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Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des Einzelmandatsträgers Hengstenberg (AfD) betreffend „Heirat von Asylberechtigten“ (AN/1571/2023)
Beantwortung einer Anfrage (BV) 2973/2023 vom 13.09.2023
Stand: Am 18.09.2023 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/33/330 Vorlagen-Nummer 2973/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 18.09.2023 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des Einzelmandatsträgers Hengstenberg (AfD) betreffend „Heirat von Asylberechtigten„ (AN/1571/2023) Auf die Anfrage des Einzelmandatsträgers Hengstenberg (AfD) antwortet die Verwaltung wie folgt: 1) Kann eine Person, die in Deutschland Asyl in Anspruch nimmt, im Ausland eine Ehe schließen. Eine Person, die als Asylberechtigter oder Flüchtling in Deutschland anerkannt ist (§ 25 Abs. 1, 2 AufenthG), kann im Ausland unter Beachtung der jeweils dort geltenden gesetzlichen Re- gelungen eine Ehe schließen. 2) Darf ein Ehepartner im Fall einer späteren Heirat dann ebenfalls nach Deutsch- land einreisen? Der Ehegattennachzug ist möglich. Im Falle des Ehegattennachzugs ist für eine gesetzlich er- laubte Einreise grundsätzlich die Beantragung des zweckentsprechenden Visums bei der deutschen Auslandsvertretung erforderlich. 3) Sind die Geldbezüge, die im Asylrecht vorgesehen sind ausreichend, um einen Ehepartner zu versorgen? Paragraphen §§ 29, 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestimmen die Voraussetzungen, unter welchen dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Im Rah- men der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) wird geprüft, ob der Lebens- unterhalt gesichert wird. Steht der Ehegatte, der bereits im Bundesgebiet lebt, im Leistungsbe- zug, wird eine Lebensunterhaltssicherung in aller Regel nicht vorliegen. 4) Kann eine Ehe in Deutschland geschlossen werden, wenn einer der Partner den Status „Asyl“ hat? Eine Person, die als Asylberechtigter oder Flüchtling in Deutschland anerkannt ist (§ 25 Abs. 1, 2 AufenthG), kann im Bundesgebiet eine Ehe schließen. Bei der Anmeldung zur Eheschlie- ßung ist ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen. 5) Gibt es in Köln statistische Erhebungen von hier untergebrachten Personen zu diesem Themenbereich? Statistiken, die in diesem Kontext nach Art des Aufenthaltstitels unterscheidet, werden nicht 2 erhoben.
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