1382/2026
Überarbeitung und Erweiterung der Förderrichtlinie „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“
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Anlage 1 Überarbeitete Förderrichtlinie GRÜN hoch 3
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Anlage 1 GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe Förderrichtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuschüs- sen für Dach- und Fassadenbegrünung en sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten Stadt Köln Der Oberbürgermeister Umwelt - und Verbraucherschutz amt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Stand: 12.05.2026 2 Inhalt Zielsetzung ................................ ................................ ................................ ................................ ....... 3 Geltungsbereich und Rechtsanspruch ................................ ................................ ............................ 3 1. Fördergegenstand................................ ................................ ................................ ..................... 4 1.1 Dachbegrünung ................................ ................................ ................................ ................. 4 1.1.1 Geförderte Maßnahmen................................ ................................ ............................. 4 1.1.2 Höhe der Zuwendung................................ ................................ ................................ . 4 1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt ................................ 4 1.1.4 Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz................................ ................................ ... 5 1.1.5 Besondere Bestimmungen................................ ................................ ......................... 5 1.1.6 Erläuterungen zu einer Dachbegrünung................................ ................................ …..6 1.2 Fassadenbegrünung ................................ ................................ ................................ ......... 6 1.2.1 Geförderte Maßnahmen................................ ................................ ............................. 6 1.2.2 Höhe der Zuwendung................................ ................................ ................................ . 7 1.2.3 Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz................................ ................................ ... 7 1.2.4 Besondere Bestimmungen................................ ................................ ......................... 8 1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung ................................ ................................ ......... 8 1.3.1 Geförderte Maßnahmen................................ ................................ ............................. 8 1.3.2 Höhe der Zuwendung................................ ................................ ................................ . 8 1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt ................................ 9 1.3.4 Besondere Bestimmungen................................ ................................ ......................... 9 1.3.5 Ergänzung zu einer Entsiegelung oder Rückbau Schotter ................................ ..... 10 1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher ................................ ................................ ............... 10 1.4.1 Geförderte Maßnahmen................................ ................................ ........................... 10 1.4.2 Höhe der Zuwendung................................ ................................ ............................... 11 1.4.3 Besondere Bestimmungen................................ ................................ ....................... 11 1.4.4 Ergänzung zu einer Regenwasserspeicherung................................ ....................... 11 1.5 Modellmaßnahmen................................ ................................ ................................ .......... 12 1.5.1 Höhe der Zuwendung................................ ................................ ............................... 12 1.5.2 Besondere Bestimmungen................................ ................................ ....................... 12 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen................................ ................................ ....................... 12 3 3. Förderausschluss................................ ................................ ................................ .................... 13 3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn ................................ .................. 14 4. Förderbetrag - Allgemeines ................................ ................................ ................................ .... 14 5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren ................................ ................................ ........... 14 5.1 Antragsberechtigung ................................ ................................ ................................ ....... 14 5.2 Eigenerklärung ................................ ................................ ................................ ................ 15 5.3 Notwendige Unterlagen ................................ ................................ ................................ ... 15 5.4 Verfahren ................................ ................................ ................................ ......................... 15 5.4.1 Antragsverfahren ................................ ................................ ................................ ........... 15 5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn ................................ ................................ ... 15 5.5 Verwendungsnachweis ................................ ................................ ................................ ... 16 5.6 Mitteilungspflichten ................................ ................................ ................................ .......... 16 6. Rückforderung von Fördermitteln ................................ ................................ ........................... 16 7. Haftung ................................ ................................ ................................ ................................ .... 17 8. Inkrafttreten ................................ ................................ ................................ ............................. 17 Zielsetzung Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ erfolgreich eingeleitet worden. Die Projektergebnisse sind in Handlungsempfehlungen für die zu- künftige, klimawandelangepasste Stadtentwicklung eingeflossen. Vor diesem Hintergrund unter- stützt die Stadt Köln die Bemühungen ihrer Bürger*innen, wohnungsnahe private Haus- und Frei- flächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen und damit stadtklimatisch aufzuwerten. Sie ge- währt im Rahmen des Programmes „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes beitragen. Mit der indivi- duellen Förderung von Dach - und Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung zum Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lokalen Stadtklimas geleistet werden. Die in der Zukunft zunehmende sommerliche Hitzebe- lastung soll verringert, die Staubbindung verbessert und die Kühlleistung erhöht werden. Durch die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflächen, sowie Systeme zur Regenwasserretention wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Niederschlags- wasser bei Starkregenereignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, das Wohl- befinden und die Lebensqualität der Bewohner*innen gestärkt und ein sozialer, interkultureller und generationsübergreifender Austausch zwischen den Nutzer*innen gefördert. Geltungsbereich und Rechtsanspruch Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadt- gebiet Köln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Köln entscheidet nach 4 pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Förderprogramm „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 01.08.2018 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren, und am 16.05.2023 mit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre bis zum 31.07.2028, vom Rat der Stadt Köln beschlossen. Die Neufassung der Richtlinie vom …. wurde mit Wirkung vom … durch den Rat der Stadt Köln beschlossen. 1. Fördergegenstand 1.1 Dachbegrünung 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung, die im Zusammenhang mit der Begrü - nungsmaßnahme stehen, bzw. bei der nachträglichen Einrichtung eines Wurzelschutzes und/oder der Verbesserung der Tragfähigkeit (Statik) entstehen, die Kosten der Fertigstellungspflege. 1.1.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 50 € je m² gestalteter Dachfläche bis zu einer durchwur- zelbaren Schichtstärke von 10 cm. Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer Schichtstärke erfolgt ein Zuschlag von 2 € je m² bis zu einer Gesamthöhe von 100 cm. 1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei einer Fläche - ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200 €, - bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400 € zusätzlich gefördert werden. Zur Gewährung des Bonus ist eine Mindestaufbauhöhe von 10 cm Substratschicht und eine Min- destartenzahl von 15 bis 20 Pflanzenarten (davon maximal die Hälfte Sedumarten) schriftlich nachzuweisen oder eine nachgewiesene Fläche von 10% der Gesamtfläche mit Biodiversitätsele- menten, wie Wasser- oder Sandlinsen, Totholzansammlungen, Vogelnistkästen, sowie Laub- und Reisighaufen vorzuweisen. Weiterführende, erläuternde Informationen zur Gewährung des Biolo- gischen Bonus sind auf der Seite www.stadt-koeln.de/gruenhoch3/Bonus (muss noch angelegt werden) zu finden. Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu finden. 5 https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit- tiere-nicht-nur-zaungaeste-bleiben Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine detaillierte Beschrei- bung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 1.1.4. Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz Wird eine Dachbegrünung mit einer Mindestaufbauhöhe von 10 cm in einem nachweislich lärm- belasteten Bereich errichtet, kann dies bei einer Fläche - ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200,00 € - bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400,00 € zusätzlich gefördert werden. Dieser Bonus wird beim Erfüllen der Voraussetzungen automatisch geprüft und gewährt. Eine Beantragung ist nicht erforderlich. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite www.stadt-koeln.de/gruenhoch3/Lärmschutz-Bonus (Link muss noch angelegt werden). 1.1.5 Besondere Bestimmungen Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Schichtstärke mindestens 6 cm, auf Neubau- ten mindestens 8 cm betragen. Als Nachweis ist bei Bedarf der entsprechende Regelschnitt mit Bemaßung des Schichtaufbaus beizufügen. Drän-, Wasserspeicher- und Wasserrückhalteelemente o. ä. werden als Teil der durchwurzelba- ren Schichtstärke anerkannt, wenn die Substratschicht dicker bzw. genauso dick wie die Drai- nage/- Wasserspeicherschicht ist. Dachabdichtungen sind nicht förderfähig. Die Mehrkosten für Dachabdichtungen mit einem inte- grierten Wurzelschutz werden anteilig anerkannt. Die Fertigstellungspflege kann gefördert wer- den, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie ist nach den „Richtlinien für Planung, Ausführung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dachbegrünungs- richtlinie), bzw. entsprechend DIN 18916 bzw. DIN 18917 durchzuführen und plausibel (z. B. mit Auftragsbestätigung des Fachunternehmens) nachzuweisen. Die Begrünung von asbest- oder PVC- haltigen Dachabdeckungen wird aus umweltschutzbeding- ten Gründen nicht gefördert. Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich. Einzelne Pflanzkübel werden nicht bezuschusst. 6 Bei einer Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaik-Anlage sind beide Systeme unbe- dingt fachgerecht aufeinander abzustimmen. Es ist ein in die Dachbegrünung integriertes Aufstän- derungssystem für die Photovoltaik-Anlage zu verwenden. Eine fachkundige B eratung wird zu dieser Thematik angeboten. Ein Einbau einer Absturzsicherung für Dacharbeiten auf dem begrünten Hausdach wird aus Si- cherheitsgründen empfohlen. 1.1.6 Ergänzung zu einer Dachbegrünung Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als Hochstamm in Verbindung mit einer Dachbegrünung Bedingungen: - Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) - Baumauswahlliste gemäß Information siehe beigefügten Link (Link ist noch einzufügen) Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten für die Pflanzung. Die Maximalförderung beträgt 250 € pro Baum. Bepflanzung von Teichen In Kombination mit einer Begrünungsmaßnahme ist die Bepflanzung einer auf dem Grundstück befindlichen Teichuferzone mit 50% förderfähig. Diese neu geschaffene Fläche für bepflanzte Tei- che kann als Biodiversitätselement für den Bonus anerkannt werden, sofern sie im ausreichenden Maße die Biodiversität fördert. Jedoch die Kosten zur Errichtung eines Teiches sind nicht förder- fähig. Die Maximalförderung hierfür beträgt 250 € pro Objekt. 1.2 Fassadenbegrünung 1.2.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fassaden und Mauern. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssysteme, • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen, • eine Fassadensanierung ist jedoch nicht förderfähig. • Mit Kletterpflanzen berankte, gespannte Funktionsseile zur Anbringung über einem Garten oder Hinterhof eines Privat-/Gewerbegeländes. Gefördert werden außerdem wandgebundene Fassadenbegrünungen („vertikale Gärten“) an Au- ßenfassaden und Außenmauern im Außenbereich. Dazu gehören: 7 vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befestigen der Unterkonstruktion / Module, die Einbringung des durchwurzelbaren Raumes, Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße, Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. Mit Kletterpflanzen berankte, gespannte Funktionsseile zur Anbringung über einem Garten oder Hinterhof eines Privat-/Gewerbegeländes. Förderung von pflanzgefäßgebundenen Fassadenbegrünungselementen für Mieter*innen und Pächter*innen Voraussetzung zur Förderung ist ein Mindestvolumen der Pflanzgefäße von 150 l pro Gefäß und eine Mindesthöhe von 40 cm Gefäßhöhe. Die Gesamthöhe und Länge der in Gefäßen befestig- ten Rankgitter muss mindestens 150 cm betragen. Die verwendeten Kletterpflanzen sind mehr- jährig und winterfest auszuwählen. Pflanzen mit Haftwurzeln werden generell in gemieteten oder gepachteten Objekten nicht gefördert. Bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung des*der Vermieter*in / des*der Pächter*in ist eine Bezuschussung von Pflanzen mit Haftwurzeln möglich. Die Gefäße müssen dauerhaft auf Terrassen und Balkonen aufgestellt werden. 1.2.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Bei einer Fassadenbegrünung, bei der eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes erforderlich ist, beträgt der Zuschuss 60 %. Die Kos- ten müssen bezogen auf den Begrünungszweck angemessen sein. Die Stadt Köln behält sich vor den Fördersatz bei kostenaufwändigen Maßnahmen (z.B. aufgrund von besonderer Gestaltung oder Materialien) zu reduzieren. Bei wandgebundenen Begrünungen („vertikale Gärten“) gilt ein Höchstsatz von 500 € je Quadrat- meter begrünter Wandfläche. Gefördert werden professionelle modulare und flächige Systeme, die dem anerkannten Stand der Technik nach FFL-Richtlinie entsprechen und eine Mindestfläche von 10 m² aufweisen. 1.2.3 Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz Wird eine zur Straßenseite hin gerichtete wandgebundene Fassadenbegrünung in einem nach- weislich lärmbelasteten Bereich errichtet, kann dies bei einer Fläche - ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200,00 € - bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400,00 € zusätzlich gefördert werden. Dieser Bonus wird beim Erfüllen der Voraussetzungen geprüft und gewährt. Eine Beantragung ist nicht erforderlich. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite www.stadt- koeln.de/gruenhoch3/Lärmschutz-Bonus (Link muss noch angelegt werden). 8 1.2.4 Besondere Bestimmungen Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und einer Min- desthöhe von 0,5 m als förderfähig anerkannt. Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den Begrünungsz weck erfüllen (keine Geländer, Sichtschutzzäune, o. ä.). Die Begrünung mittels Rankpflanzen und Rankhilfen von Pergolen, Unterständen u. ä. sind för- derfähig, die Konstruktionen selbst jedoch nicht. Sollte eine direkte Verbindung der Rankhilfe an Fassaden oder Mauern nicht möglich oder nicht zulässig sein (z.B. Eigentumsrechte Dritter), wird in begründeten Einzelfällen auch eine Fassa- denbegrünung unmittelbar vor diesen Flächen gefördert. Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder Fläche, die öffentliches Straßenland in An- spruch nimmt, ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese setzen sich u. a. aus gestalterischen Vorgaben des Stadtraummanagements der Stadt Köln (siehe Gestaltungs-hand- buch der Stadt Köln) , straßenrechtlichen, straßenbautechnischen und verkehrlichen Aspekten und Belangen der Barrierefreiheit zusammen. Die kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis be- ziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt der Stadt Köln / Allgemeine Erschlie- ßungsaufgaben und Straßenrecht, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu beantragen. Diese Kosten sind nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen. 1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung 1.3.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden: vorbereitende Maßnahmen wie der Abbruch von Mauern, Zäunen und Gebäuden, das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen und Schottergärten, die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Bodenflächen, das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und 0,5 m Höhe in Fällen, in denen eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschossen ist, der Schutzanstrich der Kellerwand, die Pflanzung von großkronigen, mikroklimatisch besonders wirksamen Bäumen. 1.3.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 50 € je m² begrünter Bodenfläche bei entsiegelten Flä- chen und bei rückgebauten Schotterflächen. 9 1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei einer Fläche - ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200 €, - bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400 € zusätzlich gefördert werden. Zur Gewährung des Bonus ist eine Mindestartenzahl von 15 bis 20 Pflanzenarten schriftlich nach- zuweisen oder eine nachgewiesene Fläche von 10% der Gesamtfläche mit Biodiversitätselemen- ten, wie Wasser- oder Sandlinsen, Totholzansammlungen, Vogelnistkästen, sowie Laub- und Rei- sighaufen vorzuweisen. Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu finden. https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit- tiere-nicht-nur-zaungaeste-bleiben Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine umfangreiche Be- schreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 1.3.4 Besondere Bestimmungen Für vollversiegelte Flächen: Nicht gefördert werden der Einbau von Rasengitter verschiedener Materialien, Drainage- oder Fugenpflaster sowie Oberflächen mit Steinen, Kies, Schott er oder ähnlichen Materialien. Eine reine Gartenumgestaltung ist grundsätzlich aus der Förderung ausgeschlossen. Wird eine Fläche entsiegelt und eine andere Fläche versiegelt ist nur die entsiegelte Nettofläche förderfähig. Be- schreibungen bzw. Nachweise mit entsprechenden Maßangaben sind vorzulegen. Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rechtsnormen, insbesondere aus dem Bau- recht, dem Denkmalschutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht und dem Naturschutzrecht verstoßen werden. Um eine Boden - und Grundwassergefährdung oder eine Belastung des Menschen als Folge der Entsiegelung auszuschließen, ist in Verdachtsfällen eine (ggf. kostenpflichtige) Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis einzuholen. Die Anforderungen nach § 12 Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. Bei einer Entsiegelung einer Fläche kann eine Anpassung der Gebühren bei den Stadtentwässe- rungsbetrieben Köln (StEB) beantragt werden. Für „Schottergärten“: 10 Unter „Schottergarten“ ist eine großflächig, mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, zu verstehen. Der Oberboden ist abgetragen und mit- tels Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend gebroche- nem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt. Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insgesamt 10 m² aufweisen. Zusammen- hängende Einzelflächen müssen mindestens 5 m² betragen. Förderfähig sind nur Flächen, bei denen Steine / Schotter die wesentlichen Gestaltungselemente darstellen, der Flächenanteil an vorhandener Bepflanzung unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt wurde. Einfache Nach- pflanzungen oder Ergänzungen werden nicht gefördert. Die Fläche ist mit Oberboden aufzufüllen und flächendeckend zu begrünen. Die Anforderungen gemäß § 12 BBodSchV sind einzuhalten. Nicht gefördert werden befahrbare Parkplätze und Gitterlösungen. 1.3.5 Ergänzung zu einer Entsiegelung oder Rückbau Schotter Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als Hochstamm in Verbindung mit einer Ent- siegelung einer Fläche zum Zweck der Begrünung Bedingungen: - Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) - Baumauswahlliste gemäß Information siehe beigefügten Link (Link ist noch beizufügen). Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten für die Pflanzung. Die Maximalförderung beträgt 250 € pro Baum. Bepflanzung von Teichen In Kombination mit einer Begrünungsmaßnahme ist die Bepflanzung einer auf dem Grundstück befindlichen Teichuferzone mit 50% förderfähig. Diese neu geschaffenen Flächen für bepflanzte Teiche können als Biodiversitätselement für den Bonus anerkannt werden, sofern sie im ausrei- chenden Maße die Biodiversität fördern. Jedoch die Kosten zur Errichtung eines Teiches sind nicht förderfähig. Die Maximalförderung hierfür beträgt 250 € pro Objekt. 1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher 1.4.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert und bezuschusst werden: die Anschaffung und der Einbau von Regenwasserspeichern wie Zisternen, Regentanks und Regentonnen die Reaktivierung und Sanierung von Zisternen der Umbau geeigneter Speichermedien, wie Öltanks zur Regenwasserspeicherung durch einen Fachbetrieb Dach-Retentionselemente zur dauerhaften Speicherung und Nutzung des Regenwassers. 11 1.4.2 Höhe der Zuwendung Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Die Kosten müssen ange- messen sein. 1.4.3 Besondere Bestimmungen Der Zuschuss erfolgt bei Systemen mit einem Speichervolumen von bis zu einschließlich 950 Litern nur in Verbindung mit einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme nach den Ziffern 1.1- 1.3 und 1.5. Größere Retentionssysteme ab einem Volumen von 950 Litern werden unabhängig von einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme gefördert. Nicht förderfähig sind die Kosten für die Erstellung von Versickerungsanlagen wie Rigolen und Mulden. Gefördert werden jedoch Stau- den und Kleingehölze zu deren Bepflanzung (siehe Regelwerk DWA A-138) bei der Errichtung einer vorgelagerten Zisterne. Förderfähig sind weiterhin Kosten, die im Zusammenhang mit der Verteilung und Nutzung des gespeicherten Wassers zum Gießen von Pflanzen im Garten stehen, wie wassersparende Ver- fahren zur Gartenbewässerung, wie z.B. Mikrodripsysteme). Ausgenommen sind Sprenklersys- teme oder Systeme mit hoher Verdunstung. Zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit an- derweitigen Nutzungen des gespeicherten Wassers (z.B. Toilettenspülung) entstehen, werden nicht anerkannt. Erfolgt der Überlauf des Regenwasserspeichers nicht in den Kanal, sondern in eine solche Versi- ckerungsanlage, so wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Regenwassers erforderlich. Die Erlaubnis ist bei der Unteren Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschafts- behörde (IWA) der Stadt Köln vor der Umsetzung einzuholen. Weitere Informationen, die Voraus- setzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender Homepage zu finden: https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00689/index.html. Bei einer Entkoppelung der befestigten Flächen vom Kanalnetz kann eine Anpassung der Nieder- schlagswassergebühren bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) beantragt werden. Weitere Informationen, die Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf fol- gender Homepage zu finden: Regenwasserversickerung 1.4.4 Ergänzung zu einer Regenwasserspeicherung Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als Hochstamm in Verbindung mit einer Re- tentionsmaßnahme Bedingungen: - Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) - Baumauswahlliste gemäß Information siehe beigefügten Link (Link ist noch beizufügen). Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten für die Pflanzung. Die Maximalförderung beträgt 250 € pro Baum. 12 Bepflanzung von Teichen In Kombination mit einer Retentionsmaßnahme ist die Bepflanzung einer auf dem Grundstück befindlichen Teichuferzonen mit 50% förderfähig. Die Kosten zur Errichtung eines Teiches sind nicht förderfähig. Die Maximalförderung hierfür beträgt 250 € pro Objekt. 1.5 Modellmaßnahmen Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen und Ausnahmefälle, die in beson- derem Maß dem Ziel der Richtlinie entsprechen, im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die formalen Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt werden. 1.5.1 Höhe der Zuwendung Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1. 4.2 kann die Zuwendung dieser Modellmaßnahme bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkos- ten, maximal jedoch 50.000 € einmalig betragen. 1.5.2 Besondere Bestimmungen Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen, die die Maßnahme ausreichend beschreiben. Es muss erläutert werden, weshalb die Maßnahme Mo- dellcharakter besitzt. Die Bewerber*innen verpflichten sich im Falle einer Förderung nach Ziffer 1.5 dieser Richtlinie, die Fläche des Projektes in Absprache mit dem Umwelt- und Verbraucher- schutzamt der Öffentlichkeit im nach Ziffer 2.5 festgelegten Zeitraum temporär zugänglich zu ma- chen. 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen 2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit den Maßnahmen begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbei- ten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen. 2.3 Bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mit- teleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnah- men zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (Dach- 13 und Fassadenbegrünungs-Richtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maß- nahmen. Es werden nur angemessene Kosten gefördert (keine Kunstwerke oder Ausführungen mit aufwändigen Materialien, die über die Zweckerfüllung hinausgehen). 2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern außerhalb Deutschlands verwendet, müssen diese mindestens nach dem PEFC-Standard zertifiziert sein (alternativ FSC-Zertifikat). 2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Auszahlung der Fördermit- tel in gepflegtem Zustand gehalten werden. Nach einer Aufforderung des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Vorlage von Fotonachweisen zur Kontrolle der geförderten Maßnahme, sind innerhalb der gesetzten Frist die geeigneten Fotonachweise durch die Antragstellenden ein- zureichen. 2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreissteigernd auf Mieter*innen umgelegt wer- den. 2.7 Der*die Zuwendungsempfänger*in hat eine*n mögliche*n Rechtsnachfolger*in zur Aner- kennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich zu ver- pflichten und die Stadt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unterrichten. Unabhängig hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen. 2.8 Die Förderung einer Instandsetzung einer bestehenden Dach- oder Fassadenbegrünung ist möglich, wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches nachweislich 10 Jahre beträgt. Für geförderte Begrünungsmaßnahmen durch das Förderprogramm GRÜN hoch 3 entfällt nach 10 Jahren die als Förderauflage bestehende Pflegeverpflichtung. Ausgenommen sind die Kosten für Pflegemaßnahmen. 3. Förderausschluss Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen in Bebauungsplänen festgesetzt sind, als Auflage im Rahmen einer Bauge- nehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert w erden oder sich als Aus- gleichsverpflichtung z. B. aus der städtischen Baumschutzsatzung ergeben. bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften der Durchführung der Maß- nahme entgegenstehen, notwendige baurechtliche, wasserrechtliche sowie sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen, die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen für die Anzeige nicht erfüllt wurde n (z.B. Anzeige für das Auf- und Einbringen von Boden und Material oder den Abbruch von Gebäu- den), durch andere Fördermittel (Zuschüsse) für die geplanten Maßnahmen eine Überförderung (mehr als 100 %) besteht, die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahmen unterhalb von 300 € brutto liegen (Bagatellgrenze), die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. 14 3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss und gegebenenfalls zur Rückforderung von Zu- wendungen. Mit der Antragstellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. Gemäß Ziffer 5.4.2 sind Ausnahmen zulässig. 4. Förderbetrag – Allgemeines Der Höchstförderbetrag pro Objekt beträgt für alle Maßnahmen nach Ziffer 1.1 -1.4 zusammen jährlich 20.000 € und bei Modellmaßnahmen nach 1.5 einmalig 50.000 €. Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder Beratung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis max. 10 % der förderfähigen Ge- samtkosten anerkannt. Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfähig. Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fachgerechten Arbeiten sind die Materialkosten, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % förderfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaffung jedoch nicht. Die Ar- beitsleistung wird nicht bezuschusst. Nicht zuwendungsfähige Posten sind: Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von Rück- stellungen kalkulatorische Zinsen), Spenden an Dritte, Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des*der Zuwendungsempfänger*in ent- standen sind (z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). 5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren 5.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind private und gewerbliche Eigentümer*innen und Eigentümer*innen-ge- meinschaften, sowie Erbbauberechtigte. Auch sonstige Verfügungsberechtigte über ein Grund- stück, wie Mieter*innen oder Interessengruppen, wie Vereine oder Initiativen, können Anträge stellen, sofern eine Vollmacht der*des Grundstückseigentümer*in vorliegt. Die gewerbliche Förderung ist auf kleine und mittlere Betriebe beschränkt (KMU= weniger als 250 Mitarbeitende und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanz- summe von höchstens 43 Mio. Euro). 15 5.2 Eigenerklärung Die*Der Antragstellende erklärt, dass er über alle notwendigen rechtlichen und technischen Ge- nehmigungen (beispielsweise statische r Nachweis, Aufbruchsgenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Altlastenprüfung , Baugenehmigung , WEG-Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die*der An- tragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der be- antragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden (Punkt 6). Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 5.3 Notwendige Unterlagen Der Antrag ist über das digitale Antragsverfahren auf der Homepage www.stadt-koeln.de/gruen- hoch3 zu stellen. Weitere Informationen sowie die erforderlichen Unterlagen sind auf der Home- page bereitgestellt. Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist das Umwelt - und Verbraucherschutzamt: gruenhoch3@stadt-koeln.de, Tel. (0221) 221-25384 oder -36164. 5.4 Verfahren 5.4.1 Antragsverfahren Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Unterlagen zum Förderantrag sind innerhalb eines Monats einzureichen. Bei fehlender Mitwirkung wird der Antrag auf Förderung abgelehnt. Nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt. Dieser Zu- schuss kann nachträglich nicht erhöht werden, es sei denn mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet. Eine Fristverlängerung kann beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. 5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungsmaßnahmen begonnen werden, bevor eine Bewilli- gung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilligungsbescheides zu- stimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein An- spruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzuleiten. 16 5.5 Verwendungsnachweis Nach Abschluss der Maßnahme ist der*die Zuwendungsempfänger*in verpflichtet, innerhalb von drei Monaten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die ent- standenen Kosten vorzulegen. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweise kann der Zuwendungsbescheid bei fehlender Mitwirkung widerrufen werden. Der*Die Zuwen- dungsempfänger*in ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Köln bzw. hierzu von ihr beauftragte Dritte) wird der Zuschuss ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist, oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat. 5.6 Mitteilungspflichten Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektronisch oder schriftlich umgehend mitzuteilen, wenn: das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen dem Antrag geändert wird, die Tätigkeit einstellt wird, sich die Rechtsform oder Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. 6. Rückforderung von Fördermitteln Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder der*die Fördermittelempfänger*in die Voraussetzungen für eine Förde- rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche Bestimmun- gen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungsansprüche können nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens Zinsen auferlegt werden. Die Bewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder zurückgenommen wer- den. Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewiesener mangelnder Pflege und Be- wässerung eingegangen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurückgezahlt werden (im ersten Jahr der Auszahlung 90 %, bis 10 % im neunten Jahr der Auszahlung). Alternativ hierbei wird eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 17 7. Haftung Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eig- nung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu begrünende Dachfläche, liegt bei der zuwendungs- empfangenden Person. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 8. Inkrafttreten Die Neufassung der Richtlinie „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ vom 01.08.2018, bzw. Über- arbeitungen vom 26.03.2020 und 12.05.2026 tritt nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln am 02.07.2026 mit Wirkung vom 02.07.2026 in Kraft. 18 Begriffsbestimmungen: Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schottergarten) Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend gebrochenem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt.
Anlage 5 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 5 Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Das Förderprogramm GRÜN hoch 3 wird seit 2018 regelmäßig beworben und die Bürger*innen beteiligt.
Anlage 4 Begleitdokument zur Baumliste
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Anlage 4
Begleitdokument zur Baumliste klimaangepasster Bäume
Es sind nur die in der Baumliste aufgeführten Bäume förderfähig. Grundlage für die
Erstellung der Liste ist die Einstufung nach der (KLimaArtenMatrix für
Stadtbaumarten und den Einstufungen der Bäume nach dem citree
Forschungsprojekt der TU Dresden. Die Einstufung erfolgte auf Basis systematischer
Datensammlungen, Standardisierung, Modellierung von Stadtstandorten,
algorithmische Verknüpfung von Art und Standort sowie der zusätzlichen
Experteneinschätzung und Prüfung auf Plausibilität.
Bei Bedarf ist eine individuelle Empfehlung auf Basis der gegebenen
Standortbedingungen vor Ort anhand der dieser Baumlistliste möglich. Bürger*innen
sollen bei den Maßnahmen gemäß der Förderrichtlinie GRÜN hoch 3 aktiv animiert
werden, zusätzlich einen klimatisch angepassten Baum auf dem Grundstück des
geförderten Objektes zu pflanzen. Anhand dieser Liste und von vorliegenden
Geoinformationen ist dies individuell möglich.
Aufbau der Liste:
Allgemeine Informationen:
- Namen (botanischer und deutscher Name),
- Herkunft und Verbreitung der Bäume,
- Zuordnung zu natürlichen Lebensräumen zum besseren Verständnis der
Standorteigenschaften.
Klimabedingungen:
- KLAM -Kategorie (Die KLAM (KLimaArtenMatrix für Stadtbaumarten) ist ein
Werkzeug zur Bewertung von Baumarten, insbesondere für den urbanen
Raum im Kontext des Klimawandels. Sie stuft Gehölze nach ihrer
Trockentoleranz und Winterhärte ein, um zukunftsfähige Arten zu
identifizieren. Diese Einstufung stellt eine wichtige Grundlage zur
Identifizierung potenziell geeigneter Bäume dar.
Die Bewertung der Eigenschaften Trockenheitstoleranz und Winterhärte
erfolgt abgestuft in 4 Stufen von eins bis vier. Die erste Zahl gibt die
Trockenstress-T oleranz an und die zweite Zahl die Winterhärte. Die Einstufung
eins bedeutet „sehr gut geeignet“, zwei als „geeignet“, drei als „nur
eingeschränkt geeignet“ und die Kategorie vier als „ungeeignet“.
Für die vorliegende Baumliste wurden nur die Kategorie-Paarungen von 1.1
bis 2.2 berücksichtigt. Bei schlechter eingestuften Beurteilungen ist die Gefahr
eines potentiellen Verlustes der gepflanzten Bäume im Lebenszyklus mit
einem Erwartungshorizont von 80 Jahren als zu groß eingestuft worden.
- Lichtansprüche und Standorteigenschaften. Die Aufführung der
Lichtansprüche und Standorteigenschaften ermöglicht die optimale Auswahl
der Bäume durch die beantragenden Bürger*innen und Empfehlungen
unsererseits, damit diese eine zukunftssichere Auswahl treffen können.
Größe:
- Die Angaben der Wuchshöhen, Kronendurchmesser und
Wuchsgeschwindigkeit stellt eine wichtige Grundlage für die Auswahl in
Abhängigkeit der räumlichen Gegebenheiten da. Bei der Auswahl der Bäume
wurde berücksichtigt, dass auch kleinbleibende Bäume zur Auswahl stehen.
Bodenbedingungen:
- Weitere, den Bodeneigenschaften zuzuordnenden Standorteigenschaften
werden für die optimale Auswahl aufgeführt
o Bodenverdichtungstoleranz
o Staunässetoleranz
o Salzverträglichkeit
o Bodenfeuchtetoleranz
o Bevorzugte Bodeneigenschaften
o Gründigkeit des Bodens
o Informationen zur Verteilung der Wurzeln
Ökosystemleistungen
Für die Beurteilung der Ökosystemleistungen wurden folgende Eignungen der
Bäume berücksichtigt
- Eignung als Bienenweide
- Eignung als Vogelnährgehölz
- Eignung zur Feinstaubabsorption
- Eignung zur Stickoxide- und Ozonabsorption
Um besser einschätzen zu können, inwiefern ein Baum als Nahrungsgrundlage für
verschiedene Insekten dient, wurde die Anzahl der bekannten Insekten, die direkt
und indirekt von der Baumart profitieren erfasst. Grundlage hierfür ist die
Datenrecherche auf der Internetseite Plant Parasites of Europe – leafminers, galls
and fungi .
Bäume, die nur im geringen Maße zur Biodiversität beitragen, wie z.B. der
Amberbaum wurden nicht in die Liste mit aufgenommen.
Gefährdungen:
Potentielle Gefährdungen, die von einer Baumart ausgehen könn(t)en wurden zur
besseren Auswahl aufgeführt. Dies beinhaltet die Auflistung folgender potentieller
Gefährdungen
- Invasionsgefahr
- Schäden durch Wurzeln
- Astbruchgefahr
- Giftigkeit
- Allergiepotential
Baumarten, für die eine Invasionsgefahr besteht, wie z.B. für Robinia pseudoacacia
wurden nicht in die Liste aufgenommen.
Anlage 2 Synopse
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Anlage 2 Synopse Novelle für GRÜN hoch 3 Dächer / Fassaden / Höfe Förderrichtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuschüssen für Dach- und Fassadenbe- grünungen sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten Wesentliche Änderungen sind grün hinterlegt und werden in der Spalte „Änderungen“ erläutert. Redaktionelle Änderungen sind rot hinterlegt. Zielsetzung Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ erfolgreich ein- geleitet worden. Die Projektergebnisse sind in Hand- lungsempfehlungen für die zukünftige, klimawandelan- gepasste Stadtentwicklung eingeflossen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Stadt Köln die Bemühungen ihrer Bürger *innen, wohnungsnahe private Haus - und Freiflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen und damit stadtklimatisch aufzuwerten. Sie gewährt im Rahmen des Programmes „GRÜN hoch3 Dächer | Fassa- den | Höfe“ nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendun- gen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes bei- tragen. Mit der individuellen Förderung von Dach - und Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung zum Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht besie- delten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lo- kalen Stadtklimas geleistet werden. Die in der Zukunft zunehmende sommerliche Hitzebelastung soll verrin- gert, die Staubbindung verbessert und die Kühlleistung erhöht werden. Durch die dezentrale Zwischenspeiche- rung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflä- chen, sowie Systeme zur Regenwasserretention wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Nieder- schlagswasser bei Starkregenereignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bewohner *innen gestärkt und ein sozialer, interkultureller und generationsübergrei- fender Austausch zwischen den Nutzer*innen gefördert. Zielsetzung Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ erfolgreich ein- geleitet worden. Die Projektergebnisse sind in Hand- lungsempfehlungen für die zukünftige, klimawandelan- gepasste Stadtentwicklung eingeflossen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Stadt Köln die Bemühungen ihrer Bürger *innen, wohnungsnahe private Haus - und Freiflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen und damit stadtklimatisch aufzuwerten. Sie gewährt im Rahmen des Programmes „GRÜN hoch3 Dächer | Fassa- den | Höfe“ nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendun- gen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes bei- tragen. Mit der individuellen Förderung von Dach - und Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung zum Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht besie- delten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lo- kalen Stadtklimas geleistet werden. Die in der Zukunft zunehmende sommerliche Hitzebelastung soll verrin- gert, die Staubbindung verbessert und die Kühlleistung erhöht werden. Durch die dezentrale Zwischenspeiche- rung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflä- chen, sowie Systeme zur Regenwasserretention wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Nieder- schlagswasser bei Starkregenereignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. Mit der Schaffung grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Bewohner *innen gestärkt und ein sozialer, interkultureller und generationsübergrei- fender Austausch zwischen den Nutzer*innen gefördert. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen Geltungsbereich und Rechtsanspruch Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadtgebiet Köln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Köln entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das För- derprogramm „GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 01.08.2018 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren, und am 16.05.2023 mit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre bis zum 31.07.2028, vom Rat der Stadt Köln be- schlossen. Geltungsbereich und Rechtsanspruch Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadtgebiet Köln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Köln entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das För- derprogramm „GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 01.08.2018 mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren, und am 16.05.2023 mit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre bis zum 31.07.2028, vom Rat der Stadt Köln be- schlossen. Die Neufassung der Richtlinie vom … wurde mit Wirkung vom … durch den Rat der Stadt Köln be- schlossen. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen Neufassung der Richtlinie und Beschluss des Rates der Stadt Köln. 1. Fördergegenstand 1.1 Dachbegrünung 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden • alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung, die im Zusammenhang mit der Begrünungsmaß- nahme stehen, bzw. bei der nachträglichen Einrich- tung eines Wurzelschutzes und/oder der Verbesse- rung der Tragfähigkeit (Statik) entstehen, • die Kosten der Fertigstellungspflege. 1.1.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² gestalteter Dach- fläche bis zu einer durchwurzelbaren Schichtstärke von 10 cm. Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer Schichtstärke erfolgt ein Zuschlag von 1 € je m² bis zu einer Gesamthöhe von 100 cm. 1. Fördergegenstand 1.1 Dachbegrünung 1.1.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden • alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung, die im Zusammenhang mit der Begrünungsmaß- nahme stehen, bzw. bei der nachträglichen Einrich- tung eines Wurzelschutzes und/oder der Verbesse- rung der Tragfähigkeit (Statik) entstehen, • die Kosten der Fertigstellungspflege. 1.1.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 50 € je m² gestalteter Dach- fläche bis zu einer durchwurzelbaren Schichtstärke von 10 cm. Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer Schichtstärke erfolgt ein Zuschlag von 2 € je m² bis zu einer Gesamthöhe von 100 cm. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen Durch die aktuellen Kosten- steigerungen bei den Begrü- nungsmaßnahmen wurde der Zuschuss pro m² gestal- teter Dachfläche erhöht. D er Zuschlag für die Höhe der durchwurzelbaren Schicht- stärke wurde ebenfalls ange- hoben, um mehr Anreize für höhere Substrataufbauten zu bieten und somit mehr Klima- wirksamkeit zu erzielen. 1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der bi- ologischen Vielfalt Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei ei- ner Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 300 € zusätzlich gefördert werden. Beispiele für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt können heimische insektenfreundliche Pflanzen, Totholzansammlungen, Sandlinsen, Insekten- Nisthil- fen, Laub- und Reisighaufen sein. Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gar tenbroschüre unter folgendem Link zu finden. https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt- tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-tiere-nicht-nur- zaungaeste-bleiben Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine ausreichende Beschreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei ei- ner Fläche - ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200 €, - bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400 € zusätzlich gefördert werden. Beispiele für Maßnahmen zur Er- höhung der biologischen Vielfalt können heimische insekten- freundliche Pflanzen, Totholzansammlungen, Sandlinsen, In- sekten-Nisthilfen, Laub- und Reisighaufen sein. Zur Gewährung des Bonus ist eine Mindestaufbauhöhe von 10 cm Substratschicht und eine Mindestartenzahl von 15 bis 20 Pflanzenarten (davon maximal die Hälfte Sedumarten) schriftlich nachzuweisen oder eine nachgewiesene Fläche von 10% der Gesamtfläche mit Biodiversitätselementen, wie Wasser - oder Sandlinsen, Totholzansammlungen, Vogelnistkästen, sowie Laub- und Reisighaufen vorzuweisen. Weiterführende, erläu- ternde Informationen zur Gewährung des Biologischen Bonus sind auf der Seite www.stadt-koeln.de/gruenhoch3/Bonus zu fin- den.(Die Seite ist noch zu erstellen). Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbro- schüre unter folgendem Link zu finden. https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt- tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-tiere-nicht-nur- zaungaeste-bleiben Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine ausreichende detaillierte Beschreibung der Maßnah- men. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhän- gende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen Die Erhöhung der Bonuspau- schalen soll aufgrund der Kosten- steigungen ein Anreiz zur Umset- zung der Artenvielfalt sein. Die Erläuterung zur Gewährung des Bonus wurde optimiert zur besseren Verständlichkeit für die Antragstellenden. Zur vollumfänglichen Prüfung der Gewährung des Bonus ist eine umfangreiche Beschreibung der Maßnahme erforderlich. Aktuelle Satzung Novelle 1.1.4 Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz Wird eine Dachbegrünung mit einer Mindestaufbau- höhe von 10 cm in einem nachweislich lärmbelasteten Bereich errichtet, kann dies bei einer Fläche - ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200,00 € - bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400,00 € zusätzlich gefördert werden. Dieser Bonus wird beim Erfüllen der Voraussetzungen automatisch geprüft und gewährt. Eine Beantragung ist nicht erforderlich. Weiterführende Informationen fin- den Sie auf der Seite www.stadt-koeln.de/gruen- hoch3/Lärmschutz-Bonus (Link muss noch angelegt werden). Änderungen Neuer Bonus für Maßnah- men zum Lärmschutz. Die Maßnahmen zum Lärm- schutz sollen mit Bonus ge- fördert werden, um die Kühl- leistung in der Stadt bei Hit- zetemperaturen zu erhöhen und einen Beitrag zum Lärm- schutz. Aktuelle Satzung Novelle 1.1.4 Besondere Bestimmungen Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Schicht- stärke mindestens 6 cm, auf Neubauten mindestens 8 cm betra- gen. Als Nachweis ist bei Bedarf der entsprechende Regelschnitt mit Bemaßung des Schichtaufbaus beizufügen. Die Begrünung von asbest- oder PVC- haltigen Dachabdeckun- gen wird nicht gefördert. Dachabdichtungen sind nicht förderfähig. Die Mehrkosten für Dachabdichtungen mit einem integrierten Wurzelschutz werden anteilig anerkannt. Die Fertigstellungspflege kann gefördert wer- den, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie ist nach den „Richtlinien für Planung, Ausführung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dachbegrünungs- richtlinien), bzw. entsprechend DIN 18916 bzw. DIN 18917 durchzuführen und plausibel (z. B. mit Auftragsbestätigung des Fachunternehmens) nachzuweisen. Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich (keine einzelnen Pflanzkübel). Drän-, Wasserspeicher - und Wasserrückhalteelemente o. ä. werden als Teil der durchwurzelbaren Schichtstärke anerkannt, wenn die Substratschicht dicker bzw. genauso dick wie die Drai- nage/- Wasserspeicherschicht ist. 1.1.5 Besondere Bestimmungen Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Schicht- stärke mindestens 6 cm, auf Neubauten mindestens 8 cm betra- gen. Als Nachweis ist bei Bedarf der entsprechende Regelschnitt mit Bemaßung des Schichtaufbaus beizufügen. Drän-, Wasserspeicher - und Wasserrückhalteelemente o. ä. werden als Teil der durchwurzelbaren Schichtstärke anerkannt, wenn die Substratschicht dicker bzw. genauso dick wie die Drai- nage/- Wasserspeicherschicht ist. Dachabdichtungen sind nicht förderfähig. Die Mehrkosten für Dachabdichtungen mit einem integrierten Wurzelschutz werden anteilig anerkannt. Die Fertigstellungspflege kann gefördert wer- den, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie ist nach den „Richtlinien für Planung, Ausführung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dachbegrünungs- richtlinie), bzw. entsprechend DIN 18916 bzw. DIN 18917 durch- zuführen und plausibel (z. B. mit Auftragsbestätigung des Fach- unternehmens) nachzuweisen. Die Begrünung von asbest- oder PVC- haltigen Dachabdeckun- gen wird aus umweltschutzbedingten Gründen nicht gefördert. Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich. Einzelne Pflanzkübel werden nicht bezuschusst. Bei einer Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaik-An- lage sind beide Systeme unbedingt fachgerecht aufeinander ab- zustimmen. Es ist ein in die Dachbegrünung integriertes Aufstän- derungssystem für die Photovoltaik-Anlage zu verwenden. Eine fachkundige Beratung wird zu dieser Thematik angeboten. Ein Einbau einer Absturzsicherung für Dacharbeiten auf dem be- grünten Hausdach wird aus Sicherheitsgründen empfohlen. Änderungen Detaillierte Begründung der Ab- lehnung einer Förderung. Hinweis zur fachtechnisch richti- gen Kombination eines Gründa- ches mit einer Photovoltaik -An- lage. Empfehlung einer Absturzsiche- rung aus Sicherheitsgründen zum Arbeitsschutz. Aktuelle Satzung Novelle 1.1.6 Ergänzung zu einer Dachbegrünung Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als Hochstamm in Verbindung mit einer Dachbegrünung Bedingungen: - Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) - Baumauswahlliste gemäß Information siehe beige- fügten Link (Link ist noch einzufügen) Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten, für die Pflanzung. Die Maximalförderung beträgt 250 € pro Baum. Bepflanzung von Teichen In Kombination mit einer Begrünungsmaßnahme ist die Bepflanzung einer auf dem Grundstück befindlichen Teichuferzone mit 50% förderfähig. Diese neu geschaf- fene Fläche für bepflanzte Teiche k ann als Biodiversi- tätselement für den Bonus anerkannt werden, sofern sie im ausreichenden Maße die Biodiversität fördert. Je- doch die Kosten zur Errichtung eines Teiches sind nicht förderfähig. Die Maximalförderung hierfür beträgt 250 € pro Objekt. Änderungen Ergänzende Förderungen bei einer Dachbegrünung im Rahmen des integrierten Klimaanpassungskonzeptes. Novelle 1.2 Fassadenbegrünung 1.2.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fas- saden und Mauern. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von versie- gelnden Bodenbelägen, nicht aber die Fassadensanierung, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssys- teme, • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. Gefördert werden außerdem wandgebundene Fassadenbegrünun- gen („vertikale Gärten“) an Außenfassaden und Außenmauern im Außenbereich. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befestigen der Unterkonstruktion / Module, • die Einbringung des durchwurzelbaren Raumes, • Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße, • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 1.2 Fassadenbegrünung 1.2.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fassa- den und Mauern. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssysteme, • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen, • eine Fassadensanierung ist jedoch nicht förderfähig. • Mit Kletterpflanzen berankte, gespannte Funktionsseile zur Anbrin- gung über einem Garten oder Hinterhof eines Privat -/Gewerbege- ländes. Gefördert werden außerdem wandgebundene Fassadenbegrünungen („vertikale Gärten“) an Außenfassaden und Außenmauern im Außenbe- reich. Dazu gehören: • vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befestigen der Un- terkonstruktion / Module, • die Einbringung des durchwurzelbaren Raumes, • Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße, • Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. • Mit Kletterpflanzen berankte, gespannte Funktionsseile zur Anbrin- gung über einem Garten oder Hinterhof eines Privat -/Gewerbege- ländes. Förderung von pflanzgefäßgebundenen Fassadenbegrünungselemen- ten für Mieter*innen und Pächter*innen Voraussetzung zur Förderung ist ein Mindestvolumen der Pflanzgefäße von 150 l pro Gefäß und eine Mindesthöhe von 40 cm Gefäßhöhe. Die Gesamthöhe und Länge der in diesen Gefäßen befestigten Rankgitter muss mindestens 150 cm betragen. Die verwendeten Kletterpflanzen sind mehrjährig und winterfest auszuwählen. Pflanzen mit Haftwurzeln werden generell in gemieteten oder gepachteten Objekten nicht geför- dert. Bei Vorlage einer schriftl ichen Einverständniserklärung des*der Vermieter*in / des*der Pächter*in ist eine Bezuschussung von Pflanzen mit Haftwurzeln möglich. Die Gefäße müssen dauerhaft auf Terrassen und Balkonen aufgestellt werden. Änderungen Erweiterung für bodengebundene Fassadenbegrünungen zur Schat- tierung von Flächen mit Kletter- pflanzen und zur Senkung der er- höhten Temperaturen in Gärten oder Hinterhöfen. Erweiterung für wandgebundene Fassadenbegrünungen zur Schat- tierung von Flächen mit Kletter- pflanzen und zur Senkung der er- höhten Temperaturen in Gärten oder Hinterhöfen. Erweiterung für Mieter*innen und Pächter*innen ohne die Möglichkeit der Erlaubnis des*der Vermieter*in zur Schaffung ortsfester Wandbe- grünungen, um Hitzebildung im Sommer zu minimieren. Aktuelle Satzung Aktuelle Satzung Novelle 1.2.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Bei einer Fassadenbegrünung, bei der eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentli- chen Straßenlandes erforderlich ist, beträgt der Zu- schuss 60 %. Die Kosten müssen bezogen auf den Be- grünungszweck angemessen sein. Die Stadt Köln be- hält sich vor den Fördersatz bei kostenaufwändigen Maßnahmen (z.B. aufgrund von besonderer Gestaltung oder Materialien) zu reduzieren. Bei wandgebundenen Begrünungen („vert ikale Gärten“) gilt ein Höchstsatz von 40 € je Quadratmeter begrünter Wandfläche. 1.2.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Bei einer Fassadenbegrünung, bei der eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentli- chen Straßenlandes erforderlich ist, beträgt der Zu- schuss 60 %. Die Kosten müssen bezogen auf den Be- grünungszweck angemessen sein. Die Stadt Köln be- hält sich vor den Fördersatz bei kostenaufwändigen Maßnahmen (z.B. aufgrund von besonderer Gestaltung oder Materialien) zu reduzieren. Bei wandgebundenen Begrünungen („vertikale Gärten“) gilt ein Höchstsatz von 500 € je Quadratmeter begrünter Wandfläche. Gefördert werden professionelle modulare und flächige Systeme, die dem anerkannten Stand der Technik nach FFL-Richtlinie entsprechen und eine Min- destfläche von 10 m² aufweisen. Änderungen Der Höchstsatz für wandge- bundene Begrünungen wurde erheblich erhöht, um diese Begrünungsalternative entsprechend den exzessiv gestiegenen Umsetzungs- kosten attraktiver zu fördern. Hinweis an die Antragstellen- den zur Umsetzung der För- dermaßnahme. Novelle 1.2.3 Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz Wird eine zur Straßenseite hin gerichtete wandgebun- dene Fassadenbegrünung in einem nachweislich lärm- belasteten Bereich errichtet, kann dies bei einer Fläche - ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200,00 € - bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400,00 € zusätzlich gefördert werden. Dieser Bonus wird beim Erfüllen der Voraussetzungen geprüft und gewährt. Eine Beantragung ist nicht erfor- derlich. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite www.stadt-koeln.de/gruenhoch3/Lärmschutz- Bonus (Link muss noch angelegt werden). Änderungen Neuer Bonus für Maßnah- men zum Lärmschutz. Die Maßnahmen zum Lärm- schutz sollen gefördert wer- den, um die Kühlleistung in der Stadt bei Hitzetempera- turen zu erhöhen und einen Beitrag zum Lärmschutz leis- ten. Aktuelle Satzung Novelle 1.2.3 Besondere Bestimmungen Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und einer Mindesthöhe von 0,5 m als förderfähig anerkannt. Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den Begrü- nungszweck erfüllen (keine Geländer, Sichtschutzzäune, o. ä.). Die Begrünung mittels Rankpflanzen und Rankhilfen von Pergolen, Unterständen u. ä. sind förderfähig, die Kon- struktionen selbst jedoch nicht. Sollte eine direkte Verbindung der Rankhilfe an Fassaden oder Mauern nicht möglich oder nicht zulässig sein (z.B. Eigentumsrechte Dritter), wird in begründeten Einzelfällen auch eine Fassadenbegrünung unmittelbar vor diesen Flä- chen gefördert. Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder Flä- che, die öffentliches Straßenland in Anspruch nimmt, ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese setzen sich u. a. aus gestalterischen Vorgaben des Stadt- raummanagements der Stadt Köln (siehe G estaltungs- handbuch der Stadt Köln), straßenrechtlichen, straßen- bautechnischen und verkehrlichen Aspekten und Belan- gen der Barrierefreiheit zusammen. Die kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis beziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt der Stadt Köln / Allgemeine Er- schließungsaufgaben und Straßenrecht, Willy -Brandt- Platz 2, 50679 Köln, zu beantragen. Diese Kosten sind nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen. 1.2.4 Besondere Bestimmungen Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und einer Mindesthöhe von 0,5 m als förderfähig anerkannt. Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den Begrü- nungszweck erfüllen (keine Geländer, Sichtschutzzäune, o. ä.). Die Begrünung mittels Rankpflanzen und Rankhilfen von Pergolen, Unterständen u. ä. sind förderfähig, die Kon- struktionen selbst jedoch nicht. Sollte eine direkte Verbindung der Rankhilfe an Fassaden oder Mauern nicht möglich oder nicht zulässig sein (z.B. Eigentumsrechte Dritter), wird in begründeten Einzelfällen auch eine Fassadenbegrünung unmittelbar vor diesen Flä- chen gefördert. Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder Flä- che, die öffentliches Straßenland in Anspruch nimmt, ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese setzen sich u. a. aus gestalterischen Vorgaben des Stadt- raummanagements der Stadt Köln (siehe G estaltungs- handbuch der Stadt Köln), straßenrechtlichen, straßen- bautechnischen und verkehrlichen Aspekten und Belan- gen der Barrierefreiheit zusammen. Die kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis beziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt der Stadt Köln / Allgemeine Er- schließungsaufgaben und Straßenrecht, Willy -Brandt- Platz 2, 50679 Köln, zu beantragen. Diese Kosten sind nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen. Änderungen Aktuelle Satzung Novelle 1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrü- nung 1.3.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden: • vorbereitende Maßnahmen wie der Abbruch von Mauern, Zäunen und Gebäuden, • das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen und Schottergärten, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Bo- denflächen, • das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvolu- men von 200 l und 0,5 m Höhe in Fällen, in denen eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschossen ist, • der Schutzanstrich der Kellerwand. 1.3.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² begrünter Boden- fläche bei entsiegelten Flächen und 20 € je m² bei rück- gebauten Schotterflächen. 1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrü- nung 1.3.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden: • vorbereitende Maßnahmen wie der Abbruch von Mauern, Zäunen und Gebäuden, • das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen und Schottergärten, • die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, • Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Bodenflächen, • das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvo- lumen von 200 l und 0,5 m Höhe in Fällen, in denen eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschos- sen ist, • der Schutzanstrich der Kellerwand, • die Pflanzung von großkronigen, mikroklimatisch besonders wirksamen Bäumen. 1.3.2 Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 50 € je m² begrünter Boden- fläche bei entsiegelten Flächen und bei rückgebauten Schotterflächen. Änderungen . Erweiterung im Rahmen des integrierten Klimaanpas- sungskonzeptes. Der Zuschuss wurde für ent- siegelte Flächen und Rück- bau Schotterflächen erhöht und für beide Maßnahmen gleich hoch angesetzt. Aktuelle Satzung Novelle 1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der bio- logischen Vielfalt Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei einer Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 300 € zusätzlich gefördert werden. Beispiele für die biologische Vielfalt können heimische insektenfreundliche Pflanzen, Totholzansammlungen, Sandlinsen, Insekten-Nisthilfen, Laub- und Reisighau- fen sein. Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu fin- den. https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-um- welt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damittiere- nicht-nur-zaungaeste-bleiben Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonus- pauschale sowie eine ausreichende Beschreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der bi- ologischen Vielfalt Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei einer Fläche - ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200 €, - bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400 € zusätzlich gefördert werden. Beispiele für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt können heimische insek- tenfreundliche Pflanzen, Totholzansammlungen, Sandlinsen, Insekten-Nisthilfen, Laub- und Reisighaufen sein. Zur Gewährung des Bonus ist eine Mindestartenzahl von 15 bis 20 Pflanzenarten schriftlich nachzuweisen oder eine nachgewiesene Fläche von 10% der Gesamtfläche mit Bio- diversitätselementen, wie Wasser- oder Sandlinsen, Totholz- ansammlungen, Vogelnistkästen, sowie Laub- und Reisig- haufen vorzuweisen. Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Garten- broschüre unter folgendem Link zu finden. https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt- tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-tiere-nicht-nur- zaungaeste-bleiben Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspau- schale sowie eine ausreichende umfangreiche Beschreibung der Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhän- gende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. Änderungen Die Erhöhung der Bonuspau- schalen soll aufgrund der Kos- tensteigungen ein Anreiz zur Umsetzung der Artenvielfalt sein. Die Erläuterung zur Gewährung des Bonus wurde optimiert zur besseren Verständlichkeit für die Antragstellenden. Zur vollumfänglichen Prüfung der Gewährung des Bonus ist eine umfangreiche Beschrei- bung der Maßnahme erforder- lich. Aktuelle Satzung Novelle 1.3.4 Besondere Bestimmungen Für vollversiegelte Flächen: Nicht gefördert werden der Einbau von Rasengitter verschie- dener Materialien, Drainage- oder Fugenpflaster sowie Ober- flächen mit Steinen, Kies, Schotter oder ähnlichen Materia- lien. Eine reine Gartenumgestaltung ist grundsätzlich aus der Förde- rung ausgeschlossen. Wird eine Fläche entsiegelt und eine andere Fläche versiegelt ist nur die entsiegelte Nettofläche förderfähig. Beschreibungen bzw. Nachweise mit entsprechenden Maß- angaben sind vorzulegen. Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rechts- normen, insbesondere aus dem Baurecht, dem Denkmal- schutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht und dem Naturschutzrecht verstoßen werden. Um eine Boden- und Grundwassergefährdung oder eine Belas- tung des Menschen als Folge der Entsiegelung auszuschlie- ßen, ist in Verdachtsfällen eine (ggf. kostenpflichtige) Aus- kunft aus dem Altlastenverzeichnis einzuholen. Die Anforde- rungen nach § 12 Bundes -Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. Für „Schottergärten“: Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insge- samt 10 m² aufweisen. Zusammenhängende Einzelflächen müssen mindestens 5m² betragen. Förderfähig sind nur Flä- chen, bei denen Steine / Schotter die wesentlichen Gestal- tungselemente darstellen, der Fläc henanteil an vorhandener Bepflanzung unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt wurde. Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden nicht gefördert. Die Fläche ist mit Oberboden aufzufüllen und flä- chendeckend zu begrünen. Die Anforderungen gemäß § 12 BBodSchV sind einzuhalten. 1.3.4 Besondere Bestimmungen Für vollversiegelte Flächen: Nicht gefördert werden der Einbau von Rasengitter verschiedener Ma- terialien, Drainage- oder Fugenpflaster sowie Oberflächen mit Steinen, Kies, Schotter oder ähnlichen Materialien. Eine reine Gartenumgestal- tung ist grundsätzlich aus der Förderung ausgeschlossen. Wird eine Flä- che entsiegelt und eine andere Fläche versiegelt ist nur die entsiegelte Nettofläche förderfähig. Beschreibungen bzw. Nachweise mit entspre- chenden Maßangaben sind vorzulegen. Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rechtsnormen, ins- besondere aus dem Baurecht, dem Denkmalschutzrecht, dem Boden- schutzrecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht und dem Naturschutz- recht verstoßen werden. Um eine Boden- und Grundwassergefährdung oder eine Belastung des Menschen als Folge der Entsiegelung auszu- schließen, ist in Verdachtsfällen eine (ggf. kostenpflichtige) Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis einzuholen. Die Anforderungen nach § 12 Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. Bei einer Entsiegelung einer Fläche kann eine Anpassung der Gebühren bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) beantragt werden. Für „Schottergärten“: Unter „Schottergarten“ ist eine großflächig, mit Steinen bedeckte Gar- tenfläche, in welcher Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, zu verstehen. Der Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Be- ton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend ge- brochenem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt. Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insgesamt 10 m² aufweisen. Zusammenhängende Einzelflächen müssen mindestens 5 m² betragen. Förderfähig sind nur Flächen, bei denen Steine / Schotter die wesentlichen Gestaltungselemente darstellen, der Flächenanteil an vorhandener Bepflanzung unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt wurde. Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden nicht ge- fördert. Die Fläche ist mit Oberboden aufzufüllen und flächendeckend zu begrünen. Die Anforderungen gemäß § 12 BBodSchV sind einzuhal- ten. Nicht gefördert werden befahrbare Parkplätze und Gitterlösungen. Änderungen Hinweis und Anreiz zur Kosten- ersparnis für Antragstellende. Übertragung der Erläuterung des Begriffs Schottergartens von Seite 13 der ursprünglichen Förderrichtlinie zur vollumfängli- chen Information des*der An- tragsteller*innen. Zur Vervollständigung der nicht förderfähigen Varianten. Aktuelle Satzung Novelle 1.3.5 Ergänzung zu einer Entsiegelung oder Rück- bau Schotter Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als Hochstamm in Verbindung mit einer Entsiegelung einer Fläche zum Zweck der Begrünung Bedingungen: - Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) - Baumauswahlliste gemäß Information siehe beige- fügten Link (Link ist noch beizufügen). Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten für die Pflanzung. Die Maximalförderung beträgt 250 € pro Baum. Bepflanzung von Teichen In Kombination mit einer Begrünungsmaßnahme ist die Bepflanzung einer auf dem Grundstück befindlichen Teichuferzone mit 50% förderfähig. Diese neu geschaf- fenen Flächen für bepflanzte Teiche können als Bio- diversitätselement für den Bonus anerkannt werden, so- fern sie im ausreichenden Maße die Biodiversität för- dern. Jedoch die Kosten zur Errichtung eines Teiches sind nicht förderfähig. Die Maximalförderung hierfür be- trägt 250 € pro Objekt. Änderungen Ergänzende Förderungen bei Entsiegelung oder Rück- bau Schotter im Rahmen des integrierten Klimaanpas- sungskonzeptes. Aktuelle Satzung Novelle 1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher 1.4.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert werden die Anschaffung und der Einbau von Regenwasserspeichern wie Zisternen, Regentanks und Regentonnen. 1.4.2 Höhe der Zuwendung Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig aner- kannten Kosten. Die Kosten müssen angemessen sein. 1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher 1.4.1 Geförderte Maßnahmen Gefördert und bezuschusst werden: • die Anschaffung und der Einbau von Regenwas- serspeichern wie Zisternen, Regentanks und Regentonnen • die Reaktivierung und Sanierung von Zisternen • der Umbau geeigneter Speichermedien, wie Öltanks zur Regenwasserspeicherung durch ei- nen Fachbetrieb. • Dach-Retentionselemente zur dauerhaften Speicherung und Nutzung des Regenwassers. 1.4.2 Höhe der Zuwendung Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig aner- kannten Kosten. Die Kosten müssen angemessen sein. Änderungen Neue Fördererweiterungen zur Retention, um die Regen- wasserspeicherung vielseiti- ger zu gestalten. Aktuelle Satzung Novelle 1.4.3 Besondere Bestimmungen Der Zuschuss erfolgt bei Systemen mit einem Speicher- volumen von bis zu einschließlich 950 Litern nur in Ver- bindung mit einer bezuschussten Begrünungsmaß- nahme nach den Ziffern 1.1 - 1.3 und 1.5. Größere Re- tentionssysteme ab einem Volumen von 950 Litern wer- den unabhängig von einer bezuschussten Begrünungs- maßnahme gefördert. Nicht förderfähig sind die Kosten für Versickerungsanlagen wie Rigolen und Mulden. Erfolgt der Überlauf des Regenwasserspeichers nicht in den Kanal, sondern in eine solche Versickerungsan- lage, so wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versi- ckerung des Regenwassers erforderlich. Die Erlaubnis ist bei der Unteren Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA) der Stadt Köln vor der Umsetzung einzuholen. Weitere Informationen, die Vo- raussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender Homepage zu finden: https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00689/in- dex.html. Bei einer Entkoppelung der befestigten Flächen vom Kanalnetz kann eine Anpassung der Niederschlags- wassergebühren bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) beantragt werden. Weitere Informationen, die Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender Homepage zu finden: https://www.steb-koeln.de/abwasser-und-entwaesse- rung/grundstuecksentwaesserung/regenwasserversi- ckerung/Inhaltsseite.jsp. 1.4.3 Besondere Bestimmungen Der Zuschuss erfolgt bei Systemen mit einem Speichervolumen von bis zu einschließlich 950 Litern nur in Verbindung mit einer bezu- schussten Begrünungsmaßnahme nach den Ziffern 1.1-1.3 und 1.5. Größere Retentionssysteme ab einem Volumen von 950 Litern wer- den unabhängig von einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme gefördert. Nicht förderfähig sind die Kosten für die Erstellung von Versickerungsanlagen wie Rigolen und Mulden. Gefördert werden jedoch Stauden und Kleingehölze zu deren Bepflanzung (siehe Re- gelwerk D WA A- 138) bei der Errichtung einer vorgelagerten Zis- terne. Förderfähig sind weiterhin Kosten, die im Zusammenhang mit der Verteilung und Nutzung des gespeicherten Wassers zum Gießen von Pflanzen im Garten stehen, wie wassersparende Verfahren zur Gartenbewässerung, wie z.B. Mikrodripsysteme). Ausgenommen sind Sprenklersysteme oder Systeme mit hoher Verdunstung. Zu- sätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit anderweitigen Nutzun- gen des gespeicherten Wassers (z.B. Toilettenspülung) entstehen, werden nicht anerkannt. Erfolgt der Überlauf des Regenwasserspeichers nicht in den Kanal, sondern in eine solche Versickerungsanlage, so wird eine wasser- rechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Regenwassers erforder- lich. Die Erlaubnis ist bei der Unteren Immissionsschutz -, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA) der Stadt Köln vor der Umset- zung einzuholen. Weitere Informationen, die Voraussetzungen so- wie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender Homepage zu finden: https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00689/in- dex.html. Bei einer Entkoppelung der befestigten Flächen vom Kanalnetz kann eine Anpassung der Niederschlagswassergebühren bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) beantragt werden. Wei- tere Informationen, die Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender Homepage zu finden: Regenwasserversickerung Änderungen Erweiterungen zur Bepflanzung von Versickerungsanlagen, um die Be- grünung der Stadt zu fördern und das Klima zu verbessern. Förderung von zusätzlichen Materi- alien zur Regenwasser nutzung im Garten, um einen finanziellen An- reiz für die Antragstellenden zu schaffen. Aktuelle Satzung Novelle 1.4.4 Ergänzung zu einer Regenwasserspeicherung Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als Hochstamm in Verbindung mit einer Retentionsmaß- nahme Bedingungen: - Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) - Baumauswahlliste gemäß Information siehe beige- fügten Link (Link ist noch beizufügen). Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten für die Pflanzung. Die Maximalförderung beträgt 250 € pro Baum. Bepflanzung von Teichen In Kombination mit einer Retentionsmaßnahme ist die Bepflanzung einer auf dem Grundstück befindlichen Teichuferzonen mit 50% förderfähig. Die Kosten zur Einrichtung eines Teiches sind nicht förderfähig. Die Maximalförderung hierfür beträgt 250 € pro Objekt. Änderungen Ergänzende Erweiterung bei Retentionsmaßnahmen im Rahmen des integrierten Klimaanpassungskonzeptes. Aktuelle Satzung Novelle 1.5 Modellmaßnahmen Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaß- nahmen und Ausnahmefälle, die in besonderem Maß dem Ziel der Richtlinie entsprechen, im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu för- dern, auch wenn die formalen Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt werden. 1.5.1 Höhe der Zuwendung Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten ge- mäß Ziffer 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.4.2 kann die Zuwen- dung dieser Modellmaßnahme bis zu 50 % der zuwen- dungsfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 50.000 € einmalig betragen. 1.5.2 Besondere Bestimmungen Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen die die Maß- nahme ausreichend beschreiben. Es muss erläutert werden, weshalb die Maßnahme Model lcharakter be- sitzt. Die Bewerber*innen verpflichten sich im Falle ei- ner Förderung nach Ziffer 1.5 dieser Richtlinie, die Flä- che des Projektes in Absprache mit dem Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Öffentlichkeit im nach Ziffer 2.5 festgelegten Zeitraum temporär zugänglich zu ma- chen. 1.5 Modellmaßnahmen Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaß- nahmen und Ausnahmefälle, die in besonderem Maß dem Ziel der Richtlinie entsprechen, im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu för- dern, auch wenn die formalen Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht erfüllt werden. 1.5.1 Höhe der Zuwendung Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten ge- mäß Ziffer 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.4.2 kann die Zuwen- dung dieser Modellmaßnahme bis zu 50 % der zuwen- dungsfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 50.000 € einmalig betragen. 1.5.2 Besondere Bestimmungen Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen, die die Maß- nahme ausreichend beschreiben. Es muss erläutert werden, weshalb die Maßnahme Model lcharakter be- sitzt. Die Bewerber*innen verpflichten sich im Falle ei- ner Förderung nach Ziffer 1.5 dieser Richtlinie, die Flä- che des Projektes in Absprache mit dem Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Öffentlichkeit im nach Ziffer 2.5 festgelegten Zeitraum temporär zugänglich zu ma- chen. Änderungen Aktuelle Satzung Novelle 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen 2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit den Maßnahmen begonnen werden. Als Beginn ist be- reits der Abschluss eines Leistungs - oder Liefervertra- ges zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungs- verfahren sind ausgenommen. 2.3 Bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz so- wie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch -fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesell- schaft Landschaftsentwicklung Landschafts bau e.V. (Dach- und Fassadenbegrünungs -Richtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnah- men. Es werden nur angemessene Kosten gefördert (keine Kunstwerke oder Ausführungen mit aufwändigen Materialien die über die Zweckerfüllung hinausgehen). 2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern außerhalb Deutschlands verwendet, müssen diese min- destens nach dem PEFC -Standard zertifiziert sein (al- ternativ FSC-Zertifikat). 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen 2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit den Maßnahmen begonnen werden. Als Beginn ist be- reits der Abschluss eines Leistungs - oder Liefervertra- ges zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungs- verfahren sind ausgenommen. 2.3 Bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz so- wie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch -fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesell- schaft Landschaftsentwicklung Landschafts bau e.V. (Dach- und Fassadenbegrünungs -Richtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnah- men. Es werden nur angemessene Kosten gefördert (keine Kunstwerke oder Ausführungen mit aufwändigen Materialien, die über die Zweckerfüllung hinausgehen). 2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern außerhalb Deutschlands verwendet, müssen diese min- destens nach dem PEFC -Standard zertifiziert sein (al- ternativ FSC-Zertifikat). Änderungen Aktuelle Satzung Novelle 2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Auszahlung der Fördermittel in gepflegtem Zustand gehalten werden. 2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreis- steigernd auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. 2.7 Der*die Zuwendungsempfänger *in hat eine*n mögliche*n Rechtsnachfolger*in zur Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vor- schriften vertraglich zu verpflichten und die Stadt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unterrichten. Unabhängig hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen. 2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Auszahlung der Fördermittel in gepflegtem Zustand gehalten werden. Nach einer Aufforderung des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Vorlage von Fotonachweisen zur Kontrolle der geförderten Maß- nahme, sind innerhalb der gesetzten Frist die geeigne- ten Fotonachweise durch die Antragstellenden einzu- reichen. 2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreis- steigernd auf Mieter*innen umgelegt werden. 2.7 Der*die Zuwendungsempfänger *in hat eine*n mögliche*n Rechtsnachfolger*in zur Anerkennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vor- schriften vertraglich zu verpflichten und die Stadt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unterrichten. Unabhängig hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen. 2.8 Die Förderung einer Instandsetzung einer beste- henden Dach- oder Fassadenbegrünung ist möglich, wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches nach- weislich 10 Jahre beträgt. Für geförderte Begrünungs- maßnahmen durch das Förderprogramm GRÜN hoch 3 entfällt nach 10 Jahren die als Förderauflage beste- hende Pflegeverpflichtung. Ausgenommen sind die Kosten für Pflegemaßnahmen. Änderungen Die Antragstellenden werden über die Nachkontrollen in- formiert und auf ihre Mitwir- kungspflicht hingewiesen. Optimierte Erläuterung des Satzes aus Ziffer 3, Punkt 1, der alten Förderrichtlinie. Aktuelle Satzung Novelle 3. Förderausschluss Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn • die Maßnahmen in Bebauungsplänen festgesetzt sind, als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert werden oder sich als Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der städtischen Baumschutzsatzung ergeben. Davon ab- weichend ist die Förderung der Instandsetzung einer bestehenden Dach- oder Fassadenbegrünung möglich, wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches nach- weislich 10 Jahre beträgt, • bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften der Durchführung der Maßnahme entge- genstehen, • notwendige baurechtliche, wasserrechtliche sowie sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorlie- gen, • die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen für die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. Anzeige für das Auf- und Einbringen von Boden und Material oder den Abbruch von Gebäuden), • durch andere Fördermittel (Zuschüsse) für die geplan- ten Maßnahmen eine Überförderung (mehr als 100 %) besteht, • die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnah- men unterhalb von 300 € brutto liegen (Bagatell- grenze), • die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. 3. Förderausschluss Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn • die Maßnahmen in Bebauungsplänen festgesetzt sind, als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert werden oder sich als Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der städtischen Baumschutzsatzung ergeben. Davon ab- weichend ist die Förderung der Instandsetzung einer bestehenden Dach- oder Fassadenbegrünung mög- lich, wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches nachweislich 10 Jahre beträgt, • bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften der Durchführung der Maßnahme entge- genstehen, • notwendige baurechtliche, wasserrechtliche sowie sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vor- liegen, • die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen für die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. Anzeige für das Auf- und Einbringen von Boden und Material oder den Abbruch von Gebäuden), • durch andere Fördermittel (Zuschüsse) für die geplan- ten Maßnahmen eine Überförderung (mehr als 100 %) besteht, • die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnah- men unterhalb von 300 € brutto liegen (Bagatell- grenze), • die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. Änderungen Satz wurde zum besseren Verständnis des*der Antrag- stellenden in Ziffer 2.8 ge- sondert abgebildet. Aktuelle Satzung Novelle 3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmen- beginn führt zum Förderausschluss und gegebenenfalls zur Rückforderung von Zuwendungen. Mit der Antrag- stellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. Gemäß Ziffer 5.4.2 sind Ausnahmen zulässig. 3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmen- beginn führt zum Förderausschluss und gegebenenfalls zur Rückforderung von Zuwendungen. Mit der Antrag- stellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. Gemäß Ziffer 5.4.2 sind Ausnahmen zulässig. Änderungen Aktuelle Satzung Novelle 4. Förderbetrag – Allgemeines Der Höchstförderbetrag pro Objekt beträgt für alle Maß- nahmen nach Ziffer 1.1 -1.4 zusammen jährlich 20.000 € und bei Modellmaßnahmen nach 1.5 einmalig 50.000 €. Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder Bera- tung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis max. 10 % der förderfähigen Gesamtkosten anerkannt. Ver- waltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfä- hig. Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fachge- rechten Arbeiten sind die Materialkosten, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % för- derfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaf- fung jedoch nicht. Nicht zuwendungsfähige Posten sind: • Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, • nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen kalkulatorische Zinsen), • Spenden an Dritte, • Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlver- halten des*der Zuwendungsempfängers*in ent- standen sind (z. B . Versäumnisgebühren, Buß- gelder). 4. Förderbetrag – Allgemeines Der Höchstförderbetrag pro Objekt beträgt für alle Maß- nahmen nach Ziffer 1.1 -1.4 zusammen jährlich 20.000 € und bei Modellmaßnahmen nach 1.5 einmalig 50.000 €. Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder Bera- tung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis max. 10 % der förderfähigen Gesamtkosten anerkannt. Ver- waltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfä- hig. Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fach- gerechten Arbeiten sind die Materialkosten, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % för- derfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaf- fung jedoch nicht. Die Arbeitsleistung wird nicht bezu- schusst. Nicht zuwendungsfähige Posten sind: • Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen För- derung, • nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen kalkulatorische Zinsen), • Spenden an Dritte, • Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des*der Zuwendungsempfänger*in entstanden sind (z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). Änderungen Zusatz zur konkreten Infor- mation der Antragstellenden, dass keine Arbeitsstunden bezuschusst werden. Aktuelle Satzung Novelle 5. Antragsstellung und Bewilligungsverfah- ren 5.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind private und gewerbliche Eigentü- mer*innen und Eigentümer*innen- gemeinschaften, sowie Erbbauberechtigte. Auch sonstige Verfügungsberechtigte über ein Grundstück, wie Mieter*innen oder Interessen- gruppen, wie Vereine oder Initiativen, können Anträge stel- len, sofern eine Vollmacht der*des Grundstückseigentü- mers*in vorliegt. Die gewerbliche Förderung ist auf kleine und mittlere Betriebe beschränkt (KMU= weniger als 250 Mitarbeitende und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro). 5.2 Eigenerklärung Die*der Antragstellende erklärt, dass er über alle notwen- digen rechtlichen und technischen Genehmigungen (bei- spielsweise statischer Nachweis, Aufbruchgenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Altlastenprüfung, Baugenehmigung, WEG- Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbe- willigung durch das Umwelt - und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtsla ge durchge- führt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tat- sächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der be- antragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durch- führbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden (Punkt 6). Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 5. Antragsstellung und Bewilligungsverfah- ren 5.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind private und gewerbliche Eigentü- mer*innen und Eigentümer*innen- gemeinschaften, sowie Erbbauberechtigte. Auch sonstige Verfügungsberechtigte über ein Grundstück, wie Mieter*innen oder Interessen- gruppen, wie Vereine oder Initiativen, können Anträge stel- len, sofern eine Vollmacht der* des Grundstückseigentü- mer*in vorliegt. Die gewerbliche Förderung ist auf kleine und mittlere Be- triebe beschränkt (KMU= weniger als 250 Mitarbeitende und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro). 5.2 Eigenerklärung Die*Der Antragstellende erklärt, dass er über alle notwen- digen rechtlichen und technischen Genehmigungen (bei- spielsweise statischer Nachweis, Aufbruchsgenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Altlastenprüfung, Baugenehmigung, WEG- Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbe- willigung durch das Umwelt - und Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchge- führt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tat- sächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der be- antragten Maßnahme. Sollte die Ma ßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durch- führbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden (Punkt 6). Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. Änderungen Aktuelle Satzung Novelle 5.3 Notwendige Unterlagen Der Antrag ist über das digitale Antragsverfahren auf der Homepage www.stadt-koeln.de/gruenhoch3 zu stellen. Weitere Informationen sowie die erforderlichen Unterlagen sind auf der Homepage bereitgestellt. Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist das Umwelt - und Verbraucherschutzamt: gruen- hoch3@stadt-koeln.de, Tel. (0221) 221 -25384 oder - 36164. 5.4 Verfahren 5.4.1 Antragsverfahren Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach die- ser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätz- lich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt. Dieser Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht wer- den, es sei denn mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet. Eine Fristverlänge- rung kann beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. 5.3 Notwendige Unterlagen Der Antrag ist über das digitale Antragsverfahren auf der Homepage www.stadt-koeln.de/gruenhoch3 zu stellen. Weitere Informationen sowie die erforderlichen Unterlagen sind auf der Homepage bereitgestellt. Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist das Umwelt - und Verbraucherschutzamt: gruen- hoch3@stadt-koeln.de, Tel. (0221) 221 -25384 oder - 36164. 5.4 Verfahren 5.4.1 Antragsverfahren Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach die- ser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätz- lich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Unterlagen zum Förderantrag sind innerhalb eines Monats einzureichen. Bei fehlender Mitwirkung wird der Antrag auf Förderung abgelehnt. Nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Be- scheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zu- schusses angibt. Dieser Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht werden, es sei denn mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Die Möglichkeit zur Inan- spruchnahme von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet. Eine Fristverlängerung kann beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Änderungen Eingrenzung des zeitlichen Rahmens der Einreichung der Förderantragsunterla- gen. Hinweis auf die erforderliche Vollständigkeit der Antrags- unterlagen. Aktuelle Satzung Novelle 5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungsmaßnah- men begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förder- ausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilli- gungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis i st jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzu- leiten. 5.5 Verwendungsnachweis Nach Abschluss der Maßnahme ist der *die Zuwen- dungsempfänger*in verpflichtet, innerhalb von drei Mo- naten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchge- führten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vor- zulegen. Der*die Zuwendungsempfänger*in ist ver- pflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Ori- ginal zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprü- fung der Nachweise und deren Anerkennung sowie ge- gebenenfalls einer Ortsbesichtigung durc h die Zuwen- dungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Köln bzw. hierzu von ihr beauftragter Dritter) wird der Zuschuss ausge- zahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den einge- reichten Unterlagen durchgeführt worden ist , oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat. 5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungsmaßnah- men begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förder- ausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilli- gungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzu- leiten. 5.5 Verwendungsnachweis Nach Abschluss der Maßnahme ist der *die Zuwen- dungsempfänger*in verpflichtet, innerhalb von drei Mo- naten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchge- führten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vor- zulegen. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Ver- wendungsnachweise kann der Zuwendungsbescheid bei fehlender Mitwirkung widerrufen werden. Der*Die Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, alle Rech- nungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nach- weise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch di e Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Köln bzw. hierzu von ihr beauf- tragte Dritte) wird der Zuschuss ausgezahlt. Die Aus- zahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Förder- maßnahme entsprechend den eingereichten Unterla- gen durchgeführt worden ist, oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat. Änderungen Hinweis an die Antragstellen- den zum Widerruf der bewil- ligten Förderung. Aktuelle Satzung Novelle 5.6 Mitteilungspflichten Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektro- nisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- nahme entgegen des Antrages geändert wird, • die Tätigkeit einstellt wird, sich die Rechtsform oder Beteiligungsverhältnisse ändern und • die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. 5.6 Mitteilungspflichten Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektronisch oder schriftlich umgehend mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem ge- förderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen dem Antrag geändert wird, • die Tätigkeit einstellt wird, sich die Rechtsform oder Beteiligungsverhältnisse ändern und • die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. Änderungen Genaue Erläuterung der In- formationspflicht. Aktuelle Satzung Novelle 6. Rückforderung von Fördermitteln Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die ge- währten Mittel nicht gemäß dem Förderz weck einge- setzt wurden oder der*die Fördermittelempfänger*in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu ge- macht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungsansprüche werden entsprechende Zin- sen verlangt. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festge- setzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zu- rückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewie- sener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegan- gen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurück- gezahlt werden (im ersten Jahr der Auszahlung 90 %, bis 10 % im neunten Jahr der Auszahlung). Alternativ hierbei wird eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 6. Rückforderung von Fördermitteln Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die ge- währten Mittel nicht gemäß dem Förderz weck einge- setzt wurden oder der*die Fördermittelempfänger*in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu ge- macht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungsansprüche werden entsprechende Zin- sen verlangt. können nach Ausübung des pflichtgemä- ßen Ermessens Zinsen auferlegt werden. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festge- setzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zu- rückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder zurückgenommen werden. Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewie- sener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegan- gen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurück- gezahlt werden (im ersten Jahr der Auszahlung 90 %, bis 10 % im neunten Jahr der Auszahlung). Alternativ hierbei wird eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. Änderungen Ermessensprüfung der Zins- zahlung. Allgemeine Formulierung für unterschiedliche Fälle des Widerrufs einer Bewilligung. Aktuelle Satzung Novelle 7. Haftung Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln er- setzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurtei- lung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausfüh- rung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt bei der zuwendungs- empfangenden Person. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch ge- förderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 8. Inkrafttreten Die Neufassung der Richtlinie „GRÜNhoch3 Dächer | Fas- saden | Höfe“ vom 01.08.2018, bzw. Überarbeitung vom 26.03.2020, tritt nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln am 16.05.2023 mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. 7. Haftung Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln er- setzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurtei- lung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausfüh- rung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu begrünende Dachfläche, liegt bei der zuwendungsemp- fangenden Person. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch ge- förderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 8. Inkrafttreten Die Neufassung der Richtlinie „GRÜNhoch3 Dächer | Fas- saden | Höfe“ vom 01.08.2018, bzw. Überarbeitungen vom 26.03.2020 und ……., tritt nach der Beschlussfas- sung durch den Rat der Stadt Köln am 16.05.2023 mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. Änderungen Daten der aktuellen Überar- beitung und neuen Förder- richtlinie. Aktuelle Satzung Novelle Änderungen Aktuelle Satzung Novelle 5.6 Mitteilungspflichten Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elekt- ronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- nahme entgegen des Antrages geändert wird, • der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein- stellt, seine Rechtsform ändert oder sich Beteili- gungsverhältnisse ändern und • die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 6. Rückforderung von Fördermitteln Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die ge- währten Mittel nicht gemäß dem Förderz weck einge- setzt wurden oder der/die Fördermittel-empfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu ge- macht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Fü r Rückforderungs-ansprüche werden entsprechende Zin- sen verlangt. 5.6 Mitteilungspflichten Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: • das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, • der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- nahme entgegen des Antrages geändert wird, • die Tätigkeit eingestellt wird, sich die Rechts- form oder Beteiligungsverhältnisse ändern und • die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung ändert. 6. Rückforderung von Fördermitteln Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die ge- währten Mittel nicht gemäß dem Förderz weck einge- setzt wurden oder der*die Fördermittelem -pfänger*in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Fü r Rückforderungs-ansprüche werden entsprechende Zin- sen verlangt. Änderungen Aktuelle Satzung Novelle Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festge- setzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zu- rückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewie- sener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegan- gen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurück- gezahlt werden (im ersten Jahr 90 %, bis 10 % im neun- ten Jahr). Alternativ hierbei wird eine monatsgenaue li- neare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 7. Haftung Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln er- setzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurtei- lung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausfüh- rung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt bei der Zuwendungs- empfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch ge- förderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festge- setzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zu- rückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewie- sener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegan- gen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurück- gezahlt werden (im ersten Jahr der Auszahlung 90 %, bis 10 % im neunten Jahr der Auszahlung). Alternativ hierbei wird eine monats-genaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 7. Haftung Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln er- setzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurtei- lung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausfüh- rung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu begrünenden Dachfläche, liegt bei der zuwendungs- empfangenden Person. Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch ge- förderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. Änderungen Aktuelle Satzung Novelle 8. Inkrafttreten Die Neufassung der Richtlinie „GRÜNhoch3 Dächer | Fas- saden | Höfe“ vom 01.08.2018, bzw. Überarbeitung vom 26.03.2020, tritt nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln am 16.05.2023 mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. Begriffsbestimmungen: Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schotter-gar- ten) Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das haupt- sächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vor- wiegend gebrochenem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt. Änderungen Datum des Inkrafttretens wurde aktualisiert. Aktuelle Satzung Novelle Begriffsbestimmungen: Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schottergar- ten) Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das haupt- sächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vor- wiegend gebrochenem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt. Begriffsbestimmungen: Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schottergar- ten) Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das haupt- sächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vor- wiegend gebrochenem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt. Änderungen Streichung der Begriffsbe- stimmung. Erläuterung des Begriffs Schottergarten neu in Ziffer 1.3.4 der Förderricht- linie. Aktuelle Satzung
Anlage 3 Auszug aus der Auswahlliste klimaangepasster Bäume
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Anlage 3 Auszug aus der Auswahlliste klimaangepasster Bäume Nr. botanischer Name deutscher Name KLAM- Kategorie mittlere Wuchshöhe Kronen- durchmesser Wuchs- geschwindigkeit 1 Acer buergerianum Dreizähniger Ahorn 2.1 9 m 5 m langsam bis normal 2 Acer campestre Feld-Ahorn 1.1 13 m 13 m langsam 3 Acer monspessulanum Burgen-Ahorn 1.2 7 m 7 m langsam 4 Acer opalus Schneeballblättriger Ahorn 1.2 9 m 7 m normal 5 Alnus cordata Herzblättrige Erle 2.2 15 m 9 m normal 6 Carpinus betulus Gewöhnliche Hainbuche 2.1 17 m 12 m normal 7 Castanea sativa Essbare Kastanie 1.2 20 m 16 m langsam bis normal 8 Celtis occidentalis Amerikanischer Zürgelbaum 1.2 18 m 13 m normal 9 Cercis canadensis Kanadischer Judasbaum 2.2 8 m 7 m langsam bis normal 10 Cornus mas Kornelkirsche 1.1 5 m 5 m langsam 11 Corylus colurna Baum-Hasel 2.2 15 m 12 m langsam 12 Crataegus crus-galli Hahnensporn-Weißdorn 2.1 8 m 7 m langsam 13 Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn 2.1 6 m 5 m langsam bis normal 14 Crataegus orientalis Orientalischer Weißdorn 2.1 7 m 6 m langsam 15 Elaeagnus angustifolia Schmalblättrige Ölweide 1.2 6 m 5 m langsam bis normal 16 Eucommia ulmoides Guttaperchabaum 2.1 10 m 7 m langsam bis normal 17 Fraxinus ornus Blumen-Esche 1.2 13 m 8 m langsam 18 Fraxinus excelsior Gemeine Esche 2.2 35 m 25 m normal 19 Ginkgo biloba Ginkgo-Baum 1.1 35 m 15 m langsam 20 Gleditsia triacanthos Amerikanische Gleditschie 1.2 20 m 13 m normal 21 Hippophae rhamnoides Gewöhnlicher Sanddorn 2.1 10 m 5 m normal 22 Koelreuteria paniculata Rispiger Blasenbaum 1.2 10 m 7 m langsam 23 Laburnum anagyroides Gewöhnlicher Goldregen 2.2 6 m 4 m langsam bis normal 24 Malus sylvestris Holz-Apfel 2.2 8 m 8 m langsam bis normal 25 Mespilus germanica Mispel 2.2 4 m 4 m normal 26 Metasequoia glyptostroboides Urweltmammutbaum 2.1 30 m 8 m normal 27 Nyssa sylvatica Tupelobaum 2.2 20 m 12 m langsam bis normal 28 Ostrya virginiana Virginische Hopfenbuche 1.2 15 m 8 m langsam 29 Prunus avium Vogelkirsche 2.1 17 m 12 m normal 30 Prunus cerasifera Kirschpflaume 1.2 6 m 6 m langsam bis normal 31 Prunus mahaleb Felsen-Kirsche 1.1 6 m 5 m langsam bis normal 32 Prunus padus Trauben-Kirsche 2.1 13 m 7 m langsam bis normal 33 Pyrus pyraster Wild-Birne 1.2 17 m 6 m langsam bis normal 34 Pyrus salicifolia Weidenblättrige Birne 1.2 7 m 7 m langsam bis normal 35 Quercus bicolor Zweifarbige Eiche 1.1 20 m 12 m normal 36 Quercus cerris Zerr-Eiche 1.2 25 m 10 m normal 37 Quercus frainetto Ungarische Eiche 1.2 17 m 13 m normal 38 Quercus macranthera Persische Eiche 1.2 20 m 12 m langsam bis normal 39 Quercus petraea Trauben-Eiche 1.2 25 m 17 m normal 40 Quercus robur Stiel-Eiche 2.1 25 m 14 m normal 41 Quercus pubescens Flaum-Eiche 1.2 12 m 8 m langsam bis normal 42 Rhamnus cathartica Echter Kreuzdorn 1.1 2 m 4 m langsam 43 Salix alba Silber-Weide 2.1 17 m 12 m normal 44 Salix caprea Sal-Weide 2.1 7 m 6 m normal Nr. botanischer Name deutscher Name KLAM- Kategorie mittlere Wuchshöhe Kronen- durchmesser Wuchs- geschwindigkeit 45 Sorbus aria Echte Mehlbeere 1.1 10 m 5 m langsam bis normal 46 Sorbus domestica Speierling 1.2 15 m 8 m langsam bis normal 47 Sorbus intermedia Schwedische Mehlbeere 2.1 12 m 5 m langsam 48 Tilia cordata Winter-Linde 2.1 27 m 13 m normal 49 Tilia tomentosa Silber-Linde 1.2 27 m 17 m normal 50 Ulmus pumila Sibirische Ulme 1.1 15 m 11 m normal 51 Sorbus torminalis Elsbeere 1.2 12 m 8 m langsam bis normal Die Liste mit den vollständigen Informationen zu den Eigenschaften der Bäume wird nach Beschlussfassung im Internet veröffentlicht. Diese kann auf Anfrage vorher als Exceldatei zur Verfügung gestellt werden.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/574 Vorlagen-Nummer 1382/2026 Freigabedatum 03.06.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Überarbeitung und Erweiterung der Förderrichtlinie „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“ Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Klimawandelanpassung die Erweiterung und Anpassung der Förderrichtlinie zum Förderprogramm „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“ (siehe Anlagen 1 – 4). Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 18.06.2026 Rat 02.07.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Förderprogramm wurde vom Rat in der Sitzung am 05.07.2018 (0982/2018) mit einer Laufzeit von 5 Jahren beschlossen. Mit Ratsbeschluss vom 15.06.2023 (1424/2022) ist die Laufzeit der Förderrichtlinie um weitere 5 Jahre bis zum 31.07.2028 verlängert und um die Förderung der Regenwasserspeicherung erweitert worden. Seit dem Start des Förderprogrammes im Oktober 2018 wurden 1041 Anträge ge- stellt. Seither sind 531 Dachbegrünungen mit einer Gesamtfläche von 47.968 m², 100 Fassadenbegrünungen, 107 Entsiegelungen und/oder Rückbau Schotterflächen mit einer Gesamtfläche von 5.168 m² und deren Begrünung sowie 45 Regenwasserspei- cherungen mit einem Speichervolumen von 168.123 Litern realisiert worden. Im März 2026 wurde ein Entsiegelungswettbewerb mit den Städten Bonn und Düssel- dorf gestartet (weiterführende Informationen sind unter dem Link www.stadt- koeln.de/entsiegeln zu finden). Es wird erwartet, dass sich hierdurch die Antragszah- len für die Förderung der Entsiegelung erhöhen. Das Begrünungsprogramm stellt ein sehr gutes Vehikel dar, das Thema Klimawan- delanpassung in der Stadtgesellschaft zu thematisieren und für ein grundlegendes Umdenken zu werben. Es wird rege in Anspruch genommen und gewinnt zunehmend an Bekanntheit. Insbesondere haben umgesetzte Maßnahmen Vorbildcharakter und regen zur Nachahmung an. Die langjährigen Erfahrungen mit den vielfältigen Anträgen haben gezeigt, dass ver- schiedene inhaltliche Anpassungen und fachliche Erweiterungen notwendig sind, um weiterhin eine optimale Förderung sicher zu stellen. Insbesondere die Anpassung der maximalen Zuschusshöhe spiegelt die seit Jahren vorhandenen stetigen Kostensteigerungen zur Umsetzung der einzelnen Begrünungs- maßnahmen wider. Ein Vergleich mit anderen Städten (s. unten aufgeführte Über- sicht) verdeutlicht, dass der Förderbetrag in Köln aktuell im unteren Bereich angesie- delt ist. Eine Erhöhung der Förderung von 40 € auf 50 € pro m² für die überwiegend durchgeführte extensive Dachbegrünung erscheint im Vergleich zu anderen Städten gerechtfertigt. 3 Überblick über Förderhöhen anderer Großstädte für extensive Dachbegrünung: Stadt max. Förderung extensive Dachbegrünung €/m² in % Köln aktuell 40 € 50% Köln gemäß Vorlage Anpassung 50 € 50% Berlin 95 bis 180 € 60 bis 100% Bonn 30 € 50% Dortmund 50 € 50% Duisburg 50 € 50% Düsseldorf 20 bis 55 € 50% Frankfurt a. M. kein Maximum 50% Hamburg 25 bis 110 € 40 bis 60% Leverkusen 40 € 50% München 25 € 50% Münster 40 € 50% Quelle: BuGG Marktreport Gebäudegrün 2025 Die Neufassung der Förderrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Änderungen: - Die maximale Zuschusshöhe bei Dach- und Fassadenbegrünung, Rückbau und Begrünung von Schotterflächen sowie der Entsiegelung von Flächen und deren Begrünung werden förderfähigen Kosten angepasst und erhöht (u.a. von 40 € auf 50 € pro m² für die extensive Dachbegrünung) - Anpassung und Konkretisierung zum Biologischen Bonus (von 150 € auf 200 € bei Flächen von 10 m² bis zu 49 m², bzw. von 300 € auf 400 € bei Flächen ab 50 m²) - Ergänzende Maßnahmen in Kombination mit einer geförderten Begrünungs- maßnahme gemäß der Förderrichtlinie o Ergänzung um einen Bonus zum Lärmschutz in nachweislich lärmbelas- teten Bereichen (bei einer Dachbegrünung oder einer wandgebundenen Fassadenbegrünung 200 € ab 10 m² bzw. 400 € ab einer Fläche von 50 m²) o Zusätzliche Pflanzung eines großkronigen Baumes gemäß vorgegebe- ner Baumliste auf dem Grundstück des Objektes o Ergänzende Teichrandbepflanzung - Förderung von pflanzgefäßgebundenen Fassadenbegrünungselementen ohne feste Bindung zur Fassade für Mieter*innen und Pächter*innen - Reaktivierung und Sanierung von bestehenden Zisternen - Fachgerechter Umbau geeigneter Speichermedien, wie z.B. Öltanks zur Re- genwasserspeicherung - Förderung von Dachretentionselementen zur dauerhaften Speicherung und Nutzung des Regenwassers - Förderung von Verteilung und Nutzung des gespeicherten Regenwassers zum Gießen von Pflanzen im Garten Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen sind in der beiliegenden Sy- nopse weiter ausgeführt. 4 Finanzierung Es ergeben sich keine haushaltsmäßigen Auswirkungen. Der investive Haushaltsplan- ansatz bleibt durch die Erweiterung der Förderrichtlinie unverändert bestehen. Auswirkungen auf den Klimaschutz In der Begrünung von Gebäuden liegt ein wichtiges Potential für die Stadt Köln zur Anpassung an den Klimaschutz. Mit der individuellen Förderung von Dach- und Fas- sadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung und Wiederbegrünung wird im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Speicherung von CO2 durch das Pflanzen- wachstum geleistet. Die Verdunstungskühlung von Dach- und Fassadenbegrünungs- pflanzen trägt im Sommer zur Kühlung von Gebäuden bei. Dies senkt insbesondere während Hitzeereignissen mögliche Energiekosten durch Verzicht auf Klimaanlagen. Im Winter tragen Dach- und Fassadenbegrünungen zur Isolierung von Gebäuden bei und senken den Heizungsbedarf. Anlagen: Anlage 1: Überarbeitete Förderrichtlinie „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“ Anlage 2: Synopse Anlage 3: Auszug der Auswahlliste klimaangepasster Bäume Anlage 4: Begleitdokument zur Baumliste Anlage 5: Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungOrte (2)
- Willy-Brandt-Platz 2
- Im Garten
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Details
- Aktenzeichen
- 1382/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.06.2026
- Erstellt
- 07.05.2026 15:01