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V/0510/2024

88. Änderung FNP - BPL 627 - Entwürfe zur Veröffentlichung

Vorlagen 22.08.2024

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Ansehen

V-0510-2024-Anlage-5-BPL-Planzeichnung

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417
410
504
249
394
433
423
422
424
425
335
903
429
427
448
982
258
336
338
42
60
627
626
120
979
159
160
978
980
981
230
220221
222 230
220221
222
13057
59
97
440
441
611
11
260
830
904
905
938
58
195
466
467
442
117
32
33
96
869
921
944
145
86
436
1757
2083
588
138
12
16
157
142
146
9
2099
28
619
617
158
618
1003
1007
324
325
326
327
369
333
328
329
408
413
414
416
334
571
578
564
263
432
508
910
28
317
305
320
313
396
337
127
315
307 309
311
299
445
602
604
601
603
42
623
582
583
581
939
940
941
768
369
373
374
268
772
776 779
767
782
769
875
876
880
786
901
912
906
907 908
909
911
899
900
935
936
937
879
913
195
773
777
778
785
114
115
552
556
558
511
498
499
500
501
502
559
560
561
531
532
496
497
506
510
942
914
567
568
569
570
585
572
573
574
575
586
576
577
562
563
565
451
453
566
589
503
505
507
509
494
191
276
304
318
306 308
321
322
310
282
292
298
330
331
368
374 375
391
392
362
363
364
365
366347 348 349
350
351
352
353
342
343
357
344
358
345
359
346
489
208
426
319
341
356
360
332
316
323
312 314
455
456
446
447
118
119
449
450
468
9
616
170
173
174
192
180
181
228
185
186
188
189
190169
191
175
177
178
811
885
884
836
839
581
582
583
584
585
587
588
589
590
561
610
598 611
599
564
630631
632
635
636
633
634
637
638
639
623
625
626 627
565
612
600
613
601
602
616
617
605
618
606
619
607
620
608
609
592
593 594
595 596
628629
614
640 624
586
591
597
615
603
621
622
171
179
182
184
187
176
950
403
404
412
415
417
419
407
410
718
719
721
749
750 751
752
687
688
723
737
725
738
727
743
739
730
744 745
733
746 747
735
748
643
645
648
646
650
651
652
658
659
672
660
641
642
673
661
675
663
676
664
677
665
678
679
701
714
702
715
703
684 685
680
686
667
668
681
669
682
670
683
653
654
655
656
657
689
690
706
691
692
708
710
699
712
700
713
671
674
662
666
705
402
405
414
409
711
716
704
736
731
732
734
644
647
1001
303
304
302
1000
234
443
183
562
1006
563
267
553
902
271
1002
1004
301
364
411
413 416
408
770
771
753
742
868
870
922
923
649
604
709
707
693
695
694
418
406
975
983
984
889
987 307
437
130
132
625
41
27
898
229
482
91
624
411
412
395418 419420
421
409
524
415
417
410
504
249
394
433
423
422
424
425
335
903
429
427
448
982
258
336
338
42
60
627
626
120
979
159
160
978
980
981
Die Plangrundlage wurde am 15.08.2024 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ __________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 06.04.2022 gemäß § 2 Abs. 1
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11
vom 14.04.2022 bekannt gemacht.
Der Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde vom
Rat der Stadt Münster am 20.09.2023 geändert. Der geänderte
Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.20
vom 29.09.2023 bekannt gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom
__________bis zum __________ veröffentlicht worden.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr. 627
627
Östlich der Westfalenstraße /
Westlich der Bahnstrecke
Hamm-Emden / Nördlich
Merkureck und der Bebauung Im
Dahl / Südlich der Bebauung
Gorenkamp
Hiltrup
7
1 : 1.000
Zeichenerklärung
Festsetzungen
II
12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Bestandshöhen (in m üNHN)
Bestandsangaben
Kanaldeckel
Einmessung zu erhaltender Baum (Kronendurchmesser)
Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Baugrenze
Überbaubare Grundstücksflächen
Bauvorschriften
Flachdach, 0-5° Dachneigung zulässig
Gemeinbedarf
Flächen für den Gemeinbedarf
Feuerwehr
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
Grünflächen
Öffentliche Grünflächen
Parkanlage
Spielplatz
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Wasser, Wasserwirtschaft
Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die Regelung des
Wasserabflusses
Regenrückhaltebecken
Landwirtschaft, Wald
Flächen für die Landwirtschaft
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (Ausgleichsfläche)
geplante Geländehöhen (in m üNHN)
Hinweise
Höhe baulicher Anlagen (in m üNHN)
Fahrradstellplätze
Sammelanlagen für Abfall
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude,
Entwässerungsfunktion)
Flächen für Stellplätze
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Verkehrsbedingter Beurteilungspegel nach DIN 18005
tagsüber ohne Logistiklager (MI, 60 dB(A))
³ 60 dB(A)< 60 dB(A)
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (Altlasten)
Kennzeichnungen
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Lärmschutzwand
Lärmschutzwand
Flächen für Wald
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Vorgeschlagener Baumstandort
Oberkante Lärmschutzwand (in m üNHN)
Ver- und Entsorgung
Elektrizität (Trafostation, Standort vorgeschlagen)
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Maß der baulichen Nutzung
1.1.1 Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann durch die Grundfläche baulicher
Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16
Abs. 2  Nr. 1 und § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO).
1.2 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit
1.2.1 Die Höhe baulicher Anlagen (HbA) ist in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN)
festgesetzt. Als maximale Höhe baulicher Anlage gilt der höchste Punkt der Dachfläche
bzw. der Attika (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1
BauNVO).
1.2.2 Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw.
Warnung der Bevölkerung dienen, dürfen die festgesetzte maximale Höhe baulicher
Anlagen (HbA) ausnahmsweise überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2
Nr. 4 und § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.3 Solarenergienutzung
1.3.1  Beim Neubau von Gebäuden mit Flachdächern (< 5° Dachneigung) ist eine Anlage zur
Solarenergienutzung zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens
50 % der Grundfläche des Gebäudes besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB).
Ausnahmsweise können die festgelegten Höhen baulicher Anlagen überschritten
werden, soweit dies für Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien
erforderlich ist und diese allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden
zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl.
Textliche Festsetzung Nr. 1.2.1).
1.4 Nebenanlagen, ruhender Verkehr
1.4.1 Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit
„St“-festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6
BauNVO).
1.4.2 Die geplante Kfz-Stellplatzanlage 2 ist mit einer Anlage zur Solarenergienutzung mit
einer Größe von mindestens 50 % der Grundfläche der Stellplatzanlage auszustatten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB). Die Oberkante der Unterkonstruktion der baulichen
Anlage darf eine Höhe von 68,55 m ü.NHN nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.4.3 Sammelanlagen für Abfall sind nur innerhalb der dafür mit „As“-festgesetzten Flächen
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB).
1.5 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung
1.5.1 Die Pflanzgebotfläche P1 ist vollflächig mit standortgerechten Laubgehölzen (z. B.
Feldahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball, Haselnuss etc.) zu
bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.5.2 Die Pflanzgebotfläche P2 ist dauerhaft zu begrünen. Dabei ist die Fläche mit Ausnahme
der Versickerungsmulde zu mindestens 50 % mit standortgerechten Laubgehölzen (z. B.
Feldahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball, Haselnuss etc.) zu
bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.5.3 Auf der Fläche für Gemeinbedarf sind mindestens 30 Bäume als standortgerechte
Laubgehölze (z.  B. Feldahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball,
Haselnuss etc.) mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm anzupflanzen und
dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.5.4 Flachdächer der Hauptbaukörper sind vollflächig fachgerecht mit mindestens 0,10 m
begrünbarem Substrat zu bedecken, sowie mit einer standortgerechten Vegetation
mindestens extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten.
Ausnahmen für technische Anlagen, Wege und Aufenthaltsflächen sind zulässig (§ 9
Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).
1.6 Immissionsschutz
1.6.1 Maßgebliche Außenlärmpegel zu Schienen und Straßen
Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen
Außenlärmpegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungs-
änderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen vorgesehen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW
2018) nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außen-
bauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten
bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R' w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen
Räumen
 sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN
4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
Abweichungen von dieser Festsetzung sind ausnahmsweise im Einzelfall im Rahmen
des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch
einen Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden
oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach
DIN 4109-2:2018-01die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01
Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und  umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.6.2 Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume
Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 50 dB(A) nach
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen
erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der
Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße von R' w,ges zu
berücksichtigen.
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen
Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 50 dB(A) nachts
zulässig.
1.6.3 Die Lärmschutzwand muss eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/m² [DIN
ISO 9613-2] bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß R' w von mindestens 25 dB [VDI
2720-1]
 aufweisen. Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne
offene Spalten oder Fugen aufweisen.
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
2.1 Bauwerksgestaltung
Als Dachform ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
Feuerwehr ausschließlich Flachdach (mit einer Dachneigung von maximal 5 Grad)
zulässig.
3 Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im
Kundenzentrum ‚Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher
Weg 33, eingesehen werden.
3.2 Immissionsschutz
Im gesamten Plangebiet können aufgrund der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen
die Orientierungswerte in der Nacht (50 dB(A)) überschritten werden. Die Maßnahmen
zum Lärmschutz gem. Textliche Festsetzung Nr. 1.6 sind einzuhalten.
3.3 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich - Externe Ausgleichsmaßnahmen
Die Kompensationsmaßnahmen des Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft über die
Entwicklung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 627 „Östlich der Westfalenstraße /
Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung im
Dahl / Südlich derBebauung Gorenkamp“ mit insgesamt 104.692 Werteinheiten
erfolgt über nachstehende außerhalb des Geltungsbereichs liegende Maßnahmen .
* Nördlich Hohenholter Straße (Komkat-Nr. 00008)
Havixbeck, Gemarkung Schonebeck, Flur 1, Flurstück 39
Ausgleich von 63.050 Werteinheiten bzw. 17.490 m²
Maßnahmen: Anlage von Feldholzinseln aus standortheimischen Gehölzen, Wall- und
Feldhecken, Wildobsthochstämmen innerhalb krautreicher Wiesen-/ Hochstauden-
bereiche, krautreichem Extensivgrünland mit Regiosaatgut, krautreichem Grünland und
Entwicklung einer Grünlandbrache, eines Kleingewässers sowie Blänken innerhalb des
Grünlandes.
* Südlich Huronensee (Komkat-Nr. 02045)
Münster, Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 21, Flurstück 479
Ausgleich von 41.643 Werteinheiten
Maßnahmen: Anlage von Blänken, extensivem Grünland, Anpflanzung einer
Rotbuchenbaumreihe und Streuobst (Apfel und Zwetsche).
3.4 Bodendenkmäler
Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern,
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und
Fossilien) ist unverzüglich der Städtischen Denkmalbehörde (0251/492-6148) oder
dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen anzu-
zeigen, die Fundstelle ist unverändert zu belassen (§§ 16-17 DSchG NRW). Der
LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des
betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen
durchführen zu können (§ 26 Abs. 2 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für
Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich
mitzuteilen (Palaeontologie@lwl.org).
3.5 Kampfmittel
Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen,
Bombenblindgänger-Verdachtspunkte) erkennbar. Vor Beginn der Bauarbeiten hat
eine systematische Absuche zu bebauender Grundflächen und auszuhebender
Baugruben im Oberflächensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass
geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen,
Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden
Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche
Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind
die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr
zuverständigen.
3.6 Altlasten
Für die Fläche nördlich Merkureck (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 618) sind
Altlasten im Untergrund bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche
Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde im
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren.
3.7 Artenschutz
3.7.1 Baufeldräumung und Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis
28./29.02. des Folgejahres durchzuführen. Die Rodungsarbeiten sind auf das absolut
erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
3.7.2 Zum Schutz der nachgewiesenen vor allem strukturgebundenen und lichtsensiblen
Fledermausarten sind Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung von
Nahrungshabitaten und zur Vermeidung der Beeinträchtigung durch Licht zu
berücksichtigen.
3.7.3 Der Verlust des Lebensraumes des Steinkauzes ist durch geeignete vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) auszugleichen.
3.7.4 Die Umsetzung der Arbeiten ist durch eine ökologische Baubegleitung zu begleiten.
3.8 Überflutungsschutz
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens
0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen
anzuordnen.Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt
Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.
3.9 Versickerung von Niederschlagswasser
Im Zuge der Abwasserbeseitigung ist das Niederschlagswasser der Dachflächen auf
dem Grundstück zu versickern. Die Versickerung von Niederschlagswasser der
Dachflächen hat nach DWA-A 138 zu erfolgen.
3.10 Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen
Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit
sie nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu
belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3.Juli 2023 (BGBI. I Nr. 176)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV.NRW. S. 1172)
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV.NRW. S. 136)
P1, P2
(siehe textliche Festsetzungen)
1, 2 (siehe textliche Festsetzungen)St
Maßgeblicher Außenlärmpegel nach DIN 4109
mit dem entsprechender dB(A)
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen Nr. 1.6.1)
³ 75 dB(A)< 75 dB(A)
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0510/2024

V-0510-2024-Anlage-3-BPL-Begruendung

135258 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 45 
B e g r ü n d u n g   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 627:  
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der 
Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck 
und der Bebauung Im Dahl/ Südlich der  
Bebauung Gorenkamp 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 4 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 5 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 6 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 8 
6.2.2  bebaubare Flächen, Bauhöhe ........................................................................................... 8 
6.2.3  Firstrichtung, Dachform ..................................................................................................... 9 
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 10 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 11 
6.4.1  Entwässerung .................................................................................................................. 11 
6.4.2 Technische Infrastruktur ................................................................................................... 12 
6.4.3  Entsorgung ...................................................................................................................... 12 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 13 
6.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 13 
6.6.1  öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 13 
6.6.2  Wald / Flächen für die Landwirtschaft ............................................................................. 13 
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 13 
6.6.4  Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 14 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 14 
6.7.1  Lärmauswirkungen auf die Umgebung ........................................................................... 15 
6.7.2 Lärmeinwirkungen (Verkehrslärm) ................................................................................... 16 
6.7.3  Maßnahmen zur Minderung ............................................................................................ 18 
6.7.4  Lichtimmissionen ............................................................................................................. 18 
6.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 18 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 19 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 19 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 20 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 20 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 20 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 21 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 25 
8.4.1  Menschen ........................................................................................................................ 25 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 29 
8.4.3  Boden / Fläche ................................................................................................................ 36 
8.4.4  Wasser ............................................................................................................................ 38 
8.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 39 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0510/2024

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 45 
8.4.6  Landschaft ....................................................................................................................... 39 
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 40 
8.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 40 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 41 
8.6  anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 41 
8.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 41 
8.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 41 
8.9  Anlage zum Umweltbericht ........................................................................................................ 43 
9.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 44 
9.1  Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ............................................................................ 44 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 45 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Bereits im Jahr 2008 ist der Bedarf für die Errichtung einer zusätzlichen Feuer- und 
Rettungswache auf Grundlage der Auswertung gültiger Qualitätskriterien (Hilfsfristen bzw. 
Erreichungsgrad bei Einsätzen) festgestellt worden, da die gesetzliche Verpflichtung der 
Leistungsfähigkeit nach § 3 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den 
Katastrophenschutz (BHKG), insbesondere im Stadtbezirk Hiltrup und Teilen der Innenstadt, 
nicht mehr erfüllt werden konnte. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit wurde zunächst auf einen 
Neubau verzichtet und ein Provisorium an der Hansestraße eingerichtet. So wurde die 
Feuerwache mit der bereits in Hiltrup bestehenden Rettungswache verbunden.  
Für die Aufgabenerfüllung müssen durch die Stadt Münster ein Brandschutzbedarfsplan gemäß 
§ 3 Abs. 3 BHKG und gemäß § 12 Abs. 1 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) eine 
Bedarfsplanung für den Rettungsdienst aufgestellt und fortgeschrieben werden. Die 
Entscheidung über diese richtungsweisenden Festlegungen trifft gemäß § 41 Gemeindeordnung 
NRW der Rat der Stadt Münster. Durch die Bedarfspläne angeführten Bedarfe, Maßnahmen und 
Strukturen stellen einen Grundsatzbeschluss dar und sind durch die Stadtverwaltung 
umzusetzen. Die mittels ingenieurwissenschaftlichen Analysen auf dem Stand der Technik 
ermittelten Bedarfspläne, „Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster“ aus dem Jahr 2024 und 
der „Bedarfsplan für den Rettungsdienst“ 2022 der Stadt Münster stellen die aktuelle Umsetzung 
dieser gesetzlichen Aufgaben für die Stadt Münster dar und wurden vom Rat der Stadt Münster 
unter Beteiligung der Ämter und Ausschüsse beschlossen (vgl. V/0050/2024 und V/0622/2022). 
Die sich aus der Rettungsdienstbedarfsplanung ergebenen Schutzziele zur flächendeckenden 
Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, schließen neben neu zu 
erstellenden Standorten (Rettungswachen), die räumliche Verlagerung der Feuer- und 
Rettungswache 3 am idealen Standort mit ein. Nur mit der Neueinrichtung und Verlagerung von 
Standorten ist gewährleistet, die gesetzlichen Vorgaben zur Erreichung von Hilfsfristen und 
Zielerreichungsgraden zu erfüllen. Eine Verzögerung oder Abweichung von der beschlossenen 
Standortstruktur, dem Erhalt oder Erweiterung von Standorten, wie des Neubaus der Feuer- und 
Rettungswache 3, gemäß der Brandschutzbedarfsplanung wirkt sich unmittelbar auf das 
Gesamtsystem des Brandschutzes und der Hilfeleistung aus, sowie der damit einhergehenden 
Einhaltung der Zielerreichungsgrade. 
Da die Lage am südlichen Rand Hiltrups den strategischen und einsatztaktischen Anforderungen 
jedoch nicht genügte, wurde 2010 mit der Prüfung und Planung eines Standortes der Feuer- und 
Rettungswache 3 im Norden Hiltrups bzw. Süden Berg Fidels begonnen, um die provisorische

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 45 
Feuer- und Rettungswache an der Hansestraße zu ersetzen (vgl. V/0737/2017/1). In diesem 
Zuge hatte man sich für ein Grundstück westlich der Straße Hohe Geest und östlich der 
Westfalenstraße (heute Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 618) entschieden. Mit einer 
erweiterten Baugrunduntersuchung wurde deutlich, dass der Standort aufgrund von 
Stabilitätsbedenken des Untergrundes nicht realisierbar ist.  
Unter Berücksichtigung verschiedener Standortkriterien (bspw. Flächengröße, Altlasten, 
Nutzungskonkurrenzen, verkehrliche Anbindung, etc.) wurde in einer zweiten 
Standortuntersuchung das nun in Rede stehende Plangebiet als geeigneter Standort für die 
Errichtung der Feuer- und Rettungswache 3 ausgewählt (vgl. V/0743/2021). Dieser Standort 
deckt die Flächenbedarfe und ist mit den speziellen Anforderungen an die Lage der Feuer- und 
Rettungswache 3 aufgrund der Erfordernisse der Erreichbarkeit kompatibel. Der nördliche 
Teilbereich der Fläche ist mittlerweile an die Stadt Münster veräußert worden. Eine Baugrund- 
und Altlastenuntersuchung sowie lärmtechnische und wasserwirtschaftliche Einschätzungen 
konnten zudem nachweisen, dass diese Fläche grundsätzlich für die Errichtung der Feuer- und 
Rettungswache 3 geeignet ist. Somit wurde die Verwaltung mit der Aufstellung eines 
Bebauungsplans beauftragt (vgl. V/0528/2021). Da für die Realisierung der Feuer- und 
Rettungswache 3 eine Regenrückhaltung im Bereich nördlich des Merkurecks vorgesehen ist, 
wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 auf diesen Bereich ausgedehnt (vgl. 
V/0360/2023). 
Zur Realisierung des Vorhabens hat im Jahr 2018 ein Nichtoffener Wettbewerb nach der 
Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) stattgefunden. Insgesamt haben 20 
Planungsteams bestehend aus Architekten und Landschaftsarchitekten an dem Verfahren 
teilgenommen. Ausgezeichnet wurden drei Siegerentwürfe sowie zwei Anerkennungen. Der erste 
Siegerentwurf bildet die Grundlage für die bauleitplanerische Konkretisierung. 
2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 liegt im Süden des Stadtteils Berg Fidels sowie 
zum Teil im Norden von Hiltrup-Mitte und wird wie folgt begrenzt: 
 im Norden durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans HI9 bzw. die Bebauung im 
Gorenkamp,  
 im Westen durch die Westfalenstraße, 
 im Süden durch die Straße Merkureck und die Bebauung Im Dahl sowie 
 im Osten durch die Bahnstrecke Hamm-Emden. 
Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rund 8,73 ha und umfasst die Flurstücke 
Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 626 sowie Teile der Flurstücke 618, 619 und 627. 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs wird im Bebauungsplan durch einen grauen 
Farbstreifen gekennzeichnet.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 45 
 
Abbildung 1: Luftbild mit eingezeichnetem Plangebiet (maßstabslose Darstellung) 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) soll im Parallelverfahren geändert werden. Dieser soll den 
Vorhabenbereich zukünftig in vier Teilbereiche differenzieren: Im Zuge der 88. FNP-Änderung 
wird die Fläche der zukünftigen Feuer- und Rettungswache als Fläche für den Gemeinbedarf mit 
dem Planzeichen „Feuerwehr“ dargestellt. Die Fläche nördlich Merkureck soll zukünftig als 
Grünfläche dargestellt und um das Planzeichen „Regenrückhaltebecken“ ergänzt werden. 
Gleichzeitig dient sie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen. Der südliche Teil der 
Fläche östlich Hohe Geest bleibt weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft und für vorwiegend 
lineare und punktuelle Maßnahmen dargestellt. Im nördlichen Vorhabenbereich befindet sich eine 
Fläche mit Waldeigenschaft, die dementsprechend auch im Flächennutzungsplan als Fläche für 
Wald dargestellt wird. 
 
Abbildung 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Münster (maßstabslose Darstellung)

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 45 
Somit gelten künftig die vorgesehenen Inhalte des Bebauungsplans Nr. 627 gemäß § 8 Abs. 2 
Baugesetzbuch (BauGB) als aus dem FNP entwickelt. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Geltungsbereich liegt im planungsrechtlichen Außenbereich, sodass sich die Zulässigkeit von 
Vorhaben bisher nach den Regelungen des § 35 BauGB bemessen hat. 
Außerdem liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 im 2. Grünring der 
Grünordnung Münsters, der eine stadtgliedernde und naherholungsversorgende Funktion 
innehat. Zudem gilt die Fläche laut Grünordnung als Freifläche, die zur Sicherung der 
Freiraumfunktionen keine baulichen Entwicklungen zulässt. Gleichzeitig dient das Plangebiet als 
Verbindung zwischen dem 2. Grünring und dem Grünzug Vennheide-Davert, da sowohl östlich 
als auch westlich weitere Grünflächen anschließen. 
 
Abbildung 3: Auszug aus dem Grünordnungsplan Münster (maßstabslose Darstellung) 
Das Plangebiet liegt in Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Münster-Geist und im Bereich 
des Münsterländer Kiessandzuges. Die Verbote und Genehmigungspflichten der 
Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Münster-Geist (18.06.1990) sind einzuhalten, 
sodass gewährleistet wird, dass das Grundwasservorkommen nach Menge, Güte und 
Verfügbarkeit weder einschränkt noch gefährdet wird. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet ist etwa 5 km vom Stadtzentrum entfernt und ist aufgeteilt in die Fläche nördlich 
Merkureck, einen Teil der Straße Hohe Geest sowie die Fläche östlich Hohe Geest.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 45 
 
Abbildung 4: Bezeichnung der Teilflächen (maßstabslose Darstellung) 
Sowohl die Fläche nördlich Merkureck als auch die Fläche östlich Hohe Geest sind aktuell 
unbebaut und werden als Ausgleichsfläche (Gehölzbrache / Ruderalfläche) und landwirtschaftlich 
(Pferdekoppel) genutzt. Damit stellen sie eine sichtbare, räumliche Trennung zwischen den 
beiden Stadtteilen Hiltrup und Berg Fidel dar.  
Nördlich als auch südlich der Teilfläche östlich Hohe Geest schließt zwei- bis dreigeschossige 
Wohnbebauung in Form von Reihen- und Zeilenhäuser (Allgemeines Wohngebiet) an; nördlich 
und südlich der Teilfläche nördlich Merkureck befinden sich Gewerbeflächen wie ein Autohaus 
oder Einzelhandelsflächen. Planungsrechtlich werden diese Flächen durch den nördlich 
angrenzenden rechtskräftigen Bebauungsplan Hiltrup 9 „Hiltruper Geist“ gesichert. Südlich der 
Teilfläche östlich Hohe Geest grenzt die § 34-Satzung „Hiltrup – Nördlich im Dahl“ an.  
Westlich angrenzend an die Fläche nördlich Merkureck verläuft die Westfalenstraße – eine der 
Nord-Süd-Hauptverkehrsachsen Münsters, über welche die Feuer- und Rettungswache in 
Verbindung mit den Straßen Merkureck und Hohe Geest erschlossen wird. Der Geltungsbereich 
des Bebauungsplans Nr. 627 wird von der Straße Hohe Geest geteilt. Im Osten grenzt der 
Geltungsbereich an die Bahnstrecke Hamm-Emden an.  
Auf der Fläche nördlich Merkureck sind bereits Ausgleichsmaßnahmen im Zuge des 
Bebauungsplans Nr. 399 „Hiltrup – Haus Herding / Burgwall / Meesenstiege“ realisiert. Zudem 
existiert ein Spielplatz in der nordöstlichen Ecke der Fläche Merkureck. 
5.  Planungsziele 
Ziel des Bebauungsplans Nr. 627 ist es, zum einen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
die notwendige Errichtung einer zukunftsfähigen Feuer- und Rettungswache 3 auf dem 
nördlichen Teilstück der Fläche östlich Hohe Geest zu schaffen und somit die Leistungsfähigkeit 
besonders im Stadtteil Hiltrup gemäß § 3 BHKG aber auch im restlichen Stadtgebiet 
wiederherzustellen und langfristig zu sichern (vgl. V/0737/2017/1). Der Neubau der Feuer- und 
Rettungswache soll Platz für die Stationierung von ca. 100 Beschäftigen schaffen. Zum anderen 
wird durch einen möglichst geringen Eingriff die größtmögliche Sicherung des 2. Grünrings mit 
nördlich Merkureck östlich Hohe Geest

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 45 
seiner Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum auf der südlichen Teilfläche östlich Hohe 
Geest angestrebt, um seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Daher wird diese Fläche auch 
von Bebauung freizuhalten und als landwirtschaftliche Fläche weiterhin nutzbar sein. 
Das Hauptgebäude der Feuer- und Rettungswache – wobei die Rettungswache im nördlichen 
Teil, die Feuerwehr im südlichen Teil des Gebäudes verortet wird – soll parallel zur Straße Hohe 
Geest entstehen. Im rückwärtigen Bereich ist ein Logistiklager parallel zur nördlich angrenzenden 
Wohnbebauung geplant. In diesem Logistiklager sollen Fahrzeuge der Feuer- und 
Rettungswache sowie notwendige technische Elemente wie die Heizzentrale und eine 
Tankmöglichkeit verortet werden. Dieses hat zugleich eine lärmmindernde Wirkung auf die 
Bebauung im Gorenkamp. Zu Übungs- und Trainingszwecken wird zentral auf dem 
Betriebsgelände ein Übungsturm und ein Sportplatz für die Angestellten entstehen. Eine 
Optionsfläche im Nordosten des Plangebiets soll auch zukünftige Bedarfe der Feuer- und 
Rettungswache decken.  
Die Entwässerung soll durch eine Regenrückhaltung auf der Fläche nördlich Merkureck gesichert 
werden. Diese dient sowohl dem Neustandort der Feuer- und Rettungswache als auch der 
nördlich gelegenen Wohnbebauung und soll somit auch auf die aktuelle Entwässerungssituation 
reagieren. Gleichzeitig sollen die bereits auf der Fläche nördlich Merkureck realisierten 
Ausgleichsmaßnahmen, die dem Bebauungsplan Nr. 399 „Hiltrup – Haus Herding / Burgwall / 
Meesenstiege“ zugeordnet sind, weitestgehend erhalten bleiben. Mit dem vorgesehenen 
Grabenverlauf des Regenrückhaltebeckens wird auf die bestehenden Strukturen Rücksicht 
genommen. Dieses löst somit nur einen geringen Eingriff in die Altlasten unterhalb der Fläche 
nördlich Merkureck aus.   
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Um eine beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele 
des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs umzusetzen, sind 
Festsetzungen bezüglich 
 der Erschließung 
 des Maßes der baulichen Nutzung 
 der überbaubaren Grundstücksflächen 
 der Dachform 
 der Freiraumkonzeption 
von substanzieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das 
städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 45 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Das nördliche Teilstück der Fläche östlich Hohe Geest (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 626) 
wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung „Feuerwehr“ festgesetzt. Demnach wird eine Art der baulichen Nutzung im 
Sinne der Baugebietskategorien gemäß § 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht 
festgesetzt.   
Der südliche Teilbereich der Fläche östlich Hohe Geest (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Teilflurstück 
627) wird als Fläche für die Landwirtschaft und die Fläche nördlich Merkureck (Gemarkung 
Hiltrup, Flur 7, Teilflurstück 618) als öffentliche Grünfläche, größtenteils überlagert mit einer 
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft (Ausgleichsfläche) festgesetzt. Somit sollen beide Flächen auch langfristig von 
Bebauung freigehalten werden. Ziel ist es, die Flächen als Bindeglied und Teil des 2. Grünrings 
mit seiner Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum aufrecht zu erhalten, um die 
Funktionsfähigkeit des 2. Grünrings zu gewährleisten. Die Regenrückhaltung soll in diesem 
Bereich gemäß dem geplanten Verlauf festgesetzt werden, um eine multifunktionale Nutzung als 
Ausgleichsfläche, zukünftige Entwässerungsfläche und Teil der Grünordnung entsprechen zu 
können. 
Die Straße Hohe Geest wird dem Bestand nach als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.  
Maß der baulichen Nutzung 
Es gilt das Ziel, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und nur in einem städtebaulich 
verträglichen Maß zu verdichten. Die festgesetzte Grundflächenzahl ( GRZ) von 0,4 deckt die 
Bedarfe der Feuerwehr. Durch die Realisierung der nordöstlichen Optionsfläche kann die 
festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden (vgl. 
Textliche Festsetzung Nr. 1.1.1). 
Neben der Festsetzung der Grundflächenzahl wird das Maß der baulichen Nutzung über die 
zulässige Baukörperhöhen definiert (vgl. Pkt. 6.2.2 Höhe baulicher Anlagen). 
6.2.2  bebaubare Flächen, Bauhöhe 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Dabei werden die 
geplanten Gebäude deren Kontur entsprechend durch Baugrenzen festgesetzt. Die 
Optionsfläche im Nordosten des Plangebiets erhält ein großzügiges Baufeld, um auch für 
zukünftige Bedarfe handlungsfähig zu sein. Dabei werden Abstände insbesondere zur 
Wohnbebauung im Gorenkamp berücksichtigt.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen befinden sich lediglich auf dem nördlichen Teilstück der 
Fläche östlich Hohe Geest. Dagegen ist auf den anderen Flächen keine Bebauung vorgesehen. 
Das Logistiklager erhält im südlichen Bereich des Gebäudes eine zweite Baugrenze, um 
notwendige Vordächer in einer Tiefe von bis zu 4 m vorzusehen.

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Zahl der Vollgeschosse 
Auf eine Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse wird verzichtet, um der Feuerwehr mit ihren 
individuellen Bedarfen bei der Ausgestaltung der Feuer- und Rettungswache einen 
größtmöglichen Handlungsspielraum zu überlassen. Die Steuerung erfolgt stattdessen über die 
Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen. 
Höhe baulicher Anlagen 
Um für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren eindeutige Bezugshöhen vorzugeben, 
sind abschnittsweise Höhe baulicher Anlagen (HbA) bezogen auf „Normalhöhennull“ (NHN) 
festgesetzt. Der Orientierungspunkt auf der Straße Hohe Geest weist eine Höhe von 65,55 m 
über Normalhöhennull auf. Als maximale Höhe baulicher Anlagen gilt der höchste Punkt der 
Dachfläche bzw. der Attika (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.2.1). Dabei variieren die maximalen 
Höhen baulicher Anlagen (inklusive eines maximal 5° geneigten Flachdachs) zwischen etwa 
8,5 m (maximal 74,5 m über NHN) für den überwiegenden Teil des Hauptbaukörpers der Feuer- 
und Rettungswache sowie ca. 19 m (maximal 86 m über NHN) für den höchsten Abschnitt der 
Feuer- und Rettungswache. Inkludiert ist eine optionale Aufstockung des Hauptbaukörpers der 
Feuer- und Rettungswache 3 (parallel zur Straße Hohe Geest), um auch auf zukünftige 
Bürobedarfe der Feuerwehr und Rettungswache reagieren zu können. Eine Ausnahme bildet der 
Übungsturm, der eine Bauhöhe von etwa 25 m (maximal 91 m über NHN) benötigt. 
Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit dies für 
Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig um 
mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (vgl. Textliche Festsetzung 
Nr. 1.3.1). Weitere Ausnahmen können auch für Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der 
Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. Warnung der Bevölkerung dienen, erteilt werden (vgl. 
Textliche Festsetzung Nr. 1.2.2). 
6.2.3  Firstrichtung, Dachform 
Die geplanten Gebäude sind mit einem Flachdach (mit einer Dachneigung von maximal 5°)  
auszustatten und mit einer mindestens extensiven Dachbegrünung zu kombinieren (vgl. Textliche 
Festsetzungen Nr. 1.5.4 und 2.1). 
Für einen einheitlichen Gebietscharakter sowie zur ökologischen (Kleinbiotop), technischen 
(Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle 
Flachdächer (maximale Neigung von 5°) dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen (vgl. 
Textliche Festsetzung Nr. 1.5.4). In der Abwägung überwiegen die positiven Wirkungen im 
Verhältnis zum überschaubaren wirtschaftlichen Mehraufwand für die Bauverantwortlichen.  
Eine Kombination von Flachdächern mit einer Dachbegrünung hat verschiedene ökologische 
Vorteile auf 
 die lokale Klimaoase: urbane Wärmeinseleffekte werden reduziert und Luftschadstoffe 
werden durch die Dachbegrünung gefiltert; 
 den Wasserspeicher: Gründächer speichern zwischen 50 und 90 % 
Niederschlagswasser und geben das Wasser sukzessive wieder ab. Dieses hat den

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 45 
Vorteil, dass die Kanalisation entlastet und erforderliches Regenrückhaltevolumen 
reduziert wird; 
 die Funktion als natürliche Klimaanlage: Gebäude mit einer Dachbegrünung heizen im 
Sommer weniger auf. Gleichzeitig kann der Wärmeverlust im Winter reduziert werden. 
Darüber hinaus sind mindestens 50 % der Dachfläche des Hauptbaukörpers der Feuerwehr mit 
Photovoltaik auszustatten (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.3.1). Diese sind auf dem Flachdach 
zusätzlich zu der festgesetzten Dachbegrünung zu installieren. Um eine flächige extensive 
Dachbegrünung zu ermöglichen, ist die PV-Anlage innerhalb der Dachbegrünungsfläche 
aufzuständern und unterhalb der PV-Elemente zu begrünen. Die Kombination von 
Dachbegrünung und Photovoltaik-Anlagen ist sinnvoll und effizient. Dachbegrünungen halten die 
Temperaturen auf dem Dach niedrig, wodurch sich die Leistung von Photovoltaikmodulen in 
Kombination mit Dachbegrünungen erhöht. 
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen 
Die Kfz-Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder auf den mit „St“ 
festgesetzten Flächen zulässig und werden hauptsächlich im Osten des Betriebsgrundstücks 
vorgesehen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4.1). Dieser Stellplatz bietet Platz für die Kfz von 
etwa 50 Bediensteten, die überwiegend im Schichtbetrieb arbeiten. Für den Fall, dass die 
Optionsfläche im Nordosten des Plangebietes in Anspruch genommen wird, wird die 
Stellplatzanlage dementsprechend innerhalb des dargestellten Stellplatzanlage erweitert, so 
dass auch zukünftige Bedarfe gedeckt werden können. 
Gemäß Bauordnung NRW (BauO NRW 2018) sind beim Neubau eines für eine Solarnutzung 
geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen, welcher einem Nicht-Wohngebäude 
dient, mit einer Photovoltaikanlage auszustatten (vgl. BauO NRW 2018 § 48 Abs. 1a). Um einen 
Übergang von den Baukörpern der Feuer- und Rettungswache zum südlich angrenzenden 
Freiraumbereich zu schaffen, darf die Oberkantenhöhe der Unterkonstruktion nicht mehr als 3 m 
bzw. 68,55 m über NHN betragen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4.2). 
Weitere Nebenanlagen wie Abfallsammelstellen und Fahrradstellplätze finden sich im Innenhof 
der Feuer- und Rettungswache. Zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung 
werden sie angrenzend zum Übungsturm platziert, um so gleichzeitig Zwischenflächen nutzbar 
zu machen. 
Auf dem Gelände der Feuer- und Rettungswache 3 ist eine betriebliche Kunstrasen-
Sportfläche geplant, die durch eine unversiegelte Grünfläche umgeben wird. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Äußere Erschließung 
Das Plangebiet wird im Westen durch die Westfalenstraße – eine der Nord-Süd-
Hauptverkehrsachsen Münsters – begrenzt. 
Die Feuer- und Rettungswache wird durch die östlich an der Westfalenstraße angrenzenden 
Straßen Merkureck und Hohe Geest erschlossen.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 45 
Da die Hauptausfahrten der Einsatzfahrzeuge im Alarmfall in Richtung Süden über die Straße 
Merkureck und von dort aus auf die Westfalenstraße erfolgen sollen, ist eine 
Feuerwehrbeeinflussung der Lichtsignalanlagen Ecke Hohe Geest / Merkureck sowie 
Westfalenstraße / Merkureck vorgesehen, um ein möglichst sicheres Ausrücken der 
Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten. 
Das Plangebiet kann mit den Buslinien 1, 5 und 9, zur Nachtzeit mit der Linie N 82 angefahren 
werden. Von den Bushaltestellen „Merkureck“, „Im Dahl“ und „Bredekamp“ ist das Grundstück 
der Feuer- und Rettungswache in maximal 400 m Fußweg erreichbar.  
Innere Erschließung 
Da ein Teilstück der Straße Hohe Geest im Plangebiet verortet ist, wird dieses dem Bestand nach 
als Verkehrsfläche festgesetzt. Dazu gehören auf beiden Seiten etwa 1,90 m breite Gehwege 
sowie eine etwa 10 m breite Straßenfläche, die jeweils auf beiden Seiten einen etwa 1,50 m 
breiten Radfahrstreifen beinhaltet. 
Aus betriebsfunktionalen Gründen und zu Übungs- und Trainingszwecken ist das 
Betriebsgelände der Feuer- und Rettungswache überwiegend mit Kfz befahrbar. Die Zu- und 
Abfahrt der Mitarbeitenden erfolgt im südlichen Abschnitt des Grundstückes – der Kfz-Parkplatz 
befindet sich im südöstlichen Bereich des Grundstückes. 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1  Entwässerung 
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanälen 
(Trennsystem).  
Das Kanalnetz an der Hohen Geest und dem Merkureck ist bereits im Bestand ausgelastet. Die 
zukünftige Feuer- und Rettungswache erfordert als kritische Infrastruktur zudem deutlich höhere 
Sicherheiten. Zur Entlastung des Kanalnetzes soll der Nachweis der Überstaufreiheit für ein 10-
jähriges Regenereignis berücksichtigt werden. Dies wird durch die Errichtung einer 
Regenrückhaltung auf dem Grundstück nördlich Merkureck angestrebt. Diese Fläche bietet sich 
– aufgrund des Altlastenvorkommens und der daraus resultierenden fehlenden Standsicherheit 
für Baukörper – für die Anlage einer Regenrückhaltung an. Zur Schonung der Flächen wird die 
Regenrückhaltung als flacher Graben angelegt und abgedichtet, um ein Ausspülen der Altlasten 
in das Grundwasser zu verhindern. So gelingt auch eine multifunktionale Nutzung von 
Regenrückhaltung und vorhandener Ausgleichsfläche auf dem Grundstück. Diese 
Regenrückhaltung dient gleichzeitig einer Entwässerungsentlastung im Bereich Hohe Geest und 
Westfalenstraße, sodass auch der Nahbereich von der angestrebten Planung profitiert. Das 
Wasser aus dem Regenrückhaltegraben soll gedrosselt ins Netz Merkureck geleitet werden, um 
im weiteren Verlauf eine Verbesserung an der Einleitungsstelle in das Nebengewässer des 
Getterbaches zu erzielen. In Fließrichtung unterhalb der Regenrückhaltung sind 
Regenwasserbehandlungsanlagen für die Entwässerungsgebiete der Kanalisation in der 
Meesenstiege, Westfalenstraße und im Burgwall vorgesehen. 
Darüber hinaus kann das anfallende Regenwasser der Dachflächen der geplanten 
Betriebsgebäude im östlichen Bereich des Feuerwehrgrundstücks – über die belebte Bodenzone

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 45 
innerhalb der Grünfläche („Versickerungsmulde“) – versickert werden. Durch die mindestens 
extensive Dachbegrünung auf Flachdächern  werden Abflussverzögerungen und 
Verdunstungen begünstigt, sodass sie dementsprechend festgesetzt werden (vgl. Pkt. 6.2.3). 
Die nicht-überdachten Stellplätze können – wie üblich – nur mit einer Vorbehandlung der 
Versickerungsanlage zugeführt und über die belebte Bodenzone versickert werden. Das 
Niederschlagswasser der überdachten Stellplatzanlage (Synergien mit Photovoltaikanlage / 
Gründach) kann wiederum nur bedingt ohne Vorbehandlung einer Versickerung durch die belebte 
Bodenzone zugeführt werden.  
Das belastete Regenwasser der Bewegungsflächen ist nach Westen in die Kanalisation der 
Hohen Geest einzuleiten. Bei einer Einleitung des Niederschlagswassers von den 
Bewegungsflächen (ausgenommen der feuerwehrinterne Tankstellen-Bereich in das 
Regenwasserkanalnetz der Straße Hohe Geest ist keine gesonderte Regenwasserbehandlung 
notwendig, da für das bestehende Netz bereits eine Behandlungsanlage geplant und errichtet 
werden muss. 
6.4.2 Technische Infrastruktur 
Es ist grundsätzlich sinnvoll, die Chancen zu nutzen und neue Bauvorhaben als 
zukunftsweisende energetisch hocheffiziente Neubauten zu planen. Unter der Vision der 
Klimaneutralität 2030 verfolgt die Stadt Münster das Ziel, bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu 
werden – das bedeutet, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 95 % im Vergleich 
zu 1990 gesenkt werden sollen (vgl. Ratsbeschluss vom 11.12.2019, V/0770/2019/2). Unter 
anderem sollen aktive und passive solare Maßnahmen bei der Errichtung der Gebäude sowie 
technische Möglichkeiten für die Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder 
Kälte Anwendung finden. Für alle Neubauten sind Dachbegrünungen (vgl. Kapitel 6.2.3) 
festgesetzt und insbesondere in Hinblick auf Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte sinnvoll. 
Eine Kombination der Dachbegrünung mit einer Photovoltaikanlage  ist zu begrüßen, da 
Synergieeffekte zu erwarten sind: Die Dachbegrünung kühlt auf natürliche Weise die Innenräume 
der Gebäude und dient gleichzeitig als Befestigungsbasis der Photovoltaikanlage mit 
ökologischeren Effekten als andere Materialien wie beispielsweise Betonteile erzeugen könnten. 
Darüber hinaus wird durch den Kühlungseffekt der Dachbegrünung von einer Ertragssteigerung 
der Photovoltaikanlage ausgegangen.  
Die Bereitstellung der Versorgung mit Wasser, Telekommunikation, Strom etc. erfolgt in enger 
Abstimmung mit den entsprechenden Anbietern durch eine Erweiterung bestehender Netze. Im 
südlichen Teil des Plangebietes wird zur Deckung des Strombedarfs der Feuer- und 
Rettungswache 3 eine Trafo-Station vorgesehen. 
Da das Plangebiet im Bereich des Münsterländer Kiessandzuges liegt, ist die Errichtung von 
Geothermie-Anlagen nicht möglich.  Die Wärmeversorgung der Feuerwache 3 erfolgt mittels 
regenerativen Energien. 
6.4.3  Entsorgung 
Die Abfallentsorgung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster unmittelbar 
vorgenommen. Entsprechende Sammelstellen für Abfall sind in der Planzeichnung ersichtlich.

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Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 45 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Der gemäß Aufstellungsbeschlüssen (vgl. V/0528/2021 und V/0360/2023) als Grundstück der 
Feuer- und Rettungswache vorgesehene Bereich des Plangebiets wird als 
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr (vgl. Kapitel 6.2.1) festgesetzt.  
6.6  Grünflächen / Begrünung 
Durch Grünvegetationen wird das Gelände der Feuer- und Rettungswache 3 von der nördlich und 
südlich umgebenden Bebauung abgegrenzt. Im Osten des Grundstückes soll durch eine 
großzügige Grünfläche, die eine Regenwasserversickerungsfunktion beinhaltet, ein Übergang 
zum angrenzenden Freiraumbereich geschaffen werden. Mit diesen Maßnahmen soll eine 
Eingliederung des Plangebietes in den 2. Grünring (vgl. Kapitel 3.2) geschaffen werden. 
6.6.1  öffentliche Grünflächen 
Die Fläche nördlich Merkureck soll auch langfristig von Bebauung freigehalten werden und wird 
daher als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft festgesetzt. Auf ihr befinden sich bereits realisierte Ausgleichsmaßnahmen (Bindung 
durch den Bebauungsplan Nr. 399), die auch langfristig erhalten werden sollen. Dem 
Entwicklungsziel einer Gehölzbrache mit Pflanzung von Einzelbäumen und Baumgruppen soll 
weiterhin entsprochen werden. Gleichzeitig soll in diesem Bereich die öffentliche 
Regenwasserrückhaltung erfolgen. 
Im nordöstlichen Bereich der Fläche Nördlich Merkureck befindet sich ein öffentlicher 
Spielplatz, der mit dem Bebauungsplan ebenfalls langfristig gesichert werden soll. 
6.6.2  Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Innerhalb des Plangebiets liegt eine ca. 5.600 m² große Fläche mit Waldeigenschaft, die 
entsprechend als „Fläche für Wald“ (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b) festgesetzt wird und somit dem 
Bestand entspricht. Gleichzeitig wird das Ziel unterstützt, die Verbindung zwischen dem 2. 
Grünring und dem Grünzug Vennheide-Davert zu stärken. Durch die Festsetzung der Fläche für 
Wald ergeben sich für den nördlichen Angrenzer keine Änderungen, da dieser über den 
Bestandsschutz abgesichert ist. Eine Nachforderung zum Einhalten eines Waldabstandes würde 
auch bei Entwicklung bzw. Neubau der nördlich angrenzenden Gewerbefläche voraussichtlich 
nicht gefordert werden. 
Die südliche Teilfläche der Fläche östlich Hohe Geest soll auch langfristig von Bebauung 
freigehalten werden, darum wird sie als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, um die 
weitere landwirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten. 
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Durch Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige Freiraumqualität des Quartiers 
sichergestellt. Zudem werden durch die Festsetzungen Versiegelungen vermieden und damit das 
Entwässerungskonzept unterstützt.

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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 45 
Zur Gliederung der Gemeinbedarfsfläche werden Neuanpflanzungen in Form von mindestens 30 
standortgerechten, hochstämmigen Solitärbäumen vorgesehen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 
1.5.3) 
Darüber hinaus wird durch eine mindestens 7 m breite Eingrünung des Grundstückes in Form 
von Baum- und Heckenpflanzungen eine Einfassung des Grundstückes der Feuer- und 
Rettungswache entstehen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.5.1 und 1.5.2). Das nördlich der 
Lärmschutzwand vorgesehene Anpflanzgebot soll einen größtmöglichen Abstand der Feuer- und 
Rettungswache 3 zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung schaffen und dabei gleichzeitig den 
lärmtechnischen Effekt durch die visuelle Wahrnehmung verstärken (vgl. Textliche Festsetzung 
Nr. 1.5.1).  
Innerhalb des südlichen Anpflanzgebots wird der Standort einer Trafo-Station vorgesehen (vgl. 
Kapitel 6.4.2), der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar definiert ist. Aufgrund der Textlichen 
Festsetzung Nr. 1.5.2, die eine 50 %-ige Begrünung der Fläche vorsieht, schließt das 
Planungsrecht den Standort nicht aus. 
6.6.4  Ausgleichsflächen 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bereiten im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG einen 
Eingriff in Boden, Natur und Landschaft vor. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 627 werden im Wesentlichen bislang intensiv 
landwirtschaftlich genutzte Flächen (überwiegend Grünland) sowie Teilflächen einer 
vorhandenen Kompensationsfläche – auf der bereits Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landespflege eingriffsbezogen umgesetzt wurden – überplant. 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sind dem Umweltbericht samt seiner Bilanzierung 
(siehe Kapitel 8) zu entnehmen. 
Trotz der vorgesehenen Anpflanzmaßnahmen zur Reduzierung des Eingriffs, ist ein 
landschaftsökologischer Ausgleich notwendig, der zum einen auf der Fläche außerhalb des 
Stadtgebiets nördlich der Hohenholter Straße (Gemarkung 5277, Flur 1, Flurstück 39) sowie im 
Stadtgebiet südlich des Huronensees (Gemarkung 5002, Flur 21, Flurstück 479) nachgewiesen 
werden soll (siehe Kapitel 8). Ein Zuordnungshinweis ist im Bebauungsplan (vgl. Textlicher 
Hinweis Nr. 3.3) aufgenommen.  
6.7  Immissionsschutz 
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde ein 
Immissionsschutz-Gutachten erstellt, welches die auf das Plangebiet einwirkenden 
Geräuschimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehr sowie potenzielle Auswirkungen 
durch die geplante Nutzung und den planbedingten Mehrverkehr begutachtet1. 
                                                
1 „Immissionsschutz-Gutachten: Schalltechnische Untersuchung für die geplante Feuer- und 
Rettungswache III inkl. nicht polizeilicher Gefahrenabwehr der Stadt Münster“, Normec 
uppenkamp, Ahaus, 05.07.2024.

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Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 45 
6.7.1  Lärmauswirkungen auf die Umgebung 
Aufgrund der räumlichen Nähe der Feuer- und Rettungswache zur Wohnbebauung, ermittelt ein 
Lärmgutachten, ob die auf die Wohnbebauung einwirkenden Geräuschimmissionen mit den 
geltenden immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind. Bei den durchgeführten 
Prognoseberechnungen wurde zwischen dem Regelbetrieb (Wartungs- und Übungsbetrieb) 
sowie dem Einsatzbetrieb, der zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder 
Ordnung (z. B. Brände, Explosionen, Überschwemmungen und Unfälle) erforderlich ist, 
unterschieden.  
Die umgebende Bebauung wird entsprechend den faktischen und durch diverse Bebauungspläne 
vorgesehenen Nutzungen mit dem Schutzanspruch von Reinen Wohngebieten (WR), 
Allgemeinen Wohngebieten (WA), Gewerbegebieten (GE) sowie Mischgebieten (MI) betrachtet. 
Das Lärmgutachten untersucht das Vorhaben der Feuer- und Rettungswache in acht Varianten: 
Zum einen wird der Wartungs- und Übungsbetrieb mit einem zusätzlichen Einsatzbetrieb der 
Feuerwache und dem optionalen Logistiklager als eigenständiger Baukörper betrachtet. Auch für 
die optionale Erweiterung des Bereichs für die nicht polizeiliche Gefahrenabwehr wird unter der 
o. g. Annahme eine Begutachtung sowohl für den Wartungs- und Übungsbetrieb als auch für den 
Einsatzbetrieb vorgenommen. Hier wird zum Betrieb der Feuerwache ergänzend der Betrieb 
einer Freiwilligen Feuerwehr in Ansatz gebracht, welcher den schalltechnisch ungünstigsten Fall 
darstellt. 
In allen Varianten wird – zur Abschirmung der durch den Betrieb der Feuer- und Rettungswache 
entstehenden Geräusche in Richtung der unmittelbar nördlich gelegenen Wohnbebauung – 
entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 160 m eine Lärmschutzwand 
mit einer Höhe von insgesamt 4 m bis 4,5 m über Bodenniveau berücksichtigt. 
Die Angaben über die Betriebsbedingungen wurden vom Betreiber vorgegeben und vom 
Gutachter unter Berücksichtigung der Betriebsgröße auf Plausibilität geprüft. An Werktagen 
finden neben den täglichen Fahrzeug- und Geräteprobeläufen innerhalb des Übungshofes 
Einsatz- und Übungsdienste statt. Es werden Situationen wie Parkplatzgeräusche, Geräusche 
von Lkw durch das Fahren, Leerlaufen und Rangieren sowie durch das Verladen von Containern, 
Kommunikationsgeräusche und auch das Fußballspielen auf dem Kleinsportfeld angenommen. 
In der Zeit von 18:00 bis 07:00 Uhr sind lediglich Bereitschaftsdienste geplant. An Sonn- und 
Feiertagen findet lediglich der tägliche Fahrzeug- und Geräteprobelauf für die Dauer von etwa 
einer Stunde statt. 
Zusätzlich wird ein fünfmaliges Ausrücken aller 16 Einsatzfahrzeuge innerhalb des 
Tageszeitraums sowie ein einmaliges Ausrücken aller 16 Einsatzfahrzeuge innerhalb der 
lautesten Nachtstunde angenommen. Dabei wird auch die Rückkehr der Fahrzeuge 
berücksichtigt. Für die nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr werden zwei zusätzliche Ausrück- und 
Rückkehrfahrten zur Tageszeit und ein Ausrücken zur Nachtzeit von jeweils drei 
Einsatzfahrzeugen begutachtet.  
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die geltenden Immissionsrichtwerte sowohl 
zur Tageszeit als auch zur ungünstigsten vollen Nachtstunde eingehalten bzw. deutlich 
unterschritten werden. Der Einsatzfall fällt grundsätzlich unter die „Aufrechterhaltung der

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Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 45 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ und entzieht sich somit einer stringenten schalltechnischen 
Betrachtung nach TA Lärm. 
Die Unterschreitungen im Wartungs- / Übungsbetrieb liegen tagsüber für die Feuer- und 
Rettungswache bei mindestens 6 dB ohne Logistiklager – mit dem Logistiklager sind es 
mindestens 12 dB sowie 10 dB unter Berücksichtigung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. 
Auch nachts werden die Immissionswerte um mindestens 6 dB (ohne Logistiklager) bzw. 7 dB 
(mit Logistiklager im einfachen und erweiterten Ausbauzustand) unterschritten. Unter 
Berücksichtigung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr beträgt die Unterschreitung mindestens 
5 dB. 
Auch im Einsatzbetrieb werden die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit ohne das 
geplante Logistiklager um mindestens 6 dB und mit dem Logistiklager um mindestens 11 dB 
unterschritten. Unter Berücksichtigung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr beträgt die 
Unterschreitung der Immissionsrichtwerte 9 dB. Auch nachts werden die Immissionsrichtwerte im 
Einsatzbetrieb um mindestens 3 dB mit und ohne Logistiklager im einfachen und erweiterten 
Ausbauzustand unterschritten. Unter Berücksichtigung der Nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr 
werden die Immissionswerte zur Nachtzeit in einem Immissionspunkt (Hohe Geest 126, 
Nordfassade, 2. OG) ausgeschöpft.  
Im Einzelfall kann es – je nach Einsatzort – durch die Verwendung des Martinshorns zu 
Überschreitungen des maximalen Spitzenpegels an mehreren Immissionsorten zur Nachtzeit 
kommen. Zur Tageszeit bleibt das Spitzenpegelkriterium eingehalten. Die Feuerwehr hat den 
aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen und alle verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen 
sind zu ergreifen. Daher ist beabsichtigt, dass im Einsatzfall eine Ampel-Vorrangschaltung der 
Lichtsignalanlagen Merkureck / Hohe Geest sowie Merkureck / Westfalenstraße ausgelöst wird. 
Durch diese Maßnahme wird der Einsatz des Martinshorns bereits vor bzw. in diesem 
Einmündungs- und Kreuzungsbereichen zur Nachtzeit häufig nicht nötig sein. Hierbei ist 
ergänzend zum Lärmgutachten zu erwähnen, dass die gesteuerte Lichtsignalanlage die 
Fahrzeugfahrerin bzw. den Fahrzeugfahrer nicht von den Vorschriften des § 38 Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) entbindet. Im nachfolgenden Straßennetz sind die Signalgeräusche der 
Einsatzfahrzeuge nicht mehr der Feuerwache zuzuordnen, da bereits eine Vermischung mit dem 
übrigen Verkehr stattgefunden hat. 
6.7.2 Lärmeinwirkungen (Verkehrslärm) 
Die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt auf Basis folgender Regelwerke:  
a. DIN 18005-1: dient der Abschätzung von Verkehrsimmissionen für städtebauliche 
Planungen – die dort aufgeführten Orientierungswerte werden zur Beurteilung einer 
zumutbaren Lärmbelastung im Rahmen der städtebaulichen Abwägung berücksichtigt  
16. BImSchV: gilt insbesondere für den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher 
Straßen durch Erweiterungen um einen oder mehrere durchgehende Kfz-Fahrstreifen2 und 
                                                
2 wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden 
Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder 
mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird

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Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 45 
ist somit hier nicht einschlägig; die dort aufgeführten Grenzwerte können jedoch ebenfalls 
zur Einschätzung der Erheblichkeit herangezogen werden  
b. RLS-19 (Anlage 1 zur 16. BImSchV): als Berechnungsgrundlage für Straßenlärm  
Die Berechnung des Verkehrslärms erfolgt exemplarisch für das zweite Obergeschoss.  Die 
Schallimmissionspegel der Straßen bzw. Schienenstrecken basieren auf den 
Berechnungsvorschriften der 16. BImSchV bzw. der RLS 19 und Schall 03 2012. 
Der schalltechnische Orientierungswert gemäß o. g. DIN 18005 liegt für Mischgebiete, in denen 
von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen auszugehen ist, bei 60 dB(A) tagsüber bzw. 
50 dB(A) nachts. Bei den Orientierungswerten handelt es sich nicht um Grenzwerte; jedoch ist 
ihre Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert. 
Straßenverkehrsgeräusche wirken von der Straße Hohe Geest (westlich) bzw. 
Schienenverkehrsgeräusche von der Bahnstrecke Hamm-Emden (östlich) auf das 
Vorhabengrundstück ein. Grundlage für die Ermittlung der Kfz-Verkehrsstärken ist eine 
Verkehrszählung der nachmittäglichen Spitzenstunde vom 18.04.2023, die im Hinblick auf einen 
ausreichenden Prognosezeitraum mit einem angenommenen jährlichen Anstieg von 0,5 % auf 
das Jahr 2030 hochgerechnet wurde, so dass der Immissionsschutz gegenüber den 
Straßenverkehrsgeräuschen auch über einen langen Zeitraum sichergestellt wird. Die 
Berechnungen der östlichen Bahnlinie beruhen auf Angaben der Deutschen Bahn AG. Dabei 
werden in Hinblick auf eine ausreichende Prognosesicherheit Daten der Deutschen Bahn AG für 
den Prognosehorizont 2030 angenommen. 
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Plangrundstück sowohl im Tages- als 
auch im Nachtzeitraum durch Verkehrslärm (Straße und Schiene) beeinträchtigt ist. Die 
Lärmvorbelastungen nehmen Richtung Osten (Bahnschienen) weiter zu. Insbesondere das zur 
Nachtzeit hohe Güterzugaufkommen auf der östlich angrenzenden Bahnlinie führt dazu, dass im 
Nachtzeitraum höhere Verkehrslärmeinwirkungen als im Tageszeitraum zu prognostizieren sind. 
Dieses entspricht dem schalltechnisch zu betrachtenden „Worst-Case-Fall“ für den Neubau der 
Feuer- und Rettungswache 3. Im gesamten Plangebiet ergeben sich bei freier Schallausbreitung 
Lärmpegelbereiche von V bis VII für den Nachtzeitraum als Anforderungen an die 
Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden gemäß DIN 4109-1. Darüber 
hinaus sind im gesamten Plangebiet nachts für zum Schlafen genutzte Räume schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen vorzusehen, soweit der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf 
andere geeignete Weise sichergestellt werden kann (vgl. Kapitel 6.7.3). 
Der am Tag geltende Orientierungswert wird für einen Teilbereich des Hauptbaus eingehalten. 
Durch die Realisierung der weiteren Baukörper verbessert sich perspektivisch die Lärmsituation 
innerhalb des Grundstücks der Feuer- und Rettungswache 3 weiter. In den nächtlichen Stunden 
wird der Orientierungswert für Mischgebiete in allen Varianten überschritten. Eine zeichnerische 
Darstellung des Orientierungswertes erfolgt dadurch nicht. Zur Wahrung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse sowohl im Tag- aber auch im Nachtzeitraum sind die unter Punkt 
„Maßnahmen zur Minderung“ aufgeführten Empfehlungen von den Bauverantwortlichen zu 
berücksichtigen.

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6.7.3  Maßnahmen zur Minderung 
Durch den Bau der Feuer- und Rettungswache werden keine lärmmindernden Maßnahmen zu 
den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen erforderlich, da im nördlichen Bereich des 
Grundstückes bereits eine Lärmschutzwand zur angrenzenden Wohnbebauung vorgesehen wird 
und die Orientierungswerte (vgl. Kapitel 6.7.1) eingehalten werden. 
Aufgrund der Lärmvorbelastung durch die zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen (vgl. 
Kapitel 6.7.2) müssen im Baugenehmigungsverfahren der Feuer- und Rettungswache 
schalltechnische Anforderungen der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" nachgewiesen 
werden, damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Der Schwerpunkt hierbei 
liegt auf dem Schutz der erforderlichen Schlafräume. 
Die Art und der Umfang der passiven Schutzmaßnahmen am Gebäude werden durch die 
maßgeblichen Außenlärmpegel vorgegeben. Aufgrund der Frequenzzusammensetzung von 
Schienenverkehrsgeräuschen in Verbindung mit dem Frequenzspektrum der Schalldämm-Maße 
von Außenbauteilen ist der Beurteilungspegel für den Schienenverkehr pauschal um 5 dB zu 
mindern. Es wird empfohlen zumindest für zum Schlafen / zur Erholung genutzte Räume 
fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen vorzusehen. 
6.7.4  Lichtimmissionen 
Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz vor 
Lichtimmissionen können im Baugenehmigungsverfahren zum Vorhaben geprüft und 
gegebenenfalls dort Restriktionen festgelegt werden. 
6.8  Altlasten / Altstandorte 
Die Fläche nördlich Merkureck diente in früherer Zeit als Sandgrube und wurde später mit in 
Teilen mit schafstoffbelasteten Bau- und allgemeinen Schutt- und Rückbaumaterialien in einer 
Tiefe von bis zu 7 m aufgefüllt. Die Mächtigkeit der Altlasten in den Randbereichen könnte 
geringer sein. Die kultivierte Bodenschicht über der Altlast ist max. 30 cm dick. Starke bzw. 
stärkere Belastungen mit Schadstoffen sind etwa ab einer Tiefe von 4 bis 4,5 m unterhalb der 
Geländeoberkante vorhanden. Einer der maßgeblichen Schadstoffparameter auf dem 
Grundstück sind polycyclische aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK).  Eine Kennzeichnung 
der Fläche ist in der Planzeichnung erkennbar. 
Die geplante Regenrückhaltung auf dieser Altlastenfläche löst nur einen geringen Eingriff in den 
Boden, die Aufschüttung und die Altlasten aus, so dass eine multifunktionale Nutzung der Fläche 
vorgesehen werden kann. Damit ausgeschlossen werden kann, dass Schadstoffe ins 
Grundwasser gelangen, wird die potenzielle Überschwemmungsfläche abgedichtet. Anstelle 
einer mineralischen Abdichtung ist eine Abdichtung mittels Kunststoffdichtungsbahnen 
vorzusehen, da im Falle längerer Trockenperioden die mineralische Dichtung austrocknen und / 
oder durch potentielle Setzungen der Altlast im Untergrund rissig werden könnte. Im Bereich der 
Abdichtung gilt ein Pflanzverbot für Bäume und Sträucher. Der Oberboden im Bereich der 
Abdichtung ist mit einer Graseinsaat zu versehen.

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6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Eine Prospektion wird bei Baubeginn durchgeführt, wenn die Oberfläche für die Errichtung der 
Feuer- und Rettungswache ohnehin geöffnet werden muss.  
Bodendenkmale 
Grundsätzlich gilt bei der Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) ein unverzügliches Anzeigen bei der Städtischen Denkmalbehörde (0251/492-6148) 
oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen. Die Fundstelle 
ist unverändert zu belassen (§§ 16-17 Denkmalschutzgesetz NRW).  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen 
Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 
Abs. 2 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen 
freizuhalten. 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat 
Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen 
(Palaeontologie@lwl.org). 
Baudenkmale 
Es handelt sich um eine unbebaute Fläche, darum liegen weder im Geltungsbereich noch in der 
unmittelbar angrenzenden Umgebung Baudenkmäler, die es für die Planung zu berücksichtigen 
gälte.  
7.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 8.73 ha 100 % 
Gemeinbedarfsfläche 2.55 ha 29 % 
Öffentliche Verkehrsflächen im Bestand 0.25 ha 3 % 
Flächen für Landwirtschaft 2.81 ha 32 % 
Öffentliche Grünflächen 0,16 ha  2 % 
Fläche mit Waldeigenschaft 0,56 ha 7 % 
Flächen zum Schutz der Natur 2,40 ha 27 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 45 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
notwendige Errichtung einer zukunftsfähigen Feuer- und Rettungswache 3 auf dem nördlichen 
Teilstück der Fläche östlich Hohe Geest schaffen. Damit wird die Leistungsfähigkeit nach dem 
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz im gesamten 
Stadtgebiet, aber besonders im Stadtteil Hiltrup, wiederhergestellt und langfristig gesichert.  
Zum anderen wird durch einen möglichst geringen Eingriff die größtmögliche Sicherung des 
2. Grünrings mit seiner Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum auf der südlichen 
Teilfläche östlich Hohe Geest angestrebt, um seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Daher 
wird diese Fläche auch von Bebauung freizuhalten und als landwirtschaftliche Fläche weiterhin 
nutzbar sein. 
Nach § 2 Abs. 4 ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes 
eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen 
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Der vorliegende 
Umweltbericht wurde gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a in der aktuellen Fassung des 
Baugesetzbuches erstellt. Er ist ein eigenständiger Bestandteil der Begründung zum 
Bebauungsplan Nr. 627. Dieser hat zum Ziel, eine möglichst frühzeitige Berücksichtigung der 
wesentlichen Umweltbelange und einer möglichst verträglichen Gesamtkonzeption zu erreichen, 
die alle ökologischen und umweltrelevanten Belange berücksichtigt. 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Das Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung entspricht dem Geltungsbereich des 
Bebauungsplans einschließlich des potentiell betroffenen Umfeldes und befindet sich an der 
Hohen Geest im Stadtteil Hiltrup auf dem Gelände einer Reitanlage sowie einer Ausgleichsfläche. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von rund 8,73 ha und umfasst 
die Flurstücke Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 626 sowie Teile der Flurstücke 618, 619 und 
627. Er wird im Norden durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans HI9 bzw. der Bebauung 
im Gorenkamp, im Westen durch die Westfalenstraße, im Süden durch die Straße Merkureck und 
die Bebauung Im Dahl sowie im Osten durch die Bahnstrecke Hamm-Emden begrenzt. 
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich (Pferdekoppel) und als Ausgleichsfläche 
(Gehölzbrache / Ruderalfläche) genutzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 wird 
von der Straße Hohe Geest geteilt. Auf der Fläche nördlich Merkureck sind bereits 
Ausgleichsmaßnahmen im Zuge des Bebauungsplans Nr. 399 „Hiltrup - Haus Herding / Burgwall 
/ Meesenstiege“ realisiert. Zudem existiert ein Spielplatz in der nordöstlichen Ecke der Fläche 
Merkureck. 
Bei der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Entwicklung sollen laut § 1a 
Abs. 2 BauGB aus siedlungsstrukturellen und ökologischen Gründen vorrangig Flächen durch 
Widernutzbarmachung, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt 
werden. Bei der für den Bau einer Feuerwache vorgesehenen Pferdeweide handelt es sich um 
eine bereits verkehrlich erschlossene, integrierte Fläche in Münster-Hiltrup, die mit der 
angrenzenden nördlichen Bebauung zusammenhängt.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 45 
Das nördliche Teilstück der Fläche östlich Hohe Geest (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 626) 
wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
„Feuerwehr“ festgesetzt.  
Der südliche Teilbereich der Fläche östlich Hohe Geest (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 
627) wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für die Landwirtschaft und die Fläche nördlich 
Merkureck (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Teilflurstück 618) als öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Ausgleichsfläche überlagert mit einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zudem wird ein 
Teilbereich der Fläche dem Bestand nach als Fläche mit Waldeigenschaft festgesetzt. Somit 
sollen beide Flächen auch langfristig von Bebauung freigehalten werden. Ziel ist es, die Flächen 
als Bindeglied und Teil des 2. Grünrings mit seiner Funktion als klimaökologischer 
Ausgleichsraum aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit des 2. Grünrings zu 
gewährleisten. Die Regenrückhaltung soll in diesem Bereich gemäß dem geplanten Verlauf 
festgesetzt werden, um eine multifunktionale Nutzung als Ausgleichsfläche, zukünftige 
Entwässerungsfläche und Teil der Grünordnung entsprechen zu können. 
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 festgelegt und schöpft damit den Orientierungswert des 
§ 17 BauNVO aus und deckt gleichzeitig die Bedarfe der Feuerwehr. Durch die Realisierung der 
nordöstlichen Optionsfläche kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer 
Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden. 
Kfz-Stellplätze werden hauptsächlich im Osten des Betriebsgrundstücks vorgesehen. Gemäß 
Bauordnung NRW (BauO NRW 2018) sind beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten 
offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen, welcher einem Nicht-Wohngebäude dient, mit 
einer Photovoltaikanlage auszustatten (vgl. BauO NRW 2018 § 48 Abs. 1a). Um einen Übergang 
von den Baukörpern der Feuer- und Rettungswache zum südlich angrenzenden Freiraumbereich 
zu schaffen, darf die Oberkantenhöhe der Unterkonstruktion nicht mehr als 3 m bzw. 68,55 m 
über NHN betragen. 
Die Straße Hohe Geest wird dem Bestand nach als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens 
ergeben sich aus dem BauGB Umweltschutzziele. Darüber hinaus sind nachfolgende 
fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen: 
 
Schutzgut Quelle Aussage 
Mensch Baugesetzbuch / 
Bundesimmissionsschutzgesetz 
inkl. Verordnungen 
Berücksichtigung der Belange des 
Umweltschutzes sowie der Freizeit und 
Erholung bei der Aufstellung der 
Bauleitpläne, insbesondere die 
Vermeidung von Emissionen. Schutz des 
Menschen, der Tiere und Pflanzen, des 
Bodens, des Wassers, der Atmosphäre 
sowie der Kultur- und Sachgüter vor

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Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 45 
Schutzgut Quelle Aussage 
schädlichen Umwelteinwirkungen 
(Immissionen) sowie Vorbeugung 
hinsichtlich der Entstehung von 
Immissionen (Gefahren, erhebliche 
Nachteile und Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, 
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen 
und ähnliche Erscheinungen). 
Technische Anleitung zum Schutz 
gegen Lärm - TA Lärm 
Schutz der Allgemeinheit und der 
Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche 
sowie deren Vorsorge. 
DIN 18005-1 Schallschutz im 
Städtebau 
Als Voraussetzung für gesunde 
Lebensverhältnisse für die Bevölkerung 
ist ein ausreichender Schallschutz 
notwendig, dessen Verringerung 
insbesondere am Entstehungsort, aber 
auch durch städtebauliche Maßnahmen 
in Form von Lärmvorsorge und -
minderung bewirkt werden soll. 
Freizeitlärm-Erlass NRW Schutz der Allgemeinheit und der 
Nachbarschaft vor Freizeitlärm. 
Sportanlagenlärmschutzverordnung 
- 18. BImSchG 
Schutz der Allgemeinheit und der 
Nachbarschaft vor Sportanlagenlärm. 
Pflanzen 
und Tiere  
Bundesnaturschutzgesetz / 
Landschaftsgesetz NW 
Natur und Landschaft sind aufgrund 
ihres eigenes Wertes und als 
Lebensgrundlagen des Menschen auch 
in Verantwortung für die künftigen 
Generationen im besiedelten und 
unbesiedelten Bereich so zu schützen, 
zu pflegen, zu entwickeln und, soweit 
erforderlich, widerherzustellen, dass die 
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des 
Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 7 
Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten 
Bestandteilen (Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetz) die 
Biologische Vielfalt zu berücksichtigen 
ist. 
FFH- und Vogelschutzrichtlinie Sicherung der Artenvielfalt durch 
Erhaltung der natürlichen Lebensräume 
sowie der wildlebenden Tiere und 
Pflanzen. Schutz und Erhaltung

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Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
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Schutzgut Quelle Aussage 
sämtlicher wildlebender, heimischer 
Vogelarten und ihrer Lebensräume. 
Boden Bundesbodenschutzgesetz inkl. 
Bundesbodenschutzverordnung 
Ziele des BBodSchG sind der langfristige 
Schutz oder die Wiederherstellung des 
Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im 
Naturhaushalt, insbesondere als 
Lebensgrundlage und -raum für 
Menschen, Tiere, Pflanzen, Bestandteil 
des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- 
und Nährstoffkreisläufen, 
Ausgleichsmedium für stoffliche 
Einwirkungen (Grundwasserschutz), 
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, 
Standorte für Rohstofflagerstätten, für 
land- und forstwirtschaftliche sowie 
siedlungsbezogene und öffentliche 
Nutzungen, der Schutz des Bodens vor 
schädlichen Bodenveränderungen, 
Vorsorgeregelungen gegen das 
Entstehen schädlicher 
Bodenveränderungen, die Förderung der 
Sanierung schädlicher 
Bodenveränderungen und Altlasten, 
sowie dadurch verursachter 
Gewässerverunreinigungen. 
Wasser Landeswassergesetz (Abstände zu 
Gewässern, 
Niederschlagswasserbeseitigung) 
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz 
der Gewässer vor vermeidbaren 
Beeinträchtigungen und die sparsame 
Verwendung des Wassers sowie die 
Bewirtschaftung von Gewässern zum 
Wohl der Allgemeinheit. 
Niederschlagswasser ist für erstmals 
bebaute oder befestigte Flächen ortsnah 
zu versickern, verrieseln oder in ein 
Gewässer einzuleiten, sofern es die 
örtlichen Verhältnisse zulassen. 
Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil 
des Naturhaushaltes und als 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen und 
deren Bewirtschaftung zum Wohl der 
Allgemeinheit und zur Unterlassung 
vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer 
ökologischer Funktion.

Bebauungsplan Nr. 627 
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Schutzgut Quelle Aussage 
Wasserschutzgebietsverordnung 
(WSG-VO) Münster-Geist 
(18.06.1990) 
Schutz des Grundwassers im Interesse 
der öffentlichen Wasserversorgung 
Klima Landesnaturschutzgesetz NRW Schutz, Pflege und Entwicklung von 
Natur und Landschaft zur Sicherung des 
Naturhaushaltes (und damit auch der 
klimatischen Verhältnisse) als 
Lebensgrundlage des Menschen und als 
Grundlage für seine Erholung. 
Klimaanpassungskonzept 
Nordrhein-Westfalen (KlAnG) 
Festlegung von Klimaanpassungszielen 
und Schaffung der rechtlichen 
Grundlagen für die Erarbeitung einer 
Klimaanpassungsstrategie. 
Luft Bundesimmissionsschutzgesetz 
(§ 50 BImSchG) 
39. BImSchV (Luftqualität) 
Schutz der Menschen, der Tiere und 
Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der 
Atmosphäre sowie der Kultur- und 
Sachgüter vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen (Immissionen) 
sowie Vorbeugung hinsichtlich des 
Entstehens von Immissionen (Gefahren, 
erhebliche Nachteile und Belästigungen 
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, 
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen 
und ähnliche Erscheinungen). 
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der 
Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch 
Luftverunreinigungen sowie deren 
Vorsorge zur Erziehung eines hohen 
Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. 
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz 
(Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB) / 
Landesnaturschutzgesetz NRW 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. 
Wiederherstellung der Landschaft 
aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in 
Verantwortung für die künftigen 
Generationen im besiedelten und 
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften 
Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie des Erholungswertes 
von Natur und Landschaft. 
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalplan - Teilabschnitt Münsterland - als 
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) dargestellt. Das Plangebiet liegt zudem im

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Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
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Wasserschutzgebiet und in einem Bereich, der dem Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dient. 
Ein Landschaftsplan liegt für das Plangebiet nicht vor. 
Gemäß der Grünordnung der Stadt Münster, die im Rahmen einer informellen 
Planungsgrundlage als Bewertungsmaßstab herangezogen wird, liegt die Fläche im 2. Grünring. 
Dem 2. Grünring kommt eine hohe stadtgliedernde Bedeutung zu, da er den Freiraum zwischen 
der ursprünglichen Stadt Münster und den sie umgebenden Stadtteilen, sichern soll.  
Der Fläche kommt eine besondere Verbindungsfunktion innerhalb des zweiten Grünrings zu: 
Das Zielkonzept Freizeit und Erholung der Grünordnung Münster sieht für den Landschaftsraum 
westlich der Westfalenstraße und nördlich der Straßen Meesenstiege und Hünenburg die 
Schaffung des „Landschaftsparks Jesuiterbrook“ (Parkanlage Vennheide) vor, als ein zentrales 
Bindeglied an einem wichtigen Verknüpfungspunkt im Grünsystem der Stadt Münster: Hier 
vernetzen sich der in Ost-West-Richtung verlaufende zweite Grünring und der Nord-Süd-Grünzug 
Vennheide - Davert mit seinen beiden Strängen, hier erfolgt über die Grünzäsur im Siedlungsband 
zwischen der Westfalenstraße und der Straße Hohe Geest nördlich der Straße Merkureck die 
Vernetzung mit dem weiter östlich, zwischen der Bahnstrecke Münster-Hamm und dem 
Dortmund-Ems-Kanal gelegenen geplanten „Landschaftspark Lechtenberg“. 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. Schwierigkeiten 
bei der Zusammenstellung der Angaben traten nicht auf. 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den 
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandssituation, eine Prognose der zu 
erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen 
zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen. 
8.4.1  Menschen 
Der Stadtteil Hiltrup liegt im Süden der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 25.915 Einwohner 
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2022). Die aktuelle Nutzung des Plangebiets wird 
durch landwirtschaftliche Nutzfläche (Pferdeweide), Ausgleichs- und Verkehrsfläche der Hohen 
Geest bestimmt. Es ist Bestandteil des zweiten Grünrings der Grünordnung der Stadt Münster. 
Die Flächen des zweiten Grünrings werden in ihrer Ausdehnung reduziert, die verbleibenden 
Flächen aber im Rahmen der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes gesichert.  
8.4.1.1  Immissionen 
8.4.1.1.1  Lärm 
Beurteilungskriterium sowie planerische und betriebliche Rahmenbedingungen 
Um die Auswirkungen der Etablierung des Feuerwehrstandortes auf die Nachbarschaft zu 
untersuchen, wurde ein Immissionsschutz-Gutachten beauftragt. Als Maßstab zur Beurteilung 
des Vorhabens, wurde die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm 1998)

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Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 45 
zugrunde gelegt. Um die lärmtechnische Zulässigkeit von gewerblichen Vorhaben zu prüfen, sind 
dort Kriterien zur Ermittlung von Geräuschimmissionen und zur Beurteilung dieser Geräusche 
definiert.  
Das Gutachten untersucht die geplante Feuer- und Rettungswache in einer schrittweisen 
Realisierung; beginnend mit dem Hauptbaukörper der Feuer- und Rettungswache. Nachfolgend 
ist das Logistiklager sowie dessen Erweiterung und abschließend ein Bereich für die Nicht-
Polizeiliche Gefahrenabwehr geplant. Innerhalb des Logistiklagers finden keine schalltechnisch 
relevanten Betriebsvorgänge statt, so dass lediglich die abschirmende Wirkung des 
Gebäudekörpers zu berücksichtigen ist.  
Darüber hinaus wurde eine Lärmimmissionsbetrachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der 
nordöstlichen Optionsfläche für die „Nicht polizeiliche Gefahrenabwehr (NPG)“ (beispielsweise 
Feuerwehrgerätehaus oder „Freiwillige Feuerwehr“) erarbeitet. 
In allen untersuchten Varianten wird - zur Abschirmung der durch den Betrieb der Feuer- und 
Rettungswache entstehenden Geräusche in Richtung der unmittelbar nördlich angrenzenden 
Wohnbebauung - entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 160 m eine 
Lärmschutzwand mit einer Höhe Oberkante von 4 m bis 4,5 m über Bodenniveau berücksichtigt. 
Die Angaben über die voraussichtlichen Betriebsbedingungen wurden beim Betreiber erfragt und 
unter Berücksichtigung der Betriebsgröße auf Plausibilität geprüft. Im Rahmen eines 
konservativen Ansatzes wurden die Fahrzeugbewegungen, die Maschinenlaufzeiten und die 
Betriebsauslastungen der oberen Erwartungsgrenze entsprechend angesetzt. 
Auswirkungen der Planung 
Für die Genehmigung der geplanten Feuer- und Rettungswache 3 zzgl. NPG wurde ein 
lärmtechnisches Gutachten erstellt. Die Berechnungen erfolgen punktuell für die maßgeblichen 
Immissionsorte gemäß TA Lärm und zur Einschätzung der vorhandenen Lärmeinwirkung auf das 
Vorhaben gemäß DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ flächenhaft für das gesamte 
Beurteilungsgebiet. 
In der Umgebung des vorgesehenen Anlagenstandortes sind schutzbedürftige Nutzungen 
vorhanden. Nach dem BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und 
zu betreiben, das schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden bzw. verhindert 
werden, wenn sie nach Stand der Technik vermeidbar sind. 
Die Nutzungsszenarien der Feuerwache wurden so gewählt, dass die lärmtechnische Beurteilung 
auf Grundlage einer konservativen betrieblichen Einschätzung „auf der sicheren Seite“ erfolgt. 
Folgende Betriebsabläufe wurden lärmtechnisch untersucht: 
 Wartungs- und Übungsbetrieb 
An Werktagen finden neben den täglichen Fahrzeug- und Geräteprobeläufen innerhalb des 
Übungshofes Einsatz- und Übungsdienste statt. Es werden Situationen wie Parkplatzgeräusche, 
Geräusche von Lkw durch das Fahren, Rangieren und den Leerlaufbetrieb sowie durch das 
Verladen von Containern, Kommunikationsgeräusche und auch das Fußballspielen auf dem 
Kleinspielfeld betrachtet. In der Zeit von 18:00 Uhr bis 7:00 Uhr sind lediglich Bereitschaftsdienste 
geplant. An Sonn- und Feiertagen findet lediglich der tägliche Fahrzeug- und Geräteprobelauf für

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die Dauer von etwa einer Stunde statt. Für die NPG wird ein Übungsbetrieb inkl. Probebetrieb 
von Einsatzmitteln in der Nachmittags- und Abendzeit bis maximal 22:00 Uhr vorgesehen. 
 Einsatzbetrieb 
Zusätzlich wird ein fünfmaliges Ausrücken aller 16 Einsatzfahrzeuge innerhalb des 
Tageszeitraumes sowie ein einmaliges Ausrücken aller 16 Einsatzfahrzeuge innerhalb der 
lautesten Nachtstunde angenommen. Im Tageszeitraum wird zusätzlich die Rückkehr der 
Fahrzeuge berücksichtigt, im Nachtzeitraum wird lediglich das Ausrücken oder die Rückkehr aller 
16 Fahrzeuge innerhalb der lautesten vollen Nachtstunde angesetzt. Für die NPG werden 
zusätzlich zwei Ausrückfahrten zur Tageszeit zzgl. Rückkehr und ein Ausrücken zur Nachtzeit 
von jeweils drei Einsatzfahrzeugen in Ansatz gebracht. 
Der Einsatzfall fällt grundsätzlich unter die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“ und eine 
schalltechnische Prüfung nach TA Lärm kann den besonderen Nutzungsanforderungen und der 
Bedeutung einer Feuerwache unter Umständen nicht gerecht werden. Treten Überschreitungen 
der Immissionsrichtwerte durch die Einsätze auf, ist im Rahmen der Sonderfallprüfung nach TA 
Lärm Nr. 3.2.2 zu prüfen, ob das Vorhaben unter Abwägung aller Belange zulässig ist. 
Kriterien zur Ermittlung von Geräuschimmissionen und Beurteilung, dass die von der geplanten 
Anlage ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen können, 
sind in der TA Lärm definiert. 
Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung  
Auf der Grundlage eines Ortstermins wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung 
zwölf Immissionsorte näher betrachtet. Die schalltechnischen Untersuchungen haben ergeben, 
dass die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen 
Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten unter Berücksichtigung der im Gutachten 
beschriebenen Grundlagen und Rahmenbedingungen eingehalten bzw. unterschritten werden.  
Die Unterschreitungen betragen im Wartungs-/Übungsbetrieb am Tag mindestens 6 dB(A) ohne 
Lager, 12 dB(A) mit Lager sowie 5 dB(A) unter Berücksichtigung des Baukörpers zur 
nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Nachts werden die Immissionsrichtwerte im Wartungs- und 
Übungsbetrieb um mindestens 6 dB(A) ohne Lager, 7 dB(A) mit Lager und unter Berücksichtigung 
des Baukörpers der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr um mindestens 5 dB(A) unterschritten. 
Im zusätzlich zum Wartungs- und Übungsbetrieb betrachteten Einsatzbetrieb betragen die 
Unterschreitungen am Tag mindestens 6 dB(A) ohne Lager, 11 dB(A) mit Lager sowie 9 dB(A) 
unter Berücksichtigung des Baukörpers der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Nachts werden 
die Immissionsrichtwerte im zusätzlich zum Wartungs- und Übungsbetrieb betrachteten 
Einsatzbetrieb um mindestens 3 dB(A) ohne und mit Logistiklager unterschritten. Unter 
Berücksichtigung des Baukörpers der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr werden die 
Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit bei einem Einsatzfall an einem Immissionsort rechnerisch 
gerade ausgeschöpft. 
Aufgrund der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit um mindestens 
6 dB(A) für den Wartungs- und Übungsbetrieb an fast allen Immissionsorten wurde nach Ziffer 
3.2.1 der TA Lärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet.

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Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 
30 dB(A) und/oder mehr als 20 dB(A) nachts überschreiten, sind im Wartungs- und 
Übungsbetrieb nicht zu prognostizieren. Die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer 6.1 der TA Lärm 
werden somit ebenfalls eingehalten. 
Im Einsatzfall kann es je nach Einsatzort des Martinhorns zur Überschreitung des maximalen 
Spitzenpegelkriteriums zur Nachtzeit im öffentlichen Straßenraum kommen. Der Einsatz des 
Martinhorns gilt laut Urteil 2 K 1345/15 des OVG Münster vom 04.05.2017 als sozial adäquat. Die 
Beurteilung des Einsatzes unterliegt der Sonderfallprüfung nach TA Lärm. Die Feuerwehr hat den 
aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen und alle verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen 
sind zu ergreifen. Daher ist beabsichtigt, dass im Einsatzfall eine Ampel-Vorrangschaltung der 
Lichtsignalanlagen Merkureck / Hohe Geest sowie Merkureck / Westfalenstraße ausgelöst wird.  
Durch diese Maßnahme wird der Einsatz des Martinshorns bereits vor bzw. in diesem 
Einmündungs- und Kreuzungsbereichen zur Nachtzeit häufig nicht nötig sein. Hierbei ist 
ergänzend zum Lärmgutachten zu erwähnen, dass die gesteuerte Lichtsignalanlage die 
Fahrzeugfahrerin bzw. den Fahrzeugfahrer nicht von den Vorschriften des § 38 StVO entbindet. 
Im nachfolgenden Straßennetz sind die Signalgeräusche der Einsatzfahrzeuge nicht mehr der 
Feuerwache zuzuordnen, da bereits eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr stattgefunden 
hat. 
Schallschutzmaßnahmen zur Minderung der Lärmauswirkungen 
Zur Abschirmung der auf dem Gelände der geplanten Feuer- und Rettungswache III 
entstehenden Geräusche in Richtung der unmittelbar nördlich gelegenen Wohnbebauung wird 
entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine abgetreppte Lärmschutzwand mit einer Länge 
von rund 155 m und einer Höhe Oberkante von etwa 4,0 bis 4,5 m über Bodenniveau in Ansatz 
gebracht. 
Es ist zudem beabsichtigt, dass im Einsatzfall eine Ampel-Vorrangschaltung der 
Lichtsignalanlagen Merkureck / Hohe Geest sowie Merkureck / Westfalenstraße zum Einsatz 
kommt. Der Einsatz des Martinhorns wird durch diese Maßnahme im Umfeld des Vorhabens 
weitestgehend minimiert. 
Lärmeinwirkungen (DIN 18005) 
Es bestehen Lärm-Vorbelastungen auf das Plangebiet durch den Straßenverkehr im Westen und 
durch den Schienenverkehr im Osten. Insbesondere das zur Nachtzeit hohe 
Güterverkehrsaufkommen auf der östlich angrenzenden Bahnstrecke 2931 führt dazu, dass 
während der Nachtzeit höhere Verkehrslärmvorbelastungen als in der Tageszeit prognostiziert 
werden. Im Hinblick auf die Arbeits- und Erholungsqualität sind passive Schallschutzmaßnahmen 
erforderlich. Dafür wurde im Rahmen des Gutachtens der maßgebliche Außenlärmpegel zur 
Bestimmung des erforderlichen resultierenden Bau-Schalldämm-Maßes der Außenbauteile des 
Feuerwehrgebäudes ermittelt.  
Schallschutzmaßnahmen zur Minderung der Lärmeinwirkungen 
Aufgrund der vorliegenden verkehrlichen Geräuschsituation sind im Hinblick auf gesunde 
Arbeitsverhältnisse die Bau-Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile von Räumen (Fassaden

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 45 
/ Fenster / Rollladenkästen), die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen 
bestimmt sind, entsprechend dem ermittelten maßgeblichen Außengeräuschpegel auszuführen. 
Fenster von Schlafräumen (Bereitschaftszimmern), in denen der verkehrliche Beurteilungspegel 
von 50 dB(A) in der Nacht überschritten wird, sind mit einer fensterunabhängigen 
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten, um dort eine ausreichende Luftwechselrate 
bei geschlossenen Fenstern zu gewährleisten. 
8.4.1.1.2 Licht 
Die Auswirkungen der nutzungsbedingten Lichtimmissionen durch die Planung auf die 
Nachbarschaft sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. 
8.4.1.2  Erholungsnutzung 
Durch die auch langfristig von Bebauung freizuhaltende Flächen nördlich Merkureck, die als 
Gehölzbrache ausgebildet ist sowie die „Fläche für Wald“ und die südliche Teilfläche östlich Hohe 
Geest, die für die Landwirtschaft festgesetzt ist, bleibt der zweite Grünring teilweise erhalten und 
wird gesichert. 
Der sich im Plangebiet befindliche Spielplatz bleibt im Bestand erhalten und wird planerisch 
gesichert. 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
8.4.2.1 Schutzgebiete/-objekte und Schutzwürdige Biotope 
Schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft, insbesondere FFH-Gebiete oder 
Vogelschutzgebiete bzw. schutzwürdige Biotope gemäß Biotopkataster NRW sind im Plangebiet 
oder dem näheren Umfeld nicht anzutreffen. Der Abstand zum nächstgelegenen FFH- bzw. 
Vogelschutzgebiet „Davert“ beträgt ca. 3.800 m. 
Der Geltungsbereich liegt zum Großteil im Biotopverbund besonderer Bedeutung VB-MS-4011-
008 „Wald-Grünlandkomplexe im Westen und Norden von Hiltrup“. Das Schutzziel liegt im Erhalt 
der strukturreichen Gehölz-Grünlandkomplexe mit naturnahen Laubwäldern und Feldgehölzen, 
Feuchtgrünlandresten, Hecken, Baumreihen und naturnahen Kleingewässern als Relikte der 
ehemaligen Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes und als Lebensraum für viele, z.T. 
gefährdete Tier- und Pflanzenarten.  
8.4.2.2 Artenschutz 
Für den Neubau der Feuerwache III wurde im Jahr 2023 eine faunistische Erfassung inklusive 
Artenschutzprüfung3 durch die Stadt Münster beauftragt. Es wurden Fledermäuse und Brutvögel 
erfasst. Die faunistischen Untersuchungen fanden von Mitte März bis Mitte August 2023 statt. 
                                                
3 Hamann & Schulte 2023: Neubau Feuerwache III in Münster-Hiltrup - Artenschutz-Fachbeitrag 
Stufe II

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 45 
 
Planungsrelevante Vogelarten mit Rote 
Liste-Status 
Planungsrelevante Fledermausarten mit 
Rote Liste-Status 
Graureiher  Braunes / Graues Langohr (RL G/1) 
Grauspecht (RL 2) Breitflügelfledermaus (RL 2) 
Mäusebussard Fransenfledermaus  
Rauchschwalbe (RL 3) Großer Abendsegler reproduktiv (RL R) 
Sperber Großer Abendsegler durchziehend (RL V) 
Star (RL 3) Große/Kleine Bartfledermaus (RL 2/3) 
Steinkauz (RL 3S) Kleiner Abendsegler (RL V) 
Turmfalke (RL V) Mückenfledermaus (RL D) 
 Myotis sp. 
 Rauhhautfledermaus reproduktiv (RL R) 
 Rauhhautfledermaus durchziehend  
 Zweifarbfledermaus reproduktiv (RL R) 
 Zweifarbfledermaus durchziehend (RL D) 
 Zwergfledermaus 
Tabelle 3: Planungsrelevante Vögel und Fledermäuse im Untersuchungsgebiet (Hamann & 
Schulte 2023) 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Im Hinblick auf die nachgewiesenen, planungsrelevanten Arten sind Vermeidungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, damit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht 
ausgelöst werden. 
CEF-Maßnahmen für den Steinkauz 
Prognostizierten Beeinträchtigungen für den Steinkauz soll durch vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen (CEF) im Landschaftspark Mecklenbeck begegnet werden. 
Im Zuge von umfangreichen ehrenamtlichen Aktivitäten zum Steinkauzschutz wurden im weiteren 
Umfeld der geplanten Feuerwehrwache 3 in den letzten Jahren an geeigneten Stellen 
Steinkauzröhren aufgehängt. Im Umkreis von 1.500 m gibt es daher vier besetzte Reviere. 
Weitere Potentiale sind dort nicht vorhanden. 
Der Landschaftspark Mecklenbeck verfügt hingegen über unterschiedlich genutzte Rasen- und 
Grünlandflächen sowie über diverse Anpflanzungen (u.a. Obstbaumwiese, Baumgruppen). Da 
dieser Bereich bisher nicht durch den Steinkauz besiedelt wurde, wurde dieser Ort ausgewählt, 
um die drei Steinkauzröhren aufzuhängen. Es wird davon ausgegangen, dass zumindest ein 
Standort besiedelt wird. 
Falls sich herausstellt, dass die Standorte nicht so wie erwartet angenommen werden, gibt es die 
Möglichkeit, geeignete Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, z.B. die Steinkauzröhren im 
Landschaftspark umzuhängen. 
Die Aufhängung der ersten Steinkauzröhre erfolgte am 26.02.2024.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 45 
Schutzmaßnahmen für den Steinkauz 
Der Baustellenbereich ist an der südlichen Grenze, zum aktuellen Brutplatz hin, mit einem 3 m 
hohen Sichtschutz zu versehen (Beispiel: Bauzaun mit Sichtschutzvlies auf einem 1 m hohen 
Wall). Der Sichtschutz ist vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten (Baufeldfreimachung etc.) im 
Winterhalbjahr zu errichten. Die Funktionalität der Maßnahme ist vor Ort zu überprüfen. 
Zur Kontrolle der Maßnahmen für den Steinkauz ist vor allem in der kritischen Phase der Brutzeit 
eine ökologische Baubegleitung einzusetzen. Dabei sind zum einen die Maßnahmen zur 
Vermeidung der Störung und zum anderen die Ersatzmaßnahmen auf Funktionalität zu 
überprüfen und ggf. bei auftretenden unvorhergesehenen Konflikten weitere Maßnahmen zu 
veranlassen.  
Maßnahmen für Fledermäuse - Vermeidung von Lichtimmissionen 
Im Artenschutzgutachten werden Hinweise für einen möglichen Umgang mit Lichtemissionen 
unter Berücksichtigung der Beeinflussung von Fledermäusen gegeben. 
Schutz weiterer europäischer Vogelarten während der Brutzeit 
Individuelle Verluste während der Baustellenphase („Tötungsverbot“ nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG), Zerstörung von Nestern (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) sowie Störungen während 
der Fortpflanzungszeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sind zu vermeiden, indem die 
Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, also im Zeitraum von Oktober bis Februar durchgeführt 
wird (vgl. Textliche Festsetzung 3.7.1). 
Bei der Planung von verglasten Fassaden oder Fensterflächen ist der Leitfaden zum 
vogelfreundlichen Bauen mit Glas und Licht zur Vermeidung von Vogelschlag zu berücksichtigen 
(RÖSSLER et al. 2022). (Quelle: RÖSSLER, M., DOPPLER, W., FURRER, R., HAUPT, H., 
SCHMID, H., SCHNEIDER, A., STEIOF, K. & WEGWORT, C. (2022): Vogelfreundliches Bauen 
mit Glas und Licht. 3. Überarbeitete Auflage, o.O.) 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden nicht ausgelöst, wenn die formulierten 
Maßnahmen beachtet werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten 
und ihrer Fortpflanzungsstadien bzw. deren Lebensstätten durch das Bauvorhaben kann dann 
ausgeschlossen werden. 
8.4.2.3 Eingriff in Natur und Landschaft 
Bestandskartierung nach Biotoptypen 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans lässt sich im Wesentlichen in zwei verschieden 
strukturierte Bereiche unterteilen, die voneinander durch die Straße Hohe Geest getrennt sind. 
Westlich der Straße Hohe Geest erstreckt sich ein ca. 3 ha großer Gehölzbrachekomplex, der im 
Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 399 (Haus Herding) als 
Kompensationsfläche im Jahr 2001 entwickelt wurde. Seinerzeit wurde zur Abschirmung der 
Fläche zu den angrenzenden Verkehrsflächen dort eine mehrere Meter breite Gehölzkulisse aus 
standortheimischen Bäumen und Sträuchern angelegt. Darüber hinaus wurden Einzelbäume 
(Stieleichen) als Hochstämme im Zentrum der Fläche gepflanzt.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 45 
Es handelt sich hier um einen Sekundärstandort, der in der Nachfolge der Nutzung der hier 
ehemals anstehenden Kiese und Sande, mehrere Meter mächtig mit Altlasten verfüllt wurde. Der 
Boden ist auch in den oberen Bodenhorizonten insbesondere im Kernbereich der Fläche teils 
stark mit Bauschutt durchsetzt und sehr verdichtet. Aufgrund der kleinräumig wechselnden 
Standortverhältnisse hat sich über die angelegte Planung hinaus durch natürliche Sukzession 
keine durchgängige Gehölzkulisse gebildet. In weiten Teilen sind typische Grünland- und 
Ruderalarten auf staunassen, verdichteten Böden zu finden. Goldrutenbestände nehmen den 
größten Flächenanteil ein. Des Weiteren bildet Japanischer Staudenknöterich größere Bestände 
im Nordwesten. Im Südwesten finden sich auch Seggen in besonders feuchten Bereichen. Auf 
den etwas trockeneren Standorten dominieren Gräser. Im westlichen zentralen Bereich der 
Fläche innerhalb kleiner Senken wurden vereinzelt Orchideen kartiert, die allerdings von den 
umgebenden Stauden und Gräsern schon vor der Blütezeit überwachsen werden. Es ist davon 
auszugehen, dass es sich um einen angesalbten Bestand handelt, der im Rahmen der weiter 
fortschreitenden Sukzession vermutlich zunehmend unterdrückt werden wird.  
Östlich der Straße Hohe Geest erstrecken sich landwirtschaftliche Flächen, die überwiegend in 
Form von Intensivgrünland als Pferdeweide genutzt werden. Weder die Artenzusammensetzung 
des Grünlandes noch die Grünlandstruktur weisen Besonderheiten auf. Entlang des östlichen und 
teilweise auch des nördlichen Geltungsbereichs wird das Grünland temporär beritten, so dass 
zum Teil die Grasnarbe stark angegriffen ist. Im westlichen und südlichen Grünlandbereich wurde 
eine Reitbahn mit Sandoberfläche angelegt. Im südöstlichen Plangebiet befindet sich darüber 
hinaus ein eingezäunter Reitplatz sowie eine Pferdeführanlage. Diese Reitinfrastruktur gehört zu 
der im Süden an das Plangebiet des Bebauungsplans angrenzenden landwirtschaftlichen 
Hofanlage. 
Im Randbereich der Reitanlage stocken drei jüngere Eichen-Hochstämme. In einem Hochstamm 
befindet sich eine besetzte Steinkauzröhre. 
Weitere Standorte von einzelnen Gehölzen erstrecken sich auf einem schmalen Gras-/Krautsaum 
und den angrenzenden Pferdeweiden. Hier stocken insgesamt drei durch Samenanflug etablierte 
junge Ahornbäume sowie eine Strauchweide. 
Bestandteil des Plangebietes ist westlich der Hohen Geest ebenfalls ein Spielplatz, der zu zwei 
Seiten an die Brachfläche angrenzt und zu dieser hin durch Gehölzbewuchs abgeschirmt ist. 
Landschaftsökologische Bestandsbewertung 
Die landschaftsökologische Bewertung des Bestandes wurde auf der Grundlage des städtischen 
Bewertungsverfahrens zur Ermittlung von Eingriffen im Stadtgebiet durchgeführt. Bei der 
Bewertung der Gehölzbrache westlich der Hohen Geest wurde der Umstand berücksichtigt, dass 
diese funktional bereits als Kompensationsfläche für den B-Plan Nr. 399 zugeordnet ist. Deshalb 
wird die seinerzeit in diesem Bauleitplanverfahren ermittelte, relativ hohe ökologische Aufwertung 
als Bestandswert in diesem Verfahren zugrunde gelegt. So wird sichergestellt, dass durch die 
vorgesehene Inanspruchnahme einer Teilfläche für den Regenwasserableiter die 
Kompensationsfunktion an anderer Stelle im Stadtgebiet ersatzweise gleichwertig nachgewiesen 
werden kann. Der relativ hohe Biotopwert von rund 7,5 Wertstufen ergibt sich u.a. aus der hohen 
strukturellen Vielfalt der Fläche sowie der grünordnerischen Bedeutung als letzter verbliebender 
Ost-West-Freiraumkorridor und als Vernetzungsstruktur innerhalb des 2. Grünrings. Darüber

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 45 
hinaus ist diese Fläche nach § 39 LNatSchG gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil und 
somit von besonderem landschaftsökologischem Wert. 
Das Grünland im östlichen Bereich verfügt dagegen nur über mittlere Biotopwertigkeiten. Dieser 
Bereich ist für den Steinkauz als Reproduktions- (Steinkauz) bzw. Nahrungsraum (Steinkauz, 
Rauchschwalbe, Star u. a.) von grundsätzlicher Bedeutung. Dennoch ist insgesamt die 
Biotopqualität, bedingt durch die Strukturarmut, die Nutzungsintensität auf der Fläche sowie die 
Störeinflüsse seitens der westlich gelegenen Hohen Geest nur als mäßig zu beurteilen. Dagegen 
ist die grünordnerische Bedeutung bei der landschaftsökologischen Bewertung in diesem Bereich 
ebenfalls als sehr hoch einzustufen. Auch diese Flächen fungieren grünordnerisch als wichtiger 
Freiraumkorridor und sind, wie auch die zuvor beschriebene Gehölzbrache als „Freiflächen, die 
zur Sicherung der Freiraumfunktion keine bauliche Entwicklung zulassen“ im Grünsystem 
deklariert. 
Zu den Biotop-/Nutzungstypen mit geringen ökologischen Wertigkeiten zählen die angelegten 
Reitwege und der Reitplatz innerhalb des Grünlands, die sonstige Reitinfrastruktur in Form 
verschiedener Gebäude sowie der vollständig versiegelte Bereich der Straße Hohe Geest. 
Für das rund 8,7 ha große Plangebiet wurden im Rahmen der landschaftsökologischen 
Bestandsbewertung insgesamt 522.980 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer relativ hohen 
durchschnittlichen Wertstufe aller Biotoptypen von 5,99. Diese relativ hohe 
landschaftsökologische Durchschnittsbewertung ergibt sich im Wesentlichen aus der hohen 
ökologischen Wertigkeit der vorhandenen Gehölzbrache. 2.534 m² des Plangebietes sind durch 
die Straße Hohe Geest und die versiegelte Reitinfrastruktur im Bestand vollständig versiegelt. Die 
Versiegelungsquote beträgt 2,90 % und ist damit sehr gering. 
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Landschafts-/Ortsbild 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 627 werden im Wesentlichen bislang intensiv 
landwirtschaftlich genutzte Flächen (überwiegend Grünland) sowie Teilflächen einer 
vorhandenen Kompensationsfläche, auf der bereits Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege eingriffsbezogen umgesetzt wurden, überplant. 
Im Detail werden von der rund 3 ha großen Brachfläche 4.798 m² für den Bau und die 
Unterhaltung eines Regenwasserableiters (Fläche für die Wasserwirtschaft) in Anspruch 
genommen. Hiermit verbunden ist eine Zerstörung der hier etablierten Biotopstrukturen und 
darüber hinaus eine mehrfache Zerschneidung der verbleibenden Kompensationsfläche. 
Östlich der Hohen Geest werden mehr als die Hälfte des Grünlands für die Anlage eines neuen 
Feuerwehrstandortes inklusive Nebenanlagen überplant. Hierfür ist eine Fläche für Gemeinbedarf 
mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 im Bebauungsplan festgesetzt. Der städtebauliche 
Entwurf, mit dem der Bebauungsplan nachrichtlich unterlegt ist, weist verschiedene 
Nutzungsbereiche aus. Es dominieren demnach Gebäude und sonstige, vollständig versiegelte 
Infrastrukturflächen, wie Zufahrten, Betriebs- und Sportflächen die vorgesehene 
Lärmschutzwand mit Unterhaltungsweg sowie Stellplätze. Insgesamt werden 16.974 m² neu 
versiegelt. Dies entspricht einer Neuversiegelungsquote von 19,44 %. Mit dieser Versiegelung 
geht der vollständige Verlust der vorhandenen Biotop- und grünordnerischen Funktionen einher.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 45 
Die nicht versiegelten Flächen werden parkartig gestaltet und teilweise mit standortheimischen 
Gehölzen flächig bepflanzt. Darüber hinaus sind auch umfangreiche Baumpflanzungen in Form 
von Hochstämmen (30 Stück) vorgesehen. Im östlichen Randbereich der Gemeinbedarfsfläche 
wird eine Regenwasser-Versickerungsmulde in die Grünfläche integriert. Unabhängig von der 
festgesetzten GRZ werden die Inhalte des städtebaulichen Entwurfs sowie die 
Pflanzgebotsfestsetzungen für die Bilanzierung zugrunde gelegt, um die konkret geplanten 
Eingriffe objektiver bewerten zu können. 
Südlich der Gemeinbedarfsfläche bleiben die landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten und 
werden als solche im Bebauungsplan festgesetzt. Naturschutzrelevante Eingriffe sind mit dieser 
Festsetzung nicht verbunden. 
Das Landschafts- bzw. Ortsbild wird sich im Bereich östlich der Hohen Geest verändern. Der 
Bereich der Feuerwehr wird zukünftig einen siedlungsprägenden Charakter erhalten. Hiermit 
verbunden ist auch der Verlust der in der Grünordnung dokumentierten wichtigen 
Freiraumfunktionen innerhalb des 2. Grünrings. 
Die sich südlich daran anschließende Fläche für die Landwirtschaft wird als Freiraum 
grundsätzlich visuell wahrnehmbar bleiben, die Weite des Raums geht jedoch verloren. Die sehr 
hohe grünordnerische Bedeutung dieser noch verbleibenden landwirtschaftlichen Grünlandfläche 
bleibt im Kontext mit der benachbarten Ausgleichsfläche bestehen. Deshalb sollte diese Fläche 
unbedingt dauerhaft erhalten werden. 
Der Bau des Retentionsgrabens (Fläche für die Wasserwirtschaft) innerhalb der 
Kompensationsfläche ist hinsichtlich der Veränderung des Landschafts-/Ortsbildes aufgrund der 
visuell abschirmenden Wirkung des im Randbereich der Fläche stockenden Gehölzbestandes 
und des Charakters der geplanten tiefbautechnischen Maßnahmen weitgehend unbedeutend. 
Der teilweise Verlust der grünordnerischen Funktionen innerhalb der Grenzen des Plangebiets 
ist bei der Bewertung des Bebauungsplanentwurfs über das Kriterium der Bedeutung im 
Grünsystem berücksichtigt worden. 
Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung 
Über textliche Festsetzungen werden Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung 
getroffen. 
Die Festsetzung zur extensiven Begrünung aller Flachdächer der Hauptbaukörper im 
Bebauungsplan mindert die Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen werden 
hierdurch eine Verbesserung der kleinklimatischen Situation erzielt, die Rückhaltung eines Teils 
des Regenwassers erreicht und in eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und 
Nahrungsangebote vor allem für Insekten und Vögel geschaffen. 
Die Pflanzgebotsfestsetzungen zur vollflächigen Bepflanzung mit standortheimischen 
Laubgehölzen nördlich der geplanten Lärmschutzwand und von Teilen des östlichen und 
südlichen Plangebietes, trägt ebenfalls zur Verbesserung des Kleinklimas sowie untergeordnet, 
zur Rückhaltung des Regenwassers bei. 
Neben vorstehenden, flächigen Pflanzgebotsfestsetzungen werden 30 standortheimische Bäume 
als Hochstamm innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf als zu pflanzende Gehölze festgesetzt. 
Hierdurch wird mittelfristig der Feuerwehrstandort in die Umgebung eingebunden, so dass das

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 45 
Ortsbild wiederhergestellt wird. Darüber hinaus wird durch diese Maßnahme das Kleinklima 
verbessert und ein Teil des anfallenden Regenwassers durch die Kronen der Bäume 
zurückgehalten. 
Landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsplanentwurfs 
Die landschaftsökologische Bewertung der beabsichtigten planrechtlichen Festsetzungen 
berücksichtigt bereits die vorstehenden Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung. 
Demnach wird für die Planung nach dem städtischen Bewertungsverfahren eine 
landschaftsökologische Wertigkeit von 418.288 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer 
durchschnittlichen Wertstufe von 4,79. 
Kompensation des Eingriffs / Eingriffs-/Ausgleichsbilanz 
Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands- und Planungssituation 
führt unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden Maßnahmen zu einem Defizit von 
104.692 Werteinheiten. Dies entspricht einem durchschnittlichen landschaftsökologischen 
Wertstufenverlust im Plangebiet von 1,20 Wertstufen. 
Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans keine 
Kompensationsflächen zur Verfügung stehen, muss der Ausgleich an anderer Stelle 
nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch die Zuordnung von zwei insgesamt 
31.371 m² großen Kompensationsflächen Nr.00008 und 02045 aus dem städtischen 
Kompensationsflächenpool (s. Anlage). Nachfolgend werden diese Flächen beschrieben. 
Fläche 1: Außerhalb des Stadtgebiets - nördlich Hohenholter Straße - Komkat-Nr. 00008 
Diese 17.490 m² große Fläche bildet eine Teilfläche eines größeren insgesamt über 10 ha großen 
Kompensationsflächenpoolareals im östlichen Teil der Gemeinde Havixbeck (Gem. 5277 – 
Schonebeck, Flur 1, Flurstück 39 - siehe Anlage zum Umweltbericht). Für das Gesamtareal wurde 
bereits ein Gestaltungskonzept entwickelt, welches folgende landschaftspflegerische 
Maßnahmen umfasst: 
 Anlage von Feldholzinseln aus standortheimischen Gehölzen 
 Anlage von Wall- und Feldhecken 
 Anlage von Wildobstholzstämmen innerhalb krautreicher Wiesen-/ Hochstaudenbereiche 
 Anlage von krautreichem Extensivgrünland und Regiosaatgut 
 Anlage von krautreichem Grünland und Entwicklung einer Grünlandbrache 
 Anlage eines Kleingewässers 
 Anlage von Blänken innerhalb des Grünlandes 
Mit den vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen wird gegenüber der 
Bestandssituation (nahezu ausschließlich Ackerflächen) eine landschaftsökologische 
Wertsteigerung von insgesamt 385.068 Werteinheiten erzielt, die einer durchschnittlichen 
Aufwertung von 3,60 Wertstufen entspricht. Für den projektbezogenen Ausgleich des 
Bebauungsplans Nr. 627 werden von der Gesamtaufwertung und -fläche 63.050 Werteinheiten 
bzw. 17.490 m² in Anspruch genommen.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
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Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 45 
Fläche 2: Im Stadtgebiet - südlich Huronensee - Komkat-Nr. 02045 
Diese 13.881 m² große Fläche ist Bestandteil eines rund 12,5 ha großen Kompensationsbereichs, 
welcher ehemals überwiegend als Ackerfläche genutzt wurde. Für die Gesamtfläche wurde ein 
landschaftspflegerisches Konzept erstellt, das bereits 2019 im Ganzen realisiert und 2020 fertig 
gestellt wurde. Folgende landschaftspflegerische Maßnahmen wurden durchgeführt: 
 Anlage von Blänken 
 Anlage von extensivem Grünland 
 Anpflanzung einer Rotbuchenbaumreihe 
 Anpflanzung von Streuobst (Apfel und Zwetschge) 
Da bisher auf der Teilfläche Nr. 02045 noch keine Eingriffszuordnung erfolgte, kann die durch die 
landschaftspflegerischen Maßnahmengenerierte ökologische Aufwertung in Höhe von 41.643 
Werteinheiten im Sinne eines Ökokontos auf die Eingriffe des Bebauungsplans Nr. 627 
angerechnet werden. 
Mit dem Nachweis von insgesamt 104.692 Werteinheiten Aufwertung auf den vorstehenden 
Kompensationsflächen wird die vollständige Kompensation des Eingriffs durch den 
Bebauungsplan Nr. 627 erfüllt (Kompensationsquote 100 %). Die Inanspruchnahme eines Teils 
der Kompensationsfläche für den Bebauungsplan Nr. 399 wird dadurch ebenfalls ausgeglichen. 
Eine Bereitstellung weiterer Ausgleichsflächen ist somit nicht erforderlich. 
8.4.3  Boden / Fläche 
Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes stehen im Großteil des 
Plangebietes Braunerden als schutzwürdige Böden mit hoher Funktionserfüllung mit 
Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte.  
Die sandigen Braunerden haben hinsichtlich ihrer natürlichen Funktion eine mittlere Bedeutung 
im Naturhaushalt. Die Bodenwertzahlen liegen mit 25 bis 30 Wertpunkten im geringen Bereich.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Planung führt im Bereich der geplanten baulichen Entwicklung dazu, dass die vorhandenen 
natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung und Aufschüttung / Abgrabung zu großen Teilen 
verloren gehen. Bedingt durch die Entwässerungskonzeption, die eine vollständige oberflächige 
Abführung des Niederschlagswassers vorsieht, müssen in den bebauten Bereichen Anfüllungen 
des Geländes bis ca. 1 m Höhe durchgeführt werden. Hier erfolgen somit erhebliche 
Bodeneingriffe. Durch die neue Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, gültig seit dem 1. 
August 2023) erhält der vorsorgende Bodenschutz eine größere Gewichtung. Die §§ 6-8 
BBodSchG greifen immer dann zur nachhaltigen Verbesserung, Sicherung und 
Wiederherstellung von Bodengut, wenn durch die Mobilisierung von Böden (wie in § 4 Abs. 5 
BBodSchV) die natürlichen Funktionen nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3b oder Nr. 3c BBodSchG 
betroffen sind. 
Bei einer Größe des Plangebietes von mehr als 25.000 Quadratmetern wird auf einer Fläche von 
mehr als 3.000 Quadratmetern Bodengut bebaut, versiegelt oder zumindest umgegraben. Wird 
Material auf mehr als 3.000 Quadratmetern „auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht auf-

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 45 
oder eingebracht, Bodenmaterial aus dem Ober- oder Unterboden ausgehoben oder 
abgeschoben oder der Ober- und Unterboden dauerhaft oder vorübergehend vollständig oder 
teilweise verdichtet“, dann ist folgendes zu beachten (§ 4 Abs. 5 BBodSchV): 
Im Rahmen der Baugenehmigung ist zu prüfen, ob ein Bodenschutzkonzept (gemäß § 6 
BBodSchG und den neuen Bestimmungen nach §§ 6-8 BBodSchV) und eine bodenkundliche 
Baubegleitung nach DIN 19639 zu den Baumaßnahmen durchgeführt werden soll. 
Mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 wird eine angemessene Dichte erreicht, die die Bedarfe 
der Feuerwehr deckt. Bei Realisierung der nordöstlichen Optionsfläche kann die festgesetzte 
Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden. 
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von 
Flächen im bisherigen Außenbereich grundsätzlich als erheblich einzustufen. Die 
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass im 
Rahmen einer Standortuntersuchung das Plangebiet als einziger geeigneter Standort für die 
Errichtung der Feuer- und Rettungswache 3 geeignet ist. Da für die Feuer- und Rettungswache 3 
eine Regenrückhaltung im Bereich nördlich des Merkurecks vorgesehen ist, wurde dieser Bereich 
in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 mit aufgenommen.  
Vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft dienen auch der 
Kompensation von Eingriffen in den Boden. 
Altlasten 
Im Geltungsbereich befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte 
Fläche 916A. Bei der Altlastverdachtsfläche handelt es sich um eine ehemalige 
Entsandungsfläche, die mit Boden und Bauschutt mit einer Mächtigkeit von bis zu 7 m verfüllt 
wurde. 
Die kultivierte Bodenschicht über der Altlast ist max. 30 cm stark. Eine stärkere Belastung mit 
Schadstoffen ist ab einer Tiefe von ca. 4 bis 4,5 m unterhalb der Geländeoberkante vorhanden. 
Einer der maßgeblichen Schadstoffparameter auf dem Grundstück sind polycyclische 
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).  
Die Fläche ist in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. Die geplante Nutzung ist 
möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden 
Bauantragsverfahren für den Einzelfall festgelegt. 
Die geplante Regenrückhaltung auf dieser Altlastenfläche löst nur einen geringen Eingriff in den 
Boden, die Aufschüttung und die Altlasten aus, so dass eine multifunktionale Nutzung der Fläche 
vorgesehen werden kann. Damit ausgeschlossen werden kann, dass Schadstoffe ins 
Grundwasser gelangen, wird die potenzielle Überschwemmungsfläche abgedichtet. Anstelle 
einer mineralischen Abdichtung ist eine Abdichtung mittels Kunststoffdichtebahnen vorzusehen, 
da im Falle längerer Trockenperioden die mineralische Dichtung austrocknen und/oder durch 
potenzielle Setzungen der Altlast im Untergrund rissig werden könnte. Im Bereich der Abdichtung 
gilt ein Pflanzverbot für Bäume und Sträucher. Der Oberboden im Bereich der Abdichtung ist mit 
einer Graseinsaat zu versehen.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 45 
8.4.4  Wasser 
8.4.4.1 Oberflächengewässer 
Ein Oberflächengewässer ist im Plangebiet nicht vorhanden. 
8.4.4.2 Grundwasser 
Das Plangebiet liegt in Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Münster-Geist und im Bereich 
des Münsterländer Kiessandzugs. Die Verbote und Genehmigungspflichten der 
Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Münster-Geist (18.06.1990) sind einzuhalten, so 
dass gewährleistet wird, dass das Grundwasservorkommen nach Menge, Güte und Verfügbarkeit 
weder eingeschränkt noch gefährdet wird. 
Der Lockergesteinsgrundwasserleiter wird gebildet vom Kiessandzug, der bereichsweise randlich 
von Flugsanden und Löß überlagert wird. Der Grundwasserleiter wird charakterisiert durch eine 
hohe Wasserdurchlässigkeit und hohe Speichervolumina. Er stellt in der Region einen 
herausragenden Porengrundwasserleiter dar. Durch die städtische Lage und die Vornutzungen 
sind die natürlichen Deckschichten anthropogen verändert. Das Grundwasser strömt auf den 
Vorfluter Emmerbach zu (Umweltkataster Stadt Münster). 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate 
gesenkt.  
Die geplante Regenrückhaltemaßnahme nördlich des Merkurecks sowie im östlichen Bereich 
zwischen Feuerwache und Bahnlinie trägt insgesamt zur Entlastung im Bereich der Hohen Geest 
und der Westfalenstraße bei. Die Ausgleichsfläche und die südliche Freifläche bleiben erhalten. 
Zudem werden durch die Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote Versiegelungen vermieden und 
damit das Entwässerungskonzept unterstützt. 
Das anfallende Regenwasser der Dachflächen der geplanten Betriebsgebäude kann im östlichen 
Bereich des Feuerwehrgrundstücks über die belebte Bodenzone innerhalb der Grünfläche 
(„Versickerungsmulde“) versickert werden. Durch die mindestens extensive Dachbegrünung auf 
Flachdächern werden Abflussverzögerungen und Verdunstungen begünstigt. 
Es ist eine feuerwehrinterne Betriebstankstelle geplant.  
Die Errichtung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen ist in Zone 
III nach WSG-VO Münster-Geist genehmigungspflichtig. 
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen vollumfänglich den 
betreffenden Regelungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Landeswassergesetz 
NRW (LWG-NRW) sowie der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 
mit den zugehörigen technischen Regelwerken (allgemein anerkannten Regeln der Technik). 
Hierbei sind insbesondere die Anforderungen aus der AwSV an Anlagen in Schutzgebieten zu 
beachten und einzuhalten. Für bestimmte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden 
Stoffen bedarf es dabei behördlicher Befreiungen, die nur erteilt werden können, wenn die 
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 45 
Da das Plangebiet im Bereich des Münsterländer Kiessandzuges liegt, ist die Errichtung von 
Geothermie-Anlagen nicht möglich. Die Errichtung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von 
wassergefährdenden Stoffen ist in Zone III nach WSG-VO Münster-Geist genehmigungspflichtig. 
Durch die vorgenannten Bestimmungen der WSG-VO sind Beeinträchtigungen der 
Grundwasserqualität nicht abzusehen. 
8.4.5 Klima / Luft 
Das Plangebiet liegt gemäß Umweltkataster der Stadt Münster vollständig in einem 
klimaökologischen Ausgleichsraum. Innerhalb der Grünordnung Münster liegt der 
Geltungsbereich im zweiten Grünring, welcher den Freiraum zwischen der ursprünglichen Stadt 
Münster und den sie umgebenden Stadtteilen sichert.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Aufgrund der Zunahme der Versiegelung wird die thermische Belastung im Plangebiet im 
Sommer zunehmen. Als Maßnahme zur Minderung dieses Effektes dient die textliche 
Festsetzung der Begrünungsmaßnahmen rund um das Bauwerk der Feuer- und Rettungswache. 
Durch die Aufnahme eines Teilbereichs des zweiten Grünrings in den Planbereich können 
wichtige Funktionen des Grünrings planerisch abgesichert und aufrechterhalten werden. Da 
dieser durch die Feuerwache eingeengt werden wird, besteht ein umso höherer Anspruch, die 
verbleibenden Flächen in ihrer Funktion zu sichern und von etwaiger Bebauung freizuhalten 
sowie die geplante Feuerwache durch geeignete Maßnahmen, wie die vorgesehene Begrünung, 
thermisch zu entlasten. 
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß den Gebäudeleitlinien der Stadt Münster und leistet 
damit einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz im Zuge einer Neubaumaßnahme. Die 
geplanten Gebäude sind mit einem Flachdach auszustatten und mit einer mindestens extensiven 
Dachbegrünung zu kombinieren (vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 1.5.4 und 2.1). 
Für einen einheitlichen Gebietscharakter sowie zur ökologischen (Kleinbiotop), technischen 
(Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle 
Flachdächer dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.5.4). 
Eine Kombination von Flachdächern mit einer Dachbegrünung hat verschieden ökologische 
Vorteile auf die lokale Klimaoase, den Wasserspeicher und die Funktion als natürliche 
Klimaanlage. 
Darüber hinaus sind mindestens 50% der Dachfläche des Hauptbaukörpers der Feuerwehr mit 
Photovoltaik auszustatten (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.3.1). Diese sind auf dem Flachdach 
zusätzlich zu der festgesetzten Dachbegrünung zu installieren. Die Kombination von 
Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen ist sinnvoll und effizient. Dachbegrünungen halten die 
Temperatur auf dem Dach niedrig, wodurch sich die Leistung von Photovoltaikmodulen in 
Kombination mit Dachbegrünungen erhöht. 
8.4.6  Landschaft 
Der Bebauungsplan überplant ein im Außenbereich liegendes Gebiet, welches bisher durch 
weiträumige Weideflächen, Flächen einer Gehölzbrache und mittig die Straße Hohe Geest

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 45 
geprägt ist. Weiterhin sind Einzelbaumstandorte an der Straße sowie ein Spielplatz im nördlichen 
Teil der Gehölzbrache vorhanden. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands- und situationsorientierten Bebauung kann 
die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert werden.  
Es ist auf dem Gelände der Feuer- und Rettungswache 3 eine betriebliche Kunstrasen-
Sportfläche geplant, die von einer unversiegelten Grünfläche umgeben wird. Darüber hinaus wird 
das Grundstück der Feuer- und Rettungswache 3 durch Grünvegetation von der nördlich und 
südlich umgebenden Bebauung abgegrenzt. Im Osten des Grundstücks soll durch eine 
großzügige Grünfläche, die eine Regenwasserversickerungsfunktion beinhaltet, ein Übergang 
zum angrenzenden Freiraumbereich geschaffen werden. Mit diesen Maßnahmen soll das 
Plangebiet in den 2. Grünring eingegliedert werden. 
Durch Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige Freiraumqualität des Quartiers 
sichergestellt.  
Zur Gliederung der Gemeinbedarfsfläche werden Neuanpflanzungen in Form von mindestens 30 
standortgerechten, hochstämmigen Solitärbäumen vorgesehen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 
1.5.2). Darüber hinaus wird durch eine mindestens 7 m breite Eingrünung des Grundstückes in 
Form von Baum- und Heckenpflanzungen eine Einfassung des Grundstückes der Feuer- und 
Rettungswache entstehen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.5.1 und 1.5.2). Das nördlich der 
Lärmschutzwand vorgesehene Anpflanzgebot soll einen größtmöglichen Abstand der Feuer- und 
Rettungswache 3 zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung schaffen und dabei gleichzeitig den 
lärmtechnischen Effekt durch visuelle Wahrnehmung verstärken (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 
1.5.1). 
Innerhalb des südlichen Anpflanzgebots wird der Standort einer Trafo-Station vorgesehen, der 
derzeit noch nicht klar definiert ist.  
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
Eine Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen als Sachgut ist bei der Realisierung der 
Planung unvermeidbar (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB). 
8.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar und werden ansonsten unter 
den einzelnen betrachteten Schutzgütern beschrieben und bewertet.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 45 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige Zustand, d.h. überwiegend eine 
landwirtschaftliche Nutzung, zunächst erhalten. Sonstige Entwicklungsoptionen ohne 
Entwicklung der Planung sind zurzeit nicht ersichtlich. 
8.6  anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind vergleichende Ausführungen zur 
Frage des Standorts entbehrlich. Auf der Ebene des Bebauungsplans kommen keine 
grundsätzlichen anderweitigen Planungsmöglichkeiten mehr in Betracht. 
8.7  Überwachung (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu 
ergreifen. 
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleichsflächen (vgl. Kap. 8.4.2.3) 
sowie der in Kap. 8.4.2.2  beschriebenen CEF-Maßnahme für den Steinkauz erfolgt eine 
kontinuierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. 
Die Stadt Münster wird damit in die Lage versetzt, unter Umständen notwendige Maßnahmen zur 
Vermeidung zu ergreifen. 
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter 
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards, z.B. 
die Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster 
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem 
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen. 
8.8  Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 627 werden die planerischen Voraussetzungen zur 
Sicherung des Standortes für die Feuer- und Rettungswache 3 und die Sicherung einer Teilfläche 
des 2. Grünrings mit den Ausweisungen landwirtschaftliche Fläche, Fläche für Wald und Fläche 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, geschaffen. 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die zu 
betrachtenden Schutzgüter untersucht. Die Ergebnisse werden im vorliegenden Umweltbericht 
dokumentiert.  
Mit Blick auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit stehen die auf das Gebiet 
einwirkenden und von ihm ausgehenden Lärmimmissionen im Fokus. Die geltenden 
Immissionsrichtwerte werden unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Minderung, wie die 
Lärmschutzwand sowie Ampelvorrangschaltungen an zwei Knotenpunkten, eingehalten.  
Im Vergleich zur bisherigen Nutzung der Flächen werden Eingriffe in Natur und Landschaft 
initiiert, die ein Ausgleichserfordernis nach sich ziehen. Der Ausgleich wird an anderer Stelle 
nachgewiesen (Fläche nördlich Hohenholter Straße - außerhalb des Stadtgebietes, Fläche

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 45 
Südlich Huronensee - innerhalb des Stadtgebietes). Für den Artenschutz werden Vermeidungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um Verbotstatbestände nicht auszulösen. So werden 
für den Steinkauz Beeinträchtigungen durch das Aufhängen von Steinkauzröhren als CEF-
Maßnahme im Landschaftspark Mecklenbeck, ausgeglichen. Für den Steinkauz werden darüber 
hinaus Schutzmaßnahmen sowie eine ökologische Baubegleitung eingesetzt. 
Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist erheblich. Es ist im Rahmen der Baugenehmigung zu 
prüfen, ob ein Bodenschutzkonzept und eine bodenkundliche Baubegleitung zu den 
Baumaßnahmen durchgeführt werden soll. Auf der Fläche Nördlich Merkureck befindet sich 
zudem die im Altlast-/Verdachtflächenkataster geführte Fläche 916A. Hierbei handelt es sich um 
eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden und Bauschutt mit einer Mächtigkeit von bis 
zu 7 m aufgefüllt wurde. Die geplante Nutzung auf der Fläche ist möglich, die technischen 
Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Plan- und 
Genehmigungsverfahren für den Einzelfall festgelegt.  
Der klimaökologische Ausgleichsraum, der auch in der Grünordnung Münster als 2. Grünring 
dargestellt ist, wird teilweise überplant und damit in seiner Ausdehnung verringert. Die 
verbleibenden Flächen werden dagegen in ihrer Funktion als Freiraum und klimaökologischer 
Ausgleichsraum planerisch gesichert. Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die 
Änderung nicht zu erwarten.  
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können durch die verträgliche Abstimmung der 
Nutzungen sowie durch geeignete Maßnahmen vermieden oder zumindest vermindert werden.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 45 
8.9  Anlage zum Umweltbericht

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 45 
9.  Gesamtabwägung 
Vorrangiges Ziel des Bebauungsplans Nr. 627 „Östlich der Westfalenstraße / Westlich der 
Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der 
Bebauung Gorenkamp“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
notwendige Errichtung einer zukunftsfähigen Feuer- und Rettungswache auf dem nördlichen 
Teilstück der Fläche östlich Hohe Geest. Gleichzeitig soll der 2. Grünring mit seiner Funktion als 
klimaökologischer Ausgleichsraum auf der südlichen Teilfläche östlich Hohe Geest größtmöglich 
gesichert werden, um seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Daher wird diese Fläche von 
Bebauung freizuhalten und als landwirtschaftliche Fläche weiterhin nutzbar sein. Die Fläche 
Nördlich Merkureck soll als multifunktionale Fläche zur Regenrückhaltung und zur Sicherung der 
vorhandenen Ausgleichsmaßnahmen ausgebildet werden. 
Aufbauend auf einen Nichtoffenen Wettbewerb im Jahr 2018 und dem daraus weiterentwickelten 
städtebaulichen, architektonischen und landschaftsarchitektonischen Konzept ist eine geordnete 
städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 BauGB für den Planstandort sichergestellt.  
Die Abstimmung der Planung macht deutlich, dass diese mit verschiedenen Auswirkungen 
einhergeht. Das Plangebiet ist Lärmimmissionen von der westlichen Straße sowie der östlichen 
Bahnstrecke ausgesetzt. Die vorhandenen Altlasten ermöglichen keine hochbaulichen 
Planungen auf der Fläche Nördlich Hohe Geest unter Würdigung der Belange des zu 
gewährenden Katastrophenschutzes.  
Unter Würdigung und Abwägung der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung (siehe 
Kapitel 6.7), der Artenschutzprüfung (siehe Kapitel 8.4.2), der Untersuchung zu Altlasten (siehe 
Kapitel 6.8) sowie der Bewertung der Umweltbelange (siehe Kapitel 8) wird mit Festsetzung und 
Durchführung der erforderlichen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen den lärmtechnischen, 
artenschutzrechtlichen und umweltbezogenen Belangen uneingeschränkt entsprochen.  
Die vorliegende Planung zeigt im Ergebnis, dass das Plangebiet für die angestrebten 
städtebaulichen Zielsetzungen einer integrierten Stadtteilerweiterung, welche die Stadtteile 
Hiltrup und Berg Fidel miteinander verbindet, gut geeignet ist. Insgesamt entspricht der 
Bebauungsplan den Zielsetzungen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im Sinne 
einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. Den Grundsätzen der 
Konfliktbewältigung und Gefahrenabwehr auf der Ebene der Bauleitplanung wird mit den 
umfangreichen umweltbezogenen Bewertungen und daraus abgeleiteten Maßnahmen 
vollumfänglich entsprochen. Verbleibende nachteilige Umweltauswirkungen sind mit Umsetzung 
der Entwicklungsziele des Bebauungsplanes 627 nicht gegeben. 
9.1  Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die zu 
betrachtenden Schutzgüter untersucht.  
Mit Blick auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit stehen die auf das Gebiet 
einwirkenden und von ihm ausgehenden Lärmimmissionen im Fokus. Die geltenden 
Immissionsrichtwerte werden unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Minderung, wie die 
Lärmschutzwand sowie Ampelvorrangschaltungen an zwei Knotenpunkten, eingehalten.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 45 
Im Vergleich zur bisherigen Nutzung der Flächen werden Eingriffe in Natur und Landschaft 
initiiert, die ein Ausgleichserfordernis nach sich ziehen. Der Ausgleich wird an anderer Stelle 
nachgewiesen (Fläche nördlich Hohenholter Straße - außerhalb des Stadtgebietes, Fläche 
südlich Huronensee - innerhalb des Stadtgebietes). Für den Artenschutz werden Vermeidungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um Verbotstatbestände nicht auszulösen. So werden 
für den Steinkauz Beeinträchtigungen durch das Aufhängen von Steinkauzröhren als CEF-
Maßnahme im Landschaftspark Mecklenbeck, ausgeglichen. Für den Steinkauz werden darüber 
hinaus Schutzmaßnahmen sowie eine ökologische Baubegleitung eingesetzt. 
Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist erheblich. Es ist im Rahmen der Baugenehmigung zu 
prüfen, ob ein Bodenschutzkonzept und eine bodenkundliche Baubegleitung zu den 
Baumaßnahmen durchgeführt werden soll. Auf der Fläche Nördlich Merkureck befindet sich 
zudem die im Altlast-/Verdachtflächenkataster geführte Fläche 916A. Hierbei handelt es sich um 
eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden und Bauschutt mit einer Mächtigkeit von bis 
zu 7 m aufgefüllt wurde. Die geplante Nutzung auf der Fläche ist möglich, die technischen 
Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Plan- und 
Genehmigungsverfahren für den Einzelfall festgelegt.  
Der klimaökologische Ausgleichsraum, der auch in der Grünordnung Münster als 2. Grünring 
dargestellt ist, wird teilweise überplant und damit in seiner Ausdehnung verringert. Die 
verbleibenden Flächen werden dagegen in ihrer Funktion als Freiraum und klimaökologischer 
Ausgleichsraum planerisch gesichert. Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die 
Änderung nicht zu erwarten.  
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können durch die verträgliche Abstimmung der 
Nutzungen sowie durch geeignete Maßnahmen vermieden oder zumindest vermindert werden. 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die weitere Konkretisierung der hochbaulichen Planung – Entwurfsplanung, 
Ausführungsplanung, Ausschreibung sowie die Ausstattung mit beweglichem Mobiliar – bis hin 
zur abschließenden Kostenfeststellung (nach Fertigstellung der Baumaßnahme) erfolgt im 
üblichen Rahmen der anstehenden Planungsschritte durch das Amt für Immobilienmanagement 
der Stadt Münster. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 627: Berg Fidel – Östlich Hohe 
Geest / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich der 
Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Berichtsvorlage

7792 Zeichen

V/0510/2024 
V/0510/2024 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
1. 88. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in 
den Stadtteilen Berg Fidel und Hiltrup Mitte im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der 
Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der 
Bebauung Gorenkamp 
2. Bebauungsplan Nr. 627: Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden 
/ Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
Kenntnisnahme der Entwürfe zur Veröffentlichung [Neubau Feuer- und Rettungswache 3 und 
Sicherung 2. Grünring] 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.09.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
   26.09.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt die Entwürfe zur 88. Änderung des Flächennutzungsplans sowie 
zum Bebauungsplan Nr. 627 für den Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahn-
strecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der  Bebau-
ung Gorenkamp gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu veröffentlichen. 
Bereits im Jahr 2008 ist der Bedarf für die Errichtung einer zusätzlichen Feuer - und Rettungswache 
auf Grundlage der Auswertung gültiger Qualitätskriterien (Hilfsfristen bzw. Erreichungsgrad bei Eins-
ätzen) festgestellt worden, da die gesetzliche Verpflichtung der Leistungsfähigkeit nach §  3 Gesetz 
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), insbesondere im 
Stadtbezirk Hiltrup und Teilen der Innenstadt, nicht mehr erfüllt werden konnte. Mit der 88. Änderung 
des Flächennutzungsplans (FNP) sowie dem Bebauungsplan Nr. 627 sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen geschaffen werden, um eine zukunftsfähige und bevölkerungsschützende Feuer-
wache zu errichten. 
Stadtplanungsamt 
 
05.09.2024  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Bernsen 
Telefon: 492-6199 
Bernsen@stadt-muenster.de 
 
Frau Thielemann 
Telefon: 492-6174 
Thielemann@stadt-
muenster.de 
 
Herr Geitel 
Telefon: 492-6193 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0510/2024 
Im Zuge zweier Standortuntersuchungen wurde das  in Rede stehende Plangebiet als geeigneter 
Standort für die Errichtung der Feuer - und Rettungswache 3 ausgewählt (V/0743/2021). Der Be-
schluss zur Änderung des FNP sowie zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte durch den Rat der 
Stadt Münster am 06.04.2022 (V/0528/2021). Da für die Realisierung der Feuer - und Rettungswa-
che 3 nun eine Regenrückhaltung im Bereich nördlich der Straße Merkureck vorgesehen ist, wurde 
der Änderungsbereich der FNP-Änderung sowie der Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert 
(V/0360/2023). 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 liegt im 2. Grünring der Grünordnung Münsters, 
der eine stadtgliedernde und naherholungsversorgende Funktion innehat.  
Ziel des Bebauungsplanes ist es durch einen möglichst geringen Eingriff, den 2. Grünring mit seiner 
Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum zu sichern und aufrecht zu erhalten, um die Funkti-
onsfähigkeit des 2. Grünrings langfristig zu gewährleisten.  
Die Planung zur Feuer- und Rettungswache 3 basiert auf dem Ergebnis eines vom Amt für Immobili-
enmanagement ausgelobten Wettbewerbs. Der erstplatzierte Wettbewerbsentwurf wurde in einer 
Arbeitsgemeinschaft mit verschiedenen Fachplanungen weiter konkretisiert.  
Mit der erarbeiteten Planung hat am 28.09.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in der Aula 
des Immanuel-Kant-Gymnasiums stattgefunden, die von ungefähr 40 interessierten Bürgerinnen und 
Bürgern besucht wurde. 
Der daraufhin weiter konkretisierte Entwurf zeichnet sich durch folgende Schwerpunkte aus: 
Lage und Aufteilung der Baukörper 
Die Gebäude der Feuer - und Rettungswache werden im nördlichen Bereich östlich der Straße 
Hohe Geest vorgesehen. Der Hauptbaukörper der Feuer - und Rettungswache (F ahrzeughalle, 
Büro- und Aufenthaltsräume) befindet sich parallel zur Straße Hohe Geest, um ein bestmögliches 
Ausrücken zu gewährleisten. Im rückwärtigen Bereich, parallel zur nördlich angrenzenden Wohn-
bebauung, ist ein Logistiklager geplant, in dem die Fah rzeuge der Feuer- und Rettungswache 
sowie notwendige technische Elemente wie die Heizzentrale und eine Tankmöglichkeit unterge-
bracht werden sollen. Zur Deckung möglicher zukünftiger Bedarfe der Feuer- und Rettungswache 
wird eine Optionsfläche im Nordosten des Plangebietes verortet. Die Lage der Baukörper soll ei-
ne aktive, lärmabschirmende Wirkung zur umgebenden Wohnbebauung entfalten. 
Erschließung 
Der Hauptbaukörper befindet sich parallel der Straße Hohe Geest, um ein direktes Ausrücken im 
Einsatzfall zu gewährleisten. Dabei wird die Hauptausfahrt im Alarmfall Richtung Süden über die 
Straße Merkureck und von dort aus auf die Westfalenstraße erfolgen. Das im Plangebiet befindli-
che Teilstück der Straße Hohe Geest wird ihrem Bestand nach als öffentliche Verkehr sfläche 
festgesetzt. Aus betriebsfunktionalen Gründen ist das Betriebsgelände der Feuer- und Rettungs-
wache überwiegend mit Kfz befahrbar. Die Zu - und Abfahrt der Mitarbeitenden erfolgt im südli-
chen Abschnitt des Grundstückes.

- 3 - 
V/0510/2024 
Entwässerung 
Die Oberflächenentwässerung soll durch eine Regenrückhaltung auf der Fläche nördlich der 
Straße Merkureck gesichert werden. Diese dient sowohl dem Neustandort der Feuer - und Ret-
tungswache als auch den nördlich gelegenen Wohn- und Gewerbeflächen und soll somit gleich-
zeitig auch die bestehende Entwässerungssituation entlasten. Mit dem vorgesehenen Grabenver-
lauf sollen die auf der Fläche realisierten Ausgleichsmaßnahmen (Bindung durch den Bebau-
ungsplan Nr. 399) weiterhin erhalten bleiben, indem das Entwicklungsziel einer Gehölzbrache mit 
Pflanzung von Einzelbäumen und Baumgruppen weiterhin verfolgt wird.  
Darüber hinaus wird das anfallende Regenwasser der Dachflächen der geplanten Feuerwehr -
Betriebsgebäude im östlichen Bereich des Feuerwehrgrundstücks über die belebte Bodenzone  
(„Versickerungsmulde“) versickert werden. 
Umgang mit umgebender Wohnbebauung 
Im Übergang zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung wird eine ca. 4  m hohe Lärmschutz-
wand vorgesehen. Um einen größtmöglichen Abstand zur Wohnbebauung zu erreichen, soll 
nördlich der Lärmschutzwand eine Grünfläche vorgesehen werden. In regulären Einsatzfällen ist 
ein direktes Ausrücken Richtung Norden auf die Straße Hohe Geest nicht vorgesehen (vgl. Punkt 
Erschließung). Im Einsatzfall soll eine Ampel-Vorrangschaltung der Lichtsignalanlagen Merkureck 
/ Hohe Geest sowie Merkureck / Westfalenstraße ausgelöst werden. Das Lärmgutachten kommt 
zu dem Ergebnis, dass die geltenden Immissionsrichtwerte sowohl zur Tageszeit als auch zur 
ungünstigsten vollen Nachtstunde eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden.  
Sicherung des 2. Grünrings 
Die Fläche, südlich der für die Feuerwehr benötigten Gemeinbedarfsfläche, ist als Fläche für die 
Landwirtschaft festgesetzt, um sicherzustellen, dass der 2. Grünring nicht weiter eingeengt wird. 
Die Fläche westlich der Hohen Geest ist in Teilen als öffentliche Grünfläche und Fläche für Wald 
festgesetzt. In der Kombination soll die verbleibende Schneise das bauliche Zusammenwachsen 
verhindern und die Funktionen des 2. Grünrings sichern.   
Nach Kenntnisnahme des vorliegenden Entwurfsstands ist eine Veröffentlichung der Bauleitpläne für 
das dritte Quartal vorgesehen. 
In Vertretung 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Begründung zur 88. Änderung des FNP 
Anlage 2 – Planzeichnung zur 88. Änderung des FNP 
Anlage 3 – Begründung zum Bebauungsplan Nr. 627 
Anlage 4 – Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 627 
Anlage 5 – Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 627

Anlage A

1806 Zeichen

Anlage A zur V/0510/2024 
Kurzüberblick 
Die Bauleitpläne zur 88. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zum Bebauungsplan Nr. 627 
für den Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich 
Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp sollen gemäß Bauge-
setzbuch (BauGB) veröffentlicht werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel der Bauleitpläne ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung 
einer zukunftsfähigen und bevölkerungsschützenden Feuer- und Rettungswache in Hiltrup. 
 
Der Bedarf für die Errichtung einer zusätzlichen Feuer- und Rettungswache im südlichen Stadt-
gebiet wurde bereits 2008 auf Grundlage der Auswertung gültiger Qualitätskriterien (Hilfsfristen 
bzw. Erreichungsgrad bei Einsätzen) festgestellt. 
 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist für das 
dritte Quartal 2024 vorgesehen. 
 
Finanzierung 
Für die Veröffentlichung der Bauleitpläne entstehen keine unmittelbaren Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Errichtung der Feuer- und Rettungswache 3 am geplanten Standort ist ein wichtiges Schutz-
ziel zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung. 
Die vorliegenden Bauleitpläne sichern zudem Teilflächen des 2. Grünrings durch Ausweisungen 
von einer landwirtschaftlichen Fläche, Fläche für Wald und Flächen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

V-0510-2024-Anlage-2-FNP-Planzeichnung

962 Zeichen

Rf
Rf
Rf
L
DEK
K
GE
M
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W
WW
M
M
W
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Künstlerhof
Rf
Rf
Rf
L
DEK
K
GE
M
W
W
WW
M
M
W
GE
SO
Künstlerhof
F
RRB
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Plan zur 88. Änderung
des Flächennutzungsplans
Östlich der Westfalenstraße /
Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und
der Bebauung Im Dahl /
Südlich der Bebauung Gorenkamp
Änderungsbereich
N
Stand: 12.06.2024M. 1:15.000
Flächen für den Gemeinbedarf
Flächen für Ver- und Entsorgung
F Feuerwehr
Flächen für die Landwirtschaft
Pumpwerk
Flächen für vorwiegend
lineare und
punktuelle Maßnahmen
RegenrückhaltebeckenRRB
Flächen für vorwiegend
flächenhafte Maßnahmen
Kennzeichnung,nachrichtliche
Übernahmen u. Vermerke
Altlast- /
Verdachtsfläche > 1 ha
Grünflächen
Flächen für Wald
Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0510/2024

V-0510-2024-Anlage-1-FNP-Begruendung

66934 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 22 
 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0510/2024 
B e g r ü n d u n g   
zum Entwurf der 88. Änderung des  
Flächennutzungsplans der Stadt Münster im 
Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen 
Berg Fidel und Hiltrup Mitte im Bereich Östlich  
der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich 
Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2 
1.1  Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) ................................................................ 3 
1.2  Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ................................................................. 3 
2.  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 4 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4 
3.2  Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan .................................... 8 
3.3  Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte ............... 8 
4.  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 9 
4.1  Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 9 
4.1.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr ............................ 9 
4.2  Grünflächen ................................................................................................................................. 9 
4.2.1  Zweckbestimmung Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................................................ 9 
4.3  Flächen für Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................... 9 
4.3.1  Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken ...................................................................... 9 
4.4  Flächen für die Landwirtschaft..................................................................................................... 9 
4.5  Flächen für Wald ....................................................................................................................... 10 
4.6  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB ...................................................... 10 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 10 
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................ 11 
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 11 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 13 
5.4.1  Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................ 16 
5.4.2  Schutzgüter Tiere / Pflanzen, biologische Vielfalt ........................................................... 16 
5.4.3 Schutzgut Boden / Fläche ............................................................................................... 17 
5.4.4  Schutzgut Wasser ........................................................................................................... 17 
5.4.5  Schutzgut Klima / Luft / Klimawandelanpassung ............................................................ 18 
5.4.6 Schutzgut Landschaft ...................................................................................................... 18 
5.4.7 Schutzgut Sach- und Kulturgüter .................................................................................... 18 
5.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 19 
5.5  Maßnahmen zur Vermeidung / Verhinderung / Verminderung ................................................. 19 
5.6  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 19 
5.7  Anderweitige Planungsmöglichkeit ............................................................................................ 19 
5.8  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 20 
5.9  Zusammenfassung .................................................................................................................... 20 
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 21 
6.1  Altlasten/ Altlastverdachtsflächen >1 ha.................................................................................... 21 
6.2  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 21

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 22 
 
1.  Planungsanlass und Planungsziele 
Schon 2008 wurde festgestellt, dass aufgrund der Auswertung geltender Qualitätskriterien –  
speziell der Hilfsfristen bzw. Erreichungsgrad bei Einsätzen – die Errichtung einer zusätzlichen 
Feuer- und Rettungswache erforderlich ist. Im Jahr 2009 wurde die Suche für einen neuen 
Standort der Feuerwache 3 (FW 3) angestoßen, da nach § 3 des Gesetzes über den 
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) nicht mehr sichergestellt 
werden konnte, dass eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige 
Feuerwehr den Stadtbezirk Hiltrup und Teile der Innenstadt versorgen kann. Aufgrund der 
Eilbedürftigkeit wurde vorerst auf einen Neubau verzichtet und stattdessen ein temporärer 
Standort, in einer ehemalig gewerblich genutzten Halle an der Hansestraße, eingerichtet. Diese 
wird nun seit 2010 als provisorische Feuerwache 3 genutzt und wurde mit der bereits in Hiltrup 
bestehenden Rettungswache verbunden.  
Aufgrund der Vorgaben im Hinblick auf die o. g. Erreichbarkeit (Hilfsfrist bzw. Erreichungsgrad 
bei Einsätzen) ergeben sich spezielle Anforderungen an die Lage der Feuerwache 3, welche 
die räumliche Auswahl eines geeigneten Standorts deutlich begrenzen. Deren aktuelle Lage an 
der Hansestraße am südlichen Rand des Stadtgebiets von Hiltrup ist jedoch langfristig nicht 
geeignet, die strategischen und einsatztaktischen Anforderungen zu erfüllen, sodass 2010 mit 
der Prüfung und Planung eines neuen Standorts für die Feuer- und Rettungswache 3 im 
Norden von Hiltrup bzw. Süden von Berg Fidel begonnen wurde. Ziel war es, die provisorische 
Feuer- und Rettungswache an der Hansestraße zu ersetzen (vgl. V/0737/2017/1). Dabei wurde 
ein Grundstück nördlich der Straße Merkureck, westlich der Straße Hohe Geest und östlich der 
Westfalenstraße (heute Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 618) ausgewählt. Eine erweiterte 
Baugrunduntersuchung zeigte jedoch, dass dieser Standort aufgrund von Stabilitätsbedenken 
des Untergrundes (Ursache ist eine ehemalige Sandgrube, die mit Bauschutt verfüllt wurde) 
wirtschaftlich nicht realisierbar ist.  
Nach Berücksichtigung verschiedener Standortkriterien wie Flächengröße, Altlasten, 
Nutzungskonkurrenzen und verkehrliche Anbindung wurde in einer weiteren Standortanalyse 
das aktuelle Planungsgebiet als geeigneter Standort für die Errichtung der Feuer- und 
Rettungswache 3 identifiziert (vgl. V/0743/2021). Dieser Standort deckt den Flächenbedarf ab 
und erfüllt zudem die speziellen Anforderungen an die Lage. Den nördlichen Teil des Gebiets 
hat die Stadt Münster mittlerweile erworben. Untersuchungen zu Bodenbeschaffenheit, 
Altlasten sowie Lärm- und Wasserbewirtschaftung haben gezeigt, dass dieses Areal 
grundsätzlich für den Bau der Feuer- und Rettungswache 3 geeignet ist. Der Geltungsbereich 
umfasst neben den erforderlichen Flächen für die Feuerwehr zusätzlich die verbleibenden 
Flächen des hier verlaufenden 2. Grünrings, welcher den Freiraum zwischen der ursprünglichen 
Stadt Münster und den sie umgebenden Stadtteilen sichert. Durch die Aufnahme des 
2. Grünrings in den Planbereich können wichtige Funktionen des Grünrings planungsrechtlich 
abgesichert und aufrechterhalten sowie negative Auswirkungen auf das Biotopverbundsystem 
verringert werden.  
Ziele der 88. Änderung des Flächennutzungsplans (sowie parallel der Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 627) sind damit die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für den 
Neubau der Feuer- und Rettungswache 3 (durch eine Darstellung im Flächennutzungsplan als 
Fläche für den Gemeinbedarf) und die Sicherung einer Teilfläche des 2. Grünrings mit seiner

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 22 
 
Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum. Um diese Ziele zu erreichen, wurde die 
Verwaltung (vgl. V/0528/2021) mit der Aufstellung der o. g. Bauleitpläne beauftragt. Zudem 
wurde der Geltungsbereich für erforderliche wasserwirtschaftliche Infrastruktur 
(Regenrückhaltebecken) um die Fläche nördlich des Merkurecks erweitert (vgl. V/0360/2023). 
1.1  Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit einer wohnberechtigten Bevölkerung von aktuell 320.913 
(30. April 2024) Einwohnern 1. Für das Jahr 2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als 
auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum. Dies führt – zusammen mit 
den allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im 
Jahr2 Die Zunahme der Einwohnerzahl und das Entstehen neuer Wohnungen führen – neben 
den gesetzlichen Qualitätsanforderungen an leistungsfähige Feuerwehren (vgl. auch § 3 BHKG) 
– dahingehend zu einem entsprechenden Bedarf nach geeigneten Standorten für kritische 
Infrastrukturen wie Feuer- und Rettungswachen. Leistungsfähige Feuerwehren sind von 
entscheidender Bedeutung, da sie eine fundamentale Rolle in der Sicherheitsgewährleistung im 
Stadtgebiet von Münster sowie darüber hinaus spielen.  
Zudem hat der Rat beschlossen, durch die Aufnahme des 2. Grünrings in den Planbereich 
wichtige Funktionen des 2. Grünrings auch planungsrechtlich zu sichern, sodass die 
Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebotes des 
BauGB minimiert und umliegende Freiräume stärker geschützt werden. Insgesamt entspricht 
die vorliegende Planung daher den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden 
sparsam und schonend umzugehen.  
1.2  Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) 
Der Änderungsbereich ist durch landwirtschaftlich genutzte Fläche (Grünland) und Wald 
geprägt. Von einer tatsächlichen baulichen Inanspruchnahme ist vorwiegend landwirtschaftlich 
geprägte Fläche (Grünland) betroffen. Gemäß dem städtischen Umweltkataster tangiert der 
Geltungsbereich auch keine klima- bzw. luftrelevanten Strukturen im Sinne von 
Kaltluftentstehungsgebieten oder -leitbahnen oder Belüftungskorridore. Das Plangebiet liegt 
indes vollständig in einem klimaökologischen Ausgleichsraum und der Änderungsbereich ist in 
der Grünordnung Münster (Teilplan Grünsystem/Freiraumkonzept) Teil des 2. Grünrings, 
welcher den Freiraum zwischen der ursprünglichen Stadt Münster und den sie umgebenden 
Stadtteilen sichert. Durch die Aufnahme eines Teilbereichs des 2. Grünrings in den Planbereich 
                                                
1 vgl. auch https://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten; die genannten 
Einwohnerzahlen beziehen sich auf die sogenannte wohnberechtigte Bevölkerung Münsters. Diese beinhaltet alle 
Menschen mit Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz (beide Gruppen tragen zur Wohnungsnachfrage bei) und basiert 
auf dem städtischen Melderegister. Es gibt allerdings deutliche Unterschiede zwischen dieser Zahl und der im 
Rahmen des Zensus 2022 aktuell ermittelten Bevölkerungszahl für Münster. Die amtliche Bevölkerungszahl für 
Münster im Jahr 2022 beträgt daher 303.772 Menschen (allerdings ausschließlich Menschen mit Hauptwohnsitz). 
Weitere Informationen dazu sind zu finden unter: https://www.stadt-muenster.de/aktuelles/newsdetail/zensus-2022-
ergebnisse 
2 vgl. dazu auch das Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, die Dokumentation zur 
Planungswerkstatt 2030, die Vorlagen zur Fortschreibung des Baulandprogramms (vgl. V/0193/2023 bzw. 
V/0260/2024) die Ratsvorlage zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland (V/0339/2023) sowie die Vorlage 
zu den Ergebnissen der Wohnungsstättenbedarfsprognose (V/0606/2023).

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 22 
 
können wichtige Funktionen des Grünrings planungsrechtlich abgesichert und aufrechterhalten 
werden. Da dieser durch die Feuerwache eingeengt werden würde, besteht ein umso höherer 
Anspruch, die verbleibenden Flächen in ihrer Funktion zu sichern und von etwaiger – auch 
außenbereichskonformer Bebauung – freizuhalten. Der Eingriff in die Grünordnung und den 
Naturhaushalt ist an dem hier maßgeblichen Standort geringer als am ursprünglich 
angedachten Standort „Merkureck“ und wird folglich als vertretbar eingestuft. Das Planvorhaben 
trägt baubedingt damit nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Zudem 
werden durch Festsetzungen auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 627 für mindestens extensiv 
begrünte Flachdächer – teilweise in Kombination mit Photovoltaikanlagen – entsprechende 
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimawandelfolgenanpassung getroffen. 
Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht 
nicht. Im Gegenteil kann die geplante Regenrückhalte-Maßnahme nördlich des Merkurecks – 
ausgelöst durch die sensibleren Anforderungen der Feuerwache – insgesamt der Entlastung im 
Bereich Hohe Geest und im Bereich der Westfalenstraße dienen. Demnach profitiert der weitere 
Nahbereich im Falle eines Starkregenereignisses. Auch die bereits realisierte 
Ausgleichsmaßnahme auf der Fläche nördlich des Merkurecks kann so – in Kombination mit 
dem Regenrückhaltebecken – planungsrechtlich abgesichert werden.  
2.  Änderungsbereich 
Der Bereich der 88. Änderung des Flächennutzungsplans ist aus dem Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 627 abgeleitet. Der Änderungsbereich liegt im Süden des Stadtteils Berg 
Fidel sowie zum Teil im Norden von Hiltrup-Mitte und wird wie folgt begrenzt: 
 im Norden durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans HI9 bzw. die Bebauung am 
Gorenkamp,  
 im Westen durch die Westfalenstraße, 
 im Süden durch die Straße Merkureck und die Bebauung Im Dahl sowie 
 im Osten durch die Bahnstrecke Hamm-Emden. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist das wichtigste Steuerungsinstrument der 
Landesplanung. Der LEP legt die Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung des 
gesamten Landes fest und dient als verbindliche Vorlage für die Regionalplanung. Der aktuell 
geltende LEP NRW ergibt sich aus der LEP-Fassung von 2017, der 1. Änderung 2019 und der 
2. Änderung des LEP NRW 2024.  
Der Regionalplan Münsterland wiederum legt die räumlichen und strukturellen Entwicklungen in 
der Region als raumplanerisches Gesamtkonzept fest. Als Planungsgrundlage gibt er die 
Rahmenbedingungen für die kommunalen Flächennutzungspläne vor. Der geltende 
Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Münster aufgestellt 
und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
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Seit dem 16. Februar 2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie sowie 
seit dem 24. Oktober 2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein ergänzt. Zudem 
sind mittlerweile mehrere Regionalplanänderungen – auch auf dem Stadtgebiet von Münster – 
wirksam geworden. Aktuell wird außerdem ein umfangreiches Änderungsverfahren des 
Regionalplans Münsterland durchgeführt, welches im Dezember 2022 durch den Regionalrat 
Münster eingeleitet wurde, um den Regionalplan an die Änderungen des 
Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW), den neu aufgestellten Bundesraumordnungsplan 
für den Hochwasserschutz (BRPH) und weitere gesetzliche Novellierungen anzupassen. 
Der Bereich der 88. FNP-Änderung im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Berg Fidel 
und Hiltrup Mitte im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-
Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp ist 
im geltenden Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) 
dargestellt. Das Plangebiet liegt zudem in Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Münster-
Geist und in einem Bereich, der dem Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten 
Erholung (BSLE) dient. 
Gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) wurde 
bereits frühzeitig bei der Regionalplanungsbehörde angefragt, ob die beabsichtigte Darstellung 
des FNP – seinerzeit noch ohne den erweiterten Geltungsbereich für die wasserwirtschaftliche 
Infrastruktur (Regenrückhaltebecken) nördlich des Merkurecks – mit den Zielen der 
Raumordnung vereinbar ist. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 bestätigte die 
Bezirksregierung Münster, dass Bauleitplanung für den Bau notwendiger Feuerwehrwachen 
nach dem 6. Spiegelstrich des Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise auch außerhalb von im 
Regionalplan dargestellten Siedlungsbereichen zulässig sein kann.  
In einem Schreiben vom 23.05.2024 hat die Bezirksregierung Münster über ein Urteil des OVG 
NRW vom 21.03.2024, Az.: 11 D 133/20.NE informiert. Mit dem Urteil hat das OVG NRW den 
überwiegenden Teil der Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens zum LEP (2019) für 
unwirksam erklärt. Daraus folgt, dass für die 88. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) 
gemäß § 1 Abs. 4 BauGB in Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster noch eine 
Harmonisierung mit den Zielen der Raumordnung vor dem abschließenden Beschluss des 
Rates der Stadt Münster über die 88. FNP-Änderung herzustellen ist.  
Die im Regionalplan gekennzeichneten Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz 
sollen die Grundwasservorkommen schützen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen. 
Aufgrund der geplanten Schließung des Wasserwerkes Münster-Geist, soll auch das 
entsprechende Trinkwasserschutzgebiet in diesem Bereich aufgehoben werden, sodass der 
o. g. Schutzzweck an dieser Stelle zukünftig entfällt.  3 Bis dahin sind jedoch die Verbote und 
Genehmigungspflichten der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) einzuhalten, sodass 
gewährleistet wird, dass die Nutzung des Grundwasservorkommens nach Menge, Güte und 
Verfügbarkeit weder einschränkt noch gefährdet wird.  
Innerhalb von Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung 
(BSLE) hat zudem die Sicherung der gesamten natürlichen Leistungsfähigkeit sowie die 
                                                
3 vgl. dazu auch die Vorlagen zur Neustrukturierung der Wasserversorgung – DIPOL (V/0318/2018) und zur 1. 
Fortschreibung des Wasserversorgungskonzepts 2024 (V/0279/2024)

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 22 
 
Erhaltung eines bestimmten Landschaftscharakters und Nutzungsmusters einen hohen 
Stellenwert. Sie sollen dazu beitragen, ein möglichst dichtes Netz von schützenswerten 
Biotopen und einen zusammenhängenden Biotopverbund zu schaffen. Die Auswirkungen auf 
den betroffenen und umliegenden Biotopverbund des Plangebiets sind aus Sicht der 
Regionalplanung in den weiteren Planungsschritten entsprechend zu prüfen. Unter dieser 
Voraussetzung und da keine weiteren Schutzausweisungen im Bereich des BSLE vorliegen, ist 
laut o. a. Schreiben vom 21. Dezember 2021 eine Inanspruchnahme aus Sicht der 
Regionalplanung vertretbar. 
Durch die Aufnahme des südlichen Teilbereichs des 2. Grünrings der Grünordnung Münster in 
den Planbereich, welcher im Flächennutzungsplan weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft 
dargestellt werden soll (überlagert durch die Kennzeichnung als geeigneter Suchraum für 
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen) und insbesondere im 
Bebauungsplan Nr. 627 entsprechende Berücksichtigung findet, sollen wichtige 
Freiraumfunktionen planungsrechtlich abgesichert und aufrechterhalten sowie negative 
Auswirkungen auf das Biotopverbundsystem verringert werden. Dies wird mithin auch durch die 
weitere planungsrechtliche Sicherung der Grünfläche (u. a. für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) nördlich des Merkurecks 
unterstützt. Aus Sicht der Stadt Münster ist eine ausreichende Rücksichtnahme auf die o. g. 
Schutzzwecke somit gegeben, sodass die beabsichtigte Darstellung des FNP diesbezüglich 
auch mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. 
Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- und 
Starkregenschutzklausel) 
Am 1. September 2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan 
Hochwasserschutz (BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend 
die von Starkregen und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer 
Bedeutung sind die Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die 
Risikovorsorge in potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen und der Rückhalt des Wassers 
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und 
ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u. a. durch vorausschauende Planung zu 
verbessern. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten und die 
Grundsätze im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.  
Insbesondere folgende Ziele und Grundsätze sind für die vorliegende Planungsabsicht gemäß 
Bezirksregierung Münster zu beachten bzw. berücksichtigen:  
 Festlegungen zum Hochwasserrisikomanagement: Ziel I.1.1,  
 Festlegungen zum Klimawandel und -anpassung: Ziel I.2.1,  
 Festlegungen zu Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG: Grundsatz II.1.1 
Bei dem Plangebiet der 88. FNP-Änderung handelt es sich um einen heute unversiegelten 
Bereich, der im Flussgebiet Ems, Teileinzugsbereich Obere Ems (Basiseinzugsgebiete 32921 
und 32688 gemäß GSK3E NRW), jedoch außerhalb gesetzlicher Überschwemmungsgebiete 
liegt. Das Plangebiet grenzt an kein Fließgewässer an und weist damit auch keine

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 22 
 
Hochwassergefahren gem. Hochwassergefahrenkarte NRW auf. Nach der 
Starkregengefahrenhinweiskarte NRW und den Starkregengefahrenkarten der Stadt Münster 4 
kann ein Teilbereich im Südosten des Plangebietes der 88. FNP-Änderung bei  
 seltenen (Intensität ca. 37 – 40 mm/Stunde, Starkregenindex 5), 
 außergewöhnlichen (Intensität ca. 44 – 48 mm/Stunde, Starkregenindex 7), 
 und insbesondere bei extremen (Starkregenindex 10) 
Starkregenereignissen überflutet werden (vgl. Abbildung 1). Dieser Teilbereich soll jedoch nicht 
baulich genutzt werden. 
 
Abbildung 1: Betroffenheit des Plangebietes bei extremen Starkregenereignissen 5 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanälen 
(Trennsystem). Das Kanalnetz an der Hohen Geest und dem Merkureck ist bereits im Bestand 
ausgelastet. Die zukünftige Feuer- und Rettungswache erfordert als kritische Infrastruktur 
zudem deutlich höhere Sicherheiten. Zur Entlastung des Kanalnetzes soll der Nachweis der 
Überstaufreiheit für ein 10-jähriges Regenereignis berücksichtigt werden. Dies wird durch die 
Errichtung einer Regenrückhaltung auf dem Grundstück nördlich Merkureck angestrebt. Diese 
Fläche bietet sich – aufgrund des Altlastenvorkommens und der daraus resultierenden 
fehlenden Standsicherheit für Baukörper – für die Anlage einer Regenrückhaltung an. Zur 
Schonung der Flächen wird die Regenrückhaltung als flacher Graben angelegt und abgedichtet, 
um ein Ausspülen der Altlasten in das Grundwasser zu verhindern. So gelingt auch eine 
multifunktionale Nutzung von Regenrückhaltung und vorhandener Ausgleichsfläche auf dem 
Grundstück. Diese Regenrückhaltung dient gleichzeitig einer Entwässerungsentlastung im 
Bereich Hohe Geest und Westfalenstraße, sodass auch der Nahbereich von der angestrebten 
Planung profitiert. Das Wasser aus dem Regenrückhaltegraben soll gedrosselt ins Netz 
                                                
4 vgl. https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten 
5 ebd.

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 22 
 
Merkureck geleitet werden, um im weiteren Verlauf eine Verbesserung an der Einleitungsstelle 
in das Nebengewässer des Getterbaches zu erzielen. In Fließrichtung unterhalb der 
Regenrückhaltung sind Regenwasserbehandlungsanlagen für die Entwässerungsgebiete der 
Kanalisation in der Meesenstiege, Westfalenstraße und im Burgwall vorgesehen.  
Darüber hinaus kann das anfallende Regenwasser der Dachflächen der geplanten 
Betriebsgebäude im östlichen Bereich des Feuerwehrgrundstücks – über die belebte 
Bodenzone innerhalb der Grünfläche – versickert werden. Weitere Versickerungsmöglichkeiten 
werden durch mindestens extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern geboten und 
dementsprechend auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 627 festgesetzt. Die Dachbegrünung hat 
den Vorteil, dass die Kanalisation entlastet und erforderliches Regenrückhaltevolumen reduziert 
wird. 
Die 88. Änderung des Flächennutzungsplanes entspricht damit den Zielen und Grundsätzen 
des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz. 
3.2  Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich 
östlich der Straße Hohe Geest Flächen für die Landwirtschaft dar, überlagert durch die 
Kennzeichnung als geeigneter Suchraum für Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft für vorwiegend lineare und punktuelle 
Maßnahmen. Die Fläche nördlich der Straße Merkureck ist im Flächennutzungsplan als Fläche 
für die Landwirtschaft mit überlagerter Fläche für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt sowie 
ebenfalls überlagert von der Darstellung einer Altlast- / Verdachtsfläche >1 ha. Zudem stellt der 
Flächennutzungsplan südlich der Kurve und des Übergangs der Straße Merkureck in die Straße 
Hohe Geest das Planzeichen Pumpwerk dar. Weiterhin liegt das Plangebiet innerhalb eines im 
Flächennutzungsplan nachrichtlich gekennzeichneten Wasserschutzgebiets Zone III.  
3.3  Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte 
Die Flächen innerhalb des Änderungsbereichs liegen im planungsrechtlichen Außenbereich, 
sodass sich die Zulässigkeit von Vorhaben bisher nach den Regelungen des § 35 BauGB 
bemessen hat.  
Außerdem liegt der Geltungsbereich der 88. FNP-Änderung im 2. Grünring der Grünordnung 
Münsters, der eine stadtgliedernde und naherholungsversorgende Funktion innehat. Zudem 
gelten die beiden Flächen laut Grünordnung als Freiflächen, die zur Sicherung der 
Freiraumfunktionen keine baulichen Entwicklungen zulassen. Gleichzeitig dient das Plangebiet 
als Verbindung zwischen dem 2. Grünring und dem Grünzug Vennheide-Davert, da sowohl 
östlich als auch westlich weitere Grünflächen anschließen. Das Plangebiet liegt zudem 
innerhalb einer Biotopverbundfläche mit besonderer Bedeutung (LANUV), also einer 
Verbindungsfläche, welche die Ausbreitung bzw. den Austausch von Individuen benachbarter 
Populationen ermöglichen soll.

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 22 
 
Durch die Aufnahme des 2. Grünrings in den Planbereich können jedoch wichtige Funktionen 
des Grünrings planungsrechtlich abgesichert und aufrechterhalten sowie negative 
Auswirkungen auf das Biotopverbundsystem abgemildert werden.  
4.  Änderungsinhalte 
4.1  Flächen für den Gemeinbedarf 
4.1.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr 
Die nördliche Teilfläche mit dem Standort für die Feuerwache 3 soll durch die 88. FNP-
Änderung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr dargestellt 
werden. 
Allgemeiner Hinweis zur Erschließung:  
Erläuterungen zur äußeren und inneren Erschließung sind dem Bebauungsplan Nr. 627 zu 
entnehmen. 
4.2  Grünflächen 
4.2.1  Zweckbestimmung Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Die Fläche nördlich der Straße Merkureck soll zukünftig als Grünfläche dargestellt werden. Die 
Grünfläche wird neben der Regenrückhaltung (s. Kap. 4.3) weiterhin als Ausgleichsfläche 
vorrangig dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
dienen, sodass das Planzeichen Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft ergänzt wird. 
4.3  Flächen für Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
Allgemeiner Hinweis zur Entwässerung:  
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird konkret im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung sichergestellt. Neben der Anlage eines Regenrückhaltebeckens (s. Punkt 4.3.1) 
werden auf Regelungsebene des Bebauungsplans Nr. 627 u. a. Maßnahmen durch 
Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung ergriffen. Vergleiche dazu auch die 
Ausführungen unter 3.1. 
4.3.1  Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken 
Auf der Fläche nördlich der Straße Merkureck soll zudem das Planzeichen 
Regenrückhaltebecken ergänzt werden. 
4.4  Flächen für die Landwirtschaft 
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich östlich der Straße Hohe 
Geest Flächen für die Landwirtschaft dar, überlagert durch die Kennzeichnung als geeigneter 
Suchraum für Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 22 
 
Natur und Landschaft für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen. Diese Darstellung 
soll für die südliche bzw. südöstliche Teilfläche beibehalten werden. 
4.5  Flächen für Wald 
Im Norden bzw. Nordwesten des Plangebiets liegt eine ca. 5.600 m² große Fläche mit 
Waldeigenschaft6, die im Flächennutzungsplan künftig als „Fläche für Wald“ dargestellt wird und 
somit dem Bestand entspricht. Gleichzeitig wird das Ziel unterstützt, die Verbindung zwischen 
dem 2. Grünring und dem Grünzug Vennheide-Davert zu stärken sowie negative Auswirkungen 
auf die Verbindungseigenschaften des Biotopverbundes abzumildern. 
4.6  Immissionsschutz 
Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in 
Form von Schallimmissionen) sind so weit wie möglich zu vermeiden. Aufgrund der räumlichen 
Nähe der Feuer- und Rettungswache zur Wohnbebauung wurden die auf die Wohnbebauung 
einwirkenden Geräuschimmissionen ermittelt und es wurde geprüft, ob diese mit den geltenden 
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind. Um dem allgemeinen Grundsatz 
der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde daher ein Immissionsschutz-Gutachten 
erstellt, welches die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen durch Straßen- 
und Schienenverkehr sowie potenzielle Auswirkungen durch geplante Nutzung und den 
planbedingten Mehrverkehr begutachtet. Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die 
geltenden Immissionsrichtwerte sowohl zur Tageszeit als auch zur ungünstigsten vollen 
Nachtstunde eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden.  7 Im Einzelfall kann es – je nach 
Einsatzort – durch die Verwendung des Martinshorns zu Überschreitungen des maximalen 
Spitzenpegels an mehreren Immissionsorten zur Nachtzeit kommen. Zur Tageszeit bleibt das 
Spitzenpegelkriterium eingehalten. Die Feuerwehr hat den aktuellen Stand der Technik zu 
berücksichtigen und alle verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen. Die 
Sicherstellung des Immissionsschutzes erfolgt mithin auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung.  
Auch die Auswirkungen der nutzungsbedingten Lichtimmissionen durch die Planung auf die 
Nachbarschaft und Umwelt sind im späteren Baugenehmigungsverfahren weiter zu prüfen.  
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad 
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. 
                                                
6 vgl. auch die Stellungnahme vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 19.01.2024 
7 Details hierzu können der Begründung des Bebauungsplans Nr. 627 sowie dem nachfolgend benannten Gutachten 
entnommen werden. „Immissionsschutz-Gutachten: Schalltechnische Untersuchung für die geplante Feuer- und 
Rettungswache III inkl. nicht polizeilicher Gefahrenabwehr der Stadt Münster“, Normec uppenkamp, Ahaus, 
05.07.2024.

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 22 
 
Die Beschreibung soll sich nach den Vorgaben des BauGB auf die direkten und die etwaigen 
indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und 
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der 
geplanten Vorhaben erstrecken. Die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen 
Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen 
Rechnung tragen. 
Die Angaben zu Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen - soweit nicht anders 
angegeben - auf dem Umweltkataster der Stadt Münster http://geo.stadt-
muenster.de/umweltkataster. 
Für die Belange des Artenschutzes und des Immissionsschutzes fußt der Umweltbericht auf 
den Ergebnissen folgender Fachgutachten: 
 Neubau Feuerwache III in Münster-Hiltrup - Artenschutz-Fachbeitrag Stufe II (Hamann & 
Schulte 2023) 
 Immissionsschutz-Gutachten - Schalltechnische Untersuchung für die geplante Feuer- 
und Rettungswache III inkl. nicht polizeilicher Gefahrenabwehr der Stadt Münster 
(Normec Uppenkamp vom 05.07.2024)  
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung 
Durch die 88. Änderung des Flächennutzungsplans wird der Standort für die Feuer- und 
Rettungswache 3 als Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Planzeichen „Feuerwehr“ 
dargestellt. Zudem wird eine Teilfläche des zweiten Grünrings mit seiner Funktion als 
klimaökologischer Ausgleichsraum gesichert und weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft 
dargestellt, überlagert durch die Kennzeichnung als geeigneter Suchraum für Flächen für 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft für 
vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen. Die Fläche nördlich Merkureck soll zukünftig 
als Grünfläche dargestellt und um das Planzeichen „Regenrückhaltebecken“ ergänzt werden. 
Gleichzeitig dient sie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft. Zudem wird sie im nordwestlichen Bereich durch eine 
Waldfläche ergänzt. 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der Änderungsbereich ist im geltenden Regionalplan - Teilabschnitt Münsterland - als 
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) dargestellt. Das Plangebiet liegt zudem in 
einem Wasserschutzgebiet Zone III und in einem Bereich, der dem Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dient.  
Ein Landschaftsplan liegt für den Änderungsbereich nicht vor. 
Folgende fachgesetzliche Anforderungen sind zu berücksichtigen:

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 22 
 
 
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Menschen / 
Gesundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- TA Lärm 
- Verordnung über Luftqualitätsstandards und 
Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) 
Pflanzen und 
Tiere / 
biologische 
Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB) 
Fläche und 
Boden 
- Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz 
- Landeswassergesetz 
- Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Münster-Geist 
(18.06.1990) 
Klima / Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- 39. BImSchV  
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen 
des BauGB) 
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz NRW 
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der Lärmaktionsplan Münster sowie der Luftreinhalteplan Münster weisen für das Plangebiet 
keine maßnahmenbezogene Relevanz auf. Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb der 
Zone III des Wasserschutzgebiets Münster-Geist und im Bereich des Münsterländer 
Kiessandzuges. Die Verbote und Genehmigungspflichten der Wasserschutzgebietsverordnung 
(WSG-VO) Münster-Geist (18.06.1990) sind einzuhalten, so dass gewährleistet wird, dass das 
Grundwasservorkommen nach Menge, Güte und Verfügbarkeit weder eingeschränkt noch 
gefährdet wird.  
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines gesetzlichen Überschwemmungsgebiets. 
Gemäß der Grünordnung der Stadt Münster, die im Rahmen einer informellen 
Planungsgrundlage als Bewertungsmaßstab herangezogen wird, liegt die Fläche im 2. 
Grünring. Dem 2. Grünring kommt eine hohe stadtgliedernde Bedeutung zu, da er den Freiraum 
zwischen der ursprünglichen Stadt Münster und den sie umgebenden Stadtteilen sichern soll.

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 22 
 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 8  
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im 
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.  
Schutzgut Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewertung 
Mensch / 
menschliche 
Gesundheit 
- Freiraum, der durch 
Landwirtschaft, Verkehrsfläche 
und umliegende 
Siedlungsgebiete geprägt ist. 
- Landwirtschaftliche Fläche 
(Pferdeweide), ökologische 
Ausgleichsfläche, Spielplatz 
und Straßenverkehrsfläche der 
Hohen Geest. 
- Lärmvorbelastung, 
insbesondere durch westlichen 
Straßen- und östlichen 
Schienenverkehr. 
- Keine relevante 
Luftvorbelastung durch 
Straßenverkehr. 
- Erholungsnutzung im Bereich 
des Spielplatzes. 
- Verlust einer Teilfläche des 2. 
Grünrings durch Ausweisung 
einer Gemeinbedarfs-fläche 
im nördlichen Bereich. 
- Sicherung einer Teilfläche des 
2. Grünrings. 
- Die Immissionsricht-werte 
werden gemäß Lärm-
Gutachten eingehalten bzw. 
unterschritten. 
erheblich  
Tiere / Pflanzen / 
biologische Vielfalt 
- Gutachterlicher Nachweis von 
13 planungsrelevanten 
Fledermausarten und acht 
planungsrelevanten 
Vogelarten. 
- Größerer 
Gehölzbrachekomplex auf der 
Fläche nördlich Merkureck, der 
als Fläche für die 
Landwirtschaft und überlagert 
als Maßnahmenfläche für 
vorwiegend flächenhafte 
(Ausgleichs-)Maßnahmen im 
Sinne des Naturschutzes 
ausgewiesen ist. 
- Erhebliche 
Beeinträchtigungen für den 
Steinkauz aufgrund der Nähe 
zum Brutplatz und dem 
Verlust essentieller 
Nahrungshabitate. 
- Gehölzbrache-komplex bleibt 
in großen Teilen erhalten, wird 
aber in der neuen Darstellung 
des FNP mit der Möglichkeit 
versehen, ein 
Regenrückhaltebecken zu 
etablieren. 
- Neuausweisung einer 
Grünfläche und einer 
Waldfläche zur beabsichtigten 
Verbindung zwischen dem 2. 
Grünring und dem Grünzug 
Vennheide-Davert sowie zur 
Funktionssicherung der 
Fläche 
- Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung 
(FFH-Gebiete) oder 
europäische 
Vogelschutzgebiete werden 
erheblich 
                                                
8 Soweit möglich soll gemäß Anlage 1 BauGB die Prognose auch die möglichen erheblichen Auswirkungen während 
der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben berücksichtigen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung ist 
dies in der Regel für einige zu prüfende Aspekte, z.B. eingesetzte Techniken und Stoffe, Art und Menge der 
erzeugten Abfälle, Abrissarbeiten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Etwaige Umweltfolgen sind im 
Rahmen der sich anschließenden Plan-/Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 22 
 
Schutzgut Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewertung 
nicht berührt. 
- Ausgleichserforder-nisse im 
Zuge der Eingriffsregelung 
sind zu erwarten. Die Eingriffe 
werden in erster Linie durch 
die Versiegelung und 
Überbauung bislang 
unversiegelter Freiflächen 
sowie die Inanspruchnahme 
eines Teils der überwiegend 
von Gehölzbewuchs 
geprägten Ausgleichsfläche 
hervorgerufen. 
Boden / Fläche - Der Änderungsbereich des 
FNP ist dem Außenbereich 
zuzuordnen. Er wird 
landwirtschaftlich bzw. als 
Ausgleichsfläche für Eingriffe 
in Natur und Landschaft 
genutzt. 
- Im Großteil des Plangebietes 
stehen Braunerden als 
schutzwürdige Böden mit 
hoher Funktionserfüllung mit 
Biotopentwicklungspotential für 
Extremstandorte. 
- Im Geltungsbereich befindet 
sich die im städtischen Altlast-
/Verdachtsflächenkataster 
geführte Fläche 916A (Fläche 
nördlich Merkureck). Es 
handelt sich um eine 
ehemalige Entsandungsfläche, 
die mit Boden und Bauschutt 
mit einer Mächtigkeit von bis 
zu 7 bis 8 m verfüllt wurde. Ein 
maßgeblicher 
Schadstoffparameter auf dem 
Grundstück sind polycyclische 
aromatische 
Kohlenwasserstoffe (PAK). 
- Durch die Planung wird eine 
bislang landwirtschaftlich 
genutzte, planungsrechtlich im 
Außenbereich gelegene 
Fläche in einem Umfang von 
2,4 ha als 
Gemeinbedarfsfläche 
(Zweckbestimmung 
Feuerwehr) dargestellt. 
- Die geplante Nutzung auf der 
im Altlast-
/Verdachtsflächenkataster 
geführten Fläche 916A ist 
möglich, die technischen 
Sicherungs- und 
Sanierungsmaßnahmen 
werden in nachfolgenden 
Plan- und Genehmigungsver-
fahren für den Einzelfall 
festgelegt. 
 
erheblich 
Wasser - Plangebiet liegt innerhalb der 
Wasserschutzgebietszone III 
des 
Trinkwasserschutzgebietes 
Münster-Geist 
- Grundwasserschutzfunktion 
sehr niedrig. 
- Gemäß den 
Starkregengefahrenkarten der 
Stadt Münster liegt ein 
Überflutungspotenzial für 
Teilflächen vor. Dieses 
konzentriert sich auf 
Überflutungen vor allem in 
einem Teilgebiet im Südosten 
- Sicherung der westlichen 
Ausgleichsfläche (nördl. 
Merkureck) sowie der 
südlichen Freifläche. 
- Die geplante Regenrückhalte-
maßnahme nördlich des 
Merkurecks sowie im östlichen 
Bereich zwischen Feuerwache 
und Bahnlinie trägt insgesamt 
zur Entlastung im Bereich der 
Hohen Geest und der 
Westfalenstraße bei. 
- Die Verbote und 
Genehmigungs-pflichten der 
Wasserschutz-
erheblich

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 22 
 
Schutzgut Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewertung 
des Änderungsbereichs. 
 
gebietsverordnung Münster-
Geist sind einzuhalten, so 
dass gewährleistet wird, dass 
das Grundwasservorkommen 
nach Menge, Güte und 
Verfügbarkeit weder 
eingeschränkt noch gefährdet 
wird. 
- Die von Überflutungen 
potenziell betroffenen Flächen 
liegen außerhalb des für eine 
Bebauung vorgesehenen 
Bereiches. 
Klima / Luft 
Klimaschutz / 
Klimawandel 
- Plangebiet liegt innerhalb 
eines klimaökologischen 
Ausgleichsraumes. 
- Kaltluftentstehungsgebiete, 
Kaltluftleitbahnen oder 
Belüftungskorridore sind nicht 
betroffen. 
 
- Sicherung einer Teilfläche des 
2. Grünrings und damit des 
klimaökologischen 
Ausgleichsraums. 
nicht 
erheblich 
(ggf. 
positiv) 
Landschaft - Der gesamte Planungsraum 
liegt innerhalb des 2. 
Grünrings der Stadt Münster. 
- „Übergangssituation“ zwischen 
Siedlung und freier Landschaft 
mit Pferdeweide und 
Gehölzbrachekomplex. 
 
- Ausweisung etwa der Hälfte 
der Fläche östlich der Hohen 
Geest als 
Gemeinbedarfsfläche für die 
Feuerwehr.  
- Die Fläche nördlich der Straße 
Merkureck soll zukünftig als 
Grünfläche dargestellt werden. 
Die Grünfläche wird neben der 
Regenrückhaltefunktion 
weiterhin als Ausgleichsfläche 
vorrangig dem Schutz, der 
Pflege und der Entwicklung 
von Boden, Natur und 
Landschaft dienen. 
Maßnahmen zum Ausgleich 
von Eingriffen in das 
Landschaftsbild sind im Zuge 
des weiteren 
Bebauungsplanverfahrens zu 
konkretisieren. 
- Teilweise Erhaltung der 
Funktion als Fläche für die 
Landwirtschaft mit 
überlagernder 
Ausgleichsfunktion auf der 
Fläche südlich des neuen 
Feuerwehrstandortes / 
nördlich der Straße „Im Dahl“. 
nicht 
erheblich 
(ggf. 
positiv) 
Sach- und 
Kulturgüter 
- Keine bekannten Denkmale im 
Plangebiet. 
- Nicht erkennbar. nicht 
erheblich 
(ggf. 
positiv) 
Wechselwirkungen - Bestehende Altlasten- - Auswirkungen sind im Zuge nicht

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 22 
 
Schutzgut Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewertung 
/Verdachtsfläche berührt 
weitere Schutzgüter (Wasser, 
Tier- und Pflanzenwelt). 
des weiteren 
Bebauungsplanverfahrens zu 
konkretisieren. 
erheblich 
(ggf. 
positiv) 
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung 
5.4.1  Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit 
Die 88. Änderung des FNP verfolgt das Ziel, den Standort für die Feuer- und Rettungswache 3 
(als Fläche für den Gemeinbedarf) sowie eine Teilfläche des 2. Grünrings mit seiner Funktion 
als klimaökologischer Ausgleichsraum, zu sichern. Um diese Ziele zu erreichen, wurde die 
Verwaltung mit dieser Bauleitplanung (sowie parallel der Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 627) beauftragt, zudem wurde der Geltungsbereich für erforderliche wasserwirtschaftliche 
Infrastruktur (Regenrückhaltebecken) um die Fläche nördlich des Merkurecks erweitert. 
Um die Auswirkungen der Etablierung des Feuerwehr-Standorts auf die Nachbarschaft zu 
untersuchen, wurde ein Immissionsschutz-Gutachten beauftragt. Die schalltechnischen 
Untersuchungen haben ergeben, dass die geltenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm zur 
Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten 
unter Berücksichtigung der im Gutachten beschriebenen Grundlagen und Rahmenbedingungen 
eingehalten bzw. unterschritten werden. Aufgrund der verkehrlichen Lärmvorbelastung auf das 
Plangebiet sind erhöhte lärmtechnische Anforderungen an die Außenbauteile der geplanten 
Gebäude der Rettungswache vorgesehen. 
Die Auswirkungen der nutzungsbedingten Lichtimmissionen durch die Planung auf die 
Nachbarschaft sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. 
Die Flächen des zweiten Grünrings werden in ihrer Ausdehnung reduziert, die verbleibenden 
Flächen aber im Rahmen der parallelen Aufstellung eines Bebauungsplanes gesichert. Der 
Spielplatz an der Hohen Geest bleibt erhalten und wird ebenfalls im Bestand gesichert. 
5.4.2  Schutzgüter Tiere / Pflanzen, biologische Vielfalt 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische 
Vogelschutzgebiete werden nicht berührt.  
Eingriffsregelung 
Mit der Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden (§ 18 BNatSchG). Die 
konkrete Bilanzierung der Eingriffe mit Blick auf mögliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Die Größe der neuen Gemeinbedarfsfläche beträgt 
2,4 ha. 
Mit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr und der teilweisen 
Inanspruchnahme der realisierten Ausgleichsfläche für die Regenrückhaltung sind im Abgleich 
mit der Bestandssituation Eingriffe in den Boden, die Natur und die Landschaft zu erwarten. Die 
Eingriffe werden in erster Linie durch die Versiegelung und Überbauung bislang unversiegelter 
Freiflächen sowie die Inanspruchnahme eines Teils der überwiegend von Gehölzbewuchs 
geprägten Ausgleichsfläche hervorgerufen. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist im weiteren

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 22 
 
Planverfahren auszugleichen. Hierfür stehen geeignete Flächen aus dem Flächenpool der Stadt 
Münster zur Verfügung. 
Artenschutz 
Für den Neubau der Feuer- und Rettungswache 3 wurde im Jahr 2023 eine faunistische 
Erfassung inkl. Artenschutzprüfung durch die Stadt Münster beauftragt (Hamann & Schulte 
2023: Neubau Feuerwache III in Münster-Hiltrup - Artenschutz-Fachbeitrag Stufe II -). Es 
wurden Fledermäuse und Brutvögel erfasst. 
Verfahrenskritische Arten sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Im Hinblick auf die nachgewiesenen, planungsrelevanten Arten sind Vermeidungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, damit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht 
ausgelöst werden. Prognostizierten Beeinträchtigungen für den Steinkauz soll durch 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) im Landschaftspark Mecklenbeck, begegnet 
werden.  
5.4.3 Schutzgut Boden / Fläche 
Der Änderungsbereich des FNP wird landwirtschaftlich bzw. als Ausgleichsfläche für Eingriffe in 
Natur und Landschaft genutzt. Im Großteil des Plangebietes stehen Braunerden als 
schutzwürdige Böden mit hoher Funktionserfüllung mit Biotopentwicklungspotential für 
Extremstandorte. 
Im Geltungsbereich befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte 
Fläche 916A (Fläche nördlich Merkureck). Es handelt sich um eine ehemalige 
Entsandungsfläche, die mit Boden und Bauschutt mit einer Mächtigkeit von bis zu 7 bis 8 m 
verfüllt wurde. Die kultivierte Bodenschicht über der Altlast ist max. 30 cm stark. Eine stärkere 
Belastung mit Schadstoffen ist ab einer Tiefe von 4 bis 4,5 m unterhalb der Geländeoberkante 
vorhanden. Ein maßgeblicher Schadstoffparameter auf dem Grundstück sind polycyclische 
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). 
Durch die Planung wird eine bislang landwirtschaftlich genutzte, planungsrechtlich im 
Außenbereich gelegene Fläche in einem Umfang von 2,4 ha als Gemeinbedarfsfläche 
(Zweckbestimmung Feuerwehr) dargestellt. Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die 
Planung durch die Inanspuchnahme von Flächen im bisherigen Außenbereich grundsätzlich als 
erheblich einzustufen. 
Die geplante Nutzung auf der im Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 916A ist 
möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden in nachfolgenden 
Plan- und Genehmigungsverfahren für den Einzelfall festgelegt. 
Im Rahmen der Baugenehmigung ist zu prüfen, ob ein Bodenschutzkonzept (gemäß 
BBodSchG § 6 und den neuen Bestimmungen nach BBodSchV § 6-8) und eine bodenkundliche 
Baubegleitung nach DIN 19639 zu den Baumaßnahmen durchgeführt werden soll. 
5.4.4  Schutzgut Wasser 
Das Plangebiet liegt in Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Münster-Geist und im Bereich 
des Münsterländer Kiessandzuges. Die Verbote und Genehmigungspflichten der

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 22 
 
Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Münster-Geist (18.06.1990) sind einzuhalten, so 
dass gewährleistet wird, dass das Grundwasservorkommen nach Menge, Güte und 
Verfügbarkeit weder eingeschränkt noch gefährdet wird. Im Zuge des vom Rat der Stadt 
Münster beschlossenen DIPOL-Konzeptes (vgl. V/0318/2018) ist zwar eine Schließung des 
Wasserwerkes Münster-Geist beabsichtigt, die Bedeutung des durchgängigen Kiessandzuges 
für die künftige Trinkwasserversorgung bleibt jedoch unbenommen. 
Die Grundwasserschutzfunktion ist sehr niedrig. Im Geltungsbereich sind keine 
Oberflächengewässer vorhanden. 
5.4.5  Schutzgut Klima / Luft / Klimawandelanpassung  
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich gemäß den Darstellungen des 
Klimaanpassungskonzeptes um ein thermisch weniger belastetes Gebiet, das durch 
Landwirtschaft, Grün- und Freiflächen geprägt ist.  
Das Plangebiet liegt vollständig in einem klimaökologischen Ausgleichsraum. 
Kaltluftentstehungsgebiete, Kaltluftleitbahnen oder Belüftungskorridore sind nicht betroffen.  
Der Änderungsbereich ist in der Grünordnung Münster ein Teil des 2. Grünrings, welcher den 
Freiraum zwischen der ursprünglichen Stadt Münster und den sie umgebenden Stadtteilen 
sichert. Durch die Aufnahme eines Teilbereichs des 2. Grünrings in den Planbereich können 
wichtige Funktionen des Grünrings planungsrechtlich abgesichert und aufrechterhalten werden. 
Da dieser durch die Feuerwache eingeengt werden würde, besteht ein umso höherer Anspruch, 
die verbleibenden Flächen in ihrer Funktion zu sichern und von etwaiger Bebauung freizuhalten 
sowie die geplante Feuerwache durch geeignete Maßnahmen (z.B. Begrünung) thermisch zu 
entlasten. 
Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht 
nicht. Im Gegenteil kann die geplante Regenrückhalte-Maßnahme nördlich des Merkurecks - 
ausgelöst durch die sensibleren Anforderungen der Feuerwache - insgesamt der Entlastung im 
Bereich Hohe Geest und im Bereich der Westfalenstraße dienen. Demnach profitiert der weitere 
Nahbereich im Falle eines Starkregenereignisses. Auch die bereits realisierte 
Ausgleichsmaßnahme auf der Fläche nördlich des Merkurecks kann so - in Kombination mit 
dem Regenrückhaltebecken - planungsrechtlich abgesichert werden (s. auch Kapitel 1.2) 
5.4.6 Schutzgut Landschaft 
Das innerhalb des zweiten Grünrings der Stadt Münster liegende Gebiet, wird durch 
weiträumige Weideflächen, einer Gehölzbrache und mittig die Straße Hohe Geest geprägt. 
Die Fläche nördlich der Straße Merkureck und südlich der Fläche für den Gemeinbedarf wird 
als Grünfläche planerisch gesichert. 
5.4.7 Schutzgut Sach- und Kulturgüter 
Im Änderungsbereich sind keine bekannten Denkmale vorhanden, so dass keine Auswirkungen 
zu erwarten sind.

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 22 
 
5.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht unmittelbar erkennbar. Die bestehende 
Altlasten-/Verdachtsfläche berührt jedoch weitere Schutzgüter (Wasser-, Tier- und 
Pflanzenwelt). 
5.5  Maßnahmen zur Vermeidung / Verhinderung / Verminderung 
Durch die Planung erfolgt ein Eingriff in den bislang unbebauten Freiraum. Dieser ist aufgrund 
seiner Lage im städtischen Grünsystem von besonderer Bedeutung. Für die im Nordwesten des 
Plangebiets liegende ca. 5.600 m² große Fläche mit Waldeigenschaft, erfolgt künftig eine 
Darstellung als „Fläche für Wald“, was der Bestandsentwicklung entspricht. Gleichzeitig wird 
damit das Ziel unterstützt, die Verbindung zwischen dem 2. Grünring und dem Grünzug 
Vennheide-Davert zu stärken sowie negative Auswirkungen auf die Verbindungseigenschaften 
des Grünsystems/Biotopverbundes abzumildern. 
Im Vergleich zu den bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan werden durch die 
Änderungsplanung Eingriffe in Natur und Landschaft initiiert, die ein Ausgleichserfordernis nach 
dem Bundesnaturschutzgesetz nach sich ziehen. Geeignete Flächen stehen im Stadtgebiet von 
Münster zur Verfügung. Eine Konkretisierung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung. 
Zur Minimierung der Auswirkungen durch anfallendes Niederschlagswasser erfolgt eine 
Darstellung von Flächen für die Wasserwirtschaft (Regenrückhaltung), die zur Verbesserung 
der Retention bei gleichzeitig steigender Versiegelung durch die Gemeinbedarfsfläche 
beitragen. 
Mit den getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verminderung können 
erheblich nachteilige Umweltauswirkungen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu 
lösen wären, vermieden werden.  
5.6  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) 
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass der Bedarf für die Errichtung einer 
zusätzlichen Feuer- und Rettungswache im Stadtbezirk Hiltrup und Teilen der Innenstadt, 
aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und unter Auswertung gültiger Qualitätskriterien, 
weiterhin nicht erfüllt werden kann. Die Nichtdurchführung wird daher nicht in Betracht gezogen. 
5.7  Anderweitige Planungsmöglichkeit 
Der vorliegende Standort für die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung Feuerwehr beruht auf einer vorlaufenden Standortuntersuchung. Nach 
Berücksichtigung verschiedener Standortkriterien wie Flächengröße, Altlasten, 
Nutzungskonkurrenzen und verkehrliche Anbindung wurde das aktuelle Planungsgebiet als 
geeigneter Standort für die Errichtung der Feuer- und Rettungswache 3 identifiziert (vgl. 
V/0743/2021). Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in 
Betracht gezogen werden müssen, drängen sich nicht auf. Von einer fiktiven Betrachtung wird 
daher abgesehen.

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 22 
 
5.8  Überwachung (Monitoring) 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind hinsichtlich des konkreten Änderungsbereichs 
keine speziellen Monitoring-Maßnahmen vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer 
Mitwirkungspflicht informieren die zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im 
Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige 
Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB). 
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster 
kontinuierlich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter 
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards 
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem 
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen. 
5.9  Zusammenfassung 
Durch die 88. Änderung des Flächennutzungsplans östlich der Westfalenstraße, westlich der 
Bahnstrecke Hamm-Emden, nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl und südlich der 
Bebauung Gorenkamp werden die planerischen Voraussetzungen für den Neubau der Feuer- 
und Rettungswache 3 und die Sicherung einer Teilfläche des 2. Grünrings geschaffen. 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im 
Planänderungsbereich untersucht. Aufgrund der Vorbelastungen sind erhöhte lärmtechnische 
Anforderungen an die Außenbauteile der geplanten Gebäude vorgesehen. Im Vergleich zu den 
bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan werden durch die Änderungsplanung 
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie in das Schutzgut Boden initiiert, die ein 
Ausgleichserfordernis nach sich ziehen. Für den Artenschutz werden Vermeidungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um Verbotstatbestände nicht auszulösen. So sollen für den 
Steinkauz Beeinträchtigungen durch das Aufhängen von Steinkauzröhren, als CEF Maßnahme 
im Landschaftspark Mecklenbeck, ausgeglichen werden. Der klimaökologische 
Ausgleichsraum, der auch in der Grünordnung Münster als 2. Grünring gekennzeichnet ist, wird 
teilweise überplant und damit in seiner Ausdehnung verringert. Die verbleibenden Flächen 
werden dagegen in ihrer Funktion als Freiraum und klimaökologischer Ausgleichsraum sowie 
Wald planerisch gesichert. Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die Änderung 
nicht zu erwarten. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 627) werden die 
konkretisierenden Rahmenbedingungen ermittelt und vertieft, um erheblich nachteilige 
Umweltauswirkungen soweit möglich zu vermeiden oder auszugleichen. 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder ein Verzicht auf die Planung kommen vor dem 
Hintergrund des Ziels der Sicherung des Standortes für die Feuerwache 3 sowie einer 
Teilfläche des zweiten Grünrings nicht in Betracht. Eine konkrete, über die Erfassung der 
städtischen Umweltdaten hinausgehende Überwachung von Umweltfolgen im Kontext der 
Planung ist auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht erforderlich.

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 22 
 
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise 
6.1  Altlasten/ Altlastverdachtsflächen >1 ha 
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis- und Warnfunktion. Im 
Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen 
vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, 
gekennzeichnet werden. Im Plangebiet ist eine Altlast >1 ha bekannt. 
Für die Verdachtsfläche Nr. 916A, die innerhalb des Plangebiets nördlich der Straße Merkureck 
liegt, wurde seinerzeit im Kontext der Standortsuche für die Feuerwache 3 eine erweiterte 
Baugrunduntersuchung durchgeführt. 
Die Fläche diente in früherer Zeit als Sandgrube und wurde später mit in Teilen 
schadstoffbelasteten Bau- und allgemeinen Schutt- und Rückbaumaterialien in einer Tiefe von 
bis zu 7 bis 8 m aufgefüllt. Die Mächtigkeit der Altlasten in den Randbereichen könnte geringer 
sein. Die kultivierte Bodenschicht über der Altlast ist max. 30 cm dick. Starke bzw. stärkere 
Belastungen mit Schadstoffen sind etwa ab einer Tiefe von 4 bis 4,5 m unterhalb der 
Geländeoberkante vorhanden. Einer der maßgeblichen Schadstoffparameter auf dem 
Grundstück sind polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).  
Die geplante Regenrückhaltung auf dieser Altlastenfläche löst nur einen geringen Eingriff in den 
Boden, die Aufschüttung und die Altlasten aus, so dass eine multifunktionale Nutzung der 
Fläche vorgesehen werden kann. 
6.2  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.  
Baudenkmale sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden.

88. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / 
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 22 
 
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 
zum Entwurf der 88. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt 
Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Berg Fidel und 
Hiltrup Mitte im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der 
Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im 
Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

V-0510-2024-Anlage-4-BPL-Textliche-Festsetzungen

13099 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n
  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 627:  
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahn-
strecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und 
der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Maß der baulichen Nutzung 
1.1.1  Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann durch die Grundfläche baulicher Anlagen 
nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer Grundflächen-
zahl von 0,85 überschritten werden (§  9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §  16 Abs. 2 Nr. 1 und 
§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO). 
1.2  Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 
1.2.1  Die Höhe baulicher Anlagen (HbA) ist in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) festge-
setzt. Als maximale Höhe baulicher Anlage gilt der höchste Punkt der Dachfläche bzw. der 
Attika (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.2.2  Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. War-
nung der Bevölkerung dienen, dürfen die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen 
(HbA) ausnahmsweise überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und 
§ 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.3  Solarenergienutzung  
1.3.1  Beim Neubau von Gebäuden mit Flachdächern (< 5° Dachneigung) ist eine Anlage zur So-
larenergienutzung zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der 
Grundfläche des Gebäudes besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB). Ausnahmsweise können 
die festgelegten Höhen baulicher Anlagen überschritten werden, soweit dies für Anlagen 
und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig um 
mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.2.1). 
1.4  Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.4.1 Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit „St“-festge-
setzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.4.2  Die geplante Kfz-Stellplatzanlage 2 ist mit einer Anlage zur Solarenergienutzung mit einer 
Größe von mindestens 50 % der Grundfläche der Stellplatzanlage auszustatten (§ 9 Abs. 1 
Nr. 23 b BauGB). Die Oberkante der Unterkonstruktion der baulichen Anlage darf eine Höhe 
von 68,55 m ü. NHN nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 
und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.4.3  Sammelanlagen für Abfall sind nur innerhalb der dafür mit „As“-festgesetzten Flächen zu-
lässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB).  
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0510/2024

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /  
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 
1.5  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 
1.5.1  Die Pflanzgebotfläche P1 ist vollflächig mit standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Feld-
ahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball, Haselnuss etc.) zu bepflanzen 
und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.5.2  Die Pflanzgebotfläche P2 ist dauerhaft zu begrünen. Dabei ist die Fläche mit Ausnahme 
der Versickerungsmulde zu mindestens 50 % mit standortgerechten Laubgehölzen (z. B. 
Feldahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball, Haselnuss etc.) zu bepflan-
zen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.5.3  Auf der Fläche für Gemeinbedarf sind mindestens 30 Bäume als standortgerechte Laubge-
hölze (z. B. Feldahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball, Haselnuss etc.) 
mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.5.4  Flachdächer der Hauptbaukörper sind vollflächig fachgerecht mit mindestens 0,10 m be-
grünbarem Substrat zu bedecken, sowie mit einer standortgerechten Vegetation mindes-
tens extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Ausnahmen 
für technische Anlagen, Wege und Aufenthaltsflächen sind zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 
b BauGB). 
1.6  Immissionsschutz 
1.6.1  Maßgebliche Außenlärmpegel zu Schienen und Straßen  
Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen Außenlärm-
pegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäu-
den in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen Räumen 
(Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018) nach DIN 4109-1:2018-01 Anfor-
derungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dä-
cher etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R' w,ges der Au-
ßenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedli-
chen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
Abweichungen von dieser Festsetzung sind ausnahmsweise im Einzelfall im Rahmen des 
jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sach-
verständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassaden-
abschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 die 
schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unter-
schiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und 
umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.6.2  Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume  
Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 50 dB(A) nach DIN 18005 
„Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akus-
tischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten be-
werteten Bau-Schalldämm-Maße von R'w,ges zu berücksichtigen.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /  
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Bau-
genehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen 
über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 50 dB(A) nachts zulässig.  
1.6.3  Die Lärmschutzwand muss eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/m² [DIN 
ISO 9613-2] bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß R‘w von mindestens 25 dB [VDI 2720-
1] aufweisen. Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene 
Spalten oder Fugen aufweisen. 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfa-
len (BauO NRW 2018) 
2.1  Bauwerksgestaltung  
Als Dachform ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuer-
wehr ausschließlich Flachdach (mit einer Dachneigung von maximal 5 Grad) zulässig.  
3  Hinweise 
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum ‚Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden. 
3.2  Immissionsschutz  
Im gesamten Plangebiet können aufgrund der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen die 
Orientierungswerte in der Nacht (50 dB(A)) überschritten werden. Die Maßnahmen zum 
Lärmschutz gem. Textliche Festsetzung Nr. 1.6 sind einzuhalten. 
3.3  Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich – Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Die Kompensationsmaßnahmen des Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft über die Ent-
wicklung der Ziele des Bebauungsplans Nr. 627 „Östlich der Westfalenstraße / Westlich der 
Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung im Dahl / Südlich der 
Bebauung Gorenkamp“ mit insgesamt 104.692 Werteinheiten erfolgt über nachstehende 
außerhalb des Geltungsbereichs liegende Maßnahmen. 
* Nördlich Hohenholter Straße (Komkat-Nr. 00008) 
Havixbeck, Gemarkung Schonebeck, Flur 1, Flurstück 39 
Ausgleich von 63.050 Werteinheiten bzw. 17.490 m² 
Maßnahmen: Anlage von Feldholzinseln aus standortheimischen Gehölzen, Wall- und 
Feldhecken, Wildobsthochstämmen innerhalb krautreicher Wiesen-/ Hochstaudenberei-
che, krautreichem Extensivgrünland mit Regiosaatgut, krautreichem Grünland und Entwick-
lung einer Grünlandbrache, eines Kleingewässers sowie Blänken innerhalb des Grünlan-
des.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /  
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 
* Südlich Huronensee (Komkat-Nr. 02045) 
Münster, Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 21, Flurstück 479 
Ausgleich von 41.643 Werteinheiten 
Maßnahmen: Anlage von Blänken, extensivem Grünland, Anpflanzung einer Rotbuchen-
baumreihe und Streuobst (Apfel und Zwetsche). 
3.4  Bodendenkmäler 
Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Städtischen Denkmalbehörde (0251/492-6148) oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen anzuzeigen, die Fundstelle ist un-
verändert zu belassen (§§ 16-17 DSchG NRW). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder 
ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. ar-
chäologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 Abs. 2 DSchG NRW). Die da-
für benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen (Palae-
ontologie@lwl.org). 
3.5  Kampfmittel 
Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen, Bomben-
blindgänger-Verdachtspunkte) erkennbar. Vor Beginn der Bauarbeiten hat eine systemati-
sche Absuche zu bebauender Grundflächen und auszuhebender Baugruben im Oberflä-
chensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrar-
beiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvor-
trieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD 
unterzogen werden müssen.  
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche Ver-
färbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Ar-
beiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.  
3.6  Altlasten 
Für die Fläche nördlich Merkureck (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 618) sind Altlasten 
im Untergrund bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Boden-
veränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grün-
flächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren.  
3.7  Artenschutz 
3.7.1  Baufeldräumung und Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den 
gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./29.02. 
des Folgejahres durchzuführen. Die Rodungsarbeiten sind auf das absolut erforderliche 
Mindestmaß zu beschränken.

Bebauungsplan Nr. 627 
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /  
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 
3.7.2  Zum Schutz der nachgewiesenen vor allem strukturgebundenen und lichtsensiblen Fleder-
mausarten sind Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung von Nahrungshabitaten und zur 
Vermeidung der Beeinträchtigung durch Licht zu berücksichtigen. 
3.7.3  Der Verlust des Lebensraumes des Steinkauzes ist durch geeignete vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) auszugleichen. 
3.7.4  Die Umsetzung der Arbeiten ist durch eine ökologische Baubegleitung zu begleiten. 
3.8  Überflutungsschutz 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfoh-
len, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über 
der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbeson-
dere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung 
getroffen werden.  
3.9  Versickerung von Niederschlagswasser 
Im Zuge der Abwasserbeseitigung ist das Niederschlagswasser der Dachflächen auf dem 
Grundstück zu versickern. Die Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen hat 
nach DWA-A 138 zu erfolgen. 
3.10  Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen  
Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit sie 
nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu belassen o-
der herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.

Beratungsverlauf (2)

19.09.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.09.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (19)

  • Sentruper Straße 285
  • Westfalenstraße
  • Hansestraße
  • Hohenholter Straße
  • Gorenkamp 139a
  • Bredekamp
  • Albersloher Weg 33
  • An den Speichern 7
  • Haus Herding
  • Meesenstiege
  • Merkureck
  • Schürgeist
  • Schrotbrei
  • Schonebeck
  • Hohe Geest 126
  • Burgwall
  • Hünenburg
  • Bielesch
  • Im Dahl

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Details

Aktenzeichen
V/0510/2024
Typ
Vorlagen
Datum
22.08.2024
Erstellt
15.08.2024 17:21