2960/2019
Richtlinie der Stadt Köln zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender
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Anlage 1. Richtlinie zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaften_2019
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Amt für Integration und Vielfalt 11.09.2019
Richtlinie der Stadt Köln zur Verwendung des Budgets der
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwulen und Transgender
Präambel
Mit der Einrichtung eines Budgets von 10.000€ pro Stadtarbeitsgemeinschaft sollen
die Gremien in ihrer Arbeit gestärkt werden.
Die Richtlinie regelt auf der Grundlage des R atsbeschlusses vom 14.02.2019 die
Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaften Behindertenpolitik und
Lesben, Schwulen und Transgender . Sie beschreibt das Verfahren zur Bean tragung
der Mittel, die Entscheidungswege sowie die Verwendung der Mittel.
§ 1 Allgemeine Grundsätze
Die Mittel des Budgets können gemäß § 2 „Art und Umfang der Verwendung“ für
Zwecke eingesetzt werden, die die Gremienarbeit der
Stadtarbeitsgemeinschaften unterstützen und stärken.
§ 2 Art und Umfang der Verwendung
Das Budget kann für Aufwendungen unter Beachtung der Ziele und des Interesses
der Stadtarbeitsgemeinschaften in folgenden Bereichen eingesetzt werden:
a. Öffentlichkeitsarbeit für die Bekanntmachung und Stärkung des Gremiums
sowie die Vermittlung von Themen und Positionen.
b. Kosten für Veranstaltungen im Interesse der Stadtarbeitsgemeinschaften.
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c. Maßnahmen zur Gewinnung weiterer ehrenamtlich tätiger Personen zur
Mitarbeit in den Stadtarbeitsgemeinschaften sowie als sachkundige
Einwohnerinnen und Einwohner.
d. Fort- und Weiterbildung zur Stärkung der Kompetenz und Arbeit der
Stadtarbeitsgemeinschaften für die stimmberechtigten Mitglieder, ihre
Stellvertretung und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner und deren
Vertretung, im Auftrag der Stadtarbeitsgemeinschaften (als
Gemeinschaftsveranstaltungen oder Teilnahme einzelner Mitglieder an Fort-
und Weiterbildungen).
e. Übernahme von Reisekosten zu Veranstaltungen oder Zuschüssen zu
Reisekosten zu Veranstaltungen sowie Übernahme von Teilnahmebeiträgen
für Veranstaltungen im Interesse der Stadtarbeitsgemeinschaften für die
stimmberechtigen Mitglieder, ihre Stellvertretungen und sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohner und deren Vertretungen, im Auftrag der
Stadtarbeitsgemeinschaften.
§ 3 Haushalt
(1) Die Mittelvergabe ist nur möglich, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
vorliegen. Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Sofern
der Haushalt noch nicht bekanntgemacht worden ist, ist in dem Bescheid auf den
vorläufigen Haushalt und die Möglichkeit des Widerrufs der Bewilligung
hinzuweisen.
(2) Die Höhe der Mittelvergabe ergibt sich aus dem Fehlbetrag zur Finanzierung des
Vorhabens, die durch die Mittel empfangende Person nicht durch eigene oder
fremde Mittel deckt werden kann
(3) Im Einzelfall können vor Beginn der Verwendung, Mittel ausgezahlt werden
§ 4 Verbot der Überfinanzierung/Doppelförderung
Der Inhalt des Antrages und damit die Kosten dürfen nicht von mehreren
Fördermittelgebenden bzw. Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden, so dass die
Zuwendung insgesamt die Kosten der Maßnahmen übersteigen.
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Amt für Integration und Vielfalt 11.09.2019
Nicht ausgeschlossen ist, dass Gelder aus unterschiedlichen Bereichen genutzt
werden, um das Vorhaben zu unterstützen. Dazu muss sichergestellt sein, dass
insgesamt keine Überfinanzierung eintritt und eine Übereinkunft zwischen den
beteiligten Mittelgebenden besteht.
§ 5 Antragsverfahren
(1) Anträge können die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaften stellen
(2) Im Antrag sind folgende Angaben zu machen:
a. Beschreibung des Vorhabens
b. Zweck und Ziel der Verwendung muss mit dem Ziel „Unterstützung und
Stärkung der Gremienarbeit“ übereinstimmen
c. Kosten- und Finanzierungsplan
d. Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten und
von der Stadt Köln
e. Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Im
begründeten Einzelfall kann davon abgewichen werden.
f. eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15
Umsatzsteuergesetz
(3) Dem Antrag sind alle für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
(4) Der Antrag ist drei Wochen vor einer Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft zu
den jeweiligen Vorbereitungstreffen in elektronischer oder schriftlicher Form der
Geschäftsführung einzureichen.
(5) Im Rahmen der Antragsstellung erfolgt ein Hinweis auf den Datenschutz sowie
die Verarbeitung der persönlichen Daten des Antragstellenden, durch die
Verwaltung. Entsprechende Einverständniserklärungen sind gemäß den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuholen, zu dokumentieren und
aufzubewahren.
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Amt für Integration und Vielfalt 11.09.2019
§ 6 Entscheidungsverfahren
(1) Die Verwaltung prüft auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie die
Förderfähigkeit des Antrages.
(2) Die Zuwendung der Mittel erfolgt durch Beschluss der Stadtarbeits-
gemeinschaften.
(3) Die Person, die den Antrag gestellt hat, darf an der Beschlussfassung nicht
beteiligt sein
(4) Das Verfahren über die Gewährung der Mittel sowie die Entscheidung über die
Mittelvergabe, sind durch die Verwaltung zu dokumentieren.
(5) Die Verwaltung erstellt einen schriftlichen Bescheid für die Person, die die Mittel
empfängt, aus dem die Höhe sowie die Verwendung der Mittel hervorgehen, mit
Verweis auf die bestehende Richtlinie.
(6) Die beschlossene Summe ist der Person, die die Mittel erhält, durch die
Verwaltung auszuzahlen.
§ 7 Nachweispflicht
(1) Personen die Mittel empfangen, reichen einen vereinfachten zahlenmäßigen
Nachweis in Form einer detaillierten Einzelauflistung (keine Belegliste) der
angefallenen Ausgaben ein. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung
der Mittel zu bestätigen.
(2) Der Nachweis über die Mittelverwendung ist der Verwaltung in einer Frist von
sechs Wochen nach Verwendung der Mittel vorzulegen. Kommt die Person, die
Mittel empfangen hat, dem nicht oder nicht fristgerecht nach, ist die Verwaltung
berechtigt, die Mittel zurückzufordern.
(3) Personen, die Mittel empfangen, sind verpflichtet, die Originalbelege über die
verausgabten Mittel/Positionen zehn Jahre aufzubewahren und der Verwaltung
auf Verlangen vorzulegen.
(4) Sofern Unregelmäßigkeiten vermutet oder festgestellt werden, sind von der
Verwaltung zwingend die Belege von der Person, die die Mittel empfangen hat,
zu fordern und eine vertiefte Einzelfallprüfung vorzunehmen.
(5) Personen, die Mittel empfangen, sind verpflichtet elektronisch oder schriftlich
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mitzuteilen, wenn:
a. das Ziel der Mittelverwendung nicht oder nicht indem geförderten Zeitraum
verwirklicht wird
b. der Mittelzweck bzw. die Verausgabung der Mittel entgegen des Antrags
geändert wird
c. die Person die Mittel empfängt, die eigene Tätigkeit einstellt/die Rechtsform
ändert oder sich das Beteiligungsverhältnis ändert
d. die beschiedenen Mittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich
ändert
(6) Entsprechen Angaben nicht der Wahrheit oder wurden Unterlagen verändert,
bewusst lückenhaft oder verfälscht eingereicht, werden bereits ausgezahlte
Mittel durch die Verwaltung zurückgefordert. Stellt sich nachträglich heraus,
dass die ausgezahlten Mittel nicht für den dafür beantragten Zweck verwendet
worden sind oder der beantragte Zweck niedrigere Kosten verursacht hat,
fordert die Verwaltung die Mittel ganz oder teilweise zurück.
(7) Es ist ein kurzer Sachbericht zur Wirkungskontrolle/Zielerreichung dem
Verwendungsnachweis beizulegen.
(8) Die Verwaltung behält sich vor, im Einzelfall Stichproben vorzunehmen und
Belege einzusehen.
(9) Sofern es möglich ist, ist durch die antragstellende Person auf die Zuwendung
durch die Stadt Köln öffentlich hinzuweisen.
(10) Dem Ausschuss für Soziales und Senioren und den
Stadtarbeitsgemeinschaften wird durch die Verwaltung jährlich ein Bericht über
die Verwendung des Budgets vorgelegt.
§ 8 Inkrafttreten
Mit Beschluss des Ausschusses für Soziales und Senioren der Stadt Köln
am ….. tritt die Richtlinie der Stadt Köln zur Verwendung des Budgets der
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft
Lesben, Schwulen und Transgender in Kraft.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/161 Vorlagen-Nummer 2960/2019 Freigabedatum 17.09.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Richtlinie der Stadt Köln zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender Beschlussorgan Ausschuss Soziales und Senioren Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Soziales und Senioren beschließt die vorliegende Richtlinie zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender. Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 19.09.2019 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 11.10.2019 Ausschuss Soziales und Senioren 31.10.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Mit dem Beschluss vom 14.02.2019 (TOP 6.1.2) hat der Rat für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behin- dertenpolitik sowie für die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender ein jährliches Budget von jeweils 10.000 € zur Verfügung gestellt. Über dessen Verwendung sollen die Stadtar- beitsgemeinschaften im Rahmen einer vom Ausschuss für Soziales und Senioren zu beschließenden Verwendungsrichtlinie selbst entscheiden können. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, dem Ausschuss für Soziales und Senioren eine mit den Stadtarbeitsgemeinschaften abgestimmte Richtlinie zur Verwendung des Budgets zur Beschlussfas- sung vorzulegen. Die vorliegende Richtlinie sowie die Verwendung der Mittel wurde mit Vertreterinnen und Vertretern der beiden Stadtarbeitsgemeinschaften abgestimmt. Dringlichkeit: Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die zur Verfügung stehenden Mittel noch in die- sem Jahr verausgabt werden sollen. Um Anträge stellen bzw. in den Sitzungen der beiden StadtAGs beschließen zu können, bedarf es vorab des Beschlusses zu der „Richtlinie der Stadt Köln zur Ver- wendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaften Behindertenpolitik und Lesben, Schwule und Transgender“. Eine spätere Beratungsfolge würde das vorgesehene Verfahren in diesem Jahr nicht mehr ermögli- chen. Anlage 1. Richtlinie der Stadt Köln zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaften Behindertenpolitik und Lesben, Schwule und Transgender
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2960/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 17.09.2019
- Erstellt
- 27.08.2019 09:12