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1382/2026

Überarbeitung und Erweiterung der Förderrichtlinie „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.06.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 18.06.2026, TOP 4.1.6

Anlage 1 Überarbeitete Förderrichtlinie GRÜN hoch 3

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Anlage 5 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 4 Begleitdokument zur Baumliste

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Anlage 2 Synopse

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Anlage 3 Auszug aus der Auswahlliste klimaangepasster Bäume

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Überarbeitete Förderrichtlinie GRÜN hoch 3

39884 Zeichen

Anlage 1 
 
 
GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe  
 
Förderrichtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuschüs-
sen für Dach- und Fassadenbegrünung en  
sowie für Entsiegelung von Höfen  und Vorgärten 
 
 
Stadt Köln  
Der Oberbürgermeister  
Umwelt - und Verbraucherschutz amt  
Willy-Brandt-Platz 2   
50679 Köln  
 
Stand: 12.05.2026

2 
 
Inhalt 
 
Zielsetzung ................................ ................................ ................................ ................................ ....... 3 
Geltungsbereich und Rechtsanspruch ................................ ................................ ............................  3 
1. Fördergegenstand................................ ................................ ................................ .....................  4 
1.1 Dachbegrünung ................................ ................................ ................................ .................  4 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen................................ ................................ .............................  4 
1.1.2 Höhe der Zuwendung................................ ................................ ................................ . 4 
1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt ................................  4 
1.1.4 Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz................................ ................................ ... 5 
1.1.5 Besondere Bestimmungen................................ ................................ .........................  5 
1.1.6 Erläuterungen zu einer Dachbegrünung................................ ................................ …..6 
1.2 Fassadenbegrünung ................................ ................................ ................................ .........  6 
1.2.1 Geförderte Maßnahmen................................ ................................ .............................  6 
1.2.2 Höhe der Zuwendung................................ ................................ ................................ . 7 
1.2.3 Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz................................ ................................ ... 7 
1.2.4 Besondere Bestimmungen................................ ................................ .........................  8 
1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung ................................ ................................ .........  8 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen................................ ................................ .............................  8 
1.3.2 Höhe der Zuwendung................................ ................................ ................................ . 8 
1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt ................................  9 
1.3.4 Besondere Bestimmungen................................ ................................ .........................  9 
1.3.5 Ergänzung zu einer Entsiegelung oder Rückbau Schotter ................................ ..... 10 
1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher ................................ ................................ ...............  10 
1.4.1 Geförderte Maßnahmen................................ ................................ ...........................  10 
1.4.2 Höhe der Zuwendung................................ ................................ ...............................  11 
1.4.3 Besondere Bestimmungen................................ ................................ .......................  11 
1.4.4 Ergänzung zu einer Regenwasserspeicherung................................ .......................  11 
1.5 Modellmaßnahmen................................ ................................ ................................ ..........  12 
1.5.1 Höhe der Zuwendung................................ ................................ ...............................  12 
1.5.2 Besondere Bestimmungen................................ ................................ .......................  12 
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen................................ ................................ .......................  12

3 
 
3. Förderausschluss................................ ................................ ................................ ....................  13 
3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn ................................ ..................  14 
4. Förderbetrag - Allgemeines ................................ ................................ ................................ .... 14 
5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren ................................ ................................ ...........  14 
5.1 Antragsberechtigung ................................ ................................ ................................ ....... 14 
5.2 Eigenerklärung ................................ ................................ ................................ ................  15 
5.3 Notwendige Unterlagen ................................ ................................ ................................ ... 15 
5.4 Verfahren ................................ ................................ ................................ .........................  15 
5.4.1 Antragsverfahren ................................ ................................ ................................ ...........  15 
5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn ................................ ................................ ... 15 
5.5 Verwendungsnachweis ................................ ................................ ................................ ... 16 
5.6 Mitteilungspflichten ................................ ................................ ................................ ..........  16 
6. Rückforderung von Fördermitteln ................................ ................................ ...........................  16 
7. Haftung ................................ ................................ ................................ ................................ .... 17 
8. Inkrafttreten ................................ ................................ ................................ .............................  17 
 
Zielsetzung 
Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ 
erfolgreich eingeleitet worden. Die Projektergebnisse sind in Handlungsempfehlungen für die zu-
künftige, klimawandelangepasste Stadtentwicklung eingeflossen. Vor diesem Hintergrund unter-
stützt die Stadt Köln die Bemühungen ihrer Bürger*innen, wohnungsnahe private Haus- und Frei-
flächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen und damit stadtklimatisch aufzuwerten. Sie ge-
währt im Rahmen des Programmes „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ nach Maßgabe dieser 
Richtlinie Zuwendungen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes beitragen. Mit der indivi-
duellen Förderung von Dach - und Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung zum 
Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung 
des lokalen Stadtklimas geleistet werden. Die in der Zukunft zunehmende sommerliche Hitzebe-
lastung soll verringert, die Staubbindung verbessert und die Kühlleistung erhöht werden. Durch 
die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflächen, sowie 
Systeme zur Regenwasserretention wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Niederschlags-
wasser bei Starkregenereignissen bzw. zur Grundwasserneubildung geleistet. Mit der Schaffung 
grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume wird das Wohnumfeld attraktiver, das Wohl-
befinden und die Lebensqualität der Bewohner*innen gestärkt und ein sozialer, interkultureller und 
generationsübergreifender Austausch zwischen den Nutzer*innen gefördert. 
Geltungsbereich und Rechtsanspruch  
Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadt-
gebiet Köln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stadt Köln entscheidet nach

4 
 
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Förderprogramm 
„GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 01.08.2018 mit 
einer Geltungsdauer von fünf Jahren, und am 16.05.2023 mit einer Verlängerung um weitere fünf 
Jahre bis zum 31.07.2028, vom Rat der Stadt Köln beschlossen. Die Neufassung der Richtlinie 
vom …. wurde mit Wirkung vom  … durch den Rat der Stadt Köln beschlossen.  
1. Fördergegenstand 
1.1 Dachbegrünung 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
 
Gefördert werden  
 alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung, die im Zusammenhang mit der Begrü -
nungsmaßnahme stehen, bzw. bei der nachträglichen Einrichtung eines Wurzelschutzes 
und/oder der Verbesserung der Tragfähigkeit (Statik) entstehen, 
 die Kosten der Fertigstellungspflege. 
1.1.2 Höhe der Zuwendung  
 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig 
anerkannten Kosten, höchstens jedoch 50 € je m² gestalteter Dachfläche bis zu einer durchwur-
zelbaren Schichtstärke von 10 cm. Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer Schichtstärke 
erfolgt ein Zuschlag von 2 € je m² bis zu einer Gesamthöhe von 100 cm. 
1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt 
 
Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt 
umgesetzt, kann dies bei einer Fläche  
- ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200 €,  
- bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400 €  
zusätzlich gefördert werden.  
Zur Gewährung des Bonus ist eine Mindestaufbauhöhe von 10 cm Substratschicht und eine Min-
destartenzahl von 15 bis 20 Pflanzenarten  (davon maximal die Hälfte Sedumarten)  schriftlich 
nachzuweisen oder eine nachgewiesene Fläche von 10% der Gesamtfläche mit Biodiversitätsele-
menten, wie Wasser- oder Sandlinsen, Totholzansammlungen, Vogelnistkästen, sowie Laub- und 
Reisighaufen vorzuweisen. Weiterführende, erläuternde Informationen zur Gewährung des Biolo-
gischen Bonus sind auf der Seite www.stadt-koeln.de/gruenhoch3/Bonus (muss noch angelegt 
werden) zu finden. 
Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu 
finden.

5 
 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-
tiere-nicht-nur-zaungaeste-bleiben 
Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine detaillierte Beschrei-
bung der Maßnahmen.  
Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² 
groß sein. 
1.1.4. Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz 
Wird eine Dachbegrünung mit einer Mindestaufbauhöhe von 10 cm in einem nachweislich lärm-
belasteten Bereich errichtet, kann dies bei einer Fläche  
 
- ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200,00 € 
 
- bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400,00 € 
 
zusätzlich gefördert werden.  
 
Dieser Bonus wird beim Erfüllen der Voraussetzungen automatisch geprüft und gewährt. Eine 
Beantragung ist nicht erforderlich. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite 
www.stadt-koeln.de/gruenhoch3/Lärmschutz-Bonus (Link muss noch angelegt werden). 
 
1.1.5 Besondere Bestimmungen 
 
Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Schichtstärke mindestens 6 cm, auf Neubau-
ten mindestens 8 cm betragen. Als Nachweis ist bei Bedarf der entsprechende Regelschnitt mit 
Bemaßung des Schichtaufbaus beizufügen.  
 
Drän-, Wasserspeicher- und Wasserrückhalteelemente o. ä. werden als Teil der durchwurzelba-
ren Schichtstärke anerkannt, wenn die Substratschicht dicker bzw. genauso dick wie die Drai-
nage/- Wasserspeicherschicht ist. 
 
Dachabdichtungen sind nicht förderfähig. Die Mehrkosten für Dachabdichtungen mit einem inte-
grierten Wurzelschutz werden anteilig anerkannt. Die Fertigstellungspflege kann gefördert wer-
den, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. Sie ist nach den „Richtlinien für 
Planung, Ausführung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dachbegrünungs-
richtlinie), bzw. entsprechend DIN 18916 bzw. DIN 18917 durchzuführen und plausibel (z. B. mit 
Auftragsbestätigung des Fachunternehmens) nachzuweisen.  
 
Die Begrünung von asbest- oder PVC- haltigen Dachabdeckungen wird aus umweltschutzbeding-
ten Gründen nicht gefördert. 
 
Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich. 
Einzelne Pflanzkübel werden nicht bezuschusst.

6 
 
Bei einer Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaik-Anlage sind beide Systeme unbe-
dingt fachgerecht aufeinander abzustimmen. Es ist ein in die Dachbegrünung integriertes Aufstän-
derungssystem für die Photovoltaik-Anlage zu verwenden. Eine fachkundige B eratung wird zu 
dieser Thematik angeboten.  
Ein Einbau einer Absturzsicherung für Dacharbeiten auf dem begrünten Hausdach wird aus Si-
cherheitsgründen empfohlen.  
1.1.6 Ergänzung zu einer Dachbegrünung 
Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als Hochstamm in Verbindung mit einer 
Dachbegrünung 
Bedingungen: 
- Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) 
- Baumauswahlliste gemäß Information siehe beigefügten Link (Link ist noch einzufügen) 
Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten für die Pflanzung. Die Maximalförderung 
beträgt 250 € pro Baum.  
Bepflanzung von Teichen 
In Kombination mit einer Begrünungsmaßnahme ist die Bepflanzung einer auf dem Grundstück 
befindlichen Teichuferzone mit 50% förderfähig. Diese neu geschaffene Fläche für bepflanzte Tei-
che kann als Biodiversitätselement für den Bonus anerkannt werden, sofern sie im ausreichenden 
Maße die Biodiversität fördert. Jedoch die Kosten zur Errichtung eines Teiches sind nicht förder-
fähig. Die Maximalförderung hierfür beträgt 250 € pro Objekt. 
 
1.2 Fassadenbegrünung 
1.2.1 Geförderte Maßnahmen 
 
Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fassaden und Mauern. Dazu 
gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, 
• Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssysteme,  
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen, 
• eine Fassadensanierung ist jedoch nicht förderfähig. 
• Mit Kletterpflanzen berankte, gespannte Funktionsseile zur Anbringung über einem Garten 
oder Hinterhof eines Privat-/Gewerbegeländes. 
 
Gefördert werden außerdem wandgebundene Fassadenbegrünungen („vertikale Gärten“) an Au-
ßenfassaden und Außenmauern im Außenbereich. Dazu gehören:

7 
 
 vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befestigen der Unterkonstruktion / Module, 
 die Einbringung des durchwurzelbaren Raumes, 
 Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße, 
 Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
 Mit Kletterpflanzen berankte, gespannte Funktionsseile zur Anbringung über einem Garten 
oder Hinterhof eines Privat-/Gewerbegeländes. 
Förderung von pflanzgefäßgebundenen Fassadenbegrünungselementen für Mieter*innen und 
Pächter*innen 
Voraussetzung zur Förderung ist ein Mindestvolumen der Pflanzgefäße von 150 l pro Gefäß und 
eine Mindesthöhe von 40 cm Gefäßhöhe. Die Gesamthöhe und Länge der in Gefäßen befestig-
ten Rankgitter muss mindestens 150 cm betragen. Die verwendeten Kletterpflanzen sind mehr-
jährig und winterfest auszuwählen. Pflanzen mit Haftwurzeln werden generell in gemieteten oder 
gepachteten Objekten nicht gefördert. Bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung 
des*der Vermieter*in / des*der Pächter*in ist eine Bezuschussung von Pflanzen mit Haftwurzeln 
möglich. Die Gefäße müssen dauerhaft auf Terrassen und Balkonen aufgestellt werden.  
1.2.2 Höhe der Zuwendung 
 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig 
anerkannten Kosten. Bei einer Fassadenbegrünung, bei der eine Sondernutzungserlaubnis für 
die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes erforderlich ist, beträgt der Zuschuss 60 %. Die Kos-
ten müssen bezogen auf den Begrünungszweck angemessen sein. Die Stadt Köln behält sich vor 
den Fördersatz bei kostenaufwändigen Maßnahmen (z.B. aufgrund von besonderer Gestaltung 
oder Materialien) zu reduzieren.  
Bei wandgebundenen Begrünungen („vertikale Gärten“) gilt ein Höchstsatz von 500 € je Quadrat-
meter begrünter Wandfläche. Gefördert werden professionelle modulare und flächige Systeme, 
die dem anerkannten Stand der Technik nach FFL-Richtlinie entsprechen und eine Mindestfläche 
von 10 m² aufweisen. 
 
1.2.3 Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz 
 
Wird eine zur Straßenseite hin gerichtete wandgebundene Fassadenbegrünung in einem nach-
weislich lärmbelasteten Bereich errichtet, kann dies bei einer Fläche  
 
- ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200,00 € 
 
- bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400,00 € 
 
zusätzlich gefördert werden.  
 
Dieser Bonus wird beim Erfüllen der Voraussetzungen geprüft und gewährt. Eine Beantragung 
ist nicht erforderlich. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite www.stadt-
koeln.de/gruenhoch3/Lärmschutz-Bonus (Link muss noch angelegt werden).

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1.2.4 Besondere Bestimmungen 
 
Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, 
werden auch Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und einer Min-
desthöhe von 0,5 m als förderfähig anerkannt. 
Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den Begrünungsz weck erfüllen (keine Geländer, 
Sichtschutzzäune, o. ä.). 
Die Begrünung mittels Rankpflanzen und Rankhilfen von Pergolen, Unterständen u. ä. sind för-
derfähig, die Konstruktionen selbst jedoch nicht.  
Sollte eine direkte Verbindung der Rankhilfe an Fassaden oder Mauern nicht möglich oder nicht 
zulässig sein (z.B. Eigentumsrechte Dritter), wird in begründeten Einzelfällen auch eine Fassa-
denbegrünung unmittelbar vor diesen Flächen gefördert.  
Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder Fläche, die öffentliches Straßenland in An-
spruch nimmt, ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese setzen sich u. a. aus 
gestalterischen Vorgaben des Stadtraummanagements der Stadt Köln (siehe Gestaltungs-hand-
buch der Stadt Köln) , straßenrechtlichen, straßenbautechnischen und verkehrlichen Aspekten 
und Belangen der Barrierefreiheit zusammen. Die kostenpflichtige Sondernutzungserlaubnis be-
ziehungsweise Gestattung ist beim Bauverwaltungsamt der Stadt Köln / Allgemeine Erschlie-
ßungsaufgaben und Straßenrecht, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu beantragen. Diese Kosten 
sind nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen. 
 
1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrünung  
1.3.1 Geförderte Maßnahmen 
 
Gefördert werden: 
 vorbereitende Maßnahmen wie der Abbruch von Mauern, Zäunen und Gebäuden, 
 das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen und Schottergärten, 
 die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, 
 Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Bodenflächen, 
 das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvolumen von 200 l und 0,5 m Höhe in Fällen, 
in denen eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschossen ist,  
 der Schutzanstrich der Kellerwand, 
 die Pflanzung von großkronigen, mikroklimatisch besonders wirksamen Bäumen. 
1.3.2 Höhe der Zuwendung 
 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig 
anerkannten Kosten, höchstens jedoch 50 € je m² begrünter Bodenfläche bei entsiegelten Flä-
chen und bei rückgebauten Schotterflächen.

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1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt 
 
Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt 
umgesetzt, kann dies bei einer Fläche  
- ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200 €,  
- bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400 €  
zusätzlich gefördert werden.  
Zur Gewährung des Bonus ist eine Mindestartenzahl von 15 bis 20 Pflanzenarten schriftlich nach-
zuweisen oder eine nachgewiesene Fläche von 10% der Gesamtfläche mit Biodiversitätselemen-
ten, wie Wasser- oder Sandlinsen, Totholzansammlungen, Vogelnistkästen, sowie Laub- und Rei-
sighaufen vorzuweisen.  
Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu 
finden. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-
tiere-nicht-nur-zaungaeste-bleiben 
Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale sowie eine umfangreiche Be-
schreibung der Maßnahmen.  
Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 m² 
groß sein. 
1.3.4 Besondere Bestimmungen 
 
Für vollversiegelte Flächen: 
Nicht gefördert werden der Einbau von Rasengitter  verschiedener Materialien, Drainage- oder 
Fugenpflaster sowie Oberflächen mit Steinen, Kies, Schott er oder ähnlichen Materialien. Eine 
reine Gartenumgestaltung ist grundsätzlich aus der Förderung ausgeschlossen. Wird eine Fläche 
entsiegelt und eine andere Fläche versiegelt ist nur die entsiegelte Nettofläche förderfähig. Be-
schreibungen bzw. Nachweise mit entsprechenden Maßangaben sind vorzulegen. 
 
Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rechtsnormen, insbesondere aus dem Bau-
recht, dem Denkmalschutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht und 
dem Naturschutzrecht verstoßen werden. Um eine Boden - und Grundwassergefährdung oder 
eine Belastung des Menschen als Folge der Entsiegelung auszuschließen, ist in Verdachtsfällen 
eine (ggf. kostenpflichtige) Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis einzuholen. Die Anforderungen 
nach § 12 Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. 
Bei einer Entsiegelung einer Fläche kann eine Anpassung der Gebühren bei den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln (StEB) beantragt werden.  
Für „Schottergärten“:

10 
 
Unter „Schottergarten“ ist eine großflächig, mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine 
das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, zu verstehen. Der Oberboden ist abgetragen und mit-
tels Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend gebroche-
nem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt. 
Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insgesamt 10 m² aufweisen. Zusammen-
hängende Einzelflächen müssen mindestens 5 m² betragen. Förderfähig sind nur Flächen, bei 
denen Steine / Schotter die wesentlichen Gestaltungselemente darstellen, der Flächenanteil an 
vorhandener Bepflanzung unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt wurde. Einfache Nach-
pflanzungen oder Ergänzungen werden nicht gefördert. Die Fläche ist mit Oberboden aufzufüllen 
und flächendeckend zu begrünen. Die Anforderungen gemäß § 12 BBodSchV sind einzuhalten. 
Nicht gefördert werden befahrbare Parkplätze und Gitterlösungen.  
1.3.5 Ergänzung zu einer Entsiegelung oder Rückbau Schotter 
 
Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als Hochstamm in Verbindung mit einer Ent-
siegelung einer Fläche zum Zweck der Begrünung 
Bedingungen: 
- Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) 
- Baumauswahlliste gemäß Information siehe beigefügten Link (Link ist noch beizufügen). 
Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten für die Pflanzung. Die Maximalförderung 
beträgt 250 € pro Baum.  
Bepflanzung von Teichen 
In Kombination mit einer Begrünungsmaßnahme ist die Bepflanzung einer auf dem Grundstück 
befindlichen Teichuferzone mit 50% förderfähig. Diese neu geschaffenen Flächen für bepflanzte 
Teiche können als Biodiversitätselement für den Bonus anerkannt werden, sofern sie im ausrei-
chenden Maße die Biodiversität fördern. Jedoch die Kosten zur Errichtung eines Teiches sind 
nicht förderfähig. Die Maximalförderung hierfür beträgt 250 € pro Objekt. 
 
1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher 
1.4.1 Geförderte Maßnahmen 
 
Gefördert und bezuschusst werden: 
 die Anschaffung und der Einbau von Regenwasserspeichern wie Zisternen, Regentanks 
und Regentonnen 
 die Reaktivierung und Sanierung von Zisternen  
 der Umbau geeigneter Speichermedien, wie Öltanks zur Regenwasserspeicherung durch 
einen Fachbetrieb 
 Dach-Retentionselemente zur dauerhaften Speicherung und Nutzung des Regenwassers.

11 
 
1.4.2 Höhe der Zuwendung 
 
Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Die Kosten müssen ange-
messen sein.  
1.4.3 Besondere Bestimmungen 
 
Der Zuschuss erfolgt bei Systemen mit einem Speichervolumen von bis zu  einschließlich 950 
Litern nur in Verbindung mit einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme nach den Ziffern 1.1-
1.3 und 1.5. Größere Retentionssysteme ab einem Volumen von 950 Litern werden unabhängig 
von einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme gefördert. Nicht förderfähig sind die Kosten für 
die Erstellung von Versickerungsanlagen wie Rigolen und Mulden. Gefördert werden jedoch Stau-
den und Kleingehölze zu deren Bepflanzung (siehe Regelwerk DWA A-138) bei der Errichtung 
einer vorgelagerten Zisterne.  
 
Förderfähig sind weiterhin Kosten, die im Zusammenhang mit der Verteilung und Nutzung des 
gespeicherten Wassers zum Gießen von Pflanzen im Garten stehen, wie wassersparende Ver-
fahren zur Gartenbewässerung, wie z.B. Mikrodripsysteme). Ausgenommen sind Sprenklersys-
teme oder Systeme mit hoher Verdunstung. Zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit an-
derweitigen Nutzungen des gespeicherten Wassers (z.B. Toilettenspülung) entstehen, werden 
nicht anerkannt. 
Erfolgt der Überlauf des Regenwasserspeichers nicht in den Kanal, sondern in eine solche Versi-
ckerungsanlage, so wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Regenwassers 
erforderlich. Die Erlaubnis ist bei der Unteren Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschafts-
behörde (IWA) der Stadt Köln vor der Umsetzung einzuholen. Weitere Informationen, die Voraus-
setzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender Homepage  zu finden: 
https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00689/index.html. 
Bei einer Entkoppelung der befestigten Flächen vom Kanalnetz kann eine Anpassung der Nieder-
schlagswassergebühren bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) beantragt werden.  
Weitere Informationen, die Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf fol-
gender Homepage zu finden:  
Regenwasserversickerung 
 
1.4.4 Ergänzung zu einer Regenwasserspeicherung 
 
Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als Hochstamm in Verbindung mit einer Re-
tentionsmaßnahme 
Bedingungen: 
- Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) 
- Baumauswahlliste gemäß Information siehe beigefügten Link (Link ist noch beizufügen). 
Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten für die Pflanzung. Die Maximalförderung 
beträgt 250 € pro Baum.

12 
 
 
Bepflanzung von Teichen 
In Kombination mit einer Retentionsmaßnahme ist die Bepflanzung einer auf dem Grundstück 
befindlichen Teichuferzonen mit 50% förderfähig. Die Kosten zur Errichtung eines Teiches sind 
nicht förderfähig. Die Maximalförderung hierfür beträgt 250 € pro Objekt. 
 
1.5 Modellmaßnahmen 
 
Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen und Ausnahmefälle, die in beson-
derem Maß dem Ziel der Richtlinie entsprechen, im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung 
stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die formalen Voraussetzungen nach dieser Richtlinie nicht 
erfüllt werden.  
 
1.5.1 Höhe der Zuwendung 
 
Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1. 4.2 
kann die Zuwendung dieser Modellmaßnahme bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkos-
ten, maximal jedoch 50.000 € einmalig betragen. 
1.5.2 Besondere Bestimmungen 
 
Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen, die 
die Maßnahme ausreichend beschreiben. Es muss erläutert werden, weshalb die Maßnahme Mo-
dellcharakter besitzt. Die Bewerber*innen verpflichten sich im Falle einer Förderung nach Ziffer 
1.5 dieser Richtlinie, die Fläche des Projektes in Absprache mit dem Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt der Öffentlichkeit im nach Ziffer 2.5 festgelegten Zeitraum temporär zugänglich zu ma-
chen.  
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen  
 
2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 
2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit den Maßnahmen begonnen werden. Als 
Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbei-
ten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen.  
2.3 Bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mit-
teleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnah-
men zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen 
und Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (Dach-

13 
 
und Fassadenbegrünungs-Richtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maß-
nahmen. Es werden nur angemessene Kosten gefördert (keine Kunstwerke oder Ausführungen 
mit aufwändigen Materialien, die über die Zweckerfüllung hinausgehen). 
2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern außerhalb Deutschlands verwendet, 
müssen diese mindestens nach dem PEFC-Standard zertifiziert sein (alternativ FSC-Zertifikat). 
2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre ab Auszahlung der Fördermit-
tel in gepflegtem Zustand gehalten werden. Nach einer Aufforderung des Amtes für Umwelt- und 
Verbraucherschutz zur Vorlage von Fotonachweisen zur Kontrolle der geförderten Maßnahme, 
sind innerhalb der gesetzten Frist die geeigneten Fotonachweise durch die Antragstellenden ein-
zureichen.  
2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreissteigernd auf Mieter*innen umgelegt wer-
den. 
2.7 Der*die Zuwendungsempfänger*in hat eine*n mögliche*n Rechtsnachfolger*in zur Aner-
kennung der mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vorschriften vertraglich zu ver-
pflichten und die Stadt Köln über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unterrichten. Unabhängig 
hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen.  
2.8 Die Förderung einer Instandsetzung einer bestehenden Dach- oder Fassadenbegrünung 
ist möglich, wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches nachweislich 10 Jahre beträgt. Für 
geförderte Begrünungsmaßnahmen durch das Förderprogramm GRÜN hoch 3 entfällt nach 10 
Jahren die als Förderauflage bestehende Pflegeverpflichtung. Ausgenommen sind die Kosten für 
Pflegemaßnahmen.  
3. Förderausschluss 
 
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn 
 die Maßnahmen in Bebauungsplänen festgesetzt sind, als Auflage im Rahmen einer Bauge-
nehmigung oder sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert w erden oder sich als Aus-
gleichsverpflichtung z. B. aus der städtischen Baumschutzsatzung ergeben.  
 bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften der Durchführung der Maß-
nahme entgegenstehen, 
 notwendige baurechtliche, wasserrechtliche sowie sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse 
nicht vorliegen, 
 die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen für die Anzeige nicht erfüllt wurde n (z.B. 
Anzeige für das Auf- und Einbringen von Boden und Material oder den Abbruch von Gebäu-
den), 
 durch andere Fördermittel (Zuschüsse) für die geplanten Maßnahmen eine Überförderung 
(mehr als 100 %) besteht,  
 die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahmen unterhalb von 300 € brutto liegen 
(Bagatellgrenze), 
 die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführt wurde.

14 
 
3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem Maßnahmenbeginn  
 
Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger 
Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss und gegebenenfalls zur Rückforderung von Zu-
wendungen. Mit der Antragstellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. Gemäß Ziffer 
5.4.2 sind Ausnahmen zulässig. 
4. Förderbetrag – Allgemeines 
 
Der Höchstförderbetrag pro Objekt beträgt für alle Maßnahmen nach Ziffer 1.1 -1.4 zusammen 
jährlich 20.000 € und bei Modellmaßnahmen nach 1.5 einmalig 50.000 €. 
Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für eine erforderliche fachliche Betreuung 
und/oder Beratung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis max. 10 % der förderfähigen Ge-
samtkosten anerkannt. Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfähig.  
Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fachgerechten Arbeiten sind die Materialkosten, 
soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50 % förderfähig. Die Miete von speziellem 
Werkzeug und von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaffung jedoch nicht. Die Ar-
beitsleistung wird nicht bezuschusst.  
Nicht zuwendungsfähige Posten sind: 
 Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, 
 nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von Rück-
stellungen kalkulatorische Zinsen), 
 Spenden an Dritte, 
 Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des*der Zuwendungsempfänger*in ent-
standen sind (z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). 
5. Antragsstellung und Bewilligungsverfahren 
5.1 Antragsberechtigung 
 
Antragsberechtigt sind private und gewerbliche Eigentümer*innen und Eigentümer*innen-ge-
meinschaften, sowie Erbbauberechtigte. Auch sonstige Verfügungsberechtigte über ein Grund-
stück, wie Mieter*innen oder Interessengruppen, wie Vereine oder Initiativen, können Anträge 
stellen, sofern eine Vollmacht der*des Grundstückseigentümer*in vorliegt.  
Die gewerbliche Förderung ist auf kleine und mittlere Betriebe beschränkt (KMU= weniger als 
250 Mitarbeitende und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanz-
summe von höchstens 43 Mio. Euro).

15 
 
5.2 Eigenerklärung 
 
Die*Der Antragstellende erklärt, dass er über alle notwendigen rechtlichen und technischen Ge-
nehmigungen (beispielsweise statische r Nachweis, Aufbruchsgenehmigung, wasserrechtliche 
Genehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung, Altlastenprüfung , Baugenehmigung , 
WEG-Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbewilligung durch das Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt wird keine Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die*der An-
tragstellende trägt die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der be-
antragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch 
nicht durchführbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden (Punkt 6). Anträge werden 
nur auf Plausibilität geprüft.  
5.3 Notwendige Unterlagen 
 
Der Antrag ist über das digitale Antragsverfahren auf der Homepage www.stadt-koeln.de/gruen-
hoch3 zu stellen. Weitere Informationen sowie die erforderlichen Unterlagen sind auf der Home-
page bereitgestellt. 
Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist das Umwelt - und Verbraucherschutzamt: 
gruenhoch3@stadt-koeln.de, Tel. (0221) 221-25384 oder -36164. 
 
5.4 Verfahren 
5.4.1 Antragsverfahren 
 
Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden 
grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Unterlagen zum Förderantrag 
sind innerhalb eines Monats einzureichen. Bei fehlender Mitwirkung wird der Antrag auf Förderung 
abgelehnt.  
Nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines 
schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt. Dieser Zu-
schuss kann nachträglich nicht erhöht werden, es sei denn mit der Maßnahme wurde noch nicht 
begonnen. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum von 
einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet. Eine Fristverlängerung kann beantragt werden. 
Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. 
 
5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn 
 
Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungsmaßnahmen begonnen werden, bevor eine Bewilli-
gung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen 
kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilligungsbescheides zu-
stimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein An-
spruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzuleiten.

16 
 
5.5 Verwendungsnachweis 
 
Nach Abschluss der Maßnahme ist der*die Zuwendungsempfänger*in verpflichtet, innerhalb von 
drei Monaten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die ent-
standenen Kosten vorzulegen. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweise 
kann der Zuwendungsbescheid bei fehlender Mitwirkung widerrufen  werden. Der*Die Zuwen-
dungsempfänger*in ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre 
aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung 
der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die 
Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Köln bzw. hierzu von ihr beauftragte Dritte) wird der 
Zuschuss ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme 
entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist, oder die Bewilligungsstelle 
einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat.  
5.6 Mitteilungspflichten 
 
Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektronisch oder schriftlich umgehend mitzuteilen, 
wenn: 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen dem Antrag geändert wird, 
 die Tätigkeit einstellt wird, sich die Rechtsform oder Beteiligungsverhältnisse ändern und 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert. 
6. Rückforderung von Fördermitteln 
 
Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck 
eingesetzt wurden oder der*die Fördermittelempfänger*in die Voraussetzungen für eine Förde-
rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner sind 
Mittel zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche Bestimmun-
gen der Förderung verletzt wurden. Für Rückforderungsansprüche können nach Ausübung des 
pflichtgemäßen Ermessens Zinsen auferlegt werden.  
 
Die Bewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder zurückgenommen wer-
den.  
Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf 
der zehn Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewiesener mangelnder Pflege und Be-
wässerung eingegangen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurückgezahlt werden (im 
ersten Jahr der Auszahlung 90 %, bis 10 % im neunten Jahr der Auszahlung). Alternativ hierbei 
wird eine monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet.

17 
 
7. Haftung 
 
Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche 
Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen 
Vorschriften (siehe 5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische 
Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eig-
nung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu begrünende Dachfläche, liegt bei der zuwendungs-
empfangenden Person. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 
8. Inkrafttreten 
 
Die Neufassung der Richtlinie „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ vom 01.08.2018, bzw. Über-
arbeitungen vom 26.03.2020 und 12.05.2026 tritt nach der Beschlussfassung durch den Rat der 
Stadt Köln am 02.07.2026 mit Wirkung vom 02.07.2026 in Kraft.

18 
 
Begriffsbestimmungen: 
Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schottergarten) 
Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine 
das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der Oberboden ist abgetragen und mittels 
Vlies oder Beton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend gebrochenem 
oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt.

Anlage 5 Öffentlichkeitsbeteiligung

610 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung       Anlage 5 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Das Förderprogramm GRÜN hoch 3 wird seit 2018 regelmäßig beworben und die Bürger*innen beteiligt.

Anlage 4 Begleitdokument zur Baumliste

4329 Zeichen

Anlage 4
          
Begleitdokument zur Baumliste klimaangepasster Bäume  
Es sind nur die in der Baumliste aufgeführten Bäume förderfähig. Grundlage für die 
Erstellung der Liste ist die Einstufung nach der (KLimaArtenMatrix für 
Stadtbaumarten und den Einstufungen der Bäume nach dem citree 
Forschungsprojekt der TU Dresden. Die Einstufung erfolgte auf Basis systematischer 
Datensammlungen, Standardisierung, Modellierung von Stadtstandorten, 
algorithmische Verknüpfung von Art und Standort sowie der zusätzlichen 
Experteneinschätzung und Prüfung auf Plausibilität. 
 
Bei Bedarf ist eine individuelle Empfehlung auf Basis der gegebenen 
Standortbedingungen vor Ort anhand der dieser Baumlistliste möglich. Bürger*innen 
sollen bei den Maßnahmen gemäß der Förderrichtlinie GRÜN hoch 3 aktiv animiert 
werden, zusätzlich einen klimatisch angepassten Baum auf dem Grundstück des 
geförderten Objektes zu pflanzen. Anhand dieser Liste und von vorliegenden 
Geoinformationen ist dies individuell möglich. 
 
Aufbau der Liste: 
Allgemeine Informationen: 
- Namen (botanischer und deutscher Name), 
- Herkunft und Verbreitung der Bäume, 
- Zuordnung zu natürlichen Lebensräumen zum besseren Verständnis der 
Standorteigenschaften. 
Klimabedingungen: 
- KLAM -Kategorie (Die KLAM (KLimaArtenMatrix für Stadtbaumarten) ist ein 
Werkzeug zur Bewertung von Baumarten, insbesondere für den urbanen 
Raum im Kontext des Klimawandels. Sie stuft Gehölze nach ihrer 
Trockentoleranz und Winterhärte ein, um zukunftsfähige Arten zu 
identifizieren. Diese Einstufung stellt eine wichtige Grundlage zur 
Identifizierung potenziell geeigneter Bäume dar.  
Die Bewertung der Eigenschaften Trockenheitstoleranz und Winterhärte 
erfolgt abgestuft in 4 Stufen von eins bis vier. Die erste Zahl gibt die 
Trockenstress-T oleranz an und die zweite Zahl die Winterhärte. Die Einstufung 
eins bedeutet „sehr gut geeignet“, zwei als „geeignet“, drei als „nur 
eingeschränkt geeignet“ und die Kategorie vier als „ungeeignet“.  
Für die vorliegende Baumliste wurden nur die Kategorie-Paarungen von 1.1 
bis 2.2 berücksichtigt. Bei schlechter eingestuften Beurteilungen ist die Gefahr 
eines potentiellen Verlustes der gepflanzten Bäume im Lebenszyklus mit 
einem Erwartungshorizont von 80 Jahren als zu groß eingestuft worden. 
- Lichtansprüche und Standorteigenschaften. Die Aufführung der 
Lichtansprüche und Standorteigenschaften ermöglicht die optimale Auswahl 
der Bäume durch die beantragenden Bürger*innen und Empfehlungen 
unsererseits, damit diese eine zukunftssichere Auswahl treffen können.

Größe: 
- Die Angaben der Wuchshöhen, Kronendurchmesser und 
Wuchsgeschwindigkeit stellt eine wichtige Grundlage für die Auswahl in 
Abhängigkeit der räumlichen Gegebenheiten da. Bei der Auswahl der Bäume 
wurde berücksichtigt, dass auch kleinbleibende Bäume zur Auswahl stehen. 
Bodenbedingungen:  
- Weitere, den Bodeneigenschaften zuzuordnenden Standorteigenschaften 
werden für die optimale Auswahl aufgeführt 
o Bodenverdichtungstoleranz 
o Staunässetoleranz 
o Salzverträglichkeit 
o Bodenfeuchtetoleranz 
o Bevorzugte Bodeneigenschaften 
o Gründigkeit des Bodens 
o Informationen zur Verteilung der Wurzeln 
Ökosystemleistungen 
Für die Beurteilung der Ökosystemleistungen wurden folgende Eignungen der 
Bäume berücksichtigt 
- Eignung als Bienenweide 
- Eignung als Vogelnährgehölz 
- Eignung zur Feinstaubabsorption 
- Eignung zur Stickoxide- und Ozonabsorption  
Um besser einschätzen zu können, inwiefern ein Baum als Nahrungsgrundlage für 
verschiedene Insekten dient, wurde die Anzahl der bekannten Insekten, die direkt 
und indirekt von der Baumart profitieren erfasst. Grundlage hierfür ist die 
Datenrecherche auf der Internetseite Plant Parasites of Europe – leafminers, galls 
and fungi . 
Bäume, die nur im geringen Maße zur Biodiversität beitragen, wie z.B. der 
Amberbaum wurden nicht in die Liste mit aufgenommen. 
 
Gefährdungen: 
Potentielle Gefährdungen, die von einer Baumart ausgehen könn(t)en wurden zur 
besseren Auswahl aufgeführt. Dies beinhaltet die Auflistung folgender potentieller 
Gefährdungen 
- Invasionsgefahr 
- Schäden durch Wurzeln 
- Astbruchgefahr 
- Giftigkeit 
- Allergiepotential 
Baumarten, für die eine Invasionsgefahr besteht, wie z.B. für Robinia pseudoacacia 
wurden nicht in die Liste aufgenommen.

Anlage 2 Synopse

73405 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Synopse  
 
Novelle für  
GRÜN hoch 3 Dächer / Fassaden / Höfe 
Förderrichtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuschüssen für Dach- und Fassadenbe-
grünungen sowie für Entsiegelung von Höfen und Vorgärten 
 
 
Wesentliche Änderungen sind grün hinterlegt und werden in der Spalte „Änderungen“ erläutert. 
Redaktionelle Änderungen sind rot hinterlegt.

Zielsetzung 
Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt 
„Klimawandelgerechte Metropole Köln“ erfolgreich ein-
geleitet worden. Die Projektergebnisse sind in Hand-
lungsempfehlungen für die zukünftige, klimawandelan-
gepasste Stadtentwicklung eingeflossen. Vor  diesem 
Hintergrund unterstützt die Stadt Köln die Bemühungen 
ihrer Bürger *innen, wohnungsnahe private Haus - und 
Freiflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen 
und damit stadtklimatisch aufzuwerten. Sie gewährt im 
Rahmen des Programmes „GRÜN
hoch3 Dächer | Fassa-
den | Höfe“ nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendun-
gen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes bei-
tragen. Mit der individuellen Förderung von Dach - und 
Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung 
zum Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht besie-
delten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lo-
kalen Stadtklimas geleistet werden. Die in der Zukunft 
zunehmende sommerliche Hitzebelastung soll verrin-
gert, die Staubbindung verbessert und die Kühlleistung 
erhöht werden. Durch die dezentrale Zwischenspeiche-
rung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflä-
chen, sowie Systeme zur Regenwasserretention wird 
ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Nieder-
schlagswasser bei Starkregenereignissen bzw. zur 
Grundwasserneubildung geleistet. Mit der Schaffung 
grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume 
wird das Wohnumfeld attraktiver, das Wohlbefinden und 
die Lebensqualität der Bewohner *innen gestärkt und 
ein sozialer, interkultureller und generationsübergrei-
fender Austausch zwischen den Nutzer*innen gefördert. 
 
Zielsetzung 
Die Anpassung an den Klimawandel ist mit dem Projekt 
„Klimawandelgerechte Metropole Köln“ erfolgreich ein-
geleitet worden. Die Projektergebnisse sind in Hand-
lungsempfehlungen für die zukünftige, klimawandelan-
gepasste Stadtentwicklung eingeflossen. Vor diesem 
Hintergrund unterstützt die Stadt Köln die Bemühungen 
ihrer Bürger *innen, wohnungsnahe private Haus - und 
Freiflächen sowie gewerbliche Flächen zu begrünen 
und damit stadtklimatisch aufzuwerten. Sie gewährt im 
Rahmen des Programmes „GRÜN
hoch3 Dächer | Fassa-
den | Höfe“ nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendun-
gen, die zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes bei-
tragen. Mit der individuellen Förderung von Dach - und 
Fassadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung 
zum Zwecke der Wiederbegrünung soll im dicht besie-
delten Stadtgebiet ein Beitrag zur Verbesserung des lo-
kalen Stadtklimas geleistet werden. Die in der Zukunft 
zunehmende sommerliche Hitzebelastung soll verrin-
gert, die Staubbindung verbessert und die Kühlleistung 
erhöht werden. Durch die dezentrale Zwischenspeiche-
rung von Regenwasser auf Dächern und in Grünflä-
chen, sowie Systeme zur Regenwasserretention wird 
ein Beitrag zur schadlosen Ableitung von Nieder-
schlagswasser bei Starkregenereignissen bzw. zur 
Grundwasserneubildung geleistet. Mit der Schaffung 
grüner Oasen und der Erschließung neuer Freiräume 
wird das Wohnumfeld attraktiver, das Wohlbefinden und 
die Lebensqualität der Bewohner *innen gestärkt und 
ein sozialer, interkultureller und generationsübergrei-
fender Austausch zwischen den Nutzer*innen gefördert. 
 
Aktuelle Satzung Novelle Änderungen

Geltungsbereich und Rechtsanspruch  
Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß 
dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadtgebiet Köln.  
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die 
Stadt Köln entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen 
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.  Das För-
derprogramm „GRÜN hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ 
wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 01.08.2018 mit 
einer Geltungsdauer von fünf Jahren, und am 
16.05.2023 mit einer Verlängerung um weitere fünf 
Jahre bis zum 31.07.2028, vom Rat der Stadt Köln be-
schlossen. 
Geltungsbereich und Rechtsanspruch  
Die Förderung von Begrünungsmaßnahmen gemäß 
dieser Richtlinie bezieht sich auf das Stadtgebiet Köln.  
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die 
Stadt Köln entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen 
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.  Das För-
derprogramm „GRÜN
hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ 
wurde am 05.07.2018 mit Wirkung vom 01.08.2018 mit 
einer Geltungsdauer von fünf Jahren, und am 
16.05.2023 mit einer Verlängerung um weitere fünf 
Jahre bis zum 31.07.2028, vom Rat der Stadt Köln be-
schlossen. Die Neufassung der Richtlinie vom … wurde 
mit Wirkung vom … durch den Rat der Stadt Köln be-
schlossen.  
Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neufassung der Richtlinie 
und Beschluss des Rates der 
Stadt Köln.

1. Fördergegenstand 
1.1 Dachbegrünung 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
 
Gefördert werden  
• alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung,  
die im Zusammenhang mit der Begrünungsmaß-
nahme stehen, bzw. bei der nachträglichen Einrich-
tung eines Wurzelschutzes und/oder der Verbesse-
rung der Tragfähigkeit (Statik) entstehen, 
• die Kosten der Fertigstellungspflege. 
1.1.2 Höhe der Zuwendung  
 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der 
Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten 
Kosten, höchstens jedoch 40 € je m²  gestalteter Dach-
fläche bis zu einer durchwurzelbaren Schichtstärke von 
10 cm. Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer 
Schichtstärke erfolgt ein Zuschlag von 1 € je m²  bis zu 
einer Gesamthöhe von 100 cm. 
1. Fördergegenstand 
1.1 Dachbegrünung 
1.1.1 Geförderte Maßnahmen 
 
Gefördert werden  
• alle Baukosten ab Oberkante der Dachabdichtung, 
die im Zusammenhang mit der Begrünungsmaß-
nahme stehen, bzw. bei der nachträglichen Einrich-
tung eines Wurzelschutzes und/oder der Verbesse-
rung der Tragfähigkeit (Statik) entstehen, 
• die Kosten der Fertigstellungspflege. 
1.1.2 Höhe der Zuwendung  
 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der 
Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten 
Kosten, höchstens jedoch 50 € je m²  gestalteter Dach-
fläche bis zu einer durchwurzelbaren Schichtstärke von 
10 cm. Für jeden weiteren Zentimeter durchwurzelbarer 
Schichtstärke erfolgt ein Zuschlag von 2 € je m²  bis zu 
einer Gesamthöhe von 100 cm. 
Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Durch die aktuellen Kosten-
steigerungen bei den Begrü-
nungsmaßnahmen wurde 
der Zuschuss pro m² gestal-
teter Dachfläche erhöht. D er 
Zuschlag für die Höhe der 
durchwurzelbaren Schicht-
stärke wurde ebenfalls ange-
hoben, um mehr Anreize für 
höhere Substrataufbauten zu 
bieten und somit mehr Klima-
wirksamkeit zu erzielen.

1.1.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der bi-
ologischen Vielfalt 
 
Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur 
Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei ei-
ner Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 150 €, bei 
mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 300 € zusätzlich 
gefördert werden. Beispiele für Maßnahmen zur Erhöhung der 
biologischen Vielfalt können heimische insektenfreundliche 
Pflanzen, Totholzansammlungen, Sandlinsen, Insekten- Nisthil-
fen, Laub- und Reisighaufen sein.  Nützliche Informationen und 
Ideen sind auch aus der Gar tenbroschüre unter folgendem Link 
zu finden. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-
tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-tiere-nicht-nur-
zaungaeste-bleiben 
Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale 
sowie eine ausreichende Beschreibung der Maßnahmen. Die 
Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhängende 
Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 
1.1.3  Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der 
biologischen Vielfalt 
 
Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen zur 
Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies bei ei-
ner Fläche  
- ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200 €,  
- bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400 €  
zusätzlich gefördert werden. Beispiele für Maßnahmen zur Er-
höhung der biologischen Vielfalt können heimische insekten-
freundliche Pflanzen, Totholzansammlungen, Sandlinsen, In-
sekten-Nisthilfen, Laub- und Reisighaufen sein.  
Zur Gewährung des Bonus ist eine Mindestaufbauhöhe von 10 
cm Substratschicht und eine Mindestartenzahl von 15 bis 20 
Pflanzenarten (davon maximal die Hälfte Sedumarten) schriftlich 
nachzuweisen oder eine nachgewiesene Fläche von 10% der 
Gesamtfläche mit Biodiversitätselementen, wie Wasser - oder 
Sandlinsen, Totholzansammlungen, Vogelnistkästen, sowie 
Laub- und Reisighaufen vorzuweisen. Weiterführende, erläu-
ternde Informationen zur Gewährung des Biologischen Bonus 
sind auf der Seite www.stadt-koeln.de/gruenhoch3/Bonus zu fin-
den.(Die Seite ist noch zu erstellen). 
Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Gartenbro-
schüre unter folgendem Link zu finden. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-
tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-tiere-nicht-nur-
zaungaeste-bleiben 
Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspauschale 
sowie eine ausreichende detaillierte Beschreibung der Maßnah-
men.  
Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhän-
gende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 
Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
Die Erhöhung der Bonuspau-
schalen soll aufgrund der Kosten-
steigungen ein Anreiz zur Umset-
zung der Artenvielfalt sein.  
 
 
Die Erläuterung zur Gewährung 
des Bonus wurde optimiert zur  
besseren Verständlichkeit für die 
Antragstellenden.  
 
 
 
 
 
Zur vollumfänglichen Prüfung der 
Gewährung des Bonus ist eine 
umfangreiche Beschreibung der 
Maßnahme erforderlich.

Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
 1.1.4  Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz 
Wird eine Dachbegrünung mit einer Mindestaufbau-
höhe von 10 cm in einem nachweislich lärmbelasteten 
Bereich errichtet, kann dies bei einer Fläche  
 
- ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200,00 € 
 
- bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 
400,00 € 
 
zusätzlich gefördert werden.  
 
Dieser Bonus wird beim Erfüllen der Voraussetzungen 
automatisch geprüft und gewährt. Eine Beantragung 
ist nicht erforderlich. Weiterführende Informationen fin-
den Sie auf der Seite www.stadt-koeln.de/gruen-
hoch3/Lärmschutz-Bonus (Link muss noch angelegt 
werden). 
Änderungen 
 
 
Neuer Bonus für Maßnah-
men zum Lärmschutz. 
Die Maßnahmen zum Lärm-
schutz sollen mit Bonus ge-
fördert werden, um die Kühl-
leistung in der Stadt bei Hit-
zetemperaturen zu erhöhen 
und einen Beitrag zum Lärm-
schutz.

Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
1.1.4  Besondere Bestimmungen 
Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Schicht-
stärke mindestens 6 cm, auf Neubauten mindestens 8 cm betra-
gen. Als Nachweis ist bei Bedarf der entsprechende Regelschnitt 
mit Bemaßung des Schichtaufbaus beizufügen.  
 
Die Begrünung von asbest- oder PVC- haltigen Dachabdeckun-
gen wird nicht gefördert. 
Dachabdichtungen sind nicht förderfähig. Die Mehrkosten für 
Dachabdichtungen mit einem integrierten Wurzelschutz werden 
anteilig anerkannt. Die Fertigstellungspflege kann gefördert wer-
den, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. 
Sie ist nach den „Richtlinien für Planung, Ausführung, Bau und 
Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dachbegrünungs-
richtlinien), bzw. entsprechend DIN 18916 bzw. DIN 18917 
durchzuführen und plausibel (z. B. mit Auftragsbestätigung des 
Fachunternehmens) nachzuweisen.  
Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer 
Mindestgröße von 4 m² möglich (keine einzelnen Pflanzkübel). 
Drän-, Wasserspeicher - und Wasserrückhalteelemente o. ä. 
werden als Teil der durchwurzelbaren Schichtstärke anerkannt, 
wenn die Substratschicht dicker bzw. genauso dick wie die Drai-
nage/- Wasserspeicherschicht ist. 
 
1.1.5  Besondere Bestimmungen 
 
Auf Bestandsgebäuden muss die durchwurzelbare Schicht-
stärke mindestens 6 cm, auf Neubauten mindestens 8 cm betra-
gen. Als Nachweis ist bei Bedarf der entsprechende Regelschnitt 
mit Bemaßung des Schichtaufbaus beizufügen.  
 
Drän-, Wasserspeicher - und Wasserrückhalteelemente o. ä. 
werden als Teil der durchwurzelbaren Schichtstärke anerkannt, 
wenn die Substratschicht dicker bzw. genauso dick wie die Drai-
nage/- Wasserspeicherschicht ist. 
 
Dachabdichtungen sind nicht förderfähig. Die Mehrkosten für 
Dachabdichtungen mit einem integrierten Wurzelschutz werden 
anteilig anerkannt. Die Fertigstellungspflege kann gefördert wer-
den, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist. 
Sie ist nach den „Richtlinien für Planung, Ausführung, Bau und 
Instandhaltung von Dachbegrünungen“ (FLL Dachbegrünungs-
richtlinie), bzw. entsprechend DIN 18916 bzw. DIN 18917 durch-
zuführen und plausibel (z. B. mit Auftragsbestätigung des Fach-
unternehmens) nachzuweisen.  
 
Die Begrünung von asbest- oder PVC- haltigen Dachabdeckun-
gen wird aus umweltschutzbedingten Gründen nicht gefördert. 
 
Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer 
Mindestgröße von 4 m² möglich. Einzelne Pflanzkübel werden 
nicht bezuschusst.  
 
Bei einer Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaik-An-
lage sind beide Systeme unbedingt fachgerecht aufeinander ab-
zustimmen. Es ist ein in die Dachbegrünung integriertes Aufstän-
derungssystem für die Photovoltaik-Anlage zu verwenden. Eine 
fachkundige Beratung wird zu dieser Thematik angeboten.  
Ein Einbau einer Absturzsicherung für Dacharbeiten auf dem be-
grünten Hausdach wird aus Sicherheitsgründen empfohlen.  
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Detaillierte Begründung der Ab-
lehnung einer Förderung. 
 
 
 
 
 
Hinweis zur fachtechnisch richti-
gen Kombination eines Gründa-
ches mit einer Photovoltaik -An-
lage.  
 
Empfehlung einer Absturzsiche-
rung aus Sicherheitsgründen zum 
Arbeitsschutz.

Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
 1.1.6 Ergänzung zu einer Dachbegrünung 
 
Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als 
Hochstamm in Verbindung mit einer Dachbegrünung 
Bedingungen: 
- Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) 
- Baumauswahlliste gemäß Information siehe beige-
fügten Link (Link ist noch einzufügen) 
Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten, 
für die Pflanzung. Die Maximalförderung beträgt 250 € 
pro Baum.  
 
  Bepflanzung von Teichen 
 
In Kombination mit einer Begrünungsmaßnahme ist die 
Bepflanzung einer auf dem Grundstück befindlichen 
Teichuferzone mit 50% förderfähig. Diese neu geschaf-
fene Fläche für bepflanzte Teiche k ann als Biodiversi-
tätselement für den Bonus anerkannt werden, sofern sie 
im ausreichenden Maße die Biodiversität fördert.  Je-
doch die Kosten zur Errichtung eines Teiches sind nicht 
förderfähig. Die Maximalförderung hierfür beträgt 250 € 
pro Objekt.  
 
Änderungen 
 
Ergänzende Förderungen 
bei einer Dachbegrünung im 
Rahmen des integrierten 
Klimaanpassungskonzeptes.

Novelle 
 
1.2 Fassadenbegrünung 
1.2.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fas-
saden und Mauern. Dazu gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von versie-
gelnden Bodenbelägen, nicht aber die Fassadensanierung, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, 
• Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssys-
teme,  
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
Gefördert werden außerdem wandgebundene  Fassadenbegrünun-
gen („vertikale Gärten“) an Außenfassaden und Außenmauern im 
Außenbereich. Dazu gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befestigen 
der Unterkonstruktion / Module, 
• die Einbringung des durchwurzelbaren Raumes, 
• Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße, 
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
 
1.2 Fassadenbegrünung 
1.2.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden bodengebundene Fassadenbegrünungen an Fassa-
den und Mauern. Dazu gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen, wie das Entfernen von versiegelnden 
Bodenbelägen, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, 
• Rankhilfen, bodengebundene Fassadenbegrünungssysteme,  
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen, 
• eine Fassadensanierung ist jedoch nicht förderfähig. 
• Mit Kletterpflanzen berankte, gespannte Funktionsseile zur Anbrin-
gung über einem Garten oder Hinterhof eines Privat -/Gewerbege-
ländes. 
 
   Gefördert werden außerdem wandgebundene Fassadenbegrünungen 
(„vertikale Gärten“) an Außenfassaden und Außenmauern im Außenbe-
reich. Dazu gehören: 
• vorbereitende Maßnahmen wie verankern und befestigen der Un-
terkonstruktion / Module, 
• die Einbringung des durchwurzelbaren Raumes, 
• Rankhilfen, Pflanzmodule, Pflanzgefäße, 
• Pflanzen und Pflanzmaßnahmen. 
• Mit Kletterpflanzen berankte, gespannte Funktionsseile zur Anbrin-
gung über einem Garten oder Hinterhof eines Privat -/Gewerbege-
ländes. 
Förderung von pflanzgefäßgebundenen Fassadenbegrünungselemen-
ten für Mieter*innen und Pächter*innen 
Voraussetzung zur Förderung ist ein Mindestvolumen der Pflanzgefäße 
von 150 l pro Gefäß und eine Mindesthöhe von 40 cm  Gefäßhöhe. Die 
Gesamthöhe und Länge der in diesen Gefäßen befestigten Rankgitter 
muss mindestens 150 cm betragen. Die verwendeten Kletterpflanzen 
sind mehrjährig und winterfest auszuwählen. Pflanzen mit Haftwurzeln 
werden generell in gemieteten oder gepachteten Objekten nicht geför-
dert. Bei Vorlage einer schriftl ichen Einverständniserklärung des*der 
Vermieter*in / des*der Pächter*in ist eine Bezuschussung von Pflanzen 
mit Haftwurzeln möglich. Die Gefäße müssen dauerhaft auf Terrassen  
und Balkonen aufgestellt werden.  
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erweiterung für bodengebundene 
Fassadenbegrünungen zur Schat-
tierung von Flächen mit Kletter-
pflanzen und zur Senkung der er-
höhten Temperaturen in Gärten 
oder Hinterhöfen. 
 
 
 
Erweiterung für wandgebundene 
Fassadenbegrünungen zur Schat-
tierung von Flächen mit Kletter-
pflanzen und zur Senkung der er-
höhten Temperaturen in Gärten 
oder Hinterhöfen. 
 
Erweiterung für Mieter*innen und 
Pächter*innen ohne die Möglichkeit 
der Erlaubnis des*der Vermieter*in 
zur Schaffung ortsfester Wandbe-
grünungen, um Hitzebildung im 
Sommer zu minimieren.  
 
Aktuelle Satzung

Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
1.2.2  Höhe der Zuwendung 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der 
Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten 
Kosten. Bei einer Fassadenbegrünung, bei der eine 
Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentli-
chen Straßenlandes erforderlich ist, beträgt der Zu-
schuss 60 %. Die Kosten müssen bezogen auf den Be-
grünungszweck angemessen sein. Die Stadt Köln be-
hält sich vor den Fördersatz bei kostenaufwändigen 
Maßnahmen (z.B. aufgrund von besonderer Gestaltung 
oder Materialien) zu reduzieren. Bei wandgebundenen 
Begrünungen („vert ikale Gärten“) gilt ein Höchstsatz 
von 40 € je Quadratmeter begrünter Wandfläche. 
1.2.2  Höhe der Zuwendung 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der 
Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten 
Kosten. Bei einer Fassadenbegrünung, bei der eine 
Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentli-
chen Straßenlandes erforderlich ist, beträgt der Zu-
schuss 60 %. Die Kosten müssen bezogen auf den Be-
grünungszweck angemessen sein. Die Stadt Köln be-
hält sich vor den Fördersatz bei kostenaufwändigen 
Maßnahmen (z.B. aufgrund von besonderer Gestaltung 
oder Materialien) zu reduzieren.  
Bei wandgebundenen Begrünungen („vertikale Gärten“) 
gilt ein Höchstsatz von 500 € je Quadratmeter begrünter 
Wandfläche. Gefördert werden professionelle modulare 
und flächige Systeme, die dem anerkannten Stand der 
Technik nach FFL-Richtlinie entsprechen und eine Min-
destfläche von 10 m² aufweisen. 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Höchstsatz für wandge-
bundene Begrünungen 
wurde erheblich erhöht, um 
diese Begrünungsalternative 
entsprechend den exzessiv 
gestiegenen Umsetzungs-
kosten attraktiver zu fördern.  
 
Hinweis an die Antragstellen-
den zur Umsetzung der För-
dermaßnahme.

Novelle 
 
  
1.2.3  Bonus für Maßnahmen zum Lärmschutz 
 
Wird eine zur Straßenseite hin gerichtete wandgebun-
dene Fassadenbegrünung in einem nachweislich lärm-
belasteten Bereich errichtet, kann dies bei einer Fläche  
 
- ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200,00 € 
 
- bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 
400,00 € 
 
zusätzlich gefördert werden.  
 
Dieser Bonus wird beim Erfüllen der Voraussetzungen 
geprüft und gewährt. Eine Beantragung ist nicht erfor-
derlich. Weiterführende Informationen finden Sie auf 
der Seite www.stadt-koeln.de/gruenhoch3/Lärmschutz-
Bonus (Link muss noch angelegt werden). 
Änderungen 
 
 
Neuer Bonus für Maßnah-
men zum Lärmschutz. 
Die Maßnahmen zum Lärm-
schutz sollen gefördert wer-
den, um die Kühlleistung in 
der Stadt bei Hitzetempera-
turen zu erhöhen und einen 
Beitrag zum Lärmschutz leis-
ten.  
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
1.2.3  Besondere Bestimmungen 
Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. 
wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden auch 
Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mindestvolumen 
von 200 l und einer Mindesthöhe von 0,5 m als förderfähig 
anerkannt. 
Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den Begrü-
nungszweck erfüllen (keine Geländer, Sichtschutzzäune, 
o. ä.). 
Die Begrünung mittels Rankpflanzen und Rankhilfen von 
Pergolen, Unterständen u. ä. sind förderfähig, die Kon-
struktionen selbst jedoch nicht.  
Sollte eine direkte Verbindung der Rankhilfe an Fassaden 
oder Mauern nicht möglich oder nicht zulässig sein (z.B. 
Eigentumsrechte Dritter), wird in begründeten Einzelfällen 
auch eine Fassadenbegrünung unmittelbar vor diesen Flä-
chen gefördert.  
Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder Flä-
che, die öffentliches Straßenland in Anspruch nimmt, ist 
nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese 
setzen sich u. a. aus gestalterischen Vorgaben des Stadt-
raummanagements der Stadt Köln (siehe G estaltungs-
handbuch der Stadt Köln), straßenrechtlichen, straßen-
bautechnischen und verkehrlichen Aspekten und Belan-
gen der Barrierefreiheit zusammen. Die kostenpflichtige 
Sondernutzungserlaubnis beziehungsweise Gestattung ist 
beim Bauverwaltungsamt der Stadt Köln / Allgemeine Er-
schließungsaufgaben und Straßenrecht, Willy -Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, zu beantragen. Diese Kosten sind 
nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen. 
 
1.2.4  Besondere Bestimmungen 
 
Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (z. B. 
wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden auch 
Maßnahmen aus Hochbeeten mit einem Mindestvolumen 
von 200 l und einer Mindesthöhe von 0,5 m als förderfähig 
anerkannt. 
Gefördert werden nur Kletterhilfen, die einzig den Begrü-
nungszweck erfüllen (keine Geländer, Sichtschutzzäune, 
o. ä.). 
Die Begrünung mittels Rankpflanzen und Rankhilfen von 
Pergolen, Unterständen u. ä. sind förderfähig, die Kon-
struktionen selbst jedoch nicht.  
Sollte eine direkte Verbindung der Rankhilfe an Fassaden 
oder Mauern nicht möglich oder nicht zulässig sein (z.B. 
Eigentumsrechte Dritter), wird in begründeten Einzelfällen 
auch eine Fassadenbegrünung unmittelbar vor diesen Flä-
chen gefördert.  
Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder Flä-
che, die öffentliches Straßenland in Anspruch nimmt, ist 
nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Diese 
setzen sich u. a. aus gestalterischen Vorgaben des Stadt-
raummanagements der Stadt Köln (siehe G estaltungs-
handbuch der Stadt Köln), straßenrechtlichen, straßen-
bautechnischen und verkehrlichen Aspekten und Belan-
gen der Barrierefreiheit zusammen. Die kostenpflichtige 
Sondernutzungserlaubnis beziehungsweise Gestattung ist 
beim Bauverwaltungsamt der Stadt Köln / Allgemeine Er-
schließungsaufgaben und Straßenrecht, Willy -Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, zu beantragen. Diese Kosten sind 
nicht förderfähig. Es gelten die aktuellen Bestimmungen. 
 
Änderungen 
 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
 
1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrü-
nung 
 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen 
 
Gefördert werden: 
• vorbereitende Maßnahmen wie der Abbruch von  
  Mauern, Zäunen und Gebäuden, 
• das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen und  
  Schottergärten, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, 
• Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Bo- 
  denflächen, 
• das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvolu- 
  men von 200 l und 0,5 m Höhe in Fällen, in denen   
  eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschossen   
  ist, 
• der Schutzanstrich der Kellerwand. 
 
1.3.2 Höhe der Zuwendung 
 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der 
Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannten 
Kosten, höchstens jedoch 40 € je m² begrünter Boden-
fläche bei entsiegelten Flächen und 20 € je m² bei rück-
gebauten Schotterflächen. 
 
1.3 Entsiegelung zum Zweck der Begrü-
nung 
1.3.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden: 
• vorbereitende Maßnahmen wie der Abbruch von 
Mauern, Zäunen und Gebäuden, 
• das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen 
und Schottergärten, 
• die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, 
• Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von 
Bodenflächen, 
• das Anlegen von Hochbeeten mit einem Mindestvo-
lumen von 200 l und 0,5 m Höhe in Fällen, in denen 
eine bodengebundene Bepflanzung ausgeschos-
sen ist,  
• der Schutzanstrich der Kellerwand, 
• die Pflanzung von großkronigen, mikroklimatisch 
besonders wirksamen Bäumen. 
1.3.2 Höhe der Zuwendung 
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der 
Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannten 
Kosten, höchstens jedoch 50 € je m² begrünter Boden-
fläche bei entsiegelten Flächen und bei rückgebauten 
Schotterflächen. 
 
Änderungen 
 
. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erweiterung im Rahmen des 
integrierten Klimaanpas-
sungskonzeptes. 
 
Der Zuschuss wurde für ent-
siegelte Flächen und Rück-
bau Schotterflächen erhöht 
und für beide Maßnahmen 
gleich hoch angesetzt.  
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
 
1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der bio-
logischen Vielfalt 
 
Werden über die Begrünung hinaus Maßnahmen zur 
Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt,  kann 
dies bei einer Fläche ab 10 m² mit einer Pauschale in 
Höhe von 150 €, bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale 
in Höhe von 300 € zusätzlich gefördert werden. 
 
Beispiele für die biologische Vielfalt können heimische 
insektenfreundliche Pflanzen,  Totholzansammlungen, 
Sandlinsen, Insekten-Nisthilfen, Laub- und Reisighau-
fen sein. Nützliche Informationen und Ideen sind auch 
aus der Gartenbroschüre unter folgendem Link zu fin-
den. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-um-
welt-tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damittiere- 
nicht-nur-zaungaeste-bleiben 
 
Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonus-
pauschale sowie eine ausreichende Beschreibung der 
Maßnahmen. Die Gesamtfläche muss mindestens 10 
m², zusammenhängende Einzelflächen mindestens 5 
m² groß sein. 
 
1.3.3 Bonus für Maßnahmen zur Erhöhung der bi-
ologischen Vielfalt 
 
Werden über die extensive Begrünung hinaus Maßnahmen 
zur Erhöhung der biologischen Vielfalt umgesetzt, kann dies 
bei einer Fläche  
- ab 10 m² mit einer Pauschale in Höhe von 200 €,  
- bei mehr als 50 m² mit einer Pauschale in Höhe von 400 €  
zusätzlich gefördert werden. Beispiele für Maßnahmen zur 
Erhöhung der biologischen Vielfalt können heimische insek-
tenfreundliche Pflanzen, Totholzansammlungen, Sandlinsen, 
Insekten-Nisthilfen, Laub- und Reisighaufen sein.  
Zur Gewährung des Bonus ist eine Mindestartenzahl von 15 
bis 20 Pflanzenarten schriftlich nachzuweisen oder eine 
nachgewiesene Fläche von 10% der Gesamtfläche mit Bio-
diversitätselementen, wie Wasser- oder Sandlinsen, Totholz-
ansammlungen, Vogelnistkästen, sowie Laub-  und Reisig-
haufen vorzuweisen.  
Nützliche Informationen und Ideen sind auch aus der Garten-
broschüre unter folgendem Link zu finden. 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/klima-umwelt-
tiere/tiere/bunte-gaerten-balkone-damit-tiere-nicht-nur-
zaungaeste-bleiben 
Voraussetzung hierfür ist die Beantragung der Bonuspau-
schale sowie eine ausreichende umfangreiche Beschreibung 
der Maßnahmen.  
Die Gesamtfläche muss mindestens 10 m², zusammenhän-
gende Einzelflächen mindestens 5 m² groß sein. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
Die Erhöhung der Bonuspau-
schalen soll aufgrund der Kos-
tensteigungen ein Anreiz zur 
Umsetzung der Artenvielfalt 
sein.  
 
Die Erläuterung zur Gewährung 
des Bonus wurde optimiert zur 
besseren Verständlichkeit für 
die Antragstellenden.  
 
 
 
 
Zur vollumfänglichen Prüfung 
der Gewährung des Bonus ist 
eine umfangreiche Beschrei-
bung der Maßnahme erforder-
lich.  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
1.3.4 Besondere Bestimmungen 
Für vollversiegelte Flächen: 
Nicht gefördert werden der Einbau von Rasengitter verschie-
dener Materialien, Drainage- oder Fugenpflaster sowie Ober-
flächen mit Steinen, Kies, Schotter oder ähnlichen Materia-
lien. Eine 
reine Gartenumgestaltung ist grundsätzlich aus der Förde-
rung ausgeschlossen. Wird eine Fläche entsiegelt und eine 
andere Fläche versiegelt ist nur die entsiegelte Nettofläche 
förderfähig. 
Beschreibungen bzw. Nachweise mit entsprechenden Maß-
angaben sind vorzulegen. 
 
Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rechts-
normen, insbesondere aus dem Baurecht, dem Denkmal-
schutzrecht, dem Bodenschutzrecht, dem Wasserrecht, dem 
Abfallrecht und dem Naturschutzrecht verstoßen werden. Um 
eine Boden- und Grundwassergefährdung oder eine Belas-
tung des Menschen als Folge der Entsiegelung auszuschlie-
ßen, ist in Verdachtsfällen eine (ggf. kostenpflichtige) Aus-
kunft aus dem Altlastenverzeichnis einzuholen. Die Anforde-
rungen nach § 12 Bundes -Bodenschutzverordnung 
(BBodSchV) sind einzuhalten. 
 
Für „Schottergärten“: 
Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insge-
samt 10 m² aufweisen. Zusammenhängende Einzelflächen 
müssen mindestens 5m² betragen. Förderfähig sind nur Flä-
chen, bei denen Steine / Schotter die wesentlichen Gestal-
tungselemente darstellen, der Fläc henanteil an vorhandener 
Bepflanzung unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt 
wurde. 
Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden nicht 
gefördert. Die Fläche ist mit Oberboden aufzufüllen und flä-
chendeckend zu begrünen. Die Anforderungen gemäß § 12 
BBodSchV sind einzuhalten. 
1.3.4 Besondere Bestimmungen 
Für vollversiegelte Flächen: 
Nicht gefördert werden der Einbau von Rasengitter verschiedener Ma-
terialien, Drainage- oder Fugenpflaster sowie Oberflächen mit Steinen, 
Kies, Schotter oder ähnlichen Materialien. Eine reine Gartenumgestal-
tung ist grundsätzlich aus der Förderung ausgeschlossen. Wird eine Flä-
che entsiegelt und eine andere Fläche versiegelt ist nur die entsiegelte 
Nettofläche förderfähig. Beschreibungen bzw. Nachweise mit entspre-
chenden Maßangaben sind vorzulegen. 
 
Mit der Entsiegelungsmaßnahme darf nicht gegen Rechtsnormen, ins-
besondere aus dem Baurecht, dem Denkmalschutzrecht, dem Boden-
schutzrecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht und dem Naturschutz-
recht verstoßen werden. Um eine Boden- und Grundwassergefährdung 
oder eine Belastung des Menschen als Folge der Entsiegelung auszu-
schließen, ist in Verdachtsfällen eine (ggf. kostenpflichtige) Auskunft aus 
dem Altlastenverzeichnis einzuholen. Die Anforderungen nach § 12 
Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. 
Bei einer Entsiegelung einer Fläche kann eine Anpassung der Gebühren 
bei den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) beantragt werden.  
Für „Schottergärten“: 
Unter „Schottergarten“ ist eine großflächig, mit Steinen bedeckte Gar-
tenfläche, in welcher Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, 
zu verstehen. Der Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Be-
ton von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vorwiegend ge-
brochenem oder ungebrochenem Material >2 mm Korngröße aufgefüllt. 
Die umgestaltete Fläche muss eine Mindestgröße von insgesamt 10 m² 
aufweisen. Zusammenhängende Einzelflächen müssen mindestens 5 
m² betragen. Förderfähig sind nur Flächen, bei denen Steine / Schotter 
die wesentlichen Gestaltungselemente darstellen, der Flächenanteil an 
vorhandener Bepflanzung unter 15 % liegt und der Oberboden entfernt 
wurde. Einfache Nachpflanzungen oder Ergänzungen werden nicht ge-
fördert. Die Fläche ist mit Oberboden aufzufüllen und flächendeckend 
zu begrünen. Die Anforderungen gemäß § 12 BBodSchV sind einzuhal-
ten. 
Nicht gefördert werden befahrbare Parkplätze und Gitterlösungen.  
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis und Anreiz zur Kosten-
ersparnis für Antragstellende. 
 
Übertragung der Erläuterung 
des Begriffs  Schottergartens 
von Seite 13 der ursprünglichen 
Förderrichtlinie zur vollumfängli-
chen Information des*der An-
tragsteller*innen.  
 
 
 
Zur Vervollständigung der nicht 
förderfähigen Varianten.  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
  
1.3.5 Ergänzung zu einer Entsiegelung oder Rück-
bau Schotter 
 
Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als 
Hochstamm in Verbindung mit einer Entsiegelung einer 
Fläche zum Zweck der Begrünung 
Bedingungen: 
- Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) 
- Baumauswahlliste gemäß Information siehe beige-
fügten Link (Link ist noch beizufügen). 
Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten  
für die Pflanzung. Die Maximalförderung beträgt 250 € 
pro Baum.  
 
 Bepflanzung von Teichen 
 
In Kombination mit einer Begrünungsmaßnahme ist die 
Bepflanzung einer auf dem Grundstück befindlichen 
Teichuferzone mit 50% förderfähig. Diese neu geschaf-
fenen Flächen für bepflanzte Teiche können als Bio-
diversitätselement für den Bonus anerkannt werden, so-
fern sie im ausreichenden Maße die Biodiversität för-
dern. Jedoch die Kosten zur Errichtung eines Teiches 
sind nicht förderfähig. Die Maximalförderung hierfür be-
trägt 250 € pro Objekt.  
 
Änderungen 
 
 
 
Ergänzende Förderungen 
bei Entsiegelung oder Rück-
bau Schotter im Rahmen des 
integrierten Klimaanpas-
sungskonzeptes. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
 
1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher 
 
1.4.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden die Anschaffung und der Einbau von 
Regenwasserspeichern wie Zisternen, 
Regentanks und Regentonnen. 
 
1.4.2 Höhe der Zuwendung 
Der Zuschuss beträgt 50 % der als förderfähig aner-
kannten Kosten. Die Kosten müssen angemessen sein. 
1.4 Zuschuss für Regenwasserspeicher 
1.4.1 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert und bezuschusst werden: 
• die Anschaffung und der Einbau von Regenwas-
serspeichern wie Zisternen, Regentanks und 
Regentonnen 
• die Reaktivierung und Sanierung von Zisternen  
• der Umbau geeigneter Speichermedien, wie 
Öltanks zur Regenwasserspeicherung durch ei-
nen Fachbetrieb.  
• Dach-Retentionselemente zur dauerhaften 
Speicherung und Nutzung des Regenwassers. 
1.4.2 Höhe der Zuwendung 
Der Zuschuss beträgt 50 % der als  förderfähig aner-
kannten Kosten. Die Kosten müssen angemessen sein.  
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
Neue Fördererweiterungen 
zur Retention, um die Regen-
wasserspeicherung vielseiti-
ger zu gestalten.  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
 
1.4.3 Besondere Bestimmungen 
 
Der Zuschuss erfolgt bei Systemen mit einem Speicher-
volumen von bis zu einschließlich 950 Litern nur in Ver-
bindung mit einer bezuschussten Begrünungsmaß-
nahme nach den Ziffern 1.1 - 1.3 und 1.5. Größere Re-
tentionssysteme ab einem Volumen von 950 Litern wer-
den unabhängig von einer bezuschussten Begrünungs-
maßnahme gefördert. Nicht förderfähig sind die Kosten 
für Versickerungsanlagen wie Rigolen und Mulden. 
 
Erfolgt der Überlauf des Regenwasserspeichers nicht in 
den Kanal, sondern in eine solche Versickerungsan-
lage, so wird eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versi-
ckerung des Regenwassers erforderlich. Die Erlaubnis 
ist bei der Unteren Immissionsschutz-, Wasser- und 
Abfallwirtschaftsbehörde (IWA) der Stadt Köln vor der 
Umsetzung einzuholen. Weitere Informationen, die Vo-
raussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem Thema 
sind auf folgender  Homepage zu finden: 
https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00689/in-
dex.html. 
 
Bei einer Entkoppelung der befestigten Flächen vom 
Kanalnetz kann eine Anpassung der  Niederschlags-
wassergebühren bei den Stadtentwässerungsbetrieben 
Köln (StEB) beantragt  werden. Weitere Informationen, 
die Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu diesem 
Thema sind auf folgender Homepage zu finden: 
https://www.steb-koeln.de/abwasser-und-entwaesse-
rung/grundstuecksentwaesserung/regenwasserversi-
ckerung/Inhaltsseite.jsp. 
1.4.3  Besondere Bestimmungen 
Der Zuschuss erfolgt bei Systemen mit einem Speichervolumen von 
bis zu einschließlich 950 Litern nur in Verbindung mit einer bezu-
schussten Begrünungsmaßnahme nach den Ziffern 1.1-1.3 und 1.5. 
Größere Retentionssysteme ab einem Volumen von 950 Litern wer-
den unabhängig von einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme 
gefördert. Nicht förderfähig sind die Kosten für die Erstellung von  
Versickerungsanlagen wie Rigolen und Mulden. Gefördert werden 
jedoch Stauden und Kleingehölze zu deren Bepflanzung (siehe Re-
gelwerk D WA A- 138) bei der Errichtung einer vorgelagerten Zis-
terne. 
 
Förderfähig sind weiterhin Kosten, die im Zusammenhang mit der 
Verteilung und Nutzung des gespeicherten Wassers zum Gießen 
von Pflanzen im Garten stehen, wie wassersparende Verfahren zur 
Gartenbewässerung, wie z.B. Mikrodripsysteme). Ausgenommen 
sind Sprenklersysteme oder Systeme mit hoher Verdunstung. Zu-
sätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit anderweitigen Nutzun-
gen des gespeicherten Wassers (z.B. Toilettenspülung) entstehen, 
werden nicht anerkannt. 
Erfolgt der Überlauf des Regenwasserspeichers nicht in den Kanal, 
sondern in eine solche Versickerungsanlage, so wird eine wasser-
rechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Regenwassers erforder-
lich. Die Erlaubnis ist bei der Unteren Immissionsschutz -, Wasser- 
und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA) der Stadt Köln vor der Umset-
zung einzuholen. Weitere Informationen, die Voraussetzungen so-
wie Kontaktdaten zu diesem Thema sind auf folgender Homepage 
zu finden:  https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00689/in-
dex.html. 
Bei einer Entkoppelung der befestigten Flächen vom Kanalnetz 
kann eine Anpassung der Niederschlagswassergebühren bei den 
Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) beantragt werden. Wei-
tere Informationen, die Voraussetzungen sowie Kontaktdaten zu 
diesem Thema sind auf folgender Homepage zu finden:  
Regenwasserversickerung 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
Erweiterungen zur Bepflanzung von 
Versickerungsanlagen, um die Be-
grünung der Stadt zu fördern  und 
das Klima zu verbessern.  
Förderung von zusätzlichen Materi-
alien zur Regenwasser nutzung im 
Garten, um einen finanziellen An-
reiz für die Antragstellenden zu 
schaffen. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
 1.4.4 Ergänzung zu einer Regenwasserspeicherung 
 
Für „die gesonderte Pflanzung großkroniger Bäume“ als 
Hochstamm in Verbindung mit einer Retentionsmaß-
nahme 
Bedingungen: 
- Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm (10/12) 
- Baumauswahlliste gemäß Information siehe beige-
fügten Link (Link ist noch beizufügen). 
Die Bezuschussung beträgt maximal 50 % der Kosten  
für die Pflanzung. Die Maximalförderung beträgt 250 € 
pro Baum.  
 
   Bepflanzung von Teichen 
 
In Kombination mit einer Retentionsmaßnahme ist die 
Bepflanzung einer auf dem Grundstück befindlichen 
Teichuferzonen mit 50% förderfähig. Die Kosten zur 
Einrichtung eines Teiches sind nicht förderfähig.  Die 
Maximalförderung hierfür beträgt 250 € pro Objekt.  
 
Änderungen 
 
 
Ergänzende Erweiterung bei 
Retentionsmaßnahmen im 
Rahmen des integrierten 
Klimaanpassungskonzeptes. 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
1.5 Modellmaßnahmen 
Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaß-
nahmen und Ausnahmefälle, die in besonderem Maß 
dem Ziel der Richtlinie entsprechen,  im Rahmen ihrer 
haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu för-
dern, auch wenn die formalen Voraussetzungen nach 
dieser Richtlinie nicht erfüllt werden.  
1.5.1 Höhe der Zuwendung 
Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten ge-
mäß Ziffer 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.4.2 kann die Zuwen-
dung dieser Modellmaßnahme bis zu 50 % der zuwen-
dungsfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 50.000 € 
einmalig betragen. 
1.5.2 Besondere Bestimmungen 
Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie 
Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen die die Maß-
nahme ausreichend beschreiben. Es muss erläutert 
werden, weshalb die Maßnahme Model lcharakter be-
sitzt. Die Bewerber*innen verpflichten sich im Falle ei-
ner Förderung nach Ziffer 1.5 dieser Richtlinie, die Flä-
che des Projektes in Absprache mit dem Umwelt - und 
Verbraucherschutzamt der Öffentlichkeit im nach Ziffer 
2.5 festgelegten Zeitraum temporär zugänglich zu ma-
chen.  
1.5 Modellmaßnahmen 
Die Stadt Köln behält sich vor, besondere Modellmaß-
nahmen und Ausnahmefälle, die in besonderem Maß 
dem Ziel der Richtlinie entsprechen,  im Rahmen ihrer 
haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu för-
dern, auch wenn die formalen Voraussetzungen nach 
dieser Richtlinie nicht erfüllt werden.  
 
1.5.1 Höhe der Zuwendung 
 
Analog der Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten ge-
mäß Ziffer 1.1.2, 1.2.2, 1.3.2 und 1.4.2 kann die Zuwen-
dung dieser Modellmaßnahme bis zu 50 % der zuwen-
dungsfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch 50.000 € 
einmalig betragen. 
1.5.2 Besondere Bestimmungen 
Für eine Bewerbung ist ein textliches Konzept sowie 
Zeichnungen und ggf. Bilder vorzulegen,  die die Maß-
nahme ausreichend beschreiben. Es muss erläutert 
werden, weshalb die Maßnahme Model lcharakter be-
sitzt. Die Bewerber*innen verpflichten sich im Falle ei-
ner Förderung nach Ziffer 1.5 dieser Richtlinie, die Flä-
che des Projektes in Absprache mit dem Umwelt - und 
Verbraucherschutzamt der Öffentlichkeit im nach Ziffer 
2.5 festgelegten Zeitraum temporär zugänglich zu ma-
chen.  
Änderungen 
 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen  
 
2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 
2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit 
den Maßnahmen begonnen werden. Als Beginn ist be-
reits der Abschluss eines Leistungs - oder Liefervertra-
ges zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungs-
verfahren sind ausgenommen.  
2.3 Bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen 
sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz so-
wie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und 
Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu berücksichtigen. Die 
einschlägigen technisch -fachlichen Maßgaben, bspw. 
DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesell-
schaft Landschaftsentwicklung Landschafts
bau e.V. 
(Dach- und Fassadenbegrünungs -Richtlinien), sind 
Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnah-
men. Es werden nur angemessene Kosten gefördert 
(keine Kunstwerke oder Ausführungen mit aufwändigen 
Materialien die über die Zweckerfüllung hinausgehen). 
2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern 
außerhalb Deutschlands verwendet, müssen diese min-
destens nach dem PEFC -Standard zertifiziert sein (al-
ternativ FSC-Zertifikat). 
 
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen  
 
2.1 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 
2.2 Vor Bewilligung des Zuschusses darf nicht mit 
den Maßnahmen begonnen werden. Als Beginn ist be-
reits der Abschluss eines Leistungs - oder Liefervertra-
ges zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungs-
verfahren sind ausgenommen.  
2.3 Bei Planung und Umsetzung der Maßnahmen 
sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz so-
wie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und 
Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu berücksichtigen. Die 
einschlägigen technisch -fachlichen Maßgaben, bspw. 
DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesell-
schaft Landschaftsentwicklung Landschafts
bau e.V. 
(Dach- und Fassadenbegrünungs -Richtlinien), sind 
Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnah-
men. Es werden nur angemessene Kosten gefördert 
(keine Kunstwerke oder Ausführungen mit aufwändigen 
Materialien, die über die Zweckerfüllung hinausgehen). 
2.4 Werden bei den Maßnahmen Hölzer aus Wäldern 
außerhalb Deutschlands verwendet, müssen diese min-
destens nach dem PEFC -Standard zertifiziert sein (al-
ternativ FSC-Zertifikat). 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 
10 Jahre ab Auszahlung der Fördermittel in gepflegtem 
Zustand gehalten werden.  
2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreis-
steigernd auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. 
2.7 Der*die Zuwendungsempfänger *in hat eine*n 
mögliche*n Rechtsnachfolger*in zur Anerkennung der 
mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vor-
schriften vertraglich zu verpflichten und die Stadt Köln 
über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unterrichten. 
Unabhängig hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch 
für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen.  
 
2.5 Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 
10 Jahre ab Auszahlung der Fördermittel in gepflegtem 
Zustand gehalten werden. Nach einer Aufforderung des 
Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Vorlage 
von Fotonachweisen zur Kontrolle der geförderten Maß-
nahme, sind innerhalb der gesetzten Frist die geeigne-
ten Fotonachweise durch die Antragstellenden einzu-
reichen.  
2.6 Die geförderte Maßnahme darf nicht mietpreis-
steigernd auf Mieter*innen umgelegt werden. 
2.7 Der*die Zuwendungsempfänger *in hat eine*n 
mögliche*n Rechtsnachfolger*in zur Anerkennung der 
mit der Bewilligung der Zuwendung verbundenen Vor-
schriften vertraglich zu verpflichten und die Stadt Köln 
über die Rechtsnachfolge unverzüglich zu unterrichten. 
Unabhängig hiervon haftet sie/er gesamtschuldnerisch 
für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen.  
2.8 Die Förderung einer Instandsetzung einer beste-
henden Dach-  oder Fassadenbegrünung ist möglich, 
wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches nach-
weislich 10 Jahre beträgt. Für geförderte Begrünungs-
maßnahmen durch das Förderprogramm GRÜN hoch 3 
entfällt nach 10 Jahren die als Förderauflage beste-
hende Pflegeverpflichtung. Ausgenommen sind die 
Kosten für Pflegemaßnahmen.  
 
Änderungen 
 
 
 
Die Antragstellenden werden 
über die Nachkontrollen in-
formiert und auf ihre Mitwir-
kungspflicht hingewiesen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Optimierte Erläuterung des 
Satzes aus Ziffer 3, Punkt 1, 
der alten Förderrichtlinie.  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
3. Förderausschluss 
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn 
• die Maßnahmen in Bebauungsplänen festgesetzt sind, 
als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder 
sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert werden 
oder sich als Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der 
städtischen Baumschutzsatzung ergeben. Davon ab-
weichend ist die Förderung der Instandsetzung einer 
bestehenden Dach- oder Fassadenbegrünung möglich, 
wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches nach-
weislich 10 Jahre beträgt,  
• bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche 
Vorschriften der Durchführung der Maßnahme entge-
genstehen, 
• notwendige baurechtliche, wasserrechtliche sowie 
sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorlie-
gen, 
• die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen für 
die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. Anzeige für das 
Auf- und Einbringen von Boden und Material oder den 
Abbruch von Gebäuden), 
• durch andere Fördermittel (Zuschüsse) für die geplan-
ten Maßnahmen eine Überförderung (mehr als 100 %) 
besteht,  
• die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnah-
men unterhalb von 300 € brutto liegen (Bagatell-
grenze), 
• die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführt 
wurde. 
 
 
3. Förderausschluss 
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn 
• die Maßnahmen in Bebauungsplänen festgesetzt sind, 
als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder 
sonstiger baurechtlicher Vorgaben gefordert werden 
oder sich als Ausgleichsverpflichtung z. B. aus der 
städtischen Baumschutzsatzung ergeben. Davon ab-
weichend ist die Förderung der Instandsetzung einer 
bestehenden Dach-  oder Fassadenbegrünung mög-
lich, wenn das Mindestalter des begrünten Bereiches 
nachweislich 10 Jahre beträgt,  
• bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche 
Vorschriften der Durchführung der Maßnahme entge-
genstehen, 
• notwendige baurechtliche, wasserrechtliche sowie 
sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vor-
liegen, 
• die Anzeigepflicht oder die Einhaltung der Fristen für 
die Anzeige nicht erfüllt wurden (z.B. Anzeige für das 
Auf- und Einbringen von Boden und Material oder den 
Abbruch von Gebäuden), 
• durch andere Fördermittel (Zuschüsse) für die geplan-
ten Maßnahmen eine Überförderung (mehr als 100 %) 
besteht,  
• die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnah-
men unterhalb von 300 € brutto liegen (Bagatell-
grenze), 
• die Maßnahme nicht sach- und fachgerecht ausgeführt 
wurde. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Satz wurde zum besseren 
Verständnis des*der Antrag-
stellenden in Ziffer 2.8 ge-
sondert abgebildet.  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem 
Maßnahmenbeginn 
Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor 
eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmen-
beginn führt zum Förderausschluss und gegebenenfalls 
zur Rückforderung von Zuwendungen. Mit der Antrag-
stellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. 
Gemäß Ziffer 5.4.2 sind Ausnahmen zulässig. 
 
3.1 Förderausschluss bei vorzeitigem 
Maßnahmenbeginn 
Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor 
eine Bewilligung vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmen-
beginn führt zum Förderausschluss und gegebenenfalls 
zur Rückforderung von Zuwendungen. Mit der Antrag-
stellung ist hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. 
Gemäß Ziffer 5.4.2 sind Ausnahmen zulässig. 
Änderungen 
 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
4. Förderbetrag – Allgemeines 
Der Höchstförderbetrag pro Objekt beträgt für alle Maß-
nahmen nach Ziffer 1.1 -1.4 zusammen jährlich 20.000 
€ und bei Modellmaßnahmen nach 1.5 einmalig 50.000 
€. 
Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für 
eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder Bera-
tung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis max. 
10 % der förderfähigen Gesamtkosten anerkannt. Ver-
waltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfä-
hig.  
Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fachge-
rechten Arbeiten sind die Materialkosten, soweit sie 
nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50  % för-
derfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und von 
Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaf-
fung jedoch nicht. 
Nicht zuwendungsfähige Posten sind: 
• Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen 
Förderung, 
• nicht zahlungswirksame Aufwendungen und 
Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung von 
Rückstellungen kalkulatorische Zinsen), 
• Spenden an Dritte, 
• Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlver-
halten des*der Zuwendungsempfängers*in ent-
standen sind (z. B . Versäumnisgebühren, Buß-
gelder). 
 
4. Förderbetrag – Allgemeines 
Der Höchstförderbetrag pro Objekt beträgt für alle Maß-
nahmen nach Ziffer 1.1 -1.4 zusammen jährlich 20.000 
€ und bei Modellmaßnahmen nach 1.5 einmalig 50.000 
€. 
Nebenkosten für Planung, Bauleitung und Prüfung für 
eine erforderliche fachliche Betreuung und/oder Bera-
tung durch eine anerkannte Fachkraft werden bis max. 
10 % der förderfähigen Gesamtkosten anerkannt. Ver-
waltungs- und Finanzierungskosten sind nicht förderfä-
hig.  
Eigenleistung: Bei in Eigenleistung erbrachten, fach-
gerechten Arbeiten sind die Materialkosten, soweit sie 
nach Art und Umfang angemessen sind, mit 50  % för-
derfähig. Die Miete von speziellem Werkzeug und von 
Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die Anschaf-
fung jedoch nicht.  Die Arbeitsleistung wird nicht bezu-
schusst.  
Nicht zuwendungsfähige Posten sind: 
• Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen För-
derung, 
• nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten 
(z. B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen 
kalkulatorische Zinsen), 
• Spenden an Dritte, 
• Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten 
des*der Zuwendungsempfänger*in entstanden sind 
(z. B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zusatz zur konkreten Infor-
mation der Antragstellenden, 
dass keine Arbeitsstunden 
bezuschusst werden. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
5. Antragsstellung und Bewilligungsverfah-
ren 
5.1 Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind private und gewerbliche Eigentü-
mer*innen und Eigentümer*innen- gemeinschaften, sowie 
Erbbauberechtigte. Auch sonstige Verfügungsberechtigte 
über ein Grundstück, wie Mieter*innen oder Interessen-
gruppen, wie Vereine oder Initiativen, können Anträge stel-
len, sofern eine Vollmacht der*des Grundstückseigentü-
mers*in vorliegt. Die gewerbliche Förderung ist auf kleine 
und mittlere Betriebe beschränkt (KMU= weniger als 250 
Mitarbeitende und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. 
Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. 
Euro). 
5.2 Eigenerklärung 
Die*der Antragstellende erklärt, dass er über alle notwen-
digen rechtlichen und technischen Genehmigungen (bei-
spielsweise statischer Nachweis, Aufbruchgenehmigung, 
wasserrechtliche Genehmigung, denkmalschutzrechtliche 
Genehmigung, Altlastenprüfung, Baugenehmigung, WEG-
Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbe-
willigung durch das Umwelt - und Verbraucherschutzamt 
wird keine Prüfung der Sach-  und Rechtsla ge durchge-
führt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tat-
sächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der be-
antragten Maßnahme. Sollte die Maßnahme gegen 
Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durch-
führbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden 
(Punkt 6). Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft.  
 
5. Antragsstellung und Bewilligungsverfah-
ren 
5.1 Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind private und gewerbliche Eigentü-
mer*innen und Eigentümer*innen- gemeinschaften, sowie 
Erbbauberechtigte. Auch sonstige Verfügungsberechtigte 
über ein Grundstück, wie Mieter*innen oder Interessen-
gruppen, wie Vereine oder Initiativen, können Anträge stel-
len, sofern eine Vollmacht der* des Grundstückseigentü-
mer*in vorliegt.  
Die gewerbliche Förderung ist auf kleine und mittlere Be-
triebe beschränkt (KMU= weniger als 250 Mitarbeitende 
und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine 
Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro). 
5.2 Eigenerklärung 
Die*Der Antragstellende erklärt, dass er über alle notwen-
digen rechtlichen und technischen Genehmigungen (bei-
spielsweise statischer Nachweis, Aufbruchsgenehmigung, 
wasserrechtliche Genehmigung, denkmalschutzrechtliche 
Genehmigung, Altlastenprüfung, Baugenehmigung, WEG-
Beschluss usw.) verfügt. Bei der Prüfung der Zuschussbe-
willigung durch das Umwelt - und Verbraucherschutzamt 
wird keine Prüfung der Sach-  und Rechtslage durchge-
führt. Die*der Antragstellende trägt die rechtliche und tat-
sächliche Verantwortung für die Durchführbarkeit der be-
antragten Maßnahme. Sollte die Ma
ßnahme gegen 
Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nicht durch-
führbar sein, kann die Zuwendung zurückgefordert werden 
(Punkt 6). Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft.  
 
Änderungen 
 
 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
5.3 Notwendige Unterlagen 
Der Antrag ist über das digitale Antragsverfahren auf 
der Homepage www.stadt-koeln.de/gruenhoch3 zu 
stellen. Weitere Informationen sowie die erforderlichen 
Unterlagen sind auf der Homepage bereitgestellt. 
Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist 
das Umwelt - und Verbraucherschutzamt: gruen-
hoch3@stadt-koeln.de, Tel. (0221) 221 -25384 oder -
36164. 
5.4 Verfahren 
5.4.1 Antragsverfahren 
Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach die-
ser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätz-
lich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. 
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die 
Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides, der 
die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt. 
Dieser Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht wer-
den, es sei denn mit der Maßnahme wurde noch nicht 
begonnen. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von 
Fördermitteln ist auf einen Zeitraum von einem Jahr 
nach erfolgter Bewilligung befristet. Eine Fristverlänge-
rung kann beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf 
Verlängerung besteht nicht. 
 
5.3 Notwendige Unterlagen 
Der Antrag ist über das digitale Antragsverfahren auf 
der Homepage www.stadt-koeln.de/gruenhoch3 zu 
stellen. Weitere Informationen sowie die erforderlichen 
Unterlagen sind auf der Homepage bereitgestellt. 
Zuständige Kontaktstelle für das Förderprogramm ist 
das Umwelt - und Verbraucherschutzamt: gruen-
hoch3@stadt-koeln.de, Tel. (0221) 221 -25384 oder -
36164. 
 
5.4 Verfahren 
5.4.1 Antragsverfahren 
Anträge können ganzjährig gestellt werden. Nach die-
ser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätz-
lich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. 
Die Unterlagen zum Förderantrag sind innerhalb eines 
Monats einzureichen. Bei fehlender Mitwirkung wird der 
Antrag auf Förderung abgelehnt.  
Nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen 
erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Be-
scheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zu-
schusses angibt. Dieser Zuschuss kann nachträglich 
nicht erhöht werden, es sei denn mit der  Maßnahme 
wurde noch nicht begonnen. Die Möglichkeit zur Inan-
spruchnahme von Fördermitteln ist auf einen Zeitraum 
von einem Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet. 
Eine Fristverlängerung kann beantragt 
werden. Ein 
Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. 
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eingrenzung des zeitlichen 
Rahmens der Einreichung 
der Förderantragsunterla-
gen.  
Hinweis auf die erforderliche 
Vollständigkeit der Antrags-
unterlagen.  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn 
Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungsmaßnah-
men begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. 
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förder-
ausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln 
dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilli-
gungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine 
Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis i st jedoch 
kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzu-
leiten. 
5.5 Verwendungsnachweis 
Nach Abschluss der Maßnahme ist der *die Zuwen-
dungsempfänger*in verpflichtet, innerhalb von drei Mo-
naten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchge-
führten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vor-
zulegen. Der*die Zuwendungsempfänger*in ist ver-
pflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Ori-
ginal zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der 
Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprü-
fung der Nachweise und deren Anerkennung sowie ge-
gebenenfalls einer Ortsbesichtigung durc h die Zuwen-
dungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Köln bzw. hierzu 
von ihr beauftragter Dritter) wird der Zuschuss ausge-
zahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, 
wenn die Fördermaßnahme entsprechend den einge-
reichten Unterlagen durchgeführt worden ist , oder die 
Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung 
schriftlich zugestimmt hat.  
 
5.4.2 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn 
Grundsätzlich darf nicht mit den Begrünungsmaßnah-
men begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. 
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förder-
ausschluss. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln 
dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilli-
gungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine 
Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis ist jedoch 
kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses abzu-
leiten. 
5.5 Verwendungsnachweis 
Nach Abschluss der Maßnahme ist der *die Zuwen-
dungsempfänger*in verpflichtet, innerhalb von drei Mo-
naten der Stadt Köln einen Nachweis über die durchge-
führten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vor-
zulegen. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Ver-
wendungsnachweise kann der Zuwendungsbescheid 
bei fehlender Mitwirkung widerrufen werden.  Der*Die 
Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, alle Rech-
nungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre 
aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit 
zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nach-
weise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls 
einer Ortsbesichtigung durch di e Zuwendungsgeberin 
(Mitarbeitende der Stadt Köln bzw. hierzu von ihr beauf-
tragte Dritte) wird der Zuschuss ausgezahlt. Die Aus-
zahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Förder-
maßnahme entsprechend den eingereichten Unterla-
gen durchgeführt worden ist, oder die Bewilligungsstelle 
einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt 
hat.  
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis an die Antragstellen-
den zum Widerruf der bewil-
ligten Förderung.  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
5.6 Mitteilungspflichten 
 Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektro-
nisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem 
geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, 
• der Förderzweck bzw. die geförderte Maß-
nahme entgegen des Antrages geändert wird, 
• die Tätigkeit einstellt wird, sich die Rechtsform 
oder Beteiligungsverhältnisse ändern und 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder 
sich die Finanzierung ändert. 
5.6 Mitteilungspflichten 
 
Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektronisch 
oder schriftlich umgehend mitzuteilen, wenn: 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem ge-
förderten Zeitrahmen verwirklicht wird, 
• der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme 
entgegen dem Antrag geändert wird, 
• die Tätigkeit einstellt wird, sich die Rechtsform oder 
Beteiligungsverhältnisse ändern und 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich 
die Finanzierung ändert. 
 
Änderungen 
 
 
 
Genaue Erläuterung der In-
formationspflicht.  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
6. Rückforderung von Fördermitteln 
Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die ge-
währten Mittel nicht gemäß dem Förderz weck einge-
setzt wurden oder der*die Fördermittelempfänger*in die 
Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht 
erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu ge-
macht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn 
sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche 
Bestimmungen der Förderung verletzt wurden.  Für 
Rückforderungsansprüche werden entsprechende Zin-
sen verlangt. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festge-
setzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zu-
rückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise 
nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht 
vorgelegt werden. 
Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und 
Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn 
Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewie-
sener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegan-
gen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurück-
gezahlt werden (im ersten Jahr der Auszahlung 90 %, 
bis 10 % im neunten Jahr  der Auszahlung). Alternativ 
hierbei wird eine monatsgenaue lineare Abschreibung 
ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 
6. Rückforderung von Fördermitteln 
Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die ge-
währten Mittel nicht gemäß dem Förderz weck einge-
setzt wurden oder der*die Fördermittelempfänger*in die 
Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht 
erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu ge-
macht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn 
sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche 
Bestimmungen der Förderung verletzt wurden.  Für 
Rückforderungsansprüche werden entsprechende Zin-
sen verlangt. können nach Ausübung des pflichtgemä-
ßen Ermessens Zinsen auferlegt werden.  
 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festge-
setzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zu-
rückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise 
nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht 
vorgelegt werden. unter bestimmten Voraussetzungen 
widerrufen oder zurückgenommen werden.  
Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und 
Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn 
Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewie-
sener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegan-
gen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurück-
gezahlt werden (im ersten Jahr der Auszahlung 90 %, 
bis 10 % im neunten Jahr  der Auszahlung). Alternativ 
hierbei wird eine monatsgenaue lineare Abschreibung 
ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ermessensprüfung der Zins-
zahlung.  
 
 
Allgemeine Formulierung für 
unterschiedliche Fälle des 
Widerrufs einer Bewilligung.  
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
7. Haftung 
Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln er-
setzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurtei-
lung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-
rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 
5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung 
für die technische Richtigkeit der Planung und Ausfüh-
rung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung 
der Eignung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu 
begrünenden Dachfläche, liegt bei der zuwendungs-
empfangenden Person. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch ge-
förderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 
8. Inkrafttreten 
Die Neufassung der Richtlinie „GRÜNhoch3 Dächer | Fas-
saden | Höfe“ vom 01.08.2018, bzw. Überarbeitung vom 
26.03.2020, tritt nach der Beschlussfassung durch den 
Rat der Stadt Köln am 16.05.2023 mit Wirkung vom 
01.08.2023 in Kraft. 
7. Haftung 
Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln er-
setzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurtei-
lung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-
rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 
5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung 
für die technische Richtigkeit der Planung und Ausfüh-
rung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung 
der Eignung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu 
begrünende Dachfläche, liegt bei der zuwendungsemp-
fangenden Person. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch ge-
förderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 
8. Inkrafttreten 
Die Neufassung der Richtlinie „GRÜNhoch3 Dächer | Fas-
saden | Höfe“  vom 01.08.2018, bzw. Überarbeitungen 
vom 26.03.2020 und ……., tritt nach der Beschlussfas-
sung durch den Rat der Stadt Köln am 16.05.2023 mit 
Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Daten der aktuellen Überar-
beitung und neuen Förder-
richtlinie. 
Aktuelle Satzung

Novelle 
 
  
 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
5.6 Mitteilungspflichten 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elekt-
ronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn: 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem 
geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, 
• der Förderzweck bzw. die geförderte Maß-
nahme entgegen des Antrages geändert wird, 
• der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein-
stellt, seine Rechtsform ändert oder sich Beteili-
gungsverhältnisse ändern und 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder 
die Finanzierung sich ändert. 
 
6. Rückforderung von Fördermitteln 
Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die ge-
währten Mittel nicht gemäß dem Förderz weck einge-
setzt wurden oder der/die Fördermittel-empfänger/in die 
Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht 
erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu ge-
macht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn 
sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche 
Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Fü r 
Rückforderungs-ansprüche werden entsprechende Zin-
sen verlangt. 
 
5.6 Mitteilungspflichten 
Fördermittelempfangende sind verpflichtet, elektronisch 
oder schriftlich mitzuteilen, wenn: 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem 
geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, 
• der Förderzweck bzw. die geförderte Maß-
nahme entgegen des Antrages geändert wird, 
• die Tätigkeit eingestellt  wird, sich die  Rechts-
form oder Beteiligungsverhältnisse ändern und 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder 
die Finanzierung ändert. 
 
6. Rückforderung von Fördermitteln 
Zuwendungen werden zurückgefordert, wenn die ge-
währten Mittel nicht gemäß dem Förderz weck einge-
setzt wurden oder der*die Fördermittelem -pfänger*in 
die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich 
nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu 
gemacht hat. Ferner sind Mittel zurückzufordern, wenn 
sich die Gesamtausgaben reduzieren oder wesentliche 
Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Fü r 
Rückforderungs-ansprüche werden entsprechende Zin-
sen verlangt. 
 
Änderungen 
 
 
Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festge-
setzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zu-
rückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise 
nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht 
vorgelegt werden. 
Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und 
Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn 
Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewie-
sener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegan-
gen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurück-
gezahlt werden (im ersten Jahr 90 %, bis 10 % im neun-
ten Jahr). Alternativ hierbei wird eine monatsgenaue li-
neare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung 
angewendet. 
 
7. Haftung 
Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln er-
setzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurtei-
lung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-
rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 
5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung 
für die technische Richtigkeit der Planung und Ausfüh-
rung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung 
der Eignung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu 
begrünenden Dachfläche, liegt bei der Zuwendungs-
empfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch ge-
förderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festge-
setzt werden bzw. können bereits gewährte Mittel zu-
rückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise 
nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht 
vorgelegt werden. 
Bei Fassadenbegrünungen, Dachbegrünungen und 
Entsiegelungsmaßnahmen, die vor Ablauf der zehn 
Jahre zurückgebaut werden oder aufgrund nachgewie-
sener mangelnder Pflege und Bewässerung eingegan-
gen sind, muss die geleistete Förderung anteilig zurück-
gezahlt werden (im ersten Jahr der Auszahlung 90 %, 
bis 10 % im neunten Jahr  der Auszahlung). Alternativ 
hierbei wird eine monats-genaue lineare Abschreibung 
ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 
 
7. Haftung 
Die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln er-
setzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Beurtei-
lung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-
rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften (siehe 
5.2). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung 
für die technische Richtigkeit der Planung und Ausfüh-
rung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung 
der Eignung, z. B. der statischen Belastbarkeit der zu 
begrünenden Dachfläche, liegt bei der zuwendungs-
empfangenden Person.  
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch ge-
förderte Begrünungsmaßnahmen entstehen. 
Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aktuelle Satzung 
 
 
   
 
 
 Novelle 
 
 8. Inkrafttreten 
Die Neufassung der Richtlinie „GRÜNhoch3 Dächer | Fas-
saden | Höfe“ vom 01.08.2018, bzw. Überarbeitung vom 
26.03.2020, tritt nach der Beschlussfassung durch den 
Rat der Stadt Köln am 16.05.2023 mit Wirkung vom 
01.08.2023 in Kraft. 
 
Begriffsbestimmungen: 
 
Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schotter-gar-
ten) 
Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen 
bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das haupt-
sächliche Gestaltungsmittel sind,  verstanden. Der 
Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton 
von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vor-
wiegend gebrochenem oder ungebrochenem Material 
>2 mm Korngröße aufgefüllt. 
 
Änderungen 
 
 
 
Datum des Inkrafttretens 
wurde aktualisiert. 
Aktuelle Satzung 
 
Novelle 
 
Begriffsbestimmungen: 
 
Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schottergar-
ten) 
Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen 
bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das haupt-
sächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der 
Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton 
von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vor-
wiegend gebrochenem oder ungebrochenem Material 
>2 mm Korngröße aufgefüllt. 
Begriffsbestimmungen: 
 
Schottergarten (Abgrenzung Steingarten / Schottergar-
ten) 
Unter „Schottergarten“ wird eine großflächig mit Steinen 
bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das haupt-
sächliche Gestaltungsmittel sind, verstanden. Der 
Oberboden ist abgetragen und mittels Vlies oder Beton 
von der darunterliegenden Schicht getrennt und mit vor-
wiegend gebrochenem oder ungebrochenem Material 
>2 mm Korngröße aufgefüllt. 
Änderungen 
 
Streichung der Begriffsbe-
stimmung. Erläuterung des 
Begriffs Schottergarten neu 
in Ziffer 1.3.4 der Förderricht-
linie. 
Aktuelle Satzung

Anlage 3 Auszug aus der Auswahlliste klimaangepasster Bäume

3713 Zeichen

Anlage 3 
 
Auszug aus der Auswahlliste klimaangepasster Bäume 
 
 
Nr. 
 
botanischer 
Name 
 
deutscher 
Name 
 
KLAM- 
Kategorie 
 
mittlere 
Wuchshöhe 
 
Kronen- 
durchmesser 
 
Wuchs- 
geschwindigkeit 
1 Acer buergerianum Dreizähniger Ahorn 2.1 9 m 5 m langsam bis normal 
2 Acer campestre Feld-Ahorn 1.1 13 m 13 m langsam 
3 Acer monspessulanum Burgen-Ahorn 1.2 7 m 7 m langsam 
4 Acer opalus Schneeballblättriger Ahorn 1.2 9 m 7 m normal 
5 Alnus cordata Herzblättrige Erle 2.2 15 m 9 m normal 
6 Carpinus betulus Gewöhnliche Hainbuche 2.1 17 m 12 m normal 
7 Castanea sativa Essbare Kastanie 1.2 20 m 16 m langsam bis normal 
8 Celtis occidentalis Amerikanischer Zürgelbaum 1.2 18 m 13 m normal 
9 Cercis canadensis Kanadischer Judasbaum 2.2 8 m 7 m langsam bis normal 
10 Cornus mas Kornelkirsche 1.1 5 m 5 m langsam 
11 Corylus colurna Baum-Hasel 2.2 15 m 12 m langsam 
12 Crataegus crus-galli Hahnensporn-Weißdorn 2.1 8 m 7 m langsam 
13 Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn 2.1 6 m 5 m langsam bis normal 
14 Crataegus orientalis Orientalischer Weißdorn 2.1 7 m 6 m langsam 
15 Elaeagnus angustifolia Schmalblättrige Ölweide 1.2 6 m 5 m langsam bis normal 
16 Eucommia ulmoides Guttaperchabaum 2.1 10 m 7 m langsam bis normal 
17 Fraxinus ornus Blumen-Esche 1.2 13 m 8 m langsam 
18 Fraxinus excelsior Gemeine Esche 2.2 35 m 25 m normal 
19 Ginkgo biloba Ginkgo-Baum 1.1 35 m 15 m langsam 
20 Gleditsia triacanthos Amerikanische Gleditschie 1.2 20 m 13 m normal 
21 Hippophae rhamnoides Gewöhnlicher Sanddorn 2.1 10 m 5 m normal 
22 Koelreuteria paniculata Rispiger Blasenbaum 1.2 10 m 7 m langsam 
23 Laburnum anagyroides Gewöhnlicher Goldregen 2.2 6 m 4 m langsam bis normal 
24 Malus sylvestris Holz-Apfel 2.2 8 m 8 m langsam bis normal 
25 Mespilus germanica Mispel 2.2 4 m 4 m normal 
26 Metasequoia glyptostroboides Urweltmammutbaum 2.1 30 m 8 m normal 
27 Nyssa sylvatica Tupelobaum 2.2 20 m 12 m langsam bis normal 
28 Ostrya virginiana Virginische Hopfenbuche 1.2 15 m 8 m langsam 
29 Prunus avium Vogelkirsche 2.1 17 m 12 m normal 
30 Prunus cerasifera Kirschpflaume 1.2 6 m 6 m langsam bis normal 
31 Prunus mahaleb Felsen-Kirsche 1.1 6 m 5 m langsam bis normal 
32 Prunus padus Trauben-Kirsche 2.1 13 m 7 m langsam bis normal 
33 Pyrus pyraster Wild-Birne 1.2 17 m 6 m langsam bis normal 
34 Pyrus salicifolia Weidenblättrige Birne 1.2 7 m 7 m langsam bis normal 
35 Quercus bicolor Zweifarbige Eiche 1.1 20 m 12 m normal 
36 Quercus cerris Zerr-Eiche 1.2 25 m 10 m normal 
37 Quercus frainetto Ungarische Eiche 1.2 17 m 13 m normal 
38 Quercus macranthera Persische Eiche 1.2 20 m 12 m langsam bis normal 
39 Quercus petraea Trauben-Eiche 1.2 25 m 17 m normal 
40 Quercus robur Stiel-Eiche 2.1 25 m 14 m normal 
41 Quercus pubescens Flaum-Eiche 1.2 12 m 8 m langsam bis normal 
42 Rhamnus cathartica Echter Kreuzdorn 1.1 2 m 4 m langsam 
43 Salix alba Silber-Weide 2.1 17 m 12 m normal 
44 Salix caprea Sal-Weide 2.1 7 m 6 m normal

Nr. botanischer 
Name 
deutscher 
Name 
KLAM- 
Kategorie 
mittlere 
Wuchshöhe 
Kronen- 
durchmesser 
Wuchs- 
geschwindigkeit 
45 Sorbus aria Echte Mehlbeere 1.1 10 m 5 m langsam bis normal 
46 Sorbus domestica Speierling 1.2 15 m 8 m langsam bis normal 
47 Sorbus intermedia Schwedische Mehlbeere 2.1 12 m 5 m langsam 
48 Tilia cordata Winter-Linde 2.1 27 m 13 m normal 
49 Tilia tomentosa Silber-Linde 1.2 27 m 17 m normal 
50 Ulmus pumila Sibirische Ulme 1.1 15 m 11 m normal 
51 Sorbus torminalis Elsbeere 1.2 12 m 8 m langsam bis normal 
Die Liste mit den vollständigen Informationen zu den Eigenschaften der Bäume wird nach Beschlussfassung im Internet veröffentlicht. 
Diese kann auf Anfrage vorher als Exceldatei zur Verfügung gestellt werden.

Beschlussvorlage Rat

6095 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/574 
 
Vorlagen-Nummer 
 1382/2026 
Freigabedatum 
 03.06.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Überarbeitung und Erweiterung der Förderrichtlinie „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | 
Höfe“  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt im Rahmen der städtischen Klimawandelanpassung die Erweiterung und 
Anpassung der Förderrichtlinie zum Förderprogramm „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“ 
(siehe Anlagen 1 – 4). 
 
 
 
 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 18.06.2026 
Rat 02.07.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung:  
Das Förderprogramm wurde vom Rat in der Sitzung am 05.07.2018 (0982/2018) mit 
einer Laufzeit von 5 Jahren beschlossen. Mit Ratsbeschluss vom 15.06.2023 
(1424/2022) ist die Laufzeit der Förderrichtlinie um weitere 5 Jahre bis zum 31.07.2028 
verlängert und um die Förderung der Regenwasserspeicherung erweitert worden. 
 
Seit dem Start des Förderprogrammes im Oktober 2018 wurden 1041 Anträge ge-
stellt. Seither sind 531 Dachbegrünungen mit einer Gesamtfläche von 47.968 m², 100 
Fassadenbegrünungen, 107 Entsiegelungen und/oder Rückbau Schotterflächen mit 
einer Gesamtfläche von 5.168 m² und deren Begrünung sowie 45 Regenwasserspei-
cherungen mit einem Speichervolumen von 168.123 Litern realisiert worden.  
 
Im März 2026 wurde ein Entsiegelungswettbewerb mit den Städten Bonn und Düssel-
dorf gestartet (weiterführende Informationen sind unter dem Link www.stadt-
koeln.de/entsiegeln zu finden). Es wird erwartet, dass sich hierdurch die Antragszah-
len für die Förderung der Entsiegelung erhöhen. 
 
Das Begrünungsprogramm stellt ein sehr gutes Vehikel dar, das Thema Klimawan-
delanpassung in der Stadtgesellschaft zu thematisieren und für ein grundlegendes 
Umdenken zu werben. Es wird rege in Anspruch genommen und gewinnt zunehmend 
an Bekanntheit. Insbesondere haben umgesetzte Maßnahmen Vorbildcharakter und 
regen zur Nachahmung an. 
 
Die langjährigen Erfahrungen mit den vielfältigen Anträgen haben gezeigt, dass ver-
schiedene inhaltliche Anpassungen und fachliche Erweiterungen notwendig sind, um 
weiterhin eine optimale Förderung sicher zu stellen. 
Insbesondere die Anpassung der maximalen Zuschusshöhe spiegelt die seit Jahren 
vorhandenen stetigen Kostensteigerungen zur Umsetzung der einzelnen Begrünungs-
maßnahmen wider. Ein Vergleich mit anderen Städten (s. unten aufgeführte Über-
sicht) verdeutlicht, dass der Förderbetrag in Köln aktuell im unteren Bereich angesie-
delt ist. Eine Erhöhung der Förderung von 40 € auf 50 € pro m² für die überwiegend 
durchgeführte extensive Dachbegrünung erscheint im Vergleich zu anderen Städten 
gerechtfertigt.

3 
Überblick über Förderhöhen anderer Großstädte für extensive Dachbegrünung: 
 
Stadt  
max. Förderung  
extensive Dachbegrünung  
€/m² in % 
Köln aktuell  40 € 50% 
Köln gemäß Vorlage Anpassung  50 € 50% 
Berlin 95 bis 180 € 60 bis 100% 
Bonn 30 € 50% 
Dortmund 50 € 50% 
Duisburg 50 € 50% 
Düsseldorf 20 bis 55 € 50% 
Frankfurt a. M. kein Maximum 50% 
Hamburg 25 bis 110 € 40 bis 60% 
Leverkusen 40 € 50% 
München 25 € 50% 
Münster 40 € 50% 
 
Quelle: BuGG Marktreport Gebäudegrün 2025 
 
Die Neufassung der Förderrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende Änderungen: 
 
- Die maximale Zuschusshöhe bei Dach- und Fassadenbegrünung, Rückbau und 
Begrünung von Schotterflächen sowie der Entsiegelung von Flächen und deren 
Begrünung werden förderfähigen Kosten angepasst und erhöht (u.a. von 40 € 
auf 50 € pro m² für die extensive Dachbegrünung) 
- Anpassung und Konkretisierung zum Biologischen Bonus (von 150 € auf 200 € 
bei Flächen von 10 m² bis zu 49 m², bzw. von 300 € auf 400 € bei Flächen ab 
50 m²) 
- Ergänzende Maßnahmen in Kombination mit einer geförderten Begrünungs-
maßnahme gemäß der Förderrichtlinie 
o Ergänzung um einen Bonus zum Lärmschutz in nachweislich lärmbelas-
teten Bereichen (bei einer Dachbegrünung oder einer wandgebundenen 
Fassadenbegrünung 200 € ab 10 m² bzw. 400 € ab einer Fläche von 50 
m²) 
o Zusätzliche Pflanzung eines großkronigen Baumes gemäß vorgegebe-
ner Baumliste auf dem Grundstück des Objektes  
o Ergänzende Teichrandbepflanzung 
- Förderung von pflanzgefäßgebundenen Fassadenbegrünungselementen ohne 
feste Bindung zur Fassade für Mieter*innen und Pächter*innen 
- Reaktivierung und Sanierung von bestehenden Zisternen 
- Fachgerechter Umbau geeigneter Speichermedien, wie z.B. Öltanks zur Re-
genwasserspeicherung 
- Förderung von Dachretentionselementen zur dauerhaften Speicherung und 
Nutzung des Regenwassers 
- Förderung von Verteilung und Nutzung des gespeicherten Regenwassers zum 
Gießen von Pflanzen im Garten 
 
 
Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen sind in der beiliegenden Sy-
nopse weiter ausgeführt.

4 
Finanzierung 
Es ergeben sich keine haushaltsmäßigen Auswirkungen. Der investive Haushaltsplan-
ansatz bleibt durch die Erweiterung der Förderrichtlinie unverändert bestehen. 
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
In der Begrünung von Gebäuden liegt ein wichtiges Potential für die Stadt Köln zur 
Anpassung an den Klimaschutz. Mit der individuellen Förderung von Dach- und Fas-
sadenbegrünungen sowie der Bodenentsiegelung und Wiederbegrünung wird im dicht 
besiedelten Stadtgebiet ein Beitrag zur Speicherung von CO2 durch das Pflanzen-
wachstum geleistet. Die Verdunstungskühlung von Dach- und Fassadenbegrünungs-
pflanzen trägt im Sommer zur Kühlung von Gebäuden bei. Dies senkt insbesondere 
während Hitzeereignissen mögliche Energiekosten durch Verzicht auf Klimaanlagen. 
Im Winter tragen Dach- und Fassadenbegrünungen zur Isolierung von Gebäuden bei 
und senken den Heizungsbedarf.  
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Überarbeitete Förderrichtlinie „GRÜN hoch 3 Dächer | Fassaden | Höfe“ 
Anlage 2: Synopse  
Anlage 3: Auszug der Auswahlliste klimaangepasster Bäume 
Anlage 4: Begleitdokument zur Baumliste 
Anlage 5: Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (2)

18.06.2026 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
Entscheidung

Orte (2)

  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Im Garten

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1382/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.06.2026
Erstellt
07.05.2026 15:01