1147/2022
282. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 1 - 282. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertzweiundachtzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos- sen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Hohe Pforte (Stadtbezirk 1) von Blaubach/Mühlenbach bis Agrippastraße; Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4; Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau der Straßenabläufe. 2. Heinrich-Klein-Straße (Stadtbezirk 7) von Sandbergstraße bis Krausbergweg; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 3. Frasengasse (Stadtbezirk 9) von Flittarder Hauptstraße bis Pützlachstraße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Grunderwerb und Freilegung. 2 4. Pützlachstraße (Stadtbezirk 9) von Frasengasse bis Haus-Nr. 112 einschließlich (Ende des vorhandenen Teils); Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. § 2 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 Ziffer 1 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. § 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. § 1 Ziffern 3 und 4 treten rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft.
Anlage 6 - Ergänzende Stellungnahme zur Nachfrage aus der Bezirksvertretung Porz
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Anlage 6 (ergänzende Stellungnahme) Stellungnahme der Verwaltung zur Nachfrage der Bezirksvertretung Porz in ihrer Sitzung am 01.09.2022 betreffend § 1 Ziffer 2 des Entwurfs der 282. KAG- Maßnahmensatzung In der Sitzung vom 01.09.2022 hat die Bezirksvertretung Porz zum Entwurf der 282. KAG- Maßnahmensatzung kein Votum abgegeben und die Vorlage erneut zurückgestellt. Frau Bezirksvertreterin Bastian bittet dabei um Beantwortung von folgender Frage zur Heinrich-Klein-Straße in Porz-Langel: Handelt es sich hier um eine Durchgangsstraße anstatt einer Anliegerstraße (Verkehrszählung)? Stellungnahme der Verwaltung: Die Heinrich-Klein-Straße östlich der Sandbergstraße ist zutreffend als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Zusammen mit dem sich südlich anschließenden Krausbergweg bildet die Heinrich-Klein-Straße beitragsrechtlich eine durchgängige Erschließungsanlage, die entsprechend § 3 Absatz 3 der Straßenbaubeitragssatzung ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Von dieser durchgehenden Anliegerstraße wurde jüngst nur der als Heinrich-Klein- Straße benannte Abschnitt von Sandbergstraße bis zum Krausbergweg ausgebaut. In die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sind dementsprechend auch nur die Grundstücke einzubeziehen, die in diesem Abschnitt angrenzen. Der weiterführende Krausbergweg wurde vor 26 Jahren erneuert. Hierfür wurden - ebenfalls auf Basis der Einstufung als Anliegerstraße - Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NRW nur für die an diesen Abschnitt angrenzenden Grundstücke erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße nicht entscheidend darauf an, ob der Verkehr zu oder von den erschlossenen Grundstücken (sogenannter Ziel- und Quellverkehr) auf der Straße überwiegt. Das Ergebnis einer Verkehrszählung kann daher nicht allein die Zuordnung zu einer Straßenart bestimmen. Maßgebendes Kriterium für eine Anliegerstraße ist vielmehr, ob sie überwiegend der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Es kommt dafür auf die Funktion der Straße (in der Gesamtschau) an, der sie im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu dienen bestimmt ist. Die Heinrich-Klein-Straße östlich der Sandbergstraße ist daher als Anliegerstraße einzustufen. Als ausgewiesener verkehrsberuhigter Bereich (Verkehrszeichen 325) dient die Heinrich-Klein-Straße vorrangig der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke. Zwar nimmt die Erschließungsanlage Heinrich-Klein-Straße/Krausbergweg auch Verkehr aus Nachbarstraßen auf, dies reicht jedoch nicht aus, um ihr eine beitragsrechtlich relevante Verkehrsfunktion innerhalb des Quartiers zuzuschreiben. Anliegerstraße im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts bedeutet schließlich auch nicht, dass die Straße für den Durchgangsverkehr durch Verkehrszeichen gesperrt ist und nur von den Anliegern befahren werden darf.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 1147/2022 Freigabedatum 22.04.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 282. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 282. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine Änderungswünsche äußern. Verkehrsausschuss 17.05.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.06.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.06.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.06.2022 Verkehrsausschuss 14.06.2022 Rat 20.06.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 282. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind bei- tragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnah- men sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 5) dargestellt. Der Landtag hat die Landesregierung am 24.03.2022 beauftragt, die Förderrichtlinie Straßenausbau- beiträge so zu ändern, dass die von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen statt wie bisher zu 50 Prozent zukünftig zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen werden. Des Weiteren soll dem Landtag bis zum 30.06.2022 ein Konzept zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen vorgelegt wer- den. Solange die Straßenbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft wurden, ist der Erlass von KAG- Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da damit die straßenbaulichen Maßnahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantragen zu können. Bei einer vollständigen Übernahme des Anliegeranteils durch das Land NRW bzw. einer Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen würde eine Beitragserhebung natürlich entfallen. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 282. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 5 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Satzungsentwurfes
Anlagen 2- 5 - Ergänzende Erläuterungen 282. Satzung
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Hohe Pforte von : Blaubach/Mühlenbach bis : Agrippastraße Stadtteil : Altstadt/Süd Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der vorhandene Mischwasserkanal ist aufgrund erheblicher Schäden verschlissen und nach Ablauf der wirtschaftlichen Liegedauer (Alter des Kanals ca. 100 Jahre) zu erneuern. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 26.01.2022 bis 26.02.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau der Straßenabläufe. Kosten des Ausbaus (geschätzt) Anrechenbare Kosten zur Herstellung des Mischwasserkanals: 238.500,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 110.000,00 EUR Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 42.500,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 152.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptgeschäftsstraße (60 %): 91.500,00 EUR Die Hohe Pforte ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. In der Straße überwiegt die Frontlänge der Grundstücke mit La- dengeschäften im Erdgeschoss. Die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage Hohe Pforte ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht derzeit noch eine hälftige Förderung des Anliegeranteils vor. Der Landtag hat die Landesregierung am 24.03.2022 beauftragt, die Förderrichtlinie so zu ändern, dass die von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenausbaumaßnahmen statt wie bisher zu 50 Prozent zukünftig zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen werden sollen. Des Weiteren soll dem Landtag bis zum 30.06.2022 ein Konzept zur vollständigen Abschaffung von Straßen- ausbaubeiträgen vorgelegt werden. Die Stadt wird für die Maßnahme Hohe Pforte die maximal mögliche Förderung beim Land beantragen. Im Falle einer 100-prozentigen Förderung oder einer endgültigen Abschaffung von Straßenbaubeiträgen würde eine Beitragspflicht der Anlieger*innen entfallen. Unterstellt man wie bisher eine hälftige Förderung des Anliegeranteils, ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 91.500,00 EUR verteilt auf ca. 3.710 m² = rd. 12,40 EUR/m² Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Heinrich-Klein-Straße von : Sandbergstraße bis : Krausbergweg Stadtteil : Langel Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Heinrich-Klein-Straße ist von Januar bis Mai 2018 zwischen Sandbergstraße und Kraus- bergweg als Mischverkehrsfläche ausgebaut worden. Bislang wurde davon ausgegangen, dass die Straße insgesamt noch der Erschließungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) unterliegt. Im Zuge der Vorbereitung der Erschließungsbeitragserhebung wurde aber festgestellt, dass es sich um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Absatz 1 BauGB handelt und eine Erschließungsbeitragspflicht somit nicht besteht. Für die Heinrich- Klein-Straße kommen nur Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG in Betracht. § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet die Ge- meinden zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen, was den Erlass notwendiger ortsrechtli- cher Regelungen einschließt. Daher müssen für die Heinrich-Klein-Straße Straßenbaubei- träge erhoben werden. Vor dem Ausbau als Mischverkehrsfläche waren Gehwege in der Heinrich-Klein-Straße nur auf Teilstrecken vorhanden und zudem teilweise stark sanierungsbedürftig. Die Fahrbahn bestand aus mindestens 34 Jahre alten Asphaltbelägen unterschiedlichen Alters und Güte mit zahlreichen Flickstellen, Unebenheiten und Abplatzungen. Eine ordnungsgemäße Ent- wässerung der Straßenfläche war allein schon aufgrund der teilweise fehlenden Nebenanla- gen nicht gegeben. Die Straße war sanierungsbedürftig und wurde daher als niveaugleiche Mischverkehrsfläche erneuert. Der § 8 a KAG, der eine verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen vor Baubeschluss vor- schreibt, wurde erst zum 01.01.2020 ins Kommunalabgabengesetz eingefügt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeiten in der Heinrich-Klein-Straße aber bereits beendet. Maßnahme: Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenab- läufen. Tatsächliche Kosten des Ausbaus rd.: 300.630,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 210.500,00 EUR Die Heinrich-Klein-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Als ausgewiesener verkehrsberuhigter Bereich (Verkehrszei- chen 325) dient die Heinrich-Klein-Straße vorrangig der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke. Eine besondere Verteil- oder Verbindungsfunktion hat sie nicht. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge des Landes NRW werden nur solche stra- ßenbaulichen Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen worden sind. Die Entscheidung für die Sanierung der Heinrich-Klein-Straße wurde bereits in den 1990-er Jahren getroffen, spätestens aber im Jahr 2017. Daher liegen hier die Voraussetzungen zur hälftigen Förderung des Anliegeranteils auch nach der angekündigten Änderung der Förder- richtlinie nicht vor. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 210.500,00 EUR verteilt auf ca. 3.830 m² = rd. 55,00 EUR/m² Mit den Arbeiten wurde im Januar 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Frasengasse von : Flittarder Hauptstraße bis : Pützlachstraße Stadtteil : Flittard Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn bestand aus Asphaltbelägen unterschiedlichen Alters mit zahlreichen Schäden und einer unzureichenden Entwässerung. Im Zuge der notwendigen Sanierung der Straßen- anlagen ist die Umgestaltung zu einer Mischverkehrsfläche beabsichtigt. Die Straße wird dabei in Teilbereichen verbreitert, indem bisher unbefestigte im Jahr 2013 für diesen Zweck von der Stadt gekaufte Flächen erstmals ausgebaut werden. Mit dieser Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung des Beschlusses der Bezirksvertretung Mülheim vom 27.01.2020 zur Generalsanierung der Pützlachstraße und Frasengasse (Vorlagen-Nr. 4443/2019). Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat am 23.06.2020 stattgefunden. Über das Ergebnis wurde die Bezirksvertretung Mülheim am 31.08.2020 informiert (Vorlagen-Nr. 1968/2020). vorgesehene Maßnahme: Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenab- läufen. Grunderwerb und Freilegung. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 113.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (60 %): 68.000,00 EUR Die Frasengasse verbindet die Flittarder Hauptstraße mit der parallel verlaufenden Pützlach- straße. Grundsätzlich spricht der zukünftige Ausbauzustand als Mischverkehrsfläche eher dafür, die Frasengasse als Anliegerstraße einzustufen. Hier liegt jedoch die Besonderheit vor, dass die Frasengasse selbst nur wenige Grundstücke erschließt, während die Grundstü- cke der 350 m langen Pützlachstraße (nördlich und südlich der Frasengasse) aufgrund der bestehenden Einbahnstraßenregelung mit Kfz nur über die Frasengasse erreicht werden können. Daher ist die Frasengasse als Haupterschließungsstraße im Sinne des § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Förderrichtlinie sieht derzeit noch eine hälftige Förderung des Anliegeranteils vor. Der Landtag hat die Landesregierung am 24.03.2022 beauftragt, die Förderrichtlinie so zu ändern, dass die von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenausbaumaßnahmen statt wie bisher zu 50 Prozent zukünftig zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen werden sollen. Des Weiteren soll dem Landtag bis zum 30.06.2022 ein Konzept zur vollständigen Abschaffung von Straßen- ausbaubeiträgen vorgelegt werden. Die Stadt wird für die Maßnahme in der Frasengasse die maximal mögliche Förderung beim Land beantragen. Im Falle einer 100-prozentigen Förderung oder einer endgültigen Abschaffung von Straßenbaubeiträgen würde eine Beitragspflicht der Anlieger*innen entfallen. Unterstellt man wie bisher eine hälftige Förderung des Anliegeranteils, ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 68.000,00 EUR verteilt auf ca. 1.360 m² = rd. 25,00 EUR/m² Mit den Arbeiten wurde im Februar 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Pützlachstraße von : Frasengasse bis : Haus-Nr. 112 einschließlich (Ende des vorhandenen Teils) Stadtteil : Flittard Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Fahrbahn bestand aus Asphaltbelägen unterschiedlichen Alters mit zahlreichen Schäden und einer unzureichenden Entwässerung. Im Zuge der notwendigen Sanierung der Straßen- anlagen ist die Umgestaltung zu einer Mischverkehrsfläche beabsichtigt. Mit dieser Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung des Beschlusses der Bezirksvertretung Mülheim vom 27.01.2020 zur Generalsanierung der Pützlachstraße und Frasengasse (Vorlagen-Nr. 4443/2019). Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat am 23.06.2020 stattgefunden. Über das Ergebnis wurde die Bezirksvertretung Mülheim am 31.08.2020 informiert (Vorlagen-Nr. 1968/2020). vorgesehene Maßnahme: Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenab- läufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 234.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 164.000,00 EUR Die Pützlachstraße ist nur bis zum Ende der Bebauung uneingeschränkt für den motorisier- ten Verkehr freigegeben. Anschließend führt ein asphaltierter Weg in den nördlich angren- zenden Außenbereich, hier ist jedoch nur dem Anliegerverkehr eine Durchfahrt gestattet. Eine Verbindungsfunktion kommt der Pützlachstraße somit nicht bzw. nur in sehr geringem Maße zu, weshalb sie als Anliegerstraße im Sinne des § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen ist. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden soweit ersichtlich er- füllt. Die Förderrichtlinie sieht derzeit noch eine hälftige Förderung des Anliegeranteils vor. Der Landtag hat die Landesregierung am 24.03.2022 beauftragt, die Förderrichtlinie so zu ändern, dass die von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenausbaumaßnahmen statt wie bisher zu 50 Prozent zukünftig zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen werden sollen. Des Weiteren soll dem Landtag bis zum 30.06.2022 ein Konzept zur vollständigen Abschaffung von Straßen- ausbaubeiträgen vorgelegt werden. Die Stadt wird für die Maßnahme in der Pützlachstraße die maximal mögliche Förderung beim Land beantragen. Im Falle einer 100-prozentigen Förderung oder einer endgültigen Abschaffung von Straßenbaubeiträgen würde eine Beitragspflicht der Anlieger*innen entfallen. Unterstellt man wie bisher eine hälftige Förderung des Anliegeranteils, ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 164.000,00 EUR verteilt auf ca. 1.989 m² = rd. 41,30 EUR/m² Mit den Arbeiten wurde im Februar 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1147/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.05.2022
- Erstellt
- 04.04.2022 13:08