2011/0038
Bericht nach § 121 Abs. 7 HGO
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2011/0038
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 04.02.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Rechtsamt - Stadtwirtschaftskoordinatio n Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0038 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bericht nach § 121 Abs. 7 HGO Vorlage vom: 04.02.2011 Beschlussvorschlag: Der beiliegende Bericht nebst Anlagen wird zur Kenntnis genommen. Anlagen: Präsentation der Prüfung und ihrer Ergebnisse Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 04.02.2011 Begründung: Nach § 121 Abs. 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) haben Gemeinden mindestens einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen werden können. Mit dem vorliegenden Bericht wird diesem gesetzlichen Auftrag Rechnung getragen. Überprüft wurden alle im Beteiligungsbericht der Wissenschaftsstadt Darmstadt aufgeführten Unternehmen unabhängig von der Rechtsform; darüber hinaus wurden sämtliche direkten Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt untersucht. Stichtag für die Betrachtung ist der 31.12.2010. Betätigungen, die nach dem 01.04.2006 (d.h. seit Beginn der laufenden Wahlperiode) aufgenommen wurden, wurden nicht untersucht, da diese bereits beim Eingehen der Beteiligung oder der Gründung eines Unternehmens im Rahmen der Beschlussfassung der Beteiligungsvorlagen durch die städtischen Gremien und damit bereits einmal während der Wahlperiode geprüft worden sind. Die Entbehrlichkeit der Prüfung in diesem Fall hat die Aufsichtsbehörde bestätigt. Beteiligungen, für die nach § 122 Abs. 5 HGO die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO nicht gelten, wurden nur hinsichtlich der Frage, ob eine Übertragung der Tätigkeit auf private Dritte möglich ist, untersucht. Das betrifft die Fälle, in denen eine Gesellschaft, an der die Stadt unmittelbar oder mittelbar mit insgesamt nicht mehr als 50 v.H. beteiligt ist, sich an einer anderen Gesellschaft beteiligt. Als Beispiel ist die Beteiligung der Stadt an der Frankfurt Rhein Main GmbH International Marketing of the Region zu nennen. Die Stadt hält 2 % der Anteile dieser Gesellschaft. Diese hat in Chicago die Frankfurt Rhine Main Corporation gegründet. Da die Stadt an der Frankfurt Rhein Main GmbH weniger als 50 % der Anteile hält, steht die mittelbare Beteiligung an der Corporation nicht auf dem Prüfstand. Entsprechend § 121 Abs. 7 HGO wurden folgende Prüfungsschritte vorgenommen: 1) Es muss eine wirtschaftliche Betätigung vorliegen. a) Wirtschaftliche Betätigung ist die Tätigkeit, die auch ein Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung wahrnehmen könnte. b) Keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Aufgaben, die in den Ausnahmekatalog von § 121 Abs. 2 HGO fallen, also die - gesetzlichen Pflichtaufgaben der Gemeinde, - Tätigkeiten auf dem Gebiet des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung und - Tätigkeiten zur Deckung des Eigenbedarfs Die Klinikum Darmstadt GmbH, die Darmstädter Entsorgungs- und Dienstleistungs GmbH (DED GmbH) und die Darmstädt er Recycling Zentrum GmbH (DRZ) unterliegen damit beispielsweise nicht der Prüfung. 3 ... 2. Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Betätigung war weiter zu prüfen, inwieweit a) ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO). Das verlangt, dass die Betätigung unter Zugrundelegung der im Stadtwirtschaftsstrategiepapier niedergelegten Ziele der Förderung des Allgemeinwohls dient. Als Daseinsvorsorge werden die Tätigkeiten verstanden, die durch die Stadt, Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen oder beauftragte Dritte erbracht werden, um wirtschafts-, sozial-, umwelt- und kulturpolitische Ziele im öffentlichen Interesse für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu erbringen. Unter öffentlichem Interesse wird das Angebot von Infrastruktur und/ oder Dienstleistungen verstanden, das zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Darmstadt beiträgt, die Grundversorgung und Zukunftsvorsorge erbringt oder zur Erfüllung von fachspezifischen Zielen dient. b) die Betätigung nach Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO). Ein angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Stadt ist zu bejahen, wenn etwaige anfallende Verluste begrenzbar sind und dadurch sichergestellt ist, dass die Betätigung die Finanzkraft der Stadt weder gefährdet noch überfordert. c) der Zweck der wirtschaftlichen Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO). Diese Prüfung entfällt, wenn die Betätigung schon vor dem 01.04.2004 ausgeübt worden ist, weil in diesen Fällen die Einschränkung nach § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO nicht gilt (§ 121 Abs. 1 Satz 2 HGO). 3. Schließlich war zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit privaten Dritten übertragen werden kann (§ 121 Abs. 7 HGO). Dieser Prüfschritt, der ebenfalls unter Berücksichtigung der Ziele des Stadtwirtschaftsstrategiepapiers erfolgt, gilt nach dem Gesetzeswortlaut für alle unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Stadt, einerlei ob sie vor dem 01.04.2004 oder danach eingegangen worden sind oder ob sie eine mittelbare Beteiligung nach der o.g. Vorschrift des § 122 Abs. 5 HGO sind, für die § 121 Abs. 1 HGO nicht gilt. Geprüft wird hier nicht, ob die Anteile an einem Unternehmen, sondern ob die Tätigkeit, die ausgeübt wird, einem privaten Dritten übertragen werden kann. Bei der Prüfung wurden die in der Stadtwirtschaftsstrategie verankerten Kriterien zugrunde gelegt und untersucht, ob für diese Betätigung ein Drittangebot am Markt vorhanden ist, die eigene Leistungserstellung profitabel ist, die Betätigung günstiger durch private Dritte erstellt werden kann (Marktvorteil) und der kommunale Einfluss auf die Leistungserstellung geboten ist. Die Auswertung der Prüfungsergebnisse ist der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen. Darmstadt, den 04.02.2011 Walter Hoffmann Oberbürgermeister
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4. Februar 2011 Anlage zur Magistratsvorlage betreffend die Prüfung gemäß § 121 Abs. 7 HGO a 24. Februar 2011 Ausgangssituation Die Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist einmal in jeder Wahlzeit vorzunehmen. Andere Kommunen haben Prüfung noch nicht durchgeführt oder sind gerade dabei. Die Vorgehensweise und die Ergebnisse sind mit dem Beteiligungsdezernenten und dem Referat Stadtwirtschaftskoordination abgestimmt. Ebenso hat der Aufsichtsrat der HEAG der Vorgehensweise zugestimmt. Der Prüfungsumfang orientiert sich am Berichtsumfang des Beteiligungsberichts gem. § 123a HGO. In Summe werden damit 646 Betätigungen aus 176 Beteiligungen untersucht. Die Betätigungen wurden aus den Satzungen der Beteiligungen ermittelt. Darüber hinaus werden bestimmte Inhalte der Stadtwirtschaftsstrategie in die Prüfung einbezogen; dies gilt insbesondere für verschiedene Prüfungskriterien. 34. Februar 2011 Prüfungsschema Handelt es sich um die Betätigungen einer direkten Beteiligung oder einer indirekten Beteiligungen mit Beteiligungsquote ≥ 20 %? Wurde die Betätigung vor Beginn der Wahlzeit, d.h. vor dem 1.4.2006 aufgenommen? nein Handelt es sich um eine wirtschaftliche Be- tätigung, d.h. nicht um eine Betätigung gem. § 121 Abs. 2 HGO wie z.B. auf dem Gebiet von Gesundheit, Kultur, Bildung,… ? Keine inhaltliche Prüfung ja ja Schritt 1: Liegen die Voraussetzung gem. §121 Abs. 1 HGO vor? Schritt 2: Kann die Betätigung auf einen privaten Dritten übertragen werden? Handelt es sich um die Betätigung einer direkten Beteiligung oder die Betätigung einer mittelbaren Beteiligung, an deren Vorgesellschaft die Stadt direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist (§ 122 Abs. 5 HGO)? nein ja nein nein ja nein ja Prüfungsumfang Prüfungsinhalt 44. Februar 2011 Ergebnis I: untersuchte Betätigungen Anteil der Betätigungen gem. Ausnah- mekatalog nach § 121 Abs. 2 HGO*: Anteil der bereits in der laufenden Wahlzeit geprüften Betätigungen*: * Bezogen auf alle direkten Beteiligungen und alle indirekten Beteiligung (Stichtag: 31.12.2010) 100% 74% 26% sonstige Betätigungen Betätigungen gem. Ausnahmekatalog 100% 78% 22% sonstige Betätigungen bereits geprüfte Betätigungen 54. Februar 2011 Ergebnis II: Analyse zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO Ergebnisse in % bezogen auf die Zahl der insgesamt geprüften Betätigungen: Erfüllung eines öffentlichen Zwecks Angemessenheit der Leistungserbringung Bestandsschutz; oder keine Zweckerfüllung ebenso gut und wirtschaftlich durch private Dritte 100% 22% 78% 100% 100% 100% 1% 99% ja nein 64. Februar 2011 Ergebnis III: Erfüllung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO und Übertragbarkeit auf private Dritte Schritt 1: Erfüllung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO Schritt 2: Übertragbarkeit auf private Dritte (646 untersuchte Betätigungen) Übertragung kann detailliert geprüft werden 100% 22% 78% 100% 93% 7% ja nein
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0038
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.02.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00