V/0944/2017
Regelungen anlässlich der Gewährung von Sportfördermitteln für Sportvereine und Leistung von Entschädigungen bei der Beendigung von Erbbaurechten an städt. Grundstücken zugunsten der Sportvereine
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Berichtsvorlage
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V/0944/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Immobilienmanagement Betrifft Regelungen anlässlich der Gewährung von Sportfördermitteln für Sportvereine und Leistung von Entschädigungen bei der Beendigung von Erbbaurechten an städt. Grundstücken zugunsten der Sportvereine Beratungsfolge 22.11.2017 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement Bericht 29.11.2017 Sportausschuss Bericht Bericht: Anlässlich der Beratung der Vorlage V/0644/2017 „Erbbaurechtsaufhebungs - und – entschädigungs-vereinbarung mit dem Ruderverein Münster 1882 e.V.“ wurde die Verwaltung gebeten, die rechtl ichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit gewährten Sportfördermitteln und zu zahlenden Entschädigungen bei der Aufhebung/Beendigung von Erbbaurechten aufz u- zeigen und da rzulegen, wie eine quasi „Doppelzahlung“ der Stadt zukünftig vermieden we rden kann. Dazu berichtet die Verwaltung wie folgt: I. Gewährung von Sportfördermitteln Im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge für die Einwohnerinnen und Einwohner sieht die Stadt Münster eine Verantwortung für die sportliche Daseinsvorsorge. Ihre Par tner dabei sind insbesondere die Sportvereine, die sich fast ausnahmslos im Stadtsportbund Münster e.V. z u- sammengeschlossen haben. Die Stadt entspricht ihrer übernommenen Verantwortung durch sportfördernde Maßnahmen in eigener Trägerschaft und darüber hina us im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Verwaltungs- und Investitions- bereich. Gemäß der Münsteraner Sportförderrichtlinie hält die Stadt Münster die Förderung vereinse i- gener Sportstätten im Sinne des Subsidiarität sprinzips für eines der effektivsten Fördermittel der kommunalen Sportpolitik und gewährt Sportvereinen nach individueller Einzelfallprüfung für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und außergewöhnlich belastende Instandse t- zung vereinseigener Sportstätten Baukostenzuschüsse. Voraussetzung dafür ist, dass der an- tragsstellende Sportverein die dafür erforderlichen Kriterien der Sportförderrichtlinie erfüllt: Vorlagen-Nr.: V/0944/2017 Auskunft erteilt: Herr Althues Ruf: 492-2351 E-Mail: Althues@stadt-muenster.de Datum: 23.10.2017 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0944/2017 mehr als 3 Jahre Mitgliedschaft im Stadtsportbund Münster e.V., vom zuständigen Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit, Erfüllung der 20%tigen Jugendquote, Mindestens 75 % Münsteraner Mitglieder, Erhebung von Mindestmitgliedsbeiträgen, Sicherung der geförderten Sportstätte für den Sport für mindestens 25 Jahre in die Zu- kunft, stabile Kassenlage bzw. angemessene Fremdfinanzierung, fachliche Notwendigkeit der vorgesehenen Baumaßnahme und anerkannte Pl a- nung/Finanzierung. Nach Ziffer II.3. der Sportförderrichtlinie beläuft sich die Höhe des Zuschusses für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und auß ergewöhnlich belastende Instandsetzungen, Renovieru n- gen und Verbesserungen mit Beteiligung Dritter auf bis zu 25 %. Wenn die Förderung durch Dritte g rundsätzlich ausgeschlossen ist (oder wegen fehlender Mittel nicht erfolgt) kann der städtische Zuschuss auf bis zu 50 % der von der Stadt Münster als förd e- rungswürdig anerkannten Bau - und Einrichtungskosten ohne Grundstückskosten angehoben werden. Fördervoraussetzung nach der Sportförderrichtlinie ist die mindestens 25 -jährige Sicherung der Flächen in die Zukunft, auf denen die Sportvereine die geförderte Sportstätte betreiben wollen, regelmäßig durch Nachweis eines Erbbaurechtes oder Miet-, Pachtvertrages. Der Sportausschuss hat in seiner Sitzung am 04.06.2017 (V/0165/2017) eine Entscheidung zu den an Vereinen im Jahre 2017 zu bewilligenden Zuschüssen getroffen. Sämtliche durch den Sportausschuss bewilligten städt. Baukostenzuschüsse sind mit einer Zweckbindung von 25 Jahren versehen. In jedem Jahr werden –als verlorener Zuschuss - 1/25 eines Zuschusses abgeschrieben. Ein gewährter Baukostenzuschuss ist lt. Ziffer II./8. der Sportförderrichtlinie ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn: der Verwendungszweck ohne Zustimmung der Stadt geändert wurde, die Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten wurden, die Baukosten gegenüber den im Bewilligungsbescheid anerkannten Gesamtbaukosten niedriger sind oder nicht in der nachgewiesenen Höhe anerkannt werden können, die rechtsverbindliche Erklärung zur zeitlichen Sicherung der zweckentsprechenden Ve r- wendung nicht eingehalten wird und mit der Durchführung der geförderten Maßnahme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen bzw. nicht innerhalb von 4 Jahren abg e- schlossen worden ist. Mit dem Bewilligungsbescheid über die G ewährung des Baukostenzuschusses zur Errichtung einer Sportstätte verpflichtet die Sportverwaltung den Verein , zur Sicherung des städtischen Z u- schusses ein Grundpfandrecht zugunsten der Stadt Münster und zu Lasten des Erbbaurechtes eintragen zu lassen. Dam it wird für den Fall der Rückforderung der Förderung oder der inso l- venzbedingten Verwertung des Objektes sichergestellt, dass die Stadt einen Betrag in Höhe des nicht abgeschriebenen Zuschusses zurückerhält. Von dem Ziel einer erstrangigen Eintragung des G rundpfandrechtes zugunsten der Stadt wird dann abgewichen, wenn anerkannt werden muss, dass die das Vereinsbauvorhaben kreditierenden Banken (vornehmlich Sparkasse Mün s- terland Ost) eine erstrangige Eintragung ihres Grundpfandrechtes zur Bedingung für die G ewäh- rung eines das Bauvorhaben ermöglichenden Baukredites machen. 3 V/0944/2017 II. Entschädigungsregelungen bei Beendigung/Aufhebung von Erbbaurechten a) Beendigung durch Zeitablauf des Erbbaurechtes Für den Fall, dass die Stadt zur Errichtung der Vereinsbaumaßnahm e an ihren Grundstü- cken Erbbaurechte zugunsten der Vereine bestellt, sieht der abzuschließende Erbba u- rechtsvertrag vor, dass bei Beendigung des Erbbaurechtes eine Entschädigung in Höhe von 50% des Verkehrswertes der aufstehenden Gebäude s geleistet wird. Di e Ermittlung des Entschädigungsbetrages erfolgt durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Münster. b) Geltendmachung des Heimfallanspruchs Das Heimfallrecht stellt den Übertragungsanspruch des Grundstückseigentümers gege n- über dem Erbbaub erechtigten sowie seinen jeweiligen Rechtsnachfolgern dar, ihm beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht zu übertragen. Es kann städt i- scherseits als letztes und schärfstes Mittel eingesetzt werden, um z.B. bei schuldhaften Verstößen gegen ve rtragliche Regelungen durch den erbbauberechtigten Verein das Heimfallrecht auszuüben. Im Falle der möglichen Ausübung des im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Heimfallrechtes wird keine Entschädigung für die aufstehenden Gebäude ge- leistet. Dies hält die Ve rwaltung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Au s- gewogenheit des Vertrages für vertretbar, da den berechtigten Vereinen die Erbbaurechte zu im höchsten Maße geförderten Erbbauzinskonditionen bestellt werden. Neben Vertragsverstößen durch den Verein stellt dessen Insolvenz einen weiteren Grund für die mögliche Ausübung des Heimfallrechtes dar. Um jedoch der Gefahr einer nicht wirksamen Heimfallregelung nach einer Entscheidung des B undesgerichtshofes vom 19.04.2007 mit dem Tenor : „Ist die Vereinb arung eines Heimfallanspruchs in einem Er b- baurechtsvertrag gläubigerbenachteiligend und daher anfechtbar, kann der Insolvenzve r- walter verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ohne diese Ve r- einbarung abgeschlossen worden wäre ,“ zu begegnen, wird unter Berücksichtigung der §§ 133, 143 Insolvenzverordnung (In sO)* für die Dauer von 10 Jahren nach Bestellung des Erbbaurechts eine Entschädigung für das Gebäude in Höhe des hälftigen Verkehr s- wertes vereinbart. Insgesamt ist zu berücksichti gen, dass bei der Ausübung des Heimfallrechtes durch die Stadt die auf dem Erbbaurecht lastenden Grundpfandrechte bestehen bleiben. Somit haf- tet die Stadt als Grundstückseigentümerin für die noch offenen Forderungen der Gläub i- ger. Diese bei der zukünftig en Neubestellung von Erbbaurechten vorgesehenen Entschäd i- gungsregelungen hat das Sportdezernat mit dem Stadtsportbund Münster e.V. vom Grundsatz her abgestimmt. Abschließend ist festzustellen, dass bei Umsetzung des beschriebenen Prozederes eine „Do p- pelzahlung“ an die Sportvereine vermieden wird. *Insolvenzordnung (InsO) § 133 Vorsätzliche Benachteiligung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- verfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. 4 V/0944/2017 § 143 Rechtsfolgen (1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. … I.V. gez. Peck Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0944/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.10.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37