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2960/2019

Richtlinie der Stadt Köln zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender

Beschlussvorlage Ausschuss 17.09.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 31.10.2019, TOP 6.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1. Richtlinie zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaften_2019

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Beschlussvorlage Ausschuss

2371 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/161 
 
Vorlagen-Nummer 
 2960/2019 
Freigabedatum 
17.09.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Richtlinie der Stadt Köln zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 
Beschlussorgan 
Ausschuss Soziales und Senioren 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Ausschuss für Soziales und Senioren beschließt die vorliegende Richtlinie zur Verwendung des 
Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender. 
 
 
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 19.09.2019 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 11.10.2019 
Ausschuss Soziales und Senioren 31.10.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
 
Mit dem Beschluss vom 14.02.2019 (TOP 6.1.2) hat der Rat für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behin-
dertenpolitik sowie für die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender ein jährliches 
Budget von jeweils 10.000 € zur Verfügung gestellt. Über dessen Verwendung sollen die Stadtar-
beitsgemeinschaften im Rahmen einer vom Ausschuss für Soziales und Senioren zu beschließenden 
Verwendungsrichtlinie selbst entscheiden können. 
Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, dem Ausschuss für Soziales und Senioren eine mit den 
Stadtarbeitsgemeinschaften abgestimmte Richtlinie zur Verwendung des Budgets zur Beschlussfas-
sung vorzulegen. 
 
Die vorliegende Richtlinie sowie die Verwendung der Mittel wurde mit Vertreterinnen und Vertretern 
der beiden Stadtarbeitsgemeinschaften abgestimmt. 
 
 
Dringlichkeit: 
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die zur Verfügung stehenden Mittel noch in die-
sem Jahr verausgabt werden sollen. Um Anträge stellen bzw. in den Sitzungen der beiden StadtAGs 
beschließen zu können, bedarf es vorab des Beschlusses zu der „Richtlinie der Stadt Köln zur Ver-
wendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaften Behindertenpolitik und Lesben, Schwule und 
Transgender“. 
Eine spätere Beratungsfolge würde das vorgesehene Verfahren in diesem Jahr nicht mehr ermögli-
chen. 
 
 
Anlage 1. Richtlinie der Stadt Köln zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaften 
Behindertenpolitik und Lesben, Schwule und Transgender

Anlage 1. Richtlinie zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaften_2019

8378 Zeichen

1 
Amt für Integration und Vielfalt  11.09.2019 
 
  
 
 
 
Richtlinie der Stadt Köln zur Verwendung des Budgets der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwulen und Transgender 
 
 
 
 
Präambel 
 
Mit der Einrichtung eines Budgets von 10.000€ pro Stadtarbeitsgemeinschaft sollen 
die Gremien in ihrer Arbeit gestärkt werden. 
 
Die Richtlinie regelt auf der Grundlage des R atsbeschlusses vom 14.02.2019 die 
Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaften  Behindertenpolitik und 
Lesben, Schwulen und Transgender . Sie beschreibt das Verfahren zur Bean tragung 
der Mittel, die Entscheidungswege sowie die Verwendung der Mittel.  
 
 
 
§ 1 Allgemeine Grundsätze 
 
Die Mittel des Budgets können gemäß § 2 „Art und Umfang der Verwendung“ für 
Zwecke eingesetzt werden, die die Gremienarbeit der 
Stadtarbeitsgemeinschaften unterstützen und stärken. 
 
 
§ 2 Art und Umfang der Verwendung  
Das Budget kann für Aufwendungen unter Beachtung der Ziele und des Interesses 
der Stadtarbeitsgemeinschaften in folgenden Bereichen eingesetzt werden: 
a. Öffentlichkeitsarbeit für die Bekanntmachung und Stärkung des Gremiums 
sowie die Vermittlung von Themen und Positionen. 
b. Kosten für Veranstaltungen im Interesse der Stadtarbeitsgemeinschaften.

2 
Amt für Integration und Vielfalt  11.09.2019 
 
  
 
c. Maßnahmen zur Gewinnung weiterer ehrenamtlich tätiger Personen zur 
Mitarbeit in den Stadtarbeitsgemeinschaften sowie als sachkundige 
Einwohnerinnen und Einwohner. 
d. Fort- und Weiterbildung zur Stärkung der Kompetenz und Arbeit der 
Stadtarbeitsgemeinschaften für die stimmberechtigten Mitglieder, ihre 
Stellvertretung und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner und deren 
Vertretung, im Auftrag der Stadtarbeitsgemeinschaften (als 
Gemeinschaftsveranstaltungen oder Teilnahme einzelner Mitglieder an Fort- 
und Weiterbildungen). 
e. Übernahme von Reisekosten zu Veranstaltungen oder Zuschüssen zu 
Reisekosten zu Veranstaltungen sowie Übernahme von Teilnahmebeiträgen 
für Veranstaltungen im Interesse der Stadtarbeitsgemeinschaften für die 
stimmberechtigen Mitglieder, ihre Stellvertretungen und sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohner und deren Vertretungen, im Auftrag der 
Stadtarbeitsgemeinschaften. 
 
 
§ 3 Haushalt 
 
(1) Die Mittelvergabe ist nur möglich, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen 
vorliegen. Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Sofern 
der Haushalt noch nicht bekanntgemacht worden ist, ist in dem Bescheid auf den 
vorläufigen Haushalt und die Möglichkeit des Widerrufs der Bewilligung 
hinzuweisen. 
(2) Die Höhe der Mittelvergabe ergibt sich aus dem Fehlbetrag zur Finanzierung des 
Vorhabens, die durch die Mittel empfangende Person nicht durch eigene oder 
fremde Mittel deckt werden kann  
(3) Im Einzelfall können vor Beginn der Verwendung, Mittel ausgezahlt werden 
 
 
§ 4 Verbot der Überfinanzierung/Doppelförderung  
 
Der Inhalt des Antrages und damit die Kosten dürfen nicht von mehreren 
Fördermittelgebenden bzw. Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden, so dass die 
Zuwendung insgesamt die Kosten der Maßnahmen übersteigen.

3 
Amt für Integration und Vielfalt  11.09.2019 
 
  
 
Nicht ausgeschlossen ist, dass Gelder aus unterschiedlichen Bereichen genutzt 
werden, um das Vorhaben zu unterstützen. Dazu muss sichergestellt sein, dass 
insgesamt keine Überfinanzierung eintritt und eine Übereinkunft zwischen den 
beteiligten Mittelgebenden besteht. 
 
 
§ 5 Antragsverfahren 
 
(1) Anträge können die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaften stellen 
(2) Im Antrag sind folgende Angaben zu machen: 
a. Beschreibung des Vorhabens 
b. Zweck und Ziel der Verwendung muss mit dem Ziel „Unterstützung und 
Stärkung der Gremienarbeit“ übereinstimmen 
c. Kosten- und Finanzierungsplan 
d. Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten und 
von der Stadt Köln 
e. Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Im 
begründeten Einzelfall kann davon abgewichen werden. 
f. eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 
Umsatzsteuergesetz 
(3) Dem Antrag sind alle für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen 
beizufügen. 
(4) Der Antrag ist drei Wochen vor einer Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft zu 
den jeweiligen Vorbereitungstreffen in elektronischer oder schriftlicher Form der 
Geschäftsführung einzureichen. 
(5) Im Rahmen der Antragsstellung erfolgt ein Hinweis auf den Datenschutz sowie 
die Verarbeitung der persönlichen Daten des Antragstellenden, durch die 
Verwaltung. Entsprechende Einverständniserklärungen sind gemäß den 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuholen, zu dokumentieren und 
aufzubewahren.

4 
Amt für Integration und Vielfalt  11.09.2019 
 
  
 
§ 6 Entscheidungsverfahren 
 
(1) Die Verwaltung prüft auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie die 
Förderfähigkeit des Antrages. 
(2) Die Zuwendung der Mittel erfolgt durch Beschluss der Stadtarbeits-
gemeinschaften. 
(3) Die Person, die den Antrag gestellt hat, darf an der Beschlussfassung nicht 
beteiligt sein 
(4) Das Verfahren über die Gewährung der Mittel sowie die Entscheidung über die 
Mittelvergabe, sind durch die Verwaltung zu dokumentieren. 
(5) Die Verwaltung erstellt einen schriftlichen Bescheid für die Person, die die Mittel 
empfängt, aus dem die Höhe sowie die Verwendung der Mittel hervorgehen, mit 
Verweis auf die bestehende Richtlinie.   
(6) Die beschlossene Summe ist der Person, die die Mittel erhält, durch die 
Verwaltung auszuzahlen. 
 
 
§ 7 Nachweispflicht 
 
(1) Personen die Mittel empfangen, reichen einen vereinfachten zahlenmäßigen 
Nachweis in Form einer detaillierten Einzelauflistung (keine Belegliste) der 
angefallenen Ausgaben ein. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung 
der Mittel zu bestätigen.  
(2) Der Nachweis über die Mittelverwendung ist der Verwaltung in einer Frist von 
sechs Wochen nach Verwendung der Mittel vorzulegen. Kommt die Person, die 
Mittel empfangen hat, dem nicht oder nicht fristgerecht nach, ist die Verwaltung 
berechtigt, die Mittel zurückzufordern. 
(3) Personen, die Mittel empfangen, sind verpflichtet, die Originalbelege über die 
verausgabten Mittel/Positionen zehn Jahre aufzubewahren und der Verwaltung 
auf Verlangen vorzulegen.  
(4) Sofern Unregelmäßigkeiten vermutet oder festgestellt werden, sind von der 
Verwaltung zwingend die Belege von der Person, die die Mittel empfangen hat, 
zu fordern und eine vertiefte Einzelfallprüfung vorzunehmen. 
(5) Personen, die Mittel empfangen, sind verpflichtet elektronisch oder schriftlich

5 
Amt für Integration und Vielfalt  11.09.2019 
 
  
 
mitzuteilen, wenn: 
a. das Ziel der Mittelverwendung nicht oder nicht indem geförderten Zeitraum 
verwirklicht wird 
b. der Mittelzweck bzw. die Verausgabung der Mittel entgegen des Antrags 
geändert wird 
c. die Person die Mittel empfängt, die eigene Tätigkeit einstellt/die Rechtsform 
ändert oder sich das Beteiligungsverhältnis ändert 
d. die beschiedenen Mittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich 
ändert 
(6) Entsprechen Angaben nicht der Wahrheit oder wurden Unterlagen verändert, 
bewusst lückenhaft oder verfälscht eingereicht, werden bereits ausgezahlte 
Mittel durch die Verwaltung zurückgefordert. Stellt sich nachträglich heraus, 
dass die ausgezahlten Mittel nicht für den dafür beantragten Zweck verwendet 
worden sind oder der beantragte Zweck niedrigere Kosten verursacht hat, 
fordert die Verwaltung die Mittel ganz oder teilweise zurück. 
(7) Es ist ein kurzer Sachbericht zur Wirkungskontrolle/Zielerreichung dem 
Verwendungsnachweis beizulegen.  
(8) Die Verwaltung behält sich vor, im Einzelfall Stichproben vorzunehmen und 
Belege einzusehen. 
(9) Sofern es möglich ist, ist durch die antragstellende Person auf die Zuwendung 
durch die Stadt Köln öffentlich hinzuweisen. 
(10) Dem Ausschuss für Soziales und Senioren und den 
       Stadtarbeitsgemeinschaften wird durch die Verwaltung jährlich ein Bericht über  
       die Verwendung des Budgets vorgelegt. 
 
 
§ 8 Inkrafttreten 
 
Mit Beschluss des Ausschusses für Soziales und Senioren der Stadt Köln  
am ….. tritt die Richtlinie der Stadt Köln zur Verwendung des Budgets der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwulen und Transgender in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

19.09.2019 Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender
TOP 2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.10.2019 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 2.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
31.10.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 6.2 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2960/2019
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
17.09.2019
Erstellt
27.08.2019 09:12