V/1121/2016
Geplante Veranlagungen in 2017 zu Straßenbaubeiträgen
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K0513000 Kiebitzweg von Ringstraße (westl. Bereich) bis Ringstraße (östl. Bereich) Schematische Darstellung der abzurechnenden Anlage Kiebitzweg von Ringstraße (westl. Bereich) bis Ringstraße (östl. Bereich) mit den innerhalb der roten Umrandung liegenden erschlossenen Grundstücken. Umrandung Flurstücke abgerechnete Anlage Legende 1:1.000
Berichtsvorlage
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V/1121/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Geplante Veranlagungen in 2017 zu Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) im Bereich der Bezirksvertretung Münster-Hiltrup - ergänzende Erläuterungen zur Vorlage Nr. V/0789/2016 - Beratungsfolge 19.01.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht Bericht: Wenn die Stadt Münster öffentliche Straßen, Wege und Plätze erneuert, erweitert und/oder ve r- bessert, werden für die hierfür entstandenen Kosten Straßenbaubeiträge erhoben. Nach § 8 KAG sind die Kommunen verpflichtet, auf Grundlage einer kommunalen Satzung, Straßenba u- beiträge zu erheben. Die Stadt Münster hat erstmals bereits Ende der 60er Jahre eine entspr e- chende Satzung erlassen. Die Höhe des individuellen Straßenbaubeitrages richtet sich anhand der aktuell gültigen Sa t- zung nach der Größe sowie nach Art und Maß der baulichen Nutzung des Grundstückes. Das Maß der baulichen Nutzung richtet sich nach der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf. Einen Teil der Kosten trägt die Stadt Münster. Dieser Anteil ist abhängig von der Verkehr sbe- deutung der Straße. So tragen die Anlieger z. B. bei einer Hauptverkehrsstraße für die Fah r- bahn 40 % und für Gehwege 60 %, bei einer Anliegerstraße generell 80 % der Kosten. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Straßenbaumaßnahme und ver jährt zum Ende des vierten darauf folgenden Jahres. Der Beitrag wird in der Regel durch einen endgült i- gen Hera nziehungsbescheid angefordert. Zahlungspflichtig sind die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten. Zur näheren Erläuterung hinsichtlich der Erhebung und Veranlagung von Straßenbaubeiträgen wird verwiesen auf die derzeit gültige „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster – Straßenbaubeitragssatzung –„ (Anlage 1). Der ADAC hält unter: www.adac.de/infotestrat/ratgeber- verkehr/fachinformationen/strassenerhalt ebenfalls Wissenswertes und Informationen zu di e- sem Thema bereit. So zum Beispiel eine Infobroschüre zum Thema Straßenausbaubeiträge. Im Bereich der Bezirksvertretung Münster -Hiltrup s ind für 2017 folgende Veranlagungen zu Straßenbaubeiträgen - KAG - geplant: Vorlagen-Nr.: V/1121/2016 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 28.12.2016 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/1121/2016 lfd. Nr. Erschließungsanlage von – bis Baumaßnahme Beitrags- art Beschlussvorlage: 1 Geierhorst Ringstraße - Ringstraße einseitiger Gehweg KAG Kein Beschluss, da Ko s- ten ursprünglich <10 T€ 2 Kiebitzweg Ringstraße – Ringstraße einseitiger Gehweg KAG V/0572/2016 3 Max-Winkelmann-Str./Bergiusstraße Glasuritstraße – BHF Hiltrup Fahrbahn KAG V/0134/2016 4 Ringstraße Zwischen Häuser Nr. 5 – und 55 einseitiger Gehweg KAG V/0572/2016 5 Ringstraße Waldesruh – Kuckuckshain einseitiger Gehweg KAG V/0572/2016 6 Waldesruh Ringstraße - Ringstraße einseitiger Gehweg KAG V/0572/2016 Die geplanten Veranlagungen betreffen jeweils Straßenbaumaßnahmen, für die Beiträge nach § 8 KAG in Verbindun g mit der Satzung der Stadt Münster erhoben werden sollen. Es handelt sich in allen Fällen um die Erneuerung bzw. Verbesserung bereits erstmalig hergestellter Anl a- gen. Beispielhaft sei hier auf die Maßnahme Kiebitzweg (von: Ringstraße bis: Ringstraße) ve rwie- sen. Die Stadtwerke Münster haben im südlichen Gehweg der Straße Kiebitzweg ihre Leitungen erneuert. Dies wurde zum Anlass genommen, gleichzeitig den vorhandenen Gehweg zu erne u- ern und zu verbessern, indem erstmalig ein ausreichender frostsicherer Aufb au durch den Ei n- bau einer Frostschutzschicht hergestellt wurde. Die verbesserte Wiederherstellung des Gehweges mit dem erstmaligen Einbau einer Fros t- schutzschicht stellt insgesamt eine Erneuerung mit gleichzeitiger Verbesserung im Sinne des § 8 KAG dar, s odass sämtliche Arbeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang hiermit durchg e- führt wurden, beitragsfähig sind. Die Straße Kiebitzweg ist eine Anliegerstraße im Sinne des § 3 Abs. 3 a) der Straßenbaubeitragssatzung, somit beteiligen sich die Anlieger mit 80 % an den beitragsfähigen Kosten. Die beitragsfähigen Kosten betragen voraussichtlich ca. 15.600,00 €. Hierbei wurden bereits die vom Kostenträger münsterNetz zu übernehmenden Kosten im Bereich der Baugrube ihrer Le i- tungstrassen kostenmindernd berücksichtigt. Die umlagefähigen Kosten i.H. v. 12.480,00 € (80 % von 15.600,00 €) werden auf alle von der Anlage Kiebitzweg erschlossenen Grundstücke auf der Grundlage der Grundstücksgröße und deren Ausnutzbarkeit verteilt (siehe Anlage 2). Das Maß der Ausnutzbarkeit ist die Anzahl der Vollgeschosse. So wird z.B. die Grundstücksfläche bei eingeschossiger Bebauung mit dem Nutzungsfaktor 1,0 und bei zweigeschossiger Bebauung mit dem Nutzungsfaktor 1,3 multipl i- ziert. Der Verteilerwert je m² vervielfältigte Grundstücksfläche beträgt derzeit ca. 1,44 €. Für ein durchschnittliches Grundstück bei eingeschossiger Bebauung mit einer Größe von 500,00 m² ergibt sich ein Straßenbaubeitrag von ca. 720,00 €. Im Rahmen des Serviceversprechen des Tiefbauamtes werden die betroffenen Grundstückse i- gentümer bzw. Erbbauberechtigten regelmäßig spätestens einen Monat vor Beginn der Baua r- beiten über geplante Maßnahmen informiert und über die voraussichtliche Beitragshöhe in Kenntnis gesetzt. i. V. gez. 3 V/1121/2016 Peck Stadtrat Anlagen
Anlage 1_Satzung_Erhebung_Beitraege_KAG
18823 Zeichen
Anlage 1:
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in
der Stadt Münster vom 11.11.2012 (ABl. 2012 S. 202)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.05.2011 (GV. NW, S. 271) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW, S. 72/SGV. NW, S. 610) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW 2011, S, 436) hat der Rat der Stadt Münster am 07.11.2012
folgende Beitragssatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von
Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze werden Beiträge nach Maßgabe
dieser Satzung erhoben.
§ 2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Maßnahme an der Anlage i. S.
des § 1 benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem
Vermögen für die Maßnahme bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im
Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
2. die Freilegung der Flächen,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke, sowie
für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a) Rinnen und Randsteinen
b) Radwegen
c) Gehwegen
d) Beleuchtungseinrichtungen
e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlage i. S. des § 1
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
g) Parkflächen als Bestandteile von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
h) besondere Einrichtungen wie z. B. Sitzbänke, Blumenkübel, Fahrradständer
i) kombinierte Geh- und Radwege
5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängerstraße,
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch - und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den
Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken,
Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben.
Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes -, Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit
beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden frei en Strecken. Nicht beitragsfähig
sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage i. S. des § 1
sowie die Mehrkosten für die besondere Anlage von Straßen nach § 16 Straßen - und
Wegegesetz.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Falls die
Kosten einer Teileinrichtung in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der
Gesamtmaßnahme stehen, kann der Rat den Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
entsprechend ermäßigen.
(4) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Anlage i. S. des § 1 kann der Aufwand gesondert
ermittelt und erhoben werden.
(5) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere zusammenhängende Anlagen i. S. des § 1 oder
Abschnitte einer solchen, so kann der Rat diese zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen.
(6) Die in der Anlage zu dieser Satzung genannten anrechenbaren Breiten werden ermittelt, indem
die Fläche der gesamten Anlage bzw. Teileinrichtung durch die Länge der Achse geteilt wird.
§ 3
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Der Anteil, der auf die Stadt für die Inanspruchnahme der Anlage i. S. des § 1 durch die
Allgemeinheit oder durch die Stadt entfällt, und der Anteil, der auf die Beitragspflichtigen entfällt,
werden nach der Anlage zu dieser Satzung berechnet.
(2) Überschreiten Anlagen i. S. des § 1 die nach der Anlage zu dieser Satzung anrechenbaren
Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Die
in der Anlage genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Im Übrigen tragen die
Beitragspflichtigen von dem beitragsfähigen Aufwand einen Anteil in Höhe der in der Anlage zu
dieser Satzung festgelegten Vomhundertsätze. Für die stadteigenen Grundstücke wird der
Anteil der Stadt dabei so berechnet, als ob sie selbst beitragspflichtig wäre.
(3) Im Sinne der Anlage zu dieser Satzung gelten als
a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden
oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und
gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen
nach Buchstabe c) sind,
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen
Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere
Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb
von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsstellen liegen,
d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlängen der Grundstücke
mit Ladengeschäften und/oder Gaststätten und/oder Cafes im Erdgeschoß
überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Brei-
te dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für
den Anlieferverkehr möglich ist,
f) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Be-
standteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Rad-
fahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist,
g) Selbständige kombinierte Geh- und Radwege: Geh- und Radwege, die der Er-
schließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch
wenn die Benutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
h) verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, in denen die Verkehrsbelastung
verringert, die Fahrgeschwindigkeit gesenkt und/oder in sonstiger Weise die Auf-
enthaltsfunktion verbessert wird,
i) Fußgängerstraßen: Straßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr
dienen, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und/oder für den Anliegerverkehr
mit Kraftfahrzeugen zulässig ist, soweit es sich nicht um Fußgängergeschäfts-
straßen nach Buchst. e) oder um verkehrsberuhigte Bereiche nach Buchst. h)
handelt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend.
(4) Erstreckt sich eine Straßenbaumaßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach der
Anlage unterschiedlich anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der
Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass
es eines besonderen Ratsbeschlusses bedarf.
(5) Grenzt eine Anlage i. S. des § 1 ganz oder teilweise mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe-
oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein anderes Gebiet und ergeben sich dabei
nach der Anlage unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt die Anlage i. S. des § 1 im
Verhältnis zu den Grundstücken im Kern-, Gewerbe- und Industriegebiet als Anlage i. S. des § 1
in einem solchen Gebiet und im Verhältnis zu den anderen Grundstücken als Anlage i. S. des §
1 in einem sonstigen Baugebiet oder im Zusammenhang bebauten Ortsteil.
(6) Für die Anlage i. S. des § 1, für die die in Absatz 2 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder
Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung
etwas anderes.
§ 4
Beitragsmaßstab
(1) Der nach § 2 ermittelte und nach § 3 um den Anteil der Stadt geminderte beitragsfähige
Aufwand wird auf die durch die Anlage i. S. des § 1 erschlossenen Grundstücke nach dem
Verhältnis der Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der
Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit
oder gewerblich nutzbaren Grundstücken auf denen keine
Bebauung zulässig ist 1,0
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d) bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,6
e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1,7
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden, so ist
diese zu Grunde zu legen.
(2) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück keine Geschoßzahl aber eine Baumassenzahl fest,
so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen Baumassenzahl
bis 3 als eingeschossig,
bis 4,5 als zweigeschossig,
bis 5,5 als dreigeschossig,
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig,
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig
bebaubar.
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder die Geschoß- noch die Baumassenzahl
aber eine Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlage fest, so werden je 3,5 m Höhe als
ein Vollgeschoß gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende Bruchzahlen werden
aufgerundet.
(3) In unbeplanten Gebieten und in sonstigen Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die
Geschoß- oder die Baumassenzahl noch die Höchstgrenze der Höhe der baulichen Anlagen
festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grund-
stücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Vollgeschosse
maßgebend.
Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück unterschiedliche Geschoßzahlen
aufweisen, ist die höchste Geschoßzahl maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen
Anlage als ein Vollgeschoß gerechnet. Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z. B.
Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen Anlage, gilt die Geschoßzahl der Hauptanlage. Für
selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10 geteilte Höhe als Geschoßzahl. Bruchzahlen
werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 u. 5 auf die nachfolgende volle Zahl
aufgerundet.
(4) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Abs. 1 Buchst. a) bis e) aufgeführten
Nutzungsfaktoren verdoppelt. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan
festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete,
Gewerbegebiete oder Industriegebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2
BauNVO zulässigen Nutzung zu beurteilen sind. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für
Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Hochschulgebiete, Klinikgebiete (§ 11 Abs. 2 BauNVO) und ebenfalls entsprechend bei
Grundstücken, die in anders beplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder
industriell genutzt werden. Abs. 8 bleibt unberührt.
(5) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten beträgt der Nutzungsfaktor 0,8.
(6) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, und
bei den aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaubaren Grundstücken,
insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen, Dauerkleingärten wird der Nutzungsfaktor
0,4 angesetzt.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen und deren Fläche
nicht der Fläche des Baugrundstückes hinzuzurechnen ist, gelten als eingeschossige
bebaubare Grundstücke.
(8) In unbeplanten Gebieten wird die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB
bestimmt. Ist aufgrund der vorhandenen Bebauung eine solche Bestimmung nicht möglich,
richtet sich der Nutzungsfaktor nach Abs. 1, bei gewerblich genutzten Grundstücken nach Abs.
1 i.V. m. Abs. 4.
(9) Als Grundstücksfläche gilt:
a) Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich,-
gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen
nicht enthält, die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Anlage
i. S. des § 1 oder von der der Anlage i. S. des § 1 zugewandten Grenze des
Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begren-
zung hinaus. so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze
der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Ver-
bindung zur Anlage i. S. des § 1 herstellen, bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Als Geschosse gelten Vollgeschosse gemäß § 2 Abs. 5 BauONW
§ 5
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der
Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als
Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 6
Kostenspaltung
Der Beitrag kann selbstständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die gemeinsamen Geh- und Radwege
7. die Parkstreifen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen,
10. die Grünstreifen,
sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen
worden ist.
§ 7
Vorausleistung und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Der Ablösebetrag wird nach den Vorschriften dieser Satzung berechnet. Abweichend von § 2
Abs. 3 dieser Satzung wird der beitragsfähige Aufwand jedoch nach den voraussichtlich
entstehenden Kosten ermittelt. Der beitragsfähige Aufwand für Grundflächen wird nach dem
Verkehrswert im Zeitpunkt der Ablösung berechnet.
§ 8
Fälligkeit
Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.1978 außer
Kraft.
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der
Stadt Münster
Anrechenbare Breiten
in Kern-,
in sonstigen
Anteil
Gewerbe- Baugebieten der
Straßenart und Straßeneinrichtung und und im Zu- Beitrags-
Industrie- sammenhang pflichtigen
gebieten bebauten
Ortsteilen
(1) (2) ** (3) (4)
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn *) 8,50 m 5,50 m 80 v.H.
b) Radweg einschl. 2,50 m nicht 80 v.H.
Sicherheitsstreifen vorgesehen
c) Parkstreifen einschließlich
Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 80 v.H.
d) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 80 v.H.
f) Beleuchtung und Straßenentwässerung - - 80 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 80 v.H.
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn *) 8,50 m 6,50 m 60 v.H.
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 60 v.H.
c) Parkstreifen einschließlich
Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 70 v.H.
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 65 v.H.
f) Beleuchtung u. Straßenentwässerung - - 65 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 65 v.H.
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn *) 8,50 m 8,50 m 40 v.H.
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 40 v.H.
c) Parkstreifen einschließlich
Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.
d) Gehweg 2,50 m 2,50 m 60 v.H.
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 3,00 m 3,00 m 50 v.H.
f) Beleuchtung u. Straßenentwässerung - - 50 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 50 v.H.
*) Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare
Breite des oder der fehlenden Parkstreifen.
**) Die in Spalte (2) dieser Anlage aufgeführten Breiten gelten auch für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige
Handelsbetriebe, Hochschulgebiete und Klinikbetriebe
Anrechenbare Breiten
in Kern-,
in sonstigen
Anteil
Gewerbe- Baugebieten der
Straßenart und Straßeneinrichtung und und im Zu- Beitrags-
Industrie- sammenhang pflichtigen
gebieten bebauten
Ortsteilen
(1) (2) ** (3) (4)
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn *) 7,50 m 7,50 m 70 v.H.
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen 2,50 m 2,50 m 70 v.H.
c) Parkstreifen einschließlich
Abgrenzung zur Fahrbahn
- bei Längsaufstellung 2,50 m 2,00 m 80 v.H.
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung 5,00 m 5,00 m 80 v.H.
d) Gehweg 6,00 m 6,00 m 80 v.H.
e) gemeinsamer Geh- und Radweg 6,00 m 6,00 m 75 v.H.
f) Beleuchtung u. Straßenentwässerung - - 75 v.H.
g) Grünstreifen 2,50 m 2,50 m 75 v.H.
5. Fußgängergeschäftsstraßen
einschl. Beleuchtung und
Straßenentwässerung 9,00 m 9,00 m 80 v.H.
6. Selbständige Gehwege
einschl. Beleuchtung und
Gehwegentwässerung 3,00 m 3,00 m 80 v.H.
7. Selbständige gemeinsame Geh-
und Radwege
einschl. Beleuchtung und
Entwässerung 5,50 m 5,50 m 80 v.H.
8. Verkehrsberuhigte Bereiche
einschl. Radwege, Begrünung,
Parkflächen, Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung 16,00 m 16,00 m 80 v.H.
9. Für Plätze, die keine verkehrs-
beruhigten Bereiche sind, gelten
die anrechenbaren Breiten und
Anteilsätze wie bei Straßen und
Wegen
10. Fußgängerstraßen, einschließlich
Beleuchtung und Straßenentwäs-
serung 9,00 m 9,00 m 80 v.H.
*) Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare
Breite des oder der fehlenden Parkstreifen.
**) Die in Spalte (2) dieser Anlage aufgeführten Breiten gelten auch für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige
Handelsbetriebe, Hochschulgebiete und Klinikbetriebe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (7)
- Max-Winkelmann-Straße
- Glasuritstraße
- Kiebitzweg
- Geierhorst
- Bergiusstraße
- Kuckuckshain
- Waldesruh
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Details
- Aktenzeichen
- V/1121/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.12.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37