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AN/0706/2019

Änderungsantrag zu Top 15.1 "Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung)"

Die Linke. Änderungsantrag nach § 13 15.05.2019

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 16.05.2019

Linke Änderungsantrag nach § 13

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Linke Änderungsantrag nach § 13

3259 Zeichen

Rathaus, Spanischer Bau  
 50667 Köln 
Postanschrift:  
Postfach 103564 · 50475 Köln  
Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841  
E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de 
Fraktionsvorstand  
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 15.05.2019 
AN/0706/2019 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Stadtentwicklungsausschuss 16.05.2019 
 
Änderungsantrag zu Top 15.1 "Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln 
(Wohnraumschutzsatzung)" 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, 
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Kienitz, 
die Fraktion DIE LINKE bittet Sie, folgenden Änderungsantrag zu Top 15.1 „Satzung zum Schutz 
und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung)“ auf die Tagesordnung der 
kommenden Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses zu nehmen: 
 
Beschluss 
Die Wohnraumschutzsatzung wird mit den folgenden Änderungen beschlossen: 
1. Jede ganz oder teilweise, dauerhaft oder zeitweise zweckentfremdete Wohnung ist bei der 
Stadt Köln zu registrieren. Die hierbei vergebene Registriernummer ist stets anzugeben, 
wenn die zweckentfremdete Wohnung angeboten wird. 
2. Als zeitliche Grenze, oberhalb derer die Nutzung einer Wohnung für gewerbliche oder 
berufliche Zwecke eine Zweckentfremdung im Sinne der Wohnraumschutzsatzung darstellt, 
werden acht Wochen angesetzt. 
3. Boardinghouses sind gewerbliche Nutzung im Sinne von § 4 „Zweckentfremdung“. 
4. Ersatzneubauten für abgerissene Wohnungen sind grundsätzlich in dem Stadtbezirk zu 
errichten, in dem die Wohnungen abgerissen wurden.

5. Ersatzneubauten für abgerissene Wohnungen müssen zu mindestens 30 % der 
Wohnfläche in öffentlich gefördertem Wohnungsbau entstehen. 
Wohnungen mit Mieten unterhalb des sozial geförderten Wohnungsbaus sind in 
mindestens gleicher Zahl durch Wohnungen in diesem Mietpreissegment oder durch 
öffentlich geförderte Wohnungen zu ersetzen. 
 
Begründung 
Die einzuführende Registrierungspflicht ermöglicht eine umfassende und dauerhafte Kontrolle 
darüber, ob Wohnungen die Grenzen einer erlaubten Nutzung für berufliche und gewerbliche 
Zwecke einhält oder ob es sich um eine illegale Zweckentfremdung handelt. Die zeitliche Grenze 
hierfür soll auf acht Wochen begrenzt werden. 
Die Nutzung von Wohngebäuden als Boardinghouses stellt eine gewerbliche Nutzung dar. Da 
Boardinghouses in manchen Hinsichten einer Wohnnutzung zumindest ähneln können, ist hier 
eine Klarstellung in der Wohnraumschutzsatzung notwendig, um mögliche Schlupflöcher zu 
schließen. 
Eine Ersatzwohnung in Thenhoven oder Grengel kann eine zweckentfremdete Wohnung in der 
Innenstadt nicht wirklich ersetzen. Die Ersatzwohnung muss daher im selben Stadtbezirk liegen. 
Zwar setzt die Rechtsprechung bislang nur die Bedingung, dass eine Ersatzwohnung im 
Stadtgebiet zu liegen habe, allerdings scheinen Entscheidungen zu kleineren Städten nicht ohne 
weiteres auf Köln übertragbar. 
Ersatzneubauten müssen sich an der Miethöhe der abgerissenen Wohnungen orientieren. 
Wohnungen mit einer Quadratmetermiete von 13,70 Euro (was dem Mietspiegel entspräche) sind 
kein Ersatz für eine Wohnung zu sechs oder acht Euro. 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. 
Michael Weisenstein 
Geschäftsführer 
Fraktion DIE LINKE

Beratungsverlauf (1)

16.05.2019 Stadtentwicklungsausschuss
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig zurückgezogen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0706/2019
Typ
Die Linke. Änderungsantrag nach § 13
Datum
15.05.2019
Erstellt
15.05.2019 12:08