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1142/2022

Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion von Herrn Werner Marx aus dem Rechnungsprüfungsausschuss vom 01.02.2022

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 11.04.2022

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 14.06.2022, TOP 2.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3041 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/20 
 
Vorlagen-Nummer 11.04.2022 
 1142/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rechnungsprüfungsausschuss 26.04.2022 
 
Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion von Herrn Werner Marx aus dem 
Rechnungsprüfungsausschuss vom 01.02.2022 
Frage: 
 
„Behörden sind nach §116 der Abgabenordnung verpflichtet, Tatsachen die sie dienstlich erfahren 
und auf eine Steuerstraftat schließen lassen, der Finanzverwaltung mitzuteilen. Hierzu hat die Frakti-
on folgende Frage:  
- Gibt es bei der Verwaltung eine einheitliche Vorgabe, nach der z.B. Geldabflüsse und Ge-
nehmigungen an die Finanzverwaltung mitgeteilt werden? 
- Wenn ja, wie sieht diese Richtlinie aus?“ 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Regelung des §116 der Abgabenordnung (AO) ist eindeutig. 
 
In Fällen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, werden die zuständigen Stellen der Finanz-
verwaltung unverzüglich informiert, wenn diese nicht bereits Kenntnis haben. 
 
Eine allgemeine Vorgabe, nach der generell „Geldabflüsse und Genehmigungen an die Finanzverwal-
tung mitgeteilt werden“ lässt sich aus dem § 116 AO jedoch nicht ableiten. Im Gegenteil setzt diese 
Anzeigepflicht voraus, dass nicht unerhebliche Anhaltspunkte die Wahrscheinlichkeit einer Straftat 
vorliegen. Weder ist eine bloße Vermutung ausreichend noch im impliziert der § 116 AO, dass Geld-
abflüsse oder Genehmigungen ohne konkreten Verdachtsmoment mitgeteilt werden. 
 
Der Finanzbereich der Stadt Köln hat verschiedene Schnittstellen zur Finanzverwaltung und arbeitet 
im Rahmen der vorhandenen Normen eine eng und kooperativ mit dieser zusammen. 
 
Insbesondere die Steuerbereiche der Stadt in der Kämmerei und dem Steueramt pflegen intensive 
dienstliche Kontakte, so dass hier eine Meldung nach § 116 AO auf sehr schnellem Wege erfolgen 
kann. Der §116 AO hat kein besonderes Formerfordernis. 
  
In der Summe dürfte es in einer Kommune wenige Fallkonstellationen geben, die vom §116 AO er-
fasst sind, da insbesondere im Gewerbesteuerbereich die Finanzbehörden meist unmittelbar Kenntnis 
der Sachverhalte erlangen. 
Hinzu kommt, dass der §116 AO nicht für die Abgabe nach dem Kommunalabgabengesetz und damit 
nicht für die Aufwandsteuern der Stadt gilt. 
Hier gibt es den Straftatbestand der Abgabenhinterziehung (§17 KAG). Nach dem KAG gibt es aber 
keine dem §116 AO vergleichbare Regelung. 
 
§ 116 AO richtet sich nicht ausschließlich an die Finanzbereiche der Stadt, sondern an alle Stellen

2 
 
und Mitarbeitenden der gesamten Verwaltung.  
Diese haben, wie in allen anderen Bereichen der Dienstausübung auch, Recht und Gesetz und damit 
auch § 116 AO zu beachten. Die Ausübung dieser Verpflichtung wird dadurch erleichtert, dass das 
Bundesministerium der Finanzen speziell für die Meldung nach § 116 AO ein umfassend erläuterndes 
Merkblatt sowie auch ein Meldeformular auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern zur Verfü-
gung stellt.  
 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

14.06.2022 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1142/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
11.04.2022
Erstellt
04.04.2022 11:38