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3157/2017

Lehrerinnen mit Kopftuch an Kölner Schulen

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 23.10.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.11.2017

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat)

6018 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/40 
 
23.10.2017 
Vorlagen-Nummer 
 3157/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 14.11.2017 
 
Lehrerinnen mit Kopftuch an Kölner Schulen, AN/1470/2017 
Die Ratsgruppe PRO KÖLN bittet um Beantwortung folgender Anfrage: 
 
An mehreren Kölner Schulen unterrichten inzwischen Lehrerinnen mit muslimischen Kopftuch, so z. 
B. an der Albert-Schweitzer-Realschule in Köln Ostheim. Dieser Umstand hat bereits zu einer erhebli-
chen Verunsicherung und Empörung bei manchen Schülern und deren Eltern geführt. 
 
1. Welche Informationen hat die Stadtverwaltung über die oben beschriebene Situation an der Al-
bert-Schweitzer Realschule? 
An der Albert-Schweitzer Realschule sind zwei Lehrkräfte beschäftigt, die beide aufgrund ihrer re-
ligiösen Überzeugung ein Kopftuch tragen. An die Schulleitung wurden seitens der Schüler, Eltern 
oder des Kollegiums noch nie Klagen über die beiden Lehrkräfte herangetragen. Beide sind sehr 
gut in der Schulgemeinschaft aufgenommen worden. Der Schulfrieden wurde durch sie in keiner 
Weise gestört.  
Auch der Stadtverwaltung Köln liegen keine Informationen oder Beschwerden vor. 
 
2. Wie ist die aktuelle Rechtslage und der aktuelle Stand der Rechtsprechung hierzu? 
Durch das 12. Schulrechtsänderungsgesetz (2015) sind die gesetzgeberischen Konsequenzen 
aus der Aufhebung des so genannten Kopftuchverbots durch das Bundesverfassungsgericht ge-
zogen worden. Durch diese Novelle sind nicht nur – wie zunächst geplant – allein die durch das 
Bundesverfassungsgericht unmittelbar betroffenen Regelungen in § 57 Abs. 4 und § 58 sondern 
auch die Absätze 7, 8 und 12 von § 2 des Schulgesetzes NRW geändert worden. So sind die Sät-
ze 1 und 2 des § 57 Absatz 4 (alt) weitgehend unverändert in § 2 Absatz 8 eingefügt worden, um 
deutlich zu machen, dass die Schulleitungen sowie die Lehrkräfte und das pädagogische und so-
zialpädagogische Personal ihre Aufgabe unparteilich wahrzunehmen haben und sich tolerant ver-
halten zu haben. Hierdurch sollen die Kinder und Jugendlichen, die sich aufgrund der umfassen-
den Schulpflicht dem Schulbesuch nicht entziehen können, vor Indoktrination und unzumutbaren 
Glauben- und Gewissenskonflikten geschützt werden. 
 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27.01.2015 festgestellt, dass der 
Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs.1 und 2 Grundgesetz) 
auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit gewähr-
leistet, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genü-
gen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.  
 
Ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlich verankerten Positionen - der Glaubensfrei-
heit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler 
sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags - erfordert eine

2 
 
einschränkende Auslegung der Verbotsnorm, nach der zumindest eine hinreichend konkrete Ge-
fahr für die Schutzgüter vorliegen muss.  
 
Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen in der öffentlichen 
bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der 
staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschau-
ungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschehen. 
 
3. Welche Verwaltungs- und Rechtsvorschriften gibt es zu diesem Thema – insbesondere im Falle 
einer Störung des Schulfriedens? 
 
§ 2 Schulgesetz NRW 
 
Absatz 7 
Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit. Sie wahrt Offenheit und Tole-
ranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeu-
gungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlech-
ter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfin-
dungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig be-
einflusst werden. 
 
Absatz 8 
Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung 
unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen 
in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abge-
ben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den 
politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Insbesondere 
ist ein Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Ein-
druck hervorruft, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, eine Lehrerin oder ein Lehrer oder 
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gemäß § 58 gegen die Menschenwürde, die Gleichberech-
tigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-
demokratische Grundordnung auftritt. Die Besonderheiten des Religionsunterrichts und der Be-
kenntnis- und Weltanschauungsschulen 
bleiben unberührt. 
 
Absatz 12 
Die Absätze 1 bis 11 gelten mit Ausnahme der sich aus der staatlichen Neutralität für das Schul-
personal ergebenden Verpflichtungen (Absatz 8 Satz 3) auch für Ersatzschulen. 
 
Um ein Verbot rechtfertigen zu können, muss von einer religiösen Bekundung eine hinreichend 
konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden ausgehen. Es reicht nicht aus, 
dass die religiösen Bekundungen zur Störung des Schulfriedens geeignet sind.  
 
4. Welche Maßnahmen plant die Verwaltung in solchen Fällen? 
Die Verwaltung plant keine Maßnahmen. Es handelt sich um eine innere Schulangelegenheit. Die 
Zuständigkeit liegt nicht bei der Stadt Köln sondern bei der staatlichen Schulaufsicht.  
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

14.11.2017 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3157/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
23.10.2017
Erstellt
11.10.2017 16:19