3212/2020
Einrichtung eines Kunstbeirates für die Ratperiode 2020-2025
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Beschlussvorlage Rat
5967 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VII/VII/2
Vorlagen-Nummer
3212/2020
Freigabedatum
15.06.2021
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Einrichtung eines Kunstbeirates für die Ratperiode 2020-2025
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
1. Der Rat beschließt die Einrichtung eines Kunstbeirats für die Ratsperiode 2020 – 2025.
2. Der Rat beschließt die Geschäftsordnung des Kunstbeirates entsprechend Anlage 1 (Fassung
des letzten Kunstbeirates ohne Änderungen).
3. Darüber hinaus beruft der Rat als ständige Mitglieder mit Stimmrecht für den Kunstbeirat
als sachkundige Bürgerinnen und Bürger:
Herrn Tobias Becker
Herrn Lutz Fritsch (2. Wahlperiode)
Herrn Prof. Gereon Krebber
Herrn Kay von Keitz (2. Wahlperiode)
Herr Prof. Oliver Kruse (2. Wahlperiode)
Frau Birgit Laskowski
Frau Ute Piroeth (2. Wahlperiode)
Frau Dr. Anne Schloen
4. Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme benennt der Rat für den Kunstbeirat
die/der Beigeordnete für Kunst und Kultur
die/der Beigeordnete für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr.
5. Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme wählt der Rat für den Kunstbeirat des Weiteren
fünf politische Vertreterinnen und Vertreter:
N.N
N.N
N.N
N.N
N.N
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Wahlperiode.
Ausschuss Kunst und Kultur 15.06.2021
Rat 24.06.2021
16.09.2021
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Ja, investiv Investitionsauszahlungen €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja %
Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 7897 €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja %
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
c) bilanzielle Abschreibungen €
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Erträge €
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten €
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
Beginn, Dauer
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung
Geschäftsgrundlage für die Arbeit des Kunstbeirates ist die Geschäftsordnung des Kunstbeirates -
(Anlage 1).
Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von sachverständigen Ver-
tretungen der politischen Parteien, der betroffenen Ämter und Dienststellen sowie der Künstlerinnen
und Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs in der Stadt herstellen.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirates, acht sachkundige Bürgerinnen und Bürger, wer-
den auf Vorschlag der Verwaltung für den Zeitraum der Ratsperiode 2020 bis 2025 berufen. Die Mit-
gliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die Vor-
schläge der Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen
der Vielfalt der Betrachtungsweisen von Kunst im öffentlichen Raum gerecht werden und entspre-
chende Institutionen als Ratgeber berücksichtigen. Ein Hinweis auf die Qualifikation der vorgeschla-
genen acht sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist der Anlage 2 zu entnehmen. Vier der acht vor-
geschlagenen Personen waren bereits in der vorangegangenen Ratsperiode im Kunstbeirat tätig und
stehen für eine erneute Berufung in den Kunstbeirat, die nach der Geschäftsordnung möglich ist, zur
Verfügung. Dies gewährt zum einen Kontinuität als auch die Übertragung von Erfahrungswissen be-
züglich der Gremienarbeit.
3
Darüber hinaus wählt der Rat fünf politische Vertreterinnen bzw. Vertreter als ständige Mitglieder des
Kunstbeirats mit beratender Stimme für den Zeitraum der Ratsperiode 2020 bis 2025.
Die Bezirke werden von Kunstsachverständigen im Kunstbeirat vertreten, die durch die jeweilige Be-
zirksvertretung berufen werden. Bei der Beratung von rein bezirksbezogenen Projekten wird der
Kunstsachverständige eingeladen und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt.
Der Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverstän-
dige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des
Kunstbeirates eingeladen.
Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen.
Gemäß Geschäftsordnung arbeiten die Mitglieder des Kunstbeirates ehrenamtlich. Für die Vernet-
zung mit vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer Gut-
achter und für die Begutachtung herausragender und beispielhafter Projekte usw. wird ein jährliches
Budget in Höhe von 7.897 Euro zur Verfügung gestellt.
Begründung der Dringlichkeit (Vorlagen-Nr. 3212/2020)
Die Etablierung des Kunstbeirates als Beratungsgremium für den Rat und die Bezirksvertretungen hat
sich durch die Corona-Pandemie erheblich verzögert und ist überfällig. Überdies hat die Corona-
Pandemie auch die Abstimmungsprozesse und Anfragen bei den neu vorgesehenen Mitgliedern er-
schwert und verlangsamt.
Auch Vorabstimmungen innerhalb der Verwaltung haben zu erheblichem Verzug in der Planungspha-
se der in Rede stehenden Einrichtung eines Kunstbeirates geführt. Um die Einrichtung des Kunstbei-
rates und damit verbundene wichtige Beratungsprozesse rund um Kunst im öffentlichen Raum zeit-
nah sicherzustellen, ist die Herbeiführung des Ratsbeschlusses in der hier vorgesehenen Gremien-
folge zwingend erforderlich.
Anlagen
Anlage 1: Geschäftsordnung für den Kunstbeirat 2020-2025
Anlage 2: Curriculum Vitae (CV) der Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger
Anlage 3: Aktualisierter Beschlussvorschlag
Anlage 4: Aktualisierte Geschäftsordnung des Kunstbeirates
Anlage 5: Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung des Kunstbeirates
Anlage 5 - Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung des Kunstbeirates
18247 Zeichen
Anlage 5 1 Überblick über die Aktualisierungen der Geschäftsordnung des Kunstbeirates (Änderungen gelb markiert) Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln In unveränderter Fassung des Kunstbeirates für die Wahlperiode 2014 bis 2020 1. Aufgaben des Kunstbeirates 1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-Gremium den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher Mittel nach künstlerischen Gesichtspunkten ermöglichen, indem er über die in vielen Fällen bestehenden konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen einem Kunstwerk und seinem öffentlichen Umfeld informiert. 1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen Planungsstadium über jegliche Aufstellung – zeitweilig oder dauerhaft – von Kunstwerken im öffentlichen Raum. Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen insbesondere in folgenden Fällen: 1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Kunst im öffentlichen Raum vorzusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören auch die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln In der Fassung vom 16.09.2021 (Datum des Ratsbeschlusses) 1. Aufgaben des Kunstbeirates 1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-Gremium den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher Mittel nach künstlerischen Gesichtspunkten ermöglichen, indem er über die in vielen Fällen bestehenden konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen einem Kunstwerk und seinem öffentlichen Umfeld informiert. 1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen Planungsstadium über jegliche Aufstellung – zeitweilig oder dauerhaft - von Kunstwerken im öffentlichen Raum. Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen insbesondere in folgenden Fällen: 1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Kunst im öffentlichen Raum vorzusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören auch die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen Anlage 5 2 Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen oder dem Rat Entscheidungsbefugnisse zustehen. Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten öffentliche Kunst verträglich und wirkungsvoll aufgestellt werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesondere über - die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstlerinnen/Künstler - das Verfahren, nach dem die/der zu beauftragende Künstler/in ermittelt wird (offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) - bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes - die Auswahl der Künstler/innen bei freihändiger Vergabe - die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken - die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der Wirkung. 1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn- Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorentwurf) unabhängig von der Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die technischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder Neugestaltungvon U -Bahnhöfen des bereits bestehenden Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen oder dem Rat Entscheidungsbefugnisse zustehen. Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten Kunst im öffentlichen Raum verträglich und wirkungsvoll aufgestellt werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesondere über - die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstler*innen - das Verfahren, nach dem der zu beauftragende Künstler*innen ermittelt wird (offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) - bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes - die Auswahl der Künstler*innen bei freihändiger Vergabe - die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken - die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der Wirkung. 1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn- Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorentwurf) unabhängig von der Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die technischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder Neugestaltung von U-Bahnhöfen des bereits bestehenden Anlage 5 3 Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen Maßnahmen der städtischen (Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu werden, die eine Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst und Kultur als geschäftsführender Dienststelle für den Kunstbeirat solche Vorhaben bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung sinnvoll ermöglicht wird. 1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf freiwilliger Basis kostenfrei angeboten. 1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffentlichen Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der Schenker/innen diese beraten. 2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische Gestaltung städtebaulicher und baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die Gestaltungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insgesamt zu beurteilen und Empfehlungen auszusprechen. Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von Kunstwerken selbst im öffentlichen Raum in konkreten Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen Maßnahmen der städtischen (Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu werden, die eine Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst und Kultur als geschäftsführender Dienststelle für den Kunstbeirat solche Vorhaben bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung sinnvoll ermöglicht wird. 1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf freiwilliger Basis kostenfrei angeboten. 1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffentlichen Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der Schenker/innen diese beraten. 2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische Gestaltung städtebaulicher und baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die Gestaltungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insgesamt zu beurteilen und Empfehlungen auszusprechen. Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von Kunstwerken selbst im öffentlichen Raum in konkreten Anlage 5 4 objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben kommen, können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung darüber beraten und einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 3. Zusammensetzung 3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von sachverständigen Vertretern der politischen Parteien, der betroffenen Ämter und Dienststellen sowie der Künstlerinnen und Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs in der Stadt herstellen. Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind mit Stimmrecht: - acht sachkundige Bürger/innen mit beratender Stimme: - fünf politische Vertreter/innen - die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur - die/der Dezernent/in für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden durch den Rat auf Vorschlag der Verwaltung für den Zeitraum einer Ratsperiode berufen. Die politischen objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben kommen, können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung darüber beraten und einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 3. Zusammensetzung 3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von sachverständigen Vertretern der politischen Parteien, der betroffenen Ämter und Dienststellen sowie der Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs in der Stadt herstellen. Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind mit Stimmrecht: acht sachkundige Bürger/innen mit beratender Stimme: jeweils ein/e politische Vertreter/in der im Ausschuss Kunst und Kultur stimmberechtigt vertretenen Fraktionen die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur die/der Dezernent/in für Planen und Bauen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden vom Rat auf Vorschlag der Verwaltung für die Wahlperiode des Rates berufen, die Vertreter/innen der Fraktionen von diesen entsandt. Anlage 5 5 Vertreter/innen werden vom Rat für den Zeitraum einer Ratsperiode gewählt. 3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von Kölner Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, dem Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem Museum Ludwig. 3 3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projekte wird der von der jeweiligen Bezirksvertretung berufene kunstsachverständige Vertreter eingeladen und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats eingeladen. 4. Geschäftsführung 4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst und Kultur. 4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des Kunstbeirates können zur Tagesordnung anmelden. Die Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von Kölner Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, dem Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem Museum Ludwig. 3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projekte wird der von der jeweiligen Bezirksvertretung berufene kunstsachverständige Vertreter eingeladen und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats eingeladen. 4. Geschäftsführung 4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst und Kultur. 4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des Kunstbeirates können zur Tagesordnung anmelden. Die Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von wenigstens dreien seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Anlage 5 6 4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von wenigstens dreien seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr bestimmte Vertreter/innen trägt/tragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor. 4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt. Die Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis. 5. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der ersten Sitzung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte gewählt. 6. Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der Presse durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln sind. 4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr bestimmte Vertreter/innen trägt/tragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor. 4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt. Die Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis. 5. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der ersten Sitzung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte gewählt. 6. Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der Presse durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln sind. Anlage 5 7 7. Anhörung Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4 8. Beschlussfassung 8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei temporären Projekten von Kunst im öffentlichen Raum – geben die Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied – eine Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gegeben. Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den Kunstbeirat zu einer außerordentlichen Sitzung ein. 9. Budget Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die Vernetzung mit vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer Gutachter und für die Begutachtung herausragender und beispielhafter 7. Anhörung Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 8. Beschlussfassung 8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei temporären Projekten von Kunst im öffentlichen Raum – geben die Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied eine - Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gegeben. Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den Kunstbeirat zu einer außerordentlichen Sitzung ein. 9. Budget Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die Vernetzung mit vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer Gutachter und für die Begutachtung herausragender und beispielhafter Projekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 7897 € zur Verfügung gestellt. Anlage 5 8 Projekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 10.000 Euro zur Verfügung gestellt. 10. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. 10. Inkrafttreten Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 3 - Aktualisierter Beschlussvorschlag 3120_2020
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Anlage 3 zur Vorlage 3212/2020 Geänderter Beschlussvorschlag Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Einrichtung eines Kunstbeirats für die Ratsperiode 2020 – 2025. 2. Der Rat beschließt die Geschäftsordnung des Kunstbeirates entsprechend Anlage 4. 3. Darüber hinaus beruft der Rat als ständige Mitglieder mit Stimmrecht für den Kunstbeirat als sachkundige Bürgerinnen und Bürger: Herrn Tobias Becker Herrn Lutz Fritsch (2. Wahlperiode) Herrn Prof. Gereon Krebber Herrn Kay von Keitz (2. Wahlperiode) Herr Prof. Oliver Kruse (2. Wahlperiode) Frau Birgit Laskowski Frau Ute Piroeth (2. Wahlperiode) Frau Dr. Anne Schloen 4. Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme benennt der Rat für den Kunstbeirat die*den Beigeordnete*n für Kunst und Kultur die*den Beigeordnete*n für Planen und Bauen 5. Jede im Ausschuss Kunst und Kultur stimmberechtigt vertretene Fraktion entsendet jeweils eine*n Vertreter*in. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Wahlperiode. Begründung: Der Rat hat am 10.12.2020 unter TOP 5.6 beschlossen, die Zusammensetzung von Preis und Wettbewerbsgerichten, Workshops, Jurys z.B. zur Verleihung von Preisen der Stadt Köln oder Vergabe von Stipendien, Foren, Beiräten, Konferenzen wie die Gesundheitskonferenz oder Kommissionen, in deren Satzung eine Beteiligung einer Anzahl von Rats- oder Ausschussmitgliedern bzw. eine Benennung durch Fraktionen vorgesehen ist, vereinheitlicht und wo nötig geändert wird. Danach sollen die Ratsfraktionen, die mit Stimmrecht im jeweiligen zuständigen Ausschuss vertreten sind, jeweils eine Vertreterin / einen Vertreter in die genannten Gremien entsenden. Dies betrifft auch den Kunstbeirat. Die Geschäftsordnung des Kunstbeirates wird unter Ziff. 3.2 entsprechend angepasst (s. Anlage 4).
Anlage 1 - Geschäftsordnung Kunstbeirat 2020-2025
9153 Zeichen
Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln In unveränderter Fassung vom 24.06.2021 (Datum des Ratsbeschlusses) 1. Aufga ben des Kunstbeirates 1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-Gremium den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher Mittel nach künstleri- schen Gesichtspunkten ermöglichen, indem er über die in vielen Fällen beste- henden konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen einem Kunstwerk und seinem öffent- lichen Umfeld informiert. 1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen Planungsstadium über jegli- che Aufstellung – zeitweilig oder dauerhaft – von Kunstwerken im öffentlichen Raum. Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen insbesondere in folgenden Fällen: 1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Kunst im öffentlichen Raum vor- zusehen ist (§ 19 Abs. 1 der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören auch die öffentlich zu- gänglichen Teile der städtischen Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen oder dem Rat Entscheidungsbefugnisse zustehen. Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten öffentliche Kunst verträglich und wirkungsvoll aufge- stellt werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen Stadtquartie- ren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesondere über - die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstlerinnen/Künstler - das Verfahren, nach dem die/der zu beauftragende Künstler/in ermittelt wird (offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) - bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes - die Auswahl der Künstler/innen bei freihändiger Vergabe - die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken - die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der Wirkung. 1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn-Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorentwurf) unab- hängig von der Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die tech- nischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder Neugestaltung von U-Bahnhöfen des bereits bestehenden Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen Maßnahmen der städtischen (Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu werden, die eine Aufstellung von Kunst- werken im öffentlichen Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst und Kul- tur als geschäftsführender Dienststelle für den Kunstbeirat solche Vorhaben bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung sinnvoll ermöglicht wird. zur Vorlage 3212/2020 Einrichtung eines Kunstbeirates für die Ratsperiode 2020-2025Anlage 1 2 1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf freiwilliger Basis kostenfrei angeboten. 1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffentlichen Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der Schenker/innen diese beraten. 2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische Gestaltung städ- tebaulicher und baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die Gestal- tungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insge- samt zu beurteilen und Empfehlungen auszusprechen. Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von Kunstwerken selbst im öffentlichen Raum in konkreten objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben kommen, können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung darüber beraten und einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 3. Zusammensetzung 3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von sachverständigen Vertretern der politischen Parteien, der betroffenen Ämter und Dienststellen sowie der Künstlerinnen und Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs in der Stadt herstellen. Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind mit Stimmrecht: − acht sachkundige Bürger/innen mit beratender Stimme: − fünf politische Vertreter/innen − die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur − die/der Dezernent/in für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden durch den Rat auf Vorschlag der Verwaltung für den Zeitraum einer Ratsperiode berufen. Die po- litischen Vertreter/innen werden vom Rat für den Zeitraum einer Ratsperiode gewählt. 3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von Kölner Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, dem Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem Museum Ludwig. 3 3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projek te wird der von der jeweili- gen Bezirksvertretung berufene kunstsachverständige Vertreter eingeladen und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats eingeladen. 4. Geschäftsführung 4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tages ordnung und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst und Kultur. 4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des Kunstbeirates können zur Tagesordnung anmelden. Die Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Ant rag von wenigstens dreien seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgl iedern des Beirates spätes- tens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr bestimmte Vertre- ter/innen trägt/tragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor. 4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den betroffe- nen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt be- kannt. Das Ergebnisprotokoll der Sitzung erhalten der Kulturausschuss, die tangierte(n) Bezirksvertretung(en) und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis. 5. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der ersten Sit- zung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie- der aus deren Mitte gewählt. 6. Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffe ntlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der P resse durch den Vorsit- zenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln sind. 7. Anhörung Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfas- ser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherrn Gelegenheit zur Äuße- rung zu geben. 4 8. Beschlussfassung 8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vor- sitzende. 8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel be i temporären Projekten von Kunst im öffentlichen Raum – geben die Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weite- res stimmberechtigtes Mitglied – oder per E-Mail alle stimmberechtigten Mit- glieder – eine Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gegeben. Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den Kunstbeirat zu einer außeror- dentlichen Sitzung ein. 9. Budget Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die Vernetzung mit vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer Gutachter und für die Begutachtung herausragender und beispielhaf- ter Projekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 10.000 Euro zur Ver- fügung gestellt. 10. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 4 - Aktualisierte Geschäftsordnung des Kunstbeirates
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Anlage 4 Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln In der Fassung vom 16.09.2021 (Datum des Ratsbeschlusses) 1. Aufgaben des Kunstbeirates 1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-Gremium den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im ö f- fentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher Mittel nach künstleri- schen Gesichtspunkten ermöglichen, indem er über die in vielen Fällen beste- henden konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen einem Kunstwerk und seinem öffent- lichen Umfeld informiert. 1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen Planungsstadium über jegli- che Aufstellung – zeitweilig oder dauerhaft - von Kunstwerken im öffentlichen Raum. Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen insbesondere in folgenden Fällen: 1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Kunst im öffentlichen Raum vor- zusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören auch die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen oder dem Rat Entscheidungsbefugnisse zustehen. Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten Kunst im öffentlichen Raum verträglich und wirkungs- voll aufgestellt werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesondere über - die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstler - das Verfahren, nach dem der zu beauftragende Künstler ermittelt wird (offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) - bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes - die Auswahl der Künstler bei freihändiger Vergabe - die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken - die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der Wirkung 1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn-Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorentwurf) unab- hängig von der Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die tech- nischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder Neugestaltung von U-Bahnhöfen des bereits b estehenden Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen Maßnahmen der städtischen (Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu werden, die eine Aufstellung von Kunst- werken im öffentlichen Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst und Kul- tur als geschäftsführender Dienststelle für den Kunstbeirat solche Vorhaben 2 bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung sinnvoll ermöglicht wird. 1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf freiwilliger Basis kostenfrei angeboten. 1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffentlichen Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der Schenker/innen diese beraten. 2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische Gestaltung städ- tebaulicher und baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die Gestal- tungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insge- samt zu beurteilen und Empfehlungen auszusprechen. Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von Kunstwerken selbst im ö f- fentlichen Raum in konkreten objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben kommen, können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung darüber beraten und einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 3. Zusammensetzung 3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von sachverständigen Vertretern der politischen Parteien, der betroffenen Ämter und Dienststellen sowie der Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs in der Stadt herstellen. Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind mit Stimmrecht: acht sachkundige Bürger/innen mit beratender Stimme: jeweils ein/e politische Vertreter/in der im Ausschuss Kunst und Kultur stimm- berechtigt vertretenen Fraktionen die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur die/der Dezernent/in für Planen und Bauen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden vom Rat auf Vor- schlag der Verwaltung für die Wahlperiode des Rates berufen, die Vertre- ter/innen der Fraktionen von diesen entsandt. 3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von Kölner Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, dem 3 Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem Museum Ludwig. 3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projekte wird der von der jeweili- gen Bezirksvertretung berufene kunstsachverständige Vertreter eingeladen und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats eingeladen. 4. Geschäftsführung 4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst und Kultur. 4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des Kunstbeirates können zur Tagesordnung anmelden. Die Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von wenigstens dreien seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern des Beirates spätes- tens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr bestimmte Vertre- ter/innen trägt/tragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor. 4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den betroffe- nen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt be- kannt. Die Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss und der Ge- staltungsbeirat zur Kenntnis. 5. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der ersten Si t- zung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie- der aus deren Mitte gewählt. 6. Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der Presse durch den Vorsit- zenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln sind. 7. Anhörung Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfas- ser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherrn Gelegenheit zur Äuße- rung zu geben. 4 8. Beschlussfassung 8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vor- sitzende. 8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei temporären Projekten von Kunst im öffentlichen Raum – geben die Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weite- res stimmberechtigtes Mitglied eine Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Em p- fehlung wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gegeben. Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den Kunstbeirat zu einer außeror- dentlichen Sitzung ein. 9. Budget Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die Vernetzung mit vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer Gutachter und für die Begutachtung herausragender und beispie lhaf- ter Projekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 7897 € zur Verfügung gestellt. 10. Inkrafttreten Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfas- sung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.
Anlage 2 - CV der Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger
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Anlage 2 zur Vorlage 3212/2020 Einrichtung eines Kunstbeirates für die Ratsperiode 2020-2025 CV der Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger Prof. Tobias Becker 1975 geboren in Mönchengladbach 1998-2005 Studium der Bildenden Kunst an der Universität der Künste in Berlin 2001/02 Erasmus-Stipendium - Willem de Kooning Akademie, Rotterdam 2007 Lehrauftrag am Institut für Plastisches Gestalten - Intermediäre künstlerische Praxis - Fakultät Architektur, TU Berlin 2007/08 Fulbright-Stipendium - University of Illinois, Urbana-Champaign, USA 2009-2015 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bildnerische Gestaltung, Fakultät Architektur, RWTH Aachen 2015-2020 Lehrauftrag für Freihandzeichnen, Hochschule für Gestaltung, Karlsruhe 2016-2020 Lehraufträge für Fotografie & Skulptur, Lehrstuhl für Künstlerische Gestaltung, Fakultät Architektur, RWTH Aachen Seit 2020 Professur für Gestaltung und Gestaltungstheorie, Fakultät II Bildung • Architektur • Künste, Department Architektur, Universität Siegen Tobias Becker lebt und arbeitet in Köln Lutz Fritsch Auszeichnungen 2015 Aurelio Peccei Preis, Gruppo Internazionale Aurelio Peccei, Rom 2014 Leo-Breuer-Preis, LVR, Bonn 1998 Förderung der Stiftung Kunst und Kultur des Landes Nordrhein-Westfalen 1986 Arbeitsstipendium des Kunstfonds, Bonn 1984 ars viva Preis: Farbige Plastik, Kulturkreis der Dt. Wirtschaft im BDI Einzelausstellungen (Auswahl ab 2010) 2018 „So nah so fern“, Galerie Christian Lethert, Köln 2017 „Lutz Fritsch – 25 Jahre Rheinorange“, Lehmbruck Museum, Duisburg „Eis – Zeit – Raum. Arbeiten aus der Arktis und Antarktis von Lutz Fritsch“, Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Mainz 2016 „Lutz Fritsch - Cosmos“, Von der Heydt-Museum, Wuppertal „Gerade Schief“, Spam Contemporary, Düsseldorf 2015 „Lutz Fritsch - Cosmos“, Museum Wiesbaden 2014 „gerade gebogen“, Galerie Christian Lethert, Köln „Lutz Fritsch“, anlässl. der Verleihung des Leo-Breuer-Förderpreis des Landschaftsverband Rheinland (LVR), Gesellschaft für Kunst und Gestaltung (gkg), Bonn 2011 „Raum hinter Fläche“, Galerie Christian Lethert, Köln Lutz Fritsch lebt und arbeitet in Köln Gruppenausstellungen (Auswahl ab 2015) 2020 „Show I Curated by Kai Richter“, Sebastian Fath Contemporary, Mannheim „Leidenschaft ist unser Antrieb - Werke aus der Sammlung Kunstraum am Limes, in Memoriam Dr. Axel Ciesielski“, Galerie Christian Lethert, Köln 2019 „gestalten – ein jahrhundert abstrakte kunst im westen“, Kunsthaus NRW, Kornelimünster, Aachen „Der Traum der Bibliothek“, Museum für Gegenwartskunst Siegen 2018 „Neuzugänge. Werke von Lutz Fritsch, Lothar Götz und Ralf Ziervogel“, Museum Morsbroich, Leverkusen „Vertikal“, Gesellschaft für Kunst und Gestaltung (gkg), Bonn 2017 „In neuen Räumen!“, Galerie Christian Lethert, Köln „The Bottom Line – Lutz Fritsch, Vanessa Henn, Katharina Hinsberg, Norbert Kricke“, Kunstraum Descartes, Düsseldorf 2016 „Position.Konstruktiv“, Kunstverein Mönchengladbach „groupshow“, Galerie Christian Lethert, Köln 2015 „Green City. Geformte Landschaft – Vernetzte Natur“, Ludwiggalerie Schloss Oberhausen / „EisZeit“, Orangerie Schloss Benrath Skulpturen im öffentlichen Raum (Auswahl ab 2000) 2008 „Standortmitte“, Köln und Bonn „Leuchtturm“, Rheinauhafen, Köln 2005 „Bibliothek im Eis“, Deutsche Forschungsstation Neumayer, Antarktis 2003 „Nähe Ferne“, Forschungszentrum caesar, Bonn „Zwischen Himmel und Erde“, Höhr-Grenzhausen 2001 „Raumtor“, Privatsammlung Hillscheid „Im Gegensatz“, Pirna Lutz Fritsch lebt und arbeitet in Köln Prof. Gereon Krebber Gereon Krebber studierte von 1994 bis 2000 an der Düsseldorfer Kunstakademie bei Tony Cragg und Hubert Kiecol und anschließend am Royal College of Art in London. Seit 2012 ist er Professor an der Kunstakademie Düsseldorf. Ausstellungen (Auswahl ab 2018): 2021 Gustav-Lübcke-Museum, Hamm 2020 Junges Museum, Bottrop 2019 Tepidarium, alexander levy, Berlin 2018 Damichdochdu, Galerie Frank Schlag & Cie., Ess en Zirbel, Städtische Galerie Viersen Walpern, O&O Depot, Berlin Antimöb, Galerie Christian Lethert, Köln Out of the box, Cindy Rucker Gallery, New York Prof. Gereon Krebber lebt und arbeitet in Köln. Kay von Keitz Kay von Keitz hat Kulturwissenschaften und ästhetische Praxis an der Universität Hildesheim studiert. Seit 1993 arbeitet er in den Bereichen Kunst, Architektur und Urbanismus als freier Autor, Herausgeber (u.a. „En passant. Reisen durch urbane Räume: Perspektiven einer anderen Art der Stadtwahrnehmung“, „Architektur im Kontext. Die Entwicklung urbaner Lebensräume jenseits von Masterplan und Fassadendiskussion“, „Der urbane Kongress“) und Kurator, insbesondere für Kunstprojekte in architektonischen und stadträumlichen Kontexten. 1999 gründete er gemeinsam mit Sabine Voggenreiter das internationale Ausstellungs- und Veranstaltungsprojekt „plan – Architektur Biennale Köln“. Von 2012 bis 2015 hat er im Auftrag der Stadt Köln unter dem Projekttitel „Der urbane Kongress“ gemeinsam mit Markus Ambach die erste Phase des neu eingerichteten „StadtLabors für Kunst im öffentlichen Raum“ konzipiert und umgesetzt. Von November 2014 bis Oktober 2020 war er Vorsitzender des Kunstbeirats der Stadt Köln. Kay von Keitz lebt und arbeitet in Köln. Prof. Oliver Kruse Biografie 1988-91 Studium der bildenden Kunst, Hombroich bei Erwin Heerich 1991-92 Postgraduate Diploma in Art History, Royal Society of Arts, London 1992-93 Masters Degree in Fine Art, Sculpture, Chelsea College of Art, London 1993-94 lebt und arbeitet als bildender Künstler in London seit 1994 Atelier auf der Raketenstation Hombroich seit 1996 Mitglied im Vorstand der Stiftung Insel Hombroich seit 2005 Professor an der Peter Behrens School of Arts, Düsseldorf seit 2009 Mitglied im Vorstand Architecture Omi, New York seit 2013 Vorsitzender des Vorstands der Stiftung Insel Hombroich 2015 Gastprofessor an The Cooper Union, Irwin S. Chanin School of Architecture, New York seit 2016 Mitglied des Kunstbeirats der Stadt Köln seit 2018 Mitglied im Hochschulrat der Hochschule Düsseldorf Skulpturen im öffentlichen Raum 1992 Stapelarbeit, Skulptur im Park, Museum Insel Hombroich 3 Wandarbeiten im 12-Räume Haus, Museum Insel Hombroich, permanente Installation in Verbindung mit Skulpturen von Erwin Heerich 1998 Skulptur am Moocksgang, Hannover 2004 Zwischenraum, Raketenstation Hombroich 2006 Corner at Mipo, Busan Biennale, Korea 2008 Clench. New Sculpture, The Fields Sculpture Park, Omi International Arts Center, Ghent, USA 2010 Interfere. The Fields Sculpture Park, Omi International Arts Center, Ghent, USA 2012 Interrelate, St. Moritz Art Masters, St. Moritz, Schweiz 2014 Neigungen, Eingangsbereich der Hochschule Hamm, Hamm 2016 all in all, The Fields Sculpture Park, Omi International Arts Center, Ghent, USA Oliver Kruse lebt und arbeitet in Köln und Hombroich. Birgit Laskowski Birgit Laskowski M.A. lebt und arbeitet in Köln als freie Kunsthistorikerin Studium der Kunstgeschichte, Germanistik, Philosophie und Psychologie an der Universität zu Köln. Sie ist: Mitglied des Arbeitskreises Wirtschaft und Kultur der IHK Köln Mitglied der Gesellschaft für Moderne Kunst am Museum Ludwig Köln Mitglied des kjubh Kunstverein e.V. 2019 / 2020 Ausstellungsprogramm Projektraum ZERO FOLD ARTWALX Talanx AG Beratende Tätigkeit Regiopole-Netzwerk »Kunst im öffentlichen Raum in Bielefeld, Gütersloh und Herford« Kuratorenführungen Fotoland NRW im Auftrag von DC Open Kunstführungen Internationale Photoszene Köln Festival und DC Open Jurymitglied und Kuratorin Update Cologne #02 sowie #03 www.update-cologne.de Jurymitglied KUNSTPREIS 2019 der Freunde des KunstWerk Köln e.V. Kunstmanagement Kunstsammlung der Talanx im Auftrag der HDI Service AG 2018 Ausstellungsprogramm Projektraum ZERO FOLD Projektleitung und Kuratorin Update Cologne #01 Kunstvermittlungsprogramm Art Cologne und Galerien Köln im Auftrag der YPO – Young Presidents´ Organization Herbstrundgang Kölner Galerien 2017 Eröffnung ZERO FOLD Projektbüro und Ausstellungsraum Albertusstraße 4, 50667 Köln. Fortführung freier Ausstellungsprojekte in Kooperation mit wechselnden Partnern / Institutionen Ute Piroeth Nach einer Schreinerlehre studierte Ute Piroeth an der FH Köln Stadt- und Regionalplanung. Jahre im Ausland folgten: In Lodz, Polen, war der Schwerpunkt die Rekonstruktion und im Stadterneuerungsamt Rotterdam arbeitete sie an dem Stadterneuerungsprojekt Oude Westen. Mit dem Studium der Architektur an der TU Berlin wurde ein neuer Schwerpunkt eröffnet, der als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Wohnungsbau und Stadtteilplanung der TU Berlin vertieft wurde. Als Gründungsmitglied der Architektengruppe ASS, Architetti Senza Sensibilita, in Berlin wurde weiterhin kritisch gearbeitet. Erfahrungen in der Lehre, als Professorenvertretung im Fach Grundlagen des Entwerfens, der Fachhochschule Trier und an der BUGH Wuppertal folgten. 1993 gründete sie UTE PIROETH ARCHITEKTUR in Köln und die Planungsgemeinschaft Jung-Piroeth-Schützger in Berlin. Als Mitglied der Vertreterversammlung der AKNW und im Kuratorium der Stiftung Deutscher Architekten begann die berufspolitische Arbeit. Ute Piroeth ist seit 1995 Mitglied im BDA Köln seit 2007 in den Vorstand des BDA Köln berufen worden. Mitglied in der Bundesstiftung Baukultur seit 2010. Von 2009 - 2018 war sie im Gestaltungsbeirat der Stadt Mülheim, seit 2016 ist sie Mitglied im Gestaltungsbeirat der Stadt Moers und seit 2016 stimmberechtigtes Mitglied im Kunstbeirat der Stadt Köln. Kontinuierlich ist sie als Gutachterin und Preisrichterin tätig. Von 1992 bis Heute hat sie zahlreiche Projekte in allen Leistungsphasen, sowie Projekte im öffentlichen Raum, in Zusammenarbeit mit bildenden Künstlern, realisiert. Ihre Projekte erhielten wichtige nationale und internationale Preise und Auszeichnungen. Ute Piroeth, lebt und arbeitet in Köln und Berlin. Dr. Anne Schloen Nach dem Studium der Kunstgeschichte in Paris, Marburg/Lahn, London und Köln promovierte Anne Schloen über „Die Renaissance des Goldes. Gold in der Kunst des 20. Jahrhunderts“. Seit 2004 ist sie als freie Kuratorin tätig unter anderem für die Stadthalle Kiel, Marta Herford, die Kunsthalle Nürnberg, Kunst Meran in Italien und Pantaloon in Japan. Sie schreibt Texte zur zeitgenössischen Kunst u. a. für Künstler. Kritisches Lexikon der Gegenwartskunst und war von 2010 bis 2014 Mitherausgeberin des Magazins MOFF. Kölner Künstler im Gespräch. Von 2013 bis 2015 hatte sie an der Kunstakademie Münster eine Gastprofessur zu dem Thema Artitecture. Im Grenzbereich von Kunst und Architektur. 2014/15 betreute sie als Gastkuratorin am Marta Herford die von ihr initiierte Ausstellung (un)möglich! Künstler als Architekten. Seit Juli 2016 arbeitet sie für das Architekturbüro O&O Baukunst Köln, wo sie für Projekte an der Schnittstelle von „Kunst und Architektur“ zuständig ist. Aktuell lehrt sie an der Münster School of Architecture und arbeitet an der Publikation „Der Künstler als Architekt“, die 2022 im Verlag Walther König erscheinen wird. Dr. Anne Schloen (*1969) lebt und arbeitet als freie Kuratorin und Autorin in Köln.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3212/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 31.08.2021
- Erstellt
- 03.11.2020 14:06