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2445/2021

Ausgang des Berufungsverfahrens der AfD-Ratsfraktion gegen Stadt Köln wegen Fraktionszuwendungen (OVG NRW Az. 15 A 2079/19)

Mitteilung Hauptausschuss 15.07.2021

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 19.07.2021, TOP 2.1.4

Mitteilung Hauptausschuss

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Mitteilung Hauptausschuss

2617 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/30/301/3 
 
Vorlagen-Nummer  15.07.2021 
 2445/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 19.07.2021 
 
Ausgang des Berufungsverfahrens der AfD-Ratsfraktion gegen Stadt Köln wegen 
Fraktionszuwendungen (OVG NRW Az. 15 A 2079/19) 
Über den Ausgang des Rechtsstreits der AfD-Fraktion im Rat der Stadt Köln gegen den Rat der Stadt 
Köln durch Urteil des  Oberverwaltungsgerichts NRW - 15 A 2079/19 - vom 12.5.2021 wurde bereits 
berichtet (Vorlage 2013/2021). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig und kann hier abgerufen wer-
den: Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2079/19. 
 
Die Klage der AfD-Fraktion auf Feststellung, dass die Regelung der Fraktionszuwendungen im Rats-
beschluss  vom 11. Juli 2017 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Organtreue rechtswidrig ist, 
wurde auch zweitinstanzlich als unzulässig erachtet. Das Gericht hat ausgeführt, es wäre der AfD-
Fraktion möglich gewesen, etwaige Bedenken gegen das System der Zuwendungen an Ratsfraktio-
nen und -gruppen unmittelbar in der Ratssitzung am 11. Juli 2017 vorzutragen. Dies sei nicht ge-
schehen. Zwar habe eines ihrer Mitglieder in dieser Sitzung das Wort ergriffen. Seinem Redebeitrag 
sei aber keine Beanstandung der Neuregelung in einer Weise zu entnehmen, aus der hervorginge, 
dass die AfD-Fraktion diese rechtlich nicht akzeptieren, bzw. gegen diese - gegebenenfalls auch ge-
richtlich - vorgehen würde. Auch dass die AfD-Fraktion in der Sitzung gegen den Beschlussentwurf 
gestimmt hat, könne nicht als rechtliche Beanstandung gewertet werden. Die AfD-Fraktion habe 
schließlich mit ihrem Antrag vom 6. Februar 2018 keine zeitnahe nachträgliche Beanstandung des 
Ratsbeschlusses vom 11. Juli 2017 vorgenommen. Das Erfordernis einer zeitnahen Rüge müsse da-
rauf zielen, Schwebezustände, in denen Unklarheit über den Fortbestand einer getroffenen Entschei-
dung besteht, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens möglichst kurz zu halten, um 
eine spätere Rückabwicklung der Entscheidung von vornherein zu vermeiden. 
 
Auf die Regelung des § 44 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rates kam es 
mithin nicht mehr entscheidend an. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW spreche 
allerdings alles dafür, dass die Geschäftsordnung mit der obligatorischen Einleitung des in diesen 
Vorschriften vorgesehenen Klärungs- und Vermittlungsverfahrens durch Antrag an den Hauptaus-
schuss eine besondere verfahrensmäßige Anforderung aufstellt, die in zulässiger Weise den Grund-
satz der Organtreue konkretisiert. 
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

19.07.2021 Hauptausschuss
TOP 2.1.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2445/2021
Typ
Mitteilung Hauptausschuss
Datum
15.07.2021
Erstellt
29.06.2021 09:36