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3212/2020

Einrichtung eines Kunstbeirates für die Ratperiode 2020-2025

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 31.08.2021

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 5 - Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung des Kunstbeirates

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Ansehen

Anlage 3 - Aktualisierter Beschlussvorschlag 3120_2020

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Ansehen

Anlage 1 - Geschäftsordnung Kunstbeirat 2020-2025

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Ansehen

Anlage 4 - Aktualisierte Geschäftsordnung des Kunstbeirates

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Ansehen

Anlage 2 - CV der Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

5967 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/VII/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3212/2020 
Freigabedatum 
15.06.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Einrichtung eines Kunstbeirates für die Ratperiode 2020-2025 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Einrichtung eines Kunstbeirats für die Ratsperiode 2020 – 2025.  
 
2. Der Rat beschließt die Geschäftsordnung des Kunstbeirates entsprechend Anlage 1 (Fassung 
des letzten Kunstbeirates ohne Änderungen). 
 
3. Darüber hinaus beruft der Rat als ständige Mitglieder mit Stimmrecht für den Kunstbeirat 
 
als sachkundige Bürgerinnen und Bürger: 
 
 Herrn Tobias Becker 
 Herrn Lutz Fritsch (2. Wahlperiode) 
 Herrn Prof. Gereon Krebber 
 Herrn Kay von Keitz (2. Wahlperiode) 
 Herr Prof. Oliver Kruse (2. Wahlperiode) 
 Frau Birgit Laskowski 
 Frau Ute Piroeth (2. Wahlperiode) 
 Frau Dr. Anne Schloen 
 
4. Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme benennt der Rat für den Kunstbeirat 
 die/der Beigeordnete für Kunst und Kultur 
 die/der Beigeordnete für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr. 
 
5. Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme wählt der Rat für den Kunstbeirat des Weiteren 
fünf politische Vertreterinnen und Vertreter:  
    N.N 
    N.N 
    N.N 
    N.N 
    N.N 
 
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Wahlperiode. 
 
 
Ausschuss Kunst und Kultur 15.06.2021 
Rat 24.06.2021 
16.09.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  7897 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Geschäftsgrundlage für die Arbeit des Kunstbeirates ist die Geschäftsordnung des Kunstbeirates - 
(Anlage 1).  
Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von sachverständigen Ver-
tretungen der politischen Parteien, der betroffenen Ämter und Dienststellen sowie der Künstlerinnen 
und Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs in der Stadt herstellen. 
Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirates, acht sachkundige Bürgerinnen und Bürger, wer-
den auf Vorschlag der Verwaltung für den Zeitraum der Ratsperiode 2020 bis 2025 berufen. Die Mit-
gliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die Vor-
schläge der Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen 
der Vielfalt der Betrachtungsweisen von Kunst im öffentlichen Raum gerecht werden und entspre-
chende Institutionen als Ratgeber berücksichtigen. Ein Hinweis auf die Qualifikation der vorgeschla-
genen acht sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist der Anlage 2 zu entnehmen. Vier der acht vor-
geschlagenen Personen waren bereits in der vorangegangenen Ratsperiode im Kunstbeirat tätig und 
stehen für eine erneute Berufung in den Kunstbeirat, die nach der Geschäftsordnung möglich ist, zur 
Verfügung. Dies gewährt zum einen Kontinuität als auch die Übertragung von Erfahrungswissen be-
züglich der Gremienarbeit.

3 
Darüber hinaus wählt der Rat fünf politische Vertreterinnen bzw. Vertreter als ständige Mitglieder des 
Kunstbeirats mit beratender Stimme für den Zeitraum der Ratsperiode 2020 bis 2025. 
Die Bezirke werden von Kunstsachverständigen im Kunstbeirat vertreten, die durch die jeweilige Be-
zirksvertretung berufen werden. Bei der Beratung von rein bezirksbezogenen Projekten wird der 
Kunstsachverständige eingeladen und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt.  
Der Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverstän-
dige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des 
Kunstbeirates eingeladen.  
 
Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen. 
Gemäß Geschäftsordnung arbeiten die Mitglieder des Kunstbeirates ehrenamtlich. Für die Vernet-
zung mit vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer Gut-
achter und für die Begutachtung herausragender und beispielhafter Projekte usw. wird ein jährliches 
Budget in Höhe von 7.897 Euro zur Verfügung gestellt. 
 
Begründung der Dringlichkeit (Vorlagen-Nr. 3212/2020) 
Die Etablierung des Kunstbeirates als Beratungsgremium für den Rat und die Bezirksvertretungen hat 
sich durch die Corona-Pandemie erheblich verzögert und ist überfällig. Überdies hat die Corona-
Pandemie auch die Abstimmungsprozesse und Anfragen bei den neu vorgesehenen Mitgliedern er-
schwert und verlangsamt.  
Auch Vorabstimmungen innerhalb der Verwaltung haben zu erheblichem Verzug in der Planungspha-
se der in Rede stehenden Einrichtung eines Kunstbeirates geführt. Um die Einrichtung des Kunstbei-
rates und damit verbundene wichtige Beratungsprozesse rund um Kunst im öffentlichen Raum zeit-
nah sicherzustellen, ist die Herbeiführung des Ratsbeschlusses in der hier vorgesehenen Gremien-
folge zwingend erforderlich. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1:  Geschäftsordnung für den Kunstbeirat 2020-2025 
Anlage 2:  Curriculum Vitae (CV) der Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger 
Anlage 3:   Aktualisierter Beschlussvorschlag  
Anlage 4:  Aktualisierte Geschäftsordnung des Kunstbeirates 
Anlage 5:  Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung des Kunstbeirates

Anlage 5 - Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung des Kunstbeirates

18247 Zeichen

Anlage 5 
1 
 
Überblick über die Aktualisierungen der Geschäftsordnung des Kunstbeirates 
(Änderungen gelb markiert) 
 
Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln 
In unveränderter Fassung des Kunstbeirates für die Wahlperiode 
2014 bis 2020 
 
1. Aufgaben des Kunstbeirates 
 
1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-Gremium 
den Rat und seine Ausschüsse sowie die 
Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im 
öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher 
Mittel nach künstlerischen Gesichtspunkten ermöglichen, 
indem er über die in vielen Fällen bestehenden 
konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner 
Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen 
einem Kunstwerk und seinem öffentlichen Umfeld 
informiert. 
 
1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen 
Planungsstadium über jegliche Aufstellung – zeitweilig 
oder dauerhaft – von Kunstwerken im öffentlichen Raum. 
Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine 
Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen insbesondere 
in folgenden Fällen: 
 
1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Kunst im 
öffentlichen Raum vorzusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 
der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum 
öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören 
auch die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen 
Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln 
In der Fassung vom 16.09.2021 (Datum des Ratsbeschlusses) 
 
 
1. Aufgaben des Kunstbeirates 
 
1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-Gremium 
den Rat und seine Ausschüsse sowie die 
Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im 
öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher 
Mittel nach künstlerischen Gesichtspunkten ermöglichen, 
indem er über die in vielen Fällen bestehenden 
konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner 
Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwischen 
einem Kunstwerk und seinem öffentlichen Umfeld 
informiert. 
 
1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen 
Planungsstadium über jegliche Aufstellung – zeitweilig 
oder dauerhaft - von Kunstwerken im öffentlichen Raum. 
Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine 
Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen insbesondere 
in folgenden Fällen: 
 
1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Kunst im 
öffentlichen Raum vorzusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 
der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum 
öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören 
auch die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen

Anlage 5 
2 
 
Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen oder dem Rat 
Entscheidungsbefugnisse zustehen. 
 
Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die 
Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke 
entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten 
öffentliche Kunst verträglich und wirkungsvoll aufgestellt werden 
kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen 
Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 
 
1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesondere über 
 
- die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der 
Künstlerinnen/Künstler 
- das Verfahren, nach dem die/der zu beauftragende Künstler/in 
ermittelt wird (offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) 
- bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes 
- die Auswahl der Künstler/innen bei freihändiger Vergabe 
- die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken 
- die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der 
Wirkung. 
 
1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn-
Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen 
Planungsstadium (Vorentwurf) unabhängig von der 
Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die 
technischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, 
Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in 
Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. 
 
Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder 
Neugestaltungvon U -Bahnhöfen des bereits bestehenden 
Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen oder dem Rat 
Entscheidungsbefugnisse zustehen. 
 
 
Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die 
Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke 
entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten Kunst im 
öffentlichen Raum verträglich und wirkungsvoll aufgestellt 
werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen 
Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 
 
1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesondere über 
 
- die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstler*innen 
- das Verfahren, nach dem der zu beauftragende Künstler*innen 
ermittelt wird (offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) 
- bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes 
- die Auswahl der Künstler*innen bei freihändiger Vergabe  
- die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken 
- die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der 
Wirkung. 
 
 
1.2.3   Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn-
Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen 
Planungsstadium (Vorentwurf) unabhängig von der 
Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die 
technischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, 
Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in 
Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. 
 
Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder 
Neugestaltung von U-Bahnhöfen des bereits bestehenden

Anlage 5 
3 
 
Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische 
Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 
1.3          Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen 
Maßnahmen der städtischen (Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu 
werden, die eine Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen 
Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem 
Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst 
und Kultur als geschäftsführender Dienststelle für den 
Kunstbeirat solche Vorhaben bereits in einem möglichst frühen 
Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung 
sinnvoll ermöglicht wird. 
 
1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf 
freiwilliger Basis kostenfrei angeboten. 
 
1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffentlichen 
Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der 
Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der 
Schenker/innen diese beraten. 
 
 
2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates 
 
Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische 
Gestaltung städtebaulicher und baukünstlerischer Projekte in 
ihrer Gesamtheit und die Gestaltungsauswirkungen dieser 
Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insgesamt zu 
beurteilen und Empfehlungen auszusprechen.  
 
Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von 
Kunstwerken selbst im öffentlichen Raum in konkreten 
Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische 
Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 
1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen 
Maßnahmen der städtischen (Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu 
werden, die eine Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen 
Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem 
Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst 
und Kultur als geschäftsführender Dienststelle für den 
Kunstbeirat solche Vorhaben bereits in einem möglichst frühen 
Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung 
sinnvoll ermöglicht wird. 
 
1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf 
freiwilliger Basis kostenfrei angeboten. 
 
1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffentlichen 
Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der 
Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der 
Schenker/innen diese beraten. 
 
 
 
2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates 
 
Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die 
stadtplanerische Gestaltung städtebaulicher und 
baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die 
Gestaltungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf 
das Kölner Stadtbild insgesamt zu beurteilen und 
Empfehlungen auszusprechen. 
 
Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von 
Kunstwerken selbst im öffentlichen Raum in konkreten

Anlage 5 
4 
 
objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst jeweils eine 
optimale Wirkung verschafft werden soll. 
Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben 
kommen, können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung 
darüber beraten und einvernehmlich eine Empfehlung 
beschließen. 
 
3. Zusammensetzung 
 
3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige 
Kooperation von sachverständigen Vertretern der politischen 
Parteien, der betroffenen Ämter und Dienststellen sowie der 
Künstlerinnen und Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs 
in der Stadt herstellen. 
 
Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der 
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind 
 
mit Stimmrecht: 
- acht sachkundige Bürger/innen 
 
mit beratender Stimme: 
- fünf politische Vertreter/innen 
- die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur 
- die/der Dezernent/in für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und 
Verkehr. 
 
Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden durch 
den Rat auf Vorschlag der Verwaltung für den Zeitraum einer 
Ratsperiode berufen. Die politischen 
objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst 
jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. 
 
Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider 
Aufgaben kommen, können beide Gremien in einer 
gemeinsamen Sitzung darüber beraten und 
einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 
 
3. Zusammensetzung 
 
3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine 
ständige Kooperation von sachverständigen Vertretern 
der politischen Parteien, der betroffenen Ämter und 
Dienststellen sowie der Künstler und Institutionen des 
Kunstbetriebs in der Stadt herstellen.  
 
Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der 
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
 
3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind 
 
mit Stimmrecht: 
acht sachkundige Bürger/innen  
 
mit beratender Stimme: 
jeweils ein/e politische Vertreter/in der im Ausschuss 
Kunst und Kultur stimmberechtigt vertretenen Fraktionen 
die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur 
die/der Dezernent/in für Planen und Bauen. 
 
 Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden 
vom Rat auf Vorschlag der Verwaltung für die 
Wahlperiode des Rates berufen, die Vertreter/innen der 
Fraktionen von diesen entsandt.

Anlage 5 
5 
 
Vertreter/innen werden vom Rat für den Zeitraum einer 
Ratsperiode gewählt. 
3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger 
ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der 
Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im 
öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von Kölner 
Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, 
dem Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten 
und dem Museum Ludwig. 
3 
3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projekte wird der 
von der jeweiligen Bezirksvertretung berufene 
kunstsachverständige Vertreter  eingeladen und mit beratender 
Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu seinen 
Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder 
Sachverständige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das 
jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats 
eingeladen. 
 
 
4. Geschäftsführung 
 
4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung 
und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen 
dem/der Beigeordneten für Kunst und Kultur. 
 
4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des 
Kunstbeirates können zur Tagesordnung anmelden. Die 
Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem 
Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 
 
 
 
3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und 
Bürger ist auf zwei Ratsperioden begrenzt. Die 
Vorschläge der Verwaltung für die Benennung dieser 
Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter 
Beteiligung von Kölner Institutionen erfolgen wie dem 
Berufsverband Bildender Künstler, dem Kölnischen 
Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem 
Museum Ludwig. 
 
3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projekte wird 
der von der jeweiligen Bezirksvertretung berufene 
kunstsachverständige Vertreter eingeladen und mit 
beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der 
Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen 
z.B. als Gutachter oder Sachverständige beratend 
hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige 
Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats 
eingeladen. 
 
 
4. Geschäftsführung 
 
4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung 
und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates 
obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst und Kultur. 
 
4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des 
Kunstbeirates können zur Tagesordnung anmelden. Die 
Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem 
Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 
 
4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von 
wenigstens dreien seiner stimmberechtigten Mitglieder 
einzuberufen.

Anlage 5 
6 
 
4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von 
wenigstens dreien seiner stimmberechtigten Mitglieder 
einzuberufen. 
4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern des 
Beirates spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 
 
4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr 
bestimmte Vertreter/innen trägt/tragen zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten vor. 
 
4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des 
Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der 
Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt. Die 
Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss und der 
Gestaltungsbeirat zur Kenntnis. 
 
5. Vorsitz und Vertretung 
 
Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der 
ersten Sitzung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der 
stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte gewählt. 
 
 
6. Öffentlichkeitsarbeit 
 
6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine 
Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
 
6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der Presse 
durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie  
nicht vertraulich zu behandeln sind. 
 
4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern 
des Beirates spätestens eine Woche vor der Sitzung 
zugestellt. 
 
4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr 
bestimmte Vertreter/innen trägt/tragen zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten vor. 
 
4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des 
Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der 
Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt. Die 
Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss 
und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis. 
 
 
5. Vorsitz und Vertretung 
 
Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden 
in der ersten Sitzung der neuen Ratsperiode mit der 
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte 
gewählt. 
 
 
6. Öffentlichkeitsarbeit 
 
6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. 
Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
 
6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der Presse 
durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit 
sie nicht vertraulich zu behandeln sind.

Anlage 5 
7 
 
 
 
 
7. Anhörung 
 
Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem 
Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes oder dem 
Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
4 
8. Beschlussfassung 
 
8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der 
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 
 
8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei temporären 
Projekten von Kunst im öffentlichen Raum – geben die 
Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weiteres stimmberechtigtes 
Mitglied – eine Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung 
wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur 
Kenntnis gegeben. 
 
Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den 
gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den 
Kunstbeirat zu einer außerordentlichen Sitzung ein. 
 
9. Budget 
 
Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die 
Vernetzung mit vergleichbaren nationalen und internationalen 
Gremien, für die Hinzuziehung externer Gutachter und für die 
Begutachtung herausragender und beispielhafter 
7. Anhörung 
 
Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende 
dem Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes 
oder dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
 
 
8. Beschlussfassung 
 
8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der 
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 
 
8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei temporären 
Projekten von Kunst im öffentlichen Raum – geben die 
Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weiteres 
stimmberechtigtes Mitglied eine - 
Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung wird dem 
Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur 
Kenntnis gegeben. 
 
Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch 
den gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er 
den Kunstbeirat zu einer außerordentlichen Sitzung ein. 
 
 
9. Budget 
 
Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für 
die Vernetzung mit vergleichbaren nationalen und 
internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer 
Gutachter und für die Begutachtung herausragender und 
beispielhafter Projekte usw. wird ein jährliches Budget in 
Höhe von 7897 € zur Verfügung gestellt.

Anlage 5 
8 
 
Projekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 10.000 
Euro zur Verfügung gestellt. 
 
10. Inkrafttreten 
 
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung 
durch den Rat der Stadt Köln in Kraft. 
10. Inkrafttreten 
 
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tag 
der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in 
Kraft.

Anlage 3 - Aktualisierter Beschlussvorschlag 3120_2020

1807 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage 3212/2020 
Geänderter Beschlussvorschlag 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Einrichtung eines Kunstbeirats für die Ratsperiode 2020 – 
2025.  
 
2. Der Rat beschließt die Geschäftsordnung des Kunstbeirates entsprechend Anlage 4. 
 
3. Darüber hinaus beruft der Rat als ständige Mitglieder mit Stimmrecht für den 
Kunstbeirat 
 
als sachkundige Bürgerinnen und Bürger: 
 
 Herrn Tobias Becker 
 Herrn Lutz Fritsch (2. Wahlperiode) 
 Herrn Prof. Gereon Krebber 
 Herrn Kay von Keitz (2. Wahlperiode) 
 Herr Prof. Oliver Kruse (2. Wahlperiode) 
 Frau Birgit Laskowski 
 Frau Ute Piroeth (2. Wahlperiode) 
 Frau Dr. Anne Schloen 
 
4. Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme benennt der Rat für den Kunstbeirat 
 die*den Beigeordnete*n für Kunst und Kultur 
 die*den Beigeordnete*n für Planen und Bauen 
 
5. Jede im Ausschuss Kunst und Kultur stimmberechtigt vertretene Fraktion entsendet 
jeweils eine*n Vertreter*in. 
 
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Wahlperiode. 
 
Begründung: 
Der Rat hat am 10.12.2020 unter TOP 5.6 beschlossen, die Zusammensetzung von Preis 
und Wettbewerbsgerichten, Workshops, Jurys z.B. zur Verleihung von Preisen der Stadt 
Köln oder Vergabe von Stipendien, Foren, Beiräten, Konferenzen wie die 
Gesundheitskonferenz oder Kommissionen, in deren Satzung eine Beteiligung einer Anzahl 
von Rats- oder Ausschussmitgliedern bzw. eine Benennung durch Fraktionen vorgesehen 
ist, vereinheitlicht und wo nötig geändert wird. 
Danach sollen die Ratsfraktionen, die mit Stimmrecht im jeweiligen zuständigen Ausschuss 
vertreten sind, jeweils eine Vertreterin / einen Vertreter in die genannten Gremien entsenden. 
Dies betrifft auch den Kunstbeirat. 
Die Geschäftsordnung des Kunstbeirates wird unter Ziff. 3.2 entsprechend angepasst (s. 
Anlage 4).

Anlage 1 - Geschäftsordnung Kunstbeirat 2020-2025

9153 Zeichen

Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln 
In unveränderter Fassung vom 24.06.2021 (Datum des Ratsbeschlusses) 
1. Aufga
ben des Kunstbeirates
1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-Gremium den Rat und seine 
Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im  
öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher Mittel nach künstleri-
schen Gesichtspunkten ermöglichen, indem er über die in vielen Fällen beste-
henden konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner Kunstwerke und 
über das Spannungsverhältnis zwischen einem Kunstwerk und seinem öffent-
lichen Umfeld informiert. 
1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen Planungsstadium über jegli-
che Aufstellung – zeitweilig oder dauerhaft – von Kunstwerken im öffentlichen 
Raum. Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine Ausschüsse 
sowie die Bezirksvertretungen insbesondere in folgenden Fällen: 
1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Kunst im öffentlichen Raum vor-
zusehen ist (§ 19 Abs. 1 der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). Zum  
öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören auch die öffentlich zu-
gänglichen Teile der städtischen Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen 
oder dem Rat Entscheidungsbefugnisse zustehen.  
Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die Innenstadt, 
später auch für die einzelnen Stadtbezirke entwickeln und fortschreiben, ob 
und an welchen Orten öffentliche Kunst verträglich und wirkungsvoll aufge-
stellt werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen Stadtquartie-
ren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 
1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesondere über 
- die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstlerinnen/Künstler
- das Verfahren, nach dem die/der zu beauftragende Künstler/in ermittelt wird
(offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.)
- bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes
- die Auswahl der Künstler/innen bei freihändiger Vergabe
- die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken
- die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der Wirkung.
1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn-Haltestellen) sollen im 
Kunstbeirat in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorentwurf) unab-
hängig von der Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die tech-
nischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, Betriebsabhängigkeit) wird 
dafür ein konkretes Verfahren in Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. 
Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder Neugestaltung 
von U-Bahnhöfen des bereits bestehenden Netzes prüfen, ob eine zumindest 
teilweise künstlerische Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 
1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen Maßnahmen der städtischen 
(Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu werden, die eine Aufstellung von Kunst-
werken im öffentlichen Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu 
diesem Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst und Kul-
tur als geschäftsführender Dienststelle für den Kunstbeirat solche Vorhaben 
bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium anzuzeigen, damit eine 
qualitätsvolle Beratung sinnvoll ermöglicht wird. 
zur Vorlage 3212/2020 
Einrichtung eines Kunstbeirates für die Ratsperiode 2020-2025Anlage 1

2
1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf freiwilliger Basis kostenfrei 
angeboten. 
1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffentlichen Raum berät der 
Kunstbeirat den Rat zur Annahme der Schenkung. Bei Schenkungen kann er 
auf Wunsch der Schenker/innen diese beraten. 
2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates
Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische Gestaltung städ-
tebaulicher und baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die Gestal-
tungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insge-
samt zu beurteilen und Empfehlungen auszusprechen.
Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von Kunstwerken selbst im
öffentlichen Raum in konkreten objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der
Kunst jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll.
Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben kommen,
können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung darüber beraten und
einvernehmlich eine Empfehlung beschließen.
3. Zusammensetzung
3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von 
sachverständigen Vertretern der politischen Parteien, der betroffenen Ämter 
und Dienststellen sowie der Künstlerinnen und Künstler und Institutionen des 
Kunstbetriebs in der Stadt herstellen.  
Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung 
des Landes Nordrhein-Westfalen. 
3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind 
mit Stimmrecht: 
− acht sachkundige Bürger/innen
mit beratender Stimme: 
− fünf politische Vertreter/innen
− die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur
− die/der Dezernent/in für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden durch den Rat auf 
Vorschlag der Verwaltung für den Zeitraum einer Ratsperiode berufen. Die po-
litischen Vertreter/innen werden vom Rat für den Zeitraum einer Ratsperiode 
gewählt. 
3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei 
Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der Verwaltung für die Benennung 
dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von 
Kölner Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, dem 
Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem Museum 
Ludwig.

3
3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projek te wird der von der jeweili- 
gen Bezirksvertretung berufene kunstsachverständige Vertreter eingeladen 
und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu 
seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige 
beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu 
den Sitzungen des Kunstbeirats eingeladen. 
 
 
4. Geschäftsführung 
 
4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tages ordnung und die Vorbereitung 
der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst 
und Kultur. 
 
4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des Kunstbeirates können zur 
Tagesordnung anmelden. Die Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem 
Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 
 
4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Ant rag von wenigstens dreien seiner 
stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 
 
4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgl iedern des Beirates spätes- 
tens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 
 
4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von  ihm/ihr bestimmte Vertre- 
ter/innen trägt/tragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor. 
 
4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den betroffe- 
nen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt be- 
kannt. Das Ergebnisprotokoll der Sitzung erhalten der Kulturausschuss, die 
tangierte(n) Bezirksvertretung(en) und der Gestaltungsbeirat zur Kenntnis. 
 
 
5. Vorsitz und Vertretung 
 
Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der ersten Sit- 
zung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie- 
der aus deren Mitte gewählt. 
 
 
6. Öffentlichkeitsarbeit 
 
6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffe ntlich. Seine Mitglieder sind zur 
Verschwiegenheit verpflichtet. 
 
6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der P resse durch den Vorsit- 
zenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln 
sind. 
 
 
7. Anhörung 
 
Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfas- 
ser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherrn Gelegenheit zur Äuße- 
rung zu geben.

4
 
8. Beschlussfassung 
 
8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmbe- 
rechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vor- 
sitzende. 
 
8.2  Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel be i temporären Projekten von Kunst 
im öffentlichen Raum – geben die Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weite- 
res stimmberechtigtes Mitglied – oder per E-Mail alle stimmberechtigten Mit- 
glieder – eine Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung wird dem 
Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gegeben.  
 
Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den gesamten 
Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den Kunstbeirat zu einer außeror- 
dentlichen Sitzung ein. 
 
 
9. Budget 
 
Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die Vernetzung mit 
vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung 
externer Gutachter und für die Begutachtung herausragender und beispielhaf- 
ter Projekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 10.000 Euro zur Ver- 
fügung gestellt. 
 
 
10. Inkrafttreten 
 
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den 
Rat der Stadt Köln in Kraft.

Anlage 4 - Aktualisierte Geschäftsordnung des Kunstbeirates

9008 Zeichen

Anlage 4 
 
Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln 
In der Fassung vom 16.09.2021 (Datum des Ratsbeschlusses) 
 
 
1. Aufgaben des Kunstbeirates 
 
1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter-Gremium den Rat und seine 
Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im ö f-
fentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher Mittel nach künstleri-
schen Gesichtspunkten ermöglichen, indem er über die in vielen Fällen beste-
henden konkurrierenden ästhetischen Wertungen einzelner Kunstwerke und 
über das Spannungsverhältnis zwischen einem Kunstwerk und seinem öffent-
lichen Umfeld informiert. 
 
1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen Planungsstadium über jegli-
che Aufstellung – zeitweilig oder dauerhaft - von Kunstwerken im öffentlichen 
Raum. Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine Ausschüsse 
sowie die Bezirksvertretungen insbesondere in folgenden Fällen: 
 
1.2.1 über die Frage, an welchen Orten der Stadt Kunst im öffentlichen Raum vor-
zusehen ist (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4.4 der Hauptsatzung bleibt dabei unberührt). 
Zum öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören auch die öffentlich 
zugänglichen Teile der städtischen Bauwerke, soweit den Bezirksvertretungen 
oder dem Rat Entscheidungsbefugnisse zustehen.  
 
Der Kunstbeirat soll dazu möglichst ein Konzept zunächst für die Innenstadt, 
später auch für die einzelnen Stadtbezirke entwickeln und fortschreiben, ob 
und an welchen Orten Kunst im öffentlichen Raum verträglich und wirkungs-
voll aufgestellt werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen 
Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 
 
1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesondere über 
 
- die Art und den Zeitpunkt der Beteiligung der Künstler 
- das Verfahren, nach dem der zu beauftragende Künstler ermittelt wird  
(offener Wettbewerb, freihändige Vergabe u.ä.) 
- bei Wettbewerben die Auswahl des auszuführenden Projektes 
- die Auswahl der Künstler bei freihändiger Vergabe  
- die Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken 
- die Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der Wirkung 
 
1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn-Haltestellen) sollen im 
Kunstbeirat in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorentwurf) unab-
hängig von der Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die tech-
nischen Besonderheiten (frühe Antragsverfahren, Betriebsabhängigkeit) wird 
dafür ein konkretes Verfahren in Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. 
 
Außerdem wird die Verwaltung in Fällen der Renovierung oder Neugestaltung 
von U-Bahnhöfen des bereits b estehenden Netzes prüfen, ob eine zumindest 
teilweise künstlerische Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 
 
1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen Maßnahmen der städtischen 
(Eigen-) Gesellschaften beteiligt zu werden, die eine Aufstellung von Kunst-
werken im öffentlichen Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu 
diesem Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst und Kul-
tur als geschäftsführender Dienststelle für den Kunstbeirat solche Vorhaben

2 
bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium anzuzeigen, damit eine 
qualitätsvolle Beratung sinnvoll ermöglicht wird. 
 
1.4 Privaten Bauherrn wird eine fachliche Beratung auf freiwilliger Basis kostenfrei 
angeboten. 
 
1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffentlichen Raum berät der 
Kunstbeirat den Rat zur Annahme der Schenkung. Bei Schenkungen kann er 
auf Wunsch der Schenker/innen diese beraten. 
 
 
2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates 
 
Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische Gestaltung städ-
tebaulicher und baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die Gestal-
tungsauswirkungen dieser Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insge-
samt zu beurteilen und Empfehlungen auszusprechen. 
 
Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von Kunstwerken selbst im ö f-
fentlichen Raum in konkreten objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der 
Kunst jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. 
 
Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben kommen, 
können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung darüber beraten und 
einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 
 
 
3. Zusammensetzung 
 
3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von 
sachverständigen Vertretern der politischen Parteien, der betroffenen Ämter 
und Dienststellen sowie der Künstler und Institutionen des Kunstbetriebs in 
der Stadt herstellen.  
 
Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung 
des Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
 
3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind 
 
mit Stimmrecht: 
acht sachkundige Bürger/innen  
 
mit beratender Stimme: 
jeweils ein/e politische Vertreter/in der im Ausschuss Kunst und Kultur stimm-
berechtigt vertretenen Fraktionen 
die/der Dezernent/in für Kunst und Kultur 
die/der Dezernent/in für Planen und Bauen. 
 
 Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden vom Rat auf Vor-
schlag der Verwaltung für die Wahlperiode des Rates berufen, die Vertre-
ter/innen der Fraktionen von diesen entsandt. 
 
3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ist auf zwei 
Ratsperioden begrenzt. Die Vorschläge der Verwaltung für die Benennung 
dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von 
Kölner Institutionen erfolgen wie dem Berufsverband Bildender Künstler, dem

3 
Kölnischen Kunstverein, dem Bund Deutscher Architekten und dem Museum 
Ludwig. 
 
3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projekte wird der von der jeweili-
gen Bezirksvertretung berufene kunstsachverständige Vertreter eingeladen 
und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu 
seinen Beratungen weitere Personen z.B. als Gutachter oder Sachverständige 
beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu 
den Sitzungen des Kunstbeirats eingeladen. 
 
 
4. Geschäftsführung 
 
4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung und die Vorbereitung 
der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen dem/der Beigeordneten für Kunst 
und Kultur. 
 
4.2 Verwaltung, die Ratsgremien und die Mitglieder des Kunstbeirates können zur 
Tagesordnung anmelden. Die Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem 
Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 
 
4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von wenigstens dreien seiner 
stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 
 
4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern des Beirates spätes-
tens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 
 
4.5 Der/Die geschäftsführende Beigeordnete oder von ihm/ihr bestimmte Vertre-
ter/innen trägt/tragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor. 
 
4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den betroffe-
nen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt be-
kannt. Die Niederschrift der Sitzung erhalten der Kulturausschuss und der Ge-
staltungsbeirat zur Kenntnis. 
 
 
5. Vorsitz und Vertretung 
 
Der/Die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in werden in der ersten Si t-
zung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie-
der aus deren Mitte gewählt. 
 
 
6. Öffentlichkeitsarbeit 
 
6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur 
Verschwiegenheit verpflichtet. 
 
6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der Presse durch den Vorsit-
zenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln 
sind. 
 
 
7. Anhörung 
 
Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfas-
ser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherrn Gelegenheit zur Äuße-
rung zu geben.

4 
 
8. Beschlussfassung 
 
8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmbe-
rechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vor-
sitzende. 
 
8.2 Im Fall großer Dringlichkeit – in der Regel bei temporären Projekten von Kunst 
im öffentlichen Raum – geben die Vorsitzende/der Vorsitzende und ein weite-
res stimmberechtigtes Mitglied eine Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Em p-
fehlung wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis 
gegeben. 
 
Hält die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Beratung durch den gesamten 
Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie/er den Kunstbeirat zu einer außeror-
dentlichen Sitzung ein. 
 
 
9. Budget 
 
Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die Vernetzung mit 
vergleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung 
externer Gutachter und für die Begutachtung herausragender und beispie lhaf-
ter Projekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 7897 € zur Verfügung 
gestellt. 
 
 
10. Inkrafttreten 
 
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfas-
sung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.

Anlage 2 - CV der Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger

11298 Zeichen

Anlage 2    zur Vorlage 3212/2020 
Einrichtung eines Kunstbeirates für die Ratsperiode 2020-2025 
 
 
 
CV der Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger  
 
 
Prof. Tobias Becker 
1975 geboren in Mönchengladbach 
1998-2005 Studium der Bildenden Kunst an der Universität der Künste in Berlin 
2001/02 Erasmus-Stipendium - Willem de Kooning Akademie, Rotterdam  
2007 Lehrauftrag am Institut für Plastisches Gestalten - Intermediäre künstlerische Praxis - 
Fakultät Architektur, TU Berlin 
2007/08 Fulbright-Stipendium - University of Illinois, Urbana-Champaign, USA 
2009-2015 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bildnerische Gestaltung,  Fakultät 
Architektur, RWTH Aachen 
2015-2020 Lehrauftrag für Freihandzeichnen, Hochschule für Gestaltung, Karlsruhe 
2016-2020 Lehraufträge für Fotografie & Skulptur, Lehrstuhl für Künstlerische Gestaltung, 
Fakultät Architektur, RWTH Aachen  
Seit 2020 Professur für Gestaltung und Gestaltungstheorie, Fakultät II Bildung • Architektur • 
Künste, Department Architektur, Universität Siegen 
Tobias Becker lebt und arbeitet in Köln 
 
 
Lutz Fritsch 
Auszeichnungen 
2015 Aurelio Peccei Preis, Gruppo Internazionale Aurelio Peccei, Rom 
2014 Leo-Breuer-Preis, LVR, Bonn 
1998 Förderung der Stiftung Kunst und Kultur des Landes Nordrhein-Westfalen 
1986 Arbeitsstipendium des Kunstfonds, Bonn 
1984 ars viva Preis: Farbige Plastik, Kulturkreis der Dt. Wirtschaft im BDI 
Einzelausstellungen (Auswahl ab 2010) 
2018 „So nah so fern“, Galerie Christian Lethert, Köln 
2017 „Lutz Fritsch – 25 Jahre Rheinorange“, Lehmbruck Museum, Duisburg 
„Eis – Zeit – Raum. Arbeiten aus der Arktis und Antarktis von Lutz Fritsch“, Akademie der 
Wissenschaften und der Literatur, Mainz 
2016 „Lutz Fritsch - Cosmos“, Von der Heydt-Museum, Wuppertal 
„Gerade Schief“, Spam Contemporary, Düsseldorf 
2015 „Lutz Fritsch - Cosmos“, Museum Wiesbaden 
2014 „gerade gebogen“, Galerie Christian Lethert, Köln 
„Lutz Fritsch“, anlässl. der Verleihung des Leo-Breuer-Förderpreis des Landschaftsverband 
Rheinland (LVR), Gesellschaft für Kunst und Gestaltung (gkg), Bonn 
2011 „Raum hinter Fläche“, Galerie Christian Lethert, Köln 
Lutz Fritsch lebt und arbeitet in Köln 
Gruppenausstellungen (Auswahl ab 2015) 
2020 „Show I Curated by Kai Richter“, Sebastian Fath Contemporary, Mannheim 
„Leidenschaft ist unser Antrieb - Werke aus der Sammlung Kunstraum am Limes, in 
Memoriam Dr. Axel Ciesielski“, Galerie Christian Lethert, Köln 
2019 „gestalten – ein jahrhundert abstrakte kunst im westen“, Kunsthaus NRW, 
Kornelimünster, Aachen 
„Der Traum der Bibliothek“, Museum für Gegenwartskunst Siegen 
2018 „Neuzugänge. Werke von Lutz Fritsch, Lothar Götz und Ralf Ziervogel“, Museum 
Morsbroich, Leverkusen 
„Vertikal“, Gesellschaft für Kunst und Gestaltung (gkg), Bonn 
2017 „In neuen Räumen!“, Galerie Christian Lethert, Köln

„The Bottom Line – Lutz Fritsch, Vanessa Henn, Katharina Hinsberg, Norbert Kricke“, 
Kunstraum Descartes, Düsseldorf 
2016 „Position.Konstruktiv“, Kunstverein Mönchengladbach 
„groupshow“, Galerie Christian Lethert, Köln 
2015 „Green City. Geformte Landschaft – Vernetzte Natur“, Ludwiggalerie Schloss 
Oberhausen / „EisZeit“, Orangerie Schloss Benrath 
Skulpturen im öffentlichen Raum (Auswahl ab 2000) 
2008 „Standortmitte“, Köln und Bonn 
„Leuchtturm“, Rheinauhafen, Köln 
2005 „Bibliothek im Eis“, Deutsche Forschungsstation Neumayer, Antarktis 
2003 „Nähe Ferne“, Forschungszentrum caesar, Bonn 
„Zwischen Himmel und Erde“, Höhr-Grenzhausen 
2001 „Raumtor“, Privatsammlung Hillscheid 
„Im Gegensatz“, Pirna 
Lutz Fritsch lebt und arbeitet in Köln 
 
Prof. Gereon Krebber 
Gereon Krebber studierte von 1994 bis 2000 an der Düsseldorfer Kunstakademie bei Tony 
Cragg und Hubert Kiecol und anschließend am Royal College of Art in London. Seit 2012 ist 
er Professor an der Kunstakademie Düsseldorf. 
Ausstellungen (Auswahl ab 2018): 
2021 Gustav-Lübcke-Museum, Hamm 
2020 Junges Museum, Bottrop 
2019 Tepidarium, alexander levy, Berlin 
2018 Damichdochdu, Galerie Frank Schlag & Cie., Ess en 
Zirbel, Städtische Galerie Viersen 
Walpern, O&O Depot, Berlin 
Antimöb, Galerie Christian Lethert, Köln 
Out of the box, Cindy Rucker Gallery, New York 
Prof. Gereon Krebber lebt und arbeitet in Köln. 
 
 
Kay von Keitz 
Kay von Keitz hat Kulturwissenschaften und ästhetische Praxis an der Universität Hildesheim 
studiert. Seit 1993 arbeitet er in den Bereichen Kunst, Architektur und Urbanismus als freier 
Autor, Herausgeber (u.a. „En passant. Reisen durch urbane Räume: Perspektiven einer 
anderen Art der Stadtwahrnehmung“, „Architektur im Kontext. Die Entwicklung urbaner 
Lebensräume jenseits von Masterplan und Fassadendiskussion“, „Der urbane Kongress“) 
und Kurator, insbesondere für Kunstprojekte in architektonischen und stadträumlichen 
Kontexten. 1999 gründete er gemeinsam mit Sabine Voggenreiter das internationale 
Ausstellungs- und Veranstaltungsprojekt „plan – Architektur Biennale Köln“. Von 2012 bis 
2015 hat er im Auftrag der Stadt Köln unter dem Projekttitel „Der urbane Kongress“ 
gemeinsam mit Markus Ambach die erste Phase des neu eingerichteten „StadtLabors für 
Kunst im öffentlichen Raum“ konzipiert und umgesetzt. Von November 2014 bis Oktober 
2020 war er Vorsitzender des Kunstbeirats der Stadt Köln. 
Kay von Keitz lebt und arbeitet in Köln. 
 
 
Prof. Oliver Kruse 
Biografie 
1988-91 Studium der bildenden Kunst, Hombroich bei Erwin Heerich 
1991-92 Postgraduate Diploma in Art History, Royal Society of Arts, London 
1992-93 Masters Degree in Fine Art, Sculpture, Chelsea College of Art, London 
1993-94 lebt und arbeitet als bildender Künstler in London 
seit 1994 Atelier auf der Raketenstation Hombroich 
seit 1996 Mitglied im Vorstand der Stiftung Insel Hombroich

seit 2005 Professor an der Peter Behrens School of Arts, Düsseldorf 
seit 2009 Mitglied im Vorstand Architecture Omi, New York 
seit 2013 Vorsitzender des Vorstands der Stiftung Insel Hombroich 
2015 Gastprofessor an The Cooper Union, Irwin S. Chanin School of Architecture, New York 
seit 2016 Mitglied des Kunstbeirats der Stadt Köln 
seit 2018 Mitglied im Hochschulrat der Hochschule Düsseldorf 
Skulpturen im öffentlichen Raum 
1992 Stapelarbeit, Skulptur im Park, Museum Insel Hombroich 
3 Wandarbeiten im 12-Räume Haus, Museum Insel Hombroich, permanente Installation 
in Verbindung mit Skulpturen von Erwin Heerich 
1998 Skulptur am Moocksgang, Hannover 
2004 Zwischenraum, Raketenstation Hombroich 
2006 Corner at Mipo, Busan Biennale, Korea 
2008 Clench. New Sculpture, The Fields Sculpture Park, Omi International Arts Center, 
Ghent, USA 
2010 Interfere. The Fields Sculpture Park, Omi International Arts Center, Ghent, USA 
2012 Interrelate, St. Moritz Art Masters, St. Moritz, Schweiz 
2014 Neigungen, Eingangsbereich der Hochschule Hamm, Hamm 
2016 all in all, The Fields Sculpture Park, Omi International Arts Center, Ghent, USA 
Oliver Kruse lebt und arbeitet in Köln und Hombroich. 
 
 
Birgit Laskowski 
Birgit Laskowski M.A. lebt und arbeitet in Köln als freie Kunsthistorikerin 
Studium der Kunstgeschichte, Germanistik, Philosophie und Psychologie an der Universität 
zu Köln. Sie ist: 
Mitglied des Arbeitskreises Wirtschaft und Kultur der IHK Köln 
Mitglied der Gesellschaft für Moderne Kunst am Museum Ludwig Köln 
Mitglied des kjubh Kunstverein e.V. 
2019 / 2020 
Ausstellungsprogramm Projektraum ZERO FOLD 
ARTWALX Talanx AG 
Beratende Tätigkeit Regiopole-Netzwerk »Kunst im öffentlichen Raum in Bielefeld, Gütersloh 
und Herford« 
Kuratorenführungen Fotoland NRW im Auftrag von DC Open 
Kunstführungen Internationale Photoszene Köln Festival und DC Open 
Jurymitglied und Kuratorin Update Cologne #02 sowie #03 www.update-cologne.de 
Jurymitglied KUNSTPREIS 2019 der Freunde des KunstWerk Köln e.V. 
Kunstmanagement Kunstsammlung der Talanx im Auftrag der HDI Service AG 
2018  
Ausstellungsprogramm Projektraum ZERO FOLD 
Projektleitung und Kuratorin Update Cologne #01 
Kunstvermittlungsprogramm Art Cologne und Galerien Köln im Auftrag der YPO – Young 
Presidents´ Organization 
Herbstrundgang Kölner Galerien 
2017  
Eröffnung ZERO FOLD Projektbüro und Ausstellungsraum Albertusstraße 4, 50667 Köln. 
Fortführung freier Ausstellungsprojekte in Kooperation mit wechselnden Partnern / 
Institutionen 
 
 
Ute Piroeth 
Nach einer Schreinerlehre studierte Ute Piroeth an der FH Köln Stadt- und Regionalplanung. 
Jahre im Ausland folgten: In Lodz, Polen, war der Schwerpunkt die Rekonstruktion und im 
Stadterneuerungsamt Rotterdam arbeitete sie an dem Stadterneuerungsprojekt Oude 
Westen. Mit dem Studium der Architektur an der TU Berlin wurde ein neuer Schwerpunkt

eröffnet, der als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Wohnungsbau und 
Stadtteilplanung der TU Berlin vertieft wurde.  
Als Gründungsmitglied der Architektengruppe ASS, Architetti Senza Sensibilita, in Berlin 
wurde weiterhin kritisch gearbeitet. Erfahrungen in der Lehre, als Professorenvertretung im 
Fach Grundlagen des Entwerfens, der Fachhochschule Trier und an der BUGH Wuppertal 
folgten. 
1993 gründete sie UTE PIROETH ARCHITEKTUR in Köln und die Planungsgemeinschaft 
Jung-Piroeth-Schützger in Berlin. Als Mitglied der Vertreterversammlung der AKNW und 
im Kuratorium der Stiftung Deutscher Architekten begann die berufspolitische Arbeit. 
Ute Piroeth ist seit 1995 Mitglied im BDA Köln seit 2007 in den Vorstand des BDA Köln  
berufen worden. Mitglied in der Bundesstiftung Baukultur seit 2010. 
Von  2009 - 2018 war sie im Gestaltungsbeirat der Stadt Mülheim, seit 2016 ist sie 
Mitglied im Gestaltungsbeirat der Stadt Moers und seit 2016 stimmberechtigtes Mitglied  
im Kunstbeirat der Stadt Köln. Kontinuierlich ist sie als Gutachterin und 
Preisrichterin tätig. Von 1992 bis Heute hat sie zahlreiche Projekte in allen Leistungsphasen, 
sowie Projekte im öffentlichen Raum, in Zusammenarbeit mit bildenden Künstlern, realisiert. 
Ihre Projekte erhielten wichtige nationale und internationale Preise und Auszeichnungen. 
Ute Piroeth, lebt und arbeitet in Köln und Berlin. 
 
 
 
Dr. Anne Schloen 
Nach dem Studium der Kunstgeschichte in Paris, Marburg/Lahn, London und Köln 
promovierte Anne Schloen über „Die Renaissance des Goldes. Gold in der Kunst des 20. 
Jahrhunderts“. Seit 2004 ist sie als freie Kuratorin tätig unter anderem für die Stadthalle Kiel, 
Marta Herford, die Kunsthalle Nürnberg, Kunst Meran in Italien und Pantaloon in Japan. Sie 
schreibt Texte zur zeitgenössischen Kunst u. a. für Künstler. Kritisches Lexikon der 
Gegenwartskunst und war von 2010 bis 2014 Mitherausgeberin des Magazins MOFF. Kölner 
Künstler im Gespräch. Von 2013 bis 2015 hatte sie an der Kunstakademie Münster eine 
Gastprofessur zu dem Thema Artitecture. Im Grenzbereich von Kunst und Architektur. 
2014/15 betreute sie als Gastkuratorin am Marta Herford die von ihr initiierte Ausstellung 
(un)möglich! Künstler als Architekten. Seit Juli 2016 arbeitet sie für das Architekturbüro O&O 
Baukunst Köln, wo sie für Projekte an der Schnittstelle von „Kunst und Architektur“ zuständig 
ist. Aktuell lehrt sie an der Münster School of Architecture und arbeitet an der Publikation 
„Der Künstler als Architekt“, die 2022 im Verlag Walther König erscheinen wird. 
Dr. Anne Schloen (*1969) lebt und arbeitet als freie Kuratorin und Autorin in Köln.

Beratungsverlauf (2)

15.06.2021 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.21 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
24.06.2021 Rat
TOP 10.49 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3212/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
31.08.2021
Erstellt
03.11.2020 14:06