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Ausgang des Berufungsverfahrens der AfD-Ratsfraktion gegen Stadt Köln wegen Fraktionszuwendungen (OVG NRW Az. 15 A 2079/19)

Mitteilung Hauptausschuss 2445/2021 vom 15.07.2021

Stand: Am 19.07.2021 im Hauptausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/30/301/3 Vorlagen-Nummer 15.07.2021 2445/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 19.07.2021 Ausgang des Berufungsverfahrens der AfD-Ratsfraktion gegen Stadt Köln wegen Fraktionszuwendungen (OVG NRW Az. 15 A 2079/19) Über den Ausgang des Rechtsstreits der AfD-Fraktion im Rat der Stadt Köln gegen den Rat der Stadt Köln durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW - 15 A 2079/19 - vom 12.5.2021 wurde bereits berichtet (Vorlage 2013/2021). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig und kann hier abgerufen wer- den: Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2079/19. Die Klage der AfD-Fraktion auf Feststellung, dass die Regelung der Fraktionszuwendungen im Rats- beschluss vom 11. Juli 2017 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Organtreue rechtswidrig ist, wurde auch zweitinstanzlich als unzulässig erachtet. Das Gericht hat ausgeführt, es wäre der AfD- Fraktion möglich gewesen, etwaige Bedenken gegen das System der Zuwendungen an Ratsfraktio- nen und -gruppen unmittelbar in der Ratssitzung am 11. Juli 2017 vorzutragen. Dies sei nicht ge- schehen. Zwar habe eines ihrer Mitglieder in dieser Sitzung das Wort ergriffen. Seinem Redebeitrag sei aber keine Beanstandung der Neuregelung in einer Weise zu entnehmen, aus der hervorginge, dass die AfD-Fraktion diese rechtlich nicht akzeptieren, bzw. gegen diese - gegebenenfalls auch ge- richtlich - vorgehen würde. Auch dass die AfD-Fraktion in der Sitzung gegen den Beschlussentwurf gestimmt hat, könne nicht als rechtliche Beanstandung gewertet werden. Die AfD-Fraktion habe schließlich mit ihrem Antrag vom 6. Februar 2018 keine zeitnahe nachträgliche Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 11. Juli 2017 vorgenommen. Das Erfordernis einer zeitnahen Rüge müsse da- rauf zielen, Schwebezustände, in denen Unklarheit über den Fortbestand einer getroffenen Entschei- dung besteht, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens möglichst kurz zu halten, um eine spätere Rückabwicklung der Entscheidung von vornherein zu vermeiden. Auf die Regelung des § 44 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rates kam es mithin nicht mehr entscheidend an. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW spreche allerdings alles dafür, dass die Geschäftsordnung mit der obligatorischen Einleitung des in diesen Vorschriften vorgesehenen Klärungs- und Vermittlungsverfahrens durch Antrag an den Hauptaus- schuss eine besondere verfahrensmäßige Anforderung aufstellt, die in zulässiger Weise den Grund- satz der Organtreue konkretisiert. gez. Reker

Beratungsverlauf

  1. 19.07.2021

    Hauptausschuss

    TOP 2.1.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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