2007/0410
Änderung der Hauptsatzung
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2007/0410
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 05.09.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Amt: Rechtsamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Öffentlich: JA Vorlage-Nr. 2007/0410 Magistratsbeschluss-Nr. 579 Betreff: Änderung der Hauptsatzung Vorlage vom: 29.06.2007 Beschlussvorschlag: Der beigefügten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt Anlagen: geltendes Satzungsrecht Entwurf Satzungsänderung Beschluss des Magistrats vom 19.09.2007 Der Vorlage wird zugestimmt. 2 ... Begründung: In § 7 Abs. 6 der Hauptsatzung ist geregelt, wie die öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zu erfolgen hat. Dabei wird Bezug genommen auf § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952. Durch die Novellierung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (BGBl I 2005, 2354) hat sich die Fundstelle für die Regelung der öffentlichen Zustellung verändert. Dieser Änderung wird durch die beigefügte Änderungssatzung Rechnung getragen. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 28.04.2005 die Magistratsbeschlussfas-sung zur Umstellung der Haushaltswirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf kommunale Doppik bestätigt. Nachdem die operativen und technischen Voraus-setzungen für eine Umstellung zum 01.01.2008 vorangebracht worden sind, ist nach § 92 Abs. 3 Satz 2 HGO die Hauptsatzung entsprechend zu ergänzen. Darmstadt, den 29.06.2007 Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Oberbürgermeister Bürgermeister Anlage Satzungsentwurf geltendes Satzungsrecht
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Hauptsatzung 110
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Hauptsatzung
der Stadt Darmstadt
Vom 04. Dezember 19681
§ 1 Magistrat
Der Magistrat besteht aus dem Oberbürge rmeister/der Oberbürgermeisterin, dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin und vier Stadträten/Stadträtinnen, die ebenfalls
hauptamtlich tätig sind, sowie dreizehn ehrenamtlichen Stadträten/Stadträtinnen.
§ 2 Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind folgende
Ausschüsse zu bilden:
1. Haupt- und Finanzausschuss (einschl. Recht, Stellenplan und Rationalisierung)
2. Wahlvorbereitungsausschuss
3. Ausschuss für Gleichstellung und interkulturelle Fragen
4. Ausschuss für Kultur und Wissenschaft
5. Schulausschuss
6. Ausschuss für Sozial- und Gesundheitswesen
7. Ausschuss für Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
8. Planungs-, Bau- und Verkehrsausschuss
9. Ausschuss für Umweltschutz, öffentliche Einrichtungen und Betriebe
10. Ausschuss für Familie, Kinderbetreuung und Sport
(2) Im Bedarfsfalle können weitere Ausschüsse gebildet werden.
§ 3 Stadtverordnetenvorsteher
Der Stadtverordnetenvorsteher/die Stadtveror dnetenvorsteherin führt den Vorsitz in der
Stadtverordnetenversammlung. Ihm/ihr stehen drei Stellvertreter/innen zur Seite.
§ 4 Fraktionsmittel2
(1) Die Stadt stellt den Fraktionen für ihre Aufgaben Haushaltsmittel zur Verfügung. Diese
dürfen nicht zur Finanzierung de r Parteiarbeit verwendet werde n. Im Einzelnen erhalten die
Fraktionen monatlich
1 Zuletzt geändert durch Satzung vom 08.12.2006, veröffentlicht im Darmstädter Echo vom
12.12.2006, in Kraft getreten am 13.12.2006.
2 Zuletzt geändert durch Satzung vom 21.09.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007.
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a) für jedes Mitglied 610,00 €
b) einen Zuschuss zur Anmietung von Büroräumen von 90,-- € pro Fraktionsmitglied.
Erstattet wird nur der tatsächliche Aufwand.
c) einen pauschalen Zuschuss zu den Tele kommunikationskosten ohne Einzelnachweis von
30,-- € pro Fraktionsmitglied.
Die Mittel nach a), b) und c) werden monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Aus Mitteln der Stadt beschaffte Gegenständ e sind Eigentum der Stadt. Sie sind nach den
Bestimmungen der städtischen Inventarordnung zu inventarisieren. Fr aktionen, die aus der
Stadtverordnetenversammlung ausscheiden, haben der Stadt die Gegenstände gemäß Satz 1 zu
überlassen.
§ 5 Verwendungsnachweise
(1) Über die Verwendung der Mittel haben die Fraktionen jährlich einen
Verwendungsnachweis gemäß dem Muster 21 zu § 2 Abs. 2 Nr. 6
Gemeindehaushaltsverordnung zu erstellen. Der Verwendungsnachweis ist dem Revisionsamt
bis zum 30.04. des folgenden Jahres vorzulegen. Er ist von der/dem Fraktionsvorsitzenden mit
der Versicherung zu unterzeichnen, dass die Haushaltsmittel bestimmungsgemäß verwendet
worden sind.
(2) Das Revisionsamt ist berech tigt, die Vorlage weiterer Un terlagen und Originalbelege zu
fordern.
(3) Übersteigen die ausgezahlten Beträge die du rch die Prüfung anerkannten Ausgaben einer
Fraktion, so ist die Differenz bei der nächsten fälligen Vorausleistung einzubehalten.
§ 6 Amtskette
Bei feierlichen Anlässen trägt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin die Amtskette
der Stadt Darmstadt.
§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen, so weit nichts anderes bestimmt ist, durch
einmaliges Einrücken im "Darmstädter Echo".
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer
Ausschüsse sowie des Ortsbeirats Darmstadt-Wixhausen werden möglichst vom Tage nach der
Einladung der Mitglieder an bis zum Sitz ungstage einschließlich bekanntgemacht durch
Aushang an den Bekanntmachungstafeln im Eingangsbereich des Stadthauses, Grafenstraße
30, und des Neuen Rathauses, Luisenplatz 5 a, im Falle des Ortsbeirates an der
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Bekanntmachungstafel im Stadtteil Darmstadt- Wixhausen, Falltorstraße 11, am Eingang der
Bezirksverwaltung.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen
bekannt zu machen, werden sie öffentlich au sgelegt. Die öffentliche Auslegung erfolgt
vorbehaltlich besonderer gese tzlicher Bestimmungen während der allgemeinen Dienststunden
in einem für jedermann zugänglichen Raum bei dem Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt - Technisches Stadthaus -, Bessunge r Straße 125, Block D, 64295 Darmstadt, auf
die Dauer von 7 Tagen. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der
Auslegung werden spätestens am Tage vor Be ginn der Auslegung nach Maßgabe des Abs. 1
öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gi lt, wenn durch Rechtsvorschrift ohne nähere
Bestimmung eine öffentliche Auslegung vorge schrieben ist. Auslegungen nach § 97 HGO
(Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen) erfo lgen während der gleichen Zeit im Neuen
Rathaus, Luisenplatz 5 A.
(4) Kann die vorgeschriebene Bekanntmachungs form wegen eines Naturereignisses oder
anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt je de andere Art der
Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag ode r öffentlichen Ausruf. Die vorgeschriebene
Bekanntmachung ist, sofern sie nicht durch Ze itablauf gegenstandslos geworden ist, nach
Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.
(5) Benutzungsordnungen, die keine Sa tzungen oder Rechtsverordnungen sind
(Anstaltsordnungen), werden durch Aushang in der Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von
2 Wochen veröffentlicht. Anschließend sind sie so auszulegen, daß sie während der
Dienststunden jederzeit eingesehen werden können.
(6) Die öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952
(BGBl. I S. 379) in der jeweils gültigen Fassung erfolgt durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln im Eingangsbereich des Stadthauses Grafenstraße 30.
§ 8 Ortsbeirat
(1) In Darmstadt-Wixhausen wird ein ständiger Ortsbeirat eingerichtet, der aus 9 Mitgliedern
besteht.
(2) Der Ortsbezirk umfaßt das Gebiet der bisherigen Gemeinde Wixhausen. Östlich der
Eisenbahnlinie Darmstadt-Frankfurt verläuft die Grenze des Ortsbezirks entlang dem
nördlichen Ufer des Sülzbachs.
(3) Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, der/die die Bezeichnung
Ortsvorsteher/in trägt, und für ihn/sie eine/n Stellvertret er/in. Zur ersten Sitzung des
Ortsbeirates lädt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ein.
(4) Im übrigen gelten für den Ortsbeirat die gesetzlichen Bestimmungen. Ergänzend gelten die
für Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung bestehenden Vorschriften entsprechend, und
zwar auch die der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt.
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(5) Für die Entschädigung der Mitglieder des Ortsbeirates (§ 27 HGO) gelten die
entsprechenden Bestimmungen der Stadt Darmstadt.
§ 9 Ausländerbeirat
(1) Es wird ein Ausländerbeirat eingerichtet.
(2) Der Ausländerbeirat besteht aus 21 Mitgli edern. Als Mitglieder mit beratender Stimme
entsenden der Magistrat und jede Fraktion der Stadtverordnete nversammlung je eine/n
Vertreter/in in den Ausländerbeirat.
(3) Näheres regelt die Satzung für den Ausländerbeirat der Stadt Darmstadt.
Darmstadt, den 04. Dezember 1968
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Dr. Engel
Oberbürgermeister
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vom
Aufgrund der §§ 5 ff. der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl I, Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl I Seite 666, 669), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ... folgende Satzung erlassen:
Art. 1
1. § 7 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Die öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (BGBl I S. 2354) in der jeweils gültigen Fassung erfolgt durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln im Eingangsbereich des Stadthauses Grafenstraße 30.
2. Nach § 9 wird folgender neuer § 10 eingefügt:
§ 10 Haushaltswirtschaft der Stadt:
Die Haushaltswirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird ab dem 01.01.2008 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt.
Art. 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Walter Hoffmann
Oberbürgermeister
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Überschrift 2$@&5CJOJQJBA@òÿ¡BAbsatz-Standardschriftart!ÿÿÿÿ!·! !÷ü#ÿÿMagistrat der Stadt Darmstadtf\\CL1DATANR_SERVER\CL1DATANR\DATA1\WINDAT\RECHTS_A\POOL\Demes\Entwurf Satzungsänderung, 29.06.2007.docRECHTSAMT (Fr. Demes)f\\CL1DATANR_SERVER\CL1DATANR\DATA1\WINDAT\RECHTS_A\POOL\Demes\Entwurf Satzungsänderung, 29.06.2007.docRechtsamt (Registratur)f\\CL1DATANR_SERVER\CL1DATANR\DATA1\WINDAT\RECHTS_A\POOL\Demes\Entwurf Satzungsänderung, 29.06.2007.docÿ@ùù8uùÛ!À@GzÿTimes New Roman5Symbol3&zÿArialE&News Gothic MT"ñÄ©b궦HÚ¸&g!¥À´´0d-ÛÿÿDC:\Programme\Microsoft Office\Vorlagen\Kopfbögen Roß\Kopf intern.dotR E C H T S A M TMagistrat der Stadt DarmstadtRechtsamt (Registratur)þÿà
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- Falltorstraße 11
- Luisenplatz 5a
- Grafenstraße 30
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0410
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.06.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00