Fünfte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Kernbereich Innenstadt
Dringlichkeitsvorlage Rat 2902/2020 vom 01.12.2020
Stand: Am 03.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Dringlichkeitsvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 I-32-321 Vorlage-Nummer 2902/2020 Freigabedatum 18.11.2020 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch den Rat. Betreff Fünfte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Kernbereich Innenstadt Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Anhörung per DE 2951/2020 12.11.2020 Rat 03.12.2020 Begründung für die Dringlichkeit: Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen- halten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagennummer 4022/2020). Darin wurde der 13.12.2020 als verkaufsoffener Sonntag für den Kernbereich Innenstadt freigegeben. Alleiniger Grund für die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung waren die Weihnachtsmärkte im Innen- stadtbereich. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung zur Verwaltungsvorlage hinge- wiesen. Da der Rat und die Bezirksvertretung Innenstadt innerhalb der regelmäßigen Sitzungsreihenfolge nicht erreicht werden können und um insbesondere den zurzeit noch begünstigten Verkaufsstellen schnellstmöglich Planungssicherheit zu gewähren, ist die Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. Beschluss: Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 41 GO NW und § 6 LÖG NW wird die als An- lage 1 beigefügte Verordnung beschlossen. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 18.11.2020 Gez. Reker Gez. Hammer 2 Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen- halten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagennummer 4022/2020). Darin wurde der 13.12.2020 als verkaufsoffener Sonntag für den Kernbereich Innenstadt freigegeben. Eine Vielzahl der die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung am 13.12.2020 begründenden Weih- nachtsmärkte ist aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt worden. Nur einige wenige Weihnachtsmärkte im Bereich der Innenstadt werden geplant. Deren eventuelle Durchführung ist allerdings im Bereich des Kernbereiches Innenstadt nicht mehr geeignet, die Verkaufsstellenöffnung nach den gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben zum Ladenöffnungsgesetz in diesem Bereich zu rechtfertigen. Diese kleinen Weihnachtsmärkte, deren Zuschauerzahl naturgemäß wegen Corona beschränkt sein muss, werden nicht so viele Zuschauer anziehen, dass eine Sonntagsöffnung nach dem LÖG NRW gerechtfertigt wäre. Die Aufhebung des Termins ist geboten, da ansonsten die im begünstigten Bereich befindlichen Ver- kaufsstellen auch ohne rechtfertigendes öffentliches Interesse öffnen dürfen. Die Verwaltung weist daraufhin, dass nach der aktuell geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfi- zierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 30.09.2020 gemäß § 11 Abs. 3 CoronaSchVO Verkaufsstellen an verschiedenen Tagen, u.a. dem 13.12.2020, im Zeitraum zwischen 13.°° und 18.°° Uhr zu öffnen. Diese Tage wurden zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenan- drang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens an den genannten Tagen durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, los- gelöst vom LÖG NRW, frei gegeben. Es bedarf hier weder einer Antragstellung der Interessengemeinschaften noch einer Genehmigung des Rates der Stadt Köln. -
Anlage 1
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Anlage 1 Fünfte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen für 2020 Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied haben im Wege der Dringlichkeitsentscheidung am ??????? aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.172), in Kraft getreten am 30. März 2018, für die Stadt Köln verordnet: § 1 Die vom Rat am 06.02.2020 beschlossene Ordnungsbehördliche Verordnung für 2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Neustadt/Süd, Deutz, Kernbereich Innenstadt, Rodenkirchen, Lindenthal, Sülz/Klettenberg, Braunsfeld, Porz-Mitte, Kalk, Rath/Heumar und Dellbrück wird wie folgt geändert: Die in § 1 Abs. 3 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen genehmigte Verkaufsstellenöffnung im Kernbereich Innenstadt am Sonntag, dem 13.12.2020, findet nicht statt und wird daher aufgehoben. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde -
Anlage 2 - unterschriebene Anhörungs-DE von der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 I-32-321 Vorlagen-Nummer 2951/2020 Freigabedatum 18.11.2020 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Fünfte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Kernbereich Innenstadt Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.11.2020 Begründung für die Dringlichkeit: Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen- halten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagennummer 4022/2020). Darin wurde der 13.12.2020 als verkaufsoffener Sonntag für den Kernbereich Innenstadt freigegeben. Alleiniger Grund für die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung waren die Weihnachtsmärkte im Innen- stadtbereich. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung zur Verwaltungsvorlage hinge- wiesen. Da der Rat und die Bezirksvertretung Innenstadt innerhalb der regelmäßigen Sitzungsreihenfolge nicht erreicht werden können und um insbesondere den zurzeit noch begünstigten Verkaufsstellen schnellstmöglich Planungssicherheit zu gewähren, ist die Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. Beschluss: Die Bezirksvertretung, vertreten durch Bezirksbürgermeister(in) und ein Mitglied der Bezirksvertre- tung, empfiehlt gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NW der Oberbürgermeisterin und einem Ratsmit- glied aufgrund der Rücknahme des Antrages von Stadtmarketing Köln den beantragten und vom Rat am 06.02.2020 (Vorlagennummer 4022/2019) genehmigten verkaufsoffenen Sonntag am 13.12.2020 aufzuheben und folgenden Beschluss zu fassen: Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied beschließen im Wege der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1, S. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 41 GO NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten fünften Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen für 2020. Datum 17.11.2020 Abstimmungsergebnis zugestimmt Unterschrift gez. Hupke Unterschrift gez. Leitner Bezirksbürgermeister stellv. Bezirksbürgermeister 2 Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen- halten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagennummer 4022/2020). Darin wurde der 13.12.2020 als verkaufsoffener Sonntag für den Kernbereich Innenstadt freigegeben. Eine Vielzahl der die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung am 13.12.2020 begründenden Weih- nachtsmärkte ist aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt worden. Nur einige wenige Weihnachtsmärkte im Bereich der Innenstadt werden geplant. Deren eventuelle Durchführung ist allerdings im Bereich des Kernbereiches Innenstadt nicht mehr geeignet, die Verkaufsstellenöffnung nach den gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben zum Ladenöffnungsgesetz in diesem Bereich zu rechtfertigen. Diese kleinen Weihnachtsmärkte, deren Zuschauerzahl naturgemäß wegen Corona beschränkt sein muss, werden nicht so viele Zuschauer anziehen, dass eine Sonntagsöffnung nach dem LÖG NRW gerechtfertigt wäre. Die Aufhebung des Termins ist geboten, da ansonsten die im begünstigten Bereich befindlichen Ver- kaufsstellen auch ohne rechtfertigendes öffentliches Interesse öffnen dürfen. Die Verwaltung weist daraufhin, dass nach der aktuell geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfi- zierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 30.09.2020 gemäß § 11 Abs. 3 CoronaSchVO Verkaufsstellen an verschiedenen Tagen, u.a. dem 13.12.2020, zu bestimmten Zeiten geöffnet sein dürfen. Diese Tage wurden zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenan- drang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens an den genannten Tagen durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, los- gelöst vom LÖG NRW, frei gegeben. Es bedarf hier weder einer Antragstellung der Interessengemeinschaften noch einer Genehmigung des Rates der Stadt Köln. -
Anlage 3 Mitteilung der Verwaltung
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Anlage 3 Ergänzende Mitteilung der Verwaltung: Im Nachgang zur Dringlichkeitsentscheidung hat sich die Rechtslage wie folgt geändert: Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 24.11.2020 die Regelung des § 11 Abs. 3 CoronaSchVO für nicht anwendbar erklärt. Damit ist die geplante landesweite Ladenöffnung an den Adventssonntagen ausgeschlossen. Die ursprünglich vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 06.02.2020 über die Ordnungsbehördliche Verordnung (Vorlagennummer 4022/2020) beschlossene Sonntagsöffnung in der Innenstadt am 13.12.2020 ist nach Wegfall des zugrundeliegenden Ereignisses (der Weihnachtsmärkte) ebenfalls nicht mehr möglich. Die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung ist aus formalen Gründen dennoch erforderlich, um das Verfahren der Dringlichkeitsentscheidung zum Abschluss zu bringen.
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