V/0233/2025
3. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW
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Anlage A
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Anlage A zur V/0233/2025
Kurzüberblick
Der Landesentwicklungsplan bildet die oberste Ebene in einem hierarchisch gestuften Planungs-
system. Mit ihm werden wesentliche Vorgaben die Raumnutzung im gesamten Land festgelegt.
Der LEP soll nun geändert werden und zu dieser 3. LEP-Änderung findet bis Ende Juni 2025 eine
Beteiligung u.a. der Kommunen in NRW statt.
Da die Gemeinden ihre Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die Ziele der
Raumordnung (d.h. insbesondere an die Regional- und Landesplanung) anpassen müssen, ist
eine solche LEP-Änderung auch für die Stadt Münster von Bedeutung.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Wichtige und für Münster relevante inhaltliche Bausteine dieser Änderung des Landesentwick-
lungsplans sind:
„5-Hektar-Grundsatz“: Erarbeitung von Konzepten und Maßnahmen, um die tägliche Flächen-
neuinanspruchnahme weiter zu begrenzen.
Mehr Flexibilität für die kommunale Bauleitplanung: Der Plan schafft neue Ausnahmen für
eine flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung im Freiraum. Zudem erhal-
ten kleinere Ortschaften wieder mehr Entwicklungsperspektiven.
Nachsteuerung bei der Freiflächen-Photovoltaik: Ein neuer Steuerungsmechanismus sorgt
dafür, dass der Ausbau der Freiflächen-Solarenergie weiter vorangetrieben wird, dabei aber
landwirtschaftliche Flächen nicht übermäßig beansprucht werden.
Mit der Vorlage werden auch in Bezug auf Münster die folgenden Ziele verfolgt:
Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs-
standorte in Europa
Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein-
Westfalen
Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens - und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln:
mit hoher Umwelt- und Naturqualität
mit breitem Freizeit- und Sportangebot
mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft
Zur Sicherung einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität sind dabei folgende Teilziele
maßgeblich:
Schutz des Freiraums durch einen möglichst sparsamen Umgang mit dem knappen Gut „Flä-
che“
Berücksichtigung der Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Nahrungs - und Roh-
stoffproduktion
Finanzierung
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein X
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein X
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw.
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein
Bereits veranschlagt? Ja Nein
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt entstehen keine Kosten.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Sie ist als vorbereitende Aufgabe notwendig, um auf dieser Basis dem § 1 Abs. 3 BauGB („Die
Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung erforderlich ist.“) Rechnung tragen zu können. Die Gemeinden müssen
ihre Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung (d.h. insbesondere an
die Regional- und Landesplanung) anpassen.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Die Vorlage trifft insoweit klimaschutzrelevante und demographische Aussagen als im LEP auch
Vorgaben in Bezug auf die weitere Siedlungsflächenentwicklung gemacht werden. Jede weitere
Siedlungsentwicklung im Außenbereich bedeutet einen – auch klimaschutzrelevanten – Eingriff in
Natur und Landschaft.
Im Übrigen trifft sie klimaschutzrelevante Aussagen – in Bezug auf die Regelungen insbesondere
zu Standorten für erneuerbare Energien (hier Freiflächen-Solaranlagen).
Berichtsvorlage
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V/0233/2025
V/0233/2025
Öffentliche Berichtsvorlage
Betrifft
3. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW
Beratungsfolge
15.05.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht
Bericht:
Hintergrund
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist seit dem Jahr 2017 rechtskräftig
und bildet in Nordrhein -Westfalen die oberste Ebene in einem hierarchisch gestuften Planungssys-
tem. Er ist das zentrale Instrument für die landesweite gesamträumliche Steuerung der Flächenent-
wicklung und beinhaltet programmatische Festlegungen (verbindliche Ziele und abzuwägende
Grundsätze) für die sechs Regionalplanungsregionen sowie für die Bauleitplanung in den nordrhein-
westfälischen Städten und Gemeinden.
Die Landesregierung NRW hat am 14. März 2025 beschlossen, den LEP NRW zu ändern und die
Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen. Diese Beteili-
gung findet statt im Zeitraum vom 03.04.2025 bis zum 30.06.2025. Im A nschluss an die Öffentlich-
keitsbeteiligung wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen auswerten und abwägen. Die
finale Fassung der Änderung des Landesentwicklungsplans wird von der Landesregierung mit Zu-
stimmung des Landtags beschlossen.
Wesentliche Inhalte der 3. LEP-Änderung
Mehr Flexibilität für die kommunale Bauleitplanung:
Die Änderung schafft neue Ausnahmen für eine flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsent-
wicklung im Freiraum. Demzufolge können ausnahmsweise neben Bauflächen/ -gebieten auch Ge-
meinbedarfsflächen sowie Flächen für Sport- und Spielanalagen im Freiraum außerhalb von im Regi-
onalplan dargestellten Siedlungsbereichen dargestellt bzw. festgesetzt werden. Die Voraussetzungen
für diese Ausnahmen wurden entspr echend ebenfalls angepasst (u.a. können o.g. Flächen darge-
stellt/ festgesetzt werden, wenn dies zur Erfüllung kommunaler Aufgaben im Brand - und Katastro-
phenschutz erforderlich ist). Zudem erhalten kleinere Ortschaften wieder mehr Entwicklungsperspek-
tiven.
Hintergrund dieser neuen Regelungen ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW aus
März 2024 (Az. 11 D 133/20.NE, NRWE Rn. 314 ff.), welches Teile der 1. LEP-Änderung, die auf die
Stadtplanungsamt
02.05.2025
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Bartmann
Telefon: 492-6115
Bartmann@stadt-
muenster.de
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o.a. Aspekte abzielten, verworfen hatte. Diese Regelungen werden nun erneut aufgegriffen und auf
eine weiterentwickelte planerische Basis und Begründung gestellt.
Darüber hinaus soll durch geeignete Konzepte im Kontext der Regionalplanung ein flexiblere r Um-
gang mit der Inanspruchnahme von Flächen ermöglicht werden. Hierzu sind im überarbeiteten Regio-
nalplan bereits sogenannte Potenzialflächen vorgesehen.
In Bezug auf den großflächigen Einzelhandel reagiert der LEP -Änderungsentwurf ebenfalls auf ein
Urteil des OVG NRW und stellt nunmehr klar, dass eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ziel,
großflächigen Nahversorgungs-Einzelhandel nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) anzusie-
deln, auch dann möglich ist, wenn im nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereich zwar eine ent-
sprechende Potenzialfläche vorhanden wäre, damit aber die wohnortnahe Versorgung der Bevölke-
rung aufgrund der Entfernung zu diesem ZVB nicht verbessert werden würde.
Nachsteuerung bei der Freiflächen-Photovoltaik:
Ein neuer Steuerungsmechanismus sorgt dafür, dass der Ausbau der Freiflächen-Solarenergie weiter
vorangetrieben wird, dabei aber landwirtschaftliche Flächen nicht übermäßig beansprucht werden.
Bei einer sehr hohen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen wird ab Erreichen der in Anleh-
nung an die in § 37 Absatz 4 Erneuerbare-Energien-Gesetz ( EEG) genannten und auf Nordrhein-
Westfalen heruntergebrochenen Grenzwerte die Inanspruchnahme weiterer landwirtschaftlicher Flä-
chen für klassische Freiflächen -Solarenergieanlagen ausgeschlossen.1 Die Nutzung von Agri -PV-
Anlagen auf eben diesen landwirtschaftlichen Flächen sowie die Inanspruchnahme von Brachflächen
für klassische Freiflächen-Solarenergieanlagen bleiben von dieser Regelung unberührt. Sollte der im
§ 37 Absatz 4 EEG definierte und au f Nordrhein-Westfalen heruntergebrochene Ausbaupfad umge-
kehrt durch die bisherige Regelung nicht erreicht werden, ist eine Öffnung der Flächenkulisse vorge-
sehen.
„5-Hektar-Grundsatz“:
Die LEP-Änderung sieht vor, dass die sechs Regionalplanungsregionen in Nordrhein-Westfalen ge-
meinsam mit den Kommunen maßgeschneiderte Konzepte und Maßnahmen erarbeiten, mit denen
das Ziel einer flächensparenden Siedlungsentwicklung kooperativ erreicht werden kann. Angestrebt
wird eine Reduktion der täglichen landesweiten Flächenneuinanspruchnahme auf 5 Hektar pro Tag,
in der Langfristperspektive soll eine Flächenkreislaufwirtschaft erreicht werden. Ausgenommen von
dieser bilanziellen Flächenerfassung sind zukünftig Flächen für den Ausbau der Erneuerbaren Ener-
gien sowie naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen, die nicht im Siedlungsraum integriert sind.
Dieses LEP-Ziel korrespondiert auch mit dem Ziel der Stadt Münster, die Flächeninanspruchnahme
auf maximal 30 ha / Jahr zu begrenzen.2
Schutz wertvoller Agrarbereiche:
Regionen, die Flächen mit hoher Qualität für die Lebensmittelproduktion und einer besonderen Be-
deutung für die Landwirtschaft aufweisen, sollen diese in den Regionalplänen künftig als „Landw irt-
schaftliche Kernräume“ fest legen. So sollen sie stärker vor konkurrier enden Nutzungen geschützt
werden. Welche Räume dies sind, muss im Weiteren zunächst in den Planungsregionen individuell
ermittelt werden.
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) und Waldflächen:
Grundsätzlich sind die in den Regionalplänen festgelegten Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)
und Waldbereiche vollumfänglich und vor vermeidbaren, beeinträchtigenden Nutzungen und Eingrif-
fen zu schützen. Ein regionalplanerisch festgelegter Bereich zum Schutz der Natur (BSN) bzw. Wald-
bereich oder auch Teile dies er Bereiche dürfen jedoch künftig ausnahmsweise für raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen für Verkehrs-, Ver- und Entsorgungstrassen (bspw. Trassen für Höchst-
1 Bis zum 31.12.2030 beträgt der Grenzwert 7,1 Gigawatt. Ab dem 01.01.2031 beträgt der Grenzwert 15,7 Gigawatt.
2 Vgl. Vorlage V/0288/2012/1: „Zielwert für die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche für das Jahr 2020 für die
Umweltdaten Münster und Anregung des Landschaftsbeirates gemäß § 24 GO NRW zur Thematik Flächenverbrauch“
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spannungs- oder Wasserstoffleitungen) in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme ist
zukünftig ausnahmsweise dann möglich, wenn die betreffende Trasse von einem gesetzlich geregel-
ten, überragenden öffentlichen Interesse ist, für sie das besondere Landesinteresse festgestellt wur-
de, oder sie in einem verkehrlichen Bedarfsplan enthalten ist. Zude m darf keine andere ernsthaft in
Betracht kommende, ansonsten rechtlich zulässige Trassenvariante außerhalb des BSN bzw. des
Waldbereichs identifiziert werden (können).
Förderung des Umweltverbundes:
In zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichen soll en der ÖPNV sowie Angebote der weiteren
Verkehrsmittel des Umweltverbundes gegenüber dem MIV vorrangig entwickelt werden. Zudem sol-
len die Trassen für Radschnellverbindungen des Landes und für das landesweite Radvorrangnetz
von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden.
Brachflächen aktivieren:
Brachflächen werden künftig nicht mehr auf den planerischen Siedlungsflächenbedarf angerechnet.
Das soll mehr Handlungsoptionen für die Kommunen in der Flächenentwicklung schaffen und damit
die Chancen auf die Revitalisierung brachgefallener Flächen steigern. Zudem sollen diese zukünftig
bevorzugt weiterhin für gewerbliche und industrielle Nutzungen vorgesehen werden.
Ressourcenschonender Rohstoffabbau:
Die Regionalplanung erhält die künftige Vorgabe, bei der R ohstoffsicherung für Kies und Sand Ein-
sparpotenziale bei Primärrohstoffen stärker als bisher zu berücksichtigen. Dies soll dem Schutz von
Menschen, Landschaft und Natur zugutekommen und das Abbaugeschehen schrittweise reduzieren,
ohne dabei eine sichere und wettbewerbsfähige Rohstoffversorgung der Wirtschaft aufzugeben.
Die vollständigen Unterlagen zur 3. Änderung des LEP NRW können auf dem Beteiligungsportal des
Landes NRW abgerufen werden.
(https://beteiligung.nrw.de/portal/rpv/beteiligung/themen/1012892)
Einschätzung der Verwaltung zur 3. LEP-Änderung
Mit dem vorliegenden Entwurf zur 3. Änderung des LEP werden wichtige Bausteine aufgegriffen, die
auch für die Stadt Münster und ihre Bauleitplanung von Bedeutung sind. Hervorzuheben sind insbe-
sondere die – wieder möglich werdenden – Ausnahmen in Bezug auf Bauleitplanung außerhalb von
im Regionalplan dargestellten Siedlungsbereichen sowie die erweiterten Zulassungsmöglichkeiten für
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel. Aber auch die Begrenzung der Inanspruchnahme von land-
wirtschaftlichen Räumen für Freiflächen-Solaranlagen und die generelle Reduzierung der Flächenin-
anspruchnahme sowie die Betonung der Verkehrsmittel des Umweltve rbundes können inhaltlich
nachvollzogen werden, entscheidend wird in beiden Fällen allerdings die konkrete Umsetzung sein.
Vor diesem Hintergrund begrüßt die Verwaltung den vorliegenden Entwurf zur 3. Änderung des LEP
und beabsichtigt insofern, keine gesonderte Stellungnahme aus Sicht der Stadt Münster im Rahmen
des laufenden Beteiligungsverfahrens abzugeben.
In Vertretung
gez. Denstorff
Stadtbaurat
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0233/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.04.2025
- Erstellt
- 15.04.2025 09:12