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3541/2020

Auswirkungen des KiBiz 2020

Mitteilung Ausschuss 14.01.2021

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Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

11444 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/510/3 
14 00 
Vorlagen-Nummer  14.01.2021 
 3541/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 26.01.2021 
 
Auswirkungen des KiBiz 2020 
Das neue Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ist am 01.08.2020 in Kraft getreten. Nach dieser Zeit zeichnen 
sich an einigen Stellen Auswirkungen in Köln ab, über die die Verwaltung berichtet. 
 
Trägerstruktur der Kölner Kitas 
Kindertagesstätten werden von unterschiedlichen Trägern betrieben. Nach der Systematik des KiBiz 
müssen alle Träger einen Teil der Betriebskosten übernehmen (den sogenannten Trägeranteil). Hier 
wird nach Trägerart unterschieden.  
Hierzu legt das neue KiBiz neue Werte fest: 
 
  
Trägeranteil 
in % 
Zuschuss des Jugendamts 
in % 
davon Landeszuschuss 
in % 
Kirchliche Träger 10,30% 89,70% 40,30% 
andere freie Träger 7,80% 92,20% 40,00% 
Elterninitiativen 3,40% 96,60% 42,30% 
Kommunale Träger 12,50% 87,50% 37,50% 
 
Die vorhandenen Plätze verteilen sich prozentual auf etwa 7 % bei Elterninitiativen, 17 % in kirchli-
chen, 40 % in städtischen Einrichtungen und 36 % bei den „anderen“ Trägern.  
Die Erwirtschaftung des Trägeranteiles ist Fördervoraussetzung. Seit der Gesetzesänderung müssen 
die Träger dies schon im Antrag auf Betriebserlaubnis bestätigen. 
 
1. Verbot der Erhebung von Zusatzbeiträgen von Eltern  
Durch die Änderung des KiBiz zum 01.08.2020 darf das Jugendamt Betriebskostenzuschüsse nur 
noch an Träger zahlen, die von Eltern keine (zusätzlichen privat-rechtlichen) Beiträge erheben. Die-
ses Verbot gab es im vorher geltenden Recht zwar auch, aber dem Jugendamt waren keine Sankti-
onsmöglichkeiten gegeben. Die Zuschüsse waren trotzdem zu zahlen. Auch das Landesjugendamt 
konnte hier im Rahmen der Aufsicht nicht einschreiten. Beschwerden von Eltern hatten für den Träger 
daher keine Auswirkungen. Ggf. hat sogar das Jugendamt diese Mehrkosten der Eltern im Rahmen 
des Rechtsanspruchs auf einen Platz übernommen und einen zuzahlungsfreien Platz vermittelt. 
Davon unabhängig sind die Elternbeiträge, die als öffentlich-rechtliche Forderung der Stadt Köln ein-
genommen werden. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach einer Satzung, die der Rat der Stadt 
Köln verabschiedet hat. 
 
Das Land hat in mehreren Erlassen nun Konkretisierungen hierzu beschrieben und lässt nur in weni-
gen Ausnahmefällen die – freiwillige – Beteiligung von Eltern an Maßnahmen zu. Zum Beispiel sind 
Fördervereine hier eine zulässige Möglichkeit, den Trägeranteil zu erwirtschaften, aber hier muss die 
Mitgliedschaft freiwillig und darf keine Voraussetzung für einen Betreuungsplatz sein. 
Das Jugendamt muss im Rahmen der Zuschussbewilligung prüfen, ob die Träger diese Bedingung

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erfüllen. Dazu hat uns das Landesjugendamt aufgefordert. Daher wurden die Träger in zwei Schrei-
ben auf die Rechtslage und die Erlasse des Landes hingewiesen. Zwischenzeitlich haben alle Träger 
schriftlich erklärt, keine Elternbeiträge zu erheben. 
In der Vergangenheit haben einzelne Träger solche Elternbeiträge genommen. Dies sind Träger aus 
dem Bereich „andere freie Träger“ mit einem Eigenanteil von 7,8%. Hier handelt es sich in der Regel 
um kleine Träger mit 1-2 Gruppen, die eher einen gewerblichen Rahmen haben. Problemanzeigen 
bzw. Anträge auf Übernahme von Trägeranteilen gibt es aktuell von 4 Trägern beim Jugendamt. Die 
bisherigen Zusatzbeiträge lagen zwischen 200,- Euro bis über 1.000,- Euro im Monat. 
 
2. Aufbringung der Trägeranteile durch die Träger 
Auch die anderen Träger einschließlich der Stadt hatten im Vorfeld zum neuen Gesetz gehofft, dass 
ihre Trägeranteile sinken. Zwar wurde schlussendlich der Prozentsatz reduziert, dies gleicht aber nur 
die Erhöhung der Kindpauschalen aus, so dass sich am jährlichen Betrag, der aufgebracht werden 
muss, nichts geändert hat. 
Diese Summen führen bei immer mehr Trägern zu Problemen, auch angesichts sinkender (Kirchen-) 
Steuereinnahmen und abnehmender Spendenbereitschaft.  
 
3. Landesfinanzierung der Einrichtungen der KölnKitas gGmbH 
Der Landschaftsverband Rheinland hat mit Rückwirkung zum Kindergartenjahr 2018/2019 die Trä-
gerschaft der KölnKitas g GmbH dem einer kommunalen Einrichtung gleichgestellt, so dass die Lan-
desförderung entsprechend reduziert wird. Dies führt zu jährlichen Mindereinnahmen der Stadt von 
rund 1,7 Mio. €. 
 
4. Qualität der Kindertagespflege 
Die Kindertagespflege hat sich bundesweit, insbesondere aber in NRW als hochwertiges und be-
darfsgerechtes Betreuungsangebot in einem familienähnlichen Umfeld etabliert. In Köln werden zur-
zeit ca. 3.400 Kinder durch ca. 930 Kindertagespflegepersonen betreut. 
Dieser Tendenz zur Folge wurde im KiBiz der Kindertagespflege als Betreuungsform eine besondere 
Bedeutung zugemessen. Die Förderung in Kindertagespflege wurde nun in einem gesonderten Teil 
des Gesetzes festgelegt.  
 
Die Landesförderung wurde ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 erhöht und soll jährlich unter Be-
rücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen (wie die Kindpauschalen) angepasst werden. 
Fachberatung wird mit einer Pauschale von 500 Euro je Tagespflegeperson gefördert und die Qualifi-
zierung nach dem Qualitätshandbuch (QHB) mit 2000 Euro je Kursteilnehmer/in unterstützt.  Gleich-
zeitig wurden neue Qualifizierungsstandards ab dem Kitajahr 2022/2023 verbindlich festgelegt, jährli-
che Fortbildungsstunden für jede Tagespflegeperson gesetzlich verankert und die Bewilligung der 
Landesförderung nach § 24 KiBiz  an folgende zusätzlichen Voraussetzungen geknüpft, die im kom-
munalen Haushalt zu Mehrbelastungen führen können: 
 
 jährliche Anpassung der kommunalen Geldleistung an die Tagespflegepersonen 
 verpflichtendes jährliches Fortbildungsangebot mit mindestens fünf Stunden je Tagespflege-
person 
 die laufende Geldleistung erfolgt nach § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetz-
buch und jeder Kindertagespflegeperson wird im Rahmen von § 23 Absatz 2 Nummer 2 des 
Achten Buches Sozialgesetzbuch für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens ei-
ne Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet  
 
5. Familienzentren 
 
Nach § 42 in Verbindung mit § 43 neues KiBiz sind Familienzentren Kindertageseinrichtungen, die 
über das reguläre Angebot hinaus „insbesondere leicht zugängliche und am Bedarf des Sozialraums 
orientierte Angebote für die Beratung, Unterstützung und Bildung von Familien vorhalten oder vermit-
teln.“ Dabei haben diese in besonderer Weise die Aufgabe, sowohl die Unterstützungsbedarfe der 
Eltern bei der Förderung ihrer Kinder zu fördern als auch mit den Partnern im Sozialraum zu koope-
rieren und vernetzend tätig zu sein sowie Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anzubieten 
und an Präventionsangeboten mitzuwirken. Dabei können sie auf Grundlage eines Sozialräumlichen

3 
 
Gesamtkonzeptes auch als Verbund tätig sein. 
 
Ab dem Kindergartenjahr 2020/21 ist die Zuschusshöhe mit 20.000 Euro neu festgelegt. Die bisherige 
Unterscheidung der Zuschusshöhe nach Kriterien der besonderen Benachteiligung entfällt. Der indi-
katorenunabhängige Zuschuss von 20.000 Euro gilt sowohl für die Familienzentren als auch für die 
Kontingenterhöhungen bei Verbünden. Mit den 8 neuen Familienzentren im Kindergartenjahr 2020/21 
steigt das Angebot auf insgesamt 147 Familienzentren in Köln. 
 
6. plusKITAs 
 
Die Landesmittel für plusKITA und zusätzliche Sprachförderung wurden zusammengeführt.  
Die Fördersumme der einzelnen Jugendämter errechnet sich zu 75 Prozent aus der Anzahl der Kin-
der in Köln mit Bezug von Mitteln nach SGB II und zu 25% aus der Anzahl der Kinder in Kindertages-
einrichtungen, deren Familiensprache nicht Deutsch ist, im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl. 
Für Köln beträgt die Fördersumme 7,0 Mio. Euro. Davon werden 233 Kitas mit je 30.000 Euro geför-
dert.  
 
Mit dem Zuschuss ist eine zusätzliche sozialpädagogische Fachkraft von mindestens einer halben 
Stelle zu beschäftigen. Die Zielsetzungen der bisherigen Förderung plusKITA bleiben erhalten und 
werden durch die gezielte, alltagsintegrierte Unterstützung der sprachlichen Bildung ergänzt. Kernan-
liegen der Förderung als plusKITA-Einrichtung mit zusätzlicher Sprachförderung bleibt, allen Kindern 
gerechte Bildungschancen von Anfang an zu ermöglichen. So werden mit 50.000 Euro auch die Kin-
der mit Sprachförderbedarf durch die Stadt Köln gefördert, die bislang keine Kita besuchen. 
 
Die Jugendverwaltung hat am 28.01.20 dem Jugendhilfeausschuss in der Beschlussvorlage plus-
KITAs bereits vorgeschlagen, zeitnah in einen Planungs- und Qualitätsentwicklungsprozess nach §§ 
79 und 79a SGB VIII einzusteigen. Im Idealfall könnten alle Familienzentren in benachteiligten Sozial-
räumen eine zusätzliche Förderung bekommen. Umgekehrt könnten Kindertageseinrichtungen, die 
nicht Familienzentrum, aber plusKITA sind, die Möglichkeit erhalten, sich als Familienzentrum zertifi-
zieren zu lassen. Ziel ist auf jeden Fall eine dichtere Vernetzung von Familienzentren und plusKITA-
Einrichtungen mit weiteren Präventions- und Unterstützungsangeboten für Kinder und Familien im 
Sozialraum. 
 
7. Flexiblere Betreuungszeiten 
 
§ 48 KiBiz sichert den Kommunen einen fixen Landeszuschuss für die Finanzierung flexibler Öff-
nungszeit in Kindertageseinrichtungen zu. Voraussetzung für die Zahlung ist ein zusätzlicher Anteil in 
Höhe von 25 % des Zuschussbetrages durch die jeweilige Kommune. 
 
Für Köln bedeutet dies: 
 
Kindergartenjahr Landeszuschuss zuzügl. 25 % Stadt Köln Gesamt 
2020/21 2.674.400,00 €    668.600,00 € 3.343.000,00 € 
2021/22 4.011.600,00 € 1.002.900,00 € 5.014.500,00 € 
Ab 2022/23 5.348.800,00 € 1.337.200,00 € 6.686.000,00 € 
 
Gemeinsam mit den Trägern der freien Jugendhilfe hat die Verwaltung sich auf 3 Umsetzungsmög-
lichkeiten (Module 1-3) geeinigt, die am 25.08.20 vom Jugendhilfeausschuss beschlossen wurden. 
Ziel war es, das Wohl der Kinder (u.a. Kontinuität der Betreuung und des Gruppengeschehens), die 
Bedarfe der Eltern und möglichst einfache Verwaltungsabläufe in Einklang zu bringen. Jede Kinderta-
geseinrichtung bzw. jeder Träger kann sich für ein ggfls. Auch für 2 Module entscheiden.  
 
Modul 1: 
Die wöchentliche Öffnungszeit wird um 2,5 bis unter 5 Stunden über 45 Stunden/wöchentlich hinaus 
erweitert. 
Hierfür stehen 60 Kontingente zur Verfügung, der pauschale Betrag beträgt 10.000,00 Euro. 
Gesamtsumme: 0,6 Mio Euro

4 
 
Modul 2: 
Die wöchentliche Öffnungszeit wird um 5 bis 10 Stunden über 45 Stunden/wöchentlich hinaus erwei-
tert. 
Hierfür stehen 50 Kontingente zur Verfügung, der pauschale Betrag beträgt 20.000 Euro. 
Gesamtsumme: 1,0 Mio Euro 
 
Modul 3: 
Die Schließungstage mindestens einer Gruppe einer Kindertageseinrichtung werden auf maximal 15 
Tage im Jahr reduziert. 
Hierfür stehen 70 Kontingente zur Verfügung, der pauschale Betrag beträgt 20.000 Euro. 
Gesamtsumme: 1,4 Mio Euro 
 
Da die Erfahrungswerte sowohl zum tatsächlichen Bedarf der Eltern als auch zum Umfang der Betei-
ligung der Träger eher gering sind und die zur Verfügung stehenden Mittel sukzessive steigen wer-
den, sollen die Erfahrungen aus dem Kindergartenjahr 2020/21 im ersten Quartal 2021 im AK 80 
ausgewertet werden.  
Teil der Auswertung werden neben der Feststellung der tatsächlichen Elternbedarfe und der Auswir-
kungen für Kinder auch Fragen z.B. zur Deckung des Personalbedarfs sein. 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

26.01.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3541/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
14.01.2021
Erstellt
04.12.2020 11:56