0555/2024
Neufassung des Vertrages über die Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle Köln
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Anlage 5 Kostenkalulation ViQ
1253 Zeichen
Verbraucherzentrale NRW Quartiersberatung Köln Hochrechnung Stand 25.01.2024 Kosten Soll Soll 2025 2026 Personalkosten Planstellen 248.450 € 264.200 € Aushilfen 12.960 € 13.610 € Praktikanten 600 € 600 € Sonstige Personalkosten 786 € 835 € Summe Personalkosten 262.796 € 279.245 € Laufenden Sachkosten Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 6.060 € 6.121 € Honorare 4.000 € 4.040 € Transportkosten 2.020 € 2.040 € Geschäftsbedarf 1.212 € 1.224 € Gerätemiete (Kopierer) 354 € 358 € Bücher / Zeitschriften 101 € 102 € Telefon/Internet/Digitalisierung 2.600 € 2.626 € Porto 1.500 € 1.515 € Raummieten 10.696 € 10.696 € Bewirtschaftung Räume 6.675 € 7.009 € Renovierung 810 € 400 € Anschaffungen 2.000 € 2.000 € Support- und Lizenzkosten 6.458 € 6.523 € Fortbildungskosten 1.818 € 1.836 € Reisekosten 1.818 € 1.836 € sonstige Sachkosten 156 € 158 € Summe Sachkosten 48.278 € 48.484 € Summe direkte Kosten 311.074 € 327.729 € 15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 46.661 € 49.159 € Gesamtkosten 357.735 € 376.888 € Finanzierung Soll Soll 2025 2026 Zuschussbedarf 357.735 € 376.888 € davon Anteil Kommune (50 %) 178.868 € 188.444 € Personalkosten: 2024 Hochrechnung, 2025 + 8 %, ab 2026 + 5% Sachkosten: Steigerung Sachkosten 1 %, Mietnebenkosten 5 % Anlage 4
Anlage 4 Kostenkalkulation SIB
1316 Zeichen
Verbraucherzentrale NRW Schuldner- und Insolvenzberatung Köln Hochrechnung Stand 25.01.2024 Kosten Soll Soll 2025 2026 Personalkosten Planstellen (1,0 Stelle) 79.330 € 83.300 € Sonstige Personalkosten 238 € 250 € Summe direkte Personalkosten 79.568 € 83.550 € Sachkosten Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 152 € 154 € Geschäftsbedarf 253 € 256 € Gerätemiete (Kopierer) 318 € 321 € Bücher / Zeitschriften 101 € 102 € Porto 808 € 816 € Anschaffungen 500 € 500 € Support- und Lizenzkosten 1.711 € 1.728 € Fortbildungskosten 333 € 336 € Reisekosten 101 € 102 € sonstige Sachkosten 152 € 154 € Summe Sachkosten 4.429 € 4.469 € Erstattungen an VB Raummiete und Bewirtschaftung 13.595 € 13.783 € Telefon/Internet/Digitalisierung 271 € 274 € Summe Kosten aus VB 13.866 € 14.057 € Summe direkte Kosten 97.863 € 102.076 € 15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 14.680 € 15.311 € Gesamtkosten 112.543 € 117.387 € Finanzierung Soll Soll 2025 2026 Finanzierungsbedarf 112.543 € 117.387 € ./. Landesförderung Insolvenzberatung (0,5) 29.500 € 29.500 € ./. Sparkassenfondsmittel (2023) 10.198 € 10.198 € Zuschussbedarf Kommune 72.845 € 77.689 € Personalkosten: 2024 Hochrechnung, 2025 + 8 %, ab 2026 + 5 % Sachkosten: Steigerung Sachkosten 1 % (außer Anschaffungen), Mietnebenkosten 5 %, unter dem Vorbehalt konstanter Raummiete
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/503/1 Vorlagen-Nummer 0555/2024 Freigabedatum 14.11.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung des Vertrages mit der Verbraucherzentrale NRW über die Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle Köln und der Verbraucherberatung im Quartier Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat stimmt - in Ausübung seines Rückholrechtes nach § 6 der Zuständigkeitsord- nung - der Förderung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. durch die Stadt Köln in den Jahren 2025-2026 vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssat- zung 2025/2026 zu. Rat 14.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 605.974 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2026 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 638.056 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (VZ NRW) nimmt mit den Arbeitsfeldern „Allgemeine Verbraucherberatung“ (VB), „Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“ (SIB) und „Verbraucherberatung im Quartier“ (ViQ) einen wichtigen Auftrag im Rahmen der Daseinsvorsorge wahr. Diese Angebote erleichtern den Kölner*innen den Zugang zu Bera- tung und rechtlicher Hilfe und bieten präventive Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierig- keiten. Die VZ NRW erfüllt eine zentrale Aufgabe, indem sie Unterstützung und Orientierung in einer zunehmend komplexen und digitalisierten Welt bietet. Sie schützt besonders verletzliche Be- völkerungsgruppen vor finanzieller Überforderung, Betrug und unfairen Geschäftspraktiken. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es unerlässlich, dass Bürger*innen weiterhin Zugang zu kompetenter Beratung und Aufklärung haben, um langfristig auch die soziale Sta- bilität in Köln zu sichern. Die VZ NRW betreibt am Standort Köln seit dem Jahr 1955 eine Beratungsstelle für Verbrau- cher*innen. Insbesondere angesichts der multiplen globalen Krisensituationen steigt die Nach- frage nach Beratung und Unterstützung stetig an. 3 Die Verbraucherarbeit im direkten Wohnumfeld durch die ViQ schafft Synergien zu den vor- handenen Strukturen im Sozialraum und trägt zu einer Intensivierung der gegenseitigen Ko- operationsbeziehungen bei. Einkommens- und bildungsbenachteiligte Menschen werden in ihrem direkten Quartiersumfeld bedarfsgerecht erreicht. Dieses Angebot hat sich bewährt, da die Bevölkerungsgruppe mit einem hohen Bedarf an Beratung und Unterstützung erreicht wer- den kann, die zeitgleich über ein niedriges Selbsthilfepotenzial verfügt. Der bestehende fünfjährige Vertrag läuft zum 31.12.2024 aus. Aufgrund der aktuellen Haus- haltssituation ist es notwendig, die vertragliche Bindung mit der Verbraucherzentrale NRW auf einen kürzeren Zeitraum festzulegen. Der neue zweijährige Vertrag vom 01.01.2025 – 31.12.2026 ermöglicht eine flexiblere Anpassung an zukünftige finanzielle Entwicklungen und sichert durch einen nahtlosen Übergang die Strukturen der Verbraucherberatungsdienst-leis- tungen in Köln. Der in der Anlage 1 beigefügte Entwurf des Vertrages wurde in Abstimmung mit der VZ NRW erstellt und behandelt die zuvor erwähnten Arbeitsfelder VB, SIB und ViQ. Die Anlagen 3, 4 und 5 enthalten die entsprechenden Kostenkalkulationen. Unter Beibehaltung der zentralen Regelungen wurden die Inhalte der drei Arbeitsfelder zu einem Vertrag zusammengeführt. Folgende Themenfelder erfordern eine Aktualisierung des Vertrages: Kostenentwicklung 2025 bis 2026 Bei den Personalkosten sind für 2025 eine Steigerung von 8% und für 2026 eine Steigerung von 5 % in den Kostenkalkulationen veranschlagt. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem neuen Tarifvertrag der Länder (TV-L), auf dessen Grundlage die Mitarbeiter*innen bezahlt werden. Dieser sieht verpflichtend zu zahlende Tarifsteigerungen und Stufenaufstiege vor. Die Einstufung der Leitungsstelle der VB erfolgt auf Grundlage einer gutachterlichen Bewertung im Stellenbewertungsverfahren der VZ NRW in der Entgeltgruppe TV-L 12. Bei den Sachkosten ergeben sich Steigerungen beim Geschäftsbedarf um 1% und bei den Mietnebenkosten um 5%. Die Verbraucherzentrale hat hierzu neben den Kostenkalkulationen ausführliche schriftliche und mündliche Erläuterungen vorgelegt, die von der Fachverwaltung kritisch geprüft und aner- kannt werden konnten. Veränderung der Zugangswege Insbesondere nach den pandemiebedingten Kontaktverboten hat sich das Verhalten von Ver- braucher*innen verändert. Zahlreiche Zielgruppen bevorzugen den Zugangsweg auf Distanz. Die telefonischen und digitalen Anfragen sind stark angestiegen, während gleichzeitig die per- sönliche Frequenz beim Erstzugang abnimmt. Umfassende Beratungen werden nach Termin vorzugsweise im Präsenzformat wahrgenommen. Es besteht eine steigende Nachfrage nach schnellem und unkompliziertem Zugang zur Erstberatung sowie nach einer zeitnahen festen Terminvereinbarung für ausführliche persönliche, telefonische oder digitale Beratungsgesprä- che. Daher plant die VZ NRW eine Modernisierung des landeseinheitlichen Zugangsstrukturmo- dells. Die Beratungsstelle startet ab nächstem Jahr die Neugestaltung ihrer Zugangs- und Be- ratungsstrukturen, um die fortschreitende Digitalisierung auch für ihre Beratungsangebote ef- fektiv zu nutzen. Um diese erweiterten digitalen und telefonischen Zugänge zu unterstützen, wird mit einem Fokus auf die nachfragestarken Zeiten das Öffnungszeitenmodell der Bera- tungsstelle entsprechend angepasst. Weiterhin ergeben sich mit der Einführung einer Multi- Channel-Kommunikation neue Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Erstbearbeitung von online eingehenden Anfragen über ein lernendes System. 4 Zur Annahme, Vorsortierung und Bearbeitung dieser Anfragen beantragt die VZ NRW die An- passung von 0,6 auf 1,0 Servicekraftstelle bei der VB. Hiermit soll eine bessere Erreichbarkeit für die Kölner Bürger*innen gewährleistet werden (§ 3 des Vertrages). Finanzierung Der Vertrag sieht einen Gesamtzuschuss von 1.244.030 Euro verteilt über 2 Jahre vor. Die Kostenkalkulation der VZ für die Arbeitsfelder VB (Anlage 3, Zeile „Anteil Kommune 50%), SiB (Anlage 4, Zeile „Zuschussbedarf Kommune“) und ViQ (Anlage 4, Zeile Anteil Kommune 50%) ergeben in der Summe einen jährlich steigenden kommunalen Finanzierungsanteil, der in § 8 Absatz 3 des Vertrages abgebildet ist. Die Kosten werden hälftig von der Stadt Köln und hälftig vom Land NRW getragen. Voraussetzung für die anteilige Finanzierung seitens des Landes ist ein Vertragsabschluss zwischen der Kommune und der VZ NRW. Für die Neuverhandlungen zum Vertrag ab dem Jahr 2027ff sind mit dem Land NRW und der VZ frühzeitige Abstimmungen zur weiteren Ver- einheitlichung der Finanzierungsstruktur vorgesehen. Die aus dem Vertrag resultierenden Aufwendungen sind im Haushaltsplanentwurf 2025 ff. von der Verwaltung angemeldet. Haushaltsvorbehalt und Sonderkündigungsrecht Der Verwaltung und der VZ stehen während der vereinbarten Laufzeit des Vertrages ein au- ßerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf eines Jahres insbesondere dann zu, wenn Lan- desmittel nicht oder nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt werden. Der Verwal- tung steht dieses Recht auch dann zu, wenn Kommunalmittel bspw. wegen der vorläufigen Haushaltsführung nicht zur Verfügung stehen (d.h. kein beschlossener und genehmigter Haushalt vorliegt). Diese Kündigung kann sich dabei auch auf nur einzelne Angebote aus § 1 beziehen (vgl. § 12 Abs. 3 des Vertragsentwurfes). Durch diese Regelung wird dem Haushaltsvorbehalt Rechnung getragen. Allerdings ist der Haushaltsvorbehalt durch diese Beschlussvorlage eingeschränkt, da zur Sicherung der Bera- tungsstruktur eine Beschlussfassung und Zurverfügungstellung der Haushaltsmittel für das Jahr 2025 zwingend erforderlich ist. Mit dem Sonderkündigungsrecht ist das finanzielle Risiko hieraus jedoch zunächst auf die Aufwendungen für das Jahr 2025 begrenzt. Verbraucherberatung im Quartier (ViQ) Die Beratung wird in den bisherigen Sozialräumen der Stadt (Chorweiler / Blumenberg / See- berg-Nord, Höhenberg/ Vingst, Kalk und Humboldt-Gremberg) gewährleistet. Eine ViQ im So- zialraum Porz ist aufgrund der Haushaltssituation derzeit nicht finanzierbar. Vereinzelte Aktio- nen sind hingegen auch in weiteren Sozialräumen durch die ViQ möglich. Begründung der Dringlichkeit Die Verträge mit der VZ NRW für den Zeitraum 2020 – 2024 enden zum 31.12.2024. In diesen wurde vereinbart, bis zum 30.06.2024 die neuen vertraglichen Grundlagen für die Folgejahre zu schließen. Aus diesem Grund wurden die Vertragsverhandlungen Anfang des Jahres auf- genommen. Aufgrund des umfangreichen Abstimmungsbedarfes, insbesondere in Bezug auf die Kostenkalkulation, konnte dieser Zeitplan nicht eingehalten werden. Darüber hinaus waren rechtliche Bewertungen Teil des Prozesses. 5 Vorrangig müssen die komplementären Landesmittel fristgerecht gesichert werden, die zwin- gend einen mit der Kommune geschlossenen Vertrag voraussetzen. Die VZ NRW benötigt auch dringend Planungssicherheit. Insbesondere hinsichtlich der arbeits- und mietrechtlichen Verpflichtungen der VZ sind durch diese bei einer Reduzierung des Angebotes Kündigungs- verpflichtungen zu beachten. Ohne entsprechenden und rechtzeitigen Ratsbeschluss droht die kurzfristige Einstellung der Arbeit der Verbraucherzentrale in Köln. Dadurch wäre die Bera- tungsstruktur der VZ nachhaltig gefährdet bzw. zerstört. Zudem könnten Abwicklungskosten auf die Stadt Köln zukommen. Darüber hinaus wären die sozialen Folgen durch die Einstel- lung dieses wertvollen Angebotes nicht absehbar. Infolge der zeitlichen Vorgaben ist es unerlässlich, dass die vorliegende Entscheidung nun ge- troffen wird. Anlagen Anlage 1 Vertrag zwischen der Stadt Köln und der VZ Nordrhein-Westfalen e.V. Anlage 2 Satzung der VZ Nordrhein-Westfalen e.V. Anlage 3 Kostenkalkulation Allgemeine Verbraucherberatung Anlage 4 Kostenkalkulation Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung Anlage 5 Kostenkalkulation Verbraucherberatung im Quartier
Anlage 1 Vertrag Verbraucherberatungsstelle
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V E R T R A G
Zwischen der Stadt Köln
(vertreten durch die Oberbürgermeisterin)
und
der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
(vertreten durch den Vorstand)
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Verbraucherberatung sowie Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung
(1)
Die Verbraucherzentrale NRW (im Folgenden VZ genannt) betreibt in der Stadt Köln (im Fol-
genden Stadt genannt) eine Beratungsstelle für Verbraucher:innen.
(2)
Die VZ hält in der Stadt ein zentral gelegenes Angebot der Allgemeinen Verbraucherbera-
tung (im Folgenden VB genannt) vor. Ergänzend zu diesem Verbraucherberatungsangebot
in der Innenstadt wird Verbraucherberatung auch in Kölner Sozialräumen vorgehalten (Ver-
braucherberatung im Quartier – im Folgenden ViQ genannt).
(3)
Die VZ bietet ebenfalls mit Unterstützung der Stadt eine Schuldner- und Verbraucherinsol-
venzberatung (im Folgenden SIB genannt) in der Beratungsstelle in der Innenstadt an.
§ 2
Aufgaben
(1)
Die VB, ViQ und SIB halten für die Verbraucher:innen ein Informations- und Beratungsange-
bot im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Satzung
der VZ ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt.
(2)
2.1 Allgemeine Verbraucherberatung
2.1.1 Die VB hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen
sachlich, unabhängig und anbieterneutral über alle die Verbraucher:innen und
deren Haushalte betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren
und zu beraten.
2
2.1.2 Dazu gehören u. a.:
Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtli-
che Rechtsvertretung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- und Kreditprob-
lemen sowie zur Vermeidung von Überschuldung,
Engagement für Verbraucherinteressen,
Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Um-
weltgesichtspunkten,
Lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen,
Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften sowie In-
formationen auf der Homepage der VZ.
2.2 Verbraucherberatung im Quartier
2.2.1 Die ViQ ist in ausgewählten Kölner Sozialräumen an wechselnden Standorten
im direkten Wohnumfeld niederschwellig zu Verbraucherthemen persönlich
ansprechbar. Diese „aufsuchende“ Verbraucheransprache erfolgt auf öffentli-
chen Plätzen, in Begegnungsstätten, Jugend- und Senioreneinrichtungen,
Vereinsheimen, kirchlichen Räumen usw.
2.2.2 Die ViQ richtet ihre Informations- und Beratungsangebote im Rahmen der sat-
zungsgemäßen Aufgaben der VZ insbesondere an Verbraucher:innen mit ge-
ringen finanziellen Mitteln und geringer formaler Bildung, an Ältere und an
Menschen mit Migrationshintergrund.
2.2.3 Die ViQ hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen
sachlich, unabhängig und anbieterneutral über alle die Verbraucher:innen und
deren Haushalte betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren
und zu beraten. Bei der Verbraucherberatung im Quartier liegt der Schwer-
punkt auf den Verbraucherfragen und -themen, die für die Verbesserung der
Lebenssituation in den ausgewählten Sozialräumen eine hohe Bedeutung ha-
ben. Ziele sind dabei:
die Verbraucherkompetenz zu verbessern,
das Selbsthilfepotential zu stärken,
vor Übervorteilung zu schützen,
und finanzielle Fehlentscheidungen zu vermeiden.
2.2.4 Dazu gehören insbesondere:
Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtli-
che Rechtsvertretung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
Informationsstände und Aktionen zu aktuellen Verbraucherthemen,
Lotsenfunktion zu den Spezialberatungen der Beratungsstelle an der
Frankenwerft sowie zu bereits bestehenden Beratungsstellen anderer Ak-
teure (wie z.B. Wohlfahrtsverbände, u.a.) in den Sozialräumen,
Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- und Kreditprob-
lemen sowie zur Vermeidung von Überschuldung,
Bildungsangebote zur Vermittlung von Konsumwissen und zur Förderung
des Selbsthilfepotentials,
Bereitstellung von Flyern, Musterbriefen und anderen Informationsschrif-
ten,
3
lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen,
Informationsveranstaltungen für Multiplikatoren in den Sozialräumen.
2.2.5 Die Beratung in den Sozialräumen ist für die Ratsuchenden unentgeltlich.
2.2.6 Die aus Bundesmitteln geförderte Energieberatung steht der VZ in den Kölner
Sozialräumen zur Seite.
2.3 Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung
2.3.1 Die VZ führt in der VB Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungen im
Rahmen eines präventiv und nachhaltig angelegten Arbeitsansatzes und auf
Basis ihrer Anerkennung als geeignete Stelle gemäß § 305 Insolvenzordnung
durch.
2.3.2 Zu den Aufgaben der SIB gehören insbesondere:
Existenzsicherung des Haushaltes / Krisenintervention, u. a. Beratung und
Hilfestellung im Falle vorliegender Kontopfändung und Ausstellung von
Bescheinigungen im Rahmen der Regelungen zum Pfändungsschutzkon-
to,
Ermittlung von Art und Umfang der Gesamtüberschuldung und Analyse
der Budgetsituation des Haushaltes,
rechtliche Überprüfung von Gläubigerforderungen,
Erarbeitung von Haushalts- und Sanierungskonzepten unter Berücksichti-
gung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation der Be-
troffenen sowie der Überschuldungsursachen,
Verhandlungen mit Gläubigern - bei Bedarf nach den Vorgaben der Insol-
venzordnung,
nach Bedarf Antragstellung für das Verbraucherinsolvenzverfahren inkl.
Beratung und Begleitung im Verfahren und während der Wohlverhaltens-
phase,
lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit,
Durchführung von Aktionen.
(3)
Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzen
sich VB, ViQ und SIB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen
ein.
(4)
Neben der in diesem Vertrag geregelten Allgemeinen Verbraucherberatung, der Ver-
braucherberatung im Quartier sowie der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzbera-
tung bietet die VB weitere Spezialberatungen an. Diese werden entweder mit öffentli-
chen Mitteln (z. B. bedarfsabhängige Energieberatung über Honorarkräfte im Rah-
men einer Bundesförderung) oder von den Rat suchenden Verbraucher:innen durch
Erhebung eines Kosten deckenden Entgeltes (z. B. Beratungen im Bereich der Fi-
nanzdienstleistungen) finanziert. Diese Spezialberatungen sind nicht Gegenstand
dieses Vertrages.
(5)
Ebenso ist das kommunale Angebot der Energieberatung nicht Gegenstand dieses
Vertrages. Dieses ist in einem separaten Vertrag mit der Stadt Köln geregelt (Vertrag
4
vom 10.08.2020/04.09.2020 und Änderungsvereinbarung vom
15.12.2023/18.12.2023 zwischen Stadt und VZ) und wird im Jahr 2025 für den Zeit-
raum ab 01.01.2026 neu verhandelt.
§ 3
Betrieb
(1)
Die VZ beginnt mit der Umsetzung einer neuen Struktur für den Zugang von Ratsuchenden
zu ihren Beratungs-, Informations- und Serviceangeboten mit dem Ziel, die telefonischen und
digitalen Zugangswege zu erweitern und kundenfreundlicher zu gestalten sowie perspekti-
visch neue digitale Möglichkeiten und Instrumente für die Gestaltung des Zugangs und der
Beratung zu erschließen. Diese neue Struktur soll den veränderten Bedarfen der Rat su-
chenden Verbraucher:innen gerecht werden und eine zukunftsfähige Aufstellung der Ver-
braucherarbeit in der Stadt sicherstellen. Die Zeitfenster für den offenen Publikumsverkehr in
Präsenz vor Ort (Öffnungszeiten) werden zu Gunsten einer Ausweitung der telefonischen
und digitalen Zugänge (Servicezeiten) modifiziert. Die Service- und Öffnungszeiten werden
nachfrage- und kapazitätsabhängig sowie zielgruppengerecht und bedarfsabhängig festge-
legt. Die Einführung der neuen Zugangsstruktur ist ab dem Jahr 2026 geplant.
(2)
Die Servicezeiten für die Verbraucher:innen werden auf 40 Wochenstunden - verteilt auf fünf
Werktage - ausgeweitet. Gleichzeitig werden die Öffnungszeiten zwecks Sicherstellung der
verlässlichen Bedienung der bevorzugt von den Verbraucher:innen genutzten Servicezeiten
auf 16 Wochenstunden festgelegt, verteilt auf vier Wochentage (in der Regel an zwei Vormit-
tagen und an zwei Nachmittagen).
(3)
Bei Abwesenheit der Beratungskräfte der VB und der ViQ wegen Urlaub, Fortbildung, Krank-
heit und in vergleichbaren Fällen werden diese durch Aushilfen vertreten.
(4)
Persönliche Beratungen in Präsenz in der Beratungsstelle finden nach vorheriger Terminver-
einbarung bei Bedarf auch außerhalb der Öffnungszeiten statt.
(5)
Der konkrete Umstellungszeitpunkt der Zugangsstruktur wird der Stadt vorab mitgeteilt. Bis
zur Umstellung ist die VB im Umfang von 27 Wochenstunden geöffnet.
(6)
Eine Anpassung der beschriebenen Regelungen nach der Umstellung erfolgt bei Bedarf und
nach vorheriger Rücksprache mit der Stadt.
(7)
Für die ViQ werden örtliche Zugänge zur Beratung in den Sozialräumen in Abgleich mit den
sozialräumlichen Gegebenheiten und Ansprechpersonen vorgehalten.
5
§ 4
Kooperation
(1)
Stadt, VB, ViQ und SIB werden eine enge Zusammenarbeit zum Wohle der Verbrau-
cher:innen pflegen. Die VZ informiert Rat und Verwaltung regelmäßig über Erfahrungen aus
der Verbraucherberatung und der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung insbeson-
dere in ihrem Jahresbericht. Über die Erfahrungen in den Kölner Sozialräumen informiert
insbesondere ein ergänzender sozialraumbezogener Jahresbericht.
Die VZ stellt ihre Arbeit bei Bedarf in Ausschüssen bzw. sonstigen Gremien vor.
(2)
Die Stadt kann der VB, ViQ und der SIB Vorschläge und Anregungen unterbreiten, die durch
die VZ geprüft und nach Möglichkeit umgesetzt werden.
(3)
Der Beirat der Beratungsstelle, der sich aus Mitgliedern der Ratsfraktionen und Vertre-
ter:innen der Verwaltung sowie der VB / der VZ zusammensetzt, wird weitergeführt.
§ 5
Personalwesen
(1)
1.1. Allgemeine Verbraucherberatung
1.1.1 Zur Erfüllung der Aufgaben in der allgemeinen VB werden folgende Personal-
stellen vereinbart:
eine Leitungsstelle der VB (Entgeltgruppe TV-L 12)
(FH-/Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotropholog:in, Wirtschaftsjurist:in oder
anderer geeigneter Studiengang),
vier Beratungskraftstellen (Entgeltgruppe 9b TV-L)
(FH-/Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotropholog:in, Wirtschaftsjurist:in oder
anderer geeigneter Studiengang),
eine Servicekraftstelle zur Annahme und Vorsortierung von telefonischen
oder Online-Anfragen (Entgeltgruppe 6 TV-L).
(Die damit verbundene Erhöhung der Servicekapazitäten dieser Personal-
stelle um eine 0,4 Stelle im Vergleich zum Finanzierungszeitraum 2020-
2024 erfolgt seitens der VZ unter dem Vorbehalt, dass das Land NRW die
anteiligen finanziellen Mittel für die Aufstockung genehmigt und bereit-
stellt.),
eine 0,5 Büroassistenzstelle (Entgeltgruppe 5/6 TV-L),
eine:n Rechtsanwält:in (Tätigkeit auf Basis eines Honorarvertrages), zur-
zeit 7,5 Stunden pro Woche,
nach Bedarf Aushilfen gemäß § 3 Abs. 3.
1.2. Verbraucherberatung im Quartier
1.2.1 Zur Erfüllung der Aufgaben in der ViQ werden folgende Personalstellen ver-
einbart:
6
eine Teamleitungsstelle für die Verbraucherberatung im Quartier (Entgelt-
gruppe 10 TV-L) (FH-/Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotropholog:in, Wirt-
schaftsjurist:in oder anderer geeigneter Studiengang),
zwei Beratungskraftstellen (Entgeltgruppe 9b TV-L),
(FH-/Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotropholog:in, Wirtschaftsjurist:in oder
anderer geeigneter Studiengang),
eine 0,5 Assistenzstelle (Entgeltgruppe 8 TV-L),
nach Bedarf Aushilfen,
eine:n Rechtsanwält:in (Tätigkeit auf Basis eines Honorarvertrages), zur-
zeit zwei Stunden pro Woche.
1.2.2 Mit dieser Personalausstattung kann das Angebot der ViQ in den bisherigen
Sozialräumen der Stadt (Chorweiler/Blumenberg/Seeberg-Nord, Höhen-
berg/Vingst, Kalk und Humboldt-Gremberg) gewährleistet werden.
1.3. Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung
1.3.1 Zur Erfüllung der Aufgaben in der SIB werden folgende Personalstellen ver-
einbart:
eine Beratungskraftstelle für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzbe-
ratung
(Entgeltgruppe 9b TV-L, Qualifikation gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1
AGInsO NRW).
(2)
Darüber hinaus bietet die VZ im Rahmen ihrer Möglichkeiten bezahlte Praktika an.
(3)
Arbeitgeber aller festangestellten Mitarbeiter:innen und der Aushilfen ist die VZ. Vorgesetzte
aller Mitarbeitenden von VB, ViQ und SIB und der Teamleitung ViQ ist die Leitung der Bera-
tungsstelle der Verbraucherzentrale in Köln. Vorgesetzte der Beratungsstellenleitung ist die
zuständige Regionalleitung.
(4)
Den Arbeitsverhältnissen für die festangestellten Mitarbeiter:innen und Aushilfen liegt der
MTV Ang-AGV/VI/VZ in Verbindung mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Län-
der (TV-L) sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde.
§ 6
Fachliche Unterstützung
(1)
Die Fachbereiche der VZ unterstützen die VB, ViQ und die SIB
durch gezielte Einarbeitung und ständige, umfassende Weiterbildung,
durch Arbeitskonzepte, fachliche Anleitung und Beratung (z. B. bei komplexen Ver-
braucherproblemen),
durch regelmäßig aktualisierte Arbeitsunterlagen, Beratungsmaterialien und Eilinfor-
mationen,
7
durch Organisations- und Planungshilfen und
durch professionell aufbereitete Materialien zur Durchführung von Aktionen und Öf-
fentlichkeitsarbeit.
§ 7
Räumlichkeiten
(1)
Aktuell sind die VB und SIB in 50667 Köln, Frankenwerft 35 angesiedelt.
(2)
Die ViQ hat ihren Bürositz in den Räumen der VZ in Köln. Die ViQ hat ihren Arbeitsschwer-
punkt in den Kölner Sozialräumen und bietet ihre aufsuchende Beratung in öffentlichen
Räumen bei freien Trägern oder Räumen von Kooperationspartnern an. Es findet keine „auf-
suchende“ Beratung der Verbraucher:innen in deren privaten Räumen statt.
§ 8
Finanzierung
(1)
Die VZ wird die Arbeit in der Beratungsstelle so planen und durchführen, dass eine sparsa-
me und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben gesichert ist.
(2)
2.1 Allgemeine Verbraucherberatung und Verbraucherberatung im Quartier
2.1.1 Die Stadt beteiligt sich zu 50 % an den laufenden Personal-, Sach-
und Gemeinkosten der VB und ViQ.
Personal- und Sachkosten sind untereinander deckungsfähig.
Als Gemeinkosten werden pauschal 15 % der Personal- und Sachkos-
ten berücksichtigt.
Der darüber hinaus gehende Zuschussbedarf wird aus Mitteln des
Landes NRW über die VZ finanziert.
2.2 Schuldner und Verbraucherinsolvenzberatung
2.2.1 Die Stadt beteiligt sich im Rahmen einer Fehlbetragsfinanzierung an
der Finanzierung der SIB. Bei der Ermittlung des Fehlbetrages werden
an die Verbraucherzentrale fließende Mittel aus der Landesförderung
der Verbraucherinsolvenzberatung (derzeit anteilige Förderung einer
0,5 Stelle, gefördert über das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-
Westfalen, MKJFGFI NRW) und aus dem Sparkassenfonds im tat-
sächlich gewährten Umfang berücksichtigt.
2.2.2 Die Stadt beteiligt sich hierbei an den laufenden Personal-, Sach- und
Gemeinkosten der SIB.
8
Personal- und Sachkosten sind untereinander deckungsfähig.
Als Gemeinkosten werden pauschal 15 % der Personal- und Sachkos-
ten berücksichtigt.
(3)
Die Stadt leistet gemäß der als Anlage 2 (VB), Anlage 3 (SIB) und Anlage 4 (ViQ) beigefüg-
ten Kostenkalkulation 2025 bis 2026 Zahlungen in Höhe von:
VB und SIB
427.106 Euro in 2025
449.612 Euro In 2026
ViQ
178.868 Euro in 2025
188.444 Euro in 2026
Entsprechend einer Gesamtzahlung für VB/SIB/ViQ:
605.974 Euro in 2025
638.056 Euro in 2026
Der Gesamtzuschuss der Stadt für die VB, die SIB und die ViQ wird auf einen maximalen
Zuschuss in Höhe von 1.244.030 Euro im Vertragszeitraum 2025 bis 2026 festgelegt
(4)
Die in der VB durch die Beratungskräfte der Allgemeinen Verbraucherberatung erzielten
Entgelte, die im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung nach § 2 erzielt werden, werden
der Stadt zur Hälfte auf ihren Zuschuss angerechnet.
(5)
Etwaige an die VZ fließende Spenden öffentlich-rechtlicher Institutionen aus dem hier be-
troffenen kommunalen Bereich werden, soweit der Spender nichts anderes bestimmt, auf
den kommunalen Finanzierungsanteil angerechnet. Die VZ informiert die Stadt umgehend
über den Eingang solcher Spenden.
(6)
Die Stadt profitiert von weiteren Spezialangeboten, die sich für die Dauer ihrer Laufzeit durch
anteilige Übernahme an den Sachkosten der VB beteiligen und hierdurch den Zuschussbe-
darf der Stadt mindern (siehe Kostenkalkulation der VB gemäß Anlage 2). Sollten diese Spe-
zialangebote in der Vertragslaufzeit auslaufen oder sollten sich deren Bewilligungsbestim-
mungen ändern, so entfällt die damit einhergehende Refinanzierung von Sachkostenanteilen
ab diesem Zeitpunkt und der Höchstbetrag passt sich entsprechend der Kalkulation an.
(7)
Etwaige Restmittel aus dem Vertragszeitraum 2020 – 2024 werden im Verwendungsnach-
weis 2024 ausgewiesen und einmalig im Jahre 2025 an die Stadt erstattet.
(8)
Der jährliche Zuschuss wird in vier gleichen Raten am 15.01./15.04./15.07./15.10. (ohne wei-
tere Aufforderung durch die VZ) gezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus
den als Anlagen 2, 3 und 4 beigefügten Vertragskalkulationen für die VB, SIB und ViQ.
9
§ 9
Abrechnung und Rechnungsprüfung
(1)
Die VZ legt der Stadt jährlich einen Verwendungsnachweis der VB, ViQ und der SIB sowie
eine Übersicht der erzielten Einnahmen der VB jeweils bis zum 30.04. des jeweils folgenden
Jahres vor.
(2)
Die VZ schlüsselt die Kosten für die Arbeitsfelder gemäß § 2 Abs. 2.1, Abs. 2.2 und Abs. 2.3
wie folgt auf:
die Personalkosten,
die Sachkosten, insbesondere hinsichtlich der Mietkosten sowie Bewirtschaftungs-
kosten,
die Gemeinkosten / Kosten für fachliche Unterstützung (als Pauschale in Höhe von
15 % auf direkte Personal- und Sachkosten).
(3)
Der Verwendungsnachweis stellt die Einnahmen in den Arbeitsfeldern gemäß § 2 Abs. 2.1
dar.
(4)
Die VZ hebt im Verwendungsnachweis außerordentliche Veränderungen bei Kosten und
Einnahmen im Abrechnungszeitraum hervor.
(5)
Ergibt die jährliche Prüfung eine Überkompensation von maximal 10 % des jährlichen Zah-
lungsbetrages, so darf der überzahlte Betrag seitens der VZ auf den nächstfolgenden Aus-
gleichszeitraum übertragen werden. Hinsichtlich einer etwaigen über 10 % hinaus gehenden
Überkompensationszahlung ist die Stadt berechtigt, die VZ zur Rückzahlung des überhöhten
Betrages aufzufordern.
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit und somit mit Vorlage des Verwendungsnachweises für das
Jahr 2026 erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erträge eine Spitzabrech-
nung.
Überzahlungen der Stadt, die sich aus dieser Spitzabrechnung nach dem Ende der Vertrags-
laufzeit ergeben, werden bis zum 15.07.2027 erstattet. Eine verspätete Rückzahlung wird ab
diesem Zeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst. Sollte es
zum Abschluss eines Folgevertrages kommen, so kann der Überschuss auf die Zahlungen
dieses Vertrages bis maximal in Höhe von 10 % auf den nächstfolgenden Ausgleichszeit-
raum übertragen und auf den für diesen Zeitraum zu zahlenden Ausgleich angerechnet wer-
den.
Eine etwaige Unterzahlung muss durch die Stadt nur bis zur Höhe des maximalen Gesamt-
zuschusses über die Vertragslaufzeit gemäß § 8 Abs. 3 ausgeglichen werden. Da gemäß
Vorgabe des Landes der 50%-ige Kommunalanteil sichergestellt sein muss, erfolgt bei dro-
hender Unterfinanzierung im Vertragszeitraum eine Rücksprache mit der Stadt.
(6)
Die Stadt ist berechtigt, die von der VZ geschlossenen Verträge betreffend Personal und
räumlicher Unterbringung zu überprüfen und ggf. Kostensenkungsmaßnahmen vorzuschla-
gen.
10
(7)
Die VZ legt den Jahresbericht einschließlich der Beratungsstatistik jeweils pro Kalenderjahr
vor.
7.1. Im Rahmen der Statistik der VZ, basierend auf der bundesweit abgestimmten
Statistikerfassung der Verbraucherzentrale NRW, werden für die VB die fol-
genden Daten in absoluten Zahlen erhoben:
Zahl der Anfragen in der VB und ViQ
davon Anfragen nach Beratungsarten,
davon Rechtsberatungen und –vertretungen,
Veranstaltungskontakte sowie
Zugriffe auf die Internetseite der VB.
7.2. Für die SIB erhält die Stadt eine Auflistung der geleisteten:
Anzahl der Beratungen (absolut),
Aufgeteilt nach Beratungskategorien (Kurzberatungen, Schuldnerberatun-
gen, Insolvenzberatungen).
(8)
Die Stadt ist berechtigt, den Nachweis in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen
und ggf. Kostensenkungsmaßnahmen vorzuschlagen.
(9)
Die VZ hat im Hinblick auf § 8 darauf hinzuweisen, sofern ein weiterer Dritter oder ein ande-
rer Leistungsträger in diesem Bereich Leistungen finanziert.
§ 10
Öffentlichkeitsarbeit
(1)
Die VZ verpflichtet sich, die Nutzung der geschützten Logos der Stadt vorher mit der Stadt
abzustimmen.
(2)
Im Beratungsstellenflyer wird darauf hingewiesen, dass die vertragsgemäßen Leistungen
durch die Stadt unterstützt und finanziert werden.
§ 11
Mitteilungspflichten
(1)
Die VZ verpflichtet sich, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn
das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht
wird
der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert
wird,
11
die VZ ihre Tätigkeit einstellt/ ihre Rechtsform ändert, oder sich Beteiligungsverhält-
nisse ändern.
§ 12
Dauer und Kündigung
(1)
Der Vertrag erhält ab dem 01.01.2025 Gültigkeit und wird zunächst für eine Dauer von 2 Jah-
ren bis zum 31.12.2026 abgeschlossen.
(2)
Die Vertragspartner sind grundsätzlich bereit, das Vertragsverhältnis über die vereinbarte
Laufzeit hinaus fortzuführen. Sie werden spätestens ein Jahr vor Auslaufen des Vertrages
Verhandlungen über einen Folgevertrag aufnehmen mit dem Ziel, bis 6 Monate vor Auslau-
fen des Vertrages über die Fortführung der VB, ViQ und der SIB entschieden zu haben.
(3)
Die Stadt und der VZ steht während der vereinbarten Laufzeit des Vertrages ein außerorden-
tliches Kündigungsrecht insbesondere dann zu, wenn Landesmittel nicht oder nicht in aus-
reichendem Maß zur Verfügung gestellt werden.
Die Stadt hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn Kommunalmittel nicht zur Verfü-
gung stehen (d.h. kein beschlossener und genehmigter Haushalt vorliegt). Die Kündigung
kann sich dabei auch auf nur einzelne Angebote aus § 1 beziehen. Die Kündigung zum Jah-
resende muss schriftlich erfolgen und bis zum 30.06. eines Jahres bei der VZ eingegangen
sein.
(4)
Der Stadt steht im Übrigen ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu,
wenn in Folge einer erheblichen Verschlechterung der Haushaltslage der Stadt aufsichtsbe-
hördliche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Erfüllung des Vertrages insgesamt unmög-
lich machen.
§ 13
Betrauung
(1)
Die Stadt betraut die VZ mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Einrichtung und
zum Betrieb einer örtlichen Beratungsstelle für Verbraucher:innen einschließlich der Ver-
braucherberatung im Quartier sowie mit der Aufgabe der Schuldner- und Verbraucherinsol-
venzberatung in der Stadt Köln.
(2)
Die Betrauung beruht auf dem Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwen-
dung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unterneh-
men, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interes-
se betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) – Freistellungsbeschluss.
(3)
12
Die mit der Betrauung im Einzelnen verbundenen Aufgaben ergeben sich aus § 2 Abs. 2.1,
Abs. 2.2 und Abs. 2.3 dieses Vertrages. Die Umsetzung der Regelungen der Artikel 5 und 6
des Freistellungsbeschlusses erfolgt insbesondere durch die §§ 8, 9, und 12 des Vertrages.
§ 14
Abschlussbestimmungen
(1)
Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Ein Verzicht auf dieses doppelte Schriftformerfordernis durch mündliche Vereinbarung ist
unwirksam.
(2)
Beide Vertragspartner erklären, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang
haben soll.
(3)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirk-
samen oder undurchführbaren Bestimmung soll dafür eine angemessene Regelung gelten,
die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung und dem erkennbar gewordenen
Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag
eine Lücke aufweisen sollte.
Anlage 1: Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Anlage 2: Kostenkalkulation Allgemeine Verbraucherberatung 2025-2026
Anlage 3: Kostenkalkulation Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 2025-2026
Anlage 4: Kostenkalkulation der Verbraucherberatung im Quartier 2025-2026
Köln, den XX.XX.XXXX Düsseldorf, den XX.XX.XXXX
Stadt Köln
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
________________________________ _______________________________
Dr. Harald Rau Wolfgang Schuldzinski
Beigeordneter Vorstand
_______________________________________ _________________________________
Dr. Katja Robinson Dr. Iris van Eik
Amtsleitung Bereichsleiterin Beratung und Bildung
Mitglied der Geschäftsleitung
Anlage 3 Kostenkalkulation Beratungsstelle
1515 Zeichen
Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Köln Stand 25.01.2024 Kosten Soll Soll 2025 2026 Personalkosten Planstellen 484.790 € 512.930 € Aushilfen 24.561 € 25.800 € Praktikanten 600 € 600 € Sonstige Personalkosten 1.530 € 1.618 € Summe Personalkosten 511.481 € 540.948 € Sachkosten Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 2.020 € 2.040 € Honorare 6.500 € 6.825 € Geschäftsbedarf 2.091 € 2.112 € Gerätemiete (Kopierer und EC) 1.000 € 1.010 € Bücher / Zeitschriften 410 € 414 € Telefon/Internet/Digitalisierung 3.053 € 3.084 € Porto 2.020 € 2.040 € Raummieten 91.186 € 91.186 € Bewirtschaftung Räume 34.814 € 36.555 € Renovierung 810 € 400 € Anschaffungen 8.000 € 8.000 € Support- und Lizenzkosten 11.477 € 11.592 € Fortbildungskosten 2.525 € 2.550 € Reisekosten 808 € 816 € sonstige Sachkosten 156 € 158 € Summe Sachkosten 166.870 € 168.782 € Erstattungen Energieberatung 15.064 € 15.271 € Wirtschaftlicher Verbraucherschutz 3.102 € 3.144 € Finanzdienstleistung 16.300 € 16.522 € Schuldnerberatung 13.867 € 14.057 € Erstattungen, gesamt 48.333 € 48.994 € Summe direkte Kosten 630.018 € 660.736 € 15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 94.503 € 99.110 € Gesamtkosten 724.521 € 759.846 € Finanzierung Soll Soll 2025 2026 Entgelte der Beratungsstelle 16.000 € 16.000 € Zuschussbedarf 708.521 € 743.846 € davon Anteil Kommune (50 %) 354.261 € 371.923 € Personalkosten: 2024 Hochrechnung, 2025 + 8 %, ab 2026 + 5 % Sachkosten: Steigerung Sachkosten 1 %, Mietnebenkosten 5 %, unter dem Vorbehalt konstanter Raummiete Anlage 2
Anlage 2 Satzung
23832 Zeichen
Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. PRÄAMBEL Verbraucherorientierte Verbände in Nordrhein-Westfa len haben die Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen gegründet, um auf dem Boden des Grundgese tzes und der sozialen Marktwirtschaft gemeinnützig Verbraucherinteressen wahrzunehmen. 1. Name und Sitz 1.1. Der Verein trägt den Namen Verbrau- cherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. 1.2. Sitz des Vereins ist Düsseldorf. 2. Vereinszweck 2.1. Der Verein verfolgt, unter Berücksichtigung des Allgemeinwohles, den Zweck, die Interes- sen der Verbraucherinnen und Verbraucher wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung der Verbraucher:innen in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zu einer Entwicklung nachhaltigen Konsums beizutragen. 2.2. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, a) Interessen der Verbraucher:innen gegen- über der Politik, Verwaltung, Wirtschafts- organisationen und Anbietern sowie in der Öffentlichkeit zu vertreten; b) Verbraucher:innen zu beraten, zu vertreten und zu unterstützen, unter anderem durch die Unterhaltung eines weitverzweigten Netzes an Beratungsstellen in Nordrhein- Westfalen sowie durch telefonische bezie- hungsweise digitale Angebote; c) der Verbraucherinformation und -bildung, zum Beispiel durch eigene Webangebote, Presseinformationen, Vorträge, Ausstel- lungen, Schulbesuche und die Durchfüh- rung von beziehungsweise Mitwirkung an Veranstaltungen; d) die Rechte der Verbraucher:innen wahrzu- nehmen durch Schlichtungsverfahren so- wie bei Verstößen gegen das Wettbe- werbsrecht, das AGB-Recht, das Datenschutzrecht und andere dem Schutz der Verbraucher:innen dienende gesetzli- che Bestimmungen durch Abmahnungen sowie durch Einleitung gerichtlicher Maß- nahmen einschließlich Sammelklagen im Inland sowie, soweit erforderlich, im grenzüberschreitenden Bereich; e) mit anderen in der Verbraucherarbeit täti- gen Organisationen auf kommunaler, Lan- des- und Bundesebene zur Verfolgung gemeinsamer Ziele zusammenzuarbeiten; f) sich in der Verbraucherforschung durch Kooperationen und eigenständige For- schung zu engagieren und als Innovati- onsmittlerin den Wissenstransfer zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren zu fördern und zu betreiben; g) die digitale Teilhabe der Verbraucher:innen zu fördern; h) zur Förderung des Klima- und Umwelt- schutzes zu den Möglichkeiten nachhalti- gen Verbraucherhandelns zu informieren und zu beraten. i) ehrenamtliches Engagement für den Schutz und die Interessen der Verbrau- cher:innen in Nordrhein-Westfalen zu för- dern. 2.3. Die Bildung eines Fördervereins und ähnli- cher Einrichtungen (z. B. Stiftung) ist zulässig. 3. Gemeinnützigkeit 3.1. Der Verein verfolgt als demokratische, über- parteiliche, überkonfessionelle und unabhän- gige Vereinigung ausschließlich und unmittel- bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ni cht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat- Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. 2 zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be- günstigt werden. 3.4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körper- schaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte eine Abführung an den Verbraucher- zentrale Bundesverband e.V. nicht möglich sein, so fällt das Vereinsvermögen an andere gemeinnützige Verbrauchereinrichtungen in Deutschland, die es unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver- wenden haben. 3.5. Zuwendungen und Spenden an den Verein, die an Bedingungen geknüpft werden, die die Unabhängigkeit des Vereins berühren, dürfen von diesem nicht entgegen genommen wer- den. 4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 4.1. Ordentliches Mitglied des Vereins können Verbände, Vereinigungen und juristische Per- sonen werden, wenn sie eine auf Nordrhein- Westfalen oder Teile von Nordrhein-Westfalen bezogene Organisationsstruktur unterhalten, die Vereinsaufgaben fördern wollen und dazu in der Lage sind. Volljährige, natürliche Per- sonen können unter den Voraussetzungen von Satz 1, letzter Halbsatz außerordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder werden. So- fern ein Interessengegensatz zu den Aufga- ben des Vereins besteht, kann eine Mitglied- schaft nicht erworben werden. 4.2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsrates, bei natürlichen Personen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Einzelheiten zur Antragstellung regelt die Vereinsordnung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monatsersten, der auf den Aufnah- mebeschluss folgt. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die Aufnahmebedingungen von Absatz 1 nicht gegeben sind. 4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei ordentlichen Mitgliedern auch durch deren Erlöschen, bei natürlichen Per- sonen auch durch den Tod. Die Mitglieder sind berechtigt, mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres ihren Austritt schrift- lich gegenüber dem Verwaltungsrat zu erklä- ren. 4.4. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Mitglieder, die den Aufnahmebedingungen nicht mehr entsprechen, ihre Pflichten nicht mehr erfüllen (zum Beispiel mit mehr als zwei Mitgliedsbei- trägen gemäß Ziffer 5.2 c) in Verzug sind und trotz Mahnung nicht zahlen) oder den Interes- sen des Vereins grob zuwiderhandeln, nach Anhörung auszuschließen. 4.5. Die Ablehnung und der Ausschluss sind schriftlich unter Hinweis auf die Einspruchs- möglichkeit bei der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Einspruch kann innerhalb ei- ner Frist von drei Monaten ab Zugang des Beschlusses beim Verwaltungsrat eingelegt werden. Bei Ausschluss ruht die Mitglied- schaft bis zur Entscheidung der Mitgliederver- sammlung. Die Entscheidung wird dem be- troffenen Mitglied in Textform mitgeteilt. 4.6. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Aus- scheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder 5.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willens - bildung des Vereins mitzuwirken. 5.2. Die Mitglieder sind verpflichtet a) die Ziele und Zwecke des Vereins zu för- dern, b) an der Erfüllung der dem Verein obliegen- den Aufgaben mitzuwirken, c) die bei ordentlichen Mitgliedern im Ver- hältnis zur Stimmenzahl von der Mitglie- derversammlung in der Vereinsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge für das lau- fende Jahr im ersten Quartal voll zu ent- richten. 6. Organe des Vereins 6.1. Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Verwaltungsrat, c) der Vorstand. Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. 3 6.2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Schä- den, die ein Organ oder ein Organmitglied in Ausübung seines Amtes verursacht hat, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Der Vorstand und die Mitglieder des Verwaltungsrates haften dem Verein nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verhalten bei der Ausübung ihres Amtes. 7. Mitgliederversammlung 7.1. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitglie- derversammlung. Die Mitglieder können kraft schriftlicher Vollmachtserteilung ein anderes Vereinsmitglied der VZ als Vertreter entsen- den. Auf jeden Vertreter kann neben den Stimmen seiner Verbandsgruppe nur eine Stimmberechtigung eines fremden Mitglieds- verbandes übertragen werden. Die Voll- machtserteilung gilt nur für eine Mitgliederver- sammlung. 7.2. Der Verwaltungsrat und der Vorstand nehmen an den Mitgliederversammlungen teil. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwal- tungsrates Mitarbeitende hinzuziehen. Der Hauptzuwendungsgeber des Landes Nord- rhein-Westfalen hat ein Teilnahmerecht. 7.3. Die:Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft die Mitgliederversammlung unter Ein- haltung einer Frist von vier Wochen in Text- form mit Angabe der Tagesordnung und aller Beschlussanträge ein. Die Frist kann bei be- sonderer Eilbedürftigkeit bis auf sieben Tage abgekürzt werden. Die jeweilige Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs- schreibens folgenden Tag. Das Einladungs- schreiben gilt als zugegangen, wenn dieses an die zuletzt dem Verein bekannte E-Mail- Adresse, Faxnummer oder Postadresse ver- sandt wurde. 7.4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wo- chen vor der Mitgliederversammlung beim Verwaltungsrat in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ebenfalls bis zu diesem Termin können Mitglieder – auch die im Verwaltungsrat vertretenen – Wahlvor- schläge für den Verwaltungsrat schriftlich über den Vorstand der Verbraucherzentrale einrei- chen, sofern Wahlen zum Verwaltungsrat an- stehen. Maßgeblich für die Frist ist das Datum des Poststempels. Bei verkürzter Einladungs- frist können Anträge auf Ergänzung der Ta- gesordnung in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes und die Vorschrift des Abschnittes 9.2. ist in der Einberufung hinzuweisen. 7.5. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist unverzüg- lich einzuberufen, wenn unaufschiebbare Be- schlüsse zu fassen sind oder ein Fünftel der Mitgliederstimmen, der Verwaltungsrat oder der Vorstand dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. 7.6. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich als Präsenzversammlung durchgeführt. Ver- waltungsrat und Vorstand können im Einver- nehmen abweichend festlegen und im Einla- dungsschreiben darüber informieren, dass die Mitgliederversammlung virtuell oder aber als Kombination aus Präsenz- und virtueller Ver- sammlung durchgeführt wird, indem den Mit- gliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Versammlung mittels Videokonferenz teilzu- nehmen. 8. Aufgaben der Mitgliederversammlung 8.1. Der Mitgliederversammlung als oberstem Or- gan obliegen Beratung und Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Verwaltungsrat und dem Vorstand zu- stehen. 8.2. Die Mitgliederversammlung beschließt über vereinsinterne Angelegenheiten sowie über verbraucherpolitische Grundsätze. Näheres regelt die Vereinsordnung. 8.3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates und beruft sie ab. 8.4. Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschafts- plan wird nach Genehmigung durch den Ver- waltungsrat von der Mitgliederversammlung verabschiedet. 8.5. Der Vorstand legt den vom Verwaltungsrat genehmigten Jahresbericht und den Jahres- abschluss vor. Der Verwaltungsrat erstattet seinen Tätigkeitsbericht. Die Mitgliederver- sammlung entlastet den Verwaltungsrat und den Vorstand. 9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung 9.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfä- hig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglie- derstimmen vertreten ist – unabhängig davon, ob es sich um eine Präsenz- oder (teilweise) virtuelle Versammlung handelt. Beschlüsse, die nicht eine Satzungsänderung, die Auflö- sung des Vereins oder eine der in Ziffern 8.3, 8.4 und 8.6 aufgeführten Entscheidungen zum Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. 4 Inhalt haben, kann die:der Vorsitzende des Verwaltungsrates auch im textlichen Verfah- ren herbeiführen. Diese Beschlüsse sind dem späteren Protokoll beizufügen bzw. dort auf- zunehmen. 9.2. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Versamm- lung mit derselben Tagesordnung unter Ein- haltung einer Frist von sieben Tagen wieder- holt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl beschlussfähig. 9.3. Ordentliche Mitglieder, deren Tätigkeit sich auf das ganze Gebiet des Landes Nordrhein- Westfalen erstreckt, haben je vier Stimmen und solche, deren Tätigkeit sich auf das Rheinland oder Westfalen-Lippe erstreckt, je zwei Stimmen. Die übrigen ordentlichen Mit- glieder haben je eine Stimme. Außerordentli- che Mitglieder und Ehrenmitglieder haben be- ratende Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, sofern die Mitgliedsbeiträge entrichtet sind. 9.4. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimm- enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Stim- mengleichheit bedeutet Ablehnung. 9.5. Wahlen erfolgen in Präsenzversammlungen durch schriftliche Abstimmung, sofern die Mit- gliederversammlung nicht einstimmig be- schließt, die Wahl offen vorzunehmen. Neh- men Mitglieder virtuell an der Versammlung teil, wird ihnen die Stimmabgabe über ein zu- verlässiges und sicheres telekommunikatives Übermittlungsverfahren ermöglicht, das das Wahlgeheimnis sicherstellt. Gewählt ist, wer die meisten, aber mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erforderlichenfalls wird die Wahl wie- derholt, wobei dann die:derjenige als gewählt gilt, die:der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Näheres regelt die Vereinsordnung. 9.6. Über jede Mitgliederversammlung und ihre Wahlen und andere Beschlüsse soll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederver- sammlung ein von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterzeich- nendes Protokoll angefertigt werden. Dieses ist allen Mitgliedern unverzüglich mit dem Hinweis zuzustellen, dass Wünsche auf Er- gänzung oder Änderung binnen drei Wochen nach Versendung der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter in Textform mitzuteilen sind. 10. Verwaltungsrat 10.1. Der Verwaltungsrat besteht aus neun Perso- nen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wie- derwahlen sind möglich. Näheres regelt die Vereinsordnung. 10.2. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ab- lauf von drei Jahren wegen Amtsniederlegung oder Tod aus, wählt die nächste Mitglieder- versammlung eine:n Nachfolger:in für den Rest der Amtszeit, soweit die Amtszeit zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung nicht ohnehin geendet hätte. Die Tätigkeit und die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates bleiben in diesen Fällen, abweichend von Zif- fer 10.1, unberührt, soweit mindestens sieben Personen im Amt verbleiben. Im Falle des Un- terschreitens der vorgenannten Personenzahl hat unverzüglich eine Wahl der Nachfol- ger:innen im Umlaufverfahren per telekom- munikativer Übermittlung zu erfolgen. 10.3. Mitglieder des Verwaltungsrates können nur natürliche und voll geschäftsfähige Personen sein, die Gewähr für eine sachgerechte und unabhängige Ausübung dieser Tätigkeit ge- ben. Sie sollen besondere Kenntnisse oder Erfahrungen in Verbraucherangelegenheiten besitzen. Sie dürfen kein eigenes Gewerbe betreiben und weder für ein gewerbliches Un- ternehmen oder eine Vereinigung solcher Un- ternehmen in einer leitenden Funktion tätig sein (z. B. Geschäftsführer:in, Prokurist:in) noch einen beherrschenden Einfluss auf ein gewerbliches Unternehmen haben, aus dem heraus ein Konflikt mit der Tätigkeit des Ver- eins zu befürchten ist. 10.4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die:den Vorsitzende:n und zwei Stellvertre- ter:innen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfä- hig, wenn mindestens fünf Mitglieder vor Ort oder virtuell anwesend sind. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann die:der Verwaltungsratsvorsitzende zu einer zweiten Verwaltungsratssitzung mit der glei- chen Tagesordnung einladen. Diese zweite Verwaltungsratssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be- schlussfähig. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgege- benen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse können auch im Umlaufver- fahren in Textform herbeigeführt werden. Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist ein Protokoll anzufertigen. Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. 5 Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts- ordnung. 10.5. Mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder oder der Vorstand können unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, dass die:der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verwaltungsrat unverzüglich einberuft. Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen. 10.6. Der Verwaltungsrat tagt grundsätzlich in Prä- senzsitzungen. In Abstimmung mit dem Vor- stand und nach Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrats kann die:der Verwaltungsratsvorsitzende abweichend fest- legen, dass die Sitzung auf virtuellem Wege oder aber als Kombination aus Präsenz- und virtueller Sitzung durchgeführt wird, indem al- len vorgesehenen Sitzungsteilnehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. 10.7. Der Vorstand und ggf. von ihm benannte Mit- arbeiter:innen nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und haben das Vor- tragsrecht (die Mitarbeiter:innen in Abstim- mung mit dem Vorstand), sofern der Verwal- tungsrat nicht das Gegenteil beschließt. Die mit der Verbraucherarbeit befassten Mit- arbeiter:innen des Hauptzuwendungsgebers haben das Teilnahme- und Vortragsrecht. 10.8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind eh- renamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Er- stattung der mit ihrer Amtsführung notwendig verbundenen Reisekosten. Daneben erhalten die Verwaltungsratsmitglieder eine angemes- sene Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. 11. Aufgaben des Verwaltungsrates 11.1. Der Verwaltungsrat vertritt die Mitgliederint e- ressen gegenüber dem Vorstand. Er bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Er schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes und setzt deren Vergütung im Einvernehmen mit dem Hauptzuwendungsge- ber fest. § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB findet auf den Vorstand keine Anwendung. 11.2. Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er kann von dem Vorstand jederzeit Auskunft und vollständige Aktenein- sicht über alle Vereinsangelegenheiten ver- langen und ist berechtigt, jede:n Mitarbeiter:in unmittelbar zu hören. Er kann diese Rechte im Einzelfall auf ein Verwaltungsratsmitglied übertragen. 11.3. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand mit der Vorlage von Vorschlägen und Vorhaben beauftragen. 11.4. Verwaltungsratsmitglieder können im Einver- nehmen mit dem Vorstand, unbeschadet des- sen Vertretungsmacht, den Verein bei be- stimmten Anlässen vertreten. Gegenüber Vorstandsmitgliedern vertritt der Verwaltungs- rat den Verein gerichtlich und außergericht- lich. 11.5. Der Verwaltungsrat beauftragt auf Vorschlag des Vorstandes eine:n Wirtschaftsprüfer:in für die jeweils vertraglich vorgesehene Dauer mit der Wirtschaftsprüfung. Die jährlichen Ab- schlussberichte sind dem Verwaltungsrat vor- zulegen. 11.6. Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmit- glied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist jede grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ord- nungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abbe- rufung bedarf eines Beschlusses des Verwal- tungsrates, der mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst ist. 12. Vorstand 12.1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitglie- dern, die auf höchstens fünf Jahre bestellt werden. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung einer Nachfolge im Amt. 12.2. Bei wirtschaftlichen Entscheidungen von er- heblicher Bedeutung, für das Halten von Be- teiligungen an Gesellschaften, für Immobilien- geschäfte, für den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen über den Sitz der Geschäfts- stelle, für die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, für die Bestellung von Mitarbeiten- den in leitenden Funktionen, die dem Vor- stand direkt unterstehen, für den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft des Ver- eins in anderen Organisationen sowie bei verbraucherpolitischen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung zwischen den Mitglie- derversammlungen hat der Vorstand die Zu- stimmung des Verwaltungsrates einzuholen. Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. 6 13. Aufgaben des Vorstandes 13.1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt seine Geschäf- te. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten jeweils zwei von ihnen den Verein gemeinschaftlich und wird die Geschäftsfüh- rung von allen Vorstandsmitgliedern gemein- schaftlich wahrgenommen. 13.2. Dem Vorstand obliegt jede Tätigkeit, die ge- eignet ist, dem Vereinszweck zu dienen. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so re- gelt der Verwaltungsrat die Geschäftsvertei- lung des Vorstandes und ist berechtigt, ein Mitglied zur:zum Vorsitzenden des Vorstan- des zu ernennen. 13.3. Der Vorstand soll bis November eines jeden Jahres die Jahresplanung für die Verbrau- cherarbeit des folgenden Geschäftsjahres un- ter Darlegung der längerfristigen Gesamtkon- zeption dem Verwaltungsrat zur Zustimmung vorlegen. 14. Beirat 14.1. Es kann ein Beirat gebildet werden. Dieser soll den Verwaltungsrat und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufga- ben beraten. 14.2. Die Geschäftsordnung für den Beirat wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Verwal- tungsrat ist auch für die Berufung der Bei- ratsmitglieder zuständig. 14.3. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der mit ihrer Tätigkeit notwendig verbundenen Reisekosten. Die:Der Vorsitzende des Beirats erhält für ihre:seine Aufwendungen im Zu- sammenhang mit ihrer:seiner Tätigkeit für den Beirat eine angemessene Aufwandsentschä- digung, deren Höhe durch den Verwaltungsrat bestimmt wird. 15. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 16. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 16.1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen und we- nigstens der Hälfte aller Mitgliederstimmen. Rein redaktionelle Änderungen der Satzung und solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Verwaltungsrat eigenständig be- schließen. Die Mitgliederversammlung ist über diese Änderungen zu informieren. 16.2. Der Auflösungsbeschluss, der nur in einer ei- gens dazu einberufenen Mitgliederversamm- lung gefasst werden kann, bedarf ebenfalls einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgege- benen und wenigstens der Hälfte aller Mitglie- derstimmen. 16.3. Wird die Versammlung wegen Beschlussun- fähigkeit wiederholt, genügt einfache Mehrheit der abgegebenen Mitgliederstimmen. 16.4. Die Liquidation betreibt – soweit die auflöse n- de Versammlung nichts anderes bestimmt – der Vorstand. Die Mitgliederversammlung be- stimmt im Rahmen von Ziffer 3.4, an wen das Vereinsvermögen fällt. 17. Datenschutz Einzelheiten zur Verarbeitung von personenbezoge- nen Daten im Rahmen der Vereinstätigkeit werden in einem gesonderten Regelwerk niedergelegt. Düsseldorf, 21.09.2022
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Frankenwerft 35
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Details
- Aktenzeichen
- 0555/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.11.2024
- Erstellt
- 07.02.2024 15:12