V/0395/2023
Förderung von Stadterneuerungsprojekten - Sachstand 2023 und Anträge 2024
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage A
2091 Zeichen
Anlage A zur V/0395/2023 Kurzüberblick Die Verwaltung informiert über den jährlichen Sachstand zur Städtebauförderung mit den bereits bewilligten und in Umsetzung befindlichen Maßnahmen. Ergänzt wird die Information mit der Ent- scheidung zu den für das Programmjahr 2024 (STEP 2024) zu stellenden Städtebauförderanträ- gen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs- standorte in Europa Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein- Westfalen Wir werden als ein kulturelles Zentrum unseres Landes Projekte mit internationaler Ausstrah- lung entwickeln Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Finanzierung Produktgruppe: verschiedene Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein X teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Fördermaßnahmen basieren auf den jeweiligen Ratsbeschlüssen zu den einzelnen Projekten und auf der Grundlage der Städtebau-Förderrichtlinien (FöRi 2008) bzw. der Neufassung der För- derrichtlinien (FöRi 2023) ab 01.01.2024 des Landes Nordrhein-Westfalen.
Beschlussvorlage
34131 Zeichen
V/0395/2023 V/0395/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Förderung von Stadterneuerungsprojekten - Sachstand 2023 und Anträge 2024 Beratungsfolge 14.09.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 20.09.2023 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Sachstandsbericht 2023 zur Förderung von Stadterneuerungsprojekten in Münster wird zur Kenntnis genommen (vgl. Anlage 1). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, Anträge auf Städtebauförderung für das Programmjahr 2024, wie in der Begründung dieser Vorlage benannt, auf der Basis der vorhandenen Gebietsbezü- ge im Rahmen der Vorga ben und Anforderungen der Städtebau-Förderrichtlinien 2008 (FöRi 2008) bzw. 2023 (FöRi 2023) und der Neustrukturierung der Städtebauförderprogramme zu stellen. Dies sind: Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Stadthafen Münster: Freiflächengestaltung der Hafensüdseite des Stadthafen 1 – 3.Bauabschnitt, Neugestaltung der Kaiflächen mit besonderen Gestaltungselementen (Balkonen), barrierefreier Ausbau, Sanierung hafenty- pischer Elemente auf der Hafensüdseite – Sanierung und Wiederaufstellung des Weber- Krans, Folgeantrag Sozialer Zusammenhalt Münster-Coerde – Integriertes Handlungskonzept Coerde: Schaf- fung einer kulturellen und sozialen Mitte, Neugestaltung des Hamannplatzes, Verbesse- rung des öffentlichen Raumes, Folgeantrag. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass für Förderanträge grundsätzlich Folgekosten entstehen wer- den: Die entsprechenden Aufwands - und Auszahlungsermächtigungen sind über die jeweiligen Fachämter sicherzustellen. Bei Förderanträgen für sog. Dritte ist der Eigenanteil vorab von der Stadtplanungsamt 21.08.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Thiel Telefon: 492-6180 Thiel@stadt-muenster.de - 2 - V/0395/2023 Stadt zu erbringen und kann auf Antrag (bis auf den städtischen Mindestanteil von 10%) von den Dritten übernommen werden. Die Fachämter sorgen darüber hinaus für die förderprojektbezogene Veranschlagung im Haushaltsplan der Stadt Münster sowie ggf. bei den Mitteln für Dritte für eine entsprechende Veranschlagung der Erstattungen im jeweiligen Fachbudget. Im Regelfall beträgt die Förderquote für Münster derzeit 60% der zuwendungsfähigen Kosten für investive Maßnahmen. Darüber hinaus wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Vorlage noch keine Vorentscheidungen über die Bereitstellung von Haushaltsermächtigungen und letztlich zur Durchführung der genannten Fördermaßnahmen getroffen werden. Hierüber entscheidet der Rat im Rahmen der Ber atung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Beschlussfas- sung gegebenen Finanzlage der Stadt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein von der Stadt Münster vorgelegter Städtebauförderantrag im Stadterneuerungsprogramm 2024 keine Berücksichtigung finden könnte, wenn das Programm insge- samt überzeichnet ist und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) aktuell andere Prioritäten bei der landesweiten Auswahl der Projekte setzt. Im Übrigen gibt es keine Verpflichtung des Landes, dass auf einen gestellten Förderantrag automatisch eine Bewilli- gung erfolgen müsste. Hier sind auf Landesebene weitere Faktoren zu berücksichtigen, nach denen das Ministerium landesweit eine ausgewogene und abge wogene Entscheidung trifft und dabei eine möglichst gerechte und gleichmäßige (nach Regierungsbezirken) Beurteilung aller Fördermaßnah- men garantiert. Begründung: Rahmenbedingungen Mit dieser Vorlage wird gesamtstädtisch über den aktuellen Stand der Förderung von Stadterneue- rungsprojekten für die Stadt Münster berichtet. Letztmalig wurde mit der Vorlage Nr. V/0407/2022 am 07.09.2022 über den Stand der Maßnahmen berichtet. Der Sachsta ndsbericht 2023 zum Stand der Förderung von Stadterneuerungsprojekten in Münster befindet sich in der Anlage 1. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Antragsfrist für die reguläre Städtebauförderung im Jahr 2024 (vgl. Anlage 2 - Programmaufruf 2024) auf den 31.10.2023 festgelegt. Informationen zur Städtebauförderung (allgemein) Im Zuge der Neustrukturierung der Städtebauförderung von Bund und Ländern wurden 2020 die bis- herigen sechs Programmkulissen auf nunmehr drei Programmlinien reduziert. Die bisherigen Inhalte bleiben dabei weitestgehend erhalten bzw. wurden zusammengefasst. Die in den Kommunen beste- henden Fördergebiete können in die neuen Gebiete überführt werden bzw. werden im Rahmen der Fortschreibung aktualisiert und angepasst. Weniger Programme bedeutet insgesamt aber mehr Fle- xibilität bei der Programmausgestaltung. Gleichzeitig ermöglicht dies eine inhaltliche Weiterentwick- lung zu den bisherigen Inhalten. Die Antragstellung und Umsetzung von Fördermaßnahmen erfolgt weiterhin auf der Basis von int egrierten, ganzheitlichen und sozialraumorientierten Konzepten. Die aktuellen Programme sind: Lebendige Zentren (Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne) Sozialer Zusammenhalt (Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten) Wachstum und nachhaltige Erneuerung (lebenswerte Quartiere gestalten). Seit über 50 Jahren unterstützt der Bund die Länder dabei, ihre Städte und Gemeinden lebenswert weiterzuentwickeln, damit sich die Menschen dort wohlfühlen. Allein in den Jahren 2023 und 2024 stellt der Bund wieder jeweils 790 Millionen Euro dafür zur Verfügung. - 3 - V/0395/2023 Für die drei Programmlinien in NRW werden im Jahr 2024 (vorbehaltlich der Verabschiedung des Landeshaushaltes) rund 350 Mio. € zur Verfügung stehen. Schwerpunkte werden in den nächsten Jahren insbesondere sein: die Beseitigung städtebaulicher und sozialer Missstände die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen die Aufwertung des öffentlichen Raumes die Stärkung von Innenstädten und Ortszentren die Anpassung an den Klimawandel die Verbesserung der grünen Infrastruktur die Bewältigung des wirtschaftlichen Strukturwandels die Bewältigung der demographischen Umbrüche die Sicherung des sozialen Zusammenhalts Öffentlicher Raum (Straßen/Wege/Plätze, Grün-, Frei- und Erholungsraum) Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen Energetische Erneuerung, Barrierefreiheit und quartiersbezogene Funktionsverbesserung kommunaler Gebäude. Die Städtebauförderung ist eine wichtige Aufgabe und ein Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige und resiliente Entwicklung der Städte und Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen durch Zuwendungen des Landes und des Bundes (Städtebaufördermittel) sowie der Europäischen Union (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung). Die städtebauliche Erneuerung hat insbesondere zum Ziel, die gewachsenen baulichen Strukturen der Städte und Gemeinden zu erhalten und unter Berücksichtigung demografischer Rahmenbedin- gungen zeitgemäß fortzuentwickeln, die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten durch städtebauli- che Maßnahmen zu stärken sowie die natürlichen Lebensgrundlagen in der gebauten Umwelt zu schützen und zu verbessern. Wesentliche Kernziele sind dabei insbesondere die Sicherung und bau- kulturelle Erhaltung historischer Stadt- und Ortskerne mit denkmalwerter Bausubstanz und anderer stadtbildprägender Gebäude sowie die Herstellung von Barrierefreiheit. Darüber hinaus ist mit dem Einsatz von Städtebaufördermitteln ein Beitrag zur Minderung der CO 2- Emissionen, zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zum Schutz vor Naturgefah- ren zu leisten. Weiterhin dient die Städtebauförderung der Weiterentwicklung zentralörtlicher Funktio- nen, zur Stärkung der Innenentwicklung und zur Reduzierung der Flächenne uinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke und unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Behebung sozia- ler Herausforderungen. Dabei wird die städtebauliche Erneuerung von den Gemeinden selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durchgeführt. Neue Förderrichtlinie Zum 01.01.2024 wird für das Land Nordrhein -Westfalen eine neue Städtebau-Förderrichtlinie (FöRi 2023) in Kraft treten. Die Antragstellung für das Programmjahr 2024 soll sich daher bereits schon jetzt an den Vorgaben der neuen Förderrichtlinie orientieren. Erklärtes Ziel des Landes NRW ist es, den Aufwand des Förderverfahrens zu reduzieren, eine schnellere und flexiblere Umsetzung der Maß- nahmen zu erreichen und Haushalts -Ausgabereste, die durch einen Nicht-Abruf von bewilligten För- dermitteln beim Land NRW entstehen, zu vermeiden. Schwerpunkte der neuen Städtebau-Förderrichtlinie sind weiterhin die Stärkung von Innenstädten und Orts- oder Stadtteilzentren, die Weiterentwicklung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialen, ökonomischen und/oder ökologischen Erneuerungsbedarf und die Herstellung nachhaltiger städte- baulicher Strukturen bei erheblichen Funktionsverlusten, insbesondere bei Gebäudeleerständen und Brachflächen. Gegenstand der Förderung ist die städtebauliche Entwicklung oder Erneuerung eines Gebietes, das unter Beachtung der dafür geltenden Grundsätze, insbesondere unter Anwendung der Verfahren des zweiten Kapitels des Baugesetzbuches, von der Gemeinde abgegrenzt worden ist und für dessen - 4 - V/0395/2023 Entwicklung, Neuordnung oder Aufwertung ein Bündel von eigenständigen Teilmaßnahmen notwen- dig ist (sog. Gesamtmaßnahme). Dabei ist insbesondere folgenden Belangen Rechnung zu tragen: dem Erhalt und der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, der Stärkung eines wirtschaftsfreundlichen Umfelds und der Beschäftigung, der Sicherung und Stärkung öffentlicher Daseinsvorsorge in den ländlichen Räumen, dem Umwelt-, Natur- und Klimaschutz und der Klimaanpassung, einschließlich der dazu gehören- den Infrastrukturen, der Energieeffizienz, des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie der Biodiversität, einer vernetzten, orts- und klimafreundlichen Mobilität, den Bedürfnissen aller Bevölkerungsgruppen einschließlich der besonderen Bedürfnisse von Haushalten mit Kindern, Menschen mit Behinderung und älteren Menschen, der Chancengerech- tigkeit, der Nichtdiskriminierung sowie der Gleichstellung in allen Lebensbereichen. den Belangen der Denkmalpflege und der baukulturellen Vorbildwirkung der öffentlichen Hand, der Förderung einer überörtlichen Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden, der Generationengerechtigkeit, die Bedürfnisse aller Bevölkerungsgruppen einbeziehend und den Interessen von Kunst und Kultur, von Bildung und Sozialem. Die Schwerpunkte der Förderung und die aufgeführten Belange werden nicht gewichtet, sondern ste- hen gleichberechtigt nebeneinander. Die Gemeinde legt in ihrem Antrag fest, welche konkreten Ziele sie mit einer Gesamtmaßnahme oder einem städtebaulichen Einzelvorhaben verfolgt. Diese Ziele hat sie kontinuierlich zu überprüfen und Fehlentwicklungen frühzeitig zu korrigieren. Es können nur Fördermaßnahmen beantragt werden, wenn vorher ein entsprechender Gebietsbezug (s.o.) durch einen Ratsbeschluss, nach den Möglichkeiten des Baugesetzbuches, definiert worden ist. Die räumliche Festlegung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b, § 171 e oder § 171 f BauGB, Städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Weitere Informationen zur Städtebauförderung in NRW finden sich hier: https://staedtebaufoerderung.nrw/ Anträge auf Städtebauförderung gemäß den bereits bekannten Programmlinien - somit auch für die Maßnahmen des INSEK Münster-Innenstadt 2023 - sind ab sofort nach der neuen Förderrichtlinie zu erstellen. Dies hat Auswirkungen auf das weitere Vorgehen zur Beantragung von Städtebaufördermit- teln, die im Folgenden näher dargelegt werden. Für die zukünftige Beantragung von Städtebaufördermitteln kommt grundsätzlich eine neue Antrags- systematik zur Anwendung – diese gilt somit auch für die Maßnahmen des INSEK Münster - Innenstadt 2023 (vgl. Vorlage V/0329/2023). Dies bedeutet: Die Antragstellung und Bewilligung der Städtebauförderung erfolgt zukünftig nicht mehr für ein- zelne Maßnahmen, sondern für ganze Maßnahmenbündel, sog. „Gesamtmaßnahmen“, beste- hend aus mehreren räumlich und/oder thematisch gruppierten einzelnen Maßnahmen. Das Fördergebiet für ein solches Maßnahmenbündel soll möglichst klein gefasst sein und nur umsetzungsreife Maßnahmen umfassen, damit eine zügige Umsetzung gewährleistet ist. Die Realisierung aller Maßnahmen eines Bündels muss innerhalb von maximal 10 Jahren erfolgen. Die Kommunen sind angehalten, nur wenige Maßnahmenbündel zeitgleich in die Städtebauförde- rung einzubringen, bei mehreren Maßnahmebündeln sind seitens der Stadt Prioritäten zu setzen. Die Fördermittelbeantragung und -bewilligung erfolgt zweistufig (s. Abbildung): - 5 - V/0395/2023 o Zunächst wird für ein Maßnahmenbündel in einem Fördergebiet ein erster Förderantrag ge- stellt. Hierfür werden u. a. mindestens Vor -/Entwurfsplanungen (Leistungsphase 2 HOAI für Tiefbau, 3 für Hochbau) inklusive einer Kosten-/Finanzierungsübersicht benötigt. o Mit der Erstbewilligung werden zunächst v. a. die weiteren nötigen Planungsleistungen geför- dert. In dem Fortsetzungs - oder Folgeantrag (nach zwei Jahren) werden dann die konkreten (Bau-)Maßnahmen gefördert, ggf. über mehrere, zeitlich aufeinanderfolgende Fortsetzungsan- träge. o Ab Erstbewilligung hat die Kommune maximal zwei Jahre Zeit, die Unterlagen zu den Projek- ten, inklusive Vorbereitung der Vergabe der Bauleistungen (Leistungsphase 6 HOAI), fertigzu- stellen. Ab diesem Schritt läuft die Zeit: Die Realisierung aller Maßnahmen des Bündels muss innerhalb von 10 Jahren ab Erstbewilligung erfolgen, incl. möglicher Fortsetzungsanträge. Abbildung: Beispiel Antrags - und Bewilligungsverfahren nach Städtebauförderrichtlinie 2024 o Nach Fertigstellung der Leistungsphase 6 HOAI (Ausführungsplanung, Vorbereitung Vergabe Bauleistungen) ist ein Fortsetzungsantrag (ggf. auch zeitlich gestaffelt mehrere Fortsetzungs- anträge) zu stellen. Mit der dann folgenden zweiten Bewilligung wird die bauliche Umsetzung des Maßnahmen- bündels gefördert, eine verbindliche Förderobergrenze sowie Ziele für eine Erfolgskontrolle festgelegt. o Ein Maßnahmenbündel, für das in 2024 mit einem Erstantrag Städtebaufördermittel beantragt werden, muss beispielsweise im Jahr 2035 komplett realisiert und abgeschlossen sein. Zentrales Element der neuen Förderrichtlinien wird eine verbindliche Zeitplanung zwischen Antrag- stellung (Erst - und/oder Folgeantrag) und Maßnahmenumsetzung (Abrechnung und Verwendungs- nachweis) sein. Dabei erwartet das MHKBD bei einem Folgeantrag bereits eine Projektreife gem. Leistungsphase 6 HOAI, so dass einerseits eine Kostensicherheit gegeben ist und andererseits ein unmittelbarer Bau- beginn nach Fördermittelbereitstellung erfolgen kann. Zur Vereinfachung trägt bei, dass die Kosten- schätzung/-berechnung zwischen Erst- und Folgeantrag fortgeschrieben werden kann, um somit Kos- - 6 - V/0395/2023 tensteigerungen auffangen zu können. Dem gleichen Zweck dient die indizierte Darstellung der Ge- samt(Bau-)Kosten während der Laufzeit der P rojekte, so dass zukünftig eine bessere Kostensicher- heit gegeben ist. Allerdings werden damit die Anforderungen an Erst - und Folgeantrag erhöht, da die projektverant- wortlichen Ämter über die maximale Gesamtlaufzeit der Maßnahmen kalkulieren müssen und für die Einhaltung der Zeitplanung verantwortlich sein werden. Ein Mitteltausch zwischen den Maßnahmen eines Maßnahmenbündels ist zukünftig ohne Einbindung der Fördergeber möglich und zur Beschleu- nigung der Umsetzung in die Verantwortung des Förderempfängers gelegt. Mittelauszahlungen an die Fördermittelempfänger erfolgen jährlich automatisiert, Mittelabrufe müssen somit nicht mehr erstellt werden. Das MHKBD verspricht sich von diesem Verfahren eine Beschleunigung der Umsetzung, eine Vereinfachung der Mittelanforderung und des Mitteleinsatzes sowie eine Verhinderung der Bil- dung von Ausgaberesten beim Land NRW und von Verzögerungen bei der Umsetzung. Städtebauförderung in Münster Derzeit gibt es in Münster neun Bereiche/Quartiere, für die der Rat der Stadt Münster die erforderli- chen Gebietsbezüge beschlossen hat. Dazu zählen auch einige ältere Beschlüsse, die ergänzend verwendet werden können: Bereich Altstadt/Bahnhofsviertel, Aktives Zentrum gem. § 171 b BauGB (vgl. Vorlage V/0902/2008) Münster-Innenstadt (Neuaufstellung 2023), Wachstum und nachhaltige Erneuerung gem. § 171 b BauGB (vgl. Vorlage V/0762/2022) Stadtteil Coerde, Sozialer Zusammenhalt gem. § 171 e (3) BauGB (vgl. Vorlage V/0224/2020) Stadtteil Wolbeck, Aktives Stadtteilzentrum gem. § 171 b BauGB (vgl. Vorlage V/0239/2009) - neu Lebendige Zentren Stadtteil Gievenbeck, Aktives Stadtteilzentrum gem. § 171 b BauGB (vgl. Vorlage V/0348/2009) - neu Lebendige Zentren Stadtteil Kinderhaus-Brüningheide, Soziale Stadt gem. § 171 e BauGB (vgl. Vorlage V/0197/2005) – neu Sozialer Zusammenhalt Stadtteil Angelmodde-Osthuesheide, Sanierungsgebiet gem. § 136 ff. BauGB (vgl. Vorlage V/0686/2005) – neu Wachstum und nachhaltige Erneuerung York-Kaserne Gremmendorf, Stadtumbau West gem. § 171 a bis d BauGB (vgl. Vorlage V/0386/2012) – neu Wachstum und nachhaltige Erneuerung Oxford-Kaserne Gievenbeck, Stadtumbau West gem. § 171 a bis d BauGB (vgl. Vorlage V/0386/2012) – neu Wachstum und nachhaltige Erneuerung Bereich Hafen/Halle Münsterland, Sanierungsgebiet gem. § 136 ff. BauGB (vgl. Vorlage V/0541/1992) – geht formal in (Stadtumbau West) Hafen/Süd-Ost auf Bereich Hafen/Süd-Ost, Stadtumbau West gem. § 171 b BauGB (vgl. Vorlage V/0273/2019) – neu Wachstum und nachhaltige Erneuerung Die Verwaltung wird bei aktuellem Anlass prüfen, ob ggf. für weitere Stadtteile oder Quartiere ein Ge- bietsbezug hergestellt werden sollte. Dazu sind neben der räumlichen Abgrenzung im Rahmen der Integrierten Handlungskonzepte alle Maßnahmen der öffentlichen und privaten Partner darzustellen, sofern sie Auswirkungen auf das Stadtquartier haben. Die Integrierten Handlungskonzepte sollen dabei die gesamtstädtische Entwicklung berücksichtigen sowie die Handlungserfordernisse klar aufzeigen und mit Zielen, Konzepten und Maßnahmen (Projek- ten) Lösungen für deren Umsetzung darstellen. Dabei sollen nach Möglichkeit Prioritäten festgelegt und mit einem Zeitplan die Umsetzung hinterlegt werden. Gleichzeitig sollen damit alle Maßnahmen (egal welcher Träger) gebündelt und kombiniert werden, um eine möglichst hohe Wohlfahrtswirkung für den Stadtteil oder das Quartier erzielen zu können. Die private Beteiligung ist ausdrücklich vorge- sehen. Auch rein privat finanzierte Maßnahmen im Wirkungsverbund mi t öffentlichen Maßnahmen sind darzustellen, sofern diese Auswirkungen auf das Quartier haben werden. - 7 - V/0395/2023 Maßnahmen des Klimaschutzes, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verbesserung der grü- nen Infrastruktur sind nun verpflichtende Fördervoraussetzung fü r alle Städtebauförderprogramme und sind im Rahmen der Antragstellung entsprechend zu bearbeiten. Förderprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Ortszentren Nordrhein-Westfalen Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes No rdrhein-Westfalen (MHKBD NRW) hat am 13.04.2023 das Förderprogramm „ Zukunftsfähige Innenstädte und Ortszen- tren Nordrhein-Westfalen“ aufgelegt, welches als Fortsetzung der bisherigen Förderaufrufe zum So- fortprogramm Innenstadt zu verstehen ist. Insgesamt sind seit 2020 somit bisher vier Förderaufrufe, zu denen die Kommunen zusätzliche Förderanträge zur Sicherung der Innenstädte und Stadtteilzen- tren stellen konnten, mit jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten formuliert worden. Die Stadt Münster hat sich erneut mit einem Antrag zum Zentrenmanagement und zur Schaffung von Innenstadtqualitäten beteiligt, eine Entscheidung zu diesem steht aber noch aus. Die Stadt Münster hat sich an allen bisherigen Förderaufrufen mit Anträgen zum Zentrenmanage- ment, zum Verfügungsfonds Anmietung und zur Schaffung von Aufenthaltsqualität für die Innenstadt sowie zum Zentrenmanagement Gremmendorf beteiligt und ist bislang (2020 bis 2022) jeweils mit einer entsprechenden Förderung berücksichtigt worden. Ziel ist es, das Grundverstä ndnis für eine lebendige Innenstadt bzw. ein lebendiges Stadtteilzentrum angesichts der strukturellen Veränderun- gen neu zu justieren und in einem moderierten Prozess zu einer Verständigung zwischen Immobili- eneigentümern und Kommune über zukunftsorientierte Nutzungen zu kommen. Das in diesem Jahr aufgelegte und mit weiteren 35 Millionen Euro dotierte Förderprogramm „Zu- kunftsfähige Innenstädte und Ortszentren in NRW“ ermöglicht den Kommunen erneut rasch zu han- deln, neue Wege zu gehen und gemeinsam mit den I nnenstadtakteuren Perspektiven für die Zukunft zu entwickeln. Ziel ist die Stärkung der Innenstädte als multifunktionale Orte für Handel, Dienstleis- tungen, Wohnen, Städtebau, Kultur, Bildung und Freizeit. Das Programm beschränkt sich räumlich auf die Berei che von Innenstädten und Zentren (Konzentrationsbereiche), die nach Auffassung der Kommunen auch künftig Lebendigkeit, Attraktivität und „Einkaufsgenuss“ ausstrahlen und zum Ver- weilen einladen sollen. Hafenentwicklung Der Rat der Stadt hat mit dem Beschluss zur Vorlage V/0273/2019 den Gebietsbezug „Hafen / Süd- Ost“ gem. § 171 b BauGB als „Stadtumbaugebiet“ festgelegt, um eine entsprechende neue Förderku- lisse für den Bereich der Stadthäfen nachweisen zu können. Diese Förderkulisse ersetzt die mit der Sanierungssatzung „Hafen / Halle Münsterland“ in den 1990er Jahren beschlossene Förderkulisse als Grundlage für aktuelle und zukünftige Fördermaßnahmen. Aufgrund der Neustrukturierung 2020 wird diese Förderkulisse zukünftig mit Wachstum und nachhaltige Erneuerung bezeichnet. Mit Begleitung des Dialogprozesses „Hafenratschlag“ werden die Zielperspektiven für die weitere Entwicklung des Areals Stadthafen neu definiert und im Rahmen eines neu aufzustellenden Integrier- ten Stadtentwicklungskonzeptes aufgezeigt. Die entsprechende Aktualisierung des Masterplans Stadthäfen Münster ist am 22.05.2019 vom Rat der Stadt Mün ster beschlossen worden (Vorlage V/0150/2019). Stadtteilentwicklung Coerde Der Rat der Stadt Münster hat mit dem Beschluss zur Vorlage V/0224/2020 einen neuen Gebietsbe- zug „Sozialer Zusammenhalt“ (gem. Neustrukturierung 2020 der Städtebauförderung, ehm. Bezeich- nung Soziale Stadt) für den Stadtteil Coerde gem. § 171 e BauGB festgelegt, um eine entsprechende Förderkulisse für den Bereich Coerde nachweisen zu können. Auf dieser Basis wurden 2020, 2021 und 2022 erstmalig Förderanträge für Coerde für das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (InSEK) Coerde eingereicht. Entsprechend den Vorgaben des Ministeriums und der Programmkulisse wird der Schwerpunkt der Förderung zukünftig auf investiven Maßnahmen im Quartier liegen und auf Projekten die in Zusam- menhang mit diesen investiven Maßnahmen die Lebensqualität im Quartier verbessern. Zum Thema Stadteilhaus waren die Förderanträge besonders erfolgreich, so dass im Stadterneuerungsprogramm 2023 das Stadtteilhaus mit der landesweit höchsten Einzelförderung in Höhe v on rd. 12,3 Mio. € be- - 8 - V/0395/2023 dacht worden ist. Neben der Städtebauförderung konnten auch Mittel der EU -Förderung aus dem „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)“ eingeworben werden, so dass insgesamt ein Fördersatz von 80% erreicht wurde. Innenstadtentwicklung Die hohe Attraktivität von Münster geht wesentlich auf die besonderen Qualitäten der Innenstadt zu- rück. Hierzu gehören das unverwechselbare Stadtbild der Altstadt (mit dem Prinzipalmarkt als „gute Stube“ und Dom / Lambertikirche) einschließlich der Promenade, des Schlossareals und des Aasees ebenso wie die multifunktionale City mit einem starken Einzelhandel, abwechslungsreicher Gastro- nomie, einem breiten privaten und öffentlichen Dienstleistungssektor sowie kirchlichen, kulturellen und Bildungseinrichtungen. Hinzukommen zahlreiche Einrichtungen der Universität, die sich aus der Altstadt heraus über das Schlossareal weit in Richtung Westen erstrecken. Alle Umfragen zum Selbstbild und Fremdbild von Münster belegen, dass Münster durch Altstadt, Aasee und Promenade sein unverwechselbares Profil erhält. Die besondere Bedeutung der Innenstadt für die Stadtentwicklung von Münster ist bereits im Leitplan Stadterneuerung (1989), im Altstadtrahmenplan (1995), in dem Integrierten Stadtentwicklungs - und Stadtmarketingkonzept (ISM) (2004), in den Integrierten Handlungskonzepten Münster -Innenstadt „Aktives Zentrum“ (2008/2016) und dem gesamtstädtischen Integrierten Stadtentwicklungskonzept Münster 2030 (ISEK 2030) u.a. mit dem Leitthema „Innenstadt ist mehr …“ umfänglich herausgear- beitet worden. Mit dem vom Rat der Stadt Münster am 22.03.2023 beschlossenen INSEK Münster-Innenstadt 2023 liegt nun ein handlungsleitender Orientierungsrahmen für die weitere Zukunftsentwicklung und - gestaltung der Innenstadt, d. h. ein Zukunftskonzept für die kommenden rund 10 Jahre vor (vgl. Vor- lage V/0762/2022). Gleichzeitig ist das Konzept eine nötige Basis für die Beantragung von Städtebau- fördermitteln für Maßnahmen im Bereich der Innenstadt. Im Zuge der Erarbeitung des INSEK Müns- ter-Innenstadt 2023 wurde die Abgrenzung des Fördergebietes überprüft und angepasst. Am 14.06.2023 hat der Rat der Stadt Münster eine Priorisierung von im INSEK Münster-Innenstadt 2023 enthaltenen Maßnahmen beschlos sen (vgl. Vorlage V/0042/2023), für d ie in den nächsten Jahren Anträge auf Städtebauförderung gestellt werden sollen. Wie bereits bei der Gebietsabgrenzung der Jahre 2008 / 2016 umfasst die aktualisierte räumliche Gebietskulisse des INSEK die historische Altstadt und den Bahnhofsbereich. Die Radialen Hammer Straße, Wolbecker Straße und Warendorfer Straße werden weiterhin in die Abgrenzung integriert, da die Stärkung dieser für die Innenstadt bedeutenden Cityergänzungs - und gleichermaßen Quartiers- straßen und ihre zukunftsgerichtete Umgestaltung nach wie vor eine wichtige Aufgabe sind. Grund- sätzlich orientiert sich die räumliche Kulisse an der Verortung der im INSEK Münster -Innenstadt (2023) enthaltenen Maßnahmen. Unterschiede bei der Abgrenzung gegenüber dem IHK 2008 / 2016 finden sich vor allem im Westen im Bereich des Schlossareals und in Richtung Urbane Wissensquar- tiere (Coesfelder Kreuz) sowie im Nordosten im Bereich der Justizvollzugsanstalt. Hier wird die Ge- bietsabgrenzung erweitert, um auch neue bzw. mögliche zukünftige Entwicklungsstando rte in der Innenstadt zu integrieren (Musik-Campus, Blücher-Kaserne, JVA). Parallel zur Erarbeitung des INSEK Münster-Innenstadt beteiligte sich die Stadt Münster mit dem Bei- trag „MikroKiez Martiniviertel“ an dem Landeswettbewerb Zukunft StadtRaum. Der W ettbewerbsbei- trag umfasst einen zentralen Bereich des Martiniviertels: Hörsterstraße, Martinistraße und Parkplatz am Bült. Angestrebte Ziele des Vorhabens sind u.a. die Verkehrsberuhigung und Neuorganisation der Mobilität (zu Fuß Gehende, Radfahrende, Anliefer- / Anliegerverkehr, Busse, ruhender Verkehr), eine städtebauliche Umgestaltung hin zu einer neuen Aufenthaltsqualität, mehr Klimagerechtigkeit durch mehr Grün und eine innovative Regenwasserbewirtschaftung und -speicherung. Die Erkenntnisse des Verk ehrsversuchs Hörsterstraße / Parkplatz Bült und der damit verbundenen Beteiligungsveranstaltungen sind in die Erarbeitung dieses zweiten Wettbewerbsbeitrages eingeflos- sen. Im März 2022 bewertete eine Jury die eingegangenen Wettbewerbsbeiträge und prämierte die Bewerbung der Stadt Münster als „im Jahr 2023 bevorzugt zur Förderung vorgesehenes Vorhaben“ in der Städtebauförderung des Landes NRW (vgl. Berichtsvorlage V/0314/2022 „Innenstadt stärken: - 9 - V/0395/2023 MikroKiez Martiniviertel, Landeswettbewerb Zukunft StadtRaum). In Folge des Wettbewerbsgewinns hat die Stadt Münster zum Stichtag 30.09.2022 einen Antrag auf Städtebauförderung für dieses Vor- haben erarbeitet und fristgerecht eingereicht. Den im Antrag enthaltenen Projekten und Maßnahmen sind Land NRW und Bezirksregie rung Münster gefolgt und haben sie entsprechend im Stadterneue- rungsprogramm 2023 berücksichtigt. Die Anlage 1 zu dieser Vorlage gibt den Sachstand der Projekte im Jahr 2023 (zu beantragende, be- willigte und laufende Maßnahmen) wieder. Zukünftige Fördermaßnahmen in Münster Das Stadterneuerungsprogramm (STEP) 2023 des Landes Nordrhein -Westfalen wurde am 12.05.2023 durch das MHKBD veröffentlicht. Das Ministerium ist den Vorschlägen bzw. Anträgen der Stadt Münster für 2023 vollumfänglich gefolgt. Von der Stadt Münster wurden folgende Maßnahmen beantragt, die vom MHKBD entsprechend im STEP 2023 berücksichtigt wurden und in den nächsten Jahren von der Stadt umgesetzt werden: Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Münster-Innenstadt: Landeswettbewerb Zukunft Stadtraum - Umgestaltung Mikrokiez Martiniviertel, Neuantrag. Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Stadthafen Münster: Freiflächengestaltung der Hafensüdseite des Stadthafen 1 – 2. Bauabschnitt, Neugestaltung der Kaiflächen mit be- sonderen Gestaltungselementen, barrierefreier Ausbau, Folgeantrag. Sozialer Zusammenhalt Münster-Coerde - Integriertes Handlungskonzept Coerde: Errichtung eines multifunktionalen Stadtteilhauses, Folgeantrag. Die Stadt Münster hat stellvertretend für zahlreiche Kommunen in Nordrhein-Westfalen als sogenann- te geschäftsführende Kommune für das in Gründung befindliche Netzwerk Stadtentwicklung NRW (Zusammenführung der vorhandenen fünf Städtenetze) einen Neuantrag zur Einrichtung einer zentra- len Geschäftsstelle und der Beauftragung vo n Fachberatungen zur Unterstützung der zukünftigen Arbeitsgemeinschaften gestellt. Im Rahmen der Aufstellung des Stadterneuerungsprogramms (STEP) 2024 (vgl. Anlage 2 – Pro- grammaufruf 2024) werden von der Stadt Münster im Jahr 2023 folgende Projekte fristgerecht bean- tragt: Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Stadthafen Münster: Freiflächengestaltung der Hafensüdseite des Stadthafen 1 - 3. Bauabschnitt, Neugestaltung der Kaiflächen mit be- sonderen Gestaltungselementen (Balkonen), barrierefreier Ausbau, Sanierung hafentypischer Elemente auf der Hafensüdseite - Sanierung und Wiederaufstellung des Weber-Krans, Folge- antrag. Sozialer Zusammenhalt Münster-Coerde - Integriertes Handlungskonzept Coerde: Schaffung einer kulturellen und sozialen Mitte, Neugestaltung des Hamannplatzes, Verbesserung des öffentlichen Raumes, Folgeantrag. Derzeit sind weitere Projekte und Maßnahmen in Vorbereitung, die nach gegenwärti gem Stand grundsätzlich Aussicht auf Städtebauförderung haben könnten. Für diese Maßnahmen sollen zusätz- lich zu den bereits bewilligten und geplanten Maßnahmen zu gegebener Zeit Anträge gestellt werden, sobald alle Voraussetzungen (s.o.) dazu vorliegen. Aufgrund der neuen Förderrichtlinie und der damit verbundenen, notwendigen verbindlichen Zeitpla- nung für Antragstellung und Maßnahmenumsetzung (insgesamt maximal zehn Jahre) erfolgen Anträ- ge aus dem neuen INSEK Münster -Innenstadt erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn bereits mög- lichst konkrete Planungen und Vorbereitungen für alle Maßnahmen des Bündels vorliegen (vgl. Vor- lage V/0329/2023). Ein Antrag auf Städtebauförderung für ein erstes Maßnahmenbündel in der In- nenstadt ist voraussichtlich dann im Jahr 2024 oder 2025 zu stellen. Gleichwohl wird bereits eine Be- antragung von Städtebaufördermitteln für Maßnahmen des INSEK Münster-Innenstadt 2023 vorberei- tet. Mit dem INSEK Münster-Innenstadt 2023 liegt eine aktuelle und fundierte umfassende Grundlage - 10 - V/0395/2023 hierfür vor. Folgende Arbeitsschritte werden zur Vorbereitung einer Städtebauförderung aktuell ausgeführt: Aus den priorisierten Maßnahmen des INSEK Münster -Innenstadt 2023 (vgl. Beschluss zu V/0042/2023) werden die für eine zukünftige Antragstellung in der Städt ebauförderung vorzuse- henden Maßnahmen ausgewählt. Diese ausgewählten Maßnahmen werden in räumlichen und/oder thematischen Maßnahmen- bündeln zusammengefasst und (Förder-)Teilgebiete der Innenstadt dazu passend abgegrenzt. Kleine „Teil-INSEKs“ werden für die Maßnahmenbündel aus dem vorliegenden INSEK Münster- Innenstadt 2023 extrahiert. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Möglichkeiten ergänzender Bundesprogramme oder Sonder- und Sofortprogrammen des Landes NRW zu nutzen , um die vielschichtigen Maßnahmen im Zusammen- hang mit der Integration von Flüchtlingen, den Anforderungen des Klimawandels, den Anforderungen der wachsenden Stadt oder den Herausforderungen im Nachgang der Corona-Pandemie zeitnah um- setzten zu können. Sofern Sonderprogramme zu bestimmten Themenbereichen (z.B. „Miteinander im Quartier“ oder „Hil- fen im Städtebau zur Integration von Flüchtlingen“ oder „Investitionspakt Soziale Integration“) zusätz- lich, neu oder wieder aufgelegt werden, wird die Stadt Münster sich maßnahmen- und projektbezogen um einen entsprechenden Förderantrag bemühen, sofern nicht die klassischen Städtebauförderpro- gramme zielführender sind. Die Verwaltung wird bei Bedarf im konkreten Fall eine Antragstellung vorbereiten und umsetzen, so- fern möglich dann einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten oder ggf. nachträglich über die erfolgte Antragstellung berichten. I.V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlage 1: Sachstandsbericht 2023 – Städtebauförderung in Münster - 11 - V/0395/2023 Anlage 2: Programmaufruf Städtebauförderung 2024 des Landes NRW
0395-2320 Anlage 2
23205 Zeichen
Seite | 1 Nordrhein -Westfalen Anlage 2 zur Vorlage V/0395/2023 Seite | 2 Städtebauförderung Nordrhein-Westfalen: mit neuer Förderrichtlinie mehr erreichen! Seit 1971 leistet die Städtebauförderung des Bundes und der Länder einen herausragenden Beitrag zur Entwicklung von Städten und Gemeinden und sorgt für die Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in den Quartieren vor Ort. Erfolgreiche Stadtentwicklung bedeutet immer, sich auf den Wandel einzustellen. Die Corona-Pandemie und die Digitalisierung aller Lebensbereiche haben Spuren in unseren Innenstädten hinterlassen. Die Folgen des Ukraine-Kriegs und der Energiekrise erfassen nun auch den gesamten Baubereich der Quartiers- und Stadtentwicklung. Gleichzeitig gehen die geburtenstarken Jahrgänge in den Verwaltungen in den Ruhestand. Viele Prognosen gehen von dauerhaften großen Personallücken aus. Vor diesem Hintergrund hat Nordrhein-Westfalen die Förderrichtlinie Städtebauförderung neu gefasst: Diese bietet inhaltlich Kontinuität und erweitert die Fördergegenstände dort, wo die Kommunen mehr Handlungsfreiheit benötigen. Sie führt wesentliche Vereinfachungen im Verfahren ein. Hierdurch wird und kann die Entstehung neuer Ausgabereste vermieden werden. Städte und Gemeinden erhalten mehr Flexibilität, aber auch mehr Steuerungsverantwortung. Ich freue mich, wenn die Kommunen die neuen Spielräume nutzen, um wichtige Projekte schneller und zielgenauer in die Umsetzung zu bringen, um das Bild des Bewahrens, aber auch des Wandels für die Bürgerinnen und Bürger sichtbar zu machen. Antragsschluss für die Städtebauförderung 2024 ist in diesem Jahr der 31. Oktober 2023. Das Städ- tebauförderprogramm 2024 wird im Frühjahr 2024 veröffentlicht. Im nachfolgenden Programmaufruf für das Jahr 2024 finden Sie die wesentlichen Informationen für Ihre Antragstellung. Ina Scharrenbach Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Seite | 3 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Grundsätze 4 1.1 Präambel 4 1.2 Grundlagen der Städtebauförderung 5 2 Voraussichtliches Programmvolumen 5 3 Formale Fördervorgaben 5 3.1 Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept 6 3.2 Zuwendungsgegenstand 6 3.3 Umsetzungszeitraum 6 3.4 Ausgaben und Förderobergrenze 7 3.5 Förderziele 7 3.6 Förderumfang 7 3.7 Flexibilität 8 3.8 Automatisierte Auszahlung 8 3.9 Übergangsregelungen für geförderte Gesamtmaßnahmen 8 4 Neue Förderangebote und Vorgaben 9 4.1 Erweiterte oder neue Förderangebote 9 4.2 Bestehende und neue Fördervoraussetzungen 11 5 Programmaufstellung 12 5.1 Antragsfrist 12 5.2 Mindestantragssumme und Förderhöchstgrenze 12 5.3 Berücksichtigung der Baupreisentwicklung 12 5.4 Priorisierung von Gesamtmaßnahmen 12 5.5 Abbau von Ausgaberesten 12 6 Begleitinformationen zu den Teilprogrammen der Städte- bauförderung 13 7 Wichtig: Abrechnung von Fördermaßnahmen 13 Seite | 4 Programmaufruf zur Städtebauförderung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes für das Förderjahr 2024 1 Allgemeine Grundsätze 1.1 Präambel Die Städtebauförderung ist eine wichtige Aufgabe und ein Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nach- haltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen. Mit der Neufassung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen Er- neuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-West- falen“) im Juni 2023 gehen mit Blick auf die Antragstellung, die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung von Fördermitteln wesentliche Veränderungen einher: Neben Inhalten der Förderung, führt die neue Förderrichtlinie wesentliche Vereinfachungen im Verfahren ein. Hierdurch soll zukünftigen Ausgaberesten vorgebeugt und bestehende Ausgabereste abgebaut und gleichzeitig viele Verfahrenser- leichterungen eingeführt werden. Städte und Gemeinden erhalten mehr Flexibilität, aber auch mehr Steuerungsverantwortung. Die neue Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie entfaltet auch Gültigkeit für Ge- biete, die bereits in der Städtebauför- derung sind. Beachte: Übergangsregelungen für bestehende Städtebaufördergebiete! Finden Sie die neue Förderrichtlinie und Muster unter: www.staedtebaufoerderung.nrw Alle Förderanträge zur Städtebauförde- rung 2024 sind nach neuer Förderricht- linie zu stellen. Seite | 5 1.2 Grundlagen der Städtebauförderung Grundlage für die Städtebauförderung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes für das Förder- jahr 2024 ist die mit der Bundesregierung geschlossene „Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023/2024“. Die Bundesregierung wird - nach derzeitigem Stand - für das Förderjahr 2024 bundesweit erneut 790 Millionen Euro für folgende Teilprogramme bereitstellen: Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten Informationen zu den Programmlinien sind zu finden unter: https://www.staedtebaufoerderung.info/DE/Programme/programme 2 Voraussichtliches Programmvolumen Die Länder und der Bund haben im Jahr 2023 eine zweijährige Verwaltungsvereinbarung für die Jahre 2023 und 2024 unterzeichnet. Gleichzeitig haben die Länder mit dem Bund in 2020 einen Verteilerschlüs- sel vereinbart, der die Verteilung der Bundesmittel zwischen den Ländern für zehn Jahre in den Blick genommen hat. Das Bundeskabinett hat am 5. Juli 2024 einen Haushaltsentwurf verabschiedet, der die Bereitstellung von Bundesmitteln in etwa in Höhe der Vorjahre vorsieht. Das Bewilligungsvolumen für die städtebauliche Erneuerung wird beim Land Nordrhein-Westfalen und beim Bund erst im Rahmen der Verabschiedung der jeweiligen Haushaltsgesetze für das Jahr 2024 festgelegt. Vorbehaltlich dieser Entscheidungen wer- den für die Bund-Länder-Regelprogramme in der Städtebauförderung für das Jahr 2024 voraussichtlich rund 350 Millionen Euro in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen. 3 Formale Fördervorgaben Mit der Neufassung der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen gehen für eine Antragstel- lung wesentliche Veränderungen einher. Folgende formale Veränderungen sind wesentlich: Seite | 6 3.1 Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept Der Umfang der Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepte (ISEK) hat in den vergangenen Jahren immer mehr zugenommen. Das bindet viele Ressourcen bei Erstellung, Prüfung und Umsetzung. Deshalb benennt die neue „Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen“ erstmals eine Seiten- zahlbegrenzung von 25 Seiten für Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzepte. Bei anerkannten Fördergebieten sind die Integrierten Städtebaulichen Entwick- lungskonzepte nicht anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn ein vorliegendes Integriertes Städtebauliches Entwick- lungskonzept bereits mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt wurde und das För- dergebiet nun erstmals anerkannt wird. 3.2 Zuwendungsgegenstand Zuwendungsgegenstand ist jetzt die Gesamtmaßnahme - nicht mehr die Teilmaßnahme in der Gesamt- maßnahme. Die Bewilligung erfolgt jährlich in Form von Finanzierungsabschnitten, die am Bedarf orien- tiert sind. 3.3 Umsetzungszeitraum Die Fördergebiete sollen in ihrer Komplexität und im Umfang reduziert werden. Die Lauf- zeit soll zehn Jahre betragen (sechs Bewilligungs- und vier Umsetzungsjahre). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob (1) Gesamtmaßnahmen, die erst im letzten oder vorletzten Jahr in die Förderung aufgenommen wurden und investive Maßnahmen noch nicht bewilligt wurden, vollständig in die neue Systematik überführt werden, (2) Gesamtmaßnahmen, die noch eine Vielzahl von Maßnahmen umfassen und nicht erkennen lassen, dass diese binnen zehn Jahren zum Abschluss gebracht werden können, in ihrem Umfang reduziert werden und (3) Gesamt- maßnahmen, die noch wenige zu fördernde Maßnahmen umfassen, im Jahr 2024 ausfinanziert werden können. Für bereits anerkannte und in der Förderung befindliche Gesamtmaßnahmen gelten Übergangsregelungen: (siehe unter Nummer 3.9 dieses Programmaufrufes oder in der Förderrichtlinie unter Nummer 22) Seite | 7 3.4 Ausgaben und Förderobergrenze Die Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) ist das Herzstück des Förderantrags. Das Muster der Kosten- und Finanzierungsübersicht wurde wesentlich vereinfacht und nutzerfreundlicher gestaltet. Neu eingeführt wurde die pauschale Berücksichtigung von Baukostensteigerungen durch die rech- nerische Einführung einer Baupreisindexsteigerung. Neu ist auch ein jährlicher Sachbericht, der sich auf die Aktualisierung der Kosten- und Finanzie- rungsübersicht konzentriert und erkennen lässt, wie sich der Fortschritt der Einzelvorhaben im Gebiet darstellt. Der Sachbericht muss bis Ende Januar jeden Jahres vorgelegt werden, unabhängig davon, ob ein Fortsetzungsantrag gestellt wurde. Spätestens im zweiten, auf die Erstbewilligung folgenden Jahres (in der Regel das dritte Jahr nach dem Erstantrag), wird die Summe aller Kosten nach der Kosten- und Finanzierungsübersicht als För- derobergrenze für die Gesamtmaßnahme festgelegt. Dabei ist die Förderobergrenze die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 3.5 Förderziele Mit den Erstanträgen für neue Gesamtmaßnahmen gibt die Kommune an, welche messbaren Ziele sie im Fördergebiet verfolgt. Hierzu liegt ein MS-Excel-basiertes Muster vor. Spätestens im zweiten, auf die Erstbewilligung folgenden Jahres (in der Regel das dritte Jahr nach dem Erstantrag), werden die Ziele einer Förderung dann auf Basis des Musters festgeschrieben und werden Gegenstand der Verwendungs- nachweisprüfung. 3.6 Förderumfang Die Bewilligung des Erstantrags ( Erstbewilligung) erfolgt bei neuen Gesamtmaßnahmen mit dem Schwerpunkt „Planungskosten“ (beispielsweise mit bis zu 10 % bis 15 % der Investitionskosten in der Kosten- und Finanzierungsübersicht). Sofern der Finanzmittelrahmen es zulässt, können gegebenenfalls in dieser Phase nicht-investive Maß- nahmen (zum Beispiel Quartiersmanagement, Verfügungsfonds, u.a.) gefördert werden. Eine Bewilligung von Investitionen ist - auch bei den folgenden Bewilligungen - nur aussichtsreich, wenn die verfügbaren Kassenmittel des Vorjahres zu großen Teilen verausgabt wurden und Maßnahmen mit den Gewerken in der Leistungsphase 6 der HOAI (vorbereitete Ausschreibung) vorliegen, die die zuwendungsfähigen Ausgaben in der ersten Bauphase (beim Hochbau einschließlich der Herrichtung der äußeren Hülle) im Wesentlichen bestimmen. Seite | 8 Auf bestehende Fördergebiete finden Übergangsregelungen (Nummer 22 der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen) Anwendung. 3.7 Flexibilität Die Kommune kann den Zeitpunkt der Umsetzung von Teilmaßnahmen selbst gestalten: Treten Mehr- kosten auf, muss sie zur Einhaltung der Förderobergrenze prüfen, ob der Umfang anderer Maßnahmen (räumlich) reduziert oder Ausbaustandards verändert werden können. Auch der Verzicht von Teilmaßnahmen in der Kosten- und Finanzierungsübersicht ist zu prüfen. Dabei ist die saldierte Zielerreichung zu bedenken. Für all dies bedarf es zukünftig keiner förmlichen Beteiligung der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde mehr: Der jährliche Sachbericht gibt die Veränderungen wieder. 3.8 Automatisierte Auszahlung Für alle Bewilligungen wird ab 2024 ein automatisiertes Auszahlungsverfahren eingeführt:Danach werden die in den Förderbescheiden bewilligten Kassenmittel automatisch zum 15. Dezember ei- nes jeden Jahres ausgezahlt. Ein separates Mittelabrufverfahren ist dadurch entbehrlich. Für bereits bewilligte Projekte der Programmjahre 2023 und älter bleibt es bei dem bekannten Mit- telabrufverfahren. Die Finanzmittelverwendung hatte bisher binnen zwei Monaten zu erfolgen, um Zinszahlungen zu ver- meiden: Diese Frist wird mit der automatisierten Auszahlung für die Bewilligungen ab dem Programmjahr 2024 auf 18 Monate verlängert. 3.9 Übergangsregelungen für geförderte Gesamtmaßnahmen Anträge für das Programmjahr 2024 werden als Erstanträge nach Nummer 13.2 der Städtebauförderricht- linie Nordrhein-Westfalen behandelt. Dabei sind die verbleibende Laufzeit sowie die voraussichtlich noch anfallenden Ausgaben der Gesamtmaßnahme bis zu ihrer Beendigung festzulegen. Die bisherige Lauf- zeit sowie die bereits erteilte Förderung sind angemessen zu berücksichtigen. Damit gilt für alle Anträge bzw. Bewilligungen im Städtebauförderprogramm 2024 die Förderobergrenze als vorläufig, um den Gemeinden hinreichend Zeit zur Weiterqualifizierung und Prioritätensetzung inner- halb der noch umzusetzenden Gesamtmaßnahmen zu geben. Die angemessene Berücksichtigung der bisherigen Laufzeit und Förderung dient einer abschlussorientierten Ausfinanzierung von bereits länger laufenden Gesamtmaßnahmen. Seite | 9 Eine abschließende Festlegung der Indikatoren sowie der Förderobergrenze erfolgt dann nach Nummer 13.3 der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen spätestens im zweiten des auf die Erstbewilligung folgenden Jahres – in der Regel im Rahmen einer Fortsetzungsbewilligung. Für bereits laufende Gesamtmaßnahmen gelten Gebietsabgrenzungen, Gebietsbeschlüsse und die Inte- grierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepte fort, es sei denn, wesentliche Änderungen erfordern eine Anpassung. Die neu eingeführten Regelungen zur Zielerreichung und deren Dokumentation gelten nur für solche Fort- setzungsmaßnahmen, in denen bislang noch keine investiven Ausgaben bewilligt worden sind. Weitere Details können Sie der Nummer 22 der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen, die am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, entnehmen. 4 Neue Förderangebote und Vorgaben 4.1 Erweiterte oder neue Förderangebote Mit der Neufassung der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen werden Fördergegen- stände erweitert und neu eingeführt. Auf folgende veränderte und neue Angebote wird hingewiesen: Nummer 5.4.2 der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen Berücksichtigung von Fertigstellungs- und Entwicklungs- pflege bei Vegetationsflächen. Nummer 7 der Städtebauförderrichtli- nie Nordrhein-Westfalen Die Vorbereitung (Planung) der Gesamtmaßnahme ist aus- drücklich als der Baumaßnahme vorlaufend förderfähig. Nummer 8.5 der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen Förderfähigkeit von Maßnahmen, die einen städtebaulichen Bei- trag im Rahmen der Stärkung der Nahmobilität leisten: Die Re- gelung zielt vor allem auf die qualitative Aufwertung bei der Um- gestaltung von freiwerdenden Flächen im Straßenraum (unter- halb der Größenordnung von Mobilitätsstationen können Ange- bote an Fußgänger und Radfahrer (Möblierung) neu geschaffen werden). Seite | 10 Nummer 9.1.2 und 10.1 der Städte- bauförderrichtlinie Nordrhein-Westfa- len Die bisherige Kappungsgrenzen bei der Modernisierungsför- derung fällt weg. Arbeitsleistungen privater Bauherrschaften werden bis zur Höhe des Mindestlohns und bis zu 15 Prozent der sonstigen Gesamtkosten anerkannt. Nummer 9.2. der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen Die Sicherung und der Erhalt denkmalgeschützter oder städ- tebaulich bedeutsamer Gebäude oder technischer Anlagen sind eigenständige Fördergegenstände: Die Förderung zielt da- rauf, ein Gebäude oder eine Anlage so zu sichern, dass diese nicht weiter geschädigt werden (Sicherung der Standfestigkeit der Gebäude, Schutz vor Witterungseinflüssen, Beseitigung von Bauschäden oder Schutz vor absichtlicher Verwüstung). Nummer 9.4. der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen Zur Förderung der Nutzungsmischung können Gemeinbe- darfseinrichtungen jetzt auch in Gebäuden mit nicht-zuwen- dungsfähigen Nutzungen anteilig gefördert werden: Vermietete Flächen können in die Förderung einbezogen werden (max. 20 %), wenn sie zur Erreichung des Förderzwecks notwendig sind. Sofern die Mieten für die Instandhaltung eingesetzt werden, sind sie nicht von der Förderung in Abzug zu bringen. Die Sanierung oder Umnutzung von Gebäuden ist der Regelfall der Förderung, ein Neubau ist nur mit Begründung möglich. Die geförderten Maß- nahmen sollen CO2-Emissionen senken. Nummer 10.1. der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen Kommunale Förderprogramme zur städtebaulichen Aufwertung von Gebäuden und Freiflächen (Fassadenprogramme): Es kön- nen auch Maßnahmen an kommunalen Gebäuden in Höhe von 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben gefördert werden. Nummer 10.3. der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen Ein kommunaler Entwicklungsfonds ermöglicht den strategi- schen kommunalen Zwischenerwerb von Gebäuden und Grund- stücken, um investitionsfähige- und -willige neue Eigentümer zu mobilisieren: Dies können beispielsweise Grundstücke sein, die für eine städtebauliche Neuordnung benötigt werden oder bei de- nen es sich um verwahrloste Immobilien (Problemimmobilien) handelt, die sich negativ auf ihr Umfeld auswirken und neuen Nut- zungen zugeführt werden sollen. Das Fondsvolumen kann revol- vierend eingesetzt werden. Die Gebäude sind in der Regel inner- halb von fünf Jahren zu reprivatisieren oder von der Kommune dauerhaft zu übernehmen. Seite | 11 Nummer 11.2. der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen Ausgaben für Leistungen im Zusammenhang mit „Kunst und Bau“ (Honorarkosten und Herstellungskosten) können bis zu ma- ximal 2 Prozent der Bauwerkskosten gefördert werden. Nummer 11.3. der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen Die Förderung kommunaler Kooperationen und Netzwerkar- beit wird explizit geregelt. Nummer 11.4. der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen Unter Maßnahmen mit experimentellem Charakter können auch Kommunikations- und Beteiligungsformate und besondere Pro- zesse und Investitionen, gefördert werden, bei denen zum Bei- spiel zu den Themen Klimaschutz und energetische Transforma- tion die Suche nach innovativen, schnell umsetzbaren Lösungen unterstützt wird. 4.2 Bestehende und neue Fördervoraussetzungen Bei der Antragstellung sind neben den allgemeinen Fördervoraussetzungen auch besondere För- derbedingungen einzuhalten. Auf Folgende wird besonders hingewiesen: Nummer 8.5. der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen Die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen ist so zu konzipieren, dass sie einen Beitrag zum Schutz vor Naturge- fahren und schädlichen Umwelteinwirkungen leisten. Nummer 9.4. der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen - Sen- kung von CO2-Emissionen Maßnahmen der Umnutzung oder Modernisierung eines Gebäu- des sollen deren CO2-Emissionen senken: Für geförderte Ge- bäude sind der Primärenergiebedarf, der Endenergiebedarf und die CO2-Emissionen für den Zustand des Gebäudes vor und nach Modernisierung zu berechnen und der Bewilligungsbehörde im Antragsverfahren vorzulegen. Nummer 9.4. der Städtebauförder- richtlinie Nordrhein-Westfalen - Tief- bau: RC-Material Bei Fördermaßnahmen im Tiefbau sind im Unterbau aus- schließlich RC-Baustoffe zu verwenden, sofern die einschlägi- gen Vorschriften dies zulassen: Die Einsparung von Primärres- sourcen bei Wiederverwendung von Baustoffen trägt wesentlich zum Klimaschutz bei. Seite | 12 5 Programmaufstellung 5.1 Antragsfrist Förderanträge für die Städtebauförderung 2024 sind bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung bis zum 31. Oktober 2023 zu stellen. 5.2 Mindestantragssumme und Förderhöchstgrenze Zur Verbesserung der Verwaltungsökonomie auf Ebene der einreichenden Gemeinden sowie der prü- fenden Bezirksregierungen gilt, dass die Aufnahme eines Antrags in das Städtebauförderprogramm 2024 ff. nur dann erfolgen kann, wenn die beantragte Förderung mindestens 100.000 Euro beträgt. 5.3 Berücksichtigung der Baupreisentwicklung Nach Nummer 13.4 Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen wird die perspektivische Preisentwick- lung durch einen vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nord- rhein-Westfalen festgelegten Index berücksichtigt: Dieser berücksichtigt die Preisentwicklung der vergan- genen fünf Jahre. Für Gesamtmaßnahmen, die zum Städtebauförderprogramm 2024 beantragt werden, beträgt der Indexwert 7,5 %. 5.4 Priorisierung von Gesamtmaßnahmen Sofern eine Kommune mehrere Anträge im Rahmen des Städtebauförderprogrammes stellt, sind diese von ihr zu priorisieren. 5.5 Abbau von Ausgaberesten Vorrang haben bei der Programmentscheidung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Maßnahmen in Kommunen, die eine zügige Durchfüh- rung der Maßnahme erwarten lassen und deren Ausgabereste sich in einem vertretbaren Rahmen bewe- gen. Im Jahr 2024 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31. Dezember 2026 endgültig. Seite | 13 6 Begleitinformationen zu den Teilprogrammen der Städtebauför- derung Die Begleitinformationen sind in elektronischer Form vollständig und aussagekräftig durch die Kommunen auszufüllen. Sie sind zu den Teilprogrammen der Städtebauförderung in den elektronisch vom Bund be- reitgestellten Formblättern zu erfassen unter: https://stbauf.bund.de/stbaufbi/ 7 Wichtig: Abrechnung von Fördermaßnahmen Gesamtmaßnahmen der Regelprogramme der Städtebauförderung, die nach der alten Programmstruktur (Maßnahmen vor 2020) geregelt sind, sind wie folgt abzurechnen: Für städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2019 gefördert und in die neue Programmstruktur überführt wurden, haben die Kommunen den Bezirksregierungen eine Zwischen- abrechnung bis spätestens zum 31. Dezember 2026 vorzulegen. Städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die vor dem 01. Januar 2020 gefördert, und nicht in die neue Programmstruktur überführt wurden, sind durch die Kommunen bis spätestens zum 31. Dezember 2026 gegenüber den Bezirksregierungen schlussabzurechnen. Seite | 14 Anlage Bei Fragen zu den Programmen der Städtebauförderung wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Bezirksregierung (Dezernat 35 „Städtebau“). Arnsberg https://www.bra.nrw.de/foerderportal-wirtschaft/foerderportal/kommunen-kreise-oeffent- liche-einrichtungen/staedtebaufoerderung Detmold https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-3/de- zernat-35/staedtebaufoerderung Düsseldorf https://www.brd.nrw.de/services/foerderprogramme/staedtebaufoerderung Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und-ver- kehr/bauen-und-baufoerderung/staedtebaufoerderung Münster https://www.bezreg-muenster.de/de/foerderung/foerderprogramme_a-z/35_staedte- baufoerderung/index.html Seite | 15 Impressum Herausgeber Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf E-Mail: info@mhkbd.nrw.de www.mhkbd.nrw Bildquellenhinweis Foto (Vorwort): © Franklin Berger © Juli 2024 / MHKBD Die Druckfassung kann heruntergeladen werden: www.mhkbd.nrw.de/publikationen Haftungsausschluss Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit, Voll- ständigkeit und Aktualität der Inhalte wird jedoch keine Gewähr übernommen.
0395-2023 Anlage 1 - Sachstandsbericht 2023
34012 Zeichen
1
Anlage 1
zur Vorlage V/0395/2023
Sachstandsbericht 2023 – Städtebauförderung in Münster
Stadterneuerungsprogramm 2023 des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau
und Digitalisierung des Landes NRW
Vorbemerkung
Das Stadterneuerungsprogramm (STEP) 2023 des Landes Nordrhein-Westfalen wurde am
12.05.2023 veröffentlicht, die eigentlichen Bewilligungen sind im 3. und 4. Quartal zu erwarten.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Dig italisierung, die Bezirksregierung Münster
und die Stadt Münster stimmen sich in regelmäßigen Abständen über die aktuellen und geplanten
Anträge der Stadt ab und treffen dabei auch Ziel- u nd Perspektivaussagen. Für das STEP 2023
wurden folgende Anträge auf Städtebauförderung im J ahr 2022 zum Stichtag 30.09.2022 fristge-
recht gestellt und vom MHKBD im STEP 2023 berücksichtigt:
Freiflächengestaltung der Hafensüdseite des Stadth afens 1 – 2. Bauabschnitt, Herrichtung
bzw. Realisierung von öffentlichen (Kai-)Flächen mi t besonderen Gestaltungselementen (Bal-
konen), barrierefreier Ausbau
Integriertes Handlungskonzept Coerde – Errichtung eines multifunktionalen Statteilhauses
Münster-Innenstadt – Landeswettbewerb Zukunft Stad traum: Umgestaltung Mikrokiez Martini-
viertel
Münster-Innenstadt: Einrichtung einer Geschäftsste lle für das neue landesweite Netzwerk
Stadtentwicklung NRW (Münster als geschäftsführende Kommune), Vorbereitung und Organi-
sation der Netzwerkarbeit (Dienstleistung für alle anderen Mitgleidskommunen)
Für das Stadtteilhaus Coerde wurde auf Empfehlung d es MHKBD fristgerecht zum 30.12.2022 ei-
ne ergänzende Bewerbung um EU-Fördermittel aus dem EFRE-Programm (Europäische Fonds für
regionale Entwicklung) eingereicht.
2
Für das Jahr 2020 wurden einmalig die Eigenanteile zur Städtebauförderung entsprechend einer
Mitteilung aus dem Ministerium aus Mitteln des Land es Nordrhein-Westfalen zur Stärkung der In-
vestitionskraft der Kommunen und zur Entlastung der kommunalen Haushalte zur Verfügung ge-
stellt. Damit erfolgte eine Förderung von 100 % der zuwendungsfähigen Kosten für investive Maß-
nahmen. Dies ist in der Übersicht entsprechend geke nnzeichnet. Seit dem Jahr 2021 erhält Müns-
ter wieder eine Förderung in Höhe von 60% der beantragten Kosten.
Das MHKBD legt weiterhin Wert darauf, dass nach einer erfolgten Bewilligung auch zeitnah mit der
Baumaßnahme begonnen werden kann. So sollen die für Münster zur Bewilligung vorgesehenen
Maßnahmen möglichst noch im Jahr 2023 starten.
In dieser Anlage sind – bezogen auf die Stadt Münster – gesamtstädtisch die in den letzten Jahren
bereits bewilligten sowie die geplanten und für 202 4 zu beantragenden Maßnahmen und Förder-
projekte aufgelistet. Ferner enthält die Übersicht einen gesamtstädtischen Überblick über den ak-
tuellen Stand der Bearbeitung in Durchführung, Plan ung oder Abrechnung befindlicher Maßnah-
men.
Altstadt und Bahnhofsviertel
Der Rat der Stadt Münster hat zur Sicherung der Ent wicklung in der Innenstadt für zusammenhän-
gende Bereiche der Altstadt mit dem Bahnhofsviertel einen Gebietsbezug „Aktives Zentrum Müns-
ter-Innenstadt“ im Sinne von § 171b (2) BauGB besch lossen. Darauf aufbauend wurde 2008 auch
eine Maßnahmenübersicht mit einem Integrierten Hand lungskonzept für den Bereich „Aktives
Stadt- und Ortsteilzentrum Münster-Innenstadt“ vorgelegt. Aufgrund einer Vielzahl aktueller
Entwicklungen und Projekte war es erforderlich gewo rden, diese Punkte in das Integrierte Hand-
lungskonzept mit aufzunehmen und das Konzept insges amt zu aktualisieren. Dieses Integrierte
Handlungskonzept wurde fortgeschrieben und ist vom Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 be-
schlossen worden. Mit dem Beschluss des Rates zur D ominikanerkirche und der dauerhaften In-
stallation eines Kunstwerkes vom 04.07.2018 wurde das Integrierte Handlungskonzept erneut fort-
geschrieben und ergänzt.
Die aktuellen Entwicklungen und Veränderungen in de r Münsteraner Innenstadt und insbesondere
in den angrenzenden Bereichen erfordern eine erneut e Anpassung des Integrierten Handlungs-
konzeptes Münster-Innenstadt . Während das „Sofortprogramm Innenstadt 2020 bis 2 022“ sowie
die Neuauflage im Jahr 2023 – „Zukunftsfähige Innen städte und Ortszentren in NRW“ - die Kom-
munen zeitlich befristet bei sofortigem Handeln und der Suche nach gemeinsam getragenen Lö-
sungen vor Ort unterstützen will, zielt das Städteb auförderprogramm „Wachstum und nachhaltige
Erneuerung“ auf die Förderung städtebaulicher Gesam tmaßnahmen. Ziel ist es, Städte und Ge-
meinden bei vorhandenen oder zu erwartenden erhebli chen Funktionsverlusten frühzeitigt in die
Lage zu versetzten, Strukturveränderungen und damit verbundene städtebauliche Auswirkungen
zu gestalten. Insbesondere im Nachgang der Corona-P andemie sind neue und robuste Strukturen
und Nutzungen für die Innenstadt zu entwickeln, die sich stärker auf einen Konzentrationsbereich
beschränken sollen. Die angrenzenden (ehemals) 1b-L agen sollen für neue Nutzungen und Kon-
zepte vorbereitet werden und durch gezielte Entwick lungsperspektiven kleinräumig (Mikro-Kieze)
zukunftsfähig aufgestellt werden.
Im Hinblick auf die zukünftig anstehenden Schwerpunkte und Maßnahmen der Städtebauförderung
für den Bereich der Innenstadt, wurde ein neues Integriertes Städtebauliches Entwicklungs-
konzept partizipativ für die Innenstadt Münsters (INSEK Mü nster-Innenstadt) erarbeitet und am
22.03.2023 (vgl. Vorlage V/0762/2022) vom Rat der S tadt Münster beschlossen. Damit werden
auch zukünftig die Voraussetzungen für die Einwerbung von Fördermitteln für Münsters Innenstadt
erfüllt. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Ba u und Digitalisierung wird zum 01.01.2024
neue Förderrichtlinien zur Städtebauförderung erlas sen. Die Kommunen sind bereits darüber in-
formiert worden und sollen ihre Förderanträge für d as Jahr 2024 bereits nach den Vorgaben der
neuen Richtlinien einreichen.
Viele Maßnahmenvorschläge können aufgrund eines Imp ulses durch die örtlichen Anlieger in ge-
meinsamer Partnerschaft zwischen Privatwirtschaft u nd Stadt entwickelt werden. Dabei überneh-
3
men die privaten Partner als Anschub auch einen gro ßen Finanzierungsanteil aus dem Eigenan-
teil, um das Anliegen entsprechend zu unterstützen. Mit der Initiative Starke Innenstadt (ISI) und
der Immobilien- und Standortgemeinschaft Bahnhofsviertel Münster e.V. (ISG) sind zwei Organisa-
tionen engagiert, um Maßnahmen und Projekte in der Innenstadt und im Bahnhofsviertel durch pri-
vates Engagement zu unterstützen. Viele Maßnahmen k onnten zwischenzeitlich bereits, auch un-
ter Inanspruchnahme von Städtebaufördermitteln, realisiert werden.
Bereits seit vielen Jahren ist die Verbesserung und Aufwertung des unmittelbaren Umfeld es des
Hauptbahnhof es Münster zusammen mit dem Um- bzw. Neubau des Hauptbahnhofe s ein
Schwerpunkt der Stadterneuerung. Für die Ostseite d es Hauptbahnhofes hatten die DB AG und
die Stadt Münster gemeinsam einen Investorenwettbew erb durchgeführt, der durch die Bahnflä-
chenentwicklungsgesellschaft (BEG) des Landes NRW b egleitet wurde. Die Umsetzung des Wett-
bewerbsergebnisses, Neubau der Hauptbahnhof Ostseite, erfolgte kontinuierlich und wurde im Au-
gust 2022 mit der Eröffnung des „Hansatores“ abgeschlossen.
Aufgrund der Gesamtthematik des Stadtraumes rund um den Bahnhof hatte der Rat der Stadt
Münster bereits 2017 beschlossen, im Rahmen der Ges amtkonzeption einen Kümmerer in Form
eines Quartiersmanagements zu installieren.
Die Nutzungs- und Gestaltungsanforderungen sowie di e Vielzahl an Interessenvertretern zeigten
die Komplexität der Aufgabe, den Bremer Platz zu einer urbanen Grünfläche zu entwickeln. Ziel
des Verfahrens war es, unter Beteiligung aller Betr offenen, gemeinsam Planungsideen für den
Bremer Platz zu entwickeln.
Nach entsprechender Bewilligung im Stadterneuerungs programm 2018 wurde ein dialogorientier-
tes, transparentes und bürgernahes Planungs- und Wo rkshopverfahren zur Neugestaltung der
Grünfläche Bremer Platz , unter Einbeziehung angrenzender Stadträume, durch geführt. Nach Ab-
stimmung und entsprechender Beschlussfassung wurde ein Überarbeitungsauftrag an den Preis-
träger des Siegerentwurfes vergeben. Auf dessen Bas is ist das Konzept zur Um- und Neugestal-
tung der Grünfläche erstellt worden, welches die Gr undlage für einen entsprechenden Förderan-
trag bildete. Die Umgestaltung der Grünfläche, mit Berücksichtigung aller Vorgaben und den Emp-
fehlungen der Jury ist nach dem Ende der Bauarbeite n an der Bahnhofostseite Anfang 2023 ge-
startet. Die Fertigstellung der Grünfläche ist für das 1. Quartal 2024 vorgesehen.
Aufgrund ihrer Lage in der Altstadt sowie ihrer bes onderen innenräumlichen Qualität und Anlage
bietet die Dominikanerkirche ein großes Potential für unterschiedlichste Nutzun gsmöglichkeiten,
die ebenso der Bedeutung und Repräsentanz des Baude nkmals wie auch dem hochzentralen
Standort gerecht werden. Der Rat der Stadt Münster hat im Jahr 2017 das Kunstwerk „Zwei graue
Doppelspiegel für ein Pendel“ als Geschenk des Küns tlers Gerhard Richter an die Stadt ange-
nommen. Nach entsprechender Vorbereitung ist dieses nun dauerhaft in der Dominikanerkirche
erlebbar. In einem zweiten Schritt wurde die Dominikanerkirche, gemäß dem Beschluss des Rates
der Stadt Münster vom 04.07.2018, unter Inanspruchn ahme von Fördermitteln als ein Ort der Be-
gegnung, des Verweilens, der Kunst und Kultur, daue rhaft hergerichtet und nutzbar gemacht. Die
Bauarbeiten wurden im Jahr 2021 abgeschlossen.
Die Initiative Starke Innenstadt unterstützt ihr En gagement für die Altstadt durch den Einsatz ei-
nes professionellen Quartiersmanagements . Durch das Quartiersmanagement sollen, analog zur
ISG Bahnhofsviertel, einzelne Projekte noch besser koordiniert und gemeinsam mit der Stadt die
Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen für die Altst adt aufzeigt werden. Derzeit bearbeiten
Münster Marketing und das Quartiersmanagement einzelne Aufgabenfelder, so dass ggf. sich dar-
aus weitere Einzelmaßnahmen oder Förderprojekte ergeben könnten.
Auf der Grundlage der Richtlinien Städtebauförderun g sollen verstärkt auch Investitionszuschüsse
zur funktionalen Verbesserung im Quartier in den kommunalen Gebäudebestand der Kernhaushal-
te gelenkt werden. Zu diesen Gemeinbedarfseinrichtungen gehören insbesondere Bildungseinrich-
tungen, Jugend- und Altentreffs, Sportstätten zur U nterstützung des Schul- und Breitensports,
Stadtteil-Kultureinrichtungen und Verwaltungseinrichtungen.
In diesem Zusammenhang fördert das MHKBD daher vers tärkt u.a. Maßnahmen zur Verringerung
der CO2-Emissionen, der energetischen Sanierung und der Herstellung von Barrierefreiheit. Die
4
Sanierungen und Umbaumaßnahmen im Stadthaus 1 umfassen auch Maßnahmen der energe-
tischen Sanierung im Gebäudeinneren nachdem die Fas saden in den letzten Jahren bereits ent-
sprechend hergerichtet wurden. Zum Thema Barrierefr eiheit und Nutzerfreundlichkeit erfolgen im
Gebäudeinneren zahlreiche Umbauten und Veränderungen, so dass durch die Veränderungen die
Bürgerfreundlichkeit deutlich gesteigert werden kon nte. 2021 wurde das neue Bürger-Service-
Zentrum eingeweiht. Weitere Bauabschnitte, die unte r Inanspruchnahme von Städtebaufördermit-
teln realisiert werden, befinden sich in der Umsetz ung. Damit ergibt sich zukünftig eine uneinge-
schränkte öffentliche Nutzbarkeit des Gebäudes mit vielfältigen Funktionen für die Bürgerschaft.
Die Fertigstellung ist für Anfang 2024 vorgesehen.
Die Stadt Münster ist seit dem 01.01.2020 federführ ende Gemeinde der freiwilligen kommunalen
Arbeitsgemeinschaft „ Netzwerk Innenstadt NRW “. Ziel des Netzwerks ist die dauerhafte
Verankerung einer nachhaltig funktionierenden Platt form für den Erfahrungsaustausch der
nordrhein-westfälischen Kommunen untereinander. Dar über hinaus geht es um die Qualifizierung
von Innenstadtakteuren sowie die Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung lokaler und
regionaler Vorhaben in den Städten und Gemeinden von NRW.
Ab 2024 werden die bestehenden fünf Netzwerke unter einem gemeinsamen Dach zusammenge-
führt. Damit sollen die Strukturen und Förderprozes se vereinfacht und Synergien erzeugt werden.
Dabei sollen etablierte Arbeitsweisen der bisherige n Netzwerke gewürdigt werden. Die Netzwerke
arbeiten seit ihrer Gründung nach dem Prinzip „aus der (kommunalen) Praxis für die (kommunale)
Praxis“. Sie haben sich zu unterschiedlichen Themen gebildet, dabei verstehen sie sich als Infor-
mationsbörse bzw. Austauschplattform und haben sich dementsprechend jeweils strukturiert.
Das neue Netzwerk Stadtentwicklung NRW dient dem in terkommunalen Erfahrungs- und Wissen-
saustausch und der Organisation von Veranstaltungen zu Aufgaben- und Problemstellungen der
Stadtentwicklung und unterstützt den Einstieg in lo kale Vorhaben und regionale Kooperationen.
Ziel ist die Schaffung eines qualifizierten, stadtp lanerisch begleitenden, interkommunalen Städte-
netzwerkes zur Nutzung von Synergien und vorhandenen Know-hows.
Mitglied im Netzwerk Stadtentwicklung NRW können alle Städte und Gemeinden des Landes
NRW durch freiwilligen Beitritt und entsprechende Mitarbeit werden. Auch weitere Institutionen aus
dem Bereich der Stadtentwicklung haben die Möglichk eit sich diesem Netzwerk anzuschließen.
Das Netzwerk finanziert sich durch die Mitgliedsbei träge der beteiligten Städte und Gemeinden
und sonstiger Mitglieder (kommunaler Eigenanteil) u nd einer Förderung des Landes NRW im
Rahmen der Stadterneuerung.
Die geschäftsführende Kommune (Münster) fungiert al s Schnittstelle zwischen dem für Stadtent-
wicklung zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, den Bezirksregierungen sowie
der Geschäftsstelle und vertritt die Gemeinschaft der Mitglieder des Netzwerkes.
Sie übernimmt gleichzeitig die finanzielle Abwicklu ng der Mitgliedsbeiträge der Städte und Kom-
munen des Netzwerkes Stadtentwicklung NRW, die Beauftragungen der Geschäftsstelle sowie der
Fachberatungen, die Kontrolle der Finanzen des Netz werkes sowie die Beantragung der Förder-
mittel. Die im Stadterneuerungsprogramm bereit gest ellten Fördermittel werden damit
vollumfängtlich an das Netzwerk weitergeleitet. Die Antragstellung für weitere Fördermittel erfolgt
zentral über die geschäftsführende Kommune und wird deswegen als durchlaufender Finanz-
posten bei der Stadt Münster geführt.
Sofortprogramm Innenstadt 2020 bis 2022
Das mit 70 Millionen Euro dotierte „ Sofortprogramm Innenstadt “ ermöglicht den Kommunen,
rasch zu handeln, neue Wege zu gehen und gemeinsam mit den Innenstadtakteuren Perspektiven
für die Zukunft zu entwickeln. Ziel ist die Stärkun g der Innenstädte als multifunktionale Orte für
Handel, Dienstleistungen, Wohnen, Städtebau, Kultur , Bildung und Freizeit. Das Programm kon-
zentriert sich räumlich auf die Bereiche von Innens tädten und Zentren, die nach Auffassung der
Kommunen auch künftig Lebendigkeit, Attraktivität u nd „Einkaufsgenuss“ ausstrahlen und zum
Verweilen einladen sollen.
5
Alle Anträge der Stadt Münster zum „Anstoß Zentrenm anagement Münster-Innenstadt“ und zur
„Erweiterung Zentrenmanagement Münster-Innenstadt u nd Verfügungsfonds Anmietung“ waren
erfolgreich und wurden entsprechend durch das MHKBD bewilligt und befinden sich in der Umset-
zung. Gemeinsam mit externen Partnern werden Perspe ktiven und Strategien zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualtäten in der Innenstadt v erabredet und umgesetzt. Der Umsetzungs-
zeitraum erstreckt sich bis Ende 2023. Ergänzt werd en die Maßnahmen in der Innenstadt durch
die Bewilligung eines weiteren Antrages der Stadt zur „Schaffung von Innenstadtqualitäten“. Dahin-
ter verbirgt sich die Idee, den öffentlichen Stadtr aum durch temporäre Stadtbäume weiter aufzu-
werten und alternative Aufenthalts- und Verweilräum e zu generieren. Um möglichst viele Ideen
ausprobieren zu können, sind die Bäume variabel und können somit im Bewilligungszeitraum an
verschiedenen Stellen aufgestellt werden.
Neben den Innenstadt-Anträgen war auch der Antrag d er Stadt Münster zum „Anstoß Zentrenma-
nagement Münster-Gremmendorf“ erfolgreich und wurde entsprechend durch das MHKBD bewil-
ligt. Gemeinsam mit der Bürgerschaft, externen Part nern und der KonvOY werden Perspektiven
und Strategien zur Aufwertung und Weiterentwicklung des Stadtteilzentrums Gremmendorf erar-
beitet. Das Zentrenmanagement läuft noch bis zum Ende des Förderzeitraums 2023.
Zukunftsfähige Innenstädte und Ortszentren 2023
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Dig italisierung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MHKBD NRW), hat am 13.04.2023 das Förder programm „Zukunftsfähige Innenstäd-
te und Ortszentren Nordrhein-Westfalen“ aufgelegt, welches als Fortsetzung der bisherigen
Förderaufrufe zum Sofortprogramm Innenstadt zu vers tehen ist. Die Frist zur Einreichung mögli-
cher Förderanträge war der 15.06.2023. Die Stadt Mü nster hat sich erneut mit Innenstadtthemen
zur Weiterentwicklung des Zentrenmanagements (u.a. Eigentümernetzwerk) und zur Schaffung
von Innenstadtqualitäten (Stadtgrün- und Möblierungselemente) beworben.
Das mit weiteren 35 Millionen Euro dotierte Förderp rogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Ort-
szentren in NRW“ ermöglicht es den Kommunen abermals rasch zu handeln, neue Wege zu gehen
und gemeinsam mit den Innenstadtakteuren Perspektiven für die Zukunft zu entwickeln. Ziel ist die
Stärkung der Innenstädte als multifunktionale Orte für Handel, Dienstleistungen, Wohnen, Städte-
bau, Kultur, Bildung und Freizeit. Das Programm bes chränkt sich räumlich auf die Bereiche von
Innenstädten und Zentren (Konzentrationsbereiche), die nach Auffassung der Kommunen auch
künftig Lebendigkeit, Attraktivität und „Einkaufsge nuss“ ausstrahlen und zum Verweilen einladen
sollen.
Sonderprogramm Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten
Sport dient der Bewegung und ermöglicht die Begegnu ng von Menschen mit unterschiedlichem
gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen oder reli giösen Hintergrund zu fördern. Sport schafft Ge-
meinschaftssinn und bildet so eine wichtige Stütze für das Miteinander vor Ort. Entsprechend dem
Projektaufruf hat sich die Stadt Münster mit dem Projekt Pump-Track Handorf beworben. Auf
dem Gelände des Vinzenswerkes (sozial- und heilpäda gogisches Kinder- und Jugendheim) wird
die bestehende Skateanlage um eine Pump-Track erwei tert und steigert damit die Attraktivität der
bestehenden Anlage und verbessert das vorhandene Sportangebot.
Der Bau der Pump-Track wird als partizipative Baust elle (mit vorgeschalteten Workshops und Be-
teiligung von Kindern und Jugendlichen) umgesetzt u nd Ende 2023 / Anfang 2024 fertiggestellt
werden.
Stadthafen
Nach den Zielsetzungen im Masterplan Stadthäfen ist eine öffentliche Nutzung der südlich des
Stadthafens 1 gelegenen Kaiflächen vorgesehen, die dazu entsprec hend ausgebaut und herge-
richtet werden sollen. Für die Gestaltung der südlichen Kaiflächen ist eine Mehrfachbeauftra-
gung mit Landschaftsarchitekten durchgeführt worden . Gemäß dem prämierten Entwurf wird die
6
Kaifläche zur öffentlichen Wege- und Aufenthaltsfläche in drei aufeinander folgenden Bauabschnit-
ten ausgebaut.
Die noch vorhandenen baulichen Zeugnisse der ehem. Hafennutzung wie Schienen- und Siloanla-
gen, Kräne und Schüttsilo werden integriert und in die Gesamtkonzeption mit einbezogen. Ent-
sprechend den Inhalten der Vorlage V/0742/2018 erfo lgen die anstehenden Gestaltungsmaßnah-
men unter Inanspruchnahme von Städtebaufördermittel n. Mit der Sanierung des Rhenus-Krans
erfolgte im Frühjahr 2022 der Startschuss zur Neugestaltung.
Der Beginn des ersten Bauabschnitts der öffentliche n Wegefläche erfolgt zum Ende des Jahres
2023. Dabei wird insbesondere Wert auf eine attrakt ive, barrierefreie Verbindung mit hohem Ge-
stalt- und Freizeitwert gelegt. Der zweite Bauabsch nitt wird sich zeitlich und räumlich unmittelbar
anschließen, so dass bis 2026 der Großteil der Fläc hen neugestaltet ist. Als besondere Verweilzo-
nen sind zwei über das Wasser auskragende Holzpodes te als Wasserterrassen vorgesehen. Ne-
ben der Sanierung des Rhenus-Krans und des Betonsil os „Elefant“ erfolgt im dritten Bauabschnitt
auch die Sanierung und Wiederaufstellung des Weber- Krans sowie die Sicherung der Hafenspitze
als öffentliche, multifunktional nutzbare Freifläch e. Die Neugestaltung der Hafensüdseite (3. Bau-
abschnitt) bildet den Inhalt eines weiteren Fördera ntrages aus dem Programm Wachstum und
nachhaltige Erneuerung. Bei entsprechend positiver Entscheidung zum Förderantrag, könnte eine
Veröffentlichung der Maßnahme im Stadterneuerungsprogramm 2024 erfolgen.
Die Entwicklung erfolgt im Dialog mit der Bürgersch aft sowie mit Expertinnen und Experten. Dabei
wird auch das 2019 initiierte Format des Hafenratsc hlags fortgeführt und die Entwicklungen am
Stadthafen und Kanal begleiten. Der entsprechende A uftrag zur Aktualisierung des Masterplans
Stadthäfen Münster ist am 22.05.2019 vom Rat der St adt Münster beschlossen worden (Vorlage
V/0150/2019).
Im Stadterneuerungsprogramm 2020 war die Bewilligun g des Projektes „ Speicher 42 “ mit der B-
Side und dem Ruderverein enthalten. Nach der Ende 2020 erteilten Baugenehmigung ist unmittel-
bar mit den ersten Baumaßnahmen zur Sanierung und I nstandsetzung begonnen worden, so dass
der umgebaute Hill-Speicher voraussichtlich Anfang 2024 als soziokulturelles Zentrum in Betrieb
gehen kann. Der Förderantrag ist über das Sonderpro gramm „Initiative ergreifen“ gestellt und be-
willigt worden. Entsprechend den Aussagen des MHKBD soll damit insbesondere das soziale und
gesellschaftliche Engagement des Betreibervereins B-Side gewürdigt und unterstützt werden.
Mit dem Projekt B-Side wird ein soziokulturelles Quartierszentrum als Gem einbedarfseinrichtung
der Stadt Münster entstehen, mit öffentlichen Räume n für die sich teils überschneidenden Berei-
che Soziokultur, Musik, darstellende & bildende Kün ste, Stadtentwicklung, bürgerschaftliche Parti-
zipation, Lebensweise & Ernährung sowie Bildung.
Die überwiegenden Teile des Erdgeschosses des Speichers 42 werden für die Nutzung durch den
Ruderverein Münster von 1882 e.V. (RVM) vorgesehen. Der Verein betreibt den Rudersport so-
wohl im Breitensport als auch sehr erfolgreich im Leistungssport.
Der Speicher 42 wird durch die räumliche Bündelung von soziokultureller Nutzung und der sportli-
chen Vereinsnutzung durch den RVM die Zielsetzung e iner möglichst kleinteiligen Struktur mit
größtmöglicher Nutzungsvielfalt in einem wichtigen Teilbereich der Hafenentwicklung positiv beför-
dern.
Der Rat der Stadt hat mit dem Beschluss zur Vorlage V/0273/2019 den Gebietsbezug „Hafen/Süd-
Ost“ gem. § 171 b BauGB als „Stadtumbaugebiet“ fest gelegt, um eine entsprechende neue För-
derkulisse für den Bereich der Stadthäfen nachweise n zu können. Diese Förderkulisse ersetzt die
mit der Sanierungssatzung „Hafen / Halle Münsterlan d“ in den 1990er Jahren beschlossene För-
derkulisse als Grundlage für aktuelle und zukünftig e Fördermaßnahmen. Zukünftig wird dieser Be-
reich als Programmgebiet „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ geführt.
Coerde
Für den Stadtteil Coerde wurde ein Integriertes Stadtteilentwicklungskonzep t, einschließlich des
erforderlichen Gebietsbezuges, aufgestellt. Besonders im Fokus standen dabei die Beteiligung der
Bewohnerschaft, der verschiedenen Akteure vor Ort s owie der Institutionen und Vereine. Als iden-
titätsstiftendes „Leuchtturmprojekt“ kann die gepla nte Errichtung eines multifunktionalen Stadtteil-
7
hauses mit niedrigschwelligen Einrichtungen für Ber atung, Bildung, Begegnung und Gesundheits-
und Jugendhilfe bezeichnet werden.
Um das multifunktionale Stadtteilhaus sowohl für die Dienstleister und Sozialen Träger a ls auch
für die Bewohnerschaft von Coerde optimal zu strukturieren und zu gestalten, wurden in einem Ar-
chitekturwettbewerb Entwürfe und Planungsalternativ en entwickelt. Die Entscheidung der Jury er-
folgte am 27.01.2022. Die Westfälische Bauindustrie (WBI) als Bauherr hat den Wettbewerbsge-
winner mit der Entwurfs- und Ausführungsplanung bea uftragt, so dass diese die Grundlage des
Städtebauförderantrages bilden. Die Baugenehmigung wird zum Ende des Jahres 2023 erwartet,
so dass im 1. Quartal 2024 der Baubeginn erfolgen wird.
Zum 30.12.2022 hat die Stadt Münster nach einer Emp fehlung des MHKBD eine zusätzliche Be-
werbung zur Gewährung von EU-Fördermitteln aus dem EFRE-Programm eingereicht, die bereits
im Stadterneuerungsprogramm 2023 entsprechend berüc ksichtigt wurde. Damit ist es gelungen,
für die Baukosten des Stadtteilhauses eine Förderun g von insgesamt 80% der Kosten zu errei-
chen, so dass die Stadt Münster für lediglich 20% E igenmittel eine moderne und leistungsfähige
Gemeinbedarfseinrichtung erhält. Der eigentliche Be willigungsbescheid wird im 3. oder 4. Quartal
erwartet.
Im STEP 2022 ist bereits eine Bewilligung erster Ma ßnahmen in Coerde erfolgt, die sukzessive
umgesetzt werden. Im Rahmen der Städtebauförderung in der neuen Programmlinie „Sozialer Zu-
sammenhalt“ werden die Skate- und Pumptrackanlage a n der Meerwiese, ein Handlungskonzept
zur Klimaanpassung in Coerde, der bereits durchgeführte Wettbewerb der WBI zum Stadtteilhaus
und ein Verfügungsfonds für Coerde mit Mitteln aus dem Ministerium gefördert. Ergänzt wird die
Förderzusage durch Mittel für eine(n) Quartiersarchitekten/in.
Ergänzend wurde für die weitläufigen, derzeit wenig attraktiv gestalteten Freiflächen des Hamann-
platzes im Dezember 2019 beschlossen, ein externes Büro für Landschaftsarchitektur mit der
Neugestaltung des Hamannplatzes zu beauftragen. Der endgültige Entwurf zur Neugestaltung ist
im Sommer 2021 vorgestellt worden und soll nach noc h einzuholenden Baubeschlüssen ab Ende
2024 / Anfang 2025 abschnittsweise umgesetzt werden . Die Neugestaltung des Hamannplatzes
bildet den Inhalt eines weiteren Förderantrages aus dem Programm Sozialer Zusammenhalt. Bei
entsprechend positiver Entscheidung zum Förderantra g, könnte eine Veröffentlichung der Maß-
nahme im Stadterneuerungsprogramm 2024 erfolgen.
Das InSEK Coerde enthält weitere, mit den Akteuren vor Ort und den zuständigen Fachämtern
und Institutionen abgestimmte Maßnahmen. Die Maßnahmenliste enthält Projekte, deren Realisie-
rung eine Aufwertung und deutliche Verbesserung der Lebensverhältnisse im Stadtteil Coerde er-
warten lässt. Neben den geplanten Fördermaßnahmen s ind im InSEK Coerde auch Maßnahmen
enthalten, die ohne Fördermittelveranschlagung mögl ich sind und entweder aus anderen Pro-
grammen oder aus den Eigenmitteln der beteiligten Fachämter finanziert werden.
Mit der Änderung der Programmstruktur der Städtebau förderung im Jahr 2020 zum neuen Pro-
gramm „Sozialer Zusammenhalt“ ist auch eine struktu relle Änderung erfolgt. So werden im neuen
Programm trotz sozialer Ausrichtung hauptsächlich bauliche (investive) Maßnahmen als Basis des
InSEK mit Fördermitteln unterstützt, bevor begleite nde (kommunikative) Maßnahmen gefördert
werden. Reine, sozial ausgerichtete Maßnahmen ohne baulichen Bezug sind im neuen Programm
als eigenständige Maßnahmen nicht mehr förderfähig.
Stand: 30.06.2023
8
Fördermaßnahme Bearbeitungsstand Fördersumme:
Schwerpunkt City/Altstadt, Bereich Hauptbahnhof
Hauptbahnhof Ostseite – Bremer Platz: Planungs- und Workshopver-
fahren Grünfläche/Stadtraum Bremer Platz
Aktives Zentrum Münster-Altstadt/Bahnhofsviertel: Initiative Starke
Innenstadt, Einrichtung eines Quartiersmanagements zur Unterstüt-
zung der ISI und Illumination der Dominikanerkirche
Aktives Zentrum Münster-Altstadt/Bahnhofsviertel: Dominikanerkirche
– Dauerhafte Installation eines Kunstwerkes, Verbesserung der öf-
fentlichen Nutzbarkeit, Energetische Sanierung, Reduzierung des
Ressourcen- und Energieverbrauchs, Schaffung von Barrierefreiheit
2019-2021
Maßnahme abgeschlossen
2016-2021
Maßnahme abgeschlossen
2019-2021
Maßnahme abgeschlossen
49.980 €
225.000 €
1.334.000 €
Wachstum und nachhaltige Erneuerung Innenstadt-Bahnhofsviertel
Energetische Sanierung, Reduzierung des Ressourcen- und Energie-
verbrauchs, Barrierefreiheit, Funktionsverbesserung und Maßnahmen
zur Verbesserung der öffentlichen Nutzbarkeit des Stadthauses 1, 3.
BA
Energetische Sanierung, Reduzierung des Ressourcen- und Energie-
verbrauchs, Barrierefreiheit, Funktionsverbesserung und Maßnahmen
zur Verbesserung der öffentlichen Nutzbarkeit des Stadthauses 1, 4.
BA
Fortführung der Geschäftsstelle des Netzwerk Innenstadt NRW (Fe-
derführende Kommune)
Fortführung der Geschäftsstelle des Netzwerk Innenstadt NRW (Fe-
derführende Kommune), Sicherung der Finanzierung
Um-/Neugestaltung Grünfläche Bremer Platz entsprechend den Er-
gebnissen aus dem Planungs- und Workshopverfahren Grünflä-
che/Stadtraum Bremer Platz
Münster-Innenstadt - Landeswettbewerb Zukunft Stadtraum Martini-
viertel (Hörsterstraße, Martinistraße und Parkplatz am Bült)
Landesweite Neuaufstellung Netzwerk Stadtentwicklung NRW (Zu-
sammenführung der vorhandenen Netzwerke), Einrichtung einer zent-
ralen Geschäftsstelle und von Fachberatungen zur Un terstützung der
zukünftigen Arbeitsgemeinschaften (zentrale Dienstl eistung für alle
Mitgliedskommunen), Neuantrag.
2020-2023
Maßnahme in Durchführung
2021-2023
Maßnahme in Durchführung
2020-2023
Maßnahme in Durchführung
2022-2023
Maßnahme in Durchführung
2023-2024
Maßnahme in Durchführung
2023
Im STEP berücksichtigt
2023
Im STEP berücksichtigt
4.721.667 €
(100 % Förderung)
1.390.000 €
2.100.000 €
(100 % Förderung)
840.000 €
1.773.000 €
4.112.000 €
6.042.000 €
Wachstum und nachhaltige Erneuerung Hafen/Süd-Ost
Stadtumbaugebiet Hafen/Süd-Ost - Programm Initiative Ergreifen: B-
Side Münster - Gewächshaus der Ideen: Soziokulturelles Zentrum.
Aus-, Um- und Neubau des ehem. Hill-Speichers zu einem kreativ-
kulturellen Treffpunkt in baulicher Kombination mit dem Ruderverein
Münster
Stadtumbaugebiet Hafen/Süd-Ost - B-Side Münster - An schubfinan-
zierung der Startphase Soziokulturelles Zentrum und Sanierung des
Hafenkrans im Projekt Hafen-Südseite
Freiflächengestaltung der Hafensüdseite des Stadtha fen 1 – 1. Bau-
abschnitt, Herrichtung bzw. Realisierung von öffentlichen Flächen als
Ergebnis der Mehrfachbeauftragung zur Neugestaltung der Kaiflächen
mit besonderen Gestaltungselementen (Balkonen), barrierefreier
Ausbau
Freiflächengestaltung der Hafensüdseite des Stadtha fen 1 – 2. Bau-
abschnitt, Neugestaltung der Kaiflächen mit besonderen Gestaltungs-
elementen (Balkonen), barrierefreier Ausbau
Freiflächengestaltung der Hafensüdseite des Stadthafen 1 – 3. Bau-
abschnitt, Neugestaltung der Kaiflächen mit besonderen Gestaltungs-
elementen (Balkonen), Sanierung Weber-Kran, barrierefreier Ausbau
2021-2023
Maßnahme in Durchführung
2021-2024
Maßnahme in Durchführung
2023-2025
Maßnahme in Durchführung
2023
Im STEP berücksichtigt
2023
Antragstellung
7.293.162 €
(100 % Förderung)
387.500 €
(100 % Förderung)
2.017.000 €
2.188.000 €
Übersicht 2023 Städtebauförderung in Münster
zu beantragende / bewilligte / laufende Maßnahmen:
9
Fördermaßnahme Bearbeitungs stand Fördersumme:
Sozialer Zusammenhalt Münster-Coerde
Umsetzung InSEK Coerde, Verbesserung der Wohn- und Le benssitu-
ation, (Skate- und Pumptrackanlage, Handlungskonzept zur Klimaan-
passung, Verfügungsfonds, Quartiersarchitekten/in zu r Beratung bei
Modernisierung und Sanierung, der bereits durchgeführte Wettbewerb
der Westfälischen Bauindustrie zum Stadtteilhaus)
Integriertes Handlungskonzept Coerde: Neubau eines multifunktiona-
len Stadtteilhauses,
Integriertes Handlungskonzept Coerde: Neugestaltung des Hamann-
platzes, Verbesserung des öffentlichen Raumes
2023-2026
Maßnahme in Durchführung
2023
Im STEP berücksichtigt
2023
Antragstellung
559.000 €
12.262.000 €
(mit EU-Förderung)
Sonderprogramm Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten
Errichtung eines Pumptracks in Münster Handorf
2020-2023
Maßnahme in Durchführung
213.000 €
(100 % Förderung)
Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in
NRW 2020
Anstoß Zentrenmanagement Münster-Innenstadt
2020-2023
Maßnahme in Durchführung
99.000 €
Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in
NRW 2021 (2.Call)
Erweiterung Zentrenmanagement Münster-Innenstadt un d Verfü-
gungsfonds Anmietung
2021-2023
Maßnahme in Durchführung
318.400 €
Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in
NRW 2022 (3.Call)
Schaffung von Innenstadtqualitäten - Stadtbäume
2022-2023
Maßnahme in Durchführung
108.000 €
Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in
NRW 2022 (3.Call)
Anstoß Zentrenmanagement Münster-Gremmendorf
2022-2023
Maßnahme in Durchführung
89.100 €
Landesprogramm Zukunftsfähige Innenstädte und Ortszentren Nord-
rhein-Westfalen 2023
Anstoß eines Zentrenmanagements Münster-Innenstadt (ISI)
Schaffung von Innenstadtqualitäten – Möblierungselemente, Stadt-
bäume
2023
Antragstellung
Stand 30.06.2023
Übersicht 2023 Städtebauförderung in Münster
zu beantragende / bewilligte / laufende Maßnahmen:
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (10)
- Hörsterstraße
- Martinistraße
- Bremer Platz
- Wolbecker Straße
- Warendorfer Straße
- Prinzipalmarkt
- Hammer Straße
- Brüningheide
- Kinderhaus
- Promenade
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0395/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.07.2023
- Erstellt
- 27.06.2023 12:16