0452/2018
Rückgabe eines Maori-Schädels (toi moko) aus dem Bestand des Rautenstrauch-Joest-Museums
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/VII/4 Vorlagen-Nummer 0452/2018 Freigabedatum 23.02.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Rückgabe eines Maori-Schädels (toi moko) aus dem Bestand des Rautenstrauch-Joest- Museums Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat stimmt der Rückgabe des Māori-Schädels aus dem Bestand des Rautenstrauch-Joest- Museums (toi moko, RJM Inv Nr. 22510) an das Museum of New Zealand Te Papa Tongarewa aus ethischen Gründen zu. Ausschuss Kunst und Kultur 06.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 Rat 20.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Rückgabe eines Māori-Schädels (toi moko) an das Museum of New Zealand Te Papa Tonga- rewa (toi moko, RJM Inv.-Nr. 22510, Konvolut-Nr. 1908/04) Durch das Museum of New Zealand Te Papa Tongarewa wurde an das Rautenstrauch-Joest- Museum (RJM) die Bitte herangetragen, einen im Jahre 1908 vom Museum erworbenen Māori- Schädel nach Neuseeland zurückzugeben. Es handelt sich um einen toi moko, ein tatauierter (tä- towierter) menschlicher Kopf mit Ohrschmuck. Die Verwaltung empfiehlt die Rückgabe des Schädels aus ethischen Gründen und bittet den Rat um Zustimmung. Hintergrund Grundlage für das Restitutionsbegehren ist das von Neuseeland im Jahr 2003 ratifizierte Karanga Aotearoa Repatriation Programme. Dessen erklärtes Ziel ist es, Māori und Moriori Gebeine in Überseeinstitutionen zu identifizieren, über deren Rückführung zu verhandeln, die Rückführung nach Neuseeland und, wenn möglich, anschließend in ihre individuelle Māori-Gemeinschaft (iwi) zu begleiten. Die Regierung von Neuseeland hat das Museum of New Zealand Te Papa Tongarewa mit der Umsetzung des Programms bevollmächtigt („mandated to act as Crown agent“). Das Karanga Aotearoa Repatriation Programme bezieht sich ausschließlich auf köiwi/koimi tan- gata, unter denen jegliche menschliche Körperteile (Knochen wie Weichteile) mit Māori- und Mo- riori-Herkunft verstanden werden, die nach dem Tod nicht modifiziert wurden. Dazu zählen ins- besondere toi moko. Während bzw. nach der Rückführung soll in jedem Einzelfall geklärt werden, ob die Herkunft der Gebeine eindeutig ist. In solchen Fällen legen die Ältestenvertreterinnen und -Vertreter der jeweili- gen Gemeinschaft fest, was mit den menschlichen Überresten geschehen soll, mit welchen Zere- monien sie wo und wie beigesetzt werden sollen. Bei ungeklärten Fällen verbleiben die Gebeine in einem eigens dafür geschaffenen Raum des Gedenkens im Nationalmuseum, der nur für Autori- sierte zugänglich ist. Seit Beginn des Programms wurden rund 500 mumifizierte und tatauierte Māori-Schädel registriert. Bislang sind aus 14 Ländern 358 Individuen nach Neuseeland zurückgeführt worden, von denen ungefähr ein Drittel zu ihrem jeweiligen iwi überführt werden konnten. Im letzten Jahre wurden u.a. Gebeine von über 45 Moriori aus dem Bremer Überseemuseum repatriiert. Erwerbungsgeschichte Willy Foy, der erste Direktor des Museums, erwarb It. Konvolutmappe 1908/04 am 18.04.1908 den Schädel von dem englischen Ethnographica-Händler S. G. Fenton in London zu einem Preis von 25 £. Nach dessen Unterlagen hatte dieser den toi moko im Jahr 1906 von dem englischen Händ- ler W. O. Oldman erstanden (Oldman-Katalog Mai 1906, 38: 20/8768). Unter welchen Umständen Oldman ihn erwarb, ist nicht bekannt. Rechtliche Würdigung und Fazit Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden geprüft. Aus Gründen der Pietät erfolgt an dieser 3 Stelle nur eine zusammenfassende Darlegung. Die Stadt Köln, hier: das RJM, ist rechtmäßige Eigentümerin des toi moko. Ein Rückgabeanspruch nach zivilem wie auch internationalem Recht ist nicht gegeben. Die Stadt und mithin das RJM ste- hen jedoch in ethischer Verantwortung im Umgang mit sterblichen menschlichen Überresten. Da- her empfiehlt die Verwaltung, dem Rückgabewunsch der Māori zu entsprechen. Im Rahmen des Karanga Aotearoa Repatriation Programme entstehen der Stadt Köln keine Kos- ten. Im gegenseitigen Austausch der vorhandenen und ggf. noch zu gewinnenden Informationen bezüglich der Herkunft des Verstorbenen ist zudem ein Zuwachs wissenschaftlicher Erkenntnis bei allen Akteuren zu erwarten. Die Übergabezeremonie einer möglichen Rückführung soll unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden, um die Übergabe in angemessener Stille umzusetzen. Eine Pressemeldung nach der Übergabe wird erfolgen. Begründung der Dringlichkeit: Die Verwaltung bittet um Behandlung der Vorlage trotz eingetretener Verfristung, um alsbald eine Rückmeldung nach Neuseeland geben zu können. Der verwaltungsinterne Prüf- und Abstim- mungsprozess der rechtlichen Rahmenbedingungen fiel zeitlich mit der Abgabefrist der Be- schlussvorlage zusammen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0452/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.02.2018
- Erstellt
- 07.02.2018 11:07