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V/0424/2024

Bebauungsplan Nr. 619 - Entwurf zur Veröffentlichung

Vorlagen 02.08.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 05.09.2024, TOP 6.4

Anlage A

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Anlage-2-Planverkleinerung

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Anlage-4-Begruendung

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Anlage-1-Niederschrift

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Ansehen

Anlage A

2082 Zeichen

Anlage A zur V/0424/2024 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-Ost und der Ausschuss für Stadtplanung 
und Stadtentwicklung über die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans 
für die neue Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete im Bereich der ehemaligen 
Kaserne „Alter Pulverschuppen“ nördlich der Warendorfer Straße informiert.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel des Bebauungsplans Nr. 619 ist es, Planungsrecht für die Errichtung einer Zentralen Unter-
bringungs-Einrichtung (ZUE) für 500 Geflüchtete zu schaffen. Hierzu ist die Aufstellung eines Be-
bauungsplans erforderlich.  
 
Nachdem der Vorentwurf des Bebauungsplans im Frühjahr 2024 der Bevölkerung und den Be-
hörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange frühzeitig zur Stellungnahme vorgestellt wur-
de, soll nun als nächster Schritt der Öffentlichkeitsbeteiligung die gesetzlich vorgegebene Veröf-
fentlichung des Entwurfs im Internet erfolgen. Parallel dazu soll die zweite Beteiligung der Behör-
den durchgeführt werden.  
 
Finanzierung 
Durch die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs entstehen der Stadt Münster keine Kos-
ten. Baukosten für die ZUE werden Inhalt eines Beschlusses im zuständigen Ausschuss werden.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Absatz 2 BauGB. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
In der ZUE sollen bis zu 500 Geflüchtete untergebracht werden.  
 
Das ehemalige Kasernengelände Alter Pulverschuppen ist bereits seit vielen Jahrzehnten bebaut 
und versiegelt, die Nachfolgenutzung als ZUE bietet die Möglichkeit, einen Teil des Gebäudebe-
stands („graue Energie“) weiter zu nutzen und auf die Inanspruchnahme von Freiraum zu verzich-
ten.  
 
Die neuen Gebäude greifen Maßgaben des Leitfadens zur Klimagerechten Bauleitplanung Müns-
ter auf.

Berichtsvorlage

15444 Zeichen

V/0424/2024 
V/0424/2024 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 619: Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen 
[Neuerrichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete in Münster]  
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   29.08.2024 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 
   05.09.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht:  
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 619: Mauritz-Ost – Östlich 
Am Pulverschuppen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Internet zu veröffentlichen.  
 
Am 09.02.2022 hat der Rat der Stadt Münster den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 619 gefasst, um Planungsrecht für die Verlagerung der Zentralen Unterbringungseinrichtung 
(ZUE) von der ehemaligen York -Kaserne zur ehemaligen Kaserne „Alter Pulverschuppen“ nördlich 
der Warendorfer Straße zu schaffen (Vorlage Nr. V/0606/2021).  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr.  619 
fand am 29.02.2024 in Form einer Bürgeranhörung im Institut der Feuerwehr statt (Niederschrift siehe 
Anlage 1 dieser Vorlage). Zugleich konnten die erläuternden Folien sowie der Vorentwurf des Bebau-
ungsplans vom 24.02. bis einschließlich 25.03.2024 im Stadthaus 3 eingesehen sowie auf der städti-
schen Homepage abgerufen werden, wo entsprechend Online -Stellungnahmen abgegeben werden 
konnten. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 01.03. bis einschließlich 03.04.2024.  
 
 
 
Wesentliche Inhalte des Vorentwurfs  
 
Die ehemalige Kaserne (sie bildet die nördliche Hälfte des Geltungsbereichs) ist als Fläche für den 
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Übergangs -Unterkunft“ festgesetzt, um dort bis zu 500 
Stadtplanungsamt 
 
19.08.2024  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Blick-Veber /  
Herr Husmann 
Telefon: 492-6141 /  
492-6194 
Blick-Veber@stadt-
muenster.de / 
Husmann@stadt-
muenster.de 
 
Aufstellungsbeschluss + 
Freigabe f. frühzeit. Beteiligung 
Veröffentlichung im Internet frühzeitige Beteiligung Abw ägung + 
Satzungsbeschluss

- 2 - 
V/0424/2024 
Geflüchtete unterzubringen. Auf dem bereits seit langer Zeit baulich genutzten Areal können drei Be-
standsgebäude weitergenutzt werden, andere müssen abgerissen und durch Neubauten ersetzt wer-
den.  
 
Die bisherige Kasernenzufahrt durch den Wald wird – nachdem sie seit Ausbau der L 843 (Warendor-
fer Straße) nicht mehr direkt dort einmündet – wie die westlichen Anliegerstraßen gemeinsam gebün-
delt benachbart zum Dortmund-Ems-Kanal (DEK) auf die L 843 geführt.  
 
Für die an der westlichen Geltungsbereich sgrenze gelegene Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ 
eröffnet der Bebauungsplan in seiner Vorentwurfsfassung die Option, sie als öffentliche Verkehrsflä-
che auszubauen und Richtung Osten um 5 m aufzuweiten.  
 
Der etwa 2,3 ha große Wald ist als solcher festgesetzt und somit nicht für ZUE-Gebäude vorgesehen.  
 
 
Eingegangene Stellungnahmen  
 
In den Stellungnahmen (kursiv) der frühzeitigen Beteiligung kristallisierten sich hauptsächlich die 
Themenschwerpunkte „Übermäßige Belastung der Nachbarschaft“, „Gebäudedimensionierung  / 
-nutzung, Kapazität“, „Sicherheitsbedenken“, „Erhalt Wald“, „Verkehrliche Abwicklung und Belastung“, 
„Straßenraum/Gestalt/Beleuchtung“, „Aufweitung Anliegerstraße Am Pulverschuppen“ sowie „Störun-
gen auf die Nachbarschaft“ heraus. Die Stadtverwaltung beabsichtigt, folgendermaßen damit umzu-
gehen:  
 
 
Summierung von Belastungen  
 
Kritisiert wird die zeitlic he und räumliche Häufung von Baumaßnahmen mit Lärm - und Ver-
kehrsbelastungen (Ausbau der Warendorfer Straße, der Umgehungsstraße, des Dortmund -
Ems-Kanals, DEK-Brücke), denen das Quartier in den letzten Jahren und mit der ZUE dann 
auch künftig ausgesetzt sei. Die gesamtstädtische ZUE-Standortsuche lasse eine gerechte Las-
tenverteilung vermissen. Zudem sei eine Grundstückswertminderung zu befürchten.  
 
Ein Bürger regt zur Vermeidung eines sozialen Brennpunkts eine ausgleichende Wohnbauland-
entwicklung auf seinem Grundstück an, um ein personelles Gegengewicht zu erzielen.  
 
Die Standortuntersuchung (Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0812/2018) hat 17  Standorte hinsichtlich ihrer 
grundsätzlichen und langfristigen Eignung überprüft. Temporäre Faktoren (wie beispielsweise Bau-
maßnahmen im Umfeld) sind nicht eingeflossen. Es lässt sich schwierig bewerkstelligen, eine Ge-
meinbedarfseinrichtung als Belastung quantitativ in eine Bew ertungsmatrix einzubeziehen. Es ist 
nachvollziehbar, dass eine Geflüchtetenunterkunft keine Infrastruktur darstellt, für die ein unmittelba-
rer Nutzwert für die Nachbarschaft entsteht – im Sinne des gesamtstädtischen Gemeinwohls soll die 
Standortgunst der ehemaligen Kaserne dennoch für die ZUE aufgegriffen werden.  
 
Für ein Junktim  der ZUE mit anderweitig begleitender Wohnbaulandentwicklung ist keine Herleitung 
zu erkennen.  
 
 
Gebäudedimensionierung und -nutzung, Kapazität, Umfeld-Gestaltung, Erhalt Wald  
 
Während für die bisherige Siedlung Baugenehmigungen restriktiv gehandhabt würden, errichte 
die Stadt für eigene Zwecke überdimensionierte Bauten mit hoher Versiegelung.  Die Einhaltung 
der Anzahl von max. 500  Geflüchteten sei anzuzweifeln, eine Bebauung bis in den Wald hinein 
sei zu befürchten. Hinterfragt wird, ob auf dem Gelände genügend Aufenthaltsflächen zur Ver-
fügung stünden, oder ein Ausweichen auf den Wald bzw. ans Kanalufer zu erwarten sei.

- 3 - 
V/0424/2024 
Um ein angemessenes Einfügen in das Orts - bzw. Landschafts bild zu gestalten, sind die ZUE -
Gebäude an der westlichen Grenze (Bestand, orientiert zur Siedlung) zweigeschossig, die Neubauten 
im Norden und Osten dreigeschossig geplant. Das Kasernengelände ist seit vielen Jahrzehnten be-
baut und in weiten Teilen versiegelt, ein höherer Versiegelungsanteil wird nicht erwartet. Der Vorent-
wurf des Bebauungsplans setzt etliche Bäume als „zu erhalten“ fest, außerdem ist umlaufend eine 
Eingrünung vorgesehen. Die die Gebäude umgebenden Freiräume sollen Aufenthaltsqualität be-
kommen. Der Wald ist als solcher festgesetzt und somit nicht bebaubar. Die Obergrenze von 
500 Geflüchteten wird im Nutzungsvertrag zwischen Stadt und Bezirksregierung verankert.  
 
 
Sicherheitsbedenken  
 
Als Voraussetzung aller Überlegungen sei zunächst ein Sicherheitskonzept erforderlich. Zahlen 
des Sicherheitspersonal-Umfangs der ZUE in Schöppingen verdeutlichten das Gefahrenpoten-
zial einer solchen Einrichtung. Es sei Aufgabe der Bezirksregierung, entsprechende Sicher-
heitsmaßnahmen aufzuzeigen. Aus der Nachbarschaft wird auf eine Körperverletzung sowie auf 
Diebstähle hingewiesen, die sich im Zusammenhang mit der aktuellen städtischen Geflüchte-
ten-Unterkunft ereignet haben.  
 
Polizei, Bezirksregierung und Sicherheitsdienstleister arbeiten bei ZUEen eng zusamm en. Es wird 
wiederholt ein Lagebild erstellt, die Aktivitäten werden koordiniert. Als Kontaktperson für die Nachbar-
schaft steht ein direkter Ansprechpartner bereit. Die Polizei berät mit zahlreichen Anregungen, die im 
Zusammenhang mit der unmittelbaren Geb äude- und Außenanlagenplanung berücksichtigt werden 
sollen (beispielsweise Beleuchtung, einsehbare Korridore, Option auf Videoüberwachung, Zaunanla-
gen).  
 
 
Verkehrliche Abwicklung Normalbetrieb / Baustellenphase, Belastung / Verkehrssicherheit / Beleuch-
tung / Gestaltung  
 
Vielfach wird bezweifelt, dass die vorgelagerte Straße parallel zur Warendorfer Straße ausrei-
chend breit sei, um überhaupt die Verkehre des alltäglichen Betriebs der ZUE aufzunehmen. 
Bereits heute komme man aus der Nachbarschaft nur mit langen Wartezeiten auf die Warendor-
fer Straße.  
 
Eine Verkehrsuntersuchung geht von 90 Kfz/24 h als Summe des Ziel- und Quellverkehrs der ZUE im 
alltäglichen Betrieb aus, davon sind 6 Fahrten Lieferverkehr. An-/abfahrende Busse sind nahezu kei-
ne zu erwarten: zwar werden zu Belegungs -Beginn die bis zu 500  Geflüchteten voraussichtlich mit 
Bussen befördert, im dann eingespielten laufenden Betrieb aber werden – abhängig von den jeweili-
gen Asylverfahren-Verläufen sowie den jeweiligen Ziel-Kommunen – absehbar deutlich kleinere Per-
sonengruppen transportiert.  
 
Die Verkehrsuntersuchung prognostiziert für den Straßenzug „Am Pulverschuppen“ 17  Kfz/h (Spit-
zenstunde Nachmittag) nach Einrichtung der ZUE. Der Kfz-Verkehr ist damit als sehr gering zu beur-
teilen.  
 
Straßen.NRW hat die neue Parallele zur Warendorfer-Straße (entsprechend der Planfeststellung) mit 
einer Breite von 4,75 m ausgebaut, sodass dort der Begegnungsfall Pkw/Pkw bzw. Lkw/Rad möglich 
ist. Auf Höhe des Hauses „Am Pulverschuppen 1“ ist eine Aufweitung auf 5,00 m vorhanden, sodass 
sich dort Lkw und Pkw begegnen können.  
 
Im Zusammenhang mit der künftig (Neubau der DEK-Brücke) vorgesehenen Verlagerung der gebün-
delten Ein-/ Ausfahrt ist eine Ampel vorgesehen, um dann besser auf die L 843 (Warendorfer Straße) 
zu gelangen.

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V/0424/2024 
Insbesondere für die Bauzeit der ZUE seien Verkehrskonflikte zu erwarten, da kein Begeg-
nungsverkehr mit den schweren Baustellen-Lkw möglich sei. 
 
Derzeit wird geprüft, ob zur Abwicklung der Baustellen-Logistik temporär eine provisorische anderwei-
tige Zufahrt angelegt werden kann.  
 
 
Es wird eine starke Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit befürchtet, zumal für Zufußgehen-
de / Radfahrende (u.a. Schulwegstrecke zum Gymnasium St. Mauritz) zu wenig Platz sei und 
zudem mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren werde.  
 
Im Hinblick auf das zu erwartende höhere Fußgängeraufkommen aus der ZUE und des Radverkehrs 
auf dieser Radwegverbindung schlägt das Amt für Mobilität und Tiefbau vor, im Einmündungsbereich 
der Warendorfer Straße -Parallele und der Anlieger-Stichstraße „Am Pulverschuppen“ (Höhe Haus-
nummer 1) eine Aufpflasterung zur Verkehrsberuhigung einzurichten. Derartige Detail-Regelungen – 
wie auch eine etwaige verbesserte Beleuchtung – sind nicht i m Bebauungsplan zu treffen, sondern 
Teil der verkehrstechnischen Ausbauplanungen.  
 
 
Zur Konfliktlösung wird eine Alternativzufahrt zur ZUE gefordert.  
 
Die Anregung ist in alle Himmelsrichtungen geprüft worden, eine Alternativzufahrt lässt sich jedoch im 
Straßennetz nicht verwirklichen:  
 
 Die südliche ehemalige unmittelbare Anbindung der alten Kaserne auf die L 843 (Warendorfer 
Straße) lässt sich nicht wiederherstellen. Eine Reaktivierung würde insbesondere  
a) mit ihrer erforderlichen Durchfahrt die Wirkung der Schallschutzwand konterkarieren,  
b) zwei schwer einzusehende Konfliktbereiche mit den nördlich wie südlich der Wand verlau-
fenden Fuß- und Radwegen erzeugen,  
c) in das Fahrspur-Geflecht der Warendorfer Straße nicht einzubinden sein.  
 
 Eine östliche Anbindung ( beispielsweise auf Höhe der ehemaligen Baracken -Zufahrten, nur 
rechts rein, rechts raus) ist entsprechend den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungen des 
Bundesfernstraßengesetzes nicht zulässig.  
 
 Eine dauerhafte nördliche Anbindung an den Coppenrathsweg würde das städtebauliche Ziel 
einer zentralen Zufahrt (über die vorhandene Zuwegung) verwerfen Stattdessen würde sie lan-
ge Umwege auslösen, bevor der (in seiner Menge vergleichsweise  geringe alltägliche) Kfz-
Verkehr dann letztlich auf das übergeordnete Straßennetz gelangen würde.  Eine zweite Zu-
fahrt / ein zweiter Zugang wäre zudem aus Sicherheitsgründen (zweite Kontrolle erforderlich) 
schwierig umsetzbar.  
 
 Eine westliche Anbindung an die Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ würde das Gegenteil des 
in den Stellungnahmen Gewünschten bewirken.  
 
Zudem wäre generell eine Änderung hinsichtlich der Inhalte des Planfeststellungsbeschlusses B 51 / 
B 481n mit einem langwierigen, ergebnisoffenen Planverfahren durch Straßen.NRW verbunden.  
 
 
Die eigentliche Grundstückszufahrt durch den Wald zur ZUE sei zu schmal. Die Erreichbarkeit 
des dortigen BIMA-Mehrfamilienhauses werde während der Bauphase eingeschränkt – alterna-
tiv wird dessen Anbindung von Westen angeregt.  
 
Die unmittelbare (Privat-)Zufahrt – in den vergangenen Jahrzehnten die Anbindung der Bundeswehr-
kaserne – hat eine variierende Breite zwischen 5 und 6 m, sodass dort auch ein vereinzelter Begeg-
nungsfall Lkw/Pkw möglich ist. Wegen der erwarteten geringen Kfz-Frequentierung ist es nicht erfor-

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V/0424/2024 
derlich, separate Gehwege anzulegen.  
 
Während der Baustellenphase wird man sich für die Zufahrt zum Haus Warendorfer Straße 261 even-
tuell mit Provisorien behelfen müssen, wenn gegebenenfa lls Tiefbauarbeiten halbseitig in den Stra-
ßenkörper eingreifen.  
 
 
Der Straßenraum nördlich der Lärmschutzwand entlang der Warendorfer Straße brauche eine 
wesentlich bessere Beleuchtung, die beschmierte Lärmschutzwand solle begrünt werden.  
 
Es wird geprüft, ob die Stadt in eigener Zuständigkeit oder zusammen mit Straßen.NRW  kurzfristig 
Verbesserungen umsetzen kann. Derartige Detail-Regelungen sind allerdings nicht im Bebauungs-
plan zu treffen.  
 
 
Aufweitung Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“  
 
Der Sinn der im Vorentwurf vorgesehenen Straßenaufweitung „Am Pulverschuppen“ auf 10 m 
wird vielfach in Frage gestellt: sie sei überflüssig, die erforderlichen Privat -Parzellen werden 
nicht verkauft. Der Vorteil der Sackgasse mit seiner Aufenthalts -/Spiel-Eignung ginge verloren. 
Begleitende Bäume würden abgeholzt, somit Lebensraum vernichtet. Es habe keiner der Anlie-
ger Interesse daran, zumal sie dann erhebliche Erschließungsbeiträge zahlen müssten.  
 
Da keine Perspektive besteht, die Straße auszubauen, wird die Option im künftigen Entwurf des Be-
bauungsplans zurückgenommen.  
 
 
Störungen auf die Nachbarschaft  
 
Bereits bei der aktuellen Unterkunft mit ca. 125 Personen sei eine Vermüllung des Umfelds so-
wie kritikwürdiges Verhalten zu beklagen. Bei einer Belegung mit 500  Personen sei eine Ver-
schlimmerung zu befürchten.  
 
Unabhängig davon, ob die Unterkunft durch die Stadt oder die Bezirksregierung betrieben wird, sollen 
die Betreuungsdienste über die hiesigen Umgangsweisen informieren. Hierzu gehört beispielsweise 
ein korrektes Heizverhalten ebenso wie ein angemessenes Verhalten im Alltag und innerhalb öffentli-
cher Räume.  
 
 
Landschaftsplan  
 
Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit weist darauf hin, dass das Eckgrundstück 
Warendorfer Straße 259 im Landschaftsplan Werse liege.  
 
Weil die dortige §  34-Klarstellungssatzung für dieses Grundstück ohnehin bereits ein Baurecht si-
chert, wird die Fläche mit ihrer bislang vorgesehenen Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“ aus 
dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. Ihre Entwicklungsmöglichkeiten blei-
ben unverändert.  
 
 
 
Die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs im Internet und die Auslegung im Kundenzentrum 
zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats ist für den 
Herbst 2024 vorgesehen. Parallel dazu soll die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent-
licher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

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V/0424/2024 
 
In Vertretung  
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A  
Anlage 1 – Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung  
Anlage 2 – Bebauungsplan (Verkleinerung)  
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen  
Anlage 4 – Begründung

Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

10944 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zum Bebauungsplan Nr. 619 ZUE 
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1  Art der baulichen Nutzung  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)  
 Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) 
In dem allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Tank-
stellen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht zulässig. 
2  Maß der baulichen Nutzung  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
2.1  Höhe baulicher Anlagen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO) 
2.1.1 Bezugspunkte 
Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im Deut-
schen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 
Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Baukör-
perhöhe Hmax die Oberkante der Attika des obersten Geschosses maßgebend. 
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) 
Baukörperhöhe Hmax der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend.  
2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe 
Bei Gebäuden mit Flachdach ist eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehö-
hen durch technische Anlagen (z. B. Aufzugs-Aufbauten und Solaranlagen) um bis zu 1,0 m 
zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen Seiten um mindestens 1,0 m von den 
Außenwänden zurückzusetzen. 
2.2 Grundflächenzahl (GRZ)  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) 
Im Falle der gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung der GRZ durch Stell-
plätze und Zufahrten sind diese wasserdurchlässig herzustellen. (§ 19 Abs. 4 BauNVO) 
3  Überbaubare Grundstückfläche  (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 
3.1 Überschreitung der Baugrenzen  
 Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile (wie bspw. Ein-
gangsvorbauten, Aussenaufzüge, Wintergärten, Balkone, Rettungswege) um bis zu 2,0 m 
kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine Störung der Belange von Nachbar-
grundstücken von ihnen ausgeht. 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0424/2024 
Stand: 30.4.2024

Bebauungsplan Nr. 619 
Mauritz-Ost 
Am Pulverschuppen 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 
3.2 Nebenanlagen  
 Im Allgemeinen Wohngebiet sind Nebenanlagen auf ein Höchstmaß von 10m² Grundfläche 
je zugeordneter Wohneinheit begrenzt. Sie müssen einen Abstand von mindestens 0,5 m 
zu den Nachbargrenzen halten.  
4  Erhalt von Bäumen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) 
Innerhalb der festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind die bestehenden Bäume einschließlich ihrer Wurzelbereiche dauerhaft 
zu erhalten und zu schützen. Bei Abgang einzelner Gehölze sind Ersatzpflanzungen ent-
sprechend der nachfolgend festgesetzten Pflanzqualitäten und der Pflanzliste vorzuneh-
men: 
Hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität: 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammum-
fang 20 – 25 cm. Das Substratvolumen muss mindestens 24 m³ betragen. Die Baumschei-
bengröße muss mindestens 6 m² betragen. Bei der Pflanzung sind Arten der nachfolgend 
aufgeführten Pflanzliste auszuwählen: 
Pflanzliste: 
­ Feld-Ahorn (Acer campestre ) 
­ Spitz-Ahorn  (Acer platanoides ) 
­ Berg-Ahorn  (Acer pseudoplatanus ) 
­ Hainbuche  (Carpinus betulus ) 
­ Vogel-Kirsche  (Prunus avium ) 
­ Stiel-Eiche  (Quercus robur ) 
­ Mehlbeere  (Sorbus aria ) 
­ Eberesche  (Sorbus aucuparia ) 
­ Winter-Linde (Tilia cordata ) 
5  Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB) 
5.1  Eingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
Die 3 m breite Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen ist mit einem mind. einreihigen Gehölzstreifen zu bepflanzen. Dabei soll sowohl der 
Reihenabstand, als auch der Abstand der Gehölze in der Reihe 1 x 1 m betragen. Die 
Grünfläche ist als freiwachsende Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen, wie z.B. 
Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hart-
riegel zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 
 
5.2 Dachbegrünung 
Bei der erstmaligen Errichtung von Gebäuden mit Flachdach (auch in Kombination mit An-
lagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) mit bis zu 5 Grad Dachneigung sind die Dach-
flächen des jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen. Von der Begrünungs-

Bebauungsplan Nr. 619 
Mauritz-Ost 
Am Pulverschuppen 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 
pflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Ein-
richtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt wer-
den. Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv 
durchzuführen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mind. 10 cm zzgl. Drainschicht 
betragen. Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung sind zulässig. 
5.3  Fassadenbegrünung 
Auf der Gemeinbedarfsfläche ist bei Errichtung der Neubauten je 30 m² tür-/fensterloser 
Fläche von Außenfassaden mindestens eine Kletterpflanze (selbstklimmend, rankend oder 
schlingend) als Begrünung zu pflanzen und dauerhaft fachgerecht zu pflegen. Für nicht-
klimmende Pflanzen ist eine Rankhilfe vorzusehen. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzfläche 
von mindestens 1 m² herzustellen.  
5.4  Stellplatz-Begrünung 
Für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen (ab sechs Stpl.) ist ein Baum je angefangener sechs 
Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einer Vege-
tationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu 
unterhalten.  
 
6  Solar- / Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 
6.1 In dem Allgemeinen Wohngebiet ist bei der Errichtung von neuen Wohngebäuden auf den 
Dachflächen bzw. alternativ an der Fassade eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleis-
tung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit zu installieren.  
6.2 Bei der erstmaligen Errichtung von Hauptbaukörpern auf der Gemeinbedarfsfläche sind An-
lagen zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren, die eine 
Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben müssen.  
6.3 Von den Verpflichtungen aus 6.1 und 6.2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn 
die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude 
nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.  
 
II.  Landesrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Bauordnung 
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
1  Vorgärten 
Die die Gebäude umgebenden Grundstücksflächen sind – mit Ausnahme der Zufahrten, 
Fahrrad-/Kfz-Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter, Briefkastenanlagen und notwendi-
gen Wege (Hauszugänge) – unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauer-
haft als Gartenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltung mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, 
Splitt o.ä.) ist nicht zulässig.

Bebauungsplan Nr. 619 
Mauritz-Ost 
Am Pulverschuppen 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 
2  Fassadengestaltung 
Hauptbaukörper sind als Klinkerbauten nur in roter / rotbrauner (RAL Nr. 3000, 3013, 3016, 
3031, 3033) Farbgebung, als Putzbauten nur in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 
1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003, 9010) zulässig.  
Ausnahmsweise können für die Gemeinbedarfsfläche Holzfassaden zugelassen werden, 
wenn sie in ihrer natürlichen hölzernen Farbgebung verbleiben. 
Glänzende bzw. reflektierende Fassadenmaterialien sind unzulässig. 
3  Einfriedungen  
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Einfriedungen ausschließlich zulässig in Form von stand-
ortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen bis zu 1,8 m Höhe sowie als Maschen-
draht- oder Stahlmattenzäune bis zu 1,2 m Höhe, wenn diese mit standortgerechten ein-
heimischen Hecken kombiniert oder von Strauchbepflanzungen verdeckt werden.  
4  Nebenanlagen- und Stellplatz-Eingrünung 
Nebenanlagen sowie Längs-Stellplätze an Verkehrsflächen sind dorthin mit Hecken von 
mind. 0,5 m Breite einzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn).  
 
III.  Hinweise 
1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden. 
2 Kampfmittel 
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf Kampfmittelbelastung vor. Vor Beginn der Bauar-
beiten ist daher eine systematische Absuche/Sondierung der zu bebauenden Flächen und 
der ausgehobenen Baugruben erforderlich. Zudem ist zu beachten, dass geplante Ramm- 
/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, 
Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch 
den KBD unterzogen werden müssen. 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Ver-
färbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die 
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Müns-
ter zu verständigen. 
3  Altlasten 
Für die im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen (militärische Vornutzung sowie Ex-
plosionsunglück) sind im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall die techni-
schen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen.

Bebauungsplan Nr. 619 
Mauritz-Ost 
Am Pulverschuppen 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 
4  Bodendenkmäler  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen. Das entdeckte 
Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der 
Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW).  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffe-
nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Unter-
suchungen durchführen zu können (§ 26 Abs. 2 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flä-
chen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  
5  Artenschutz 
Rodungsarbeiten aller Bäume und Gehölze und Abrissarbeiten von Gebäuden sind auf ei-
nen Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres zu beschränken.  
6  Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, 
die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der 
Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere 
bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getrof-
fen werden.

Anlage-2-Planverkleinerung

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99
125
183
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Stand:
Bebauungsplan Nr. 619
619
Mauritz -
Östlich Am Pulverschuppen
Münster
129
1 : 1000
- Entwurf -
61.33 Blick-Veber, Najjar 19.06.2024
Die Plangrundlage wurde am 25.04.2024 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ __________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 17.04.2024 gemäß § 2 Abs. 1
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __
vom __________ bekannt gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom
__________ bis zum __________ öffentlich ausgelegen.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Zeichenerklärung
Festsetzungen
II
12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Bestandshöhen (Meter über Normalhöhen-Null im
DHHN2016)
Bestandsangaben
Kanaldeckel
Kronentraufe (nicht eingemessen)
Die Flächenabgrenzungen wurden aufgrund einer aktuellen
Neu-Einmessung vorgenommen. Sobald diese in das Kataster
übernommen ist, entfallen vermeintliche graphische Detail-
Ungenauigkeiten mit dem bisherigen Kataster
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Bauvorschriften
Flachdach
Gemeinbedarf
Flächen für den Gemeinbedarf
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen "Übergangs-Unterkunft"
Verkehr
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Öffentliche Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Private Straßenverkehrsflächen
Ver- und Entsorgung
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Elektrizität (Trafostation)
Abwasser (Pumpwerk)
Grünflächen
Private Grünflächen
Landwirtschaft, Wald
Flächen für Wald
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Flächen für Stellplätze
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Sonstige Festsetzungen
Mit Leitungsrechten L zu belastende Flächen
zugunsten der Anlieger A
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (Altlasten)
Nr. 722
Kennzeichnungen
Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn,
Sportanlage)
Hinweise
Bezugshöhe (in m üNHN)
ENTWURF
Bäume
Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170)
Firsthöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)
Gebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN)
Satteldach
Walmdach
Dachneigung, als Mindest- und Höchstmaß
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO)
In dem allgemeinen Wohngebiet (WA) sind Schank- und Speisewirtschaften sowie
Tankstellen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht zulässig.
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)
2.1.1 Bezugspunkte
Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im
Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) (§ 18 Abs. 1 BauNVO).
Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen)
Baukörperhöhe Hmax die Oberkante der Attika des obersten Geschosses
maßgebend.
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der
(maximalen) Baukörperhöhe Hmax der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen
Dachflächen maßgebend.
2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe
Bei Gebäuden mit Flachdach ist eine Überschreitung der maximal zulässigen
Gebäudehöhen durch technische Anlagen (z. B. Aufzugs-Aufbauten und
Solaranlagen) um bis zu 1,0 m zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen
Seiten um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen.
2.2 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO)
Im Falle der gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen Überschreitung der GRZ durch
Stellplätze und Zufahrten sind diese wasserdurchlässig herzustellen.
3 Überbaubare Grundstückfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
3.1 Überschreitung der Baugrenzen
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile (wie bspw.
Eingangsvorbauten, Aussenaufzüge, Wintergärten, Balkone, Rettungswege) um bis
zu 2,0 m kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine Störung der Belange
von Nachbargrundstücken von ihnen ausgeht.
3.2 Nebenanlagen
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Nebenanlagen auf ein Höchstmaß von 10m² Grund-
fläche je zugeordneter Wohneinheit begrenzt. Sie müssen einen Abstand von
mindestens 0,5 m zu den Nachbargrenzen halten.
4 Erhalt von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Innerhalb der festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sind die bestehenden Bäume einschließlich ihrer
Wurzelbereiche dauerhaft zu erhalten und zu schützen. Bei Abgang einzelner
Gehölze sind Ersatzpflanzungen entsprechend der nachfolgend festgesetzten
Pflanzqualitäten und der Pflanzliste vorzunehmen:
Hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität: 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stamm-
umfang 20 - 25 cm. Das Substratvolumen muss mindestens 24 m³ betragen. Die Bau-
mscheibengröße muss mindestens 6 m² betragen. Bei der Pflanzung sind Arten der
nachfolgend aufgeführten Pflanzliste auszuwählen:
Pflanzliste:
- Feld-Ahorn (Acer campestre )
- Spitz-Ahorn (Acer platanoides )
- Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus )
- Hainbuche (Carpinus betulus )
- Vogel-Kirsche (Prunus avium )
- Stiel-Eiche (Quercus robur )
- Mehlbeere (Sorbus aria )
- Eberesche (Sorbus aucuparia )
- Winter-Linde (Tilia cordata )
5 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB)
5.1 Eingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Die 3 m breite Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen ist mit einem mind. einreihigen Gehölzstreifen zu bepflanzen. Dabei soll
sowohl der Reihenabstand, als auch der Abstand der Gehölze in der Reihe 1 x 1 m
betragen. Die Grünfläche ist als freiwachsende Hecke aus standortgerechten
Laubgehölzen, wie z.B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose,
Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
5.2 Dachbegrünung
Bei der erstmaligen Errichtung von Gebäuden mit Flachdach (auch in Kombination
mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) mit bis zu 5 Grad Dachneigung sind
die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen. Von der
Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche
haustechnische Einrichtungen, für technische Anlagen oder für Dachöffnungen und
Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten
Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen. Die Stärke der
Vegetationstragschicht muss min.10 cm zzgl. Drainschicht betragen.
Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung sind zulässig.
5.3 Fassadenbegrünung
Auf der Gemeinbedarfsfläche ist bei Errichtung der Neubauten je 30 m² tür-/fenster-
loser Fläche von Außenfassaden mindestens eine Kletterpflanze (selbstklimmend,
rankend oder schlingend) als Begrünung zu pflanzen und dauerhaft fachgerecht zu
pflegen. Für nicht klimmende Pflanzen ist eine Rankhilfe vorzusehen. Je
Kletterpflanze ist eine Pflanzfläche von mindestens 1 m² herzustellen.
5.4 Stellplatz-Begrünung
Für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen (ab sechs Stpl.) ist ein Baum je angefangener
sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum
mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit
Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten.
6 Solar- / Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)
6.1 In dem Allgemeinen Wohngebiet ist bei der Errichtung von neuen Wohngebäuden auf
den Dachflächen bzw. alternativ an der Fassade eine Photovoltaikanlage mit einer
Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit zu install-
ieren.
6.2 Bei der erstmaligen Errichtung von Hauptbaukörpern auf der Gemeinbedarfsfläche
sind Anlagen zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu install-
ieren, die eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben
müssen.
6.3 Von den Verpflichtungen aus 6.1 und 6.2 können Ausnahmen zugelassen werden,
wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder
das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geei-
gnet ist.
II. Landesrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
1 Vorgärten
Die die Gebäude umgebenden Grundstücksflächen sind - mit Ausnahme der Zufahr-
ten, Fahrrad-/Kfz-Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter, Briefkastenanlagen und
notwendigen Wege (Hauszugänge) - unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu bepfl-
anzen und dauerhaft als Gartenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltung mit
Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig.
2 Fassadengestaltung
Hauptbaukörper sind als Klinkerbauten nur in roter / rotbrauner (RAL Nr. 3000, 3013,
3016, 3031, 3033) Farbgebung, als Putzbauten nur in weißer bis beiger
Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003, 9010
zulässig.
Ausnahmsweise können für die Gemeinbedarfsfläche Holzfassaden zugelassen
werden, wenn sie in ihrer natürlichen hölzernen Farbgebung verbleiben.
Glänzende bzw. reflektierende Fassadenmaterialien sind unzulässig.
3 Einfriedungen
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Einfriedungen ausschließlich zulässig in Form von
standortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen bis zu 1,8 m Höhe sowie als
Maschendraht- oder Stahlmattenzäune bis zu 1,2 m Höhe, wenn diese mit standort-
gerechten einheimischen Hecken kombiniert oder von Strauchbepflanzungen
verdeckt werden.
4 Nebenanlagen- und Stellplatz-Eingrünung
Nebenanlagen sowie Längs-Stellplätze an Verkehrsflächen sind dorthin mit Hecken
von mind. 0,5 m Breite einzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn).
II. Hinweise
1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse
und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster,
im Kundenzentrum `Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3,
Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
2 Kampfmittel
Für das Plangebiet liegen Hinweise auf Kampfmittelbelastung vor. Vor Beginn der
Bauarbeiten ist daher eine systematische Absuche/Sondierung der zu bebauenden
Flächen und der ausgehobenen Baugruben erforderlich. Zudem ist zu beachten,
dass geplante Ramm- / Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B.
Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden
o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen
werden müssen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche
Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel
entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die
Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.
3 Altlasten
Für die im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen (militärische Vornutzung sowie
Explosionsunglück) sind im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall die
technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen festzulegen.
4 Bodendenkmäler
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern,
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem
Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster
anzuzeigen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum
Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG
NRW).
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der
betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder
paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 Abs. 2 DSchG
NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen
freizuhalten.
5 Artenschutz
Rodungsarbeiten aller Bäume und Gehölze und Abrissarbeiten von Gebäuden sind
auf einen Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres
zu beschränken
6 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens
0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen
anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt
Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.
Fassadenfarben rot - RAL CLASSIC
RAL 3000 Feuerrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSIC
RAL 1000 Grünbeige
RAL 1001 Beige
RAL 1014 Elfenbein
RAL 1002 Sandgelb
RAL 1013 Perlweiß
RAL 1015 Hellelfenbein
RAL 9001 Cremeweiß
RAL 9003 Signalweiß
RAL 9010 Reinweiß
RAL 3013 Tomatenrot
RAL 3016 Korallenrot
RAL 3031 Orientrot
RAL 3033 Perlrosa
Sammelanlagen für Abfall
Vorgeschlagene Abgrenzung (Gebäude)
Lärmschutzwand (Bestand)
Lärmschutzwand
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.Juli.2023 (BGBI. I Nr. 221)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli. 2023 (BGBI. I Nr. 176)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV.NRW. S. 1086)
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490)
Vorgeschlagener Baumstandort
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0424/2024

Anlage-4-Begruendung

130006 Zeichen

Begründung zum Vorentwurf / Seite 1 von 45 
B e g r ü n d u n g  
zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 619:  
Östlich Am Pulverschuppen 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ........................................................................................................................... 2 
2.  Geltungsbereich ............................................................................................................................................................. 2 
3.  Räumliche und strukturelle Situation .............................................................................................................................. 2 
4.  Planungsrechtliche Situation .......................................................................................................................................... 4 
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 4 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen..................................................................... 4 
5.  Planungsziele ................................................................................................................................................................. 5 
6.  Inhalte des Bebauungsplans .......................................................................................................................................... 6 
6.1  Grundzüge der Planung ...................................................................................................................................... 6 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ................................................................................................................. 6 
6.2.1  Nutzungsart, Nutzungsdichte .................................................................................................................. 6 
6.2.2  bebaubare Flächen ................................................................................................................................. 8 
6.2.3  Bauweise ................................................................................................................................................ 9 
6.2.4  Dachform und -begrünung ...................................................................................................................... 9 
6.2.5  Material, Farbgebung .............................................................................................................................. 9 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen .................................................................................................................... 10 
6.2.7  Freiflächen, Eingrünung, Einfriedung .................................................................................................... 11 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung ........................................................................................................................ 11 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ................................................................................................. 14 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ................................................................................................................. 15 
6.6  Grünflächen / Begrünung .................................................................................................................................. 16 
6.6.1  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ........................................................................................................... 16 
6.6.2  Wald ..................................................................................................................................................... 16 
6.6.3  Ausgleichsflächen ................................................................................................................................. 17 
6.7  Immissionsschutz ............................................................................................................................................. 17 
6.7.1  Immissionen: Ausgangssituation ........................................................................................................... 17 
6.7.2  Immissionen: künftig auf das Plangebiet einwirkend ............................................................................. 18 
6.7.3 Lärmeinwirkung durch die geplante Nutzung auf die Umgebung ............................................................. 20 
6.7.4 Fazit Immissionsbelastung ....................................................................................................................... 20 
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ................................................................................................................ 20 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie ........................................................................................................................... 21 
7  Klimaschutz und Klimaanpassung ................................................................................................................................ 21 
8.  Flächenbilanz ............................................................................................................................................................... 23 
9  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ............................................................................ 23 
9.1. Rahmen der Umweltprüfung ............................................................................................................................. 23 
9.2 Kurzdarstellung der Planung ............................................................................................................................. 23 
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes .............................................................................. 23 
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose.................................................................... 23 
9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit .............................................................................................. 23 
9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ............................................................................................... 32 
9.4.3 Fläche und Boden ................................................................................................................................. 37 
9.4.4 Wasser ................................................................................................................................................. 38 
9.4.5 Klima / Luft ............................................................................................................................................ 39 
9.4.6 Landschaft / Ortsbild ............................................................................................................................. 40 
9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter .............................................................................................. 41 
9.4.8 Wechselwirkungen ................................................................................................................................ 41 
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ............................................... 41 
9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  ............................................................................... 42 
9.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................................................................................... 42 
9.7 Überwachung (Monitoring)  ............................................................................................................................... 43 
9.8 Zusammenfassung ........................................................................................................................................... 43 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ............................................................................................... 44
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0424/2024

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 45 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die Stadt Münster beabsichtigt, nördlich der Warendorfer Straße, östlich des Dortmund-Ems-Ka-
nals auf dem früheren Militärgelände „Alter Pulverschuppen“ (Warendorfer Straße 263) eine neue 
Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) zu errichten. Mit ihr soll der bisherige Unterbringungs-
standort auf dem Gelände der ehemaligen York-Kaserne im Stadtteil Gremmendorf freigezogen 
werden, um dort ein seit mehreren Jahren geplantes verdichtetes Wohnquartier ganzheitlich re-
alisieren zu können, welches mit rund 1.800 Wohneinheiten einen nennenswerten Beitrag zur 
Deckung der starken Nachfrage Münsters an diesem integrierten Standort leisten soll. Eine 
Fremdnutzung im zentralen Bereich des ehemaligen Kasernengeländes würde der angestrebten 
städtebaulich hochwertigen Entwicklung des neuen York-Quartiers entgegenstehen. Bei Verbleib 
der ZUE am jetzigen Standort würde demnach weiterhin ein zentraler Quartiersbereich den künf-
tigen Bewohnenden und der ansässigen Gremmendorfer Bevölkerung verschlossen bleiben.  
Eine ZUE dient der Unterbringung von Geflüchteten nach ihrem Aufenthalt in einer Erstaufnah-
meeinrichtung (EAE). In einer ZUE sollen Geflüchtete bis zu zwei Jahre bleiben (für Familien ist 
eine deutlich kürzere Verweildauer vorgesehen), bis sie – ein Bleiberecht vorausgesetzt – den 
Kommunen zugewiesen werden. In einer ZUE wird neben der eigentlichen Unterbringung auch 
ein schulnahes Bildungsangebot (u.a. Sprachkurse) sowie ein Freizeitangebot (u.a. Betreuung 
für Kinder bis 6 Jahre) ermöglicht. Eine Sanitätsstation wird in Kooperation mit niedergelassenen 
Ärzten im Münsterland betrieben. 
Für die Standortwahl ist auf Ebene des Flächennutzungsplans (FNP) eine stadtgebietsweite Un-
tersuchung erstellt worden, aus der der Bereich des „Alten Pulverschuppens“ als der am besten 
geeignete Standort im Vergleich mit den übrigen Alternativen hervorgegangen ist. 
Auf dieser Basis hat der Rat der Stadt die Einleitung des Verfahrens zur 91. Änderung des FNP 
und am 09.02.2022 auch zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619 beschlossen.  
2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 619 beinhaltet im Wesentlichen das ehemalige Ka-
sernengelände, den südlich vorgelagerten Wald sowie den südlich angrenzenden Straßenab-
schnitt. Insgesamt umfasst der Bereich eine Fläche von rd. 5,45 ha. Innerhalb des Geltungsbe-
reichs liegen folgende Grundstücke: 
Gemarkung Münster:  Flur 129,  Flurstücke  10, 183, 204, 207, 208, 209, 212, 213, 214. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen ge-
kennzeichnet. 
3.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet liegt ca. 3 km östlich des Domplatzes. Die kompakte Innenstadtbebauung setzt 
sich teilweise auch jenseits des Dortmund-Ems-Kanals fort – in größeren zusammenhängenden 
Vierteln wie St. Mauritz oder in aufgelockerten kleineren Strukturen wie dem Bereich des Alten 
Pulverschuppens. Mit der Warendorfer Straße existiert eine bedeutende Verkehrsverbindung ins

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 45 
Zentrum, Versorgungsmöglichkeiten sind am Schifffahrter Damm bzw. an der Mondstraße in etwa 
1 km Entfernung vorhanden. 
Lage, visuelle Prägung und Nutzung im Plangebiet sowie der näheren Umgebung 
Der Standort „Alter Pulverschuppen“ ist schon 
sehr lange baulich geprägt. Er soll bereits ab 
1820 zur Lagerung von Munition genutzt worden 
sein, vor 1914 befand sich dort schon ein Pul-
vermagazin mit Nebenbauten. Die militärische 
Vornutzung ist deutlich ablesbar. Auf einem 
nördlichen Grundstücksteil von etwa 2,3 ha ha-
ben die etwa ein Dutzend, hauptsächlich ein- 
und zweigeschossigen Gebäude (überwiegend 
mit Flachdach, vereinzelt mit Sattel-/ Walmdach) 
die übliche Prägung von Kasernenbauten der 
1960er/-70er-Jahre. Ein östlicher Hallenriegel 
mit weiten Toreinfahrten diente als technischer 
Bereich. Prägnant ist ein viergeschossiger Bau 
in geradliniger Verlängerung der Zufahrtsachse. 
Weite Geländeteile sind versiegelt und dienten 
als Geh- und Fahrweg, Abstell- und Rangierflä-
chen. Die Gebäude sind umgeben von pflege-
leichten Rasenflächen. Insbesondere am nördli-
chen Rand, vereinzelt aber auch an zentralen 
Standorten finden sich prägende, großkronige 
Bäume. 
Auf dem Gelände wird derzeit eine Unterkunft mit Gesamtkapazität von 124 Plätzen betrieben, in 
der mit Stand Februar 2024 insgesamt 68 Geflüchtete und 33 wohnungslose Personen unterge-
bracht sind. Mit Beginn der Bauarbeiten für die ZUE werden dann bis dahin dort noch wohnende 
Geflüchtete in andere städtische Einrichtungen verlegt.  
Darüber hinaus werden Teilgebäude auf dem Grundstück momentan noch vom Kampfmittel-
räumdienst genutzt – ebenfalls mit absehbarer Beendigung zum Start der ZUE-Bauarbeiten.  
Das Kasernengrundstück ist vergleichsweise eben, es steigt von ca. 57 m über Normalhöhennull 
(NHN) im Norden auf 58 m im Süden leicht an. In Randbereichen werden bis zu 58,5 m erreicht. 
Richtung Süden ist der Alte Pulverschuppen zur Warendorfer Straße durch einen gut 2 ha großen 
Wald abgeschirmt, in den die bundeseigenen Wohngebäude Warendorfer Straße 259 (Einfamili-
enhaus) und 261 (Mehrfamilienhaus, Wohnungsfürsorge des Bundes) eingebettet sind. 
Der Alte Pulverschuppen knüpft an südwestlich angrenzende Wohnbebauung an, die bis zum 
Wilhelmshavenufer am Dortmund-Ems-Kanal reicht und erstmals vereinzelt in Kartenunterlagen 
aus den 1930er-Jahren verzeichnet ist. Die etwa dreißig ein- bis zweigeschossigen Einzel- und 
Doppelhäuser werden um ein Dienstgebäude der Wasserschutzpolizeiinspektion am Dortmund-
Ems-Kanal ergänzt. 
Abbildung 1: Schrägluftbild Richtung Norden

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 45 
Nordwestlich liegen am Coppenrathsweg vereinzelte Wohngebäude sowie das Sportgelände von 
DJK SV Mauritz 1906, nordöstlich ein Umspannwerk der Stadtwerke Münster mit Funkmast sowie 
eine ehemalige Hofstelle, die heute als Betriebsstätte einer Trockenbaufirma genutzt wird.  
Das Umfeld des Alten Pulverschuppens ist zu einem großen Teil von landwirtschaftlichen Nutz-
flächen geprägt, in die östlich etwa ein Dutzend kleingartenähnliche Parzellen eingesprengselt 
sind. Momentan sind östlich auch deutlich die Veränderungen durch die Baustelle zur Realisie-
rung der B 51 zu erkennen. 
Von der südlich verlaufenden L 834 Warendorfer Straße ist das Plangebiet durch eine 3 m hohe 
Lärmschutzwand optisch deutlich abgesetzt. 
4.  Planungsrechtliche Situation 
4.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellte bislang den Bebauungsplan-
Geltungsbereich als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „militärische Ein-
richtung“ dar. Umgeben wird er von Grünflächen (z.T. ergänzt mit der Zweckbestimmung „Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“) sowie 
einer Wohnbaufläche (mit dem Planeinschrieb „ohne Entwicklung“). Der FNP durchläuft parallel 
das Verfahren zu seiner 91. Änderung, so dass der Bebauungsplan zum Zeitpunkt seines Inkraft-
tretens aus den Darstellungen des FNP entwickelt sein wird.  
Im Zusammenhang mit seiner 26. Änderung ist der Regionalplan Münsterland der Bezirksregie-
rung Münster dahingehend überarbeitet worden, dass er durch hinzugenommene Darstellungen 
Allgemeiner Siedlungsbereiche (ASB) die Nutzung des ehemaligen Kasernenareals als ZUE er-
möglicht. 
Somit werden zum Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans diese drei Plan-Ebenen in Einklang 
stehen. 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Die Stadt Münster hat für die Wohnbebauung westlich „Am Pulverschuppen“ eine Klarstellungs-
satzung „Am Pulverschuppen / Wilhelmshavenufer“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 4 BauGB erstellt. 
Sie ist am 22.03.2013 in Kraft getreten und stellt fest, dass die in ihrer Planzeichnung wiederge-
gebenen Wohngrundstücke südwestlich des B-Plan-Geltungsbereichs als „im Zusammenhang 
bebauter Ortsteil“ einzustufen sind. Sie bezieht auch das Grundstück „Warendorfer Straße 259“ 
mit ein, die Nr. 261 sowie das ehemalige Kasernengelände hingegen nicht. 
Der Landschaftsplan Nr. 1 „Werse“ sieht für die im Bebauungsplan-Geltungsbereich gelegenen 
Waldflächen das Entwicklungsziel „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich 
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ vor, ein ausdrücklicher Schutzstatus (wie bspw. LSG, 
NSG) ist jedoch nicht wiedergegeben. Eine Entlassung aus dem Landschaftsplan bzw. eine Auf-
hebung der bestehenden Festsetzungen ist daher nicht erforderlich. 
Seitens der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung wurde im Jahr 2008 – westlich des Bebauungs-
plan-Geltungsbereichs – der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals 
getroffen („Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals von DEK-km 66,175 bis km 68,550 – Los 11 – 
unter Beseitigung des Parallelhafens von DEK-km 67,393 bis km 67,757 linkes Ufer und von km

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 45 
68,550 bis km 70,350 – Los 12 – (Querschnittserweiterung Stadtstrecke Münster)“). In ihm ist 
bereits aufgezeigt, die Zufahrt der Straßen „Wilhelmshavenufer“ und „Am Pulverschuppen“ ge-
bündelt auf die Warendorfer Straße zu führen.  
Abbildung 2: Ausschnitte aus den Planfeststellungsverfahren zum DEK und zur B 481 (o. Maßstab) 
Der Landesbetrieb Straßen NRW hat eine konkrete Ausbauplanung für den Ausbau der Waren-
dorfer Straße (parallel zur eigentlichen L 834) erstellt, die die bisherigen Straßen „Wilhelms-
havenufer“ und „Am Pulverschuppen“ mit der Einzelzufahrt „Warendorfer Straße 263“ zusam-
menführt und sie gemeinsam auf die Warendorfer Straße leitet. Der Planfeststellungsbeschluss 
hierzu wurde am 30.09.2011 getroffen, entsprechend die Straßenführung zum Teil bereits erstellt.  
Momentan münden die Straßen der Nachbarschaft gebündelt unmittelbar am Wilhelmshavenufer 
in die L 834 ein. Mit Bau der neuen DEK-Brücke wird die heutige Einmündung etwa 70 m Richtung 
Osten verlegt.  
Der Bebauungsplan Nr. 619 muss die Inhalte der o.g. Planfeststellungen aufgreifen. Er darf keine 
Festsetzungen treffen, die diesen Fachplanungen widersprächen. 
5.  Planungsziele 
Die Neuerrichtung der ZUE am Standort „Alter Pulverschuppen“ soll grundsätzlich nach dem Leit-
bild eines „Kleinen Dorfes in der Stadt“ mit spezifischen räumlichen und baulichen Anforderungen 
an das gemeinschaftliche Zusammenleben der dort unterzubringenden Menschen konzipiert und 
betrieben werden. Die gute Erreichbarkeit mit den städtischen Buslinien, die Kfz-Anbindung an 
die Warendorfer Straße sowie die Anlehnung an die bestehende Siedlungsstruktur begünstigen 
die Umsetzung dieses Zieles.   
Die Kapazität der Einrichtung soll für ca. 500 Geflüchtete und 120 Mitarbeitende ausgerichtet 
werden, was dem Bedarf nach einer Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 13.500 m² entspricht. 
Die ZUE soll aus 
 mehreren Unterkunftsgebäuden sowie  
 Gemeinschaftsgebäuden mit Kantine / Kiosk, Freizeit-, Fitness- und Sozialräumen, einer 
religiösen Einrichtung, Kinderstube, Sanitätsräume, Lager und Wäscheausgabe, Verwal-
tung / Hausmeister, Pförtner, Wachdienst 
mit in der Regel zwei bis drei Vollgeschossen bestehen. Dabei geht das Konzept davon aus, dass 
 drei Bestandsgebäude umgebaut  
 sieben übrige Gebäude abgerissen und 
 ergänzend vier Gebäude neu errichtet

Bebauungsplan Nr. 619: 
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Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 45 
werden. Hierfür sprechen insbesondere die geringeren Kosten sowie die Nutzung und Inwertset-
zung von bestehender Bausubstanz („graue Energie“), für die ansonsten kaum adäquate Nutzung 
erkennbar ist. 
Umgebende Freiflächen sollen zur Unterbringung von Spielplätzen, Sportgelegenheiten sowie 
Treffpunkten mit Sitzbänken dienen. 
Im Zufahrtsbereich der ZUE sind Flächen für ca. 50 - 60 Pkw-Stellplätze sowie für ca. 250 Fahr-
räder im Bereich der Unterkünfte vorgesehen 
Die Bewohnenden der ZUE können das Grundstück nach ihrem Belieben uneingeschränkt be-
treten oder verlassen. Es ist allerdings geplant, das Gelände einzuzäunen und den Eingang zu 
überwachen. Dies geschieht mit der Absicht, dass nicht Dritte unkontrollierten Zugang haben und 
die geschützte Zuflucht gefährden. Ebenso soll eine Überbelegung der Unterkunft durch irregu-
läre Nutzung ausgeschlossen werden.  
Der Bebauungsplan soll Vorgaben zur Anordnung und Dimensionierung der Gebäude treffen. 
Auch städtebaulich-gestalterische Mindestanforderungen sollen in ihm verankert werden, damit 
die ZUE als ein integrativer Baustein einer Nachbarschaft von verschiedener Nutzungen am Sied-
lungsrand wahrgenommen wird. Weitere Maßnahmen, die dem sicheren Betrieb der ZUE sowie 
auch zur Berücksichtigung der Interesse der Anwohnenden dienen sollen, können aufgrund des 
beschränkten Festsetzungskatalogs des § 9 BauGB nicht im Bebauungsplan verankert werden. 
Stattdessen kann die Stadt Münster sie als Grundstückseigentümerin sicherstellen. Weitere, aus 
Sicherheitsüberlegungen resultierende Maßnahmen setzt die Bezirksregierung Münster als ZUE-
Betreiberin in Zusammenarbeit mit der Polizei und privaten Dienstleistern um. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
Mit den nachfolgenden Festsetzungen soll die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens 
geschaffen werden: 
6.1  Grundzüge der Planung 
Als Grundzug dieser Planung wird vor allem Art und Maß der baulichen Nutzung, die dauerhafte 
verkehrliche Erschließung sowie die Wahrung des Waldbestands gesehen. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Nutzungsart, Nutzungsdichte
Art der baulichen Nutzung – Gemeinbedarf  
Überwiegende Teile des Geltungsbereichs (nördliche Hälfte) werden als Fläche für den Gemein-
bedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / 
Übergangs-Unterkunft“ festgesetzt. Dadurch ist die künftige Nutzungsart hinreichend konkret de-
finiert. Für die Stadt als künftige Eigentümerin sowie für die Anwohnenden besteht somit Verläss-
lichkeit, welche Nutzungen auf dem Gelände künftig zulässig und zu erwarten sind. 
Art der baulichen Nutzung – Allgemeines Wohngebiet  
Hinsichtlich des im Geltungsbereich gelegenen Wohngebäudes Warendorfer Straße 261 (Mehr-
familienhaus) ist eine Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) angemessen. Somit kann 
dieses unverändert weitergenutzt werden. Aber auch anderweitige verträgliche Nutzungen sind

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 45 
somit dort denkbar und zulässig: hinsichtlich der weiteren gemäß § 4 BauNVO allgemein bzw. 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Läden; Betriebe des Beherbergungsgewerbes; sonstige 
(nicht störende) Gewerbebetriebe; Geschäfts- und Bürogebäude; Anlagen für kirchliche, kultu-
relle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe) bestehen keine Be-
denken, dass von ihnen eine Störung auf das Umfeld ausgehen würden:  Die Baufenster-, GRZ- 
und Geschossigkeits-Festsetzungen schützen vor übermäßigen Ausprägungen.  
Die gemäß § 4 BauNVO allgemeine Zulässigkeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie die 
ausnahmsweise Zulässigkeit für Tankstellen sollen nicht Bestandteil des Bebauungsplans wer-
den, weil von Ihnen zu großes Störungspotential ausginge, zumal für sie ohnehin keine Standort-
gunst anzunehmen ist. 
Für das südwestliche Eckgrundstück Warendorfer Straße 259 sichert bereits die bestehende Sat-
zung gem. § 34 BauGB die planungsrechtlichen Zulässigkeiten ausreichend. 
Maß der baulichen Nutzung 
Über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der zu-
lässigen Gebäudehöhen wird das Maß der baulichen Nutzung definiert: 
Für die Baugrundstücke wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Diese greift somit 
die in § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerten Orientierungswerte für Allgemeine 
Wohngebiete auf. In Verbindung mit den nachfolgend benannten Festsetzungen zu Geschossig-
keiten sichert sie eine maßvolle, der umgebenden Bebauung angemessene bauliche Dichte. 
Diese GRZ von 0,4 darf gem. § 19 Abs. 4 BauNVO bspw. durch Nebenanlagen um 50 % auf 0,6 
überschritten werden. Damit die Versiegelung minimiert wird steht diese o.g. Überschreitung un-
ter der Bedingung, dass die über das Maß von 0,4 hinausgehenden Flächen wasserdurchlässig 
herzustellen sind. 
Die GRZ wird insbesondere auf dem Wohngrundstück Warendorfer Straße 261 aufgrund der 
Baugrenzen bei weitem nicht ausgeschöpft werden können. Jedoch soll auch für den Fall einer 
etwaigen Grundstücksteilung mit der hier festgesetzten GRZ von 0,4 genügend Spielraum für 
eine ausreichende Nutzbarkeit verbleiben.  
Geschossigkeiten 
Das ehemalige Kasernengelände hat keine unmittelbar benachbarte bzw. gegenüberliegende 
Bebauung. Das nächstgelegene Wohngebäude südwestlich „Am Pulverschuppen“ liegt – optisch 
durch den Wald abgeschirmt – etwa 50m entfernt. Dadurch ist eine übermäßige Verschattung 
und erdrückende Wirkung o.ä. ausgeschlossen. Zur Klarstellung, in welchen Dimensionen sich 
die Gebäude der zukünftigen ZUE bewegen, wird die maximale Zahl der Vollgeschosse festge-
setzt. Sie staffelt sich in der Weise, dass in Richtung der westlichen Flanke, die sich zum stärker 
durch Erholungsnutzende frequentierten Landschaftsraum nördlich der Wohnbebauung „Am Pul-
verschuppen“ orientiert, nur zwei Vollgeschosse errichtet werden können, an der nördlichen und 
östlichen Flanke hingegen drei Vollgeschosse. Für das zentrale Gebäude, das in der nördlichen 
Verlängerung der Zufahrtsachse liegt, ist als städtebauliche Betonung der Eingangssituation auch 
eine Viergeschossigkeit vertretbar. Diese Festsetzungen ermöglichen eine wirtschaftliche Aus-
nutzung des Grundstücks, stellen aber gleichzeitig auch den verträglichen Übergang zwischen 
dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung bzw. der umgebenden Landschaft sicher.  
Für das Bestandsgebäude Warendorfer Straße 261 bleibt seine Zweigeschossigkeit gewahrt.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 45 
Baukörperhöhen 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Festset-
zung der Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit maximalen Baukörperhöhen planungsrecht-
lich gesichert. Die Dimensionierung orientiert sich am Bestand und stellt hierdurch ein verträgli-
ches Nebeneinander von neuer und bestehender Bebauung sicher.  
Um die maximal zulässige Baukörperhöhe hinreichend exakt zu definieren, sind die Hmax als Nor-
malhöheNull (NHN) festgesetzt. Für die ZUE-Neubebauung entsprechen die festgesetzten Maxi-
malhöhen – bei einer Bestands-Straßenhöhe von 58,32 m über NHN – für die Flachdachgebäude 
(mit ihren ggfs. mehr Geschosshöhe beanspruchenden Sondernutzungen)  
 bei einem Geschoss einer Baukörperhöhe von etwa 5,5 m 
 bei zwei Geschossen einer Baukörperhöhe von etwa 8,5 m 
 bei drei Geschossen einer Baukörperhöhe von etwa 11,5 m 
 bei vier Geschossen einer Baukörperhöhe von etwa 14,5 m. 
Die festgesetzten Gebäudehöhen können durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen für technische Zwe-
cke oder zur Nutzung erneuerbarer Energien überschritten werden. Aus gestalterischen Gründen 
sind die Aufbauten und Anlagen allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurück-
zusetzen. 
Zum Schutz der Erdgeschossbereiche vor Überflutungen, beispielsweise bei Starkregenereignis-
sen, wird den Bauherren empfohlen, die jeweilige Oberkante des Erdgeschossfußbodens min-
destens 0,30 m über der Straßenhöhe anzuordnen und insbesondere Aufenthaltsräume im Kel-
lergeschoss besonders zu sichern. 
6.2.2  bebaubare Flächen 
überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen 
Für die künftige Bebauung existieren bereits Vorplanungen zur Anordnung der Baukörper. Sie 
sind Anhaltspunkt für die Festsetzung von Baugrenzen, die die grundsätzlich vorgesehene städ-
tebauliche Gestalt und Baukörperstellung sichern sollen. Auf eine zu detaillierte Festsetzung eng 
abgegrenzter Gebäudestandorte wird verzichtet, um ausreichend Flexibilität für künftige Anforde-
rungen an die ZUE zu belassen. 
Grob beschrieben wird das Baufenster hufeisenartig auf dem Grundstück zugeschnitten, es fasst 
somit das mittig angeordnete Einzelgebäude. Zum inneren Bereich ergibt sich dadurch ein von 
Gebäuden umschlossener Innenhof, der Aufenthaltsfunktion übernehmen soll. Eine Trafostation 
(etwa 3x5 m, 2,5 m Höhe) ist optional in Verlängerung des südwestlichen Baufensters positio-
niert. 
Um das Bestandsgebäude Warendorfer Straße 261 werden ebenfalls Spielräume belassen, da-
mit Flexibilität für etwaige Anbauten, Aussenaufzüge etc. verbleibt. Sie sind drei- bzw. allseitig 
mit 3 m bemessen. Für untergeordnete Bauteile ist eine Ausnahmeregelung formuliert, die den 
Nachbarschutz berücksichtigt. 
Die Größe von Nebenanlagen (wie beispielsweise Gartenschuppen) außerhalb der Baufenster 
wird für das Wohngrundstück Warendorfer Straße 261 zur Vermeidung einer stadtgestalterisch

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 45 
nachteiligen übermäßigen Anordnung, auf 10 m² Grundfläche je zugeordneter Wohneinheit be-
schränkt.  
6.2.3  Bauweise 
Die beiden westlichen ZUE-Gebäuderiegel, die für Erhalt und Weiternutzung vorgesehen sind, 
haben eine Länge von 43 m bzw. 47 m. Sie sollen, wie auch die weiteren Gebäude, mit seitlichem 
Grenzabstand von Nachbargrundstücken errichtet werden bzw. verbleiben. Die Festsetzung ei-
ner offenen, geschlossenen oder abweichenden Bauweise gemäß § 22 BauGB ist entbehrlich, 
da die Baugrenzen bereits im Grundsatz die Gebäudestellungen definieren und schon durch die 
Abstandsregelungen der BauO NRW gewährleistet ist, dass die erforderlichen Grenzabstände zu 
den Nachbargrundstücken eingehalten werden. Somit verbleibt für die ZUE zumindest die Option, 
mit gegebenenfalls mehr als 50 m Baukörperlänge operieren zu können. Für die Warendorfer 
Straße 261 gibt es aufgrund der vorgegebenen Baugrenzen ebenfalls keine städtebauliche Not-
wendigkeit, eine Bauweise festzusetzen. 
Somit wahren die Gebäude des Alten Pulverschuppens sowie der Warendorfer Straße 261 die 
Anmutung von Mehrfamilienhäusern.  
6.2.4  Dachform und -begrünung 
Die bisherigen Kasernenbauten im Geltungsbereich sind überwiegend mit Flachdach ausgeführt, 
nur eines hat ein Walmdach mit Satteldach-Querriegel.  
Die künftigen Neubauten der ZUE sind mit begrüntem Flachdach (mit einer maximalen Neigung 
von 5°) auszuführen, da dies die bisherige Prägung bewahrt und zudem den Niederschlagswas-
serabfluss drosselt. Zudem hat dies auch den klimatischen Vorteil einer höheren Verdunstungs-
rate. Sie sind daher mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken, extensiv zu begrünen 
und dauerhaft zu erhalten.  
Dies schließt die Nutzung von Solaranlagen nicht aus, diese müssen jedoch allseitig mindestens 
1 m von der Fassadenaußenkante zurücktreten und dürfen eine maximale Höhe von 1 m über 
der Gebäudeoberkante haben. Sie dürfen somit auch die Hmax überschreiten. 
Für die Warendorfer Straße 261 wird als Dachform eine Ausprägung mit geneigtem Dach als 
Walm- oder Satteldach vorgegeben, da dies vertrauter Bestand ist und im Kontext mit der unmit-
telbaren Umgebungsbebauung geboten erscheint. 
6.2.5  Material, Farbgebung 
Das ehemalige Kasernengelände ist von roten Klinkerbauten geprägt. Sie finden sich – zzgl. ei-
niger hell verputzter Bauten – auch in der Umgebung. Somit soll roter Klinker auch weiterhin als 
vorherrschendes Fassadenmaterial beibehalten bleiben. Um Neubauten einfachen Standards zu 
ermöglichen, sind zudem Putzfassaden weißer / beiger Farbgebung zulässig. Sie würden sich 
erfahrungsgemäß harmonisch in die Nachbarschaft roter Klinkerbauten einfügen. Für das Be-
stands-Wohnhaus wird diese Festsetzung aufgrund der prägenden Umgebungsbebauung eben-
falls aufgegriffen. Dunklere Farbtöne sind u.a. auch wegen der klimatisch ungünstigen Aufhei-
zung nicht vorgesehen. 
Aufgrund der unmittelbaren optischen Nachbarschaft zum Wald können für die ZUE-Gebäude als 
Ausnahme Holzfassaden zugelassen werden, wenn sie in ihrer natürlichen Farbgebung verblei-

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Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 45 
ben. Bunte Ausprägungen würden eine zu starke Fern- und Fremdwirkung in den sie umgeben-
den Landschaftsraum entwickeln. Dies wäre ebenfalls bei glänzenden oder reflektierenden Ober-
flächen der Fall, so dass diese unzulässig sind. 
Für positive kleinklimatische Effekte müssen alle Fassaden von Gemeinbedarfs-Neubauten be-
grünt werden. Je vollendeter 30 m² dieser Fassaden (abzüglich ihrer Tür- und Fensterflächen) 
muss mindestens eine selbstklimmende, rankende oder schlingende Kletterpflanze (Immergrüne 
Kriechspindel (Euonymus fortunei in Sorten), Efeu (Hedera helix), Kletterhortensie (Hydrangea 
petiolaris) oder Wilder Wein (Parthenocissus tricuspidata „Veitchii“), Kiwi (Actinidia arguta und 
A. chinensis), Rosa Strahlengriffel (Actinidia kolomikta),  Akebie Klettergurke (Akebia quinata), 
Pfeifenwinde (Aristolochia macrophylla), Trompetenblume (Campsis radicans), Gemeine Wald-
rebe* (Clematis vitalba), Alpenwaldrebe (Clematis alpina), Waldreben (Clematis-Hybriden und 
andere Clematis-Arten), Hopfen (Humulus lupulus), Winter-Jasmin (Jasminum nudiflorum), Geiß-
blatt Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium), Wilder Wein (Parthenocissus quinquefolia), Kletter-
rosen (Rosa sp.), kletternde Arten und Sorten, R. arvensis, Kletter-Brombeeren (Rubus-Arten, R. 
fruticosus), Echter Wein (Vitis vinifera – Kultursorten), Blauregen, Wisteria (Wisteria sinensis)) 
angepflanzt und dauerhaft fachgerecht gepflegt werden. Die hierzu jeweils mindestens 1 m² 
große Pflanzfläche kann – wenn per Wurzelkorb o. ä. gesichert – beispielsweise durch Fahrräder 
überfahren werden.  
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Für die ZUE werden ca. 50 Stellplätze hauptsächlich für Mitarbeiter, aber auch für externe Dienst-
leister, Gesundheits- und Servicekräfte zur Verfügung gestellt. Eine den Gebäuden vorgelagerte 
Kfz-Stellplatzanlage ist im Südosten des Kasernenareals vorgesehen, so dass der eigentliche 
Gebäudekomplex weitgehend autofrei gehalten bleiben kann. Vereinzelte weitere Stellplätze sind 
aber auf dem Areal nicht ausgeschlossen. Fahrradständer werden voraussichtlich dezentral auf 
dem Unterkunftsgelände angeordnet.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 45 
6.2.7  Freiflächen, Eingrünung, Einfriedung 
Für die Freiflächen liegt ein erstes Gestaltungskonzept 
vor. Es sieht für die Bewohnenden Angebote für Kin-
derspiel, für Sport und für Aufenthalt im Freien vor. Es 
ist absehbar, dass die Freiflächen einen ökologisch 
deutlich aufgewerteten Aufenthaltswert erhalten, als 
dies in der Vergangenheit für die militärischen Zwecke 
(mit den seinerzeitigen Rangier- und Reparaturflä-
chen) denkbar war. 
Zur Einbindung der Liegenschaft in den Landschafts-
raum wird der im Randbereich vorhandene Hecken- 
und Baumbewuchs als zu erhalten festgesetzt. Eine 
weitere Eingrünung mit heimischen Gehölzen (Sträu-
chern) ist anzulegen. Ein 3 m breiter Pflanzstreifen an 
der östlichen Flanke soll sicherstellen, dass die Eingrü-
nung selbst für den Fall gewährleistet bleibt, wenn die 
östlich auf separater Parzelle vorhandene Hecke ent-
fallen sollte. Auch prägender Baumbestand im inneren 
bebauten Umfeld ist in Teilen – soweit in Abwägung mit 
den zu schaffenden Unterkünften möglich – als zu erhalten festgesetzt worden. Bei Abgang ste-
hen Ersatzpflanzungen an. 
Die Einfriedung des WA-Grundstücks ist für Hecken auf übliche Personengröße (1,80 m) be-
grenzt, um eine übermäßige (ortsuntypische) Abschottung zu vermeiden. Maschendraht-/Stahl-
mattenzäune sind nur in Kombination mit verdeckenden Hecken / Sträuchern zulässig.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
vorgelagerte allgemeine Kfz-Erschließung 
Während die Bundeswehr-Kaserne in der Vergangenheit eine eigenständige Zufahrt durch den 
Wald auf die L 843 „Warendorfer Straße“ hatte, wird sie nun nach der Errichtung einer abschot-
tenden Lärmschutzwand an der L 843 gemeinsam mit den Anlieger-Stichstraßen „Am Pulver-
schuppen“ sowie „Warendorfer Straße“ gebündelt auf „Am Wilhelmshavenufer“ geführt, die dann 
in die L 843 einmündet. Ein eigenständiger, etwa 50 m langer Linksabbiegestreifen führt von der 
L 843 ins Quartier 
Gemäß den o.g. Planungen von Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie Landesbetrieb Stra-
ßen NRW wird diese gebündelte Zufahrt des Quartiers künftig im Zusammenhang mit dem Neu-
bau der DEK-Brücke ca. 70 m Richtung Osten verlagert und signalisiert.  
Um zu prüfen, ob und inwieweit mit der Nutzungsänderung auf dem Grundstück des Alten Pul-
verschuppens eine Verkehrszunahme im Planbereich und seinem Umfeld einhergeht, ist durch 
ein Fachbüro eine Verkehrsuntersuchung erstellt worden1. Die L 843 Warendorfer Straße ist dem-
1  Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH:  
 „Verkehrstechnische Untersuchung zur ZUE in Münster, Schlussbericht“ Bochum 2020 
Abbildung 3:  
Vorentwurf Freiraumkonzept

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 45 
nach grundsätzlich der Kategorie „anbaufreie Hauptverkehrsstraße“ zuzuordnen, das „Wilhelms-
havenufer“ ist als „Dörfliche Hauptstraße / Erschließungsstraße“ und „Am Pulverschuppen“ als 
„Wohnweg“ einzustufen. 
Bereits im Prognose-Null-Fall – d.h. ohne Bau der ZUE – ist wegen des Ausbaus der B 51 / 
B 481n von einer Zunahme von 55 % des Kfz-Verkehrs auf diesem Abschnitt der Warendorfer 
Straße auszugehen. Aus Zählungen an einer vergleichbaren Geflüchtetenunterkunft in Ibbenbü-
ren (120 Mitarbeitende, Gesamtkapazität 600 Geflüchtete, zum Zählzeitpunkt mit 350 Personen 
belegt) ist für die am Pulverschuppen projektierte ZUE Münster prognostiziert worden, dass durch 
den Betrieb der ZUE etwa 90 Kfz/24 h als Summe des Quell- und Zielverkehrs resultieren, davon 
sind etwa 6 Fahrten Lieferverkehr. 
In die Überprüfung der ausreichenden Kapazität sind auch weitere im Umfeld erwogene Vorha-
ben einkalkuliert worden, die jedoch nicht Inhalt dieses Bebauungsplanverfahrens sind (etwaiger 
Reisemobilhafen Wilhelmshavenufer, Erweiterung Sportanlage Coppenrathsweg).  
Für diese künftige Konstellation (Straßenausbauzustand, bestehender Nachbarschaftsverkehr, 
künftiger ZUE-Verkehr) bestätigt die Untersuchung, dass das vorgelagerte Anlieger-Straßennetz 
sowie der neue Knotenpunkt den Verkehr jederzeit leistungsfähig und auch in den morgendlichen 
/ nachmittäglichen Spitzenstunden mindestens mit befriedigender Qualitätsstufe C abwickeln 
können. Der Nutzerkreis der Parallelstraße ist sehr eingeschränkt, Kfz- Durchgangsverkehr ist 
nicht vorhanden. Das Verkehrsaufkommen liegt – auch inklusive der ZUE-Verkehre – deutlich 
unterhalb der gemäß „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) zur Orientierung 
gegebenen Obergrenze. 
An Engstellen im Erschließungsstraßenquerschnitt (ca. 4,75 m) nördlich parallel zur L 843 muss 
im Einzelfall der Gegenverkehr abgewartet werden (Begegnungsverkehr möglich: Lkw/Rad). Für 
den sehr selten zu erwartenden Begegnungsfall Lkw/Pkw kann der Abschnitt (5,00m Breite) vor 
Haus Nr. 1 und Einmündungsbereich „Am Pulverschuppen“ genutzt werden. 
Eine alternative, von den Anliegern geforderte Anbindung der ZUE – möglichst unmittelbar auf 
die L 843 – ist im Straßennetz nicht zu verwirklichen. Die südliche ehemalige unmittelbare Anbin-
dung der alten Kaserne auf die L 843 „Warendorfer Straße“ lässt sich nicht wiederherstellen, da 
eine Reaktivierung insbesondere a) mit ihrer erforderlichen Durchfahrt die Wirkung der Schall-
schutzwand konterkarieren würde, b) zwei schwer einzusehende Konfliktbereiche mit den nörd-
lich wie südlich der Wand verlaufenden F/R-Wegen erzeugen würde, c) nicht verkehrssicher an 
und in den vorhandenen Straßenquerschnitt der L 843 eingebunden werden könnte. Eine östliche
Anbindung (bspw. auf Höhe der ehemaligen Baracken-Zufahrten (nur rechts-rein-rechts-raus) di-
rekt an die B 481n (vom „Schifffahrter Damm“ kommend) ist entsprechend der Anbauverbots- 
und Anbaubeschränkungen des Bundesfernstraßengesetzes nicht zulässig. Eine dauerhafte 
nördliche Anbindung an den „Coppenrathsweg“ würde das städtebauliche Ziel einer zentralen 
Zufahrt (über die vorhandene Zuwegung) verwerfen sowie lange Umwege auslösen, bevor der 
(in seiner Menge vglw. geringe alltägliche) Kfz-Verkehr dann letztlich auf das übergeordnete Stra-
ßennetz gelangen würde. Eine westliche Anbindung an die Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ 
würde das Gegenteil des von den Anliegern Gewünschten bewirken.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 45 
Grundstückszufahrt 
Die eigentliche ZUE-Zufahrt (ehem. Kasernengelände Warendorfer Straße 263-269 sowie zum 
Vorderlieger 261) wird als private Verkehrsfläche festgesetzt. Die vorhandene etwa 5 - 6 m breite 
Zuwegung durch die Waldfläche reicht aus, um auch den vereinzelten Begegnungsverkehr 
„Lkw/Pkw“ zu ermöglichen und auch den Verkehr vom / zum Gebäude Warendorfer Straße 261 
aufzunehmen.  
Bei der anzunehmenden geringen Frequentierung sind keine Beeinträchtigungen für den Ver-
kehrsfluss zu erwarten – insbesondere aufgrund der Erfahrung, dass die Zufahrt zuvor für die 
Andienung einer ganzen Kaserne gedient hat. Eine neu zu schaffende Wendemöglichkeit für et-
waige Irrfahrten – die vor verschlossenem Geländetor enden – wird für entbehrlich gehalten, weil 
40 m südlich davon mit der Einfahrt zur vorhandenen privaten Stellplatzanlage bereits eine Wen-
demöglichkeit besteht, so dass auf eine zusätzliche Versiegelung im Wald verzichtet werden 
kann. 
benachbarte Anliegerstraße 
Die westlich des Geltungsbereichs gelegene Straße „Am Pulverschuppen“ ist derzeit eine nicht 
öffentlich gewidmete Privatstraße im Besitz verschiedener Eigentümer (u.a. auch Stadt Münster, 
BImA). Die Straße ist für die Erschließung der ZUE weder erforderlich noch vorgesehen.  
Überlegungen, die planungsrechtliche Zulässigkeit für eine Ausweitung / öffentliche Widmung zu 
schaffen, sind wegen klar ablehnender Reaktionen verworfen worden. 
ÖPNV 
Die Bushaltestelle „Pulverschuppen“ liegt etwa 250 m südwestlich des Plangebietes im Einmün-
dungsbereich Wilhelmshavenufer / L 843 Warendorfer Straße, von der aus mehrere Buslinien im 
20-Minuten-Takt in die Innenstadt führen.  
Fuß-/Radwege 
Das Plangebiet an der Warendorfer Straße frequentieren Fußgänger / Radfahrende, die in die 
Innenstadt bzw. nach Handorf oder auch zum etwa 2,5 km entfernt gelegenen Gymnasium 
St. Mauritz gelangen möchten. Hierzu stehen ihnen zur Auswahl 
 nördlich der Lärmschutzwand (abseitig der L 843) die ca. 270 m lange Mischverkehrsflä-
che parallel der Warendorfer Straße, zunächst gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr geführt 
und dann auf ca. 70 m auf kombiniertem Geh-/Radweg verlängert bzw. 
 südlich der Lärmschutzwand der ca. 320 m lange kombinierte Geh-/Radweg entlang der 
Warendorfer Straße,  
die dann im Osten auf der L 843 wieder vereint werden.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 45 
Verkehrsberuhigende Maßnahmen 
Zur Geschwindigkeitsreduzierung werden nach den „RASt 06“ Aufpflasterungen oder Schwellen 
empfohlen. Erforderliche Maßnahmen im vorgelagerten Straßennetz sind noch im Detail zu prü-
fen.  
Auf der unmittelbaren (Privat-)Zufahrt zur ZUE soll der Verkehr mit verminderter Geschwindigkeit 
fließen, ggfs. sind Schwellen zur Geschwindigkeitsreduzierung anzulegen und zu beleuchten. 
Eine separierende Aufteilung bspw. mit seitlichem Gehweg ist nicht erforderlich.  
Derartige Maßnahmen können allerdings nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, 
die Realisierung bleibt der konkretisierenden technischen Ausbauplanung vorbehalten.  
Baustellenverkehr 
Der alltägliche Verkehr zur ZUE ist über das vorgelagerte Straßennetz parallel zur L 843 abzuwi-
ckeln. Derzeit wird geprüft, ob zur Abwicklung der Baustellen-Logistik temporär eine provisorische 
anderweitige Zufahrt angelegt werden kann, so dass möglichst wenige Wohn-Anlieger betroffen 
wären. Diese nur für einen begrenzten Zeitraum vorzuhaltende Trasse ist nicht Inhalt der Bebau-
ungsplan-Festsetzungen. 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Schmutzwasserableitung  
Für die ehemalige Kaserne „Pulverschuppen“ wird derzeit noch im Nordosten des Areals ein ei-
genes Schmutzwasser-Pumpwerk mit zugehöriger Druckrohrleitung und Anschluss an das öf-
fentliche Schmutzwasserkanalnetz im Kreuzungspunkt Warendorfer Str./ Dyckburgstr. betrieben. 
Das Pumpwerk sowie die Druckrohrleitung sind im Hinblick auf Alter und baulichen Zustand als 
abgängig zu beurteilen und entsprechen nicht den heutigen Vorgaben zur Arbeitssicherheit und 
dem allgemein gültigen technischen Standard.  
Um zukünftig die Schmutzwasserentsorgung des Standortes sicherzustellen, wird der Bau eines 
neuen Schmutzwasser-Pumpwerks südwestlich des Eingangs, außerhalb des eingezäunten Be-
reichs der ZUE erwogen. Mittels einer neuen Druckrohrleitung, die bereits in Teilstrecken im Zuge 
des Ausbaus der Warendorfer Straße verlegt wurde, erfolgt auch zukünftig der Anschluss an das 
vorhandene Kanalnetz in der Dyckburgstraße. Der Standort des Pumpwerkes ist entsprechend 
in der Planzeichnung als Ver-/Entsorgungsfläche optioniert. An dieses Schmutzwasserpumpwerk 
könnte auch die Schmutzwasserentsorgung des gesamten Einzugsgebietes „Pulverschuppen“ 
angeschlossen werden und somit die Trasse über den Coppenrathsweg aufgegeben werden.  
Regenwasserableitung 
Die Regenwasser-Entwässerung des Geltungsbereichs erfolgt Richtung Norden über das na-
menlose Gewässer Nr. 3299922, das über teilweise verrohrte Gewässerabschnitte entlang des 
Coppenrathswegs und der Straße Wilhelmshavenufer bis zur Einmündung in den Dortmund-
Ems-Kanal (DEK) nördlich der Schleuse verläuft. Aufgrund der in weiten Teilen des Gewässer-
laufes bestehenden Verrohrung sowie diverser Durchlässe im Bereich von Straßenquerungen mit 
unterschiedlichen Durchmessern, ist es insbesondere beim Starkregenereignis 2014 zu Über-
schwemmungen gekommen.   
Daher soll nördlich außerhalb des Bebauungsplan-Geltungsbereichs eine hydraulische Sanie-
rung des lokalen Gewässersystems erfolgen. Dieser Bedarf besteht unabhängig davon, ob eine

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 45 
ZUE am geplanten Standort „Pulverschuppen“ errichtet wird. Vorgesehen ist hierbei die Neutras-
sierung und der naturnahe Ausbau eines leistungsfähigen Gewässersystems mit ausreichendem 
Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in den DEK nördlich der Schleuse. Bislang verrohrte Gewäs-
serstrecken sollen geöffnet, punktuelle Engstellen beseitigt und Retentionsvolumen im und am 
Gewässer geschaffen werden. 
Um eine gesicherte Regenwasserableitung auch für den Altbestand (westlich der Straße „Am 
Pulverschuppen) zu gewährleisten, ist ein Regenwasserkanal von West nach Ost über das ehe-
malige Kasernengelände zu führen. Als Platzhalter für eine etwaige derartige Leitungstrasse ist 
ein 3 m breiter Streifen südlich entlang der Kasernengrenze in einem bewuchsarmen angrenzen-
den Korridor eingetragen. Für einen Regenwasserkanal entlang der Straße „Am Pulverschuppen“ 
ist östlich parallel ein Leitungsrechtskorridor berücksichtigt. 
Die bestehende Topografie, die Bodeneigenschaften und der hohe Grundwasserstand lassen für 
das Plangebiet keine Regenwasser-Versickerung zu. Der Anschluss des künftigen ZUE-
Grundstücks an das Gewässersystem soll durch separate dezentrale Rückhaltemaßnahmen un-
terstützt werden. Es ist bereits absehbar, dass die künftige Versiegelung des ehemaligen Kaser-
nengeländes das bisherige Maß nicht überschreiten wird, da bisherige Verkehrs-, Rangier- und 
Abstellflächen voraussichtlich entsiegelt werden können (wasserdurchlässiges internes Wege-
netz). Flache abgedichtete Retentionsmulden können mit in die Freiraumgestaltung einbezogen 
werden und der Abflussverzögerung / Verdunstung dienen. Zudem trägt auch die Dachbegrünung 
(siehe Punkt 6.2.4) künftiger Neubauten zur Regenrückhaltung bei. Insgesamt soll durch Kombi-
nation der Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung vor Ort den Wasserhaushaltsgrößen 
der unbesiedelten Landschaft entsprochen werden und somit auch das „Handlungskonzept 
Klimaanpassung 2030 zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes der Stadt Münster“ erfüllt 
werden. Das Vorhaben „ZUE“ wird keine nachteiligen Auswirkungen auf den Niederschlagswas-
serhaushalt haben. 
Trinkwasser- / Löschwasser- / Strom- / Wärmeversorgung 
In der Straße „Am Pulverschuppen“ verläuft eine Trinkwasserleitung, von der die beidseitigen 
Gebäude bislang und auch zukünftig versorgt werden. Dieses Netz kann jedoch keine Löschwas-
serversorgung bewerkstelligen, so dass der Beibehalt des Löschteiches südwestlich des ehema-
ligen Kasernengeländes sinnvoll ist. Alternativ ist eine Zisterne denkbar. 
Das ehemalige Kasernengelände wird bislang durch eine private Kundenstation in nordöstlicher 
Randlage des Geltungsbereichs mit Strom versorgt. Sie kann – abhängig vom noch zu klärenden 
Zustand – von den Stadtnetzen erhalten oder gewartet werden. Eine im Südwesten des Gel-
tungsbereichs gelegene Station dient der Versorgung der Gebäude westlich „Am Pulverschup-
pen“. 
Eine Fernwärmeversorgung scheidet für das Plangebiet aus, da der nächstmögliche Anschluss-
punkt mit über 1 km Entfernung nicht wirtschaftlich zu erreichen ist. Somit sind anderweitige Op-
tionen der Eigenversorgung (bspw. Erd- oder Luftwärmepumpen, Pelletheizung) im Rahmen der 
nachfolgenden Gebäudeplanung zu prüfen.  
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Details zur geplanten Gemeinbedarfseinrichtung ZUE werden bereits in Punkt 6.2.1 aufgeführt.

Bebauungsplan Nr. 619: 
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Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 45 
Weitere Gemeinbedarfseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen finden sich in den Bereichen 
Mauritz-Mitte (Schifffahrter Damm, ca. 1 km) und Mauritz-Ost (Mondstraße, ca. 1,5 km), somit in 
fußläufig bzw. per Fahrrad erreichbarer Entfernung. 
6.6  Grünflächen / Begrünung 
Die Anlage der ZUE beschränkt sich auf einen Bereich, der bereits seit mehr als einem Jahrhun-
dert baulich geprägt ist. Mit der zur Warendorfer Straße vorgelagerten Waldfläche hat sie bereits 
deutlich begrünte Prägung, so dass die Schaffung weiterer Grünzüge, Vernetzungen o. ä. nicht 
erforderlich ist. Somit entfällt auch die Notwendigkeit, zusätzliche öffentliche oder private Grün-
flächen festzusetzen. Ein Bedarf an öffentlichen Spielplätzen entsteht nicht. Spielgelegenheiten 
für die Kinder in der ZUE sind auf dem ehemaligen Kasernengelände vorgesehen. 
Lediglich für die Grünfläche südwestlich des ehemaligen Kaserneneingangs werden der dort ge-
legene Löschteich und die ihn fassende Vegetation als private Grünfläche festgesetzt.  Sein Grün-
flächencharakter bleibt aufrechterhalten – auch wenn er hintergründig seine Notfall-Funktion be-
wahrt. Die angemessene ökologische wie technische Gestaltung bleibt der Detailplanung vorbe-
halten.  
6.6.1  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Für die Allgemeinheit und die Anwohnenden werden zu der bislang von außen sichtbaren west-
lichen Flanke der Anlage keine erheblichen baulichen Veränderungen wahrzunehmen sein. Auf-
grund der intensiveren Grundstücksnutzung und der erforderlichen Einzäunung ist aber vorgese-
hen, die ZUE in Teilabschnitten mit Sträuchern weiter einzugrünen, so dass zur umgebenden 
Landschaft – insbesondere im Kontext mit bereits angrenzend auf benachbarten Parzellen exis-
tierenden Sträucherstreifen – ein durchgängiger Baum- und Strauchsaum geschaffen wird. 
Auf dem Gelände sind zudem mehrere Bestandsbäume als zu erhalten festgesetzt, da sie be-
deutende ökologische Funktion besitzen und zudem mit ihrer Optik dem geplanten Konzept einer 
gemeinsam gefassten Aufenthalts-Mitte begrünte Gestalt verleihen und Schatten spenden. Zur 
Vorbereitung der künftigen Baumaßnahmen ist im Februar 2023 Baum- und Strauchbestand be-
seitigt worden, der u.a. in unmittelbarer Nähe abzureißender Gebäude und Fundamente nicht zu 
erhalten gewesen ist. 
Für Stellplatzanlagen ist die münstertypische Festsetzung aufgegriffen, dass für Sammelstell-
plätze je 6 angefangener Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist, um eine Gliederung bzw. Eingrü-
nung zu gewährleisten.  
6.6.2  Wald 
Eine ältere Kartierung des Landesbetriebs Wald und Holz verzeichnet den Baumbestand östlich 
der Zufahrt sowie südlich des Grundstücks „Warendorfer Str. 261“ bis zur Warendorfer Straße 
als Wald. Der westlich an den Feuerlöschteich grenzende Bereich ist in diesem Verzeichnis nicht 
als Wald kartiert, jedoch mit jungem Bewuchs bestanden. Diese Flächen werden als „Wald“ fest-
gesetzt, hier sind keine Veränderungen vorgesehen.  
Das nächstgelegene (künftig jedoch abzureißende) Bestandsgebäude liegt in 7 m Nähe zur 
Waldparzelle. Das nächstgelegene (südwestliche) Bestandsgebäude, das allerdings durch einen

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 45 
Neubau ersetzt werden muss, hat etwa 18 m Abstand zur Gehölzkante / Feuerlöschteich. In die-
sem südwestlichen Bereich ist der Bewuchs ohnehin noch vergleichsweise niedrig bzw. ver-
buscht. Die sonstigen Neubauten haben einen Abstand von etwa 30 m zur Waldkante. 
Für die westlich, nördlich und östlich an den Bebauungsplan angrenzenden landwirtschaftlichen 
Nutzflächen ergeben sich keine Veränderungen. 
6.6.3  Ausgleichsflächen 
Das ehemalige Militärgelände ist durch die bestehenden Bauten, Fahrwege, Stellplatz- und Ran-
gierflächen bereits in erheblichen Teilen versiegelt. Durch den Bebauungsplan werden keine zu-
sätzlichen Eingriffe in den Naturhaushalt zulässig, so dass die Bereitstellung von naturschutz-
rechtlich bedingten Kompensationsflächen nicht erforderlich wird. 
6.7  Immissionsschutz 
Nachfolgend wird aufgezeigt, welche Lärmemittenten auf das Plangebiet einwirken, bzw. auch 
inwieweit durch das Vorhaben Lärm verursacht wird (verdeutlicht in nachfolgender Grafik):  
Abbildung 4: Einwirkungen von Lärmemittenten auf das Plangebiet 
6.7.1  Immissionen: Ausgangssituation  
Straßenverkehrslärm  
In Immissionsbelangen wird das Plangebiet im Wesentlichen durch den Lärm der (von der ZUE 
in etwa 250 m entfernt verlaufenden) L 843 Warendorfer Straße sowie des (von der ZUE ebenso 
weit entfernt gelegenen) Verknüpfungsstreifens zur B 51 geprägt.  
Lärm-Emissionen
Lärm-Emissionen
elektromagnet.
Emissionen
Lärm-Emissionen
Lärm-Emissionen

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Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 45 
Schienenverkehrslärm  
Die je Richtung maximal 2 x je Stunde mit Regionalbahnen befahrene Gleisstrecke Münster – 
Warendorf wirkt sich in das Plangebiet nicht erheblich aus. Aufgrund der großen Entfernung ist 
nicht von relevanten Lärmvorbelastungen auszugehen. Eine Untersuchung der Immissions-
schutzfachstelle aus dem Jahr 2017 zum Schienenverkehrslärm hat ergeben, dass die städte-
baulichen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeines Wohnen von 55 dB(A) tags und 
45 dB(A) nachts bereits auf Höhe des Mehrfamilienhauses Warendorfer Straße 261 erfüllt sind. 
Die Immissions grenzwerte der für überörtliche Verkehrsanlagen maßgeblichen 16. Bun-
desimmissionsschutzverordnung (BImSchV) liegen in reinen und allgemeinen Wohngebieten so-
gar bei 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. 
Schiffsverkehrslärm  
Der Schiffsverkehr auf dem etwa 190 m westlich gelegenen Dortmund-Ems-Kanal ist aufgrund 
der Entfernung ebenfalls nicht erheblich. Entlang der eigentlichen Schifffahrtsroute wurde im Zu-
sammenhang mit dem DEK-Planfeststellungsverfahren für ein nur 40m von der Kanalkante ent-
fernt gelegenes Wohngebäude eine Lärmbelastung von tags 47,6 dB(A) und nachts 36,5 dB(A) 
prognostiziert, so dass die WA-Orientierungswerte der DIN 18005 bereits in weit geringerem Ab-
stand (als am Standort ZUE) zum DEK bereits eingehalten sind2.  
Gewerbelärm 
Eine relevante gewerbliche Lärmvorbelastung auf das Plangebiet ist nicht gegeben. 
Sport- / Freizeitlärm 
In ca. 200 m Abstand zum Alten Pulverschuppen liegen nördlich des Coppenrathswegs Sport-
plätze und Stellplatzanlage der DJK SV Mauritz.  
Sonstige Immissionen 
Geruchsvorbelastungen bestehen für das Plangebiet nicht – im Umfeld existieren weder landwirt-
schaftliche Betriebe mit nennenswerter Tierhaltung, noch geruchsemittierende Betriebe. 
Von Umspannwerken wie jenem am Coppenrathsweg können elektromagnetische Felder auf das 
Gebiet einwirken. Ihm liegen direkt gegenüber– 25 m bzw. 40 m entfernt – zwei bewohnte Ge-
bäude. Diese wirken bereits als Limit für die maximal möglichen Emissionen des Umspannwerks. 
6.7.2  Immissionen: künftig auf das Plangebiet einwirkend 
Straßenverkehrslärm  
Aufgrund des Ausbaus der B 51n / B 481n wird im Abschnitt südlich des Alten Pulverschuppens 
eine Zunahme des Kfz-Verkehrs auf ca. 26.500 Kfz/DTV erwartet 3. Als Konsequenz hieraus ist 
im Planfeststellungsbeschluss eine 280 m lange, 3 m hohe Lärmschutzwand nördlich parallel der 
Warendorfer Straße verankert, die bereits gebaut ist. Das nicht in den BPlan-Geltungsbereich 
einbezogene Wohnhaus „Warendorfer Straße 259“ (15 m nördlich der L 843) wird durch sie in 
dem Umfang geschützt, dass dort auf das Erdgeschoss statt 71 dB(A) nur noch 60 dB(A) einwir-
ken. Wegen Überschreitungen im Obergeschoss (69/60 dB(A) tags/nachts) liege hier allerdings 
2  ZECH Ingenieurgesellschaft:  
 „Schalltechn. Bericht Nr. LL2966/1/04 über die Geräuschimmissionssituation durch den Schiffsverkehr nach dem 
geplanten Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Los 11 und Los 12) im Stadtgebiet Münster“, Lingen, 2006 
3  Straßen NRW – Planfeststellung zum Deckblatt I, Unterlage 12.I: Lärmtechnische Unterlage; Münster 2.5.2007

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Anspruch auf passiven Lärmschutz vor. Insbesondere bei Änderungen an diesem Gebäude wer-
den im Rahmen etwaiger Baugenehmigungsverfahren schallschützende Maßnahmen zu prüfen 
sein.  
Das ZUE-Gelände hat hingegen einen Abstand von etwa 250 m zur west-östlich verlaufenden 
Warendorfer Straße und ist im Zusammenhang mit o. g. Planfeststellung nicht mehr zu berück-
sichtigen gewesen.  
Zum östlichen nächstgelegenen Verknüpfungsstreifen der Warendorfer Straße / B 51 / B 481n 
(erwartet: 14.260 Kfz/DTV) beträgt der Abstand der ZUE 180 m. Allerdings ist hier keine Lärm-
schutzwand vorgesehen. Das Mehrfamilienhaus Warendorfer Str. 261 hat zum o.g. östlichen Ver-
knüpfungsstreifen einen Abstand von etwa 140 m. Hilfsweise werden zur Beurteilung der Lärm-
belastungen die Berechnungen für seinerzeitige Wohnheim-Behelfsbauten (s. Abb. 4: IO 101, 
80m Abstand) herangezogen, für die in o.g. Untersuchung 59dB(A) tags und 52dB(A) nachts 
ermittelt wurden.  
Die ZUE wird mit einer Immissionsempfindlichkeit eingestuft, wie sie die DIN 18005 (Teil 1 
„Schallschutz im Städtebau“) für Mischgebiete (MI) mit Orientierungswerten von 60 dB(A) tags 
und 50 dB(A) nachts vorgibt, in denen Wohnen ohne Einschränkung zulässig ist. Insofern ist 
davon auszugehen, dass die bewohnten Gebäude im Plangebiet aufgrund der größeren Entfer-
nung als die nähergelegenen Behelfsbauten (s.o.) entsprechend geringer betroffen und die MI-
Orientierungswerte somit eingehalten sind. 
Schienenverkehrslärm  
Es wird angestrebt, die Taktfrequenz auf der Bahnstrecke im Zusammenhang mit einer Münster-
land-S-Bahn von bislang 2 x je Stunde / je Richtung auf dann 3 x je Stunde / je Richtung (ggfs. 
ab dem Jahr 2040) zu erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass die aktuellen Immissionen sogar die 
städtebaulich anzustrebenden Zielwerte der DIN 18005 einhalten ist prognostizierend davon aus-
zugehen, dass bei stündlich einem weiteren Zug je Fahrtrichtung die Grenzwerte der 16. BIm-
SchV (maßgeblich bei Verkehrslärm) weiterhin noch eingehalten sein werden. 
Schiffsverkehrslärm  
Aufgrund der großen Entfernung der im BPlan-Geltungsbereich gelegenen bewohnten Gebäude 
zum DEK ist nicht davon auszugehen, dass – auch bei einer Zunahme des Schiffsverkehrs auf 
dem Kanal – wesentlich belastende Lärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken werden. 
Sport- / Freizeitlärm 
Die Sportanlage der DJK SV Mauritz nördlich des Coppenrathswegs soll künftig intensiver ge-
nutzt werden, so dass zusätzliche Trainingseinheiten auf dem Gelände stattfinden können. Auf-
grund der ca. 200 m Abstand zum Plangebiet und der bereits vorhandenen, mit 30 bzw. 50 m 
deutlich näher gelegenen Bebauung am Coppenrathsweg ist weder davon auszugehen, dass von 
der Sportanlage bedeutende Immissionen auf das Plangebiet einwirken, noch dass durch die 
ZUE Einschränkungen für die Sportanlagenplanung resultieren. 
Sonstige Immissionen 
Die künftig bewohnten Gebäude auf dem ZUE-Gelände werden einen Abstand von mindestens 
130 m zum Stadtwerke-Umspannwerk haben. Gemäß Begründung zum LEP NRW sind bereits

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 45 
bei einem Abstand von ca. 100 m die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich elektromagneti-
scher Felder deutlich eingehalten. Die künftigen ZUE-Gebäude halten sogar einen noch größeren 
Abstand hierzu ein.  
6.7.3 Lärmeinwirkung durch die geplante ZUE-Nutzung auf die Umgebung 
Der durch den Betrieb der ZUE hervorgerufene Quell- und Zielverkehr wird mit insgesamt etwa 
90 Kfz/24 h – überschlägig in der morgendlichen Spitzenstunde etwa 11 Kfz– prognostiziert. 
Wenn zwischen 7:15 und 8:15 Uhr durchschnittlich alle fünf Minuten ein weiteres Kraftfahrzeug 
im der ZUE vorgelagerten Straßennetz unterwegs ist, stellt dies erkennbar keine nennenswerte 
Zusatzbelastung für die wenigen betroffenen Wohnhäuser dar.  
Weitere, für die planungsrechtliche Abwägung relevante Immissionen erzeugt die geplante Un-
terkunft nicht. 
6.7.4 Fazit Immissionsbelastung 
Zusammenfassend kann im Plangebiet von Lärmvorbelastungen ausgegangen werden, die mit 
gesunden Wohnverhältnissen vereinbar sind. Auch ist künftig bzgl. 
 des Straßenverkehrslärms der L 843 (auch bei steigenden Verkehrsbelastungen) wegen 
der Lärmschutzwand sowie der großen Entfernung der Warendorfer Straße zur ZUE  
 des Schienenverkehrslärms (auch bei etwaiger Erhöhung der Taktfrequenz) wegen der 
großen Entfernung der Bahntrasse zur ZUE 
 des Schiffsverkehrslärms (auch bei etwaiger Zunahme des Schiffsverkehrs) wegen der 
großen Entfernung des DEK zur ZUE 
zu erwarten, dass  
 weder durch das geplante Bauvorhaben ZUE (und seine Anbindung) unverhältnismäßige 
bzw. unzumutbare Emissionen auf die Anwohnenden einwirken werden,  
 noch die in der ZUE Unterkommenden übermäßigen Immissionen ausgesetzt wären.  
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel 
Aufgrund seiner Nutzungsgeschichte (u. a. Herstellung und Lagerung von Munition, Kaserne) ist 
eine Belastung des „Alten Pulverschuppens“ mit Bodenverunreinigungen zu prüfen. Hierzu ist 
eine historische Erkundung4 und eine Gefährdungsabschätzung5 erstellt worden. Sie gehen auf 
bisherige Nutzungen und Ereignisse ein, aus denen für mehrere Flächen Kontaminationsverdacht 
resultiert. Dies sind bspw.  
 ein Brand mit hierdurch ausgelöster Explosion erheblicher Munitionsmengen am 
21.12.1915, wodurch der gesamte Gebäudebestand zerstört wurde, Granaten in einen 
Umkreis bis zu 1.000 m gelangten und bis zu 8 m tiefe Krater entstanden 
 Nutzung einer Abschmierrampe mit Altöltank 
4  Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH: 
 „Bericht 180959 MS Truppenunterkunft Warendorfer Straße 263 / Pulverschuppen und Dingstiege, 48155 Müns-
ter (WE125610, WE 125663, WE 149010) – Historische Erkundung zur Erstbewertung“, Hamburg, 16.11.2018 
5  CDM Smith: „Orientierende Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung“, Bochum, 20.05.2021

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 45 
 Nutzung als Waschhalle mit Wartungsgrube 
 Nutzung als Tankstelle 
 Betrieb einer Koksheizung 
 Betrieb eines Abscheiders 
 Fehl-Einleitung und ggfs. Munitionsentsorgung in einem ehem. Schonungsteich. 
Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung erfolgten Bodenuntersuchungen durch das Abteufen 
von Rammkernsondierungen, sowie der Entnahme von Oberflächenmischproben. 
In Teilbereichen zeigten sich in der Analyse des Bodens Überschreitungen der Prüfwerte der 
Bundesbodenschutzverordnung für den Gefährdungspfad Boden-Mensch mit polycyclische aro-
matische Kohlenwasserstoffen, Benzo(a)pyren sowie mit einigen Schwermetallen.  
Hier sind im Rahmen der Umnutzung ggfs. Sanierungs- und Sicherungsmaßnahen (z. B. Versie-
gelung, Abdeckung, Bodenaustausch, etc.) erforderlich. 
Von der Stadt Münster wird das Gelände des Alten Pulverschuppens aufgrund der militärischen 
Nutzung als Altlastenverdachtsfläche (Nr. 722; Flurstücke 124, 143, 145) geführt. Ein Altlasten-
verdacht besteht demnach für Tankstelle, Werkstattbereich, Kohlelager, Heizzentrale und ver-
schiedene Auffüllungen. Auf Empfehlung der Unteren Bodenschutzbehörde ist nahezu die ge-
samte Fläche des Bebauungsplans als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Die geplante 
Nutzung sei möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen würden im nach-
folgenden Baugenehmigungsverfahren für den Einzelfall festgelegt. 
Aufgrund der Nutzung des Grundstücks zur Munitionsherstellung und eines Explosionsunglückes 
im Jahr 1915 ist mit Munitionsresten zu rechnen und daher die Feuerwehr (Kampfmittelräum-
dienst) zu beteiligen. 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Bodendenkmale 
Für das Plangebiet gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich dort Bodendenkmale befinden könn-
ten. 
Baudenkmale 
Das Objekt „Truppenunterkunft Pulverschuppen, Warendorfer Straße 263“ wurde hinsichtlich ei-
nes möglichen Denkmalwertes geprüft. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Münster 
und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen sind einvernehmlich zu 
dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Denkmalwert gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NRW für die 
Anlage nicht begründen lässt und deshalb eine mögliche Unterschutzstellung der Anlage als 
Denkmal keine Grundlage hat. 
7  Klimaschutz und Klimaanpassung 
Der von der Stadt Münster erarbeitete Leitfaden „Klimagerechte Bauleitplanung Münster“ gibt 
mehrere Prüfkriterien und Festsetzungsvorschläge vor, die dem Klimawandel entgegenwirken

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 45 
und seine Auswirkungen auf das Plangebiet mindern sollen6. Sie werden nachfolgend hinsichtlich 
ihrer Umsetzbarkeit im anstehenden Bebauungsplan betrachtet: 
Die im Leitfaden empfohlene Nutzungsdurchmischung lässt sich nur bedingt erreichen, da die 
besondere Konfiguration einer ZUE auf dem Gelände zwar die Unterbringung der Geflüchteten 
sowie ergänzende unterstützende Funktionen beinhaltet, aber kaum anderweitige Nutzergruppen 
und -arten ermöglichen kann. 
Die städtebauliche Konfiguration übernimmt erhaltenswerte, z. T. nord-süd-gerichtete Bausub-
stanz („graue Energie“) und sieht eine Anordnung der alten und neuen Gebäude um eine ge-
meinsame Mitte an, womit eine ausschließlich südorientierte Gebäudeausrichtung erschwert ist. 
Für die neuen Flachdachgebäude ist jedoch eine PV-Pflicht festgesetzt, zu denen aufgrund der 
Gebäudeabstände und -höhen auch keine gegenseitige Verschattung erwartet wird.  
Das Areal ist nicht als Kaltluftentstehungsgebiet, -leitbahn oder Belüftungskorridor vermerkt. Oh-
nehin ist bei der geplanten Anordnung und Höhe der Gebäude nicht von einer sperrriegelartigen 
Wirkung auszugehen. 
Durch die teilweise Mitnutzung von Bestandsgebäuden wird neue Flächeninanspruchnahme ver-
ringert, die neuen Baukörper sind mehrgeschossig vorgesehen und kompakt angeordnet. 
Gebäudedächer, -fassaden und Grundstücksflächen der ZUE werden klimagerecht gestaltet, in-
dem Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung getroffen und Schottergärten ausge-
schlossen werden. 
Eine über das Maß von 40 % (GRZ) hinausgehende Errichtung von Zufahrten, Stellplätzen etc. 
ist wasserdurchlässig herzustellen, um die Versiegelung zu beschränken. Zwar lassen die Gege-
benheiten für das ZUE-Gelände keine Regenwasser-Versickerung zu, doch sollen separate de-
zentrale Rückhaltemaßnahmen (bspw. flache Retentionsmulden in der Freiraumgestaltung) eine 
Drosselung des Spitzenabflusses sowie einen Verdunstungseffekt bewirken. 
Die Starkregengefahrenkarten lassen in ihren unterschiedlichen Szenarien erwarten, dass sich 
bei Extremst-Regen im Wald östlich „Am Pulverschuppen“ Niederschlagswasser aufstaut, mit ge-
ringerer Intensität täte es dies auch mittig auf dem ZUE-Grundstück. 
Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur Eingrünung des Areals (Erhalt und Ergänzungspflan-
zungen) sowie zum Baumbesatz auf größeren Stellplätzen, wodurch u.a. klimabegünstigende 
Effekte erwartet werden. Neubauten halten – u.a. zum Schutz vor Windbruch – zum Wald einen 
Abstand von über 30 m, für die nachzunutzenden Bestandsgebäude werden allerdings keine Be-
schränkungen festgesetzt. 
Die Gebäude der Übergangsunterkunft werden regenerativ mittels Holzpellets beheizt werden.  
Die nächstgelegenen Fernwärmeleitungen sind mit ca. 1,1 km Entfernung nicht wirtschaftlich er-
reichbar. Die Pflicht zur Installation von Solaranlagen für neue Nicht-Wohngebäude – hierbei han-
delt es sich formal bei der Übergangsunterkunft / ZUE – ist aufgegriffen. Für das einzelne Wohn-
gebäude ist die entsprechende Verpflichtung ebenfalls Inhalt der Festsetzungen7. Die Erwägung, 
ob für den südöstlichen Sammelstellplatz (trotz Unterschreitung des in § 8 Abs. 2 BauO NRW 
6  Stadt Münster: 
 „Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Münster“, Febr. 2023; V/0123/2023 zur Ratssitzung 10.05.2023 
7  V/0319/2022, am 14.06.2022 vom Rat einstimmig beschlossen

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 45 
verankerten Schwellenwerts von 35 Stellplätzen) eine überdeckende PV-Anlage zwingend instal-
liert werden solle, ist wegen der dortigen deutlichen Verschattung verworfen worden. 
Unter dem Aspekt einer klimagerechten Mobilität bündelt der Bebauungsplan die zu errichtenden 
Stellplätze im Eingangsbereich und hält die übrigen Freiflächen weitgehend frei. Nennenswerter 
Eigen-Pkw-Besatz ist aufgrund der besonderen Lebenssituation der Untergebrachten nicht zu 
erwarten. 
8.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 5,45 ha 100 %
davon: 
Gemeinbedarf (Übergangs-Unterkunft) 2,33 ha 42,8 %
Allgemeines Wohngebiet (Bestandsbauten) 0,39 ha 7,2 %
öffentliche Verkehrsfläche (Straße) 0,05 ha 0,9 %
öffentliche Verkehrsfläche (F+R, Straßenverkehrsgrün) 0,05 ha 0,9 %
private Verkehrsfläche (Zufahrt ZUE) 0,21 ha 3,8 %
private Grünfläche (u.a. Löschteich)  0,09 ha 1,6 %
Fläche für Wald 2,30 ha 42,2 %
Ver- und Entsorgung (Trafostation, Pumpwerk)  0,03 ha 0,6 %
9  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
9.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen 
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg-
ten Ziele des Umweltschutzes. 
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie verschie-
dene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird. Diese 
Quellen sind im Folgenden aufgelistet: 
 LANUV (2021): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet: http://www.klimaan-
passung-karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume&param=Klimaanalyse 
 Ökoplanung Münster (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung ei-
ner zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. Planvarianten 
A01 und A02 (13. Dezember 2019) 
 Ökoplanung Münster (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung ei-
ner zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. Planvariante 
B01 (20. Dezember 2019) 
Tabelle 1: Flächenbilanz

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 45 
 Ökoplanung Münster (2019): Faunistischer Fachbeitrag zur Neuerrichtung einer zentralen 
Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. 91. Änderung FNP: Am Pul-
verschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße (20. August 2019) 
 Umweltdaten Münster 2014/2015 https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/session-
netbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141 
 Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: 
(http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster 
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind, d.h. diese reichen auch über das Bebauungsplangebiet hinaus.  
9.2  Kurzdarstellung der Planung 
Die Stadt Münster beabsichtigt, nördlich der Warendorfer Straße, östlich des Dortmund-Ems-Ka-
nals auf dem früheren Militärgelände „Alter Pulverschuppen“ eine neue zentrale Unterbringungs-
einrichtung (ZUE) zu errichten. Dementsprechend setzt der Bebauungsplan im nördlichen Be-
reich „Flächen für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende 
Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Wohnen“ fest. In diesem Bereich werden einige Einzel-
bäume sowie die nördliche Baumhecke als zu erhalten sowie im Westen und Osten jeweils 
Pflanzgebote festgesetzt. Im südlichen Bereich werden im wesentlichen der vorhandene Wald 
sowie ein allgemeines Wohngebiet im Bereich eines Bestandsgebäudes festgesetzt. Weiterhin 
wird eine private Grünfläche, private und öffentliche Verkehrsflächen sowie Flächen für die Ver- 
und Entsorgung festgesetzt.   
Das Bebauungsplangebiet wird als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stof-
fen belastet sind (Altlasten), gekennzeichnet.  
9.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und –plänen sind für den vorliegenden Bebau-
ungsplan neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende relevant 
und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung): 
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen und menschliche 
Gesundheit  
 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
 DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; 
DIN 4109-1 (technische Regelwerke)  
 Freizeitlärmrichtlinie NRW: Messung, Beurteilung und 
Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeit-
anlagen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Natur-
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  
-V-5-8827.5-(VNr.)v. 23.10.2006, geändert durch 
RdErl. vom 13.04.2016) 
 Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 
 TA Lärm 
 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)

Bebauungsplan Nr. 619: 
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Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 45 
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH- Richtlinie 
(Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng ge-
schützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. den Re-
gelungen des BauGB 
 Bundesnaturschutzgesetz, u.a. § 41a Schutz von Tieren 
und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Be-
leuchtungen 
 Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbe-
standes in der Stadt Münster (Baumschutzsatzung) 
vom 22.09.2023 (https://www.stadt-
muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muens-
ter/67_umwelt/pdf/Baumschutzsat-
zung_MS_18.4.2023.pdf) 
Fläche und Boden  Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz 
 DIN 18915 | 2018-06 Vegetationstechnik im Land-
schaftsbau - Bodenarbeiten 
 DIN 19731 | 2023-10 Bodenbeschaffenheit - Verwer-
tung von Bodenmaterial und Baggergut 
 DIN 19639:2019- 09 Bodenschutz bei Planung und 
Durchführung von Bauvorhaben  
Wasser  Wasserhaushaltsgesetz,  
 Landeswassergesetz NRW  
Klima / Luft  Klimaanpassungsgesetz NRW 
 Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes NRW 
(KliSchGNRW) 
 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissions-
höchstmengen (39. BImSchV) 
 „Klimagerechte Stadtentwicklung: Verpflichtung zur In-
stallation von Solaranlagen“. Öffentliche Beschlussvor-
lage der Stadt Münster (V/0319/2022). 
 „Ökologische Belange in der Bauleitplanung: Begrü-
nung der Vorgärten und Flachdächer“. Öffentliche Be-
schlussvorlage der Stadt Münster (V/0531/2020). 
Landschaft  Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. 
den Regelungen des BauGB) 
Kulturelles Erbe und sonstige 
Sachgüter  
Denkmalschutzgesetz NRW  
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Regionalplan / Flächennutzungsplan 
Der Bereich der ehemaligen Kaserne sowie die östlich, nördlich und westlich angrenzenden Flä-
chen sind im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. Der süd-
lich angrenzende Wald ist als Waldbereich dargestellt.  
Mit der geplanten Änderung des Regionalplans ist die Darstellung weiterer Potenzialbereiche für 
allgemeine Siedlungen (ASB-P) im Norden, Nordosten und Osten der Umgebung des Kasernen-
geländes vorgesehen.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 45 
Der Flächennutzungsplan durchläuft vorlaufend das Verfahren zu seiner 91. Änderung, so dass 
der Bebauungsplan zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus den Darstellungen des FNP entwi-
ckelt sein wird.  
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden 
Die Planung sieht die Weiter- bzw. Umnutzung eines bereits bebauten und versiegelten ehema-
ligen Kasernengeländes vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot, mit Grund und Bo-
den sparsam umzugehen.  
Folgen des Klimawandels 
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Absatz 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet 
werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 9.4.5 Klima/Luft.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 45 
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes 
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von der Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 619 betroffen.  
Wald 
Die vorhandenen Waldflächen werden als solche im Bebauungsplan festgesetzt und werden er-
halten.  
Landschaftsplan Werse (LP 1) 
Die bisherigen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe-
stimmung militärische Einrichtungen liegen als Siedlungsflächen 
außerhalb des Landschaftsplans Werse. Die südlich angrenzen-
den Waldflächen mit dem integrierten Standort für Wohnen hinge-
gen liegen innerhalb des Landschaftsplans. Widersprechende 
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans treten 
mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß § 20 Absatz 4 
Landesnaturschutzgesetz außer Kraft.  
Grünordnung Münster 
Die Flächen für den Gemeinbedarf des Flächennutzungsplans 
sind in der Karte „Grünsystem / Freiraumkonzept“ der Grünord-
nung als Siedlungsflächen ausgewiesen. Die südlich angrenzen-
den Waldflächen mit dem integrierten Standort für Wohnen hin-
gegen liegen innerhalb des zweiten Grünrings sowie in der Vor-
rangfläche Freiraumsicherung. Hierbei handelt es sich um Freiflä-
chen, die zur Sicherung der Freiraumfunktionen keine bauliche 
Entwicklung zulassen. In diesem Bereich setzt der Bebauungs-
plan Wald sowie allgemeines Wohngebiet im Bereich des Be-
standsgebäudes mit Garten fest, so dass kein faktischer Wider-
spruch zur Grünordnung entsteht.  
Der westlich an das Bebauungsplangebiet angrenzende Dort-
mund-Ems-Kanal ist als systemüberlagernder Grünzug in der 
Grünordnung ausgewiesen und weist eine wichtige Freizeit- und 
Erholungsfunktion auf.  
Abbildung 4:  
Ausschnitt LP Werse (o.M.)
Abb. 5:  Ausschnitt Grünord-
nung Münster „Grünsystem / 
Freiraumkonzept“ (o.M.)

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 45 
Gemäß dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung Münster liegt das Plangebiet 
innerhalb einer geplanten Parkanlage. Die Parkanlage ist als überwiegend funktionalisierter Frei-
raum mit spezifischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung vorgesehen. 
Eine Konzentration der Freizeit- und Erholungseinrichtungen auf geeignete Teilräume einerseits 
und eine ökologische Aufwertung durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege andererseits sind vorgesehen.  
Perspektivisch soll diese Planung der Grünordnung im Rahmen von Siedlungsentwicklungen an-
gepasst und weiterentwickelt werden.  
Sonstige Schutzwürdigkeiten 
Der vorhandene Feuerlöschteich südlich der ehemaligen Kasernenanlage ist als Stillgewässer 
mit hoher Bedeutung für Amphibien schützenswert (s. Punkt 9.4.2). Die umgebenden Waldberei-
che sind als Landlebensräume zu erhalten und werden im Bebauungsplan Nr. 619 als Wald fest-
gesetzt.  
9.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der Be-
standssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In die-
ser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut – soweit relevant – die Maßnah-
men zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Schwierigkeiten traten bei der Zusammenstellung der 
Angaben nicht auf.  
9.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit 
Derzeitige Umweltsituation  
Das ehemalige Kasernengelände wird in der Bestandssituation zur Unterbringung von Geflüch-
teten und Wohnungslosen genutzt. Dieser Bereich ist für die Neuerrichtung der ZUE vorgesehen. 
Das südliche Plangebiet umfasst im wesentlichen Wald sowie ein Wohngebäude, das Bestands-
schutz genießt und im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 619 als Allgemeines Wohn-
gebiet (WA) mit geringfügigem Entwicklungsspielraum festgesetzt wird. Das Umfeld des Plange-
bietes ist durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Im Westen verläuft der Dortmund-Ems-Ka-
nal, dessen beidseitig parallel verlaufende Wege von Spaziergängern und Radfahrenden genutzt 
werden.  
Immissionen: Ausgangssituation 
Straßenverkehrslärm  
Das Plangebiet wird hinsichtlich einwirkender Immissionen im Wesentlichen durch den Lärm der 
(von der ZUE in etwa 250 m entfernt verlaufenden) L 843 Warendorfer Straße sowie des (von der 
ZUE ebenso weit entfernt gelegenen) Verknüpfungsstreifens zur B 51 geprägt.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 45 
Schienenverkehrslärm  
Die je Richtung maximal 2 x je Stunde mit Regionalbahnen befahrene Gleisstrecke Münster – 
Warendorf wirkt sich in das Plangebiet nicht erheblich aus. Aufgrund der großen Entfernung ist 
nicht von relevanten Lärmvorbelastungen auszugehen. Eine Untersuchung der Immissions-
schutzfachstelle aus dem Jahr 2017 zum Schienenverkehrslärm hat ergeben, dass die städte-
baulichen Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeines Wohnen von 55 dB(A) tags und 
45 dB(A) nachts bereits auf Höhe des Mehrfamilienhauses Warendorfer Straße 261 erfüllt sind.  
Schiffsverkehrslärm  
Der Schiffsverkehr auf dem etwa 190 m westlich gelegenen Dortmund-Ems-Kanal ist aufgrund 
der Entfernung ebenfalls nicht erheblich. Orientierungswerte der DIN 18005  eines Allgemeinen 
Wohngebietes sind bereits in weit geringerem Abstand (als am Standort ZUE) zum DEK bereits 
eingehalten. 
Gewerbelärm 
Eine relevante gewerbliche Lärmvorbelastung auf das Plangebiet ist nicht gegeben. 
Sport-/ Freizeitlärm 
In ca. 200 m Abstand zum Alten Pulverschuppen liegen nördlich des Coppenrathswegs Sport-
plätze und Stellplatzanlage der DJK SV Mauritz.  
Sonstige Immissionen  
Geruchsvorbelastungen bestehen für das Plangebiet nicht – im Umfeld existieren weder landwirt-
schaftliche Betriebe mit nennenswerter Tierhaltung, noch geruchsemittierende Betriebe.  
Von Umspannwerken wie jenem am Coppenrathsweg können elektromagnetische Felder auf das 
Gebiet einwirken. Aufgrund der Entfernung der künftig bewohnten Gebäude der ZUE von min-
destens 130 m zum nördlich gelegenen Stadtwerke-Umspannwerk ist nicht von relevanten elekt-
romagnetischen Immissionen auszugehen. Dem Umspannwerk direkt gegenüber liegen – 25 m 
bzw. 40 m entfernt – zwei bewohnte Gebäude. Diese bewirken bereits ein Limit für die maximal 
möglichen Emissionen des Umspannwerks.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Immissionen: künftig auf das Plangebiet einwirkend  
Straßenverkehrslärm  
Aufgrund des Ausbaus der B 51n / B 481n wird im Abschnitt südlich des Alten Pulverschuppens 
eine Zunahme des Kfz-Verkehrs auf ca. 26.500 Kfz/DTV erwartet. Als Konsequenz hieraus ist im 
Planfeststellungsbeschluss eine 280 m lange, 3 m hohe Lärmschutzwand nördlich parallel der 
Warendorfer Straße verankert, die bereits gebaut ist. Das nicht in den BPlan-Geltungsbereich 
einbezogene Wohnhaus „Warendorfer Straße 259“ (15 m nördlich der L 843) wird durch sie in 
dem Umfang geschützt, dass dort auf das Erdgeschoss statt 71 dB(A) nur noch 60 dB(A) einwir-
ken. Wegen Überschreitungen im Obergeschoss (69/60 dB(A) tags/nachts) liege hier allerdings 
Anspruch auf passiven Lärmschutz vor.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 45 
Das ZUE-Gelände hat hingegen einen Abstand von etwa 250 m zur west-östlich verlaufenden 
Warendorfer Straße und ist im Zusammenhang mit o. g. Planfeststellung nicht mehr zu berück-
sichtigen gewesen.  
Zum östlichen nächstgelegenen Verknüpfungsstreifen der Warendorfer Straße / B 51 / B 481n 
(erwartet: 14.260 Kfz/DTV) beträgt der Abstand der ZUE 180 m. Allerdings ist hier keine Lärm-
schutzwand vorgesehen. Das Mehrfamilienhaus Warendorfer Str. 259 hat zum o.g. östlichen Ver-
knüpfungsstreifen einen Abstand von etwa 140 m. Hilfsweise werden zur Beurteilung der Lärm-
belastungen die Berechnungen für seinerzeitige Wohnheim-Behelfsbauten (80m Abstand) her-
angezogen, für die in o.g. Untersuchung 59 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts ermittelt wurden.  
Die ZUE wird mit einer Immissionsempfindlichkeit eingestuft, wie sie die DIN 18005 (Teil 1 
„Schallschutz im Städtebau“) für Mischgebiete (MI) mit Orientierungswerten von 60 dB(A) tags 
und 50 dB(A) nachts vorgibt, in denen Wohnen ohne Einschränkung zulässig ist. Insofern ist 
davon auszugehen, dass die bewohnten Gebäude im Plangebiet aufgrund der größeren Entfer-
nung als die nähergelegenen Behelfsbauten (s.o.) entsprechend geringer betroffen und die MI-
Orientierungswerte somit eingehalten sind. 
Lärmeinwirkung durch die geplante ZUE-Nutzung auf die Umgebung: 
Der durch den Betrieb der ZUE hervorgerufene Quell- und Zielverkehr wird mit insgesamt etwa 
90 Kfz/24 h – überschlägig in der morgendlichen Spitzenstunde etwa 11 Kfz– prognostiziert. 
Wenn zwischen 7:15 und 8:15 Uhr durchschnittlich alle fünf Minuten ein weiteres Kraftfahrzeug 
im der ZUE vorgelagerten Straßennetz unterwegs ist, stellt dies erkennbar keine nennenswerte 
Zusatzbelastung für die wenigen betroffenen Wohnhäuser dar.  
Schienenverkehrslärm  
Es wird angestrebt, die Taktfrequenz auf der Bahnstrecke im Zusammenhang mit einer Münster-
land-S-Bahn von bislang 2 x je Stunde / je Richtung auf dann 3 x je Stunde / je Richtung (ggfs. 
ab dem Jahr 2040) zu erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass die aktuellen Immissionen sogar die 
städtebaulich anzustrebenden Zielwerte der DIN 18005 einhalten ist prognostizierend davon aus-
zugehen, dass bei stündlich einem weiteren Zug je Fahrtrichtung die Grenzwerte der 16. BIm-
SchV (maßgeblich bei Verkehrslärm) weiterhin noch eingehalten sein werden. 
Schiffsverkehrslärm  
Aufgrund der großen Entfernung der im BPlan-Geltungsbereich gelegenen bewohnten Gebäude 
zum DEK ist nicht davon auszugehen, dass – auch bei einer Zunahme des Schiffsverkehrs auf 
dem Kanal – wesentlich belastende Lärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken. 
Sport- / Freizeitlärm 
Die Sportanlage der DJK SV Mauritz nördlich des Coppenrathswegs soll künftig intensiver ge-
nutzt werden, so dass zusätzliche Trainingseinheiten auf dem Gelände stattfinden können. Auf-
grund der ca. 200 m Abstand zum Plangebiet und der bereits vorhandenen, mit 30 bzw. 50 m 
näher gelegenen Bebauung am Coppenrathsweg ist weder davon auszugehen, dass von der 
Sportanlage bedeutende Immissionen auf das Plangebiet einwirken, noch dass durch die ZUE 
Einschränkungen für die Sportanlagenplanung resultieren. 
Sonstige Immissionen

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 45 
Die künftig bewohnten Gebäude auf dem ZUE-Gelände werden einen Abstand von mindestens 
130 m zum Stadtwerke-Umspannwerk haben. Gemäß Begründung zum LEP NRW sind bereits 
bei einem Abstand von ca. 100 m die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich elektromagneti-
scher Felder deutlich eingehalten. Die künftigen ZUE-Gebäude halten sogar einen noch größeren 
Abstand hierzu ein. 
Luftschadstoffe 
Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe sind die 
Grenzwerte der 39. BImSchV "Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchst-
mengen“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die verkehrsbedingten 
Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen für die Luftqualität 
zu betrachten. 
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die Straßenab-
schnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die Luftschadstoffe 
aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig geschlossener Blockrand-
bebauung, die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem eine Verkehrsfrequentie-
rung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen. 
Die Warendorfer Straße weist zwar eine verkehrliche Querschnittsbelastung von deutlich über 
10.000 Kfz pro Tag auf (Prognose: 26.500 Kfz/DTV im Abschnitt südlich der geplanten ZUE), 
aber die Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe sind günstig. Erhebliche Schadstoffbelas-
tungen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen würden, sind auch unter Berücksich-
tigung der (geringfügigen) Kfz-Verkehre durch das Vorhaben nicht zu erwarten. 
Bauzeitliche Emissionen von Lärm, Staub etc. sind durch eine gute Baustellenorganisation zu 
minimieren.  
Risiken für die menschliche Gesundheit sind im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 619 mit dem Ziel, die planerischen Voraussetzungen für eine zentrale Unterbrin-
gungseinrichtung für Geflüchtete zu schaffen, nicht erkennbar und nicht zu erwarten. Grundsätz-
lich sind potenzielle Risiken jedoch im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu 
betrachten und zu minimieren bzw. auszuschließen (z.B. durch ein Brandschutzkonzept im Rah-
men der Baugenehmigung).  
Erholung 
Die beidseitigen Fuß- und Radwege des westlich der ZUE gelegenen Dortmund-Ems-Kanals 
können von den Bewohnern der ZUE fußläufig erreicht und zur Erholung genutzt werden. Die 
nördlich gelegene Schleuse stellt für viele Menschen, insbesondere Familien mit Kindern, eine 
Attraktion dar.  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und Kultur-
güter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.  
9.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 45 
Bestandskartierung nach Biotop-/Nutzungstypen 
Zur Beurteilung des Plangebiets im Hinblick auf seine landschaftsökologische Qualität wurde am 
27.02.19 und 15.02.2023 eine Kartierung nach Biotop-/Nutzungstypen durchgeführt. Demnach 
lässt sich das Plangebiet in den ehemaligen Kasernenbereich, innerhalb dessen die ZUE errichtet 
wird und einen daran südlich anschließenden von forstlicher Nutzung, Wohnbebauung und der 
Zufahrt zur ehemaligen Kaserne geprägten Bereich gliedern. 
Der Bereich der ehemaligen Kaserne charakterisiert sich im Wesentlichen durch erhebliche Flä-
chenversiegelung in Form von Gebäuden, Fahr- und Stellflächen. Darüber hinaus dominieren 
große, intensiv gepflegte Zierrasenflächen, die punktuell mit Einzelbäumen aus vorwiegend hei-
mischen Baumarten bestanden sind. Ansonsten beschränken sich nennenswerte Gehölzbe-
stände innerhalb des Kasernengeländes auf eine im Norden vorhandene ältere, zum Teil lückige, 
1- bis 2-reihige Baumhecke aus Hainbuchen, Stieleichen, Weiden und Birken, eine Baumgruppe 
aus mittelalten z. T. mehrstämmigen Eschen, einen älteren Baumbestand aus Buchen, Feldahorn 
und Birken im nördlichen Waldrandbereich eines mittelalten Buchen-Eschenwaldes sowie auf 
mehrere Einzelbäume aus alten Stieleichen, mit Stammdurchmessern von bis zu 120 cm. Die 
Zufahrt zum ehemaligen Kasernenbereich erfolgt von der Warendorfer Straße (parallel zur L 834) 
aus; diese ist ebenfalls vollständig versiegelt. 
Westlich der Zufahrt nehmen Wald und großflächige Gartenbereiche den wesentlichen Teil der 
Flächen ein. Unmittelbar südlich des Kasernenbereichs hat sich auf ehemaligen Gartenflächen 
eine Gehölzbrache entwickelt. Diese Brachfläche verfügt durch Sukzessionsentwicklung mittler-
weile über Waldeigenschaften. An die Gehölzbrache schließt sich südlich ein jung bis mittelalter 
Buchen- Eschenwald mit mittleren Stammdurchmessern von rd. 40 cm an. Dieser ist aufgrund 
einer fehlenden Strauch- und Krautschicht als strukturarm einzustufen. Der Bestand entspricht 
aufgrund der Baumartenzusammensetzung nur eingeschränkt der hier nach Burrichter ausge-
wiesenen potenziell natürlichen Vegetation eines Buchen-Eichenwaldes mit Eichen-Hainbuchen-
wald Durchdringungen. Gegliedert wird der Wald durch einen etwa 1 m tiefen Graben, der in 
einen östlich des Waldes gelegenen Feuerlöschteich mündet. Der eingezäunte ehemalige Feu-
erlöschteich ist verschlammt, die Wassertiefe unbekannt. Aufgrund seiner rechteckigen Ausprä-
gung mit steilen, gleichförmigen Böschungen ist der Feuerlöschteich als weitgehend naturfern zu 
beurteilen. Auf den Uferböschungen hat sich durch Sukzession ein strauchartiger Gehölzbestand 
etabliert. 
Südlich des o. a. Buchen- Eschenwaldes schließt sich ein Areal mit einem größeren Wohnhaus 
und großzügig dimensionierten Gartenflächen an. Die Freiflächen bestehen im Wesentlichen aus 
einem parkartigen Ziergartenareal mit Baumbeständen aus heimischen und fremdländischen Ar-
ten (geringes, vereinzelt mittleres Baumholz), aber auch großen Rasenflächen. Entlang der Gar-
tengrenze zur Straße „Am Pulverschuppen“ stockt ein Gehölzstreifen aus Robinien und Fichten 
(überwiegend geringes Baumholz) mit geringem Strauchunterwuchs. 
Südlich der vorstehenden Bebauung erstreckt sich ein mittelalter, gut strukturierter Buchen-Ei-
chenwald mit Stammdurchmessern von bis zu 80 cm. Punktuell sind hier auch einzelne Waldkie-
fern in den Bestand eingestreut, der darüber hinaus flächig mit Hainbuche unterstellt ist. Im Un-
terwuchs verfügt der gesamte Bereich über eine teils flächige Strauchschicht, vorwiegend aus 
Haseln und Brombeeren.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 45 
Die östlich der Kasernenzufahrt gelegenen Fläche sind vollständig von forstlicher Nutzung ge-
prägt. Im nördlichen Bereich stockt ein mittelalter großflächiger Bestand vorwiegend aus Buchen 
und Eschen mit vereinzeltem Strauchaufwuchs aus Haseln und Brombeeren, an den sich südlich 
ein dichter, totholzreicher Erlen-Weidenwald anschließt. Im Randbereich zur Zufahrt stehen ein-
zelne ältere Stieleichen mit Stammdurchmessern von ca. 80 cm. Auch hier ist ein punktueller 
Strauchunterwuchs aus Haseln und Brombeeren vorhanden. 
Ganz im Süden stockt ein Buchenwald mittleren Alters mit Stammdurchmessern von ca. 80 cm. 
Einzelne Exemplare erreichen auch Stammdurchmesser von 100 cm. Hainbuche wächst hier flä-
chig im Unterstand, vereinzelt auch Stechpalme. Ebenfalls bilden Brombeeren und Efeu flächige 
Bestände, vereinzelt wächst auch Hasel auf. 
Die Zufahrt zur Kaserne ist ebenso, wie die Verkehrsflächen entlang der Warendorfer Straße 
(Rad- und Fußweg) vollständig versiegelt. 
Landschaftsökologische Bestandsbewertung 
Die kartierten Biotop-/Nutzungstypen wurden mittels des Münsteraner Bewertungsverfahrens zur 
Ermittlung von Eingriffen einer landschaftsökologischen Bewertung unterzogen. Demnach erzielt 
der Bestand bei einer Plangebietsgröße von rd. 5,45 ha eine Wertigkeit von 228.342 Werteinhei-
ten, was einer durchschnittlichen Wertstufe von 4,19 entspricht. 
Im Rahmen der Bewertung wurden für die südlich der Kaserne gelegenen Waldflächen die her-
ausgehobene Lage im Grünsystem berücksichtigt. Demnach handelt es sich hierbei um Flächen 
„die zur Sicherung der Freiraumfunktion keine baulichen Entwicklungen zulassen“. Die hohe Ein-
stufung des „Raumwertes“ der entsprechenden Biotoptypen analog der Bewertungsvorschrift 
führt demnach zu einer insgesamt höheren Bewertung des Bestandes. 
In der Zusammenschau der Bewertung lässt sich feststellen, dass nur die Waldflächen im Plan-
gebiet, auch aufgrund des grünordnerischen Raumwerts, eine hohe landschaftsökologische Wer-
tigkeit erreichen. Der mittleren Kategorie sind alle anderen Gehölze zuzuordnen. 
Zu den Biotoptypen mit relativ geringer landschaftsökologischer Wertigkeit zählen die Zierrasen-
/Ziergartenflächen. Versiegelte Flächen gehören grundsätzlich zu den Biotop-/Nutzungsstruktu-
ren, die über die geringste landschaftsökologische Wertigkeit verfügen. Insofern bildet der engere 
Kasernenbereich nebst Zufahrt sowie die Versiegelungsbereiche entlang der Warendorfer Straße 
den räumlichen Schwerpunkt von Biotoptypen mit sehr geringen Wertigkeiten. Insgesamt wurde 
für das Plangebiet im Bestand eine Gesamtversiegelung von rd. 1,75 ha ermittelt. Die Versiege-
lungsquote beträgt rd. 32 %. 
Faunistischer Fachbeitrag  
Für die Planung der ZUE wurden ein Faunistischer Fachbeitrag erstellt und eine Artenschutz-
rechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) durchgeführt. Verfahrenskritische Arten wurden 
nicht angetroffen.  
Im Ergebnis des Faunistischen Fachbeitrages wurden im Untersuchungsgebiet Brutvorkommen 
von 14 als wertgebend anzusehenden Vogelarten festgestellt. Acht dieser Arten – Bluthänfling,

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 45 
Feldsperling, Flussregenpfeifer, Mäusebussard, Neuntöter, Rauchschwalbe, Star und Steinkauz 
– zählen in Nordrhein-Westfalen derzeit zu den planungsrelevanten Brutvogelarten. Als weitere 
wertgebende Arten wurden Bachstelze, Gimpel, Goldammer, Grünspecht, Haussperling und 
Klappergrasmücke nachgewiesen. Diese sechs Arten werden derzeit in Nordrhein-Westfalen 
nicht als planungsrelevant eingestuft, gelten jedoch nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG als „streng 
geschützte Art“, nach der Roten Liste als gefährdet oder werden zumindest als Arten der Vor-
warnliste geführt. Alle genannten Arten sind als Europäische Vogelarten mindestens besonders 
geschützte Arten, teilweise handelt es sich auch um auch streng geschützte Arten.  
Im Bebauungsplangebiet, das den ehemaligen Kasernenbereich, die südlich angrenzenden 
Waldflächen sowie ein Wohnhaus mit Garten umfasst, wurden Brutvorkommen von Feldsperling, 
Star, Bachstelze und Grünspecht sowie angrenzend Gimpel und Mäusebussard festgestellt.  
Im Ergebnis der gutachterlichen Bewertung hat das Untersuchungsgebiet eine mittlere Bedeu-
tung für die Artgruppe der Brutvögel.  
Eine Karte der Brutvogelvorkommen sowie weitere Informationen finden sich im Faunistischen 
Fachbeitrag.  
Im Untersuchungsgebiet wurden die sechs Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer 
Abendsegler, Mücken-, Rauhaut-, Wasser- und Zwergfledermaus festgestellt. Zudem wurden 
mehrfach Kontakte von Fledermäusen der Gattungen Myotis, Nyctalus und Pipistrellus erfasst, 
welche nicht mit Sicherheit bis auf Artniveau bestimmt werden konnten.  
Alle in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Fledermausarten sind streng geschützt und pla-
nungsrelevant.  
Als Amphibienarten wurden im Gewässer südlich der ehemaligen Kaserne mittelgroße Vorkom-
men von Bergmolch und Wasserfröschen sowie große Populationen von Erdkröte und Teich-
molch festgestellt.  
Im Regenrückhaltebecken von Straßen NRW östlich außerhalb des Untersuchungs- und Plange-
bietes, welches im Jahr 2018 neu angelegt wurde, wurde eine kleine Initialpopulation von Was-
serfröschen sowie eine ausgesetzte Gelbbauchunke festgestellt. Voraussichtlich wird dieses Ge-
wässer im Lauf der nächsten Jahre durch die Amphibienarten Bergmolch, Erdkröte, Grasfrosch 
und Teichmolch besiedelt werden. Hierbei können sich auch Wanderbeziehungen zwischen den 
Laubwaldbeständen südlich der ehemaligen Kaserne und dem Regenrückhaltebecken etablie-
ren.  
Die beiden Gewässer werden insgesamt von hoher Bedeutung für Amphibien eingeschätzt. Die 
Waldbereiche südlich der ehemaligen Kaserne sind hierbei zumindest für Bergmolch, Erdkröte 
und Teichmolch als wichtiger Landlebensraum anzusehen, der insgesamt als von mittlerer Be-
deutung für die Arten eingeschätzt wird.  
Weitere Informationen können dem Faunistischen Fachbeitrag entnommen werden.  
In Ergänzung zum Faunistischen Fachbeitrag gibt es folgende Hinweise: im Jahr 2020 wurden 
vom Nabu Münster brütende Kiebitze auf der Ackerfläche nördlich des ehemaligen Kasernenge-
ländes festgestellt. In den Jahren 2021 bis 2023 wurden keine brütenden Kiebitze auf dieser

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 45 
Ackerfläche kartiert. Am Regenrückhaltebecken von Straßen NRW östlich außerhalb des Unter-
suchungs- und Plangebietes wurde im Jahr 2023 ein Kiebitzbrutvorkommen festgestellt.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Eingriffsbilanz 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden in Teilbereichen nur geringe Eingriffe in Boden, 
Natur und Landschaft vorbereitet, die in der Gesamtbilanz allerdings nicht relevant sind. 
Im Bereich der ehemaligen Kaserne ist bereits der Großteil der Flächen vollständig versiegelt. 
Hier werden über eine Begrenzung der überbaubaren Gemeinbedarfsflächen die zukünftigen 
Versiegelungsmöglichkeiten beschränkt. 
Auch auf der Fläche mit Bestandsbebauung südlich der ehemaligen Kaserne wird so verfahren. 
In der Gesamtbilanz führt dies im Abgleich mit der Bestandsversiegelung zu einer Entsiegelung 
von insgesamt 3.130 m² bzw. 5,74%. 
Gleichzeitig werden die erhaltenswerten Gehölzbestände in ihrem Fortbestand durch entspre-
chende Erhaltungsfestsetzungen gesichert. Darüber hinaus wirken zusätzliche Anpflanzgebote 
von flächigen Gehölzpflanzungen entlang der ZUE-Zäune wertsteigernd. Auch sorgen diese für 
eine Einbindung der verbleibenden Bestandsgebäude und Neubauten in das Landschaftsbild. 
Südlich der Kaserne werden die vorhandenen Waldbestände als Wald im B-Plan planungsrecht-
lich gesichert. Auf eine Verbreiterung der Zufahrt zur ZUE wird verzichtet, so dass hiermit keine 
Eingriffe verbunden sind. 
Die landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsplanentwurfs erzielt nach dem Münstera-
ner Bewertungsverfahren insgesamt 239.356 Werteinheiten. Die durchschnittliche Wertstufe der 
Planung beträgt 4,39. 
Im Abgleich zwischen der landschaftsökologischen Bewertung des Bestandes (228.342 Wertein-
heiten) und der Planung (239.356 Werteinheiten) ergibt sich im Plangebiet insgesamt eine Ver-
besserung der landschaftsökologischen Qualitäten von 11.014 Werteinheiten. Die durchschnittli-
che Wertstufenerhöhung beträgt 0,20. 
Diese Verbesserung ist in erster Linie auf eine in der Planung geringere Gesamtversiegelung bei 
gleichzeitiger Erhöhung der Grünflächenanteile zurückzuführen. 
Eine Durchführung von naturschutzrechtlich bedingten Ausgleichsmaßnahmen ist aufgrund des 
Wertüberschusses der Planungssituation demzufolge nicht erforderlich. 
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) 
Die Artenschutzrechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) kommt zu dem Ergebnis, dass 
der geplante Neubau der ZUE unter Anwendung einer Bauzeitenregelung die Entfernung und die 
Rodung von Gehölzen betreffend (europäische Vogelarten), einer Bauzeitenregelung den Ab-
bruch und den Umbau von Gebäuden betreffend (Feldsperling, Star und europäische Vogelar-
ten), vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen (Feldsperling, Star, 
Breitflügel-, Mücken- und Zwergfledermaus) sowie einer ökologischen Baubegleitung (Feldsper-
ling, Star, europäische Vogelarten, Breitflügel-, Mücken- und Zwergfledermaus) betreffend, zu-
lässig ist.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 45 
Bei den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die genannten Vogel- und Fledermausarten 
handelt es sich um die Anbringung geeigneter Quartierhilfen im Umkreis von ca. 3 km Radius.  
Die ökologische Baubegleitung erfolgt ganzjährig im Rahmen der notwendigen Baufeldräumung 
in Verbindung mit Abbruch-, Umbau- und Rodungsmaßnahmen. Ggf. ergeben sich dadurch noch 
weitere Anforderungen. 
Einzelheiten zur Bauzeitenregelung und zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind der 
ASP zu entnehmen. 
Weitere Informationen können dem Faunistischen Fachbeitrag und der Artenschutzrechtlichen 
Prüfung zu den Planvarianten A01 und A02 entnommen werden.  
Zum Jahresbeginn 2024 ist eine Teilaktualisierung (gebäudebewohnende Vögel, Fledermäuse) 
im Zuge der anstehenden Abbrucharbeiten erfolgt.  
Hinweis: da im Vorfeld auch eine Inanspruchnahme der östlich gelegenen Flächen (Acker und 
Grünland) für die ZUE nicht ausgeschlossen wurde, wurde auch für diesen Bereich eine ASP 
(Planvariante B01) durchgeführt. Im Ergebnis wären bei der inzwischen verworfenen Planung in 
diesem Bereich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) in Höhe von 5 
ha Fläche erforderlich gewesen.  
Weitere Informationen können der Artenschutzprüfung zur Planvariante B01 entnommen werden.   
Zum Feuerlöschteich 
Die Fläche, auf der sich der Teich befindet, wird im Bebauungsplan Nr. 619 als private Grünfläche 
festgesetzt. Falls der Teich weiterhin als Feuerlöschteich genutzt werden soll, ist zu prüfen, ob 
die Nutzung ökologisch problematisch ist. Es müsste zunächst eine Bestandserfassung des Ge-
wässers stattfinden (Tiefe, Wasservolumen, Jahresgang des Wasserstandes, Erreichbarkeit von 
der Zuwegung aus). Auf dieser Basis ist es einschätzbar, ob größere Eingriffe bzw. Umgestaltun-
gen notwendig sind. 
Die Entschlammung und Freistellung des Gewässers ist für den Amphibienbestand (Berg-, Teich-
molch, Wasserfrosch, Erdkröte) positiv zu werten. auswirkt. Um einen ganzjährig ausreichenden 
Wasserstand zu erhalten, wäre ggf. die Einleitung von Dachflächenwasser sinnvoll.  
Die Einzelheiten werden im weiteren Verfahren unter fachlicher Begleitung geprüft. 
Generell ist zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuch-
tungen der gleichnamige § 41 a des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen.  
Unter den oben genannten Voraussetzungen der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen so-
wie unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen ist nicht von er-
heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Planung auf das Schutzgut Tiere und Pflan-
zen/biologische Vielfalt auszugehen.  
9.4.3 Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 45 
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung des ehemaligen Kasernengeländes Pulverschup-
pen vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot des § 1 a BauGB, mit Grund und Boden 
sparsam umzugehen.  
Der natürlicherweise im Plangebiet vorkommende Bodentyp ist gemäß der Bodenkarte 1:50.000 
im Umweltkataster ein Podsol-Pseudogley und Pseudogley mit mittlerer Stauwasserstufe. 
Schutzwürdige bzw. klimarelevante Böden sind in der Karte der schutzwürdigen Böden für das 
Plangebiet nicht ausgewiesen. Der natürliche Bodentyp ist bereits durch die vorhandene Versie-
gelung im Bereich des ehemaligen Kasernengeländes sowie durch Altlasten und Kampfmittel des 
ehemaligen Pulverschuppens beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen, dass die Böden überwie-
gend nicht mehr den Angaben der Bodenkarte entsprechen.  
Im Bestand wurde für das Plangebiet eine Gesamtversiegelung von rd. 1,75 ha ermittelt. Die 
Versiegelungsquote beträgt rd. 32 %. 
Im Plangebiet befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte Fläche 
722. Durch die verschiedenen Nutzungen auf der Kaserne bestehen Belastungen mit polycycli-
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Benzo(a)pyren und Schwermetallen. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Im Bereich der ehemaligen Kaserne ist bereits der Großteil der Flächen vollständig versiegelt. 
Hier werden über eine Begrenzung der überbaubaren Gemeinbedarfsflächen die zukünftigen 
Versiegelungsmöglichkeiten jedoch beschränkt. 
Auch auf der Fläche mit Bestandsbebauung südlich der ehemaligen Kaserne wird so verfahren. 
In der Gesamtbilanz führt dies im Abgleich mit der Bestandsversiegelung zu einer Entsiegelung 
von insgesamt 3.130 m² bzw. 5,74% (s. Kap. 9.4.2). 
Baubedingte Beeinträchtigungen des Bodens durch Auftrag, Überdeckung und Verdichtung des 
Bodens sind durch geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in Anlehnung an die 
einschlägigen Regelwerke (DIN 18915, DIN 19731 und DIN 19639) möglichst gering zu halten.  
Auf Empfehlung der unteren Bodenschutzbehörde ist nahezu die gesamte Fläche des Bebau-
ungsplanes als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Die geplante Nutzung sei möglich, die 
technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen würden im nachfolgenden Baugenehmi-
gungsverfahren für den Einzelfall festgelegt.  
Eine Entsiegelung einer Altlastenfläche ist zuvor in Art und Umfang mit der Unteren Wasserbe-
hörde und der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.  
Weitere Informationen können dem Kapitel 6.8 der Begründung entnommen werden.  
Aufgrund der Nutzung des Grundstücks zur Munitionsherstellung und eines Explosionsunglückes 
im Jahr 1915 ist mit Munitionsresten zu rechnen und es sind daher die diesbezüglichen Anwei-
sungen der Feuerwehr (Kampfmittelräumdienst) zu berücksichtigen.  
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 9.4.7 (Kulturgüter).

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 45 
9.4.4 Wasser 
Derzeitige Umweltsituation  
Südlich des bebauten Bereichs des ehemaligen Kasernengeländes befindet sich ein Feuerlösch-
teich von rund 430 qm Größe. Das Stillgewässer ist im Umweltkataster Münster als „bedingt na-
turnah“ erfasst. Als Amphibienarten wurden mittelgroße Vorkommen von Bergmolch und Was-
serfröschen sowie große Populationen von Erdkröte und Teichmolch festgestellt. Damit hat der 
Teich eine hohe Bedeutung für Amphibien (s. Punkt 9.4.2). Der Teich befindet sich innerhalb 
einer privaten Grünfläche des Bebauungsplans.  
Weitere Stillgewässer oder Fließgewässer / Überschwemmungsgebiete befinden sich nicht im 
Plangebiet. Der Bebauungsplan liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Die Regenwasser-Entwässerung des Geltungsbereiches erfolgt Richtung Norden über das na-
menlose Gewässer Nr. 3299922, das über teilweise verrohrte Gewässerabschnitte entlang des 
Coppenrathswegs und der Straße Wilhelmshavenufer bis zur Einmündung in den Dortmund-
Ems-Kanal (DEK) nördlich der Schleuse verläuft.  
Aufgrund der in weiten Teilen des Gewäässerlaufes bestehenden Verrohrung sowie diverser 
Durchlässe im Bereich von Straßenquerungen ist es insbesondere beim Starkregenereignis im 
Jahr 2014 zu Überschwemmungen gekommen.  
Daher soll nördlich außerhalb des Bebauungsplan-Geltungsbereichs eine Neutrassierung und ein 
im Rahmen der Möglichkeiten naturnaher Ausbau der Gewässer 3299922 und 32999224 erfol-
gen. Dieser Bedarf besteht unabhängig davon, ob eine ZUE am geplanten Standort „Pulver-
schuppen“ errichtet wird. Vorgesehen ist hierbei ein leistungsfähiges Gewässersystem mit aus-
reichendem Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in den DEK nördlich der Schleuse. Bislang ver-
rohrte Gewässerstrecken sollen geöffnet, punktuelle Engstellen beseitigt und Retentionsvolumen 
im und am Gewässer geschaffen werden.   
Die bestehende Topografie, die Bodeneigenschaften und der hohe Grundwasserstand führen im 
Plangebiet zu eingeschränkten Versickerungsmöglichkeiten für Niederschlagswasser. Der An-
schluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem soll durch separate dezentrale 
Rückhaltemaßnahmen unterstützt werden. Die künftige Versiegelung des ehemaligen Kasernen-
geländes fällt geringer aus als im Bestand (s. Kapitel 9.4.2). Damit steht mehr Fläche für den 
Niederschlagswasserhaushalt zur Verfügung.   
Zudem trägt auch die Dachbegrünung künftiger Neubauten zu einer erwünschten Verzögerung 
des Niederschlagsabflusses und damit dezentralen Regenrückhaltung sowie teilweisen Verduns-
tung bei. Insgesamt soll durch Kombination der Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung 
vor Ort den Wasserhaushaltsgrößen der unbesiedelten Landschaft entsprochen werden und so-
mit auch das „Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur Umsetzung des Klimaanpassungs-
konzeptes der Stadt Münster“ erfüllt werden.  
Flache abgedichtete Retentionsmulden können mit in die Freiraumgestaltung einbezogen werden 
und der Abflussverzögerung sowie der Verdunstung dienen.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 45 
Unter diesen Voraussetzungen ist durch das Vorhaben „ZUE“ von keinen erheblichen nachteili-
gen Auswirkungen auf den Niederschlagswasserhaushalt auszugehen.  
9.4.5 Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation  
Das Plangebiet liegt gemäß Umweltkataster Münster innerhalb eines klimaökologischen Aus-
gleichsraums, dabei handelt es sich um Freiflächen, die durch ihre Lage innerhalb oder am Rande 
der Innenstadt lokalklimatische Ausgleichsfunktionen übernehmen können, z.B. zur Minderung 
von Wärmeinseleffekten.  
Gemäß dem Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV weist das ehemalige Kaser-
nengelände tagsüber eine starke, die Waldflächen sowie das Wohnhaus mit Garten eine schwa-
che thermische Belastung auf. Nachts weist das Kasernengelände keine und das Wohnhaus eine 
schwache Überwärmung auf. 
Die Waldflächen, Bäume und Gehölze des Plangebietes dienen als Schattenspender und als 
Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole und Kohlendioxid binden und Sauerstoff produzieren. 
Die Waldflächen bleiben im Rahmen der Planungen grundsätzlich erhalten und werden im Be-
bauungsplan festgesetzt. Zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und Gehölzen trifft der 
Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen.  
Der Versiegelungsanteil wird im Zuge der Planungen etwas geringer als im Bestand. Mit Hilfe der 
Dachbegrünung erfolgt eine verzögerte Niederschlagswasserabführung und teilweise Verduns-
tung. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass sich das Mikroklima des Plan-
gebietes nicht im erheblichen Maß verändern wird.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 45 
Klimawandel 
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen Treibhaus-
effekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen verursachten 
Ursprung haben können. Im Plangebiet werden Treibhausgasemissionen bauzeitlich durch die 
Baumaschinen und LKW etc. sowie betriebsbedingt ggf. durch Heizanlagen (Bestandsanlagen; 
abhängig von der Anlagenart) sowie durch den Kfz-Verkehr auftreten. Das Kfz-Aufkommen ist 
allerdings als sehr gering einzuschätzen. Die ZUE ist an der Warendorfer Straße an den ÖPNV 
angebunden und liegt in Fahrradnähe zur Innenstadt. 
Der Vermeidung bzw. Minderung von Treibhausgasemissionen dienen die textlichen Festsetzun-
gen des Bebauungsplans zu Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf Gebäuden.  
Im Fazit ist nicht davon auszugehen, dass das Planvorhaben zu einer relevanten Verstärkung 
des Klimawandels z.B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen 
Treibhausgasemissionen beiträgt.  
Klimarelevante Böden im Sinne von Böden mit großem Wasserrückhaltevermögen im 2-Meter-
Raum, Kohlenstoffsenken (Böden mit hoch anstehendem Grund- oder Staunässeböden mit star-
ker bis sehr starker Staunässe) sowie Kohlenstoffspeicher sind im Plangebiet gemäß der Karte 
der schutzwürdigen Böden von NRW nicht ausgewiesen.   
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und Hitze-
perioden trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie zur Dach- und Fassadenbegrünung. Um Schä-
den bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, die Oberkante 
des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der je-
weils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen 
im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. 
9.4.6 Landschaft / Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation  
Das Plangebiet selbst ist im Norden, Westen und Süden hinsichtlich des Landschafts- bzw. Orts-
bildes durch die vorhandene Bebauung innerhalb der ehemaligen Kaserne, entlang der Straße 
„Am Pulverschuppen“ sowie im Bereich der Warendorfer Straße stark vorbelastet und hat Sied-
lungscharakter. Außerhalb des ehemaligen Kasernenzauns, im von durch Landwirtschaft gepräg-
ten Umfeld im Westen und Osten, ist eine visuelle Vorbelastung aufgrund weitgehend fehlender 
Eingrünung des ehemalischen militärischen Nutzungsbereichs vorhanden. Entlang der nördli-
chen Grenze des Plangebiets ist die Einbindung der vorhandenen Bebauung in Landschaft durch 
den dort stockenden Gehölzstreifen mit Baum- und Strauchbewuchs dagegen überwiegend ge-
geben. Nach Süden begrenzen die vorhandenen Waldflächen auch visuell das ehemalige Kaser-
nengelände.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 45 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Bezüglich der geplanten ZUE wird sich der Siedlungscharakter im Innern des Plangebiets nicht 
wesentlich verändern. Die entlang der westlichen und östlichen Plangebietsgrenze vorgesehenen 
Pflanzgebotsfestsetzungen mit heimischen Gehölzen führen dagegen dauerhaft zu einer größe-
ren raumästhetischen Verträglichkeit und gewissen Einbindung der vorhandenen bzw. geplanten 
Bebauung in den Landschaftsraum. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze bleibt die vorhan-
dene Eingrünung durch die dort vorgesehene Erhaltungsfestsetzung des Bestandes bestehen, 
so dass hier keine Veränderungen des Landschaftsbildes erfolgen. Der Wald im südlichen Plan-
gebiet wird im Bebauungsplan Nr. 619 festgesetzt und bleibt erhalten.  
Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit der vorgesehenen Planung keine Eingriffe in das 
Landschaftsbild festgestellt werden können. 
9.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
/ Maßnahmen 
Das Objekt „Truppenunterkunft Pulverschuppen, Warendorfer Straße 263“ wurde hinsichtlich ei-
nes möglichen Denkmalwertes geprüft. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt Münster 
und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen sind einvernehmlich zu 
dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Denkmalwert gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NRW für die 
Anlage nicht begründen lässt und deshalb eine mögliche Unterschutzstellung der Anlage als 
Denkmal keine Grundlage hat.  
Für das Plangebiet gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich dort Bodendenkmale befinden könn-
ten. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenk-
mälern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum 
sachgerechten Umgang bei der Entdeckung neuer Bodendenkmäler.  
9.4.8 Wechselwirkungen 
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die ein-
zelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden artenschutzrechtliche 
Maßnahmen im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), Bau-
zeitenregelungen und ökologische Baubegleitung erforderlich. Diese sind im weiteren Verfahren 
verbindlich zu regeln.  
Im Rahmen des Bebauungsplans wird zusätzliche Versiegelung vermieden, es erfolgt eine Ent-
siegelung gegenüber dem Bestand und es werden Maßnahmen zur verzögerten Abführung, de-
zentralen Rückhaltung und Verdunstung von Niederschlagswasser getroffen. Die Regenwasser-

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 45 
Entwässerung erfolgt über ein namenloses Gewässer nördlich des Bebauungsplangebietes wel-
ches möglichst naturnah auszubauen und hydraulisch zu sanieren ist. Regelungen dazu werden 
in einem wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren getroffen.  
Die Einzelheiten zur Weiternutzung des vorhandenen Teiches als Feuerlöschteich werden unter 
Berücksichtigung der ökologischen Belange (hohe Bedeutung für Amphibien etc.) im weiteren 
Verfahren unter fachlicher Begleitung geprüft.  
Unter diesen Voraussetzungen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Bebau-
ungsplans Nr. 619 nicht absehbar.  
9.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist anzunehmen, dass die bestehende Nutzung des ehema-
ligen Kasernengeländes als städtische Gemeinschaftsunterkunft für geflüchtete und wohnungs-
lose Personen sowie durch den Kampfmittelbeseitigungsdient noch weiter bestehen bleibt.   
9.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Vorfeld der vorbereitenden Bauleitplanung zur ZUE (geplante 91. Änderung des FNP) wurden 
stadtweit potenzielle Standorte für die ZUE untersucht. Die Standortuntersuchungen sind in der 
V/0812/2018 dokumentiert. Im Ergebnis wurde der Standort Mauritz-Ost – Östlich Pulverschup-
pen als geeignet bewertet und die vorbereitende Bauleitplanung für diesen Standort eröffnet.   
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits bebautes und versiegeltes Kasernengelände, 
welches nach- bzw. weitergenutzt wird. Dementsprechend entspricht die Planung dem Gebot des 
§ 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.  
Eine alternative Planungsmöglichkeit am Standort bestand in der Überplanung der östlich gele-
genen Ackerfläche. In diesem Fall würden überwiegend unversiegelte, landwirtschaftlich genutzte 
Flächen in Anspruch genommen. Dementsprechend würde der Eingriff in Natur und Landschaft 
zu einem Kompensationserfordernis führen. Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung 
(Planvariante B01) würden bei Überplanung der Freifläche vorgezogene artenschutzrechtliche 
Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von 5 ha Fläche erforderlich. 
Diese Erwägungen haben mit dazu beigetragen, die östliche Freifläche für die ZUE nicht in An-
spruch zu nehmen.   
Nichtsdestotrotz ist diese Freifläche aber Bestandteil einer ausgewiesenen allgemeinen Sied-
lungsfläche im Regionalplan, so dass von einer perspektivischen Inanspruchnahme dieser Fläche 
für den Wohnungsbau ausgegangen werden muss.  
9.7  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu 
ergreifen.

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 45 
Die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Überwachung des Amtes für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die 
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen werden. 
Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der Um-
weltentwicklungen.  
9.8  Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt, nördlich der Warendorfer Straße, östlich des Dortmund-Ems-Ka-
nals auf dem früheren Militärgelände „Alter Pulverschuppen“ eine neue zentrale Unterbringungs-
einrichtung (ZUE) zu errichten. Dementsprechend setzt der Bebauungsplan im nördlichen Be-
reich „Flächen für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende 
Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Wohnen“ fest. In diesem Bereich werden einige Einzel-
bäume sowie die nördliche Baumhecke als zu erhalten sowie im Westen und Osten jeweils 
Pflanzgebote festgesetzt. Im südlichen Bereich werden im wesentlichen der vorhandene Wald 
sowie ein allgemeines Wohngebiet im Bereich eines Bestandsgebäudes festgesetzt. Weiterhin 
wird eine private Grünfläche, private und öffentliche Verkehrsflächen sowie Flächen für die Ver- 
und Entsorgung festgesetzt.   
Das Bebauungsplangebiet wird als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stof-
fen belastet sind (Altlasten), gekennzeichnet.  
Risiken für die menschliche Gesundheit (maßgebliche Immissionsbelastungen) sind im Zusam-
menhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619 mit dem Ziel, die planerischen Vo-
raussetzungen für eine zentrale Unterbringungseinrichtung für Geflüchtete zu schaffen, nicht er-
kennbar und nicht zu erwarten. 
Die Planung sieht die Weiter- bzw. Umnutzung eines bereits bebauten und versiegelten ehema-
ligen Kasernengeländes vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot, mit Grund und Bo-
den sparsam umzugehen.  
Im Abgleich zwischen der landschaftsökologischen Bewertung des Bestandes und der Planung 
ergibt sich im Plangebiet insgesamt eine Verbesserung der landschaftsökologischen Qualitäten. 
Diese Verbesserung ist in erster Linie auf eine in der Planung geringere Gesamtversiegelung bei 
gleichzeitiger Erhöhung der Grünflächenanteile zurückzuführen. Eine Durchführung von natur-
schutzrechtlich bedingten Ausgleichsmaßnahmen ist aufgrund des Wertüberschusses der Pla-
nungssituation demzufolge nicht erforderlich. 
Artenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-
Maßnahmen), Bauzeitenregelungen und ökologische Baubegleitung werden erforderlich. Bei den 
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um die Anbringung geeigneter Quartier-
hilfen für Vogel- und Fledermausarten im Umkreis von ca. 3 km Radius.  
Im Rahmen der Planung werden Maßnahmen zur verzögerten Abführung, dezentralen Rückhal-
tung und Verdunstung von Niederschlagswasser vorgesehen. Die Regenwasser-Entwässerung 
erfolgt über ein namenloses Gewässer nördlich des Bebauungsplangebietes welches im Rahmen

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 45 
der Möglichkeiten naturnah auszubauen und hydraulisch zu sanieren ist. Regelungen dazu wer-
den in einem wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren getroffen.  
Die Einzelheiten zur Weiternutzung des vorhandenen Teiches als Feuerlöschteich werden unter 
Berücksichtigung der ökologischen Belange (hohe Bedeutung für Amphibien etc.) im weiteren 
Verfahren unter fachlicher Begleitung geprüft.  
Unter den Voraussetzungen der genannten Vermeidungs- Minderungs- und artenschutzrechtli-
chen Ausgleichsmaßnahmen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Bebauungs-
plans Nr. 619 nicht absehbar.  
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Bodenordnende Maßnahmen / Ankäufe sind zur Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebau-
ungsplans Nr. 619 nicht erforderlich.  
Die Verwirklichung von Bebauung und Nutzung erfolgt durch die Stadt Münster als Eigentümerin 
und die Bezirksregierung Münster als Betreiberin der ZUE. Das einzelstehende Wohngebäude 
verbleibt bei der bisherigen Eigentümerin. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als An-
lage zu dem vom Rat der Stadt Münster am  als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 619: Östlich Am Pulverschuppen 
Münster, den    .2024 
Markus Lewe  (L.S.) 
Oberbürgermeister
Gutachten 
 Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH: „Verkehrstechni-
sche Untersuchung zur ZUE in Münster, Schlussbericht“ Bochum 2020 
 Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH: „Bericht 180959 MS Truppenunterkunft Wa-
rendorfer Straße 263 / Pulverschuppen und Dingstiege, 48155 Münster (WE125610, WE 
125663, WE 149010) – Historische Erkundung zur Erstbewertung“, Hamburg, 16.11.2018 
 CDM Smith: „Orientierende Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung“, Bochum, 
20.05.2021 
 Ökoplanung Münster: „Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung einer zent-
ralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. Planvarianten A01 und 
A02“, 13. Dezember 2019

Bebauungsplan Nr. 619: 
Östlich Am Pulverschuppen 
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 45 
 Ökoplanung Münster: „Faunistischer Fachbeitrag zur Neuerrichtung einer zentralen Unter-
bringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. 91. Änderung FNP: Am Pulver-
schuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße“, 20. August 2019 
 Ökoplanung Münster: „Ökologische Baubegleitung ZUE „Alter Pulverschuppen“, 1. Kurz-
bericht“, 14.2.2024

Anlage-1-Niederschrift

19992 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 8 
N i e d e r s c h r i f t   
über die frühzeitige Beteiligung  
der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan-Vorent-
wurf Nr. 619: Östlich Am Pulverschuppen 
 
Stadtbezirk: Münster - Ost 
Anlass: frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB 
Zeit: 29.02.2024, 18:00 – 19:45 Uhr 
Ort: Institut der Feuerwehr, Wolbecker Str. 237, 48155 Münster 
Teilnehmer: ca. 60 - 70 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Bezirksbürgermeister Benedikt Spangenberg 
 
Anlass 
Die Stadt Münster beabsichtigt, nördlich der Warendorfer Straße, östlich des Dortmund-Ems-Ka-
nals auf dem früheren Militärgelände „Alter Pulverschuppen“ (Warendorfer Straße 263) eine neue 
Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete zu errichten. Mit ihr soll der bisherige 
Unterbringungsstandort auf dem Gelände der ehemaligen York-Kaserne im Stadtteil Gremmen-
dorf freigezogen werden, um dort ein seit mehreren Jahren geplantes verdichtetes Wohnquartier 
realisieren zu können. 
Eröffnung 
Bezirksbürgermeister Spangenberg begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreterinnen 
und Vertreter der Bezirksregierung Münster, der Polizei Münster, der Stadtwerke Münster, des 
Amts für Immobilienmanagement und des Stadtplanungsamts auf dem Podium.  
Er informiert über den geplanten Ablauf der Veranstaltung und stellt die Aufgaben der o.g. Betei-
ligten für das ZUE-Projekt vor. 
Eine Abfrage der Wohnorte der anwesenden Bürgerinnen und Bürger ergibt, dass sich überwie-
gend Bewohnerinnen und Bewohner aus der Nachbarschaft über das Projekt informieren möch-
ten.  
Der Bezirksbürgermeister macht auf die Möglichkeit aufmerksam, schriftliche Stellungnahmen 
zum Projekt beim Stadtplanungsamt einzureichen, die im weiteren Verfahren in die Abwägung 
einfließen. 
Vorstellung der Planungen 
Mit einer PowerPoint-Präsentation, deren Folien auch auf der Homepage des Stadtplanungsam-
tes hinterlegt sind, wird die Beschluss-Situation des Rats der Stadt Münster zu 
 der Standortuntersuchung und zum Verlagerungsauftrag 
 
Anlage 1 zur Vorlage Nr.  V/0424/2024

Bebauungsplan Nr. 619 
„östlich Am Pulverschuppen“ 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 8 
 der 91. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP)  
(mittlerweile auf den westlichen für das Bebauungsplanverfahren notwendigen Teilbereich 
reduziert) – als separates, vorauslaufendes Bauleitplanverfahren 
 der Aufstellung des Bebauungsplans 619 „Östlich Am Pulverschuppen“ aufgezeigt.  
Die Bezirksregierung als Betreiberin erläutert die allgemeinen Rahmenbedingungen, aber auch 
den konkreten Alltag in einer ZUE: 
 die Geflüchteten verbleiben maximal bis zu 24 Monate (Familien mit Kindern max. 6 Mo-
nate), bis sie dann den einzelnen Kommunen zugewiesen werden; die aktuelle durch-
schnittliche Aufenthaltsdauer liegt bei 5 Monaten 
 den Altersschwerpunkt bilden momentan 18-30Jährige, Haupt-Herkunftsländer sind Sy-
rien, Türkei und Afghanistan 
 die Betreuung erfolgt durch Organisationen wie Arbeiter-Samariter-Bund, European Home 
Care o.ä., die für Tagesstrukturierung wie Bildung, kulturelle Integration, Sport/Mu-
sik/Kunst sorgen. 
Von der Polizei werden die Erfahrungen zur Sicherheitssituation am aktuellen Standort auf der 
York-Kaserne benannt. Es besteht enger Austausch mit der Bezirksregierung. Darüber hinaus ist 
für die Nachbarschaft ein direkter Ansprechpartner benannt. 
Die Stadtwerke – sie koordinieren für die Westf. Bauindustrie WBI das Projekt – erläutern das 
aktuelle Bebauungskonzept durch die Nutzung eines Teils der Bestandsgebäude, die durch neu 
zu errichtende Gebäude ergänzt werden sollen. Zudem wird auf die jeweilige Nutzung der Ge-
bäude eingegangen.   
Den aktuellen Vorentwurf des Bebauungsplan-Vorentwurfs mit seinen vorgesehenen Festsetzun-
gen erklärt das Stadtplanungsamt.  
Fragen bzw. Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger 
(nach Themen gebündelt) 
Summierung von Belastungen 
 Ein Bürger kritisiert die Anhäufung verschiedener Störungen (Ausbau der Warendorfer 
Straße, der Umgehungsstraße, des Dortmund-Ems-Kanals), denen das Quartier – zuvor 
als Oase empfunden – in den letzten Jahren und mit der ZUE dann auch künftig ausge-
setzt sei. Er vermisse, ob der Aspekt einer gerechten Lastverteilung in die gesamtstädti-
sche ZUE-Standortsuche eingeflossen sei. Er befürchte eine Grundstückswertminderung 
seines Eigentums. 
 Stadtplanungsamt: Die für die 91. FNP-Änderung vorgenommene Standortuntersu-
chung hat im gesamten Stadtgebiet 17 Bereiche in den Fokus genommen – dabei 
hat sich der Alte Pulverschuppen als der geeignetste herausgestellt. Hierzu ist eine 
Vielzahl von Kriterien beurteilt worden. Es kann jedoch nicht ad hoc beantwortet 
werden, ob der Aspekt „Vorbelastung aufgrund anderweitiger Baumaßnahmen“ ein-
geflossen ist.

Bebauungsplan Nr. 619 
„östlich Am Pulverschuppen“ 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 8 
(Anmerkung im Nachgang: Die bei der Standortuntersuchung zu Grunde gelegten 
Kriterien können der Anlage 1 zur Vorlage V/0812/2018 (https://www.stadt-
muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004043649 ) entnom-
men werden. Da bei solcherlei Standortuntersuchungen die grundsätzliche und 
langfristige Standorteignung überprüft wird, sind temporäre Faktoren (wie bspw. 
Baumaßnahmen im Umfeld) hierbei nicht eingeflossen. Das explizite Kriterium „Vor-
belastung auf Grund anderweitiger Baumaßnahmen“ war demnach nicht Bestandteil 
der vorgenannten Standortuntersuchung.) 
Gebäudedimensionierung und -nutzung 
 Ein Bürger erkundigt sich, ob die Neubaufläche erweitert werde, d.h. eine größere Versie-
gelung erfolge. 
 Stadtplanungsamt und Stadtwerke Münster: Das Kasernengelände ist seit Jahr-
zehnten stark versiegelt, ein höherer Versiegelungsanteil wird nicht erwartet. Die 
(gestapelte) Nutzfläche der künftig mehrgeschossigen Unterkünfte wird sich im Ver-
gleich zu den bislang weitgehend eingeschossigen Bauten hingegen erhöhen. Der 
BPlan-Vorentwurf setzt etliche Bäume als „zu erhalten“ fest, außerdem ist umlau-
fend eine Eingrünung vorgesehen. Die die Gebäude umgebenden Freiräume sollen 
Aufenthaltsqualität bekommen. 
 Jeder Privat-Carport werde im Baugenehmigungsverfahren aus Freiraum-/Naherholungs-
gründen von der Stadt abgelehnt, die Stadt hingegen baue für ihre eigenen Zwecke un-
maßstäbliche Unterkünfte an den Siedlungsrand. 
 Stadtplanungsamt: Um eine übermäßige Dimensionierung zur Nachbarschaft zu 
vermeiden, sind die ZUE-Gebäude an der Westgrenze (Bestand, orientiert zur Sied-
lung) zweigeschossig, die Neubauten im Norden und Osten dreigeschossig geplant.  
 Ein Bürger erkundigt sich, inwieweit Gemeinschaftsnutzungen in der ZUE geplant seien 
und Photovoltaikanlagen ergänzt würden. 
 Stadtwerke Münster: In der ZUE sind insbesondere in einem östlichen Neubau ge-
meinschaftliche Einrichtungen wie Kita, Kantine, Beschulungsräume, Sozialräume 
und ärztliche Versorgung vorgesehen. Die vom Rat beschlossenen bzw. auch von 
Bund / Land verankerten Vorgaben zu PV-Anlagen werden umgesetzt. 
 Zwei in der York-Kaserne engagierte Teilnehmerinnen fragen, ob in der ZUE im Pulver-
schuppen gesicherte Räume für Frauen geschaffen würden. 
 Bezirksregierung: Ja, es sind spezielle geschützte Rückzugsräume vorgesehen, die 
neben Frauen auch von bedrohten und traumatisierten Personen genutzt werden 
können.  
Sicherheitsbedenken 
 Ein Bürger fordert als Voraussetzung aller Überlegungen zunächst ein Sicherheitskonzept 
ein. 
 Bezirksregierung / Polizei: Man sichtet regelmäßig die Einrichtung mit ihrer Umge-
bung und erstellt ein Lagebild. In der York-Kaserne haben sich Sicherheitsprobleme, 
die vor einem dortigen Umbau bestanden hätten, mittlerweile sehr deutlich reduziert.

Bebauungsplan Nr. 619 
„östlich Am Pulverschuppen“ 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 8 
Es gibt einen engen Kontakt zu den betreuenden Dienstleistern wie auch zum Si-
cherheitsdienst. Bezirksregierung und Polizei koordinieren ihre Aktivitäten. Zudem 
wird immer ein direkter Ansprechpartner als Kontaktperson für die Nachbarschaft 
benannt 
 Ein Bürger fragt nach einer Einschätzung, wie man mit (externen) Angehörigen umgehen 
wolle, die evtl. im Wald / Umfeld außerhalb der ZUE campieren würden, weil sie nicht zu 
ihren (Groß-)Familien in die Unterkunft ziehen dürften. 
 Bezirksregierung / Polizei: Um Fehlverhalten / Fehlbelegungen in den ZUEen zu un-
terbinden, werden konsequent Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch gestellt – 
die daher auch den quantitativen Schwerpunkt der registrierten Konflikte darstellen. 
Sollte dies im Umfeld (vorgelagerter Wald) geschehen, so müsse das dann die 
Stadt als Eigentümerin verfolgen, unterbinden und bei Bedarf zur Anzeige bringen.  
 Ein Anwohner kritisiert die schlechte Ausleuchtung des Straßenraums. Im Dunklen sei 
keine Täterbeschreibung möglich. 
 Stadtplanungsamt: Die Intensität der Straßenausleuchtung ist nicht Inhalt des ei-
gentlichen Bebauungsplans, wird aber im Zusammenhang mit dem Thema Straßen-
dimensionierung und -gestalt mit aufzugreifen sein.  
 Der Anwohner verweist auf Zahlen der ZUE in Schöppingen, die er recherchiert habe. 
Von den dortigen 130 Beschäftigten seien 30 Sicherheitsleute, dies verdeutliche das Ge-
fahrenpotential einer solchen Einrichtung. Es sei Aufgabe der Bezirksregierung, entspre-
chende Sicherheitsmaßnahmen aufzuzeigen. 
 Bezirksregierung / Polizei: Einige der Beschäftigten (und naturgemäß auch der Si-
cherheitsdienst) arbeiten im Schichtbetrieb über 24 Stunden verteilt – somit relati-
viert sich die Anzahl der zeitgleich dort Anwesenden. Bezirksregierung und Polizei 
stehen ständig in Kontakt bzgl. der Sicherheitslage. 
(Anmerkung im Nachgang: Um eine Stelle 24/7 besetzen zu können, sind in Abhän-
gigkeit von der tariflich zu leistenden Wochenarbeitszeit zwischen 6 und 7 Vollzeit-
stellen erforderlich. Dies bedeutet, dass z. B. bei einem Personalbestand von 30 
Vollzeitstellen eine durchschnittliche Schichtstärke von dauerhaft 4 bis 5 Personen 
gewährleistet werden kann.) 
Kapazität 
 Aktuell seien in der York-Kaserne etwa 980 Personen untergebracht, für den Alten Pulver-
schuppen würden jedoch Kapazitäten für nur 500 Personen genannt. Darum sei zu hinter-
fragen, ob insgeheim doch noch eine Aufstockung mit einer stärkeren Belegung geplant 
sei. 
 Bezirksregierung / Stadtplanungsamt: Mit der Stadt Münster ist vereinbart, dass auf 
dem Alten Pulverschuppen maximal 500 Personen untergebracht werden. Die pla-
nungsrechtliche Zulässigkeit der ZUE ist auf die Fläche beschränkt, die im Bebau-
ungsplanvorentwurf mit der rosafarbenen „Art der Nutzung: Gemeinbedarf“ hinter-
legt / festgesetzt ist.

Bebauungsplan Nr. 619 
„östlich Am Pulverschuppen“ 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 8 
Erhalt Waldfläche 
 Es wird hinterfragt, ob der Wald dauerhaft erhalten bleibt, oder nicht doch noch eine Inan-
spruchnahme für die ZUE-Bauten notwendig sei. 
 Stadtplanungsamt: Die planungsrechtliche Zulässigkeit der ZUE ist auf die im Be-
bauungsplanentwurf für „Gemeinbedarf“ festgesetzte Fläche beschränkt. Sollten 
sich darüber hinaus Erweiterungsbedarfe ergeben, müsste der Bebauungsplan ein 
Änderungsverfahren durchlaufen, welches wiederum mit einer Öffentlichkeitsbeteili-
gung und nachfolgenden Ratsbeschlüssen einhergehen würde. 
 Ein Bürger interpretiert, dass durch die Platzierung der ZUE auf der nördlichen Hälfte der 
über 4,9 ha großen Parzelle 214 diese dann in Gänze durch die ZUE überbaut werden 
dürfe. 
 Stadtplanungsamt: Die Zulässigkeit für Gebäude und Freianlagen der ZUE ist auf 
den im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf beschränkt. Die ei-
gentliche Bebauung wird durch die Festsetzung von Baugrenzen beschränkt. Die 
südliche Hälfte der Parzelle 214 wird als Wald festgesetzt und ist als solcher zu er-
halten. 
 
Verkehrliche Abwicklung / Belastung 
 Das Straßennetz sei nicht ausreichend leistungsfähig, der Querschnitt sei insbesondere 
im Verlauf parallel zur Warendorfer Straße für das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu 
schmal. Bereits heute müssten sich begegnende Fahrzeuge zurücksetzen. 
 Amt für Mobilität und Tiefbau: Anhand einer Verkehrszählung der ZUE in Ibbenbü-
ren ist ein sehr geringes Verkehrsaufkommen nachgewiesen, das proportional für 
die geplante ZUE Am Pulverschuppen hochgerechnet wurde. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass die in der ZUE Untergebrachten in der Regel keinen Pkw besitzen. 
Der zu erwartende Verkehr beschränkt sich somit lediglich auf Dienst- sowie Liefer-
verkehre, die im umgebenden Straßennetz deutlich unterhalb der Belastungsgrenze 
abgewickelt werden können. Begegnungsverkehr ist für Rad/Lkw und Pkw/Pkw 
möglich. 
 Es wird angemerkt, dass sich bereits heute lange Wartezeiten ergäben, um in die Waren-
dorfer Straße einbiegen zu können. Hier sei eine Ampel erforderlich. 
 Amt für Mobilität und Tiefbau:  Die Ausbauplanung zur Warendorfer Straße sieht für 
die neue Anbindung bereits eine Linksabbiegerspur mit Ampel vor.  
(Nachtrag im Nachgang: zur Verdeutlichung wird hier im Protokoll ein Auszug aus 
der der Planfeststellung für den Ausbau der Warendorfer Straße eingeblendet, zu-
dem zur Vergleichbarkeit mit der heutigen Situation ein aktuelles Luftbild des Be-
reichs)

Bebauungsplan Nr. 619 
„östlich Am Pulverschuppen“ 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 6 von 8 
 
 
 Es wird hinterfragt, warum die Anbindung nicht von Norden über den Coppenrathsweg er-
folgen könne. Dies sei in der Vergangenheit angedacht gewesen. 
 Die Anregung einer alternativen Anbindungsmöglichkeit Richtung Norden wird in der 
weiteren Planung geprüft.  
 Es wird hinterfragt, wie bei den engen Straßenräumen der Baustellenverkehr verträglich 
abgewickelt werden solle. 
 (s.o. zur Anbindung an den Coppenrathsweg)  
 Der vorgesehene erweiterte Bestandsschutz für das Mehrfamilienhaus Nr. 261wird be-
grüßt. Es wird nach etwaigen Behinderungen der Zufahrt zu den Bestandsgebäuden 
durch die Baustellensituation der östlich verlaufenden privaten ZUE-Zufahrtsstraße ge-
fragt, über die auch das Gebäude erschlossen ist. Sei es möglich, das Grundstück evtl. 
auch von Westen anzubinden? 
 Stadtwerke Münster: Für die private ZUE-Zufahrtsstraße sind voraussichtlich Lei-
tungsarbeiten erforderlich, so dass eine vorübergehende Beeinträchtigung der 
Grundstückszufahrt zu Hsnr. 261 nicht gänzlich vermeidbar ist – hier wird man sich 
mit baustellenüblichen Überfahrten arrangieren müssen. 
(Anmerkung im Nachgang: Eine temporäre Anbindung über die westlich angren-
zende Anliegerstraße müsste hinsichtlich der Zustimmungsbereitschaft der z.T. pri-
vaten Eigentümer geprüft werden.) 
 Die private Zufahrtstraße zur ZUE sei in schlechtem Zustand, werde sie ausgebessert? 
 Stadtwerke Münster: Erst im Anschluss an die Baumaßnahmen ist zu beurteilen, ob 
/ in welchem Umfang die Privatzufahrt saniert werden muss.

Bebauungsplan Nr. 619 
„östlich Am Pulverschuppen“ 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 7 von 8 
Straßenraum / Gestalt / Beleuchtung 
 Eine Bürgerin bemängelt die dunkle Situation nördlich der Lärmschutzwand entlang der 
Warendorfer Straße. Hier sei eine wesentlich verbesserte Beleuchtung erforderlich.  
 Amt für Mobilität und Tiefbau: Die Anregung für eine Beleuchtung der Zuwegung 
wird aufgegriffen und in der weiteren Planung geprüft. 
 Zudem wird eine Beleuchtung auf der privaten Zufahrt zur ZUE angeregt.  
 Amt für Mobilität und Tiefbau / Stadtwerke Münster: Inwieweit eine Beleuchtung auf 
der (dann als privat geltenden) Zuwegung realisierbar ist, müssen die Stadt (als pri-
vate Liegenschafts-Eigentümerin) und die planenden Stadtwerke prüfen. 
 Aus ästhetischen Gründen solle geprüft werden, ob eine Begrünung der Lärmschutzwand 
möglich sei, um die Graffiti zu verdecken.  
 Amt für Mobilität und Tiefbau: Die Anregung für eine Begrünung der Lärmschutz-
wand wird aufgegriffen und geprüft. 
Aufweitung Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ 
 Der Sinn der im Vorentwurf vorgesehenen Straßenaufweitung „Am Pulverschuppen“ 
werde in Frage gestellt, sie sei völlig überflüssig. (Diese Haltung wird von etlichen Bürge-
rinnen und Bürgern geteilt.) 
 Stadtplanungsamt: Die im BPlan-Vorentwurf aufgezeigte Festsetzung als „öffentli-
che Verkehrsfläche“ sowie die Aufweitung auf 10 m ist als Option gedacht, die aktu-
ell schadhafte schmale Straße, die sich im Eigentum verschiedenster Einzeleigentü-
mer befindet, in eine städtische Straße mit breiterem Querschnitt und besserer Be-
leuchtung zu wandeln. Die Bedenken hinsichtlich der Aufweitung werden in der wei-
teren Planung geprüft. 
 Eine Straßenbreite von 10 m sei übertrieben, bei 8,50 m könne noch Grün erhalten blei-
ben und Bäume angepflanzt werden, wenn eine Mischverkehrsfläche (die hier ausrei-
chend sei) vorgesehen würde.  
 Amt für Mobilität und Tiefbau: Für einen etwaigen Umbau der Anliegerstraße „Am 
Pulverschuppen“ liegen noch keine konkretisierten Vorstellungen zu Querschnitt 
und resultierender exakter Breite vor. Die Bedenken hinsichtlich der Aufweitung wer-
den in der weiteren Planung geprüft. 
 Welchen Nutzen sehe die Stadtverwaltung in der Straßenaufweitung? Lägen Anliegerbe-
schwerden vor? 
 Stadtplanungsamt: Beschwerden der hiesigen Anlieger hinsichtlich des Straßenzu-
standes sind nicht bekannt. Allgemein werden in solchen Situationen oft die Be-
leuchtung, fehlende Gehwege und Ausweichmöglichkeiten bemängelt. Die Stadt 
kann die Standards allerdings nur auf öffentlichen Straßen herstellen. Anlässlich des 
aktuell anstehenden Bebauungsplans für die ZUE besteht die Möglichkeit, pla-
nungsrechtliche Zulässigkeit für eine öffentliche Erschließung zu schaffen und so 
auch zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen, die bisher von den Einzeleigentümern 
zu planen und finanziell zu tragen wären, durchführen zu können.

Bebauungsplan Nr. 619 
„östlich Am Pulverschuppen“ 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 8 von 8 
 Es wird hinterfragt, ob die Anliegerstraße „Am Pulverschuppen“ um den Feldweg verlän-
gert werde, um von dort eine weitere Zu- und Ausfahrt anzulegen? 
 Stadtplanungsamt: Der Feldweg liegt nicht im Bebauungsplan-Geltungsbereich und 
ist nicht für eine Anbindung vorgesehen. Für den Betrieb der ZUE bleibt das ehema-
lige Kasernengelände eingezäunt.  
(Anmerkung im Nachgang: Bei dem Info-Termin ist auf die Frage nach dem Eigentü-
mer des Feldwegs spontan geäußert worden, er sei vermutlich städtisches Eigen-
tum. Tatsächlich ist er jedoch Privateigentum.) 
Störungen auf die Nachbarschaft 
 Ein Anwohner weist darauf hin, dass ihm bei der aktuellen Nutzung der Gebäude durch 
Geflüchtete / Wohnungslose auffalle, dass häufig bei weit geöffneten Fenstern geheizt 
und Müll achtlos weggeworfen werde. Geschenkte Fahrräder und Kinderwagen blieben im 
Regen stehen. 
 Stadtplanungsamt: Der Hinweis wird an die betreuenden Kollegen (Stadt Münster) 
mit der Bitte weitergeleitet, diesem Zustand möglichst entgegenzuwirken. 
Bezirksregierung: In den landeseigenen ZUEen informieren die Betreuungsdienste 
über die hiesigen Umgangsweisen. Hierzu gehört auch ein korrektes Heizverhalten 
sowie angemessenes Verhalten im Alltag und innerhalb öffentlicher Räume.  
 Ein Teilnehmer zeigt sich überrascht von Umfang und Vehemenz der Kritik. Er sehe die 
Neunutzung auch als Chance und appelliere an den gesellschaftlichen Zusammenhalt. 
Ende der Veranstaltung 
Bezirksbürgermeister Spangenberg bedankt sich beim Institut der Feuerwehr als Gastgeber, bei 
den Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltungen für die Vorstellung der Planung sowie für die 
Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger. Er beendet die Veranstaltung gegen 
19:45 Uhr. 
Das Stadtplanungsamt weist darauf hin, dass das Protokoll zu dieser Veranstaltung auf der städ-
tischen Homepage eingebettet und auch den politischen Vertretern zur Information und Abwä-
gung zur Verfügung gestellt wird. 
gez. 
Herr Benedikt Spangenberg 
Bezirksbürgermeister 
gez. 
Frau Vivian Thielemann 
Protokollführerin

Beratungsverlauf (2)

29.08.2024 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.09.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Warendorfer Straße 259
  • Mondstraße
  • Dyckburgstraße
  • Wolbecker Straße 237
  • Coppenrathsweg
  • Albersloher Weg 33
  • Schifffahrter Damm
  • Wilhelmshavenufer
  • Am Pulverschuppen 1
  • Umgehungsstraße
  • Schmale Straße
  • Dingstiege
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0424/2024
Typ
Vorlagen
Datum
02.08.2024
Erstellt
04.07.2024 16:45