Mandari Insight

2925/2017

Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Berliner Straße gegenüber 68

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 14.11.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 04.12.2017, TOP 9.1.1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 ( Lageplan)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 (Foto)

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4001 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2925/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Berliner Straße gegenüber 68 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt die Errichtung eines aus einem Fahrgastunterstand ausge-
lagerten Werbeträgers (AWT) in Form einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öffentli-
chen Straßenlandes der Berliner Straße gegenüber Berliner Str. 68, wie in den Anlagen 1 – 2 darge-
stellt. 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf-
stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt, die grundsätzlich mit einer Werbevitrine 
ausgestattet werden können. Ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Light-Poster-Vitrine) im 
Fahrgastunterstand aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen verkehrli-
chen Gründen nicht möglich, so wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt. Die City-
Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten im Umkreis von bis zu 30 m vom Haltestellen-
bereich aufgestellt werden. 
 
An der Haltestelle Von-Sparr-Straße in Fahrtrichtung stadteinwärts können keine Seitenscheiben und 
somit auch keine Werbeanlagen in den Fahrgastunterstand integriert werden. Die zulässigen Ab-
standsmaße zwischen Bordstein und Seitenscheibe des Fahrgastunterstandes müssen wegen der 
Barrierefreiheit 1,50 Meter betragen.  
 
Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß  
I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist.  
 
Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge-
nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu 
erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften entgegenstehen.  
 
Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer-
benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen 
festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde 
darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm-
ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende 
Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus 
verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur 
dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept 
besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das 
beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten 
Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. 
Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur 
Ablehnung führen. 
 
Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadt-
planungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen positiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertra-
ges. 
 
Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage 
vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt 
die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um 
eine detaillierte Erläuterung. 
 
Anlagen

Anlage 1 ( Lageplan)

170 Zeichen

Flurstück:

AWT 102340
“ [wall GmbH

ENTWURFS- | _.
verrasser:| Michael Maletz

UNTERSCHR.:
ZEICHNUNG:

Wall GmbH _
Oskar-Jäger-Str. 48a * 50825 KÖLN
TEL. 0221 / 54 68 50

Anlage 2 (Foto)

304 Zeichen

Standort - Spezifikationsblatt

Projekt: Köln

Produkt: AWT

JCDecaux

25. September 2015
Bearbeiter:

Werbeflächen: 4/1

sıp: | 102340

Berliner Straße ggü. 68 vor
von-Sparr-Straße

51063 Köln
Foto-Nr.: 102340_1

Standort-Bez.:

JCDecaux-Nr.: AWT zu 1318B

50,971703000

GPS: 7,01060300

Referenz-FGU: |

Beratungsverlauf (1)

04.12.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2925/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
14.11.2017
Erstellt
20.09.2017 08:46