Mandari Insight

1147/2022

282. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.05.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.11.2022, TOP 16.1

Anlage 1 - 282. Satzung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 6 - Ergänzende Stellungnahme zur Nachfrage aus der Bezirksvertretung Porz

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlagen 2- 5 - Ergänzende Erläuterungen 282. Satzung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - 282. Satzung

2822 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertzweiundachtzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos-
sen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra-
ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-
bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß-
nahme wie folgt festgelegt: 
1. Hohe Pforte (Stadtbezirk 1) 
von Blaubach/Mühlenbach bis Agrippastraße; 
Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4; 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie 
Ein- und Umbau der Straßenabläufe. 
2. Heinrich-Klein-Straße (Stadtbezirk 7) 
von Sandbergstraße bis Krausbergweg; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht 
und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von 
Straßenabläufen. 
3. Frasengasse (Stadtbezirk 9) 
von Flittarder Hauptstraße bis Pützlachstraße; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht 
und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von 
Straßenabläufen. 
Grunderwerb und Freilegung.

2 
 
 
 
4. Pützlachstraße (Stadtbezirk 9) 
von Frasengasse bis Haus-Nr. 112 einschließlich (Ende des vorhandenen Teils); 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht 
und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von 
Straßenabläufen. 
§ 2 
Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: 
§ 1 Ziffer 1 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. 
§ 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 3 und 4 treten rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft.

Anlage 6 - Ergänzende Stellungnahme zur Nachfrage aus der Bezirksvertretung Porz

3120 Zeichen

Anlage 6 (ergänzende Stellungnahme) 
Stellungnahme der Verwaltung zur Nachfrage der Bezirksvertretung Porz in ihrer 
Sitzung am 01.09.2022 betreffend § 1 Ziffer 2 des Entwurfs der 282. KAG-
Maßnahmensatzung 
In der Sitzung vom 01.09.2022 hat die Bezirksvertretung Porz zum Entwurf der 282. KAG-
Maßnahmensatzung kein Votum abgegeben und die Vorlage erneut zurückgestellt. 
Frau Bezirksvertreterin Bastian bittet dabei um Beantwortung von folgender Frage zur 
Heinrich-Klein-Straße in Porz-Langel: 
Handelt es sich hier um eine Durchgangsstraße anstatt einer Anliegerstraße 
(Verkehrszählung)? 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Heinrich-Klein-Straße östlich der Sandbergstraße ist zutreffend als Anliegerstraße 
gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Zusammen 
mit dem sich südlich anschließenden Krausbergweg bildet die Heinrich-Klein-Straße 
beitragsrechtlich eine durchgängige Erschließungsanlage, die entsprechend § 3 
Absatz 3 der Straßenbaubeitragssatzung ganz überwiegend der Erschließung der 
angrenzenden Grundstücke dient.  
Von dieser durchgehenden Anliegerstraße wurde jüngst nur der als Heinrich-Klein-
Straße benannte Abschnitt von Sandbergstraße bis zum Krausbergweg ausgebaut. In 
die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sind dementsprechend auch nur die 
Grundstücke einzubeziehen, die in diesem Abschnitt angrenzen. Der weiterführende 
Krausbergweg wurde vor 26 Jahren erneuert. Hierfür wurden - ebenfalls auf Basis der 
Einstufung als Anliegerstraße - Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NRW nur für die an 
diesen Abschnitt angrenzenden Grundstücke erhoben. 
Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es für die Einstufung einer Straße als 
Anliegerstraße nicht entscheidend darauf an, ob der Verkehr zu oder von den erschlossenen 
Grundstücken (sogenannter Ziel- und Quellverkehr) auf der Straße überwiegt. Das Ergebnis 
einer Verkehrszählung kann daher nicht allein die Zuordnung zu einer Straßenart 
bestimmen. Maßgebendes Kriterium für eine Anliegerstraße ist vielmehr, ob sie 
überwiegend der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Es kommt dafür auf die 
Funktion der Straße (in der Gesamtschau) an, der sie im gemeindlichen Verkehrsnetz nach 
der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten 
Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen 
Verkehrsverhältnissen zu dienen bestimmt ist.  
Die Heinrich-Klein-Straße östlich der Sandbergstraße ist daher als Anliegerstraße 
einzustufen. Als ausgewiesener verkehrsberuhigter Bereich (Verkehrszeichen 325) dient die 
Heinrich-Klein-Straße vorrangig der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke. Zwar 
nimmt die Erschließungsanlage Heinrich-Klein-Straße/Krausbergweg auch Verkehr aus 
Nachbarstraßen auf, dies reicht jedoch nicht aus, um ihr eine beitragsrechtlich relevante 
Verkehrsfunktion innerhalb des Quartiers zuzuschreiben. 
Anliegerstraße im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts bedeutet schließlich auch nicht, dass 
die Straße für den Durchgangsverkehr durch Verkehrszeichen gesperrt ist und nur von den 
Anliegern befahren werden darf.

Beschlussvorlage Rat

3167 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1147/2022 
Freigabedatum 
 22.04.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
282. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 282. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine 
Änderungswünsche äußern. 
 
Verkehrsausschuss 17.05.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.06.2022 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.06.2022 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.06.2022 
Verkehrsausschuss 14.06.2022 
Rat 20.06.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
 
Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 282. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind bei-
tragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung 
der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnah-
men sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 5) dargestellt. 
Der Landtag hat die Landesregierung am 24.03.2022 beauftragt, die Förderrichtlinie Straßenausbau-
beiträge so zu ändern, dass die von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für 
nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen statt wie bisher zu 50 Prozent zukünftig 
zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen werden. Des Weiteren soll dem Landtag bis zum 
30.06.2022 ein Konzept zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen vorgelegt wer-
den. 
Solange die Straßenbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft wurden, ist der Erlass von KAG-
Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da damit die straßenbaulichen Maßnahmen in 
Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantragen zu können. Bei 
einer vollständigen Übernahme des Anliegeranteils durch das Land NRW bzw. einer Abschaffung von 
Straßenausbaubeiträgen würde eine Beitragserhebung natürlich entfallen. 
Anlagen 
 
Anlage 1 Entwurf der 282. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 5 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des  
Satzungsentwurfes

Anlagen 2- 5 - Ergänzende Erläuterungen 282. Satzung

13073 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hohe Pforte 
von : Blaubach/Mühlenbach 
bis : Agrippastraße 
Stadtteil : Altstadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Der vorhandene Mischwasserkanal ist aufgrund erheblicher Schäden verschlissen und nach 
Ablauf der wirtschaftlichen Liegedauer (Alter des Kanals ca. 100 Jahre) zu erneuern. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 26.01.2022 bis 
26.02.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- 
und Umbau der Straßenabläufe. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt) 
Anrechenbare Kosten zur Herstellung des Mischwasserkanals: 238.500,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der  
Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 110.000,00 EUR 
Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 42.500,00 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung: 152.500,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Hauptgeschäftsstraße (60 %): 91.500,00 EUR 
Die Hohe Pforte ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. In der Straße überwiegt die Frontlänge der Grundstücke mit La-
dengeschäften im Erdgeschoss. 
  
Die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erschließungsanlage Hohe Pforte ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht derzeit noch eine hälftige Förderung des 
Anliegeranteils vor. 
Der Landtag hat die Landesregierung am 24.03.2022 beauftragt, die Förderrichtlinie so zu 
ändern, dass die von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach 
dem 01.01.2018 beschlossene Straßenausbaumaßnahmen statt wie bisher zu 50 Prozent 
zukünftig zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen werden sollen. Des Weiteren soll 
dem Landtag bis zum 30.06.2022 ein Konzept zur vollständigen Abschaffung von Straßen-
ausbaubeiträgen vorgelegt werden.  
Die Stadt wird für die Maßnahme Hohe Pforte die maximal mögliche Förderung beim Land 
beantragen. Im Falle einer 100-prozentigen Förderung oder einer endgültigen Abschaffung 
von Straßenbaubeiträgen würde eine Beitragspflicht der Anlieger*innen entfallen.

Unterstellt man wie bisher eine hälftige Förderung des Anliegeranteils, ergibt sich für die 
erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter 
Grundstücksfläche (geschätzt):  
50 % von 91.500,00 EUR verteilt auf ca. 3.710 m² = rd. 12,40 EUR/m²

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Heinrich-Klein-Straße 
von : Sandbergstraße 
bis : Krausbergweg 
Stadtteil : Langel 
Stadtbezirk : 7 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Heinrich-Klein-Straße ist von Januar bis Mai 2018 zwischen Sandbergstraße und Kraus-
bergweg als Mischverkehrsfläche ausgebaut worden. Bislang wurde davon ausgegangen, 
dass die Straße insgesamt noch der Erschließungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch 
(BauGB) unterliegt. Im Zuge der Vorbereitung der Erschließungsbeitragserhebung wurde 
aber festgestellt, dass es sich um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Absatz 1 
BauGB handelt und eine Erschließungsbeitragspflicht somit nicht besteht. Für die Heinrich-
Klein-Straße kommen nur Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG in Betracht. 
§ 8 KAG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet die Ge-
meinden zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen, was den Erlass notwendiger ortsrechtli-
cher Regelungen einschließt. Daher müssen für die Heinrich-Klein-Straße Straßenbaubei-
träge erhoben werden. 
Vor dem Ausbau als Mischverkehrsfläche waren Gehwege in der Heinrich-Klein-Straße nur 
auf Teilstrecken vorhanden und zudem teilweise stark sanierungsbedürftig. Die Fahrbahn 
bestand aus mindestens 34 Jahre alten Asphaltbelägen unterschiedlichen Alters und Güte 
mit zahlreichen Flickstellen, Unebenheiten und Abplatzungen. Eine ordnungsgemäße Ent-
wässerung der Straßenfläche war allein schon aufgrund der teilweise fehlenden Nebenanla-
gen nicht gegeben. Die Straße war sanierungsbedürftig und wurde daher als niveaugleiche 
Mischverkehrsfläche erneuert. 
Der § 8 a KAG, der eine verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen vor Baubeschluss vor-
schreibt, wurde erst zum 01.01.2020 ins Kommunalabgabengesetz eingefügt. Zu diesem 
Zeitpunkt waren die Arbeiten in der Heinrich-Klein-Straße aber bereits beendet. 
  
Maßnahme:  
Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und 
Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenab-
läufen. 
  
Tatsächliche Kosten des Ausbaus rd.: 300.630,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 210.500,00 EUR 
Die Heinrich-Klein-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Als ausgewiesener verkehrsberuhigter Bereich (Verkehrszei-
chen 325) dient die Heinrich-Klein-Straße vorrangig der Erreichbarkeit der anliegenden 
Grundstücke. Eine besondere Verteil- oder Verbindungsfunktion hat sie nicht. 
  
Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge des Landes NRW werden nur solche stra-
ßenbaulichen Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen worden sind. 
Die Entscheidung für die Sanierung der Heinrich-Klein-Straße wurde bereits in den 1990-er 
Jahren getroffen, spätestens aber im Jahr 2017. Daher liegen hier die Voraussetzungen zur

hälftigen Förderung des Anliegeranteils auch nach der angekündigten Änderung der Förder-
richtlinie nicht vor. 
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
210.500,00 EUR verteilt auf ca. 3.830 m² = rd. 55,00 EUR/m² 
Mit den Arbeiten wurde im Januar 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Frasengasse 
von : Flittarder Hauptstraße 
bis : Pützlachstraße 
Stadtteil : Flittard 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Fahrbahn bestand aus Asphaltbelägen unterschiedlichen Alters mit zahlreichen Schäden 
und einer unzureichenden Entwässerung. Im Zuge der notwendigen Sanierung der Straßen-
anlagen ist die Umgestaltung zu einer Mischverkehrsfläche beabsichtigt. 
Die Straße wird dabei in Teilbereichen verbreitert, indem bisher unbefestigte im Jahr 2013 
für diesen Zweck von der Stadt gekaufte Flächen erstmals ausgebaut werden. 
Mit dieser Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung des Beschlusses der 
Bezirksvertretung Mülheim vom 27.01.2020 zur Generalsanierung der Pützlachstraße und 
Frasengasse (Vorlagen-Nr. 4443/2019). 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat am 23.06.2020 stattgefunden. Über das 
Ergebnis wurde die Bezirksvertretung Mülheim am 31.08.2020 informiert (Vorlagen-Nr. 
1968/2020). 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und 
Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenab-
läufen. 
Grunderwerb und Freilegung. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt):  113.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (60 %): 68.000,00 EUR 
Die Frasengasse verbindet die Flittarder Hauptstraße mit der parallel verlaufenden Pützlach-
straße. Grundsätzlich spricht der zukünftige Ausbauzustand als Mischverkehrsfläche eher 
dafür, die Frasengasse als Anliegerstraße einzustufen. Hier liegt jedoch die Besonderheit 
vor, dass die Frasengasse selbst nur wenige Grundstücke erschließt, während die Grundstü-
cke der 350 m langen Pützlachstraße (nördlich und südlich der Frasengasse) aufgrund der 
bestehenden Einbahnstraßenregelung mit Kfz nur über die Frasengasse erreicht werden 
können. Daher ist die Frasengasse als Haupterschließungsstraße im Sinne des § 3 Absatz 2 
Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. 
  
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden soweit ersichtlich er-
füllt. Die Förderrichtlinie sieht derzeit noch eine hälftige Förderung des Anliegeranteils vor. 
Der Landtag hat die Landesregierung am 24.03.2022 beauftragt, die Förderrichtlinie so zu 
ändern, dass die von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach 
dem 01.01.2018 beschlossene Straßenausbaumaßnahmen statt wie bisher zu 50 Prozent 
zukünftig zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen werden sollen. Des Weiteren soll

dem Landtag bis zum 30.06.2022 ein Konzept zur vollständigen Abschaffung von Straßen-
ausbaubeiträgen vorgelegt werden.  
Die Stadt wird für die Maßnahme in der Frasengasse die maximal mögliche Förderung beim 
Land beantragen. Im Falle einer 100-prozentigen Förderung oder einer endgültigen 
Abschaffung von Straßenbaubeiträgen würde eine Beitragspflicht der Anlieger*innen 
entfallen. 
Unterstellt man wie bisher eine hälftige Förderung des Anliegeranteils, ergibt sich für die 
erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter 
Grundstücksfläche (geschätzt):  
50 % von 68.000,00 EUR verteilt auf ca. 1.360 m² = rd. 25,00 EUR/m² 
Mit den Arbeiten wurde im Februar 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Pützlachstraße 
von : Frasengasse 
bis : Haus-Nr. 112 einschließlich (Ende des vorhandenen Teils) 
Stadtteil : Flittard 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Fahrbahn bestand aus Asphaltbelägen unterschiedlichen Alters mit zahlreichen Schäden 
und einer unzureichenden Entwässerung. Im Zuge der notwendigen Sanierung der Straßen-
anlagen ist die Umgestaltung zu einer Mischverkehrsfläche beabsichtigt.  
Mit dieser Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung des Beschlusses der 
Bezirksvertretung Mülheim vom 27.01.2020 zur Generalsanierung der Pützlachstraße und 
Frasengasse (Vorlagen-Nr. 4443/2019). 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat am 23.06.2020 stattgefunden. Über das 
Ergebnis wurde die Bezirksvertretung Mülheim am 31.08.2020 informiert (Vorlagen-Nr. 
1968/2020). 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Herstellung einer Mischverkehrsfläche durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und 
Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenab-
läufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt):  234.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 164.000,00 EUR 
Die Pützlachstraße ist nur bis zum Ende der Bebauung uneingeschränkt für den motorisier-
ten Verkehr freigegeben. Anschließend führt ein asphaltierter Weg in den nördlich angren-
zenden Außenbereich, hier ist jedoch nur dem Anliegerverkehr eine Durchfahrt gestattet. 
Eine Verbindungsfunktion kommt der Pützlachstraße somit nicht bzw. nur in sehr geringem 
Maße zu, weshalb sie als Anliegerstraße im Sinne des § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen ist. 
  
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25.10.2021 werden soweit ersichtlich er-
füllt. Die Förderrichtlinie sieht derzeit noch eine hälftige Förderung des Anliegeranteils vor. 
Der Landtag hat die Landesregierung am 24.03.2022 beauftragt, die Förderrichtlinie so zu 
ändern, dass die von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach 
dem 01.01.2018 beschlossene Straßenausbaumaßnahmen statt wie bisher zu 50 Prozent 
zukünftig zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen werden sollen. Des Weiteren soll 
dem Landtag bis zum 30.06.2022 ein Konzept zur vollständigen Abschaffung von Straßen-
ausbaubeiträgen vorgelegt werden.  
Die Stadt wird für die Maßnahme in der Pützlachstraße die maximal mögliche Förderung 
beim Land beantragen. Im Falle einer 100-prozentigen Förderung oder einer endgültigen

Abschaffung von Straßenbaubeiträgen würde eine Beitragspflicht der Anlieger*innen 
entfallen. 
Unterstellt man wie bisher eine hälftige Förderung des Anliegeranteils, ergibt sich für die 
erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter 
Grundstücksfläche (geschätzt): 
50 % von 164.000,00 EUR verteilt auf ca. 1.989 m² = rd. 41,30 EUR/m² 
Mit den Arbeiten wurde im Februar 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft.

Beratungsverlauf (6)

17.05.2022 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.06.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.09.2022 Verkehrsausschuss
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.11.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
10.11.2022 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1147/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.05.2022
Erstellt
04.04.2022 13:08