Mandari Insight

V/0395/2023

Förderung von Stadterneuerungsprojekten - Sachstand 2023 und Anträge 2024

Vorlagen 11.07.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 20.09.2023, TOP 3

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

0395-2320 Anlage 2

· application/pdf

Ansehen

0395-2023 Anlage 1 - Sachstandsbericht 2023

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

2091 Zeichen

Anlage A zur V/0395/2023 
 
Kurzüberblick 
 
Die Verwaltung informiert über den jährlichen Sachstand zur Städtebauförderung mit den bereits 
bewilligten und in Umsetzung befindlichen Maßnahmen. Ergänzt wird die Information mit der Ent-
scheidung zu den für das Programmjahr 2024 (STEP 2024) zu stellenden Städtebauförderanträ-
gen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
 Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs-
standorte in Europa 
 Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein-
Westfalen 
 Wir werden als ein kulturelles Zentrum unseres Landes Projekte mit internationaler Ausstrah-
lung entwickeln 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken 
 Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, 
als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: verschiedene  
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja  Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein X teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
X überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Fördermaßnahmen basieren auf den jeweiligen Ratsbeschlüssen zu den einzelnen Projekten 
und auf der Grundlage der Städtebau-Förderrichtlinien (FöRi 2008) bzw. der Neufassung der För-
derrichtlinien (FöRi 2023) ab 01.01.2024 des Landes Nordrhein-Westfalen.

Beschlussvorlage

34131 Zeichen

V/0395/2023 
V/0395/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Förderung von Stadterneuerungsprojekten - Sachstand 2023 und Anträge 2024 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.09.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   20.09.2023 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Sachstandsbericht 2023 zur Förderung von Stadterneuerungsprojekten in  Münster wird 
zur Kenntnis genommen (vgl. Anlage 1). 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, Anträge auf Städtebauförderung für das Programmjahr 2024, 
wie in der Begründung dieser Vorlage benannt, auf der Basis der vorhandenen Gebietsbezü-
ge im Rahmen der Vorga ben und Anforderungen der Städtebau-Förderrichtlinien 2008 (FöRi 
2008) bzw. 2023 (FöRi 2023) und der Neustrukturierung der Städtebauförderprogramme zu 
stellen.  
 
Dies sind: 
 Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Stadthafen Münster: Freiflächengestaltung der 
Hafensüdseite des Stadthafen 1 – 3.Bauabschnitt, Neugestaltung der Kaiflächen mit 
besonderen Gestaltungselementen (Balkonen), barrierefreier Ausbau, Sanierung hafenty-
pischer Elemente auf der Hafensüdseite – Sanierung und Wiederaufstellung des Weber-
Krans, Folgeantrag 
 Sozialer Zusammenhalt Münster-Coerde – Integriertes Handlungskonzept Coerde: Schaf-
fung einer kulturellen und sozialen Mitte, Neugestaltung des Hamannplatzes, Verbesse-
rung des öffentlichen Raumes, Folgeantrag. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für Förderanträge grundsätzlich Folgekosten entstehen wer-
den: 
 Die entsprechenden Aufwands - und Auszahlungsermächtigungen sind über die jeweiligen 
Fachämter sicherzustellen. Bei Förderanträgen für sog. Dritte ist der Eigenanteil vorab von der 
Stadtplanungsamt 
 
21.08.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Thiel 
Telefon: 492-6180 
Thiel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0395/2023 
Stadt zu erbringen und kann auf Antrag (bis auf den städtischen Mindestanteil von 10%) von 
den Dritten übernommen werden. 
 Die Fachämter sorgen darüber hinaus für die förderprojektbezogene Veranschlagung im 
Haushaltsplan der Stadt Münster sowie ggf. bei den Mitteln für Dritte für eine entsprechende 
Veranschlagung der Erstattungen im jeweiligen Fachbudget. 
 Im Regelfall beträgt die Förderquote für Münster derzeit 60% der zuwendungsfähigen Kosten 
für investive Maßnahmen.  
 
Darüber hinaus wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Vorlage noch keine Vorentscheidungen 
über die Bereitstellung von Haushaltsermächtigungen und letztlich zur Durchführung der genannten 
Fördermaßnahmen getroffen werden. Hierüber entscheidet der Rat im Rahmen der Ber atung und 
Beschlussfassung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Beschlussfas-
sung gegebenen Finanzlage der Stadt. 
 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein von der Stadt Münster vorgelegter Städtebauförderantrag im 
Stadterneuerungsprogramm 2024 keine Berücksichtigung finden könnte, wenn das Programm insge-
samt überzeichnet ist und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung 
(MHKBD) aktuell andere Prioritäten bei der landesweiten Auswahl der Projekte setzt. Im Übrigen gibt 
es keine Verpflichtung des Landes, dass auf einen gestellten Förderantrag automatisch eine Bewilli-
gung erfolgen müsste. Hier sind auf Landesebene weitere Faktoren zu berücksichtigen, nach denen 
das Ministerium landesweit eine ausgewogene und abge wogene Entscheidung trifft und dabei eine 
möglichst gerechte und gleichmäßige (nach Regierungsbezirken) Beurteilung aller Fördermaßnah-
men garantiert.  
 
 
Begründung: 
 
Rahmenbedingungen 
 
Mit dieser Vorlage wird gesamtstädtisch über den aktuellen Stand der Förderung von Stadterneue-
rungsprojekten für die Stadt Münster berichtet. Letztmalig wurde mit der Vorlage Nr. V/0407/2022 am 
07.09.2022 über den Stand der Maßnahmen berichtet. Der Sachsta ndsbericht 2023 zum Stand der 
Förderung von Stadterneuerungsprojekten in Münster befindet sich in der Anlage 1.  
 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Antragsfrist für die reguläre Städtebauförderung im Jahr 2024 
(vgl. Anlage 2 - Programmaufruf 2024) auf den 31.10.2023 festgelegt.  
 
Informationen zur Städtebauförderung (allgemein) 
Im Zuge der Neustrukturierung der Städtebauförderung von Bund und Ländern wurden 2020 die bis-
herigen sechs Programmkulissen auf nunmehr drei Programmlinien reduziert. Die bisherigen Inhalte 
bleiben dabei weitestgehend erhalten bzw. wurden zusammengefasst. Die in den Kommunen beste-
henden Fördergebiete können in die neuen Gebiete überführt werden bzw. werden im Rahmen der 
Fortschreibung aktualisiert und angepasst. Weniger Programme bedeutet insgesamt aber mehr Fle-
xibilität bei der Programmausgestaltung. Gleichzeitig ermöglicht dies eine inhaltliche Weiterentwick-
lung zu den bisherigen Inhalten. Die Antragstellung und Umsetzung von Fördermaßnahmen erfolgt 
weiterhin auf der Basis von int egrierten, ganzheitlichen und sozialraumorientierten Konzepten. Die 
aktuellen Programme sind: 
 Lebendige Zentren (Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne) 
 Sozialer Zusammenhalt (Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten) 
 Wachstum und nachhaltige Erneuerung (lebenswerte Quartiere gestalten). 
 
Seit über 50 Jahren unterstützt der Bund die Länder dabei, ihre Städte und Gemeinden lebenswert 
weiterzuentwickeln, damit sich die Menschen dort wohlfühlen. Allein in den Jahren 2023 und 2024 
stellt der Bund wieder jeweils 790 Millionen Euro dafür zur Verfügung.

- 3 - 
V/0395/2023 
Für die drei Programmlinien in NRW werden im Jahr 2024 (vorbehaltlich der Verabschiedung des 
Landeshaushaltes) rund 350 Mio. € zur Verfügung stehen. Schwerpunkte werden in den nächsten 
Jahren insbesondere sein: 
 die Beseitigung städtebaulicher und sozialer Missstände 
 die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen 
 die Aufwertung des öffentlichen Raumes 
 die Stärkung von Innenstädten und Ortszentren 
 die Anpassung an den Klimawandel 
 die Verbesserung der grünen Infrastruktur 
 die Bewältigung des wirtschaftlichen Strukturwandels 
 die Bewältigung der demographischen Umbrüche 
 die Sicherung des sozialen Zusammenhalts  
 Öffentlicher Raum (Straßen/Wege/Plätze, Grün-, Frei- und Erholungsraum)  
 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen 
 Energetische Erneuerung, Barrierefreiheit und quartiersbezogene Funktionsverbesserung 
kommunaler Gebäude. 
 
Die Städtebauförderung ist eine wichtige Aufgabe und ein Leitprogramm für eine zukunftsfähige, 
nachhaltige und resiliente Entwicklung der Städte und Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen. Das 
Land Nordrhein-Westfalen fördert städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen durch Zuwendungen des 
Landes und des Bundes (Städtebaufördermittel) sowie der Europäischen Union (Europäischer Fonds 
für Regionale Entwicklung).  
Die städtebauliche Erneuerung hat insbesondere zum Ziel, die gewachsenen baulichen Strukturen 
der Städte und Gemeinden zu erhalten und unter Berücksichtigung demografischer Rahmenbedin-
gungen zeitgemäß fortzuentwickeln, die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten durch städtebauli-
che Maßnahmen zu stärken sowie die natürlichen Lebensgrundlagen in der gebauten Umwelt zu 
schützen und zu verbessern. Wesentliche Kernziele sind dabei insbesondere die Sicherung und bau-
kulturelle Erhaltung historischer Stadt- und Ortskerne mit denkmalwerter Bausubstanz und anderer 
stadtbildprägender Gebäude sowie die Herstellung von Barrierefreiheit.  
 
Darüber hinaus ist mit dem Einsatz von Städtebaufördermitteln ein Beitrag zur Minderung der CO 2-
Emissionen, zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zum Schutz vor Naturgefah-
ren zu leisten. Weiterhin dient die Städtebauförderung der Weiterentwicklung zentralörtlicher Funktio-
nen, zur Stärkung der Innenentwicklung und zur Reduzierung der Flächenne uinanspruchnahme für 
Siedlungs- und Verkehrszwecke und unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Behebung sozia-
ler Herausforderungen. Dabei wird die städtebauliche Erneuerung von den Gemeinden selbständig 
und in eigener Verantwortung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durchgeführt. 
 
Neue Förderrichtlinie 
Zum 01.01.2024 wird für das Land Nordrhein -Westfalen eine neue Städtebau-Förderrichtlinie (FöRi 
2023) in Kraft treten. Die Antragstellung für das Programmjahr 2024 soll sich daher bereits schon jetzt 
an den Vorgaben der neuen Förderrichtlinie orientieren. Erklärtes Ziel des Landes NRW ist es, den 
Aufwand des Förderverfahrens zu reduzieren, eine schnellere und flexiblere Umsetzung der Maß-
nahmen zu erreichen und Haushalts -Ausgabereste, die durch einen Nicht-Abruf von bewilligten För-
dermitteln beim Land NRW entstehen, zu vermeiden. 
Schwerpunkte der neuen Städtebau-Förderrichtlinie sind weiterhin die Stärkung von Innenstädten und 
Orts- oder Stadtteilzentren, die Weiterentwicklung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialen, 
ökonomischen und/oder ökologischen Erneuerungsbedarf und die Herstellung nachhaltiger städte-
baulicher Strukturen bei erheblichen Funktionsverlusten, insbesondere bei Gebäudeleerständen und 
Brachflächen. 
 
Gegenstand der Förderung ist die städtebauliche Entwicklung oder Erneuerung eines Gebietes, das 
unter Beachtung der dafür geltenden Grundsätze, insbesondere unter Anwendung der Verfahren des 
zweiten Kapitels des Baugesetzbuches, von der Gemeinde abgegrenzt worden ist und für dessen

- 4 - 
V/0395/2023 
Entwicklung, Neuordnung oder Aufwertung ein Bündel von eigenständigen Teilmaßnahmen notwen-
dig ist (sog. Gesamtmaßnahme).  
 
Dabei ist insbesondere folgenden Belangen Rechnung zu tragen:  
 dem Erhalt und der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum,  
 der Stärkung eines wirtschaftsfreundlichen Umfelds und der Beschäftigung,  
 der Sicherung und Stärkung öffentlicher Daseinsvorsorge in den ländlichen Räumen,  
 dem Umwelt-, Natur- und Klimaschutz und der Klimaanpassung, einschließlich der dazu gehören-
den Infrastrukturen, der Energieeffizienz, des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie 
der Biodiversität,  
 einer vernetzten, orts- und klimafreundlichen Mobilität,  
 den Bedürfnissen aller Bevölkerungsgruppen einschließlich der besonderen Bedürfnisse von 
Haushalten mit Kindern, Menschen mit Behinderung und älteren Menschen, der Chancengerech-
tigkeit, der Nichtdiskriminierung sowie der Gleichstellung in allen Lebensbereichen.  
 den Belangen der Denkmalpflege und der baukulturellen Vorbildwirkung der öffentlichen Hand,  
 der Förderung einer überörtlichen Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden,  
 der Generationengerechtigkeit, die Bedürfnisse aller Bevölkerungsgruppen einbeziehend und  
 den Interessen von Kunst und Kultur, von Bildung und Sozialem.  
 
Die Schwerpunkte der Förderung und die aufgeführten Belange werden nicht gewichtet, sondern ste-
hen gleichberechtigt nebeneinander. Die Gemeinde legt in ihrem Antrag fest, welche konkreten Ziele 
sie mit einer Gesamtmaßnahme oder einem städtebaulichen Einzelvorhaben verfolgt. Diese Ziele hat 
sie kontinuierlich zu überprüfen und Fehlentwicklungen frühzeitig zu korrigieren. 
 
Es können nur Fördermaßnahmen beantragt werden, wenn vorher ein entsprechender Gebietsbezug 
(s.o.) durch einen Ratsbeschluss, nach den Möglichkeiten des Baugesetzbuches, definiert worden ist. 
Die räumliche Festlegung kann als  
 Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,  
 Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB,  
 Maßnahmegebiet nach § 171 b, § 171 e oder § 171 f BauGB,  
 Städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, 
 Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB 
durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.  
 
Weitere Informationen zur Städtebauförderung in NRW finden sich hier:  
https://staedtebaufoerderung.nrw/ 
 
Anträge auf Städtebauförderung gemäß den bereits bekannten Programmlinien - somit auch für die 
Maßnahmen des INSEK Münster-Innenstadt 2023 - sind ab sofort nach der neuen Förderrichtlinie zu 
erstellen. Dies hat Auswirkungen auf das weitere Vorgehen zur Beantragung von Städtebaufördermit-
teln, die im Folgenden näher dargelegt werden.  
Für die zukünftige Beantragung von Städtebaufördermitteln kommt grundsätzlich eine neue Antrags-
systematik zur Anwendung – diese gilt somit auch für die Maßnahmen des INSEK Münster -
Innenstadt 2023 (vgl. Vorlage V/0329/2023). Dies bedeutet:  
 Die Antragstellung und Bewilligung der Städtebauförderung erfolgt zukünftig nicht mehr für ein-
zelne Maßnahmen, sondern für ganze Maßnahmenbündel, sog. „Gesamtmaßnahmen“, beste-
hend aus mehreren räumlich und/oder thematisch gruppierten einzelnen Maßnahmen.  
 Das Fördergebiet für ein solches Maßnahmenbündel soll möglichst klein gefasst sein und nur 
umsetzungsreife Maßnahmen umfassen, damit eine zügige Umsetzung gewährleistet ist.  Die 
Realisierung aller Maßnahmen eines Bündels muss innerhalb von maximal 10 Jahren erfolgen. 
 Die Kommunen sind angehalten, nur wenige Maßnahmenbündel zeitgleich in die Städtebauförde-
rung einzubringen, bei mehreren Maßnahmebündeln sind seitens der Stadt Prioritäten zu setzen.  
 Die Fördermittelbeantragung und -bewilligung erfolgt zweistufig (s. Abbildung):

- 5 - 
V/0395/2023 
o Zunächst wird für ein Maßnahmenbündel in einem Fördergebiet ein erster Förderantrag ge-
stellt. Hierfür werden u. a. mindestens Vor -/Entwurfsplanungen (Leistungsphase 2 HOAI für 
Tiefbau, 3 für Hochbau) inklusive einer Kosten-/Finanzierungsübersicht benötigt. 
o Mit der Erstbewilligung werden zunächst v. a. die weiteren nötigen Planungsleistungen geför-
dert. In dem Fortsetzungs - oder Folgeantrag (nach zwei Jahren) werden dann die konkreten 
(Bau-)Maßnahmen gefördert, ggf. über mehrere, zeitlich aufeinanderfolgende Fortsetzungsan-
träge.  
o Ab Erstbewilligung hat die Kommune maximal zwei Jahre Zeit, die Unterlagen zu den Projek-
ten, inklusive Vorbereitung der Vergabe der Bauleistungen (Leistungsphase 6 HOAI), fertigzu-
stellen. Ab diesem Schritt läuft die Zeit: Die Realisierung aller Maßnahmen des Bündels muss 
innerhalb von 10 Jahren ab Erstbewilligung erfolgen, incl. möglicher Fortsetzungsanträge.    
 
Abbildung: Beispiel Antrags - und Bewilligungsverfahren nach Städtebauförderrichtlinie 2024  
 
o Nach Fertigstellung der Leistungsphase 6 HOAI (Ausführungsplanung, Vorbereitung Vergabe 
Bauleistungen) ist ein Fortsetzungsantrag (ggf. auch zeitlich gestaffelt mehrere Fortsetzungs-
anträge) zu stellen. 
Mit der dann folgenden zweiten Bewilligung wird die bauliche Umsetzung des Maßnahmen-
bündels gefördert, eine verbindliche Förderobergrenze sowie Ziele für eine Erfolgskontrolle 
festgelegt. 
o Ein Maßnahmenbündel, für das in 2024 mit einem Erstantrag Städtebaufördermittel beantragt 
werden, muss beispielsweise im Jahr 2035 komplett realisiert und abgeschlossen sein. 
Zentrales Element der neuen Förderrichtlinien wird eine verbindliche Zeitplanung zwischen Antrag-
stellung (Erst - und/oder Folgeantrag) und Maßnahmenumsetzung (Abrechnung und Verwendungs-
nachweis) sein. 
Dabei erwartet das MHKBD bei einem Folgeantrag bereits eine Projektreife gem. Leistungsphase 6 
HOAI, so dass einerseits eine Kostensicherheit gegeben ist und andererseits ein unmittelbarer Bau-
beginn nach Fördermittelbereitstellung erfolgen kann. Zur Vereinfachung trägt bei, dass die Kosten-
schätzung/-berechnung zwischen Erst- und Folgeantrag fortgeschrieben werden kann, um somit Kos-

- 6 - 
V/0395/2023 
tensteigerungen auffangen zu können. Dem gleichen Zweck dient die indizierte Darstellung der Ge-
samt(Bau-)Kosten während der Laufzeit der P rojekte, so dass zukünftig eine bessere Kostensicher-
heit gegeben ist.  
 
Allerdings werden damit die Anforderungen an Erst - und Folgeantrag erhöht, da die projektverant-
wortlichen Ämter über die maximale Gesamtlaufzeit der Maßnahmen kalkulieren müssen und für die 
Einhaltung der Zeitplanung verantwortlich sein werden. Ein Mitteltausch zwischen den Maßnahmen 
eines Maßnahmenbündels ist zukünftig ohne Einbindung der Fördergeber möglich und zur Beschleu-
nigung der Umsetzung in die Verantwortung des Förderempfängers gelegt. Mittelauszahlungen an die 
Fördermittelempfänger erfolgen jährlich automatisiert, Mittelabrufe müssen somit nicht mehr erstellt 
werden. Das MHKBD verspricht sich von diesem Verfahren eine Beschleunigung der Umsetzung, 
eine Vereinfachung der Mittelanforderung und des Mitteleinsatzes sowie eine Verhinderung der Bil-
dung von Ausgaberesten beim Land NRW und von Verzögerungen bei der Umsetzung.   
 
Städtebauförderung in Münster 
 
Derzeit gibt es in Münster neun Bereiche/Quartiere, für die der Rat der Stadt Münster die erforderli-
chen Gebietsbezüge beschlossen hat. Dazu zählen auch einige ältere Beschlüsse, die ergänzend 
verwendet werden können: 
 Bereich Altstadt/Bahnhofsviertel, Aktives Zentrum gem. § 171 b BauGB  
(vgl. Vorlage V/0902/2008) 
 Münster-Innenstadt (Neuaufstellung 2023), Wachstum und nachhaltige Erneuerung gem. § 
171 b BauGB (vgl. Vorlage V/0762/2022) 
 Stadtteil Coerde, Sozialer Zusammenhalt gem. § 171 e (3) BauGB 
(vgl. Vorlage V/0224/2020) 
 Stadtteil Wolbeck, Aktives Stadtteilzentrum gem. § 171 b BauGB  
(vgl. Vorlage V/0239/2009) - neu Lebendige Zentren 
 Stadtteil Gievenbeck, Aktives Stadtteilzentrum gem. § 171 b BauGB 
(vgl. Vorlage V/0348/2009) - neu Lebendige Zentren 
 Stadtteil Kinderhaus-Brüningheide, Soziale Stadt gem. § 171 e BauGB  
(vgl. Vorlage V/0197/2005) – neu Sozialer Zusammenhalt 
 Stadtteil Angelmodde-Osthuesheide, Sanierungsgebiet gem. § 136 ff. BauGB  
(vgl. Vorlage V/0686/2005) – neu Wachstum und nachhaltige Erneuerung 
 York-Kaserne Gremmendorf, Stadtumbau West gem. § 171 a bis d BauGB  
(vgl. Vorlage V/0386/2012) – neu Wachstum und nachhaltige Erneuerung 
 Oxford-Kaserne Gievenbeck, Stadtumbau West gem. § 171 a bis d BauGB 
(vgl. Vorlage V/0386/2012) – neu Wachstum und nachhaltige Erneuerung 
 Bereich Hafen/Halle Münsterland, Sanierungsgebiet gem. § 136 ff. BauGB  
(vgl. Vorlage V/0541/1992) – geht formal in (Stadtumbau West) Hafen/Süd-Ost auf 
 Bereich Hafen/Süd-Ost, Stadtumbau West gem. § 171 b BauGB 
(vgl. Vorlage V/0273/2019) – neu Wachstum und nachhaltige Erneuerung 
 
Die Verwaltung wird bei aktuellem Anlass prüfen, ob ggf. für weitere Stadtteile oder Quartiere ein Ge-
bietsbezug hergestellt werden sollte. Dazu sind neben der räumlichen Abgrenzung im Rahmen der 
Integrierten Handlungskonzepte alle Maßnahmen der öffentlichen und privaten Partner darzustellen, 
sofern sie Auswirkungen auf das Stadtquartier haben.  
Die Integrierten Handlungskonzepte sollen dabei die gesamtstädtische Entwicklung berücksichtigen 
sowie die Handlungserfordernisse klar aufzeigen und mit Zielen, Konzepten und Maßnahmen (Projek-
ten) Lösungen für deren Umsetzung darstellen. Dabei sollen nach Möglichkeit Prioritäten festgelegt 
und mit einem Zeitplan die Umsetzung hinterlegt werden. Gleichzeitig sollen damit alle Maßnahmen 
(egal welcher Träger) gebündelt und kombiniert werden, um eine möglichst hohe Wohlfahrtswirkung 
für den Stadtteil oder das Quartier erzielen zu können. Die private Beteiligung ist ausdrücklich vorge-
sehen. Auch rein privat finanzierte Maßnahmen im Wirkungsverbund mi t öffentlichen Maßnahmen 
sind darzustellen, sofern diese Auswirkungen auf das Quartier haben werden.

- 7 - 
V/0395/2023 
Maßnahmen des Klimaschutzes, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verbesserung der grü-
nen Infrastruktur sind nun verpflichtende Fördervoraussetzung fü r alle Städtebauförderprogramme 
und sind im Rahmen der Antragstellung entsprechend zu bearbeiten. 
 
Förderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Ortszentren Nordrhein-Westfalen  
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes No rdrhein-Westfalen 
(MHKBD NRW) hat am 13.04.2023 das Förderprogramm „ Zukunftsfähige Innenstädte und Ortszen-
tren Nordrhein-Westfalen“ aufgelegt, welches als Fortsetzung der bisherigen Förderaufrufe zum So-
fortprogramm Innenstadt zu verstehen ist. Insgesamt sind seit 2020 somit bisher vier Förderaufrufe, 
zu denen die Kommunen zusätzliche Förderanträge zur Sicherung der Innenstädte und Stadtteilzen-
tren stellen konnten, mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten formuliert worden.  
Die Stadt Münster hat sich erneut mit einem Antrag zum Zentrenmanagement und zur Schaffung von 
Innenstadtqualitäten beteiligt, eine Entscheidung zu diesem steht aber noch aus. 
 
Die Stadt Münster hat sich an allen bisherigen Förderaufrufen mit Anträgen zum Zentrenmanage-
ment, zum Verfügungsfonds Anmietung und zur Schaffung von Aufenthaltsqualität für die Innenstadt 
sowie zum Zentrenmanagement Gremmendorf beteiligt und ist bislang (2020 bis 2022) jeweils mit 
einer entsprechenden Förderung berücksichtigt worden. Ziel ist es, das Grundverstä ndnis für eine 
lebendige Innenstadt bzw. ein lebendiges Stadtteilzentrum angesichts der strukturellen Veränderun-
gen neu zu justieren und in einem moderierten Prozess zu einer Verständigung zwischen Immobili-
eneigentümern und Kommune über zukunftsorientierte Nutzungen zu kommen.  
 
Das in diesem Jahr aufgelegte und mit weiteren 35 Millionen Euro dotierte Förderprogramm „Zu-
kunftsfähige Innenstädte und Ortszentren in NRW“ ermöglicht den Kommunen erneut rasch zu han-
deln, neue Wege zu gehen und gemeinsam mit den I nnenstadtakteuren Perspektiven für die Zukunft 
zu entwickeln. Ziel ist die Stärkung der Innenstädte als multifunktionale Orte für Handel, Dienstleis-
tungen, Wohnen, Städtebau, Kultur, Bildung und Freizeit. Das Programm beschränkt sich räumlich 
auf die Berei che von Innenstädten und Zentren (Konzentrationsbereiche), die nach Auffassung der 
Kommunen auch künftig Lebendigkeit, Attraktivität und „Einkaufsgenuss“ ausstrahlen und zum Ver-
weilen einladen sollen. 
 
Hafenentwicklung 
Der Rat der Stadt hat mit dem Beschluss zur Vorlage V/0273/2019 den Gebietsbezug „Hafen / Süd-
Ost“ gem. § 171 b BauGB als „Stadtumbaugebiet“ festgelegt, um eine entsprechende neue Förderku-
lisse für den Bereich der Stadthäfen nachweisen zu können. Diese Förderkulisse ersetzt die mit der 
Sanierungssatzung „Hafen / Halle Münsterland“ in den 1990er Jahren beschlossene Förderkulisse als 
Grundlage für aktuelle und zukünftige Fördermaßnahmen. Aufgrund der Neustrukturierung 2020 wird 
diese Förderkulisse zukünftig mit Wachstum und nachhaltige Erneuerung bezeichnet.  
Mit Begleitung des Dialogprozesses „Hafenratschlag“ werden die Zielperspektiven für die  weitere 
Entwicklung des Areals Stadthafen neu definiert und im Rahmen eines neu aufzustellenden Integrier-
ten Stadtentwicklungskonzeptes aufgezeigt. Die entsprechende Aktualisierung des Masterplans 
Stadthäfen Münster ist am 22.05.2019 vom Rat der Stadt Mün ster beschlossen worden (Vorlage 
V/0150/2019).  
 
Stadtteilentwicklung Coerde 
Der Rat der Stadt Münster hat mit dem Beschluss zur Vorlage V/0224/2020 einen neuen Gebietsbe-
zug „Sozialer Zusammenhalt“ (gem. Neustrukturierung 2020 der Städtebauförderung, ehm. Bezeich-
nung Soziale Stadt) für den Stadtteil Coerde gem. § 171 e BauGB festgelegt, um eine entsprechende 
Förderkulisse für den Bereich Coerde nachweisen zu können. Auf dieser Basis wurden 2020, 2021 
und 2022 erstmalig Förderanträge für Coerde für das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (InSEK) 
Coerde eingereicht.  
Entsprechend den Vorgaben des Ministeriums und der Programmkulisse wird der Schwerpunkt der 
Förderung zukünftig auf investiven Maßnahmen im Quartier liegen und auf Projekten die in Zusam-
menhang mit diesen investiven Maßnahmen die Lebensqualität im Quartier verbessern. Zum Thema 
Stadteilhaus waren die Förderanträge besonders erfolgreich, so dass im Stadterneuerungsprogramm 
2023 das Stadtteilhaus mit der landesweit höchsten Einzelförderung in Höhe v on rd. 12,3 Mio. € be-

- 8 - 
V/0395/2023 
dacht worden ist. Neben der Städtebauförderung konnten auch Mittel der EU -Förderung aus dem 
„Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)“ eingeworben werden, so dass insgesamt ein 
Fördersatz von 80% erreicht wurde.  
 
Innenstadtentwicklung 
Die hohe Attraktivität von Münster geht wesentlich auf die besonderen Qualitäten der Innenstadt zu-
rück. Hierzu gehören das unverwechselbare Stadtbild der Altstadt (mit dem Prinzipalmarkt als „gute 
Stube“ und Dom / Lambertikirche) einschließlich der Promenade, des Schlossareals und des Aasees 
ebenso wie die multifunktionale City mit einem starken Einzelhandel, abwechslungsreicher Gastro-
nomie, einem breiten privaten und öffentlichen Dienstleistungssektor sowie kirchlichen, kulturellen 
und Bildungseinrichtungen. Hinzukommen zahlreiche Einrichtungen der Universität, die sich aus der 
Altstadt heraus über das Schlossareal weit in Richtung Westen erstrecken. Alle Umfragen zum 
Selbstbild und Fremdbild von Münster belegen, dass Münster durch Altstadt, Aasee und Promenade 
sein unverwechselbares Profil erhält. 
 
Die besondere Bedeutung der Innenstadt für die Stadtentwicklung von Münster ist bereits im Leitplan 
Stadterneuerung (1989), im Altstadtrahmenplan (1995), in dem Integrierten Stadtentwicklungs - und 
Stadtmarketingkonzept (ISM) (2004), in den Integrierten Handlungskonzepten Münster -Innenstadt 
„Aktives Zentrum“ (2008/2016) und dem gesamtstädtischen Integrierten Stadtentwicklungskonzept 
Münster 2030 (ISEK 2030) u.a. mit dem Leitthema „Innenstadt ist mehr …“  umfänglich herausgear-
beitet worden.  
 
Mit dem vom Rat der Stadt Münster am 22.03.2023 beschlossenen INSEK Münster-Innenstadt 2023 
liegt nun ein handlungsleitender Orientierungsrahmen für die weitere Zukunftsentwicklung und -
gestaltung der Innenstadt, d. h. ein Zukunftskonzept für die kommenden rund 10 Jahre vor (vgl. Vor-
lage V/0762/2022). Gleichzeitig ist das Konzept eine nötige Basis für die Beantragung von Städtebau-
fördermitteln für Maßnahmen im Bereich der Innenstadt. Im Zuge der Erarbeitung des INSEK Müns-
ter-Innenstadt 2023 wurde die Abgrenzung des Fördergebietes überprüft und angepasst.  Am 
14.06.2023 hat der Rat der Stadt Münster eine Priorisierung von im INSEK Münster-Innenstadt 2023 
enthaltenen Maßnahmen beschlos sen (vgl. Vorlage V/0042/2023), für d ie in den nächsten Jahren 
Anträge auf Städtebauförderung gestellt werden sollen. 
 
Wie bereits bei der Gebietsabgrenzung der Jahre 2008  / 2016 umfasst die aktualisierte räumliche 
Gebietskulisse des INSEK die historische Altstadt und den Bahnhofsbereich. Die  Radialen Hammer 
Straße, Wolbecker Straße und Warendorfer Straße werden weiterhin in die Abgrenzung integriert, da 
die Stärkung dieser für die Innenstadt bedeutenden Cityergänzungs - und gleichermaßen Quartiers-
straßen und ihre zukunftsgerichtete Umgestaltung nach wie vor eine wichtige Aufgabe sind. Grund-
sätzlich orientiert sich die räumliche Kulisse an der Verortung der im INSEK Münster -Innenstadt 
(2023) enthaltenen Maßnahmen. Unterschiede bei der Abgrenzung gegenüber dem IHK 2008 / 2016 
finden sich vor allem im Westen im Bereich des Schlossareals und in Richtung Urbane Wissensquar-
tiere (Coesfelder Kreuz) sowie im Nordosten im Bereich der Justizvollzugsanstalt. Hier wird die Ge-
bietsabgrenzung erweitert, um auch neue bzw. mögliche zukünftige Entwicklungsstando rte in der 
Innenstadt zu integrieren (Musik-Campus, Blücher-Kaserne, JVA).  
 
Parallel zur Erarbeitung des INSEK Münster-Innenstadt beteiligte sich die Stadt Münster mit dem Bei-
trag „MikroKiez Martiniviertel“ an dem Landeswettbewerb Zukunft StadtRaum. Der W ettbewerbsbei-
trag umfasst einen zentralen Bereich des Martiniviertels: Hörsterstraße, Martinistraße und Parkplatz 
am Bült. Angestrebte Ziele des Vorhabens sind u.a. die Verkehrsberuhigung und Neuorganisation der 
Mobilität (zu Fuß Gehende, Radfahrende, Anliefer- / Anliegerverkehr, Busse, ruhender Verkehr), eine 
städtebauliche Umgestaltung hin zu einer neuen Aufenthaltsqualität, mehr Klimagerechtigkeit durch 
mehr Grün und eine innovative Regenwasserbewirtschaftung und -speicherung.  
Die Erkenntnisse des Verk ehrsversuchs Hörsterstraße / Parkplatz Bült und der damit verbundenen 
Beteiligungsveranstaltungen sind in die Erarbeitung dieses zweiten Wettbewerbsbeitrages eingeflos-
sen. Im März 2022 bewertete eine Jury die eingegangenen Wettbewerbsbeiträge und prämierte  die 
Bewerbung der Stadt Münster als „im Jahr 2023 bevorzugt zur Förderung vorgesehenes Vorhaben“ in 
der Städtebauförderung des Landes NRW (vgl. Berichtsvorlage V/0314/2022 „Innenstadt stärken:

- 9 - 
V/0395/2023 
MikroKiez Martiniviertel, Landeswettbewerb Zukunft StadtRaum). In Folge des Wettbewerbsgewinns 
hat die Stadt Münster zum Stichtag 30.09.2022 einen Antrag auf Städtebauförderung für dieses Vor-
haben erarbeitet und fristgerecht eingereicht. Den im Antrag enthaltenen Projekten und Maßnahmen 
sind Land NRW und Bezirksregie rung Münster gefolgt und haben sie entsprechend im Stadterneue-
rungsprogramm 2023 berücksichtigt.  
 
Die Anlage 1 zu dieser Vorlage gibt den Sachstand der Projekte im Jahr 2023 (zu beantragende, be-
willigte und laufende Maßnahmen) wieder.  
 
Zukünftige Fördermaßnahmen in Münster 
 
Das Stadterneuerungsprogramm (STEP) 2023  des Landes Nordrhein -Westfalen wurde am 
12.05.2023 durch das MHKBD veröffentlicht. Das Ministerium ist den Vorschlägen bzw. Anträgen der 
Stadt Münster für 2023 vollumfänglich gefolgt. Von der Stadt Münster wurden folgende Maßnahmen 
beantragt, die vom MHKBD entsprechend im STEP 2023 berücksichtigt wurden und in den nächsten 
Jahren von der Stadt umgesetzt werden: 
  
 Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Münster-Innenstadt: Landeswettbewerb Zukunft 
Stadtraum - Umgestaltung Mikrokiez Martiniviertel, Neuantrag. 
 Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Stadthafen Münster: Freiflächengestaltung der 
Hafensüdseite des Stadthafen 1 – 2. Bauabschnitt, Neugestaltung der Kaiflächen mit be-
sonderen Gestaltungselementen, barrierefreier Ausbau, Folgeantrag. 
 Sozialer Zusammenhalt Münster-Coerde - Integriertes Handlungskonzept Coerde: Errichtung 
eines multifunktionalen Stadtteilhauses, Folgeantrag. 
 
Die Stadt Münster hat stellvertretend für zahlreiche Kommunen in Nordrhein-Westfalen als sogenann-
te geschäftsführende Kommune für das in Gründung befindliche Netzwerk Stadtentwicklung NRW 
(Zusammenführung der vorhandenen fünf Städtenetze) einen Neuantrag zur Einrichtung einer zentra-
len Geschäftsstelle und der Beauftragung vo n Fachberatungen zur Unterstützung der zukünftigen 
Arbeitsgemeinschaften gestellt. 
 
Im Rahmen der Aufstellung des Stadterneuerungsprogramms (STEP) 2024 (vgl. Anlage 2 – Pro-
grammaufruf 2024) werden von der Stadt Münster im Jahr 2023 folgende Projekte fristgerecht bean-
tragt:  
 Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Stadthafen Münster: Freiflächengestaltung der 
Hafensüdseite des Stadthafen 1 - 3. Bauabschnitt, Neugestaltung der Kaiflächen mit be-
sonderen Gestaltungselementen (Balkonen), barrierefreier Ausbau, Sanierung hafentypischer 
Elemente auf der Hafensüdseite - Sanierung und Wiederaufstellung des Weber-Krans, Folge-
antrag. 
 Sozialer Zusammenhalt Münster-Coerde - Integriertes Handlungskonzept Coerde: Schaffung 
einer kulturellen und sozialen Mitte, Neugestaltung des Hamannplatzes, Verbesserung des 
öffentlichen Raumes, Folgeantrag. 
 
Derzeit sind weitere Projekte und Maßnahmen in Vorbereitung, die nach gegenwärti gem Stand 
grundsätzlich Aussicht auf Städtebauförderung haben könnten. Für diese Maßnahmen sollen zusätz-
lich zu den bereits bewilligten und geplanten Maßnahmen zu gegebener Zeit Anträge gestellt werden, 
sobald alle Voraussetzungen (s.o.) dazu vorliegen.  
 
Aufgrund der neuen Förderrichtlinie und der damit verbundenen, notwendigen verbindlichen Zeitpla-
nung für Antragstellung und Maßnahmenumsetzung (insgesamt maximal zehn Jahre) erfolgen Anträ-
ge aus dem neuen INSEK Münster -Innenstadt erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn bereits mög-
lichst konkrete Planungen und Vorbereitungen für alle Maßnahmen des Bündels vorliegen (vgl. Vor-
lage V/0329/2023). Ein Antrag auf Städtebauförderung für ein erstes Maßnahmenbündel in der In-
nenstadt ist voraussichtlich dann im Jahr 2024 oder 2025 zu stellen. Gleichwohl wird bereits eine Be-
antragung von Städtebaufördermitteln für Maßnahmen des INSEK Münster-Innenstadt 2023 vorberei-
tet. Mit dem INSEK Münster-Innenstadt 2023 liegt eine aktuelle und fundierte umfassende Grundlage

- 10 - 
V/0395/2023 
hierfür vor.  
 
Folgende Arbeitsschritte werden zur Vorbereitung einer Städtebauförderung aktuell ausgeführt: 
 Aus den priorisierten Maßnahmen des INSEK Münster -Innenstadt 2023 (vgl. Beschluss zu 
V/0042/2023) werden die für eine zukünftige Antragstellung in der Städt ebauförderung vorzuse-
henden Maßnahmen ausgewählt. 
 Diese ausgewählten Maßnahmen werden in räumlichen und/oder thematischen Maßnahmen-
bündeln zusammengefasst und (Förder-)Teilgebiete der Innenstadt dazu passend abgegrenzt. 
 Kleine „Teil-INSEKs“ werden für die Maßnahmenbündel aus dem vorliegenden INSEK Münster-
Innenstadt 2023 extrahiert. 
 
Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Möglichkeiten ergänzender Bundesprogramme oder Sonder- und 
Sofortprogrammen des Landes NRW zu nutzen , um die vielschichtigen Maßnahmen im Zusammen-
hang mit der Integration von Flüchtlingen, den Anforderungen des Klimawandels, den Anforderungen 
der wachsenden Stadt oder den Herausforderungen im Nachgang der Corona-Pandemie zeitnah um-
setzten zu können.  
Sofern Sonderprogramme zu bestimmten Themenbereichen (z.B. „Miteinander im Quartier“ oder „Hil-
fen im Städtebau zur Integration von Flüchtlingen“ oder „Investitionspakt Soziale Integration“) zusätz-
lich, neu oder wieder aufgelegt werden, wird die Stadt Münster sich maßnahmen- und projektbezogen 
um einen entsprechenden Förderantrag bemühen, sofern nicht die klassischen Städtebauförderpro-
gramme zielführender sind.  
Die Verwaltung wird bei Bedarf im konkreten Fall eine Antragstellung vorbereiten und umsetzen, so-
fern möglich dann einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten oder ggf. nachträglich über die erfolgte 
Antragstellung berichten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlage 1: Sachstandsbericht 2023 – Städtebauförderung in Münster

- 11 - 
V/0395/2023 
Anlage 2: Programmaufruf Städtebauförderung 2024 des Landes NRW

0395-2320 Anlage 2

23205 Zeichen

Seite | 1 
Nordrhein -Westfalen
Anlage 2 zur Vorlage V/0395/2023

Seite | 2  
Städtebauförderung Nordrhein-Westfalen:  
mit neuer Förderrichtlinie mehr erreichen! 
Seit 1971 leistet die Städtebauförderung des Bundes und der Länder 
einen herausragenden Beitrag zur Entwicklung von Städten und 
Gemeinden und sorgt für die Verbesserung der Wohn- und 
Lebensqualität in den Quartieren vor Ort. Erfolgreiche 
Stadtentwicklung bedeutet immer, sich auf den Wandel einzustellen. 
Die Corona-Pandemie und die Digitalisierung aller Lebensbereiche haben Spuren in unseren 
Innenstädten hinterlassen. Die Folgen des Ukraine-Kriegs und der Energiekrise erfassen nun auch den 
gesamten Baubereich der Quartiers- und Stadtentwicklung. Gleichzeitig gehen die geburtenstarken 
Jahrgänge in den Verwaltungen in den Ruhestand. Viele Prognosen gehen von dauerhaften großen 
Personallücken aus. 
Vor diesem Hintergrund hat Nordrhein-Westfalen die Förderrichtlinie Städtebauförderung neu 
gefasst: Diese bietet inhaltlich Kontinuität und erweitert die Fördergegenstände dort, wo die 
Kommunen mehr Handlungsfreiheit benötigen. Sie führt wesentliche Vereinfachungen im Verfahren 
ein. Hierdurch wird und kann die Entstehung neuer Ausgabereste vermieden werden. Städte und 
Gemeinden erhalten mehr Flexibilität, aber auch mehr Steuerungsverantwortung. 
Ich freue mich, wenn die Kommunen die neuen Spielräume nutzen, um wichtige Projekte schneller 
und zielgenauer in die Umsetzung zu bringen, um das Bild des Bewahrens, aber auch des Wandels für 
die Bürgerinnen und Bürger sichtbar zu machen. 
Antragsschluss für die Städtebauförderung 2024 ist in diesem Jahr der 31. Oktober 2023. Das Städ-
tebauförderprogramm 2024 wird im Frühjahr 2024 veröffentlicht.  
Im nachfolgenden Programmaufruf für das Jahr 2024 finden Sie die wesentlichen Informationen für 
Ihre Antragstellung.  
Ina Scharrenbach 
Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung  
des Landes Nordrhein-Westfalen

Seite | 3  
Inhaltsverzeichnis 
1 Allgemeine Grundsätze 4
1.1 Präambel 4
1.2 Grundlagen der Städtebauförderung 5
2 Voraussichtliches Programmvolumen 5
3 Formale Fördervorgaben 5
3.1 Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept 6
3.2 Zuwendungsgegenstand 6
3.3 Umsetzungszeitraum 6
3.4 Ausgaben und Förderobergrenze 7
3.5 Förderziele 7
3.6 Förderumfang 7
3.7 Flexibilität 8
3.8 Automatisierte Auszahlung 8
3.9 Übergangsregelungen für geförderte Gesamtmaßnahmen 8
4 Neue Förderangebote und Vorgaben 9
4.1 Erweiterte oder neue Förderangebote 9
4.2 Bestehende und neue Fördervoraussetzungen 11
5 Programmaufstellung 12
5.1 Antragsfrist 12
5.2 Mindestantragssumme und Förderhöchstgrenze 12
5.3 Berücksichtigung der Baupreisentwicklung 12
5.4 Priorisierung von Gesamtmaßnahmen 12
5.5 Abbau von Ausgaberesten 12
6 Begleitinformationen zu den Teilprogrammen der Städte-
bauförderung 13
7 Wichtig: Abrechnung von Fördermaßnahmen 13

Seite | 4  
Programmaufruf zur Städtebauförderung des 
Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes 
für das Förderjahr 2024 
1 Allgemeine Grundsätze 
1.1 Präambel 
Die Städtebauförderung ist eine wichtige Aufgabe und ein Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nach-
haltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen. 
Mit der Neufassung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen Er-
neuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-West-
falen“) im Juni 2023 gehen mit Blick auf die Antragstellung, die Bewilligung, die Auszahlung und die 
Abrechnung von Fördermitteln wesentliche Veränderungen einher: Neben Inhalten der Förderung, führt 
die neue Förderrichtlinie wesentliche Vereinfachungen im Verfahren  ein. Hierdurch soll zukünftigen 
Ausgaberesten vorgebeugt und bestehende Ausgabereste abgebaut und gleichzeitig viele Verfahrenser-
leichterungen eingeführt werden. Städte und Gemeinden erhalten mehr Flexibilität, aber auch mehr 
Steuerungsverantwortung. 
Die neue Städtebauförderrichtlinie 
Nordrhein-Westfalen tritt am 1. Januar 
2024 in Kraft.  
Sie entfaltet auch Gültigkeit für Ge-
biete, die bereits in der Städtebauför-
derung sind.  
Beachte: Übergangsregelungen für bestehende 
Städtebaufördergebiete! 
Finden Sie die neue Förderrichtlinie und Muster  
unter: 
www.staedtebaufoerderung.nrw
Alle Förderanträge zur Städtebauförde-
rung 2024 sind nach neuer Förderricht-
linie zu stellen.

Seite | 5  
1.2 Grundlagen der Städtebauförderung 
Grundlage für die Städtebauförderung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes für das Förder-
jahr 2024 ist die mit der Bundesregierung geschlossene „Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 
2023/2024“.  
Die Bundesregierung wird - nach derzeitigem Stand - für das Förderjahr 2024 bundesweit erneut 790 
Millionen Euro für folgende Teilprogramme bereitstellen:  
 Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne  
 Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten  
 Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten 
Informationen zu den Programmlinien sind zu finden unter: 
https://www.staedtebaufoerderung.info/DE/Programme/programme 
2 Voraussichtliches Programmvolumen 
Die Länder und der Bund haben im Jahr 2023 eine zweijährige Verwaltungsvereinbarung für die Jahre 
2023 und 2024 unterzeichnet. Gleichzeitig haben die Länder mit dem Bund in 2020 einen Verteilerschlüs-
sel vereinbart, der die Verteilung der Bundesmittel zwischen den Ländern für zehn Jahre in den Blick 
genommen hat. 
Das Bundeskabinett hat am 5. Juli 2024 einen Haushaltsentwurf verabschiedet, der die Bereitstellung 
von Bundesmitteln in etwa in Höhe der Vorjahre vorsieht. Das Bewilligungsvolumen für die städtebauliche 
Erneuerung wird beim Land Nordrhein-Westfalen und beim Bund erst im Rahmen der Verabschiedung 
der jeweiligen Haushaltsgesetze für das Jahr 2024 festgelegt. Vorbehaltlich dieser Entscheidungen wer-
den für die Bund-Länder-Regelprogramme in der Städtebauförderung für das Jahr 2024 voraussichtlich 
rund 350 Millionen Euro in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen. 
3 Formale Fördervorgaben 
Mit der Neufassung der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen gehen für eine Antragstel-
lung wesentliche Veränderungen einher. Folgende formale Veränderungen sind wesentlich:

Seite | 6  
3.1 Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept 
Der Umfang der Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepte (ISEK) hat in den vergangenen 
Jahren immer mehr zugenommen. Das bindet viele Ressourcen bei Erstellung, Prüfung und Umsetzung. 
Deshalb benennt die neue „Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen“ erstmals eine Seiten-
zahlbegrenzung von 25 Seiten für Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzepte. 

Bei anerkannten Fördergebieten sind die Integrierten Städtebaulichen Entwick-
lungskonzepte nicht anzupassen.  
Dies gilt auch dann, wenn ein vorliegendes Integriertes Städtebauliches Entwick-
lungskonzept bereits mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt wurde und das För-
dergebiet nun erstmals anerkannt wird. 
3.2 Zuwendungsgegenstand 
Zuwendungsgegenstand ist jetzt die Gesamtmaßnahme - nicht mehr die Teilmaßnahme in der Gesamt-
maßnahme. Die Bewilligung erfolgt jährlich in Form von Finanzierungsabschnitten, die am Bedarf orien-
tiert sind.  
3.3 Umsetzungszeitraum 
Die Fördergebiete sollen in ihrer Komplexität und im Umfang reduziert werden. Die Lauf-
zeit soll zehn Jahre betragen (sechs Bewilligungs- und vier Umsetzungsjahre). 
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob (1) Gesamtmaßnahmen, die erst im letzten oder vorletzten Jahr 
in die Förderung aufgenommen wurden und investive Maßnahmen noch nicht bewilligt wurden, 
vollständig in die neue Systematik überführt werden, (2) Gesamtmaßnahmen, die noch eine 
Vielzahl von Maßnahmen umfassen und nicht erkennen lassen, dass diese binnen zehn Jahren 
zum Abschluss gebracht werden können, in ihrem Umfang reduziert werden und (3) Gesamt-
maßnahmen, die noch wenige zu fördernde Maßnahmen umfassen, im Jahr 2024 ausfinanziert 
werden können. 
Für bereits anerkannte und in der Förderung befindliche Gesamtmaßnahmen 
gelten Übergangsregelungen: 
(siehe unter Nummer 3.9 dieses Programmaufrufes oder in der Förderrichtlinie unter Nummer 22)

Seite | 7  
3.4 Ausgaben und Förderobergrenze 
Die Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) ist das Herzstück des Förderantrags.  Das Muster 
der Kosten- und Finanzierungsübersicht wurde wesentlich vereinfacht und nutzerfreundlicher gestaltet.  
 Neu eingeführt wurde die pauschale Berücksichtigung von Baukostensteigerungen durch die rech-
nerische Einführung einer Baupreisindexsteigerung. 
 Neu ist auch ein jährlicher Sachbericht, der sich auf die Aktualisierung der Kosten- und Finanzie-
rungsübersicht konzentriert und erkennen lässt, wie sich der Fortschritt der Einzelvorhaben im Gebiet 
darstellt. Der Sachbericht muss bis Ende Januar jeden Jahres vorgelegt werden, unabhängig davon, 
ob ein Fortsetzungsantrag gestellt wurde. 
 Spätestens im zweiten, auf die Erstbewilligung folgenden Jahres (in der Regel das dritte Jahr nach 
dem Erstantrag), wird die Summe aller Kosten nach der Kosten- und Finanzierungsübersicht als För-
derobergrenze für die Gesamtmaßnahme festgelegt. Dabei ist die Förderobergrenze die Höhe der 
maximal zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 
3.5 Förderziele 
Mit den Erstanträgen für neue Gesamtmaßnahmen gibt die Kommune an, welche messbaren Ziele sie 
im Fördergebiet verfolgt. Hierzu liegt ein MS-Excel-basiertes Muster vor. Spätestens im zweiten, auf die 
Erstbewilligung folgenden Jahres (in der Regel das dritte Jahr nach dem Erstantrag), werden die Ziele 
einer Förderung dann auf Basis des Musters festgeschrieben und werden Gegenstand der Verwendungs-
nachweisprüfung. 
3.6 Förderumfang 
Die Bewilligung des Erstantrags ( Erstbewilligung) erfolgt bei neuen Gesamtmaßnahmen mit dem 
Schwerpunkt „Planungskosten“ (beispielsweise mit bis zu 10 % bis 15 % der Investitionskosten in der 
Kosten- und Finanzierungsübersicht).  
Sofern der Finanzmittelrahmen es zulässt, können gegebenenfalls in dieser Phase nicht-investive Maß-
nahmen (zum Beispiel Quartiersmanagement, Verfügungsfonds, u.a.) gefördert werden. 
Eine Bewilligung von Investitionen  ist - auch bei den folgenden Bewilligungen - nur aussichtsreich, 
wenn die verfügbaren Kassenmittel des Vorjahres zu großen Teilen verausgabt wurden und Maßnahmen 
mit den Gewerken in der Leistungsphase 6 der HOAI (vorbereitete Ausschreibung) vorliegen, die die 
zuwendungsfähigen Ausgaben in der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der 
äußeren Hülle) im Wesentlichen bestimmen.

Seite | 8  
Auf bestehende Fördergebiete finden Übergangsregelungen (Nummer 22 der Städtebauförderrichtlinie 
Nordrhein-Westfalen) Anwendung. 
3.7 Flexibilität 
Die Kommune kann den Zeitpunkt der Umsetzung von Teilmaßnahmen selbst gestalten: Treten Mehr-
kosten auf, muss sie zur Einhaltung der Förderobergrenze prüfen, ob der Umfang anderer Maßnahmen 
(räumlich) reduziert oder Ausbaustandards verändert werden können.  
Auch der Verzicht von Teilmaßnahmen in der Kosten- und Finanzierungsübersicht ist zu prüfen. Dabei ist 
die saldierte Zielerreichung zu bedenken. Für all dies bedarf es zukünftig keiner förmlichen Beteiligung 
der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde mehr: Der jährliche Sachbericht gibt die Veränderungen 
wieder. 
3.8 Automatisierte Auszahlung 
Für alle Bewilligungen wird ab 2024 ein automatisiertes Auszahlungsverfahren eingeführt:Danach 
werden die in den Förderbescheiden bewilligten Kassenmittel automatisch zum 15. Dezember ei-
nes jeden Jahres ausgezahlt. Ein separates Mittelabrufverfahren ist dadurch entbehrlich.  
Für bereits bewilligte Projekte der Programmjahre 2023 und älter bleibt es bei dem bekannten Mit-
telabrufverfahren. 
Die Finanzmittelverwendung hatte bisher binnen zwei Monaten zu erfolgen, um Zinszahlungen zu ver-
meiden: Diese Frist wird mit der automatisierten Auszahlung für die Bewilligungen ab dem Programmjahr 
2024 auf 18 Monate verlängert. 
3.9 Übergangsregelungen für geförderte Gesamtmaßnahmen 
Anträge für das Programmjahr 2024 werden als Erstanträge nach Nummer 13.2 der Städtebauförderricht-
linie Nordrhein-Westfalen behandelt. Dabei sind die verbleibende Laufzeit sowie die voraussichtlich noch 
anfallenden Ausgaben der Gesamtmaßnahme bis zu ihrer Beendigung festzulegen. Die bisherige Lauf-
zeit sowie die bereits erteilte Förderung sind angemessen zu berücksichtigen.  
Damit gilt für alle Anträge bzw. Bewilligungen im Städtebauförderprogramm 2024 die Förderobergrenze 
als vorläufig, um den Gemeinden hinreichend Zeit zur Weiterqualifizierung und Prioritätensetzung inner-
halb der noch umzusetzenden Gesamtmaßnahmen zu geben. Die angemessene Berücksichtigung der 
bisherigen Laufzeit und Förderung dient einer abschlussorientierten Ausfinanzierung von bereits länger 
laufenden Gesamtmaßnahmen.

Seite | 9  
Eine abschließende Festlegung der Indikatoren sowie der Förderobergrenze erfolgt dann nach Nummer 
13.3 der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen spätestens im zweiten des auf die Erstbewilligung 
folgenden Jahres – in der Regel im Rahmen einer Fortsetzungsbewilligung.  
Für bereits laufende Gesamtmaßnahmen gelten Gebietsabgrenzungen, Gebietsbeschlüsse und die Inte-
grierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepte fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine 
Anpassung.  
Die neu eingeführten Regelungen zur Zielerreichung und deren Dokumentation gelten nur für solche Fort-
setzungsmaßnahmen, in denen bislang noch keine investiven Ausgaben bewilligt worden sind. Weitere 
Details können Sie der Nummer 22 der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen, die am 1. Januar 
2024 in Kraft tritt, entnehmen. 
4 Neue Förderangebote und Vorgaben 
4.1 Erweiterte oder neue Förderangebote 
Mit der Neufassung der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen werden Fördergegen-
stände erweitert und neu eingeführt. Auf folgende veränderte und neue Angebote wird hingewiesen: 
Nummer 5.4.2 der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen 
Berücksichtigung von Fertigstellungs- und Entwicklungs-
pflege bei Vegetationsflächen.
Nummer 7 der Städtebauförderrichtli-
nie Nordrhein-Westfalen 
Die Vorbereitung (Planung)  der Gesamtmaßnahme ist aus-
drücklich als der Baumaßnahme vorlaufend förderfähig.  
Nummer 8.5 der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen 
Förderfähigkeit von Maßnahmen, die einen städtebaulichen Bei-
trag im Rahmen der Stärkung der Nahmobilität leisten: Die Re-
gelung zielt vor allem auf die qualitative Aufwertung bei der Um-
gestaltung von freiwerdenden Flächen im Straßenraum (unter-
halb der Größenordnung von Mobilitätsstationen können Ange-
bote an Fußgänger und Radfahrer (Möblierung) neu geschaffen 
werden).

Seite | 10  
Nummer 9.1.2 und 10.1 der Städte-
bauförderrichtlinie Nordrhein-Westfa-
len 
Die bisherige Kappungsgrenzen bei der Modernisierungsför-
derung fällt weg. Arbeitsleistungen privater Bauherrschaften
werden bis zur Höhe des Mindestlohns und bis zu 15 Prozent der 
sonstigen Gesamtkosten anerkannt.
Nummer 9.2. der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen 
Die Sicherung und der Erhalt denkmalgeschützter oder städ-
tebaulich bedeutsamer Gebäude oder technischer Anlagen
sind eigenständige Fördergegenstände: Die Förderung zielt da-
rauf, ein Gebäude oder eine Anlage so zu sichern, dass diese 
nicht weiter geschädigt werden (Sicherung der Standfestigkeit 
der Gebäude, Schutz vor Witterungseinflüssen, Beseitigung von 
Bauschäden oder Schutz vor absichtlicher Verwüstung).  
Nummer 9.4. der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen 
Zur Förderung der Nutzungsmischung  können Gemeinbe-
darfseinrichtungen jetzt auch in Gebäuden mit nicht-zuwen-
dungsfähigen Nutzungen anteilig gefördert werden: Vermietete 
Flächen können in die Förderung einbezogen werden (max. 20 
%), wenn sie zur Erreichung des Förderzwecks notwendig sind. 
Sofern die Mieten für die Instandhaltung eingesetzt werden, sind 
sie nicht von der Förderung in Abzug zu bringen. Die Sanierung 
oder Umnutzung von Gebäuden ist der Regelfall der Förderung, 
ein Neubau ist nur mit Begründung möglich. Die geförderten Maß-
nahmen sollen CO2-Emissionen senken.
Nummer 10.1. der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen 
Kommunale Förderprogramme zur städtebaulichen Aufwertung 
von Gebäuden und Freiflächen (Fassadenprogramme): Es kön-
nen auch Maßnahmen an kommunalen Gebäuden in Höhe von 
50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben gefördert werden. 
Nummer 10.3. der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen 
Ein kommunaler Entwicklungsfonds ermöglicht den strategi-
schen kommunalen Zwischenerwerb von Gebäuden und Grund-
stücken, um investitionsfähige- und -willige neue Eigentümer zu 
mobilisieren: Dies können beispielsweise Grundstücke sein, die 
für eine städtebauliche Neuordnung benötigt werden oder bei de-
nen es sich um verwahrloste Immobilien (Problemimmobilien) 
handelt, die sich negativ auf ihr Umfeld auswirken und neuen Nut-
zungen zugeführt werden sollen. Das Fondsvolumen kann revol-
vierend eingesetzt werden. Die Gebäude sind in der Regel inner-
halb von fünf Jahren zu reprivatisieren oder von der Kommune 
dauerhaft zu übernehmen.

Seite | 11  
Nummer 11.2. der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen 
Ausgaben für Leistungen im Zusammenhang mit „Kunst und 
Bau“ (Honorarkosten und Herstellungskosten) können bis zu ma-
ximal 2 Prozent der Bauwerkskosten gefördert werden.
Nummer 11.3. der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen 
Die Förderung kommunaler Kooperationen und Netzwerkar-
beit wird explizit geregelt.
Nummer 11.4. der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen 
Unter Maßnahmen mit experimentellem Charakter können auch 
Kommunikations- und Beteiligungsformate und besondere Pro-
zesse und Investitionen, gefördert werden, bei denen zum Bei-
spiel zu den Themen Klimaschutz und energetische Transforma-
tion die Suche nach innovativen, schnell umsetzbaren Lösungen 
unterstützt wird.
4.2 Bestehende und neue Fördervoraussetzungen 
Bei der Antragstellung sind neben den allgemeinen Fördervoraussetzungen auch besondere För-
derbedingungen einzuhalten. Auf Folgende wird besonders hingewiesen: 
Nummer 8.5. der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen 
Die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen ist so 
zu konzipieren, dass sie einen Beitrag zum Schutz vor Naturge-
fahren und schädlichen Umwelteinwirkungen leisten.
Nummer 9.4. der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen - Sen-
kung von CO2-Emissionen 
Maßnahmen der Umnutzung oder Modernisierung eines Gebäu-
des sollen deren CO2-Emissionen senken: Für geförderte Ge-
bäude sind der Primärenergiebedarf, der Endenergiebedarf und 
die CO2-Emissionen für den Zustand des Gebäudes vor und nach 
Modernisierung zu berechnen und der Bewilligungsbehörde im 
Antragsverfahren vorzulegen.
Nummer 9.4. der Städtebauförder-
richtlinie Nordrhein-Westfalen - Tief-
bau: RC-Material 
Bei Fördermaßnahmen im Tiefbau sind im Unterbau aus-
schließlich RC-Baustoffe zu verwenden, sofern die einschlägi-
gen Vorschriften dies zulassen: Die Einsparung von Primärres-
sourcen bei Wiederverwendung von Baustoffen trägt wesentlich 
zum Klimaschutz bei.

Seite | 12  
5 Programmaufstellung 
5.1 Antragsfrist 
Förderanträge für die Städtebauförderung 2024 sind bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung bis 
zum 31. Oktober 2023 zu stellen. 
5.2 Mindestantragssumme und Förderhöchstgrenze 
Zur Verbesserung der Verwaltungsökonomie auf Ebene der einreichenden Gemeinden sowie der prü-
fenden Bezirksregierungen gilt, dass die Aufnahme eines Antrags in das Städtebauförderprogramm 
2024 ff. nur dann erfolgen kann, wenn die beantragte Förderung mindestens 100.000 Euro beträgt. 
5.3 Berücksichtigung der Baupreisentwicklung 
Nach Nummer 13.4 Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen wird die perspektivische Preisentwick-
lung durch einen vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nord-
rhein-Westfalen festgelegten Index berücksichtigt: Dieser berücksichtigt die Preisentwicklung der vergan-
genen fünf Jahre.  
Für Gesamtmaßnahmen, die zum Städtebauförderprogramm 2024 beantragt werden, beträgt der 
Indexwert 7,5 %. 
5.4 Priorisierung von Gesamtmaßnahmen 
Sofern eine Kommune mehrere Anträge im Rahmen des Städtebauförderprogrammes stellt, sind diese 
von ihr zu priorisieren. 
5.5 Abbau von Ausgaberesten 
Vorrang haben bei der Programmentscheidung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und 
Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Maßnahmen in Kommunen, die eine zügige Durchfüh-
rung der Maßnahme erwarten lassen und deren Ausgabereste sich in einem vertretbaren Rahmen bewe-
gen. Im Jahr 2024 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31. Dezember 2026 endgültig.

Seite | 13  
6 Begleitinformationen zu den Teilprogrammen der Städtebauför-
derung 
Die Begleitinformationen sind in elektronischer Form vollständig und aussagekräftig durch die Kommunen 
auszufüllen. Sie sind zu den Teilprogrammen der Städtebauförderung in den elektronisch vom Bund be-
reitgestellten Formblättern zu erfassen unter:  
https://stbauf.bund.de/stbaufbi/
7 Wichtig: Abrechnung von Fördermaßnahmen 
Gesamtmaßnahmen der Regelprogramme der Städtebauförderung, die nach der alten Programmstruktur 
(Maßnahmen vor 2020) geregelt sind, sind wie folgt abzurechnen:  
 Für städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2019 gefördert und in die neue 
Programmstruktur überführt wurden, haben die Kommunen den Bezirksregierungen eine Zwischen-
abrechnung bis spätestens zum 31. Dezember 2026 vorzulegen.  
 Städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die vor dem 01. Januar 2020 gefördert, und nicht in die neue 
Programmstruktur überführt wurden, sind durch die Kommunen bis spätestens zum 31. Dezember 
2026 gegenüber den Bezirksregierungen schlussabzurechnen.

Seite | 14  
Anlage 
Bei Fragen zu den Programmen der Städtebauförderung wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige 
Bezirksregierung (Dezernat 35 „Städtebau“). 
Arnsberg https://www.bra.nrw.de/foerderportal-wirtschaft/foerderportal/kommunen-kreise-oeffent-
liche-einrichtungen/staedtebaufoerderung 
Detmold https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-3/de-
zernat-35/staedtebaufoerderung 
Düsseldorf https://www.brd.nrw.de/services/foerderprogramme/staedtebaufoerderung 
Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und-ver-
kehr/bauen-und-baufoerderung/staedtebaufoerderung 
Münster https://www.bezreg-muenster.de/de/foerderung/foerderprogramme_a-z/35_staedte-
baufoerderung/index.html

Seite | 15  
Impressum 
Herausgeber 
Ministerium für Heimat, Kommunales,  
Bau und Digitalisierung  
des Landes Nordrhein-Westfalen  
Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf 
E-Mail: info@mhkbd.nrw.de 
www.mhkbd.nrw  
Bildquellenhinweis 
Foto (Vorwort):   © Franklin Berger 
© Juli 2024 / MHKBD  
Die Druckfassung kann heruntergeladen werden: 
www.mhkbd.nrw.de/publikationen 
Haftungsausschluss 
Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit, Voll-
ständigkeit und Aktualität der Inhalte wird jedoch keine Gewähr übernommen.

0395-2023 Anlage 1 - Sachstandsbericht 2023

34012 Zeichen

1
 
 
                                         Anlage 1  
zur Vorlage V/0395/2023 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sachstandsbericht 2023 – Städtebauförderung in Münster 
 
 
 
 
Stadterneuerungsprogramm 2023 des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau 
und Digitalisierung des Landes NRW 
 
 
Vorbemerkung 
 
Das Stadterneuerungsprogramm (STEP) 2023 des Landes  Nordrhein-Westfalen wurde am 
12.05.2023 veröffentlicht, die eigentlichen Bewilligungen sind im 3. und 4. Quartal zu erwarten.  
 
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Dig italisierung, die Bezirksregierung Münster 
und die Stadt Münster stimmen sich in regelmäßigen Abständen über die aktuellen und geplanten 
Anträge der Stadt ab und treffen dabei auch Ziel- u nd Perspektivaussagen. Für das STEP 2023 
wurden folgende Anträge auf Städtebauförderung im J ahr 2022 zum Stichtag 30.09.2022 fristge- 
recht gestellt und vom MHKBD im STEP 2023 berücksichtigt:  
 
 Freiflächengestaltung der Hafensüdseite des Stadth afens 1 – 2. Bauabschnitt, Herrichtung 
bzw. Realisierung von öffentlichen (Kai-)Flächen mi t besonderen Gestaltungselementen (Bal- 
konen), barrierefreier Ausbau 
 Integriertes Handlungskonzept Coerde – Errichtung eines multifunktionalen Statteilhauses 
 Münster-Innenstadt – Landeswettbewerb Zukunft Stad traum: Umgestaltung Mikrokiez Martini- 
viertel 
 Münster-Innenstadt: Einrichtung einer Geschäftsste lle für das neue landesweite Netzwerk 
Stadtentwicklung NRW (Münster als geschäftsführende Kommune), Vorbereitung und Organi- 
sation der Netzwerkarbeit (Dienstleistung für alle anderen Mitgleidskommunen) 
 
Für das Stadtteilhaus Coerde wurde auf Empfehlung d es MHKBD fristgerecht zum 30.12.2022 ei- 
ne ergänzende Bewerbung um EU-Fördermittel aus dem EFRE-Programm (Europäische Fonds für 
regionale Entwicklung) eingereicht.

2
Für das Jahr 2020 wurden einmalig die Eigenanteile zur Städtebauförderung entsprechend einer 
Mitteilung aus dem Ministerium aus Mitteln des Land es Nordrhein-Westfalen zur Stärkung der In- 
vestitionskraft der Kommunen und zur Entlastung der  kommunalen Haushalte zur Verfügung ge- 
stellt. Damit erfolgte eine Förderung von 100 % der  zuwendungsfähigen Kosten für investive Maß- 
nahmen. Dies ist in der Übersicht entsprechend geke nnzeichnet. Seit dem Jahr 2021 erhält Müns- 
ter wieder eine Förderung in Höhe von 60% der beantragten Kosten. 
 
Das MHKBD legt weiterhin Wert darauf, dass nach einer erfolgten Bewilligung auch zeitnah mit der 
Baumaßnahme begonnen werden kann. So sollen die für  Münster zur Bewilligung vorgesehenen 
Maßnahmen möglichst noch im Jahr 2023 starten. 
In dieser Anlage sind – bezogen auf die Stadt Münster – gesamtstädtisch die in den letzten Jahren 
bereits bewilligten sowie die geplanten und für 202 4 zu beantragenden Maßnahmen und Förder- 
projekte aufgelistet. Ferner enthält die Übersicht einen gesamtstädtischen Überblick über den ak- 
tuellen Stand der Bearbeitung in Durchführung, Plan ung oder Abrechnung befindlicher Maßnah- 
men. 
 
 
Altstadt und Bahnhofsviertel 
 
Der Rat der Stadt Münster hat zur Sicherung der Ent wicklung in der Innenstadt für zusammenhän- 
gende Bereiche der Altstadt mit dem Bahnhofsviertel  einen Gebietsbezug „Aktives Zentrum Müns- 
ter-Innenstadt“ im Sinne von § 171b (2) BauGB besch lossen. Darauf aufbauend wurde 2008 auch 
eine Maßnahmenübersicht mit einem Integrierten Hand lungskonzept für den Bereich „Aktives 
Stadt- und Ortsteilzentrum Münster-Innenstadt“ vorgelegt. Aufgrund einer Vielzahl aktueller 
Entwicklungen und Projekte war es erforderlich gewo rden, diese Punkte in das Integrierte Hand- 
lungskonzept mit aufzunehmen und das Konzept insges amt zu aktualisieren. Dieses Integrierte 
Handlungskonzept wurde fortgeschrieben und ist vom Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 be- 
schlossen worden. Mit dem Beschluss des Rates zur D ominikanerkirche und der dauerhaften In- 
stallation eines Kunstwerkes vom 04.07.2018 wurde das Integrierte Handlungskonzept erneut fort- 
geschrieben und ergänzt.  
 
Die aktuellen Entwicklungen und Veränderungen in de r Münsteraner Innenstadt und insbesondere 
in den angrenzenden Bereichen erfordern eine erneut e Anpassung des Integrierten Handlungs- 
konzeptes  Münster-Innenstadt . Während das „Sofortprogramm Innenstadt 2020 bis 2 022“ sowie 
die Neuauflage im Jahr 2023 – „Zukunftsfähige Innen städte und Ortszentren in NRW“ - die Kom- 
munen zeitlich befristet bei sofortigem Handeln und  der Suche nach gemeinsam getragenen Lö- 
sungen vor Ort unterstützen will, zielt das Städteb auförderprogramm „Wachstum und nachhaltige 
Erneuerung“ auf die Förderung städtebaulicher Gesam tmaßnahmen. Ziel ist es, Städte und Ge- 
meinden bei vorhandenen oder zu erwartenden erhebli chen Funktionsverlusten frühzeitigt in die 
Lage zu versetzten, Strukturveränderungen und damit  verbundene städtebauliche Auswirkungen 
zu gestalten. Insbesondere im Nachgang der Corona-P andemie sind neue und robuste Strukturen 
und Nutzungen für die Innenstadt zu entwickeln, die  sich stärker auf einen Konzentrationsbereich 
beschränken sollen. Die angrenzenden (ehemals) 1b-L agen sollen für neue Nutzungen und Kon- 
zepte vorbereitet werden und durch gezielte Entwick lungsperspektiven kleinräumig (Mikro-Kieze) 
zukunftsfähig aufgestellt werden.  
 
Im Hinblick auf die zukünftig anstehenden Schwerpunkte und Maßnahmen der Städtebauförderung 
für den Bereich der Innenstadt, wurde ein neues Integriertes Städtebauliches Entwicklungs- 
konzept  partizipativ für die Innenstadt Münsters (INSEK Mü nster-Innenstadt) erarbeitet und am 
22.03.2023 (vgl. Vorlage V/0762/2022) vom Rat der S tadt Münster beschlossen. Damit werden 
auch zukünftig die Voraussetzungen für die Einwerbung von Fördermitteln für Münsters Innenstadt 
erfüllt. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Ba u und Digitalisierung wird zum 01.01.2024 
neue Förderrichtlinien zur Städtebauförderung erlas sen. Die Kommunen sind bereits darüber in- 
formiert worden und sollen ihre Förderanträge für d as Jahr 2024 bereits nach den Vorgaben der 
neuen Richtlinien einreichen.  
 
Viele Maßnahmenvorschläge können aufgrund eines Imp ulses durch die örtlichen Anlieger in ge- 
meinsamer Partnerschaft zwischen Privatwirtschaft u nd Stadt entwickelt werden. Dabei überneh-

3
men die privaten Partner als Anschub auch einen gro ßen Finanzierungsanteil aus dem Eigenan- 
teil, um das Anliegen entsprechend zu unterstützen.  Mit der Initiative Starke Innenstadt (ISI) und 
der Immobilien- und Standortgemeinschaft Bahnhofsviertel Münster e.V. (ISG) sind zwei Organisa- 
tionen engagiert, um Maßnahmen und Projekte in der Innenstadt und im Bahnhofsviertel durch pri- 
vates Engagement zu unterstützen. Viele Maßnahmen k onnten zwischenzeitlich bereits, auch un- 
ter Inanspruchnahme von Städtebaufördermitteln, realisiert werden. 
 
Bereits seit vielen Jahren ist die Verbesserung und  Aufwertung des unmittelbaren Umfeld es des 
Hauptbahnhof es Münster  zusammen mit dem Um- bzw. Neubau des Hauptbahnhofe s ein 
Schwerpunkt der Stadterneuerung. Für die Ostseite d es Hauptbahnhofes hatten die DB AG und 
die Stadt Münster gemeinsam einen Investorenwettbew erb durchgeführt, der durch die Bahnflä- 
chenentwicklungsgesellschaft (BEG) des Landes NRW b egleitet wurde. Die Umsetzung des Wett- 
bewerbsergebnisses, Neubau der Hauptbahnhof Ostseite, erfolgte kontinuierlich und wurde im Au- 
gust 2022 mit der Eröffnung des „Hansatores“ abgeschlossen.  
 
Aufgrund der Gesamtthematik des Stadtraumes rund um  den Bahnhof hatte der Rat der Stadt 
Münster bereits 2017 beschlossen, im Rahmen der Ges amtkonzeption einen Kümmerer in Form 
eines Quartiersmanagements zu installieren. 
Die Nutzungs- und Gestaltungsanforderungen sowie di e Vielzahl an Interessenvertretern zeigten 
die Komplexität der Aufgabe, den Bremer Platz  zu einer urbanen Grünfläche  zu entwickeln. Ziel 
des Verfahrens war es, unter Beteiligung aller Betr offenen, gemeinsam Planungsideen für den 
Bremer Platz zu entwickeln.  
 
Nach entsprechender Bewilligung im Stadterneuerungs programm 2018 wurde ein dialogorientier- 
tes, transparentes und bürgernahes Planungs- und Wo rkshopverfahren zur Neugestaltung der 
Grünfläche Bremer Platz , unter Einbeziehung angrenzender Stadträume, durch geführt. Nach Ab- 
stimmung und entsprechender Beschlussfassung wurde ein Überarbeitungsauftrag an den Preis- 
träger des Siegerentwurfes vergeben. Auf dessen Bas is ist das Konzept zur Um- und Neugestal- 
tung der Grünfläche erstellt worden, welches die Gr undlage für einen entsprechenden Förderan- 
trag bildete. Die Umgestaltung der Grünfläche, mit Berücksichtigung aller Vorgaben und den Emp- 
fehlungen der Jury ist nach dem Ende der Bauarbeite n an der Bahnhofostseite Anfang 2023 ge- 
startet. Die Fertigstellung der Grünfläche ist für das 1. Quartal 2024 vorgesehen.  
 
Aufgrund ihrer Lage in der Altstadt sowie ihrer bes onderen innenräumlichen Qualität und Anlage 
bietet die  Dominikanerkirche  ein großes Potential für unterschiedlichste Nutzun gsmöglichkeiten, 
die ebenso der Bedeutung und Repräsentanz des Baude nkmals wie auch dem hochzentralen 
Standort gerecht werden. Der Rat der Stadt Münster hat im Jahr 2017 das Kunstwerk „Zwei graue 
Doppelspiegel für ein Pendel“ als Geschenk des Küns tlers Gerhard Richter an die Stadt ange- 
nommen. Nach entsprechender Vorbereitung ist dieses  nun dauerhaft in der Dominikanerkirche 
erlebbar. In einem zweiten Schritt wurde die Dominikanerkirche, gemäß dem Beschluss des Rates 
der Stadt Münster vom 04.07.2018, unter Inanspruchn ahme von Fördermitteln als ein Ort der Be- 
gegnung, des Verweilens, der Kunst und Kultur, daue rhaft hergerichtet und nutzbar gemacht. Die 
Bauarbeiten wurden im Jahr 2021 abgeschlossen.  
 
Die Initiative Starke Innenstadt unterstützt ihr En gagement für die Altstadt  durch den Einsatz ei- 
nes professionellen Quartiersmanagements . Durch das Quartiersmanagement sollen, analog zur 
ISG Bahnhofsviertel, einzelne Projekte noch besser koordiniert und gemeinsam mit der Stadt die 
Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen für die Altst adt aufzeigt werden. Derzeit bearbeiten 
Münster Marketing und das Quartiersmanagement einzelne Aufgabenfelder, so dass ggf. sich dar- 
aus weitere Einzelmaßnahmen oder Förderprojekte ergeben könnten. 
 
Auf der Grundlage der Richtlinien Städtebauförderun g sollen verstärkt auch Investitionszuschüsse 
zur funktionalen Verbesserung im Quartier in den kommunalen Gebäudebestand der Kernhaushal- 
te gelenkt werden. Zu diesen Gemeinbedarfseinrichtungen gehören insbesondere Bildungseinrich- 
tungen, Jugend- und Altentreffs, Sportstätten zur U nterstützung des Schul- und Breitensports, 
Stadtteil-Kultureinrichtungen und Verwaltungseinrichtungen.  
In diesem Zusammenhang fördert das MHKBD daher vers tärkt u.a. Maßnahmen zur Verringerung 
der CO2-Emissionen, der energetischen Sanierung und  der Herstellung von Barrierefreiheit. Die

4
Sanierungen  und Umbaumaßnahmen  im Stadthaus 1  umfassen auch Maßnahmen der energe- 
tischen Sanierung im Gebäudeinneren nachdem die Fas saden in den letzten Jahren bereits ent- 
sprechend hergerichtet wurden. Zum Thema Barrierefr eiheit und Nutzerfreundlichkeit erfolgen im 
Gebäudeinneren zahlreiche Umbauten und Veränderungen, so dass durch die Veränderungen die 
Bürgerfreundlichkeit deutlich gesteigert werden kon nte. 2021 wurde das neue Bürger-Service-
Zentrum eingeweiht. Weitere Bauabschnitte, die unte r Inanspruchnahme von Städtebaufördermit- 
teln realisiert werden, befinden sich in der Umsetz ung. Damit ergibt sich zukünftig eine uneinge- 
schränkte öffentliche Nutzbarkeit des Gebäudes mit vielfältigen Funktionen für die Bürgerschaft. 
Die Fertigstellung ist für Anfang 2024 vorgesehen. 
 
Die Stadt Münster ist seit dem 01.01.2020 federführ ende Gemeinde der freiwilligen kommunalen 
Arbeitsgemeinschaft „ Netzwerk Innenstadt NRW “. Ziel des Netzwerks ist die dauerhafte 
Verankerung einer nachhaltig funktionierenden Platt form für den Erfahrungsaustausch der 
nordrhein-westfälischen Kommunen untereinander. Dar über hinaus geht es um die Qualifizierung 
von Innenstadtakteuren sowie die Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung lokaler und 
regionaler Vorhaben in den Städten und Gemeinden von NRW.  
 
Ab 2024 werden die bestehenden fünf Netzwerke unter  einem gemeinsamen Dach zusammenge- 
führt. Damit sollen die Strukturen und Förderprozes se vereinfacht und Synergien erzeugt werden. 
Dabei sollen etablierte Arbeitsweisen der bisherige n Netzwerke gewürdigt werden. Die Netzwerke 
arbeiten seit ihrer Gründung nach dem Prinzip „aus der (kommunalen) Praxis für die (kommunale) 
Praxis“. Sie haben sich zu unterschiedlichen Themen  gebildet, dabei verstehen sie sich als Infor- 
mationsbörse bzw. Austauschplattform und haben sich dementsprechend jeweils strukturiert.  
Das neue Netzwerk Stadtentwicklung NRW dient dem in terkommunalen Erfahrungs- und Wissen- 
saustausch und der Organisation von Veranstaltungen  zu Aufgaben- und Problemstellungen der 
Stadtentwicklung und unterstützt den Einstieg in lo kale Vorhaben und regionale Kooperationen. 
Ziel ist die Schaffung eines qualifizierten, stadtp lanerisch begleitenden, interkommunalen Städte- 
netzwerkes zur Nutzung von Synergien und vorhandenen Know-hows.  
 
Mitglied im Netzwerk Stadtentwicklung NRW  können alle Städte und Gemeinden des Landes 
NRW durch freiwilligen Beitritt und entsprechende Mitarbeit werden. Auch weitere Institutionen aus 
dem Bereich der Stadtentwicklung haben die Möglichk eit sich diesem Netzwerk anzuschließen. 
Das Netzwerk finanziert sich durch die Mitgliedsbei träge der beteiligten Städte und Gemeinden 
und sonstiger Mitglieder (kommunaler Eigenanteil) u nd einer Förderung des Landes NRW im 
Rahmen der Stadterneuerung. 
 
Die geschäftsführende Kommune (Münster) fungiert al s Schnittstelle zwischen dem für Stadtent- 
wicklung zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, den Bezirksregierungen sowie 
der Geschäftsstelle und vertritt die Gemeinschaft der Mitglieder des Netzwerkes.  
Sie übernimmt gleichzeitig die finanzielle Abwicklu ng der Mitgliedsbeiträge der Städte und Kom- 
munen des Netzwerkes Stadtentwicklung NRW, die Beauftragungen der Geschäftsstelle sowie der 
Fachberatungen, die Kontrolle der Finanzen des Netz werkes sowie die Beantragung der Förder- 
mittel. Die im Stadterneuerungsprogramm bereit gest ellten Fördermittel werden damit 
vollumfängtlich an das Netzwerk weitergeleitet. Die  Antragstellung für weitere Fördermittel erfolgt 
zentral über die geschäftsführende Kommune und wird  deswegen als durchlaufender Finanz-
posten bei der Stadt Münster geführt.  
 
 
Sofortprogramm Innenstadt 2020 bis 2022 
 
Das mit 70 Millionen Euro dotierte „ Sofortprogramm Innenstadt “ ermöglicht den Kommunen, 
rasch zu handeln, neue Wege zu gehen und gemeinsam mit den Innenstadtakteuren Perspektiven 
für die Zukunft zu entwickeln. Ziel ist die Stärkun g der Innenstädte als multifunktionale Orte für 
Handel, Dienstleistungen, Wohnen, Städtebau, Kultur , Bildung und Freizeit. Das Programm kon- 
zentriert sich räumlich auf die Bereiche von Innens tädten und Zentren, die nach Auffassung der 
Kommunen auch künftig Lebendigkeit, Attraktivität u nd „Einkaufsgenuss“ ausstrahlen und zum 
Verweilen einladen sollen.

5
Alle Anträge der Stadt Münster zum „Anstoß Zentrenm anagement Münster-Innenstadt“ und zur 
„Erweiterung Zentrenmanagement Münster-Innenstadt u nd Verfügungsfonds Anmietung“ waren 
erfolgreich und wurden entsprechend durch das MHKBD  bewilligt und befinden sich in der Umset- 
zung. Gemeinsam mit externen Partnern werden Perspe ktiven und Strategien zur Sicherung und 
Weiterentwicklung der Qualtäten in der Innenstadt v erabredet und umgesetzt. Der Umsetzungs- 
zeitraum erstreckt sich bis Ende 2023. Ergänzt werd en die Maßnahmen in der Innenstadt durch 
die Bewilligung eines weiteren Antrages der Stadt zur „Schaffung von Innenstadtqualitäten“. Dahin- 
ter verbirgt sich die Idee, den öffentlichen Stadtr aum durch temporäre Stadtbäume weiter aufzu- 
werten und alternative Aufenthalts- und Verweilräum e zu generieren. Um möglichst viele Ideen 
ausprobieren zu können, sind die Bäume variabel und  können somit im Bewilligungszeitraum an 
verschiedenen Stellen aufgestellt werden.  
Neben den Innenstadt-Anträgen war auch der Antrag d er Stadt Münster zum „Anstoß Zentrenma- 
nagement Münster-Gremmendorf“ erfolgreich und wurde  entsprechend durch das MHKBD bewil- 
ligt. Gemeinsam mit der Bürgerschaft, externen Part nern und der KonvOY werden Perspektiven 
und Strategien zur Aufwertung und Weiterentwicklung  des Stadtteilzentrums Gremmendorf erar- 
beitet. Das Zentrenmanagement läuft noch bis zum Ende des Förderzeitraums 2023. 
 
 
Zukunftsfähige Innenstädte und Ortszentren 2023 
 
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Dig italisierung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MHKBD NRW), hat am 13.04.2023 das Förder programm „Zukunftsfähige Innenstäd- 
te und Ortszentren Nordrhein-Westfalen“  aufgelegt, welches als Fortsetzung der bisherigen 
Förderaufrufe zum Sofortprogramm Innenstadt zu vers tehen ist. Die Frist zur Einreichung mögli- 
cher Förderanträge war der 15.06.2023. Die Stadt Mü nster hat sich erneut mit Innenstadtthemen 
zur Weiterentwicklung des Zentrenmanagements (u.a. Eigentümernetzwerk) und zur Schaffung 
von Innenstadtqualitäten (Stadtgrün- und Möblierungselemente) beworben. 
 
Das mit weiteren 35 Millionen Euro dotierte Förderp rogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Ort- 
szentren in NRW“ ermöglicht es den Kommunen abermals rasch zu handeln, neue Wege zu gehen 
und gemeinsam mit den Innenstadtakteuren Perspektiven für die Zukunft zu entwickeln. Ziel ist die 
Stärkung der Innenstädte als multifunktionale Orte für Handel, Dienstleistungen, Wohnen, Städte- 
bau, Kultur, Bildung und Freizeit. Das Programm bes chränkt sich räumlich auf die Bereiche von 
Innenstädten und Zentren (Konzentrationsbereiche), die nach Auffassung der Kommunen auch 
künftig Lebendigkeit, Attraktivität und „Einkaufsge nuss“ ausstrahlen und zum Verweilen einladen 
sollen. 
 
 
Sonderprogramm Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 
 
Sport dient der Bewegung und ermöglicht die Begegnu ng von Menschen mit unterschiedlichem 
gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen oder reli giösen Hintergrund zu fördern. Sport schafft Ge- 
meinschaftssinn und bildet so eine wichtige Stütze für das Miteinander vor Ort. Entsprechend dem 
Projektaufruf hat sich die Stadt Münster mit dem Projekt Pump-Track Handorf  beworben. Auf 
dem Gelände des Vinzenswerkes (sozial- und heilpäda gogisches Kinder- und Jugendheim) wird 
die bestehende Skateanlage um eine Pump-Track erwei tert und steigert damit die Attraktivität der 
bestehenden Anlage und verbessert das vorhandene Sportangebot. 
Der Bau der Pump-Track wird als partizipative Baust elle (mit vorgeschalteten Workshops und Be- 
teiligung von Kindern und Jugendlichen) umgesetzt u nd Ende 2023 / Anfang 2024 fertiggestellt 
werden. 
 
 
Stadthafen 
 
Nach den Zielsetzungen im Masterplan Stadthäfen ist  eine öffentliche Nutzung der südlich des 
Stadthafens 1 gelegenen Kaiflächen vorgesehen, die dazu entsprec hend ausgebaut und herge- 
richtet werden sollen. Für die Gestaltung der südlichen Kaiflächen  ist eine Mehrfachbeauftra- 
gung mit Landschaftsarchitekten durchgeführt worden . Gemäß dem prämierten Entwurf wird die

6
Kaifläche zur öffentlichen Wege- und Aufenthaltsfläche in drei aufeinander folgenden Bauabschnit- 
ten ausgebaut.  
Die noch vorhandenen baulichen Zeugnisse der ehem. Hafennutzung wie Schienen- und Siloanla- 
gen, Kräne und Schüttsilo werden integriert und in die Gesamtkonzeption mit einbezogen. Ent- 
sprechend den Inhalten der Vorlage V/0742/2018 erfo lgen die anstehenden Gestaltungsmaßnah- 
men unter Inanspruchnahme von Städtebaufördermittel n. Mit der Sanierung des Rhenus-Krans 
erfolgte im Frühjahr 2022 der Startschuss zur Neugestaltung.  
Der Beginn des ersten Bauabschnitts der öffentliche n Wegefläche erfolgt zum Ende des Jahres 
2023. Dabei wird insbesondere Wert auf eine attrakt ive, barrierefreie Verbindung mit hohem Ge- 
stalt- und Freizeitwert gelegt. Der zweite Bauabsch nitt wird sich zeitlich und räumlich unmittelbar 
anschließen, so dass bis 2026 der Großteil der Fläc hen neugestaltet ist. Als besondere Verweilzo- 
nen sind zwei über das Wasser auskragende Holzpodes te als Wasserterrassen vorgesehen. Ne- 
ben der Sanierung des Rhenus-Krans und des Betonsil os „Elefant“ erfolgt im dritten Bauabschnitt 
auch die Sanierung und Wiederaufstellung des Weber- Krans sowie die Sicherung der Hafenspitze 
als öffentliche, multifunktional nutzbare Freifläch e. Die Neugestaltung der Hafensüdseite (3. Bau- 
abschnitt) bildet den Inhalt eines weiteren Fördera ntrages aus dem Programm Wachstum und 
nachhaltige Erneuerung. Bei entsprechend positiver Entscheidung zum Förderantrag, könnte eine 
Veröffentlichung der Maßnahme im Stadterneuerungsprogramm 2024 erfolgen. 
 
Die Entwicklung erfolgt im Dialog mit der Bürgersch aft sowie mit Expertinnen und Experten. Dabei 
wird auch das 2019 initiierte Format des Hafenratsc hlags fortgeführt und die Entwicklungen am 
Stadthafen und Kanal begleiten. Der entsprechende A uftrag zur Aktualisierung des Masterplans 
Stadthäfen Münster ist am 22.05.2019 vom Rat der St adt Münster beschlossen worden (Vorlage 
V/0150/2019). 
 
Im Stadterneuerungsprogramm 2020 war die Bewilligun g des Projektes „ Speicher 42 “ mit der B-
Side  und dem Ruderverein enthalten. Nach der Ende 2020 erteilten Baugenehmigung ist unmittel- 
bar mit den ersten Baumaßnahmen zur Sanierung und I nstandsetzung begonnen worden, so dass 
der umgebaute Hill-Speicher voraussichtlich Anfang 2024 als soziokulturelles Zentrum in Betrieb 
gehen kann. Der Förderantrag ist über das Sonderpro gramm „Initiative ergreifen“ gestellt und be- 
willigt worden. Entsprechend den Aussagen des MHKBD  soll damit insbesondere das soziale und 
gesellschaftliche Engagement des Betreibervereins B-Side gewürdigt und unterstützt werden.   
Mit dem Projekt B-Side  wird ein soziokulturelles Quartierszentrum als Gem einbedarfseinrichtung 
der Stadt Münster entstehen, mit öffentlichen Räume n für die sich teils überschneidenden Berei- 
che Soziokultur, Musik, darstellende & bildende Kün ste, Stadtentwicklung, bürgerschaftliche Parti- 
zipation, Lebensweise & Ernährung sowie Bildung.  
Die überwiegenden Teile des Erdgeschosses des Speichers 42 werden für die Nutzung durch den 
Ruderverein Münster von 1882 e.V. (RVM) vorgesehen.  Der Verein betreibt den Rudersport so- 
wohl im Breitensport als auch sehr erfolgreich im Leistungssport. 
Der Speicher 42 wird durch die räumliche Bündelung von soziokultureller Nutzung und der sportli- 
chen Vereinsnutzung durch den RVM die Zielsetzung e iner möglichst kleinteiligen Struktur mit 
größtmöglicher Nutzungsvielfalt in einem wichtigen Teilbereich der Hafenentwicklung positiv beför- 
dern.  
 
Der Rat der Stadt hat mit dem Beschluss zur Vorlage V/0273/2019 den Gebietsbezug „Hafen/Süd-
Ost“ gem. § 171 b BauGB als „Stadtumbaugebiet“ fest gelegt, um eine entsprechende neue För- 
derkulisse für den Bereich der Stadthäfen nachweise n zu können. Diese Förderkulisse ersetzt die 
mit der Sanierungssatzung „Hafen / Halle Münsterlan d“ in den 1990er Jahren beschlossene För- 
derkulisse als Grundlage für aktuelle und zukünftig e Fördermaßnahmen. Zukünftig wird dieser Be- 
reich als Programmgebiet „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ geführt. 
 
 
Coerde 
 
Für den Stadtteil Coerde  wurde ein Integriertes Stadtteilentwicklungskonzep t, einschließlich des 
erforderlichen Gebietsbezuges, aufgestellt. Besonders im Fokus standen dabei die Beteiligung der 
Bewohnerschaft, der verschiedenen Akteure vor Ort s owie der Institutionen und Vereine. Als iden- 
titätsstiftendes „Leuchtturmprojekt“ kann die gepla nte Errichtung eines multifunktionalen Stadtteil-

7
hauses mit niedrigschwelligen Einrichtungen für Ber atung, Bildung, Begegnung und Gesundheits- 
und Jugendhilfe bezeichnet werden.  
Um das multifunktionale Stadtteilhaus  sowohl für die Dienstleister und Sozialen Träger a ls auch 
für die Bewohnerschaft von Coerde optimal zu strukturieren und zu gestalten, wurden in einem Ar- 
chitekturwettbewerb Entwürfe und Planungsalternativ en entwickelt. Die Entscheidung der Jury er- 
folgte am 27.01.2022. Die Westfälische Bauindustrie  (WBI) als Bauherr hat den Wettbewerbsge- 
winner mit der Entwurfs- und Ausführungsplanung bea uftragt, so dass diese die Grundlage des 
Städtebauförderantrages bilden. Die Baugenehmigung wird zum Ende des Jahres 2023 erwartet, 
so dass im 1. Quartal 2024 der Baubeginn erfolgen wird.  
 
Zum 30.12.2022 hat die Stadt Münster nach einer Emp fehlung des MHKBD eine zusätzliche Be- 
werbung zur Gewährung von EU-Fördermitteln aus dem EFRE-Programm eingereicht, die bereits 
im Stadterneuerungsprogramm 2023 entsprechend berüc ksichtigt wurde. Damit ist es gelungen, 
für die Baukosten des Stadtteilhauses eine Förderun g von insgesamt 80% der Kosten zu errei- 
chen, so dass die Stadt Münster für lediglich 20% E igenmittel eine moderne und leistungsfähige 
Gemeinbedarfseinrichtung erhält. Der eigentliche Be willigungsbescheid wird im 3. oder 4. Quartal 
erwartet. 
 
Im STEP 2022 ist bereits eine Bewilligung erster Ma ßnahmen in Coerde erfolgt, die sukzessive 
umgesetzt werden. Im Rahmen der Städtebauförderung in der neuen Programmlinie „Sozialer Zu- 
sammenhalt“ werden die Skate- und Pumptrackanlage a n der Meerwiese, ein Handlungskonzept 
zur Klimaanpassung in Coerde, der bereits durchgeführte Wettbewerb der WBI zum Stadtteilhaus  
und ein Verfügungsfonds für Coerde mit Mitteln aus dem Ministerium gefördert. Ergänzt wird die 
Förderzusage durch Mittel für eine(n) Quartiersarchitekten/in.  
 
Ergänzend wurde für die weitläufigen, derzeit wenig attraktiv gestalteten Freiflächen des Hamann- 
platzes im Dezember 2019 beschlossen, ein externes Büro für  Landschaftsarchitektur mit der 
Neugestaltung des Hamannplatzes zu beauftragen. Der  endgültige Entwurf zur Neugestaltung ist 
im Sommer 2021 vorgestellt worden und soll nach noc h einzuholenden Baubeschlüssen ab Ende 
2024 / Anfang 2025 abschnittsweise umgesetzt werden . Die Neugestaltung des Hamannplatzes  
bildet den Inhalt eines weiteren Förderantrages aus  dem Programm Sozialer Zusammenhalt. Bei 
entsprechend positiver Entscheidung zum Förderantra g, könnte eine Veröffentlichung der Maß- 
nahme im Stadterneuerungsprogramm 2024 erfolgen. 
 
Das InSEK Coerde  enthält weitere, mit den Akteuren vor Ort und den zuständigen Fachämtern 
und Institutionen abgestimmte Maßnahmen. Die Maßnahmenliste enthält Projekte, deren Realisie- 
rung eine Aufwertung und deutliche Verbesserung der  Lebensverhältnisse im Stadtteil Coerde er- 
warten lässt. Neben den geplanten Fördermaßnahmen s ind im InSEK Coerde auch Maßnahmen 
enthalten, die ohne Fördermittelveranschlagung mögl ich sind und entweder aus anderen Pro- 
grammen oder aus den Eigenmitteln der beteiligten Fachämter finanziert werden.  
Mit der Änderung der Programmstruktur der Städtebau förderung im Jahr 2020 zum neuen Pro- 
gramm „Sozialer Zusammenhalt“ ist auch eine struktu relle Änderung erfolgt. So werden im neuen 
Programm trotz sozialer Ausrichtung hauptsächlich bauliche (investive) Maßnahmen als Basis des 
InSEK mit Fördermitteln unterstützt, bevor begleite nde (kommunikative) Maßnahmen gefördert 
werden. Reine, sozial ausgerichtete Maßnahmen ohne baulichen Bezug sind im neuen Programm 
als eigenständige Maßnahmen nicht mehr förderfähig. 
 
 
 
 
Stand: 30.06.2023

8
 
 
 
 
Fördermaßnahme  Bearbeitungsstand  Fördersumme:  
 
Schwerpunkt City/Altstadt, Bereich Hauptbahnhof  
 
   Hauptbahnhof Ostseite – Bremer Platz: Planungs- und Workshopver- 
fahren Grünfläche/Stadtraum Bremer Platz  
 Aktives Zentrum Münster-Altstadt/Bahnhofsviertel: Initiative Starke 
Innenstadt, Einrichtung eines Quartiersmanagements zur Unterstüt- 
zung der ISI und Illumination der Dominikanerkirche 
 Aktives Zentrum Münster-Altstadt/Bahnhofsviertel: Dominikanerkirche 
– Dauerhafte Installation eines Kunstwerkes, Verbesserung der öf- 
fentlichen Nutzbarkeit, Energetische Sanierung, Reduzierung des 
Ressourcen- und Energieverbrauchs, Schaffung von Barrierefreiheit 
 
 
 
 
2019-2021 
Maßnahme abgeschlossen 
2016-2021 
Maßnahme abgeschlossen 
 
2019-2021 
Maßnahme abgeschlossen 
  
 
 
 
 
49.980 € 
 
225.000 € 
 
 
1.334.000 € 
 
 
 
 
Wachstum und nachhaltige Erneuerung Innenstadt-Bahnhofsviertel 
 
 Energetische Sanierung, Reduzierung des Ressourcen- und Energie- 
verbrauchs, Barrierefreiheit, Funktionsverbesserung und Maßnahmen 
zur Verbesserung der öffentlichen Nutzbarkeit des Stadthauses 1, 3. 
BA 
 Energetische Sanierung, Reduzierung des Ressourcen- und Energie- 
verbrauchs, Barrierefreiheit, Funktionsverbesserung und Maßnahmen 
zur Verbesserung der öffentlichen Nutzbarkeit des Stadthauses 1, 4. 
BA 
 Fortführung der Geschäftsstelle des Netzwerk Innenstadt NRW (Fe- 
derführende Kommune) 
 Fortführung der Geschäftsstelle des Netzwerk Innenstadt NRW (Fe- 
derführende Kommune), Sicherung der Finanzierung 
  Um-/Neugestaltung Grünfläche Bremer Platz entsprechend den Er- 
gebnissen aus dem Planungs- und Workshopverfahren Grünflä- 
che/Stadtraum Bremer Platz  
 Münster-Innenstadt - Landeswettbewerb Zukunft Stadtraum Martini- 
viertel (Hörsterstraße, Martinistraße und Parkplatz am Bült) 
 Landesweite Neuaufstellung Netzwerk Stadtentwicklung  NRW (Zu- 
sammenführung der vorhandenen Netzwerke), Einrichtung einer zent- 
ralen Geschäftsstelle und von Fachberatungen zur Un terstützung der 
zukünftigen Arbeitsgemeinschaften (zentrale Dienstl eistung für alle 
Mitgliedskommunen), Neuantrag. 
 
 
 
 
2020-2023 
Maßnahme in Durchführung 
 
 
2021-2023 
Maßnahme in Durchführung 
 
 
2020-2023 
Maßnahme in Durchführung  
2022-2023 
Maßnahme in Durchführung 
2023-2024 
Maßnahme in Durchführung  
 
2023  
Im STEP berücksichtigt 
2023  
Im STEP berücksichtigt 
 
 
 
 
4.721.667 € 
(100 % Förderung) 
 
 
1.390.000 € 
 
 
 
2.100.000 € 
(100 % Förderung)  
 
840.000 € 
 
1.773.000 € 
 
4.112.000 € 
 
6.042.000 € 
 
 
 
 
Wachstum und nachhaltige Erneuerung Hafen/Süd-Ost 
 
 Stadtumbaugebiet Hafen/Süd-Ost - Programm Initiative  Ergreifen: B-
Side Münster - Gewächshaus der Ideen: Soziokulturelles Zentrum.  
Aus-, Um- und Neubau des ehem. Hill-Speichers zu einem kreativ-
kulturellen Treffpunkt in baulicher Kombination mit dem Ruderverein 
Münster 
 Stadtumbaugebiet Hafen/Süd-Ost - B-Side Münster - An schubfinan- 
zierung der Startphase Soziokulturelles Zentrum und Sanierung des 
Hafenkrans im Projekt Hafen-Südseite 
 Freiflächengestaltung der Hafensüdseite des Stadtha fen 1 – 1. Bau- 
abschnitt, Herrichtung bzw. Realisierung von öffentlichen Flächen als 
Ergebnis der Mehrfachbeauftragung zur Neugestaltung der Kaiflächen 
mit besonderen Gestaltungselementen (Balkonen), barrierefreier 
Ausbau 
 Freiflächengestaltung der Hafensüdseite des Stadtha fen 1 – 2. Bau- 
abschnitt, Neugestaltung der Kaiflächen mit besonderen Gestaltungs- 
elementen (Balkonen), barrierefreier Ausbau 
 Freiflächengestaltung der Hafensüdseite des Stadthafen 1 – 3. Bau- 
abschnitt, Neugestaltung der Kaiflächen mit besonderen Gestaltungs- 
elementen (Balkonen), Sanierung Weber-Kran, barrierefreier Ausbau 
 
 
 
 
2021-2023 
Maßnahme in Durchführung 
 
 
 
2021-2024 
Maßnahme in Durchführung 
 
2023-2025 
Maßnahme in Durchführung  
 
 
 
2023 
Im STEP berücksichtigt 
 
2023 
Antragstellung  
 
 
 
7.293.162 € 
(100 % Förderung)  
 
 
 
387.500 € 
(100 % Förderung)  
 
 
2.017.000 € 
 
 
 
 
2.188.000 € 
 
 
   
 
 
Übersicht 2023 Städtebauförderung in Münster  
zu beantragende / bewilligte / laufende Maßnahmen:

9
 
 
 
 
 
Fördermaßnahme  Bearbeitungs stand  Fördersumme:  
 
Sozialer Zusammenhalt Münster-Coerde  
 
 Umsetzung InSEK Coerde, Verbesserung der Wohn- und Le benssitu- 
ation, (Skate- und Pumptrackanlage, Handlungskonzept zur Klimaan- 
passung, Verfügungsfonds, Quartiersarchitekten/in zu r Beratung bei 
Modernisierung und Sanierung, der bereits durchgeführte Wettbewerb 
der Westfälischen Bauindustrie zum Stadtteilhaus) 
 Integriertes Handlungskonzept Coerde: Neubau eines  multifunktiona- 
len Stadtteilhauses,  
 Integriertes Handlungskonzept Coerde: Neugestaltung  des Hamann- 
platzes, Verbesserung des öffentlichen Raumes 
 
 
 
 
2023-2026 
Maßnahme in Durchführung  
 
 
 
2023 
Im STEP berücksichtigt 
2023 
Antragstellung  
 
 
 
559.000 € 
 
 
 
 
12.262.000 € 
(mit EU-Förderung)  
 
Sonderprogramm Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 
 
 Errichtung eines Pumptracks in Münster Handorf 
 
 
 
 
2020-2023 
Maßnahme in Durchführung  
 
 
 
 
213.000 € 
(100 % Förderung)  
 
Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in 
NRW 2020 
 
 Anstoß Zentrenmanagement Münster-Innenstadt 
 
 
 
 
 
2020-2023 
Maßnahme in Durchführung  
 
 
 
 
 
99.000 € 
 
Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in 
NRW 2021 (2.Call) 
 
 Erweiterung Zentrenmanagement Münster-Innenstadt un d Verfü- 
gungsfonds Anmietung 
 
 
 
 
 
2021-2023 
Maßnahme in Durchführung  
 
 
 
 
 
318.400 € 
 
Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in 
NRW 2022 (3.Call) 
 
 Schaffung von Innenstadtqualitäten - Stadtbäume 
 
 
 
 
 
2022-2023 
Maßnahme in Durchführung  
 
 
 
 
 
108.000 € 
 
Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in 
NRW 2022 (3.Call) 
 
 Anstoß Zentrenmanagement Münster-Gremmendorf 
 
 
 
 
 
2022-2023 
Maßnahme in Durchführung  
 
 
 
 
 
89.100 € 
 
Landesprogramm Zukunftsfähige Innenstädte und Ortszentren Nord- 
rhein-Westfalen 2023 
 
 Anstoß eines Zentrenmanagements Münster-Innenstadt (ISI)  
 Schaffung von Innenstadtqualitäten – Möblierungselemente, Stadt- 
bäume 
 
 
 
 
 
2023 
Antragstellung   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand 30.06.2023 
Übersicht 2023 Städtebauförderung in Münster  
zu beantragende / bewilligte / laufende Maßnahmen:

Beratungsverlauf (2)

14.09.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 5.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2023 Hauptausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Hörsterstraße
  • Martinistraße
  • Bremer Platz
  • Wolbecker Straße
  • Warendorfer Straße
  • Prinzipalmarkt
  • Hammer Straße
  • Brüningheide
  • Kinderhaus
  • Promenade

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0395/2023
Typ
Vorlagen
Datum
11.07.2023
Erstellt
27.06.2023 12:16