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V/0434/2010

Antrag der SPD-Fraktion vom 08.03.2010 1. Veranlagung von Spielapparaten zur Vergnügungssteuer 2. Erhebung der Hundesteuer u. a. für Kampfhunde

Vorlagen 27.05.2010

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Nächste Beratung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, Sitzung am 06.07.2010, TOP 3.4

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

15664 Zeichen

V/0434/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen, Stadtkasse und Steuern 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der SPD-Fraktion vom 08.03.2010  
1. Veranlagung von Spielapparaten zur Vergnügungssteuer  
2. Erhebung der Hundesteuer u. a. für Kampfhunde 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.07.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hat in seiner Sitzung am 
10.03.2010 dem Antrag der SPD-Fraktion vom 08.03.2010 (s. Anlage) mit folgendem Inhalt ein-
stimmig zugestimmt: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Ausschuss belastbare Informationen über eine mögli-
che Erhöhung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten spätestens bis zur Sommerpause 
zur Verfügung zu stellen: 
 
a) Dabei soll dargestellt werden, welche Mehreinnahmen bei einer Steigerung der „Appara-
testeuer“ für Geldspielgeräte (derzeit 12 % vom Einspielergebnis) in Prozentpunkt-
Schritten zu erwarten sind. Gleiches ist für die Steigerung der „Apparatesteuer“ für Unter-
haltungsgeräte (derzeit 40 Euro je Gerät/Monat bzw. 24,25 Euro je Gerät/Monat) bei Stei-
gerungen in Euro-Schritten zu ermitteln. 
 
b) Darüber hinaus soll die Verwaltung darstellen, ab wann ihrer Ansicht nach eine nominelle 
Höchstgrenze erreicht ist, die wegen ihrer „erdrosselnden Wirkung“ nach höchstrichterli-
cher Rechtsprechung unzulässig ist. 
 
c) Schließlich ist durch Abfrage vergleichbarer Städte in NRW zu ermitteln, welche Steuer-
sätze den Durchschnitt der Belastung von Automatenaufstellern bilden. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, Vorschläge für die Ergänzung der Hundesteuersatzung um 
einen Sondersteuersatz für Kampfhunde nach der KampfhundeVO NRW zu machen. Dafür 
Vorlagen-Nr.: 
V/0434/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Schoo 
Frau Siegl 
Ruf: 
492 22 03 
492 22 20 
E-Mail: 
SchooR@stadt-muenster.de 
SieglS@stadt-muenster.de 
Datum: 
17.06.2010 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0434/2010 
 
ist der Durchschnittssteuersatz in den Kampfhundesatzungen vergleichbarer Städte zu ermit-
teln. Zudem ist der fiskalische Effekt darzustellen. 
 
Mit den folgenden Ausführungen führt die Verwaltung den vorgenannten Auftrag aus und betrach-
tet ihn damit als erledigt. 
 
 
 
Zu 1.: Vergnügungssteuer 
 
 
Mehreinnahmen nach Erhöhung der Apparatesteuer 
 
Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 
 
Erklärtes Einspielergeb
nis 2009:        8.203.303,00 Euro 
 
Geschätzte Einspielergebnisse 2009: 
 
   24 x    726,00 Euro =             17.424,00 Euro 
 1.358 x 1.711,80 Euro =        2.324.624,40 Euro 
 
Einspielergebnis 2009:       10.545.351,40 Euro 
 
 
Vergnügungssteuer für 2009 (12 % Steuersatz):      1.265.442,17 Euro 
 
Mehreinnahmen bei 13 % Steuersatz          105.453,51 Euro 
Mehreinnahmen bei 14 % Steuersatz          210.907,02 Euro 
Mehreinnahmen bei 15 % Steuersatz          316.360,53 Euro 
Mehreinnahmen bei 16 % Steuersatz          421.814,04 Euro 
Mehreinnahmen bei 17 % Steuersatz          527.267,55 Euro 
 
 
 
Vergnügungssteuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 
 
Spielhallen: 18 Geräte x 40 Euro mtl. x 12 =              8.640,00 
Euro 
 
Mehreinnahmen bei 42 Euro mtl.                  432,00 Euro 
Mehreinnahmen bei 45 Euro mtl.               1.080,00 Euro 
Mehreinnahmen bei 50 Euro mtl.               2.160,00 Euro 
 
 
Andere Orte:  30 Geräte x 24,25 Euro mtl. x 12 =              8.730,00 Euro 
 
Mehreinnahmen bei 25,25 Euro mtl.                  360,00 Euro 
Mehreinnahmen bei 26,25 Euro mtl.                  720,00 Euro 
Mehreinnahmen bei 27,25 Euro mtl.               1.080,00 Euro 
Mehreinnahmen bei 28,25 Euro mtl.               1.440,00 Euro

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V/0434/2010 
 
Zulässige Höhe der Vergnügungssteuer („Erdrosselungswirkung“) 
 
Nach einschlägiger Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es keine festen Maß-
stäbe, an denen eine Erdrosselungswirkung abgelesen werden kann. Die Erdrosselungswirkung 
und damit ein Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz wird unterstellt, wenn es die Be-
steuerung unmöglich machen würde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftli-
chen Grundlage der Lebensführung zu machen und dadurch in die Freiheit der Berufswahl ein-
gegriffen würde. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt erdrosselnde Wirkung 
voraus, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen 
wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers 
ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. 
 
Als Indiz für eine Erdrosselungswirkung kann ggf. die Entwicklung der Anzahl der Aufsteller, Auf-
stellorte und Spielgeräte dienen. 
 
Der Nachweis über eine erdrosselnde Wirk ung der gemeindlichen Vergnügungssteuer ist von 
den betroffenen Unternehmen zu führen. Von der erdrosselnden Wirkung müsste ggf. die Mehr-
zahl der im Satzungsgebiet tätigen Aufsteller betroffen sein. Die Situation eines konkreten Auf-
stellers an einem bestimmten Standort ist hierfür nicht entscheidend. 
 
Zur Vermeidung der Erdrosselungswirkung bieten sich nach Auffassung des Bundesverfas-
sungsgerichts folgende Möglichkeiten: Anpassung der Spielentgelte, Umsatzsteigerung, Senkung 
der betriebsinternen Kosten, Ausweichen auf andere Geschäftsfelder. Der Umstand, dass mögli-
cherweise einzelne unrentable Betriebe nicht mehr konkurrenzfähig sind, entscheidet sich am 
Markt. Artikel 12 GG schützt nicht jene Betriebe, die wegen ungünstiger Lage, mangelhafter Aus-
stattung, fehlender Neuinvestition, unwirtschaftlicher Größenordnung oder mangelhafter be-
triebswirtschaftlicher Führung nicht mit Gewinn betrieben werden.  
 
Nachfolgend werden Entscheidungen der Finanzgerichte und Verwaltungsgerichte zum Thema 
„Erdrosselungswirkung“ auszugsweise zitiert. 
 
„Steuern, insbesondere diejenigen, die wie die Vergnügungssteuer das Betriebsergebnis be-
lasten, erschweren die Berufsausübung. Diese Wirkung ist grundsätzlich zulässig. Der einer 
Steuer immanente Fiskalzweck bedarf grundsätzlich keiner weiteren Rechtfertigung. Je größer 
die Erschwernis ist, desto eher kann der Automatenaufsteller aber eine Güterabwägung bean-
spruchen, in der seinem persönlichen Grundrecht auf freie Berufsausübung weitere Gründe des 
Gemeinwohls, namentlich sinnvolle Lenkungszwecke der Steuer, zur Rechtfertigung der Steuer-
belastung gegenübergestellt werden“ (Thüringer FG, 15.01.2004, I 1216/03V). 
 
Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 19.05.1998 (VII 164/95) bestätigt, dass 
Steuersätze von 600 DM monatlich für Geräte in Spielhallen bzw. 200 DM  für Geräte an anderen 
Standorten nicht erdrosselnd sind. Das OVG NRW hat bereits 1990 in mehreren Urteilen ent-
schieden, dass die im damals gültigen Vergnügungssteuergesetz festgelegten Höchstgrenzen 
von 270 DM bzw. 60 DM nicht erdrosselnd wirken.  
 
 
 
Keine Erdrosselungswirkung: 
 
• VG Düsseldorf vom 25.09.2006, 25 K 4880/06, 13 % des Einspielergebnisses 
• Sächs. OVG vom 19.12.2006, 5 BS 242/06, 15 % des Einspielergebnisses 
• OVG NRW vom 06.03.2007, 14 A 608/05, 13 % des Einspielergebnisses bzw. 40 € mtl.  
• VG Düsseldorf vom 05.05.2008, 25 K 6063/07, 15 % des Einspielergebnisses

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V/0434/2010 
 
Städtevergleich zur Apparatesteuer 
 
Steuersatz für Apparate ohne Gewinn  
Stadt 
 
Steuersatz für Apparate mit Gewinn in Spielhallen 
in Euro 
an sonstigen Orten
in Euro 
 
Aachen 
 
 
5 % des Spieleraufwands (Einwurf) 
 
45,00 
 
26,00 
 
Bielefeld 
 
12 % des Einspielergebnisses  
abzgl. MwSt 
 
 
45,00 
(PC 30,00) 
 
22,50 
 
Bonn 
 
12 % des Einspielergebnisses 
 
40,90 
 
23,00 
 
 
Gelsenkirchen 
 
14 % des Einspielergebnisses 
 
44,00 
 
32,00 
 
 
 
Krefeld  
 
 
12 % des Einspielergebnisses 
 
 
 
40,00 
 
 
24,00 
 
Mönchen- 
gladbach 
 
 
13 % des Einspielergebnisses 
 
 
50,00 
 
 
25,00 
 
 
Münster 
 
12 % des Einspielergebnisses 
 
40,00 
 
24,25 
 
 
 
Im Vergleich mit den übrigen kreisfreien Städten ähnlicher Größe in NRW sind die Steuersätze in 
Münster im unteren Bereich der Skala angesiedelt. 
 
Besteuerung von Personalcomputern  
 
Zum Abschluss der Erö
rterung des SPD-Antrags in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, 
Beteiligungen und Liegenschaften am 10.03.2010 wies die Verwaltung auf die Problematik der 
Besteuerung von Personalcomputern hin und sagte dem Ausschuss hierzu ergänzende Informa-
tionen zu, die nachstehend ausgeführt werden. 
 
In den Vergnügungssteuersatzungen verschiedener nordrhein-westfälischer Städte finden sich 
unterschiedliche Regelungen zur Besteuerung von Personalcomputern.  
 
Gemäß § 1 Ziffer 5 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster gelten als (steuerpflichtige) 
Spielapparate auch Personalcomputer, die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen 
Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
 Den Nachweis der tatsächli-
chen Nutzung hat im Streitfall die Stadt Münster zu erbringen. 
 
Die Stadt Bielefeld beispielsweise besteuert hingegen Personalcomputer in Spielhallen, die zum 
Spielen verwendet werden können
. Als entscheidendes Merkmal für die „Spielfähigkeit“ eines 
derartigen Gerätes gilt bereits ein Internet-Anschluss. Dem Umstand, dass PC´s nicht nur zum 
Spielen verwendet werden können, trägt die Satzung mit einem geminderten Steuersatz von 30 
Euro mtl. (Unterhaltsgeräte = 45 Euro) Rechnung. Lt. Beschluss des OVG Münster vom 
25.11.2009 (14 A 1554/07) stellt die Satzung der Stadt Bielefeld im Einklang mit der Rechtspre-

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chung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.03.2005 – 6 V 11/04 –) zulässig auf die 
Nutzungsmöglichkeit ab. Die Computer seien in Spielhallen aufgestellt, die von Besuchern typi-
scherweise deshalb aufgesucht werden, weil sie dem Spielvergnügen nachgehen wollen. 
 
Die Verwaltung prüft im Zuge der beabsichtigten Optimierung der Vergnügungssteuersatzung 
eine analoge Satzungsänderung. Die Besteuerung von Personalcomputern sollte dabei auf die in 
Spielhallen aufgestellten Geräte beschränkt werden. Eine Veranlagung von Personalcomputern 
in Büchereien, Fortbildungseinrichtungen etc. würde dagegen nach Auffassung der Verwaltung 
den Intentionen der Vergnügungssteuersatzung zuwiderlaufen. 
 
 
 
Zu 2.: Hundesteuer  
 
Zulässigkeit einer sog. "Kampfhundesteuer" 
 
In dem Landeshundegesetz NRW wird der Begriff „Kampfhund“ nicht verwendet. Im weiteren 
wird daher der Begriff „sog. Kampfhunde“ verwandt. 
 
Die Besteuerung sog. "Kampfhunde" ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig (so 
nur BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, – 11 C 8/99 –). Dabei muss die Hundesteuersatzung u. a. 
hinreichend bestimmt die Hunde benennen, die einer erhöhten Steuer aufgrund ihrer Gefährlich-
keit unterworfen werden sollen. Dazu reicht es aus, wenn Rasselisten aus einer der Gefahren-
abwehr dienenden landesrechtlichen Regelungen übernommen werden (BVerwG, Beschluss 
vom 28.07.2005, – 10 B 34/05 –). Ausgehend vom Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), ist der Personenkreis der möglichen Steuer-
pflichtigen auf die Halter von gefährlichen Hunden (§ 3 LHundG) und Hunden bestimmter Rassen 
(§ 10 LHundG) einzugrenzen, die für die Haltung der genannten Hunde einer Erlaubnis bedürfen.  
 
Von diesen erlaubnispflichtigen Hunden sind in Münster 132 registriert (Stand: April 2010).  
 
 
 
Städtevergleich 
 
Von 31 befr
agten Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erheben 19 Kommunen keine Steuer auf 
diese Hunde, 12 Städte und Gemeinden erheben die sog. "Kampfhundesteuer". Davon erheben 
7 Kommunen einen einheitlichen Steuersatz, der durchschnittlich bei 603,00 € liegt. 5 Kommunen 
nehmen einen gesplitteten Steuersatz, der durchschnittlich bei 676,00 € für den 1. Hund, 
898,00 € für den 2. Hund und 974,00 € für den 3. und mehr Hunde liegt (Stand: Januar 2010).  
 
 
 
Mehreinnahmen durch Erhöhung des Steuersatzes für Hunde nach §§ 3 u. 10 des LHundG 
 
Auf Münster übertragen, würde dies 
bei einem einheitlichem Steuersatz i. H. d. Durchschnittswer-
tes eine Mehreinnahme bedeuten i.H.v. 
132 x 603,00 € = 79.596,00 €  
abzgl. der bisherigen Jahressteuer i.H.v. 72,00 € pro Hund, also 132 x   72,00 € =   9.504,00 € 
= 70.092,00 € 
 
Dabei ist jedoch zu beachten, dass Halter von erlaubnispflichtigen Hunden auch Bezieher von 
Sozialhilfeleistungen sein können, für die gegenwärtig ein ermäßigter Steuersatz von 50 % gilt. 
Beispielsweise Dortmund hat, um Einnahmereduzierungen auszuschließen, für diesen Perso-
nenkreis eine Steuerermäßigung ausgeschlossen. Ggf. müssten jedoch erhöhte Vollstreckungs-

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V/0434/2010 
 
kosten gegen gerechnet werden und Einnahmeverluste durch Niederschlagungen, wenn die 
Steuerschuld nicht beizutreiben wäre. Erfahrungsgemäß kann allenfalls  
 
eine Mehreinnahme              i.H.v. 30.000,00 €
 
erzielt werden. 
 
Zudem hat eine hohe Besteuerung von sog. "Kampfhunden" in anderen Gemeinden dazu ge-
führt, dass diese Hunde in einer hohen Anzahl abgemeldet worden sind (Tierheim oder Weiter-
haltung ohne Anmeldung). Darauf weist auch der Tierschutz-Verein Münster e.V. in einem 
Schreiben an den Oberbürgermeister hin, mit dem er auf entsprechende Probleme und Folgen 
für das Tierheim hinweist und bittet, von der Einführung dieser Steuer Abstand zu nehmen (Anla-
ge). 
 
 
 
Zusammengefasst kann zu dem Vorschlag einer sog. "Kampfhundesteuer" also Folgendes 
festgestellt werden:  
 
• Sog. „Kampfhundesteuer“ in NRW  von 31 Gemeinden  12 ja 
            1 9  n e i n  
 
• Erlaubnispflichtige Hunde in Münster      132 
 
• Durchschnittlicher Steuersatz               603,00 € 
 
• Zu erwartende Mehreinnahme durch Besteuerung          70.092,00 € 
abzüglich 
- Steuerermäßigungen 
- Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen 
- nicht realisierbare Forderungen (Niederschlagungen) 
- Abmeldungen 
- Mehraufwand Verwaltung 
 
Einschätzung der zu erwartenden Ertragssteigerung             ca. 30.000,00 € 
 
 
 
 
Einschätzung der Verwaltung:  
 
Anhebung der allgemeinen Steuersätze 
 
Mit Blick auf die relativ g
eringen Mehreinnahmen durch Einführung einer sog. "Kampfhundesteu-
er" bietet es sich zur Erzielung von Ertragssteigerungen aus Sicht der Verwaltung eher an, die 
allgemeinen Steuersätze für Hunde anzuheben.  
 
Bei einem Vergleich der Hundesteuersätze von 31 Kommunen in NRW (Stand: 01/2010) liegt der 
durchschnittliche Steuersatz  
 für den 1. Hund bei 111,00 € 
für den 2. Hund bei 140,00 €. 
 
Münster liegt bei diesem Vergleich mit einem Steuersatz  
für den 1. Hund i.H.v. 72,00 € 
und für den 2. Hund i.H.v. 84,00 € 
 
also weit, namentlich 39,00 € bzw. 56,00 €, unter dem Landesdurchschnitt.

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V/0434/2010 
 
 
Unter Berücksichtigung des Erfordernisses, aufgrund der unterjährigen An- und Abmeldungen 
einen durch 12 teilbaren Steuersatz festzusetzen, könnten die allgemeinen Steuersätze daher 
auch im Vergleich mit anderen Kommunen durchaus mindestens auf den Durchschnittswert an-
gehoben werden. 
 
 
 
Mehreinnahme bei Anhebung der Steuersätze  
 
um 36,00 €  auf 108,00 €:         323.964,00 € 
um 48,00 €  auf 120,00 €:         431.952,00 €. 
 
Damit wäre eine Anhebung der allgemeinen Steuersätze für Hunde fiskalisch weit effektiver als 
die Einführung einer sog. "Kampfhundesteuer", die geschätzt gerade einmal 30.000,00 € Mehr-
einnahme erzielen könnte 
plus 293.964,00 € 
bzw. plus 401.952,00 € 
 
Fiskalisch betrachtet ist daher eher eine Anhebung der allgemeinen Hundesteuersätze zu emp-
fehlen. Allerdings ist der im Antrag der SPD-Fraktion ebenfalls angesprochene Aspekt der Gefah-
renabwehr bei der Gesamtbewertung zu beachten. 
 
I. V. 
 
gez. Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
 
I. V. 
 
 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlage

Beratungsverlauf (1)

06.07.2010 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0434/2010
Typ
Vorlagen
Datum
27.05.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37