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KRhR 2/2024

Bericht der Landwirtschaft sowie Leitsätze der Landwirtschaft im Rheinischen Revier (LWK NRW)

Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier 02.02.2024

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Nächste Beratung: Kommission Rheinisches Revier, Sitzung am 02.02.2024, TOP 6.

Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier (Bericht der Landwirtschaft sowie Leitsätze der Landwirtschaft im Rheinischen Revier (LWK NRW))

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Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier (Anl. 2 zu TOP 6_Leitsätze der Landwirtschaft im Rheinischen Revier)

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Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier (Anl. 1 zu TOP 6_Bericht der Landwirtschaft_LWK NRW)

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Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier (Anl. 2 zu TOP 6_Leitsätze der Landwirtschaft im Rheinischen Revier)

3132 Zeichen

Leitsätze für die AG Flächenkonsens:  
• Landwirtschaftliche Flächen sind im Besitz der Landwirte (Eigentum oder 
Pacht), und sind die Grundlage der Existenzsicherung der Betriebe und der 
Daseinsfürsorge (Ernährungssicherheit) der Bevölkerung. Es müssen daher 
alle Möglichkeiten genutzt werden, landwirtschaftliche Nutzflächen zu schonen 
und nur im absolut notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist 
der Schutzgedanke aus der Koalitionsvereinbarung als Grundvoraussetzung 
aufzunehmen: „Landwirtschaftliche Fläche ist nicht vermehrbar und ein hohes 
Gut, dass es zu schützen gilt. Daher werden wir für alle Regional- und 
Flächennutzungspläne ein Planzeichen Landwirtschaft einführen.“ 
• Für die Entwicklung notwendiger Biotopverbundflächen sollen weitestgehend 
vorhandene Strukturen wie bspw. Gewässerverläufe genutzt werden. Dabei 
kann eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im Randbereich 
solcher Strukturen nicht ausgeschlossen werden. Bei der Entwicklung von 
Biotopstrukturen sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, diese gleichzeitig 
im Rahmen eines Ökokontos als Ökopunkte zu sichern.  
• Alle anderen notwendigen Natur- und Artenschutzmaßnahmen sollen auf 
freiwilliger Basis gemeinsam mit den Landwirten für die landwirtschaftlichen 
Nutzflächen entwickelt werden. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass das 
Rheinische Revier eine Offenlandschaft darstellt und auch als solche 
naturschutzfachlich entwickelt werden muss. Zusätzlich muss sichergestellt 
sein, dass auf den Maßnahmenflächen zukünftig eine landwirtschaftliche 
Nutzung grundsätzlich möglich ist.  
• Wenn durch Planungen landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen 
werden, sind die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, soweit es die 
gesetzlichen Vorgaben zulassen, in Form von „Produktionsintegrierten 
Kompensationsmaßnahmen“ zu erbringen. Dies dient der Entwicklung der 
Biodiversität in der Offenlandschaft im Rheinischen Revier, dem langfristigen 
Erhalt von Flächenpotentialen und entspricht dem Grundsatz der 
multifunktionalen Flächennutzung. Zusätzlich können diese Flächen auch zum 
Biotopverbund beitragen. 
• Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist auf das notwendige 
Minimum zu reduzieren. Die Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen 
muss zunächst auf vorhandene Brachflächen konzentriert werden. In der 
Entwicklung von Wohnbauflächen sind alle verfügbaren Flächen für eine 
Innenentwicklung zu nutzen.

- 2 - 
• Gewerbe- und Industrieflächen sollen so konzipiert werden, dass Parkflächen 
unterhalb der Gebäude errichtet werden. Die Energieversorgung mit 
Erneuerbaren Energien muss auf dem Standort selber gesichert werden. Dies 
kann durch eine verpflichtende PV-Anlage auf dem Dach der Gebäude 
erfolgen.  
• Die Versorgung der Region mit Erneuerbaren Energien soll möglichst ohne 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen erfolgen. In erster Linie sind 
hierfür die Böschungen der zu füllenden Restseen zu nutzen. Bei der Nutzung 
von landwirtschaftlichen Flächen für die Erzeugung Erneuerbarer Energien 
muss die Windenergienutzung Vorrang vor Freiflächen-PV Anlagen haben.

Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier (Anl. 1 zu TOP 6_Bericht der Landwirtschaft_LWK NRW)

6868 Zeichen

11.09.2023 
 
1. Wieviel Ackerfläche im Regierungsbezirk würde gebraucht, u m die 
Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und zwar unter Berücksichtigung 
der Naturschutzflächen bzw. der Flächen zum Erhalt der Artenvielfalt? 
Im Regierungsbezirk Köln bewirtschaften rund 6.110 Landwirtschafts- und Gartenbau-
Betriebe eine landwirtschaftliche Fläche von ca. 303.500 Hektar  (41 % Flächenanteil 
im RBK), davon 58 % Ackerland  (ca. 176.000 Hektar) und 40 % Dauergrünland (ca. 
122.500 Hektar). Der Bedarf für die Einwohner des R egierungsbezirks Köln liegt bei 
einer landwirtschaftlichen Nutzfläche in Höhe von 1. 005.750 Hektar. Tatsächlich 
vorhanden ist noch eine landwirtschaftliche Nutzfläche in Höhe von 30 3.500 Hektar. 
Damit liegt die Unterdeckung bereits heute bei 702.250 Hektar und wird mit steigender 
Einwohnerzahl sowie kontinuierlich abnehmender Nutzfl äche weiter anwachsen 
(Tabelle 1). 
Tab.1: Bedarfsberechnung für landwirtschaftliche Fläche im Regierungsbezirk Köln 
 
(Quelle: UBA, 2020, LF gemäß InVeKoS Landwirtschaftskammer NRW) 
 
Bei der Produktion von Nahrungsmitteln liegt der Fokus auf der Nutzung der gesamten 
landwirtschaftlichen Nutzfläche, d.h. nicht ausschließlich auf den Ackerflächen, 
sondern ebenso auf den Grünlandflächen. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist 
sehr unterschiedlich und nicht gleichwertig nutzbar.  Das Grünland wird als 
Futtergrundlage von Milch- und Mutterkühen zur Produktion von tierischem Eiweiß für 
die menschliche Ernährung genutzt (Veredlungswirtschaft).  Es ernährt letzten dlich 
indirekt die Bevölkerung. Sonstige Ansprüche , die mit einer reduzierten 
Ertragsfähigkeit einhergehen, z.B. Natur - und A rtenschutzflächen werden aufgrund 
von Auflagen nicht berücksichtigt.

- 2 - 
2. Wo im Rheinischen Revier beansprucht die LWK welche Flächen? 
Die Landwirtschaftskammer NRW beansprucht keine Flächen, sondern ist Träger 
öffentlicher Belange, in diesem Fall der landwirtschaft lichen bzw. agrarstrukturellen 
Belange. Der Schutz und Erhalt landwirtschaftlicher Flächen als Ernährungsgrundlage 
steht hierbei im Vordergrund. Die LWK NRW vertritt keine Eigentümerinteressen, 
sondern verfolgt das Ziel, die Existenzgrundlage wirtschaftender Betriebe  
sicherzustellen. Infolge dessen hat die Rekultivierung insbesondere vor dem 
Hintergrund der dauerhaft entzogenen landwirtschaftlichen Nutzflächen (über 10.000 
ha für Seeflächen etc.) daher absolute Priorität. 
Die Landwirtschaftsflächen befinden sic h zu 100 Prozent im Besitz der 
landwirtschaftlichen Betriebe und nur zu 30 Prozent in ihrem E igentum. 
Landwirtschaftliche Unternehmen produzieren, anders als Gewerb e- und 
Industriebetriebe, überwiegend auf Flächen im Außenbereich und in der unbebauten 
Landschaft. Damit dies weiterhin möglich ist, sind die landwirtsc haftlichen 
Unternehmer auf einen Schutz ihres bet rieblichen Standortes inklusive  
Produktionsflächen zur perspektivischen Weiterentwicklung angewiesen.  Die im 
Rheinischen Revier landwirtschaftlich genutzten Flächen können der 
Standortwertekarte und der Karte der Agrarräume (siehe „Fachbeitrag 
Landwirtschaft“) entnommen werden.

- 3 - 
3. Wie geht die LWK mit anderen Ansprüchen an landwirtschaftliche Flächen 
um? 
Im Rahmen des Strukturwandels im Rheinischen Revier ist auch die Landwirtschaft 
mit ihren im Freiraum wirtschaftenden Unternehmen auf eine ausreichende 
Flächenverfügbarkeit angewiesen. Ein strukturell resilienter Agrarraum muss eine 
gewisse Größe aufweisen, um agrarstrukturschädliche Folgen durch 
Flächeninanspruchnahme und Zerschneidungen ausgleichen zu können. Durch das 
stetige Bevölkerungswachstum wächst der Bedarf an Siedlungsfläche, aber genau so 
der Bedarf an Nahrungsmitteln.  Es müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, 
landwirtschaftliche Nutzflächen zu schonen und nur im absolut notwendigen Umfang 
in Anspruch zu nehmen. Deswegen sollte der Schutzgedanke  aus der 
Koalitionsvereinbarung als Grundsatz Berücksichtigung finden : „Landwirtschaftliche 
Fläche ist nicht vermehrbar und ein hohes Gut, dass es zu schützen gilt. Daher werden 
wir für alle Regional - und Flächennutzungspläne ein Planzeich en Landwirtschaft 
einführen.“ 
Bei unvermeidbaren Planungsmaßnahmen sind alle anderen Entwicklungspotenziale 
außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen der Alternativenprüfung 
und nachfolgend durch die planerische Abwägung als vorrangig zu identifizieren und 
zu berücksichtigen. Eine sachgerechte ermessensfehlerfreie Abwägung ist Aufgabe 
der Regionalplanungsbehörde. 
Im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen ist die landwirtschaftliche Fläche ebenso 
zu schonen  und möglichst nicht aus der Produktion  zu nehmen. Es gibt 
Kooperationsvereinbarungen zwischen Naturschutz und Landwirtschaft im Sinne des 
Freiwilligkeitsprinzips, die erfolgreich Anwendung finden. 
Ist eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht vermeidbar, dann darf 
diese nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Agrarraum in gleichem Umfang 
und in vergleichbarer Qualität an anderer Stelle, in räumlicher Nähe der beanspruchten 
Landwirtschaftsfläche, ausgeglichen wird.

- 4 - 
 
4. Wie steht die LWK dazu, dass wertvolle Böden abgebaggert werden, um 
dann anderswo welche anzulegen? 
 
Bis Ende 2020 wurden rund 33.656  Hektar Fläche vom Braunkohlentagebau in 
Anspruch genommen. Davon wurden 23.750 Hektar wieder nutzbar gemacht, aber nur 
zu ca. 54,5 % (12.955 Hektar) einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt (Tab. 2). 
Auf den übrigen rekultivierten Flächen wurden größtenteils Forst- (8.762 Hektar) und 
Wasserflächen (820 Hektar) angelegt. Infolgedessen entging der landwirtschaftlichen 
Nutzung auch nach der Rekultivierung ein bedeutender Teil hochwertiger 
Produktionsflächen. Infolge dessen wird eine Maximierung der landwirtschaftlichen 
Rekultivierung gefordert. Die Flächenbilanz darf sich nicht zu Lasten der 
landwirtschaftlichen Flächenbilanz in der Rekultivierung verändern. 
Löss als das hochwertigste Ausgangsmaterial zur Rekultivierung wertvoller 
landwirtschaftlicher Flächen wird im Rheinischen Revier  inzwischen knapp. Derzeit 
wird von  einer gerade mal ausgegli chenen Lössbilanz ausgegangen. Dabei wird 
bereits akzeptiert, dass Löss nur noch mit einem Meter Mächtigkeit aufgetragen wird 
(Bsp.: Dünne Lössschicht am östlichen Restseerand Garzweiler, Quelle BRK). Es ist 
festzuhalten, dass derzeit Bodenmassen außerp lanmäßig für andere Zwecke in 
Anspruch genommen werden. Demnach geht es nicht darum, unnötig Flächen für die 
Rekultivierung abzubaggern, sondern um die Frage der Verbringung der Massen aus 
Garzweiler II zur Rekultivierung in andere Bereich. Zielführend muss die Nutzung 
dieser Bodenmassen vor Ort sein.  
 
Tab. 2: Rekultivierungsstatistik bis 2020 
 
(Quelle: Landwirtschaftskammer NRW, 2020) 
 
Anhang: „Leitsätze der Landwirtschaft“, LWK NRW 2023

Beratungsverlauf (1)

02.02.2024 Kommission Rheinisches Revier
TOP 6.
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Details

Aktenzeichen
KRhR 2/2024
Typ
Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier
Datum
02.02.2024
Erstellt
19.01.2024 09:33