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Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Berliner Straße gegenüber 68

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 2925/2017 vom 14.11.2017

Stand: Am 04.12.2017 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) geändert beschlossen.

Dokumente

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    Flurstück: AWT 102340 “ [wall GmbH ENTWURFS- | _. verrasser:| Michael Maletz UNTERSCHR.: ZEICHNUNG: Wall GmbH _ Oskar-Jäger-Str. 48a * 50825 KÖLN TEL. 0221 / 54 68 50
  • Anlage 2 (Foto)

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    Standort - Spezifikationsblatt Projekt: Köln Produkt: AWT JCDecaux 25. September 2015 Bearbeiter: Werbeflächen: 4/1 sıp: | 102340 Berliner Straße ggü. 68 vor von-Sparr-Straße 51063 Köln Foto-Nr.: 102340_1 Standort-Bez.: JCDecaux-Nr.: AWT zu 1318B 50,971703000 GPS: 7,01060300 Referenz-FGU: |
  • Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 2925/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Berliner Straße gegenüber 68 Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt die Errichtung eines aus einem Fahrgastunterstand ausge- lagerten Werbeträgers (AWT) in Form einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öffentli- chen Straßenlandes der Berliner Straße gegenüber Berliner Str. 68, wie in den Anlagen 1 – 2 darge- stellt. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf- stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt, die grundsätzlich mit einer Werbevitrine ausgestattet werden können. Ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Light-Poster-Vitrine) im Fahrgastunterstand aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen verkehrli- chen Gründen nicht möglich, so wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt. Die City- Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten im Umkreis von bis zu 30 m vom Haltestellen- bereich aufgestellt werden. An der Haltestelle Von-Sparr-Straße in Fahrtrichtung stadteinwärts können keine Seitenscheiben und somit auch keine Werbeanlagen in den Fahrgastunterstand integriert werden. Die zulässigen Ab- standsmaße zwischen Bordstein und Seitenscheibe des Fahrgastunterstandes müssen wegen der Barrierefreiheit 1,50 Meter betragen. Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist. Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge- nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entgegenstehen. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer- benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm- ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadt- planungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertra- ges. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen

Beratungsverlauf

  1. 04.12.2017

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 9.1.1, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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