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1723/2024

Dritte Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen.

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 15.07.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 09.09.2024, TOP 9.1

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 2 Schreiben der Wir in Neuehrenfeld e. V.

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Ansehen

Anlage 1 Dritte Änderungsverordnung

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Ansehen

Anlage 3 DE 1724-2024 - Unterschriften

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Ansehen

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

3446 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/321 
 
Vorlagen-Nummer 
 1723/2024 
Freigabedatum 
 15.07.2024 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung 
Betreff 
Dritte Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von 
Verkaufsstellen an Sonntagen. 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Aufhebung des Termins am 08.09.2024 ist dringend geboten, da ansonsten die im be-
günstigten Bereich befindlichen Verkaufsstellen auch ohne rechtfertigendes öffentliches Inte-
resse öffnen dürfen.  
 
Da der Rat und die Bezirksvertretung Ehrenfeld innerhalb der regelmäßigen Sitzungsreihen-
folge, unter Anbetracht der bevorstehenden Sommerpause, nicht erreicht werden können und 
die Ladenöffnung bereits für den 08.09.2024 genehmigt ist, ist die Dringlichkeitsentscheidung 
erforderlich. 
 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung, vertreten durch Bezirksbürgermeister*in und ein Mitglied der Bezirks-
vertretung, empfiehlt gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NW der Oberbürgermeisterin und ei-
nem Ratsmitglied aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin „Wir in Ehrenfeld e. V.“ die Auf-
hebung des vom Rat am 06.02.2024 (Vorlagennummer 4016/2023) genehmigten verkaufsof-
fenen Sonntages am 08.09.2024. Der verkaufsoffene Sonntag wird ersatzweise auf den 
15.09.2024 verlegt und genehmigt. 
 
Es wird empfohlen den nachfolgenden Beschluss zu fassen:  
 
Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied beschließen im Wege der Dringlichkeitsent-
scheidung nach § 60 Abs. 1, S. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 
41 GO NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten 
(LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten Dritten Änderungsverordnung für die 
Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. 
 
☒ ungeändert 
zugestimmt 
☐ geändert 
zugestimmt 
(siehe z. B. „Anlage 1“ 
 ☐ abgelehnt

2 
 
oder „Anlage 1 und 2“) 
 
Datum  Unterschrift  Unterschrift 
15.07.2024  gez. Spelthann  gez. Pöttgen

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2024 die Ordnungsbehördliche Verordnung für die 
Jahre 2024 – 2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadt-
teilen (Vorlagennummer 4016/2023) beschlossen.  
Darin wurde im Rahmen des „Neuehrenfestes“ der 08.09.2024 als verkaufsoffener Sonntag 
freigegeben. 
Die „Wir in Ehrenfeld e. V.“ hat am 17.05.2024 (Anlage 2) der Verwaltung mitgeteilt, dass der 
Termin am 08.09.2024 nicht realisiert werden kann, da es sich vorliegend um ein Missver-
ständnis bezüglich der Wahl des Termins für den verkaufsoffenen Sonntag handelte. Im ur-
sprünglichen Antrag wurde angegeben: „Neuehrenfest 2024, 2025 und 2026, jeweils am zwei-
ten Wochenende im September, verkaufsoffener Sonntag immer der zweite Sonntag im Sep-
tember“. 
Demnach wurde seitens der Verwaltung der 08.09.2024, der zweite Sonntag im September, 
als verkaufsoffener Sonntag festgelegt und durch den Rat in der Sitzung am 06.02.2024 ge-
nehmigt. 
Das Neuehrenfest findet jedoch vom 14.09. – 15.09.2024 statt. Die Genehmigung für den ver-
kaufsoffenen Sonntag steht in direktem Bezug zu dem Neuehrenfest.

Anlage 2 Schreiben der Wir in Neuehrenfeld e. V.

15790 Zeichen

Von:
An:
Betreff: Missverständnis zum VOS 2024
Datum: Freitag, 17. Mai 2024 10:17:03
Anlagen: Antrag Stadt Ko
̈ln VOS 2024-2026.docx
Guten Morgen ,
leider ist es beim Datum zum VOS im Zusammenhang mit dem Neuehrenfest 2024 zu einem Missverständnis
gekommen.
Das Neuehrenfest findet immer am 2. Wochenende im September statt, also in diesem Jahr am 14/15.9.24.
Dazu wurde dann jeweils der 2. Sonntag
 
im September als VOS beantragt, der sich auf das gleiche Wochenende bezieht. Leider war unsere
Formulierung unglücklich gewählt, so dass sich
 
für 2024 ein Missverständnis entwickelt hat. Da der erste Sonntag im September am 1.9.24 ist (dies ist jedoch
nicht das erste Wochenende im
 
September, weil der Samstag im August liegt), wäre der 2. Sonntag im September streng genommen der
8.9.24. Dies wurde offenbar auch von
 
Ihnen so fixiert, so dass wir nun vor der Problematik stehen, dass der VOS und das Neuehrenfest nicht am
gleichen Wochenende sind.
Wir bitten daher um Prüfung, ob hier das Datum des VOS noch auf den 15.9.24 geändert werden kann. Da
die Genehmigung des
Rates für den VOS ja nur im Zusammenhang mit dem Neuehrenfest erteilt wurde und auch nur in diesem
Zusammenhang erteilt werden kann,
müsste eigentlich klar erkennbar sein, dass es sich hier um ein Mißverständnis, resultierend aus einer
unglücklichen Formulierung im
Antrag handelt. Den Antrag habe ich noch einmal angehangen.
Sorry, dass wir Ihnen zusätzliche Arbeit bereiten. Wir wären sehr froh, wenn wir hier eine Lösung finden
könnten
und bedanken uns herzlich für Ihre Bemühungen.
Beste Grüße
Wir in Neuehrenfeld e. V.
Anlage 2

Beachte: 
Maximal drei verkaufsoffene Sonntage im Jahr in Köln (Selbstbeschränkung durch 
Beschluss des Kölner Rates; zu beachten ist ebenfalls die angelegte Liste gesperrte 
Feiertage) 
Bitte beachten Sie als Interessengemeinschaften, dass die Werbung für Ihre 
Anlassveranstaltung im Vordergrund steht. Werbung für die Verkaufsstellenöffnung muss 
eine untergeordnete Rolle spielen. Beispiele für eine geeignete Werbemaßnahme 
entnehmen Sie der Anwendungshilfe des Wirtschaftsministeriums. Verstößen wird im Wege 
des Verwaltungszwangsverfahrens begegnet werden. 
 
 
Antragsteller: Wir in Neuehrenfeld e. V. 
      
      
 
Bezeichnung des Anlass: Markt:  
      
Messe: 
      
Örtliches Fest: 
Neuehrenfest 2024, 2025 und 2026, 
jeweils am 2. Wochenende im 
September , VOS immer der 2. Sonntag 
im September 
Ähnliche Veranstaltung: 
 
Anlassbeschreibung: Nachdem es pandemiebedingt 2 Jahre 
kein Straßenfest auf der 
Landmannstraße gab, ergriff der Verein 
Wir in Neuehrenfeld e. V. 2021 die 
Initiative, auch um das Fest mehr auf die 
Bewohner und Anlieger von 
Neuehrenfeld auszurichten. In 
Zusammenarbeit mit der Werbeagentur 
von der Gathen wurde ein neues 
Konzept erarbeitet, dass regionale 
Teilnehmer stärker fördert und 
berücksichtigt. Schon 2022 wurde damit 
eine deutlich höhere Beteiligung der 
regionalen Händler erreicht. Dieses 
Konzept wird ab 2023 weiter ausgebaut , 
die Einbindung eines VOS soll die 
Attraktivität für die Besucher noch einmal 
erhöhen. Das Neuehrenfest ist ein 
Ereignis und Erlebnis für die ganze 
Familie, es gibt eine große Bühne auf 
dem Lenauplatz, die Samstag und 
Sonntag von Livebands mit überwiegend 
kölscher Musik bespielt wird. Eine 
weitere, kleinere Bühne am Anfang der 
Landmannstraße wird an beiden Tagen 
unbekannten, regionalen Bands und 
Künstlern die Gelegenheit bieten, sich 
beim Publikum bekannt zu machen. 
Ergänzt wird das Programm auf der 
kleinen Bühne durch eine Modenschau

und Showfrisieren, beides wird von 
ansässigen Geschäften durchgeführt. 
Entlang der Landmannstraße und rund 
um den Lenauplatz werden die in der 
Straße ansässigen, aber auch andere 
Händler und Gastronomen ihre Stände 
betreiben, um neue Ideen zu 
präsentieren und mit den Anwohnern ins 
Gespräch zu kommen. Dazu werden 
verschiedene Aktionen angeboten wie z. 
B. Glasblasen für alt und jung, 
Handlettering, Kinderschminken, 
Probierstände, Tombola, Livecooking, 
Showmixen von Cocktails, 
Kunstausstellung, etc..  
Da unser Augenmerk besonders auf 
Familien liegt, gibt es für die Kleinen  
Attraktionen wie Karussell, Eisenbahn, 
Hüpfburg, Dosenwerfen, 
Entenangeln,Trampolinspringen, etc.. 
Auch regionale Vereine werden sich auf 
dem kommenden Straßenfest 
präsentieren: Die Ihrefelder Chinese und 
die Ihrefelder Cheyenne möchten Ihre 
Vereine mit Ständen ihren Verein 
präsentieren, der SC West Köln wird mit 
Torwandschießen vertreten sein.   
Geplante Künstler große Bühne: 
Kölsche Musik unterschiedlicher Künstler 
 
Geplante Darbietungen kleine Bühne: 
Regionale unbekannte Künstler, gerne 
aus dem Veedel aber auch Möglichkeit 
für ansässige Geschäfte, sich z. B. mit 
Modenschau oder Showfrisieren zu 
präsentieren. 
 
Bildet die Anlassveranstaltung den Hauptgrund 
für Besucher/Besucherinnen die Veranstaltung 
zu besuchen oder steht die Ladenöffnung im 
Vordergrund? 
Die Verwaltung muss insbesondere darlegen, dass und wie die 
hinter den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW genannten 
öffentlichen Interessen durch die Ladenöffnung an Sonn- und 
Feiertagen gefördert werden können. Dabei ist vor allem 
herauszuarbeiten, warum das Umsatz- oder Shoppinginteresse 
hierbei nicht im Vordergrund steht. 
X ja 
☐ nein 
(wenn nein, keine Aussicht auf Erfolg für 
eine Genehmigung durch den Rat der 
Stadt Köln) 
Bei dem Anlass handelt es sich um: ☐ eine historische Veranstaltung 
X eine Veranstaltung, welche zum 3. mal 
unter diesem Namen stattfindet. Früher 
war es das Straßenfest 
Landmannstraße, das bereits seit den 
90er Jahren regelmäßig statt fand.

Besteht ein unmittelbar räumlicher und 
zeitlicher Bezug zur Anlassveranstaltung und 
den zur Öffnung vorgesehenen 
Verkaufsstellen? 
Hinweis: Von einer räumlichen Nähe ist regelmäßig 
insbesondere dann auszugehen, wenn die örtliche Veranstaltung 
in den Straßenzügen, die zur Ladenöffnung vorgesehen sind, 
stattfindet. 
Eine zeitliche Nähe besteht dann, wenn die örtliche 
Veranstaltung am selben Tag, nicht notwendig zeitgleich, jedoch 
zeitlich überlappend stattfindet. 
 
Zwischen Veranstaltung und Verkaufsstellenöffnung muss ein 
angemessenes Verhältnis bestehen. Die in der Vergangenheit 
geschaffenen Anlässe um eine Verkaufsstellenöffnung zu 
erreichen, wie z.B. der Flohmarkt auf einem Möbelhausgelände, 
sogenannte Bauernmärkte mit 10 Zeltverkaufsstellen von 
Reisegewerbetreibenden, Grillfest (Spanferkelgrillen) in einem 
Gewerbegebiet, Hüpfburgen- und Eiertierveranstaltungen 
werden nicht genügen, Verkaufsstellenöffnungen zu 
genehmigen. Orientieren Sie sich hier an die vom Rat zuletzt 
genehmigten Anlässe.  
 
Räumliche Nähe ist gegeben bei örtlichen Veranstaltungen in 
den Straßenzügen, die zur Ladenöffnung vorgesehen ist; 
Gesamtveranstaltungsbereich einschl. Verbindungs- und 
Nebenstraßen, wenn die Veranstaltungsorte über diesen Bereich 
verteilt sind; eine Ausweitung über den Bereich hinaus, wird 
nicht genehmigungsfähig sein; 
X ja 
☐ nein (wenn nein, keine Aussicht auf 
Erfolg für eine Genehmigung durch den 
Rat der Stadt Köln) 
 
Ja, der verkaufsoffene Sonntag wird für 
Landmannstr., Lenauplatz und die 
umliegenden Seitenstraßen für den 
Sonntag des Neuehrenfestes beantragt 
Zieht die Anlassveranstaltung mehr Besucher 
als die der Verkaufsstellenöffnung? 
Fragestellung wird trotz Wegfall der Besucherprognose gestellt 
(vgl. Beschluss des VG Düsseldorf v. 22.05.2018);entgegen der 
Anwendungshilfe; juristische Bewertung der Verwaltung; 
X ja 
☐ nein (wenn nein, keine Aussicht auf 
Erfolg für eine Genehmigung durch den 
Rat der Stadt Köln) 
Besucher wegen Anlassveranstaltung: 
 
Besucher wegen Verkaufsstellenöffnung: 
 
 
 
 
 
Veranstaltungsfläche: 
 
Verkaufsfläche: 
Schätzung: 15000 – 20000 
(wetterabhängig evtl. weniger) 
 
Schätzung: 500 - 1000 
 
 
Lenauplatz / Landmannstr. Ca. 1500qm 
 
15-20 Geschäfte mit einer 
durchschnittlichen Verkaufsfläche von 
ca. 50 Qm 
 
Quellenangabe und Belege zu 
Besucheraufkommen, Veranstaltungsfläche 
und Verkaufsfläche: 
Das OVG Münster verlangt, dass sich die Stadt Köln in einer für 
die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren und 
dokumentierten Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt 
der Veranstaltung verschafft (auch hier VG Düsseldorf) 
Schätzung des Organisators v. d. 
Gathen 
Erfahrung der Einzelhändler aus 2022 
(nur längere Öffnungszeiten am 
Samstag) 
 
      
 
Die nachfolgend genannten Sachgründe 
wurden im Rahmen der Novellierung des LÖG 
geschaffen.  
Verkaufsoffene Sonntage wurden bis dahin 
ausschließlich aufgrund von Veranstaltungen 
von den zur Antragstellung berechtigten 
Interessengemeinschaften genehmigt. 
Neuehrenfeld befindet sich im 
Wandel. Altersbedingt reduziert sich 
die gewachsene Anwohnerstruktur, 
die es gewohnt war, im unmittelbaren 
Umfeld einzukaufen. Es ziehen neue 
Anwohner von außerhalb zu, die 
gerne hier leben, jedoch keine 
Identifikation mit dem Veedel haben.

Eine Antragstellung von Seiten der Verwaltung 
ist nicht beabsichtigt und vom Rat in Richtung 
Verwaltung (politische/wirtschaftspolitische 
Erwägungen) auch nicht aufgegeben. 
Die nachfolgenden Sachgründe können 
allerdings kumulativ vorliegen und der 
Verwaltung dazu dienen, dem Rat das 
öffentliche Interesse über den Anlass-bezug/-
zusammenhang hinaus zu begründen. 
Hier sind die 
Antragsberechtigten/Interessengemeinschaften 
gefordert, diese Sachgründe geltend zu 
machen/nachzuweisen und überprüfbare 
Belege vorzulegen. 
 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt 
hier zum Download
 bereit. Es wird gefordert, 
dass die Kommune auf der Grundlage eines 
Einzelhandelskonzepts mit der 
Sonntagsöffnung gezielt einen der genannten 
Sachgründe verfolgt. Derzeit enthält das 
Einzelhandelskonzept  Sonntagsöffnungen 
noch nicht als Mittel, um das öffentliche 
Interesse in Gestalt der benannten weiteren 
Sachgründe zu fördern. Die nachfolgend 
genannten Sachgründe können daher derzeit 
nicht mit dem aktuellen Einzelhandelskonzept 
begründet werden. 
Sie kaufen online oder in 
Einkaufscentren, wodurch der 
regionale Einzelhandel immer weiter 
geschwächt wird. 
Mit Aktionen wie dem Neuehrenfest 
soll versucht werden, diese 
Identifikation aufzubauen, um die 
Infrastruktur in Neuehrenfeld zu 
erhalten und zu fördern.  
Darüber hinaus hat das Neuehrenfest 
auch eine Anziehungskraft auf 
Besucher der umliegenden Viertel, 
die ebenfalls Gelegenheit bekommen 
sollen, neben dem Straßenfest auch 
mal einen Blick in die anliegenden 
Geschäfte werfen zu können. 
Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung 
oder Entwicklung eines vielfältigen stationären 
Einzelhandelsangebots  
Hinweis: Der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf ist zu 
entnehmen, dass der stationäre Einzelhandel vielerorts einer 
Gefährdung durch den Online-Handel unterliegt. Dem soll durch 
begrenzte Freigabe von Sonntagsöffnungen begegnet werden. 
Hier sei auf den Beschluss des OVG Münster vom 27.04.2018 
hingewiesen. Die Kammer kommt hier nämlich, anders als der 
Gesetzgeber zu dem Ergebnis, dass die allgemeine, für den 
stationären Einzelhandel einer jeden Kommune ganzjährig 
bestehende Konkurrenzsituation zum Onlinehandel für sich 
genommen nicht geeignet ist, eine Ausnahme von der Regel der 
Sonn- und Feiertagsruhe zu begründen. Die Kammer weist 
ausdrücklich darauf hin, dass der Einzelhandel selbst und 
ausdrücklich gefordert ist, stets gewichtige, im Einzelfall 
festzustellende und in der Abwägung dem gebotenen Sonn- und 
Feiertagsschutz gegenüberzustellende öffentliche Interessen 
vorzutragen. 
Es werden danach Belege benötigt, die nachprüfbar ausführen, 
dass der stationäre Einzelhandel vor Ort gefährdet ist. (z.B. 
Leerstände; Verarmung des Angebots, Erhalt bestehender oder 
Schaffung neuer Arbeitsplätze)  
Die Pandemie und ihre Auswirkungen für 
den Einzelhandel und die Gastronomie 
haben auch in Neuehrenfeld  Spuren 
hinterlassen. Einige Ladenlokale stehen 
leer, weil den Betreibern der finanzielle 
Rückhalt gefehlt hat. Darüber hinaus 
wird es aufgrund immer neuer Krisen 
und der daraus entstehenden 
Unsicherheit immer schwieriger, 
Menschen zu finden, die bereit sind, das 
Risiko einer Existenzgründung im 
Einzelhandel einzugehen. Durch neue 
Kunden, die evtl. über das Straßenfest 
gewonnen werden, kann der regionale 
Einkauf wiederbelebt werden. Damit 
besteht die Chance, dass 
Landmannstraße und Umgebung 
zukünftig eine stärkere Kundenfrequenz 
bekommen. So wird es für neue 
Gewerbetreibende interessant, sich dort 
anzusiedeln, wodurch Leerstände 
beendet und neue Arbeitsplätze 
geschaffen werden.

Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung 
oder Entwicklung zentraler 
Versorgungsbereiche (Versorgungsinteresse, 
insbesondere weniger mobiler und ältere Teile 
der Bevölkerung; Sicherstellung wohnortnaher 
Versorgung) 
Hinter dem Sachgrund steht das grundgesetzlich geschützte 
Versorgungsinteresse der Bevölkerung, insbesondere der 
weniger mobilen und älteren Teile der Bevölkerung. Zentrale 
Versorgungsbereiche müssen erhalten bleiben, da ihnen eine 
herausragende Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung 
der Städte und Gemeinden, insbesondere der Sicherstellung 
wohnortnaher Versorgung zukommt. Als zentrale 
Versorgungsbereiche gelten daher nicht nur Stadtteilzentren, die 
im überörtlichen Funktionszusammenhang eine bedeutende 
Rolle einnehmen, sondern auch die Quartiers- und 
Nahversorgungs- bzw. Nahbereichszentren. 
Sollte sich die Tendenz verstärken, dass 
immer weniger im Veedel eingekauft 
wird, müssen viele Geschäfte nach und 
nach aufgeben. Dadurch reduzierten 
sich die Einkaufsmöglichkeiten für die 
Menschen, die aus Alters- oder 
Mobilitätsgründen auf regionalen Einkauf 
angewiesen sind. 
      
      
      
      
      
Ladenöffnung dient der Belebung der 
Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder 
Ortsteilzentren 
Mit dem Sachgrund soll der Gefahr einer drohenden Verödung 
der Innenstädte mit negativen Auswirkungen 
auf die örtlichen Lebens- und Wohnverhältnisse der Bevölkerung 
begegnet werden. Zielrichtung der Regelung ist es, 
umfangreichen Leerständen bei Gewerbe- und Wohnimmobilien 
und der Abwanderung von Einzelhändlern und 
Einzelhändlerinnen oder deren Geschäftsaufgabe 
entgegenzuwirken. Er soll der Belebung der Innenstädte und 
örtlichen Zentren dienen. 
Der verkaufsoffener Sonntag zum 
Neuehrenfest bietet  Besuchern die 
Möglichkeit, neben dem Straßenfest  in 
Ruhe neue Geschäfte kennen zu lernen 
und abseits der wochentäglichen Hektik 
zu bummeln und den Einkauf zu 
genießen. 
      
      
      
      
      
 
Ladenöffnung steigert überörtliche Sichtbarkeit 
der jeweiligen Kommune als attraktiver und 
lebenswerter Standort, insbesondere für den 
Tourismus und die Freizeitgestaltung, als 
Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort 
von kulturellen und sportlichen Einrichtungen 
Das Interesse von Kommunen, als attraktiver und lebenswerter 
Standort wahrgenommen zu werden und sich entsprechend 
selbst darstellen zu können und sichtbar zu machen, stellt aus 
Sicht des Landesgesetzgebers ebenfalls einen gewichtigen 
Sachgrund dar. Der Sachgrund zielt auch auf den Erhalt 
kleinerer Kommunen ab, da diese im Gegensatz zu größeren 
Städten mehr 
Schwierigkeiten haben, neue Einwohner und Unternehmen 
anzuziehen. 
Er wird daher hier nicht weiter ausgeführt. 
Für die Bewohner von Neuehrenfeld ist 
eine gute und ausgewogene Infrastruktur 
wichtig. Um diese zu erhalten muss der 
regionale Einzelhandel gestärkt werden. 
Der VOS bietet die Möglichkeit, dass 
Besucher des Neuehrenfestes auch die 
Möglichkeit haben, sich die Läden des 
umliegenden Einzelhandels 
anzuschauen. Dadurch können neue 
Kunden gewonnen werden, was die 
Zukunftsfähigkeit des Einzelhandels 
stärkt. Daher sollte diese Maßnahme 
auch im Sinne der Stadt sein.

Anlage 1 Dritte Änderungsverordnung

1229 Zeichen

Anlage 1 
 
Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung für 
2024, 2025 und 2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen 
vom       
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2024 aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes 
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 
516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.172), in Kraft getreten 
am 30. März 2018, für die Stadt Köln verordnet. 
 
§ 1 
Die Ordnungsbehördliche Verordnung für 2024, 2025 und 2026 über das Offenhalten von 
Verkaufsstellen an Sonntagen in den Stadtteilen: Severinsviertel, Deutz, Lindenthal, Sülz-
Klettenberg, Braunsfeld, Neuehrenfeld, Porz-Mitte, Rath-Heumar und Dellbrück wird wie folgt 
geändert: 
Die in § 1 Abs. 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2024, 2025 und 2026 über das 
Offenhalten von Verkaufsstellen in verschieden Kölner Stadtteilen genehmigte 
Verkaufsstellenöffnung für den Stadtteil Neuehrenfeld wird auf Antrag vom 17.05.2024 von 
dem 08.09.2024 auf den 15.09.2024 verlegt und genehmigt. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 
31.12.2026. 
 
 
        Stadt Köln 
        als örtliche Ordnungsbehörde

Anlage 3 DE 1724-2024 - Unterschriften

2154 Zeichen

Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
1/32/321
Vorlagen-Nummer
1723/2024
Freigabedatum
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit­
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung
Betreff
Dritte Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von 
Verkaufsstellen an Sonntagen.
Gremium Datum
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03 O^ ^Z^
Begründung für die Dringlichkeit:
Die Aufhebung des Termins am 08.09.2024 ist dringend geboten, da ansonsten die im be­
günstigten Bereich befindlichen Verkaufsstellen auch ohne rechtfertigendes öffentliches Inte­
resse öffnen dürfen.
Da der Rat und die Bezirksvertretung Ehrenfeld innerhalb der regelmäßigen Sitzungsreihen­
folge, unter Anbetracht der bevorstehenden Sommerpause, nicht erreicht werden können und 
die Ladenöffnung bereits für den 08.09.2024 genehmigt ist, ist die Dringlichkeitsentscheidung 
erforderlich.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung, vertreten durch Bezirksbürgermeisterin und ein Mitglied der Bezirks­
vertretung, empfiehlt gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NW der Oberbürgermeisterin und ei­
nem Ratsmitglied aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin „Wir in Ehrenfeld e. V.“ die Auf­
hebung des vom Rat am 06.02.2024 (Vorlagennummer 4016/2023) genehmigten verkaufsof­
fenen Sonntages am 08.09.2024. Der verkaufsoffene Sonntag wird ersatzweise auf den 
15.09.2024 verlegt und genehmigt.
Es wird empfohlen den nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied beschließen im Wege der Dringlichkeitsent­
scheidung nach § 60 Abs. 1, S. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 
41 GO NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten 
(LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten Dritten Änderungsverordnung für die 
Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen.
zugestimmt
□ geändert 
zugestimmt
(siehe z. B. „Anlage r
□ abgelehnt

2
oder „Anlage 1 und 2“)
Datum Unters ch

Beratungsverlauf (1)

09.09.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 9.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1723/2024
Typ
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
Datum
15.07.2024
Erstellt
28.05.2024 12:41