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V/0081/2006

Projekt Frühdefibrillator in Münster-Wolbeck

Vorlage 01.02.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen, Sitzung am 22.02.2006, TOP 4.1

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

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DER OBERBÜRGERMEISTER 
Feuerwehr 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Projekt Frühdefibrillator in Münster-Wolbeck 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.02.2006 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
 
22.02.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht 
 
 
 
Bericht: 
 
Im Zusammenhang mit der Installation eines öffentlich zugänglichen Frühdefibrillators an einer 
Apotheke in Münster-Wolbeck wird in den Medien derzeit die Mitwirkung der Feuerwehr Münster 
an diesem Projekt thematisiert. Da insbesonde re im ZDF-Magazin WISO am 23.01.2006 die Hal-
tung der Feuerwehr Münster sehr verkürzt wiedergegeben wurde, ist der Öffentlichkeit ein unvoll-
ständiges Bild von der rechtlichen Situation und den Mitwirkungsmöglichkeiten der Stadt Münster 
vermittelt worden. Zahlreiche Kommunalpolitiker sind bereits auf das Projekt angesprochen und 
um Stellungnahme gebeten worden. Die nachfolgenden Informationen sollen zur Versachlichung 
der Diskussion beitragen. 
 
1. Ein Apotheker in Münster-Wolbeck hat an der Außenfassade seiner Apotheke einen öffentlich 
zugänglichen Defibrillator angebracht, mit dem Patienten mit Herz-Kreislauf-Stillstand defibril-
liert werden können. Seitens des Initiators bestand die Absicht, die Leitstelle der Feuerwehr 
Münster in der Weise einzubeziehen, dass 
 
a.  über eine in den Aufbewahrungskasten integrierte Notrufeinrichtung die Leitstelle der 
Feuerwehr Münster automatisch informiert wird und 
 
b. die Disponenten in der Leitstelle im jeweiligen Einzelfall über die Freigabe des Defibrilla-
tors für eine Notfallversorgung entscheiden, in dem sie die Verriegelung des Gerätes an 
der Apotheke in Münster-Wolbeck per Fernwirkeinrichtung (Tastendruck) öffnen. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0081/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Fritzen 
Ruf: 
20 25 80 00 
E-Mail: 
FritzenB@stadt-muenster.de 
Datum: 
30.01.2006 
Öffentliche Berichtsvorlage

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2. Nachdem die Feuerwehr Münster aus der Presse von der Aufstellung des Gerätes und der 
beabsichtigten Einbindung der Feuerwehr Münster erfuhr, wurden die Möglichkeiten einer 
Mitwirkung intensiv geprüft  und mit dem Initiator am 04.10.2005 erörtert. Dabei wurde dem    
Initiator folgender Vorschlag unterbreitet:  
 
a. Die in den Notfallkasten integrierte Notrufeinrichtung wird auf die Leitstelle der Feuerwehr 
Münster aufgeschaltet um parallel zur Soforthilfe durch Ersthelfer unverzüglich einen Ret-
tungswagen und ggf. den Notarzt entsenden zu können. 
 
b. Statt der Entriegelung des Notfallkastens durch die Leitstelle der Feuerwehr stattet der Ini-
tiator die Personen, von deren Befähigung zur Anwendung eines AED er oder ein von ihm 
beauftragter Systemverantwortlicher sich über zeugt hat, mit einem Transponder (elektroni-
scher Schlüssel) aus, mit dessen Hilfe der Notfallkasten vor Ort unmittelbar entriegelt wer-
den kann. 
 
c. Sollten sich im Stadtgebiet von Münster weit ere private Initiativen zur Einführung von AED 
bei der Stadt Münster melden, wird die Feuerwehr den Kontakt zwischen diesen Gruppen 
vermitteln mit dem Ziel, dass sich in Münster möglichst einheitliche Systeme etablieren. 
 
Ausschlaggebend für die Entscheidung, die Entriegelung des Notfallkastens nicht durch die 
Disponenten in der Leitstelle der Feuerwehr vornehmen zu lassen, ist die medizinische und ju-
ristische Einschätzung der Bundes-Ärztekammer und der deutschen Gesellschaft für Kardio-
logie. Danach kann ein System der Frühdefibrillation nur eingeführt und verantwortet werden, 
wenn der Systemverantwortliche dafür Sorge trägt, dass genügend unterwiesene Ersthelfer für 
den Betrieb des Systems zur Verfügung stehen. Der Systemverantwortliche hat insbesondere 
sicher zu stellen, dass der Personenkreis, welcher den Frühdefibrillator im Notfall einsetzen 
soll, regelmäßig geschult wird. Insofern unterscheiden sich die Rechtsverhältnisse in Deutsch-
land von denen in anderen Staaten, z.B. den USA. Literaturquellen, auf die sich die juristische 
Einschätzung der Feuerwehr Münster stützt, liegen diesem Bericht als Anlage bei. 
 Den Disponenten in der Leitstelle der Berufsfeuerwehr Münster ist es nicht möglich, zu über-
prüfen, ob der die Freigabe des Defibrillators anfordernde Passant auch tatsächlich über die 
notwendige Einweisung verfügt.  
  
 Die Einschätzung der Feuerwehr Münster, dass ein System der Frühdefibrillation nur mit un-
terwiesenem Personal betrieben werden kann und sollte, wird durch das Gesundheitsamt der 
Stadt Münster und die Medizinische Klinik und Poliklinik C des Universitätsklinikums Münster 
ausdrücklich
 unterstützt.  
 
 
3. Dem Initiator wurde empfohlen, einen Systemverantwortlichen zu finden und mit diesem ge-
meinsam eine Gruppe unterwiesener Personen zu etablieren. Statt der Fernauslösung durch 
die Leitstelle der Feuerwehr kann den unterwiesenen Personen ein Transponder (elektroni-
scher Schlüssel) ausgehändigt werden, mit dem diese Personen jederzeit die Verriegelung 
des Aufbewahrungskastens öffnen können. Durch diese Vorgehensweise ist sichergestellt, 
dass nur unterwiesene Personen das Gerät einsetzen und damit wirklich eine sinnvolle Herz-
Lungen-Wiederbelebung von Patienten mit Herz-Kreislauf-Stillstand erfolgen kann, ggf. In 
Kombination mit einem Frühdefibrillator.  
 
 
4. Die Stadt Münster hat ihrerseits angeboten, bei weiteren privaten Initiativen in Münster die 
Systemverantwortlichen miteinander in Kontakt zu bringen, damit sich in der Stadt Münster 
möglichst einheitliche Systeme etablieren.

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5. Um die Position der Feuerwehr Münster zu dem Projekt weiter zu verdeutlichen, sollen noch 
nachfolgende Hinweise gegeben werden: 
 
5.1 Die Frühdefibrillation ist ein sinnvoller Baustein im Rahmen der Herz-Lungen Wiederbele-
bung, d.h. bei der Notfallversorgung von Patienten mit Herz-Kreislauf-Stillstand. Die Feuer-
wehr Münster selbst hält Frühdefibrillatoren auf allen Rettungswagen und Löschfahrzeugen 
der Berufsfeuerwehr vor, um im Bedarfsfall durch geschultes Personal die Frühdefibrillation 
vornehmen zu können. Grundsätzlich ist die Defibrillation von Patienten ein Eingriff, welcher 
Ärzten vorbehalten ist. In einem System mit unterwiesenen Ersthelfern ist jedoch der Einsatz 
von Frühefibrillatoren sinnvoll und wird von der Feuerwehr Münster ausdrücklich begrüßt. 
Wesentliche Voraussetzung der Etablierung eines solchen Systems ist aber eine regelmäßi-
ge Schulung des Personals.  
 
5.2 Die Feuerwehr Münster hat weder das Recht noch die Absicht, die Bereitstellung eines Früh-
defibrillators zu verhindern. Es besteht keine Genehmigungspflicht durch die Kommune, bzw. 
die Feuerwehr oder den Rettungsdienst. Selbst für den Fall, dass der Initiator des Systems an 
der Fernauslösung des Aufbewahrungskastens durch eine ständig besetzte Stelle festhalten 
möchte, ist er nicht zwingend auf die Mitwirkung der Feuerwehr Münster angewiesen. Grund-
sätzlich sind auch andere, gemeinnützige sowie gewerbliche Stellen dazu in der Lage, welche 
die Bedenken der Feuerwehr Münster eventuell nicht teilen. 
 
5.3 Die wichtigste Maßnahme bei der Erstversorgung von Personen mit Herz-Kreislauf-Stillstand 
durch Laien ist die Anwendung der manuellen Herz-Lungen-Wiederbelebung durch Ersthel-
fer. Der Einsatz eines Frühdefibrillators kann die Herz-Lungen-Wiederbelebung durch Ersthel-
fer sinnvoll ergänzen, wenn die Aufrechterhaltung des Herzkreislaufs mittels Herzdruckmas-
sage hierdurch nicht unnötig unterbrochen wird.  
 
 
i.V. 
 
 
gez. Joksch

4 
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Anlage: 
 
Literatursammlung zur juristischen Bewertung der Systemverantwortung 
bei Systemen zur Frühdefibrillation 
 
 
1. Frühdefibrillation in USA, Europa und Deutschland  
 Prof. Dr. med. Hans-Joachim Trappe, Medizi nische Klinik II der Ruhr-Universität Bo-
chum: Frühdefibrillation in USA, Europa und Deutschland, Herzschr Elektrophys, 16:94-
102 (2005) 
 
1.1 Die Bundesärztekammer hat in einer Empfehlung vom 04. Mai 2001 die Defibrillation mit 
automatisierten externen Defibrillatoren (AED) durch Laien festgelegt. In dieser Empfeh-
lung wird klar definiert, dass eine Ausbildung gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 des Medizinpro-
duktegesetzes (MPG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Medizinprodukte-
Betreiberverordnung (MPBetreibV) Voraussetzung für die Anwendung eines halbauto-
matischen Defibrillators ist. Es heißt in dieser Empfehlung wörtlich: „Jede Institution, die 
die automatisierte externe Defibrillation durch Laien in ihrem Bereich einführt, hat die 
ärztliche Fachaufsicht sicherzustellen und ein Schulungsprogramm zu implementieren“. 
 
1.2 Aufgrund unterschiedlicher Gesetze und Verordnungen sind in einigen Ländern AED-
Programme und die Defibrillation durch Ersthelfer möglich, in anderen sind Gesetzesän-
derungen notwendig, um AED-Programme zu starten. Fast europaweit kann ein Laie 
zwar ohne Probleme einen AED kaufen, bei der Anwendung differieren die Vorausset-
zungen jedoch mitunter erheblich. Sie reichen von einer uneingeschränkten Anwendung 
über die Erlaubnis „nur für Angehörige von Hilfsorganisationen“ bis hin zur Beschrän-
kung auf „nur nach Ausbildung“ oder „nur unter ärztlicher Kontrolle“. Hier sind sicherlich 
noch viele Fragen offen und sollten geklärt werden. Zu den organisatorischen Proble-
men, die nach Möglichkeit ebenfalls „europaw eit“ uniform geklärt werden sollten, sind 
Fragen zur Dauer und zur Qualifikation der Ausbildung in Basismaßnahmen („BLS“ = 
Basis Life Support) und der AED-Anwendung. … Nicht zuletzt müssen mit der Planung 
von AED-Programmen Finanzierung und Verantwortlichkeiten geklärt werden, da dieses 
unabdingbare Voraussetzungen sind für den Erfolg und damit für das Überleben vieler 
Menschen. 
 
 
2. Rechtliche Aspekte der Frühdefibrillation  
 Staatsanwalt Ralf Tries, Hillscheid: NewsFlash (Laerdal)-Ausgabe 2-Oktober 1999 
 
 … Wer einen Halbautomaten anwenden will, muss demnach auch die dort aufgestellten 
Regeln beachten, da er sich sonst haftbar machen kann. Dazu gehören insbesondere 
der Einsatz mangelfreier und ordnungsgemäß gewarteter Geräte sowie Vertrautheit im 
Umgang mit dem Gerät. Neben der Einweisung bedarf es also auch der Erfahrung, die 
Ersthelfer durch regelmäßige Übungen an Reanimationspuppen sammeln können.  
 
 Die verantwortlichen Leiter Rettungsdienst haben den Sorgfaltsanforderungen für 
die Menschenrettung durch Schaffung der personellen und sachlichen Vorausset-
zungen nachzukommen. Ansonsten haften sie sowohl zivil- als auch strafrecht-
lich.

Beratungsverlauf (2)

14.02.2006 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
22.02.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0081/2006
Typ
Vorlage
Datum
01.02.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37