1022/2025
Aufhebung der Sanierungssatzung 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof'
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Anlage 1 Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof'
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/ 2 Anlage 1 zur Beschlussvorlage 1022/2025 Aufhebung der Sanierungssatzung 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' vom 14.04.2003 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am .. .. 2025 gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge- setzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und des § 7 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (V NW S. 666/SGV NW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufhebung der Sanierungssatzung Die Sanierungssatzung 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' in Köln-Altstadt-Nord vom 14.04.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Köln vom 05. Mai 2003) wird gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB aufgehoben. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß § 162 Abs. 2 BauGB am Tage nach ihrer öffentlichen Be- kanntmachung in Kraft. Anlage Übersichtsplan des Sanierungsgebietes 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' mit der Ab- grenzung der förmlichen Festlegung des Gebietes - 2 -
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
IX/151/2
Vorlagen-Nummer
1022/2025
Stand: 15.09.2025
Sachstandsbericht
Aufhebung der Sanierungssatzung 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof'
Beschluss:
Der Rat beschließt gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 Baugesetzbuch
(BauGB) die Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung über die förmliche Fest-
legung des Sanierungsgebietes 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' vom 14.04.2003 (be-
kanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Köln am 05.05.2003) in der zu diesem Be-
schluss paraphierten Fassung (siehe Anlage 1).
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' vom 14.04.2003 ist seit dem
12.07.2025 in Kraft.
Nächste Schritte:
Die Sanierungssatzung wurde aufgehoben. Es sind keine weiteren Schritte erforder-
lich.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Es ist kein weiterer Sachstandsbericht erforderlich.
Beschlussvorlage Rat
4999 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IX/151/2 Vorlagen-Nummer 1022/2025 Freigabedatum 24.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aufhebung der Sanierungssatzung 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Satzung zur Aufhebung der Sanierungssatzung über die förmliche Fest- legung des Sanierungsgebietes 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' vom 14.04.2003 (be- kanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Köln am 05.05.2003) in der zu diesem Be- schluss paraphierten Fassung (siehe Anlage 1). Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 Rat 27.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Rat hatte in seiner Sitzung am 22.11.2001 die Einleitung von vorbereitenden Un- tersuchungen für ein Sanierungsgebiet 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' beschlossen. Grundlage der vorbereitenden Untersuchungen war das vom Rat am 11.09.2001 be- schlossene Integrierte Handlungskonzept für das Umfeld des Kölner Hauptbahnhofes und die hierin enthaltenen Maßnahmen zur Neuordnung des Bahnhofsvorplatzes und des Breslauer Platzes. Es war zu prüfen, ob die einheitliche Vorbereitung und die zügige Durchführung der geplanten städtebaulichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse lagen und dieses öf- fentliche Interesse die Anwendung des besonderen Städtebaurechts erforderte und rechtfertigte. Diese Prüfung hatte ergeben, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Sanie- rungssatzung vorlagen, da insbesondere die Deutsche Bahn AG mit ihrem Grundbe- sitz an maßgeblichen Teilen der neu zu strukturierenden Flächen mit Hilfe des beson- deren Städtebaurechts in die Umsetzung der Maßnahmen einbezogen werden musste. Darüber hinaus waren auch die formellen Voraussetzungen für die Einwer- bung öffentlicher Mittel für die Realisierung der Maßnahmen zu schaffen, ohne die ein zügiger Maßnahmenabschluss nicht gewährleistet werden konnte. Die Verwaltung schlug deshalb vor, für den Bereich des Umfeldes des Kölner Haupt- bahnhofes gemäß § 142 BauGB eine Sanierungssatzung zu erlassen. Der Ratsbeschluss zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' gemäß § 142 Absatz 1, 3 und 4 BauGB erfolgte am 19.12.2002. Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 05.05.2003 trat die Festlegung des Sanierungsgebietes in Kraft. Nach dem inzwischen längst erfolgten Abschluss der Sanierungsmaßnahmen werden die rechtlichen Instrumente zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und För- derung von Maßnahmen nicht mehr benötigt. Die Fördermaßnahme 'Umgestaltung Bahnhofsvorplatz' ist abgeschlossen. Die Sanierungsmaßnahme wurde mit dem För- dergeber abgerechnet. Weitere Maßnahmen waren nicht mehr von dem Einwerben von Städtebaufördermitteln betroffen bzw. können außerhalb der Festlegung eines Sanierungsgebietes erfolgen. Damit wird § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB entspro- chen, wonach die Sanierungssatzung aufzuheben ist, wenn die Sanierung durchge- führt wurde. Darüber hinaus soll nach § 142 Absatz 3 Satz 3 BauGB die Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll, 15 Jahre nicht überschreiten. Der Zeitraum des Sanierungs- gebietes erstreckt sich inzwischen jedoch auf rund 22 Jahre, weshalb die Sanierungs- satzung alleine aufgrund des Zeitablaufs aufzuheben ist. 3 In diesem Zusammenhang wird auch auf den § 235 Abs. 4 BauGB hingewiesen, in dem die Überleitungsvorschrift für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaß- nahmen aufgeführt ist. Demnach sind Sanierungssatzungen, die vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden sind, bis spätestens zum 31.12.2021 mit den Rechtswirkun- gen des § 162 Abs. Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben. Den oben genannten Punkten ist nunmehr Rechnung zu tragen. Entsprechend muss die Sanierungssatzung 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' aufgehoben werden. Die Sanierung wurde im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Nach § 142 Abs. 4 BauGB wurde die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB (Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen für sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen) bereits beim Satzungsbeschluss ausgeschlossen. Zusätzlich wurde die Anwendung des § 144 Abs. 2 BauGB (Genehmigungspflicht für Vorhaben und Rechtsvorgänge) ausge- schlossen. Damit ist nach dem Beschluss der Aufhebungssatzung diesbezüglich nichts Weiteres zu veranlassen. Mit Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind nach § 162 Abs. 3 BauGB die Sanierungsvermerke zu löschen. Hierzu wird die Verwaltung das Grundbuchamt nach Rechtskraft der Aufhebungssatzung anschreiben. Anlage Anlage 1 Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung zur förmlichen Festle- gung des Sanierungsgebietes 'Umfeld Kölner Hauptbahnhof' vom 14.04.2003
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1022/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.04.2025
- Erstellt
- 07.04.2025 10:57