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2011/0038

Bericht nach § 121 Abs. 7 HGO

Magistratsvorlage 04.02.2011

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2011/0038

6751 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
04.02.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordinatio
n 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0038  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bericht nach § 121 Abs. 7 HGO 
 
Vorlage vom: 04.02.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der beiliegende Bericht nebst Anlagen wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Anlagen: Präsentation der Prüfung und ihrer Ergebnisse 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 04.02.2011 
 
Begründung: 
 
Nach § 121 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) haben Gemeinden mindestens 
einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die 
Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen 
werden können. 
 
Mit dem vorliegenden Bericht wird diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung getragen. 
 
 
Überprüft wurden alle im Beteiligungsbericht der Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgeführten 
Unternehmen unabhängig von der Rechtsform; darüber hinaus wurden sämtliche direkten 
Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt untersucht. Stichtag für die Betrachtung ist 
der 31.12.2010. 
 
Betätigungen, die nach dem 01.04.2006 (d.h. seit Beginn der laufenden Wahlperiode) 
aufgenommen wurden, wurden nicht untersucht, da diese bereits beim Eingehen der 
Beteiligung oder der Gründung eines Unternehmens im Rahmen der Beschlussfassung der 
Beteiligungsvorlagen durch die städtischen Gremien und damit bereits einmal während der 
Wahlperiode geprüft worden sind. Die Entbehrlichkeit der Prüfung in diesem Fall hat die 
Aufsichtsbehörde bestätigt. 
 
Beteiligungen, für die nach § 122 Abs. 5 HGO die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO 
nicht gelten, wurden nur hinsichtlich der Frage, ob eine Übertragung der Tätigkeit auf private 
Dritte möglich ist, untersucht. Das betrifft die Fälle, in denen eine Gesellschaft, an der die 
Stadt unmittelbar oder mittelbar mit insgesamt nicht mehr als 50 v.H. beteiligt ist, sich an 
einer anderen Gesellschaft beteiligt. Als Beispiel ist die Beteiligung der Stadt an der 
Frankfurt Rhein Main GmbH International Marketing of the Region zu nennen. Die Stadt hält 
2 % der Anteile dieser Gesellschaft. Diese hat in Chicago die Frankfurt Rhine Main 
Corporation gegründet. Da die Stadt an der Frankfurt Rhein Main GmbH weniger als 50 % 
der Anteile hält, steht die mittelbare Beteiligung an der Corporation nicht auf dem Prüfstand. 
 
Entsprechend § 121 Abs. 7 HGO wurden folgende Prüfungsschritte vorgenommen: 
 
1) Es muss eine wirtschaftliche Betätigung vorliegen. 
 
a) Wirtschaftliche Betätigung ist die Tätigkeit, die auch ein Privatunternehmer mit der Absicht 
der Gewinnerzielung wahrnehmen könnte. 
 
b) Keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Aufgaben, die in den Ausnahmekatalog von § 
121 Abs. 2 HGO fallen, also die 
 
- gesetzlichen Pflichtaufgaben der Gemeinde, 
- Tätigkeiten auf dem Gebiet des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen, der Kultur,  
  des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung und 
- Tätigkeiten zur Deckung des Eigenbedarfs 
 
Die Klinikum Darmstadt GmbH, die Darmstädter Entsorgungs- und Dienstleistungs GmbH 
(DED GmbH) und die Darmstädt er Recycling Zentrum GmbH  (DRZ) unterliegen damit 
beispielsweise nicht der Prüfung.

3 
... 
2. Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Betätigung war weiter zu prüfen, inwieweit 
 
a) ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO).  
 
Das verlangt, dass die Betätigung unter Zugrundelegung der im 
Stadtwirtschaftsstrategiepapier niedergelegten Ziele der Förderung des Allgemeinwohls 
dient. Als Daseinsvorsorge werden die Tätigkeiten verstanden, die durch die Stadt, 
Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen oder beauftragte Dritte erbracht werden, um 
wirtschafts-, sozial-, umwelt- und kulturpolitische Ziele im öffentlichen Interesse für die 
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu erbringen. Unter öffentlichem Interesse wird 
das Angebot von Infrastruktur und/ oder Dienstleistungen verstanden, das zur Sicherung des 
Wirtschaftsstandorts Darmstadt beiträgt, die Grundversorgung und Zukunftsvorsorge erbringt 
oder zur Erfüllung von fachspezifischen Zielen dient.  
 
b) die Betätigung nach Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur 
Leistungsfähigkeit der Gemeinde  und zum voraussichtlichen Bedarf steht (§ 121 Abs. 1 
Satz 1 Nr. 2 HGO).  
 
Ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt ist zu bejahen, wenn etwaige 
anfallende Verluste begrenzbar sind und dadurch sichergestellt ist, dass die Betätigung die 
Finanzkraft der Stadt weder gefährdet noch überfordert. 
 
c) der Zweck der wirtschaftlichen Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich 
durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann  (§ 121 Abs. 1 Satz 1 
Nr. 3 HGO). 
 
Diese Prüfung entfällt, wenn die Betätigung schon vor dem 01.04.2004 ausgeübt worden ist, 
weil in diesen Fällen die Einschränkung nach § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO nicht gilt (§ 121 
Abs. 1 Satz 2 HGO).  
 
3. Schließlich war zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit
 privaten Dritten übertragen werden 
kann (§ 121 Abs. 7 HGO). 
 
Dieser Prüfschritt, der ebenfalls unter Berücksichtigung der Ziele des 
Stadtwirtschaftsstrategiepapiers erfolgt, gilt nach dem Gesetzeswortlaut für alle 
unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Stadt, einerlei ob sie vor dem 01.04.2004 
oder danach eingegangen worden sind oder ob sie eine mittelbare Beteiligung nach der o.g. 
Vorschrift des § 122 Abs. 5 HGO sind, für die § 121 Abs. 1 HGO nicht gilt. Geprüft wird hier 
nicht, ob die Anteile an einem Unternehmen, sondern ob die Tätigkeit, die ausgeübt wird, 
einem privaten Dritten übertragen werden kann. Bei der Prüfung wurden die in der 
Stadtwirtschaftsstrategie verankerten Kriterien zugrunde gelegt und untersucht, ob für diese 
Betätigung ein Drittangebot am Markt vorhanden ist, die eigene Leistungserstellung 
profitabel ist, die Betätigung günstiger durch private Dritte erstellt werden kann (Marktvorteil) 
und der kommunale Einfluss auf die Leistungserstellung geboten ist.  
 
Die Auswertung der Prüfungsergebnisse ist der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen.  
 
 
Darmstadt, den 04.02.2011 
 
 
 
Walter Hoffmann 
Oberbürgermeister

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2973 Zeichen

4. Februar 2011
Anlage zur Magistratsvorlage betreffend die 
Prüfung gemäß § 121 Abs. 7 HGO
a

24. Februar 2011
Ausgangssituation
 Die Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
ist einmal in jeder Wahlzeit vorzunehmen.
 Andere Kommunen haben Prüfung noch nicht durchgeführt oder sind gerade 
dabei.
 Die Vorgehensweise und die Ergebnisse sind mit dem Beteiligungsdezernenten 
und dem Referat Stadtwirtschaftskoordination abgestimmt. Ebenso hat der 
Aufsichtsrat der HEAG der Vorgehensweise zugestimmt.
 Der Prüfungsumfang orientiert sich am Berichtsumfang des Beteiligungsberichts 
gem. § 123a HGO. In Summe werden damit 646 Betätigungen aus 176 
Beteiligungen untersucht. Die Betätigungen wurden aus den Satzungen der 
Beteiligungen ermittelt.
 Darüber hinaus werden bestimmte Inhalte der Stadtwirtschaftsstrategie in die 
Prüfung einbezogen; dies gilt insbesondere für verschiedene Prüfungskriterien.

34. Februar 2011
Prüfungsschema
Handelt es sich um die Betätigungen einer 
direkten Beteiligung oder einer indirekten 
Beteiligungen mit Beteiligungsquote ≥ 20 %?
Wurde die Betätigung vor Beginn der Wahlzeit, 
d.h. vor dem 1.4.2006 aufgenommen?
nein
Handelt es sich um eine wirtschaftliche Be-
tätigung, d.h. nicht um eine Betätigung gem. §
121 Abs. 2 HGO wie z.B. auf dem Gebiet von 
Gesundheit, Kultur, Bildung,… ?
Keine inhaltliche Prüfung
ja
ja
Schritt 1:
Liegen die Voraussetzung gem. 
§121 Abs. 1 HGO vor?
Schritt 2:
Kann die Betätigung auf einen privaten Dritten 
übertragen werden?
Handelt es sich um die Betätigung einer direkten 
Beteiligung oder die Betätigung einer 
mittelbaren Beteiligung, an deren Vorgesellschaft 
die Stadt direkt oder indirekt mit mehr als 50 % 
beteiligt ist (§ 122 Abs. 5 HGO)?
nein
ja
nein
nein
ja
nein
ja
Prüfungsumfang Prüfungsinhalt

44. Februar 2011
Ergebnis I: untersuchte Betätigungen
Anteil der Betätigungen gem. Ausnah-
mekatalog nach § 121 Abs. 2 HGO*:
Anteil der bereits in der laufenden Wahlzeit 
geprüften Betätigungen*:
* Bezogen auf alle direkten Beteiligungen und alle indirekten Beteiligung (Stichtag: 31.12.2010)
100%
74%
26%
sonstige Betätigungen
Betätigungen gem. Ausnahmekatalog
100%
78%
22%
sonstige Betätigungen
bereits geprüfte Betätigungen

54. Februar 2011
Ergebnis II: Analyse zur Erfüllung der Voraussetzungen des 
§ 121 Abs. 1 HGO 
Ergebnisse in % bezogen auf die Zahl der insgesamt geprüften Betätigungen:
Erfüllung eines 
öffentlichen Zwecks
Angemessenheit der 
Leistungserbringung
Bestandsschutz; oder keine 
Zweckerfüllung ebenso gut 
und wirtschaftlich durch 
private Dritte
100%
22%
78%
100%
100%
100%
1%
99%
ja nein

64. Februar 2011
Ergebnis III: Erfüllung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO 
und Übertragbarkeit auf private Dritte
Schritt 1: 
Erfüllung der Voraussetzungen des 
§ 121 Abs. 1 HGO 
Schritt 2:
Übertragbarkeit auf private Dritte 
(646 untersuchte Betätigungen)
Übertragung kann 
detailliert geprüft 
werden
100%
22%
78%
100%
93%
7%
ja nein

Beratungsverlauf (3)

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TOP 87
TOP 20

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0038
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.02.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00