2086/2019
Ausschilderung Mercatorstraße
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2850 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/64/641/2 Vorlagen-Nummer 2086/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.06.2019 Ausschilderung Mercatorstraße, hier Erläuterung zu mdl. Anmerkungen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 14.03.2019, TOP 8.1.1 Die Bezirksvertretung Chorweiler bemängelt die Mitteilung 0129/2019: „Die Stellungnahme der Verwaltung wurde der Bezirksvertretung Chorweiler vorab zugesandt. Be- zirksvertreter Herr Neumann bemängelt die vorliegende Stellungnahme: - Der Beschlusstext ist nicht korrekt wiedergegeben. - Die Begründung des Antrages ist nicht wiedergegeben. - Es handelt sich nicht ausschließlich um eine Geschäft der laufenden Verwaltung, auch die Bezirks- vertretung kann diesbezüglich nach der neuen Zuständigkeitsordnung Beschlüsse fassen. - Es wurde beantragt, dass an den beiden Ausfahrten der Mercatorstraße Hinweisschilder „Einkaufs- zentrum Heimersdorf“ angebracht werden, die Stellungnahme gibt dies nicht korrekt wieder. - Zudem ist es nicht korrekt, dass das Einkaufszentrum in erster Linie der Nahversorgung mit Le- bensmitteln dient, dies sind nur vier von 30 Geschäften. - Die vorhandene Wegweisung ist keinesfalls ausreichend, wie von der Verwaltung dargestellt. Der Beschluss muss daher nochmals geprüft werden, und es muss eine nochmalige korrekte Stel- lungnahme erfolgen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Zu den Punkten 1 und 2: Die Verwaltung hat den Beschlusstext wie in der Niederschrift vom 06.12.2018 geschrieben zitiert. Die Begründung aus dem Antrag wird dabei wie üblich nicht berücksichtigt. Zu den Punkten 3-6: Die BV 6 beantragt an den beiden Ausfahrten der Mercatorstraße zusätzlich das Ziel „Einkaufszent- rum Heimersdorf“ auszuschildern. Die Prüfung ergab, dass an den beiden Ausfahrten der Mercatorstraße bereits das übergeordnete Ziel „Heimersdorf“ ausgeschildert ist. Der Ortsunkundige, der nach dem Einkaufszentrum Heimersdorf sucht, wird dort folglich abbiegen. An der folgenden Kreuzung wird er mit dem Schild Einkaufszent- rum Heimersdorf aufgenommen und entsprechend zu den Parkmöglichkeiten am Einkaufszentrum geführt. Damit ist eine völlig ausreichende Hinweisbeschilderung vorhanden. Die hierachische Staffelung nach Ortszielen und anschließenden Feinzielen ergibt sich aus der " RWB 2000 - Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen." und kommt 2 als verbindlich in der zugehörigen Verwaltungsvorschrift zur StVO eingeführtes Regelwerk zur An- wendung. Eine zusätzliche Beschilderung ist deswegen nicht erforderlich. Es steht den ansässigen Geschäften bzw. der IG frei, mittels Werbeschildern (Werbenutzungsvertrag der Stadt Köln) auf sich aufmerksam zu machen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2086/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 21.06.2019
- Erstellt
- 12.06.2019 14:27