0390/2026
Erteilung einer Fällerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 der Baumschutzsatzung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
1010 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Für die Entscheidung über die Fällgenehmigung nach § 7 Abs. 3 BSchS ist keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen; es handelt sich um eine einzelfallbezogene Verwaltungsentscheidung, bei der lediglich die Bezirksvertretung verfahrensgemäß zu beteiligen ist. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2 Luftbild
147 Zeichen
Stadt Köln Gierkestr. 23/25 Mittelpunkt: 357214, 5649018 1:250 Herausgeber: Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Erstellt am: 06.02.2026Seite 1 / 1
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
6098 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/57/570 Vorlagen-Nummer 0390/2026 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Erteilung einer Fällerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 der Baumschutzsatzung Beschlussorgan Bezirksvertretung 5 (Nippes) Gremium Datum Beschluss: 1. Beschlussvorschlag Die Bezirksvertretung beschließt, der Fällung des geschützten weiblichen Ginkgobaumes im vorliegenden Einzelfall zuzustimmen, da andernfalls eine nicht beabsichtigte, unzumutbare Härte entstehen würde. Die Zustimmung erfolgt unter der verbindlichen Auflage einer Ersatzpflanzung gemäß den Bestimmungen der Baumschutzsatzung. 2. Alternative Die Bezirksvertretung beschließt, der Fällung des Baumes nicht zuzustimmen. Die geltend ge- machte nicht beabsichtigte Härte gemäß § 7 Abs. 3 der Baumschutzsatzung (BSchS) kann nicht berücksichtigt werden. Da der Fällantrag somit allein auf der Grundlage der Genehmi- gungstatbestände des § 7 Abs. 2 BSchS zu bewerten ist, kann eine Erlaubnis nicht erteilt wer- den. Die Verwaltung fertigt einen Ablehnungsbescheid. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 12.03.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Sachverhalt Der Verwaltung liegt ein Antrag zur Fällung eines satzungsmäßig geschützten Ginkgobaumes vor. Der Baum steht im Garten des Grundstücks Gierkestr. 25, 50735 Köln, grenznah am Ein- friedungszaun zum Garten des Grundstücks Gierkestr. 23. Begründet ist der Antrag u.a. mit dem Standort und einer unzumutbaren Geruchsbelästigung. Zur Prüfung der Antragsgründe ist am 22.01.2026 ein Ortstermin durchgeführt worden. Dabei wurde festgestellt, dass der Baum verkehrssicher und vital ist. Der von den Früchten ausge- hende, unangenehme Geruch war deutlich wahrnehmbar. Aufgrund des Standorts unmittelbar am Zaun ist perspektivisch mit erheblichen Nutzungskon- flikten und Entwicklungseinschränkungen zu rechnen, z.B. durch das Einwachsen von Baum- wurzeln und den Überwuchs von Kronenteilen in das benachbarte Grundstück. Die Baum- krone besitzt eine Schirmfläche von 65 m² und überdeckt bereits zum jetzigen Zeitpunkt so- wohl den Garten der Antragstellenden als auch den benachbarten Garten annähernd vollstän- dig. Von dem Baum ausgehende Beeinträchtigungen durch die Früchte betreffen somit auch das Nachbargrundstück Gierkestr. 23 in erheblichem Umfang. Ab Ende September führen die herabfallenden Früchte weiblicher Ginkgobäume etwa sechs Wochen lang zu einer sehr starken Geruchsbelästigung. Werden diese nicht aufgelesen und entsorgt, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Der intensive Geruch der Früchte ent- steht durch Buttersäure im Fruchtfleisch; er wird vor allem freigesetzt nach dem Abfallen der Früchte, beim Zersetzungsprozess und bei mechanischer Beschädigung der Früchte. Die Fruchtmenge beträgt nach Angabe der Antragstellenden derzeit ca. 250 kg pro Jahr. Es ist davon auszugehen, dass die Nutzung beider Gärten über einen längeren Zeitraum nur noch stark eingeschränkt möglich ist; auch das Öffnen von Fenstern zu den Gärten hin, etwa zum Lüften, ist aufgrund der Geruchsbelastung faktisch nicht zumutbar. Die vorgebrachten Beeinträchtigungen treten jährlich wiederkehrend auf. Rechtliche Würdigung Eine ausdrückliche Erlaubnisgrundlage nach § 7 Abs. 2 der Baumschutzsatzung (BSchS) liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Gleichwohl würde eine Untersagung der Fällung zu einer nicht beabsichtigten, atypischen Härte gemäß § 7 Abs. 3 BSchS führen. Nach § 7 Abs. 3 BSchS ist die Entscheidung über Ausnahmen vom Fällverbot der zuständi- gen Bezirksvertretung vorbehalten und daher eine Beschlussvorlage zu fertigen. Der Schutzzweck der Baumschutzsatzung zielt auf den Erhalt ökologisch und stadtbildprägen- der Bäume, setzt jedoch voraus, dass die Nutzung der betroffenen Grundstücke in zumutbarer Weise möglich bleibt. Die hier vorliegenden, außergewöhnlich starken und dauerhaft wieder- kehrenden Geruchsbelastungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der Wohn- und Aufenthaltsqualität über das übliche Maß hinaus. Eine solche Belastungslage ist vom Norm- geber erkennbar nicht beabsichtigt. 3 Abwägung Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt des ge- schützten Baumbestands und den privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentüme- rinnen ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am Erhalt des konkreten Baumes im vorliegenden Einzelfall zurücktritt. Maßgeblich hierfür ist, dass die vom Baum ausgehenden, außergewöhnlich starken und jährlich wiederkehrenden Beeinträchtigungen zu einer erhebli- chen Einschränkung der Garten- und Wohnnutzung führen und damit die Schwelle des Zu- mutbaren deutlich überschreiten. Eine nahezu vollständige Einschränkung der Nutzung über einen erheblichen Zeitraum des Jahres hinweg ist vom Normgeber nicht beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund überwiegt im konkreten Fall das Interesse an der Wiederherstellung einer zumutbaren Nutzung der be- troffenen Grundstücke. Gleichwohl ist dem Schutzzweck der Baumschutzsatzung Rechnung zu tragen, indem die Fäl- lung mit Auflagen verbunden wird. Die Ersatzpflanzung bietet ausdrücklich die Möglichkeit, eine standortgerechte Baumart zu wählen, die den örtlichen Gegebenheiten – insbesondere im Hinblick auf die verfügbare Kro- nenschirmfläche, den Wurzelraum sowie die Nutzungssituation – besser gerecht wird und zu- gleich einen hohen ökologischen und biodiversitätsfördernden Wert aufweist. Dadurch soll eine realistische Perspektive für ein langfristig gesundes Baumleben am Standort geschaffen werden. Ziel ist es, die Funktionen des entfernten Baumes – soweit möglich – in angepasster Form zu kompensieren und den baumbestandserhaltenden Zweck der Baumschutzsatzung auch im Rahmen dieser einzelfallbezogenen Ausnahme nachhaltig Rechnung zu tragen. Anlagen Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Luftbild Anlage 3: Fotos
Anlage 3 Fotos
200 Zeichen
DEE
EEE:
S CODED DEE GEHE BEHRTIEEE, DEE
? EEE TEILE
{ EEE: DÄLRTITITLITEE,
DEE FT TEE
HEHE:
DEE, ; Pi
HER,
; ZH
WG; WEEZE
GÜTE
CE EHE
GEHE
DRERRTEFR PERF,
EG
. EV - Inne “
Bud; kur h,
MEERE
si
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0390/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 26.02.2026
- Erstellt
- 06.02.2026 12:07