mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Fortsetzung des abgestimmten Belegungsmanagements für die geförderten Wohnungen Kölns

Mitteilung Ausschuss 1991/2021 vom 27.05.2021

Stand: Am 17.06.2021 im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Mitteilung Ausschuss

    PDF

    Herunterladen: Mitteilung Ausschuss

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 27.05.2021 1991/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 27.05.2021 Stadtentwicklungsausschuss 17.06.2021 Fortsetzung des abgestimmten Belegungsmanagements für die geförderten Wohnungen Kölns Die Stadt Köln und die Kölner Wohnungswirtschaft haben die Vereinbarung über die Belegung öffent- lich geförderter Wohnungen von 2016 um weitere fünf Jahre bis 2026 verlängert. Die Kooperationspartner*innen der Stadt vereinen als Dachverbände eine Vielzahl der auf dem Köl- ner Wohnungsmarkt aktiven Wohnungsunternehmen und stützen in hohem Maße die etablierte Zu- sammenarbeit mit der Stadt Köln bei der Wohnversorgung. Den rechtlichen Raum für die Vereinba- rung bietet das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Das im Jahr 2009 gestartete Projekt ist mittlerweile ein fest etabliertes und erfolgreiches Instrument zur passgenauen Steuerung der Belegung öffentlich geförderten Wohnraums in Köln. Für die Projekt- partner*innen ergeben sich folgende Vorteile: Die Eigentümer*innen können aufgrund der Nähe zu ihren Objekten passgenau Mieterinnen und Mie- ter auswählen. Der im Antragsverfahren auf einen Wohnberechtigungsschein berücksichtigte Bedarf und die soziale Dringlichkeit können so mit dem Interesse einer sozial stabilen Belegung der Wohn- anlagen in Einklang gebracht werden. Von einem attraktiven und sozial ausgewogenen Umfeld profi- tieren dabei auch die Bewohner*innen. Leerstände bei Freiwerden einer Wohnung werden verkürzt, da es zu keiner Verzögerung in der Meldekette kommt. Für die Stadt Köln bedeutet die Fortsetzung des Projektes eine erhebliche personelle und zeitliche Entlastung, da das Führen einer Mietinteressiertenliste entfällt. Mietinteressierte können sich statt- dessen direkt bei den Wohnungsgesellschaften auf Wohnungen bewerben. Nicht zuletzt ist die Belegungsvereinbarung auch ein Baustein, den geförderten Wohnungsbau für Investor*innen attraktiv zu gestalten und so mittel- bis langfristig das Angebot an gefördertem Wohn- raum in der Stadt auszuweiten. Die Fortführung des abgestimmten Belegungsmanagements gibt den Projektpartner*innen die Pla- nungssicherheit, auch in den nächsten fünf Jahren nach dem etablierten Verfahren handeln zu kön- nen. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen musste eine gemeinsame Pressekonferenz der Projektpartner*innen entfallen. Anlage: Belegungsvereinbarung 2021 gez. Dr. Rau
  • 2021_Belegungsvereinbarung

    PDF

    Herunterladen: 2021_Belegungsvereinbarung

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin ‚Arbeitsgemeinschaft Kölner Wohnungs- unternehmen eV. kün ag Die Stadt Köln vertreten durch die Oberbürgermeisterin schließt mit der köln ag Arbeitsgemeinschaft Kölner Wohnungsunternehmen e.V. vertreten durch den Vorstand sowie dem Kölner Haus- und Grundbesitzerverein von 1888 vertreten durch den Vorstand eine Belegungsvereinbarung für geförderte Wohnungen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse und zur Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen in Köln Vorbemerkung In der wachsenden Stadt Köln besteht weiterhin erhöhter Wohnungsbedarf. Bezahlbaren Wohnraum für möglichst viele Kölnerinnen und Kölner zu sichern und auszubauen, bleibt eines der wichtigsten stadtentwicklungspolitischen Ziele und eine große Herausforde- rung für die Stadtgesellschaft. Zuletzt durch Belegungsvereinbarung vom 02.03.2016 hatte die Stadt Köln mit der Wohnungswirtschaft ein Belegungsmanagement für die ge- förderten Wohnungen in Köln geregelt. Eine kommunale Satzung im Sinne des $ 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), wonach die geförderten Wohnungen nur einem von der zuständigen Stelle Benannten überlassen werden dürfen, liegt für Köln nicht vor. Die Stadt Köln, die köln ag Arbeitsgemeinschaft Kölner Wohnungsunternehmen e.V. und der Kölner Haus- und Grundbesitzerverein von 1888 kommen mit Ablauf der o.a. Belegungsvereinbarung vom 02.03.2016 vielmehr überein, die vertrauensvolle Zusammenarbeit auf der Grundlage des bewährten Bele- gungsmanagements fortzusetzen und schließen eine erneute Belegungsvereinbarung. Die Schaffung, Erhaltung oder Wiederherstellung ausgewogener Bevölkerungsstrukturen in Quartieren, Wohngebieten und Wohnanlagen ist wie bisher das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien. Besondere Aufmerksamkeit kommt dabei weiterhin den Haushalten zu, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können oder Perso- nen, die auf Unterstützung angewiesen sind. 2 Die vorhandenen Kompetenzen der o.a. Kooperationspartner sollen sich auf der Grundlage der erneuten Vereinbarung auch in Zukunft für die bestmögliche Wohnversorgung er- gänzen. Die Stadt Köln wird dabei ihrem entsprechenden Versorgungsaufrag aus $ 4 Abs. 3 WFNG NRW nachkommen und die Wohnungssuche derer unterstützen, die der Hilfe bedürfen. Sie bewertet den Bedarf und die soziale Dringlichkeit der jeweiligen Woh- nungssuche im Rahmen der Antragsverfahren auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) und vermittelt berechtigten Haushalten Informationen für eine erfolgreiche Woh- nungssuche. Die Kooperationspartner würdigen die städtischen Bewertungen in den Wohnberechtigungsscheinen, achten gleichzeitig auf eine sozial stabile Belegung ihrer Wohnanlagen. In dem so vereinbarten Verfahren sollen zugleich der Verwaltungsauf- wand gering gehalten und Wohnungsleerstände vermieden werden. Im Sinne des $ 17 Abs. 4 WFNG NRW kann die Kommune als zuständige Stelle eine Belegungsvereinbarung mit Verfügungsberechtigten treffen, aufgrund welcher die Verfü- gungsberechtigten bei der Versorgung dringlich Wohnungssuchender in eigener Verant- wortung mitwirken und die zuständige Stelle deshalb von Mieterbenennungen absieht. Die Stadt Köln verpflichtet sich nachfolgend entsprechend gegenüber allen der folgen- den Vereinbarung zugehörigen Vermieterinnen und Vermietern, von ihren Berechtigun- gen aus $ 17 Abs. 3 WFNG NRW keinen Gebrauch zu machen. Dies gilt auch gegen- über den nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung in die Dachverbände eintretenden Vermieterinnen und Vermieter. Für Wohnobjekte, die nicht unter Punkt 2. der Vereinbarung fallen, gelten die Bele- gungsbestimmungen aus der jeweiligen Objektförderung. Wohnungen, die vertraglichen Vereinbarungen zur Belegung unterliegen, sind nicht Gegenstand der folgenden Verein- barung. Belegungsvereinbarung 1. Das gemeinsame Belegungsmanagement der Kooperationspartner erfolgt mit dem Ziel einer bestmöglichen Versorgung der berechtigten Wohnungssuchenden. Be- sonders unterstützt werden dabei Familien und andere Haushalte mit Kindern, Al- leinerziehende, Schwangere, ältere Menschen und Personen mit Behinderung. Ab- stimmungsgespräche zwischen den Kooperationspartnern zur Wohnungsbelegung im Einzelfall sollen hierzu beitragen. 2. Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle Wohnungen in Köln, die in den Anwen- dungsbereich des $ 1 Abs. 1 WFNG NRW fallen. 3. Die Wohnungsunternehmen werden ihren Pflichten aus $ 17 Abs. 1 WFNG NRW nachkommen (u.a. Freimeldungen) und Regelungen aus evtl. Förderzusagen (8 10 WFNG NRW) beachten. 4. Die Wohnungsunternehmen haben die Möglichkeit, unmittelbar mit den Meldungen im Sinne des $ 17 Abs. 1 WFNG NRW eigene Vermietungsvorschläge zu machen (sog. Hauseigentümervorschläge). Sofern sich die Hauseigentümervor- schläge auf Haushalte mit entsprechenden Wohnberechtigungsscheinen beziehen, wird das Amt für Wohnungswesen von sich aus keinen Gegenvorschlag zur Bele- Kölner Wohnungsunternehmen e.V. 3 gung abgeben und die Hauseigentümervorschläge zur Belegung der Wohnungen be- stätigen. Weiterhin erhalten die Hauseigentümer auf ihren Wunsch seitens der Stadt Köln, Amt für Wohnungswesen, Vermietungsvorschläge zugunsten dort registrierter Wohnberechtigter. Dies gilt auch für die Erstbelegungen öffentlich geförderter Wohnobjekte. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von weiteren fünf Jahren ab Unterzeichnung. Im Falle neuer Rechtsgrundlagen soll diese Vereinbarung bis zum Ende der verein- barten Gültigkeit weiter angewendet werden, soweit ihr gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Zwei Jahre nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung erfolgt eine Evaluierung in Form eines gemeinsamen Erfahrungsaustausches. Angezeigte Anpassungen kön- nen im Einvernehmen der Kooperationspartner zum Gegenstand dieser Vereinba- rung erklärt werden. Eine gesonderte Beitrittserklärung einzelner Wohnungsunternehmen gegenüber der Stadt Köln ist nicht erforderlich. Sie erhalten nach Beitritt eine Kopie dieser Verein- barung. Köln, den A% -#..2021 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin deut — Henriette Reker Oberbürgermeisterin der Stadt Köln Köln, den?3.{ .2021 Köln, den S) J2021 köln ag Arbeitsgemeinschaft Kölfier Haus- und ll WIR Kathrin Möller Konrad Adenauer Vorsitzende der köln ag Arbeitsge- Vorstandsvorsitzender des Kölner meinschaft Kölner Haus- und Grundbesitzervereins Wohnungsunternehmen e.V.

Beratungsverlauf

  1. 27.05.2021

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    TOP 7.6, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 17.06.2021 zuletzt

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 18.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz