3410/2024
Förderung im freiwilligen Bereich tätiger Träger - Bestandssicherung bestehender Strukturen - Handreichung
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/510/6 510/6 Vorlagen-Nummer 07.11.2024 3410/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 03.12.2024 Förderung im freiwilligen Bereich tätiger Träger - Bestandssicherung bestehender Strukturen - Handreichung Mit der Verschiebung der Haushaltseinbringung auf den 14. November dieses Jahres und die auf Mitte Februar 2025 terminierte Beschlussfassung über den Haushalt 2025/2026 Anfang 2025 wird die Verwaltung in eine Phase der vorläufigen Haushalts- führung eintreten. Für diesen Fall hat die Verwaltung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 18.06.2024 den Trägern der freien Jugendhilfe eine Handreichung für den Umgang und die Kommunikation bezüglich der Auswirkungen und Handhabung in dieser Haus- haltsführung zugesagt. Es gelten hierzu folgende Hinweise: I. Zunächst ergibt sich nach den rechtlichen Vorgaben folgendes: Im Rahmen einer vorläufigen Haushaltsführung darf die Kommune gemäß § 82 GO NRW u.a. nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben un- aufschiebbar sind. Insoweit benennt das Gesetz die Tatbestände „rechtliche Verpflichtung“ sowie „zur Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar“. Die von § 82 GO NRW geforderte „rechtliche Verpflichtung“ muss zu Beginn des Haushaltsjahres bestanden haben oder der Kommune kraft Gesetzes aufgegeben werden. Dagegen darf die Kommune während der „haushaltslosen Zeit“ keine neue rechtliche Verpflichtung eingehen. II. Vor dem Hintergrund der oben genannten rechtlichen Vorgaben müssen jeweils Ein- zelfallprüfungen hinsichtlich des Vorliegens der o.g. Voraussetzungen bezogen auf jede Förderung vorgenommen werden. 2 Es wird daher empfohlen, dass die Träger, sofern noch nicht geschehen, ihre Förder- anträge in den jeweiligen Zuschussbereichen stellen. Die jeweiligen Anträge werden im Weiteren unter Beachtung der sich aus § 82 GO NRW ergebenden Kriterien auf Förderfähigkeit geprüft und beschieden. Zudem ergibt sich aus bestehenden Zuwendungsverträgen eine rechtliche Verpflich- tung seitens der Kommune, während in anderen Konstellationen jeweils die Unabding- barkeit und Unaufschiebbarkeit zu prüfen und festzustellen ist. III. Es ist der Verwaltung ein Anliegen, dass diejenigen Aufwendungen getätigt werden, die aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen Gründen als unabweisbar einzuord- nen sind und nicht aufgeschoben werden können. Die Weiterführung der notwendigen Strukturen unter den o.g. Vorgaben, wie auch die Finanzierung der geförderten Einrichtungen, ist unter den Bedingungen der vorläufi- gen Haushaltsführung grundsätzlich möglich. Die Verwaltung hat hierzu Stellung ge- nommen. Sofern eine Weiterführung von Maßnahmen unter diesen Voraussetzungen notwendig und möglich ist, werden die Träger entsprechende Zahlungen selbstver- ständlich erhalten. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3410/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 07.11.2024
- Erstellt
- 30.10.2024 11:16