V/0510/2024
88. Änderung FNP - BPL 627 - Entwürfe zur Veröffentlichung
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V-0510-2024-Anlage-5-BPL-Planzeichnung
24546 Zeichen
85 48 2 66 66 a 88 a 11 13 7 d 7 c 7 e 7 b 59 57 8 99 6 29 33 27 9 2 4 6 39 135 131 172 174 20 12 14 26 16 4 18 162 9 156 17 168 19 166 21 7 160 158 5 13 23 172 c 31 176 16 154 170 172 a 22 10 24 11 25 164 27 172 b 6 8 133 137 5 5 3 1 7 50 13 25 a 25 48 8 10 41 29 39 47 45 43 41 31 33 35 37 3 45 135 a 54 52 7 a 7 7 l 7 k 79 5973 53 71 51 69 49 77 57 7 i 9 e 9 d 9 c 9 b 9 r 9 q 9 p 9 o 9 m 7 h 7 g 7 f 9 g 9 l 9 j9 k 9 f 9 h 9 a 9 75 55 83 e 83 d 83 b 83 c 47 45 48 65 63 61 87 10 a 96 13 11 43 41 10 9 54 12 42 56 10 58 60 20 18 24 22 16 50 52 67 14 44 46 91 6 b 79 a 16 95 97 97 a 93 a 93 95 a 4 a 93 4 83 a 6 93 a 3 a 85 73 83 g 83 f 48 44 15 89 a 89 98 a 98 83 12 12 a 3 95 81 a 81 b 79 b 64 46 50 44 a 62 50 52 54 35 37 39 10 a 66 42 40 8 56 a 1 56 58 60 122 116 110 112 114 102 100 110 a 108 106118 120 126 14 7 5 124 2 23 34 36 38 25 87 91 89 28 a 20 28 21 19 17 18 22 26 a 24 51 49 57 26 8 32 b 30 a 30 10 12 32 a 32 14 16 43 30 41 32 47 26 45 28 34 40 a 40 36 38 55 53 42 129 a 129 4 2 I II II II II I II II II I II I II II II II II I I I I I I I II II I I I I I I II II II I I I II I I I I IIIIII II I I I I I II I I I I I I II III I I II I II I II I II II II I II II II II II II II IIII II II I II II II II II II II II II II II I I I I I II II II I II I II II II II II IIII II II IIII II II II I I I I II II IIIIII II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I I IIIIII II II II II II IIII II IIII II II II II II I II II I II II I II II II II II II I II II II II II II I II I I II II II II II I I II II II II II I II I I I II I I II I II I I I II I I II II I II II I I II I II I II I II II II II II II II II I I I I I I I I II II II II II II I I I III I I I I I I II IIIIII II IIIIIIII IIII II IIII IIII II II II II II II II II II IIII IIII II II II I I II II II II II II II II II II I 9 n 139 a ³ 60 dB(A) < 60 dB(A) ³ 80 dB(A) < 80 dB(A) ³ 75 dB(A) < 75 dB(A) GG G GG G G G G G G II I I II II II II II II II II II II I 13 25 a 25 48 8 10 41 29 39 47 45 43 41 31 33 35 37 3 45 135 a 54 52 7 a 7 7 l 7 k 79 5973 53 71 51 69 49 77 57 7 i 9 e 9 d 9 c 9 b 9 r 9 q 9 p 9 o 9 m 7 h 7 g 7 f 9 g 9 l 9 j9 k 9 f 9 h 9 a 9 75 55 83 e 83 d 83 b 83 c 47 45 48 65 63 61 87 10 a 96 13 11 43 41 10 9 54 12 42 56 10 58 60 20 18 24 22 16 50 52 67 14 44 46 91 6 b 79 a 16 95 97 97 a 93 a 93 95 a 4 a 93 4 83 a 6 93 a 3 a 85 73 83 g 83 f 48 44 15 89 a 89 98 a 98 83 12 12 a 3 95 81 a 81 b 79 b 64 46 50 44 a 62 50 52 54 35 37 39 10 a 66 42 40 8 56 a 1 56 58 60 122 116 110 112 114 102 100 110 a 108 106118 120 126 14 7 5 124 2 23 34 36 38 25 87 91 89 28 a 20 28 21 19 17 18 22 26 a 24 51 49 57 26 8 32 b 30 a 30 10 12 32 a 32 14 16 43 30 41 32 47 26 45 28 34 40 a 40 36 38 55 53 42 129 a 129 4 2 I II II II II I II II II I II I II II II II II I I I I I I I II II I I I I I I II II II I I I II I I I I IIIIII II I I I I I II I I I I I I II III I I II I II I II I II II II I II II II II II II II IIII II II I II II II II II II II II II II II I I I I I II II II I II I II II II II II IIII II II IIII II II II I I I I II II IIIIII II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I I IIIIII II II II II II IIII II IIII II II II II II I II II I II II I II II II II II II I II II II II II II I II I I II II II II II I I II II II II II I II I I I II I I II I II I I I II I I II II I II II I I II I II I II I II II II II II II II II I I I I I I I I II II II II II II I I I III I I I I I I II IIIIII II IIIIIIII IIII II IIII IIII II II II II II II II II II IIII IIII II II 9 n Flur 7 Flur 8 85 48 2 66 66 a 88 a 11 13 7 d 7 c 7 e 7 b 59 57 8 99 6 29 33 27 9 2 4 6 39 135 131 172 174 20 12 14 26 16 4 18 162 9 156 17 168 19 166 21 7 160 158 5 13 23 172 c 31 176 16 154 170 172 a 22 10 24 11 25 164 27 172 b 6 8 133 137 5 5 3 1 7 50 Merkureck Schürgeist Gorenkamp 139 a Bielesch Schrotbrei 13057 59 97 440 441 611 11 260 830 904 905 938 58 195 466 467 442 117 32 33 96 869 921 944 145 86 436 1757 2083 588 138 12 16 157 142 146 9 2099 28 619 617 158 618 1003 1007 324 325 326 327 369 333 328 329 408 413 414 416 334 571 578 564 263 432 508 910 28 317 305 320 313 396 337 127 315 307 309 311 299 445 602 604 601 603 42 623 582 583 581 939 940 941 768 369 373 374 268 772 776 779 767 782 769 875 876 880 786 901 912 906 907 908 909 911 899 900 935 936 937 879 913 195 773 777 778 785 114 115 552 556 558 511 498 499 500 501 502 559 560 561 531 532 496 497 506 510 942 914 567 568 569 570 585 572 573 574 575 586 576 577 562 563 565 451 453 566 589 503 505 507 509 494 191 276 304 318 306 308 321 322 310 282 292 298 330 331 368 374 375 391 392 362 363 364 365 366347 348 349 350 351 352 353 342 343 357 344 358 345 359 346 489 208 426 319 341 356 360 332 316 323 312 314 455 456 446 447 118 119 449 450 468 9 616 170 173 174 192 180 181 228 185 186 188 189 190169 191 175 177 178 811 885 884 836 839 581 582 583 584 585 587 588 589 590 561 610 598 611 599 564 630631 632 635 636 633 634 637 638 639 623 625 626 627 565 612 600 613 601 602 616 617 605 618 606 619 607 620 608 609 592 593 594 595 596 628629 614 640 624 586 591 597 615 603 621 622 171 179 182 184 187 176 950 403 404 412 415 417 419 407 410 718 719 721 749 750 751 752 687 688 723 737 725 738 727 743 739 730 744 745 733 746 747 735 748 643 645 648 646 650 651 652 658 659 672 660 641 642 673 661 675 663 676 664 677 665 678 679 701 714 702 715 703 684 685 680 686 667 668 681 669 682 670 683 653 654 655 656 657 689 690 706 691 692 708 710 699 712 700 713 671 674 662 666 705 402 405 414 409 711 716 704 736 731 732 734 644 647 1001 303 304 302 1000 234 443 183 562 1006 563 267 553 902 271 1002 1004 301 364 411 413 416 408 770 771 753 742 868 870 922 923 649 604 709 707 693 695 694 418 406 975 983 984 889 987 307 437 130 132 625 41 27 898 229 482 91 624 411 412 395418 419420 421 409 524 415 417 410 504 249 394 433 423 422 424 425 335 903 429 427 448 982 258 336 338 42 60 627 626 120 979 159 160 978 980 981 230 220221 222 230 220221 222 13057 59 97 440 441 611 11 260 830 904 905 938 58 195 466 467 442 117 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159 160 978 980 981 Die Plangrundlage wurde am 15.08.2024 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ __________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Der Rat der Stadt Münster hat am 06.04.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11 vom 14.04.2022 bekannt gemacht. Der Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde vom Rat der Stadt Münster am 20.09.2023 geändert. Der geänderte Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.20 vom 29.09.2023 bekannt gemacht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom __________bis zum __________ veröffentlicht worden. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Gemarkung: Flur: Maßstab: Bebauungsplan Nr. Bebauungsplan Nr. 627 627 Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp Hiltrup 7 1 : 1.000 Zeichenerklärung Festsetzungen II 12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Öffentliche Gebäude Wirtschaftsgebäude Bestandshöhen (in m üNHN) Bestandsangaben Kanaldeckel Einmessung zu erhaltender Baum (Kronendurchmesser) Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Baugrenze Überbaubare Grundstücksflächen Bauvorschriften Flachdach, 0-5° Dachneigung zulässig Gemeinbedarf Flächen für den Gemeinbedarf Feuerwehr Verkehr Straßenbegrenzungslinie Grünflächen Öffentliche Grünflächen Parkanlage Spielplatz Öffentliche Straßenverkehrsflächen Wasser, Wasserwirtschaft Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses Regenrückhaltebecken Landwirtschaft, Wald Flächen für die Landwirtschaft Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Ausgleichsfläche) geplante Geländehöhen (in m üNHN) Hinweise Höhe baulicher Anlagen (in m üNHN) Fahrradstellplätze Sammelanlagen für Abfall Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, Entwässerungsfunktion) Flächen für Stellplätze Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Verkehrsbedingter Beurteilungspegel nach DIN 18005 tagsüber ohne Logistiklager (MI, 60 dB(A)) ³ 60 dB(A)< 60 dB(A) Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (Altlasten) Kennzeichnungen Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Lärmschutzwand Lärmschutzwand Flächen für Wald Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Vorgeschlagener Baumstandort Oberkante Lärmschutzwand (in m üNHN) Ver- und Entsorgung Elektrizität (Trafostation, Standort vorgeschlagen) 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der baulichen Nutzung 1.1.1 Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann durch die Grundfläche baulicher Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO). 1.2 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 1.2.1 Die Höhe baulicher Anlagen (HbA) ist in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Als maximale Höhe baulicher Anlage gilt der höchste Punkt der Dachfläche bzw. der Attika (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.2 Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. Warnung der Bevölkerung dienen, dürfen die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen (HbA) ausnahmsweise überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3 Solarenergienutzung 1.3.1 Beim Neubau von Gebäuden mit Flachdächern (< 5° Dachneigung) ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB). Ausnahmsweise können die festgelegten Höhen baulicher Anlagen überschritten werden, soweit dies für Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.2.1). 1.4 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.4.1 Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit „St“-festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4.2 Die geplante Kfz-Stellplatzanlage 2 ist mit einer Anlage zur Solarenergienutzung mit einer Größe von mindestens 50 % der Grundfläche der Stellplatzanlage auszustatten (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB). Die Oberkante der Unterkonstruktion der baulichen Anlage darf eine Höhe von 68,55 m ü.NHN nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4.3 Sammelanlagen für Abfall sind nur innerhalb der dafür mit „As“-festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB). 1.5 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 1.5.1 Die Pflanzgebotfläche P1 ist vollflächig mit standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Feldahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball, Haselnuss etc.) zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.2 Die Pflanzgebotfläche P2 ist dauerhaft zu begrünen. Dabei ist die Fläche mit Ausnahme der Versickerungsmulde zu mindestens 50 % mit standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Feldahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball, Haselnuss etc.) zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.3 Auf der Fläche für Gemeinbedarf sind mindestens 30 Bäume als standortgerechte Laubgehölze (z. B. Feldahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball, Haselnuss etc.) mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.4 Flachdächer der Hauptbaukörper sind vollflächig fachgerecht mit mindestens 0,10 m begrünbarem Substrat zu bedecken, sowie mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Ausnahmen für technische Anlagen, Wege und Aufenthaltsflächen sind zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 1.6 Immissionsschutz 1.6.1 Maßgebliche Außenlärmpegel zu Schienen und Straßen Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungs- änderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018) nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außen- bauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R' w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Abweichungen von dieser Festsetzung sind ausnahmsweise im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01 Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.2 Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 50 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße von R' w,ges zu berücksichtigen. Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 50 dB(A) nachts zulässig. 1.6.3 Die Lärmschutzwand muss eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/m² [DIN ISO 9613-2] bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß R' w von mindestens 25 dB [VDI 2720-1] aufweisen. Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene Spalten oder Fugen aufweisen. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) 2.1 Bauwerksgestaltung Als Dachform ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr ausschließlich Flachdach (mit einer Dachneigung von maximal 5 Grad) zulässig. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum ‚Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Immissionsschutz Im gesamten Plangebiet können aufgrund der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen die Orientierungswerte in der Nacht (50 dB(A)) überschritten werden. Die Maßnahmen zum Lärmschutz gem. Textliche Festsetzung Nr. 1.6 sind einzuhalten. 3.3 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich - Externe Ausgleichsmaßnahmen Die Kompensationsmaßnahmen des Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft über die Entwicklung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 627 „Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung im Dahl / Südlich derBebauung Gorenkamp“ mit insgesamt 104.692 Werteinheiten erfolgt über nachstehende außerhalb des Geltungsbereichs liegende Maßnahmen . * Nördlich Hohenholter Straße (Komkat-Nr. 00008) Havixbeck, Gemarkung Schonebeck, Flur 1, Flurstück 39 Ausgleich von 63.050 Werteinheiten bzw. 17.490 m² Maßnahmen: Anlage von Feldholzinseln aus standortheimischen Gehölzen, Wall- und Feldhecken, Wildobsthochstämmen innerhalb krautreicher Wiesen-/ Hochstauden- bereiche, krautreichem Extensivgrünland mit Regiosaatgut, krautreichem Grünland und Entwicklung einer Grünlandbrache, eines Kleingewässers sowie Blänken innerhalb des Grünlandes. * Südlich Huronensee (Komkat-Nr. 02045) Münster, Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 21, Flurstück 479 Ausgleich von 41.643 Werteinheiten Maßnahmen: Anlage von Blänken, extensivem Grünland, Anpflanzung einer Rotbuchenbaumreihe und Streuobst (Apfel und Zwetsche). 3.4 Bodendenkmäler Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Städtischen Denkmalbehörde (0251/492-6148) oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen anzu- zeigen, die Fundstelle ist unverändert zu belassen (§§ 16-17 DSchG NRW). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 Abs. 2 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen (Palaeontologie@lwl.org). 3.5 Kampfmittel Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen, Bombenblindgänger-Verdachtspunkte) erkennbar. Vor Beginn der Bauarbeiten hat eine systematische Absuche zu bebauender Grundflächen und auszuhebender Baugruben im Oberflächensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zuverständigen. 3.6 Altlasten Für die Fläche nördlich Merkureck (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 618) sind Altlasten im Untergrund bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren. 3.7 Artenschutz 3.7.1 Baufeldräumung und Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./29.02. des Folgejahres durchzuführen. Die Rodungsarbeiten sind auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. 3.7.2 Zum Schutz der nachgewiesenen vor allem strukturgebundenen und lichtsensiblen Fledermausarten sind Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung von Nahrungshabitaten und zur Vermeidung der Beeinträchtigung durch Licht zu berücksichtigen. 3.7.3 Der Verlust des Lebensraumes des Steinkauzes ist durch geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) auszugleichen. 3.7.4 Die Umsetzung der Arbeiten ist durch eine ökologische Baubegleitung zu begleiten. 3.8 Überflutungsschutz Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen.Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. 3.9 Versickerung von Niederschlagswasser Im Zuge der Abwasserbeseitigung ist das Niederschlagswasser der Dachflächen auf dem Grundstück zu versickern. Die Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen hat nach DWA-A 138 zu erfolgen. 3.10 Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit sie nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen. Rechtsgrundlagen: · Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394) · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3.Juli 2023 (BGBI. I Nr. 176) · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV.NRW. S. 1172) · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV.NRW. S. 136) P1, P2 (siehe textliche Festsetzungen) 1, 2 (siehe textliche Festsetzungen)St Maßgeblicher Außenlärmpegel nach DIN 4109 mit dem entsprechender dB(A) (siehe ergänzende textliche Festsetzungen Nr. 1.6.1) ³ 75 dB(A)< 75 dB(A) Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0510/2024
V-0510-2024-Anlage-3-BPL-Begruendung
135258 Zeichen
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 45
B e g r ü n d u n g
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 627:
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der
Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck
und der Bebauung Im Dahl/ Südlich der
Bebauung Gorenkamp
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 4
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 5
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 6
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 8
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe ........................................................................................... 8
6.2.3 Firstrichtung, Dachform ..................................................................................................... 9
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 10
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 11
6.4.1 Entwässerung .................................................................................................................. 11
6.4.2 Technische Infrastruktur ................................................................................................... 12
6.4.3 Entsorgung ...................................................................................................................... 12
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 13
6.6 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 13
6.6.1 öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 13
6.6.2 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ............................................................................. 13
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 13
6.6.4 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 14
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 14
6.7.1 Lärmauswirkungen auf die Umgebung ........................................................................... 15
6.7.2 Lärmeinwirkungen (Verkehrslärm) ................................................................................... 16
6.7.3 Maßnahmen zur Minderung ............................................................................................ 18
6.7.4 Lichtimmissionen ............................................................................................................. 18
6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 18
6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 19
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 19
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 20
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 20
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 20
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 21
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 25
8.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 25
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 29
8.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 36
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 38
8.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 39
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0510/2024
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 45
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 39
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 40
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 40
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 41
8.6 anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 41
8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 41
8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 41
8.9 Anlage zum Umweltbericht ........................................................................................................ 43
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 44
9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ............................................................................ 44
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 45
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Bereits im Jahr 2008 ist der Bedarf für die Errichtung einer zusätzlichen Feuer- und
Rettungswache auf Grundlage der Auswertung gültiger Qualitätskriterien (Hilfsfristen bzw.
Erreichungsgrad bei Einsätzen) festgestellt worden, da die gesetzliche Verpflichtung der
Leistungsfähigkeit nach § 3 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG), insbesondere im Stadtbezirk Hiltrup und Teilen der Innenstadt,
nicht mehr erfüllt werden konnte. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit wurde zunächst auf einen
Neubau verzichtet und ein Provisorium an der Hansestraße eingerichtet. So wurde die
Feuerwache mit der bereits in Hiltrup bestehenden Rettungswache verbunden.
Für die Aufgabenerfüllung müssen durch die Stadt Münster ein Brandschutzbedarfsplan gemäß
§ 3 Abs. 3 BHKG und gemäß § 12 Abs. 1 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) eine
Bedarfsplanung für den Rettungsdienst aufgestellt und fortgeschrieben werden. Die
Entscheidung über diese richtungsweisenden Festlegungen trifft gemäß § 41 Gemeindeordnung
NRW der Rat der Stadt Münster. Durch die Bedarfspläne angeführten Bedarfe, Maßnahmen und
Strukturen stellen einen Grundsatzbeschluss dar und sind durch die Stadtverwaltung
umzusetzen. Die mittels ingenieurwissenschaftlichen Analysen auf dem Stand der Technik
ermittelten Bedarfspläne, „Brandschutzbedarfsplan der Stadt Münster“ aus dem Jahr 2024 und
der „Bedarfsplan für den Rettungsdienst“ 2022 der Stadt Münster stellen die aktuelle Umsetzung
dieser gesetzlichen Aufgaben für die Stadt Münster dar und wurden vom Rat der Stadt Münster
unter Beteiligung der Ämter und Ausschüsse beschlossen (vgl. V/0050/2024 und V/0622/2022).
Die sich aus der Rettungsdienstbedarfsplanung ergebenen Schutzziele zur flächendeckenden
Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, schließen neben neu zu
erstellenden Standorten (Rettungswachen), die räumliche Verlagerung der Feuer- und
Rettungswache 3 am idealen Standort mit ein. Nur mit der Neueinrichtung und Verlagerung von
Standorten ist gewährleistet, die gesetzlichen Vorgaben zur Erreichung von Hilfsfristen und
Zielerreichungsgraden zu erfüllen. Eine Verzögerung oder Abweichung von der beschlossenen
Standortstruktur, dem Erhalt oder Erweiterung von Standorten, wie des Neubaus der Feuer- und
Rettungswache 3, gemäß der Brandschutzbedarfsplanung wirkt sich unmittelbar auf das
Gesamtsystem des Brandschutzes und der Hilfeleistung aus, sowie der damit einhergehenden
Einhaltung der Zielerreichungsgrade.
Da die Lage am südlichen Rand Hiltrups den strategischen und einsatztaktischen Anforderungen
jedoch nicht genügte, wurde 2010 mit der Prüfung und Planung eines Standortes der Feuer- und
Rettungswache 3 im Norden Hiltrups bzw. Süden Berg Fidels begonnen, um die provisorische
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 45
Feuer- und Rettungswache an der Hansestraße zu ersetzen (vgl. V/0737/2017/1). In diesem
Zuge hatte man sich für ein Grundstück westlich der Straße Hohe Geest und östlich der
Westfalenstraße (heute Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 618) entschieden. Mit einer
erweiterten Baugrunduntersuchung wurde deutlich, dass der Standort aufgrund von
Stabilitätsbedenken des Untergrundes nicht realisierbar ist.
Unter Berücksichtigung verschiedener Standortkriterien (bspw. Flächengröße, Altlasten,
Nutzungskonkurrenzen, verkehrliche Anbindung, etc.) wurde in einer zweiten
Standortuntersuchung das nun in Rede stehende Plangebiet als geeigneter Standort für die
Errichtung der Feuer- und Rettungswache 3 ausgewählt (vgl. V/0743/2021). Dieser Standort
deckt die Flächenbedarfe und ist mit den speziellen Anforderungen an die Lage der Feuer- und
Rettungswache 3 aufgrund der Erfordernisse der Erreichbarkeit kompatibel. Der nördliche
Teilbereich der Fläche ist mittlerweile an die Stadt Münster veräußert worden. Eine Baugrund-
und Altlastenuntersuchung sowie lärmtechnische und wasserwirtschaftliche Einschätzungen
konnten zudem nachweisen, dass diese Fläche grundsätzlich für die Errichtung der Feuer- und
Rettungswache 3 geeignet ist. Somit wurde die Verwaltung mit der Aufstellung eines
Bebauungsplans beauftragt (vgl. V/0528/2021). Da für die Realisierung der Feuer- und
Rettungswache 3 eine Regenrückhaltung im Bereich nördlich des Merkurecks vorgesehen ist,
wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 auf diesen Bereich ausgedehnt (vgl.
V/0360/2023).
Zur Realisierung des Vorhabens hat im Jahr 2018 ein Nichtoffener Wettbewerb nach der
Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) stattgefunden. Insgesamt haben 20
Planungsteams bestehend aus Architekten und Landschaftsarchitekten an dem Verfahren
teilgenommen. Ausgezeichnet wurden drei Siegerentwürfe sowie zwei Anerkennungen. Der erste
Siegerentwurf bildet die Grundlage für die bauleitplanerische Konkretisierung.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 liegt im Süden des Stadtteils Berg Fidels sowie
zum Teil im Norden von Hiltrup-Mitte und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans HI9 bzw. die Bebauung im
Gorenkamp,
im Westen durch die Westfalenstraße,
im Süden durch die Straße Merkureck und die Bebauung Im Dahl sowie
im Osten durch die Bahnstrecke Hamm-Emden.
Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rund 8,73 ha und umfasst die Flurstücke
Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 626 sowie Teile der Flurstücke 618, 619 und 627.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs wird im Bebauungsplan durch einen grauen
Farbstreifen gekennzeichnet.
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 45
Abbildung 1: Luftbild mit eingezeichnetem Plangebiet (maßstabslose Darstellung)
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) soll im Parallelverfahren geändert werden. Dieser soll den
Vorhabenbereich zukünftig in vier Teilbereiche differenzieren: Im Zuge der 88. FNP-Änderung
wird die Fläche der zukünftigen Feuer- und Rettungswache als Fläche für den Gemeinbedarf mit
dem Planzeichen „Feuerwehr“ dargestellt. Die Fläche nördlich Merkureck soll zukünftig als
Grünfläche dargestellt und um das Planzeichen „Regenrückhaltebecken“ ergänzt werden.
Gleichzeitig dient sie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen. Der südliche Teil der
Fläche östlich Hohe Geest bleibt weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft und für vorwiegend
lineare und punktuelle Maßnahmen dargestellt. Im nördlichen Vorhabenbereich befindet sich eine
Fläche mit Waldeigenschaft, die dementsprechend auch im Flächennutzungsplan als Fläche für
Wald dargestellt wird.
Abbildung 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Münster (maßstabslose Darstellung)
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 45
Somit gelten künftig die vorgesehenen Inhalte des Bebauungsplans Nr. 627 gemäß § 8 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) als aus dem FNP entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der Geltungsbereich liegt im planungsrechtlichen Außenbereich, sodass sich die Zulässigkeit von
Vorhaben bisher nach den Regelungen des § 35 BauGB bemessen hat.
Außerdem liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 im 2. Grünring der
Grünordnung Münsters, der eine stadtgliedernde und naherholungsversorgende Funktion
innehat. Zudem gilt die Fläche laut Grünordnung als Freifläche, die zur Sicherung der
Freiraumfunktionen keine baulichen Entwicklungen zulässt. Gleichzeitig dient das Plangebiet als
Verbindung zwischen dem 2. Grünring und dem Grünzug Vennheide-Davert, da sowohl östlich
als auch westlich weitere Grünflächen anschließen.
Abbildung 3: Auszug aus dem Grünordnungsplan Münster (maßstabslose Darstellung)
Das Plangebiet liegt in Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Münster-Geist und im Bereich
des Münsterländer Kiessandzuges. Die Verbote und Genehmigungspflichten der
Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Münster-Geist (18.06.1990) sind einzuhalten,
sodass gewährleistet wird, dass das Grundwasservorkommen nach Menge, Güte und
Verfügbarkeit weder einschränkt noch gefährdet wird.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet ist etwa 5 km vom Stadtzentrum entfernt und ist aufgeteilt in die Fläche nördlich
Merkureck, einen Teil der Straße Hohe Geest sowie die Fläche östlich Hohe Geest.
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
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Abbildung 4: Bezeichnung der Teilflächen (maßstabslose Darstellung)
Sowohl die Fläche nördlich Merkureck als auch die Fläche östlich Hohe Geest sind aktuell
unbebaut und werden als Ausgleichsfläche (Gehölzbrache / Ruderalfläche) und landwirtschaftlich
(Pferdekoppel) genutzt. Damit stellen sie eine sichtbare, räumliche Trennung zwischen den
beiden Stadtteilen Hiltrup und Berg Fidel dar.
Nördlich als auch südlich der Teilfläche östlich Hohe Geest schließt zwei- bis dreigeschossige
Wohnbebauung in Form von Reihen- und Zeilenhäuser (Allgemeines Wohngebiet) an; nördlich
und südlich der Teilfläche nördlich Merkureck befinden sich Gewerbeflächen wie ein Autohaus
oder Einzelhandelsflächen. Planungsrechtlich werden diese Flächen durch den nördlich
angrenzenden rechtskräftigen Bebauungsplan Hiltrup 9 „Hiltruper Geist“ gesichert. Südlich der
Teilfläche östlich Hohe Geest grenzt die § 34-Satzung „Hiltrup – Nördlich im Dahl“ an.
Westlich angrenzend an die Fläche nördlich Merkureck verläuft die Westfalenstraße – eine der
Nord-Süd-Hauptverkehrsachsen Münsters, über welche die Feuer- und Rettungswache in
Verbindung mit den Straßen Merkureck und Hohe Geest erschlossen wird. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 627 wird von der Straße Hohe Geest geteilt. Im Osten grenzt der
Geltungsbereich an die Bahnstrecke Hamm-Emden an.
Auf der Fläche nördlich Merkureck sind bereits Ausgleichsmaßnahmen im Zuge des
Bebauungsplans Nr. 399 „Hiltrup – Haus Herding / Burgwall / Meesenstiege“ realisiert. Zudem
existiert ein Spielplatz in der nordöstlichen Ecke der Fläche Merkureck.
5. Planungsziele
Ziel des Bebauungsplans Nr. 627 ist es, zum einen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die notwendige Errichtung einer zukunftsfähigen Feuer- und Rettungswache 3 auf dem
nördlichen Teilstück der Fläche östlich Hohe Geest zu schaffen und somit die Leistungsfähigkeit
besonders im Stadtteil Hiltrup gemäß § 3 BHKG aber auch im restlichen Stadtgebiet
wiederherzustellen und langfristig zu sichern (vgl. V/0737/2017/1). Der Neubau der Feuer- und
Rettungswache soll Platz für die Stationierung von ca. 100 Beschäftigen schaffen. Zum anderen
wird durch einen möglichst geringen Eingriff die größtmögliche Sicherung des 2. Grünrings mit
nördlich Merkureck östlich Hohe Geest
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seiner Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum auf der südlichen Teilfläche östlich Hohe
Geest angestrebt, um seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Daher wird diese Fläche auch
von Bebauung freizuhalten und als landwirtschaftliche Fläche weiterhin nutzbar sein.
Das Hauptgebäude der Feuer- und Rettungswache – wobei die Rettungswache im nördlichen
Teil, die Feuerwehr im südlichen Teil des Gebäudes verortet wird – soll parallel zur Straße Hohe
Geest entstehen. Im rückwärtigen Bereich ist ein Logistiklager parallel zur nördlich angrenzenden
Wohnbebauung geplant. In diesem Logistiklager sollen Fahrzeuge der Feuer- und
Rettungswache sowie notwendige technische Elemente wie die Heizzentrale und eine
Tankmöglichkeit verortet werden. Dieses hat zugleich eine lärmmindernde Wirkung auf die
Bebauung im Gorenkamp. Zu Übungs- und Trainingszwecken wird zentral auf dem
Betriebsgelände ein Übungsturm und ein Sportplatz für die Angestellten entstehen. Eine
Optionsfläche im Nordosten des Plangebiets soll auch zukünftige Bedarfe der Feuer- und
Rettungswache decken.
Die Entwässerung soll durch eine Regenrückhaltung auf der Fläche nördlich Merkureck gesichert
werden. Diese dient sowohl dem Neustandort der Feuer- und Rettungswache als auch der
nördlich gelegenen Wohnbebauung und soll somit auch auf die aktuelle Entwässerungssituation
reagieren. Gleichzeitig sollen die bereits auf der Fläche nördlich Merkureck realisierten
Ausgleichsmaßnahmen, die dem Bebauungsplan Nr. 399 „Hiltrup – Haus Herding / Burgwall /
Meesenstiege“ zugeordnet sind, weitestgehend erhalten bleiben. Mit dem vorgesehenen
Grabenverlauf des Regenrückhaltebeckens wird auf die bestehenden Strukturen Rücksicht
genommen. Dieses löst somit nur einen geringen Eingriff in die Altlasten unterhalb der Fläche
nördlich Merkureck aus.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Um eine beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele
des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs umzusetzen, sind
Festsetzungen bezüglich
der Erschließung
des Maßes der baulichen Nutzung
der überbaubaren Grundstücksflächen
der Dachform
der Freiraumkonzeption
von substanzieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das
städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern.
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6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Art der baulichen Nutzung
Das nördliche Teilstück der Fläche östlich Hohe Geest (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 626)
wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Feuerwehr“ festgesetzt. Demnach wird eine Art der baulichen Nutzung im
Sinne der Baugebietskategorien gemäß § 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht
festgesetzt.
Der südliche Teilbereich der Fläche östlich Hohe Geest (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Teilflurstück
627) wird als Fläche für die Landwirtschaft und die Fläche nördlich Merkureck (Gemarkung
Hiltrup, Flur 7, Teilflurstück 618) als öffentliche Grünfläche, größtenteils überlagert mit einer
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (Ausgleichsfläche) festgesetzt. Somit sollen beide Flächen auch langfristig von
Bebauung freigehalten werden. Ziel ist es, die Flächen als Bindeglied und Teil des 2. Grünrings
mit seiner Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum aufrecht zu erhalten, um die
Funktionsfähigkeit des 2. Grünrings zu gewährleisten. Die Regenrückhaltung soll in diesem
Bereich gemäß dem geplanten Verlauf festgesetzt werden, um eine multifunktionale Nutzung als
Ausgleichsfläche, zukünftige Entwässerungsfläche und Teil der Grünordnung entsprechen zu
können.
Die Straße Hohe Geest wird dem Bestand nach als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Maß der baulichen Nutzung
Es gilt das Ziel, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und nur in einem städtebaulich
verträglichen Maß zu verdichten. Die festgesetzte Grundflächenzahl ( GRZ) von 0,4 deckt die
Bedarfe der Feuerwehr. Durch die Realisierung der nordöstlichen Optionsfläche kann die
festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden (vgl.
Textliche Festsetzung Nr. 1.1.1).
Neben der Festsetzung der Grundflächenzahl wird das Maß der baulichen Nutzung über die
zulässige Baukörperhöhen definiert (vgl. Pkt. 6.2.2 Höhe baulicher Anlagen).
6.2.2 bebaubare Flächen, Bauhöhe
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. Dabei werden die
geplanten Gebäude deren Kontur entsprechend durch Baugrenzen festgesetzt. Die
Optionsfläche im Nordosten des Plangebiets erhält ein großzügiges Baufeld, um auch für
zukünftige Bedarfe handlungsfähig zu sein. Dabei werden Abstände insbesondere zur
Wohnbebauung im Gorenkamp berücksichtigt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen befinden sich lediglich auf dem nördlichen Teilstück der
Fläche östlich Hohe Geest. Dagegen ist auf den anderen Flächen keine Bebauung vorgesehen.
Das Logistiklager erhält im südlichen Bereich des Gebäudes eine zweite Baugrenze, um
notwendige Vordächer in einer Tiefe von bis zu 4 m vorzusehen.
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Zahl der Vollgeschosse
Auf eine Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse wird verzichtet, um der Feuerwehr mit ihren
individuellen Bedarfen bei der Ausgestaltung der Feuer- und Rettungswache einen
größtmöglichen Handlungsspielraum zu überlassen. Die Steuerung erfolgt stattdessen über die
Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen.
Höhe baulicher Anlagen
Um für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren eindeutige Bezugshöhen vorzugeben,
sind abschnittsweise Höhe baulicher Anlagen (HbA) bezogen auf „Normalhöhennull“ (NHN)
festgesetzt. Der Orientierungspunkt auf der Straße Hohe Geest weist eine Höhe von 65,55 m
über Normalhöhennull auf. Als maximale Höhe baulicher Anlagen gilt der höchste Punkt der
Dachfläche bzw. der Attika (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.2.1). Dabei variieren die maximalen
Höhen baulicher Anlagen (inklusive eines maximal 5° geneigten Flachdachs) zwischen etwa
8,5 m (maximal 74,5 m über NHN) für den überwiegenden Teil des Hauptbaukörpers der Feuer-
und Rettungswache sowie ca. 19 m (maximal 86 m über NHN) für den höchsten Abschnitt der
Feuer- und Rettungswache. Inkludiert ist eine optionale Aufstockung des Hauptbaukörpers der
Feuer- und Rettungswache 3 (parallel zur Straße Hohe Geest), um auch auf zukünftige
Bürobedarfe der Feuerwehr und Rettungswache reagieren zu können. Eine Ausnahme bildet der
Übungsturm, der eine Bauhöhe von etwa 25 m (maximal 91 m über NHN) benötigt.
Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit dies für
Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig um
mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (vgl. Textliche Festsetzung
Nr. 1.3.1). Weitere Ausnahmen können auch für Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der
Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. Warnung der Bevölkerung dienen, erteilt werden (vgl.
Textliche Festsetzung Nr. 1.2.2).
6.2.3 Firstrichtung, Dachform
Die geplanten Gebäude sind mit einem Flachdach (mit einer Dachneigung von maximal 5°)
auszustatten und mit einer mindestens extensiven Dachbegrünung zu kombinieren (vgl. Textliche
Festsetzungen Nr. 1.5.4 und 2.1).
Für einen einheitlichen Gebietscharakter sowie zur ökologischen (Kleinbiotop), technischen
(Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle
Flachdächer (maximale Neigung von 5°) dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen (vgl.
Textliche Festsetzung Nr. 1.5.4). In der Abwägung überwiegen die positiven Wirkungen im
Verhältnis zum überschaubaren wirtschaftlichen Mehraufwand für die Bauverantwortlichen.
Eine Kombination von Flachdächern mit einer Dachbegrünung hat verschiedene ökologische
Vorteile auf
die lokale Klimaoase: urbane Wärmeinseleffekte werden reduziert und Luftschadstoffe
werden durch die Dachbegrünung gefiltert;
den Wasserspeicher: Gründächer speichern zwischen 50 und 90 %
Niederschlagswasser und geben das Wasser sukzessive wieder ab. Dieses hat den
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Vorteil, dass die Kanalisation entlastet und erforderliches Regenrückhaltevolumen
reduziert wird;
die Funktion als natürliche Klimaanlage: Gebäude mit einer Dachbegrünung heizen im
Sommer weniger auf. Gleichzeitig kann der Wärmeverlust im Winter reduziert werden.
Darüber hinaus sind mindestens 50 % der Dachfläche des Hauptbaukörpers der Feuerwehr mit
Photovoltaik auszustatten (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.3.1). Diese sind auf dem Flachdach
zusätzlich zu der festgesetzten Dachbegrünung zu installieren. Um eine flächige extensive
Dachbegrünung zu ermöglichen, ist die PV-Anlage innerhalb der Dachbegrünungsfläche
aufzuständern und unterhalb der PV-Elemente zu begrünen. Die Kombination von
Dachbegrünung und Photovoltaik-Anlagen ist sinnvoll und effizient. Dachbegrünungen halten die
Temperaturen auf dem Dach niedrig, wodurch sich die Leistung von Photovoltaikmodulen in
Kombination mit Dachbegrünungen erhöht.
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen
Die Kfz-Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder auf den mit „St“
festgesetzten Flächen zulässig und werden hauptsächlich im Osten des Betriebsgrundstücks
vorgesehen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4.1). Dieser Stellplatz bietet Platz für die Kfz von
etwa 50 Bediensteten, die überwiegend im Schichtbetrieb arbeiten. Für den Fall, dass die
Optionsfläche im Nordosten des Plangebietes in Anspruch genommen wird, wird die
Stellplatzanlage dementsprechend innerhalb des dargestellten Stellplatzanlage erweitert, so
dass auch zukünftige Bedarfe gedeckt werden können.
Gemäß Bauordnung NRW (BauO NRW 2018) sind beim Neubau eines für eine Solarnutzung
geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen, welcher einem Nicht-Wohngebäude
dient, mit einer Photovoltaikanlage auszustatten (vgl. BauO NRW 2018 § 48 Abs. 1a). Um einen
Übergang von den Baukörpern der Feuer- und Rettungswache zum südlich angrenzenden
Freiraumbereich zu schaffen, darf die Oberkantenhöhe der Unterkonstruktion nicht mehr als 3 m
bzw. 68,55 m über NHN betragen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4.2).
Weitere Nebenanlagen wie Abfallsammelstellen und Fahrradstellplätze finden sich im Innenhof
der Feuer- und Rettungswache. Zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung
werden sie angrenzend zum Übungsturm platziert, um so gleichzeitig Zwischenflächen nutzbar
zu machen.
Auf dem Gelände der Feuer- und Rettungswache 3 ist eine betriebliche Kunstrasen-
Sportfläche geplant, die durch eine unversiegelte Grünfläche umgeben wird.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Äußere Erschließung
Das Plangebiet wird im Westen durch die Westfalenstraße – eine der Nord-Süd-
Hauptverkehrsachsen Münsters – begrenzt.
Die Feuer- und Rettungswache wird durch die östlich an der Westfalenstraße angrenzenden
Straßen Merkureck und Hohe Geest erschlossen.
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Da die Hauptausfahrten der Einsatzfahrzeuge im Alarmfall in Richtung Süden über die Straße
Merkureck und von dort aus auf die Westfalenstraße erfolgen sollen, ist eine
Feuerwehrbeeinflussung der Lichtsignalanlagen Ecke Hohe Geest / Merkureck sowie
Westfalenstraße / Merkureck vorgesehen, um ein möglichst sicheres Ausrücken der
Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten.
Das Plangebiet kann mit den Buslinien 1, 5 und 9, zur Nachtzeit mit der Linie N 82 angefahren
werden. Von den Bushaltestellen „Merkureck“, „Im Dahl“ und „Bredekamp“ ist das Grundstück
der Feuer- und Rettungswache in maximal 400 m Fußweg erreichbar.
Innere Erschließung
Da ein Teilstück der Straße Hohe Geest im Plangebiet verortet ist, wird dieses dem Bestand nach
als Verkehrsfläche festgesetzt. Dazu gehören auf beiden Seiten etwa 1,90 m breite Gehwege
sowie eine etwa 10 m breite Straßenfläche, die jeweils auf beiden Seiten einen etwa 1,50 m
breiten Radfahrstreifen beinhaltet.
Aus betriebsfunktionalen Gründen und zu Übungs- und Trainingszwecken ist das
Betriebsgelände der Feuer- und Rettungswache überwiegend mit Kfz befahrbar. Die Zu- und
Abfahrt der Mitarbeitenden erfolgt im südlichen Abschnitt des Grundstückes – der Kfz-Parkplatz
befindet sich im südöstlichen Bereich des Grundstückes.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.4.1 Entwässerung
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanälen
(Trennsystem).
Das Kanalnetz an der Hohen Geest und dem Merkureck ist bereits im Bestand ausgelastet. Die
zukünftige Feuer- und Rettungswache erfordert als kritische Infrastruktur zudem deutlich höhere
Sicherheiten. Zur Entlastung des Kanalnetzes soll der Nachweis der Überstaufreiheit für ein 10-
jähriges Regenereignis berücksichtigt werden. Dies wird durch die Errichtung einer
Regenrückhaltung auf dem Grundstück nördlich Merkureck angestrebt. Diese Fläche bietet sich
– aufgrund des Altlastenvorkommens und der daraus resultierenden fehlenden Standsicherheit
für Baukörper – für die Anlage einer Regenrückhaltung an. Zur Schonung der Flächen wird die
Regenrückhaltung als flacher Graben angelegt und abgedichtet, um ein Ausspülen der Altlasten
in das Grundwasser zu verhindern. So gelingt auch eine multifunktionale Nutzung von
Regenrückhaltung und vorhandener Ausgleichsfläche auf dem Grundstück. Diese
Regenrückhaltung dient gleichzeitig einer Entwässerungsentlastung im Bereich Hohe Geest und
Westfalenstraße, sodass auch der Nahbereich von der angestrebten Planung profitiert. Das
Wasser aus dem Regenrückhaltegraben soll gedrosselt ins Netz Merkureck geleitet werden, um
im weiteren Verlauf eine Verbesserung an der Einleitungsstelle in das Nebengewässer des
Getterbaches zu erzielen. In Fließrichtung unterhalb der Regenrückhaltung sind
Regenwasserbehandlungsanlagen für die Entwässerungsgebiete der Kanalisation in der
Meesenstiege, Westfalenstraße und im Burgwall vorgesehen.
Darüber hinaus kann das anfallende Regenwasser der Dachflächen der geplanten
Betriebsgebäude im östlichen Bereich des Feuerwehrgrundstücks – über die belebte Bodenzone
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innerhalb der Grünfläche („Versickerungsmulde“) – versickert werden. Durch die mindestens
extensive Dachbegrünung auf Flachdächern werden Abflussverzögerungen und
Verdunstungen begünstigt, sodass sie dementsprechend festgesetzt werden (vgl. Pkt. 6.2.3).
Die nicht-überdachten Stellplätze können – wie üblich – nur mit einer Vorbehandlung der
Versickerungsanlage zugeführt und über die belebte Bodenzone versickert werden. Das
Niederschlagswasser der überdachten Stellplatzanlage (Synergien mit Photovoltaikanlage /
Gründach) kann wiederum nur bedingt ohne Vorbehandlung einer Versickerung durch die belebte
Bodenzone zugeführt werden.
Das belastete Regenwasser der Bewegungsflächen ist nach Westen in die Kanalisation der
Hohen Geest einzuleiten. Bei einer Einleitung des Niederschlagswassers von den
Bewegungsflächen (ausgenommen der feuerwehrinterne Tankstellen-Bereich in das
Regenwasserkanalnetz der Straße Hohe Geest ist keine gesonderte Regenwasserbehandlung
notwendig, da für das bestehende Netz bereits eine Behandlungsanlage geplant und errichtet
werden muss.
6.4.2 Technische Infrastruktur
Es ist grundsätzlich sinnvoll, die Chancen zu nutzen und neue Bauvorhaben als
zukunftsweisende energetisch hocheffiziente Neubauten zu planen. Unter der Vision der
Klimaneutralität 2030 verfolgt die Stadt Münster das Ziel, bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu
werden – das bedeutet, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 95 % im Vergleich
zu 1990 gesenkt werden sollen (vgl. Ratsbeschluss vom 11.12.2019, V/0770/2019/2). Unter
anderem sollen aktive und passive solare Maßnahmen bei der Errichtung der Gebäude sowie
technische Möglichkeiten für die Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder
Kälte Anwendung finden. Für alle Neubauten sind Dachbegrünungen (vgl. Kapitel 6.2.3)
festgesetzt und insbesondere in Hinblick auf Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte sinnvoll.
Eine Kombination der Dachbegrünung mit einer Photovoltaikanlage ist zu begrüßen, da
Synergieeffekte zu erwarten sind: Die Dachbegrünung kühlt auf natürliche Weise die Innenräume
der Gebäude und dient gleichzeitig als Befestigungsbasis der Photovoltaikanlage mit
ökologischeren Effekten als andere Materialien wie beispielsweise Betonteile erzeugen könnten.
Darüber hinaus wird durch den Kühlungseffekt der Dachbegrünung von einer Ertragssteigerung
der Photovoltaikanlage ausgegangen.
Die Bereitstellung der Versorgung mit Wasser, Telekommunikation, Strom etc. erfolgt in enger
Abstimmung mit den entsprechenden Anbietern durch eine Erweiterung bestehender Netze. Im
südlichen Teil des Plangebietes wird zur Deckung des Strombedarfs der Feuer- und
Rettungswache 3 eine Trafo-Station vorgesehen.
Da das Plangebiet im Bereich des Münsterländer Kiessandzuges liegt, ist die Errichtung von
Geothermie-Anlagen nicht möglich. Die Wärmeversorgung der Feuerwache 3 erfolgt mittels
regenerativen Energien.
6.4.3 Entsorgung
Die Abfallentsorgung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster unmittelbar
vorgenommen. Entsprechende Sammelstellen für Abfall sind in der Planzeichnung ersichtlich.
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6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Der gemäß Aufstellungsbeschlüssen (vgl. V/0528/2021 und V/0360/2023) als Grundstück der
Feuer- und Rettungswache vorgesehene Bereich des Plangebiets wird als
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr (vgl. Kapitel 6.2.1) festgesetzt.
6.6 Grünflächen / Begrünung
Durch Grünvegetationen wird das Gelände der Feuer- und Rettungswache 3 von der nördlich und
südlich umgebenden Bebauung abgegrenzt. Im Osten des Grundstückes soll durch eine
großzügige Grünfläche, die eine Regenwasserversickerungsfunktion beinhaltet, ein Übergang
zum angrenzenden Freiraumbereich geschaffen werden. Mit diesen Maßnahmen soll eine
Eingliederung des Plangebietes in den 2. Grünring (vgl. Kapitel 3.2) geschaffen werden.
6.6.1 öffentliche Grünflächen
Die Fläche nördlich Merkureck soll auch langfristig von Bebauung freigehalten werden und wird
daher als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft festgesetzt. Auf ihr befinden sich bereits realisierte Ausgleichsmaßnahmen (Bindung
durch den Bebauungsplan Nr. 399), die auch langfristig erhalten werden sollen. Dem
Entwicklungsziel einer Gehölzbrache mit Pflanzung von Einzelbäumen und Baumgruppen soll
weiterhin entsprochen werden. Gleichzeitig soll in diesem Bereich die öffentliche
Regenwasserrückhaltung erfolgen.
Im nordöstlichen Bereich der Fläche Nördlich Merkureck befindet sich ein öffentlicher
Spielplatz, der mit dem Bebauungsplan ebenfalls langfristig gesichert werden soll.
6.6.2 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Innerhalb des Plangebiets liegt eine ca. 5.600 m² große Fläche mit Waldeigenschaft, die
entsprechend als „Fläche für Wald“ (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b) festgesetzt wird und somit dem
Bestand entspricht. Gleichzeitig wird das Ziel unterstützt, die Verbindung zwischen dem 2.
Grünring und dem Grünzug Vennheide-Davert zu stärken. Durch die Festsetzung der Fläche für
Wald ergeben sich für den nördlichen Angrenzer keine Änderungen, da dieser über den
Bestandsschutz abgesichert ist. Eine Nachforderung zum Einhalten eines Waldabstandes würde
auch bei Entwicklung bzw. Neubau der nördlich angrenzenden Gewerbefläche voraussichtlich
nicht gefordert werden.
Die südliche Teilfläche der Fläche östlich Hohe Geest soll auch langfristig von Bebauung
freigehalten werden, darum wird sie als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, um die
weitere landwirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten.
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Durch Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige Freiraumqualität des Quartiers
sichergestellt. Zudem werden durch die Festsetzungen Versiegelungen vermieden und damit das
Entwässerungskonzept unterstützt.
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Zur Gliederung der Gemeinbedarfsfläche werden Neuanpflanzungen in Form von mindestens 30
standortgerechten, hochstämmigen Solitärbäumen vorgesehen (vgl. Textliche Festsetzung Nr.
1.5.3)
Darüber hinaus wird durch eine mindestens 7 m breite Eingrünung des Grundstückes in Form
von Baum- und Heckenpflanzungen eine Einfassung des Grundstückes der Feuer- und
Rettungswache entstehen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.5.1 und 1.5.2). Das nördlich der
Lärmschutzwand vorgesehene Anpflanzgebot soll einen größtmöglichen Abstand der Feuer- und
Rettungswache 3 zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung schaffen und dabei gleichzeitig den
lärmtechnischen Effekt durch die visuelle Wahrnehmung verstärken (vgl. Textliche Festsetzung
Nr. 1.5.1).
Innerhalb des südlichen Anpflanzgebots wird der Standort einer Trafo-Station vorgesehen (vgl.
Kapitel 6.4.2), der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar definiert ist. Aufgrund der Textlichen
Festsetzung Nr. 1.5.2, die eine 50 %-ige Begrünung der Fläche vorsieht, schließt das
Planungsrecht den Standort nicht aus.
6.6.4 Ausgleichsflächen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bereiten im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG einen
Eingriff in Boden, Natur und Landschaft vor.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 627 werden im Wesentlichen bislang intensiv
landwirtschaftlich genutzte Flächen (überwiegend Grünland) sowie Teilflächen einer
vorhandenen Kompensationsfläche – auf der bereits Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landespflege eingriffsbezogen umgesetzt wurden – überplant.
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sind dem Umweltbericht samt seiner Bilanzierung
(siehe Kapitel 8) zu entnehmen.
Trotz der vorgesehenen Anpflanzmaßnahmen zur Reduzierung des Eingriffs, ist ein
landschaftsökologischer Ausgleich notwendig, der zum einen auf der Fläche außerhalb des
Stadtgebiets nördlich der Hohenholter Straße (Gemarkung 5277, Flur 1, Flurstück 39) sowie im
Stadtgebiet südlich des Huronensees (Gemarkung 5002, Flur 21, Flurstück 479) nachgewiesen
werden soll (siehe Kapitel 8). Ein Zuordnungshinweis ist im Bebauungsplan (vgl. Textlicher
Hinweis Nr. 3.3) aufgenommen.
6.7 Immissionsschutz
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde ein
Immissionsschutz-Gutachten erstellt, welches die auf das Plangebiet einwirkenden
Geräuschimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehr sowie potenzielle Auswirkungen
durch die geplante Nutzung und den planbedingten Mehrverkehr begutachtet1.
1 „Immissionsschutz-Gutachten: Schalltechnische Untersuchung für die geplante Feuer- und
Rettungswache III inkl. nicht polizeilicher Gefahrenabwehr der Stadt Münster“, Normec
uppenkamp, Ahaus, 05.07.2024.
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6.7.1 Lärmauswirkungen auf die Umgebung
Aufgrund der räumlichen Nähe der Feuer- und Rettungswache zur Wohnbebauung, ermittelt ein
Lärmgutachten, ob die auf die Wohnbebauung einwirkenden Geräuschimmissionen mit den
geltenden immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind. Bei den durchgeführten
Prognoseberechnungen wurde zwischen dem Regelbetrieb (Wartungs- und Übungsbetrieb)
sowie dem Einsatzbetrieb, der zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung (z. B. Brände, Explosionen, Überschwemmungen und Unfälle) erforderlich ist,
unterschieden.
Die umgebende Bebauung wird entsprechend den faktischen und durch diverse Bebauungspläne
vorgesehenen Nutzungen mit dem Schutzanspruch von Reinen Wohngebieten (WR),
Allgemeinen Wohngebieten (WA), Gewerbegebieten (GE) sowie Mischgebieten (MI) betrachtet.
Das Lärmgutachten untersucht das Vorhaben der Feuer- und Rettungswache in acht Varianten:
Zum einen wird der Wartungs- und Übungsbetrieb mit einem zusätzlichen Einsatzbetrieb der
Feuerwache und dem optionalen Logistiklager als eigenständiger Baukörper betrachtet. Auch für
die optionale Erweiterung des Bereichs für die nicht polizeiliche Gefahrenabwehr wird unter der
o. g. Annahme eine Begutachtung sowohl für den Wartungs- und Übungsbetrieb als auch für den
Einsatzbetrieb vorgenommen. Hier wird zum Betrieb der Feuerwache ergänzend der Betrieb
einer Freiwilligen Feuerwehr in Ansatz gebracht, welcher den schalltechnisch ungünstigsten Fall
darstellt.
In allen Varianten wird – zur Abschirmung der durch den Betrieb der Feuer- und Rettungswache
entstehenden Geräusche in Richtung der unmittelbar nördlich gelegenen Wohnbebauung –
entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 160 m eine Lärmschutzwand
mit einer Höhe von insgesamt 4 m bis 4,5 m über Bodenniveau berücksichtigt.
Die Angaben über die Betriebsbedingungen wurden vom Betreiber vorgegeben und vom
Gutachter unter Berücksichtigung der Betriebsgröße auf Plausibilität geprüft. An Werktagen
finden neben den täglichen Fahrzeug- und Geräteprobeläufen innerhalb des Übungshofes
Einsatz- und Übungsdienste statt. Es werden Situationen wie Parkplatzgeräusche, Geräusche
von Lkw durch das Fahren, Leerlaufen und Rangieren sowie durch das Verladen von Containern,
Kommunikationsgeräusche und auch das Fußballspielen auf dem Kleinsportfeld angenommen.
In der Zeit von 18:00 bis 07:00 Uhr sind lediglich Bereitschaftsdienste geplant. An Sonn- und
Feiertagen findet lediglich der tägliche Fahrzeug- und Geräteprobelauf für die Dauer von etwa
einer Stunde statt.
Zusätzlich wird ein fünfmaliges Ausrücken aller 16 Einsatzfahrzeuge innerhalb des
Tageszeitraums sowie ein einmaliges Ausrücken aller 16 Einsatzfahrzeuge innerhalb der
lautesten Nachtstunde angenommen. Dabei wird auch die Rückkehr der Fahrzeuge
berücksichtigt. Für die nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr werden zwei zusätzliche Ausrück- und
Rückkehrfahrten zur Tageszeit und ein Ausrücken zur Nachtzeit von jeweils drei
Einsatzfahrzeugen begutachtet.
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die geltenden Immissionsrichtwerte sowohl
zur Tageszeit als auch zur ungünstigsten vollen Nachtstunde eingehalten bzw. deutlich
unterschritten werden. Der Einsatzfall fällt grundsätzlich unter die „Aufrechterhaltung der
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
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öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ und entzieht sich somit einer stringenten schalltechnischen
Betrachtung nach TA Lärm.
Die Unterschreitungen im Wartungs- / Übungsbetrieb liegen tagsüber für die Feuer- und
Rettungswache bei mindestens 6 dB ohne Logistiklager – mit dem Logistiklager sind es
mindestens 12 dB sowie 10 dB unter Berücksichtigung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr.
Auch nachts werden die Immissionswerte um mindestens 6 dB (ohne Logistiklager) bzw. 7 dB
(mit Logistiklager im einfachen und erweiterten Ausbauzustand) unterschritten. Unter
Berücksichtigung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr beträgt die Unterschreitung mindestens
5 dB.
Auch im Einsatzbetrieb werden die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit ohne das
geplante Logistiklager um mindestens 6 dB und mit dem Logistiklager um mindestens 11 dB
unterschritten. Unter Berücksichtigung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr beträgt die
Unterschreitung der Immissionsrichtwerte 9 dB. Auch nachts werden die Immissionsrichtwerte im
Einsatzbetrieb um mindestens 3 dB mit und ohne Logistiklager im einfachen und erweiterten
Ausbauzustand unterschritten. Unter Berücksichtigung der Nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
werden die Immissionswerte zur Nachtzeit in einem Immissionspunkt (Hohe Geest 126,
Nordfassade, 2. OG) ausgeschöpft.
Im Einzelfall kann es – je nach Einsatzort – durch die Verwendung des Martinshorns zu
Überschreitungen des maximalen Spitzenpegels an mehreren Immissionsorten zur Nachtzeit
kommen. Zur Tageszeit bleibt das Spitzenpegelkriterium eingehalten. Die Feuerwehr hat den
aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen und alle verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen
sind zu ergreifen. Daher ist beabsichtigt, dass im Einsatzfall eine Ampel-Vorrangschaltung der
Lichtsignalanlagen Merkureck / Hohe Geest sowie Merkureck / Westfalenstraße ausgelöst wird.
Durch diese Maßnahme wird der Einsatz des Martinshorns bereits vor bzw. in diesem
Einmündungs- und Kreuzungsbereichen zur Nachtzeit häufig nicht nötig sein. Hierbei ist
ergänzend zum Lärmgutachten zu erwähnen, dass die gesteuerte Lichtsignalanlage die
Fahrzeugfahrerin bzw. den Fahrzeugfahrer nicht von den Vorschriften des § 38 Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) entbindet. Im nachfolgenden Straßennetz sind die Signalgeräusche der
Einsatzfahrzeuge nicht mehr der Feuerwache zuzuordnen, da bereits eine Vermischung mit dem
übrigen Verkehr stattgefunden hat.
6.7.2 Lärmeinwirkungen (Verkehrslärm)
Die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt auf Basis folgender Regelwerke:
a. DIN 18005-1: dient der Abschätzung von Verkehrsimmissionen für städtebauliche
Planungen – die dort aufgeführten Orientierungswerte werden zur Beurteilung einer
zumutbaren Lärmbelastung im Rahmen der städtebaulichen Abwägung berücksichtigt
16. BImSchV: gilt insbesondere für den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher
Straßen durch Erweiterungen um einen oder mehrere durchgehende Kfz-Fahrstreifen2 und
2 wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden
Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder
mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird
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Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
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ist somit hier nicht einschlägig; die dort aufgeführten Grenzwerte können jedoch ebenfalls
zur Einschätzung der Erheblichkeit herangezogen werden
b. RLS-19 (Anlage 1 zur 16. BImSchV): als Berechnungsgrundlage für Straßenlärm
Die Berechnung des Verkehrslärms erfolgt exemplarisch für das zweite Obergeschoss. Die
Schallimmissionspegel der Straßen bzw. Schienenstrecken basieren auf den
Berechnungsvorschriften der 16. BImSchV bzw. der RLS 19 und Schall 03 2012.
Der schalltechnische Orientierungswert gemäß o. g. DIN 18005 liegt für Mischgebiete, in denen
von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen auszugehen ist, bei 60 dB(A) tagsüber bzw.
50 dB(A) nachts. Bei den Orientierungswerten handelt es sich nicht um Grenzwerte; jedoch ist
ihre Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert.
Straßenverkehrsgeräusche wirken von der Straße Hohe Geest (westlich) bzw.
Schienenverkehrsgeräusche von der Bahnstrecke Hamm-Emden (östlich) auf das
Vorhabengrundstück ein. Grundlage für die Ermittlung der Kfz-Verkehrsstärken ist eine
Verkehrszählung der nachmittäglichen Spitzenstunde vom 18.04.2023, die im Hinblick auf einen
ausreichenden Prognosezeitraum mit einem angenommenen jährlichen Anstieg von 0,5 % auf
das Jahr 2030 hochgerechnet wurde, so dass der Immissionsschutz gegenüber den
Straßenverkehrsgeräuschen auch über einen langen Zeitraum sichergestellt wird. Die
Berechnungen der östlichen Bahnlinie beruhen auf Angaben der Deutschen Bahn AG. Dabei
werden in Hinblick auf eine ausreichende Prognosesicherheit Daten der Deutschen Bahn AG für
den Prognosehorizont 2030 angenommen.
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Plangrundstück sowohl im Tages- als
auch im Nachtzeitraum durch Verkehrslärm (Straße und Schiene) beeinträchtigt ist. Die
Lärmvorbelastungen nehmen Richtung Osten (Bahnschienen) weiter zu. Insbesondere das zur
Nachtzeit hohe Güterzugaufkommen auf der östlich angrenzenden Bahnlinie führt dazu, dass im
Nachtzeitraum höhere Verkehrslärmeinwirkungen als im Tageszeitraum zu prognostizieren sind.
Dieses entspricht dem schalltechnisch zu betrachtenden „Worst-Case-Fall“ für den Neubau der
Feuer- und Rettungswache 3. Im gesamten Plangebiet ergeben sich bei freier Schallausbreitung
Lärmpegelbereiche von V bis VII für den Nachtzeitraum als Anforderungen an die
Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden gemäß DIN 4109-1. Darüber
hinaus sind im gesamten Plangebiet nachts für zum Schlafen genutzte Räume schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen vorzusehen, soweit der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf
andere geeignete Weise sichergestellt werden kann (vgl. Kapitel 6.7.3).
Der am Tag geltende Orientierungswert wird für einen Teilbereich des Hauptbaus eingehalten.
Durch die Realisierung der weiteren Baukörper verbessert sich perspektivisch die Lärmsituation
innerhalb des Grundstücks der Feuer- und Rettungswache 3 weiter. In den nächtlichen Stunden
wird der Orientierungswert für Mischgebiete in allen Varianten überschritten. Eine zeichnerische
Darstellung des Orientierungswertes erfolgt dadurch nicht. Zur Wahrung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowohl im Tag- aber auch im Nachtzeitraum sind die unter Punkt
„Maßnahmen zur Minderung“ aufgeführten Empfehlungen von den Bauverantwortlichen zu
berücksichtigen.
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6.7.3 Maßnahmen zur Minderung
Durch den Bau der Feuer- und Rettungswache werden keine lärmmindernden Maßnahmen zu
den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen erforderlich, da im nördlichen Bereich des
Grundstückes bereits eine Lärmschutzwand zur angrenzenden Wohnbebauung vorgesehen wird
und die Orientierungswerte (vgl. Kapitel 6.7.1) eingehalten werden.
Aufgrund der Lärmvorbelastung durch die zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen (vgl.
Kapitel 6.7.2) müssen im Baugenehmigungsverfahren der Feuer- und Rettungswache
schalltechnische Anforderungen der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" nachgewiesen
werden, damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Der Schwerpunkt hierbei
liegt auf dem Schutz der erforderlichen Schlafräume.
Die Art und der Umfang der passiven Schutzmaßnahmen am Gebäude werden durch die
maßgeblichen Außenlärmpegel vorgegeben. Aufgrund der Frequenzzusammensetzung von
Schienenverkehrsgeräuschen in Verbindung mit dem Frequenzspektrum der Schalldämm-Maße
von Außenbauteilen ist der Beurteilungspegel für den Schienenverkehr pauschal um 5 dB zu
mindern. Es wird empfohlen zumindest für zum Schlafen / zur Erholung genutzte Räume
fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
6.7.4 Lichtimmissionen
Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz vor
Lichtimmissionen können im Baugenehmigungsverfahren zum Vorhaben geprüft und
gegebenenfalls dort Restriktionen festgelegt werden.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Die Fläche nördlich Merkureck diente in früherer Zeit als Sandgrube und wurde später mit in
Teilen mit schafstoffbelasteten Bau- und allgemeinen Schutt- und Rückbaumaterialien in einer
Tiefe von bis zu 7 m aufgefüllt. Die Mächtigkeit der Altlasten in den Randbereichen könnte
geringer sein. Die kultivierte Bodenschicht über der Altlast ist max. 30 cm dick. Starke bzw.
stärkere Belastungen mit Schadstoffen sind etwa ab einer Tiefe von 4 bis 4,5 m unterhalb der
Geländeoberkante vorhanden. Einer der maßgeblichen Schadstoffparameter auf dem
Grundstück sind polycyclische aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Eine Kennzeichnung
der Fläche ist in der Planzeichnung erkennbar.
Die geplante Regenrückhaltung auf dieser Altlastenfläche löst nur einen geringen Eingriff in den
Boden, die Aufschüttung und die Altlasten aus, so dass eine multifunktionale Nutzung der Fläche
vorgesehen werden kann. Damit ausgeschlossen werden kann, dass Schadstoffe ins
Grundwasser gelangen, wird die potenzielle Überschwemmungsfläche abgedichtet. Anstelle
einer mineralischen Abdichtung ist eine Abdichtung mittels Kunststoffdichtungsbahnen
vorzusehen, da im Falle längerer Trockenperioden die mineralische Dichtung austrocknen und /
oder durch potentielle Setzungen der Altlast im Untergrund rissig werden könnte. Im Bereich der
Abdichtung gilt ein Pflanzverbot für Bäume und Sträucher. Der Oberboden im Bereich der
Abdichtung ist mit einer Graseinsaat zu versehen.
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6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Eine Prospektion wird bei Baubeginn durchgeführt, wenn die Oberfläche für die Errichtung der
Feuer- und Rettungswache ohnehin geöffnet werden muss.
Bodendenkmale
Grundsätzlich gilt bei der Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und
Fossilien) ein unverzügliches Anzeigen bei der Städtischen Denkmalbehörde (0251/492-6148)
oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen. Die Fundstelle
ist unverändert zu belassen (§§ 16-17 Denkmalschutzgesetz NRW).
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen
Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 26
Abs. 2 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen
freizuhalten.
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat
Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen
(Palaeontologie@lwl.org).
Baudenkmale
Es handelt sich um eine unbebaute Fläche, darum liegen weder im Geltungsbereich noch in der
unmittelbar angrenzenden Umgebung Baudenkmäler, die es für die Planung zu berücksichtigen
gälte.
7. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 8.73 ha 100 %
Gemeinbedarfsfläche 2.55 ha 29 %
Öffentliche Verkehrsflächen im Bestand 0.25 ha 3 %
Flächen für Landwirtschaft 2.81 ha 32 %
Öffentliche Grünflächen 0,16 ha 2 %
Fläche mit Waldeigenschaft 0,56 ha 7 %
Flächen zum Schutz der Natur 2,40 ha 27 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
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8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
notwendige Errichtung einer zukunftsfähigen Feuer- und Rettungswache 3 auf dem nördlichen
Teilstück der Fläche östlich Hohe Geest schaffen. Damit wird die Leistungsfähigkeit nach dem
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz im gesamten
Stadtgebiet, aber besonders im Stadtteil Hiltrup, wiederhergestellt und langfristig gesichert.
Zum anderen wird durch einen möglichst geringen Eingriff die größtmögliche Sicherung des
2. Grünrings mit seiner Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum auf der südlichen
Teilfläche östlich Hohe Geest angestrebt, um seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Daher
wird diese Fläche auch von Bebauung freizuhalten und als landwirtschaftliche Fläche weiterhin
nutzbar sein.
Nach § 2 Abs. 4 ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes
eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Der vorliegende
Umweltbericht wurde gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a in der aktuellen Fassung des
Baugesetzbuches erstellt. Er ist ein eigenständiger Bestandteil der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 627. Dieser hat zum Ziel, eine möglichst frühzeitige Berücksichtigung der
wesentlichen Umweltbelange und einer möglichst verträglichen Gesamtkonzeption zu erreichen,
die alle ökologischen und umweltrelevanten Belange berücksichtigt.
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Das Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung entspricht dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans einschließlich des potentiell betroffenen Umfeldes und befindet sich an der
Hohen Geest im Stadtteil Hiltrup auf dem Gelände einer Reitanlage sowie einer Ausgleichsfläche.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von rund 8,73 ha und umfasst
die Flurstücke Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 626 sowie Teile der Flurstücke 618, 619 und
627. Er wird im Norden durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans HI9 bzw. der Bebauung
im Gorenkamp, im Westen durch die Westfalenstraße, im Süden durch die Straße Merkureck und
die Bebauung Im Dahl sowie im Osten durch die Bahnstrecke Hamm-Emden begrenzt.
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich (Pferdekoppel) und als Ausgleichsfläche
(Gehölzbrache / Ruderalfläche) genutzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 wird
von der Straße Hohe Geest geteilt. Auf der Fläche nördlich Merkureck sind bereits
Ausgleichsmaßnahmen im Zuge des Bebauungsplans Nr. 399 „Hiltrup - Haus Herding / Burgwall
/ Meesenstiege“ realisiert. Zudem existiert ein Spielplatz in der nordöstlichen Ecke der Fläche
Merkureck.
Bei der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Entwicklung sollen laut § 1a
Abs. 2 BauGB aus siedlungsstrukturellen und ökologischen Gründen vorrangig Flächen durch
Widernutzbarmachung, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt
werden. Bei der für den Bau einer Feuerwache vorgesehenen Pferdeweide handelt es sich um
eine bereits verkehrlich erschlossene, integrierte Fläche in Münster-Hiltrup, die mit der
angrenzenden nördlichen Bebauung zusammenhängt.
Bebauungsplan Nr. 627
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Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
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Das nördliche Teilstück der Fläche östlich Hohe Geest (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 626)
wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Feuerwehr“ festgesetzt.
Der südliche Teilbereich der Fläche östlich Hohe Geest (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück
627) wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für die Landwirtschaft und die Fläche nördlich
Merkureck (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Teilflurstück 618) als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Ausgleichsfläche überlagert mit einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zudem wird ein
Teilbereich der Fläche dem Bestand nach als Fläche mit Waldeigenschaft festgesetzt. Somit
sollen beide Flächen auch langfristig von Bebauung freigehalten werden. Ziel ist es, die Flächen
als Bindeglied und Teil des 2. Grünrings mit seiner Funktion als klimaökologischer
Ausgleichsraum aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit des 2. Grünrings zu
gewährleisten. Die Regenrückhaltung soll in diesem Bereich gemäß dem geplanten Verlauf
festgesetzt werden, um eine multifunktionale Nutzung als Ausgleichsfläche, zukünftige
Entwässerungsfläche und Teil der Grünordnung entsprechen zu können.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 festgelegt und schöpft damit den Orientierungswert des
§ 17 BauNVO aus und deckt gleichzeitig die Bedarfe der Feuerwehr. Durch die Realisierung der
nordöstlichen Optionsfläche kann die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden.
Kfz-Stellplätze werden hauptsächlich im Osten des Betriebsgrundstücks vorgesehen. Gemäß
Bauordnung NRW (BauO NRW 2018) sind beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten
offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen, welcher einem Nicht-Wohngebäude dient, mit
einer Photovoltaikanlage auszustatten (vgl. BauO NRW 2018 § 48 Abs. 1a). Um einen Übergang
von den Baukörpern der Feuer- und Rettungswache zum südlich angrenzenden Freiraumbereich
zu schaffen, darf die Oberkantenhöhe der Unterkonstruktion nicht mehr als 3 m bzw. 68,55 m
über NHN betragen.
Die Straße Hohe Geest wird dem Bestand nach als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens
ergeben sich aus dem BauGB Umweltschutzziele. Darüber hinaus sind nachfolgende
fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen:
Schutzgut Quelle Aussage
Mensch Baugesetzbuch /
Bundesimmissionsschutzgesetz
inkl. Verordnungen
Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutzes sowie der Freizeit und
Erholung bei der Aufstellung der
Bauleitpläne, insbesondere die
Vermeidung von Emissionen. Schutz des
Menschen, der Tiere und Pflanzen, des
Bodens, des Wassers, der Atmosphäre
sowie der Kultur- und Sachgüter vor
Bebauungsplan Nr. 627
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Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
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Schutzgut Quelle Aussage
schädlichen Umwelteinwirkungen
(Immissionen) sowie Vorbeugung
hinsichtlich der Entstehung von
Immissionen (Gefahren, erhebliche
Nachteile und Belästigungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen
und ähnliche Erscheinungen).
Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm - TA Lärm
Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche
sowie deren Vorsorge.
DIN 18005-1 Schallschutz im
Städtebau
Als Voraussetzung für gesunde
Lebensverhältnisse für die Bevölkerung
ist ein ausreichender Schallschutz
notwendig, dessen Verringerung
insbesondere am Entstehungsort, aber
auch durch städtebauliche Maßnahmen
in Form von Lärmvorsorge und -
minderung bewirkt werden soll.
Freizeitlärm-Erlass NRW Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor Freizeitlärm.
Sportanlagenlärmschutzverordnung
- 18. BImSchG
Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor Sportanlagenlärm.
Pflanzen
und Tiere
Bundesnaturschutzgesetz /
Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind aufgrund
ihres eigenes Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch
in Verantwortung für die künftigen
Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich so zu schützen,
zu pflegen, zu entwickeln und, soweit
erforderlich, widerherzustellen, dass die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 7
Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten
Bestandteilen (Eingriffsregelung nach
Bundesnaturschutzgesetz) die
Biologische Vielfalt zu berücksichtigen
ist.
FFH- und Vogelschutzrichtlinie Sicherung der Artenvielfalt durch
Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen. Schutz und Erhaltung
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Schutzgut Quelle Aussage
sämtlicher wildlebender, heimischer
Vogelarten und ihrer Lebensräume.
Boden Bundesbodenschutzgesetz inkl.
Bundesbodenschutzverordnung
Ziele des BBodSchG sind der langfristige
Schutz oder die Wiederherstellung des
Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im
Naturhaushalt, insbesondere als
Lebensgrundlage und -raum für
Menschen, Tiere, Pflanzen, Bestandteil
des Naturhaushaltes mit seinen Wasser-
und Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche
Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für
land- und forstwirtschaftliche sowie
siedlungsbezogene und öffentliche
Nutzungen, der Schutz des Bodens vor
schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das
Entstehen schädlicher
Bodenveränderungen, die Förderung der
Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen und Altlasten,
sowie dadurch verursachter
Gewässerverunreinigungen.
Wasser Landeswassergesetz (Abstände zu
Gewässern,
Niederschlagswasserbeseitigung)
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz
der Gewässer vor vermeidbaren
Beeinträchtigungen und die sparsame
Verwendung des Wassers sowie die
Bewirtschaftung von Gewässern zum
Wohl der Allgemeinheit.
Niederschlagswasser ist für erstmals
bebaute oder befestigte Flächen ortsnah
zu versickern, verrieseln oder in ein
Gewässer einzuleiten, sofern es die
örtlichen Verhältnisse zulassen.
Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil
des Naturhaushaltes und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen und
deren Bewirtschaftung zum Wohl der
Allgemeinheit und zur Unterlassung
vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer
ökologischer Funktion.
Bebauungsplan Nr. 627
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Schutzgut Quelle Aussage
Wasserschutzgebietsverordnung
(WSG-VO) Münster-Geist
(18.06.1990)
Schutz des Grundwassers im Interesse
der öffentlichen Wasserversorgung
Klima Landesnaturschutzgesetz NRW Schutz, Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft zur Sicherung des
Naturhaushaltes (und damit auch der
klimatischen Verhältnisse) als
Lebensgrundlage des Menschen und als
Grundlage für seine Erholung.
Klimaanpassungskonzept
Nordrhein-Westfalen (KlAnG)
Festlegung von Klimaanpassungszielen
und Schaffung der rechtlichen
Grundlagen für die Erarbeitung einer
Klimaanpassungsstrategie.
Luft Bundesimmissionsschutzgesetz
(§ 50 BImSchG)
39. BImSchV (Luftqualität)
Schutz der Menschen, der Tiere und
Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der
Atmosphäre sowie der Kultur- und
Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Immissionen)
sowie Vorbeugung hinsichtlich des
Entstehens von Immissionen (Gefahren,
erhebliche Nachteile und Belästigungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen
und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen sowie deren
Vorsorge zur Erziehung eines hohen
Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
(Eingriffsregelung i.V.m. den
Regelungen des BauGB) /
Landesnaturschutzgesetz NRW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf.
Wiederherstellung der Landschaft
aufgrund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen
Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften
Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes
von Natur und Landschaft.
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalplan - Teilabschnitt Münsterland - als
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) dargestellt. Das Plangebiet liegt zudem im
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
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Wasserschutzgebiet und in einem Bereich, der dem Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dient.
Ein Landschaftsplan liegt für das Plangebiet nicht vor.
Gemäß der Grünordnung der Stadt Münster, die im Rahmen einer informellen
Planungsgrundlage als Bewertungsmaßstab herangezogen wird, liegt die Fläche im 2. Grünring.
Dem 2. Grünring kommt eine hohe stadtgliedernde Bedeutung zu, da er den Freiraum zwischen
der ursprünglichen Stadt Münster und den sie umgebenden Stadtteilen, sichern soll.
Der Fläche kommt eine besondere Verbindungsfunktion innerhalb des zweiten Grünrings zu:
Das Zielkonzept Freizeit und Erholung der Grünordnung Münster sieht für den Landschaftsraum
westlich der Westfalenstraße und nördlich der Straßen Meesenstiege und Hünenburg die
Schaffung des „Landschaftsparks Jesuiterbrook“ (Parkanlage Vennheide) vor, als ein zentrales
Bindeglied an einem wichtigen Verknüpfungspunkt im Grünsystem der Stadt Münster: Hier
vernetzen sich der in Ost-West-Richtung verlaufende zweite Grünring und der Nord-Süd-Grünzug
Vennheide - Davert mit seinen beiden Strängen, hier erfolgt über die Grünzäsur im Siedlungsband
zwischen der Westfalenstraße und der Straße Hohe Geest nördlich der Straße Merkureck die
Vernetzung mit dem weiter östlich, zwischen der Bahnstrecke Münster-Hamm und dem
Dortmund-Ems-Kanal gelegenen geplanten „Landschaftspark Lechtenberg“.
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. Schwierigkeiten
bei der Zusammenstellung der Angaben traten nicht auf.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandssituation, eine Prognose der zu
erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen
zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen.
8.4.1 Menschen
Der Stadtteil Hiltrup liegt im Süden der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 25.915 Einwohner
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2022). Die aktuelle Nutzung des Plangebiets wird
durch landwirtschaftliche Nutzfläche (Pferdeweide), Ausgleichs- und Verkehrsfläche der Hohen
Geest bestimmt. Es ist Bestandteil des zweiten Grünrings der Grünordnung der Stadt Münster.
Die Flächen des zweiten Grünrings werden in ihrer Ausdehnung reduziert, die verbleibenden
Flächen aber im Rahmen der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes gesichert.
8.4.1.1 Immissionen
8.4.1.1.1 Lärm
Beurteilungskriterium sowie planerische und betriebliche Rahmenbedingungen
Um die Auswirkungen der Etablierung des Feuerwehrstandortes auf die Nachbarschaft zu
untersuchen, wurde ein Immissionsschutz-Gutachten beauftragt. Als Maßstab zur Beurteilung
des Vorhabens, wurde die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm 1998)
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 45
zugrunde gelegt. Um die lärmtechnische Zulässigkeit von gewerblichen Vorhaben zu prüfen, sind
dort Kriterien zur Ermittlung von Geräuschimmissionen und zur Beurteilung dieser Geräusche
definiert.
Das Gutachten untersucht die geplante Feuer- und Rettungswache in einer schrittweisen
Realisierung; beginnend mit dem Hauptbaukörper der Feuer- und Rettungswache. Nachfolgend
ist das Logistiklager sowie dessen Erweiterung und abschließend ein Bereich für die Nicht-
Polizeiliche Gefahrenabwehr geplant. Innerhalb des Logistiklagers finden keine schalltechnisch
relevanten Betriebsvorgänge statt, so dass lediglich die abschirmende Wirkung des
Gebäudekörpers zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus wurde eine Lärmimmissionsbetrachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der
nordöstlichen Optionsfläche für die „Nicht polizeiliche Gefahrenabwehr (NPG)“ (beispielsweise
Feuerwehrgerätehaus oder „Freiwillige Feuerwehr“) erarbeitet.
In allen untersuchten Varianten wird - zur Abschirmung der durch den Betrieb der Feuer- und
Rettungswache entstehenden Geräusche in Richtung der unmittelbar nördlich angrenzenden
Wohnbebauung - entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 160 m eine
Lärmschutzwand mit einer Höhe Oberkante von 4 m bis 4,5 m über Bodenniveau berücksichtigt.
Die Angaben über die voraussichtlichen Betriebsbedingungen wurden beim Betreiber erfragt und
unter Berücksichtigung der Betriebsgröße auf Plausibilität geprüft. Im Rahmen eines
konservativen Ansatzes wurden die Fahrzeugbewegungen, die Maschinenlaufzeiten und die
Betriebsauslastungen der oberen Erwartungsgrenze entsprechend angesetzt.
Auswirkungen der Planung
Für die Genehmigung der geplanten Feuer- und Rettungswache 3 zzgl. NPG wurde ein
lärmtechnisches Gutachten erstellt. Die Berechnungen erfolgen punktuell für die maßgeblichen
Immissionsorte gemäß TA Lärm und zur Einschätzung der vorhandenen Lärmeinwirkung auf das
Vorhaben gemäß DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ flächenhaft für das gesamte
Beurteilungsgebiet.
In der Umgebung des vorgesehenen Anlagenstandortes sind schutzbedürftige Nutzungen
vorhanden. Nach dem BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und
zu betreiben, das schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden bzw. verhindert
werden, wenn sie nach Stand der Technik vermeidbar sind.
Die Nutzungsszenarien der Feuerwache wurden so gewählt, dass die lärmtechnische Beurteilung
auf Grundlage einer konservativen betrieblichen Einschätzung „auf der sicheren Seite“ erfolgt.
Folgende Betriebsabläufe wurden lärmtechnisch untersucht:
Wartungs- und Übungsbetrieb
An Werktagen finden neben den täglichen Fahrzeug- und Geräteprobeläufen innerhalb des
Übungshofes Einsatz- und Übungsdienste statt. Es werden Situationen wie Parkplatzgeräusche,
Geräusche von Lkw durch das Fahren, Rangieren und den Leerlaufbetrieb sowie durch das
Verladen von Containern, Kommunikationsgeräusche und auch das Fußballspielen auf dem
Kleinspielfeld betrachtet. In der Zeit von 18:00 Uhr bis 7:00 Uhr sind lediglich Bereitschaftsdienste
geplant. An Sonn- und Feiertagen findet lediglich der tägliche Fahrzeug- und Geräteprobelauf für
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die Dauer von etwa einer Stunde statt. Für die NPG wird ein Übungsbetrieb inkl. Probebetrieb
von Einsatzmitteln in der Nachmittags- und Abendzeit bis maximal 22:00 Uhr vorgesehen.
Einsatzbetrieb
Zusätzlich wird ein fünfmaliges Ausrücken aller 16 Einsatzfahrzeuge innerhalb des
Tageszeitraumes sowie ein einmaliges Ausrücken aller 16 Einsatzfahrzeuge innerhalb der
lautesten Nachtstunde angenommen. Im Tageszeitraum wird zusätzlich die Rückkehr der
Fahrzeuge berücksichtigt, im Nachtzeitraum wird lediglich das Ausrücken oder die Rückkehr aller
16 Fahrzeuge innerhalb der lautesten vollen Nachtstunde angesetzt. Für die NPG werden
zusätzlich zwei Ausrückfahrten zur Tageszeit zzgl. Rückkehr und ein Ausrücken zur Nachtzeit
von jeweils drei Einsatzfahrzeugen in Ansatz gebracht.
Der Einsatzfall fällt grundsätzlich unter die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“ und eine
schalltechnische Prüfung nach TA Lärm kann den besonderen Nutzungsanforderungen und der
Bedeutung einer Feuerwache unter Umständen nicht gerecht werden. Treten Überschreitungen
der Immissionsrichtwerte durch die Einsätze auf, ist im Rahmen der Sonderfallprüfung nach TA
Lärm Nr. 3.2.2 zu prüfen, ob das Vorhaben unter Abwägung aller Belange zulässig ist.
Kriterien zur Ermittlung von Geräuschimmissionen und Beurteilung, dass die von der geplanten
Anlage ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen können,
sind in der TA Lärm definiert.
Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung
Auf der Grundlage eines Ortstermins wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung
zwölf Immissionsorte näher betrachtet. Die schalltechnischen Untersuchungen haben ergeben,
dass die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen
Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten unter Berücksichtigung der im Gutachten
beschriebenen Grundlagen und Rahmenbedingungen eingehalten bzw. unterschritten werden.
Die Unterschreitungen betragen im Wartungs-/Übungsbetrieb am Tag mindestens 6 dB(A) ohne
Lager, 12 dB(A) mit Lager sowie 5 dB(A) unter Berücksichtigung des Baukörpers zur
nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Nachts werden die Immissionsrichtwerte im Wartungs- und
Übungsbetrieb um mindestens 6 dB(A) ohne Lager, 7 dB(A) mit Lager und unter Berücksichtigung
des Baukörpers der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr um mindestens 5 dB(A) unterschritten.
Im zusätzlich zum Wartungs- und Übungsbetrieb betrachteten Einsatzbetrieb betragen die
Unterschreitungen am Tag mindestens 6 dB(A) ohne Lager, 11 dB(A) mit Lager sowie 9 dB(A)
unter Berücksichtigung des Baukörpers der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Nachts werden
die Immissionsrichtwerte im zusätzlich zum Wartungs- und Übungsbetrieb betrachteten
Einsatzbetrieb um mindestens 3 dB(A) ohne und mit Logistiklager unterschritten. Unter
Berücksichtigung des Baukörpers der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr werden die
Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit bei einem Einsatzfall an einem Immissionsort rechnerisch
gerade ausgeschöpft.
Aufgrund der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit um mindestens
6 dB(A) für den Wartungs- und Übungsbetrieb an fast allen Immissionsorten wurde nach Ziffer
3.2.1 der TA Lärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet.
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Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als
30 dB(A) und/oder mehr als 20 dB(A) nachts überschreiten, sind im Wartungs- und
Übungsbetrieb nicht zu prognostizieren. Die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer 6.1 der TA Lärm
werden somit ebenfalls eingehalten.
Im Einsatzfall kann es je nach Einsatzort des Martinhorns zur Überschreitung des maximalen
Spitzenpegelkriteriums zur Nachtzeit im öffentlichen Straßenraum kommen. Der Einsatz des
Martinhorns gilt laut Urteil 2 K 1345/15 des OVG Münster vom 04.05.2017 als sozial adäquat. Die
Beurteilung des Einsatzes unterliegt der Sonderfallprüfung nach TA Lärm. Die Feuerwehr hat den
aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen und alle verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen
sind zu ergreifen. Daher ist beabsichtigt, dass im Einsatzfall eine Ampel-Vorrangschaltung der
Lichtsignalanlagen Merkureck / Hohe Geest sowie Merkureck / Westfalenstraße ausgelöst wird.
Durch diese Maßnahme wird der Einsatz des Martinshorns bereits vor bzw. in diesem
Einmündungs- und Kreuzungsbereichen zur Nachtzeit häufig nicht nötig sein. Hierbei ist
ergänzend zum Lärmgutachten zu erwähnen, dass die gesteuerte Lichtsignalanlage die
Fahrzeugfahrerin bzw. den Fahrzeugfahrer nicht von den Vorschriften des § 38 StVO entbindet.
Im nachfolgenden Straßennetz sind die Signalgeräusche der Einsatzfahrzeuge nicht mehr der
Feuerwache zuzuordnen, da bereits eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr stattgefunden
hat.
Schallschutzmaßnahmen zur Minderung der Lärmauswirkungen
Zur Abschirmung der auf dem Gelände der geplanten Feuer- und Rettungswache III
entstehenden Geräusche in Richtung der unmittelbar nördlich gelegenen Wohnbebauung wird
entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine abgetreppte Lärmschutzwand mit einer Länge
von rund 155 m und einer Höhe Oberkante von etwa 4,0 bis 4,5 m über Bodenniveau in Ansatz
gebracht.
Es ist zudem beabsichtigt, dass im Einsatzfall eine Ampel-Vorrangschaltung der
Lichtsignalanlagen Merkureck / Hohe Geest sowie Merkureck / Westfalenstraße zum Einsatz
kommt. Der Einsatz des Martinhorns wird durch diese Maßnahme im Umfeld des Vorhabens
weitestgehend minimiert.
Lärmeinwirkungen (DIN 18005)
Es bestehen Lärm-Vorbelastungen auf das Plangebiet durch den Straßenverkehr im Westen und
durch den Schienenverkehr im Osten. Insbesondere das zur Nachtzeit hohe
Güterverkehrsaufkommen auf der östlich angrenzenden Bahnstrecke 2931 führt dazu, dass
während der Nachtzeit höhere Verkehrslärmvorbelastungen als in der Tageszeit prognostiziert
werden. Im Hinblick auf die Arbeits- und Erholungsqualität sind passive Schallschutzmaßnahmen
erforderlich. Dafür wurde im Rahmen des Gutachtens der maßgebliche Außenlärmpegel zur
Bestimmung des erforderlichen resultierenden Bau-Schalldämm-Maßes der Außenbauteile des
Feuerwehrgebäudes ermittelt.
Schallschutzmaßnahmen zur Minderung der Lärmeinwirkungen
Aufgrund der vorliegenden verkehrlichen Geräuschsituation sind im Hinblick auf gesunde
Arbeitsverhältnisse die Bau-Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile von Räumen (Fassaden
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/ Fenster / Rollladenkästen), die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind, entsprechend dem ermittelten maßgeblichen Außengeräuschpegel auszuführen.
Fenster von Schlafräumen (Bereitschaftszimmern), in denen der verkehrliche Beurteilungspegel
von 50 dB(A) in der Nacht überschritten wird, sind mit einer fensterunabhängigen
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten, um dort eine ausreichende Luftwechselrate
bei geschlossenen Fenstern zu gewährleisten.
8.4.1.1.2 Licht
Die Auswirkungen der nutzungsbedingten Lichtimmissionen durch die Planung auf die
Nachbarschaft sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
8.4.1.2 Erholungsnutzung
Durch die auch langfristig von Bebauung freizuhaltende Flächen nördlich Merkureck, die als
Gehölzbrache ausgebildet ist sowie die „Fläche für Wald“ und die südliche Teilfläche östlich Hohe
Geest, die für die Landwirtschaft festgesetzt ist, bleibt der zweite Grünring teilweise erhalten und
wird gesichert.
Der sich im Plangebiet befindliche Spielplatz bleibt im Bestand erhalten und wird planerisch
gesichert.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
8.4.2.1 Schutzgebiete/-objekte und Schutzwürdige Biotope
Schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft, insbesondere FFH-Gebiete oder
Vogelschutzgebiete bzw. schutzwürdige Biotope gemäß Biotopkataster NRW sind im Plangebiet
oder dem näheren Umfeld nicht anzutreffen. Der Abstand zum nächstgelegenen FFH- bzw.
Vogelschutzgebiet „Davert“ beträgt ca. 3.800 m.
Der Geltungsbereich liegt zum Großteil im Biotopverbund besonderer Bedeutung VB-MS-4011-
008 „Wald-Grünlandkomplexe im Westen und Norden von Hiltrup“. Das Schutzziel liegt im Erhalt
der strukturreichen Gehölz-Grünlandkomplexe mit naturnahen Laubwäldern und Feldgehölzen,
Feuchtgrünlandresten, Hecken, Baumreihen und naturnahen Kleingewässern als Relikte der
ehemaligen Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes und als Lebensraum für viele, z.T.
gefährdete Tier- und Pflanzenarten.
8.4.2.2 Artenschutz
Für den Neubau der Feuerwache III wurde im Jahr 2023 eine faunistische Erfassung inklusive
Artenschutzprüfung3 durch die Stadt Münster beauftragt. Es wurden Fledermäuse und Brutvögel
erfasst. Die faunistischen Untersuchungen fanden von Mitte März bis Mitte August 2023 statt.
3 Hamann & Schulte 2023: Neubau Feuerwache III in Münster-Hiltrup - Artenschutz-Fachbeitrag
Stufe II
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Planungsrelevante Vogelarten mit Rote
Liste-Status
Planungsrelevante Fledermausarten mit
Rote Liste-Status
Graureiher Braunes / Graues Langohr (RL G/1)
Grauspecht (RL 2) Breitflügelfledermaus (RL 2)
Mäusebussard Fransenfledermaus
Rauchschwalbe (RL 3) Großer Abendsegler reproduktiv (RL R)
Sperber Großer Abendsegler durchziehend (RL V)
Star (RL 3) Große/Kleine Bartfledermaus (RL 2/3)
Steinkauz (RL 3S) Kleiner Abendsegler (RL V)
Turmfalke (RL V) Mückenfledermaus (RL D)
Myotis sp.
Rauhhautfledermaus reproduktiv (RL R)
Rauhhautfledermaus durchziehend
Zweifarbfledermaus reproduktiv (RL R)
Zweifarbfledermaus durchziehend (RL D)
Zwergfledermaus
Tabelle 3: Planungsrelevante Vögel und Fledermäuse im Untersuchungsgebiet (Hamann &
Schulte 2023)
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Im Hinblick auf die nachgewiesenen, planungsrelevanten Arten sind Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, damit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht
ausgelöst werden.
CEF-Maßnahmen für den Steinkauz
Prognostizierten Beeinträchtigungen für den Steinkauz soll durch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF) im Landschaftspark Mecklenbeck begegnet werden.
Im Zuge von umfangreichen ehrenamtlichen Aktivitäten zum Steinkauzschutz wurden im weiteren
Umfeld der geplanten Feuerwehrwache 3 in den letzten Jahren an geeigneten Stellen
Steinkauzröhren aufgehängt. Im Umkreis von 1.500 m gibt es daher vier besetzte Reviere.
Weitere Potentiale sind dort nicht vorhanden.
Der Landschaftspark Mecklenbeck verfügt hingegen über unterschiedlich genutzte Rasen- und
Grünlandflächen sowie über diverse Anpflanzungen (u.a. Obstbaumwiese, Baumgruppen). Da
dieser Bereich bisher nicht durch den Steinkauz besiedelt wurde, wurde dieser Ort ausgewählt,
um die drei Steinkauzröhren aufzuhängen. Es wird davon ausgegangen, dass zumindest ein
Standort besiedelt wird.
Falls sich herausstellt, dass die Standorte nicht so wie erwartet angenommen werden, gibt es die
Möglichkeit, geeignete Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, z.B. die Steinkauzröhren im
Landschaftspark umzuhängen.
Die Aufhängung der ersten Steinkauzröhre erfolgte am 26.02.2024.
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Schutzmaßnahmen für den Steinkauz
Der Baustellenbereich ist an der südlichen Grenze, zum aktuellen Brutplatz hin, mit einem 3 m
hohen Sichtschutz zu versehen (Beispiel: Bauzaun mit Sichtschutzvlies auf einem 1 m hohen
Wall). Der Sichtschutz ist vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten (Baufeldfreimachung etc.) im
Winterhalbjahr zu errichten. Die Funktionalität der Maßnahme ist vor Ort zu überprüfen.
Zur Kontrolle der Maßnahmen für den Steinkauz ist vor allem in der kritischen Phase der Brutzeit
eine ökologische Baubegleitung einzusetzen. Dabei sind zum einen die Maßnahmen zur
Vermeidung der Störung und zum anderen die Ersatzmaßnahmen auf Funktionalität zu
überprüfen und ggf. bei auftretenden unvorhergesehenen Konflikten weitere Maßnahmen zu
veranlassen.
Maßnahmen für Fledermäuse - Vermeidung von Lichtimmissionen
Im Artenschutzgutachten werden Hinweise für einen möglichen Umgang mit Lichtemissionen
unter Berücksichtigung der Beeinflussung von Fledermäusen gegeben.
Schutz weiterer europäischer Vogelarten während der Brutzeit
Individuelle Verluste während der Baustellenphase („Tötungsverbot“ nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG), Zerstörung von Nestern (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) sowie Störungen während
der Fortpflanzungszeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sind zu vermeiden, indem die
Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, also im Zeitraum von Oktober bis Februar durchgeführt
wird (vgl. Textliche Festsetzung 3.7.1).
Bei der Planung von verglasten Fassaden oder Fensterflächen ist der Leitfaden zum
vogelfreundlichen Bauen mit Glas und Licht zur Vermeidung von Vogelschlag zu berücksichtigen
(RÖSSLER et al. 2022). (Quelle: RÖSSLER, M., DOPPLER, W., FURRER, R., HAUPT, H.,
SCHMID, H., SCHNEIDER, A., STEIOF, K. & WEGWORT, C. (2022): Vogelfreundliches Bauen
mit Glas und Licht. 3. Überarbeitete Auflage, o.O.)
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden nicht ausgelöst, wenn die formulierten
Maßnahmen beachtet werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten
und ihrer Fortpflanzungsstadien bzw. deren Lebensstätten durch das Bauvorhaben kann dann
ausgeschlossen werden.
8.4.2.3 Eingriff in Natur und Landschaft
Bestandskartierung nach Biotoptypen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans lässt sich im Wesentlichen in zwei verschieden
strukturierte Bereiche unterteilen, die voneinander durch die Straße Hohe Geest getrennt sind.
Westlich der Straße Hohe Geest erstreckt sich ein ca. 3 ha großer Gehölzbrachekomplex, der im
Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 399 (Haus Herding) als
Kompensationsfläche im Jahr 2001 entwickelt wurde. Seinerzeit wurde zur Abschirmung der
Fläche zu den angrenzenden Verkehrsflächen dort eine mehrere Meter breite Gehölzkulisse aus
standortheimischen Bäumen und Sträuchern angelegt. Darüber hinaus wurden Einzelbäume
(Stieleichen) als Hochstämme im Zentrum der Fläche gepflanzt.
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Es handelt sich hier um einen Sekundärstandort, der in der Nachfolge der Nutzung der hier
ehemals anstehenden Kiese und Sande, mehrere Meter mächtig mit Altlasten verfüllt wurde. Der
Boden ist auch in den oberen Bodenhorizonten insbesondere im Kernbereich der Fläche teils
stark mit Bauschutt durchsetzt und sehr verdichtet. Aufgrund der kleinräumig wechselnden
Standortverhältnisse hat sich über die angelegte Planung hinaus durch natürliche Sukzession
keine durchgängige Gehölzkulisse gebildet. In weiten Teilen sind typische Grünland- und
Ruderalarten auf staunassen, verdichteten Böden zu finden. Goldrutenbestände nehmen den
größten Flächenanteil ein. Des Weiteren bildet Japanischer Staudenknöterich größere Bestände
im Nordwesten. Im Südwesten finden sich auch Seggen in besonders feuchten Bereichen. Auf
den etwas trockeneren Standorten dominieren Gräser. Im westlichen zentralen Bereich der
Fläche innerhalb kleiner Senken wurden vereinzelt Orchideen kartiert, die allerdings von den
umgebenden Stauden und Gräsern schon vor der Blütezeit überwachsen werden. Es ist davon
auszugehen, dass es sich um einen angesalbten Bestand handelt, der im Rahmen der weiter
fortschreitenden Sukzession vermutlich zunehmend unterdrückt werden wird.
Östlich der Straße Hohe Geest erstrecken sich landwirtschaftliche Flächen, die überwiegend in
Form von Intensivgrünland als Pferdeweide genutzt werden. Weder die Artenzusammensetzung
des Grünlandes noch die Grünlandstruktur weisen Besonderheiten auf. Entlang des östlichen und
teilweise auch des nördlichen Geltungsbereichs wird das Grünland temporär beritten, so dass
zum Teil die Grasnarbe stark angegriffen ist. Im westlichen und südlichen Grünlandbereich wurde
eine Reitbahn mit Sandoberfläche angelegt. Im südöstlichen Plangebiet befindet sich darüber
hinaus ein eingezäunter Reitplatz sowie eine Pferdeführanlage. Diese Reitinfrastruktur gehört zu
der im Süden an das Plangebiet des Bebauungsplans angrenzenden landwirtschaftlichen
Hofanlage.
Im Randbereich der Reitanlage stocken drei jüngere Eichen-Hochstämme. In einem Hochstamm
befindet sich eine besetzte Steinkauzröhre.
Weitere Standorte von einzelnen Gehölzen erstrecken sich auf einem schmalen Gras-/Krautsaum
und den angrenzenden Pferdeweiden. Hier stocken insgesamt drei durch Samenanflug etablierte
junge Ahornbäume sowie eine Strauchweide.
Bestandteil des Plangebietes ist westlich der Hohen Geest ebenfalls ein Spielplatz, der zu zwei
Seiten an die Brachfläche angrenzt und zu dieser hin durch Gehölzbewuchs abgeschirmt ist.
Landschaftsökologische Bestandsbewertung
Die landschaftsökologische Bewertung des Bestandes wurde auf der Grundlage des städtischen
Bewertungsverfahrens zur Ermittlung von Eingriffen im Stadtgebiet durchgeführt. Bei der
Bewertung der Gehölzbrache westlich der Hohen Geest wurde der Umstand berücksichtigt, dass
diese funktional bereits als Kompensationsfläche für den B-Plan Nr. 399 zugeordnet ist. Deshalb
wird die seinerzeit in diesem Bauleitplanverfahren ermittelte, relativ hohe ökologische Aufwertung
als Bestandswert in diesem Verfahren zugrunde gelegt. So wird sichergestellt, dass durch die
vorgesehene Inanspruchnahme einer Teilfläche für den Regenwasserableiter die
Kompensationsfunktion an anderer Stelle im Stadtgebiet ersatzweise gleichwertig nachgewiesen
werden kann. Der relativ hohe Biotopwert von rund 7,5 Wertstufen ergibt sich u.a. aus der hohen
strukturellen Vielfalt der Fläche sowie der grünordnerischen Bedeutung als letzter verbliebender
Ost-West-Freiraumkorridor und als Vernetzungsstruktur innerhalb des 2. Grünrings. Darüber
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hinaus ist diese Fläche nach § 39 LNatSchG gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil und
somit von besonderem landschaftsökologischem Wert.
Das Grünland im östlichen Bereich verfügt dagegen nur über mittlere Biotopwertigkeiten. Dieser
Bereich ist für den Steinkauz als Reproduktions- (Steinkauz) bzw. Nahrungsraum (Steinkauz,
Rauchschwalbe, Star u. a.) von grundsätzlicher Bedeutung. Dennoch ist insgesamt die
Biotopqualität, bedingt durch die Strukturarmut, die Nutzungsintensität auf der Fläche sowie die
Störeinflüsse seitens der westlich gelegenen Hohen Geest nur als mäßig zu beurteilen. Dagegen
ist die grünordnerische Bedeutung bei der landschaftsökologischen Bewertung in diesem Bereich
ebenfalls als sehr hoch einzustufen. Auch diese Flächen fungieren grünordnerisch als wichtiger
Freiraumkorridor und sind, wie auch die zuvor beschriebene Gehölzbrache als „Freiflächen, die
zur Sicherung der Freiraumfunktion keine bauliche Entwicklung zulassen“ im Grünsystem
deklariert.
Zu den Biotop-/Nutzungstypen mit geringen ökologischen Wertigkeiten zählen die angelegten
Reitwege und der Reitplatz innerhalb des Grünlands, die sonstige Reitinfrastruktur in Form
verschiedener Gebäude sowie der vollständig versiegelte Bereich der Straße Hohe Geest.
Für das rund 8,7 ha große Plangebiet wurden im Rahmen der landschaftsökologischen
Bestandsbewertung insgesamt 522.980 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer relativ hohen
durchschnittlichen Wertstufe aller Biotoptypen von 5,99. Diese relativ hohe
landschaftsökologische Durchschnittsbewertung ergibt sich im Wesentlichen aus der hohen
ökologischen Wertigkeit der vorhandenen Gehölzbrache. 2.534 m² des Plangebietes sind durch
die Straße Hohe Geest und die versiegelte Reitinfrastruktur im Bestand vollständig versiegelt. Die
Versiegelungsquote beträgt 2,90 % und ist damit sehr gering.
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Landschafts-/Ortsbild
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 627 werden im Wesentlichen bislang intensiv
landwirtschaftlich genutzte Flächen (überwiegend Grünland) sowie Teilflächen einer
vorhandenen Kompensationsfläche, auf der bereits Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege eingriffsbezogen umgesetzt wurden, überplant.
Im Detail werden von der rund 3 ha großen Brachfläche 4.798 m² für den Bau und die
Unterhaltung eines Regenwasserableiters (Fläche für die Wasserwirtschaft) in Anspruch
genommen. Hiermit verbunden ist eine Zerstörung der hier etablierten Biotopstrukturen und
darüber hinaus eine mehrfache Zerschneidung der verbleibenden Kompensationsfläche.
Östlich der Hohen Geest werden mehr als die Hälfte des Grünlands für die Anlage eines neuen
Feuerwehrstandortes inklusive Nebenanlagen überplant. Hierfür ist eine Fläche für Gemeinbedarf
mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 im Bebauungsplan festgesetzt. Der städtebauliche
Entwurf, mit dem der Bebauungsplan nachrichtlich unterlegt ist, weist verschiedene
Nutzungsbereiche aus. Es dominieren demnach Gebäude und sonstige, vollständig versiegelte
Infrastrukturflächen, wie Zufahrten, Betriebs- und Sportflächen die vorgesehene
Lärmschutzwand mit Unterhaltungsweg sowie Stellplätze. Insgesamt werden 16.974 m² neu
versiegelt. Dies entspricht einer Neuversiegelungsquote von 19,44 %. Mit dieser Versiegelung
geht der vollständige Verlust der vorhandenen Biotop- und grünordnerischen Funktionen einher.
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Die nicht versiegelten Flächen werden parkartig gestaltet und teilweise mit standortheimischen
Gehölzen flächig bepflanzt. Darüber hinaus sind auch umfangreiche Baumpflanzungen in Form
von Hochstämmen (30 Stück) vorgesehen. Im östlichen Randbereich der Gemeinbedarfsfläche
wird eine Regenwasser-Versickerungsmulde in die Grünfläche integriert. Unabhängig von der
festgesetzten GRZ werden die Inhalte des städtebaulichen Entwurfs sowie die
Pflanzgebotsfestsetzungen für die Bilanzierung zugrunde gelegt, um die konkret geplanten
Eingriffe objektiver bewerten zu können.
Südlich der Gemeinbedarfsfläche bleiben die landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten und
werden als solche im Bebauungsplan festgesetzt. Naturschutzrelevante Eingriffe sind mit dieser
Festsetzung nicht verbunden.
Das Landschafts- bzw. Ortsbild wird sich im Bereich östlich der Hohen Geest verändern. Der
Bereich der Feuerwehr wird zukünftig einen siedlungsprägenden Charakter erhalten. Hiermit
verbunden ist auch der Verlust der in der Grünordnung dokumentierten wichtigen
Freiraumfunktionen innerhalb des 2. Grünrings.
Die sich südlich daran anschließende Fläche für die Landwirtschaft wird als Freiraum
grundsätzlich visuell wahrnehmbar bleiben, die Weite des Raums geht jedoch verloren. Die sehr
hohe grünordnerische Bedeutung dieser noch verbleibenden landwirtschaftlichen Grünlandfläche
bleibt im Kontext mit der benachbarten Ausgleichsfläche bestehen. Deshalb sollte diese Fläche
unbedingt dauerhaft erhalten werden.
Der Bau des Retentionsgrabens (Fläche für die Wasserwirtschaft) innerhalb der
Kompensationsfläche ist hinsichtlich der Veränderung des Landschafts-/Ortsbildes aufgrund der
visuell abschirmenden Wirkung des im Randbereich der Fläche stockenden Gehölzbestandes
und des Charakters der geplanten tiefbautechnischen Maßnahmen weitgehend unbedeutend.
Der teilweise Verlust der grünordnerischen Funktionen innerhalb der Grenzen des Plangebiets
ist bei der Bewertung des Bebauungsplanentwurfs über das Kriterium der Bedeutung im
Grünsystem berücksichtigt worden.
Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung
Über textliche Festsetzungen werden Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung
getroffen.
Die Festsetzung zur extensiven Begrünung aller Flachdächer der Hauptbaukörper im
Bebauungsplan mindert die Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen werden
hierdurch eine Verbesserung der kleinklimatischen Situation erzielt, die Rückhaltung eines Teils
des Regenwassers erreicht und in eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und
Nahrungsangebote vor allem für Insekten und Vögel geschaffen.
Die Pflanzgebotsfestsetzungen zur vollflächigen Bepflanzung mit standortheimischen
Laubgehölzen nördlich der geplanten Lärmschutzwand und von Teilen des östlichen und
südlichen Plangebietes, trägt ebenfalls zur Verbesserung des Kleinklimas sowie untergeordnet,
zur Rückhaltung des Regenwassers bei.
Neben vorstehenden, flächigen Pflanzgebotsfestsetzungen werden 30 standortheimische Bäume
als Hochstamm innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf als zu pflanzende Gehölze festgesetzt.
Hierdurch wird mittelfristig der Feuerwehrstandort in die Umgebung eingebunden, so dass das
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Ortsbild wiederhergestellt wird. Darüber hinaus wird durch diese Maßnahme das Kleinklima
verbessert und ein Teil des anfallenden Regenwassers durch die Kronen der Bäume
zurückgehalten.
Landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsplanentwurfs
Die landschaftsökologische Bewertung der beabsichtigten planrechtlichen Festsetzungen
berücksichtigt bereits die vorstehenden Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung.
Demnach wird für die Planung nach dem städtischen Bewertungsverfahren eine
landschaftsökologische Wertigkeit von 418.288 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer
durchschnittlichen Wertstufe von 4,79.
Kompensation des Eingriffs / Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands- und Planungssituation
führt unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden Maßnahmen zu einem Defizit von
104.692 Werteinheiten. Dies entspricht einem durchschnittlichen landschaftsökologischen
Wertstufenverlust im Plangebiet von 1,20 Wertstufen.
Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans keine
Kompensationsflächen zur Verfügung stehen, muss der Ausgleich an anderer Stelle
nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch die Zuordnung von zwei insgesamt
31.371 m² großen Kompensationsflächen Nr.00008 und 02045 aus dem städtischen
Kompensationsflächenpool (s. Anlage). Nachfolgend werden diese Flächen beschrieben.
Fläche 1: Außerhalb des Stadtgebiets - nördlich Hohenholter Straße - Komkat-Nr. 00008
Diese 17.490 m² große Fläche bildet eine Teilfläche eines größeren insgesamt über 10 ha großen
Kompensationsflächenpoolareals im östlichen Teil der Gemeinde Havixbeck (Gem. 5277 –
Schonebeck, Flur 1, Flurstück 39 - siehe Anlage zum Umweltbericht). Für das Gesamtareal wurde
bereits ein Gestaltungskonzept entwickelt, welches folgende landschaftspflegerische
Maßnahmen umfasst:
Anlage von Feldholzinseln aus standortheimischen Gehölzen
Anlage von Wall- und Feldhecken
Anlage von Wildobstholzstämmen innerhalb krautreicher Wiesen-/ Hochstaudenbereiche
Anlage von krautreichem Extensivgrünland und Regiosaatgut
Anlage von krautreichem Grünland und Entwicklung einer Grünlandbrache
Anlage eines Kleingewässers
Anlage von Blänken innerhalb des Grünlandes
Mit den vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen wird gegenüber der
Bestandssituation (nahezu ausschließlich Ackerflächen) eine landschaftsökologische
Wertsteigerung von insgesamt 385.068 Werteinheiten erzielt, die einer durchschnittlichen
Aufwertung von 3,60 Wertstufen entspricht. Für den projektbezogenen Ausgleich des
Bebauungsplans Nr. 627 werden von der Gesamtaufwertung und -fläche 63.050 Werteinheiten
bzw. 17.490 m² in Anspruch genommen.
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Fläche 2: Im Stadtgebiet - südlich Huronensee - Komkat-Nr. 02045
Diese 13.881 m² große Fläche ist Bestandteil eines rund 12,5 ha großen Kompensationsbereichs,
welcher ehemals überwiegend als Ackerfläche genutzt wurde. Für die Gesamtfläche wurde ein
landschaftspflegerisches Konzept erstellt, das bereits 2019 im Ganzen realisiert und 2020 fertig
gestellt wurde. Folgende landschaftspflegerische Maßnahmen wurden durchgeführt:
Anlage von Blänken
Anlage von extensivem Grünland
Anpflanzung einer Rotbuchenbaumreihe
Anpflanzung von Streuobst (Apfel und Zwetschge)
Da bisher auf der Teilfläche Nr. 02045 noch keine Eingriffszuordnung erfolgte, kann die durch die
landschaftspflegerischen Maßnahmengenerierte ökologische Aufwertung in Höhe von 41.643
Werteinheiten im Sinne eines Ökokontos auf die Eingriffe des Bebauungsplans Nr. 627
angerechnet werden.
Mit dem Nachweis von insgesamt 104.692 Werteinheiten Aufwertung auf den vorstehenden
Kompensationsflächen wird die vollständige Kompensation des Eingriffs durch den
Bebauungsplan Nr. 627 erfüllt (Kompensationsquote 100 %). Die Inanspruchnahme eines Teils
der Kompensationsfläche für den Bebauungsplan Nr. 399 wird dadurch ebenfalls ausgeglichen.
Eine Bereitstellung weiterer Ausgleichsflächen ist somit nicht erforderlich.
8.4.3 Boden / Fläche
Laut dem Bodeninformationssystem des geologischen Dienstes stehen im Großteil des
Plangebietes Braunerden als schutzwürdige Böden mit hoher Funktionserfüllung mit
Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte.
Die sandigen Braunerden haben hinsichtlich ihrer natürlichen Funktion eine mittlere Bedeutung
im Naturhaushalt. Die Bodenwertzahlen liegen mit 25 bis 30 Wertpunkten im geringen Bereich.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Planung führt im Bereich der geplanten baulichen Entwicklung dazu, dass die vorhandenen
natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung und Aufschüttung / Abgrabung zu großen Teilen
verloren gehen. Bedingt durch die Entwässerungskonzeption, die eine vollständige oberflächige
Abführung des Niederschlagswassers vorsieht, müssen in den bebauten Bereichen Anfüllungen
des Geländes bis ca. 1 m Höhe durchgeführt werden. Hier erfolgen somit erhebliche
Bodeneingriffe. Durch die neue Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, gültig seit dem 1.
August 2023) erhält der vorsorgende Bodenschutz eine größere Gewichtung. Die §§ 6-8
BBodSchG greifen immer dann zur nachhaltigen Verbesserung, Sicherung und
Wiederherstellung von Bodengut, wenn durch die Mobilisierung von Böden (wie in § 4 Abs. 5
BBodSchV) die natürlichen Funktionen nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3b oder Nr. 3c BBodSchG
betroffen sind.
Bei einer Größe des Plangebietes von mehr als 25.000 Quadratmetern wird auf einer Fläche von
mehr als 3.000 Quadratmetern Bodengut bebaut, versiegelt oder zumindest umgegraben. Wird
Material auf mehr als 3.000 Quadratmetern „auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht auf-
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Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
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oder eingebracht, Bodenmaterial aus dem Ober- oder Unterboden ausgehoben oder
abgeschoben oder der Ober- und Unterboden dauerhaft oder vorübergehend vollständig oder
teilweise verdichtet“, dann ist folgendes zu beachten (§ 4 Abs. 5 BBodSchV):
Im Rahmen der Baugenehmigung ist zu prüfen, ob ein Bodenschutzkonzept (gemäß § 6
BBodSchG und den neuen Bestimmungen nach §§ 6-8 BBodSchV) und eine bodenkundliche
Baubegleitung nach DIN 19639 zu den Baumaßnahmen durchgeführt werden soll.
Mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 wird eine angemessene Dichte erreicht, die die Bedarfe
der Feuerwehr deckt. Bei Realisierung der nordöstlichen Optionsfläche kann die festgesetzte
Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden.
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von
Flächen im bisherigen Außenbereich grundsätzlich als erheblich einzustufen. Die
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass im
Rahmen einer Standortuntersuchung das Plangebiet als einziger geeigneter Standort für die
Errichtung der Feuer- und Rettungswache 3 geeignet ist. Da für die Feuer- und Rettungswache 3
eine Regenrückhaltung im Bereich nördlich des Merkurecks vorgesehen ist, wurde dieser Bereich
in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 mit aufgenommen.
Vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft dienen auch der
Kompensation von Eingriffen in den Boden.
Altlasten
Im Geltungsbereich befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte
Fläche 916A. Bei der Altlastverdachtsfläche handelt es sich um eine ehemalige
Entsandungsfläche, die mit Boden und Bauschutt mit einer Mächtigkeit von bis zu 7 m verfüllt
wurde.
Die kultivierte Bodenschicht über der Altlast ist max. 30 cm stark. Eine stärkere Belastung mit
Schadstoffen ist ab einer Tiefe von ca. 4 bis 4,5 m unterhalb der Geländeoberkante vorhanden.
Einer der maßgeblichen Schadstoffparameter auf dem Grundstück sind polycyclische
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).
Die Fläche ist in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. Die geplante Nutzung ist
möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden
Bauantragsverfahren für den Einzelfall festgelegt.
Die geplante Regenrückhaltung auf dieser Altlastenfläche löst nur einen geringen Eingriff in den
Boden, die Aufschüttung und die Altlasten aus, so dass eine multifunktionale Nutzung der Fläche
vorgesehen werden kann. Damit ausgeschlossen werden kann, dass Schadstoffe ins
Grundwasser gelangen, wird die potenzielle Überschwemmungsfläche abgedichtet. Anstelle
einer mineralischen Abdichtung ist eine Abdichtung mittels Kunststoffdichtebahnen vorzusehen,
da im Falle längerer Trockenperioden die mineralische Dichtung austrocknen und/oder durch
potenzielle Setzungen der Altlast im Untergrund rissig werden könnte. Im Bereich der Abdichtung
gilt ein Pflanzverbot für Bäume und Sträucher. Der Oberboden im Bereich der Abdichtung ist mit
einer Graseinsaat zu versehen.
Bebauungsplan Nr. 627
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Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 45
8.4.4 Wasser
8.4.4.1 Oberflächengewässer
Ein Oberflächengewässer ist im Plangebiet nicht vorhanden.
8.4.4.2 Grundwasser
Das Plangebiet liegt in Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Münster-Geist und im Bereich
des Münsterländer Kiessandzugs. Die Verbote und Genehmigungspflichten der
Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Münster-Geist (18.06.1990) sind einzuhalten, so
dass gewährleistet wird, dass das Grundwasservorkommen nach Menge, Güte und Verfügbarkeit
weder eingeschränkt noch gefährdet wird.
Der Lockergesteinsgrundwasserleiter wird gebildet vom Kiessandzug, der bereichsweise randlich
von Flugsanden und Löß überlagert wird. Der Grundwasserleiter wird charakterisiert durch eine
hohe Wasserdurchlässigkeit und hohe Speichervolumina. Er stellt in der Region einen
herausragenden Porengrundwasserleiter dar. Durch die städtische Lage und die Vornutzungen
sind die natürlichen Deckschichten anthropogen verändert. Das Grundwasser strömt auf den
Vorfluter Emmerbach zu (Umweltkataster Stadt Münster).
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate
gesenkt.
Die geplante Regenrückhaltemaßnahme nördlich des Merkurecks sowie im östlichen Bereich
zwischen Feuerwache und Bahnlinie trägt insgesamt zur Entlastung im Bereich der Hohen Geest
und der Westfalenstraße bei. Die Ausgleichsfläche und die südliche Freifläche bleiben erhalten.
Zudem werden durch die Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote Versiegelungen vermieden und
damit das Entwässerungskonzept unterstützt.
Das anfallende Regenwasser der Dachflächen der geplanten Betriebsgebäude kann im östlichen
Bereich des Feuerwehrgrundstücks über die belebte Bodenzone innerhalb der Grünfläche
(„Versickerungsmulde“) versickert werden. Durch die mindestens extensive Dachbegrünung auf
Flachdächern werden Abflussverzögerungen und Verdunstungen begünstigt.
Es ist eine feuerwehrinterne Betriebstankstelle geplant.
Die Errichtung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von wassergefährdenden Stoffen ist in Zone
III nach WSG-VO Münster-Geist genehmigungspflichtig.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen vollumfänglich den
betreffenden Regelungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Landeswassergesetz
NRW (LWG-NRW) sowie der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
mit den zugehörigen technischen Regelwerken (allgemein anerkannten Regeln der Technik).
Hierbei sind insbesondere die Anforderungen aus der AwSV an Anlagen in Schutzgebieten zu
beachten und einzuhalten. Für bestimmte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen bedarf es dabei behördlicher Befreiungen, die nur erteilt werden können, wenn die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
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Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 45
Da das Plangebiet im Bereich des Münsterländer Kiessandzuges liegt, ist die Errichtung von
Geothermie-Anlagen nicht möglich. Die Errichtung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von
wassergefährdenden Stoffen ist in Zone III nach WSG-VO Münster-Geist genehmigungspflichtig.
Durch die vorgenannten Bestimmungen der WSG-VO sind Beeinträchtigungen der
Grundwasserqualität nicht abzusehen.
8.4.5 Klima / Luft
Das Plangebiet liegt gemäß Umweltkataster der Stadt Münster vollständig in einem
klimaökologischen Ausgleichsraum. Innerhalb der Grünordnung Münster liegt der
Geltungsbereich im zweiten Grünring, welcher den Freiraum zwischen der ursprünglichen Stadt
Münster und den sie umgebenden Stadtteilen sichert.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Aufgrund der Zunahme der Versiegelung wird die thermische Belastung im Plangebiet im
Sommer zunehmen. Als Maßnahme zur Minderung dieses Effektes dient die textliche
Festsetzung der Begrünungsmaßnahmen rund um das Bauwerk der Feuer- und Rettungswache.
Durch die Aufnahme eines Teilbereichs des zweiten Grünrings in den Planbereich können
wichtige Funktionen des Grünrings planerisch abgesichert und aufrechterhalten werden. Da
dieser durch die Feuerwache eingeengt werden wird, besteht ein umso höherer Anspruch, die
verbleibenden Flächen in ihrer Funktion zu sichern und von etwaiger Bebauung freizuhalten
sowie die geplante Feuerwache durch geeignete Maßnahmen, wie die vorgesehene Begrünung,
thermisch zu entlasten.
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß den Gebäudeleitlinien der Stadt Münster und leistet
damit einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz im Zuge einer Neubaumaßnahme. Die
geplanten Gebäude sind mit einem Flachdach auszustatten und mit einer mindestens extensiven
Dachbegrünung zu kombinieren (vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 1.5.4 und 2.1).
Für einen einheitlichen Gebietscharakter sowie zur ökologischen (Kleinbiotop), technischen
(Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle
Flachdächer dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.5.4).
Eine Kombination von Flachdächern mit einer Dachbegrünung hat verschieden ökologische
Vorteile auf die lokale Klimaoase, den Wasserspeicher und die Funktion als natürliche
Klimaanlage.
Darüber hinaus sind mindestens 50% der Dachfläche des Hauptbaukörpers der Feuerwehr mit
Photovoltaik auszustatten (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.3.1). Diese sind auf dem Flachdach
zusätzlich zu der festgesetzten Dachbegrünung zu installieren. Die Kombination von
Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen ist sinnvoll und effizient. Dachbegrünungen halten die
Temperatur auf dem Dach niedrig, wodurch sich die Leistung von Photovoltaikmodulen in
Kombination mit Dachbegrünungen erhöht.
8.4.6 Landschaft
Der Bebauungsplan überplant ein im Außenbereich liegendes Gebiet, welches bisher durch
weiträumige Weideflächen, Flächen einer Gehölzbrache und mittig die Straße Hohe Geest
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
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geprägt ist. Weiterhin sind Einzelbaumstandorte an der Straße sowie ein Spielplatz im nördlichen
Teil der Gehölzbrache vorhanden.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands- und situationsorientierten Bebauung kann
die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert werden.
Es ist auf dem Gelände der Feuer- und Rettungswache 3 eine betriebliche Kunstrasen-
Sportfläche geplant, die von einer unversiegelten Grünfläche umgeben wird. Darüber hinaus wird
das Grundstück der Feuer- und Rettungswache 3 durch Grünvegetation von der nördlich und
südlich umgebenden Bebauung abgegrenzt. Im Osten des Grundstücks soll durch eine
großzügige Grünfläche, die eine Regenwasserversickerungsfunktion beinhaltet, ein Übergang
zum angrenzenden Freiraumbereich geschaffen werden. Mit diesen Maßnahmen soll das
Plangebiet in den 2. Grünring eingegliedert werden.
Durch Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige Freiraumqualität des Quartiers
sichergestellt.
Zur Gliederung der Gemeinbedarfsfläche werden Neuanpflanzungen in Form von mindestens 30
standortgerechten, hochstämmigen Solitärbäumen vorgesehen (vgl. Textliche Festsetzung Nr.
1.5.2). Darüber hinaus wird durch eine mindestens 7 m breite Eingrünung des Grundstückes in
Form von Baum- und Heckenpflanzungen eine Einfassung des Grundstückes der Feuer- und
Rettungswache entstehen (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.5.1 und 1.5.2). Das nördlich der
Lärmschutzwand vorgesehene Anpflanzgebot soll einen größtmöglichen Abstand der Feuer- und
Rettungswache 3 zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung schaffen und dabei gleichzeitig den
lärmtechnischen Effekt durch visuelle Wahrnehmung verstärken (vgl. Textliche Festsetzung Nr.
1.5.1).
Innerhalb des südlichen Anpflanzgebots wird der Standort einer Trafo-Station vorgesehen, der
derzeit noch nicht klar definiert ist.
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde,
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.
Eine Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen als Sachgut ist bei der Realisierung der
Planung unvermeidbar (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB).
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar und werden ansonsten unter
den einzelnen betrachteten Schutzgütern beschrieben und bewertet.
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 45
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige Zustand, d.h. überwiegend eine
landwirtschaftliche Nutzung, zunächst erhalten. Sonstige Entwicklungsoptionen ohne
Entwicklung der Planung sind zurzeit nicht ersichtlich.
8.6 anderweitige Planungsmöglichkeiten
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind vergleichende Ausführungen zur
Frage des Standorts entbehrlich. Auf der Ebene des Bebauungsplans kommen keine
grundsätzlichen anderweitigen Planungsmöglichkeiten mehr in Betracht.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt,
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen.
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleichsflächen (vgl. Kap. 8.4.2.3)
sowie der in Kap. 8.4.2.2 beschriebenen CEF-Maßnahme für den Steinkauz erfolgt eine
kontinuierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen.
Die Stadt Münster wird damit in die Lage versetzt, unter Umständen notwendige Maßnahmen zur
Vermeidung zu ergreifen.
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards, z.B.
die Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.
8.8 Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 627 werden die planerischen Voraussetzungen zur
Sicherung des Standortes für die Feuer- und Rettungswache 3 und die Sicherung einer Teilfläche
des 2. Grünrings mit den Ausweisungen landwirtschaftliche Fläche, Fläche für Wald und Fläche
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, geschaffen.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die zu
betrachtenden Schutzgüter untersucht. Die Ergebnisse werden im vorliegenden Umweltbericht
dokumentiert.
Mit Blick auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit stehen die auf das Gebiet
einwirkenden und von ihm ausgehenden Lärmimmissionen im Fokus. Die geltenden
Immissionsrichtwerte werden unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Minderung, wie die
Lärmschutzwand sowie Ampelvorrangschaltungen an zwei Knotenpunkten, eingehalten.
Im Vergleich zur bisherigen Nutzung der Flächen werden Eingriffe in Natur und Landschaft
initiiert, die ein Ausgleichserfordernis nach sich ziehen. Der Ausgleich wird an anderer Stelle
nachgewiesen (Fläche nördlich Hohenholter Straße - außerhalb des Stadtgebietes, Fläche
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 45
Südlich Huronensee - innerhalb des Stadtgebietes). Für den Artenschutz werden Vermeidungs-
und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um Verbotstatbestände nicht auszulösen. So werden
für den Steinkauz Beeinträchtigungen durch das Aufhängen von Steinkauzröhren als CEF-
Maßnahme im Landschaftspark Mecklenbeck, ausgeglichen. Für den Steinkauz werden darüber
hinaus Schutzmaßnahmen sowie eine ökologische Baubegleitung eingesetzt.
Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist erheblich. Es ist im Rahmen der Baugenehmigung zu
prüfen, ob ein Bodenschutzkonzept und eine bodenkundliche Baubegleitung zu den
Baumaßnahmen durchgeführt werden soll. Auf der Fläche Nördlich Merkureck befindet sich
zudem die im Altlast-/Verdachtflächenkataster geführte Fläche 916A. Hierbei handelt es sich um
eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden und Bauschutt mit einer Mächtigkeit von bis
zu 7 m aufgefüllt wurde. Die geplante Nutzung auf der Fläche ist möglich, die technischen
Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Plan- und
Genehmigungsverfahren für den Einzelfall festgelegt.
Der klimaökologische Ausgleichsraum, der auch in der Grünordnung Münster als 2. Grünring
dargestellt ist, wird teilweise überplant und damit in seiner Ausdehnung verringert. Die
verbleibenden Flächen werden dagegen in ihrer Funktion als Freiraum und klimaökologischer
Ausgleichsraum planerisch gesichert. Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die
Änderung nicht zu erwarten.
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können durch die verträgliche Abstimmung der
Nutzungen sowie durch geeignete Maßnahmen vermieden oder zumindest vermindert werden.
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
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Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 45
8.9 Anlage zum Umweltbericht
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Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
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Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 45
9. Gesamtabwägung
Vorrangiges Ziel des Bebauungsplans Nr. 627 „Östlich der Westfalenstraße / Westlich der
Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der
Bebauung Gorenkamp“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
notwendige Errichtung einer zukunftsfähigen Feuer- und Rettungswache auf dem nördlichen
Teilstück der Fläche östlich Hohe Geest. Gleichzeitig soll der 2. Grünring mit seiner Funktion als
klimaökologischer Ausgleichsraum auf der südlichen Teilfläche östlich Hohe Geest größtmöglich
gesichert werden, um seine Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Daher wird diese Fläche von
Bebauung freizuhalten und als landwirtschaftliche Fläche weiterhin nutzbar sein. Die Fläche
Nördlich Merkureck soll als multifunktionale Fläche zur Regenrückhaltung und zur Sicherung der
vorhandenen Ausgleichsmaßnahmen ausgebildet werden.
Aufbauend auf einen Nichtoffenen Wettbewerb im Jahr 2018 und dem daraus weiterentwickelten
städtebaulichen, architektonischen und landschaftsarchitektonischen Konzept ist eine geordnete
städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 BauGB für den Planstandort sichergestellt.
Die Abstimmung der Planung macht deutlich, dass diese mit verschiedenen Auswirkungen
einhergeht. Das Plangebiet ist Lärmimmissionen von der westlichen Straße sowie der östlichen
Bahnstrecke ausgesetzt. Die vorhandenen Altlasten ermöglichen keine hochbaulichen
Planungen auf der Fläche Nördlich Hohe Geest unter Würdigung der Belange des zu
gewährenden Katastrophenschutzes.
Unter Würdigung und Abwägung der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung (siehe
Kapitel 6.7), der Artenschutzprüfung (siehe Kapitel 8.4.2), der Untersuchung zu Altlasten (siehe
Kapitel 6.8) sowie der Bewertung der Umweltbelange (siehe Kapitel 8) wird mit Festsetzung und
Durchführung der erforderlichen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen den lärmtechnischen,
artenschutzrechtlichen und umweltbezogenen Belangen uneingeschränkt entsprochen.
Die vorliegende Planung zeigt im Ergebnis, dass das Plangebiet für die angestrebten
städtebaulichen Zielsetzungen einer integrierten Stadtteilerweiterung, welche die Stadtteile
Hiltrup und Berg Fidel miteinander verbindet, gut geeignet ist. Insgesamt entspricht der
Bebauungsplan den Zielsetzungen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im Sinne
einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. Den Grundsätzen der
Konfliktbewältigung und Gefahrenabwehr auf der Ebene der Bauleitplanung wird mit den
umfangreichen umweltbezogenen Bewertungen und daraus abgeleiteten Maßnahmen
vollumfänglich entsprochen. Verbleibende nachteilige Umweltauswirkungen sind mit Umsetzung
der Entwicklungsziele des Bebauungsplanes 627 nicht gegeben.
9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die zu
betrachtenden Schutzgüter untersucht.
Mit Blick auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit stehen die auf das Gebiet
einwirkenden und von ihm ausgehenden Lärmimmissionen im Fokus. Die geltenden
Immissionsrichtwerte werden unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Minderung, wie die
Lärmschutzwand sowie Ampelvorrangschaltungen an zwei Knotenpunkten, eingehalten.
Bebauungsplan Nr. 627
Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
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Im Vergleich zur bisherigen Nutzung der Flächen werden Eingriffe in Natur und Landschaft
initiiert, die ein Ausgleichserfordernis nach sich ziehen. Der Ausgleich wird an anderer Stelle
nachgewiesen (Fläche nördlich Hohenholter Straße - außerhalb des Stadtgebietes, Fläche
südlich Huronensee - innerhalb des Stadtgebietes). Für den Artenschutz werden Vermeidungs-
und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um Verbotstatbestände nicht auszulösen. So werden
für den Steinkauz Beeinträchtigungen durch das Aufhängen von Steinkauzröhren als CEF-
Maßnahme im Landschaftspark Mecklenbeck, ausgeglichen. Für den Steinkauz werden darüber
hinaus Schutzmaßnahmen sowie eine ökologische Baubegleitung eingesetzt.
Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist erheblich. Es ist im Rahmen der Baugenehmigung zu
prüfen, ob ein Bodenschutzkonzept und eine bodenkundliche Baubegleitung zu den
Baumaßnahmen durchgeführt werden soll. Auf der Fläche Nördlich Merkureck befindet sich
zudem die im Altlast-/Verdachtflächenkataster geführte Fläche 916A. Hierbei handelt es sich um
eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden und Bauschutt mit einer Mächtigkeit von bis
zu 7 m aufgefüllt wurde. Die geplante Nutzung auf der Fläche ist möglich, die technischen
Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Plan- und
Genehmigungsverfahren für den Einzelfall festgelegt.
Der klimaökologische Ausgleichsraum, der auch in der Grünordnung Münster als 2. Grünring
dargestellt ist, wird teilweise überplant und damit in seiner Ausdehnung verringert. Die
verbleibenden Flächen werden dagegen in ihrer Funktion als Freiraum und klimaökologischer
Ausgleichsraum planerisch gesichert. Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die
Änderung nicht zu erwarten.
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können durch die verträgliche Abstimmung der
Nutzungen sowie durch geeignete Maßnahmen vermieden oder zumindest vermindert werden.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die weitere Konkretisierung der hochbaulichen Planung – Entwurfsplanung,
Ausführungsplanung, Ausschreibung sowie die Ausstattung mit beweglichem Mobiliar – bis hin
zur abschließenden Kostenfeststellung (nach Fertigstellung der Baumaßnahme) erfolgt im
üblichen Rahmen der anstehenden Planungsschritte durch das Amt für Immobilienmanagement
der Stadt Münster.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 627: Berg Fidel – Östlich Hohe
Geest / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich der
Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Berichtsvorlage
7792 Zeichen
V/0510/2024 V/0510/2024 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft 1. 88. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Berg Fidel und Hiltrup Mitte im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 2. Bebauungsplan Nr. 627: Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp Kenntnisnahme der Entwürfe zur Veröffentlichung [Neubau Feuer- und Rettungswache 3 und Sicherung 2. Grünring] Beratungsfolge 19.09.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 26.09.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt die Entwürfe zur 88. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zum Bebauungsplan Nr. 627 für den Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahn- strecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebau- ung Gorenkamp gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu veröffentlichen. Bereits im Jahr 2008 ist der Bedarf für die Errichtung einer zusätzlichen Feuer - und Rettungswache auf Grundlage der Auswertung gültiger Qualitätskriterien (Hilfsfristen bzw. Erreichungsgrad bei Eins- ätzen) festgestellt worden, da die gesetzliche Verpflichtung der Leistungsfähigkeit nach § 3 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), insbesondere im Stadtbezirk Hiltrup und Teilen der Innenstadt, nicht mehr erfüllt werden konnte. Mit der 88. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sowie dem Bebauungsplan Nr. 627 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um eine zukunftsfähige und bevölkerungsschützende Feuer- wache zu errichten. Stadtplanungsamt 05.09.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Bernsen Telefon: 492-6199 Bernsen@stadt-muenster.de Frau Thielemann Telefon: 492-6174 Thielemann@stadt- muenster.de Herr Geitel Telefon: 492-6193 Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0510/2024 Im Zuge zweier Standortuntersuchungen wurde das in Rede stehende Plangebiet als geeigneter Standort für die Errichtung der Feuer - und Rettungswache 3 ausgewählt (V/0743/2021). Der Be- schluss zur Änderung des FNP sowie zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte durch den Rat der Stadt Münster am 06.04.2022 (V/0528/2021). Da für die Realisierung der Feuer - und Rettungswa- che 3 nun eine Regenrückhaltung im Bereich nördlich der Straße Merkureck vorgesehen ist, wurde der Änderungsbereich der FNP-Änderung sowie der Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert (V/0360/2023). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 627 liegt im 2. Grünring der Grünordnung Münsters, der eine stadtgliedernde und naherholungsversorgende Funktion innehat. Ziel des Bebauungsplanes ist es durch einen möglichst geringen Eingriff, den 2. Grünring mit seiner Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum zu sichern und aufrecht zu erhalten, um die Funkti- onsfähigkeit des 2. Grünrings langfristig zu gewährleisten. Die Planung zur Feuer- und Rettungswache 3 basiert auf dem Ergebnis eines vom Amt für Immobili- enmanagement ausgelobten Wettbewerbs. Der erstplatzierte Wettbewerbsentwurf wurde in einer Arbeitsgemeinschaft mit verschiedenen Fachplanungen weiter konkretisiert. Mit der erarbeiteten Planung hat am 28.09.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in der Aula des Immanuel-Kant-Gymnasiums stattgefunden, die von ungefähr 40 interessierten Bürgerinnen und Bürgern besucht wurde. Der daraufhin weiter konkretisierte Entwurf zeichnet sich durch folgende Schwerpunkte aus: Lage und Aufteilung der Baukörper Die Gebäude der Feuer - und Rettungswache werden im nördlichen Bereich östlich der Straße Hohe Geest vorgesehen. Der Hauptbaukörper der Feuer - und Rettungswache (F ahrzeughalle, Büro- und Aufenthaltsräume) befindet sich parallel zur Straße Hohe Geest, um ein bestmögliches Ausrücken zu gewährleisten. Im rückwärtigen Bereich, parallel zur nördlich angrenzenden Wohn- bebauung, ist ein Logistiklager geplant, in dem die Fah rzeuge der Feuer- und Rettungswache sowie notwendige technische Elemente wie die Heizzentrale und eine Tankmöglichkeit unterge- bracht werden sollen. Zur Deckung möglicher zukünftiger Bedarfe der Feuer- und Rettungswache wird eine Optionsfläche im Nordosten des Plangebietes verortet. Die Lage der Baukörper soll ei- ne aktive, lärmabschirmende Wirkung zur umgebenden Wohnbebauung entfalten. Erschließung Der Hauptbaukörper befindet sich parallel der Straße Hohe Geest, um ein direktes Ausrücken im Einsatzfall zu gewährleisten. Dabei wird die Hauptausfahrt im Alarmfall Richtung Süden über die Straße Merkureck und von dort aus auf die Westfalenstraße erfolgen. Das im Plangebiet befindli- che Teilstück der Straße Hohe Geest wird ihrem Bestand nach als öffentliche Verkehr sfläche festgesetzt. Aus betriebsfunktionalen Gründen ist das Betriebsgelände der Feuer- und Rettungs- wache überwiegend mit Kfz befahrbar. Die Zu - und Abfahrt der Mitarbeitenden erfolgt im südli- chen Abschnitt des Grundstückes. - 3 - V/0510/2024 Entwässerung Die Oberflächenentwässerung soll durch eine Regenrückhaltung auf der Fläche nördlich der Straße Merkureck gesichert werden. Diese dient sowohl dem Neustandort der Feuer - und Ret- tungswache als auch den nördlich gelegenen Wohn- und Gewerbeflächen und soll somit gleich- zeitig auch die bestehende Entwässerungssituation entlasten. Mit dem vorgesehenen Grabenver- lauf sollen die auf der Fläche realisierten Ausgleichsmaßnahmen (Bindung durch den Bebau- ungsplan Nr. 399) weiterhin erhalten bleiben, indem das Entwicklungsziel einer Gehölzbrache mit Pflanzung von Einzelbäumen und Baumgruppen weiterhin verfolgt wird. Darüber hinaus wird das anfallende Regenwasser der Dachflächen der geplanten Feuerwehr - Betriebsgebäude im östlichen Bereich des Feuerwehrgrundstücks über die belebte Bodenzone („Versickerungsmulde“) versickert werden. Umgang mit umgebender Wohnbebauung Im Übergang zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung wird eine ca. 4 m hohe Lärmschutz- wand vorgesehen. Um einen größtmöglichen Abstand zur Wohnbebauung zu erreichen, soll nördlich der Lärmschutzwand eine Grünfläche vorgesehen werden. In regulären Einsatzfällen ist ein direktes Ausrücken Richtung Norden auf die Straße Hohe Geest nicht vorgesehen (vgl. Punkt Erschließung). Im Einsatzfall soll eine Ampel-Vorrangschaltung der Lichtsignalanlagen Merkureck / Hohe Geest sowie Merkureck / Westfalenstraße ausgelöst werden. Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die geltenden Immissionsrichtwerte sowohl zur Tageszeit als auch zur ungünstigsten vollen Nachtstunde eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Sicherung des 2. Grünrings Die Fläche, südlich der für die Feuerwehr benötigten Gemeinbedarfsfläche, ist als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, um sicherzustellen, dass der 2. Grünring nicht weiter eingeengt wird. Die Fläche westlich der Hohen Geest ist in Teilen als öffentliche Grünfläche und Fläche für Wald festgesetzt. In der Kombination soll die verbleibende Schneise das bauliche Zusammenwachsen verhindern und die Funktionen des 2. Grünrings sichern. Nach Kenntnisnahme des vorliegenden Entwurfsstands ist eine Veröffentlichung der Bauleitpläne für das dritte Quartal vorgesehen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Begründung zur 88. Änderung des FNP Anlage 2 – Planzeichnung zur 88. Änderung des FNP Anlage 3 – Begründung zum Bebauungsplan Nr. 627 Anlage 4 – Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 627 Anlage 5 – Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 627
Anlage A
1806 Zeichen
Anlage A zur V/0510/2024 Kurzüberblick Die Bauleitpläne zur 88. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zum Bebauungsplan Nr. 627 für den Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp sollen gemäß Bauge- setzbuch (BauGB) veröffentlicht werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel der Bauleitpläne ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer zukunftsfähigen und bevölkerungsschützenden Feuer- und Rettungswache in Hiltrup. Der Bedarf für die Errichtung einer zusätzlichen Feuer- und Rettungswache im südlichen Stadt- gebiet wurde bereits 2008 auf Grundlage der Auswertung gültiger Qualitätskriterien (Hilfsfristen bzw. Erreichungsgrad bei Einsätzen) festgestellt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist für das dritte Quartal 2024 vorgesehen. Finanzierung Für die Veröffentlichung der Bauleitpläne entstehen keine unmittelbaren Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Errichtung der Feuer- und Rettungswache 3 am geplanten Standort ist ein wichtiges Schutz- ziel zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung. Die vorliegenden Bauleitpläne sichern zudem Teilflächen des 2. Grünrings durch Ausweisungen von einer landwirtschaftlichen Fläche, Fläche für Wald und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
V-0510-2024-Anlage-2-FNP-Planzeichnung
962 Zeichen
Rf Rf Rf L DEK K GE M W W WW M M W GE SO Künstlerhof Rf Rf Rf L DEK K GE M W W WW M M W GE SO Künstlerhof F RRB Bisherige Darstellung Neue Darstellung Plan zur 88. Änderung des Flächennutzungsplans Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp Änderungsbereich N Stand: 12.06.2024M. 1:15.000 Flächen für den Gemeinbedarf Flächen für Ver- und Entsorgung F Feuerwehr Flächen für die Landwirtschaft Pumpwerk Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen RegenrückhaltebeckenRRB Flächen für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen Kennzeichnung,nachrichtliche Übernahmen u. Vermerke Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha Grünflächen Flächen für Wald Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0510/2024
V-0510-2024-Anlage-1-FNP-Begruendung
66934 Zeichen
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 22
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0510/2024
B e g r ü n d u n g
zum Entwurf der 88. Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Münster im
Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen
Berg Fidel und Hiltrup Mitte im Bereich Östlich
der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich
Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Inhalt Seite
1. Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2
1.1 Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) ................................................................ 3
1.2 Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ................................................................. 3
2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 4
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan .................................... 8
3.3 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte ............... 8
4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 9
4.1 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 9
4.1.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr ............................ 9
4.2 Grünflächen ................................................................................................................................. 9
4.2.1 Zweckbestimmung Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................................................ 9
4.3 Flächen für Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................... 9
4.3.1 Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken ...................................................................... 9
4.4 Flächen für die Landwirtschaft..................................................................................................... 9
4.5 Flächen für Wald ....................................................................................................................... 10
4.6 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB ...................................................... 10
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 10
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................ 11
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 11
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 13
5.4.1 Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................ 16
5.4.2 Schutzgüter Tiere / Pflanzen, biologische Vielfalt ........................................................... 16
5.4.3 Schutzgut Boden / Fläche ............................................................................................... 17
5.4.4 Schutzgut Wasser ........................................................................................................... 17
5.4.5 Schutzgut Klima / Luft / Klimawandelanpassung ............................................................ 18
5.4.6 Schutzgut Landschaft ...................................................................................................... 18
5.4.7 Schutzgut Sach- und Kulturgüter .................................................................................... 18
5.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 19
5.5 Maßnahmen zur Vermeidung / Verhinderung / Verminderung ................................................. 19
5.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 19
5.7 Anderweitige Planungsmöglichkeit ............................................................................................ 19
5.8 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 20
5.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 20
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 21
6.1 Altlasten/ Altlastverdachtsflächen >1 ha.................................................................................... 21
6.2 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 21
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 22
1. Planungsanlass und Planungsziele
Schon 2008 wurde festgestellt, dass aufgrund der Auswertung geltender Qualitätskriterien –
speziell der Hilfsfristen bzw. Erreichungsgrad bei Einsätzen – die Errichtung einer zusätzlichen
Feuer- und Rettungswache erforderlich ist. Im Jahr 2009 wurde die Suche für einen neuen
Standort der Feuerwache 3 (FW 3) angestoßen, da nach § 3 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) nicht mehr sichergestellt
werden konnte, dass eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige
Feuerwehr den Stadtbezirk Hiltrup und Teile der Innenstadt versorgen kann. Aufgrund der
Eilbedürftigkeit wurde vorerst auf einen Neubau verzichtet und stattdessen ein temporärer
Standort, in einer ehemalig gewerblich genutzten Halle an der Hansestraße, eingerichtet. Diese
wird nun seit 2010 als provisorische Feuerwache 3 genutzt und wurde mit der bereits in Hiltrup
bestehenden Rettungswache verbunden.
Aufgrund der Vorgaben im Hinblick auf die o. g. Erreichbarkeit (Hilfsfrist bzw. Erreichungsgrad
bei Einsätzen) ergeben sich spezielle Anforderungen an die Lage der Feuerwache 3, welche
die räumliche Auswahl eines geeigneten Standorts deutlich begrenzen. Deren aktuelle Lage an
der Hansestraße am südlichen Rand des Stadtgebiets von Hiltrup ist jedoch langfristig nicht
geeignet, die strategischen und einsatztaktischen Anforderungen zu erfüllen, sodass 2010 mit
der Prüfung und Planung eines neuen Standorts für die Feuer- und Rettungswache 3 im
Norden von Hiltrup bzw. Süden von Berg Fidel begonnen wurde. Ziel war es, die provisorische
Feuer- und Rettungswache an der Hansestraße zu ersetzen (vgl. V/0737/2017/1). Dabei wurde
ein Grundstück nördlich der Straße Merkureck, westlich der Straße Hohe Geest und östlich der
Westfalenstraße (heute Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 618) ausgewählt. Eine erweiterte
Baugrunduntersuchung zeigte jedoch, dass dieser Standort aufgrund von Stabilitätsbedenken
des Untergrundes (Ursache ist eine ehemalige Sandgrube, die mit Bauschutt verfüllt wurde)
wirtschaftlich nicht realisierbar ist.
Nach Berücksichtigung verschiedener Standortkriterien wie Flächengröße, Altlasten,
Nutzungskonkurrenzen und verkehrliche Anbindung wurde in einer weiteren Standortanalyse
das aktuelle Planungsgebiet als geeigneter Standort für die Errichtung der Feuer- und
Rettungswache 3 identifiziert (vgl. V/0743/2021). Dieser Standort deckt den Flächenbedarf ab
und erfüllt zudem die speziellen Anforderungen an die Lage. Den nördlichen Teil des Gebiets
hat die Stadt Münster mittlerweile erworben. Untersuchungen zu Bodenbeschaffenheit,
Altlasten sowie Lärm- und Wasserbewirtschaftung haben gezeigt, dass dieses Areal
grundsätzlich für den Bau der Feuer- und Rettungswache 3 geeignet ist. Der Geltungsbereich
umfasst neben den erforderlichen Flächen für die Feuerwehr zusätzlich die verbleibenden
Flächen des hier verlaufenden 2. Grünrings, welcher den Freiraum zwischen der ursprünglichen
Stadt Münster und den sie umgebenden Stadtteilen sichert. Durch die Aufnahme des
2. Grünrings in den Planbereich können wichtige Funktionen des Grünrings planungsrechtlich
abgesichert und aufrechterhalten sowie negative Auswirkungen auf das Biotopverbundsystem
verringert werden.
Ziele der 88. Änderung des Flächennutzungsplans (sowie parallel der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 627) sind damit die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für den
Neubau der Feuer- und Rettungswache 3 (durch eine Darstellung im Flächennutzungsplan als
Fläche für den Gemeinbedarf) und die Sicherung einer Teilfläche des 2. Grünrings mit seiner
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 22
Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum. Um diese Ziele zu erreichen, wurde die
Verwaltung (vgl. V/0528/2021) mit der Aufstellung der o. g. Bauleitpläne beauftragt. Zudem
wurde der Geltungsbereich für erforderliche wasserwirtschaftliche Infrastruktur
(Regenrückhaltebecken) um die Fläche nördlich des Merkurecks erweitert (vgl. V/0360/2023).
1.1 Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit einer wohnberechtigten Bevölkerung von aktuell 320.913
(30. April 2024) Einwohnern 1. Für das Jahr 2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als
auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum. Dies führt – zusammen mit
den allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im
Jahr2 Die Zunahme der Einwohnerzahl und das Entstehen neuer Wohnungen führen – neben
den gesetzlichen Qualitätsanforderungen an leistungsfähige Feuerwehren (vgl. auch § 3 BHKG)
– dahingehend zu einem entsprechenden Bedarf nach geeigneten Standorten für kritische
Infrastrukturen wie Feuer- und Rettungswachen. Leistungsfähige Feuerwehren sind von
entscheidender Bedeutung, da sie eine fundamentale Rolle in der Sicherheitsgewährleistung im
Stadtgebiet von Münster sowie darüber hinaus spielen.
Zudem hat der Rat beschlossen, durch die Aufnahme des 2. Grünrings in den Planbereich
wichtige Funktionen des 2. Grünrings auch planungsrechtlich zu sichern, sodass die
Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebotes des
BauGB minimiert und umliegende Freiräume stärker geschützt werden. Insgesamt entspricht
die vorliegende Planung daher den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden
sparsam und schonend umzugehen.
1.2 Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich ist durch landwirtschaftlich genutzte Fläche (Grünland) und Wald
geprägt. Von einer tatsächlichen baulichen Inanspruchnahme ist vorwiegend landwirtschaftlich
geprägte Fläche (Grünland) betroffen. Gemäß dem städtischen Umweltkataster tangiert der
Geltungsbereich auch keine klima- bzw. luftrelevanten Strukturen im Sinne von
Kaltluftentstehungsgebieten oder -leitbahnen oder Belüftungskorridore. Das Plangebiet liegt
indes vollständig in einem klimaökologischen Ausgleichsraum und der Änderungsbereich ist in
der Grünordnung Münster (Teilplan Grünsystem/Freiraumkonzept) Teil des 2. Grünrings,
welcher den Freiraum zwischen der ursprünglichen Stadt Münster und den sie umgebenden
Stadtteilen sichert. Durch die Aufnahme eines Teilbereichs des 2. Grünrings in den Planbereich
1 vgl. auch https://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten; die genannten
Einwohnerzahlen beziehen sich auf die sogenannte wohnberechtigte Bevölkerung Münsters. Diese beinhaltet alle
Menschen mit Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz (beide Gruppen tragen zur Wohnungsnachfrage bei) und basiert
auf dem städtischen Melderegister. Es gibt allerdings deutliche Unterschiede zwischen dieser Zahl und der im
Rahmen des Zensus 2022 aktuell ermittelten Bevölkerungszahl für Münster. Die amtliche Bevölkerungszahl für
Münster im Jahr 2022 beträgt daher 303.772 Menschen (allerdings ausschließlich Menschen mit Hauptwohnsitz).
Weitere Informationen dazu sind zu finden unter: https://www.stadt-muenster.de/aktuelles/newsdetail/zensus-2022-
ergebnisse
2 vgl. dazu auch das Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, die Dokumentation zur
Planungswerkstatt 2030, die Vorlagen zur Fortschreibung des Baulandprogramms (vgl. V/0193/2023 bzw.
V/0260/2024) die Ratsvorlage zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland (V/0339/2023) sowie die Vorlage
zu den Ergebnissen der Wohnungsstättenbedarfsprognose (V/0606/2023).
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
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können wichtige Funktionen des Grünrings planungsrechtlich abgesichert und aufrechterhalten
werden. Da dieser durch die Feuerwache eingeengt werden würde, besteht ein umso höherer
Anspruch, die verbleibenden Flächen in ihrer Funktion zu sichern und von etwaiger – auch
außenbereichskonformer Bebauung – freizuhalten. Der Eingriff in die Grünordnung und den
Naturhaushalt ist an dem hier maßgeblichen Standort geringer als am ursprünglich
angedachten Standort „Merkureck“ und wird folglich als vertretbar eingestuft. Das Planvorhaben
trägt baubedingt damit nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Zudem
werden durch Festsetzungen auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 627 für mindestens extensiv
begrünte Flachdächer – teilweise in Kombination mit Photovoltaikanlagen – entsprechende
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimawandelfolgenanpassung getroffen.
Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht
nicht. Im Gegenteil kann die geplante Regenrückhalte-Maßnahme nördlich des Merkurecks –
ausgelöst durch die sensibleren Anforderungen der Feuerwache – insgesamt der Entlastung im
Bereich Hohe Geest und im Bereich der Westfalenstraße dienen. Demnach profitiert der weitere
Nahbereich im Falle eines Starkregenereignisses. Auch die bereits realisierte
Ausgleichsmaßnahme auf der Fläche nördlich des Merkurecks kann so – in Kombination mit
dem Regenrückhaltebecken – planungsrechtlich abgesichert werden.
2. Änderungsbereich
Der Bereich der 88. Änderung des Flächennutzungsplans ist aus dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 627 abgeleitet. Der Änderungsbereich liegt im Süden des Stadtteils Berg
Fidel sowie zum Teil im Norden von Hiltrup-Mitte und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans HI9 bzw. die Bebauung am
Gorenkamp,
im Westen durch die Westfalenstraße,
im Süden durch die Straße Merkureck und die Bebauung Im Dahl sowie
im Osten durch die Bahnstrecke Hamm-Emden.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist das wichtigste Steuerungsinstrument der
Landesplanung. Der LEP legt die Ziele und Grundsätze für die räumliche Entwicklung des
gesamten Landes fest und dient als verbindliche Vorlage für die Regionalplanung. Der aktuell
geltende LEP NRW ergibt sich aus der LEP-Fassung von 2017, der 1. Änderung 2019 und der
2. Änderung des LEP NRW 2024.
Der Regionalplan Münsterland wiederum legt die räumlichen und strukturellen Entwicklungen in
der Region als raumplanerisches Gesamtkonzept fest. Als Planungsgrundlage gibt er die
Rahmenbedingungen für die kommunalen Flächennutzungspläne vor. Der geltende
Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Münster aufgestellt
und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
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Seit dem 16. Februar 2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie sowie
seit dem 24. Oktober 2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein ergänzt. Zudem
sind mittlerweile mehrere Regionalplanänderungen – auch auf dem Stadtgebiet von Münster –
wirksam geworden. Aktuell wird außerdem ein umfangreiches Änderungsverfahren des
Regionalplans Münsterland durchgeführt, welches im Dezember 2022 durch den Regionalrat
Münster eingeleitet wurde, um den Regionalplan an die Änderungen des
Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW), den neu aufgestellten Bundesraumordnungsplan
für den Hochwasserschutz (BRPH) und weitere gesetzliche Novellierungen anzupassen.
Der Bereich der 88. FNP-Änderung im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Berg Fidel
und Hiltrup Mitte im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-
Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp ist
im geltenden Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB)
dargestellt. Das Plangebiet liegt zudem in Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Münster-
Geist und in einem Bereich, der dem Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung (BSLE) dient.
Gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) wurde
bereits frühzeitig bei der Regionalplanungsbehörde angefragt, ob die beabsichtigte Darstellung
des FNP – seinerzeit noch ohne den erweiterten Geltungsbereich für die wasserwirtschaftliche
Infrastruktur (Regenrückhaltebecken) nördlich des Merkurecks – mit den Zielen der
Raumordnung vereinbar ist. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 bestätigte die
Bezirksregierung Münster, dass Bauleitplanung für den Bau notwendiger Feuerwehrwachen
nach dem 6. Spiegelstrich des Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise auch außerhalb von im
Regionalplan dargestellten Siedlungsbereichen zulässig sein kann.
In einem Schreiben vom 23.05.2024 hat die Bezirksregierung Münster über ein Urteil des OVG
NRW vom 21.03.2024, Az.: 11 D 133/20.NE informiert. Mit dem Urteil hat das OVG NRW den
überwiegenden Teil der Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens zum LEP (2019) für
unwirksam erklärt. Daraus folgt, dass für die 88. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP)
gemäß § 1 Abs. 4 BauGB in Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster noch eine
Harmonisierung mit den Zielen der Raumordnung vor dem abschließenden Beschluss des
Rates der Stadt Münster über die 88. FNP-Änderung herzustellen ist.
Die im Regionalplan gekennzeichneten Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz
sollen die Grundwasservorkommen schützen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen.
Aufgrund der geplanten Schließung des Wasserwerkes Münster-Geist, soll auch das
entsprechende Trinkwasserschutzgebiet in diesem Bereich aufgehoben werden, sodass der
o. g. Schutzzweck an dieser Stelle zukünftig entfällt. 3 Bis dahin sind jedoch die Verbote und
Genehmigungspflichten der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) einzuhalten, sodass
gewährleistet wird, dass die Nutzung des Grundwasservorkommens nach Menge, Güte und
Verfügbarkeit weder einschränkt noch gefährdet wird.
Innerhalb von Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung
(BSLE) hat zudem die Sicherung der gesamten natürlichen Leistungsfähigkeit sowie die
3 vgl. dazu auch die Vorlagen zur Neustrukturierung der Wasserversorgung – DIPOL (V/0318/2018) und zur 1.
Fortschreibung des Wasserversorgungskonzepts 2024 (V/0279/2024)
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 22
Erhaltung eines bestimmten Landschaftscharakters und Nutzungsmusters einen hohen
Stellenwert. Sie sollen dazu beitragen, ein möglichst dichtes Netz von schützenswerten
Biotopen und einen zusammenhängenden Biotopverbund zu schaffen. Die Auswirkungen auf
den betroffenen und umliegenden Biotopverbund des Plangebiets sind aus Sicht der
Regionalplanung in den weiteren Planungsschritten entsprechend zu prüfen. Unter dieser
Voraussetzung und da keine weiteren Schutzausweisungen im Bereich des BSLE vorliegen, ist
laut o. a. Schreiben vom 21. Dezember 2021 eine Inanspruchnahme aus Sicht der
Regionalplanung vertretbar.
Durch die Aufnahme des südlichen Teilbereichs des 2. Grünrings der Grünordnung Münster in
den Planbereich, welcher im Flächennutzungsplan weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt werden soll (überlagert durch die Kennzeichnung als geeigneter Suchraum für
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen) und insbesondere im
Bebauungsplan Nr. 627 entsprechende Berücksichtigung findet, sollen wichtige
Freiraumfunktionen planungsrechtlich abgesichert und aufrechterhalten sowie negative
Auswirkungen auf das Biotopverbundsystem verringert werden. Dies wird mithin auch durch die
weitere planungsrechtliche Sicherung der Grünfläche (u. a. für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) nördlich des Merkurecks
unterstützt. Aus Sicht der Stadt Münster ist eine ausreichende Rücksichtnahme auf die o. g.
Schutzzwecke somit gegeben, sodass die beabsichtigte Darstellung des FNP diesbezüglich
auch mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist.
Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- und
Starkregenschutzklausel)
Am 1. September 2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan
Hochwasserschutz (BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend
die von Starkregen und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer
Bedeutung sind die Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die
Risikovorsorge in potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen und der Rückhalt des Wassers
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und
ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u. a. durch vorausschauende Planung zu
verbessern. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten und die
Grundsätze im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Insbesondere folgende Ziele und Grundsätze sind für die vorliegende Planungsabsicht gemäß
Bezirksregierung Münster zu beachten bzw. berücksichtigen:
Festlegungen zum Hochwasserrisikomanagement: Ziel I.1.1,
Festlegungen zum Klimawandel und -anpassung: Ziel I.2.1,
Festlegungen zu Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG: Grundsatz II.1.1
Bei dem Plangebiet der 88. FNP-Änderung handelt es sich um einen heute unversiegelten
Bereich, der im Flussgebiet Ems, Teileinzugsbereich Obere Ems (Basiseinzugsgebiete 32921
und 32688 gemäß GSK3E NRW), jedoch außerhalb gesetzlicher Überschwemmungsgebiete
liegt. Das Plangebiet grenzt an kein Fließgewässer an und weist damit auch keine
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 22
Hochwassergefahren gem. Hochwassergefahrenkarte NRW auf. Nach der
Starkregengefahrenhinweiskarte NRW und den Starkregengefahrenkarten der Stadt Münster 4
kann ein Teilbereich im Südosten des Plangebietes der 88. FNP-Änderung bei
seltenen (Intensität ca. 37 – 40 mm/Stunde, Starkregenindex 5),
außergewöhnlichen (Intensität ca. 44 – 48 mm/Stunde, Starkregenindex 7),
und insbesondere bei extremen (Starkregenindex 10)
Starkregenereignissen überflutet werden (vgl. Abbildung 1). Dieser Teilbereich soll jedoch nicht
baulich genutzt werden.
Abbildung 1: Betroffenheit des Plangebietes bei extremen Starkregenereignissen 5
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanälen
(Trennsystem). Das Kanalnetz an der Hohen Geest und dem Merkureck ist bereits im Bestand
ausgelastet. Die zukünftige Feuer- und Rettungswache erfordert als kritische Infrastruktur
zudem deutlich höhere Sicherheiten. Zur Entlastung des Kanalnetzes soll der Nachweis der
Überstaufreiheit für ein 10-jähriges Regenereignis berücksichtigt werden. Dies wird durch die
Errichtung einer Regenrückhaltung auf dem Grundstück nördlich Merkureck angestrebt. Diese
Fläche bietet sich – aufgrund des Altlastenvorkommens und der daraus resultierenden
fehlenden Standsicherheit für Baukörper – für die Anlage einer Regenrückhaltung an. Zur
Schonung der Flächen wird die Regenrückhaltung als flacher Graben angelegt und abgedichtet,
um ein Ausspülen der Altlasten in das Grundwasser zu verhindern. So gelingt auch eine
multifunktionale Nutzung von Regenrückhaltung und vorhandener Ausgleichsfläche auf dem
Grundstück. Diese Regenrückhaltung dient gleichzeitig einer Entwässerungsentlastung im
Bereich Hohe Geest und Westfalenstraße, sodass auch der Nahbereich von der angestrebten
Planung profitiert. Das Wasser aus dem Regenrückhaltegraben soll gedrosselt ins Netz
4 vgl. https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten
5 ebd.
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 22
Merkureck geleitet werden, um im weiteren Verlauf eine Verbesserung an der Einleitungsstelle
in das Nebengewässer des Getterbaches zu erzielen. In Fließrichtung unterhalb der
Regenrückhaltung sind Regenwasserbehandlungsanlagen für die Entwässerungsgebiete der
Kanalisation in der Meesenstiege, Westfalenstraße und im Burgwall vorgesehen.
Darüber hinaus kann das anfallende Regenwasser der Dachflächen der geplanten
Betriebsgebäude im östlichen Bereich des Feuerwehrgrundstücks – über die belebte
Bodenzone innerhalb der Grünfläche – versickert werden. Weitere Versickerungsmöglichkeiten
werden durch mindestens extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern geboten und
dementsprechend auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 627 festgesetzt. Die Dachbegrünung hat
den Vorteil, dass die Kanalisation entlastet und erforderliches Regenrückhaltevolumen reduziert
wird.
Die 88. Änderung des Flächennutzungsplanes entspricht damit den Zielen und Grundsätzen
des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz.
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich
östlich der Straße Hohe Geest Flächen für die Landwirtschaft dar, überlagert durch die
Kennzeichnung als geeigneter Suchraum für Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft für vorwiegend lineare und punktuelle
Maßnahmen. Die Fläche nördlich der Straße Merkureck ist im Flächennutzungsplan als Fläche
für die Landwirtschaft mit überlagerter Fläche für vorwiegend flächenhafte Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt sowie
ebenfalls überlagert von der Darstellung einer Altlast- / Verdachtsfläche >1 ha. Zudem stellt der
Flächennutzungsplan südlich der Kurve und des Übergangs der Straße Merkureck in die Straße
Hohe Geest das Planzeichen Pumpwerk dar. Weiterhin liegt das Plangebiet innerhalb eines im
Flächennutzungsplan nachrichtlich gekennzeichneten Wasserschutzgebiets Zone III.
3.3 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte
Die Flächen innerhalb des Änderungsbereichs liegen im planungsrechtlichen Außenbereich,
sodass sich die Zulässigkeit von Vorhaben bisher nach den Regelungen des § 35 BauGB
bemessen hat.
Außerdem liegt der Geltungsbereich der 88. FNP-Änderung im 2. Grünring der Grünordnung
Münsters, der eine stadtgliedernde und naherholungsversorgende Funktion innehat. Zudem
gelten die beiden Flächen laut Grünordnung als Freiflächen, die zur Sicherung der
Freiraumfunktionen keine baulichen Entwicklungen zulassen. Gleichzeitig dient das Plangebiet
als Verbindung zwischen dem 2. Grünring und dem Grünzug Vennheide-Davert, da sowohl
östlich als auch westlich weitere Grünflächen anschließen. Das Plangebiet liegt zudem
innerhalb einer Biotopverbundfläche mit besonderer Bedeutung (LANUV), also einer
Verbindungsfläche, welche die Ausbreitung bzw. den Austausch von Individuen benachbarter
Populationen ermöglichen soll.
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 22
Durch die Aufnahme des 2. Grünrings in den Planbereich können jedoch wichtige Funktionen
des Grünrings planungsrechtlich abgesichert und aufrechterhalten sowie negative
Auswirkungen auf das Biotopverbundsystem abgemildert werden.
4. Änderungsinhalte
4.1 Flächen für den Gemeinbedarf
4.1.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr
Die nördliche Teilfläche mit dem Standort für die Feuerwache 3 soll durch die 88. FNP-
Änderung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr dargestellt
werden.
Allgemeiner Hinweis zur Erschließung:
Erläuterungen zur äußeren und inneren Erschließung sind dem Bebauungsplan Nr. 627 zu
entnehmen.
4.2 Grünflächen
4.2.1 Zweckbestimmung Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Die Fläche nördlich der Straße Merkureck soll zukünftig als Grünfläche dargestellt werden. Die
Grünfläche wird neben der Regenrückhaltung (s. Kap. 4.3) weiterhin als Ausgleichsfläche
vorrangig dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
dienen, sodass das Planzeichen Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ergänzt wird.
4.3 Flächen für Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Allgemeiner Hinweis zur Entwässerung:
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird konkret im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung sichergestellt. Neben der Anlage eines Regenrückhaltebeckens (s. Punkt 4.3.1)
werden auf Regelungsebene des Bebauungsplans Nr. 627 u. a. Maßnahmen durch
Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung ergriffen. Vergleiche dazu auch die
Ausführungen unter 3.1.
4.3.1 Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken
Auf der Fläche nördlich der Straße Merkureck soll zudem das Planzeichen
Regenrückhaltebecken ergänzt werden.
4.4 Flächen für die Landwirtschaft
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich östlich der Straße Hohe
Geest Flächen für die Landwirtschaft dar, überlagert durch die Kennzeichnung als geeigneter
Suchraum für Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 22
Natur und Landschaft für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen. Diese Darstellung
soll für die südliche bzw. südöstliche Teilfläche beibehalten werden.
4.5 Flächen für Wald
Im Norden bzw. Nordwesten des Plangebiets liegt eine ca. 5.600 m² große Fläche mit
Waldeigenschaft6, die im Flächennutzungsplan künftig als „Fläche für Wald“ dargestellt wird und
somit dem Bestand entspricht. Gleichzeitig wird das Ziel unterstützt, die Verbindung zwischen
dem 2. Grünring und dem Grünzug Vennheide-Davert zu stärken sowie negative Auswirkungen
auf die Verbindungseigenschaften des Biotopverbundes abzumildern.
4.6 Immissionsschutz
Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in
Form von Schallimmissionen) sind so weit wie möglich zu vermeiden. Aufgrund der räumlichen
Nähe der Feuer- und Rettungswache zur Wohnbebauung wurden die auf die Wohnbebauung
einwirkenden Geräuschimmissionen ermittelt und es wurde geprüft, ob diese mit den geltenden
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind. Um dem allgemeinen Grundsatz
der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde daher ein Immissionsschutz-Gutachten
erstellt, welches die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen durch Straßen-
und Schienenverkehr sowie potenzielle Auswirkungen durch geplante Nutzung und den
planbedingten Mehrverkehr begutachtet. Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die
geltenden Immissionsrichtwerte sowohl zur Tageszeit als auch zur ungünstigsten vollen
Nachtstunde eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. 7 Im Einzelfall kann es – je nach
Einsatzort – durch die Verwendung des Martinshorns zu Überschreitungen des maximalen
Spitzenpegels an mehreren Immissionsorten zur Nachtzeit kommen. Zur Tageszeit bleibt das
Spitzenpegelkriterium eingehalten. Die Feuerwehr hat den aktuellen Stand der Technik zu
berücksichtigen und alle verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen. Die
Sicherstellung des Immissionsschutzes erfolgt mithin auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
Auch die Auswirkungen der nutzungsbedingten Lichtimmissionen durch die Planung auf die
Nachbarschaft und Umwelt sind im späteren Baugenehmigungsverfahren weiter zu prüfen.
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB
5.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans.
6 vgl. auch die Stellungnahme vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 19.01.2024
7 Details hierzu können der Begründung des Bebauungsplans Nr. 627 sowie dem nachfolgend benannten Gutachten
entnommen werden. „Immissionsschutz-Gutachten: Schalltechnische Untersuchung für die geplante Feuer- und
Rettungswache III inkl. nicht polizeilicher Gefahrenabwehr der Stadt Münster“, Normec uppenkamp, Ahaus,
05.07.2024.
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 22
Die Beschreibung soll sich nach den Vorgaben des BauGB auf die direkten und die etwaigen
indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der
geplanten Vorhaben erstrecken. Die Beschreibung soll zudem den auf Ebene der Europäischen
Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen
Rechnung tragen.
Die Angaben zu Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen - soweit nicht anders
angegeben - auf dem Umweltkataster der Stadt Münster http://geo.stadt-
muenster.de/umweltkataster.
Für die Belange des Artenschutzes und des Immissionsschutzes fußt der Umweltbericht auf
den Ergebnissen folgender Fachgutachten:
Neubau Feuerwache III in Münster-Hiltrup - Artenschutz-Fachbeitrag Stufe II (Hamann &
Schulte 2023)
Immissionsschutz-Gutachten - Schalltechnische Untersuchung für die geplante Feuer-
und Rettungswache III inkl. nicht polizeilicher Gefahrenabwehr der Stadt Münster
(Normec Uppenkamp vom 05.07.2024)
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Durch die 88. Änderung des Flächennutzungsplans wird der Standort für die Feuer- und
Rettungswache 3 als Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Planzeichen „Feuerwehr“
dargestellt. Zudem wird eine Teilfläche des zweiten Grünrings mit seiner Funktion als
klimaökologischer Ausgleichsraum gesichert und weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt, überlagert durch die Kennzeichnung als geeigneter Suchraum für Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft für
vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen. Die Fläche nördlich Merkureck soll zukünftig
als Grünfläche dargestellt und um das Planzeichen „Regenrückhaltebecken“ ergänzt werden.
Gleichzeitig dient sie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft. Zudem wird sie im nordwestlichen Bereich durch eine
Waldfläche ergänzt.
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Änderungsbereich ist im geltenden Regionalplan - Teilabschnitt Münsterland - als
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) dargestellt. Das Plangebiet liegt zudem in
einem Wasserschutzgebiet Zone III und in einem Bereich, der dem Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dient.
Ein Landschaftsplan liegt für den Änderungsbereich nicht vor.
Folgende fachgesetzliche Anforderungen sind zu berücksichtigen:
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 22
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen /
Gesundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- TA Lärm
- Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Pflanzen und
Tiere /
biologische
Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen
des BauGB)
Fläche und
Boden
- Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz
- Landeswassergesetz
- Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Münster-Geist
(18.06.1990)
Klima / Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- 39. BImSchV
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen
des BauGB)
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz NRW
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Lärmaktionsplan Münster sowie der Luftreinhalteplan Münster weisen für das Plangebiet
keine maßnahmenbezogene Relevanz auf. Der Änderungsbereich befindet sich innerhalb der
Zone III des Wasserschutzgebiets Münster-Geist und im Bereich des Münsterländer
Kiessandzuges. Die Verbote und Genehmigungspflichten der Wasserschutzgebietsverordnung
(WSG-VO) Münster-Geist (18.06.1990) sind einzuhalten, so dass gewährleistet wird, dass das
Grundwasservorkommen nach Menge, Güte und Verfügbarkeit weder eingeschränkt noch
gefährdet wird.
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines gesetzlichen Überschwemmungsgebiets.
Gemäß der Grünordnung der Stadt Münster, die im Rahmen einer informellen
Planungsgrundlage als Bewertungsmaßstab herangezogen wird, liegt die Fläche im 2.
Grünring. Dem 2. Grünring kommt eine hohe stadtgliedernde Bedeutung zu, da er den Freiraum
zwischen der ursprünglichen Stadt Münster und den sie umgebenden Stadtteilen sichern soll.
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 22
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 8
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Schutzgut Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewertung
Mensch /
menschliche
Gesundheit
- Freiraum, der durch
Landwirtschaft, Verkehrsfläche
und umliegende
Siedlungsgebiete geprägt ist.
- Landwirtschaftliche Fläche
(Pferdeweide), ökologische
Ausgleichsfläche, Spielplatz
und Straßenverkehrsfläche der
Hohen Geest.
- Lärmvorbelastung,
insbesondere durch westlichen
Straßen- und östlichen
Schienenverkehr.
- Keine relevante
Luftvorbelastung durch
Straßenverkehr.
- Erholungsnutzung im Bereich
des Spielplatzes.
- Verlust einer Teilfläche des 2.
Grünrings durch Ausweisung
einer Gemeinbedarfs-fläche
im nördlichen Bereich.
- Sicherung einer Teilfläche des
2. Grünrings.
- Die Immissionsricht-werte
werden gemäß Lärm-
Gutachten eingehalten bzw.
unterschritten.
erheblich
Tiere / Pflanzen /
biologische Vielfalt
- Gutachterlicher Nachweis von
13 planungsrelevanten
Fledermausarten und acht
planungsrelevanten
Vogelarten.
- Größerer
Gehölzbrachekomplex auf der
Fläche nördlich Merkureck, der
als Fläche für die
Landwirtschaft und überlagert
als Maßnahmenfläche für
vorwiegend flächenhafte
(Ausgleichs-)Maßnahmen im
Sinne des Naturschutzes
ausgewiesen ist.
- Erhebliche
Beeinträchtigungen für den
Steinkauz aufgrund der Nähe
zum Brutplatz und dem
Verlust essentieller
Nahrungshabitate.
- Gehölzbrache-komplex bleibt
in großen Teilen erhalten, wird
aber in der neuen Darstellung
des FNP mit der Möglichkeit
versehen, ein
Regenrückhaltebecken zu
etablieren.
- Neuausweisung einer
Grünfläche und einer
Waldfläche zur beabsichtigten
Verbindung zwischen dem 2.
Grünring und dem Grünzug
Vennheide-Davert sowie zur
Funktionssicherung der
Fläche
- Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung
(FFH-Gebiete) oder
europäische
Vogelschutzgebiete werden
erheblich
8 Soweit möglich soll gemäß Anlage 1 BauGB die Prognose auch die möglichen erheblichen Auswirkungen während
der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben berücksichtigen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung ist
dies in der Regel für einige zu prüfende Aspekte, z.B. eingesetzte Techniken und Stoffe, Art und Menge der
erzeugten Abfälle, Abrissarbeiten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Etwaige Umweltfolgen sind im
Rahmen der sich anschließenden Plan-/Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 22
Schutzgut Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewertung
nicht berührt.
- Ausgleichserforder-nisse im
Zuge der Eingriffsregelung
sind zu erwarten. Die Eingriffe
werden in erster Linie durch
die Versiegelung und
Überbauung bislang
unversiegelter Freiflächen
sowie die Inanspruchnahme
eines Teils der überwiegend
von Gehölzbewuchs
geprägten Ausgleichsfläche
hervorgerufen.
Boden / Fläche - Der Änderungsbereich des
FNP ist dem Außenbereich
zuzuordnen. Er wird
landwirtschaftlich bzw. als
Ausgleichsfläche für Eingriffe
in Natur und Landschaft
genutzt.
- Im Großteil des Plangebietes
stehen Braunerden als
schutzwürdige Böden mit
hoher Funktionserfüllung mit
Biotopentwicklungspotential für
Extremstandorte.
- Im Geltungsbereich befindet
sich die im städtischen Altlast-
/Verdachtsflächenkataster
geführte Fläche 916A (Fläche
nördlich Merkureck). Es
handelt sich um eine
ehemalige Entsandungsfläche,
die mit Boden und Bauschutt
mit einer Mächtigkeit von bis
zu 7 bis 8 m verfüllt wurde. Ein
maßgeblicher
Schadstoffparameter auf dem
Grundstück sind polycyclische
aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK).
- Durch die Planung wird eine
bislang landwirtschaftlich
genutzte, planungsrechtlich im
Außenbereich gelegene
Fläche in einem Umfang von
2,4 ha als
Gemeinbedarfsfläche
(Zweckbestimmung
Feuerwehr) dargestellt.
- Die geplante Nutzung auf der
im Altlast-
/Verdachtsflächenkataster
geführten Fläche 916A ist
möglich, die technischen
Sicherungs- und
Sanierungsmaßnahmen
werden in nachfolgenden
Plan- und Genehmigungsver-
fahren für den Einzelfall
festgelegt.
erheblich
Wasser - Plangebiet liegt innerhalb der
Wasserschutzgebietszone III
des
Trinkwasserschutzgebietes
Münster-Geist
- Grundwasserschutzfunktion
sehr niedrig.
- Gemäß den
Starkregengefahrenkarten der
Stadt Münster liegt ein
Überflutungspotenzial für
Teilflächen vor. Dieses
konzentriert sich auf
Überflutungen vor allem in
einem Teilgebiet im Südosten
- Sicherung der westlichen
Ausgleichsfläche (nördl.
Merkureck) sowie der
südlichen Freifläche.
- Die geplante Regenrückhalte-
maßnahme nördlich des
Merkurecks sowie im östlichen
Bereich zwischen Feuerwache
und Bahnlinie trägt insgesamt
zur Entlastung im Bereich der
Hohen Geest und der
Westfalenstraße bei.
- Die Verbote und
Genehmigungs-pflichten der
Wasserschutz-
erheblich
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 22
Schutzgut Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewertung
des Änderungsbereichs.
gebietsverordnung Münster-
Geist sind einzuhalten, so
dass gewährleistet wird, dass
das Grundwasservorkommen
nach Menge, Güte und
Verfügbarkeit weder
eingeschränkt noch gefährdet
wird.
- Die von Überflutungen
potenziell betroffenen Flächen
liegen außerhalb des für eine
Bebauung vorgesehenen
Bereiches.
Klima / Luft
Klimaschutz /
Klimawandel
- Plangebiet liegt innerhalb
eines klimaökologischen
Ausgleichsraumes.
- Kaltluftentstehungsgebiete,
Kaltluftleitbahnen oder
Belüftungskorridore sind nicht
betroffen.
- Sicherung einer Teilfläche des
2. Grünrings und damit des
klimaökologischen
Ausgleichsraums.
nicht
erheblich
(ggf.
positiv)
Landschaft - Der gesamte Planungsraum
liegt innerhalb des 2.
Grünrings der Stadt Münster.
- „Übergangssituation“ zwischen
Siedlung und freier Landschaft
mit Pferdeweide und
Gehölzbrachekomplex.
- Ausweisung etwa der Hälfte
der Fläche östlich der Hohen
Geest als
Gemeinbedarfsfläche für die
Feuerwehr.
- Die Fläche nördlich der Straße
Merkureck soll zukünftig als
Grünfläche dargestellt werden.
Die Grünfläche wird neben der
Regenrückhaltefunktion
weiterhin als Ausgleichsfläche
vorrangig dem Schutz, der
Pflege und der Entwicklung
von Boden, Natur und
Landschaft dienen.
Maßnahmen zum Ausgleich
von Eingriffen in das
Landschaftsbild sind im Zuge
des weiteren
Bebauungsplanverfahrens zu
konkretisieren.
- Teilweise Erhaltung der
Funktion als Fläche für die
Landwirtschaft mit
überlagernder
Ausgleichsfunktion auf der
Fläche südlich des neuen
Feuerwehrstandortes /
nördlich der Straße „Im Dahl“.
nicht
erheblich
(ggf.
positiv)
Sach- und
Kulturgüter
- Keine bekannten Denkmale im
Plangebiet.
- Nicht erkennbar. nicht
erheblich
(ggf.
positiv)
Wechselwirkungen - Bestehende Altlasten- - Auswirkungen sind im Zuge nicht
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 22
Schutzgut Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewertung
/Verdachtsfläche berührt
weitere Schutzgüter (Wasser,
Tier- und Pflanzenwelt).
des weiteren
Bebauungsplanverfahrens zu
konkretisieren.
erheblich
(ggf.
positiv)
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung
5.4.1 Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit
Die 88. Änderung des FNP verfolgt das Ziel, den Standort für die Feuer- und Rettungswache 3
(als Fläche für den Gemeinbedarf) sowie eine Teilfläche des 2. Grünrings mit seiner Funktion
als klimaökologischer Ausgleichsraum, zu sichern. Um diese Ziele zu erreichen, wurde die
Verwaltung mit dieser Bauleitplanung (sowie parallel der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 627) beauftragt, zudem wurde der Geltungsbereich für erforderliche wasserwirtschaftliche
Infrastruktur (Regenrückhaltebecken) um die Fläche nördlich des Merkurecks erweitert.
Um die Auswirkungen der Etablierung des Feuerwehr-Standorts auf die Nachbarschaft zu
untersuchen, wurde ein Immissionsschutz-Gutachten beauftragt. Die schalltechnischen
Untersuchungen haben ergeben, dass die geltenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm zur
Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten
unter Berücksichtigung der im Gutachten beschriebenen Grundlagen und Rahmenbedingungen
eingehalten bzw. unterschritten werden. Aufgrund der verkehrlichen Lärmvorbelastung auf das
Plangebiet sind erhöhte lärmtechnische Anforderungen an die Außenbauteile der geplanten
Gebäude der Rettungswache vorgesehen.
Die Auswirkungen der nutzungsbedingten Lichtimmissionen durch die Planung auf die
Nachbarschaft sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
Die Flächen des zweiten Grünrings werden in ihrer Ausdehnung reduziert, die verbleibenden
Flächen aber im Rahmen der parallelen Aufstellung eines Bebauungsplanes gesichert. Der
Spielplatz an der Hohen Geest bleibt erhalten und wird ebenfalls im Bestand gesichert.
5.4.2 Schutzgüter Tiere / Pflanzen, biologische Vielfalt
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische
Vogelschutzgebiete werden nicht berührt.
Eingriffsregelung
Mit der Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden (§ 18 BNatSchG). Die
konkrete Bilanzierung der Eingriffe mit Blick auf mögliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Die Größe der neuen Gemeinbedarfsfläche beträgt
2,4 ha.
Mit der Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr und der teilweisen
Inanspruchnahme der realisierten Ausgleichsfläche für die Regenrückhaltung sind im Abgleich
mit der Bestandssituation Eingriffe in den Boden, die Natur und die Landschaft zu erwarten. Die
Eingriffe werden in erster Linie durch die Versiegelung und Überbauung bislang unversiegelter
Freiflächen sowie die Inanspruchnahme eines Teils der überwiegend von Gehölzbewuchs
geprägten Ausgleichsfläche hervorgerufen. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist im weiteren
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 22
Planverfahren auszugleichen. Hierfür stehen geeignete Flächen aus dem Flächenpool der Stadt
Münster zur Verfügung.
Artenschutz
Für den Neubau der Feuer- und Rettungswache 3 wurde im Jahr 2023 eine faunistische
Erfassung inkl. Artenschutzprüfung durch die Stadt Münster beauftragt (Hamann & Schulte
2023: Neubau Feuerwache III in Münster-Hiltrup - Artenschutz-Fachbeitrag Stufe II -). Es
wurden Fledermäuse und Brutvögel erfasst.
Verfahrenskritische Arten sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Im Hinblick auf die nachgewiesenen, planungsrelevanten Arten sind Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, damit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht
ausgelöst werden. Prognostizierten Beeinträchtigungen für den Steinkauz soll durch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) im Landschaftspark Mecklenbeck, begegnet
werden.
5.4.3 Schutzgut Boden / Fläche
Der Änderungsbereich des FNP wird landwirtschaftlich bzw. als Ausgleichsfläche für Eingriffe in
Natur und Landschaft genutzt. Im Großteil des Plangebietes stehen Braunerden als
schutzwürdige Böden mit hoher Funktionserfüllung mit Biotopentwicklungspotential für
Extremstandorte.
Im Geltungsbereich befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte
Fläche 916A (Fläche nördlich Merkureck). Es handelt sich um eine ehemalige
Entsandungsfläche, die mit Boden und Bauschutt mit einer Mächtigkeit von bis zu 7 bis 8 m
verfüllt wurde. Die kultivierte Bodenschicht über der Altlast ist max. 30 cm stark. Eine stärkere
Belastung mit Schadstoffen ist ab einer Tiefe von 4 bis 4,5 m unterhalb der Geländeoberkante
vorhanden. Ein maßgeblicher Schadstoffparameter auf dem Grundstück sind polycyclische
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).
Durch die Planung wird eine bislang landwirtschaftlich genutzte, planungsrechtlich im
Außenbereich gelegene Fläche in einem Umfang von 2,4 ha als Gemeinbedarfsfläche
(Zweckbestimmung Feuerwehr) dargestellt. Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die
Planung durch die Inanspuchnahme von Flächen im bisherigen Außenbereich grundsätzlich als
erheblich einzustufen.
Die geplante Nutzung auf der im Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 916A ist
möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden in nachfolgenden
Plan- und Genehmigungsverfahren für den Einzelfall festgelegt.
Im Rahmen der Baugenehmigung ist zu prüfen, ob ein Bodenschutzkonzept (gemäß
BBodSchG § 6 und den neuen Bestimmungen nach BBodSchV § 6-8) und eine bodenkundliche
Baubegleitung nach DIN 19639 zu den Baumaßnahmen durchgeführt werden soll.
5.4.4 Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt in Zone III des Trinkwasserschutzgebietes Münster-Geist und im Bereich
des Münsterländer Kiessandzuges. Die Verbote und Genehmigungspflichten der
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 22
Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Münster-Geist (18.06.1990) sind einzuhalten, so
dass gewährleistet wird, dass das Grundwasservorkommen nach Menge, Güte und
Verfügbarkeit weder eingeschränkt noch gefährdet wird. Im Zuge des vom Rat der Stadt
Münster beschlossenen DIPOL-Konzeptes (vgl. V/0318/2018) ist zwar eine Schließung des
Wasserwerkes Münster-Geist beabsichtigt, die Bedeutung des durchgängigen Kiessandzuges
für die künftige Trinkwasserversorgung bleibt jedoch unbenommen.
Die Grundwasserschutzfunktion ist sehr niedrig. Im Geltungsbereich sind keine
Oberflächengewässer vorhanden.
5.4.5 Schutzgut Klima / Luft / Klimawandelanpassung
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich gemäß den Darstellungen des
Klimaanpassungskonzeptes um ein thermisch weniger belastetes Gebiet, das durch
Landwirtschaft, Grün- und Freiflächen geprägt ist.
Das Plangebiet liegt vollständig in einem klimaökologischen Ausgleichsraum.
Kaltluftentstehungsgebiete, Kaltluftleitbahnen oder Belüftungskorridore sind nicht betroffen.
Der Änderungsbereich ist in der Grünordnung Münster ein Teil des 2. Grünrings, welcher den
Freiraum zwischen der ursprünglichen Stadt Münster und den sie umgebenden Stadtteilen
sichert. Durch die Aufnahme eines Teilbereichs des 2. Grünrings in den Planbereich können
wichtige Funktionen des Grünrings planungsrechtlich abgesichert und aufrechterhalten werden.
Da dieser durch die Feuerwache eingeengt werden würde, besteht ein umso höherer Anspruch,
die verbleibenden Flächen in ihrer Funktion zu sichern und von etwaiger Bebauung freizuhalten
sowie die geplante Feuerwache durch geeignete Maßnahmen (z.B. Begrünung) thermisch zu
entlasten.
Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht
nicht. Im Gegenteil kann die geplante Regenrückhalte-Maßnahme nördlich des Merkurecks -
ausgelöst durch die sensibleren Anforderungen der Feuerwache - insgesamt der Entlastung im
Bereich Hohe Geest und im Bereich der Westfalenstraße dienen. Demnach profitiert der weitere
Nahbereich im Falle eines Starkregenereignisses. Auch die bereits realisierte
Ausgleichsmaßnahme auf der Fläche nördlich des Merkurecks kann so - in Kombination mit
dem Regenrückhaltebecken - planungsrechtlich abgesichert werden (s. auch Kapitel 1.2)
5.4.6 Schutzgut Landschaft
Das innerhalb des zweiten Grünrings der Stadt Münster liegende Gebiet, wird durch
weiträumige Weideflächen, einer Gehölzbrache und mittig die Straße Hohe Geest geprägt.
Die Fläche nördlich der Straße Merkureck und südlich der Fläche für den Gemeinbedarf wird
als Grünfläche planerisch gesichert.
5.4.7 Schutzgut Sach- und Kulturgüter
Im Änderungsbereich sind keine bekannten Denkmale vorhanden, so dass keine Auswirkungen
zu erwarten sind.
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 22
5.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht unmittelbar erkennbar. Die bestehende
Altlasten-/Verdachtsfläche berührt jedoch weitere Schutzgüter (Wasser-, Tier- und
Pflanzenwelt).
5.5 Maßnahmen zur Vermeidung / Verhinderung / Verminderung
Durch die Planung erfolgt ein Eingriff in den bislang unbebauten Freiraum. Dieser ist aufgrund
seiner Lage im städtischen Grünsystem von besonderer Bedeutung. Für die im Nordwesten des
Plangebiets liegende ca. 5.600 m² große Fläche mit Waldeigenschaft, erfolgt künftig eine
Darstellung als „Fläche für Wald“, was der Bestandsentwicklung entspricht. Gleichzeitig wird
damit das Ziel unterstützt, die Verbindung zwischen dem 2. Grünring und dem Grünzug
Vennheide-Davert zu stärken sowie negative Auswirkungen auf die Verbindungseigenschaften
des Grünsystems/Biotopverbundes abzumildern.
Im Vergleich zu den bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan werden durch die
Änderungsplanung Eingriffe in Natur und Landschaft initiiert, die ein Ausgleichserfordernis nach
dem Bundesnaturschutzgesetz nach sich ziehen. Geeignete Flächen stehen im Stadtgebiet von
Münster zur Verfügung. Eine Konkretisierung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
Zur Minimierung der Auswirkungen durch anfallendes Niederschlagswasser erfolgt eine
Darstellung von Flächen für die Wasserwirtschaft (Regenrückhaltung), die zur Verbesserung
der Retention bei gleichzeitig steigender Versiegelung durch die Gemeinbedarfsfläche
beitragen.
Mit den getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verminderung können
erheblich nachteilige Umweltauswirkungen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu
lösen wären, vermieden werden.
5.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass der Bedarf für die Errichtung einer
zusätzlichen Feuer- und Rettungswache im Stadtbezirk Hiltrup und Teilen der Innenstadt,
aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und unter Auswertung gültiger Qualitätskriterien,
weiterhin nicht erfüllt werden kann. Die Nichtdurchführung wird daher nicht in Betracht gezogen.
5.7 Anderweitige Planungsmöglichkeit
Der vorliegende Standort für die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Feuerwehr beruht auf einer vorlaufenden Standortuntersuchung. Nach
Berücksichtigung verschiedener Standortkriterien wie Flächengröße, Altlasten,
Nutzungskonkurrenzen und verkehrliche Anbindung wurde das aktuelle Planungsgebiet als
geeigneter Standort für die Errichtung der Feuer- und Rettungswache 3 identifiziert (vgl.
V/0743/2021). Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in
Betracht gezogen werden müssen, drängen sich nicht auf. Von einer fiktiven Betrachtung wird
daher abgesehen.
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 22
5.8 Überwachung (Monitoring)
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind hinsichtlich des konkreten Änderungsbereichs
keine speziellen Monitoring-Maßnahmen vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht informieren die zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im
Zusammenhang mit der Durchführung des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige
Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB).
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster
kontinuierlich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.
5.9 Zusammenfassung
Durch die 88. Änderung des Flächennutzungsplans östlich der Westfalenstraße, westlich der
Bahnstrecke Hamm-Emden, nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl und südlich der
Bebauung Gorenkamp werden die planerischen Voraussetzungen für den Neubau der Feuer-
und Rettungswache 3 und die Sicherung einer Teilfläche des 2. Grünrings geschaffen.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im
Planänderungsbereich untersucht. Aufgrund der Vorbelastungen sind erhöhte lärmtechnische
Anforderungen an die Außenbauteile der geplanten Gebäude vorgesehen. Im Vergleich zu den
bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan werden durch die Änderungsplanung
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie in das Schutzgut Boden initiiert, die ein
Ausgleichserfordernis nach sich ziehen. Für den Artenschutz werden Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um Verbotstatbestände nicht auszulösen. So sollen für den
Steinkauz Beeinträchtigungen durch das Aufhängen von Steinkauzröhren, als CEF Maßnahme
im Landschaftspark Mecklenbeck, ausgeglichen werden. Der klimaökologische
Ausgleichsraum, der auch in der Grünordnung Münster als 2. Grünring gekennzeichnet ist, wird
teilweise überplant und damit in seiner Ausdehnung verringert. Die verbleibenden Flächen
werden dagegen in ihrer Funktion als Freiraum und klimaökologischer Ausgleichsraum sowie
Wald planerisch gesichert. Sonstige erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die Änderung
nicht zu erwarten.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 627) werden die
konkretisierenden Rahmenbedingungen ermittelt und vertieft, um erheblich nachteilige
Umweltauswirkungen soweit möglich zu vermeiden oder auszugleichen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder ein Verzicht auf die Planung kommen vor dem
Hintergrund des Ziels der Sicherung des Standortes für die Feuerwache 3 sowie einer
Teilfläche des zweiten Grünrings nicht in Betracht. Eine konkrete, über die Erfassung der
städtischen Umweltdaten hinausgehende Überwachung von Umweltfolgen im Kontext der
Planung ist auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht erforderlich.
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 22
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
6.1 Altlasten/ Altlastverdachtsflächen >1 ha
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis- und Warnfunktion. Im
Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen
vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“,
gekennzeichnet werden. Im Plangebiet ist eine Altlast >1 ha bekannt.
Für die Verdachtsfläche Nr. 916A, die innerhalb des Plangebiets nördlich der Straße Merkureck
liegt, wurde seinerzeit im Kontext der Standortsuche für die Feuerwache 3 eine erweiterte
Baugrunduntersuchung durchgeführt.
Die Fläche diente in früherer Zeit als Sandgrube und wurde später mit in Teilen
schadstoffbelasteten Bau- und allgemeinen Schutt- und Rückbaumaterialien in einer Tiefe von
bis zu 7 bis 8 m aufgefüllt. Die Mächtigkeit der Altlasten in den Randbereichen könnte geringer
sein. Die kultivierte Bodenschicht über der Altlast ist max. 30 cm dick. Starke bzw. stärkere
Belastungen mit Schadstoffen sind etwa ab einer Tiefe von 4 bis 4,5 m unterhalb der
Geländeoberkante vorhanden. Einer der maßgeblichen Schadstoffparameter auf dem
Grundstück sind polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).
Die geplante Regenrückhaltung auf dieser Altlastenfläche löst nur einen geringen Eingriff in den
Boden, die Aufschüttung und die Altlasten aus, so dass eine multifunktionale Nutzung der
Fläche vorgesehen werden kann.
6.2 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und
Fossilien) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.
Baudenkmale sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden.
88. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden /
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Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage
zum Entwurf der 88. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Berg Fidel und
Hiltrup Mitte im Bereich Östlich der Westfalenstraße / Westlich der
Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im
Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
V-0510-2024-Anlage-4-BPL-Textliche-Festsetzungen
13099 Zeichen
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 627: Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahn- strecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der baulichen Nutzung 1.1.1 Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann durch die Grundfläche baulicher Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer Grundflächen- zahl von 0,85 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO). 1.2 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 1.2.1 Die Höhe baulicher Anlagen (HbA) ist in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) festge- setzt. Als maximale Höhe baulicher Anlage gilt der höchste Punkt der Dachfläche bzw. der Attika (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.2.2 Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. War- nung der Bevölkerung dienen, dürfen die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen (HbA) ausnahmsweise überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3 Solarenergienutzung 1.3.1 Beim Neubau von Gebäuden mit Flachdächern (< 5° Dachneigung) ist eine Anlage zur So- larenergienutzung zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB). Ausnahmsweise können die festgelegten Höhen baulicher Anlagen überschritten werden, soweit dies für Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.2.1). 1.4 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.4.1 Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit „St“-festge- setzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4.2 Die geplante Kfz-Stellplatzanlage 2 ist mit einer Anlage zur Solarenergienutzung mit einer Größe von mindestens 50 % der Grundfläche der Stellplatzanlage auszustatten (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB). Die Oberkante der Unterkonstruktion der baulichen Anlage darf eine Höhe von 68,55 m ü. NHN nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4.3 Sammelanlagen für Abfall sind nur innerhalb der dafür mit „As“-festgesetzten Flächen zu- lässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB). Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0510/2024 Bebauungsplan Nr. 627 Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 1.5 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 1.5.1 Die Pflanzgebotfläche P1 ist vollflächig mit standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Feld- ahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball, Haselnuss etc.) zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.2 Die Pflanzgebotfläche P2 ist dauerhaft zu begrünen. Dabei ist die Fläche mit Ausnahme der Versickerungsmulde zu mindestens 50 % mit standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Feldahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball, Haselnuss etc.) zu bepflan- zen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.3 Auf der Fläche für Gemeinbedarf sind mindestens 30 Bäume als standortgerechte Laubge- hölze (z. B. Feldahorn, Vogelbeere, Hainbuche, Kornelkirsche, Schneeball, Haselnuss etc.) mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.4 Flachdächer der Hauptbaukörper sind vollflächig fachgerecht mit mindestens 0,10 m be- grünbarem Substrat zu bedecken, sowie mit einer standortgerechten Vegetation mindes- tens extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten. Ausnahmen für technische Anlagen, Wege und Aufenthaltsflächen sind zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 1.6 Immissionsschutz 1.6.1 Maßgebliche Außenlärmpegel zu Schienen und Straßen Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen Außenlärm- pegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäu- den in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018) nach DIN 4109-1:2018-01 Anfor- derungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dä- cher etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R' w,ges der Au- ßenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedli- chen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Abweichungen von dieser Festsetzung sind ausnahmsweise im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sach- verständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassaden- abschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unter- schiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.6.2 Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 50 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akus- tischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten be- werteten Bau-Schalldämm-Maße von R'w,ges zu berücksichtigen. Bebauungsplan Nr. 627 Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Bau- genehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 50 dB(A) nachts zulässig. 1.6.3 Die Lärmschutzwand muss eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/m² [DIN ISO 9613-2] bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß R‘w von mindestens 25 dB [VDI 2720- 1] aufweisen. Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene Spalten oder Fugen aufweisen. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfa- len (BauO NRW 2018) 2.1 Bauwerksgestaltung Als Dachform ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuer- wehr ausschließlich Flachdach (mit einer Dachneigung von maximal 5 Grad) zulässig. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent- rum ‚Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge- sehen werden. 3.2 Immissionsschutz Im gesamten Plangebiet können aufgrund der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen die Orientierungswerte in der Nacht (50 dB(A)) überschritten werden. Die Maßnahmen zum Lärmschutz gem. Textliche Festsetzung Nr. 1.6 sind einzuhalten. 3.3 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich – Externe Ausgleichsmaßnahmen Die Kompensationsmaßnahmen des Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft über die Ent- wicklung der Ziele des Bebauungsplans Nr. 627 „Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp“ mit insgesamt 104.692 Werteinheiten erfolgt über nachstehende außerhalb des Geltungsbereichs liegende Maßnahmen. * Nördlich Hohenholter Straße (Komkat-Nr. 00008) Havixbeck, Gemarkung Schonebeck, Flur 1, Flurstück 39 Ausgleich von 63.050 Werteinheiten bzw. 17.490 m² Maßnahmen: Anlage von Feldholzinseln aus standortheimischen Gehölzen, Wall- und Feldhecken, Wildobsthochstämmen innerhalb krautreicher Wiesen-/ Hochstaudenberei- che, krautreichem Extensivgrünland mit Regiosaatgut, krautreichem Grünland und Entwick- lung einer Grünlandbrache, eines Kleingewässers sowie Blänken innerhalb des Grünlan- des. Bebauungsplan Nr. 627 Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 * Südlich Huronensee (Komkat-Nr. 02045) Münster, Gemarkung Sankt Mauritz, Flur 21, Flurstück 479 Ausgleich von 41.643 Werteinheiten Maßnahmen: Anlage von Blänken, extensivem Grünland, Anpflanzung einer Rotbuchen- baumreihe und Streuobst (Apfel und Zwetsche). 3.4 Bodendenkmäler Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Städtischen Denkmalbehörde (0251/492-6148) oder dem Landschaftsver- band Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen anzuzeigen, die Fundstelle ist un- verändert zu belassen (§§ 16-17 DSchG NRW). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. ar- chäologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 Abs. 2 DSchG NRW). Die da- für benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen (Palae- ontologie@lwl.org). 3.5 Kampfmittel Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen, Bomben- blindgänger-Verdachtspunkte) erkennbar. Vor Beginn der Bauarbeiten hat eine systemati- sche Absuche zu bebauender Grundflächen und auszuhebender Baugruben im Oberflä- chensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrar- beiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvor- trieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche Ver- färbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Ar- beiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 3.6 Altlasten Für die Fläche nördlich Merkureck (Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Flurstück 618) sind Altlasten im Untergrund bekannt. Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Boden- veränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grün- flächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren. 3.7 Artenschutz 3.7.1 Baufeldräumung und Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./29.02. des Folgejahres durchzuführen. Die Rodungsarbeiten sind auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bebauungsplan Nr. 627 Östlich der Westfalenstraße / Westlich der Bahnstrecke Hamm-Emden / Nördlich Merkureck und der Bebauung Im Dahl / Südlich der Bebauung Gorenkamp Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 3.7.2 Zum Schutz der nachgewiesenen vor allem strukturgebundenen und lichtsensiblen Fleder- mausarten sind Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung von Nahrungshabitaten und zur Vermeidung der Beeinträchtigung durch Licht zu berücksichtigen. 3.7.3 Der Verlust des Lebensraumes des Steinkauzes ist durch geeignete vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) auszugleichen. 3.7.4 Die Umsetzung der Arbeiten ist durch eine ökologische Baubegleitung zu begleiten. 3.8 Überflutungsschutz Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfoh- len, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbeson- dere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. 3.9 Versickerung von Niederschlagswasser Im Zuge der Abwasserbeseitigung ist das Niederschlagswasser der Dachflächen auf dem Grundstück zu versickern. Die Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen hat nach DWA-A 138 zu erfolgen. 3.10 Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit sie nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu belassen o- der herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (19)
- Sentruper Straße 285
- Westfalenstraße
- Hansestraße
- Hohenholter Straße
- Gorenkamp 139a
- Bredekamp
- Albersloher Weg 33
- An den Speichern 7
- Haus Herding
- Meesenstiege
- Merkureck
- Schürgeist
- Schrotbrei
- Schonebeck
- Hohe Geest 126
- Burgwall
- Hünenburg
- Bielesch
- Im Dahl
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0510/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.08.2024
- Erstellt
- 15.08.2024 17:21