Mandari Insight

2408/2020

Umsetzung des neuen Bundesteilhabegesetzes BTHG in Kindertageseinrichtungen

Mitteilung Ausschuss 11.08.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 03.12.2020, TOP 3.4

VerfahrenBTHG_KiBiz_LVR -freie Träger

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

VerfahrenBTHG_KiBiz_LVR -freie Träger

2147 Zeichen

Leistungserbringer Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe  
Verfahren Antrag Kind mit Behinderung/drohender Behinderung in 
Kindertageseinrichtungen mit LVR Basisleistung I  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Freie Träger  
schließen gemäß Landesrahmenvertrag § 131 SGB IX 
einen Vertrag über heilpädagogische Leistungen 
in Kindertageseinrichtungen mit dem LVR ab 
Der Träger setzt je nach Modell der 
Basisleistung I 
• Gruppenstärkenabsenkung 
• Zusatzkraft  
zusätzliche Fachkraftstunden ein.  
 
Der Träger meldet an 513/12 , wenn er das 
Modell Gruppenstärkenabsenkung wählt. 
 
Der Träger meldet an den LVR : 
- bis zum 15.4. Kita Modelle der 
Basisleistung I für das darauffolgende 
Jahr  
- einmal jährlich bis zum 31.10. des  
Folgejahres, die Umsetzung der 
Basisleistung I (Aufbau von 
entsprechenden Fachkraftstunden 
bzw. Reduzierung der 
Gruppenstärke)  
- einmal jährlich zum 15.10. eines 
Jahres den aktuellen Personalstand  
- sofort  eine Kündigung oder den 
Wechsel eines Kindes in eine andere 
Kita und an die zuständige 
Sachbearbeitung der Elternbeiträge  
510/30 
Eltern  
beantragen die Bestimmung des Personenkreises 
nach § 53 SGB XII und die Basisleistung I 
bei den Fallmanager*innen des Landschaftsverband 
Rheinland (LVR)  
LVR  
versendet die Personenkreisbestimmung nach § 53 SGB 
XII und den Bewilligungsbescheid Basisleistung I an die 
Eltern, den freien Träger und an das Jugendamt der Stadt 
Köln an 513/12 
 
513/12  leitet die Personenkreisbestimmung an 510/31  
weiter. 
 
Der Träger  beantragt bei 510/31 formlos die erhöhte 
Kindpauschale und meldet die Betreuungsartänderung 
510/30-x, entsprechender Eintrag in der Monatsmeldung 
kibiz.web 
Kontaktdaten:  
 
513/12  
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
513/12 
Ottmar-Pohl-Platz 1 
51103 Köln 
Tel: 0221-221-29883 
marina.rosnovski@stadt-koeln.de 
 
510/31 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/31 
Ottmar-Pohl-Platz 1 
51103 Köln 
jugendamtbetriebskosten@stadt-koeln.de   
510/30-x (Teams 1 – 8 Elternbeitrag) 
Amt für Kinder, Jugend und Familie 
510/30-x 
Ottmar-Pohl-Platz 1 
51103 Köln 
jugendamtelternbeitrag@stadt-koeln.de

Mitteilung Ausschuss

4580 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/513/1 
 
Vorlagen-Nummer  11.08.2020 
 2408/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 18.08.2020 
Jugendhilfeausschuss 25.08.2020 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 03.12.2020 
 
Umsetzung des neuen Bundesteilhabegesetzes BTHG in Kindertageseinrichtungen 
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behin-
derungen, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG), hat der Bundesgesetzgeber die Eingliede-
rungshilfe neu geregelt. Ab dem 01.01.2020 ist der Landschaftsverband Rheinland neuer 
Reha-Träger für Kinder mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen und für die 
Gesamtplanung der Leistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung verantwortlich. 
Mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialgesetzbuch XII und der Über-
führung in das Sozialgesetzbuch IX zum 01.01.2020 war es erforderlich, einen neuen Lan-
desrahmenvertrag zu vereinbaren (§ 131 SGB IX). Der Landesrahmenvertrag wurde von den 
Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sowie durch den Städtetag, dem 
Landkreis und den Städte- und Gemeindebund NRW verhandelt und beschlossen. 
Seit dem 01.08.2020 gelten in Nordrhein-Westfalen (NRW) für die Bildung, Erziehung und 
Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung einheitliche Qualitätsstandards und eine 
einheitliche Finanzierung. Diese Vereinbarungen werden im neuen Kindergartenjahr 
2020/2021 auch für die Kindertageseinrichtungen in Kraft treten. 
Nach einer Übergangsphase läuft die bisherige freiwillige Förderung der Inklusion in Kinder-
tageseinrichtungen FInK ab dem 31.07.2020 sukzessive aus.  
 
Die neue Finanzierung erfolgt nun in Form der Basisleistung I. Die Basisleistung I ist eine 
heilpädagogische Leistung. Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen zur sozialen Teil-
habe. Sie sollen die Selbständigkeit der Kinder mit (drohender) Behinderung erhöhen, ihre 
Entwicklung und Gemeinschaftsfähigkeit fördern. Die Basisleistung I beinhaltet dafür einen 
verbesserten Fachkraft-Kind-Schlüssel.

2 
 
 
Der Träger hat innerhalb der Basisleistung I die Wahl zwischen zwei Modellen:  
 
1. Basisleistung I – Modell Gruppenstärkenabsenkung 
Gruppenstärkenabsenkung plus Fachkraftstunden 
Absenkung bis maximal bis zu 15 Kindern davon 5 Kinder mit Behinderung pro Grup-
pe 
 
2. Basisleistung I – Modell Zusatzkraft 
Ausschließlich Fachkraftstunden 
Keine Gruppenstärkenabsenkung - Kindertageseinrichtungen erhalten mehr 
Fachkraftstunden 
 
Die zusätzlichen Personalstunden müssen dafür eingesetzt werden, Kinder mit (drohen-
der) Behinderung ganz individuell in der Sprache, der Kommunikation, der Interaktion, der 
Wahrnehmung, der Bewegung, der geistigen, emotionalen und sozialen Entwicklung so zu 
fördern, dass eine uneingeschränkte Teilhabe am Kita-Alltag und am Leben möglich ist. 
Die Basisleistung I beinhaltet zudem indirekte Leistungen für Fachberatung, Fortbildung, eine 
Pauschale für den Trägeranteil sowie für das Fallmanagement (organisatorische Abwick-
lung). Im Falle eines außergewöhnlich hohen Förderbedarfs eines Kindes können zusätzliche 
individuelle Leistungen, wie zum Beispiel Inklusionsassistenz und Therapien gewährt wer-
den. 
 
Eltern, deren Kinder eine (drohende) Behinderung haben, werden ab sofort umfassend durch 
Fallmanagerinnen und Fallmanager beim Landschaftsverband Rheinland LVR beraten. 
Diese ermitteln den individuellen Bedarf anhand eines landesweit einheitlichen BedarfsEr-
mittlungsInstrumentes dem „BEI_NRW KiJu“.  
Aus dem festgestellten Bedarf des Kindes ergibt sich die Aufgabe für die zusätzlichen päda-
gogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen eine Teilhabe- und Förderplanung 
zu entwickeln und umzusetzen. Diese orientiert sich an der International Classification of 
Functioning, Disability & Health, kurz ICF.  
Neu ist, dass diese Teilhabe- und Förderplanung einmal im Jahr durch die Fallmanagerinnen 
und Fallmanager des LVR in ihrer Wirksamkeit besprochen werden. Neue Ziele sollen mit 
den Eltern und den pädagogischen Fachkräften im Rahmen der Gesamtplanung formuliert 
und erarbeitet werden.  
In Kölner Kindertageseinrichtungen wurden im Kindergartenjahr 2019/2020 
1100 Kinder mit (drohender) Behinderung betreut. Davon 780 in städtischen Kindertages-
einrichtungen.

3 
 
 
Die freien Träger von Kindertageseinrichtungen wurden mit einer Mail und dem Schaubild, 
das der Mitteilung als Anlage beigefügt ist, im August 2020 von der Verwaltung ebenfalls zum 
neuen Verfahren informiert. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (3)

18.08.2020 Integrationsrat
TOP 5.16 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.08.2020 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.2.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.12.2020 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 3.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2408/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
11.08.2020
Erstellt
05.08.2020 17:42