AN/0706/2019
Änderungsantrag zu Top 15.1 "Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung)"
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Linke Änderungsantrag nach § 13
3259 Zeichen
Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Postanschrift: Postfach 103564 · 50475 Köln Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841 E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de Fraktionsvorstand Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 15.05.2019 AN/0706/2019 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Stadtentwicklungsausschuss 16.05.2019 Änderungsantrag zu Top 15.1 "Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung)" Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Kienitz, die Fraktion DIE LINKE bittet Sie, folgenden Änderungsantrag zu Top 15.1 „Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung)“ auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses zu nehmen: Beschluss Die Wohnraumschutzsatzung wird mit den folgenden Änderungen beschlossen: 1. Jede ganz oder teilweise, dauerhaft oder zeitweise zweckentfremdete Wohnung ist bei der Stadt Köln zu registrieren. Die hierbei vergebene Registriernummer ist stets anzugeben, wenn die zweckentfremdete Wohnung angeboten wird. 2. Als zeitliche Grenze, oberhalb derer die Nutzung einer Wohnung für gewerbliche oder berufliche Zwecke eine Zweckentfremdung im Sinne der Wohnraumschutzsatzung darstellt, werden acht Wochen angesetzt. 3. Boardinghouses sind gewerbliche Nutzung im Sinne von § 4 „Zweckentfremdung“. 4. Ersatzneubauten für abgerissene Wohnungen sind grundsätzlich in dem Stadtbezirk zu errichten, in dem die Wohnungen abgerissen wurden. 5. Ersatzneubauten für abgerissene Wohnungen müssen zu mindestens 30 % der Wohnfläche in öffentlich gefördertem Wohnungsbau entstehen. Wohnungen mit Mieten unterhalb des sozial geförderten Wohnungsbaus sind in mindestens gleicher Zahl durch Wohnungen in diesem Mietpreissegment oder durch öffentlich geförderte Wohnungen zu ersetzen. Begründung Die einzuführende Registrierungspflicht ermöglicht eine umfassende und dauerhafte Kontrolle darüber, ob Wohnungen die Grenzen einer erlaubten Nutzung für berufliche und gewerbliche Zwecke einhält oder ob es sich um eine illegale Zweckentfremdung handelt. Die zeitliche Grenze hierfür soll auf acht Wochen begrenzt werden. Die Nutzung von Wohngebäuden als Boardinghouses stellt eine gewerbliche Nutzung dar. Da Boardinghouses in manchen Hinsichten einer Wohnnutzung zumindest ähneln können, ist hier eine Klarstellung in der Wohnraumschutzsatzung notwendig, um mögliche Schlupflöcher zu schließen. Eine Ersatzwohnung in Thenhoven oder Grengel kann eine zweckentfremdete Wohnung in der Innenstadt nicht wirklich ersetzen. Die Ersatzwohnung muss daher im selben Stadtbezirk liegen. Zwar setzt die Rechtsprechung bislang nur die Bedingung, dass eine Ersatzwohnung im Stadtgebiet zu liegen habe, allerdings scheinen Entscheidungen zu kleineren Städten nicht ohne weiteres auf Köln übertragbar. Ersatzneubauten müssen sich an der Miethöhe der abgerissenen Wohnungen orientieren. Wohnungen mit einer Quadratmetermiete von 13,70 Euro (was dem Mietspiegel entspräche) sind kein Ersatz für eine Wohnung zu sechs oder acht Euro. Mit freundlichen Grüßen gez. Michael Weisenstein Geschäftsführer Fraktion DIE LINKE
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig zurückgezogen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0706/2019
- Typ
- Die Linke. Änderungsantrag nach § 13
- Datum
- 15.05.2019
- Erstellt
- 15.05.2019 12:08