Dritte Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen.
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 1723/2024 vom 15.07.2024
Stand: Am 09.09.2024 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) ungeändert beschlossen.
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Anlage 3 DE 1724-2024 - Unterschriften
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Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle 1/32/321 Vorlagen-Nummer 1723/2024 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Dritte Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03 O^ ^Z^ Begründung für die Dringlichkeit: Die Aufhebung des Termins am 08.09.2024 ist dringend geboten, da ansonsten die im be günstigten Bereich befindlichen Verkaufsstellen auch ohne rechtfertigendes öffentliches Inte resse öffnen dürfen. Da der Rat und die Bezirksvertretung Ehrenfeld innerhalb der regelmäßigen Sitzungsreihen folge, unter Anbetracht der bevorstehenden Sommerpause, nicht erreicht werden können und die Ladenöffnung bereits für den 08.09.2024 genehmigt ist, ist die Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. Beschluss: Die Bezirksvertretung, vertreten durch Bezirksbürgermeisterin und ein Mitglied der Bezirks vertretung, empfiehlt gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NW der Oberbürgermeisterin und ei nem Ratsmitglied aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin „Wir in Ehrenfeld e. V.“ die Auf hebung des vom Rat am 06.02.2024 (Vorlagennummer 4016/2023) genehmigten verkaufsof fenen Sonntages am 08.09.2024. Der verkaufsoffene Sonntag wird ersatzweise auf den 15.09.2024 verlegt und genehmigt. Es wird empfohlen den nachfolgenden Beschluss zu fassen: Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied beschließen im Wege der Dringlichkeitsent scheidung nach § 60 Abs. 1, S. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 41 GO NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten Dritten Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. zugestimmt □ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage r □ abgelehnt 2 oder „Anlage 1 und 2“) Datum Unters ch -
Anlage 1 Dritte Änderungsverordnung
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Anlage 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2024, 2025 und 2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2024 aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.172), in Kraft getreten am 30. März 2018, für die Stadt Köln verordnet. § 1 Die Ordnungsbehördliche Verordnung für 2024, 2025 und 2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in den Stadtteilen: Severinsviertel, Deutz, Lindenthal, Sülz- Klettenberg, Braunsfeld, Neuehrenfeld, Porz-Mitte, Rath-Heumar und Dellbrück wird wie folgt geändert: Die in § 1 Abs. 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2024, 2025 und 2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschieden Kölner Stadtteilen genehmigte Verkaufsstellenöffnung für den Stadtteil Neuehrenfeld wird auf Antrag vom 17.05.2024 von dem 08.09.2024 auf den 15.09.2024 verlegt und genehmigt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2026. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde -
Anlage 2 Schreiben der Wir in Neuehrenfeld e. V.
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Von: An: Betreff: Missverständnis zum VOS 2024 Datum: Freitag, 17. Mai 2024 10:17:03 Anlagen: Antrag Stadt Ko ̈ln VOS 2024-2026.docx Guten Morgen , leider ist es beim Datum zum VOS im Zusammenhang mit dem Neuehrenfest 2024 zu einem Missverständnis gekommen. Das Neuehrenfest findet immer am 2. Wochenende im September statt, also in diesem Jahr am 14/15.9.24. Dazu wurde dann jeweils der 2. Sonntag im September als VOS beantragt, der sich auf das gleiche Wochenende bezieht. Leider war unsere Formulierung unglücklich gewählt, so dass sich für 2024 ein Missverständnis entwickelt hat. Da der erste Sonntag im September am 1.9.24 ist (dies ist jedoch nicht das erste Wochenende im September, weil der Samstag im August liegt), wäre der 2. Sonntag im September streng genommen der 8.9.24. Dies wurde offenbar auch von Ihnen so fixiert, so dass wir nun vor der Problematik stehen, dass der VOS und das Neuehrenfest nicht am gleichen Wochenende sind. Wir bitten daher um Prüfung, ob hier das Datum des VOS noch auf den 15.9.24 geändert werden kann. Da die Genehmigung des Rates für den VOS ja nur im Zusammenhang mit dem Neuehrenfest erteilt wurde und auch nur in diesem Zusammenhang erteilt werden kann, müsste eigentlich klar erkennbar sein, dass es sich hier um ein Mißverständnis, resultierend aus einer unglücklichen Formulierung im Antrag handelt. Den Antrag habe ich noch einmal angehangen. Sorry, dass wir Ihnen zusätzliche Arbeit bereiten. Wir wären sehr froh, wenn wir hier eine Lösung finden könnten und bedanken uns herzlich für Ihre Bemühungen. Beste Grüße Wir in Neuehrenfeld e. V. Anlage 2 Beachte: Maximal drei verkaufsoffene Sonntage im Jahr in Köln (Selbstbeschränkung durch Beschluss des Kölner Rates; zu beachten ist ebenfalls die angelegte Liste gesperrte Feiertage) Bitte beachten Sie als Interessengemeinschaften, dass die Werbung für Ihre Anlassveranstaltung im Vordergrund steht. Werbung für die Verkaufsstellenöffnung muss eine untergeordnete Rolle spielen. Beispiele für eine geeignete Werbemaßnahme entnehmen Sie der Anwendungshilfe des Wirtschaftsministeriums. Verstößen wird im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens begegnet werden. Antragsteller: Wir in Neuehrenfeld e. V. Bezeichnung des Anlass: Markt: Messe: Örtliches Fest: Neuehrenfest 2024, 2025 und 2026, jeweils am 2. Wochenende im September , VOS immer der 2. Sonntag im September Ähnliche Veranstaltung: Anlassbeschreibung: Nachdem es pandemiebedingt 2 Jahre kein Straßenfest auf der Landmannstraße gab, ergriff der Verein Wir in Neuehrenfeld e. V. 2021 die Initiative, auch um das Fest mehr auf die Bewohner und Anlieger von Neuehrenfeld auszurichten. In Zusammenarbeit mit der Werbeagentur von der Gathen wurde ein neues Konzept erarbeitet, dass regionale Teilnehmer stärker fördert und berücksichtigt. Schon 2022 wurde damit eine deutlich höhere Beteiligung der regionalen Händler erreicht. Dieses Konzept wird ab 2023 weiter ausgebaut , die Einbindung eines VOS soll die Attraktivität für die Besucher noch einmal erhöhen. Das Neuehrenfest ist ein Ereignis und Erlebnis für die ganze Familie, es gibt eine große Bühne auf dem Lenauplatz, die Samstag und Sonntag von Livebands mit überwiegend kölscher Musik bespielt wird. Eine weitere, kleinere Bühne am Anfang der Landmannstraße wird an beiden Tagen unbekannten, regionalen Bands und Künstlern die Gelegenheit bieten, sich beim Publikum bekannt zu machen. Ergänzt wird das Programm auf der kleinen Bühne durch eine Modenschau und Showfrisieren, beides wird von ansässigen Geschäften durchgeführt. Entlang der Landmannstraße und rund um den Lenauplatz werden die in der Straße ansässigen, aber auch andere Händler und Gastronomen ihre Stände betreiben, um neue Ideen zu präsentieren und mit den Anwohnern ins Gespräch zu kommen. Dazu werden verschiedene Aktionen angeboten wie z. B. Glasblasen für alt und jung, Handlettering, Kinderschminken, Probierstände, Tombola, Livecooking, Showmixen von Cocktails, Kunstausstellung, etc.. Da unser Augenmerk besonders auf Familien liegt, gibt es für die Kleinen Attraktionen wie Karussell, Eisenbahn, Hüpfburg, Dosenwerfen, Entenangeln,Trampolinspringen, etc.. Auch regionale Vereine werden sich auf dem kommenden Straßenfest präsentieren: Die Ihrefelder Chinese und die Ihrefelder Cheyenne möchten Ihre Vereine mit Ständen ihren Verein präsentieren, der SC West Köln wird mit Torwandschießen vertreten sein. Geplante Künstler große Bühne: Kölsche Musik unterschiedlicher Künstler Geplante Darbietungen kleine Bühne: Regionale unbekannte Künstler, gerne aus dem Veedel aber auch Möglichkeit für ansässige Geschäfte, sich z. B. mit Modenschau oder Showfrisieren zu präsentieren. Bildet die Anlassveranstaltung den Hauptgrund für Besucher/Besucherinnen die Veranstaltung zu besuchen oder steht die Ladenöffnung im Vordergrund? Die Verwaltung muss insbesondere darlegen, dass und wie die hinter den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW genannten öffentlichen Interessen durch die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen gefördert werden können. Dabei ist vor allem herauszuarbeiten, warum das Umsatz- oder Shoppinginteresse hierbei nicht im Vordergrund steht. X ja ☐ nein (wenn nein, keine Aussicht auf Erfolg für eine Genehmigung durch den Rat der Stadt Köln) Bei dem Anlass handelt es sich um: ☐ eine historische Veranstaltung X eine Veranstaltung, welche zum 3. mal unter diesem Namen stattfindet. Früher war es das Straßenfest Landmannstraße, das bereits seit den 90er Jahren regelmäßig statt fand. Besteht ein unmittelbar räumlicher und zeitlicher Bezug zur Anlassveranstaltung und den zur Öffnung vorgesehenen Verkaufsstellen? Hinweis: Von einer räumlichen Nähe ist regelmäßig insbesondere dann auszugehen, wenn die örtliche Veranstaltung in den Straßenzügen, die zur Ladenöffnung vorgesehen sind, stattfindet. Eine zeitliche Nähe besteht dann, wenn die örtliche Veranstaltung am selben Tag, nicht notwendig zeitgleich, jedoch zeitlich überlappend stattfindet. Zwischen Veranstaltung und Verkaufsstellenöffnung muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Die in der Vergangenheit geschaffenen Anlässe um eine Verkaufsstellenöffnung zu erreichen, wie z.B. der Flohmarkt auf einem Möbelhausgelände, sogenannte Bauernmärkte mit 10 Zeltverkaufsstellen von Reisegewerbetreibenden, Grillfest (Spanferkelgrillen) in einem Gewerbegebiet, Hüpfburgen- und Eiertierveranstaltungen werden nicht genügen, Verkaufsstellenöffnungen zu genehmigen. Orientieren Sie sich hier an die vom Rat zuletzt genehmigten Anlässe. Räumliche Nähe ist gegeben bei örtlichen Veranstaltungen in den Straßenzügen, die zur Ladenöffnung vorgesehen ist; Gesamtveranstaltungsbereich einschl. Verbindungs- und Nebenstraßen, wenn die Veranstaltungsorte über diesen Bereich verteilt sind; eine Ausweitung über den Bereich hinaus, wird nicht genehmigungsfähig sein; X ja ☐ nein (wenn nein, keine Aussicht auf Erfolg für eine Genehmigung durch den Rat der Stadt Köln) Ja, der verkaufsoffene Sonntag wird für Landmannstr., Lenauplatz und die umliegenden Seitenstraßen für den Sonntag des Neuehrenfestes beantragt Zieht die Anlassveranstaltung mehr Besucher als die der Verkaufsstellenöffnung? Fragestellung wird trotz Wegfall der Besucherprognose gestellt (vgl. Beschluss des VG Düsseldorf v. 22.05.2018);entgegen der Anwendungshilfe; juristische Bewertung der Verwaltung; X ja ☐ nein (wenn nein, keine Aussicht auf Erfolg für eine Genehmigung durch den Rat der Stadt Köln) Besucher wegen Anlassveranstaltung: Besucher wegen Verkaufsstellenöffnung: Veranstaltungsfläche: Verkaufsfläche: Schätzung: 15000 – 20000 (wetterabhängig evtl. weniger) Schätzung: 500 - 1000 Lenauplatz / Landmannstr. Ca. 1500qm 15-20 Geschäfte mit einer durchschnittlichen Verkaufsfläche von ca. 50 Qm Quellenangabe und Belege zu Besucheraufkommen, Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche: Das OVG Münster verlangt, dass sich die Stadt Köln in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft (auch hier VG Düsseldorf) Schätzung des Organisators v. d. Gathen Erfahrung der Einzelhändler aus 2022 (nur längere Öffnungszeiten am Samstag) Die nachfolgend genannten Sachgründe wurden im Rahmen der Novellierung des LÖG geschaffen. Verkaufsoffene Sonntage wurden bis dahin ausschließlich aufgrund von Veranstaltungen von den zur Antragstellung berechtigten Interessengemeinschaften genehmigt. Neuehrenfeld befindet sich im Wandel. Altersbedingt reduziert sich die gewachsene Anwohnerstruktur, die es gewohnt war, im unmittelbaren Umfeld einzukaufen. Es ziehen neue Anwohner von außerhalb zu, die gerne hier leben, jedoch keine Identifikation mit dem Veedel haben. Eine Antragstellung von Seiten der Verwaltung ist nicht beabsichtigt und vom Rat in Richtung Verwaltung (politische/wirtschaftspolitische Erwägungen) auch nicht aufgegeben. Die nachfolgenden Sachgründe können allerdings kumulativ vorliegen und der Verwaltung dazu dienen, dem Rat das öffentliche Interesse über den Anlass-bezug/- zusammenhang hinaus zu begründen. Hier sind die Antragsberechtigten/Interessengemeinschaften gefordert, diese Sachgründe geltend zu machen/nachzuweisen und überprüfbare Belege vorzulegen. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept liegt hier zum Download bereit. Es wird gefordert, dass die Kommune auf der Grundlage eines Einzelhandelskonzepts mit der Sonntagsöffnung gezielt einen der genannten Sachgründe verfolgt. Derzeit enthält das Einzelhandelskonzept Sonntagsöffnungen noch nicht als Mittel, um das öffentliche Interesse in Gestalt der benannten weiteren Sachgründe zu fördern. Die nachfolgend genannten Sachgründe können daher derzeit nicht mit dem aktuellen Einzelhandelskonzept begründet werden. Sie kaufen online oder in Einkaufscentren, wodurch der regionale Einzelhandel immer weiter geschwächt wird. Mit Aktionen wie dem Neuehrenfest soll versucht werden, diese Identifikation aufzubauen, um die Infrastruktur in Neuehrenfeld zu erhalten und zu fördern. Darüber hinaus hat das Neuehrenfest auch eine Anziehungskraft auf Besucher der umliegenden Viertel, die ebenfalls Gelegenheit bekommen sollen, neben dem Straßenfest auch mal einen Blick in die anliegenden Geschäfte werfen zu können. Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung oder Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots Hinweis: Der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass der stationäre Einzelhandel vielerorts einer Gefährdung durch den Online-Handel unterliegt. Dem soll durch begrenzte Freigabe von Sonntagsöffnungen begegnet werden. Hier sei auf den Beschluss des OVG Münster vom 27.04.2018 hingewiesen. Die Kammer kommt hier nämlich, anders als der Gesetzgeber zu dem Ergebnis, dass die allgemeine, für den stationären Einzelhandel einer jeden Kommune ganzjährig bestehende Konkurrenzsituation zum Onlinehandel für sich genommen nicht geeignet ist, eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe zu begründen. Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einzelhandel selbst und ausdrücklich gefordert ist, stets gewichtige, im Einzelfall festzustellende und in der Abwägung dem gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz gegenüberzustellende öffentliche Interessen vorzutragen. Es werden danach Belege benötigt, die nachprüfbar ausführen, dass der stationäre Einzelhandel vor Ort gefährdet ist. (z.B. Leerstände; Verarmung des Angebots, Erhalt bestehender oder Schaffung neuer Arbeitsplätze) Die Pandemie und ihre Auswirkungen für den Einzelhandel und die Gastronomie haben auch in Neuehrenfeld Spuren hinterlassen. Einige Ladenlokale stehen leer, weil den Betreibern der finanzielle Rückhalt gefehlt hat. Darüber hinaus wird es aufgrund immer neuer Krisen und der daraus entstehenden Unsicherheit immer schwieriger, Menschen zu finden, die bereit sind, das Risiko einer Existenzgründung im Einzelhandel einzugehen. Durch neue Kunden, die evtl. über das Straßenfest gewonnen werden, kann der regionale Einkauf wiederbelebt werden. Damit besteht die Chance, dass Landmannstraße und Umgebung zukünftig eine stärkere Kundenfrequenz bekommen. So wird es für neue Gewerbetreibende interessant, sich dort anzusiedeln, wodurch Leerstände beendet und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Versorgungsinteresse, insbesondere weniger mobiler und ältere Teile der Bevölkerung; Sicherstellung wohnortnaher Versorgung) Hinter dem Sachgrund steht das grundgesetzlich geschützte Versorgungsinteresse der Bevölkerung, insbesondere der weniger mobilen und älteren Teile der Bevölkerung. Zentrale Versorgungsbereiche müssen erhalten bleiben, da ihnen eine herausragende Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Städte und Gemeinden, insbesondere der Sicherstellung wohnortnaher Versorgung zukommt. Als zentrale Versorgungsbereiche gelten daher nicht nur Stadtteilzentren, die im überörtlichen Funktionszusammenhang eine bedeutende Rolle einnehmen, sondern auch die Quartiers- und Nahversorgungs- bzw. Nahbereichszentren. Sollte sich die Tendenz verstärken, dass immer weniger im Veedel eingekauft wird, müssen viele Geschäfte nach und nach aufgeben. Dadurch reduzierten sich die Einkaufsmöglichkeiten für die Menschen, die aus Alters- oder Mobilitätsgründen auf regionalen Einkauf angewiesen sind. Ladenöffnung dient der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren Mit dem Sachgrund soll der Gefahr einer drohenden Verödung der Innenstädte mit negativen Auswirkungen auf die örtlichen Lebens- und Wohnverhältnisse der Bevölkerung begegnet werden. Zielrichtung der Regelung ist es, umfangreichen Leerständen bei Gewerbe- und Wohnimmobilien und der Abwanderung von Einzelhändlern und Einzelhändlerinnen oder deren Geschäftsaufgabe entgegenzuwirken. Er soll der Belebung der Innenstädte und örtlichen Zentren dienen. Der verkaufsoffener Sonntag zum Neuehrenfest bietet Besuchern die Möglichkeit, neben dem Straßenfest in Ruhe neue Geschäfte kennen zu lernen und abseits der wochentäglichen Hektik zu bummeln und den Einkauf zu genießen. Ladenöffnung steigert überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen Das Interesse von Kommunen, als attraktiver und lebenswerter Standort wahrgenommen zu werden und sich entsprechend selbst darstellen zu können und sichtbar zu machen, stellt aus Sicht des Landesgesetzgebers ebenfalls einen gewichtigen Sachgrund dar. Der Sachgrund zielt auch auf den Erhalt kleinerer Kommunen ab, da diese im Gegensatz zu größeren Städten mehr Schwierigkeiten haben, neue Einwohner und Unternehmen anzuziehen. Er wird daher hier nicht weiter ausgeführt. Für die Bewohner von Neuehrenfeld ist eine gute und ausgewogene Infrastruktur wichtig. Um diese zu erhalten muss der regionale Einzelhandel gestärkt werden. Der VOS bietet die Möglichkeit, dass Besucher des Neuehrenfestes auch die Möglichkeit haben, sich die Läden des umliegenden Einzelhandels anzuschauen. Dadurch können neue Kunden gewonnen werden, was die Zukunftsfähigkeit des Einzelhandels stärkt. Daher sollte diese Maßnahme auch im Sinne der Stadt sein. -
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 1723/2024 Freigabedatum 15.07.2024 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Dritte Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024 Begründung für die Dringlichkeit: Die Aufhebung des Termins am 08.09.2024 ist dringend geboten, da ansonsten die im be- günstigten Bereich befindlichen Verkaufsstellen auch ohne rechtfertigendes öffentliches Inte- resse öffnen dürfen. Da der Rat und die Bezirksvertretung Ehrenfeld innerhalb der regelmäßigen Sitzungsreihen- folge, unter Anbetracht der bevorstehenden Sommerpause, nicht erreicht werden können und die Ladenöffnung bereits für den 08.09.2024 genehmigt ist, ist die Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. Beschluss: Die Bezirksvertretung, vertreten durch Bezirksbürgermeister*in und ein Mitglied der Bezirks- vertretung, empfiehlt gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NW der Oberbürgermeisterin und ei- nem Ratsmitglied aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin „Wir in Ehrenfeld e. V.“ die Auf- hebung des vom Rat am 06.02.2024 (Vorlagennummer 4016/2023) genehmigten verkaufsof- fenen Sonntages am 08.09.2024. Der verkaufsoffene Sonntag wird ersatzweise auf den 15.09.2024 verlegt und genehmigt. Es wird empfohlen den nachfolgenden Beschluss zu fassen: Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied beschließen im Wege der Dringlichkeitsent- scheidung nach § 60 Abs. 1, S. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 41 GO NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten Dritten Änderungsverordnung für die Jahre 2024-2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. ☒ ungeändert zugestimmt ☐ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1“ ☐ abgelehnt 2 oder „Anlage 1 und 2“) Datum Unterschrift Unterschrift 15.07.2024 gez. Spelthann gez. Pöttgen 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2024 die Ordnungsbehördliche Verordnung für die Jahre 2024 – 2026 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadt- teilen (Vorlagennummer 4016/2023) beschlossen. Darin wurde im Rahmen des „Neuehrenfestes“ der 08.09.2024 als verkaufsoffener Sonntag freigegeben. Die „Wir in Ehrenfeld e. V.“ hat am 17.05.2024 (Anlage 2) der Verwaltung mitgeteilt, dass der Termin am 08.09.2024 nicht realisiert werden kann, da es sich vorliegend um ein Missver- ständnis bezüglich der Wahl des Termins für den verkaufsoffenen Sonntag handelte. Im ur- sprünglichen Antrag wurde angegeben: „Neuehrenfest 2024, 2025 und 2026, jeweils am zwei- ten Wochenende im September, verkaufsoffener Sonntag immer der zweite Sonntag im Sep- tember“. Demnach wurde seitens der Verwaltung der 08.09.2024, der zweite Sonntag im September, als verkaufsoffener Sonntag festgelegt und durch den Rat in der Sitzung am 06.02.2024 ge- nehmigt. Das Neuehrenfest findet jedoch vom 14.09. – 15.09.2024 statt. Die Genehmigung für den ver- kaufsoffenen Sonntag steht in direktem Bezug zu dem Neuehrenfest.
Beratungsverlauf
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09.09.2024
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 9.1, Genehmigung (DE/EilE). Ergebnis: ungeändert beschlossen
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