Mandari Insight

0555/2024

Neufassung des Vertrages über die Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.11.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.11.2024, TOP 10.23

Anlage 5 Kostenkalulation ViQ

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Anlage 4 Kostenkalkulation SIB

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Vertrag Verbraucherberatungsstelle

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Ansehen

Anlage 3 Kostenkalkulation Beratungsstelle

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Anlage 2 Satzung

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Anlage 5 Kostenkalulation ViQ

1253 Zeichen

Verbraucherzentrale NRW
Quartiersberatung Köln
Hochrechnung
Stand 25.01.2024
Kosten Soll Soll
2025 2026
Personalkosten
Planstellen 248.450 € 264.200 €
Aushilfen 12.960 € 13.610 €
Praktikanten 600 € 600 €
Sonstige Personalkosten 786 € 835 €
Summe Personalkosten 262.796 € 279.245 €
Laufenden Sachkosten
Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 6.060 € 6.121 €
Honorare 4.000 € 4.040 €
Transportkosten 2.020 € 2.040 €
Geschäftsbedarf 1.212 € 1.224 €
Gerätemiete (Kopierer) 354 € 358 €
Bücher / Zeitschriften 101 € 102 €
Telefon/Internet/Digitalisierung 2.600 € 2.626 €
Porto 1.500 € 1.515 €
Raummieten 10.696 € 10.696 €
Bewirtschaftung Räume 6.675 € 7.009 €
Renovierung 810 € 400 €
Anschaffungen 2.000 € 2.000 €
Support- und Lizenzkosten 6.458 € 6.523 €
Fortbildungskosten 1.818 € 1.836 €
Reisekosten 1.818 € 1.836 €
sonstige Sachkosten 156 € 158 €
Summe Sachkosten 48.278 € 48.484 €
Summe direkte Kosten 311.074 € 327.729 €
15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 46.661 € 49.159 €
Gesamtkosten 357.735 € 376.888 €
Finanzierung Soll Soll
2025 2026
Zuschussbedarf 357.735 € 376.888 €
davon
Anteil Kommune (50 %) 178.868 € 188.444 €
Personalkosten: 2024 Hochrechnung, 2025 + 8 %, ab 2026 + 5%
Sachkosten: Steigerung Sachkosten 1 %, Mietnebenkosten 5 %
Anlage 4

Anlage 4 Kostenkalkulation SIB

1316 Zeichen

Verbraucherzentrale NRW
Schuldner- und Insolvenzberatung Köln
Hochrechnung
Stand 25.01.2024
Kosten Soll Soll
2025 2026
Personalkosten
Planstellen (1,0 Stelle) 79.330 € 83.300 €
Sonstige Personalkosten 238 € 250 €
Summe direkte Personalkosten 79.568 € 83.550 €
Sachkosten
Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 152 € 154 €
Geschäftsbedarf 253 € 256 €
Gerätemiete (Kopierer) 318 € 321 €
Bücher / Zeitschriften 101 € 102 €
Porto 808 € 816 €
Anschaffungen 500 € 500 €
Support- und Lizenzkosten 1.711 € 1.728 €
Fortbildungskosten 333 € 336 €
Reisekosten 101 € 102 €
sonstige Sachkosten 152 € 154 €
Summe Sachkosten 4.429 € 4.469 €
Erstattungen an VB
Raummiete und Bewirtschaftung 13.595 € 13.783 €
Telefon/Internet/Digitalisierung 271 € 274 €
Summe Kosten aus VB 13.866 € 14.057 €
Summe direkte Kosten 97.863 € 102.076 €
15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 14.680 € 15.311 €
Gesamtkosten 112.543 € 117.387 €
Finanzierung Soll Soll
2025 2026
Finanzierungsbedarf 112.543 € 117.387 €
./. Landesförderung Insolvenzberatung (0,5) 29.500 € 29.500 €
./. Sparkassenfondsmittel (2023) 10.198 € 10.198 €
Zuschussbedarf Kommune 72.845 € 77.689 €
Personalkosten: 2024 Hochrechnung, 2025 + 8 %, ab 2026 + 5 %
Sachkosten: Steigerung Sachkosten 1 % (außer Anschaffungen), Mietnebenkosten 
5 %, unter dem Vorbehalt konstanter Raummiete

Beschlussvorlage Rat

10793 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/503/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0555/2024 
Freigabedatum 
14.11.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung des Vertrages mit der Verbraucherzentrale NRW über die Finanzierung der 
Verbraucherberatungsstelle Köln und der Verbraucherberatung im Quartier  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat stimmt - in Ausübung seines Rückholrechtes nach § 6 der Zuständigkeitsord-
nung - der Förderung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. durch die 
Stadt Köln in den Jahren 2025-2026 vorbehaltlich des Inkrafttretens der Haushaltssat-
zung 2025/2026 zu. 
 
Rat 14.11.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  605.974 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2026 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    638.056 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (VZ NRW) nimmt mit den Arbeitsfeldern 
„Allgemeine Verbraucherberatung“ (VB), „Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“ 
(SIB) und „Verbraucherberatung im Quartier“ (ViQ) einen wichtigen Auftrag im Rahmen der 
Daseinsvorsorge wahr. Diese Angebote erleichtern den Kölner*innen den Zugang zu Bera-
tung und rechtlicher Hilfe und bieten präventive Unterstützung bei wirtschaftlichen Schwierig-
keiten.  
 
Die VZ NRW erfüllt eine zentrale Aufgabe, indem sie Unterstützung und Orientierung in einer 
zunehmend komplexen und digitalisierten Welt bietet. Sie schützt besonders verletzliche Be-
völkerungsgruppen vor finanzieller Überforderung, Betrug und unfairen Geschäftspraktiken. 
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es unerlässlich, dass Bürger*innen weiterhin 
Zugang zu kompetenter Beratung und Aufklärung haben, um langfristig auch die soziale Sta-
bilität in Köln zu sichern. 
 
Die VZ NRW betreibt am Standort Köln seit dem Jahr 1955 eine Beratungsstelle für Verbrau-
cher*innen. Insbesondere angesichts der multiplen globalen Krisensituationen steigt die Nach-
frage nach Beratung und Unterstützung stetig an.

3 
Die Verbraucherarbeit im direkten Wohnumfeld durch die ViQ schafft Synergien zu den vor-
handenen Strukturen im Sozialraum und trägt zu einer Intensivierung der gegenseitigen Ko-
operationsbeziehungen bei. Einkommens- und bildungsbenachteiligte Menschen werden in 
ihrem direkten Quartiersumfeld bedarfsgerecht erreicht. Dieses Angebot hat sich bewährt, da 
die Bevölkerungsgruppe mit einem hohen Bedarf an Beratung und Unterstützung erreicht wer-
den kann, die zeitgleich über ein niedriges Selbsthilfepotenzial verfügt. 
 
Der bestehende fünfjährige Vertrag läuft zum 31.12.2024 aus. Aufgrund der aktuellen Haus-
haltssituation ist es notwendig, die vertragliche Bindung mit der Verbraucherzentrale NRW auf 
einen kürzeren Zeitraum festzulegen. Der neue zweijährige Vertrag vom 01.01.2025 – 
31.12.2026 ermöglicht eine flexiblere Anpassung an zukünftige finanzielle Entwicklungen und 
sichert durch einen nahtlosen Übergang die Strukturen der Verbraucherberatungsdienst-leis-
tungen in Köln.  
 
Der in der Anlage 1 beigefügte Entwurf des Vertrages wurde in Abstimmung mit der VZ NRW 
erstellt und behandelt die zuvor erwähnten Arbeitsfelder VB, SIB und ViQ. Die Anlagen 3, 4 
und 5 enthalten die entsprechenden Kostenkalkulationen. Unter Beibehaltung der zentralen 
Regelungen wurden die Inhalte der drei Arbeitsfelder zu einem Vertrag zusammengeführt.  
 
Folgende Themenfelder erfordern eine Aktualisierung des Vertrages: 
 
 
Kostenentwicklung 2025 bis 2026 
Bei den Personalkosten sind für 2025 eine Steigerung von 8% und für 2026 eine Steigerung 
von 5 % in den Kostenkalkulationen veranschlagt. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem 
neuen Tarifvertrag der Länder (TV-L), auf dessen Grundlage die Mitarbeiter*innen bezahlt 
werden. Dieser sieht verpflichtend zu zahlende Tarifsteigerungen und Stufenaufstiege vor. Die 
Einstufung der Leitungsstelle der VB erfolgt auf Grundlage einer gutachterlichen Bewertung 
im Stellenbewertungsverfahren der VZ NRW in der Entgeltgruppe TV-L 12. 
Bei den Sachkosten ergeben sich Steigerungen beim Geschäftsbedarf um 1% und bei den 
Mietnebenkosten um 5%. 
 
Die Verbraucherzentrale hat hierzu neben den Kostenkalkulationen ausführliche schriftliche 
und mündliche Erläuterungen vorgelegt, die von der Fachverwaltung kritisch geprüft und aner-
kannt werden konnten. 
 
 
 
Veränderung der Zugangswege 
Insbesondere nach den pandemiebedingten Kontaktverboten hat sich das Verhalten von Ver-
braucher*innen verändert. Zahlreiche Zielgruppen bevorzugen den Zugangsweg auf Distanz. 
Die telefonischen und digitalen Anfragen sind stark angestiegen, während gleichzeitig die per-
sönliche Frequenz beim Erstzugang abnimmt. Umfassende Beratungen werden nach Termin 
vorzugsweise im Präsenzformat wahrgenommen. Es besteht eine steigende Nachfrage nach 
schnellem und unkompliziertem Zugang zur Erstberatung sowie nach einer zeitnahen festen 
Terminvereinbarung für ausführliche persönliche, telefonische oder digitale Beratungsgesprä-
che.  
 
Daher plant die VZ NRW eine Modernisierung des landeseinheitlichen Zugangsstrukturmo-
dells. Die Beratungsstelle startet ab nächstem Jahr die Neugestaltung ihrer Zugangs- und Be-
ratungsstrukturen, um die fortschreitende Digitalisierung auch für ihre Beratungsangebote ef-
fektiv zu nutzen. Um diese erweiterten digitalen und telefonischen Zugänge zu unterstützen, 
wird mit einem Fokus auf die nachfragestarken Zeiten das Öffnungszeitenmodell der Bera-
tungsstelle entsprechend angepasst. Weiterhin ergeben sich mit der Einführung einer Multi-
Channel-Kommunikation neue Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Erstbearbeitung von online 
eingehenden Anfragen über ein lernendes System.

4 
Zur Annahme, Vorsortierung und Bearbeitung dieser Anfragen beantragt die VZ NRW die An-
passung von 0,6 auf 1,0 Servicekraftstelle bei der VB. Hiermit soll eine bessere Erreichbarkeit 
für die Kölner Bürger*innen gewährleistet werden (§ 3 des Vertrages).  
 
 
Finanzierung 
Der Vertrag sieht einen Gesamtzuschuss von 1.244.030 Euro verteilt über 2 Jahre vor.  
Die Kostenkalkulation der VZ für die Arbeitsfelder VB (Anlage 3, Zeile „Anteil Kommune 50%), 
SiB (Anlage 4, Zeile „Zuschussbedarf Kommune“) und ViQ (Anlage 4, Zeile Anteil Kommune 
50%) ergeben in der Summe einen jährlich steigenden kommunalen Finanzierungsanteil, der 
in § 8 Absatz 3 des Vertrages abgebildet ist. 
Die Kosten werden hälftig von der Stadt Köln und hälftig vom Land NRW getragen.  
Voraussetzung für die anteilige Finanzierung seitens des Landes ist ein Vertragsabschluss 
zwischen der Kommune und der VZ NRW. Für die Neuverhandlungen zum Vertrag ab dem 
Jahr 2027ff sind mit dem Land NRW und der VZ frühzeitige Abstimmungen zur weiteren Ver-
einheitlichung der Finanzierungsstruktur vorgesehen. 
Die aus dem Vertrag resultierenden Aufwendungen sind im Haushaltsplanentwurf 2025 ff. von 
der Verwaltung angemeldet. 
 
 
 
Haushaltsvorbehalt und Sonderkündigungsrecht 
Der Verwaltung und der VZ stehen während der vereinbarten Laufzeit des Vertrages ein au-
ßerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf eines Jahres insbesondere dann zu, wenn Lan-
desmittel nicht oder nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt werden. Der Verwal-
tung steht dieses Recht auch dann zu, wenn Kommunalmittel bspw. wegen der vorläufigen 
Haushaltsführung nicht zur Verfügung stehen (d.h. kein beschlossener und genehmigter 
Haushalt vorliegt). Diese Kündigung kann sich dabei auch auf nur einzelne Angebote aus § 1 
beziehen (vgl. § 12 Abs. 3 des Vertragsentwurfes). 
 
Durch diese Regelung wird dem Haushaltsvorbehalt Rechnung getragen. Allerdings ist der 
Haushaltsvorbehalt durch diese Beschlussvorlage eingeschränkt, da zur Sicherung der Bera-
tungsstruktur eine Beschlussfassung und Zurverfügungstellung der Haushaltsmittel für das 
Jahr 2025 zwingend erforderlich ist. Mit dem Sonderkündigungsrecht ist das finanzielle Risiko 
hieraus jedoch zunächst auf die Aufwendungen für das Jahr 2025 begrenzt. 
 
 
Verbraucherberatung im Quartier (ViQ) 
Die Beratung wird in den bisherigen Sozialräumen der Stadt (Chorweiler / Blumenberg / See-
berg-Nord, Höhenberg/ Vingst, Kalk und Humboldt-Gremberg) gewährleistet. Eine ViQ im So-
zialraum Porz ist aufgrund der Haushaltssituation derzeit nicht finanzierbar. Vereinzelte Aktio-
nen sind hingegen auch in weiteren Sozialräumen durch die ViQ möglich. 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Die Verträge mit der VZ NRW für den Zeitraum 2020 – 2024 enden zum 31.12.2024. In diesen 
wurde vereinbart, bis zum 30.06.2024 die neuen vertraglichen Grundlagen für die Folgejahre 
zu schließen. Aus diesem Grund wurden die Vertragsverhandlungen Anfang des Jahres auf-
genommen. Aufgrund des umfangreichen Abstimmungsbedarfes, insbesondere in Bezug auf 
die Kostenkalkulation, konnte dieser Zeitplan nicht eingehalten werden. Darüber hinaus waren 
rechtliche Bewertungen Teil des Prozesses.

5 
Vorrangig müssen die komplementären Landesmittel fristgerecht gesichert werden, die zwin-
gend einen mit der Kommune geschlossenen Vertrag voraussetzen. Die VZ NRW benötigt 
auch dringend Planungssicherheit. Insbesondere hinsichtlich der arbeits- und mietrechtlichen 
Verpflichtungen der VZ sind durch diese bei einer Reduzierung des Angebotes Kündigungs-
verpflichtungen zu beachten. Ohne entsprechenden und rechtzeitigen Ratsbeschluss droht 
die kurzfristige Einstellung der Arbeit der Verbraucherzentrale in Köln. Dadurch wäre die Bera-
tungsstruktur der VZ nachhaltig gefährdet bzw. zerstört. Zudem könnten Abwicklungskosten 
auf die Stadt Köln zukommen. Darüber hinaus wären die sozialen Folgen durch die Einstel-
lung dieses wertvollen Angebotes nicht absehbar. 
 
Infolge der zeitlichen Vorgaben ist es unerlässlich, dass die vorliegende Entscheidung nun ge-
troffen wird.  
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Vertrag zwischen der Stadt Köln und der VZ Nordrhein-Westfalen e.V.  
Anlage 2 Satzung der VZ Nordrhein-Westfalen e.V.  
Anlage 3 Kostenkalkulation Allgemeine Verbraucherberatung  
Anlage 4 Kostenkalkulation Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung  
Anlage 5 Kostenkalkulation Verbraucherberatung im Quartier

Anlage 1 Vertrag Verbraucherberatungsstelle

25923 Zeichen

V E R T R A G 
 
 
Zwischen der Stadt Köln 
(vertreten durch die Oberbürgermeisterin) 
 
und  
 
der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. 
 (vertreten durch den Vorstand) 
 
 
 
 
 
wird folgender Vertrag geschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Verbraucherberatung sowie Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 
 
(1) 
Die Verbraucherzentrale NRW (im Folgenden VZ genannt) betreibt in der Stadt Köln (im Fol-
genden Stadt genannt) eine Beratungsstelle für Verbraucher:innen. 
 
(2) 
Die VZ hält in der Stadt ein zentral gelegenes Angebot der Allgemeinen Verbraucherbera-
tung (im Folgenden VB genannt) vor. Ergänzend zu diesem Verbraucherberatungsangebot 
in der Innenstadt wird Verbraucherberatung auch in Kölner Sozialräumen vorgehalten (Ver-
braucherberatung im Quartier – im Folgenden ViQ genannt). 
 
(3)  
Die VZ bietet ebenfalls mit Unterstützung der Stadt eine Schuldner- und Verbraucherinsol-
venzberatung (im Folgenden SIB genannt) in der Beratungsstelle in der Innenstadt an. 
 
 
 
§ 2 
 
Aufgaben 
 
(1) 
Die VB, ViQ und SIB halten für die Verbraucher:innen ein Informations- und Beratungsange-
bot im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Satzung 
der VZ ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. 
 
(2) 
 
2.1 Allgemeine Verbraucherberatung  
 
2.1.1 Die VB hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen 
sachlich, unabhängig und anbieterneutral über alle die Verbraucher:innen und 
deren Haushalte betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren 
und zu beraten.

2 
 
 
 
2.1.2 Dazu gehören u. a.: 
 
 Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtli-
che Rechtsvertretung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 
 Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- und Kreditprob-
lemen sowie zur Vermeidung von Überschuldung, 
 Engagement für Verbraucherinteressen, 
 Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Um-
weltgesichtspunkten, 
 Lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen, 
 Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften sowie In-
formationen auf der Homepage der VZ. 
 
 
2.2 Verbraucherberatung im Quartier 
 
2.2.1 Die ViQ ist in ausgewählten Kölner Sozialräumen an wechselnden Standorten 
im direkten Wohnumfeld niederschwellig zu Verbraucherthemen persönlich 
ansprechbar. Diese „aufsuchende“ Verbraucheransprache erfolgt auf öffentli-
chen Plätzen, in Begegnungsstätten, Jugend- und Senioreneinrichtungen, 
Vereinsheimen, kirchlichen Räumen usw. 
 
2.2.2 Die ViQ richtet ihre Informations- und Beratungsangebote im Rahmen der sat-
zungsgemäßen Aufgaben der VZ insbesondere an Verbraucher:innen mit ge-
ringen finanziellen Mitteln und geringer formaler Bildung, an Ältere und an 
Menschen mit Migrationshintergrund.  
 
2.2.3 Die ViQ hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen 
sachlich, unabhängig und anbieterneutral über alle die Verbraucher:innen und 
deren Haushalte betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren 
und zu beraten. Bei der Verbraucherberatung im Quartier liegt der Schwer-
punkt  auf den Verbraucherfragen und -themen, die für die Verbesserung der 
Lebenssituation in den ausgewählten Sozialräumen eine hohe Bedeutung ha-
ben. Ziele sind dabei: 
 
 die Verbraucherkompetenz zu verbessern, 
 das Selbsthilfepotential zu stärken, 
 vor Übervorteilung zu schützen, 
 und finanzielle Fehlentscheidungen zu vermeiden. 
 
2.2.4 Dazu gehören insbesondere: 
 
 Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtli-
che Rechtsvertretung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 
 Informationsstände und Aktionen zu aktuellen Verbraucherthemen, 
 Lotsenfunktion zu den Spezialberatungen der Beratungsstelle an der 
Frankenwerft sowie zu bereits bestehenden Beratungsstellen anderer Ak-
teure (wie z.B. Wohlfahrtsverbände, u.a.) in den Sozialräumen, 
 Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- und Kreditprob-
lemen sowie zur Vermeidung von Überschuldung, 
 Bildungsangebote zur Vermittlung von Konsumwissen und zur Förderung 
des Selbsthilfepotentials, 
 Bereitstellung von Flyern, Musterbriefen und anderen Informationsschrif-
ten,

3 
 
 
 lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen, 
 Informationsveranstaltungen für Multiplikatoren in den Sozialräumen. 
 
2.2.5 Die Beratung in den Sozialräumen ist für die Ratsuchenden unentgeltlich.  
 
2.2.6 Die aus Bundesmitteln geförderte Energieberatung steht der VZ in den Kölner 
Sozialräumen zur Seite. 
 
 
2.3 Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 
 
2.3.1 Die VZ führt in der VB Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungen im 
Rahmen eines präventiv und nachhaltig angelegten Arbeitsansatzes und auf 
Basis ihrer Anerkennung als geeignete Stelle gemäß § 305 Insolvenzordnung 
durch.  
 
2.3.2 Zu den Aufgaben der SIB gehören insbesondere: 
 
 Existenzsicherung des Haushaltes / Krisenintervention, u. a. Beratung und 
Hilfestellung im Falle vorliegender Kontopfändung und Ausstellung von 
Bescheinigungen im Rahmen der Regelungen zum Pfändungsschutzkon-
to, 
 Ermittlung von Art und Umfang der Gesamtüberschuldung und Analyse 
der Budgetsituation des Haushaltes, 
 rechtliche Überprüfung von Gläubigerforderungen, 
 Erarbeitung von Haushalts- und Sanierungskonzepten unter Berücksichti-
gung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation der Be-
troffenen sowie der Überschuldungsursachen, 
 Verhandlungen mit Gläubigern - bei Bedarf nach den Vorgaben der Insol-
venzordnung, 
 nach Bedarf Antragstellung für das Verbraucherinsolvenzverfahren inkl. 
Beratung und Begleitung im Verfahren und während der Wohlverhaltens-
phase, 
 lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, 
 Durchführung von Aktionen. 
 
(3) 
Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzen 
sich VB, ViQ und SIB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen 
ein. 
 
(4) 
Neben der in diesem Vertrag geregelten Allgemeinen Verbraucherberatung, der Ver-
braucherberatung im Quartier sowie der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzbera-
tung bietet die VB weitere Spezialberatungen an. Diese werden entweder mit öffentli-
chen Mitteln (z. B. bedarfsabhängige Energieberatung über Honorarkräfte im Rah-
men einer Bundesförderung) oder von den Rat suchenden Verbraucher:innen durch 
Erhebung eines Kosten deckenden Entgeltes (z. B. Beratungen im Bereich der Fi-
nanzdienstleistungen) finanziert. Diese Spezialberatungen sind nicht Gegenstand 
dieses Vertrages. 
 
(5)  
Ebenso ist das kommunale Angebot der Energieberatung nicht Gegenstand dieses 
Vertrages. Dieses ist in einem separaten Vertrag mit der Stadt Köln geregelt (Vertrag

4 
 
 
vom 10.08.2020/04.09.2020 und Änderungsvereinbarung vom 
15.12.2023/18.12.2023 zwischen Stadt und VZ) und wird im Jahr 2025 für den Zeit-
raum ab 01.01.2026 neu verhandelt. 
 
 
 
§ 3 
 
Betrieb 
 
(1) 
Die VZ beginnt mit der Umsetzung einer neuen Struktur für den Zugang von Ratsuchenden 
zu ihren Beratungs-, Informations- und Serviceangeboten mit dem Ziel, die telefonischen und 
digitalen Zugangswege zu erweitern und kundenfreundlicher zu gestalten sowie perspekti-
visch neue digitale Möglichkeiten und Instrumente für die Gestaltung des Zugangs und der 
Beratung zu erschließen. Diese neue Struktur soll den veränderten Bedarfen der Rat su-
chenden Verbraucher:innen gerecht werden und eine zukunftsfähige Aufstellung der Ver-
braucherarbeit in der Stadt sicherstellen. Die Zeitfenster für den offenen Publikumsverkehr in 
Präsenz vor Ort (Öffnungszeiten) werden zu Gunsten einer Ausweitung der telefonischen 
und digitalen Zugänge (Servicezeiten) modifiziert. Die Service- und Öffnungszeiten werden 
nachfrage- und kapazitätsabhängig sowie zielgruppengerecht und bedarfsabhängig festge-
legt. Die Einführung der neuen Zugangsstruktur ist ab dem Jahr 2026 geplant. 
 
(2) 
Die Servicezeiten für die Verbraucher:innen werden auf 40 Wochenstunden - verteilt auf fünf 
Werktage - ausgeweitet. Gleichzeitig werden die Öffnungszeiten zwecks Sicherstellung der 
verlässlichen Bedienung der bevorzugt von den Verbraucher:innen genutzten Servicezeiten 
auf 16 Wochenstunden festgelegt, verteilt auf vier Wochentage (in der Regel an zwei Vormit-
tagen und an zwei Nachmittagen). 
 
(3) 
Bei Abwesenheit der Beratungskräfte der VB und der ViQ wegen Urlaub, Fortbildung, Krank-
heit und in vergleichbaren Fällen werden diese durch Aushilfen vertreten. 
 
(4) 
Persönliche Beratungen in Präsenz in der Beratungsstelle finden nach vorheriger Terminver-
einbarung bei Bedarf auch außerhalb der Öffnungszeiten statt. 
 
(5) 
Der konkrete Umstellungszeitpunkt der Zugangsstruktur wird der Stadt vorab mitgeteilt. Bis 
zur Umstellung ist die VB im Umfang von 27 Wochenstunden geöffnet. 
 
(6) 
Eine Anpassung der beschriebenen Regelungen nach der Umstellung erfolgt bei Bedarf und 
nach vorheriger Rücksprache mit der Stadt. 
 
(7) 
Für die ViQ werden örtliche Zugänge zur Beratung in den Sozialräumen in Abgleich mit den 
sozialräumlichen Gegebenheiten und Ansprechpersonen vorgehalten.

5 
 
 
§ 4 
 
Kooperation  
 
(1) 
Stadt, VB, ViQ und SIB werden eine enge Zusammenarbeit zum Wohle der Verbrau-
cher:innen pflegen. Die VZ informiert Rat und Verwaltung regelmäßig über Erfahrungen aus 
der Verbraucherberatung und der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung insbeson-
dere in ihrem Jahresbericht. Über die Erfahrungen in den Kölner Sozialräumen informiert 
insbesondere ein ergänzender sozialraumbezogener Jahresbericht. 
Die VZ stellt ihre Arbeit bei Bedarf in Ausschüssen bzw. sonstigen Gremien vor.  
 
(2) 
Die Stadt kann der VB, ViQ und der SIB Vorschläge und Anregungen unterbreiten, die durch 
die VZ geprüft und nach Möglichkeit umgesetzt werden. 
 
(3) 
Der Beirat der Beratungsstelle, der sich aus Mitgliedern der Ratsfraktionen und Vertre-
ter:innen der Verwaltung sowie der VB / der VZ zusammensetzt, wird weitergeführt. 
 
 
 
§ 5 
 
Personalwesen 
 
(1) 
 
1.1. Allgemeine Verbraucherberatung 
 
1.1.1 Zur Erfüllung der Aufgaben in der allgemeinen VB werden folgende Personal-
stellen vereinbart: 
 
 eine Leitungsstelle der VB (Entgeltgruppe TV-L 12) 
(FH-/Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotropholog:in, Wirtschaftsjurist:in oder 
anderer geeigneter Studiengang), 
 vier Beratungskraftstellen (Entgeltgruppe 9b TV-L) 
(FH-/Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotropholog:in, Wirtschaftsjurist:in oder 
anderer geeigneter Studiengang), 
 eine Servicekraftstelle zur Annahme und Vorsortierung von telefonischen 
oder Online-Anfragen (Entgeltgruppe 6 TV-L). 
(Die damit verbundene Erhöhung der Servicekapazitäten dieser Personal-
stelle um eine 0,4 Stelle im Vergleich zum Finanzierungszeitraum 2020-
2024 erfolgt seitens der VZ unter dem Vorbehalt, dass das Land NRW die 
anteiligen finanziellen Mittel für die Aufstockung genehmigt und bereit-
stellt.), 
 eine 0,5 Büroassistenzstelle (Entgeltgruppe 5/6 TV-L), 
 eine:n Rechtsanwält:in (Tätigkeit auf Basis eines Honorarvertrages), zur-
zeit 7,5 Stunden pro Woche, 
 nach Bedarf Aushilfen gemäß § 3 Abs. 3. 
 
1.2. Verbraucherberatung im Quartier 
 
1.2.1 Zur Erfüllung der Aufgaben in der ViQ werden folgende Personalstellen ver-
einbart:

6 
 
 eine Teamleitungsstelle für die Verbraucherberatung im Quartier (Entgelt-
gruppe 10 TV-L) (FH-/Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotropholog:in, Wirt-
schaftsjurist:in oder anderer geeigneter Studiengang), 
 zwei Beratungskraftstellen (Entgeltgruppe 9b TV-L), 
(FH-/Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotropholog:in, Wirtschaftsjurist:in oder 
anderer geeigneter Studiengang), 
 eine 0,5 Assistenzstelle (Entgeltgruppe 8 TV-L), 
 nach Bedarf Aushilfen, 
 eine:n Rechtsanwält:in (Tätigkeit auf Basis eines Honorarvertrages), zur-
zeit zwei Stunden pro Woche. 
 
1.2.2 Mit dieser Personalausstattung kann das Angebot der ViQ in den bisherigen 
Sozialräumen der Stadt (Chorweiler/Blumenberg/Seeberg-Nord, Höhen-
berg/Vingst, Kalk und Humboldt-Gremberg) gewährleistet werden. 
 
 
  1.3. Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 
 
1.3.1 Zur Erfüllung der Aufgaben in der SIB werden folgende Personalstellen ver-
einbart: 
 
 eine Beratungskraftstelle für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzbe-
ratung 
(Entgeltgruppe 9b TV-L, Qualifikation gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1  
AGInsO NRW). 
 
(2) 
Darüber hinaus bietet die VZ im Rahmen ihrer Möglichkeiten bezahlte Praktika an. 
 
(3) 
Arbeitgeber aller festangestellten Mitarbeiter:innen und der Aushilfen ist die VZ. Vorgesetzte 
aller Mitarbeitenden von VB, ViQ und SIB und der Teamleitung ViQ ist die Leitung der Bera-
tungsstelle der Verbraucherzentrale in Köln. Vorgesetzte der Beratungsstellenleitung ist die 
zuständige Regionalleitung. 
 
(4) 
Den Arbeitsverhältnissen für die festangestellten Mitarbeiter:innen und Aushilfen liegt der 
MTV Ang-AGV/VI/VZ in Verbindung mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Län-
der (TV-L) sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L 
und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde.  
 
 
 
§ 6 
 
Fachliche Unterstützung 
 
(1) 
Die Fachbereiche der VZ unterstützen die VB, ViQ und die SIB 
 
 durch gezielte Einarbeitung und ständige, umfassende Weiterbildung, 
 durch Arbeitskonzepte, fachliche Anleitung und Beratung (z. B. bei komplexen Ver-
braucherproblemen), 
 durch regelmäßig aktualisierte Arbeitsunterlagen, Beratungsmaterialien und Eilinfor-
mationen,

7 
 
 durch Organisations- und Planungshilfen und 
 durch professionell aufbereitete Materialien zur Durchführung von Aktionen und Öf-
fentlichkeitsarbeit. 
 
 
§ 7 
 
Räumlichkeiten 
 
(1) 
Aktuell sind die VB und SIB in 50667 Köln, Frankenwerft 35 angesiedelt.  
 
(2) 
Die ViQ hat ihren Bürositz in den Räumen der VZ in Köln. Die ViQ hat ihren Arbeitsschwer-
punkt in den Kölner Sozialräumen und bietet ihre aufsuchende Beratung in öffentlichen 
Räumen bei freien Trägern oder Räumen von Kooperationspartnern an. Es findet keine „auf-
suchende“ Beratung der Verbraucher:innen in deren privaten Räumen statt. 
 
 
 
§ 8 
 
Finanzierung 
 
(1)  
Die VZ wird die Arbeit in der Beratungsstelle so planen und durchführen, dass eine sparsa-
me und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. 
 
(2) 
 
2.1 Allgemeine Verbraucherberatung und Verbraucherberatung im Quartier 
 
2.1.1 Die Stadt beteiligt sich zu 50 % an den laufenden Personal-, Sach- 
und Gemeinkosten der VB und ViQ. 
Personal- und Sachkosten sind untereinander deckungsfähig. 
Als Gemeinkosten werden pauschal 15 % der Personal- und Sachkos-
ten berücksichtigt. 
Der darüber hinaus gehende Zuschussbedarf wird aus Mitteln des 
Landes NRW über die VZ finanziert. 
 
 
2.2 Schuldner und Verbraucherinsolvenzberatung 
 
2.2.1 Die Stadt beteiligt sich im Rahmen einer Fehlbetragsfinanzierung an 
der Finanzierung der SIB. Bei der Ermittlung des Fehlbetrages werden 
an die Verbraucherzentrale fließende Mittel aus der Landesförderung 
der Verbraucherinsolvenzberatung (derzeit anteilige Förderung einer 
0,5 Stelle, gefördert über das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, 
Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-
Westfalen, MKJFGFI NRW) und aus dem Sparkassenfonds im tat-
sächlich gewährten Umfang berücksichtigt. 
 
 
2.2.2 Die Stadt beteiligt sich hierbei an den laufenden Personal-, Sach- und 
Gemeinkosten der SIB.

8 
 
Personal- und Sachkosten sind untereinander deckungsfähig. 
Als Gemeinkosten werden pauschal 15 % der Personal- und Sachkos-
ten berücksichtigt. 
 
(3) 
Die Stadt leistet gemäß der als Anlage 2 (VB), Anlage 3 (SIB) und Anlage 4 (ViQ) beigefüg-
ten Kostenkalkulation 2025 bis 2026 Zahlungen in Höhe von:  
 
 
VB und SIB 
427.106 Euro in 2025 
449.612 Euro In 2026 
 
 
ViQ 
178.868 Euro in 2025 
188.444 Euro in 2026 
 
 
Entsprechend einer Gesamtzahlung für VB/SIB/ViQ: 
605.974 Euro in 2025 
638.056 Euro in 2026 
 
 
Der Gesamtzuschuss der Stadt für die VB, die SIB und die ViQ wird auf einen maximalen 
Zuschuss in Höhe von 1.244.030 Euro im Vertragszeitraum 2025 bis 2026 festgelegt 
 
(4) 
Die in der VB durch die Beratungskräfte der Allgemeinen Verbraucherberatung erzielten 
Entgelte, die im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung nach § 2 erzielt werden, werden 
der Stadt zur Hälfte auf ihren Zuschuss angerechnet. 
 
(5) 
Etwaige an die VZ fließende Spenden öffentlich-rechtlicher Institutionen aus dem hier be-
troffenen kommunalen Bereich werden, soweit der Spender nichts anderes bestimmt, auf  
den kommunalen Finanzierungsanteil angerechnet. Die VZ informiert die Stadt umgehend 
über den Eingang solcher Spenden. 
 
(6) 
Die Stadt profitiert von weiteren Spezialangeboten, die sich für die Dauer ihrer Laufzeit durch 
anteilige Übernahme an den Sachkosten der VB beteiligen und hierdurch den Zuschussbe-
darf der Stadt mindern (siehe Kostenkalkulation der VB gemäß Anlage 2). Sollten diese Spe-
zialangebote in der Vertragslaufzeit auslaufen oder sollten sich deren Bewilligungsbestim-
mungen ändern, so entfällt die damit einhergehende Refinanzierung von Sachkostenanteilen 
ab diesem Zeitpunkt und der Höchstbetrag passt sich entsprechend der Kalkulation an. 
 
(7) 
Etwaige Restmittel aus dem Vertragszeitraum 2020 – 2024 werden im Verwendungsnach-
weis 2024 ausgewiesen und einmalig im Jahre 2025 an die Stadt erstattet. 
 
(8) 
Der jährliche Zuschuss wird in vier gleichen Raten am 15.01./15.04./15.07./15.10. (ohne wei-
tere Aufforderung durch die VZ) gezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus 
den als Anlagen 2, 3 und 4 beigefügten Vertragskalkulationen für die VB, SIB und ViQ.

9 
 
§ 9 
 
Abrechnung und Rechnungsprüfung 
 
(1) 
Die VZ legt der Stadt jährlich einen Verwendungsnachweis der VB, ViQ und der SIB sowie 
eine Übersicht der erzielten Einnahmen der VB jeweils bis zum 30.04. des jeweils folgenden 
Jahres vor.  
 
(2) 
Die VZ schlüsselt die Kosten für die Arbeitsfelder gemäß § 2 Abs. 2.1, Abs. 2.2 und Abs. 2.3 
wie folgt auf: 
 die Personalkosten, 
 die Sachkosten, insbesondere hinsichtlich der Mietkosten sowie Bewirtschaftungs-
kosten, 
 die Gemeinkosten / Kosten für fachliche Unterstützung (als Pauschale in Höhe von 
15 % auf direkte Personal- und Sachkosten). 
(3) 
Der Verwendungsnachweis stellt die Einnahmen in den Arbeitsfeldern gemäß § 2 Abs. 2.1 
dar. 
 
(4) 
Die VZ hebt im Verwendungsnachweis außerordentliche Veränderungen bei Kosten und 
Einnahmen im Abrechnungszeitraum hervor. 
 
(5) 
Ergibt die jährliche Prüfung eine Überkompensation von maximal 10 % des jährlichen Zah-
lungsbetrages, so darf der überzahlte Betrag seitens der VZ auf den nächstfolgenden Aus-
gleichszeitraum übertragen werden. Hinsichtlich einer etwaigen über 10 % hinaus gehenden 
Überkompensationszahlung ist die Stadt berechtigt, die VZ zur Rückzahlung des überhöhten 
Betrages aufzufordern. 
 
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit und somit mit Vorlage des Verwendungsnachweises für das 
Jahr 2026 erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erträge eine Spitzabrech-
nung. 
 
Überzahlungen der Stadt, die sich aus dieser Spitzabrechnung nach dem Ende der Vertrags-
laufzeit ergeben, werden bis zum 15.07.2027 erstattet. Eine verspätete Rückzahlung wird ab 
diesem Zeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst. Sollte es 
zum Abschluss eines Folgevertrages kommen, so kann der Überschuss auf die Zahlungen 
dieses Vertrages bis maximal in Höhe von 10 % auf den nächstfolgenden Ausgleichszeit-
raum übertragen und auf den für diesen Zeitraum zu zahlenden Ausgleich angerechnet wer-
den. 
 
Eine etwaige Unterzahlung muss durch die Stadt nur bis zur Höhe des maximalen Gesamt-
zuschusses über die Vertragslaufzeit gemäß § 8 Abs. 3 ausgeglichen werden. Da gemäß 
Vorgabe des Landes der 50%-ige Kommunalanteil sichergestellt sein muss, erfolgt bei dro-
hender Unterfinanzierung im Vertragszeitraum eine Rücksprache mit der Stadt. 
 
(6) 
Die Stadt ist berechtigt, die von der VZ geschlossenen Verträge betreffend Personal und 
räumlicher Unterbringung zu überprüfen und ggf. Kostensenkungsmaßnahmen vorzuschla-
gen.

10 
 
(7) 
Die VZ legt den Jahresbericht einschließlich der Beratungsstatistik jeweils pro Kalenderjahr 
vor. 
 
7.1. Im Rahmen der Statistik der VZ, basierend auf der bundesweit abgestimmten 
Statistikerfassung der Verbraucherzentrale NRW, werden für die VB die fol-
genden Daten in absoluten Zahlen erhoben: 
 
 Zahl der Anfragen in der VB und ViQ 
 davon Anfragen nach Beratungsarten, 
 davon Rechtsberatungen und –vertretungen, 
 Veranstaltungskontakte sowie 
 Zugriffe auf die Internetseite der VB. 
 
7.2. Für die SIB erhält die Stadt eine Auflistung der geleisteten: 
 
 Anzahl der Beratungen (absolut), 
 Aufgeteilt nach Beratungskategorien (Kurzberatungen, Schuldnerberatun-
gen, Insolvenzberatungen). 
 
(8) 
Die Stadt ist berechtigt, den Nachweis in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen 
und ggf. Kostensenkungsmaßnahmen vorzuschlagen. 
 
(9) 
Die VZ hat im Hinblick auf § 8 darauf hinzuweisen, sofern ein weiterer Dritter oder ein ande-
rer Leistungsträger in diesem Bereich Leistungen finanziert. 
 
 
 
§ 10 
 
Öffentlichkeitsarbeit 
 
(1) 
Die VZ verpflichtet sich, die Nutzung der geschützten Logos der Stadt vorher mit der Stadt 
abzustimmen. 
 
(2) 
Im Beratungsstellenflyer wird darauf hingewiesen, dass die vertragsgemäßen Leistungen 
durch die Stadt unterstützt und finanziert werden. 
 
 
 
§ 11 
 
Mitteilungspflichten 
 
(1) 
Die VZ verpflichtet sich, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn 
 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht 
wird 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert 
wird,

11 
 
 die VZ ihre Tätigkeit einstellt/ ihre Rechtsform ändert, oder sich Beteiligungsverhält-
nisse ändern. 
 
 
 
§ 12 
 
Dauer und Kündigung 
 
(1) 
Der Vertrag erhält ab dem 01.01.2025 Gültigkeit und wird zunächst für eine Dauer von 2 Jah-
ren bis zum 31.12.2026 abgeschlossen.  
 
(2) 
Die Vertragspartner sind grundsätzlich bereit, das Vertragsverhältnis über die vereinbarte 
Laufzeit hinaus fortzuführen. Sie werden spätestens ein Jahr vor Auslaufen des Vertrages 
Verhandlungen über einen Folgevertrag aufnehmen mit dem Ziel, bis 6 Monate vor Auslau-
fen des Vertrages über die Fortführung der VB, ViQ und der SIB entschieden zu haben. 
 
(3) 
Die Stadt und der VZ steht während der vereinbarten Laufzeit des Vertrages ein außerorden-
tliches Kündigungsrecht insbesondere dann zu, wenn Landesmittel nicht oder nicht in aus-
reichendem Maß zur Verfügung gestellt werden. 
 
Die Stadt hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn Kommunalmittel nicht zur Verfü-
gung stehen (d.h. kein beschlossener und genehmigter Haushalt vorliegt). Die Kündigung 
kann sich dabei auch auf nur einzelne Angebote aus § 1 beziehen. Die Kündigung zum Jah-
resende muss schriftlich erfolgen und bis zum 30.06. eines Jahres bei der VZ eingegangen 
sein.  
 
(4) 
Der Stadt steht im Übrigen ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu, 
wenn in Folge einer erheblichen Verschlechterung der Haushaltslage der Stadt aufsichtsbe-
hördliche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Erfüllung des Vertrages insgesamt unmög-
lich machen. 
 
 
 
§ 13 
 
Betrauung 
 
(1) 
Die Stadt betraut die VZ mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Einrichtung und 
zum Betrieb einer örtlichen Beratungsstelle für Verbraucher:innen einschließlich der Ver-
braucherberatung im Quartier sowie mit der Aufgabe der Schuldner- und Verbraucherinsol-
venzberatung in der Stadt Köln. 
 
(2) 
Die Betrauung beruht auf dem Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwen-
dung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union 
auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unterneh-
men, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interes-
se betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) – Freistellungsbeschluss. 
 
(3)

12 
 
Die mit der Betrauung im Einzelnen verbundenen Aufgaben ergeben sich aus § 2 Abs. 2.1, 
Abs. 2.2 und Abs. 2.3 dieses Vertrages. Die Umsetzung der Regelungen der Artikel 5 und 6 
des Freistellungsbeschlusses erfolgt insbesondere durch die §§ 8, 9, und 12 des Vertrages. 
 
 
 
§ 14 
 
Abschlussbestimmungen 
 
(1) 
Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 
Ein Verzicht auf dieses doppelte Schriftformerfordernis durch mündliche Vereinbarung ist 
unwirksam.  
 
(2) 
Beide Vertragspartner erklären, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang 
haben soll. 
 
(3) 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar werden, 
so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirk-
samen oder undurchführbaren Bestimmung soll dafür eine angemessene Regelung gelten, 
die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung und dem erkennbar gewordenen 
Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag 
eine Lücke aufweisen sollte. 
 
Anlage 1: Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. 
Anlage 2: Kostenkalkulation Allgemeine Verbraucherberatung 2025-2026 
Anlage 3: Kostenkalkulation Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 2025-2026 
Anlage 4: Kostenkalkulation der Verbraucherberatung im Quartier 2025-2026 
 
 
Köln, den XX.XX.XXXX Düsseldorf, den XX.XX.XXXX 
 
 
 
 
Stadt Köln 
 Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.  
 
 
 
________________________________ _______________________________      
Dr. Harald Rau Wolfgang Schuldzinski 
Beigeordneter Vorstand 
 
 
 
 
_______________________________________ _________________________________ 
Dr. Katja Robinson    Dr. Iris van Eik 
Amtsleitung    Bereichsleiterin Beratung und Bildung 
     Mitglied der Geschäftsleitung

Anlage 3 Kostenkalkulation Beratungsstelle

1515 Zeichen

Verbraucherzentrale NRW
Beratungsstelle Köln
Stand 25.01.2024
Kosten Soll Soll
2025 2026
Personalkosten
Planstellen 484.790 € 512.930 €
Aushilfen 24.561 € 25.800 €
Praktikanten 600 € 600 €
Sonstige Personalkosten 1.530 € 1.618 €
Summe Personalkosten 511.481 € 540.948 €
Sachkosten
Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 2.020 € 2.040 €
Honorare 6.500 € 6.825 €
Geschäftsbedarf 2.091 € 2.112 €
Gerätemiete (Kopierer und EC) 1.000 € 1.010 €
Bücher / Zeitschriften 410 € 414 €
Telefon/Internet/Digitalisierung 3.053 € 3.084 €
Porto 2.020 € 2.040 €
Raummieten 91.186 € 91.186 €
Bewirtschaftung Räume 34.814 € 36.555 €
Renovierung 810 € 400 €
Anschaffungen 8.000 € 8.000 €
Support- und Lizenzkosten 11.477 € 11.592 €
Fortbildungskosten 2.525 € 2.550 €
Reisekosten 808 € 816 €
sonstige Sachkosten 156 € 158 €
Summe Sachkosten 166.870 € 168.782 €
Erstattungen
Energieberatung 15.064 € 15.271 €
Wirtschaftlicher Verbraucherschutz 3.102 € 3.144 €
Finanzdienstleistung 16.300 € 16.522 €
Schuldnerberatung 13.867 € 14.057 €
Erstattungen, gesamt 48.333 € 48.994 €
Summe direkte Kosten 630.018 € 660.736 €
15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 94.503 € 99.110 €
Gesamtkosten 724.521 € 759.846 €
Finanzierung Soll Soll
2025 2026
Entgelte der Beratungsstelle 16.000 € 16.000 €
Zuschussbedarf 708.521 € 743.846 €
davon
Anteil Kommune (50 %) 354.261 € 371.923 €
Personalkosten: 2024 Hochrechnung, 2025 + 8 %, ab 2026 + 5 %
Sachkosten: Steigerung Sachkosten 1 %, Mietnebenkosten 5 %, unter dem Vorbehalt konstanter Raummiete
Anlage 2

Anlage 2 Satzung

23832 Zeichen

Satzung 
der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. 
 
 
PRÄAMBEL  
Verbraucherorientierte Verbände in Nordrhein-Westfa len haben die Verbraucherzentrale Nordrhein-
Westfalen gegründet, um auf dem Boden des Grundgese tzes und der sozialen Marktwirtschaft gemeinnützig 
Verbraucherinteressen wahrzunehmen. 
 
 
 
1. Name   und   Sitz 
 
1.1. Der  Verein  trägt  den  Namen    Verbrau- 
cherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. 
 
1.2. Sitz  des  Vereins  ist  Düsseldorf. 
 
 
2. Vereinszweck 
 
2.1. Der Verein verfolgt, unter Berücksichtigung 
des Allgemeinwohles, den Zweck, die Interes- 
sen der Verbraucherinnen und Verbraucher 
wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu 
fördern, die Stellung der Verbraucher:innen in 
der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und 
zu einer Entwicklung nachhaltigen Konsums 
beizutragen. 
 
2.2. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, 
 
a) Interessen der Verbraucher:innen gegen- 
über der Politik, Verwaltung, Wirtschafts- 
organisationen und Anbietern sowie in der 
Öffentlichkeit zu vertreten; 
 
b) Verbraucher:innen zu beraten, zu vertreten 
und zu unterstützen, unter anderem durch 
die Unterhaltung eines weitverzweigten 
Netzes an Beratungsstellen in Nordrhein-
Westfalen sowie durch telefonische bezie- 
hungsweise digitale Angebote; 
 
c) der Verbraucherinformation und -bildung, 
zum Beispiel durch eigene Webangebote, 
Presseinformationen, Vorträge, Ausstel- 
lungen, Schulbesuche und die Durchfüh- 
rung von beziehungsweise Mitwirkung an 
Veranstaltungen; 
 
d) die Rechte der Verbraucher:innen wahrzu- 
nehmen durch Schlichtungsverfahren so- 
wie bei Verstößen gegen das Wettbe- 
werbsrecht, das AGB-Recht, das 
Datenschutzrecht und andere dem Schutz 
der Verbraucher:innen dienende gesetzli- 
che Bestimmungen durch Abmahnungen 
sowie durch Einleitung gerichtlicher Maß- 
nahmen einschließlich Sammelklagen im 
Inland sowie, soweit erforderlich, im 
grenzüberschreitenden Bereich; 
 
e) mit anderen in der Verbraucherarbeit täti- 
gen Organisationen auf kommunaler, Lan- 
des- und Bundesebene zur Verfolgung 
gemeinsamer Ziele zusammenzuarbeiten;  
 
f) sich in der Verbraucherforschung durch 
Kooperationen und eigenständige For- 
schung zu engagieren und als Innovati- 
onsmittlerin den Wissenstransfer zwischen 
Hochschulen, Forschungseinrichtungen, 
staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren 
zu fördern und zu betreiben; 
 
g) die digitale Teilhabe der Verbraucher:innen 
zu fördern;  
 
h) zur Förderung des Klima- und Umwelt- 
schutzes zu den Möglichkeiten nachhalti- 
gen Verbraucherhandelns zu informieren 
und zu beraten. 
 
i) ehrenamtliches Engagement für den 
Schutz und die Interessen der Verbrau- 
cher:innen in Nordrhein-Westfalen zu för- 
dern. 
 
2.3. Die Bildung eines Fördervereins und  ähnli- 
cher Einrichtungen (z. B. Stiftung) ist zulässig. 
 
 
3. Gemeinnützigkeit 
 
3.1. Der Verein verfolgt als demokratische, über- 
parteiliche, überkonfessionelle und unabhän- 
gige Vereinigung ausschließlich und unmittel- 
bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 
Abgabenordnung. 
 
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ni cht 
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die sat-

Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.  2  
zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen 
aus Mitteln des Vereins. 
 
3.3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem 
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen be- 
günstigt werden. 
 
3.4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körper- 
schaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter 
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an 
den Verbraucherzentrale Bundesverband 
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für 
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
Sollte eine Abführung an den Verbraucher- 
zentrale Bundesverband e.V. nicht möglich 
sein, so fällt das Vereinsvermögen an andere 
gemeinnützige Verbrauchereinrichtungen in 
Deutschland, die es unmittelbar und aus- 
schließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver- 
wenden haben. 
 
3.5. Zuwendungen und Spenden an den Verein, 
die an Bedingungen geknüpft werden, die die 
Unabhängigkeit des Vereins berühren, dürfen 
von diesem nicht entgegen genommen wer- 
den. 
 
 
4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 
 
4.1. Ordentliches Mitglied des Vereins können 
Verbände, Vereinigungen und juristische Per- 
sonen werden, wenn sie eine auf Nordrhein-
Westfalen oder Teile von Nordrhein-Westfalen 
bezogene Organisationsstruktur unterhalten, 
die Vereinsaufgaben fördern wollen und dazu 
in der Lage sind. Volljährige, natürliche Per- 
sonen können unter den Voraussetzungen 
von Satz 1, letzter Halbsatz außerordentliche 
Mitglieder oder Ehrenmitglieder werden. So- 
fern ein Interessengegensatz zu den Aufga- 
ben des Vereins besteht, kann eine Mitglied- 
schaft nicht erworben werden. 
 
4.2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf 
schriftlichen Antrag durch Beschluss des 
Verwaltungsrates, bei natürlichen Personen 
durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 
Einzelheiten zur Antragstellung regelt die 
Vereinsordnung. Die Mitgliedschaft beginnt 
mit dem Monatsersten, der auf den Aufnah- 
mebeschluss folgt. Der Antrag wird abgelehnt, 
wenn die Aufnahmebedingungen von Absatz 
1 nicht gegeben sind. 
 
4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder 
Ausschluss, bei ordentlichen Mitgliedern auch 
durch deren Erlöschen, bei natürlichen Per- 
sonen auch durch den Tod. Die Mitglieder 
sind berechtigt, mit dreimonatiger Frist zum 
Ende des Kalenderjahres ihren Austritt schrift- 
lich gegenüber dem Verwaltungsrat zu erklä- 
ren. 
 
4.4. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Mitglieder,  
die den Aufnahmebedingungen nicht mehr 
entsprechen, ihre Pflichten nicht mehr erfüllen 
(zum Beispiel mit mehr als zwei Mitgliedsbei- 
trägen gemäß Ziffer 5.2 c) in Verzug sind und 
trotz Mahnung nicht zahlen) oder den Interes- 
sen des Vereins grob zuwiderhandeln, nach 
Anhörung auszuschließen. 
 
4.5. Die Ablehnung und der Ausschluss sind 
schriftlich unter Hinweis auf die Einspruchs- 
möglichkeit bei der Mitgliederversammlung 
mitzuteilen. Der Einspruch kann innerhalb ei- 
ner Frist von drei Monaten ab Zugang des 
Beschlusses beim Verwaltungsrat eingelegt 
werden. Bei Ausschluss ruht die Mitglied- 
schaft bis zur Entscheidung der Mitgliederver- 
sammlung. Die Entscheidung wird dem be- 
troffenen Mitglied in Textform mitgeteilt. 
 
4.6. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Aus- 
scheiden noch bei der Auflösung des Vereins 
Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 
 
 
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
 
5.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willens - 
bildung des Vereins mitzuwirken. 
 
5.2. Die Mitglieder sind verpflichtet 
 
a) die Ziele und Zwecke des Vereins zu för- 
dern, 
 
b) an der Erfüllung der dem Verein obliegen- 
den Aufgaben mitzuwirken, 
 
c) die bei ordentlichen Mitgliedern im Ver- 
hältnis zur Stimmenzahl von der Mitglie- 
derversammlung in der Vereinsordnung 
festgelegten Mitgliedsbeiträge für das lau- 
fende Jahr im ersten Quartal voll zu ent- 
richten. 
 
 
6. Organe des Vereins 
 
6.1. Organe des Vereins sind 
 
a) die Mitgliederversammlung, 
 
b) der Verwaltungsrat, 
 
c) der Vorstand.

Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.  3  
6.2. Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Schä-
den, die ein Organ oder ein Organmitglied in 
Ausübung seines Amtes verursacht hat, nur 
im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen 
Handelns. Der Vorstand und die Mitglieder 
des Verwaltungsrates haften dem Verein nicht 
für Schäden aus leicht fahrlässigem Verhalten 
bei der Ausübung ihres Amtes. 
 
 
7. Mitgliederversammlung 
 
7.1. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitglie-
derversammlung. Die Mitglieder können kraft 
schriftlicher Vollmachtserteilung ein anderes 
Vereinsmitglied der VZ als Vertreter entsen- 
den. Auf jeden Vertreter kann neben den 
Stimmen seiner Verbandsgruppe nur eine 
Stimmberechtigung eines fremden Mitglieds- 
verbandes übertragen werden. Die Voll- 
machtserteilung gilt nur für eine Mitgliederver- 
sammlung. 
 
7.2. Der Verwaltungsrat und der Vorstand nehmen 
an den Mitgliederversammlungen teil. Der 
Vorstand kann mit Zustimmung des Verwal- 
tungsrates Mitarbeitende hinzuziehen. Der 
Hauptzuwendungsgeber des Landes Nord- 
rhein-Westfalen hat ein Teilnahmerecht. 
 
7.3. Die:Der Vorsitzende des Verwaltungsrates 
beruft die Mitgliederversammlung unter Ein- 
haltung einer Frist von vier Wochen in Text- 
form mit Angabe der Tagesordnung und aller 
Beschlussanträge  ein. Die Frist kann bei be- 
sonderer Eilbedürftigkeit bis auf sieben Tage 
abgekürzt werden. Die jeweilige Frist beginnt 
mit dem auf die Absendung des Einladungs- 
schreibens folgenden Tag. Das Einladungs- 
schreiben gilt als zugegangen, wenn dieses 
an die zuletzt dem Verein bekannte E-Mail-
Adresse, Faxnummer oder Postadresse ver- 
sandt wurde. 
 
7.4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wo- 
chen vor der Mitgliederversammlung beim 
Verwaltungsrat in Textform beantragen, dass 
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die 
Tagesordnung gesetzt werden. Ebenfalls bis 
zu diesem Termin können Mitglieder – auch 
die im Verwaltungsrat vertretenen – Wahlvor- 
schläge für den Verwaltungsrat schriftlich über 
den Vorstand der Verbraucherzentrale einrei- 
chen, sofern Wahlen zum Verwaltungsrat an- 
stehen. Maßgeblich für die Frist ist das Datum 
des Poststempels. Bei verkürzter Einladungs- 
frist können Anträge auf Ergänzung der Ta- 
gesordnung in der Mitgliederversammlung 
gestellt werden. Auf die Bestimmungen dieses 
Absatzes und die Vorschrift des Abschnittes 
9.2. ist in der Einberufung hinzuweisen. 
7.5. Die Mitgliederversammlung soll mindestens 
einmal im Jahr stattfinden. Sie ist unverzüg- 
lich einzuberufen, wenn unaufschiebbare Be- 
schlüsse zu fassen sind oder ein Fünftel der 
Mitgliederstimmen, der Verwaltungsrat oder 
der Vorstand dies unter Angabe der Gründe 
schriftlich beantragen. 
 
7.6. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich 
als Präsenzversammlung durchgeführt. Ver- 
waltungsrat und Vorstand können im Einver- 
nehmen abweichend festlegen und im Einla- 
dungsschreiben darüber informieren, dass die 
Mitgliederversammlung virtuell oder aber als 
Kombination aus Präsenz- und virtueller Ver- 
sammlung durchgeführt wird, indem den Mit- 
gliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der 
Versammlung mittels Videokonferenz teilzu- 
nehmen. 
 
 
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung 
 
8.1. Der Mitgliederversammlung als oberstem Or- 
gan obliegen Beratung und Beschlussfassung 
über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht 
dem Verwaltungsrat und dem Vorstand zu- 
stehen. 
 
8.2. Die Mitgliederversammlung beschließt über 
vereinsinterne Angelegenheiten sowie über 
verbraucherpolitische Grundsätze. Näheres 
regelt die Vereinsordnung. 
 
8.3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer 
Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates und 
beruft sie ab. 
 
8.4. Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschafts- 
plan wird nach Genehmigung durch den Ver- 
waltungsrat von der Mitgliederversammlung 
verabschiedet. 
 
8.5. Der Vorstand legt den vom Verwaltungsrat 
genehmigten Jahresbericht und den Jahres- 
abschluss vor. Der Verwaltungsrat erstattet 
seinen Tätigkeitsbericht. Die Mitgliederver- 
sammlung entlastet den Verwaltungsrat und 
den Vorstand. 
 
 
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
 
9.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfä- 
hig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglie- 
derstimmen vertreten ist – unabhängig davon, 
ob es sich um eine Präsenz- oder (teilweise) 
virtuelle Versammlung handelt. Beschlüsse, 
die nicht eine Satzungsänderung, die Auflö- 
sung des Vereins oder eine der in Ziffern 8.3, 
8.4 und 8.6 aufgeführten Entscheidungen zum

Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.  4  
Inhalt haben, kann die:der Vorsitzende des 
Verwaltungsrates auch im textlichen Verfah- 
ren herbeiführen. Diese Beschlüsse sind dem 
späteren Protokoll beizufügen bzw. dort auf- 
zunehmen. 
 
9.2. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Versamm- 
lung mit derselben Tagesordnung unter Ein- 
haltung einer Frist von sieben Tagen wieder- 
holt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die 
Stimmenzahl beschlussfähig. 
 
9.3. Ordentliche Mitglieder, deren Tätigkeit sich 
auf das ganze Gebiet des Landes Nordrhein-
Westfalen erstreckt, haben je vier Stimmen 
und solche, deren Tätigkeit sich auf das 
Rheinland oder Westfalen-Lippe erstreckt, je 
zwei Stimmen. Die übrigen ordentlichen Mit- 
glieder haben je eine Stimme. Außerordentli- 
che Mitglieder und Ehrenmitglieder haben be- 
ratende Stimme. Das Stimmrecht kann nur 
ausgeübt werden, sofern die Mitgliedsbeiträge 
entrichtet sind. 
 
9.4. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, 
werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimm- 
enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Stim- 
mengleichheit bedeutet Ablehnung. 
 
9.5. Wahlen erfolgen in Präsenzversammlungen 
durch schriftliche Abstimmung, sofern die Mit- 
gliederversammlung nicht einstimmig be- 
schließt, die Wahl offen vorzunehmen. Neh- 
men Mitglieder virtuell an der Versammlung 
teil, wird ihnen die Stimmabgabe über ein zu- 
verlässiges und sicheres telekommunikatives 
Übermittlungsverfahren ermöglicht, das das 
Wahlgeheimnis sicherstellt. 
Gewählt ist, wer die meisten, aber mindestens 
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen 
erhält. Erforderlichenfalls wird die Wahl wie- 
derholt, wobei dann die:derjenige als gewählt 
gilt, die:der die Mehrheit der abgegebenen 
gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei 
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. 
Näheres regelt die Vereinsordnung. 
 
9.6. Über jede Mitgliederversammlung und ihre 
Wahlen und andere Beschlüsse soll innerhalb 
von vier Wochen nach der Mitgliederver- 
sammlung ein von der Versammlungsleiterin 
oder dem Versammlungsleiter zu unterzeich- 
nendes Protokoll angefertigt werden. Dieses 
ist allen Mitgliedern unverzüglich mit dem 
Hinweis zuzustellen, dass Wünsche auf Er- 
gänzung oder Änderung binnen drei Wochen 
nach Versendung der Versammlungsleiterin 
oder dem Versammlungsleiter in Textform 
mitzuteilen sind. 
 
10. Verwaltungsrat 
 
10.1. Der Verwaltungsrat besteht aus neun Perso- 
nen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden 
auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie 
bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wie- 
derwahlen sind möglich. Näheres regelt die 
Vereinsordnung. 
 
10.2. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ab- 
lauf von drei Jahren wegen Amtsniederlegung 
oder Tod aus, wählt die nächste Mitglieder- 
versammlung eine:n Nachfolger:in für den 
Rest der Amtszeit, soweit die Amtszeit zum 
Zeitpunkt der Mitgliederversammlung nicht 
ohnehin geendet hätte. Die Tätigkeit und die 
Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates 
bleiben in diesen Fällen, abweichend von Zif- 
fer 10.1, unberührt, soweit mindestens sieben 
Personen im Amt verbleiben. Im Falle des Un- 
terschreitens der vorgenannten Personenzahl 
hat unverzüglich eine Wahl der Nachfol- 
ger:innen im Umlaufverfahren per telekom- 
munikativer Übermittlung zu erfolgen. 
 
10.3. Mitglieder des Verwaltungsrates können nur 
natürliche und voll geschäftsfähige Personen 
sein, die Gewähr für eine sachgerechte und 
unabhängige Ausübung dieser Tätigkeit ge- 
ben. Sie sollen besondere Kenntnisse oder 
Erfahrungen in Verbraucherangelegenheiten 
besitzen. Sie dürfen kein eigenes Gewerbe 
betreiben und weder für ein gewerbliches Un- 
ternehmen oder eine Vereinigung solcher Un- 
ternehmen in einer leitenden Funktion tätig 
sein (z. B. Geschäftsführer:in, Prokurist:in) 
noch einen beherrschenden Einfluss auf ein 
gewerbliches Unternehmen haben, aus dem 
heraus ein Konflikt mit der Tätigkeit des Ver- 
eins zu befürchten ist. 
 
10.4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte 
die:den Vorsitzende:n und zwei Stellvertre- 
ter:innen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfä- 
hig, wenn mindestens fünf Mitglieder vor Ort 
oder virtuell anwesend sind. 
 Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann 
die:der Verwaltungsratsvorsitzende zu einer 
zweiten Verwaltungsratssitzung mit der glei- 
chen Tagesordnung einladen. Diese zweite 
Verwaltungsratssitzung ist ohne Rücksicht auf 
die Zahl der erschienenen Mitglieder be- 
schlussfähig. 
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse 
mit einfacher Stimmenmehrheit der abgege- 
benen gültigen Stimmen. 
Die Beschlüsse können auch im Umlaufver- 
fahren in Textform herbeigeführt werden. 
Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist 
ein Protokoll anzufertigen.

Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.  5  
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts- 
ordnung. 
 
10.5. Mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder 
oder der Vorstand können unter Angabe des 
Zweckes und der Gründe verlangen, dass 
die:der Vorsitzende des Verwaltungsrates den 
Verwaltungsrat unverzüglich einberuft. 
 Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal im 
Kalenderjahr zusammen. 
 
10.6. Der Verwaltungsrat tagt grundsätzlich in Prä-
senzsitzungen. In Abstimmung mit dem Vor- 
stand und nach Rücksprache mit den übrigen 
Mitgliedern des Verwaltungsrats kann die:der 
Verwaltungsratsvorsitzende abweichend fest- 
legen, dass die Sitzung auf virtuellem Wege 
oder aber als Kombination aus Präsenz- und 
virtueller Sitzung durchgeführt wird, indem al- 
len vorgesehenen Sitzungsteilnehmenden die 
Möglichkeit eröffnet wird, mittels Video- oder 
Telefonkonferenz teilzunehmen. 
 
10.7. Der Vorstand und ggf. von ihm benannte Mit- 
arbeiter:innen nehmen an den Sitzungen des 
Verwaltungsrates teil und haben das Vor- 
tragsrecht (die Mitarbeiter:innen in Abstim- 
mung mit dem Vorstand), sofern der Verwal- 
tungsrat nicht das Gegenteil beschließt. 
 Die mit der Verbraucherarbeit befassten Mit- 
arbeiter:innen des Hauptzuwendungsgebers 
haben das Teilnahme- und Vortragsrecht. 
 
10.8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind eh- 
renamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Er- 
stattung der mit ihrer Amtsführung notwendig 
verbundenen Reisekosten. Daneben erhalten 
die Verwaltungsratsmitglieder eine angemes- 
sene Aufwandsentschädigung, deren Höhe 
durch die Mitgliederversammlung bestimmt 
wird. 
 
 
11. Aufgaben des Verwaltungsrates 
 
11.1. Der Verwaltungsrat vertritt die Mitgliederint e- 
ressen gegenüber dem Vorstand. Er bestellt 
den Vorstand und beruft ihn ab. Er schließt 
die Dienstverträge mit den Mitgliedern des 
Vorstandes und setzt deren Vergütung im 
Einvernehmen mit dem Hauptzuwendungsge- 
ber fest. § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB findet auf 
den Vorstand keine Anwendung. 
 
11.2. Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit 
des Vorstandes. Er kann von dem Vorstand 
jederzeit Auskunft und vollständige Aktenein- 
sicht über alle Vereinsangelegenheiten ver- 
langen und ist berechtigt, jede:n Mitarbeiter:in 
unmittelbar zu hören. Er kann diese Rechte 
im Einzelfall auf ein Verwaltungsratsmitglied 
übertragen. 
 
11.3. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand mit 
der Vorlage von Vorschlägen und Vorhaben 
beauftragen. 
 
11.4. Verwaltungsratsmitglieder können im Einver- 
nehmen mit dem Vorstand, unbeschadet des- 
sen Vertretungsmacht, den Verein bei be- 
stimmten Anlässen vertreten. Gegenüber 
Vorstandsmitgliedern vertritt der Verwaltungs- 
rat den Verein gerichtlich und außergericht- 
lich. 
 
11.5. Der Verwaltungsrat beauftragt auf Vorschlag 
des Vorstandes eine:n Wirtschaftsprüfer:in für 
die jeweils vertraglich vorgesehene Dauer mit 
der Wirtschaftsprüfung. Die jährlichen Ab- 
schlussberichte sind dem Verwaltungsrat vor- 
zulegen. 
 
11.6. Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmit- 
glied abberufen, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt. Ein solcher Grund ist jede grobe 
Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ord- 
nungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abbe- 
rufung bedarf eines Beschlusses des Verwal- 
tungsrates, der mit der Mehrheit seiner 
Mitglieder gefasst ist. 
 
 
12. Vorstand 
 
12.1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitglie-
dern, die auf höchstens fünf Jahre bestellt 
werden. Wiederholte Bestellung ist zulässig. 
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach 
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder 
bis zur Bestellung einer Nachfolge im Amt. 
 
12.2. Bei wirtschaftlichen Entscheidungen von er- 
heblicher Bedeutung, für das Halten von Be- 
teiligungen an Gesellschaften, für Immobilien- 
geschäfte, für den Abschluss von Miet- oder 
Pachtverträgen über den Sitz der Geschäfts- 
stelle, für die Aufnahme und Gewährung von 
Darlehen, für die Bestellung von Mitarbeiten- 
den in leitenden Funktionen, die dem Vor- 
stand direkt unterstehen, für den Erwerb und 
die Beendigung der Mitgliedschaft des Ver- 
eins in anderen Organisationen sowie bei 
verbraucherpolitischen Entscheidungen von 
erheblicher Bedeutung zwischen den Mitglie- 
derversammlungen hat der Vorstand die Zu- 
stimmung des Verwaltungsrates einzuholen.

Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.  6  
13. Aufgaben des Vorstandes 
 
13.1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich 
und außergerichtlich und führt seine Geschäf- 
te. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, 
vertreten jeweils zwei von ihnen den Verein 
gemeinschaftlich und wird die Geschäftsfüh- 
rung von allen Vorstandsmitgliedern gemein- 
schaftlich wahrgenommen. 
 
13.2. Dem Vorstand obliegt jede Tätigkeit, die ge- 
eignet ist, dem Vereinszweck zu dienen. Sind 
mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so re- 
gelt der Verwaltungsrat die Geschäftsvertei- 
lung des Vorstandes und ist berechtigt, ein 
Mitglied zur:zum Vorsitzenden des Vorstan- 
des zu ernennen. 
13.3. Der Vorstand soll bis November eines jeden 
Jahres die Jahresplanung für die Verbrau- 
cherarbeit des folgenden Geschäftsjahres un- 
ter Darlegung der längerfristigen Gesamtkon- 
zeption dem Verwaltungsrat zur Zustimmung 
vorlegen. 
 
 
14. Beirat 
 
14.1. Es kann ein Beirat gebildet werden. Dieser 
soll den Verwaltungsrat und den Vorstand bei 
der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufga- 
ben beraten. 
 
14.2. Die Geschäftsordnung für den Beirat wird vom 
Verwaltungsrat beschlossen. Der Verwal- 
tungsrat ist auch für die Berufung der Bei- 
ratsmitglieder zuständig. 
 
14.3. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich  
tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der 
mit ihrer Tätigkeit notwendig verbundenen 
Reisekosten. Die:Der Vorsitzende des Beirats 
erhält für ihre:seine Aufwendungen im Zu- 
sammenhang mit ihrer:seiner Tätigkeit für den 
Beirat eine angemessene Aufwandsentschä- 
digung, deren Höhe durch den Verwaltungsrat 
bestimmt wird. 
 
 
15. Geschäftsjahr  
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
16. Satzungsänderungen und Auflösung des 
Vereins 
 
16.1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit 
von zwei Dritteln der abgegebenen und we- 
nigstens der Hälfte aller Mitgliederstimmen. 
Rein redaktionelle Änderungen der Satzung 
und solche, die aufgrund von Vorgaben von 
Gerichten oder Behörden erforderlich werden, 
kann der Verwaltungsrat eigenständig be- 
schließen. Die Mitgliederversammlung ist über 
diese Änderungen zu informieren. 
 
16.2. Der Auflösungsbeschluss, der nur in einer ei-
gens dazu einberufenen Mitgliederversamm- 
lung gefasst werden kann, bedarf ebenfalls 
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgege- 
benen und wenigstens der Hälfte aller Mitglie- 
derstimmen. 
 
16.3. Wird die Versammlung wegen Beschlussun- 
fähigkeit wiederholt, genügt einfache Mehrheit 
der abgegebenen Mitgliederstimmen. 
 
16.4. Die Liquidation betreibt – soweit die auflöse n- 
de Versammlung nichts anderes bestimmt – 
der Vorstand. Die Mitgliederversammlung be- 
stimmt im Rahmen von Ziffer 3.4, an wen das 
Vereinsvermögen fällt. 
 
 
17. Datenschutz 
 
Einzelheiten zur Verarbeitung von personenbezoge- 
nen Daten im Rahmen der Vereinstätigkeit werden 
in einem gesonderten Regelwerk niedergelegt. 
 
 
 
 
 
Düsseldorf, 21.09.2022

Beratungsverlauf (1)

14.11.2024 Rat
TOP 10.23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Frankenwerft 35

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Details

Aktenzeichen
0555/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.11.2024
Erstellt
07.02.2024 15:12