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2011/0023

Bebauungsplan N 73 - Block 23.14 Aufstellungsbeschluss

Magistratsvorlage 12.01.2011

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2011/0023

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2011/0023

3021 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.01.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0023  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan N 73 - Blo ck  23.14 Aufstellungsbeschluss 
 
Vorlage vom: 12. 1.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Für den Block 23.14 zwischen Kittlerstraße, Hohler Weg, Taunusstraße und Gutenbergstraße ist ein 
Bebauungsplan im Sinne des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.01.2011  
 
Das Plangebiet liegt im Block 23.14, der an das Sanierungsgebiet Martinsviertel angrenzt. Es 
umfasst das Gebiet zwischen Kittler Straße, Hohler Weg, Taunusstraße und Gutenbergstraße. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplans N 73 Block 23.14                ohne Maßstab 
 
 
 
Der Block 23.14 ist gekennzeichnet durch eine hohe Dichte der Bebauung und durch die öffentliche 
Einrichtung „Kinderwelt“, einer Kindertagesstätte gebaut vom Wiener Architekten Franz Schuster. 
Dieser Bau gilt als einer der Meisterbauten der 50 er Jahre und steht unter Denkmalschutz. Damit 
die bestehende Wohnbebauung gesichert und gestärkt werden kann und die Wohnqualität bestehen 
bleibt, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Si nne des § 30 BauGB erforderlich. Außerdem 
kann dadurch die öffentliche Einrichtung „Kinderwelt“ planungsrechtlich gesichert werden. 
Stadtgestalterisch bestimmend ist in diesem Block, wie auch in den angrenzenden Blöcken, eine 
mehrgeschossige Blockrandbebauung mit Satteldach. Diese gilt es planungsrechtlich zu sichern. 
 
Ziel ist es auch, gestalterische Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Hier durch soll 
eine einheitliche Gestaltung insbesondere in der Taunusstraße und Gutenberg-straße erreicht 
werden. Grund ist, dass auf den gegenüberliegenden Straßenseiten das Sanierungsgebiet 
Martinsviertel liegt mit Bebauungsplänen, die detaillierte Vorgaben zur Gestaltung der Häuser und

3 
... 
Grundstücke haben. Damit nicht innerhalb eines Straßenzugs total unterschiedliche gestalterische 
Bedingungen gelten, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.  
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird durch diesen Aufstellungsbeschluss 
eingeleitet, der nach § 2(1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen ist. 
 
 
Der Dezernent VI 
 
 
 
 
Dipl.- Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Darmstadt, 12.01.2011 
VI/61.1 ei Nst. 36 45

Beratungsverlauf (4)

TOP 53
TOP 23
TOP 35
TOP 33

Orte (4)

  • Kittlerstraße
  • Hohler Weg
  • Gutenbergstraße
  • Taunusstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2011/0023
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.01.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00