2294/2019
Parken mit Parkscheibe in Grengel und Urbach; hier:Beschluss der BV Porz vom 13.06.2019,TOP 8.12
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Anlage 2_Beschluss VA 04092012
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Tagesordnungspunkt TOP 1.1: Kostenlose Parkraumbewirtschaftung - Parkscheibenregelung Bezeichnung Inhalt Sitzung: 20.09.2012 VKA/0032/2012 Zusatz: vertagter TOP 4.7 aus der Sitzung am 04.09.2012 Beschluss: ungeändert beschlossen Vorlage: 0607/2012 1. Beschluss: Änderungsantrag der FDP Der Ausschuss möge folgende Änderung der Beschlussvorlage 0607/2012 beschließen: 1. Der Beschluss des Ausschusses Tiefbau und Verkehr aus den frühen 80er Jahren, dass in Köln keine Parkscheibenregelung umzusetzen ist, wird aufgehoben. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, in allen Stadtbezirken zu prüfen, inwieweit es möglich ist, eine Parkscheibenregelung einzuführen. Die Bezirksvertretungen Nippes, Chorweiler, Porz und Lindenthal haben schon entsprechende Vorschläge vorgelegt. Diese sind in die Prüfungen einzubeziehen. 3. Eine entsprechende Beschlussvorlage ist dem Verkehrsausschuss vorzulegen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt gegen die CDU-Fraktion und die FDP-Fraktion bei Enthaltung der Fraktion pro Köln 2. Beschluss: Verwaltungsvorlage Der Verkehrsausschuss beschließt, dass die im gesamten Stadtgebiet einheitliche Bewirtschaftung ausschließlich mit Parkscheinautomaten beibehalten wird. Eine Parkscheibenregelung ist aufgrund der genannten Rahmenbedingungen nicht realisierbar. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion Druckversion | Seite versenden | zum Seitenanfang Tagesordnungspunkt 26.06.2019file:///G:/66-BLW/661-2/Parkscheibe/Beschluss%20VA_20092012.htm Anlage 2
Anlage 1_Beschlussvorlage Verkehrsausschuss
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Der Oberbürgermeister Dezernat, Dienststelle VI/66/661/1 Vorlagen-N ummer 0607/2012 Freigabedatum 03.07.2012 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kostenlose Parkraumbewirtschaftung - Parkscheibenregelung Beschlussorgan Verkehrsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Verkehrsaussch uss beschließt, dass die im gesamten Stadtgebiet einheitliche Bewirtschaftung ausschließlich mit Parkscheinautomaten beibehalten wird. Eine Parkscheibenregelung ist aufgrund der genannten Rahmenbedingungen nicht realisierbar. Verkehrsausschuss 04.09.2012 Anlage 1 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Bei mehreren Anfragen und Anträgen aus der Bezirksvertretung Nippes (27.01.2011, TOP 8.1.7.), Bezirksvertretung Chorweiler (15.12.2011, TOP 8.3.5.), vom Bürgeramt Chorweiler (Fühlinger Fried- hof) und Bürgern der Bezirke Lindenthal und Porz ist die Einführung einer Parkscheibenregelung an die Verwaltung herangetragen worden. Zur Klarstellung und Sicherstellung einer gesamtstädtischen Vorgehensweise wird dem Verkehrsausschuss eine Vorlage zu diesem Thema zur Entscheidung vor- gelegt. In allen Großstädten sind, wie auch in Köln, sehr große Stellplatzangebote im öffentlichen Straßen- land vorhanden. In den Kernbereichen der Innenstadt aber auch der Bezirke ist die Auslastung dieser Stellplätze trotz Gebührenpflicht außerordentlich hoch. Diese Überlastung der öffentlichen Stellplätze lässt sich selbst durch ein gutes Angebot öffentlich zugänglicher Parkhäuser, Tiefgaragen und dem erweiterten Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs nicht auf ein verträgliches Maß reduzie- ren. Eine kostenfreie Verfügbarkeit von innerstädtischen Stellplätzen im öffentlichen Straßenland über die Regelung der Parkscheibe würde zu einem kontraproduktiven Nutzungsverhalten der Verkehrsteil- nehmer führen, da der Druck auf die vielen attraktiven Parkmöglichkeiten weiter steigen würde. Daher wurde in allen Großstädten in Deutschland grundsätzlich eine Bewirtschaftung ausschließlich mittels Parkgebühren eingeführt. Diese Regelung hat sich bewährt und hat gegenüber der Parkscheibe auch weitere Vorteile. Nach der geltenden Parkgebührenordnung können sehr kurze Parkzeiten von je 20 Minuten pro 0,50 € Gebühreneinheit vorgegeben werden. Durch die Parkscheine ist die eindeutige und sowohl für den Fahrzeugführer als auch für die Verkehrsüberwachung nachvollziehbare Parkdauer angegeben. Bei Parkscheiben ist der Vorteil nicht gegeben. 3 Die Parkscheibe kann nicht bewirken, dass Autofahrer verstärkt die in der Regel gebührenpflichtigen Parkhäuser und Tiefgaragen nutzen, da ein kostenfreies Angebot im öffentlichen Straßenland bevor- zugt genutzt wird. Bei der Abwicklung von zwingend notwendigen Abläufen (Ladevorgänge, kurzfristi- ger Kundenparkbedarf usw.) kommt es dann zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Um die Motivati- on zur Nutzung privater Parkhäuser und Tiefgaragen auch zukünftig aufrecht zu erhalten und die vor- genannten negativen Einflüsse zu vermindern, ist eine angemessene Erhebung von Parkgebühren für Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenland die einzige wirkungsvolle Steuerungsmöglichkeit. Eine Parkscheibenregelung ist daher nicht geeignet, die gewünschte Regelung des Verkehrs zu erreichen. Eine genau definierte Parkzeit kann durch die Parkscheibe nicht eindeutig festgelegt werden. Gemäß § 13 II Satz 1 Nr. 2 StVO muss die Parkscheibe auf den Beginn der nächsten halben Stunde nach Anhalten des Fahrzeuges eingestellt werden. Das bedeutet, dass die tatsächliche erlaubte Parkdauer der Zeit entspricht, die auf dem jeweiligen Zusatzzeichen (Beschilderung) angegeben wird plus der Zeit, die zwischen der tatsächlichen Ankunftszeit und der einzustellenden Ankunftszeit auf der Park- scheibe liegt. Also im ungünstigsten Fall, bei einer ausgeschilderten Parkdauer von z. B. einer Stun- de, bis zu 90 Minuten. Eine Parkzeitvorgabe unter einer Stunde ist daher rechtlich nicht möglich. Da die Parkscheibe, wie bereits beschrieben, immer auf die nächste halbe Stunde gestellt werden darf, wäre die Mindestparkdauer in diesem Fall 60 Minuten. Grundsätzlich bewirtschaftet die Stadt Köln Parkraum im öffentlichen Straßenland nur dann, wenn es erhebliche Verkehrsprobleme gibt. In diesen Fällen ist die Parkscheibenregelung kein geeignetes Instrumentarium. In einem Beschluss des damaligen Ausschusses für Tiefbau und Verkehr aus den frühen 1980er Jah- ren wurde festgelegt, dass in Köln generell keine Parkscheibenregelung umzusetzen ist. Für das ge- samte Stadtgebiet gibt es seitdem eine einheitliche und sehr erfolgreiche Regelung mit Parkscheinau- tomaten.
Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/2 Vorlagen-Nummer 2294/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.07.2019 Parken mit Parkscheibe in Grengel und Urbach; hier:Beschluss der BV Porz vom 13.06.2019,TOP 8.12 „Die Bezirksvertretung Porz beauftragt die Verwaltung zu prüfen, ob das Parken mit Parkscheibe an der Alten Kölner Straße in Porz-Grengel möglich ist und dies ggfs. auch in Grengel auf der Friedens- straße 51-59 sowie auf dem Marktplatz in Porz-Urbach mit einer regelmäßigen Kontrolle und einer maximalen Höchstparkdauer von 3 Stunden eingeführt werden kann.“ Mitteilung der Verwaltung: Auf Basis der von der Verwaltung eingereichten Beschlussvorlage (siehe Anlage 1) hat der Verkehrs- ausschuss am 20.09.2012 beschlossen, dass in Köln zur Überwachung der Parkzeit ausschließlich Parkscheinautomaten eingesetzt werden dürfen (siehe Anlage 2). Damit wurde die seit den frühen 80er Jahren bestehende Regelung bestätigt und fortgeführt. Eine Überwachung der Parkzeit mit Parkscheibe in den genannten Bereichen in Porz-Grengel und Porz-Urbach ist somit nicht möglich. Anlagen 1. Beschlussvorlage Verkehrsausschuss (VA) 2. Beschluss VA vom 04.09.2012
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Kölner Straße
- Straße 5
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Details
- Aktenzeichen
- 2294/2019
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 04.07.2019
- Erstellt
- 26.06.2019 08:08