2011/0323
Vertretung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Gesellschaften
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2011/0323
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 10.08.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Rechtsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0323 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Vertretung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Gesellschaften Vorlage vom: 04.08.2011 Beschlussvorschlag: Auf der Grundlage des § 125 Abs. 1 Satz 3 HGO werden Herrn Ltd. Magistratsdirektor Lothar Salber und Frau Magistratsdirektorin Ilke Käppler als weitere Vertretung der Stadt in den Haupt- und Gesellschafterversammlungen derjenigen Gesellschaften bestellt, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar beteiligt ist. Die Bestellung erfolgt für den Fall der persönlichen Verhinderung der sonstigen Vertreter der Stadt und den Fall ihrer Verhinderung bei der Ausübung des Stimmrechts bei der Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaften. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 04. August 2011: Begründung: Nach § 125 Abs. 1 HGO vertritt der Magistrat die Stadt in Gesellschaften. Der Oberbürgermeister vertritt den Magistrat dabei kraft Amtes, er kann sich auch durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats vertreten lassen. Der Magistrat kann weitere Vertreter bestellen, die ihn in den Gesellschaften vertreten. Gehören der Oberbürgermeister, der von ihm bestimmte Vertreter oder die vom Magistrat bestellten weiteren Vertreter zugleich dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat der jeweiligen Gesellschaften an, wird dies dann problematisch, wenn die Haupt– bzw. Gesellschafterversammlung Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes oder Aufsichtsrates zu fassen hat. Hier dürfen Vertreter der Stadt, die selbst dem Vorstand oder Aufsichtsrat der Gesellschaft angehören, in der Versammlung nach den Vorschriften des Aktien– und Gesellschaftsrechts nicht gleichzeitig über ihre eigene Entlastung abstimmen. Dies gilt ebenso für einen vom Oberbürgermeister bestellten Vertreter, auch wenn dieser Vertreter nicht einem Gesellschaftsorgan angehört, weil ein von einem Stimmverbot betroffener Vertreter (Oberbürgermeister) nicht einen Untervertreter mit der Stimmabgabe betrauen darf. Aus diesen Gründen sind für den Fall, dass Dezernenten an der Stimmrechtsausübung verhindert sind, weitere Vertreter der Stadt für die Haupt– und Gesellschafterversammlungen bestellt, die weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat von Gesellschaften angehören und nach Weisung des Magistrats das Stimmrecht ausüben können. Es empfiehlt sich, Herrn Stadtwirtschaftskoordinator Lothar Salber und die Leiterin der Finanzverwaltung, Frau Ilke Käppler, als Vertretung der Stadt zu bestellen. Mit Beschluss vom 19.11.2003 hatte der Magistrat aus den genannten Gründen bereits Herrn Wolfgang Trebitz, den ehemaligen Leiter der Finanzverwaltung, und Herrn Lothar Salber als Vertreter der Stadt bestellt. Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Wolfgang Trebitz aus dem Dienst ist dieser Beschluss zu aktualisieren. Für Frau Käppler und Herrn Salber werden im Bedarfsfall entsprechende, von zwei Dezernenten zu unterzeichnende Vollmachten ausgefertigt. Darmstadt, den 4. August 2011 Jochen Partsch André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0323
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.08.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00