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2191/2021

Abgestellte Wohnmobile, Wohnwagen und Freizeitmobile

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 23.08.2021

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 31.08.2021, TOP 6.4

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5644 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer  23.08.2021 
 2191/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 31.08.2021 
 
Abgestellte Wohnmobile, Wohnwagen und Freizeitmobile 
Die SPD-Fraktion des Rates der Stadt Köln hat eine Anfrage (AN/1268/2021) zur Aufnahme in die 
Tagesordnung des Verkehrsausschusses am 08.06.2021 zu abgestellten Wohnmobilen, Wohnwagen 
und Freizeitmobilen gestellt.  
 
Die Fragen im Detail:  
 
1. 
Wie viele Neuzulassungen an Wohnmobilen, Wohnwagen oder Freizeitmobilen gab es im letzten Jahr 
im Vergleich zu den Jahren 2018 und 2019?  
 
2.  
Wie viele Anwohnerparkausweise sind auf Wohnmobile und Freizeitmobile ausgestellt?  
 
3.  
Konnte die Verwaltung eine verstärkte Abstellung von Wohnmobilen, Wohnwagen oder Freizeitmobi-
len im öffentlichen Straßengrund feststellen und wurde der Parkdruck in der Stadt dadurch erhöht?  
 
4.  
Welche rechtlichen Maßnahmen könnten Verwaltung und Politik ergreifen, um die verstärkte meist 
längerfristige Abstellung von Wohnmobilen, Wohnwagen und Freizeitmobilen zu reduzieren oder ziel-
gerichtet zu kontrollieren.  
 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Zu 1.) 
 
Nachfolgend werden die Zahlen der zugelassenen Wohnmobile, jeweils zum Stichtag 31.12. aufgelis-
tet:  
 
bis 2,8t 
 
2015: 1259 
2016: 1326 
2017: 1372 
2018: 1452 
2019: 1502 
2020: 1624 
08.06.2021: 1666

2 
 
Über 2,8t 
 
2015: 1829 
2016: 1831 
2017: 1874 
2018: 1914 
2019: 2016 
2020: 2231 
08.06.2021: 2349 
 
 
Zu 2.) 
 
Grundsätzlich werden für Sonderfahrzeuge wie Wohnmobile und Freizeitmobile keine Bewohnerpark-
ausweise ausgestellt. 
 
Sollte die Bürgerin bzw. der Bürger einen Bewohnerparkausweis beantragen und dem Haushalt kein 
anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehen, kann im Ausnahmefall eine Einzelfallentscheidung nach 
Prüfung der Maße erfolgen.  
Hierbei gelten folgende Einschränkungen zur Erteilung des Bewohnerparkausweises: Die maximale 
Länge darf 5,60 m und die maximale Breite  2,10 betragen. 
 
Insofern werden nur sehr wenige Bewohnerparkausweise für solche Fahrzeuge ausgestellt. Die ge-
naue Anzahl lässt sich aus dem IT-Verfahren Bewohnerparken nicht automatisiert ermitteln.  
 
 
Zu 3.)  
 
Die Problematik der abgestellten Wohnmobile oder Wohnwagen hat sich durch die Corona-Pandemie 
und deren Auswirkungen auf das Reisen im gesamten Stadtgebiet verstärkt. Es lässt sich feststellen, 
dass ein deutlich größere Anzahl von Wohnmobilen u.ä. geparkt werden. Es handelt sich auch nicht 
immer zwangsläufig um Eigentum, da Wohnmobile auch als Leihfahrzeug sehr beliebt sind, wobei 
hier davon auszugehen ist, dass in diesen Fällen das entsprechende Fahrzeug von Mieter*innen nur 
sehr kurzfristig auf einem Parkplatz abgestellt wird.  
 
Hieraus ergibt sich, dass sich der bereits vorhandene Parkdruck erhöht, da Wohnmobile mehr Platz 
benötigen als PKW.  
 
Ordnungsgemäß zugelassene Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t dürfen in 
Deutschland grundsätzlich zeitlich unbegrenzt auf öffentlichen Straßen parken, außer es wird durch 
entsprechende Beschilderung ausgeschlossen. Wohnmobile unter 7,5 t  sind mit PKW gleichgestellt. 
Regelungen zum Parken ergeben sich aus § 12 StVO.  
 
§ 12 Abs. 3 StVO.: 
 (3) Das Parken ist unzulässig 
1.) Vor und hinter Kreuz ungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der 
Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich an-
gelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahr-
bahnkanten, 
2.) wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 
3.) vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

3 
 
4.) über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflä-
chenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 
5.) vor Bordsteinabsenkungen. 
 
Das Parken von Wohnmobilen über 7,5 t sowie Wohnwagen ohne Zugfahrzeug ist in § 12 Abs. 3, a) 
und b) festgeschrieben.  
 
§ 12, Abs. 3, 3a) und 3b) StVO.: 
 
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhä-
ngern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften 
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 
3. in Kurgebieten und 
4. in Klinikgebieten 
 
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzuläs-
sig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linien-
omnibussen an Endhaltestellen. 
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt wer-
den. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. 
 
 
Zu 4.) 
 
Die StVO ist Rechtsgrundlage für Ahndungen von Parkverstößen und der Bußgeldkatalog gibt die 
Höhe der Verwarngelder vor, daher können rechtliche Maßnahmen nur auf dieser Grundlage durch-
geführt werden.  
 
Die Schwierigkeit einer Ahndung liegt darin, dass z.B. Wohnwagen erneut 14 Tage parken können, 
wenn sie während dieser 14-Tage-Frist bewegt wurden. Aus diesem Grund ist eine Verwarnung - 
wenn ein Wohnwagen nicht akut behindernd steht - erst bei einem zweiten Kontrollgang mit genauer 
Vermessung möglich.  
 
Aufgrund der deutlich gestiegenen Anzahl von Wohnmobilen und Wohnwagen wurden die Kontrollen 
verstärkt, wobei tägliche Kontrollen im gesamten Stadtgebiet nicht möglich sind, da hierfür der Perso-
nalstamm der Verkehrsüberwachung nicht ausreicht.  
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

31.08.2021 Verkehrsausschuss
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2191/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
23.08.2021
Erstellt
07.06.2021 10:41