2010/0252
Modellvorhaben 'Bebauungsgebiet als Passivhaussiedlung'
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2010/0252
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 29.06.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0252 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Modellvor haben "Bebauungsgebiet als Passivhaussiedlung" Vorlage vom: 8.6.2010 Beschlussvorschlag: Der Magistrat nimmt den Bericht zur Kenntnis Anlagen: Ablaufplan Vereinbarung Land Kommune Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.06.2010 In der Stadtverordnetenversammlung vom 1. Oktober 2009 wurde beschlossen, dass der Magistrat prüfen solle, inwieweit sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Modellvorhaben „Bebauungsgebiet als Passivhaussiedlung“ vom Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bewerben kann. In der letzten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses im Jahr 2009 sollte darüber berichtet werden. Am 8.12.2009 wurde vom Bau- und Planungsdezernent im vorgenannten Ausschuss über den Sachstand informiert. Das Modellvorhaben wurde im September 2009 bei einer Veranstaltung des hessischen Städtetages vorgestellt. Eine weitere Veröffentlichung des Vorhabens fand nicht statt. Interessierte Städte und Gemeinden konnten sich auf Nachfrage bewerben. Für die Bewerbung waren ein Vertrag zwischen Land und Kommune notwendig, in der die Zeitdauer der Umsetzung und die Leistungen der Vertragspartner geregelt wurden. Ein ausgearbeitetes Ablaufverfahren war ebenfalls Grundlage für die Bewerbung. Dies liegt als Anlage der Magistratsvorlage bei. Inhalte und Ablauf des Modellvorhabens: Eine Voraussetzung für die Beteiligung an dem Modellvorhaben lag darin, dass die Grundstücke sich im Eigentum der Kommune befinden, bzw. städtebauliche Verträge mit dem Eigentümer der Grundstücke abgeschlossen waren, die in privatrechtlichen Verträgen den Passivhausstandard sichern. Für das Bauleitplanverfahren musste beim Aufstellungsbeschluss als Ziel für das Baugebiet der Passivhausstandard beschlossen werden. Die Gemeinde verpflichtete sich im weiteren Verfahren eine fachlich qualifizierte Beratung für die Bauherren anzubieten. Beim Grundstücksverkauf sollten dann privatrechtlich die Anforderungen an den Passivhausstandard und deren Nachweispflicht festgelegt werden. Eine Förderung war nicht vorgesehen, die Begleitung durch das Ministerium war lediglich in beratender Funktion zum Ablauf des Bauleitverfahrens vorgesehen. Das Modellvorhaben sollte innerhalb der nächsten drei Jahre abgeschlossen sein. Bewertung der Prüfung: Die Voraussetzung, dass die Kommune mit den Bauherren privatrechtliche Verträge abschließt, kann nur bei Eigentum der Grundstücke gewährleistet sein. Die Stadt Darmstadt verfügt derzeit über keine zusammenhängenden Flächen im Eigentum, die als Neubaugebiet ausgewiesen werden könnten und sich für eine Passivhaussiedlung eignen. Der angestrebte Zeitrahmen von drei Jahren erscheint für die Bereiche der Konversionsflächen nicht realistisch, da für den Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne noch ein städtebaulicher und landschaftsplanerischer Wettbewerb vorgesehen ist und dann im Anschluss das Bauleitplanverfahren erst beginnen wird. Um das Modellvorhaben auf den Konversionsflächen durchzuführen müsste darüber hinaus ein städtebaulicher Vertrag mit der BImA geschlossen werden. Dieser muss beinhalten, dass in die Verkaufsverträge die Festsetzung Passivhausstandard privatrechtlich aufgenommen wird. Dies wird, nach derzeitigem Kenntnisstand, eine zeitintensive Verhandlung nach sich ziehen. Ein Beschluss der städtischen Gremien darüber ist ebenfalls notwendig.. Die angebotene Unterstützung durch das Land beschränkt sich auf beratende Tätigkeiten im Verfahren zum Bauleitplan. Im Gegenzug verpflichtet sich die Gemeinde Informationsveranstal-tungen für Passivhäuser durchzuführen. Diese Informationsveranstaltungen können jedoch nur mit finanziellen Zuschüssen bewältigt werden, da durch die derzeitige Personalsituation eine zusätzliche Aufgabe im Bauleitplanverfahren nicht durchführbar ist. Eine finanzielle Förderung des Modellvorhabens ist jedoch nicht vorgesehen. 3 ... Eine Teilnahme an diesem Modellvorhaben ist aus vorgenannten Gründen für die Stadt Darmstadt nicht weiter verfolgt worden. Dezernat VI Dipl.-Ing. Wenzel Stadtrat Darmstadt den 08.06.2010 61.1 la-th
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Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH
Modellvorhaben "Bebauungsgebiet als Passivhaussiedlung"
Bei der Planung und Erschließung von Baugebieten soll von Anfang an berücksichtigt werden,
energiesparende und umweltfreundliche Gebäude zu er stellen, wobei hier als energiesparendes
Element das Bauen nach Passivhaus-Standard die entscheidende Rolle spielt. Dabei soll die
Kommune, die sich zur Teilnahme an dem Modellvorhaben entschieden hat, während der einzel-
nen notwendigen Schritte durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (HMUELV) im Bereich der Gebäudeenergieeffizienz begleitet werden. In
städtebaufachlichen und rechtlichen Fragen wird das Projekt ergänzend vom Hessischen Ministe-
rium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) unterstützt.
Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens - Vom Vorentwurf über den rechtsgültigen Bebauungs-
plan bis zur Bebauung
Arbeitsschritte Inhalt
1. Vorbereitungsaufgaben Die Kommunalverwaltung initiiert vorbereitende Untersuchun-
gen und erstellt ein Entwicklungskonzept oder lässt dieses
erstellen.
-
Das Entwicklungskonzept soll u. a. zum Inhalt haben:
- die Festlegung des Baugebiets,
- die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Bebauung,
- die Erörterung der beabsichtigten Bebauung.
Das Entwicklungskonzept ist beim HMUELV einzureichen,
wird dort geprüft, mit dem HMWVL abgestimmt und bildet die
Voraussetzung für Schritt 2.
Im Entwicklungskonzept muss die Zielsetzung des Passiv-
haus-Standards (Heizwärmebedarf nicht höher als 15 kWh pro
m² Wohnfläche und Jahr) verankert sein.
2. Vereinbarung zum Modell-
vorhaben
Zwischen der Kommune und dem HMUELV/HMWVL ist eine
Vereinbarung mit Regelungen zur Umsetzung des Modellvor-
habens "Bebauungsgebiet als Passivhaussiedlung" abzu-
schließen.
3. Aufstellungsbeschluss Die kommunalen Gremien beschließen, den Bebauungsplan
aufzustellen, führen ggf. einen Wettbewerb durch und beauf-
tragen einen Planbearbeiter (Planungsamt, Planungsbüro).
ggf. Mitwirkung
HMUELV
Der Passivhaus-Standard muss Bestandteil sowohl des Be-
schlusses als auch des Auftrags sein.
Je nach Gemeindesatzung muss der Aufstellungsbeschluss (§
2 Abs. 1 BauGB) verschiedene Gremien passieren (Ortsrat,
Fachausschuss, Verwaltungsausschuss, Stadt-/ Gemeinde-
rat).
4. Planerstellung in Skizzen-
formen
Der Planbearbeiter beschafft / erstellt:
- Planunterlage
- Bestandaufnahme
- erste Planskizzen
- Grundzüge des Textteils (Begründung und Umweltbericht)
- weist auf erforderliche Gutachten hin.
Mitwirkung
HMUELV/HMWVL
Die Inhalte der Planung werden in enger Abstimmung mit der
Kommune erarbeitet und das HMUELV/HMWVL bzw. von ihm
beauftragte Dritte eingebunden.
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Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH
5. Frühzeitige Verfahrensbetei-
ligung von Behörden und
Bürgern
Die Kommune nimmt Kontakt mit den wichtigsten betroffenen
Behörden zwecks Sammlung umweltrelevanter Daten (§ 4
Abs. 1 BauGB; Scoping) auf.
6. Frühzeitige Information der
Bürger
Die Planung wird den Bürgern vorgestellt und es wird den
Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 3 Abs. 1
BauGB), z. B. können im Rahmen einer Bürgerversammlung
Vorschläge zur Planung vorgebracht werden. Im Rahmen
der Bürgerversammlung erhalten die Bürger erste Informati-
onen zum geplanten Passivhaus-Standard.
Mitwirkung
HMUELV/HMWVL
7. Ausarbeitung Vorentwurf Unter Auswertung der Ergebnisse des Schrittes 5 werden
Planzeichnung und Begründung sowie Umweltbericht in der
vorgeschriebenen Form ausgearbeitet und mit der Kommune
sowie dem HMUELV/HMWVL abgestimmt.
Mitwirkung
HMUELV/HMWVL
1)
8. Beschluss über die Behör-
denbeteiligung
Die kommunalen Gremien beschließen über die Vorentwurfs-
fassung und legen diese den berührten Behörden sowie
sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme
vor (§ 4 Abs. 2 BauGB).
9. Ausarbeitung Bebauungs-
planentwurf
Unter Auswertung der Ergebnisse des Schrittes 7 (Abwä-
gungsergebnis) werden Planzeichnung und Begründung
sowie Umweltbericht überarbeitet und mit der Kommune
sowie dem HMUELV/HMWVL abgestimmt.
Mitwirkung
HMUELV/HMWVL
10. Auslegungsbeschluss Die kommunalen Gremien beschließen über die fristgerecht
vorgebrachten Stellungnahmen (Abwägung) sowie über den
darauf basierenden Entwurf des Bebauungsplans.
Dieser wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt
(§ 3 Abs. 2 BauGB).
Diese Offenlage wird vorher öffentlich bekannt gegeben.
Dabei werden die Bürger darauf hingewiesen, dass während
dieser Auslegungsfrist nochmals Stellungnahmen abgege-
ben werden können.
11. Information Durch das HMUELV oder von ihm beauftragte Dritte werden
potenzielle Bauherren über die Passivhausbauweise aus-
führlich informiert (z. B. Besichtigungen eines Passivhauses).
HMUELV
Der Schritt ist eventuell auch vor Schritt 9 möglich (Festle-
gung von Kriterien notwendig, wer als Teilnehmer bei der
ausführlichen Information in Frage kommt).
12. Satzungsbeschluss Die kommunalen Gremien beraten über die eingegangenen
Stellungnahmen und beschließen den Bebauungsplan als
Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Sollte als Ergebnis der öffent-
lichen Auslegung eine inhaltlich gravierende Änderung der
Planung vorgenommen werden, ist der Bebauungsplan er-
neut öffentlich auszulegen (Wiederholung des Schrittes 9),
erst dann kann der Satzungsbeschluss erfolgen.
1)
13. Abschluss Planverfahren Mit der Veröffentlichung wird der Bebauungsplan wirksam.
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Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH
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14. Grundstücksverkauf Die Kommune schließt mit Bauherren privatrechtliche Ver-
träge zum Erwerb von Grundstücken ab. Die Verträge bein-
halten Festsetzungen u. a. zur Umsetzung
- der Anforderungen aus dem Bebauungsplan,
- der energetischen Qualität (Umsetzung des Passivhaus-
Standards), (der Nachweis hat mittels Berechnung nach
dem Passivhaus-Projektierungs-Paket (PHPP) zu erfol-
gen),
- der Qualitätssicherung (Blower Door Test),
- zeitliche Festlegungen,
- Publizitätsverpflichtungen.
Mitwirkung
HMWVL/HMUELV
1)
15. Bauherrenberatung Zur Umsetzung der energetischen Festsetzungen im Bebau-
ungsplan bietet die Kommune mit Unterstützung des
HMUELV den Bauherren eine fachlich qualifizierte Beratung
an (Gruppenberatung).
Diese umfasst grundlegende Informationen über die Anforde-
rungen aus dem Passivhausstandard für den Bauherren,
Informationen zur Bautechnik, Bauphysik, Anlagentechnik
und Kosten sowie die Unterstützung bei der Auswahl fachlich
hoch qualifizierter Architekten.
HMUELV
16. Nachweis Die Kommune erbringt den Nachweis der Umsetzung der
Festlegungen aus dem Bebauungsplan und den privatrecht-
lichen Verträgen mit den Bauherren. Sie stellt mit den Bau-
herren die Unterlagen und Informationen für Schritt 16 zu-
sammen.
17. Dokumentation Das HMUELV wird eine Dokumentation des/der Modellvor-
haben(s) "Bebauungsgebiet als Passivhaussiedlung" unter
Einbindung des HMWVL erstellen und veröffentlichen. Die
Kommune leitet dem HMUELV den hierfür erforderliche
Nachweis (Schritt 15) der energetischen Qualität der Gebäu-
de, eine bildliche Dokumentation und eine kurze Beschrei-
bung zu.
HMUELV/HMWVL
1)
Beendigung des Modellvorhabens durch HMUELV/HMWVL möglich, falls die Bedingungen des Modellvorhabens nicht erfüllt sind.
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Vereinbarung über die Durchführung des Modellvorhabens
„Bebauungsgebiet als Passivhaussiedlung“
Das Hessische Ministerium für
Umwelt, Energie, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, - im Folgenden „HMUELV“ genannt –
das Hessische Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landes-
entwicklung - im Folgenden „HMWVL“ genannt –
- zusammen „Land“ genannt -
und
die Gemeinde/Stadt …. - im Folgenden „Gemeinde/Stadt“ genannt
- zusammen „Partner“ genannt -
schließen folgende Vereinbarung:
Präambel
Angesichts des drohenden Klimawandels und seiner Folgen sowie angesichts immer knapper
werdender Ressourcen an fossilen Energieträgern stellt die Passivhaus-Bauweise heute den im
Neubau von Wohngebäuden gebotenen Standard dar.
Die Passivhaus-Bauweise definiert sich wie folgt:
- Heizwärmebedarf ≤ 15 kWh pro m² Wohnfläche1 und Jahr
- Heizlast ≤ 10 W/m² Wohnfläche
- Primärenergiebedarf ≤ 120 kWh pro m² Wohnfläche und Jahr
- Luftdichtigkeit n50 ≤ 0,60 pro Stunde
- Planung der energetischen Qualität des Hauses mittels des Passivhaus-Projektierungspaketes
(PHPP)
- Qualitätssicherung nach Abschluss des Bauvorhabens durch einen blower-door-Test.
§ 1 Zweck der Vereinbarung
Das Vorhaben hat zum Ziel, die Passivhaus-Bauweise im Neubaugebiet ……. der Gemein-
de/Stadt (siehe Anlage 1, im Folgenden „Neubaugebiet“ genannt) durchgehend zu realisieren.
Damit soll modellhaft gezeigt werden, dass bei entsprechend planvoller Vorgehensweise
- die Passivhaus-Bauweise sich für den Bauhe rrn lohnt, das heißt, die Mehrkosten sich im
Unschärfebereich der Baukosten bewegen und sich durch die eingesparten Energiekosten
amortisieren
- bereits das vorhandene Rechtsinstrument arium Möglichkeiten für Kommunen bietet, die
Passivhaus-Bauweise in Neubau-Wohngebieten zu realisieren.
1 Die Wohnfläche entspricht der Fläche ATFA ("treated floor area" definiert im Projekt
CEPHEUS) und unterscheidet sich nur gering von der beheizten Wohnfläche.
§ 2 Gegenstand des Vorhabens
Das Vorhaben beinhaltet die Planung und Realisierung des Neubaugebiets vom Vorentwurf
über den rechtsgültigen Bebauungsplan bis zur Bebauung als Passivhaussiedlung gemäß dem
Ablaufplan (Anlage 2).
§ 3 Dauer des Vorhabens
(1) Das Vorhaben soll innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem ersten Arbeitsschritt
gemäß dem Ablaufplan, durchgeführt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums entfallen die
Verpflichtungen des Landes nach §§ 4 und 5.
(2) Sobald die Gemeinde/Stadt erkennt, dass Verzögerungen bei der Durchführung des Vor-
habens auftreten können, teilt sie dies dem Land unter Nennung der Gründe unverzüglich mit.
(3) Falls erforderlich, beschließen die Partner einvernehmlich über die Verlängerung der Dau-
er der Durchführung des Vorhabens.
§ 4 Aufgaben des HMUELV
(1) Das HMUELV stellt die mit „HMUELV“ gekennzeichneten fachlichen Leistungen in
Form einer begleitenden Beratung im jeweiligen Arbeitsschritt zur Verfügung. Es beauftragt
damit die Hessen-Energie GmbH und trägt die damit verbundenen Kosten.
(2) Das HMUELV fördert nach Antrag die Informationskampagne der Gemeinde/Stadt (§ 7
Abs. 3) nach Teil II Nr. 4 der Richtlinien nach §§ 4 bis 8 des Hessischen Energiegesetzes und
nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes.
§ 5 Aufgaben des HMWVL
Das HMWVL stellt die mit „HMWVL“ gekennzeichneten fachlichen Leistungen in Form
einer begleitenden Beratung im jeweiligen Arbeitsschritt zur Verfügung.
§ 6 Aufgaben des Landes
Das Land veröffentlicht nach Abschluss des Vorhabens die Ergebnisse in einer Dokumentati-
on.
§ 7 Aufgaben der Gemeinde/Stadt
(1) Die Gemeinde/Stadt führt die Planung des Neubaugebiets und alle von ihrer Seite notwen-
digen Schritte zur Realisierung der Bebauung im Sinne dieser Vereinbarung durch. Sie beauf-
tragt ggf. entsprechende Fachfirmen mit der Planung, wobei die in der Präambel genannten
Qualitätsstandards Teil des entsprechenden Auftrages sind.
(2) Die Gemeinde/Stadt verkauft die Grundstücke an die Bauherrn mit der Auflage der in der
Präambel genannten Qualitätsstandards sowie dem erforderlichen Einverständnis des Bau-
herrn zur Dokumentation nach § 6.
(3) Die Gemeinde/Stadt führt eine Informationskampagne zur ausführlichen Information der
Bürger und der (potenziellen) Bauherrn durch und stellt an das HMUELV einen Förderantrag
nach Teil II Nr. 4 der Richtlinien nach §§ 4 bis 8 des Hessischen Energiegesetzes.
(4) Die Gemeinde/Stadt stellt dem Land für die Dokumentation nach § 6 die erforderlichen
Nachweise der energetischen Qualität der Gebäude, die bildliche Dokumentation und eine
kurze Beschreibung unentgeltlich zur Verfügung.
§ 8 Nichterfüllung des Zwecks der Vereinbarung
(1) Erfüllt die Gemeinde/Stadt die Anforderungen nach den Arbeitsschritten 4, 7 oder 12
nicht, erlischt die Vereinbarung ohne besondere Kündigung vorzeitig.
(2) Für die bis dahin angefallenen Beratungsleistungen des Landes entstehen der Gemein-
de/Stadt keine Kosten. Eventuelle Kosten, die der Gemeinde/Stadt durch den Zweck und die
Aufgabenstellung der Vereinbarung entstanden sind, werden vom Land nicht erstattet.
§ 9 Kündigung
Land und Gemeinde/Stadt können die Vereinbarung nur aus wichtigem Grund kündigen. Der
Einhaltung einer Frist bedarf es nicht. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 10 Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte
(1) Das Land hat das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Ergebnissen
des Vorhabens und an der zu erstellenden Dokumentation nach § 5. Hierzu gehört insbeson-
dere das Recht zur Vervielfältigung, zur Veröffentlichung und zur Verbreitung.
(2) Die Gemeinde/Stadt ist nach vorheriger Zustimmung des Landes berechtigt, die Ergebnis-
se oder Teile davon zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben. Das gleiche gilt für
Presseerklärungen. Bei einer Weitergabe, Veröffentlichung oder Presseerklärung ist die Ge-
meinde/Stadt verpflichtet zu erwähnen, dass die Ergebnisse mit Unterstützung des HMUELV
und des HMWVL erzielt worden sind.
§ 11 Schriftform, Inkrafttreten
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(2) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Wiesbaden, den Gemeinde/Stadt, den
Hessisches Ministerium für Gemeinde/Stadt
Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Im Auftrag
(Koch)
Wiesbaden, den
Hessisches Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung
Im Auftrag
(setze ein: Abteilungsleiter)
Anlagen:
1 - Plan des Neubaugebietes ……..
2 - Ablaufplan
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0252
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.06.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00