Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Am Kutzpfädchen vom Ende des vorhandenen Teils (Höhe Kasseler Weg) bis Wendekreis in Köln-Fühlingen
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0627/2019 vom 18.03.2019
Stand: Am 09.07.2019 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 2 - Lageplan Flurstück 387
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20m 15 10 50 Mittelpunkt: [353417,5656081] 1:500 KölnGIS Flurstücksnummer, Straßen, Hausnummern, Luftbilder 2018 Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 21.02.2019 Anlage 2 -
Anlage 1 - Übersichtsplan
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200m 150 100 50 0 Mittelpunkt: [353376,5656080] 1:3000 KölnGIS Stadtplan - orange, Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 21.02.2019 Anlage 1 -
Anlage 3 - Satzungstext
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Anlage 3 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Am Kutz- pfädchen vom Ende des vorhandenen Teils (Höhe Kasse ler Weg) bis Wende- kreis in Köln-Fühlingen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Am Kutzpfädchen vom Ende de s vorhandenen Teils (Höhe Kasseler Weg) bis Wendekreis in Köln-Fühlingen ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Er hebung eines Erschließungsbei- trages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Jun i 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltende n Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0627/2019 Freigabedatum 18.03.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Am Kutzpfädchen vom Ende des vorhandenen Teils (Höhe Kasseler Weg) bis Wendekreis in Köln-Fühlingen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Am Kutzpfädchen vom Ende des vorhandenen Teils (Höhe Kasseler Weg) bis Wendekreis in Köln-Fühlingen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 16.05.2019 Verkehrsausschuss 18.06.2019 Rat 09.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Straße Am Kutzpfädchen vom Ende des vorhandenen Teils (Höhe Kasseler Weg) bis Wendekreis unterliegt noch der Erschließungsbeitragspflicht. Ein Übersichtsplan ist als Anlage 1 beigefügt. Die Anlage ist technisch fertiggestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü- cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Straße Am Kutzpfädchen an verschiedenen Stellen gegeben. So umfasst beispielsweise das Flurstück 387 nicht nur Straßenland, sondern auch eine an die Straße angrenzende Fläche (s. Anlage 2). Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kosten- aufwändige Vermessungsarbeiten und Ausparzellierungen erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist die Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist als Anlage 3 beigefügt. Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie- benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags vom 29.06.2001 (EBS 2001) bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Am Kutzpfädchen vom Ende des vorhandenen Teils (Höhe Kasseler Weg) bis Wendekreis in Köln-Fühlingen unverändert erhalten.“ Die Grunderwerbskosten würden sich dann noch entsprechend erhöhen. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Flurstück 387 - Anlage 3: Satzungstext
Beratungsverlauf
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16.05.2019
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen
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