1991/2021
Fortsetzung des abgestimmten Belegungsmanagements für die geförderten Wohnungen Kölns
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Mitteilung Ausschuss
2586 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 27.05.2021 1991/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 27.05.2021 Stadtentwicklungsausschuss 17.06.2021 Fortsetzung des abgestimmten Belegungsmanagements für die geförderten Wohnungen Kölns Die Stadt Köln und die Kölner Wohnungswirtschaft haben die Vereinbarung über die Belegung öffent- lich geförderter Wohnungen von 2016 um weitere fünf Jahre bis 2026 verlängert. Die Kooperationspartner*innen der Stadt vereinen als Dachverbände eine Vielzahl der auf dem Köl- ner Wohnungsmarkt aktiven Wohnungsunternehmen und stützen in hohem Maße die etablierte Zu- sammenarbeit mit der Stadt Köln bei der Wohnversorgung. Den rechtlichen Raum für die Vereinba- rung bietet das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Das im Jahr 2009 gestartete Projekt ist mittlerweile ein fest etabliertes und erfolgreiches Instrument zur passgenauen Steuerung der Belegung öffentlich geförderten Wohnraums in Köln. Für die Projekt- partner*innen ergeben sich folgende Vorteile: Die Eigentümer*innen können aufgrund der Nähe zu ihren Objekten passgenau Mieterinnen und Mie- ter auswählen. Der im Antragsverfahren auf einen Wohnberechtigungsschein berücksichtigte Bedarf und die soziale Dringlichkeit können so mit dem Interesse einer sozial stabilen Belegung der Wohn- anlagen in Einklang gebracht werden. Von einem attraktiven und sozial ausgewogenen Umfeld profi- tieren dabei auch die Bewohner*innen. Leerstände bei Freiwerden einer Wohnung werden verkürzt, da es zu keiner Verzögerung in der Meldekette kommt. Für die Stadt Köln bedeutet die Fortsetzung des Projektes eine erhebliche personelle und zeitliche Entlastung, da das Führen einer Mietinteressiertenliste entfällt. Mietinteressierte können sich statt- dessen direkt bei den Wohnungsgesellschaften auf Wohnungen bewerben. Nicht zuletzt ist die Belegungsvereinbarung auch ein Baustein, den geförderten Wohnungsbau für Investor*innen attraktiv zu gestalten und so mittel- bis langfristig das Angebot an gefördertem Wohn- raum in der Stadt auszuweiten. Die Fortführung des abgestimmten Belegungsmanagements gibt den Projektpartner*innen die Pla- nungssicherheit, auch in den nächsten fünf Jahren nach dem etablierten Verfahren handeln zu kön- nen. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen musste eine gemeinsame Pressekonferenz der Projektpartner*innen entfallen. Anlage: Belegungsvereinbarung 2021 gez. Dr. Rau
2021_Belegungsvereinbarung
6412 Zeichen
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
‚Arbeitsgemeinschaft
Kölner Wohnungs-
unternehmen eV.
kün ag
Die Stadt Köln
vertreten durch die Oberbürgermeisterin
schließt mit der
köln ag Arbeitsgemeinschaft Kölner Wohnungsunternehmen e.V.
vertreten durch den Vorstand
sowie dem
Kölner Haus- und Grundbesitzerverein von 1888
vertreten durch den Vorstand
eine
Belegungsvereinbarung für geförderte Wohnungen zur Verbesserung der
Wohnverhältnisse und zur Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen in Köln
Vorbemerkung
In der wachsenden Stadt Köln besteht weiterhin erhöhter Wohnungsbedarf. Bezahlbaren
Wohnraum für möglichst viele Kölnerinnen und Kölner zu sichern und auszubauen, bleibt
eines der wichtigsten stadtentwicklungspolitischen Ziele und eine große Herausforde-
rung für die Stadtgesellschaft. Zuletzt durch Belegungsvereinbarung vom 02.03.2016
hatte die Stadt Köln mit der Wohnungswirtschaft ein Belegungsmanagement für die ge-
förderten Wohnungen in Köln geregelt.
Eine kommunale Satzung im Sinne des $ 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), wonach die
geförderten Wohnungen nur einem von der zuständigen Stelle Benannten überlassen
werden dürfen, liegt für Köln nicht vor. Die Stadt Köln, die köln ag Arbeitsgemeinschaft
Kölner Wohnungsunternehmen e.V. und der Kölner Haus- und Grundbesitzerverein von
1888 kommen mit Ablauf der o.a. Belegungsvereinbarung vom 02.03.2016 vielmehr
überein, die vertrauensvolle Zusammenarbeit auf der Grundlage des bewährten Bele-
gungsmanagements fortzusetzen und schließen eine erneute Belegungsvereinbarung.
Die Schaffung, Erhaltung oder Wiederherstellung ausgewogener Bevölkerungsstrukturen
in Quartieren, Wohngebieten und Wohnanlagen ist wie bisher das gemeinsame Ziel der
Vertragsparteien. Besondere Aufmerksamkeit kommt dabei weiterhin den Haushalten
zu, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können oder Perso-
nen, die auf Unterstützung angewiesen sind.
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Die vorhandenen Kompetenzen der o.a. Kooperationspartner sollen sich auf der Grundlage
der erneuten Vereinbarung auch in Zukunft für die bestmögliche Wohnversorgung er-
gänzen.
Die Stadt Köln wird dabei ihrem entsprechenden Versorgungsaufrag aus $ 4 Abs. 3
WFNG NRW nachkommen und die Wohnungssuche derer unterstützen, die der Hilfe
bedürfen. Sie bewertet den Bedarf und die soziale Dringlichkeit der jeweiligen Woh-
nungssuche im Rahmen der Antragsverfahren auf einen Wohnberechtigungsschein
(WBS) und vermittelt berechtigten Haushalten Informationen für eine erfolgreiche Woh-
nungssuche. Die Kooperationspartner würdigen die städtischen Bewertungen in den
Wohnberechtigungsscheinen, achten gleichzeitig auf eine sozial stabile Belegung ihrer
Wohnanlagen. In dem so vereinbarten Verfahren sollen zugleich der Verwaltungsauf-
wand gering gehalten und Wohnungsleerstände vermieden werden.
Im Sinne des $ 17 Abs. 4 WFNG NRW kann die Kommune als zuständige Stelle eine
Belegungsvereinbarung mit Verfügungsberechtigten treffen, aufgrund welcher die Verfü-
gungsberechtigten bei der Versorgung dringlich Wohnungssuchender in eigener Verant-
wortung mitwirken und die zuständige Stelle deshalb von Mieterbenennungen absieht.
Die Stadt Köln verpflichtet sich nachfolgend entsprechend gegenüber allen der folgen-
den Vereinbarung zugehörigen Vermieterinnen und Vermietern, von ihren Berechtigun-
gen aus $ 17 Abs. 3 WFNG NRW keinen Gebrauch zu machen. Dies gilt auch gegen-
über den nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung in die Dachverbände eintretenden
Vermieterinnen und Vermieter.
Für Wohnobjekte, die nicht unter Punkt 2. der Vereinbarung fallen, gelten die Bele-
gungsbestimmungen aus der jeweiligen Objektförderung. Wohnungen, die vertraglichen
Vereinbarungen zur Belegung unterliegen, sind nicht Gegenstand der folgenden Verein-
barung.
Belegungsvereinbarung
1. Das gemeinsame Belegungsmanagement der Kooperationspartner erfolgt mit dem
Ziel einer bestmöglichen Versorgung der berechtigten Wohnungssuchenden. Be-
sonders unterstützt werden dabei Familien und andere Haushalte mit Kindern, Al-
leinerziehende, Schwangere, ältere Menschen und Personen mit Behinderung. Ab-
stimmungsgespräche zwischen den Kooperationspartnern zur Wohnungsbelegung
im Einzelfall sollen hierzu beitragen.
2. Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle Wohnungen in Köln, die in den Anwen-
dungsbereich des $ 1 Abs. 1 WFNG NRW fallen.
3. Die Wohnungsunternehmen werden ihren Pflichten aus $ 17 Abs. 1 WFNG NRW
nachkommen (u.a. Freimeldungen) und Regelungen aus evtl. Förderzusagen (8 10
WFNG NRW) beachten.
4. Die Wohnungsunternehmen haben die Möglichkeit, unmittelbar mit den
Meldungen im Sinne des $ 17 Abs. 1 WFNG NRW eigene Vermietungsvorschläge
zu machen (sog. Hauseigentümervorschläge). Sofern sich die Hauseigentümervor-
schläge auf Haushalte mit entsprechenden Wohnberechtigungsscheinen beziehen,
wird das Amt für Wohnungswesen von sich aus keinen Gegenvorschlag zur Bele-
Kölner Wohnungsunternehmen e.V.
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gung abgeben und die Hauseigentümervorschläge zur Belegung der Wohnungen be-
stätigen.
Weiterhin erhalten die Hauseigentümer auf ihren Wunsch seitens der Stadt Köln,
Amt für Wohnungswesen, Vermietungsvorschläge zugunsten dort registrierter
Wohnberechtigter. Dies gilt auch für die Erstbelegungen öffentlich geförderter
Wohnobjekte.
Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von weiteren fünf Jahren ab Unterzeichnung.
Im Falle neuer Rechtsgrundlagen soll diese Vereinbarung bis zum Ende der verein-
barten Gültigkeit weiter angewendet werden, soweit ihr gesetzliche Regelungen
nicht entgegenstehen.
Zwei Jahre nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung erfolgt eine Evaluierung in
Form eines gemeinsamen Erfahrungsaustausches. Angezeigte Anpassungen kön-
nen im Einvernehmen der Kooperationspartner zum Gegenstand dieser Vereinba-
rung erklärt werden.
Eine gesonderte Beitrittserklärung einzelner Wohnungsunternehmen gegenüber der
Stadt Köln ist nicht erforderlich. Sie erhalten nach Beitritt eine Kopie dieser Verein-
barung.
Köln, den A% -#..2021
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
deut —
Henriette Reker
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln
Köln, den?3.{ .2021 Köln, den S) J2021
köln ag Arbeitsgemeinschaft Kölfier Haus- und
ll WIR
Kathrin Möller Konrad Adenauer
Vorsitzende der köln ag Arbeitsge- Vorstandsvorsitzender des Kölner
meinschaft Kölner Haus- und Grundbesitzervereins
Wohnungsunternehmen e.V.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Am Markt
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Details
- Aktenzeichen
- 1991/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 27.05.2021
- Erstellt
- 25.05.2021 15:58