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3410/2024

Förderung im freiwilligen Bereich tätiger Träger - Bestandssicherung bestehender Strukturen - Handreichung

Mitteilung Ausschuss 07.11.2024

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 03.12.2024, TOP 7.1.1

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3001 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/510/6 
510/6 
Vorlagen-Nummer 07.11.2024 
 3410/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 03.12.2024 
 
Förderung im freiwilligen Bereich tätiger Träger - Bestandssicherung bestehender 
Strukturen - Handreichung 
Mit der Verschiebung der Haushaltseinbringung auf den 14. November dieses Jahres 
und die auf Mitte Februar 2025 terminierte Beschlussfassung über den Haushalt 
2025/2026 Anfang 2025 wird die Verwaltung in eine Phase der vorläufigen Haushalts-
führung eintreten. 
 
Für diesen Fall hat die Verwaltung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 
18.06.2024 den Trägern der freien Jugendhilfe eine Handreichung für den Umgang 
und die Kommunikation bezüglich der Auswirkungen und Handhabung in dieser Haus-
haltsführung zugesagt. 
 
Es gelten hierzu folgende Hinweise: 
 
I.  
 
Zunächst ergibt sich nach den rechtlichen Vorgaben folgendes: 
 
Im Rahmen einer vorläufigen Haushaltsführung darf die Kommune gemäß § 82 GO 
NRW u.a. nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen 
sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben un-
aufschiebbar sind. 
 
Insoweit benennt das Gesetz die Tatbestände „rechtliche Verpflichtung“ sowie „zur 
Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar“.  
Die von § 82 GO NRW geforderte „rechtliche Verpflichtung“ muss zu Beginn des 
Haushaltsjahres bestanden haben oder der Kommune kraft Gesetzes aufgegeben 
werden. Dagegen darf die Kommune während der „haushaltslosen Zeit“ keine neue 
rechtliche Verpflichtung eingehen.  
 
II.  
 
Vor dem Hintergrund der oben genannten rechtlichen Vorgaben müssen jeweils Ein-
zelfallprüfungen hinsichtlich des Vorliegens der o.g. Voraussetzungen bezogen auf 
jede Förderung vorgenommen werden.

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Es wird daher empfohlen, dass die Träger, sofern noch nicht geschehen, ihre Förder-
anträge in den jeweiligen Zuschussbereichen stellen. Die jeweiligen Anträge werden 
im Weiteren unter Beachtung der sich aus § 82 GO NRW ergebenden Kriterien auf 
Förderfähigkeit geprüft und beschieden. 
 
Zudem ergibt sich aus bestehenden Zuwendungsverträgen eine rechtliche Verpflich-
tung seitens der Kommune, während in anderen Konstellationen jeweils die Unabding-
barkeit und Unaufschiebbarkeit zu prüfen und festzustellen ist. 
 
III.  
 
Es ist der Verwaltung ein Anliegen, dass diejenigen Aufwendungen getätigt werden, 
die aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen Gründen als unabweisbar einzuord-
nen sind und nicht aufgeschoben werden können.  
 
Die Weiterführung der notwendigen Strukturen unter den o.g. Vorgaben, wie auch die 
Finanzierung der geförderten Einrichtungen, ist unter den Bedingungen der vorläufi-
gen Haushaltsführung grundsätzlich möglich. Die Verwaltung hat hierzu Stellung ge-
nommen. Sofern eine Weiterführung von Maßnahmen unter diesen Voraussetzungen 
notwendig und möglich ist, werden die Träger entsprechende Zahlungen selbstver-
ständlich erhalten. 
 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

03.12.2024 Jugendhilfeausschuss
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3410/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
07.11.2024
Erstellt
30.10.2024 11:16