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2092/2020

Nächtliche Abschiebungen aus Köln nach Albanien nach Grenzöffnung- Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 13.07.2020

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 13.07.2020

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

4613 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 13.07.2020 
 2092/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 13.07.2020 
 
Nächtliche Abschiebungen aus Köln nach Albanien nach Grenzöffnung- Beantwortung einer 
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fragt die Verwaltung nach den Hintergründen einer Abschiebe-
maßnahme vom 23.06.2020. Es handelte sich um eine Abschiebemaßnahme mit einem Charterflug 
des Landes NRW nach Albanien. Insgesamt wurden mit dieser Maßnahme 7 ausreisepflichtige Per-
sonen nach Albanien zurückgeführt. In dem genannten Protestbrief wurde auf 4 Personen Bezug ge-
nommen, eine 67-jährige Frau und eine 26-jährige Frau mit 2 minderjährigen Kindern. 
 
Die Verwaltung nimmt zu der Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wie folgt Stellung 
 
1. Wie beurteilt die Verwaltung die o.a. Abschiebungen? Insbesondere bitten wir hierbei um 
Würdigung der Schutzbedürftigkeit der abgeschobenen Menschen. Wieso wurden die Ab-
schiebungen nicht angekündigt? 
Alle erforderlichen Prüfungen wurden zuvor durchgeführt. Die medizinische und familiäre Situation 
wurde berücksichtigt. In keinem der Fälle lag ein tatsächliches oder rechtliches Ausreisehindernis vor. 
Die Bewertung der Situation im Herkunftslang erfolgt nicht durch die kommunale Ausländerbehörde. 
Eine Ausländerin/ein Ausländer muss diese Situation im Rahmen eines Asylverfahrens geltend ma-
chen- zuständig für die Bewertung dieses Vorbringens ist d ann das BAMF. Hierauf wurden die b e-
troffenen Personen – auch in ihrer Landesprache – von der Verwaltung hingewiesen. Alle Personen 
hatten Gelegenheit einen Asylantrag zu stellen. Eine Asylantragstellung wurde von den Personen 
ausdrücklich abgelehnt. 
 
 
Die Rückführungen erfolgten rechtmäßig. Bei den im Protestbrief genannten Personen handelte es 
sich um in 2018 unerlaubt eingereiste Personen. Die Abschiebung wurde von der Verwaltung ange-
kündigt. Die Personen wurden in Ihrer Landessprache darüber informiert, dass sie abgeschoben wer-
den, wenn sie nicht freiwillig ausreisen. Die genannten Personen hatten die freiwillige Ausreise sowie 
die angebotene Rückkehrberatung mit Rückkehrhilfen abgelehnt bzw. abgebrochen. Es ist dem Aus-
länderamt gesetzlich verboten, den konkreten Termin einer Rückführung mitzuteilen (§ 59 Abs. 1 S. 8 
Aufenthaltsgesetz). 
 
. Auf den Zeitpunkt der Abschiebemaßnahme hat die Verwaltung keinen Einfluss. Der Zeitpunkt der 
Durchführung bestimmt sich nach der Vorgabe der Bundespolizei, wann diese d ie rückzuführenden 
Personen am Flughafen empfängt, was wiederum mit den Flugzeiten zusammenhängt, die in der Re-
gel vom Land NRW mit dem Zielstaat abgestimmt werden müssen. Die Rückführung selbst erfolgte 
mit speziell g eschultem Personal der Verwaltung und der in der Situation gebotenen Sensibilität. Sie 
wurde ärztlich begleitet. 
 
2. Wie kann die Verwaltung sicherstellen, dass beide Fälle aufgearbeitet werden und den Be-
troffenen ggf. erneut eine Chance in Deutschland gegeben wird?

2 
 
 
Es erfolgte bereits eine erneute Überprüfung der aufenthaltsrechtlichen Verfahren in den genannten 
Fällen durch die Verwaltung. Die Fälle sind nicht zu beanstanden. Alle Entscheidungen und Ma ß-
nahmen erfolgten rechtmäßig. Den Pers onen stand kein Recht auf einen weiteren Verbleib in 
Deutschland zu. Auch die Anspruchsvoraussetzungen auf ein gesetzliches Bleiberecht wurden nicht 
erfüllt. Alle Voraussetzungen für die Durchführung einer Rückführung lagen vor.  
 
Eine erneute Einreise nach Deutschland ist nach Ablauf des durch die Abschiebung ausgelösten ge-
setzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (1 Jahr) nach den gängigen Einreisebestimmungen je-
derzeit wieder möglich.  
 
3. Wie kann die Verwaltung in Zukunft bei drohender Abschiebung sicherstellen, dass die Be-
troffenen die Möglichkeit erhalten, bei der Rückkehrberatung bzw. einer anderen Perspektiv-
beratung vorstellig zu werden?  
 
Bereits jetzt gehört es zum standardisierten Verfahren der Verwaltung, dass ausreisepflichtige Perso-
nen zur freiwilligen Rückkehr beraten werden. Ihnen wird zusätzlich  zur Beratung durch die Verwal-
tung selbst die Möglichkeit der unabhängigen Rückkehr- und Verfahrensberatung durch die Diakonie 
Köln eingeräumt. Unerlaubt eingereisten Personen werden Flyer mit Adressen zur Flüchtlingsber a-
tung zur Verfügung gestellt, so auc h z.B. die der in den Räumlichkeiten des Ausländeramtes selbst 
ansässigen Beratungsstelle für Flüchtlinge des Kölner Flüchtlingsrats e.V. 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

13.07.2020 Hauptausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2092/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
13.07.2020
Erstellt
10.07.2020 07:54