AN/0094/2021
E-Scooter und Freefloater-Leihräder im Straßenraum sind Sondernutzung – Was sind die Konsequenzen?
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Linke Anfrage nach § 4
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Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln An Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker und Herrn Ausschussvorsitzenden Lino Hammer Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Postanschrift: Postfach 103564 · 50475 Köln Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841 E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de Fraktionsvorstand Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 14.01.2021 AN/0094/2021 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Verkehrsausschuss 19.01.2021 E-Scooter und Freefloater-Leihräder im Straßenraum sind Sondernutzung – Was sind die Konsequenzen? Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Hammer, die Fraktion DIE LINKE bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des Verkehrsausschusses am 19.1. zu nehmen: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss (11 B 1459/20) festgestellt, dass das Abstellen von Leihrädern und in Konsequenz auch von E-Scootern und E-Rollern/-Vespas im Straßenraum zum Zwecke der Vermietung nicht unter den erlaubnisfreien Gemeingebrauch fällt, sondern eine Sondernutzung darstellt. Die Begründung des Beschlusses aus dem Eilverfahren fällt so deutlich aus, dass auch in der Hauptverhandlung keine Änderung dieser Rechtsauffassung zu erwarten ist. Da es sich beim Abstellen der Leihfahrzeuge im Straßenraum um eine Sondernutzung handelt, hat die Kommune nun weitreichendere Möglichkeiten zur Regulierung. Die Städte Düsseldorf und Frankfurt haben diesen Beschluss bereits zum Anlass genommen, um Sondernutzungssatzungen zu erarbeiten. Insbesondere sollte es nun möglich sein, das Abstellen von Leihfahrzeuge auf Gehwegen zu verhindern, durch das Gehwege verengt und Hindernisse geschaffen werden. In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Welche Anbieter im Verleih von E-Scootern, Freefloater-Leihrädern und E-Rollern/-Vespas sind derzeit in Köln aktiv? 2. Welche Erfahrungen hat die Verwaltung bislang mit diesen Anbietern gemacht, insbesondere hinsichtlich des Aufstellens der Fahrzeuge und möglichen Behinderungen des Fuß- und Radverkehrs? 3. Wie geht das Ordnungsamt gegen Verstöße durch die Anbieter vor und für welche Vergehen wurden bereits Bußgelder verhängt? 4. Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster? 5. Welche Möglichkeiten zur Regulierung ergeben sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster? (Z.B.: Können Zonen für das Aufstellen der Fahrzeuge durch die Anbieter und auch die Endabgabe durch die Kunden definiert werden – eventuell auch elektronisch unterstützt?) Mit freundlichen Grüßen gez. Michael Weisenstein Geschäftsführer Fraktion DIE LINKE
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0094/2021
- Typ
- Die Linke. Anfrage nach § 4
- Datum
- 14.01.2021
- Erstellt
- 14.01.2021 11:10