V/0336/2019
Die medizinische Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen in Münster
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Anlage A
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Anlage A zur V/0336/2019 Kurzüberblick Ausgangspunkt für diese Vorlage ist ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Münsterscher Frau- enorganisationen (AMF) an den Rat der Stadt Münster, mit dem auf die aus ihrer Sicht mangeln- de medizinische Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen in Münster aufmerksam gemacht werden soll. Die Vorlage gibt in einem ersten Teil einen Überblick zum Thema „Schwanger- schaftsabbrüche in Deutschland“, beleuchtet in einem zweiten Schritt die aktuelle Situation in Münster und zeigt Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung der medizinischen Versorgung in Münster auf. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Vorlage dient der Information über die aktuelle Situation der medizinischen Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen in Münster und zeigt Maßnahmen zur Verbesserung bzw. langfristi- gen Sicherung der medizinischen Versorgung in Münster auf. Finanzierung Produktgruppe: 0701 Gesundheitsdienste Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2019 enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der Vorlage greift eine Anfrage der Arbeitsgemeinschaft Münsterscher Frauenorganisationen (AMF) auf. Sie sensibilisiert für ein frauenspezifisches Thema.
Berichtsvorlage
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V/0336/2019
V/0336/2019
Öffentliche Berichtsvorlage
Betrifft
Die medizinische Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen in Münster
Beratungsfolge
14.05.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r-
schutz und Arbeitsförderung
Bericht
15.05.2019 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht
21.05.2019 Ausschuss für Gleichstellung Bericht
Bericht:
I. Anlass
Die Arbeitsgemeinschaft Münsterscher Frauenorganisationen (AMF) wendet sich in einem Schreiben
vom 20.11.2018 an den Rat der Stadt Münster, um auf die aus ihrer Sicht mangelnde medizi nische
Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen in Münster aufmerksam zu machen. Seit dem altersbe-
dingten Ausscheiden aus dem Berufsleben zweier Ärzte sei aktuell keine ausreichende ärztliche Ver-
sorgung für betroffene Frauen in Münster vorhanden. Fehlende Wahlmöglichkeiten sowohl der M e-
thode als auch der Ärztin/des Arztes, Wartezeiten oder auch weite Wege seien aus Sicht der Arbeit s-
gemeinschaft aufgrund der Fristenwahrung und Vertrauenssituation für die Frauen generell nicht hi n-
nehmbar oder zumutbar. Die AMF bittet die Stadt Münster, die Mangelversorgung zu beheben und
ihrem Versorgungsauftrag gerecht zu werden.
Diese Vorlage bezieht sich auf die medizinische Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen in
Münster. Für die Beratung schwangerer Frauen – auch in Konfliktsituationen – stehen vielfältige Hil-
fen und Angebote zu allen Fragen rund um Schwangerschaft, Geburt und Sexualität Ratsuchenden
zur Verfügung. Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz) sind die rechtlichen Grundlagen geschaffen worden, niederschwellige
Angebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes einzufüh-
ren und zu verstetigen. In Münster bieten die Stadt, die katholische und evangelische Kirche und freie
Träger umfassende Beratung und Hilfe. (s. Vorlage V/0213/2019)
Diese Berichtsvorlage gibt in einem ersten Teil einen Überblick zum Thema „Schwangerschaftsa b-
brüche in Deutschland“ und beleuchtet in einem zweiten Schritt die aktuelle Situation in Münster hin-
sichtlich der medizinischen Versorgung.
Gesundheits- und
Veterinäramt
25.04.2019
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Dr. Schwarte
Telefon: 492-5434
SchwarteDagmar@stadt-
muenster
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V/0336/2019
II. Allgemeine Informationen zum Thema „Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland“
a) Rechtslage
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich rechts widrig.
Unter bestimmten Bedingungen bleibt ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland jedoch straffrei:
Nach der Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB und §§ 5 ff. Schwangerschaftskonfliktgesetz
(SchKG)) bleibt der Schwangerschaftsabbruch unter den Bedingungen straffrei, dass die Schwangere
den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung die gesetzlich vo r-
geschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle
mindestens drei Tage v or dem Eingriff nachgewiesen hat. Der Schwangerschaftsabbruch muss von
einem Arzt/ einer Ärztin vorgenommen werden und seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf
Wochen vergangen sein. Die Länder sind verpflichtet, ein ausreichendes und plurales Angeb ot woh-
nortnaher Beratungsstellen (§ 8 SchKG) sowie ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationä-
rer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zu sichern (§ 13 SchKG).
Bei Vorliegen einer sogenannten kriminologischen oder medizinischen Indikation ist der Schwange r-
schaftsabbruch nicht rechtswidrig (§ 218a Abs. 2 und 3).
Etwa 96 Prozent der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland fanden 2018 nach der Beratungsre-
gelung statt1.
Bezüglich der Wartezeiten auf die Beratung und den Eingriff ist i n § 6 SchKG gesetzlich festgelegt,
dass eine ratsuchende Schwangere unverzüglich zu beraten ist. Hinsichtlich des Eingriffs an sich sind
die oben erwähnten Fristen für einen straffreien Abbruch zu beachten. Deutschlandweit wurden im
Jahr 2018 fast alle Schw angerschaftsabbrüche bis zur 12 . Schwangerschaftswoche ( 97,2 Prozent)
durchgeführt. Fast drei Viertel (73,7 Prozent) der Abbrüche in Deutschland wurden bis zur 9 . und et-
wa ein Viertel (23,6 Prozent) zwischen der 10. und 12. Schwangerschaftswoche vorgenommen2.
Weiterhin ist gesetzlich festgelegt , dass niemand verpflichtet werden kann , an ei nem Schwanger-
schaftsabbruch mitzuwirken, es sei denn, es besteht Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwan-
geren (§ 12 SchKG). Auch die (Muster -)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und
Ärzte (Stand 2018) stützt in § 14 diese Entscheidungsmöglichkeit3. Frauen können somit nicht davon
ausgehen, dass ein Gynäkologe/eine Gynäko login oder eine Klinik grundsätzlich Schwangerschaft s-
abbrüche durchführt. Bezogen auf die Anzahl von Einrichtungen, die Abbrüche vornehmen, lässt sich
laut Statistischem Bundesamt darüber hinaus ein Rückgang um 40 Prozent von 2.000 Einrichtungen
im Jahr 2003 auf 1.200 im Jahr 2018 verzeichnen bei aktuell etwa 101.000 Schwangerschaftsabbr ü-
chen in Deutschland pro Jahr2.
Neu geregelt wurde § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft ). Bislang machte
sich eine Ärztin/ein Arzt strafbar, die/der zum Beispiel auf seiner Web seite Schwangerschaftsabbrü-
che als eine von ihr/ihm angebotene Behandlung aufführt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes können
Ärztinnen/Ärzte und Krankenhäuser künftig straffrei bekannt ma chen, dass sie Schwangerschaftsa b-
brüche vornehmen. Für weitere Informationen wie zu den angebotenen Methoden sollen sie aber auf
andere Stellen verweisen. Die Bundesärztekammer soll eine zentrale Liste mit Ärzten, Krankenhä u-
sern und anderen Einrichtungen führen, die Abbrüche vornehmen - mit Angaben z u angewandten
Methoden. Die Liste soll monatlich aktualisiert und von der Bundeszentrale für gesundheitliche Au f-
klärung im Internet veröffentlicht werden. Auch das Hilfetelefon „ Schwangere in Not" soll die Liste für
die Beratung bekommen. Werbung für Schwa ngerschaftsabbrüche aus wirts chaftlichen Interessen
oder in „grob anstößiger Weise" bleibt weiterhin verboten.
b) Medizinische Methoden
Bei den Methoden eines Schwangerschaftsabbruches lassen sich operative und medikamentöse Ver-
fahren unterscheiden.
1https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Gesundheit/Schwangerschaftsabbrueche/Schwangerschaftsabbrueche21203001770
04.pdf?__blob=publicationFile [13.03.2019]
2 Statistisches Bundesamt (Destatis) – Statistik der Schwangerschaftsabbrüche: http://www.gbe-bund.de [20.03.2019]
3 https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/MBO/MBO-AE.pdf [18.03.2019]
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Das operative Standardverfahren ist heutzutage die Vakuumaspiration (Absaugung) in Vollnarkose
oder örtlicher Betäubung, die in der Regel ambulant in Kliniken, Tageskliniken oder in entspre chend
ausgestatteten Arztpraxen durchgeführt wird. Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch mit dem
Wirkstoff Mifepriston (Handelsname Mifegyne) und einem Prostaglandin ist für die Anwendung bis zur
9. Schwangerschaftswoche zugelassen. Praxen müssen auch für die Durchfü hrung eines medik a-
mentösen Schwangerschaftsabbruchs eine Zulassung bei den Gesundheitsbehörden der Lä nder be-
antragen.
In der Regel muss die betroffene Frau zwei bis drei Mal die Praxis beziehungsweise Klinik aufsuchen
bis die Behandlung abgeschlossen ist.
2018 erfolgten 59,3 Prozent aller Schwangerschaftsabbrüc he in Deutschland per Vakuumaspiration
und 14,4 Prozent als Kürettage (Ausschabung). Medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche mit dem
Wirkstoff Mifepriston wurden in 22,6 Prozent aller Fälle durchgeführt. 79,6 Prozent aller Schwanger-
schaftsabbrüche wurden ambulant in gynäkologischen Praxen / OP-Zentren vorgenommen, 17,4 Pro-
zent ambulant im Krankenhaus4.
c) Kosten
Ob und welche Kosten durch den Schwangerschaftsabbruch entstehen, hängt davon ab, welche Ab-
bruchmethode angewendet wird, wie die Schwangere versichert ist und über welches Einkommen sie
verfügt.
Gesetzlich sowie privat Krankenversicherte müssen ab einer bestimmten Einkommensgrenze die
Kosten für den Schwangerschaftsabbruch selbst tragen. Bei gesetzlich Versicherten werden d ie Kos-
ten für die ärztliche Be ratung vor dem Abbruch, für ärztliche Leistungen und Medika mente vor und
nach dem Eingriff sowie für die ärztliche Behandlung von eventuell auftretenden Komplikationen von
der Krankenkasse übernommen.
Für einen ambulanten Schwangerschaftsabbruch können je nach gewählter Methode und Narkoseart
Kosten zwischen 350 und 600 Euro anfallen5. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist unabhä n-
gig von der Krankenversicherung die soziale Bedürftigkeit der Frau. Als bedürftig werden aktuell
Frauen angesehen, deren verf ügbares persönliches Einkommen 1.179 Euro im Monat nicht übe r-
steigt und denen auch persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Diese
Einkommensgrenze erhöht sich, wenn minderjährige Kinder mit im Haushalt leben, und auch, wenn
die Wohnungsmiete einen bestimmten Betrag überschreitet 6. Fahrtkosten werden dabei nicht übe r-
nommen.
III. Die medizinische Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen in Münster
Um Aussagen über die medizinische Versorgung in Münster treffen zu können, wurden die vier in der
Schwangerschaftskonfliktberatung tätigen Beratungsstellen in Münster (Diakonie Münster – Bera-
tungs- und BildungsCentrum, Pro Familia – Beratungsstelle Münster, Donum Vitae Münster e.V.,
Schwangerschaftsberatungsstelle im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien), die Bezirksregierung
Münster sowie das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-
Westfalen (MKFFI) angeschrieben und um Stellungnahmen zu dem Thema gebeten. Die Beratung s-
stellen erhielten dabei ei nen Frag enkatalog mit Fragen zu aktuelle n Zahlen, Kapazitäten bezüglich
der Einrichtungen, Wartezeiten und Schwierigkeiten der betroffenen Frauen.
a) Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in Münster
Da das Statistische Bundesamt keine Daten zur Versorgung unt erhalb der Landesebene veröffen t-
licht, liegen für die Stadt Münster keine Angaben zur Anzahl der vorgenommenen Schwangerschaft s-
abbrüche pro Jahr vor. Näherungsweise seien hier 714 Konfliktberatungen im Jahr 2017 und 749 im
4 Statistisches Bundesamt (Destatis) – Statistik der Schwangerschaftsabbrüche: http://www.gbe-bund.de [18.03.2019]
5 https://www.familienplanung.de/beratung/schwangerschaftsabbruch/kosten-schwangerschaftsabbruch/ [13.03.2019]
6 https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderwunsch/schwangerschaftsabbruch/schwangerschaftsabbruch-
nach---218-strafgesetzbuch/81020 [13.03.2019]
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Jahr 2018 genannt, die zusammengerechnet in den vier Beratungsstellen durchgeführt wurden, ohne
jedoch eine Aussage über den tatsächlichen Ausgang treffen zu können.
b) Anzahl der Einrichtungen in Münster und Umgebung, die einen Schwangerschaftsabbruch vo r-
nehmen
Laut Auskunft der Konfliktbe ratungsstellen gibt es nach einer etwas schwierigeren Übergangszeit
2018 durch den Eintritt in den Ruhestand eines Arztes mit der Neu -Niederlassung einer Ärztin aktuell
drei Ärztinnen/Ärzte bzw. Praxen, die in Münster Schwangerschaftsabbrüche vor nehmen. Davon füh-
ren zwei sowohl medikamentöse als auch operative Abbrüche durch, eine Praxis nur medikamentöse.
Einer der Ärzte hat bereits das 80. Lebensjahr überschritten.
Von den Münsteraner Krankenhäusern und Kliniken, die sich mit Ausnahme des Universitätsklinikums
(UKM) alle in konfessioneller Trägerschaft befinden, steht kein Haus für die Durchführung eines A b-
bruchs nach der Beratungsregelung in Münster zur Verfügung.
Die Beratungsstelle des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien teilte bezogen auf die Anzahl der
Einrichtungen in Münster und Umgebung Folgendes mit: „Der Arbeitskreis der Schwangerschaftsb e-
ratungsstellen in Münster hat die neue Datenschutzgrundverordnung zum Anlass genommen, Arz t-
praxen und Kliniken in Münster und im Umland anzuschreiben, die einen Schwangerschaftsabbruch
durchführen. Es wurde explizit abgefragt, ob die Kontaktdaten der Ärztinnen/Ärzte an Klientinnen, die
gem. §§ 5, 6 SchKG von den Beratungsstellen beraten werden, weitergegeben werden können. Auf
dieser Basis wurde für die Ber atung in den Beratungsstellen eine Liste erstellt, die die Kontaktdaten
von insgesamt 13 Arztpraxen und Kliniken im Umkreis von max. 75 km umfasst. Die Liste erhebt ke i-
nen Anspruch auf Vollständigkeit.“ Dazu teilte die Bezirksregierung Münster auf Anfrage am
13.12.2018 per Email mit, dass es keine veröffentlichten Listen/Übersichten gebe über Kliniken/Ärzte,
die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. In der Regel seien die betreffenden Stellen in den Ko n-
fliktberatungsstellen bekannt.
Eine Einschätzung, wie v iel Kapazitäten zur Verfügung stehen müssten, um dem oben erwähnten
gesetzlichen Auftrag einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten und station ä-
ren Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen gerecht zu werden, lässt sich nicht
abgeben, da das Gesetz – anders als bei der personellen Ausstattung von Schwangerschaftskonflikt-
beratungsstellen – keinen Versorgungsschlüssel vorsieht (§13 Abs. 2 SchKG). Es verlangt lediglich
ein „ausreichendes“ Angebot an Einrichtungen, konkrete Aus führungen dazu werden nicht gemacht.
Das MKFFI teilte dazu auf Nachfrage am 8. 1.2019 per Email mit, dass es in jedem der fünf Regi e-
rungsbezirke in Nordrhein -Westfalen ein ausreichendes Angebot an Ärztinnen und Ärzten sowie
Krankenhäusern gebe, die Abbrüche vornehmen. Eine genaue Mitteilung über Anzahl und Standorte
von Praxen oder Kliniken sei nicht möglich, zur Einordnung könne jedoch gesagt werden, dass in
manchen Großstädten von NRW mehr als 20 Praxen und Krankenhäuser Schwangerschaftsabbrüche
vornehmen. Es könne hierbei möglich sein, dass das vorhandene Angebot regio nal unterschiedlich
sei und betroffene Frauen in einigen ländlichen Regionen Einrichtungen in den nächstgelegenen gr ö-
ßeren Städten aufsuchen müssten. Aus Sicht der Landesregierung liege ein ausreichendes Angebot
ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen vor,
wenn eine entsprechende Einrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb eines Tages zu e r-
reichen sei.
Wie viele Frauen tatsächlich vo n einer Fahrt ins Umland von Münster betroffen sind bzw. waren, sei
laut Beratungsstellen schwierig zu schätzen. Eine Beratungsstelle gab an, in der Übergangszeit 2018
seien drei Frauen gezwungen gewesen, ins Umland zu fahren (bei 24 Konfliktberatungen in 2018).
Auch zu der Frage, w ie viele Frauen die Fahrtkosten ins Umland möglicherweise nicht aufbringen
können, scheint eine Schätzung aus Sicht der Beratungsstellen eher schwierig zu sein . Unabhängig
von den Fahrtkosten wird allerdings vor allem der logistische Aufwand, den die betroffenen Frauen
betreiben müssten, um eine Einrichtung im Umland von Münster aufsuchen zu können, als pro -
blematisch gesehen. Der zeitliche Aufwand sei hoch, der Eingriff sei angesichts dessen schwieriger
geheim zu halten, K inderbetreuung müsse organisiert werden, Kinder zum Teil auch mitgenommen
werden, mögliche körperliche Beschwerden nach dem Eingriff erschweren unter Umständen eine
längere Fahrt. Dazu kämen in einzelnen Fällen Schwierigkeiten bei der Organisation durch ma ngeln-
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de Deutschkenntnisse. Konkrete Zahlen zum Anteil derer, die unabhängig von den Fahrtkosten keine
Einrichtung im Umland (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) aufsuchen können, konnten nicht genannt
werden. Neben den Frauen, die möglicherweise eine Praxis/ Klinik außerhalb Münsters aufsuchen
müssen, gebe es im Einzelfall jedoch auch Frauen, die explizit eine Einrichtung im Umland wählen.
Als Grund wird vor allem der Wunsch nach Geheimhaltung/Anonymität genannt, aber auch die Em p-
fehlung bestimmter Praxen/Klin iken durch Freundinnen oder der Wunsch, in Zukunft nicht ständig,
zum Beispiel beim Stadtbummel, an den Abbruch erinnert zu werden. Aussagen dazu, ob ihres Wi s-
sens nach Patientinnen in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch
negative Erfahrungen machen mussten, konnten von den Beratungsstellen nicht getroffen werden
oder derartige Vorkommnisse seien nicht bekannt.
c) Wartezeiten auf einen Termin für die Schwangerschaftskonfliktberatung und den Schwange r-
schaftsabbruch
Zu den Wartezeiten auf die Beratung teilten zwei Beratungsstellen mit, dass der Schwangeren in ihrer
Einrichtung innerhalb von maximal drei Tagen ein Gespräch angeboten wird oder (laut einer Einrich-
tung) eine Vermittlung an eine andere Beratungsstelle erfolgt. Hinsichtli ch der Wartezeit auf den m e-
dizinischen Eingriff in Münster und Umgebung konnten keine näheren Auskünfte gegeben werden.
IV. Fazit
Auch wenn in Münster nur wenige konkrete Daten vorliegen, um einen möglichen Mangel zu erfa s-
sen, wird – zumindest aus Sicht der A MF – die medizinische Versorgung bei Schwangerschaftsa b-
brüchen als nicht ausreichend wahrgenommen. Auch von Seiten der Konfliktberatungsstellen wurde
im Rahmen der Befragung zu dieser Vorlage der Wunsch geäußert, dass noch weitere Ärzti n-
nen/Ärzte in Münster Schwangerschaftsabbrüche als Leistung anbieten mögen.
Vor allem der von den Beratungsstellen neben dem finanziellen als doch sehr problematisch anges e-
hene logistische Aufwand, den die Frauen betreiben müssen, könnte in einem gewissen Rahmen
gehalten werden, wenn mehr Ärztinnen und Ärzte für den Eingriff in Münster zur Verfügung stünden.
Zudem würde sich für die betroffenen Frauen die Wahlmöglichkeit der Methode, innerhalb der vorg e-
gebenen Fristen, vermutlich verbessern. Bei einer Verteilung der Gesamtzahl der Eingriffe auf mehre-
re Ärztinnen/Ärzte und Praxen könnte zudem das Problem der Stigmatisierung der wenigen Praxen
als „Abtreibungspraxen“ entschärft werden, was sowohl den Ärztinnen und Ärzten wie auch den b e-
troffenen Frauen, die diese Praxen aufsuchen, mehr Anonymität gewährleisten könnte.
Abzuwarten bleibt zunächst, ob und inwiefern sich die Anzahl der Ärztinnen/Ärzte und Kliniken, die
Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, mit der Gesetzesänderung von § 219a StGB und der damit
verbundenen Straffreiheit bei Bekanntmachung des Schwangerschaftsabbruches als Praxisleistung in
Zukunft verändern wird. Dazu müssten sich zunächst grundsätzlich mehr Ärzte bereiterklären,
Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Veröffentlichung auf der geplanten Liste wäre da nn
der zweite Schritt, der angesichts des erkennbaren Drucks von Abtreibungsgegnern in Münster unter
Umständen auch kritisch zu betrachten ist7.
Zur Verbesserung bzw. langfristigen Sicherung der medizinischen Versorgungslage in Münster we r-
den aus Sicht der Verwaltung die folgenden Maßnahmen empfohlen:
- In einem Gespräch der Verwaltung mit der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie dem
Vorstandsvorsitzenden des UKM wird die aktuelle Situation in Münster dargelegt mit dem Ziel,
Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung in den Leistungskatalog aufzunehmen.
- Die Verwaltung sucht das Gespräch mit dem Land Nordrhein-Westfalen (konkret: Bezirksregierung
Münster), damit auch von dort im Rahmen der Rechtsaufsicht nach dem Krank enhausgestaltungs-
gesetz NRW die oben erwähnte Erweiterung des Leistungskatalogs unterstützt wird. Dies g e-
schieht unter der Vorstellung, dass in einem Krankenhaus der Maximalversorgung eine solche
med. Leistung nicht fehlen darf.
7 https://www.wn.de/Muenster/3704276-1000-Kreuze-Marsch-Demonstration-und-Gegendemonstration-zum-Thema-Abtreibung-in-der-City
[21.03.2019]
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V/0336/2019
- Die Verwaltung nimmt Konta kt mit der Ärztekammer Westfalen -Lippe und der Kassenärztliche n
Vereinigung Westfalen-Lippe auf, mit dem Ziel, das Thema „Schwangerschaftsabbrüche“ regelhaft
in den Fortbildungskatalog für Ärztinnen und Ärzte aufzunehmen.
In Vertretung
gez.
Cornelia Wilkens
Stadträtin
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0336/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.04.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37