2191/2021
Abgestellte Wohnmobile, Wohnwagen und Freizeitmobile
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 23.08.2021 2191/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 31.08.2021 Abgestellte Wohnmobile, Wohnwagen und Freizeitmobile Die SPD-Fraktion des Rates der Stadt Köln hat eine Anfrage (AN/1268/2021) zur Aufnahme in die Tagesordnung des Verkehrsausschusses am 08.06.2021 zu abgestellten Wohnmobilen, Wohnwagen und Freizeitmobilen gestellt. Die Fragen im Detail: 1. Wie viele Neuzulassungen an Wohnmobilen, Wohnwagen oder Freizeitmobilen gab es im letzten Jahr im Vergleich zu den Jahren 2018 und 2019? 2. Wie viele Anwohnerparkausweise sind auf Wohnmobile und Freizeitmobile ausgestellt? 3. Konnte die Verwaltung eine verstärkte Abstellung von Wohnmobilen, Wohnwagen oder Freizeitmobi- len im öffentlichen Straßengrund feststellen und wurde der Parkdruck in der Stadt dadurch erhöht? 4. Welche rechtlichen Maßnahmen könnten Verwaltung und Politik ergreifen, um die verstärkte meist längerfristige Abstellung von Wohnmobilen, Wohnwagen und Freizeitmobilen zu reduzieren oder ziel- gerichtet zu kontrollieren. Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1.) Nachfolgend werden die Zahlen der zugelassenen Wohnmobile, jeweils zum Stichtag 31.12. aufgelis- tet: bis 2,8t 2015: 1259 2016: 1326 2017: 1372 2018: 1452 2019: 1502 2020: 1624 08.06.2021: 1666 2 Über 2,8t 2015: 1829 2016: 1831 2017: 1874 2018: 1914 2019: 2016 2020: 2231 08.06.2021: 2349 Zu 2.) Grundsätzlich werden für Sonderfahrzeuge wie Wohnmobile und Freizeitmobile keine Bewohnerpark- ausweise ausgestellt. Sollte die Bürgerin bzw. der Bürger einen Bewohnerparkausweis beantragen und dem Haushalt kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehen, kann im Ausnahmefall eine Einzelfallentscheidung nach Prüfung der Maße erfolgen. Hierbei gelten folgende Einschränkungen zur Erteilung des Bewohnerparkausweises: Die maximale Länge darf 5,60 m und die maximale Breite 2,10 betragen. Insofern werden nur sehr wenige Bewohnerparkausweise für solche Fahrzeuge ausgestellt. Die ge- naue Anzahl lässt sich aus dem IT-Verfahren Bewohnerparken nicht automatisiert ermitteln. Zu 3.) Die Problematik der abgestellten Wohnmobile oder Wohnwagen hat sich durch die Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf das Reisen im gesamten Stadtgebiet verstärkt. Es lässt sich feststellen, dass ein deutlich größere Anzahl von Wohnmobilen u.ä. geparkt werden. Es handelt sich auch nicht immer zwangsläufig um Eigentum, da Wohnmobile auch als Leihfahrzeug sehr beliebt sind, wobei hier davon auszugehen ist, dass in diesen Fällen das entsprechende Fahrzeug von Mieter*innen nur sehr kurzfristig auf einem Parkplatz abgestellt wird. Hieraus ergibt sich, dass sich der bereits vorhandene Parkdruck erhöht, da Wohnmobile mehr Platz benötigen als PKW. Ordnungsgemäß zugelassene Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t dürfen in Deutschland grundsätzlich zeitlich unbegrenzt auf öffentlichen Straßen parken, außer es wird durch entsprechende Beschilderung ausgeschlossen. Wohnmobile unter 7,5 t sind mit PKW gleichgestellt. Regelungen zum Parken ergeben sich aus § 12 StVO. § 12 Abs. 3 StVO.: (3) Das Parken ist unzulässig 1.) Vor und hinter Kreuz ungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich an- gelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahr- bahnkanten, 2.) wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3.) vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 3 4.) über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflä- chenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5.) vor Bordsteinabsenkungen. Das Parken von Wohnmobilen über 7,5 t sowie Wohnwagen ohne Zugfahrzeug ist in § 12 Abs. 3, a) und b) festgeschrieben. § 12, Abs. 3, 3a) und 3b) StVO.: (3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhä- ngern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzuläs- sig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linien- omnibussen an Endhaltestellen. (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt wer- den. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. Zu 4.) Die StVO ist Rechtsgrundlage für Ahndungen von Parkverstößen und der Bußgeldkatalog gibt die Höhe der Verwarngelder vor, daher können rechtliche Maßnahmen nur auf dieser Grundlage durch- geführt werden. Die Schwierigkeit einer Ahndung liegt darin, dass z.B. Wohnwagen erneut 14 Tage parken können, wenn sie während dieser 14-Tage-Frist bewegt wurden. Aus diesem Grund ist eine Verwarnung - wenn ein Wohnwagen nicht akut behindernd steht - erst bei einem zweiten Kontrollgang mit genauer Vermessung möglich. Aufgrund der deutlich gestiegenen Anzahl von Wohnmobilen und Wohnwagen wurden die Kontrollen verstärkt, wobei tägliche Kontrollen im gesamten Stadtgebiet nicht möglich sind, da hierfür der Perso- nalstamm der Verkehrsüberwachung nicht ausreicht. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2191/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 23.08.2021
- Erstellt
- 07.06.2021 10:41