3770/2021
Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2022/23
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 3770/2021 Freigabedatum 18.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2022/23 Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Im Rahmen des neuen KiBiz, gültig seit 01.08.2020, gilt gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 die Zweckbin- dung für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3 -Investitionsprogramme geschaffen wurden, als er- füllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kin- dern unter drei Jahren belegt werden. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Köln diese Regelung wie in den Kitajahren 2020/21 und 2021/22 auch für das Kindergartenjahr 2022/23 in ihrem Jugendamtsbezirk grundsätz- lich anwendet. Jugendhilfeausschuss 30.11.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit den seit 2008 laufenden Investitionsprogrammen für die Schaffung von Plätzen U3 sind Zweck- bindungen verbunden, die Anzahl der geförderten Plätze muss über einen bestimmten Zeitraum vor- gehalten und belegt werden. Die Zweckbindungen unterscheiden sich in ihrer Laufzeit danach, ob Plätze U3 im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus oder Ausstattung gefördert wurden. Im Rahmen von § 55 Absatz 2 Satz 2 der aktuel len Fassung des KiBiz kann von dieser Zweckbin- dungspflicht im Einzelfall Abstand genommen werden. Verwaltung und Trägern soll damit eine höhere Flexibilität in der Belegungsstruktur der Kindertagesstätten ermöglicht werden. Investiv geförderte Plätze U3 sollen im Einzelfall auch mit Kindern Ü3 belegt werden können. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend und auch nicht dauerhaft, sondern nur für das jeweils nächste Kindergartenjahr. Über die Entbindung entscheidet auf Antrag im Einzelfall die Verwaltung (es e rfolgt keine automatisierte und antraglose Prüfung, ob von einem eventuellen Zweckbindungsverstoß befreit werden müsste). Vo- raussetzung ist zudem die Entscheidung und Bestätigung der örtlichen Jugendhilfeplanung, dass der Träger die investiv geförderten Pl ätze für Kinder U3 auch mit der Änderung weiterhin vorrangig zweckentsprechend belegt. Die Anträge der Träger, die von der Zweckbindung für das jeweilige Kindergartenjahr entbunden wer- den wollen, müssen plausibel und ausführlich begründet sein. Das heißt, jeder Platz, der nicht mehr U3 belegt wird, muss dezidiert begründet werden. Dieses Einzelfall-Procedere muss vor jedem Kin- dergartenjahr wiederholt werden. So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden: Bei der investiven Förde- rung konnten naturgemäß nur solche Plätze gefördert werden, die zumindest für die Dauer der Zweckbindung ständig vorgehalten und belegt wurden/werden im Rahmen der „normalen“ Gruppen- größen nach Anlage 1 zu § 19 KiBiz -alt bzw. § 33 KiBiz -neu – also gerade nicht vorübergehende Überbelegungen. Letztere können also folgerichtig erst gar nicht bei der hier in Rede stehenden neu- en Regelung in die Überlegungen einfließen. Auch folgendes ist zu beachten: Das Landesjugendamt weist darauf hin, dass die Intention des § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz darin besteht, eine vorübergehende Erleichterung der Träger zur Überbrückung befristeter Belegungsprobleme zu bieten. Die Regelung dient jedoch nicht dazu, Schwierigkeiten bei der zweckentsprechenden Belegung langfristig oder gar dauerhaft zu beheben. Wenn diese Proble- matik über mehrere Kindergartenjahre zu erwarten ist, wäre stattdessen zu überlegen, die geförderte U3-Platzzahl auf ein realistisches Maß zu reduzieren und die Fördermittel anteilig für den Rest der Zweckbindungszeit zurück zu zahlen. Alternativ (und eigentlich vorrangig) sollte darauf hingearbeitet werden, ab dem Folgejahr wieder die geförderte u3-Platzzahl zu erreichen. Bereits jetzt sind Träger an die Verwaltung herangetreten mit der Frage, ob die Möglichkeit der Auf- hebung der Zweckbindung auch für das Kindergartenjahr 2022/23 besteht. Eine frühe Entscheidung des Jugendhilfeausschusses ist sinnvoll, da die Träger sich derzeit schon im Aufnahmeverfahren für 3 das Kindergartenjahr 2022/23 befinden und mit der Beschlussfassung des Ausschusses Planungssi- cherheit für das kommende Kindergartenjahr bestehen würde. Der Antrag wird formlos an das Amt für Kinder, Jugend und Familie gestellt, Antragsfrist für das Kin- dergartenjahr 2022/23 ist der 30.06.2022.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3770/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 18.11.2021
- Erstellt
- 26.10.2021 11:05