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0390/2026

Erteilung einer Fällerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 der Baumschutzsatzung

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 26.02.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 12.03.2026, TOP 9.1.2

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Luftbild

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 3 Fotos

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1010 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Für die Entscheidung über die Fällgenehmigung nach § 7 Abs. 3 BSchS ist keine 
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen; es handelt sich um eine einzelfallbezogene 
Verwaltungsentscheidung, bei der lediglich die Bezirksvertretung verfahrensgemäß zu beteiligen ist. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 2 Luftbild

147 Zeichen

Stadt Köln Gierkestr. 23/25
Mittelpunkt: 357214, 5649018
1:250
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Erstellt am: 06.02.2026Seite 1 / 1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

6098 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/570 
 
Vorlagen-Nummer 
 0390/2026 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Erteilung einer Fällerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 der Baumschutzsatzung  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Beschlussvorschlag 
Die Bezirksvertretung beschließt, der Fällung des geschützten weiblichen Ginkgobaumes im 
vorliegenden Einzelfall zuzustimmen, da andernfalls eine nicht beabsichtigte, unzumutbare 
Härte entstehen würde. 
 
Die Zustimmung erfolgt unter der verbindlichen Auflage einer Ersatzpflanzung gemäß den 
Bestimmungen der Baumschutzsatzung. 
 
 
2. Alternative 
Die Bezirksvertretung beschließt, der Fällung des Baumes nicht zuzustimmen. Die geltend ge-
machte nicht beabsichtigte Härte gemäß § 7 Abs. 3 der Baumschutzsatzung (BSchS) kann 
nicht berücksichtigt werden. Da der Fällantrag somit allein auf der Grundlage der Genehmi-
gungstatbestände des § 7 Abs. 2 BSchS zu bewerten ist, kann eine Erlaubnis nicht erteilt wer-
den. Die Verwaltung fertigt einen Ablehnungsbescheid. 
 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 12.03.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Sachverhalt 
Der Verwaltung liegt ein Antrag zur Fällung eines satzungsmäßig geschützten Ginkgobaumes 
vor. Der Baum steht im Garten des Grundstücks Gierkestr. 25, 50735 Köln, grenznah am Ein-
friedungszaun zum Garten des Grundstücks Gierkestr. 23. Begründet ist der Antrag u.a. mit 
dem Standort und einer unzumutbaren Geruchsbelästigung. 
 
Zur Prüfung der Antragsgründe ist am 22.01.2026 ein Ortstermin durchgeführt worden. Dabei 
wurde festgestellt, dass der Baum verkehrssicher und vital ist. Der von den Früchten ausge-
hende, unangenehme Geruch war deutlich wahrnehmbar. 
 
Aufgrund des Standorts unmittelbar am Zaun ist perspektivisch mit erheblichen Nutzungskon-
flikten und Entwicklungseinschränkungen zu rechnen, z.B. durch das Einwachsen von Baum-
wurzeln und den Überwuchs von Kronenteilen in das benachbarte Grundstück. Die Baum-
krone besitzt eine Schirmfläche von 65 m² und überdeckt bereits zum jetzigen Zeitpunkt so-
wohl den Garten der Antragstellenden als auch den benachbarten Garten annähernd vollstän-
dig. Von dem Baum ausgehende Beeinträchtigungen durch die Früchte betreffen somit auch 
das Nachbargrundstück Gierkestr. 23 in erheblichem Umfang. 
 
Ab Ende September führen die herabfallenden Früchte weiblicher Ginkgobäume etwa sechs 
Wochen lang zu einer sehr starken Geruchsbelästigung. Werden diese nicht aufgelesen und 
entsorgt, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Der intensive Geruch der Früchte ent-
steht durch Buttersäure im Fruchtfleisch; er wird vor allem freigesetzt nach dem Abfallen der 
Früchte, beim Zersetzungsprozess und bei mechanischer Beschädigung der Früchte. 
 
Die Fruchtmenge beträgt nach Angabe der Antragstellenden derzeit ca. 250 kg pro Jahr. Es 
ist davon auszugehen, dass die Nutzung beider Gärten über einen längeren Zeitraum nur 
noch stark eingeschränkt möglich ist; auch das Öffnen von Fenstern zu den Gärten hin, etwa 
zum Lüften, ist aufgrund der Geruchsbelastung faktisch nicht zumutbar. Die vorgebrachten 
Beeinträchtigungen treten jährlich wiederkehrend auf. 
 
 
Rechtliche Würdigung 
Eine ausdrückliche Erlaubnisgrundlage nach § 7 Abs. 2 der Baumschutzsatzung (BSchS) liegt 
im vorliegenden Fall nicht vor. Gleichwohl würde eine Untersagung der Fällung zu einer nicht 
beabsichtigten, atypischen Härte gemäß § 7 Abs. 3 BSchS führen. 
 
Nach § 7 Abs. 3 BSchS ist die Entscheidung über Ausnahmen vom Fällverbot der zuständi-
gen Bezirksvertretung vorbehalten und daher eine Beschlussvorlage zu fertigen. 
 
Der Schutzzweck der Baumschutzsatzung zielt auf den Erhalt ökologisch und stadtbildprägen-
der Bäume, setzt jedoch voraus, dass die Nutzung der betroffenen Grundstücke in zumutbarer 
Weise möglich bleibt. Die hier vorliegenden, außergewöhnlich starken und dauerhaft wieder-
kehrenden Geruchsbelastungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der Wohn- und 
Aufenthaltsqualität über das übliche Maß hinaus. Eine solche Belastungslage ist vom Norm-
geber erkennbar nicht beabsichtigt.

3 
 
Abwägung 
Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt des ge-
schützten Baumbestands und den privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentüme-
rinnen ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am Erhalt des konkreten Baumes im 
vorliegenden Einzelfall zurücktritt. Maßgeblich hierfür ist, dass die vom Baum ausgehenden, 
außergewöhnlich starken und jährlich wiederkehrenden Beeinträchtigungen zu einer erhebli-
chen Einschränkung der Garten- und Wohnnutzung führen und damit die Schwelle des Zu-
mutbaren deutlich überschreiten. 
 
Eine nahezu vollständige Einschränkung der Nutzung über einen erheblichen Zeitraum des 
Jahres hinweg ist vom Normgeber nicht beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund überwiegt im 
konkreten Fall das Interesse an der Wiederherstellung einer zumutbaren Nutzung der be-
troffenen Grundstücke. 
 
Gleichwohl ist dem Schutzzweck der Baumschutzsatzung Rechnung zu tragen, indem die Fäl-
lung mit Auflagen verbunden wird. 
 
Die Ersatzpflanzung bietet ausdrücklich die Möglichkeit, eine standortgerechte Baumart zu 
wählen, die den örtlichen Gegebenheiten – insbesondere im Hinblick auf die verfügbare Kro-
nenschirmfläche, den Wurzelraum sowie die Nutzungssituation – besser gerecht wird und zu-
gleich einen hohen ökologischen und biodiversitätsfördernden Wert aufweist. Dadurch soll 
eine realistische Perspektive für ein langfristig gesundes Baumleben am Standort geschaffen 
werden. Ziel ist es, die Funktionen des entfernten Baumes – soweit möglich – in angepasster 
Form zu kompensieren und den baumbestandserhaltenden Zweck der Baumschutzsatzung 
auch im Rahmen dieser einzelfallbezogenen Ausnahme nachhaltig Rechnung zu tragen. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Luftbild 
Anlage 3: Fotos

Anlage 3 Fotos

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Beratungsverlauf (1)

12.03.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0390/2026
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
26.02.2026
Erstellt
06.02.2026 12:07