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2140/2018

14. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 08.10.2018

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Anlage 1 - Satzungstext

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 - Synopse zur 14. Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln

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Anlage 1 - Satzungstext

1172 Zeichen

Anlage  1 
 
14. Satzung  
 
zur Änderung der Satzung der  
 
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln  
 
vom [Datum Unterschrift OB]  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.09.2017 aufgrund der §§ 7, 107  
Absatz 2 Satz 2 und 114 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen  
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666; SGV NW 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- 
verordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV NW S. 671;  
ber. 2005 S. 15) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende  
Betriebssatzung beschlossen:  
 
§ 1  
Änderung der Satzung  
 
Die Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom 26.03.1997 (ABl. Stadt Köln  
Nr. 18 vom 14.04.1997, S. 175) - zuletzt geändert durch die 13. Änderungssatzung vom  
27.09.2017 (ABl. Stadt Köln vom 20.12.2017, Nr. 54) - wird wie folgt geändert:  
 
1.  
§ 6 (3) wird wie folgt geändert: 
 
Satz 3, letzter Halbsatz: „sowie sonstige bauliche Maßnahmen bis höchstens € 100.000 im 
Einzelfall“ wird ersatzlos gestrichen 
 
 
§ 2  
In-Kraft-Treten 
 
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft.

Beschlussvorlage Rat

2699 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer 
 2140/2018 
Freigabedatum 
08.10.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
14. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die in der Anlage 1 beigefügte vierzehnte Satzung zur Änderung 
der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln. 
 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 12.11.2018 
Rat 22.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
 
Nein  
 
ja, Kosten der Maßnah-
me 
Zuschussfähige Maßnahme 
ggf. Höhe des Zuschusses  
 
nein  
 
ja 
   Jährliche Folgekosten 
   a) Personalkosten             b) Sachkosten 
 
 
Begründung 
§ 6 Absatz 3 der bestehenden Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln soll in Bezug 
auf die Befugnisse der Betriebsleitung geändert werden. 
Die Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen weist der Betriebsleitung eine starke  
Verantwortung zu. So wird der Betrieb von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht 
durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Betriebssatzung etwas anderes 
bestimmt ist. 
Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung zum Beispiel zur  
Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Erhaltung des Immobilienbestandes, zur Beschaffung von  
Material und Betriebsstoffen, für alle Maßnahmen im Rahmen der Betreiberverantwortung und zur 
Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten. Diese Befugnisse der Betriebsleitung sind 
grundsätzlich ohne Wertbeschränkung nach oben gefasst. 
Die 12. (und in ihrer Fortsetzung die 13.) Änderungssatzung regelte zur Zuständigkeit die eigenstän-
dige Befugnis der Betriebsleitung für „sonstige bauliche Maßnahmen bis höchstens 100.000 Euro“. 
Sonstige bauliche Maßnahmen sind vorrangig Maßnahmen des Bauunterhalts (isolierte Malerarbei-
ten, Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden, et cetera). In der Folge müssten alle „sonstige 
bauliche Maßnahmen“ über 100.000 Euro  vor einer Ausführung durch die beauftragenden  
Dienststellen den Gremien der Stadt Köln zur Entscheidung vorgelegt werden. In diesen Bereichen, 
wie beispielsweise bei einem Innenanstrich einer Schule, ist die Wertgrenze von 100.000 Euro 
schnell erreicht. 
Die bestehende Wertgrenze führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen in der laufenden  
Betriebsführung, die ein effektives Arbeiten behindert. Deshalb soll der zitierte Passus in § 6 Absatz 3 
ersatzlos gestrichen werden. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 enthält den Textvorschlag zur Satzungsänderung und  
Anlage 2 eine Synopse zwischen Alt- und Neufassung.

Anlage 2 - Synopse zur 14. Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln

2242 Zeichen

Anlage 2 
 
Synopse zur 14. Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln: 
Ergänzung Vorschlag der GW 
 
Satzung Fassung 13. Änderung                        zu Änderung 14. Satzung                                         
 
asdöfpfl 
 
 
 
 
§ 6  Betriebsleitung 
 
(3) 
 
Der Betrieb wird von der Betriebsleitung 
selbständig geführt, soweit nicht durch 
gesetzliche Vorschriften, insbesondere 
durch die Gemeindeordnung, diese Satz- 
ung oder die Eigenbetriebsverordnung 
etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebs- 
leitung obliegt insbesondere die laufende 
Betriebsführung nach den Regelungen 
dieser Satzung. Diese Zuständigkeit um- 
fasst alle im täglichen Betrieb ständig 
wiederkehrende Maßnahmen, die zur 
Aufrechterhaltung des Betriebes, der Er- 
haltung des infrastrukturellen Immobilien- 
bestandes sowie der Erfüllung der über- 
tragenen Aufgaben notwendig sind. Dazu 
gehört insbesondere der Einsatz des 
Personals, die Anordnung der notwendi- 
gen Instandhaltungsmaßnahmen, die Be- 
schaffung von Material und Betriebsstof- 
fen sowie Investitionsgütern des laufenden 
Bedarfs, die Entscheidung über alle 
Maßnahmen der Betreiberverantwortung  
sowie sonstige bauliche Maßnahmen bis 
höchstens € 100.000 im Einzelfall und der 
Abschluss von Werkverträgen. 
 
 
 
§ 6 Betriebsleitung 
 
(3) 
 
Der Betrieb wird von der Betriebsleitung 
selbständig geführt, soweit nicht durch 
gesetzliche Vorschriften, insbesondere 
durch die Gemeindeordnung, diese Satz- 
ung oder die Eigenbetriebsverordnung 
etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebs- 
leitung obliegt insbesondere die laufende 
Betriebsführung nach den Regelungen 
dieser Satzung. Diese Zuständigkeit um- 
fasst alle im täglichen Betrieb ständig 
wiederkehrende Maßnahmen, die zur 
Aufrechterhaltung des Betriebes, der Er- 
haltung des infrastrukturellen Immobilien- 
bestandes sowie der Erfüllung der über- 
tragenen Aufgaben notwendig sind. Dazu 
gehört insbesondere der Einsatz des 
Personals, die Anordnung der notwendi- 
gen Instandhaltungsmaßnahmen, die Be- 
schaffung von Material und Betriebsstof- 
fen sowie Investitionsgütern des laufenden 
Bedarfs, die Entscheidung über alle 
Maßnahmen der Betreiberverantwortung  
und der Abschluss von Werkverträgen.

Beratungsverlauf (2)

12.11.2018 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 5.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.11.2018 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2140/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
08.10.2018
Erstellt
21.06.2018 16:12