2609/2023
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema „kommunale Verpackungssteuer“
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FA 04-09-2023 - Auftrag zu 2609-2023
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Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller (20) Telefon: (0221) 221-24649 Fax: (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt- koeln.de Datum: 05.09.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Finanzausschusses vom 04.09.2023 öffentlich 2.12 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema „kommunale Verpa- ckungssteuer“ 2609/2023 RM Schneeloch bittet, die Mitteilung auch dem Ausschuss Klima, Umwelt und Grün zur Kenntnis zu geben. Der Finanzausschuss nimmt die schriftliche Mitteilung zur Kenntnis.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/21/212/3 Vorlagen-Nummer 28.08.2023/ 05.09.2023 2609/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 04.09.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 21.09.2023 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema „kommunale Verpackungssteuer„ Wie in der Sitzung des Finanzausschusses vom 12.06.2023 angekündigt (siehe Mittei- lung 1922/2023), stellt die Verwaltung im Folgenden den aktuellen Sachstand zur Ver- packungssteuer dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 09. August 2023 die Urteilsbegründung zur Entscheidung über die kommunale Verpackungssteuer (BVerwG 9 CN 1.22) veröffent- licht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich in der Urteilsbegründung, neben verschiede- nen Aspekten zur Örtlichkeit der Steuer, insbesondere mit der Frage auseinander, ob die „Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungs- steuer“ im Widerspruch zu den Regelungen des Sachgesetzgebers steht. Hintergrund dafür ist, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1998 die Einweg- verpackungssteuersatzung der Stadt Kassel für nichtig erklärt hat. Hauptgrund war, dass die Satzung der Stadt Kassel nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes dem kooperativen Gedanken des damals geltenden Abfallrechts widersprach. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich nun in der Begründung ausführlich mit der Frage der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auseinander. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübin- gen nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung, da in den aktuellen Gesetzen und Ver- ordnungen „die Abfallvermeidung als vorrangiges Ziel“ benannt werde und sieht die Verpackungssteuer als ein zulässiges „kommunales „Draufsatteln“ bei der Verfolgung des gemeinsamen Ziels der Abfallvermeidung“. Ein generelles Kooperationsprinzip sieht das Bundesverwaltungsgericht im geltenden Abfallrecht und im derzeitigen Ver- packungsgesetz nicht mehr. In seinem Beschluss betont das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass sich die Rechtskonformität nur auf die derzeitige Gesetzeslage bezieht und beziehen kann, 2 dies offensichtlich auch vor dem Hintergrund zukünftig geltender Regelungen der an- stehenden Novellierung des Verpackungsgesetzes und neuen Einwegkunststofffonds- gesetz. Die Novelle sieht unter anderem verstärkte Rücknahmepflichten, verpflichtende Mehr- wegangebot für to Go Getränke und Speisen für alle Materialien, sowie ein Verbot von Einwegverpackungen für den Verzehr an Ort und Stelle vor. Die Verwaltung wird daher die weiteren gesetzlichen Entwicklungen, insbesondere die Novellierung des Verpackungsgesetzes verfolgen. Darüber hinaus ist abzuwarten, ob das unterlegene Unternehmen nach der Entschei- dung des Bundesverwaltungsgerichts noch eine Verfassungsbeschwerde beim Bun- desverfassungsgericht erheben wird. Die Verwaltung wird über Aktualisierungen zum Sachstand umgehend berichten. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2609/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 05.09.2023
- Erstellt
- 15.08.2023 10:31