Mandari Insight

2902/2020

Fünfte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Kernbereich Innenstadt

Dringlichkeitsvorlage Rat 01.12.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.12.2020, TOP 4.1

Anlage 2 - unterschriebene Anhörungs-DE von der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Mitteilung der Verwaltung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1

· application/pdf

Ansehen

Dringlichkeitsvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 - unterschriebene Anhörungs-DE von der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

4392 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/321 
I-32-321 
Vorlagen-Nummer 
 2951/2020 
Freigabedatum 
18.11.2020  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 
Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. 
Betreff 
Fünfte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im 
Kernbereich Innenstadt 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.11.2020 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen-
halten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagennummer 
4022/2020). 
 
Darin wurde der 13.12.2020 als verkaufsoffener Sonntag für den Kernbereich Innenstadt freigegeben. 
 
Alleiniger Grund für die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung waren die Weihnachtsmärkte im Innen-
stadtbereich.  
 
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung zur Verwaltungsvorlage hinge-
wiesen. 
 
Da der Rat und die Bezirksvertretung Innenstadt innerhalb der regelmäßigen Sitzungsreihenfolge 
nicht erreicht werden können und um insbesondere den zurzeit noch begünstigten Verkaufsstellen 
schnellstmöglich Planungssicherheit zu gewähren, ist die Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung, vertreten durch Bezirksbürgermeister(in) und ein Mitglied der Bezirksvertre-
tung, empfiehlt gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NW der Oberbürgermeisterin und einem Ratsmit-
glied aufgrund der Rücknahme des Antrages von Stadtmarketing Köln den beantragten und vom Rat 
am 06.02.2020 (Vorlagennummer 4022/2019) genehmigten verkaufsoffenen Sonntag am 13.12.2020 
aufzuheben und folgenden Beschluss zu fassen:  
 
Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied beschließen im Wege der Dringlichkeitsentscheidung 
nach § 60 Abs. 1, S. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 41 GO NRW in 
Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der 
in der Anlage 1 beigefügten fünften Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von 
Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen für 2020. 
 
Datum 
17.11.2020 
 Abstimmungsergebnis 
zugestimmt 
 Unterschrift 
gez. Hupke 
 Unterschrift 
gez. Leitner 
    Bezirksbürgermeister  stellv. Bezirksbürgermeister

2 
 
Begründung: 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen-
halten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagennummer 
4022/2020). 
 
Darin wurde der 13.12.2020 als verkaufsoffener Sonntag für den Kernbereich Innenstadt freigegeben. 
 
Eine Vielzahl der die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung am 13.12.2020 begründenden Weih-
nachtsmärkte ist aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt worden.  
 
Nur einige wenige Weihnachtsmärkte im Bereich der Innenstadt werden geplant. 
Deren eventuelle Durchführung ist allerdings im Bereich des Kernbereiches Innenstadt nicht mehr 
geeignet, die Verkaufsstellenöffnung nach den gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben zum 
Ladenöffnungsgesetz in diesem Bereich zu rechtfertigen. 
Diese kleinen Weihnachtsmärkte, deren Zuschauerzahl naturgemäß wegen Corona beschränkt sein 
muss, werden nicht so viele Zuschauer anziehen, dass eine Sonntagsöffnung nach dem LÖG NRW 
gerechtfertigt wäre. 
 
Die Aufhebung des Termins ist geboten, da ansonsten die im begünstigten Bereich befindlichen Ver-
kaufsstellen auch ohne rechtfertigendes öffentliches Interesse öffnen dürfen. 
Die Verwaltung weist daraufhin, dass nach der aktuell geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfi-
zierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 30.09.2020 gemäß § 11 Abs. 3 
CoronaSchVO Verkaufsstellen an verschiedenen Tagen, u.a. dem 13.12.2020, zu bestimmten Zeiten 
geöffnet sein dürfen. 
Diese Tage wurden zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenan-
drang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens an 
den genannten Tagen durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, los-
gelöst vom LÖG NRW, frei gegeben. 
Es bedarf hier weder einer Antragstellung der Interessengemeinschaften noch einer Genehmigung 
des Rates der Stadt Köln.

Anlage 3 Mitteilung der Verwaltung

834 Zeichen

Anlage 3 
 
 
Ergänzende Mitteilung der Verwaltung: 
 
Im Nachgang zur Dringlichkeitsentscheidung hat sich die Rechtslage wie folgt 
geändert: Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 24.11.2020 die Regelung des § 
11 Abs. 3 CoronaSchVO für nicht anwendbar erklärt. Damit ist die geplante 
landesweite Ladenöffnung an den Adventssonntagen ausgeschlossen. Die 
ursprünglich vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 06.02.2020 über die 
Ordnungsbehördliche Verordnung (Vorlagennummer 4022/2020) beschlossene 
Sonntagsöffnung in der Innenstadt am 13.12.2020 ist nach Wegfall des 
zugrundeliegenden Ereignisses (der Weihnachtsmärkte) ebenfalls nicht mehr 
möglich. 
 
Die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung ist aus formalen Gründen dennoch 
erforderlich, um das Verfahren der Dringlichkeitsentscheidung zum Abschluss zu 
bringen.

Anlage 1

1224 Zeichen

Anlage 1 
 
Fünfte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von  
Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen  
für 2020 
 
Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied haben im Wege der 
Dringlichkeitsentscheidung am ??????? aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur 
Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.172), in Kraft getreten am 
30. März 2018, für die Stadt Köln verordnet: 
 
§ 1 
Die vom Rat am 06.02.2020 beschlossene Ordnungsbehördliche Verordnung für 2020 über 
das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Neustadt/Süd, Deutz, Kernbereich 
Innenstadt, Rodenkirchen, Lindenthal, Sülz/Klettenberg, Braunsfeld, Porz-Mitte, Kalk, 
Rath/Heumar und Dellbrück 
wird wie folgt geändert: 
 
Die in § 1 Abs. 3 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen 
Kölner Stadtteilen genehmigte Verkaufsstellenöffnung im Kernbereich Innenstadt am 
Sonntag, dem 13.12.2020, findet nicht statt und wird daher aufgehoben. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 
31.12.2020. 
 
Stadt Köln 
als örtliche Ordnungsbehörde

Dringlichkeitsvorlage Rat

3611 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/321 
I-32-321 
Vorlage-Nummer 
 2902/2020 
Freigabedatum 
 18.11.2020 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO 
NRW und Genehmigung durch den Rat. 
Betreff 
Fünfte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im 
Kernbereich Innenstadt 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Anhörung per DE 2951/2020 12.11.2020 
Rat 03.12.2020 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen-
halten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagennummer 
4022/2020). 
 
Darin wurde der 13.12.2020 als verkaufsoffener Sonntag für den Kernbereich Innenstadt freigegeben. 
 
Alleiniger Grund für die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung waren die Weihnachtsmärkte im Innen-
stadtbereich.  
 
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung zur Verwaltungsvorlage hinge-
wiesen. 
Da der Rat und die Bezirksvertretung Innenstadt innerhalb der regelmäßigen Sitzungsreihenfolge 
nicht erreicht werden können und um insbesondere den zurzeit noch begünstigten Verkaufsstellen 
schnellstmöglich Planungssicherheit zu gewähren, ist die Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. 
 
Beschluss: 
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 41 GO NW und § 6 LÖG NW wird die als An-
lage 1 beigefügte Verordnung beschlossen. 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
18.11.2020    Gez. Reker  Gez. Hammer

2 
 
Begründung: 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen-
halten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagennummer 
4022/2020). 
 
Darin wurde der 13.12.2020 als verkaufsoffener Sonntag für den Kernbereich Innenstadt freigegeben. 
 
Eine Vielzahl der die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung am 13.12.2020 begründenden Weih-
nachtsmärkte ist aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt worden.  
 
Nur einige wenige Weihnachtsmärkte im Bereich der Innenstadt werden geplant. 
Deren eventuelle Durchführung ist allerdings im Bereich des Kernbereiches Innenstadt nicht mehr 
geeignet, die Verkaufsstellenöffnung nach den gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben zum 
Ladenöffnungsgesetz in diesem Bereich zu rechtfertigen. 
Diese kleinen Weihnachtsmärkte, deren Zuschauerzahl naturgemäß wegen Corona beschränkt sein 
muss, werden nicht so viele Zuschauer anziehen, dass eine Sonntagsöffnung nach dem LÖG NRW 
gerechtfertigt wäre. 
 
Die Aufhebung des Termins ist geboten, da ansonsten die im begünstigten Bereich befindlichen Ver-
kaufsstellen auch ohne rechtfertigendes öffentliches Interesse öffnen dürfen. 
Die Verwaltung weist daraufhin, dass nach der aktuell geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfi-
zierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 30.09.2020 gemäß § 11 Abs. 3 
CoronaSchVO Verkaufsstellen an verschiedenen Tagen, u.a. dem 13.12.2020, im Zeitraum zwischen 
13.°° und 18.°° Uhr zu öffnen. 
Diese Tage wurden zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenan-
drang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens an 
den genannten Tagen durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, los-
gelöst vom LÖG NRW, frei gegeben. 
 
Es bedarf hier weder einer Antragstellung der Interessengemeinschaften noch einer Genehmigung 
des Rates der Stadt Köln.

Beratungsverlauf (1)

03.12.2020 Rat
TOP 4.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2902/2020
Typ
Dringlichkeitsvorlage Rat
Datum
01.12.2020
Erstellt
30.09.2020 06:47