1723/2024
Dritte Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen.
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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
3446 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 1723/2024 Freigabedatum 15.07.2024 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Dritte Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024 Begründung für die Dringlichkeit: Die Aufhebung des Termins am 08.09.2024 ist dringend geboten, da ansonsten die im be- günstigten Bereich befindlichen Verkaufsstellen auch ohne rechtfertigendes öffentliches Inte- resse öffnen dürfen. Da der Rat und die Bezirksvertretung Ehrenfeld innerhalb der regelmäßigen Sitzungsreihen- folge, unter Anbetracht der bevorstehenden Sommerpause, nicht erreicht werden können und die Ladenöffnung bereits für den 08.09.2024 genehmigt ist, ist die Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. Beschluss: Die Bezirksvertretung, vertreten durch Bezirksbürgermeister*in und ein Mitglied der Bezirks- vertretung, empfiehlt gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NW der Oberbürgermeisterin und ei- nem Ratsmitglied aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin „Wir in Ehrenfeld e. V.“ die Auf- hebung des vom Rat am 06.02.2024 (Vorlagennummer 4016/2023) genehmigten verkaufsof- fenen Sonntages am 08.09.2024. Der verkaufsoffene Sonntag wird ersatzweise auf den 15.09.2024 verlegt und genehmigt. Es wird empfohlen den nachfolgenden Beschluss zu fassen: Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied beschließen im Wege der Dringlichkeitsent- scheidung nach § 60 Abs. 1, S. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 41 GO NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten Dritten Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. ☒ ungeändert zugestimmt ☐ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1“ ☐ abgelehnt 2 oder „Anlage 1 und 2“) Datum Unterschrift Unterschrift 15.07.2024 gez. Spelthann gez. Pöttgen 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2024 die Ordnungsbehördliche Verordnung für die Jahre 2024 – 2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadt- teilen (Vorlagennummer 4016/2023) beschlossen. Darin wurde im Rahmen des „Neuehrenfestes“ der 08.09.2024 als verkaufsoffener Sonntag freigegeben. Die „Wir in Ehrenfeld e. V.“ hat am 17.05.2024 (Anlage 2) der Verwaltung mitgeteilt, dass der Termin am 08.09.2024 nicht realisiert werden kann, da es sich vorliegend um ein Missver- ständnis bezüglich der Wahl des Termins für den verkaufsoffenen Sonntag handelte. Im ur- sprünglichen Antrag wurde angegeben: „Neuehrenfest 2024, 2025 und 2026, jeweils am zwei- ten Wochenende im September, verkaufsoffener Sonntag immer der zweite Sonntag im Sep- tember“. Demnach wurde seitens der Verwaltung der 08.09.2024, der zweite Sonntag im September, als verkaufsoffener Sonntag festgelegt und durch den Rat in der Sitzung am 06.02.2024 ge- nehmigt. Das Neuehrenfest findet jedoch vom 14.09. – 15.09.2024 statt. Die Genehmigung für den ver- kaufsoffenen Sonntag steht in direktem Bezug zu dem Neuehrenfest.
Anlage 2 Schreiben der Wir in Neuehrenfeld e. V.
15790 Zeichen
Von:
An:
Betreff: Missverständnis zum VOS 2024
Datum: Freitag, 17. Mai 2024 10:17:03
Anlagen: Antrag Stadt Ko
̈ln VOS 2024-2026.docx
Guten Morgen ,
leider ist es beim Datum zum VOS im Zusammenhang mit dem Neuehrenfest 2024 zu einem Missverständnis
gekommen.
Das Neuehrenfest findet immer am 2. Wochenende im September statt, also in diesem Jahr am 14/15.9.24.
Dazu wurde dann jeweils der 2. Sonntag
im September als VOS beantragt, der sich auf das gleiche Wochenende bezieht. Leider war unsere
Formulierung unglücklich gewählt, so dass sich
für 2024 ein Missverständnis entwickelt hat. Da der erste Sonntag im September am 1.9.24 ist (dies ist jedoch
nicht das erste Wochenende im
September, weil der Samstag im August liegt), wäre der 2. Sonntag im September streng genommen der
8.9.24. Dies wurde offenbar auch von
Ihnen so fixiert, so dass wir nun vor der Problematik stehen, dass der VOS und das Neuehrenfest nicht am
gleichen Wochenende sind.
Wir bitten daher um Prüfung, ob hier das Datum des VOS noch auf den 15.9.24 geändert werden kann. Da
die Genehmigung des
Rates für den VOS ja nur im Zusammenhang mit dem Neuehrenfest erteilt wurde und auch nur in diesem
Zusammenhang erteilt werden kann,
müsste eigentlich klar erkennbar sein, dass es sich hier um ein Mißverständnis, resultierend aus einer
unglücklichen Formulierung im
Antrag handelt. Den Antrag habe ich noch einmal angehangen.
Sorry, dass wir Ihnen zusätzliche Arbeit bereiten. Wir wären sehr froh, wenn wir hier eine Lösung finden
könnten
und bedanken uns herzlich für Ihre Bemühungen.
Beste Grüße
Wir in Neuehrenfeld e. V.
Anlage 2
Beachte:
Maximal drei verkaufsoffene Sonntage im Jahr in Köln (Selbstbeschränkung durch
Beschluss des Kölner Rates; zu beachten ist ebenfalls die angelegte Liste gesperrte
Feiertage)
Bitte beachten Sie als Interessengemeinschaften, dass die Werbung für Ihre
Anlassveranstaltung im Vordergrund steht. Werbung für die Verkaufsstellenöffnung muss
eine untergeordnete Rolle spielen. Beispiele für eine geeignete Werbemaßnahme
entnehmen Sie der Anwendungshilfe des Wirtschaftsministeriums. Verstößen wird im Wege
des Verwaltungszwangsverfahrens begegnet werden.
Antragsteller: Wir in Neuehrenfeld e. V.
Bezeichnung des Anlass: Markt:
Messe:
Örtliches Fest:
Neuehrenfest 2024, 2025 und 2026,
jeweils am 2. Wochenende im
September , VOS immer der 2. Sonntag
im September
Ähnliche Veranstaltung:
Anlassbeschreibung: Nachdem es pandemiebedingt 2 Jahre
kein Straßenfest auf der
Landmannstraße gab, ergriff der Verein
Wir in Neuehrenfeld e. V. 2021 die
Initiative, auch um das Fest mehr auf die
Bewohner und Anlieger von
Neuehrenfeld auszurichten. In
Zusammenarbeit mit der Werbeagentur
von der Gathen wurde ein neues
Konzept erarbeitet, dass regionale
Teilnehmer stärker fördert und
berücksichtigt. Schon 2022 wurde damit
eine deutlich höhere Beteiligung der
regionalen Händler erreicht. Dieses
Konzept wird ab 2023 weiter ausgebaut ,
die Einbindung eines VOS soll die
Attraktivität für die Besucher noch einmal
erhöhen. Das Neuehrenfest ist ein
Ereignis und Erlebnis für die ganze
Familie, es gibt eine große Bühne auf
dem Lenauplatz, die Samstag und
Sonntag von Livebands mit überwiegend
kölscher Musik bespielt wird. Eine
weitere, kleinere Bühne am Anfang der
Landmannstraße wird an beiden Tagen
unbekannten, regionalen Bands und
Künstlern die Gelegenheit bieten, sich
beim Publikum bekannt zu machen.
Ergänzt wird das Programm auf der
kleinen Bühne durch eine Modenschau
und Showfrisieren, beides wird von
ansässigen Geschäften durchgeführt.
Entlang der Landmannstraße und rund
um den Lenauplatz werden die in der
Straße ansässigen, aber auch andere
Händler und Gastronomen ihre Stände
betreiben, um neue Ideen zu
präsentieren und mit den Anwohnern ins
Gespräch zu kommen. Dazu werden
verschiedene Aktionen angeboten wie z.
B. Glasblasen für alt und jung,
Handlettering, Kinderschminken,
Probierstände, Tombola, Livecooking,
Showmixen von Cocktails,
Kunstausstellung, etc..
Da unser Augenmerk besonders auf
Familien liegt, gibt es für die Kleinen
Attraktionen wie Karussell, Eisenbahn,
Hüpfburg, Dosenwerfen,
Entenangeln,Trampolinspringen, etc..
Auch regionale Vereine werden sich auf
dem kommenden Straßenfest
präsentieren: Die Ihrefelder Chinese und
die Ihrefelder Cheyenne möchten Ihre
Vereine mit Ständen ihren Verein
präsentieren, der SC West Köln wird mit
Torwandschießen vertreten sein.
Geplante Künstler große Bühne:
Kölsche Musik unterschiedlicher Künstler
Geplante Darbietungen kleine Bühne:
Regionale unbekannte Künstler, gerne
aus dem Veedel aber auch Möglichkeit
für ansässige Geschäfte, sich z. B. mit
Modenschau oder Showfrisieren zu
präsentieren.
Bildet die Anlassveranstaltung den Hauptgrund
für Besucher/Besucherinnen die Veranstaltung
zu besuchen oder steht die Ladenöffnung im
Vordergrund?
Die Verwaltung muss insbesondere darlegen, dass und wie die
hinter den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW genannten
öffentlichen Interessen durch die Ladenöffnung an Sonn- und
Feiertagen gefördert werden können. Dabei ist vor allem
herauszuarbeiten, warum das Umsatz- oder Shoppinginteresse
hierbei nicht im Vordergrund steht.
X ja
☐ nein
(wenn nein, keine Aussicht auf Erfolg für
eine Genehmigung durch den Rat der
Stadt Köln)
Bei dem Anlass handelt es sich um: ☐ eine historische Veranstaltung
X eine Veranstaltung, welche zum 3. mal
unter diesem Namen stattfindet. Früher
war es das Straßenfest
Landmannstraße, das bereits seit den
90er Jahren regelmäßig statt fand.
Besteht ein unmittelbar räumlicher und
zeitlicher Bezug zur Anlassveranstaltung und
den zur Öffnung vorgesehenen
Verkaufsstellen?
Hinweis: Von einer räumlichen Nähe ist regelmäßig
insbesondere dann auszugehen, wenn die örtliche Veranstaltung
in den Straßenzügen, die zur Ladenöffnung vorgesehen sind,
stattfindet.
Eine zeitliche Nähe besteht dann, wenn die örtliche
Veranstaltung am selben Tag, nicht notwendig zeitgleich, jedoch
zeitlich überlappend stattfindet.
Zwischen Veranstaltung und Verkaufsstellenöffnung muss ein
angemessenes Verhältnis bestehen. Die in der Vergangenheit
geschaffenen Anlässe um eine Verkaufsstellenöffnung zu
erreichen, wie z.B. der Flohmarkt auf einem Möbelhausgelände,
sogenannte Bauernmärkte mit 10 Zeltverkaufsstellen von
Reisegewerbetreibenden, Grillfest (Spanferkelgrillen) in einem
Gewerbegebiet, Hüpfburgen- und Eiertierveranstaltungen
werden nicht genügen, Verkaufsstellenöffnungen zu
genehmigen. Orientieren Sie sich hier an die vom Rat zuletzt
genehmigten Anlässe.
Räumliche Nähe ist gegeben bei örtlichen Veranstaltungen in
den Straßenzügen, die zur Ladenöffnung vorgesehen ist;
Gesamtveranstaltungsbereich einschl. Verbindungs- und
Nebenstraßen, wenn die Veranstaltungsorte über diesen Bereich
verteilt sind; eine Ausweitung über den Bereich hinaus, wird
nicht genehmigungsfähig sein;
X ja
☐ nein (wenn nein, keine Aussicht auf
Erfolg für eine Genehmigung durch den
Rat der Stadt Köln)
Ja, der verkaufsoffene Sonntag wird für
Landmannstr., Lenauplatz und die
umliegenden Seitenstraßen für den
Sonntag des Neuehrenfestes beantragt
Zieht die Anlassveranstaltung mehr Besucher
als die der Verkaufsstellenöffnung?
Fragestellung wird trotz Wegfall der Besucherprognose gestellt
(vgl. Beschluss des VG Düsseldorf v. 22.05.2018);entgegen der
Anwendungshilfe; juristische Bewertung der Verwaltung;
X ja
☐ nein (wenn nein, keine Aussicht auf
Erfolg für eine Genehmigung durch den
Rat der Stadt Köln)
Besucher wegen Anlassveranstaltung:
Besucher wegen Verkaufsstellenöffnung:
Veranstaltungsfläche:
Verkaufsfläche:
Schätzung: 15000 – 20000
(wetterabhängig evtl. weniger)
Schätzung: 500 - 1000
Lenauplatz / Landmannstr. Ca. 1500qm
15-20 Geschäfte mit einer
durchschnittlichen Verkaufsfläche von
ca. 50 Qm
Quellenangabe und Belege zu
Besucheraufkommen, Veranstaltungsfläche
und Verkaufsfläche:
Das OVG Münster verlangt, dass sich die Stadt Köln in einer für
die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren und
dokumentierten Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt
der Veranstaltung verschafft (auch hier VG Düsseldorf)
Schätzung des Organisators v. d.
Gathen
Erfahrung der Einzelhändler aus 2022
(nur längere Öffnungszeiten am
Samstag)
Die nachfolgend genannten Sachgründe
wurden im Rahmen der Novellierung des LÖG
geschaffen.
Verkaufsoffene Sonntage wurden bis dahin
ausschließlich aufgrund von Veranstaltungen
von den zur Antragstellung berechtigten
Interessengemeinschaften genehmigt.
Neuehrenfeld befindet sich im
Wandel. Altersbedingt reduziert sich
die gewachsene Anwohnerstruktur,
die es gewohnt war, im unmittelbaren
Umfeld einzukaufen. Es ziehen neue
Anwohner von außerhalb zu, die
gerne hier leben, jedoch keine
Identifikation mit dem Veedel haben.
Eine Antragstellung von Seiten der Verwaltung
ist nicht beabsichtigt und vom Rat in Richtung
Verwaltung (politische/wirtschaftspolitische
Erwägungen) auch nicht aufgegeben.
Die nachfolgenden Sachgründe können
allerdings kumulativ vorliegen und der
Verwaltung dazu dienen, dem Rat das
öffentliche Interesse über den Anlass-bezug/-
zusammenhang hinaus zu begründen.
Hier sind die
Antragsberechtigten/Interessengemeinschaften
gefordert, diese Sachgründe geltend zu
machen/nachzuweisen und überprüfbare
Belege vorzulegen.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt
hier zum Download
bereit. Es wird gefordert,
dass die Kommune auf der Grundlage eines
Einzelhandelskonzepts mit der
Sonntagsöffnung gezielt einen der genannten
Sachgründe verfolgt. Derzeit enthält das
Einzelhandelskonzept Sonntagsöffnungen
noch nicht als Mittel, um das öffentliche
Interesse in Gestalt der benannten weiteren
Sachgründe zu fördern. Die nachfolgend
genannten Sachgründe können daher derzeit
nicht mit dem aktuellen Einzelhandelskonzept
begründet werden.
Sie kaufen online oder in
Einkaufscentren, wodurch der
regionale Einzelhandel immer weiter
geschwächt wird.
Mit Aktionen wie dem Neuehrenfest
soll versucht werden, diese
Identifikation aufzubauen, um die
Infrastruktur in Neuehrenfeld zu
erhalten und zu fördern.
Darüber hinaus hat das Neuehrenfest
auch eine Anziehungskraft auf
Besucher der umliegenden Viertel,
die ebenfalls Gelegenheit bekommen
sollen, neben dem Straßenfest auch
mal einen Blick in die anliegenden
Geschäfte werfen zu können.
Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung
oder Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots
Hinweis: Der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf ist zu
entnehmen, dass der stationäre Einzelhandel vielerorts einer
Gefährdung durch den Online-Handel unterliegt. Dem soll durch
begrenzte Freigabe von Sonntagsöffnungen begegnet werden.
Hier sei auf den Beschluss des OVG Münster vom 27.04.2018
hingewiesen. Die Kammer kommt hier nämlich, anders als der
Gesetzgeber zu dem Ergebnis, dass die allgemeine, für den
stationären Einzelhandel einer jeden Kommune ganzjährig
bestehende Konkurrenzsituation zum Onlinehandel für sich
genommen nicht geeignet ist, eine Ausnahme von der Regel der
Sonn- und Feiertagsruhe zu begründen. Die Kammer weist
ausdrücklich darauf hin, dass der Einzelhandel selbst und
ausdrücklich gefordert ist, stets gewichtige, im Einzelfall
festzustellende und in der Abwägung dem gebotenen Sonn- und
Feiertagsschutz gegenüberzustellende öffentliche Interessen
vorzutragen.
Es werden danach Belege benötigt, die nachprüfbar ausführen,
dass der stationäre Einzelhandel vor Ort gefährdet ist. (z.B.
Leerstände; Verarmung des Angebots, Erhalt bestehender oder
Schaffung neuer Arbeitsplätze)
Die Pandemie und ihre Auswirkungen für
den Einzelhandel und die Gastronomie
haben auch in Neuehrenfeld Spuren
hinterlassen. Einige Ladenlokale stehen
leer, weil den Betreibern der finanzielle
Rückhalt gefehlt hat. Darüber hinaus
wird es aufgrund immer neuer Krisen
und der daraus entstehenden
Unsicherheit immer schwieriger,
Menschen zu finden, die bereit sind, das
Risiko einer Existenzgründung im
Einzelhandel einzugehen. Durch neue
Kunden, die evtl. über das Straßenfest
gewonnen werden, kann der regionale
Einkauf wiederbelebt werden. Damit
besteht die Chance, dass
Landmannstraße und Umgebung
zukünftig eine stärkere Kundenfrequenz
bekommen. So wird es für neue
Gewerbetreibende interessant, sich dort
anzusiedeln, wodurch Leerstände
beendet und neue Arbeitsplätze
geschaffen werden.
Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung
oder Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche (Versorgungsinteresse,
insbesondere weniger mobiler und ältere Teile
der Bevölkerung; Sicherstellung wohnortnaher
Versorgung)
Hinter dem Sachgrund steht das grundgesetzlich geschützte
Versorgungsinteresse der Bevölkerung, insbesondere der
weniger mobilen und älteren Teile der Bevölkerung. Zentrale
Versorgungsbereiche müssen erhalten bleiben, da ihnen eine
herausragende Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung
der Städte und Gemeinden, insbesondere der Sicherstellung
wohnortnaher Versorgung zukommt. Als zentrale
Versorgungsbereiche gelten daher nicht nur Stadtteilzentren, die
im überörtlichen Funktionszusammenhang eine bedeutende
Rolle einnehmen, sondern auch die Quartiers- und
Nahversorgungs- bzw. Nahbereichszentren.
Sollte sich die Tendenz verstärken, dass
immer weniger im Veedel eingekauft
wird, müssen viele Geschäfte nach und
nach aufgeben. Dadurch reduzierten
sich die Einkaufsmöglichkeiten für die
Menschen, die aus Alters- oder
Mobilitätsgründen auf regionalen Einkauf
angewiesen sind.
Ladenöffnung dient der Belebung der
Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder
Ortsteilzentren
Mit dem Sachgrund soll der Gefahr einer drohenden Verödung
der Innenstädte mit negativen Auswirkungen
auf die örtlichen Lebens- und Wohnverhältnisse der Bevölkerung
begegnet werden. Zielrichtung der Regelung ist es,
umfangreichen Leerständen bei Gewerbe- und Wohnimmobilien
und der Abwanderung von Einzelhändlern und
Einzelhändlerinnen oder deren Geschäftsaufgabe
entgegenzuwirken. Er soll der Belebung der Innenstädte und
örtlichen Zentren dienen.
Der verkaufsoffener Sonntag zum
Neuehrenfest bietet Besuchern die
Möglichkeit, neben dem Straßenfest in
Ruhe neue Geschäfte kennen zu lernen
und abseits der wochentäglichen Hektik
zu bummeln und den Einkauf zu
genießen.
Ladenöffnung steigert überörtliche Sichtbarkeit
der jeweiligen Kommune als attraktiver und
lebenswerter Standort, insbesondere für den
Tourismus und die Freizeitgestaltung, als
Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort
von kulturellen und sportlichen Einrichtungen
Das Interesse von Kommunen, als attraktiver und lebenswerter
Standort wahrgenommen zu werden und sich entsprechend
selbst darstellen zu können und sichtbar zu machen, stellt aus
Sicht des Landesgesetzgebers ebenfalls einen gewichtigen
Sachgrund dar. Der Sachgrund zielt auch auf den Erhalt
kleinerer Kommunen ab, da diese im Gegensatz zu größeren
Städten mehr
Schwierigkeiten haben, neue Einwohner und Unternehmen
anzuziehen.
Er wird daher hier nicht weiter ausgeführt.
Für die Bewohner von Neuehrenfeld ist
eine gute und ausgewogene Infrastruktur
wichtig. Um diese zu erhalten muss der
regionale Einzelhandel gestärkt werden.
Der VOS bietet die Möglichkeit, dass
Besucher des Neuehrenfestes auch die
Möglichkeit haben, sich die Läden des
umliegenden Einzelhandels
anzuschauen. Dadurch können neue
Kunden gewonnen werden, was die
Zukunftsfähigkeit des Einzelhandels
stärkt. Daher sollte diese Maßnahme
auch im Sinne der Stadt sein.
Anlage 1 Dritte Änderungsverordnung
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Anlage 1
Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung für
2024, 2025 und 2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen
vom
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2024 aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S.
516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.172), in Kraft getreten
am 30. März 2018, für die Stadt Köln verordnet.
§ 1
Die Ordnungsbehördliche Verordnung für 2024, 2025 und 2026 über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen in den Stadtteilen: Severinsviertel, Deutz, Lindenthal, Sülz-
Klettenberg, Braunsfeld, Neuehrenfeld, Porz-Mitte, Rath-Heumar und Dellbrück wird wie folgt
geändert:
Die in § 1 Abs. 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2024, 2025 und 2026 über das
Offenhalten von Verkaufsstellen in verschieden Kölner Stadtteilen genehmigte
Verkaufsstellenöffnung für den Stadtteil Neuehrenfeld wird auf Antrag vom 17.05.2024 von
dem 08.09.2024 auf den 15.09.2024 verlegt und genehmigt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum
31.12.2026.
Stadt Köln
als örtliche Ordnungsbehörde
Anlage 3 DE 1724-2024 - Unterschriften
2154 Zeichen
Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle 1/32/321 Vorlagen-Nummer 1723/2024 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Dritte Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03 O^ ^Z^ Begründung für die Dringlichkeit: Die Aufhebung des Termins am 08.09.2024 ist dringend geboten, da ansonsten die im be günstigten Bereich befindlichen Verkaufsstellen auch ohne rechtfertigendes öffentliches Inte resse öffnen dürfen. Da der Rat und die Bezirksvertretung Ehrenfeld innerhalb der regelmäßigen Sitzungsreihen folge, unter Anbetracht der bevorstehenden Sommerpause, nicht erreicht werden können und die Ladenöffnung bereits für den 08.09.2024 genehmigt ist, ist die Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. Beschluss: Die Bezirksvertretung, vertreten durch Bezirksbürgermeisterin und ein Mitglied der Bezirks vertretung, empfiehlt gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NW der Oberbürgermeisterin und ei nem Ratsmitglied aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin „Wir in Ehrenfeld e. V.“ die Auf hebung des vom Rat am 06.02.2024 (Vorlagennummer 4016/2023) genehmigten verkaufsof fenen Sonntages am 08.09.2024. Der verkaufsoffene Sonntag wird ersatzweise auf den 15.09.2024 verlegt und genehmigt. Es wird empfohlen den nachfolgenden Beschluss zu fassen: Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied beschließen im Wege der Dringlichkeitsent scheidung nach § 60 Abs. 1, S. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 41 GO NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten Dritten Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. zugestimmt □ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage r □ abgelehnt 2 oder „Anlage 1 und 2“) Datum Unters ch
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1723/2024
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 15.07.2024
- Erstellt
- 28.05.2024 12:41