2140/2018
14. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
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Anlage 1 - Satzungstext
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Anlage 1 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom [Datum Unterschrift OB] Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 27.09.2017 aufgrund der §§ 7, 107 Absatz 2 Satz 2 und 114 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666; SGV NW 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- verordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV NW S. 671; ber. 2005 S. 15) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Betriebssatzung beschlossen: § 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln vom 26.03.1997 (ABl. Stadt Köln Nr. 18 vom 14.04.1997, S. 175) - zuletzt geändert durch die 13. Änderungssatzung vom 27.09.2017 (ABl. Stadt Köln vom 20.12.2017, Nr. 54) - wird wie folgt geändert: 1. § 6 (3) wird wie folgt geändert: Satz 3, letzter Halbsatz: „sowie sonstige bauliche Maßnahmen bis höchstens € 100.000 im Einzelfall“ wird ersatzlos gestrichen § 2 In-Kraft-Treten Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 2140/2018 Freigabedatum 08.10.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 14. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die in der Anlage 1 beigefügte vierzehnte Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln. Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 12.11.2018 Rat 22.11.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein ja, Kosten der Maßnah- me Zuschussfähige Maßnahme ggf. Höhe des Zuschusses nein ja Jährliche Folgekosten a) Personalkosten b) Sachkosten Begründung § 6 Absatz 3 der bestehenden Betriebssatzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln soll in Bezug auf die Befugnisse der Betriebsleitung geändert werden. Die Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen weist der Betriebsleitung eine starke Verantwortung zu. So wird der Betrieb von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung zum Beispiel zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Erhaltung des Immobilienbestandes, zur Beschaffung von Material und Betriebsstoffen, für alle Maßnahmen im Rahmen der Betreiberverantwortung und zur Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten. Diese Befugnisse der Betriebsleitung sind grundsätzlich ohne Wertbeschränkung nach oben gefasst. Die 12. (und in ihrer Fortsetzung die 13.) Änderungssatzung regelte zur Zuständigkeit die eigenstän- dige Befugnis der Betriebsleitung für „sonstige bauliche Maßnahmen bis höchstens 100.000 Euro“. Sonstige bauliche Maßnahmen sind vorrangig Maßnahmen des Bauunterhalts (isolierte Malerarbei- ten, Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden, et cetera). In der Folge müssten alle „sonstige bauliche Maßnahmen“ über 100.000 Euro vor einer Ausführung durch die beauftragenden Dienststellen den Gremien der Stadt Köln zur Entscheidung vorgelegt werden. In diesen Bereichen, wie beispielsweise bei einem Innenanstrich einer Schule, ist die Wertgrenze von 100.000 Euro schnell erreicht. Die bestehende Wertgrenze führt zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen in der laufenden Betriebsführung, die ein effektives Arbeiten behindert. Deshalb soll der zitierte Passus in § 6 Absatz 3 ersatzlos gestrichen werden. Anlagen Anlage 1 enthält den Textvorschlag zur Satzungsänderung und Anlage 2 eine Synopse zwischen Alt- und Neufassung.
Anlage 2 - Synopse zur 14. Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
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Anlage 2 Synopse zur 14. Änderung der Satzung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln: Ergänzung Vorschlag der GW Satzung Fassung 13. Änderung zu Änderung 14. Satzung asdöfpfl § 6 Betriebsleitung (3) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die Gemeindeordnung, diese Satz- ung oder die Eigenbetriebsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebs- leitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung nach den Regelungen dieser Satzung. Diese Zuständigkeit um- fasst alle im täglichen Betrieb ständig wiederkehrende Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der Er- haltung des infrastrukturellen Immobilien- bestandes sowie der Erfüllung der über- tragenen Aufgaben notwendig sind. Dazu gehört insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung der notwendi- gen Instandhaltungsmaßnahmen, die Be- schaffung von Material und Betriebsstof- fen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Entscheidung über alle Maßnahmen der Betreiberverantwortung sowie sonstige bauliche Maßnahmen bis höchstens € 100.000 im Einzelfall und der Abschluss von Werkverträgen. § 6 Betriebsleitung (3) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die Gemeindeordnung, diese Satz- ung oder die Eigenbetriebsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebs- leitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung nach den Regelungen dieser Satzung. Diese Zuständigkeit um- fasst alle im täglichen Betrieb ständig wiederkehrende Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der Er- haltung des infrastrukturellen Immobilien- bestandes sowie der Erfüllung der über- tragenen Aufgaben notwendig sind. Dazu gehört insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung der notwendi- gen Instandhaltungsmaßnahmen, die Be- schaffung von Material und Betriebsstof- fen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Entscheidung über alle Maßnahmen der Betreiberverantwortung und der Abschluss von Werkverträgen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2140/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.10.2018
- Erstellt
- 21.06.2018 16:12