Mandari Insight

0215/2023

Beantwortung der gemeinsamen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, SPD-Fraktion, Fraktion Die Linke/Die Partei, Einzelmandatsträger Elke Schroeder (KlimaFreunde) und Marlis Poettgen (FDP) betr. Sachstand Bauvorhaben Aldi Grüner Weg 2

Beantwortung einer Anfrage (BV) 26.01.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld, Sitzung am 07.03.2023, TOP 4.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

7797 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 0215/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 30.01.2023 
Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 07.03.2023 
 
Beantwortung der gemeinsamen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der SPD-
Fraktion, der Fraktion Die Linke/Die Partei, der Einzelmandatsträgerin Elke Schroeder 
(KlimaFreunde) und der Einzelmandatsträgerin Marlis Poettgen (FDP)  
betr. Sachstand Bauvorhaben ALDISüd Grüner Weg 2 
Der Presse war am 24.09.2022 zu entnehmen, dass die Discounterkette ALDI-Süd beabsich-
tigt auf ihrem Grundstück Grüner Weg 2, ein Wohnungsbauprojekt mit ca. 100 Wohneinheiten 
zu realisieren. Das Vorhaben soll als Pilotprojekt für die Schaffung weiterer Wohnungen auf 
bisher mindergenutzten Flächen des Discounters in Köln erfolgen. Angestrebt sei ein Geneh-
migungsverfahren nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung des Kooperativen Baulandmo-
dels bei Einhaltung aktueller ökologischer Standards und hoher architektonischer Qualität. 
 
Vor diesem Hintergrund bitten die Unterzeichnenden um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Ist nach Einschätzung der Verwaltung eine Bebauung nach §34 BauGB unter Berücksich-
tigung des laufenden Bebauungsplanverfahrens rechtlich möglich? 
 
2. Lassen sich die Ziele des laufenden Bebauungsplanverfahrens (Sicherung der vorhande-
nen Clubs, eventuelle Neuansiedlung von neuen Clubs etc.) sowie die vom Vorhabenträ-
ger und Stadt angestrebten Qualitäten (Kooperatives Baulandmodell, hohe architektoni-
sche Qualität und klimafreundliche Bauweise, Ermöglichung von unterschiedlichen Wohn- 
und Lebensformen etc.) auch ohne Änderung oder Neuaufstellung eines Bebauungsplans 
verbindlich festlegen? 
 
3. Wie beabsichtigt die Verwaltung ggf. die Erfüllung der o.g. Qualität zu sichern? 
 
4. Welche Entscheidungen der Bezirksvertretung Ehrenfeld und des Stadtentwicklungsaus-
schusses müssen getroffen werden, um eine möglichst zügige Umsetzung des Vorhabens 
unter Berücksichtigung der angestrebten Ziele zu erreichen? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
1. Ist nach Einschätzung der Verwaltung eine Bebauung nach § 34 BauGB unter Be-
rücksichtigung des laufenden Bebauungsplanverfahrens rechtlich möglich? 
 
Das Vorhaben befindet sich aktuell innerhalb des Geltungsbereiches des in Aufstellung be-
findlichen Bebauungsplanes zur Sicherung der Clubkultur. Es ist beabsichtigt, dass ein ein-
facher Bebauungsplan aufgestellt werden soll, der nur Festsetzungen zur Art der Nutzung

2 
 
formuliert. Im Bereich des Vorhabengrundstücks ist die Festsetzung eines Urbanen Gebie-
tes (MU) vorgesehen.  
 
Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 03.09.2020 befand sich direkt an das Vor-
habengrundstück angrenzend der Club ‚Barinton‘ auf dem Nachbargrundstück, für den im 
Bebauungsplan ein Sondergebiet sowie eine je nach Immissionslage noch zu definierende 
Schutzzone die geplante Wohnnutzung voraussichtlich ausgeschlossen hätte. Das ‚Barin-
ton‘ hat inzwischen geschlossen. In den Räumlichkeiten wird seit 2021 eine Kampsport-
schule betrieben. Mit dieser Nutzungsänderung dürfte die Genehmigung für einen Clubbe-
trieb erloschen sein. Der Bebauungsplan wird an dieser Stelle somit kein Sondergebiet mit 
Schutzzone mehr ausweisen, so dass eine Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück 
aus Sicht der Verwaltung nach § 34 BauGB beurteilt werden kann. Im Genehmigungsver-
fahren müssen weitere Fachprüfungen (zum Beispiel Verkehr) durchgeführt und die Einhal-
tung aller immissionsschutzrechtlicher Belange  nachgewiesen werden. Insbesondere die 
von der ‚Live Music Hall‘ ausgehenden Lärmemissionen sind im Hinblick auf eine Einhal-
tung der zulässigen Grenzwerte für das geplante Wohnen zu überprüfen.  
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans hat zunächst keine einschränkende Wirkung solange 
für diesen Bereich keine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen worden ist. 
  
2. Lassen sich die Ziele des laufenden Bebauungsplanverfahrens (Sicherung der vor-
handenen Clubs, eventuelle Neuansiedlung von neuen Clubs etc.) sowie die vom 
Vorhabenträger und Stadt angestrebten Qualitäten (Kooperatives Baulandmodell, 
hohe architektonische Qualität und klimafreundliche Bauweise, Ermöglichung von 
unterschiedlichen Wohn- und Lebensformen etc.) auch ohne Änderung oder Neu-
aufstellung eines Bebauungsplans verbindlich festlegen? 
 
Beim Aufstellungsverfahren „Sicherung der Clubkultur“ wird das kooperative Baulandmo-
dell nicht angewendet, da es sich nicht um (vorhabenbezogene) Planrechtschaffung für 
Planbegünstigte im Wohnungsbau handelt, sondern das Planungsziel in erster Linie die Si-
cherung der Clubkultur ist. 
 
Dennoch empfiehlt die Verwaltung die Herausnahme des Vorhabengrundstücks aus dem 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes, um die hier abweichenden stadtentwicklungspoliti-
schen Zielsetzungen (Sicherung Clubkultur versus Wohnbebauung) klar abzugrenzen. 
 
Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB ist das kooperative Baulandmodell nicht anzuwen-
den. Durch individuelle freiwillige Verpflichtungen des Vorhabenträgers gegenüber der 
Stadt können die genannten Qualitätsanforderungen festgelegt werden.  
 
Neuansiedlungen von Clubs lassen sich gemäß der vorgesehenen Methodik planungs-
rechtlich nicht sichern, sofern Standorte noch nicht klar definiert wurden. Denn die Siche-
rung erfolgt über Festsetzung von Sondergebieten mit Zweckbestimmung sowie Schutzzo-
nen, die auf Grundlage von Lärmschutzgutachten erstellt werden.  
 
3. Wie beabsichtigt die Verwaltung ggf. die Erfüllung der o.g. Qualität zu sichern? 
 
Zum Zwecke der Verfolgung der städtebaulichen Ziele der Stadt (unter anderem öffentlich 
geförderter Wohnungsbau) soll durch eine freiwillige Verpflichtung des Vorhabenträgers im 
Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages öffentlich geförderter Wohnungsbau ver-
wirklicht werden.  
 
Eine Projektqualifizierung soll durch den Gestaltungsbeirat erfolgen.  
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld wird durch Mitteilung über Vorhaben nach § 34 BauGB auf 
Grundstücken mit mehr als 3.000 m2 informiert.   
 
4. Welche Entscheidungen der Bezirksvertretung Ehrenfeld und des Stadtentwick-
lungsausschusses müssen getroffen werden, um eine möglichst zügige Umsetzung 
des Vorhabens unter Berücksichtigung der angestrebten Ziele zu erreichen?

3 
 
 
Die Verwaltung empfiehlt eine erneute Beschlussfassung des Aufstellungsbeschlusses des 
Bebauungsplanes zur Sicherung der Clubkultur: Der Geltungsbereich wird mindestens um 
das Vorhabengrundstück verkleinert. Damit kann der mit aktueller Beschlusslage beste-
hende stadtentwicklungspolitische Widerspruch, einerseits die Clubkultur innerhalb des 
Geltungsbereiches zu schützen und andererseits Wohnungsbau am Grünen Weg 2 zu un-
terstützen, aufgehoben werden.  
 
Sinnvoll erscheint hierbei die Herausnahme des gesamten Streifens entlang des Grünen 
Wegs bis zur Vogelsanger Straße in der Tiefe des Grundstücks der Firma ALDI Süd, da 
hier aufgrund der vorhandenen Bebauung keine Neuansiedlung von Clubs realistisch er-
scheint und die mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungsziele nicht erreicht werden 
können.  
 
Aufgrund der nicht vorhandenen Entwicklungsperspektiven von neuen Club-Standorten in-
nerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes infolge des gerade in den vergan-
genen Jahren hier stattgefundenen Transformationsprozesses erscheint es zudem sinnvoll, 
den Fokus auf die Sicherung der bestehenden Clubs zu richten. Entsprechend sollte darauf 
verzichtet werden, künftige Neuansiedlungen zu ermöglichen (siehe Beschlusspunkt 4 des 
Aufstellungsbeschlusses vom 03.09.2020).  
 
Der Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld erhält die Beantwortung der 
Anfrage ebenfalls zur Kenntnis.

Beratungsverlauf (2)

30.01.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 7.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.03.2023 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld
TOP 4.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0215/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
26.01.2023
Erstellt
16.01.2023 15:52