1775/2021
Gemeinsame Unternehmungen in Pflegeheimen und im betreuten Wohnen
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
5239 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 19.05.2021 1775/2021 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 08.06.2021 Gemeinsame Unternehmungen in Pflegeheimen und im betreuten Wohnen Der Sprecher der Seniorenvertretung der Stadt Köln, Herr Dr. Theisohn, stellte in der Sitzung des Gesundheitsausschusses am 20.04.2021 einige Fragen zu „Gemeinsamen Unternehmungen in Pfle- geheimen und im betreuten Wohnen“. Diese beantwortet die Verwaltung wie folgt: Frage 1: Können nach erfolgter Impfung (2mal geimpft) in Pflegeheimen die Bewohner*innen wieder gemein- same Aktivitäten durchführen: Gemeinsam essen, treffen in kleinen Gruppen etc.? Stellungnahme der Verwaltung: Nach § 1 Absatz 5 der Coronaschutzverordnung gelten die Innenbereiche in vollstationären Pflege- einrichtungen und die abgegrenzten Außenbereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner, ein- schließlich der Kontakte mit den Beschäftigten, nicht als öffentlicher Bereich. Insofern sind Begeg- nungen der Bewohnerinnen und Bewohner zum Zwecke der gemeinsamen Mahlzeiteneinnahme und Unternehmungen, z. B. Gymnastik, Bewegung, Spiele, Singen, möglich. Dies gilt unter der Voraus- setzung, dass nicht aufgrund einer akuten Infektionslage eine Einschränkung auf Basis des Infekti- onsschutzgesetzes ausgesprochen werden musste. Die Spezialvorschrift für weitere Regelungen in -unter anderem- vollstationären Pflegeeinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften der Pflege ist die „Allgemeinverfügung Einrichtun- gen des Landes Nordrhein-Westfalen“, deren aktuelle Fassung am 07.05.2021 in Kraft getreten ist. Die Verordnung unterscheidet zwischen Einrichtungen/Leistungsangeboten, in denen seit dem Ter- min der Zweitimpfung mindestens 14 Kalendertage verstrichen sind und Einrichtun- gen/Leistungsangeboten, in denen eine Zweitimpfung noch nicht stattgefunden hat oder seit dem Termin der Zweitimpfung weniger als 14 Tage verstrichen sind. In den erstgenannten Einrichtungen/Leistungsangeboten (mit überwiegend vollständigem Impfschutz) sind interne Veranstaltungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen/Leistungsangebote und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, zulässig. Für die Teilnehmenden untereinander sind die Hygie- ne-und Abstandsregeln zu beachten, die auch ansonsten für Bewohner*innen und Besuchende zu befolgen sind. Öffentliche Veranstaltungen bleiben bis auf weiteres untersagt. Zu den direkten Angehörigen im obigen Kontext zählen Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Stiefel- tern, Ehegatten, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Leben- spartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch diese des Ehegatten oder Lebens- partners), Schwiegerkinder, Enkelkinder sowie Schwägerinnen und Schwager. In den Einrichtungen/Leistungsangeboten, in denen eine Zweitimpfung noch nicht stattgefunden hat oder seit dem Termin der Zweitimpfung weniger als 14 Tage verstrichen sind, sind interne Veranstal- tungen bis auf Weiteres untersagt. 2 Frage 2: Auch in Häusern mit Seniorenwohnungen (Betreutes Wohnen) ist nun die große Mehrheit der Be- wohner*innen geimpft und würde sich gerne wieder treffen zum gemeinsam Frühstück, zu Bewe- gungseinheiten, zum Vorlesen etc. Welche Vorschriften sind einzuhalten? Was muss beachtet werden? Stellungnahme der Verwaltung: Beim Servicewohnen (in der Anfrage als Betreutes Wohnen bezeichnet) handelt es sich um privaten Wohnraum. Dieses Leistungsangebot fällt nicht unter die Regelungen der „Allgemeinverfügung Ein- richtungen“. Für die Mieter im Bereich Servicewohnen gelten somit die allgemeinen, jeweils aktuellen Bestimmungen der Coronaschutzverordnung. Frage 3: Was ist geplant an Rückgabe der Grundrechte für komplett geimpfte Personen? Wann ist mit einer solchen Maßnahme zu rechnen? Stellungnahme der Verwaltung: Mit Inkrafttreten der „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (Ausnah- meV)“ sind mit Wirkung vom 09.05.2021 bereits Lockerungen eingetreten. In dieser Verordnung wird unterschieden zwischen Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die besonderen Schutzmaßnah- men der sogenannten „Bundesnotbremse“ nach § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten und de- nen, in denen keine besonderen Schutzmaßmaßnahmen angewendet werden müssen. In Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die „Bundesnotbremse“ angewendet werden muss, gilt keine Beschränkung der Besucherzahl in den Einrichtungen, sofern die jeweiligen Besucher*innen sowie die Bewohner*innen vollständig geimpft bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind. In Kreisen und kreisfreien Städten, in denen keine besonderen Schutzmaßnahmen der „Bundesnot- bremse“ gelten, wird die Anzahl der Besucher*innen im privaten Bereich der Bewohner*innen nicht begrenzt. Die Kontaktbeschränkungen des § 2 Absatz 2 Coronaschutzverordnung gelten nur im öf- fentlichen Raum. Über weitere Planungen des Bundes und des Landes besteht derzeit keine konkrete Kenntnis auf kommunaler Ebene. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1775/2021
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 19.05.2021
- Erstellt
- 11.05.2021 13:33