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4089/2016

62564/01; VEP; Herzog-Johann-Straße in Köln-Fühlingen; Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 04.01.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2017, TOP 12.1

Anlage 4 (Textliche Festsetzungen)

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Anlage 1 (Übersichtsplan)

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Anlage 2 (Bewertung der Stellungnahmen)

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Anlage 3 (Satzungsbegründung)

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5 (Ausschnitt Bebauungsplan 62564/01)

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Anlage 4 (Textliche Festsetzungen)

7862 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  4  
4089/2016 
 
 
Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogener Bebauungsplan 62564/01; 
Arbeitstitel: Herzog-Johann-Straße in Köln-Fühlingen 
 
 
A. Textliche Festsetzungen 
1. Art und Maß der baulichen Nutzung 
1.1 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in reinen Wohngebieten (WR) vorgese-
henen Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungs-
planes. 
1.2 Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB darf die zulässige Grundfläche durch die Grund-
flächen von Garagen mit ihren Zufahrten, von Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 
BauNVO und von Terrassen um bis zu 50 % insgesamt überschritten werden. 
1.3  Gemäß § 12 Abs. 3a i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen des festgesetzten 
WR-Gebietes nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vor-
habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
2. Garagen, Nebenanlagen und Terrassen 
2.1 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in Gestalt von Garagen und nur 
innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche zulässig. 
2.2 Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der hierfür festge-
setzten Fläche sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Zu-
leitungsrinnen für Versickerungsmulden sind uneingeschränkt zulässig. Nebenanla-
gen wie Gartenhäuser dürfen einen umbauten Raum von 25 m³ pro Baugrundstück 
nicht überschreiten. In Vorgärten sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Abstellplät-
zen für Fahrräder und Müllbehälter bzw. Müllboxen unzulässig. Als Vorgarten gilt die 
Fläche zwischen der vorderen (südlichen) Baugrenze und der Straßenbegrenzungs-
linie. 
2.3 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO darf die rückwärtige 
(nördliche) Baugrenze durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4,00 m überschritten 
werden. 
3. Bepflanzung 
3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist in den Vorgärten entlang der Planstraße, ent-
lang der gemeinsamen Grenze mit dem Nachbargrundstück und entlang der Gara-
genzufahrt eine standortheimische Strauchhecke als Biotoptyp BD3 (GH412) zu 
pflanzen. 
3.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind Abstellplätze für Müllbehälter bzw. Müllbo-
xen mit standortheimischen Hecken als Biotoptyp BD3 (GH412) zu umpflanzen. 
3.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist pro Wohngrundstück im Vorgarten ein stand-
ortheimischer Laubbaum mit Hochstamm als Biotoptyp BF31 (GH741) zu pflanzen. 
3.4 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind die Dächer der Garagen extensiv zu begrü-
nen. Die Substrathöhe muss unabhängig von der Höhe der Drain- und Filterschich-
ten mindestens 8 cm betragen.

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/ 3 
3.5 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden innerhalb der Fläche zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft folgende Ausgleichs-
maßnahmen festgesetzt: 
 Ausgleichsmaßnahme A1 
 Anlage einer Strauchhecke aus standortheimischen Heistern und Sträuchern als Bi-
otoptyp BB1 (GH411) auf 80% der Maßnahmenfläche; Anlage von Kraut- und Stau-
densäumen in mosaikartiger Verteilung zur freien Sukzession als Biotoptyp HP7 
(BR3117) auf 20% der Maßnahmenfläche. 
 Ausgleichsmaßnahme A2 
 Anlage einer Intensivfettwiese als Biotoptyp EA32 (LW41121) zur Herstellung einer 
Niederschlagswasser-Versickerungsmulde mit unterirdischer Rigole. 
 Ausgleichsmaßnahme A3 
 Anlage einer Schotterrasenfläche als Biotoptyp HH7 (BR132) zur Herstellung des 
Betriebsweges für die Versickerungsanlage. 
3.6 Für die Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung 
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Er-
hebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 
15.12.2011 – siehe Amtsblatt der Stadt Köln vom 04.01.2012. 
4. Höhenlage 
Die Geländehöhe wird auf 44,5 m über NHN festgesetzt. Die gemäß § 9 Abs. 3 BauGB 
i. V. m. § 2 Abs. 4 BauO NRW festgesetzte Geländeoberfläche darf notwendige Neigun-
gen für die Entwässerung nach dem Stand der Technik aufweisen. Darüber hinaus sind 
innerhalb der Bereiche mit einer festgesetzten Geländeoberfläche zur Vermittlung zu an-
grenzenden Höhen auch Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Geländeober-
flächen durch Treppen- und Rampenanlagen sowie Anschüttungen zulässig.  
 
B. Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW werden folgende 
gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform / Dachneigung / Traufhöhe 
1.1 Für Wohngebäude sind nur gleichseitige Satteldächer mit 35-40 Grad geneigten 
Dachflächen und mit der in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtung zulässig. 
Für Garagen sind nur Flachdächer zulässig. 
1.2 Die beiden Hälften eines Doppelhauses sind mit einheitlicher Traufhöhe und Dach-
neigung zu errichten. 
2. Dachgauben / Solaranlagen 
2.1 Pro Haus ist straßen- und gartenseitig nur jeweils eine Gaube zulässig. Die Breite 
der Dachgaube darf höchstens 2,50 m betragen. Dabei ist zu den Hausabschluss-
wänden ein seitlicher Mindestabstand von jeweils 1,25 m und zum Dachfirst ein 
Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten, gemessen in der Dachschräge. 
2.2 Solaranlagen sind mit identischer Neigung in die Dachflächen zu integrieren. 
3. Vorgärten 
 Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen, Sträuchern und Bäu-
men zu gestalten. Davon ausgenommen sind Abstellplätze für Fahrräder und Müll-
behälter bzw. Müllboxen sowie Zuwegungen und Zufahrten. Als Vorgarten gilt die 
Fläche zwischen der vorderen (südlichen) Baugrenze und der Straßenbegrenzungs-
linie.

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4. Grundstückseinfriedungen 
4.1 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten sind nur als standortheimische 
Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune in Kombination mit standortheimi-
schen Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,20 m zulässig.  
4.2 Sonstige Grundstückseinfriedungen sind nur als standortheimische Hecken sowie 
als Draht- oder Stabgitterzäune in Kombination mit standortheimischen Hecken bis 
zu einer Höhe von jeweils 2,00 m zulässig. 
 
C. Nachrichtliche Übernahme 
 Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird die nach § 19 Wasserhaushaltsgesetz durch Ver-
ordnung festgesetzte Wasserschutzzone IIIA der Wassergewinnungsanlage Weiler 
nachrichtlich in das Plangebiet übernommen. Die Schutzgebietsverordnung ist zu 
beachten. 
 
D.  Hinweise 
1. Laut Artenschutzprüfung Stufe II vom August 2015 (Büro für Regionalberatung, Na-
turschutz und Landschaftspflege/Dipl. Geogr. Markus Kunz) ist eine Verletzung der 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu er-
warten. Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 
44 Abs. 5 BNatSchG sind daher nicht erforderlich. 
2. Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das Niederschlagswasser der garten-
seitigen (nördlichen) Dachflächen in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde 
und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln örtlich zu versickern. Das Nieder-
schlagswasser straßenseitiger Flächen ist in den Kanal einzuleiten. 
3. Beim Auffinden von archäologischen Bodenfunden ist gemäß der §§ 15 und 16 
Denkmalschutzgesetz (DschG NW) das Römisch-Germanische Museum als zu-
ständige Untere Denkmalschutzbehörde in Köln zu benachrichtigen und die Fund-
stelle in unverändertem Zustand zu belassen. 
4. Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Im Vorfeld von Bau-
maßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Be-
zirksregierung Düsseldorf einzuschalten. 
5. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414). 
6. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132). 
7. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
8. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - 
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). 
9. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 5 - 8).

Anlage 1 (Übersichtsplan)

358 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtVorhabenbezogener Bebauungsplan 62564/01+HU]RJ-RKDQQ6WUD‰HLQ.|OQ)KOLQJHQ
0 10050 200300 Meter

Anlage 2 (Bewertung der Stellungnahmen)

1374 Zeichen

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 62564/01 –Arbeitstitel: Herzog-Johann-Straße in Köln-
Fühlingen– eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher 
Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 15.12.2015 
bis zum 29.01.2016 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind drei Stellungnahmen eingegangen. 
 
 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Stadtwerke Köln, 
25.01.2016 
– Keine Bedenken 
– Sicherung der bestehenden Leitungen, um die 
Versorgung weiterhin zu gewährleisten 
 
Kenntnisnahme – Der Wirtschaftsweg wird zu einer 
allgemein nutzbaren Verkehrsfläche 
umgebaut und insofern kommt es nicht zu 
einer Beeinträchtigung der vorhandenen 
Leitungen. 
Stadt-
entwässerungs-
betriebe Köln,  
22.12.2015 
– Keine grundsätzliche Bedenken 
– Hinweis auf geeignete Maßnahmen zur 
Risikovorsorge bezüglich Starkregen 
 
Kenntnisnahme  
Abfallwirtschafts- 
betriebe Köln,  
08.01.2016 
– Hinweis auf Einhaltung der RASt 06 
– Hinweis auf § 10 Standplätze für Abfallbehälter, der 
Abfallsatzung der Stadt Köln 
 
Kenntnisnahme  
 
A N L A G E 2 
4089/2016

Anlage 3 (Satzungsbegründung)

62123 Zeichen

A N L A G E  3  
4089/2016 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogener Bebauungsplan 62564/01; 
Arbeitstitel: Herzog-Johann-Straße in Köln-Fühlingen 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Rath plant als Vorhabenträgerin auf der landwirtschaftlichen 
Fläche am nordwestlichen Siedlungsrand von Köln-Fühlingen den Bau von neun Einfamilienhäu-
sern. Das Vorhaben greift in den Außenbereich nach § 35 BauGB ein, so dass zu seiner Geneh-
migung die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist. 
Aus diesem Anlass hat die Vorhabenträgerin der Stadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan 
(VEP) vorgelegt und die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes beantragt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat dem Vorhaben zuge-
stimmt und am 06.02.2014 den Einleitungsbeschluss gemäß § 12 Absatz 2 BauGB gefasst. 
Städtebauliches Ziel ist eine offene und durchgrünte Bebauung in Gestalt eines attraktiven Einfa-
milienhausgebietes als orts- und landschaftsbildgerechte Arrondierung des Siedlungsraumes. Das 
Vorhaben deckt sich mit der Zielsetzung des Flächennutzungsplanes und trägt dem städtischen 
Bevölkerungszuwachs und steigenden Wohnbedarf Rechnung. Die Wohnlage ist besonders für 
Familien geeignet, die neben einer örtlichen Grundversorgung und günstigen Verkehrsanbindung 
Wert auf eine ruhige und grüne Umgebung legen. 
 
2 Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Ortsteils Fühlingen und schließt an den bestehenden 
Siedlungsrand an. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 0,58 ha.  
2.2 Vorhandene Struktur 
Die Ortsbebauung in Gestalt ein- und zweigeschossiger Einfamilienhäuser liegt südlich und östlich 
des Plangebietes, wo der Bebauungsplan 63560/04 gilt. In dessen Geltungsbereich fällt auch noch 
der landwirtschaftliche Weg in Verlängerung der Herzog-Johann-Straße. Der Weg wurde zwar als 
Straßenverkehrsfläche festgesetzt, aber nicht entsprechend ausgebaut. Südlich des Weges sind 
ein Spielplatz und ein Parkplatz ausgewiesen. Realisiert wurde jedoch nur der Parkplatz, der an 
den Roggendorfer Weg weiter südlich angebunden ist. Statt des Spielplatzes existiert an dieser 
Stelle eine Rasenfläche mit Gehölzen. 
2.3 Erschließung 
Das Plangebiet ist durch seine Lage am Ende der Herzog-Johann-Straße bereits an das öffentli-
che Straßennetz angeschlossen. Die Herzog-Johann-Straße führt in östlicher Richtung bis zur 
Neusser Landstraße, wo in einer Entfernung von rund 600 m zum Plangebiet die nächste Halte-
stelle der örtlichen Buslinie liegt. Die nächste Haltestelle der S-Bahn ist rund 1,2 km entfernt und 
liegt im benachbarten Blumenberg. Die Bundesautobahn A 1 im Süden und die A 57 im Westen 
sind von Fühlingen aus über die Anschlussstellen Köln-Niehl und Köln-Chorweiler zu erreichen. 
Damit besteht neben dem öffentlichen Personennahverkehr auch eine gute Anbindung des Plan-
gebietes für den Individualverkehr. 
In der Herzog-Johann-Straße liegt ein Mischwasserkanal. Über die Netzleitungen der Umgebung 
kann auch die Wasser- und Energieversorgung erfolgen.

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2.4 Alternativstandorte 
Die Fläche stellt eine Arrondierung einer bestehenden Wohnbaufläche dar. Auf eine Untersuchung 
eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet werden. 
2.5 Planungsrechtliche Situation 
Für den Geltungsbereich besteht kein Bebauungsplan. Aufgrund der Lage ist dieser Bereich dem 
Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Südlich grenzt der Bebauungsplan 63560/04 an. 
 
3  Planungsvorgaben 
3.1 Flächennutzungsplan 
Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwi-
ckelt: Das Vorhaben ist im FNP als Wohnbaufläche dargestellt, die Ausgleichspflanzung im westli-
chen Randbereich des Plangebietes als Grünfläche. 
3.2 Landschaftsplan  
Im Landschaftsplan ist das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Die Schutzfestset-
zung steht der Realisierung des Vorhabens entgegen, tritt jedoch mit der Rechtsverbindlichkeit des 
Bebauungsplanes außer Kraft. Der Landschaftsplan wird entsprechend fortgeschrieben. 
 
4 Begründung der Planinhalte 
Der Stadtteil Fühlingen besitzt noch viel von seinem dörflichen Charakter und ist als Wohnort sehr 
beliebt. Typisch für die Ortsbebauung sind Einfamilienhäuser, wofür eine große Nachfrage besteht. 
Im Plangebiet sollen neun Einfamilienhäuser (4 Doppelhäuser/1 Einzelhaus) realisiert werden. Das 
Plangebiet grenzt einerseits an den dörflich geprägten Siedlungsraum und andererseits an den 
landwirtschaftlich geprägten Freiraum. In dieses Umfeld soll sich die Neubebauung orts- und land-
schaftsbildverträglich einfügen.  
Zu diesem Zweck ist zur Seite des erschlossenen Siedlungsraumes ein Wohngebiet mit geringer 
Höhenentwicklung und hohem Grünanteil geplant. Auch im Plangebiet selbst soll mit dem Bau der 
Häuser ein harmonischer Gesamteindruck entstehen. Zur Seite des freien Landschaftsraumes ist 
die Pflanzung einer ausgeprägten Ortsrandeingrünung vorgesehen, die zugleich als Ausgleich für 
den Eingriff des Vorhabens in Natur und Landschaft dienen soll. 
Zur Erschließung der einzelnen Wohngrundstücke soll der Wirtschaftsweg in Verlängerung der 
Herzog-Johann-Straße durch eine Stichstraße mit Wendeanlage ersetzt werden. 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
Als Art der baulichen Nutzung und in Fortentwicklung der Ortsbebauung wird im Plangebiet ein 
reines Wohngebiet (WR) nach § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Dabei werden 
die in WR-Gebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 3 Absatz 3 BauNVO - näm-
lich gebietsbezogene Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, kleine Beherbergungsbetriebe 
und sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie gebietsbezogene Anlagen für kirchliche, kulturelle, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke - von vorneherein ausgeschlossen, um den Gebietscharak-
ter und die Wohnraumversorgung dauerhaft zu sichern. Zulässig sind damit außer Wohngebäuden 
nur noch Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner dienen. Zu den zuläs-
sigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege der 
Bewohner dienen. 
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen des WR-
Gebietes nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsver-
trag konkret verpflichtet, also zum Bau von neun Einfamilienhäusern. Vertragsänderungen oder 
der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig.

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4.2 Maß der baulichen Nutzung 
Als Maß der baulichen Nutzung wird im Sinne einer maßvollen Bodenversiegelung und gesunden 
städtebaulichen Dichte eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 in Verbindung mit zwei Vollgeschos-
sen festgesetzt, womit die in der BauNVO für WR-Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 0,4/ 
GFZ 1,2) unterschritten werden. 
Die festgesetzte GRZ darf außer durch Garagen und Nebenanlagen über § 19 Absatz 4 BauNVO 
hinaus auch durch Terrassen um bis zu 50 % überschritten werden, denn die Einrechnung der 
Terrassen in die GRZ ginge zulasten der Hauptnutzung und würde so dem Bedarf an Wohnraum 
nicht gerecht. Die Überschreitung der GRZ durch Terrassen ist auch deshalb gerechtfertigt, weil 
der gemäß BauNVO zulässige Versiegelungsgrad für die Summe aller baulichen Anlagen (GRZ + 
50%) nicht erhöht wird. 
Um die zulässige Höhenentwicklung näher zu bestimmen, wird für die Planbebauung neben der 
Anzahl der Vollgeschosse auch die maximale Traufhöhe mit ihrem unteren Bezugspunkt festge-
setzt. Mit der Gebäudehöhe in Verbindung mit der Dachform und Dachneigung wird das Ortsbild 
maßstabsgerecht gestaltet. 
4.3 Überbaubare Grundstücksfläche und Bauweise 
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt und besitzt eine Tiefe von 
lediglich 14,00 m, sodass sich nur geringe Entwicklungsspielräume bieten und alle Wohnhäuser 
annähernd auf gleicher Höhe liegen. Die geordnete Platzierung der Wohnhäuser kommt auch der 
Gestaltung der Freiflächen zugute. Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze durch Terras-
sen sind zulässig. Im Sinne einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung ist eine offene Bau-
weise in Form von Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt. 
4.4 Höhenlage 
Im Bebauungsplan ist die Geländehöhe auf 44,5 m über NHN festgesetzt. Die Geländeoberfläche 
liegt vor der Realisierung infolge dieser Planung zwischen 44,18 m und 43,61 m über NHN und 
wird insofern um bis zu 0,9 m angehoben. In Ergänzung sind notwendige Neigungen für die Ent-
wässerung sowie Über- und Unterschreitungen der festgesetzten Geländeoberfläche durch Trep-
pen- und Rampenanlagen zulässig. 
Der vorhandene Wirtschaftsweg wird zu einer Anliegerstraße ausgebaut und damit verbunden wird 
auch die Höhenlage der Verkehrsfläche angehoben. Die Planungen für die Wohnbebauung sehen 
eine weitere Anhebung des Geländes bis zur Eingangsebene vor, um ein Kontergefälle zu den 
Wohnhäusern zu vermeiden. Die Oberkante des Fertigfußbodens wird bei 44,57 m über NHN und 
somit geringfügig über dem Gelände liegen. Insofern ist die Bezugshöhe auf dem Gelände festge-
setzt, das künftig hergestellt wird. Baugrundstücke außerhalb des Plangebietes sind nicht betrof-
fen. 
4.5 Stellplätze und Nebenanlagen 
Der private Stellplatzbedarf soll auf den einzelnen Wohngrundstücken durch den Bau von Garagen 
gedeckt werden, die nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und seitlich davon zuläs-
sig sind, damit der Rückraum der Wohnhäuser ruhig und begrünt bleibt.  
Nebenanlagen sind ebenfalls nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie auf der 
hierfür an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen ausgewiesenen Randfläche zulässig, um auf 
diese Weise rein begrünte Gartenbereiche zu erzielen; Zuleitungen für Versickerungsmulden sind 
von der Einschränkung ausgenommen. Nebenanlagen wie Gartenhäuser für Geräte und Freizeit 
werden maßlich begrenzt. Im Vorgartenbereich sind im Interesse eines aufgeräumten und begrün-
ten Straßenbildes nur Abstellplätze für Fahrräder und Müllbehälter bzw. Müllboxen zulässig, da 
derartige Anlagen straßenseitig benötigt werden.

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4.6 Gestalterische Festsetzungen 
Gemeinsam mit den städtebaulichen Festsetzungen sollen die gestalterischen Festsetzungen nach 
§ 86 Absatz 1 und 4 BauO NRW dem neuen Wohnquartier Ordnung und Struktur geben, damit  im 
Einklang mit seiner Umgebung ein qualitätvolles und harmonisches Siedlungsbild entsteht. 
Nach dem Vorbild der Ortsbebauung sind nur Häuser mit gleichseitigem Satteldach bei einer 
Dachneigung von 35 bis 40 Grad zulässig. Dachneigung und Traufhöhe aneinander grenzender 
Gebäude müssen einheitlich sein. Die Firstrichtung muss ebenfalls einheitlich sein und ist so fest-
gesetzt, dass alle Gebäude traufständig ausgerichtet werden. Solaranlagen sind mit identischer 
Dachneigung zu integrieren. Um das Erscheinungsbild der Dachflächen nicht durch massive 
Dachaufbauten zu stören, werden differenzierte Vorgaben für den Bau von Dachgauben gemacht. 
Für Garagen werden zur Begrünung Flachdächer festgesetzt. 
Abstellplätze für Müllbehälter bzw. Müllboxen sind in Vorgärten zwar zulässig, müssen jedoch mit 
Hecken umpflanzt werden. 
Zur Einfriedung der Grundstücke sind Hecken sowie Draht- oder Stabgitterzäune in Kombination 
mit Hecken vorgeschrieben, wobei im Vorgartenbereich eine Höhe von 1,20 m nicht überschritten 
werden darf, um Sichtbeziehungen nicht stärker einzuschränken. Die sonstigen Grundstücksein-
friedungen dürfen 2,00 m hoch sein und sind ebenfalls nur als Hecken sowie als Draht- oder Stab-
gitterzäune in Kombination mit Hecken zulässig. 
4.7 Erschließung 
Zur Erschließung der einzelnen Wohngrundstücke soll der landwirtschaftliche Weg in Verlänge-
rung der Herzog-Johann-Straße durch eine 6,00 m breite Stichstraße mit einer Wendeanlage für 
dreiachsige Müllfahrzeuge ersetzt werden. Die Straße ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt 
und soll im flächensparenden Mischprinzip hergestellt werden. Für die Besucher des Wohngebie-
tes sind Parkplätze vorgesehen. Aus Rücksicht auf die im Zuge des Wirtschaftsweges bzw. der 
Planstraße verlegten Versorgungsleitungen muss auf die Anpflanzung von Straßenbäumen ver-
zichtet werden. 
Zur Entwässerung der Wohngrundstücke soll das zur Gartenseite anfallende Niederschlagswasser 
gemäß § 44 Landeswassergesetz über eine belebte Bodenzone mit Rigole örtlich versickert wer-
den; laut Baugrunduntersuchung stehen die Boden- und Grundwasserverhältnisse dem nicht ent-
gegen. Die Versickerungsmulde soll in die an die Hausgärten grenzende Ausgleichsfläche inte-
griert und als Gemeinschaftsanlage genutzt werden. Das zur Straßenseite anfallende Nieder-
schlagswasser hingegen soll gemeinsam mit dem Straßenwasser der öffentlichen Verkehrsfläche 
und dem häuslichen Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Zu 
diesem Zweck soll im Zuge der Planstraße ein Mischwasserkanal mit Anschluss an die Herzog-
Johann-Straße gebaut werden. 
Zur Versorgung des neuen Wohngebietes mit Gas, Wasser und Strom steht das örtliche Leitungs-
netz zur Verfügung. 
4.8 Natur- und Landschaftsschutz 
Das Vorhaben greift in das Landschaftsschutzgebiet L5 des Landschaftsplanes ein, das von der 
aktuellen städtebaulichen Entwicklung verdrängt wird. Die Schutzfestsetzung dient der Erhaltung 
und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Eigenart und Schönheit 
des Landschaftsbildes sowie seiner besonderen Bedeutung für die Erholung. Als Entwicklungsziel 
ist die Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen sowie mit 
belebenden und gliedernden Elementen vorgegeben. Angesichts der rein ackerbaulichen Nutzung 
im Plangebiet und der Gesamtausdehnung des Landschaftsschutzgebietes fällt der Eingriff aber 
nicht ins Gewicht. Vor dem Hintergrund, dass die Stadt Köln dringend Wohnbauflächen benötigt, 
wird diese Fläche als Wohnbauland entwickelt. Von dem vorhandenen Flurweg wird mit einer Bau-
tiefe maßvoll in das Landschaftsschutzgebiet eingegriffen. Südlich des Flurweges sowie östlich 
angrenzend bestehen derzeit schon Wohngebäude, so dass mit dieser Planung die eingeleitete 
Entwicklung fortgeschrieben wird.

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Der Eingriff in die Flora erfolgt in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, deren Biotopwert wegen ihrer 
intensiven Bewirtschaftung allerdings gering ist. Schutzwürdige Naturbestandteile, deren Erhalt 
nach dem Vermeidungsgebot der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Absatz 3 
BauGB in Betracht kommen könnte, existieren im Plangebiet nicht.  
Um den eingriffsbedingten Biotopwertverlust auszugleichen, ist auf der landwirtschaftlichen Fläche 
an der Grenze zum geplanten Wohngebiet die Anlage einer Gehölzpflanzung als Fläche für Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festge-
setzt. Die Versickerungsmulde für das gesammelte Niederschlagswasser des Vorhabens soll in die 
Ausgleichsfläche integriert und begrünt werden, wodurch der versiegelungsbedingte Eingriff in den 
natürlichen Wasserkreislauf gemindert wird.  
Die Festsetzungen über die in den Vorgärten zu pflanzenden Bäume und Hecken sowie über die 
zu begrünenden Garagendächer leisten einen wertvollen Beitrag zugunsten des Ortsbildes und 
Naturhaushaltes und reduzieren so den Ausgleichsbedarf, der laut Bilanzierung vollständig inner-
halb des Plangebietes gedeckt werden kann. 
Mit der Bebauung der Ackerfläche wird auch in den Nahrungs- und Lebensraum der Tierwelt ein-
gegriffen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG ergeben sich 
laut Artenschutzprüfung jedoch nicht, sodass keine diesbezüglichen Ausgleichsmaßnahmen erfor-
derlich sind. Bei der späteren Planrealisierung ist die Regelbrutzeit nach § 39 Absatz 5 BNatSchG 
zu beachten. Von den innerhalb des Plangebietes festgesetzten Pflanzmaßnahmen profitiert auch 
die heimische Fauna. 
Das Landschaftsbild im Plangebiet besteht aus einer Ackerfläche ohne bereichernde Gehölzstruktu-
ren und besitzt keine erholungsgerechte Aufenthaltsfunktion, mit Ausnahme des Fuß- und Radwe-
ges im Randbereich. Mit der Arrondierung des Siedlungsraumes wird das Landschaftsbild durch ein 
Siedlungsbild ersetzt und die freie Aussicht vom Ortsrand auf die Landschaft eingeschränkt. Unver-
hältnismäßige Eingriffe in das Landschaftsbild werden aber dank der offenen und durchgrünten 
Bauweise und der niedrigen Gebäudehöhe des Vorhabens vermieden. Durch die im Grenzbereich 
zwischen Siedlungsraum und Freiraum festgesetzte Ausgleichsfläche in Gestalt einer ausgeprägten 
Gehölzpflanzung entsteht eine landschaftsbildgerechte Ortsrandeingrünung, die einen Übergang 
zwischen Baugebiet (Siedlungsraum) und Freiraum durch eine gestaltete Grünzone bildet. Mit der 
Pflanzmaßnahme wird zugleich dem Entwicklungsziel des Landschaftsplanes Rechnung getragen. 
Die Belange von Natur und Landschaft wurden anhand eines landschaftspflegerischen Fachbeitra-
ges in die Planung eingestellt. 
4.9 Sonstige Umweltbelange 
Die maßvollen Festsetzungen zur Bodenversiegelung und städtebaulichen Dichte sowie die um-
fangreichen Pflanzmaßnahmen im Plangebiet dienen zugleich der Anpassung an den Klimawan-
del. Gebäude mit nach Süden ausgerichteter Garten- bzw. Hauptwohnseite zur maximalen Ener-
gieeinsparung durch Sonneneinstrahlung als Vorbeugemaßnahme gegen den Klimawandel sind in 
den Siedlungsgrundriss nicht integrierbar. Ebenso wenig kommen energieeffizientere Bauweisen 
in Gestalt geschlossener Blockstrukturen anstelle der offenen Einzel- und Doppelhausbebauung in 
Betracht. 
Die südlich ausgerichteten Dachflächen der Wohnhäuser eignen sich zum Einsatz von Solaranla-
gen. Durch die Anordnung der Baukörper ergeben sich keine gegenseitigen Verschattungseffekte 
von Bedeutung. Alle Häuser müssen im energiegesetzlichen Mindesteffizienzstandard als Beitrag 
zum allgemeinen Klimaschutz gebaut werden. Die Nähe zu den Haltepunkten des öffentlichen 
Personennahverkehrs trägt zur Minderung des Individualverkehrs und damit ebenfalls zur Vermei-
dung klimaschädlicher Emissionen bei. 
Rund um das Plangebiet existieren keine emissionserheblichen Betriebe oder Anlagen, sodass 
keine gegenseitigen Interessenkonflikte entstehen. Nach den Schallimmissionsplänen der Stadt 
Köln werden im Plangebiet die städtebaulichen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 der DIN 
18005 für WR-Gebiete nur in der Nacht und nur den Straßenverkehr betreffend leicht überschrit-
ten, so dass der gebäudliche Wärmeschutz als passiver Schallschutz noch ausreicht und keine 
zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind.

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Das Vorhaben ist in Ortsrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht spürbar 
verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine erheblichen Um-
weltnachteile zu erwarten. 
Weder im Plangebiet selbst noch in seiner Nachbarschaft stehen unter Schutz gestellte Baudenk-
mäler. Zwischenzeitlich wurde durch das Amt für Archäologische Bodendenkmalpflege- und -
denkmalschutz eine Untersuchung durchgeführt. Hierzu wurden mehrere Suchschnitte angelegt. 
Es wurden keine Bodendenkmäler gefunden; das Fachamt geht davon aus, dass das Planungsge-
lände nun hinreichend auf Bodendenkmäler untersucht ist.  
Die Umweltaspekte der Planung werden in Teil B: Umweltbericht ausführlich beschrieben. 
4.10 Landwirtschaftliche Flächen 
Durch die Planung werden Flächen in einer Größenordnung von ca. 0,5 ha der landwirtschaftlichen 
Nutzung entzogen. Aufgrund dieser Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die wirt-
schaftlichen Grundlagen dem landwirtschaftlichen Betrieb in einer nennenswerten Größe entzogen 
werden. Gemäß dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden 
werden auch Teilflächen für einen Ausgleich genutzt. Die Versiegelung mit einer GRZ von 0,3 
(bzw. 0,45 einschließlich Garagen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und Terrassen) bleibt unter-
halb der Obergrenzen des § 17 BauNVO. 
4.11 Spielplatz 
Im Stadtteil Fühlingen besteht ein erheblicher Fehlbedarf an öffentlich zugänglichen Spielplatzflä-
chen. Aufgrund der Größe des neuen Baugebietes besteht die Schwierigkeit, eine geeignete 
Spielplatzfläche auszuweisen. Die Fachdienststelle hat auf die Ausweisung einer öffentlichen 
Spielplatzfläche im Plangebiet verzichtet, sofern sich der Vorhabenträger verpflichtet, den durch 
das Planvorhaben ausgelösten Mehrbedarf von 54 qm Spielplatzfläche durch eine Ausgleichszah-
lung abzulösen. Mit dem Durchführungsvertrag wird eine verbindliche Regelung hierzu aufgenom-
men. Die Fachdienststelle beabsichtigt eine derzeit noch nicht eingerichtete Grünfläche an der 
Herzog-Johann-Straße mit Spielgeräten zu ertüchtigen; die Ausgleichszahlung wird in diese Maß-
nahme fließen. 
 
5 Umweltbericht gemäß § 2a BauGB i. V. m. der Anlage 1 zum 
BauGB 
Nach § 2 Absatz 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 
1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Die ermittelten Umweltauswirkungen sind in einem 
Umweltbericht nach § 2a BauGB zu beschreiben und zu bewerten. 
5.1 Einleitung 
Im Anschluss an den nordwestlichen Ortsrand von Köln-Fühlingen soll ein reines Wohngebiet mit 
neun Einfamilienhäusern realisiert werden. Zur Erschließung des Vorhabens ist in Verlängerung 
der Herzog-Johann-Straße der Bau einer Stichstraße geplant. Im künftigen Grenzbereich zwischen 
erschlossenem Siedlungsraum und freiem Landschaftsraum soll eine ausgeprägte Gehölzpflan-
zung als Ortsrandeingrünung und Ausgleichsmaßnahme für die baulichen Eingriffe in Natur und 
Landschaft angelegt werden. Zu den weiteren Einzelheiten der Planung wird auf Teil A der Be-
gründung verwiesen. 
Bei der Planung ist die orts- und landschaftsbildgerechte Arrondierung des Siedlungsraumes von 
wesentlicher Bedeutung. Daneben sollen die Ansprüche von Mensch und Umwelt insbesondere 
nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung berücksichtigt werden. 
Das Plangebiet besitzt eine Gesamtfläche von 5.777 m² und dient größtenteils der landwirtschaftli-
chen Nutzung, die durch die Siedlungserweiterung verdrängt wird. Entlang der Südgrenze des 
Plangebietes verläuft ein landwirtschaftlicher Weg, daneben ein schmaler Grünstreifen. Der Bedarf 
an Grund und Boden ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

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Tabelle: Bedarf an Grund und Boden 
Festsetzungen Gesamtgröße davon versiegelt 
Reines Wohngebiet 3.725 m² 1.676 m² 
Öffentliche Verkehrsfläche  825 m² 825 m² 
Ausgleichsfläche 1.227 m² 0 m² 
Plangebiet 5.777 m²  2.501 m² 
Die Ziele des Umweltschutzes sind in den einzelnen Fachgesetzen, Schutzverordnungen und 
technischen Anleitungen sowie in den sonstigen einschlägigen Regelwerken definiert, die bei der 
Prüfung der Umweltauswirkungen als Bewertungsmaßstab herangezogen wurden. Die maßgebli-
chen Regelwerke werden bei den jeweiligen Umweltbelangen zitiert. 
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Die Umweltauswirkungen der Planung werden im Folgenden beschrieben und bewertet. Der Um-
weltbericht beschränkt sich dabei auf die beiden Umweltzustände Bestand und Planung, weil im 
Falle der Nullvariante ohne die Planung keine maßgeblichen Umweltveränderungen stattfinden 
und vom Fortbestand der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des Außenbereichs nach § 35 
BauGB auszugehen ist. Die nicht berührten Umweltbelange werden aus Gründen der Vollständig-
keit vorangestellt. 
5.2.1 Nicht berührte Umweltbelange 
Natura 2000-Gebiete 
Das Plangebiet liegt weder im Geltungsbereich noch im Einwirkungsbereich von Gebieten gemein-
schaftlicher Bedeutung und von Europäischen Vogelschutzgebieten. Das FFH-Gebiet Worringer 
Bruch nordwestlich des Plangebietes ist rund 1,3 km entfernt. 
Landschaftsplan und sonstige Fachpläne  
Mit Ausnahme des Landschaftsplanes der Stadt Köln und der Wasserschutzzone des Wasserwer-
kes Weiler werden keine Fachpläne berührt. 
Altlasten 
Laut städtischem Altlastenkataster liegen im Plangebiet weder Altlasten noch Altlastverdachtsflä-
chen. Die durchgeführte Baugrunderkundung hat ebenfalls nichts Entsprechendes ergeben. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität 
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass im Plangebiet und seiner Umgebung die Immis-
sionsgrenzwerte der 39. BImSchV nicht überschritten werden und keine besonderen Maßnahmen 
zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität erforderlich sind.  
5.2.2 Nicht erheblich berührte Umweltbelange 
Wasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG; LWG NRW 
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Das Plangebiet liegt unweit des Rheins 
im hydrogeologischen Teilraum “Terrassenebene des Rheins“. Bei Hochwasser steigt das Grund-
wasser in Abhängigkeit vom Rheinwasserstand und der Entfernung zum Rhein zeitlich verzögert 
an.  
Der Grundwasserkörper “Niederung des Rheins“ wird hinsichtlich des mengenmäßigen Zustandes 
als gut, hinsichtlich des chemischen Zustandes als schlecht bewertet. Gemäß der Grundwasser-
gleichenkarte liegt der Grundwasserstand im Plangebiet bei 37,60 m über NHN. Der höchste ge-
messene Grundwasserflurabstand beträgt somit rund 6,80 m unter GOK. Bei Bohrungen im Mai 
2015 wurde Grund- oder Schichtwasser in Tiefen von 8,10 und 7,65 m angetroffen. Nachteilige 
Auswirkungen durch bauliche Eingriffe in den Grundwasserkörper können demnach nicht entste-
hen, da die bei Einfamilienhäusern übliche Kellertiefe hierzu nicht annähernd ausreicht. 
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser versickerte bisher auf natürliche Weise. Durch 
die künftige Versiegelung wird die Versickerungsleistung eingeschränkt und damit die Wasserbi-

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lanz des Raumes verändert. Gravierend für den Wasserhaushalt ist insbesondere der Direktab-
fluss der Niederschläge durch Erhöhung des Abflussbeiwertes. Plötzlich auftretende Abflussspit-
zen und hydraulische Überbelastung der als Vorfluter dienenden Fließgewässer sind die Folge, 
ebenso eine geringere Grundwasserneubildungsrate. 
Im Bodengutachten wurde für das Plangebiet ein ausreichendes Versickerungspotenzial nachge-
wiesen. Die Kf-Werte liegen bei 1x10-3 bis 1x10-6 m/s. Die Böden sind somit ausreichend für die 
Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser geeignet. Die Reinigung 
und Versickerung des Niederschlagswassers der gartenseitigen Dachflächen und Terrassen sowie 
der Garagendächer wird über die belebte Bodenzone als Mulden-Rigolen-System sichergestellt, 
wodurch der Eingriff in den natürlichen Wasserkreislauf gemindert wird. Das übrige Nieder-
schlagswasser versiegelter und überbauter Flächen wird in die öffentliche Kanalisation eingeleitet.  
Wegen der Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone IIIA des Wasserwerkes Weiler ist die 
Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten. Die Wasserschutzzone wurde in den Bebauungs-
plan nachrichtlich übernommen. 
Luft 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG; 39. BImSchV; TA Luft 
Das Plangebiet liegt laut Flechtenkartierung in einer Zone mittlerer Luftgüte (Zone II) mit einem 
Luftgüte-Index von 1,3 im Sinne einer mäßig hohen Luftbelastung. Im Bestand gehen von der Flä-
che selbst lediglich kurzzeitig während maschineller landwirtschaftlicher Bearbeitung Emissionen 
in Form von Abgasen und ggf. Staubausträgen aus. 
Infolge der Planung entstehen Emissionen durch Hausbrand und Anliegerverkehr, jedoch nur in 
sehr begrenzten Mengen. Hinsichtlich der lufthygienischen Situation ist die Planung als unerhebli-
che Beeinträchtigung zu werten. Neben den Pflanzmaßnahmen zur inneren Durchgrünung des 
geplanten Wohngebietes wirkt sich insbesondere die randliche Gehölzpflanzung wegen ihrer Filter-
funktion positiv auf die örtliche Luftqualität aus. 
Klima 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG; BImSchG 
Laut Klimafunktionskarte liegt das Plangebiet in zwei Klimatoptypbereichen. Teile befinden sich im 
Freilandklima, das sich durch einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Feuchte und Tem-
peratur sowie durch eine starke Frischluftproduktion auszeichnet. Teilflächen werden dem Stadt-
klima II zugeordnet, das durch wesentliche Veränderungen des Freilandklimas sowie durch die 
Ausbildung von Wärmeinseln und teilweise durch hohe Schadstoffbelastung gekennzeichnet ist. 
Insgesamt betrachtet ist das Plangebiet randliche Teilfläche eines nicht besiedelten Halboffen-
landgebietes alsTeil eines größeren Kaltluftentstehungsgebietes im Bereich Fühlingen/Chorweiler. 
Durch die künftige Flächenversiegelung steigen die Strahlungsreflexion und der Temperaturgradi-
ent im Siedlungsbereich. Die bebauten Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. 
Weiterhin belasten Siedlungsemissionen in Form von Hausbrand und Autoabgasen die Frischluft. 
Durch die sparsame Ausweisung der Wohngrundstücke und die Beschränkung der versiegelten 
Flächen werden die Beanspruchung der Freiflächen sowie das Maß der klimatischen Beeinträchti-
gung gemindert. Die vorgesehene Siedlungsbegrünung und insbesondere die geplante Aus-
gleichsmaßnahme in Gestalt einer Gehölzpflanzung mindert durch Transpiration, Staubbindung 
und Beschattung die nachteiligen Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimatischen 
Bedingungen. Die stadtklimatische Funktion des Offenlandgebietes nordwestlich von Fühlingen 
wird durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt. 
Erneuerbare Energie und Energieeffizienz 
Ziele des Umweltschutzes: EEG; EnEG 
Die Nutzung erneuerbarer Energie ist nicht eingeplant; die Wärmebereitstellung für die Einfamili-
enhäuser erfolgt über konventionelle Einzelthermen.

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Lage und Stellung der geplanten Wohnhäuser sind der konsequenten Fortentwicklung des Sied-
lungsraumes geschuldet, sodass die Hauptwohnseiten der Gebäude nach Norden ausgerichtet 
sind und Möglichkeiten der Energieeinsparung durch Sonneneinstrahlung ungenutzt bleiben. Die 
südexponierten Dachflächen der Wohnhäuser bieten sich jedoch für die Installation von Solarkolle-
ktoren an. Das Baugebiet umfasst lediglich eine Bautiefe mit nördlich vorgelagerten Grünstreifen, 
so dass keine Potentiale für alternative Hausstellungen gegeben sind. 
Auf eine EDV-gestützte passiv-solarenergetische Überprüfung und Optimierung der Planung wur-
de verzichtet. 
Mensch/Gesundheit/Bevölkerung 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 18005; BImSchG 
Das Vorhaben liegt nicht im Einwirkungsbereich emittierender Betriebe oder Anlagen, die bei-
spielsweise als Licht-, Geruchs- oder Erschütterungsquellen die geplante Wohnnutzung beein-
trächtigen könnten. 
Der Blumenbergsweg nördlich und die Neusser Landstraße östlich des Plangebietes sind jeweils 
rund 500 m entfernt. Nach der Lärmkarte der Stadt Köln zum Straßenverkehr überschreitet der 
Außenlärmpegel im Plangebiet die städtebaulichen Orientierungswerte nach DIN 18005 für WR-
Gebiete von 50/40 dB(A) tags/nachts nur zur Nachtzeit und dann nur leicht um etwa 2 dB(A), so-
dass der erforderliche Innenraumpegel mithilfe des häuslichen Wärmeschutzes noch eingehalten 
wird und keine besonderen Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. 
Das Vorhaben selbst erzeugt keine relevanten Emissionen. Bei lediglich neun geplanten Einfamili-
enhäusern ist der Ziel- und Quellverkehr des Vorhabens so gering, dass hierdurch keine nen-
nenswerten Ruhestörungen in der Nachbarschaft zu erwarten sind. 
Gefahrenschutz 
Ziele des Umweltschutzes: Kampfmittelverordnung NRW 
Das Plangebiet gilt als Kampfmittelverdachtsfläche und diente im 2. Weltkrieg einer militärischen 
Stellung. Gemäß Hochwassergefahrenkarte liegt das Plangebiet knapp außerhalb des durch 
Rhein-Hochwasser betroffenen Gefahrenbereiches. Weitere Gefahrenquellen in der Nachbarschaft 
der geplanten Wohnnutzung sind nicht zu verzeichnen. 
Um die Kampfmittelfreiheit im Sinne der Kampfmittelverordnung NRW zu gewährleisten, wird im 
Vorfeld der Baumaßnahmen der Kampfmittelbeseitigungsdienst eingeschaltet. Die Vorhabenträge-
rin ist informiert; zusätzlich enthält der Bebauungsplan einen vorsorglichen Hinweis. Den Zielen 
des Umweltschutzes wird damit Rechnung getragen. 
Vermeidung von Emissionen 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG 
Geplant ist eine schwach emittierende Nutzung in Form eines Wohngebietes mit lediglich neun 
Einfamilienhäusern. Die häuslichen und straßenverkehrlichen Emissionen sind sehr begrenzt und 
belasten Luft und Klima nicht erheblich. Die Nähe zu den Haltepunkten des öffentlichen Personen-
nahverkehrs trägt zur Vermeidung straßenverkehrlicher Emissionen bei. Die Vermeidung häusli-
cher Emissionen durch eine energieeffizientere Bauweise lässt die konzeptionelle Ausgestaltung 
der Planung nicht zu. 
Abfälle und Abwasser 
Ziele des Umweltschutzes: AWG; WHG  
Die umweltgerechte Abfallbeseitigung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe, die umweltgerechte 
Abwasserbeseitigung durch die Stadtentwässerungsbetriebe sichergestellt. Das Niederschlags-
wasser wird so weit wie möglich örtlich versickert. Die Art und Weise der Abfall- und Abwasserbe-
seitigung deckt sich bereits mit den Zielen des Umweltschutzes, sodass keine nähere Prüfung 
notwendig ist.

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Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Ziele des Umweltschutzes: DSchG 
Weder im Plangebiet selbst noch in seiner Nachbarschaft existieren unter Schutz gestellte Bau-
denkmäler. Hinsichtlich schützenswerter Bodendenkmäler liegt das Plangebiet innerhalb einer seit 
der Vorgeschichte bis in das Mittelalter intensiv genutzten Altsiedellandschaft mit gut erhaltenen 
Siedlungsbefunden. Unmittelbar nordwestlich befindet sich eine römische Fundstelle, deren Aus-
dehnung bisher nicht eingegrenzt werden konnte. Während Funde der vorrömischen Eisenzeit 
sowie der Jungsteinzeit eine ältere Besiedlung anzeigen, stammt der Fund einer merowingerzeitli-
chen Lanzenspitze möglicherweisen aus einem frühmittelalterlichen Grabzusammenhang. Zur 
Überprüfung des bestehenden archäologischen Befundverdachtes wurde im Vorfeld der Baumaß-
nahmen eine archäologische Untersuchung in Form einer Sachverhaltsermittlung durch das Rö-
misch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und –denkmalschutz im Juni 
2016 durchgeführt. Bodendenkmäler wurden nicht gefunden. Die Untere Bodendenkmalpflegebe-
hörde geht davon aus, dass das Plangebiet ausreichend auf Bodendenkmäler untersucht wurde. 
 
Unabhängig davon sind Zufallsfunde gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) der 
Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln anzuzeigen. Der Bebauungsplan enthält 
einen entsprechenden Hinweis. 
5.2.3 Erheblich berührte Umweltbelange 
Landschaftsplan 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG; LG 
Im Landschaftsplan ist das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet L5 festgesetzt. Die Schutzfest-
setzung dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, 
der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie der besonderen Bedeutung für die Erho-
lung. Als Entwicklungsziel ist die Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen 
Lebensräumen sowie mit belebenden und gliedernden Elementen vorgegeben. 
Die der Siedlungsentwicklung entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplanes treten 
mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes außer Kraft, sodass sich seine Ziele an dieser 
Stelle nicht mehr verwirklichen lassen. 
Landschaftsbild 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG; LG 
Bestand: Das Landschaftsbild am nordwestlichen Ortsrand von Köln-Fühlingen ist durch seine 
Lage im Übergangsbereich vom erschlossenen Siedlungsraum mit Einfamilienhäusern zum land-
wirtschaftlich genutzten Freiraum mit eingestreuten Waldinseln charakterisiert. Das Plangebiet 
selbst ist eine rein ackerbaulich genutzte Fläche im Anschluss an Wirtschaftswege und an die süd-
lich bzw. östlich angrenzende Wohnbebauung. Südlich des Plangebietes liegt zur Bebauung hin 
noch eine extensiv gepflegte Grünfläche. Westlich und nördlich des Plangebietes schließen sich 
weitere Ackerflächen an. 
Das Landschaftsbild ist durch die angrenzenden Siedlungs- und Freizeitnutzungen vorbelastet. 
Der landwirtschaftliche Weg in Verlängerung der Herzog-Johann-Straße wird von Radfahrern und 
Fußgängern stark frequentiert. Das Gelände ist aufgrund der insgesamt geringen Reliefenergie 
des Umfeldes großräumig nur gering sichtexponiert. Ausgehend von den Freiflächen im Westen 
und Norden ist es dagegen gut einsehbar. Der Siedlungsrand ist im Nordosten des Plangebietes 
durch einen Laubwald sehr gut, im Südwesten durch eine vorgelagerte Heckenstruktur gut und im 
Bereich östlich des Plangebietes durch eine schmale Zierhecke mäßig eingegrünt. 
Planung: Mit der Arrondierung des Siedlungsraumes wird erheblich und nachhaltig in das Land-
schaftsbild eingegriffen, wobei das Landschaftsbild durch ein Siedlungsbild ersetzt wird. 
Maßnahmen: Um den Eingriff in das Landschaftsbild zu mindern, ist innerhalb des geplanten 
Wohngebietes die Anpflanzung von Bäumen und Hecken sowie die Dachbegrünung der Garagen 
festgesetzt. Die niedrige Bauhöhe und die offene Bauweise tragen ebenfalls zur Eingriffsminimie-

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rung bei. Durch die im Übergangsbereich zwischen Siedlungsraum und Freiraum festgesetzte 
Ausgleichsfläche in Gestalt einer ausgeprägten Gehölzpflanzung wird der Ortsrand landschafts-
bildgerecht eingesäumt. 
Pflanzen 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG; § 1a Absatz 3 BauGB 
Bestand: Die Vegetation im Plangebiet besteht aus einer gewöhnlichen Ackerfläche ohne Ge-
hölzanteil; an den Ackerrändern hat sich ein spärlicher Wildkrautsaum entwickelt. Entlang der 
Südgrenze der Ackerfläche verläuft ein landwirtschaftlicher Weg und daneben ein schmaler Grün-
streifen, der zur außerhalb des Plangebietes liegenden Rasenfläche gehört. Geschützte Biotope 
oder Biotope mit besonderer Wertigkeit existieren im Plangebiet nicht. 
Planung: Im Plangebiet wird der Biotopwert der Ackerfläche durch Einfamilienhäuser mit Gärten, 
Garagen und Nebenanlagen und der Biotopwert des landwirtschaftlichen Weges und des Grün-
streifens durch eine Erschließungsstraße ersetzt. Da insbesondere durch Versiegelung und Über-
bauung der Biotopwert im Plangebiet erheblich sinkt, soll der Wertverlust gemäß § 1a Absatz 3 
BauGB auf einer Ausgleichfläche im Anschluss an das geplante Wohngebiet kompensiert werden. 
In die Ausgleichsfläche integriert werden die begrünte Versickerungsmulde für das zu beseitigende 
Niederschlagswasser und ihr Betriebsweg.  
Die innerhalb des Wohngebietes festgesetzte Bepflanzung der Vorgärten mit Bäumen und Hecken 
sowie die zu begrünenden Garagendächer leisten einen wertvollen Beitrag zur Gestaltung des 
Ortsbildes und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und reduzieren so den Ausgleichsbedarf. 
Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB besteht für den Eingriff durch die Planstraße in den randli-
chen Wirtschaftsweg und Grünstreifen kein Ausgleichserfordernis, da die beiden Flächen im an-
grenzenden Bebauungsplan bereits als Straßenverkehrsfläche festgesetzt sind. Die Größe der 
ausgleichsrelevanten Eingriffsfläche beträgt damit lediglich 3.984 m². 
Die Bewertung von Eingriff und Ausgleich in Biotopwertpunkten (BWP) erfolgte nach der Methode 
SPORBECK/LUDWIG in Verbindung mit der Biotoptypenliste der Stadt Köln 1996 (Köln-Code). 
Der Biotopwert der Eingriffsfläche im Bestand errechnet sich wie folgt: 
Tabelle: Biotopwert der Eingriffsfläche im Bestand 
Biotoptyp Köln-Code BWP/m² Flächengröße Flächenwert 
Ackerfläche, intensiv bewirtschaftet LW1 6 3.984 m²  23.904 BWP 
Der Biotopwert der Eingriffsfläche nach Realisierung der Planung ist in nachfolgender Tabelle be-
rechnet: 
Tabelle: Biotopwert der Eingriffsfläche nach Realisierung der Planung 
Biotoptyp Köln-Code BWP/m² Flächengröße Flächenwert 
Einfamilienhausgebiet, offen, intensiv begrünt SB151 4 3.725 m² 14.900 BWP 
Planstraße VF211 0 259 m² 0 
Summen   3.984 m² 14.900 BWP 
Im Ergebnis beträgt der Biotopwert der Eingriffsfläche nach Realisierung der Planung 14.900 
BWP. Zur Bilanzierung sind Bestandswert und Planwert der Eingriffsfläche in nachfolgender Tabel-
le gegenübergestellt: 
Tabelle: Bilanzierung des Eingriffs 
Bezeichnung Biotopwert 
Biotopwert der Eingriffsfläche im Bestand 23.904 BWP 
Biotopwert der Eingriffsfläche nach Realisierung der Planung 14.900 BWP 
Defizit  9.004 BWP 
Laut Bilanzierung ergibt sich durch die Planung gegenüber dem Bestand ein Defizit von 9.004 
BWP, zu dessen Deckung Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 
Maßnahmen: Zur Deckung des ermittelten Defizits ist auf der Ackerfläche im Anschluss an das 
geplante Wohngebiet eine Ausgleichsfläche festgesetzt. Die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen 
bestehen aus der Anlage einer standortheimischen Gehölzpflanzung und einer natürlichen Suk-

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zessionsfläche sowie aus der Anlage einer begrünten Niederschlagswasser-Versickerungsmulde 
und eines Schotterrasens als Betriebsweg. 
Mit den festgesetzten Maßnahmen soll die Ackerfläche aufgewertet und als Ausgleichsfläche her-
gestellt werden. Der Biotopwert der Ausgleichsfläche im Bestand errechnet sich wie folgt:  
Tabelle: Biotopwert der Ausgleichsfläche im Bestand 
Biotoptyp Köln-Code BWP/m² Flächengröße Flächenwert 
Ackerfläche, intensiv bewirtschaftet LW1 6 1.227 m²  7.362 BWP 
 
Der Biotopwert der Ausgleichsfläche nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich 
aus nachstehender Tabelle: 
Tabelle: Biotopwert der Ausgleichsfläche nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen 
Biotoptyp Köln-Code BWP/m² Flächengröße Flächenwert 
Strauchhecke/Sukzessionsfläche GH411 17 812 m² 13.804 BWP 
Intensivfettwiese/Versickerungsmulde LW41121 13 365 m² 4.745 BWP 
Schotterrasen/Betriebsweg NB23 8 50 m² 400 BWP 
Summen   1.227 m² 18.949 BWP 
 
Die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 
gemäß § 1a Absatz 3 BauGB erfolgt in nachstehender Tabelle: 
Tabelle: Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich 
Bezeichnung Biotopwert 
Biotopwert der Ausgleichsfläche im Bestand - 7.362 BWP 
Biotopwert der Ausgleichsfläche nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen + 18.949 BWP 
Ausgleichsbedingter Biotopwertgewinn + 11.587 BWP  
Eingriffsbedingter Biotopwertverlust - 9.004 BWP 
Saldo + 2.583 BWP  
 
Im Ergebnis wird der Biotopwertverlust durch den Eingriff in Höhe von 9.004 BWP durch den Bio-
topwertgewinn der Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von 11.587 BWP vollständig innerhalb des 
Plangebietes kompensiert. 
Tiere 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie 
Bestand: Um die Auswirkungen der Planung auf den Artenbestand zu bewerten, wurde eine Ar-
tenschutzprüfung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der europarechtlichen Bestim-
mungen durchgeführt, wobei auch die nähere Umgebung des Plangebietes in das Untersuchungs-
gebiet einbezogen wurde. 
Als Grundlage der Prüfung fand in der Brutzeitperiode 2015 eine flächendeckende Erfassung der 
Avifauna in sechs Begehungen tagsüber sowie in zwei Abend/Nacht-Begehungen statt. Dabei 
wurden insgesamt 36 Vogelarten im Untersuchungsgebiet konkret nachgewiesen. Das Vogelar-
tenspektrum setzt sich aus der für halboffen bebaute Siedlungszonen typischen Avifauna zusam-
men. Zusätzlich treten aufgrund der Wald- und Heckenbestände in der Umgebung des Plangebie-
tes auch vorwiegend gehölzbewohnende Arten auf. Außerdem wurden Arten beobachtet, die das 
Gebiet unabhängig von seiner Biotopstruktur lediglich überfliegen. 
Im Plangebiet wurden keine Brutvorkommen von Vogelarten entdeckt. In NRW planungsrelevante 
Vogelarten nutzen das Gebiet ausschließlich zur Nahrungssuche oder zu Überflügen. Der 
Haussperling als gefährdete Art der regionalen Roten Liste für die niederrheinische Bucht nutzt 
das Gebiet ebenfalls nur zur Nahrungssuche.

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Tabelle: Registrierte Vogelarten im Untersuchungsgebiet (Plangebiet und Umgebung) 
Arten Gefährdungsgrad Status Bemerkung NRW BRD Plangebiet Umgebung 
Aaskrähe   ND BND  
Amsel   N BND  
Bachstelze   ND BND  
Baumfalke 3N 3 - ND 1 Exemplar, überfliegend 
Blaumeise   - BN  
Buchfink   N BND  
Buntspecht   - BN  
Dohle V  D BND  
Eichelhäher   - BND  
Elster   N BN  
Feldlerche V 3 D BND  
Graureiher N  D ND  
Grünfink   - BND  
Grünspecht 3  - BN Westlich, außerhalb UG 
Haussperling  V ND BN  
Heckenbraunelle   - BND  
Kanadagans   - ND  
Kernbeißer   - BND  
Kleiber   - BN  
Kohlmeise   - BN  
Kormoran   D ND  
Kuckuck V V - ND Westlich, außerhalb UG 
Mauersegler   ND BND  
Mäusebussard   ND BND  
Mönchsgrasmücke   - BND  
Nilgans   N ND 2 Exemplare im Plangebiet 
Ringeltaube   ND BND  
Rotkehlchen   - BND  
Schwarzmilan R  N ND 1 Exemplar westl. d. Plangebietes 
Silbermöve R  D ND  
Singdrossel   ND BND  
Sperber N  ND ND  
Star   ND BND  
Waldohreule V  N BN Brutnachweis östl. d. Plangebietes 
Zaunkönig   - BND  
Zipzalp   - BND  
Es bedeuten: Gefährdungsgrad 3 = gefährdet; R = Rote Liste; V = Vorwarnliste; B = Brutvogel; N = Nahrungsgast; D = Durchzügler. 
Planung: Durch die Planung werden Teile des Gebietes durch Wohnbebauung als Tierlebensräu-
me beseitigt bzw. stark beeinträchtigt und Wuchsorte von Pflanzen zerstört. Teilflächen bleiben 
durch Umwandlung in Gartenareale weiterhin intensiv bis mäßig intensiv nutzbar; sie erfüllen für 
störungsunempfindliche, allgemein häufige Arten Lebensraumfunktionen. Im Bereich der randli-
chen Gehölzpflanzung ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vogelarten der Halboffenland-
schaft sowie eine Nutzung als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten 
zu erwarten. 
Da eine Verletzung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG für die im Wirkraum 
relevanten besonders geschützten Arten ausgeschlossen werden kann, sind keine artenschutz-
rechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Absatz 5 BNatSchG erforderlich. 
Die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in Gestalt einer Gehölzpflanzung fördert den Nah-
rungs- und Deckungsraum gehölzbewohnender Vogelarten, schwächt Störungen der nördlich und 
westlich an das Plangebiet grenzenden Ackerflächen ab und schafft neue wirkungsvolle Vernet-
zungsstrukturen. 
Biologische Vielfalt 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG; LG 
Bestand: Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG geschützte Biotope vor. 
Im Rahmen der Geländeerfassungen wurden keine in NRW gefährdeten Pflanzenarten nachge-
wiesen. Für in NRW heimischen Fledermausarten bieten die durchgrünten Siedlungsflächen sowie

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die Laubforste und Heckenbestände in der Umgebung Lebensraumpotenzial. Hier sind zumindest 
Vorkommen der Zwergfledermaus, möglicherweise auch weiterer Arten zu erwarten. Das Plange-
biet selbst ist als freie Ackerfläche ohne ergänzende Vegetationsstrukturen für die Fledermausfau-
na als Teilhabitat unbedeutend. 
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der ausgewiesenen Biotopverbundfläche “Wälder, Parks 
und Kulturlandschaftsreste zwischen Fühlingen und Blumenberg“ (VB-K-4907-004). Dieser Fläche 
wird eine besondere Bedeutung für den Biotopverbund zugewiesen. 
Insgesamt kommt dem Plangebiet aufgrund der Biotopstruktur und der Vorbelastungen im Natur-
raum eine geringe Bedeutung für den regionalen Arten- und Biotopschutz zu. 
Planung: Durch die Planung kommt es zum Verlust und zur Umwandlung einer Ackerfläche. Mit 
Ausnahme von schmalen Wegrandsäumen gehen ansonsten keine dauerhaften und landschafts-
bildprägenden Vegetationsstrukturen verloren. 
Im Bereich der vorgesehenen randlichen Gehölzpflanzung ist die Besiedlung durch gehölzbewoh-
nende Vogelarten der Halboffenlandschaft sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nah-
rungshabitat und Leitstruktur für einheimische Fledermausarten zu erwarten. 
Gemäß Artenschutzprüfung ergeben sich infolge der Planung kein Verstöße gegen die Verbotstat-
bestände nach § 44 Absatz 1 BNatSchG hinsichtlich der im Wirkraum relevanten besonders ge-
schützten Arten. Durch die geplante randliche Etablierung von strukturreichem Feldgehölz werden 
naturnahe Lebensräume und wirkungsvolle Vernetzungsstrukturen neu geschaffen. 
Boden 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG 
Bestand: Im Plangebiet sind Niederterrassenflächen mit (lehmigen) Hochflutsanden verbreitet, die 
überwiegend lehmige Sandböden mittlerer (bis hoher) Ertragsfähigkeit aufweisen. Im Rahmen der 
Bodenbildung sind Braunerden mit mittlerer Sorptionsfähigkeit und mittlerer nutzbarer Wasserka-
pazität entstanden. 
Das natürliche Bodengefüge ist im Plangebiet durch Ackerbaunutzung überformt worden. Der hu-
mose Ackerboden hat im Gebiet eine Mächtigkeit von 0,4 bis 0,6 m. Unterhalb dieser Schicht lie-
gen im östlichen Gebietsteil bis zu 2,2 m mächtige Tallehme aus sandigem, schwach kiesigem 
Schluff. Im westlichen Teil liegen unterhalb des Mutterbodens Talsande aus feinsandigen, 
schwach kiesigen Mittelsanden. Im östlichen Teil liegen diese unterhalb der Tallehme. 
Generell ist der anstehende Boden aufgrund der bisherigen intensiven Ackernutzung als stark 
überformt anzusehen. Sein Filter- und Sorptionsvermögen kann aufgrund der vorherrschenden 
Bodenart als lehmiger Sand und der Gründigkeit als gering bis mittel eingestuft werden. Die Was-
serdurchlässigkeit ist aus diesem Grund als mittel bis gut einzustufen. Die Lebensraumfunktionen 
des Bodens sind in ihrer Bedeutung umso höher zu bewerten, je weniger intensiv die Bodennut-
zung erfolgt. Ungestörte, natürliche Bodenverhältnisse liegen aufgrund der Ackernutzung nicht 
mehr vor. Die Ertragsfähigkeit des Bodens ist als mittel bis hoch einzustufen. 
Im Hinblick auf das Bodenentwicklungspotenzial und die natürliche Bodenfruchtbarkeit, Filter-, Puf-
fer- und Speicherfunktion sind die örtlich vorkommenden Böden als schutzwürdig einzustufen. 
Planung: Die planungsbedingten Veränderungen der Oberflächengestalt durch Bodenauf- und 
Bodenabtrag zerstören die gewachsenen, aber bereits gestörten Bodenhorizonte im bebaubaren 
Bereich des Plangebietes. Bodenwasserhaushalt und Sorptionseigenschaften der Böden werden 
durch Umschichtung und Überbauung erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Durch die Flächen-
versiegelung im Bereich des Wohngebietes gehen 1.676 m² und im Bereich der Verkehrsfläche 
825 m² bisher biologisch aktive Böden dauerhaft verloren, abzüglich des bisher schon teilversiegel-
ten bzw. geschotterten Fläche in Gestalt des landwirtschaftlichen Weges. Der Funktionsverlust 
betrifft insbesondere den Boden als natürliche Lebensgrundlage für Pflanzen und Tiere, den Was-
serkreislauf und die Klimaregulierung im Naturhaushalt sowie die Filter- und Puffereigenschaften 
des Bodens zum Schutz des Grundwassers. 
Maßnahmen: Durch die sparsame Ausweisung der Wohngrundstücke und Beschränkung der ver-
siegelten Flächen wird die Beanspruchung von ertragreichen Ackerböden gemindert. Generell ist

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der nutzbare Oberboden bei Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen zu sichern und für 
die örtliche Wiederverwendung vorzuhalten. 
Im Bereich der 1.227 m² großen Ausgleichsfläche werden die bislang stark gestörten Ackerböden 
nach Anlage einer Gehölzpflanzung der natürlichen Bodenentwicklung und Bodenregeneration 
überlassen, womit gegenüber der Ausgangssituation die natürlichen Bodenfunktionen verbessert 
werden. Im Bereich der Wohngrundstücke werden Ziergärten mit dauerhafter Vegetation in Gestalt 
von Rasen und Gehölzen angelegt, sodass sich dort ebenfalls ohne Bodenbearbeitung ein zumin-
dest mäßig naturnaher Boden entwickelt. Das auf den Baugrundstücken anfallende und gesam-
melte Niederschlagswasser wird weitgehend örtlich versickert, wodurch die Bodenbeeinträchtigun-
gen ebenfalls gemindert werden.  
Die verbleibende Bodenbeeinträchtigung ist aufgrund der geringen Eingriffsgröße als unerheblich 
zu werten. 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG; BImSchG 
Bestand: Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natür-
lichen Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, 
Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere werden daher in ihrer Auswirkung anthropogen überformt. 
Abweichend von der natürlichen Vegetation und dem natürlichem Boden-, Klima- und Wasser-
haushalt sind Kulturpflanzen mit Ackerwildkrautbegleitflora und -fauna, regelmäßig bearbeitete und 
mit Düngemitteln und Herbiziden applizierte Böden sowie ein veränderter Wasserhaushalt prägend 
für das Plangebiet. 
Planung: Durch die Planung werden die baulich beanspruchten und voll versiegelten Flächen be-
züglich des Boden- und Wasserhaushaltes sowie der Vegetationsfähigkeit komplett entwertet. Sie 
verlieren daher auch als Tierlebensräume weitgehend ihre Funktion. Im Bereich der gärtnerisch 
genutzten Teilflächen der Wohngrundstücke verbleibt ein stark von menschlicher Nutzung gepräg-
tes Wirkungsgefüge. Dagegen können sich auf der randlich zu entwickelnden Ausgleichsfläche die 
Naturraumpotenziale Boden, Wasser, Pflanzen- und Tierwelt nach Anlage der Gehölzpflanzung in 
weitgehend freier Sukzession entwickeln. Die Überformung durch menschliche Nutzungen entfällt 
hier somit weitgehend. 
Maßnahmen: Die für die einzelnen Schutzgüter benannten Maßnahmen dienen insgesamt auch 
der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Förderlich 
sind insbesondere die aufgeführten Maßnahmen in Gestalt der randlichen Gehölzpflanzung, der 
inneren Begrünung und der Niederschlagswasserbewirtschaftung mit örtlicher Versickerung in ei-
nem Mulden-Rigolen-System. Im Ergebnis verbleiben keine nachhaltigen Beeinträchtigungen, die 
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Planungsraum gefährden. 
 
5.3 Zusätzliche Angaben 
5.3.1 Alternativen 
Gebäude mit südausgerichteter Hauptwohnseite oder kompaktere Bauweisen zur Verbesserung 
der Energieeffizienz kamen unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Sonstige Pla-
nungsalternativen im Interesse des Umweltschutzes, beispielsweise zugunsten des Biotopschut-
zes im Sinne des Vermeidungsgebotes der gesetzlichen Eingriffsregelung, haben sich ebenso 
wenig angeboten. 
5.3.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten 
Neben den der Stadt Köln vorliegenden und den allgemein zugänglichen Umweltinformationen 
wurden folgende speziellen Untersuchungen in die Umweltprüfung eingestellt: 
- Bodengutachten (Baugrunderkundung und hydrogeologische Erkundung), Mai 2015, 
 Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH, Würselen; 
- Artenschutzgutachten mit avifaunistischer Untersuchung, August 2015, 
 Büro für Regionalplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Hachenburg;

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- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, November 2015, 
Büro Arens, Köln & Büro für Regionalplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Hachen-
burg. 
Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten. 
5.3.3 Monitoring 
Da die Umweltauswirkungen auf der Grundlage ausreichender und verlässlicher Informationen 
sicher prognostiziert werden konnten und mit keinen erheblichen, insbesondere mit keinen unvor-
hergesehenen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, sind keine Überwachungsmaßnahmen erfor-
derlich. Bodenuntersuchungen zur Beseitigung von Kampfmitteln und zur Bergung von Boden-
denkmälern werden im Vorfeld der Baumaßnahmen durchgeführt. 
5.3.4 Zusammenfassung der Ergebnisse 
Nach den Ergebnissen der Umweltprüfung hat die Planung für die berührten Umweltbelange fol-
gende Konsequenzen: 
Wasser 
Das Plangebiet liegt in der Trinkwasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler, wo bestimmte 
Schutzvorkehrungen gelten. Infolge der Planung wird die Versickerungsleistung durch Flächenver-
siegelung eingeschränkt. Das Niederschlagswasser der gartenseitigen Dachflächen und Terrassen 
sowie der Garagendächer wird jedoch über ein Mulden-Rigolen-System örtlich versickert. Es treten 
keine erheblichen Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung und keine Gefährdungen von 
Trinkwasservorkommen auf. 
Luft/Klima 
Insgesamt ist das Plangebiet randliche Teilfläche eines nicht besiedelten Halboffenlandgebietes, 
das eine wertvolle Frischluftschneise für den Kölner Innenstadtbereich darstellt. Das Plangebiet 
liegt in einer Zone mittlerer Luftgüte (Zone II). Durch die Planung fallen die bebauten Flächen für 
die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und 
Autoabgase) die Frischluft. Die vorgesehene Siedlungsbegrünung sowie die Anlage einer randli-
chen Gehölzpflanzung mindern die Auswirkungen auf die stadtklimatischen Bedingungen. Die 
stadtklimatische Funktion des Offenlandgebietes nordwestlich Fühlingen sowie die lufthygienische 
Situation werden durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt. 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
Die Nutzung erneuerbarer Energie ist nicht eingeplant; die Wärmebereitstellung für die Einfamili-
enhäuser erfolgt über konventionelle Einzelthermen. Da die Hauptwohnseiten der Gebäude nach 
Norden ausgerichtet sind, bleiben Möglichkeiten der Energieeinsparung durch Sonneneinstrahlung 
ungenutzt. Die südexponierten Dachflächen der Wohnhäuser bieten sich jedoch für die Installation 
von Solarkollektoren an. Energieeffizientere Bauweisen in Gestalt kompakter Blockstrukturen sind 
am Standort nicht planbar.   
Mensch/Gesundheit/Bevölkerung 
Die geplante Wohnnutzung wird nicht erheblich durch Straßenverkehr oder andere Emissionsquel-
len in der Umgebung belastet. 
Gefahrenschutz 
Wegen der Explosionsgefahr durch kriegszeitliche Kampfmittel  wird im Vorfeld der Baumaßnah-
men der Kampfmittelbeseitigungsdienst eingeschaltet. 
Vermeidung von Emissionen 
Geplant ist eine schwach emittierende Nutzung in Form eines Wohngebietes mit lediglich neun 
Einfamilienhäusern. Die häuslichen und straßenverkehrlichen Emissionen sind sehr begrenzt, so-
dass Luft und Klima nicht erheblich belastet werden.

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Abfälle/Abwasser 
Die umweltgerechte Abfallbeseitigung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe, die umweltgerechte 
Abwasserbeseitigung durch die Stadtentwässerungsbetriebe sichergestellt. Das Niederschlags-
wasser wird so weit wie möglich örtlich versickert. 
Kultur- und sonstige Sachgüter 
Eine archäologische Untersuchung wird im Vorfeld der Baumaßnahmen durchgeführt. Mit der un-
rechtmäßigen Zerstörung oder Beseitigung wertvoller Bodenobjekte ist daher nicht zu rechnen. 
Landschaftsplan 
Im Landschaftsplan ist das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet L5 festgesetzt. Die der Sied-
lungsentwicklung entgegenstehende Schutzfestsetzung tritt mit der Rechtsverbindlichkeit des Be-
bauungsplanes außer Kraft. 
Landschaftsbild 
Auf der landwirtschaftlichen Fläche im Bereich des geplanten Wohngebietes wird das Land-
schaftsbild durch ein Siedlungsbild ersetzt. Um den Eingriff in das Landschaftsbild zu mindern, ist 
innerhalb des geplanten Wohngebietes die Anpflanzung von Bäumen und Hecken sowie die 
Dachbegrünung der Garagen festgesetzt. Durch die im Übergangsbereich zwischen Siedlungs-
raum und Freiraum festgesetzte Ausgleichsfläche in Gestalt einer ausgeprägten Gehölzpflanzung 
wird der Ortsrand landschaftsbildgerecht eingesäumt. 
Pflanzen/Tiere/Biologische Vielfalt 
Im Plangebiet existieren keine in NRW gefährdete Pflanzenarten und keine Brutvorkommen von 
Vogelarten. Das Plangebiet liegt in einer ausgewiesenen Biotopverbundfläche.  
Durch die Planung werden Teilflächen des Gebietes durch Wohnbebauung und Verkehrsflächen 
als Tier- und Pflanzenlebensräume beseitigt bzw. stark beeinträchtigt. Im Bereich der randlichen 
Gehölzpflanzung ist die Besiedlung durch gehölzbewohnende Vogelarten der Halboffenlandschaft 
sowie eine Nutzung der Gehölzstrukturen als Nahrungshabitat und Leitstruktur für einheimische 
Fledermausarten zu erwarten. 
Durch die Planung werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verletzt. Die baulichen 
Eingriffe in die Vegetation werden unmittelbar im Anschluss an das geplante Wohngebiet durch die 
Umwandlung von artenarmem Intensivackerland in eine ausgeprägte Gehölzpflanzung vollständig 
kompensiert.  
Boden 
Die Böden im Plangebiet besitzen eine mittlere bis hohe Ertragsfähigkeit. Das natürliche Bodenge-
füge ist durch die ackerbauliche Nutzung gestört. Die Planumsetzung führt zur Flächenversiege-
lung im Bereich der Wohngrundstücke und Verkehrsflächen. 
Im Bereich der randlich festgesetzten Ausgleichsfläche werden die bislang stark gestörten Acker-
böden nach Anlage einer Gehölzpflanzung und Wiesenvegetation der natürlichen Bodenentwick-
lung und Bodenregeneration überlassen. Die verbleibenden Beeinträchtigungen des Bodenpoten-
zials werden auch aufgrund der geringen Eingriffsgröße als unerheblich bewertet. 
Wirkungsgefüge/Wechselwirkungen 
Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die für die einzel-
nen Schutzgüter benannten Umweltmaßnahmen dienen insgesamt auch der Sicherung der Funk-
tionsfähigkeit des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen. Es verbleiben keine nachhaltigen 
Beeinträchtigungen, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gefährden.

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6 Planverwirklichung 
Die Grundstücksflächen im Plangebiet sind in Händen der Vorhabenträgerin; der landwirtschaftli-
che Weg ist im Besitz der Stadt. Die Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplanes inner-
halb angemessener Frist wird im Durchführungsvertrag zwischen Stadt und Vorhabenträgerin ge-
regelt. 
Die öffentliche Verkehrsfläche wird in städtisches Eigentum übertragen. Die Ersatzvornahme durch 
die Stadt zur Realisierung der Erschließungsmaßnahmen beim Ausfall der Vorhabenträgerin wird 
mittels Bankbürgschaft abgesichert. 
Die kurzfristige Herstellung, die regelmäßige Pflege und der dauerhafte Bestand der Ausgleichs-
fläche werden ebenfalls vertragsrechtlich geregelt. Die Ausgleichsfläche wird Gemeinschaftseigen-
tum der Anlieger. 
6.1 Durchführungsvertrag  
Die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird im Durchführungsvertrag zwi-
schen Stadt und Vorhabenträgerin geregelt. Die öffentlichen Verkehrsflächen werden nach Ihrer 
Fertigstellung der Stadt übergeben. Vertragsbestandteil ist zudem eine Ausgleichszahlung zur An-
lage des angrenzenden Spielplatzes „Herzog-Johann-Straße“. 
6.2 Kosten für Stadt Köln 
Die Kosten aller Maßnahmen trägt die Vorhabenträgerin. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten.

Beschlussvorlage Rat

3451 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61 
612 Wirt KeSB 
Vorlagen-Nummer 
 4089/2016 
Freigabedatum 
04.01.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 62564/01 
Arbeitstitel: Herzog-Johann-Straße in Köln-Fühlingen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 62564/01 für das 
Gebiet westlich des Grundstückes Herzog-Johann-Straße 48 im Bereich der Flurstücke 81 und 
82 in Flur 49 der Gemarkung Worringen in Köln-Fühlingen —Arbeitstitel: Herzog-Johann-Straße 
in Köln-Fühlingen— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2; 
2. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 62564/01 mit gestalterischen Fest-
setzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 23.09.2004 (BGBl.  S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als 
Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Alternative: keine 
 
Rat 14.02.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Die KD Stadtsanierungsgesellschaft Rath plant als Vorhabenträgerin auf der landwirtschaftlichen Flä-
che am nordwestlichen Siedlungsrand von Köln-Fühlingen den Bau von neun Einfamilienhäusern.  
Für das Vorhaben besteht ein Planungserfordernis, so dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
erforderlich ist. 
 
Aus diesem Anlass hat die Vorhabenträgerin der Stadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan 
(VEP) vorgelegt und die Einleitung des Satzungsverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes beantragt.  
 
Städtebauliches Ziel ist eine offene und durchgrünte Bebauung in Gestalt eines attraktiven Einfamili-
enhausgebietes als orts- und landschaftsbildgerechte Arrondierung des Siedlungsraumes. Das Vor-
haben deckt sich mit der Zielsetzung des Flächennutzungsplanes, der hier Wohnbaufläche darstellt, 
und trägt dem städtischen Bevölkerungszuwachs und steigenden Wohnbedarf Rechnung.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.02.2014 die Einleitung eines Bebau-
ungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) nach § 12 Absatz 2 BauGB und die Durch-
führung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 (Aushang 
im Bezirksrathaus) für den Bebauungsplan (VEP) "Herzog-Johann-Straße in Köln-Fühlingen" be-
schlossen.  
 
Bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB vom 08. bis 15.05.2014 
zum städtebaulichen Planungskonzept wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Der Stadtentwick-
lungsausschuss hat am 19.03.2015 das städtebauliche Planungskonzept als Vorgabe für den Entwurf 
des Bebauungsplanes beschlossen. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes hat in der Zeit vom 30.06. bis 29.07.2016 einschließ-
lich stattgefunden. Während der Auslegungsfrist sind keine Stellungnahmen abgegeben worden. 
 
 
 
 
Anlagen 
1 Übersichtsplan  
2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung  
nach § 4 Absatz 2 BauGB  
3 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB 
4 Textliche Festsetzungen 
5 Ausschnitt Bebauungsplan 62564/01

Anlage 5 (Ausschnitt Bebauungsplan 62564/01)

327 Zeichen

G
GGGGGGWWWW
G
GGGGGGWWWW
3.0
BP =44,57 mü. NHN
5.5
14.0
88.0
3.0
6.0
4.0
4.012.3 Ga
Planstraße
Planstraße
WRSD35° - 40°ED
Na
Ga
0,3IITH max. 6,5 m ü. BP
A2
A1
A3
ohne Maßstab
N
N
        Anlage 5Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 62564/01mit Vorhaben- und ErschließungsplanArbeitstitel: Herzog-Johann-Straße in Köln-Fühlingen

Beratungsverlauf (1)

14.02.2017 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4089/2016
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
04.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27