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2294/2019

Parken mit Parkscheibe in Grengel und Urbach; hier:Beschluss der BV Porz vom 13.06.2019,TOP 8.12

Mitteilung BV 04.07.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 04.07.2019, TOP 10.2.11

Anlage 2_Beschluss VA 04092012

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Anlage 1_Beschlussvorlage Verkehrsausschuss

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Mitteilung BV

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Anlage 2_Beschluss VA 04092012

1518 Zeichen

Tagesordnungspunkt
TOP 1.1: Kostenlose Parkraumbewirtschaftung - Parkscheibenregelung
Bezeichnung Inhalt
Sitzung: 20.09.2012   VKA/0032/2012 
Zusatz: vertagter TOP 4.7 aus der Sitzung am 04.09.2012
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 0607/2012
1. Beschluss:
Änderungsantrag der FDP
Der Ausschuss möge folgende Änderung der Beschlussvorlage 0607/2012 beschließen:
1. Der Beschluss des Ausschusses Tiefbau und Verkehr aus den frühen 80er Jahren, dass in Köln keine Parkscheibenregelung
umzusetzen ist, wird aufgehoben.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, in allen Stadtbezirken zu prüfen, inwieweit es möglich ist, eine Parkscheibenregelung
einzuführen. Die Bezirksvertretungen Nippes, Chorweiler, Porz und Lindenthal haben schon entsprechende Vorschläge
vorgelegt. Diese sind in die Prüfungen einzubeziehen.
3. Eine entsprechende Beschlussvorlage ist dem Verkehrsausschuss vorzulegen.
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt gegen die CDU-Fraktion und die FDP-Fraktion bei Enthaltung der Fraktion pro 
Köln
2. Beschluss:
Verwaltungsvorlage
Der Verkehrsausschuss beschließt, dass die im gesamten Stadtgebiet einheitliche Bewirtschaftung ausschließlich mit 
Parkscheinautomaten beibehalten wird. Eine Parkscheibenregelung ist aufgrund der genannten Rahmenbedingungen 
nicht realisierbar.
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion
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Tagesordnungspunkt
26.06.2019file:///G:/66-BLW/661-2/Parkscheibe/Beschluss%20VA_20092012.htm
Anlage 2

Anlage 1_Beschlussvorlage Verkehrsausschuss

5348 Zeichen

Der Oberbürgermeister 
Dezernat, Dienststelle 
VI/66/661/1 
Vorlagen-N
ummer 
0607/2012
Freigabedatum 03.07.2012 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kostenlose Parkraumbewirtschaftung - Parkscheibenregelung 
Beschlussorgan 
Verkehrsausschuss 
Gremium Datum 
Beschluss: 
Der Verkehrsaussch
uss beschließt, dass die im gesamten Stadtgebiet einheitliche Bewirtschaftung 
ausschließlich mit Parkscheinautomaten beibehalten wird. Eine Parkscheibenregelung ist aufgrund 
der genannten Rahmenbedingungen nicht realisierbar. 
Verkehrsausschuss 04.09.2012
Anlage 1

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
 
Bei mehreren Anfragen und Anträgen aus der Bezirksvertretung Nippes (27.01.2011, TOP 8.1.7.), 
Bezirksvertretung Chorweiler (15.12.2011, TOP 8.3.5.), vom Bürgeramt Chorweiler (Fühlinger Fried-
hof) und Bürgern der Bezirke Lindenthal und Porz ist die Einführung einer Parkscheibenregelung an 
die Verwaltung herangetragen worden. Zur Klarstellung und Sicherstellung einer gesamtstädtischen 
Vorgehensweise wird dem Verkehrsausschuss eine Vorlage zu diesem Thema zur Entscheidung vor-
gelegt.  
 
In allen Großstädten sind, wie auch in Köln, sehr große Stellplatzangebote im öffentlichen Straßen-
land vorhanden. In den Kernbereichen der Innenstadt aber auch der Bezirke ist die Auslastung dieser 
Stellplätze trotz Gebührenpflicht außerordentlich hoch. Diese Überlastung der öffentlichen Stellplätze 
lässt sich selbst durch ein gutes Angebot öffentlich zugänglicher Parkhäuser, Tiefgaragen und dem 
erweiterten Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs nicht auf ein verträgliches Maß reduzie-
ren.  
 
Eine kostenfreie Verfügbarkeit von innerstädtischen Stellplätzen im öffentlichen Straßenland über die 
Regelung der Parkscheibe würde zu einem kontraproduktiven Nutzungsverhalten der Verkehrsteil-
nehmer führen, da der Druck auf die vielen attraktiven Parkmöglichkeiten weiter steigen würde. Daher 
wurde in allen Großstädten in Deutschland grundsätzlich eine Bewirtschaftung ausschließlich mittels 
Parkgebühren eingeführt. Diese Regelung hat sich bewährt und hat gegenüber der Parkscheibe auch 
weitere Vorteile. 
 
Nach der geltenden Parkgebührenordnung können sehr kurze Parkzeiten von je 20 Minuten pro 0,50 
€ Gebühreneinheit vorgegeben werden. Durch die Parkscheine ist die eindeutige und sowohl für den 
Fahrzeugführer als auch für die Verkehrsüberwachung nachvollziehbare Parkdauer angegeben. Bei 
Parkscheiben ist der Vorteil nicht gegeben.

3 
Die Parkscheibe kann nicht bewirken, dass Autofahrer verstärkt die in der Regel gebührenpflichtigen 
Parkhäuser und Tiefgaragen  nutzen, da ein kostenfreies Angebot im öffentlichen Straßenland bevor-
zugt genutzt wird. Bei der Abwicklung von zwingend notwendigen Abläufen (Ladevorgänge, kurzfristi-
ger Kundenparkbedarf usw.) kommt es dann zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Um die Motivati-
on zur Nutzung privater Parkhäuser und Tiefgaragen auch zukünftig aufrecht zu erhalten und die vor-
genannten negativen Einflüsse zu vermindern, ist eine angemessene Erhebung von Parkgebühren für 
Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenland die einzige wirkungsvolle Steuerungsmöglichkeit. Eine 
Parkscheibenregelung ist daher nicht geeignet, die gewünschte Regelung des Verkehrs zu erreichen. 
 
Eine genau definierte Parkzeit kann durch die Parkscheibe nicht eindeutig festgelegt werden. Gemäß 
§ 13 II Satz 1 Nr. 2 StVO muss die Parkscheibe auf den Beginn der nächsten halben Stunde nach 
Anhalten des Fahrzeuges eingestellt werden. Das bedeutet, dass die tatsächliche erlaubte Parkdauer 
der Zeit entspricht, die auf dem jeweiligen Zusatzzeichen (Beschilderung) angegeben wird plus der 
Zeit, die zwischen der tatsächlichen Ankunftszeit und der einzustellenden Ankunftszeit auf der Park-
scheibe liegt. Also im ungünstigsten Fall, bei einer ausgeschilderten Parkdauer von z. B. einer Stun-
de, bis zu 90 Minuten. Eine  Parkzeitvorgabe unter einer Stunde ist daher rechtlich nicht möglich. Da 
die Parkscheibe, wie bereits beschrieben, immer auf die nächste halbe Stunde gestellt werden darf, 
wäre die Mindestparkdauer in diesem Fall 60 Minuten.  
 
Grundsätzlich bewirtschaftet die Stadt Köln Parkraum im öffentlichen Straßenland nur dann, wenn es 
erhebliche Verkehrsprobleme gibt. In diesen Fällen ist die Parkscheibenregelung kein geeignetes 
Instrumentarium.  
 
In einem Beschluss des damaligen Ausschusses für Tiefbau und Verkehr aus den frühen 1980er Jah-
ren wurde festgelegt, dass in Köln generell keine Parkscheibenregelung umzusetzen ist. Für das ge-
samte Stadtgebiet gibt es seitdem eine einheitliche und sehr erfolgreiche Regelung mit Parkscheinau-
tomaten.

Mitteilung BV

1246 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/661/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2294/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.07.2019 
 
Parken mit Parkscheibe in Grengel und Urbach; hier:Beschluss der BV Porz vom 
13.06.2019,TOP 8.12 
„Die Bezirksvertretung Porz beauftragt die Verwaltung zu prüfen, ob das Parken mit Parkscheibe an 
der Alten Kölner Straße in Porz-Grengel möglich ist und dies ggfs. auch in Grengel auf der Friedens-
straße 51-59 sowie auf dem Marktplatz in Porz-Urbach mit einer regelmäßigen Kontrolle und einer 
maximalen Höchstparkdauer von 3 Stunden eingeführt werden kann.“ 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
Auf Basis der von der Verwaltung eingereichten Beschlussvorlage (siehe Anlage 1) hat der Verkehrs-
ausschuss am 20.09.2012 beschlossen, dass in Köln zur Überwachung der Parkzeit ausschließlich 
Parkscheinautomaten eingesetzt werden dürfen (siehe Anlage 2). Damit wurde die seit den frühen 
80er Jahren bestehende Regelung bestätigt und fortgeführt. 
 
Eine Überwachung der Parkzeit mit Parkscheibe in den genannten Bereichen in Porz-Grengel und 
Porz-Urbach ist somit nicht möglich. 
 
Anlagen 
1. Beschlussvorlage Verkehrsausschuss (VA) 
2. Beschluss VA vom 04.09.2012

Beratungsverlauf (1)

04.07.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Kölner Straße
  • Straße 5

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Details

Aktenzeichen
2294/2019
Typ
Mitteilung BV
Datum
04.07.2019
Erstellt
26.06.2019 08:08