2007/0284
Normenkontrollverfahren wegen Gültigkeit der Abwasserbeitrags- und gebührensatzung
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anlage 1
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5. Senat
Az.: _5N 2781/05
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BESCHLUSS
In dem Normenkontrollverfahren
des j)
Antragstellers,
bevollmächtigt: Rechtsanwalt
gegen
die Stadt Darmstadt,
vertreten durch den Magistrat - Rechtsamt -,
Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt,
Antragsgegnerin,
wegen Gültigkeit zweier Abwasserbeitrags- und -gebührensatzungen
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann,
Richter am Hess. VGH Dr. Apell,
Richter am Hess. VGH Dr. Bark,
Richter am Hess. VGH Schneider,
Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens
am 24. April 2007 beschlossen:
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5%
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-
terlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die An-
tragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag von 5.000, - €
festgesetzt.
Gründe:
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Regelungen
über die Höhe der Niederschlagswassergebühr gemäß & 16 Abs. 8 und der Schmutzwas-
sergebühr gemäß $ 17 Abs. 6 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27. August 2002 in den Fassungen der Änderungs-
satzungen vom 22. September 2004 und vom 17. Dezember 2004.
Die Änderungssatzung vom 22. September 2004 wurde von der Stadtverordnetenver-
sammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 21. September 2004 beschlossen, am
22. September 2004 vom Magistrat ausgefertigt und am 30. September 2004 im "Darm-
städter Echo" und in der "Südhessen Woche" amtlich bekannt gemacht. Die Änderungs-
satzung vom 17. Dezember 2004 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der An-
tragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2004 beschlossen, am 17. Dezember
2004 vom Magistrat ausgefertigt und am 23. Dezember 2004 im "Darmstädter Echo" und in
der "Südhessen Woche" amtlich bekannt gemacht.
Gemäß 8 15 Abs. 1 ABGS erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten im Sinne des $ 10
Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - Gebühren für das Einleiten, Entwässern, Entlee-
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ren und Behandeln von Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Schlamm aus Kleinkläran-
lagen sowie Abwasser aus Gruben. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Nieder-
schlagswasser sind gemäß $ 16 Abs. 1 ABGS die abflusswirksamen Anteile der bebauten
und künstlich befestigten Grundstücksfläche, von der aus das von Niederschlägen stam-
mende Wasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Gebührenmaßstab für das Ein-
leiten von Schmutzwasser ist gemäß & 17 Abs. 1 Satz 1 ABGS der Frischwasserverbrauch
auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die vom Antragsteller angegriffen Gebührenregelungen in der Fassung der Änderungssat-
zung vom 22. September 2004 lauten wie folgt:
& 16 Gebührenmaßstäbe und -satz für Niederschlagswasser
(A))=-
((8)) Für jeden angefangenen Gebührenquadratmeter wird eine Gebühr für Nieder-
schlagswasser (Niederschlagswassergebühr) von 0,86 € jährlich erhoben.
& 17 Gebührenmaßstäbe und -satz für Schmutzwassereinleitung
(M.-
((6)) Die jährliche Gebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch
(Schmutzwassergebühr) 2,57 €.
Diese Gebührenregelung trat am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Die Niederschlagswassergebühr des & 16 Abs. 8 ABGS in der Fassung der Änderungssat-
zung vom 17. Dezember 2004 beträgt 0,74 €, die Schmutzwassergebühr des & 17 Abs. 6
ABGS 2,19 €. Diese Gebührenregelung trat am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Antragsgegnerin betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung (& 1 der
Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27. Au-
gust 2002 -AbS -). Zu der öffentlichen Abwasseranlage gehören neben dem gesamten öf-
fentlichen städtischen Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen
sowie der Klärwerke einschließlich aller technischen Einrichtungen und der Betriebshöfe
auch Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten her-
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gestellt oder unterhalten werden, wenn sich die Stadt dieser Anlagen für die Abwasserbe-
seitigung bedient (8 3 Nr. 2 Buchst. a) bis c) AbS).
Nach einer Sanierungsaufforderung für ihre Klärwerke durch das Regierungspräsidium
Darmstadt im Jahr 1988 mit dem Ziel, die verschärften wasserrechtlichen Bedingungen für
die Einleitung des gereinigten Abwassers in die Vorfluter einzuhalten, übertrug die An-
tragsgegnerin die vorhandenen Anlagen (Zentralkläranlage und Kläranlage im Stadtteil
Eberstadt) an die Südhessische Gas und Wasser AG (SHGW-AG) durch Abwasserreini-
gungsvertrag vom 22./24. Dezember 1988. Dieser Vertrag mit einer Laufzeit bis zum
31. Dezember 2018 regelt die einzelnen Pflichten und Rechte der Vertragspartner sowie
das von der Antragsgegnerin an die SHGW-AG zu zahlende Entgelt für die Abwasserreini-
gung. Weiterhin regelt der Vertrag den Erwerb der vorhandenen Kläranlagen durch die
SHGW-AG unter Berücksichtigung der Restbuchwerte zu einem Kaufpreis von
27.341.000,-- DM zuzüglich der ab 1. Januar 1988 noch zu Lasten der Antragsgegnerin
getätigten Investitionen für im Bau befindliche oder beauftragte Anlagen, die zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abgerechnet waren. Der Abwasserreinigungsvertrag wurde im Jahr
1996 durch die Durchführungsvereinbarung vom 29. Januar/26. Februar 1996 ergänzt. Für
die Grundstücke, auf denen sich die Klärwerke befinden, wurden der SHGW-AG Erbbau-
rechte bestellt.
Zu diesem Zeitpunkt besaß die Antragsgegnerin an der SHGW-AG einen Anteil von
64,2 %, daneben an der Hessischen Elektrizitäts-AG - HEAG - (Holding) einen Anteil von
99,9 %. Die HEAG wiederum besaß an der SHGW-AG einen Anteil von 2,2 %. Über der
HEAG Holding und der SHGW-AG wurde im Juni 2000 als übergeordnete Holding die
HEDAG Hessen-Darmstadt GmbH errichtet. Gegenstand dieses Unternehmens waren der
Erwerb, die Verwaltung und Steuerung von Beteiligungen an Unternehmen, die sich mit
der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Wohnungswirtschaft, Entsorgung,
Telekommunikation und dem öffentlichen Nahverkehr befassten. Die Antragsgegnerin
brachte in die HEDAG ihre bei den Eigenbetrieben angelegten Anteile an der SHGW-AG
sowie ihre Anteile an der HEAG Holding gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten
an der HEDAG ein. Sie hielt damit 94,8 %.der Anteile der HEDAG. Daneben waren an der
HEDAG im Wege einer Rückbeteiligung die HEAG und die SHGW-AG mit jeweils 2,6 %
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beteiligt. Durch Aktienkauf- und Abtretungsvertrag vom 4. Juli 2000 verkaufte die HEDAG
7,14 % ihres Aktienbesitzes an der SHGW-AG an die Ruhrgas Energie Beteiligungs-AG.
Der erzielte Veräußerungserlös von 21,1 Millionen Euro wurde im Jahr 2000 an die Eigen-
betriebe der Stadt ausgekehrt. Aufgrund eines Optionsrechts stockte die Ruhrgas Energie
Beteiligungs-AG bis Mitte 2002 ihren Beteiligungsanteil an der SHGW-AG auf 15 % auf.
Der Anteil der HEDAG an der SHGW-AG betrug danach noch 51,45 %. Weitere Aktionäre
der SHGW-AG waren die Renag Rheinische Energieaktiengesellschaft, der Landkreis
Darmstadt-Dieburg sowie die Gemeinden Biblis und Groß-Rohrheim. Für die Veräußerung
von 7,86 % an der SHGW-AG erzielte die HEDAG einen Erlös von 23,2 Millionen Euro.
Dieser Betrag wurde nicht in voller Höhe an die Antragsgegnerin ausgeschüttet. Nach dem
Ausgleich konzerninterner Verbindlichkeiten erhielt die Antragsgegnerin mit ihren Eigenbe-
trieben verteilt auf die Jahre 2003 und 2004 ca. 19,8 Millionen Euro im Wege einer Ge-
winnausschüttung. Da die HEDAG mit Wirkung zum 1. Januar 2003 zur Vereinfachung der
Strukturen des Stadtkonzerns auf die HEAG Holding verschmolzen worden war, war nun-
mehr die HEAG ausgleichspflichtig. An der HEAG ist die Antragsgegnerin nunmehr mit
94,99 % beteiligt. Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurden die SHGW-AG und
die HEAG Versorgungs-AG zur HEAG Südhessische Energie AG (HSE) verschmolzen. An
dieser Rechtsnachfolgerin der SHGW-AG hält die HEAG zur Zeit eine Beteiligung von
‚52,90 %. Mittelbar ist deshalb die Antragsgegnerin an der HSE mit 50,25 % beteiligt.
Die Antragsgegnerin hat nicht nur die von der SHGW-AG - später HSE - für den Betrieb
der Abwasserreinigung berechneten Kosten als Gebühren umgelegt, sondern sich auch
hinsichtlich der nach den vertraglichen Bestimmungen in Rechnung gestellten Kosten für
die Sanierung der Klärwerke für eine Gebührenfinanzierung entschieden. Dies führte in der
Folgezeit zu einem erheblichen Anstieg der Kanalbenutzungsgebühren. In der Folge bil-
dete sich im Gebiet der Antragsgegnerin eine "Interessengemeinschaft für reelle Abwas-
sergebühren (IG-Abwasser)". Mehrere Mitglieder dieser Interessengemeinschaft erhoben
gegen die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren Klage vor dem Verwaltungsgericht
Darmstadt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 29. März 2001 (4 E 12/97(3)) hat das Verwal-
tungsgericht dieser Klage stattgegeben, da es den von der damaligen Satzung gewählten
einheitlichen Frischwassermaßstab angesichts der Kosten der Niederschlagswasserbesei-
tigung im Stadtgebiet für unzulässig hielt. Daneben hat das Verwaltungsgericht verschie-
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dene Bedenken hinsichtlich der Gebührenkalkulation geäußert, ohne seine Entscheidung
darauf zu stützen.
In der Folge dieses Urteils hat die Antragsgegnerin die Abwasserbeseitigungssatzung so-
wie die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 erstellt, in der sie
u.a. gesonderte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren eingeführt hat. Mit den im
vorliegenden Verfahren streitigen Änderungssatzungen vom 22. September 2004 und vom
17. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die streitigen Gebührensätze insgesamt ab-
gesenkt.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin.
Gleichzeitig ist er Mitglied der "IG-Abwasser". Er ist aufgrund der angefochtenen Satzun-
gen zu Abwassergebühren herangezogen worden. Gegen die auf der Grundlage der an-
gefochtenen Satzungsfassungen ergangenen Abwasserbescheide hat er jeweils Wider-
spruch eingelegt. Über diese Widersprüche ist bisher nicht abschließend entschieden.
Der Antragsteller hatte bereits gegen die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der
Antragsgegnerin vom 27. August 2002 Normenkontrollantrag gestellt. Dieser wurde vom
Senat mit Beschluss vom 27. September 2006 abgelehnt (- 5 N 358/04 -, HSGZ 2007, 57).
Hinsichtlich des der Neukalkulation der Abwassergebühren durch die Antragsgegnerin für
die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 sowie vorangegange-
ne Rechnungsperioden zu Grunde liegenden Sachverhalts verweist der Senat auf diesen
Beschluss.
Mit Schriftsatz vom 27. September 2005 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsge-
richtshof am 28. Oktober 2005 - hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt mit
dem Ziel, & 16 Abs. 8 und & 17 Abs. 6 ABGS in den Fassungen der Änderungssatzungen
vom 22. September 2004 und vom 17. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, die Antragsgegnerin habe mit Wirkung
vom 1. Oktober 2004 und erneut mit Wirkung ab 1. Januar 2005 die Abwasserbeitrags-
und -gebührensatzung geändert. Unter anderen Gründen für die Änderung sei der wohl
wichtigste, dass die Stadt ihr Vorhaben, die überhöhten Abwassergebühren für den Zeit-
raum 1995 bis 1998 an die Gebührenzahler auszukehren, aus im wesentlichen fiskalischen
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Gründen aufgegeben habe. Nach dem ursprünglichen Entwurf habe ein Betrag von 29,4
Millionen € für den Zeitraum 1995 bis 1998 an die damaligen Gebührenzahler zurücker-
stattet werden sollen. Davon habe die Antragsgegnerin aufgrund der Haushaltslage abge-
sehen. Es sei ein Verstoß gegen das Gebot der Periodengerechtigkeit, überzahlte Gebüh-
ren nicht an die ursprünglichen Gebührenzahler zurückzuerstatten, sondern auf zukünftige
Gebührenzahlungen zu verrechnen. Die übervorteilten Gebührenzahler seien nämlich nicht
identisch mit den Gebührenzahlern, denen die Rückerstattungen in Zukunft zugute kämen.
Vielmehr habe die Antragsgegnerin eine so genannte "Gebührenausgleichsrücklage" damit
gebildet. Dies habe sie damit begründet, dass nur ein Teil der Gebührenzahler bzw. der
Mieter aus den Jahren 1995 bis 1998 in den Genuss der Gebührenzahlung gekommen
wären. Dies sei ermessensfehlerhaft und unglaubhaft, da die Stadt kurz zuvor Gebühren-
erstattungen für den noch weiter zurückliegenden Zeitraum 1989 bis 1994 vorgenommen
habe, bei dem nach Kenntnis des Antragstellers insgesamt 78% der Kunden erreicht wor-
den seien. Es sei in Rechtsprechung und Kommentierung umstritten, was zu geschehen
habe, wenn aufgrund einer Jahresrechnung eine Gebührenüberdeckung festgestellt werde.
Dies sei mit der hier vorliegenden Sachlage nicht ganz zu vergleichen. Einige Länder hät-
ten eine Regelung, nach der Gebührenüberzahlungen innerhalb eines überschaubaren
Zeitraums von drei Jahren zurückgeführt werden müssten, weil die Rückführung überzahl-
ter Gebühren bei einem Zeitraum von drei Jahren noch weitgehend den ursprünglichen
Gebührenzahlern zugute komme. Bei einem Zeitraum von bis zu neun Jahren - wie hier -
sei davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Rückerstattung nicht mehr den ur-
sprünglichen Gebührenzahlern zugute komme. In Hessen sei die Behandlung von Fehlbe-
trägen oder Überschüssen gesetzlich nicht geregelt. Bei derartigen Rückrechnungen sei
jedenfalls streng auf die Benutzerkreisidentität zu achten. Dies gelte grundsätzlich für
Fehlbeträge wie für Gebührenüberschüsse. Grundsätzlich möge richtig sein, dass beim
freiwilligen Einsatz eigener Mittel zur Gebührenentlastung der Satzungsgeber über den
Zeitraum des Mitteleinsatzes frei entscheiden könne. Hier treffe jedoch weder der Begriff
"freiwillig" noch der Begriff "eigene Mittel” den Sachverhalt wirklich.
Bei der Gebührenbedarfskalkulation für die Jahre 2004 bis 2006 habe die Antragsgegnerin
die bisher in der Berechnung 1995 bis 2003 in Ansatz gebrachten versiegelten Flächen
von 15.432.908 qm auf 11.310.835 qm bzw. 11.411.530 m? reduziert. Dies sei damit be-
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gründet worden, dass die Summe der privaten versiegelten Flächen deutlich unter dem bei
der Gebührenkalkulation im Jahr 2002 angenommenen Wert liege. Jedenfalls habe eine
wundersame Vermehrung der privaten befestigten Flächen stattgefunden, während sich
gleichzeitig die versiegelten öffentlichen Flächen reduziert hätten. Allerdings stelle die
Stadt in der Tat sämtliche öffentlichen versiegelten Flächen, also nicht nur die Straßenflä-
chen, in die Berechnung des von ihr zu tragenden Gebührenanteils ein. Seinerseits be-
ständen erhebliche Zweifel, dass die Antragsgegnerin alle relevanten Grundstücksflächen,
die in den Kanal entwässerten, für die gebührenrechtliche Behandlung erfasst und in die
Bedarfsberechnungen 2004 und 2005 eingestellt habe. Dies erläutert der Antragsteller an-
hand einzelner Berechnungsbeispiele. Zweifel beständen auch weiterhin hinsichtlich der
Flächen auf dem von der US-Armee genutzten Gelände. Er wolle nicht in die Daten Dritter
einsehen. Allerdings sei für die Gesamtrechnung durchaus mit entscheidend, wie hoch
etwa der Versiegelungsgrad der von der US-Armee genutzten Flächen sei und welche
Verschiebungen sich dadurch möglicherweise ergäben.
In den Haushaltsjahren 2004, 2005 und 2006 halte die Antragsgegnerin nach dem Stellen-
plan insgesamt 25 bzw. 24 Mitarbeiter für die Abwasserbeseitigung im Straßenverkehrsamt
der Stadt vor. Enthalten seien in diesen Kosten Personalausgaben für fünf Mitarbeiter der
Abteilung Abwasserbeseitigung des Straßenverkehrsamtes, die sich mit Aufgaben des Ka-
nalneubaus befassten. Dabei sei nicht zu unterscheiden, ob diese nun mit Planungsarbei-
ten für Neubauten im Rahmen der gesamten Entwässerung oder mit Einzelprojekten oder
mit Bauleitungsaufgaben beschäftigt seien. Die Aufwendungen für diese Mitarbeiter zähl-
ten grundsätzlich zum Herstellungsaufwand und gingen erst später in das Anlagevermögen
ein. Insgesamt stelle die Antragsgegnerin damit 306.000 € im jährlichen Mittel für die Her-
stellung von Anlagevermögen unmittelbar in die Gebührenkalkulation ein. Nun trage sie
vor, dass sie im Gegenzug die Kalkulation um Einnahmen in Höhe von jährlich 63.400 €
entlaste. Dies seien Bauleitungskosten, die sie für Dritte einnähme. Grundsätzlich bestehe
zwischen beiden Positionen kein innerer logischer Zusammenhang. Die Regelung der
Kostenabgrenzung gelte auch für Personalausgaben, die im Zusammenhang mit der
räumlichen Erweiterung des Netzes anfielen. Wenn die Antragsgegnerin unmittelbar die
Personalausgaben in die Kalkulation einstelle, stelle sie periodenfremde Kosten ein.
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Ab dem Haushaltsjahr 2003 habe die Antragsgegnerin die Unterhaltung und Reinigung der
städtischen Abwasseranlagen, die TV-Inspektion, die punktuelle Kanalsanierung und die
Herstellung der Kanalhausanschlüsse an den Eigenbetrieb Abfallbeseitigung Darmstadt
(EAD) übertragen. Dieser habe 11 Mitarbeiter von der Stadt übernommen. Die Haushalts-
ansätze bei den Personalausgaben seien um 421.000 € gesunken, die Personalaufwen-
dungen des EAD um 638.000 € gestiegen. Die Differenz lasse sich nicht erklären. Mit der
Vergabe an einen städtischen Betrieb verstoße die Antragsgegnerin gegen die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit. So enthalte die Betriebskostenumlage übertarifliche Zulagen, die aus
alten Dienstvereinbarungen an die Mitarbeiter der EAD gezahlt würden. Damit sei nicht der
am wirtschaftlichsten arbeitende Anbieter ausgesucht worden.
Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren falle auf, dass die Kosten für die Bescheider-
stellung zum einsatzfähigen Zweckaufwand gerechnet würden, obwohl diese Kosten be-
triebswirtschaftlich bei den Verwaltungskosten einzukalkulieren seien. Im Jahr 2000 habe
das Kassen- und Steueramt der Stadt die Kosten für die Gebührenberechnung noch aus
dem Gebührenbedarf herausgerechnet. Auch die Tatsache, dass es sich hier "nur" um
10.000 € handle, ändere nichts daran, dass die Benutzungsgebühren "Kommunale Infor-
mationsverarbeitung" (KIV) nicht zu den ansatzfähigen Kosten zählten.
Hinsichtlich der Erstattung der Mehrkosten für die Überdimensionierung der Klärschlamm-
trocknungsanlage sei festzuhalten, dass die Antragsgegnerin nunmehr erstmals darstelle,
wie hoch die tatsächliche Erstattung durch die HSE gewesen sei. Erstattet worden sei ein
Betrag von 757.396,54 €. In die Gebührenbedarfsberechnung für 2004 von 27. Juli 2004
seien davon jedoch nur 550.000 € eingestellt worden. Hinsichtlich des Aufteilungsmaßsta-
bes zwischen Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren basiere der Auftei-
lungsschlüssel im Wesentlichen auf den Kapitalkosten der Anlagen für die Ableitung und
Behandlung von Schmutz- und Regenwasser. Seit 2001 seien die Kapitalkosten sukzes-
sive gefallen, sie ständen mit der von der HSE vorgenommenen Ausgliederung der HSE
Abwasserreinigung GmbH und Co KG auf einer völlig neuen und niedrigeren Grundlage.
Dies hätte auch zu einer Veränderung des Verteilungsschlüssels führen müssen. Dies be-
lege das aktuelle Gutachten Cornel vom Juli 2006. Die mit dem neuen Gutachten festge-
stellte Absenkung der Gesamtkosten hätte von der Antragsgegnerin bereits ab 1. Januar
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2005 bei der Überprüfung der Kosten und im Rahmen der Änderung der Berechnung von
Kostengrundlagen berücksichtigt werden müssen. Spätestens hätten sie aber als Vorbe-
reitung für die Gebührenänderung/Gebührenerhöhung ab 1. Januar 2007 berücksichtigt
werden müssen. Zwar habe der Senat in seinem Beschluss vom 27. September 2006 die
Berechnung der Kostenanteile nach dem Modell des "fiktiven Trennsystems" für angemes-
sen gehalten. Es sei bekannt, dass dies zumindest der Auffassung des führenden Kom-
mentars zum Abgabenrecht entspreche. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht in
den von ihm - dem Antragsteller - zitierten Entscheidungen die sogenannte " Mehrkosten-
methode" empfohlen und die Methode nach dem" fiktiven Trennsystem" für abwegig
gehalten. Seine Kritik richte sich aber nun gegen die Methodik des Dorsch Consult
Gutachtens, insbesondere gegen die dort zugrunde gelegten Ansätze für die Kos-
tenverteilung, die gewählten Kanalquerschnitte und die in Ansatz gebrachten Kostenricht-
werte. Insofern nehme er Bezug auf die von ihm vorgelegten Gutachten Erzmann, sowie
Kolb und Küllmer. Die beiden Gutachten stellten keine Alternativgutachten dar, kritisierten
aber übereinstimmend die Methodik des Dorsch Consult Gutachtens. Insoweit bitte er aus-
drücklich, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen. Dass in dem Gut-
achten angenommene fiktive Rohrnetz sei nicht repräsentativ, denn es sei nicht mit den
sonst bei Kanalbauarbeiten üblichen fiktiven Aushubtiefen, Profilquerschnitten und Verle-
gungskosten gerechnet worden. So sei der fiktive Regenwasserkanal gleich tief oder zum
Teil tiefer gelegt worden - und damit kostenintensiver - als der Schmutzwasserkanal. Nach
der Stellungnahme des Ingenieurbüros Kolb und Küllmer lägen aber Schmutzwassersam-
melkanäle in der Regel tiefer als Regenwasserkanäle. Das Gutachten lege 91% der
Schmutzwasserkanäle mit DN 250 zugrunde. Nach den Unterlagen der Stadt treffe dies
derzeit bei den "realen" Schmutzwasserkanälen aber nur zu 72,4% zu. Für die Regenwas-
serkanalisation hingegen stelle das Gutachten den größtmöglichen Durchmesser in die
Rechnung ein. Die Kosten für die Verlegung der Schmutzwasserkanäle seien "frei ge-
schätzt" worden und betrügen nach der vom Antragsteller eingeholten fachlichen Stellung-
nahme des Büros Kolb und Küllmer rund die Hälfte der eigentlichen Verlegungskosten.
Auch hinsichtlich des Verkaufserlöses von Aktienpaketen der SHGW-AG erlaube er sich
eine Kommentierung des Senatsbeschlusses vom 27. September 2006. Beim Verkauf der
Aktienpakete habe sich die Stadt keinerlei Gedanken über Restbuchwerte oder ähnliches
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gemacht. Vielmehr sei der Verkauf zum Marktpreis erfolgt. Da in diesem Preis aber zumin-
dest nicht etwa der Restbuchwert der Kläranlagen enthalten sei, könne es einen rechneri-
schen Überschuss und damit einen ausgleichspflichtigen Gewinn geben. Insofern weise er
daraufhin, dass in der Rechtsprechung und Kommentierung bezüglich dieser Problematik
ein gewisses "Unwohlsein" zu bemerken sei.
In die Gebührenbedarfsberechnungen habe die Stadt Ausgaben für Vermessungsgebüh-
ren eingestellt. Für Kanalneubau seien diese aber erst im Rahmen der kalkulatorischen
Abschreibungen in den Gebührenbedarfs einzustellen. Die Antragsgegnerin lege nicht dar,
für welche Objekte und in welchem Zusammenhang "laufende Vermessungsarbeiten" bei
der Abwasserableitung seit 2004 angefallen seien. Es sei richtig, dass die Kosten für die
Reinigung der Sinkkästen in den Wasserabläufen der Straßen zur Aufgabe der Abwasser-
beseitigung und nicht zur Aufgabe der Straßenreinigung gehörten. Der Denkfehler liege
aber darin, dass es sich hier um Kosten handle, die ausschließlich durch die Beseitigung
des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedingt seien.
Die Stadt weise in dem jetzt vorliegenden Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2005
für die gebührenpflichtige Einleitung von Bachwasser des Darmbaches und des Meiereiba-
ches in die Kanalisation Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.088.200 € aus. Dies entspre-
che einem Bachwasserabfluss von 496.895 m?. Tatsächlich gemessen habe das Straßen-
verkehrsamt aber einen Abfluss von 660.868 m?. Danach wäre der Betrag von 1.447.300 €
zu buchen gewesen. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass die Kosten für die Be-
seitigung des Wassers nur dann über Gebühren zu entgelten seien, wenn die Satzung dies
vorsehe. Ausdrücklich hebe die Antragsgegnerin hervor, dass die Kosten für die Beseiti-
gung von Fremdwassermengen, die nicht einem Einleiter zuzuordnen seien, nicht zulasten
der Stadt gingen; dafür berufe sie sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungs-
gerichts. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht in der Tat entschieden, dass die Kosten
für die Beseitigung von Grundwasser mit der Schmutzwassergebühr abgerechnet werden
könnten. Allerdings stelle das Gericht seine Entscheidung unter den Vorbehalt, dass zwi-
schen der Gebühr und der von der Gemeinde erbrachten Leistung kein Missverhältnis be-
stehe und diese Gebühr nicht willkürlich oder unsachlich sei. Die Stadt leite gezielt Bach-
wasser in Höhe von rund 0,67 bis 1,9 Millionen Kubikmetern in die Kanalisation ein. Dieses
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Wasser werde als Schmutzwasser behandelt und entsprechend berechnet. Dies wider- |
spreche dem Verursacherprinzip. Für eindringendes Grundwasser trage die Antragsgegne- |
rin aufgrund des maroden Kanalnetzes die Verantwortung.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass & 16 Abs. 8 und $ 17 Abs. 6 ABGS der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom 27. August 2002 in den Fassungen der Änderungssatzungen
vom 22. September 2004 und vom 17. Dezember 2004 nichtig sind.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, die Stadt sei - wie bereits im vorangegangenen Normenkontrollverfahren vor-
getragen - aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
19. März 2001 gehalten gewesen, das komplette städtische Satzungsrecht im Bereich der
Abwassereinleitung sowie der Gebühren- und Beitragserhebung zu überarbeiten. Dies sei
unter anderem mit der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002
geschehen. Der gegen diese gerichtete Normenkontrollantrag des Antragstellers sei er-
folglos geblieben. Für zurückliegende Gebührenzeiträume habe die Stadt weitere grund-
sätzliche Vorgehensweisen beschlossen. Für die Gebührenperiode 1989 bis 1994 sei die
für diesen Zeitraum aufgrund der Preisprüfung durch das Regierungspräsidium erfolgte
Rückzahlung der SHGW-AG an die ehemaligen Gebührenzahler weitergegeben worden.
Für den Zeitraum 1995 bis 1998 sollten auf der Basis der beschlossenen Heilungssatzung
für diesen Zeitraum die Kanalbenutzungsgebühren für alle Gebührenpflichtigen ermittelt
und eventuelle Guthaben den Gebührenzahlern erstattet werden. Eventuelle Nachforde-
rungen hätten entfallen sollen. Für den Zeitraum 1999 bis 31. August 2002 habe die Stadt
rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 Änderungsbescheide für das Schmutzwasser und
neue Bescheide für das Niederschlagswasser erlassen, wobei die aus der Senkung der
Schmutzwassergebühren entstandenen Gutschriften entweder ausgezahlt oder mit den
fälligen Niederschlagswassergebühren verrechnet worden seien. Ab dem 1. September
2002 habe die Stadt dann das neu geschaffene, vom Senat bestätigte Satzungsrecht an-
gewendet. Entgegen dem ursprünglichen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
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vom 27. August 2002 habe die Stadt für den Zeitraum 1995 bis 1998 keine Vergleichsbe-
rechnungen für die einzelnen Gebührenzahler durchgeführt und auch keine Erstattungen
vorgenommen. Die erwartete Haushaltsbelastung habe 29,4 Millionen € betragen und auf-
grund der Größenordnung eine politische Diskussion um die Richtigkeit der Erstattungen
an die Gebührenzahler ausgelöst. Abgesehen von den für diesen Zeitraum mit Widersprü-
chen angegriffenen Gebührenbescheiden, bei denen im Einzelfall eine vollständige Rück-
zahlung der Gebühren habe vorgenommen werden müssen - eine Neubescheidung auf-
grund des neuen Satzungsrechts sei an der Festsetzungsverjährung gescheitert -, seien
sämtliche anderen Gebührenbescheide bestandskräftig geworden. Somit habe gegenüber
der Mehrheit der Gebührenzahler keine Rechtspflicht zur Erstattung überzahlter Gebühren
bestanden. Das darin politisch gesehene Gerechtigkeitsproblem habe zu der ursprüngli-
chen Erstattungsabsicht an alle Gebührenpflichtigen geführt. Die geplante Rückzahlung für
den Zeitraum 1995 bis 1998 sei dann in der von der Stadt gebildeten Magistratskommis-
sion "Abwasser", in der Vertreter der IG Abwasser, sowie des Mieter- und des Haus- und
Grundbesitzervereins gesessen hätten, diskutiert worden. Dort seien Bedenken geäußert
worden, ob tatsächlich letztendlich die früheren Mieter in den Genuss der geplanten Rück-
zahlung kommen würden, da die Stadt die Gebühren an die Eigentümer als Gebühren-
schuldner zurückzahlen müsse. Aus diesen Gründen habe sich die Stadtverordnetenver-
sammlung mit Beschluss vom 11. Mai 2004 entschieden, die ermittelten 29,4 Millionen €
nicht an die früheren Gebührenzahler auszuzahlen, sondern diese Summe ab dem Jahr
2004 über einen Zeitraum von sechs Jahren mit jährlichen Raten von 4,9 Millionen € zur
Reduzierung des Gebührenbedarfs in die Gebührenkalkulation aus allgemeinen Haus-
haltsmitteln einfließen zu lassen. Dies sei im Folgenden im Rahmen der Gebührenkalkula-
tion auch geschehen. Da es sich unstreitig um eine freiwillige Leistung der Stadt handele,
deren Umfang und Ausgestaltung ausschließlich in ihrem Ermessen liege, sei darin entge-
gen der Ansicht des Antragstellers auch kein Verstoß gegen die Periodengerechtigkeit zu
sehen. Inhaltlich wende sich dieser hauptsächlich gegen die Nichtauszahlung der ur-
sprünglich für den Zeitraum 1995 bis 1998 von der Stadt geplanten Auszahlung von 29,4
Millionen € an die damaligen Gebührenzahler und gegen die stattdessen erfolgte Einstel-
lung der genannten Summe in die Gebührenbedarfsberechnung für die Jahre 2004 bis
2009. Alle Erstattungen, die die Stadt von der HSE für frühere Perioden erhalten habe,
habe sie an die Gebührenpflichtigen weitergeleitet. Diese hätten überwiegend die Gebüh-
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renperiode 1989 bis 1994 betroffen. Die Aussage, dass ein Großteil der Auszahlungen für
diese Erstattungsperiode die früheren Mieter nicht erreicht hätte, sei in der Sitzung der ge-
nannten Kommission Abwasser sowohl vom Mieter- als auch vom Haus- und Grundbesit-
zerverein getroffen worden. Insofern habe die Stadt dies bei ihrer Ermessensentscheidung
zugrundelegen können. Die unterschiedliche Vorgehensweise bei den Gebührenperioden
1989 bis 1994 und 1995 bis 1998 lasse sich damit erklären, dass es sich bei der Erstattung
für den früheren Zeitraum um Mittel gehandelt habe, die der Stadt im Rahmen des Preis-
prüfungsverfahrens von außen - von der SHGW-AG - aus überzahlten Reinigungsentgel-
ten zugeflossen seien, während die für den Zeitraum 1995 bis 1998 errechnete Erstat-
tungssumme von 29,4 Millionen € rein fiktiv durch eine Vergleichsrechnung ermittelt wor-
den sei und ausschließlich aus allgemeinen Deckungsmitteln, also Steuermitteln, habe ge-
speist werden sollen.
Die Ausführungen des Antragstellers zur Summe der versiegelten Flächen seien überholt.
So sei bereits im vorangegangenen Normenkontrollverfahren ausführlich zu deren Ent-
wicklung Stellung genommen worden. Im Übrigen habe das Straßenverkehrsamt dem An-
tragsteller mittlerweile an mehreren Vormittagen umfangreiche und ausführliche Einsicht in
das Straßenverkehrskataster mit mündlichen Erläuterungen und schriftlichen Berech-
nungsbeispielen gewährt.
Zu den vom Antragsteller gerügten Personalausgaben sei folgendes zu sagen: Die Stadt
beschäftige insgesamt 12 Mitarbeiter, die im Bereich von Planung und Baudurchführung
von Gewässer- und Kanalbauwerken tätig seien. Davon entfielen fünf Mitarbeiter auf den
Bereich der Baudurchführung von Neubauten im gebührenrechtlichen Sinne. Diese Mitar-
beiter bauten demnach Bauwerke im Kanalbereich, aber auch im Gewässerbereich, gele-
gentlich auch Brücken. Der Anteil der Kosten dieser Mitarbeiter, der im Bereich der Ab-
wasserbeseitigung dienenden Planung und Errichtung von Bauwerken anfalle, werde nach
zeitlicher Verursachung ermittelt und über das Personalamt der Kämmerei zur Gebühren-
kalkulation übermittelt. Es beständen klare Zuordnungen, wer wieviel für welchen Unterab-
schnitt arbeite. Diese Kostenanteile seien zwar zunächst im Sammelnachweis der Perso-
nalkosten als Ausgaben enthalten. Die Gebührenkalkulation werde jedoch dadurch ent-
lastet, dass die jeweiligen Beträge als sogenannte "zu aktivierende Eigenleistungen" als
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Einnahmen aus innerer Verrechnung bei den Bauleitungskosten wieder abgesetzt würden.
Dieser Verrechnungssatz werde den Anlagen im Bau zugeschrieben. Entscheidend sei,
dass erst in dem Zeitpunkt, in dem die belastete Anlage im Bau fertig gestellt sei und ihre
Leistung gegenüber dem Gebührenzahler aufnehme, dieser belastet werde. In diesem
Zeitpunkt beginne die Abschreibung, in deren Bemessungsgrundlage die Leistungen der
Mitarbeiter eingerechnet würden. Bei den beanstandeten Personalkosten müsse unter-
schieden werden zwischen den Planungsleistungen für das gesamte Entwässerungssys-
tem, solchen für einzelne Kanalbaumaßnahmen und Bauleitungskosten für ein einzelnes
Projekt. Planungskosten für das gesamte Entwässerungsystem könnten nicht einzelnen
Investitionsmaßnahmen zugerechnet werden und müssten daher in die Gebührenkalkula-
tion einfließen. Das gleiche gelte für die Planung von neuen Projekten. Bis zur Entschei-
dung darüber, welche Variante durchzuplanen und zu realisieren sei, handle es sich um
allgemeine Vorlaufkosten, die dem Gebührenhaushalt zuzurechnen seien.
Grundlage für die Übertragung der Aufgabenbereiche TV-Untersuchungen, Kanalunter-
haltung und -sanierung sowie Hausanschlüsse vom (damaligen) Tiefbauamt auf den Ei-
genbetrieb EAD durch den Magistratsbeschluss im Jahre 2002 seien die positiven Erfah-
rungen mit der im Jahr 2000 beschlossenen Übertragung der Aufgabenbereiche Kanalbe-
trieb (Kanalspülungen) und Betrieb’ der öffentlichen WCs. Ziel der Verlagerung der weite-
ren Aufgabenbereiche sei die Zusammenführung aller gewerblichen Arbeiten beim EAD
und die Nutzung von Synergieeffekten gewesen. Die Umsetzung sei mit dem Haushalts-
plan 2003 erfolgt. Insofern werde auf die Ausführungen in der Magistratsvorlage vom
20. August 2002 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass die Mehrkosten bei der Vergabe an
den EAD der Stadt bekannt gewesen seien. Ein Vergleich der Ansätze im städtischen
Haushalt mit den Ansätzen beim EAD sei nicht möglich, da - wie in der Magistratsvorlage
beschrieben - die Berechnungsgrundlagen unterschiedlich seien.
Richtig sei, dass die Benutzungsgebühren für die KIV für die Datenverarbeitung im Zu-
sammenhang mit der Gebührenabrechnung in Höhe von 10.000 € in der Kalkulation mit-
enthalten seien. Die Kosten fielen für die Verarbeitung der von der HSE gelieferten Frisch-
wasserdaten und ihre Umsetzung in das von der Stadt genutzte Datenverarbeitungssystem
als Grundlage für die Festsetzung der Schmutzwassergebühren an. Bei einer Größenord-
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nung von 10.000 € und einem Gebührenbedarf von rund 30,6 Millionen € für das Jahr 2006
- in den Vorjahren habe dieser Wert weit höher gelegen - habe dies keinerlei Auswirkungen
auf die Gebührenhöhe. Zudem hätten die Abschlüsse des Gebührenhaushaltes für die
letzten Jahre ein stark rückläufiges Gebührenaufkommen gezeigt, das weit unter den auf
Basis der Gebührenbedarfsberechnung festgelegten Ansätzen gelegen habe. Dies beruhe
auf dem weiterhin zurückgehenden Frischwasserverbrauch einerseits und der Reduzierung
der gebührenpflichtigen versiegelten privaten Flächen andererseits. Die Folge seien
Fehlbeträge in der Jahresrechnung 2004 von 0,2 Millionen € und in der Jahresrechnung
2005 von 3,1 Millionen € gewesen. Somit sei eine Überdeckung sowieso ausgeschlossen.
Soweit der Antragsteller den Ansatz von bestimmten, seiner Ansicht nach nicht }
ablastbaren Kosten rüge, konstruiere er hier Widersprüche. Die Gebührenkalkulation vom
27. Juli für die Jahre 2004, 2005 und 2006 sei die Grundlage für die Gebührenanpassung
zum 1. Oktober 2004 gewesen und habe auf den zu diesem Zeitpunkt bekannten Daten für
den Gewinnzuschlag der HSE beruht. Die später bekannten abweichenden Daten bezögen
sich auf die Gebührenkalkulation vom 24. November 2004, die Grundlage für die weitere
Gebührenreduzierung zum 1. Januar 2005 gewesen sei. Diese Reduzierung sei durch die
Übertragung der Abwasserreinigung auf die HSE Abwasserreinigung GmbH und Co KG
und die damit verbundene massive Kostensenkung möglich gewesen. Auf der Basis dieser
reduzierten Kosten sei auch der zu zahlende Gewinnzuschlag neu zu berechnen gewesen.
Logischerweise habe er niedriger ausfallen müssen als bei der früheren Kalkulation. Auch
dass in dieser Bedarfsberechnung keine Daten für das Jahr 2004 mehr ausgewiesen
seien, sei logisch und zwingend, da die Gebührenanpassung nur die Jahre 2005 und 2006
betroffen habe. Für die Überdimensionierung der Klärschlammtrocknungsanlage habe die
HSE an die Stadt eine Erstattung von 1.347.109,17 € geleistet, wovon ein Anteil von
757.396,54 € auf den Gebührenhaushalt entfallen sei. In der Gebührenkalkulation 2004 bis
2006 vom 27. Juli 2004 sei diese Erstattung auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt vorlie-
genden Informationen mit einem geschätzten Ansatz von 550.000 € berücksichtigt worden.
Der vom Antragsteller beanstandete Unterschiedsbetrag zwischen 550.000 € in der Ge-
bührenkalkulation und 575.000 € in der Vorlage vom 21. September 2004 ergebe sich aus
dem Zeitablauf. Die Vorlage für die Kalkulation sei im Juli, die Vorlage zur Änderung des
Abwasserreinigungsvertrages erst im September des Jahres 2004 erstellt worden. Damit
seien geringfügige Verschiebungen in den Erkenntnissen erklärbar. Die tatsächliche Er-
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stattung der HSE habe noch höher gelegen, als zunächst angenommen, und sei - selbst-
verständlich - in voller Höhe dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben worden. Zu dem vom
Antragsteller unterstellten Verstoß gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit bei der
Zuordnung der Erstattung im Jahr 2004 sei festzustellen, dass im Jahr 2002 für den ge-
samten Zeitraum ab 1995 für die Klärschlammtrocknungsanlage über die fiktiven Kosten
für die kleine Einlage mit einer Kapazität von 5930 /TS/Jahr zugrunde gelegt worden sei.
Die im Jahr 2004 von der HSE vorgenommene Erstattung umfasse einerseits den vom all-
gemeinen Haushalt der Stadt getragenen Differenzbetrag zwischen den fiktiven Kosten für
die "kleine" Trocknungsanlage und den tatsächlichen von der HSE abgerechneten Kosten.
Andererseits umfasse die-Erstattung im Jahr 2004 zusätzliche Ersparnisse, die daraus re-
sultiert hätten, dass auf Intervention der Stadt die Kosten für die "kleine" Trocknungsanlage
nochmals reduziert worden seien. Dieser dem Gebührenhaushalt zuzurechnende Anteil
von 757.396,54 € beziehe sich somit auf den gesamten Zeitraum seit 1995. Eine Rückab-
wicklung insoweit für die gesamte Vergangenheit sei bereits angesichts der geringen
Beträge pro Gebührenpflichtigen ausgeschieden. Somit sei der von der Stadt gewählte
Weg nicht zu beanstanden.
Der von der Stadt gewählte Aufteilungsmaßstab zwischen Niederschlagswasser- und
Schmutzwassergebühren sei nach dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom
27. September 2006 ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Vorwurf des Antragstellers, die
von der Stadt gewählte Methode entferne sich weitmöglichst vom Wirklichkeitsprinzip über-
sehe, dass dies auch für jede andere Methode gelte, da das Gebiet der Stadt zu fast 90%
im Mischsystem entwässert werde. Die von der Stadt gewählte repräsentative Teilfläche,
die circa 1/3 der städtischen Kanalisation umfasse, sei aussagekräftiger als jeder aus der
Literatur oder sonstigen hypothetischen Annahmen entwickelte Wert. Entgegen der Be-
hauptung des Antragstellers bilde das gewählte Teilgebiet die durchschnittliche Bebauung
im Stadtgebiet ab. Für das Teilgebiet sei ein Versiegelungsgrad von 51% ermittelt und zu-
grundegelegt worden. In der Schmutzfrachtberechnung des Gutachtens Brandt - Gerdes -
Sitzmann Wasserwirtschaft GmbH vom Juli 1997 sei der mittlere Versiegelungsgrad für
das Einzugsgebiet des Zentralklärwerkes mit 50,6%, also fast deckungsgleich festgestellt
worden. Für das Klärwerk Süd sei ein Versiegelungsgrad von 44%, das heißt für das ge-
samte Gebiet der Stadt eine mittlere Versiegelung von 49,2% ermittelt worden. Auch die
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18=
Struktur des Siedlungsgebietes bilde das Teilgebiet gut ab. So sei ein großer Teil des tat-
sächlichen Stadtkerns enthalten. Als Villenviertel sei das vom Antragsteller angesprochene
Tintenviertel, der Stadtteil Bessungen sei komplett im Teilgebiet enthalten. Außerdem
seien alle Arten von Gewerbegebieten vertreten. Kleinteilige Bebauung der Stadtteile
werde durch Gebiete im Süden der Stadt repräsentiert und vor allem auch durch die Wald-
kolonie im Westen. Die Behauptung, das Gutachten Dorsch Consult betrachte nur den
Süd- und nicht den Süd- und Mittelsammler, sei falsch. Der Mittelsammler sei im beste-
henden Netz nur rudimentär vorhanden. Von ihm spreche die Stadt im Zusammenhang mit
einem Projekt, das erst noch zu verwirklichen sei. Allerdings sei das Einzugsgebiet des
zukünftigen Mittelsammlers bereits vorhanden und fließe zur Zeit zum Großteil dem Süd-
sammler zu. Daraus sei die Ungenauigkeit zu erklären, wenn im Gutachten teilweise nur
vom Südsammler gesprochen werde. Die vom Antragsteller zitierten Aussagen von
Prof.Dr. Erzmann und Kolb/Küllmer seien ohne Bedeutung, da sie unstreitig keine verwert-
baren Gutachten darstellten. Auch habe die Stadt nie behauptet, dass der sich aus dem
Gutachten Cornel ergebende Aufteilungsmaßstab zwischen Schmutz- und Niederschlags-
wasser auf alle Zeiten unveränderbar bleibe. Selbstverständlich sei eine Überprüfung in
regelmäßigen Abständen geplant. Dafür müssten jedoch jeweils Aufwand und Nutzen ge-
geneinander abgewogen werden, da die Kosten für die Fortschreibung des Gutachtens auf
die Gebühren durchschlügen. Mit dem Gutachten aus dem Jahr 2002 sei der Zeitraum
1997 bis 2001 abgedeckt gewesen. Dabei seien Jahre mit hohen Niederschlägen ebenso
erfasst worden wie solche mit geringen. Somit sei es zulässig und richtig gewesen, die aus
diesen Daten gewonnenen Erkenntnisse auch bei der Gebührenkalkulation für die Jahre
2004 bis 2006 zu Grunde zu legen. Welche tatsächlichen Wassermengen im Jahr 2005
gereinigt worden sein, spiele hierbei keine Rolle. Bei der Kalkulation könnten immer nur die
zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Daten berücksichtigt werden. Hier sei die Stadt
ermessensfehlerfrei von realistischen Werten ausgegangen. Nachdem mit dem Jahr 2005
das erste vollständige Jahr nach Ausgliederung der Abwasserreinigung in eine gesonderte
KG abgeschlossen gewesen sei, habe die Stadt umgehend auf der Basis der nunmehr
vorliegenden Echtdaten eine Fortschreibung des Gutachtens veranlasst. Dies habe zu ei-
ner geringfügigen Verschiebung der Aufteilung zulasten des Niederschlagswasseranteils
geführt. Diese sei bei der vor kurzem beschlossenen Anpassung der Schmutz- und Nie-
derschlagswassergebühren zum 1. Januar 2007 berücksichtigt worden.
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Die Frage der Einbeziehung des Verkaufserlöses von Aktienpaketen der SHGW-AG sei
vom Senat bereits geklärt. Im Übrigen habe dies mit den beiden nunmehr angefochtenen
Gebührensatzungen nichts mehr zu tun, da der Verkauf vor deren Gültigkeit erfolgt sei.
Die Reinigungskosten für die Sinkkästen in den Wasserabläufen der Straßen seien zu
Recht in der Gebührenbedarfsberechnung enthalten. Es sei anerkannt, dass in der Kalku-
lation zunächst die Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung einschließlich der Kosten
der Straßenentwässerung zu veranschlagen seien.
Die Auffassung des Antragstellers, wonach die Fremdwasserkosten grundsätzlich zulasten
der Stadt gingen, werde nicht geteilt. Die Einleitung von Grund- und Quellwasser sei kein
Abwasser. Es werde zum sogenannten Fremdwasser gerechnet. Es sei nur dann über Ge-
bühren zu entgelten, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsehe. Dies sei im Stadtgebiet
nur für ausnahmsweise einleitbares Drainagewasser der Fall. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe festgestellt, dass die Kosten für die Beseitigung mit der Schmutzwassergebühr
abgerechnet werden könnten. Die nicht einem Einleiter zuzuordnenden Fremdwassermen-
gen würden auf die Solidargemeinschaft der Gebührenzahler umgelegt. Die Stadt selbst
habe für das eingeleitete Bachwasser nach dem Schmutzwassergebührensatz bezahlt. Bei
seinen Einwänden beziehe sich der Antragsteller auf ein Ergebnis der Jahresrechnung
2005, das mit der Gebührenkalkulation im Jahr 2004 für den Zeitraum 2004 bis 2006 nichts
zu tun habe, da die Kalkulation mit Plandaten arbeite.
Die von den amerikanischen Streitkräften genutzten Flächen seien als private Flächen ein-
gestuft. Entsprechende Gebührenbescheide würden für alle bekannten gebührenpflichtigen
versiegelten Grundstücke versandt. Wie bei anderen Grundstückseigentümern sei es auch
bei den von den amerikanischen Streitkräften genutzten Grundstücken irrelevant, ob eine
Nutzung der versiegelten Flächen durch Bebauung, Straßen oder Abstellflächen erfolge.
Allein der Vorwurf des Antragstellers, er glaube dies nicht, könne nicht zur Aufhebung des
Steuer- und Abgabengeheimnisses Dritter führen. Sowohl das Straßenflächenkataster als
auch die Datenbank mit den gebührenpflichtigen versiegelten privaten Flächen würden
laufend aktualisiert.
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Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (zwei
Bände), den Inhalt der Gerichtsakte 5 N 358/04 (zwei Bände) sowie der vom Antragsteller
vorgelegten Vorgänge (zwei Hefter, ein Exemplar der Satzung vom 27. August 2002) und
der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (vier Leitzordner, zwei
Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält ($ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Der auf die Überprüfung der 88 16 Abs. 8 und 17 Abs. 6 der Abwasserbeitrags- und -ge-
bührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27. August 2002 in den
Fassungen der Änderungssatzungen vom 22. September 2004 und vom 17. Dezember
2004 gerichtete Antrag ist statthaft gemäß & 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit $ 11
Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, denn er
zielt auf die Überprüfung von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvor-
schriften ab. Dafür sehen die genannten Bestimmungen eine Überprüfungsmöglichkeit
durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. &
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann gemäß $ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend
machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in seinen Rechten verletzt zu sein, ob-
wohl die Satzungsregelungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr in
Kraft sind. Der Antragsteller wurde jedoch auf der Grundlage der angefochtenen Regelun-
gen zu den streitigen Gebühren durch Gebührenbescheide für die Entsorgung des Abwas-
sers herangezogen. Über die dagegen gerichteten Widersprüche ist noch nicht abschlie-
Rend entschieden. Er hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht gemäß & 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntmachung der Satzungen ge-
stellt.
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91
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
In formeller Hinsicht ist die streitige Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antrags-
gegnerin in den angefochtenen Fassungen nicht zu beanstanden. Die Änderungssatzung
vom 22. September 2004 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegne-
rin in ihrer Sitzung vom 21. September 2004 beschlossen, am selben Tag vom Magistrat
ausgefertigt und am 30. September 2004 im "Darmstädter Echo" und in der "Südhessen
Woche", den Veröffentlichungsorganen der Antragsgegnerin ($ 7 Abs. 1 der Hauptsat-
zung), amtlich bekannt gemacht. Die Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004 wurde
von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 16. De-
zember 2004 beschlossen, am selben Tag vom Magistrat ausgefertigt und am 23. Dezem-
ber 2004 im "Darmstädter Echo" und in der "Südhessen Woche" amtlich bekannt gemacht.
Auch sonst sind formelle Mängel nicht ersichtlich.
In materieller Hinsicht erweisen sich die zu prüfenden Gebührenregelungen auch unter
Berücksichtigung der von Antragstellerseite vorgetragenen Bedenken ebenfalls als recht-
mäßig.
Die spezielle Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsgebühren als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen findet sich für die Gemeinden in 8 10
Abs. 1 KAG. Danach können sie als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentli-
chen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Antragsgegnerin betreibt die öf-
fentlichen Abwasseranlagen zur Beseitigung des auf den Grundstücken des Stadtgebiets
anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung (8 1 Abwasserbeseitigungssatzung vom
27. August 2002 - AbS -). Nach 8 10 Abs. 2 KAG sind die Gebührensätze in der Regel so
zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu den Kosten zählen die
Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch ge-
nommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals. Das auf 8 10 Abs. 2 Satz 1 KAG beruhende Kostende-
ckungsprinzip sowie das aus diesem Prinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot
hatte die Antragsgegnerin bei den streitigen Gebührensatzfestlegungen zu beachten.
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Die Gebührensatzregelungen der Antragsgegnerin für Niederschlagswasser (je Quadrat-
meter Abflussfläche 0,86 € jährlich gem. & 16 Abs. 8 ABGS i.d.F. der Änderungssatzung
vom 22. September 2004 bzw. 0,74 € jährlich nach der Fassung der Änderungssatzung
vom 17. Dezember 2004) und für Schmutzwasser (je Kubikmeter Frischwasser 2,57 € jähr-
lich gem. & 17 Abs. 6 ABGS i.d.F. der Änderungssatzung vom 22. September 2004 bzw.
2,19 € jährlich nach der Fassung der Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004) werden
dem genannten Kostenüberschreitungsverbot gerecht. Die den Gebührensätzen zugrun-
deliegenden Kalkulationen der Antragsgegnerin halten den Bedenken des Antragstellers
stand.
Wie bereits in ihrer durch die im vorliegenden Normenkontrollverfahren streitigen Ände-
rungssatzungen nur in den Gebührensätzen veränderten Abwasserbeitrags- und -gebüh-
rensatzung vom 27. August 2002 hat die Antragsgegnerin, die weitestgehend über eine
Mischwasserkanalisation verfügt, für die getrennte Kalkulation von Schmutzwasser- und
Niederschlagswassergebühren auf ein sogenanntes "fiktives Trennsystem" zurückgegrif-
fen. Bei diesem Modell werden gedanklich aus einem existierenden Mischwassersystem
zwei getrennte Netze für Schmutz- und Niederschlagswasser konstruiert und bewertet.
Das ermittelte Werteverhältnis dient dann dazu, die tatsächlichen Kosten der Mischwas-
serkanalisation auf die Kostenpositionen Schmutz- und Niederschlagswasser zu verteilen.
Dies hat der Senat bereits umfassend in seinem Beschluss vom 27. September 2006 (5 N
358/04) in dem ersten Normenkontrollverfahren des Antragstellers erläutert und ausge-
führt, dass die Bestimmung der Kostenanteile nach diesem Modell verursachungsange-
messen und deshalb nicht zu beanstanden ist. Die vom Antragsteller im vorliegenden
Verfahren dagegen unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
erhobenen Angriffe überzeugen den Senat nicht. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsge-
richt gerade in den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen die Beurteilung der Recht-
mäßigkeit der zugrundegelegten Berechnungsmethode für die Kosten der Niederschlags-
wasserbeseitigung ausdrücklich dem nichtrevisiblen Landesrecht zugeordnet. Im Übrigen
ging es in den genannten Entscheidungen jeweils um die Frage, ob bei den zugrundelie-
genden Gebührensatzungen noch insgesamt nach dem Frischwassermaßstab abgerech-
net werden konnte, ohne gesonderte Niederschlagswassergebühren zu erheben, und wie
in diesen Fällen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zulässigerweise bestimmt
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werden durften. Es ging also gerade nicht um die Verteilung einzelner Kostenanteile auf
getrennt zu erhebende Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren (vgl. BVerwG,
Urteile vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, und vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 -, Be-
schluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nrn. 25,
37 und 53). Es hängt auch die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kalkulation der An-
tragsgegnerin nicht etwa davon ab, ob sie bei der Kostenaufteilung auf Schmutzwasser
und Niederschlagswasser das am besten geeignete Modell gewählt hat, sondern allein
davon, ob das gewählte Modell vertretbar ist. Dies steht nicht in Zweifel.
Zur Ermittlung der Kostenaufteilungsquote hatte die Antragsgegnerin bereits im Vorfeld der
Kalkulation der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 verschie-
dene Sachverständigengutachten eingeholt. Dabei hat sie von der Ingenieurgesellschaft
Dorsch Consult ein Gutachten zur Aufstellung eines fiktiven Trennsystems für den Ein-
zugsbereich des Mittel- und Südsammilers einschließlich Kostenermittlung für die Schmutz-
und Regenwasserkanäle als verallgemeinerungsfähiges Teilgebiet erstellen lassen (Gut-
achten vom 24. Mai 2002). Im Einzelnen hat der Senat zu diesem Gutachten und den da-
gegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers bereits in seinem Beschluss vom
27. September 2006 eingehend Stellung genommen. Darauf kann weitgehend verwiesen
werden. Nun erhebt der Antragsteller erneut Einwände gegen dieses Gutachten und be-
zieht sich dafür u. a. auf von ihm eingeholte, auch schon im ersten Normenkontrollverfah-
ren vorgelegte Stellungnahmen. So kritisiert er, das in dem Gutachten konzipierte fiktive
Rohrnetz sei nicht repräsentativ, da es nicht mit den üblichen Aushubtiefen, Profilquer-
schnitten und Verlegungskosten errechnet sei. Auch diese erneut vorgebrachten, teilweise
wiederholten Einwände wecken beim Senat keine Bedenken dagegen, dass die Antrags-
gegnerin bei Erstellung ihrer Kalkulation beanstandungsfrei die Ergebnisse dieses Gut-
achtens zugrundelegen konnte. So ist der Rückschluss von den im Stadtgebiet der An-
tragsgegnerin zu einem geringen Teil vorhandenen realen Trennsysteme auf die für ein
"fiktives Trennsystem" als repräsentativ zugrundezulegenden Profilquerschnitte bereits
deshalb nicht möglich, weil sich die tatsächlich vorhandenen Trennsysteme hauptsächlich
in Gewerbegebieten und Neubaugebieten mit reiner Wohnbebauung (überwiegend Einfa-
milienhäuser) befinden und damit nicht typisch für das gesamte Stadtbild sind. Um eine
repräsentative Struktur für das erstellte "fiktive Trennsystem" zu gewährleisten, hat die An-
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Die
tragsgegnerin deshalb für das Dorsch Consult Gutachten den Einzugsbereich von Süd-
und Mittelsammler gewählt. Die vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen bezüglich
der im Gutachten zugrundegelegten Aushubtiefen und Profilpreistabellen lassen ebenfalls
keine durchgreifenden Zweifel daran aufkommen, dass die Antragsgegnerin dieses Gut-
achten der Erstellung der Kalkulation ermessensfehlerfrei zugrundelegen durfte. So geht
aus dem Erläuterungsbericht des Gutachtens bezüglich der Kostenermittlung hervor, dass
die Investitionskosten für die Schmutz- und Regenwasserkanäle auf Basis einer Preismat-
rix (Profiltyp, Durchmesser, Verlegetiefe) erhoben wurde. Der Preisindex bezieht sich dabei
auf die Verlegeklasse 3 (2 bis 3m Aushubtiefe), die anderen Verlegeklassen (1 bis 6 m)
wurden über Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Dabei beinhaltet die Preismatrix den Ka-
nalbau, den Straßenaufbruch und die Straßenerneuerung, eine mittlere Wasserhaltung und
alle sonstigen Nebenkosten inklusive Mehrwertsteuer und die Ingenieurhonorare. Die Auf-
stellungen über das fiktive Regenwassernetz einerseits, sowie das fiktive Schmutzwasser-
netz andererseits lassen erkennen, dass die Kanäle nicht etwa gleich behandelt worden
sind. Auch das vom Antragsteller bereits im ersten Normenkontrollverfahren vorgelegte
- von ihm als Stellungnahme bezeichnete - Schreiben der Kolb und Küllmer Ingenieurge-
sellschaft mbH vom 22. Juli 2004 an ihn weckt derartige Zweifel nicht. Vielmehr handelt es
sich um die Ablehnung der Abgabe eines konkreten Angebots an den Antragsteller bzw.
die "IG Abwasser" auf eine dementsprechende Anfrage hin mit einigen kurzen allgemeinen
Hinweisen, die jedoch zu dem Gutachten Dorsch Consult und seinen Feststellungen kei-
nen konkreten Bezug haben. Letztlich geht es auch nicht darum, ob die in diesem Gut-
achten gefundenen Ergebnisse in Einzelheiten (wissenschaftlich) auch anders vertreten
werden könnten, sondern allein darum, ob die Ergebnisse dieses Gutachtens von der An-
tragsgegnerin bei der Kalkulation der Gebühren ermessensfehlerfrei zugrundegelegt wer-
den konnten. Dagegen hat der Senat keine Bedenken. Insofern bestand auch kein Anlass,
das Gutachten Dorsch Consult - wie vom Antragsteller beantragt - durch ein gerichtlich ein-
zuholendes erneutes Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen. Ein konkretes
Beweisthema hat der Antragsteller insoweit auch nicht genannt.
Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Kalkulation der angefochtenen Gebührensätze er-
geben sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht daraus, dass die An-
tragsgegnerin für diese weiterhin die Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen
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Dh:
Prof. Dr. Ing. Cornel vom Juli 2002 über die "Erarbeitung eines Verteilschlüssels für eine
getrennte Gebührenerhebung nach Schmutz- und Niederschlagswasser für die Abwasser-
ableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen der Stadt Darmstadt und der Südhessi-
schen Gas und Wasser AG" für die Gebührenkalkulationen für den Zeitraum 2004 bis 2006
zugrundegelegt hat. Auch zu diesem Gutachten hat der Senat bereits eingehend in seinem
Beschluss vom 27. September 2006 Stellung genommen. Eine Fortschreibung dieses Gut-
achtens für die Kalkulationen im Jahr 2004 war noch nicht zwingend erforderlich. Das Gut-
achten bezog sich auf den zurückliegenden Zeitraum 1997 bis 2001. Die Antragsgegnerin
hat dargelegt, dass in diesem Zeitraum sowohl Jahre mit hohen wie auch mit geringen
Niederschlagsmengen erfasst waren. Zu Recht weist sie auch darauf hin, dass maßgeblich
für die Beurteilung der Kalkulation die Daten sind, die dem Satzungsgeber bei Erstellung
der Kalkulation zur Verfügung standen. Wenn also der Antragsteller vorbringt, im Jahr
2005 seien erheblich geringere Wassermengen gereinigt worden als vorgesehen, bewirkt
dies keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kalkulation oder an den Ergebnissen des ihr
zu Grunde liegenden Gutachtens. Die Aufstellung einer Kalkulation beinhaltet zwangsläufig
auch Prognosen. Für diese konnte sich die Antragsgegnerin auf das Gutachten aus dem
Jahr 2002 stützen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin, nachdem mit dem Jahr 2005 das
erste vollständige Jahr nach der Ausgliederung der Abwasserreinigung in eine gesonderte
Kommanditgesellschaft abgeschlossenen war, auf der Basis der nunmehr vorliegenden
Daten eine Fortschreibung des Gutachtens Cornel veranlasst, deren Ergebnisse dann in
die Kalkulation der Gebühren ab dem Jahr 2007 eingeflossen sind.
Der Antragsteller rügt weiterhin auch im vorliegenden Normenkontrollverfahren die Berück
sichtigung bzw. Nichtberücksichtigung verschiedener Kostenpositionen durch die Antrags-
gegnerin im Rahmen der Gebührenkalkulation.
Gebührenfähig im Sinne von $ 10 Abs. 2 KAG sind die nach Batriehswirtsehäntlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom sogenannten wertmäßigen
Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbrin-
gung einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an
Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (8 10
Abs. 2 Satz 2 KAG) Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung,
20070425 Beschluss5_N_2781_05
=26 =
angemessene Abschreibungen, eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und
Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bestimmung der in diesem
Sinn ansatzfähigen Kosten und der darauf beruhenden Festlegung des Gebührensatzes
unterliegt der Satzungsgeber einer Veranschlagungsmaxime, denn er ist von Schätzungen,
Prognosen und Werturteilen abhängig, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar
sind. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist lediglich eine Recht-
mäßigkeitsprüfung und bezieht sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis
mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Gebührensätze dürfen deshalb nicht von vorn-
herein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und
wesentlich übersteigt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -,
ESVGH 49, 222 = NVwZ-RR 2000, 2143, und vom 27. September 2006, a.a.O.).
Der Antragsteller beanstandet u. a. die von der Antragsgegnerin in der Gebührenkalkula-
tion angesetzten Personalausgaben, weil er davon ausgeht, dass die betreffenden Be-
diensteten zumindest zum Teil mit Planungsarbeiten für Neubauten im Rahmen des Ent-
wässerungssystems oder mit Einzelprojekten beschäftigt sind. Aufgrund der Anforderun-
gen der Periodengerechtigkeit dürften derartige Aufwendungen erst nach Inbetriebnahme
der betreffenden Anlageteile im Wege der Abschreibung Berücksichtigung finden. Dies gibt
jedoch keinen Anlass für Beanstandungen der Kalkulation.
Richtigerweise gehören zu den in der Gebührenkalkulation ansetzbaren Kosten einer als
Regiebetrieb geführten Einrichtung auch die Personalkosten für die in dem Betrieb Be-
schäftigten. Wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden, ist
dabei dem Organisationsermessen des kommunalen Trägers anheim gestellt. Die Grenze
ist erst ein sachlich nicht mehr vertretbarer Verbrauch an öffentlichen Mitteln (Schulte/Wie-
semann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2006, & 6 Rdn 168). Der
Grundsatz der Periodenbezogenheit verlangt, dass die Gebührenpflichtigen nur mit den
Kosten belastet werden, die der betreffenden Kalkulationsperiode zuzuordnen sind. Das
bedeutet, dass einzelne Anlagenteile über Abschreibungen erst dann gebührenwirksam
berücksichtigt werden können, wenn diese Anlagenteile in Betrieb genommen sind. Damit
können auch die Aufwendungen, die der Herstellung einzelner Anlagenteile dienen oder
gedient haben, erst ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Rahmen der Gebühren be-
20070425 Beschluss5_N_2781_05
bt
wo
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DT
rücksichtigt werden. Dies gilt auch etwa für Planungskosten, die sich konkreten Anlagen-
teilen zuordnen lassen. Sie sind über Abschreibungen, nicht über Personalkosten zu be-
rücksichtigen (Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdn 133 c). Planungen jedoch, die sich nicht
einzelnen Anlagenteilen zuordnen lassen, die zu einem konkreten Zeitpunkt in Betrieb ge-
nommen werden, sind der Einrichtung insgesamt zuzuordnen und deshalb allgemein ge-
bührenfähig.
Hier hat die Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegt, dass sie insgesamt 12 Mitarbeiter
beschäftigt, die im Bereich von Planung und Baudurchführung von Gewässer- und Kanal-
bauwerken tätig sind, wovon fünf Mitarbeiter mit der Baudurchführung von Neubauten im
im Kanal-, aber auch im Gewässerbereich befasst sind. Den Anteil der Kosten dieser Mit-
arbeiter im Bereich der Planung und Errichtung von Bauwerken der Abwasserbeseitigung
ermittelt das Personalamt nach zeitlicher Verursachung und übermittelt ihn der Kämmerei
zur Gebührenkalkulation. Für diese zunächst im Sammelnachweis der Personalkosten
enthaltenen Kostenanteile wird die Gebührenkalkulation dadurch entlastet, dass die ent-
sprechenden Beträge als Einnahmen "aus innerer Verrechnung" bei den Bauleitungskos-
ten wieder abgesetzt werden (vgl. dazu: Gebührenbedarfsberechnung vom 27. Juli 2004,
Seite 1, HH-Stelle 153.000.6). Die Zweifel des Antragstellers daran, dass der dort im
Rahmen der Gebührenkalkulation für Bauleitungskosten abgesetzte Betrag von 63.400 €
dem diesbezüglichen Personalaufwand für neu geplante Anlagenteile, die erst in späteren
Rechnungsperioden in Betrieb genommen werden sollen, auch tatsächlich entspricht, sind
insofern nicht ausreichend substantiiert.
Nicht zu beanstanden ist auch die vom Antragsteller gerügte Vergabe der Aufgabenberei-
che TV-Untersuchungen, Kanalunterhaltung und -sanierung an den städtischen "Eigenbe-
trieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Darmstadt" (EAD). Die Antragsgegnerin hat unter
Verweis auf die diesbezügliche Magistratsvorlage vom 20. August 2002 und den Magist-
ratsbeschluss Nr. 0624/3 die Beweggründe für diese Entscheidung dargelegt. So waren
bereits im Jahr. 2000 die Aufgabenbereiche Kanalbetrieb (Kanalspülungen) und Betrieb der
öffentlichen WCs auf den EAD übertragen worden mit Verbesserungen in Aufgabenab-
wicklung und mit Kosteneinsparungen. Mit der weiteren im Jahr 2002 beschlossenen Ver-
lagerung sollten alle gewerblichen Arbeiten (Arbeiterbereiche) beim EAD zusammenge-
20070425 Beschluss5_N_2781_05
DB
führt werden, um entsprechende Synergieeffekte zu nutzen. Derartige Organisationsent-
scheidungen beim Betrieb der Anlage stehen im Ermessen des Betreibers der öffentlichen
Anlage "Abwasserbeseitigung". Sprechen - wie hier - sachliche Erwägungen für eine der-
artige organisatorische Entscheidung, sind die dadurch entstehenden "Fremdkosten" - hier
allerdings beim stadteigenen Eigenbetrieb - auch grundsätzlich notwendig im Sinne des
& 10 Abs. 2 KAG.
Auch die vom Antragsteller gerügte Einbeziehung der Benutzungsgebühren "Kommunale
Informationsverarbeitung" (KIV) in die Gebührenkalkulation unterliegt keinen Bedenken.
Diese Kosten fallen an im Rahmen der Verarbeitung der von der HSE an die Stadt gelie-
ferten Frischwasserverbrauchsdaten und bei deren Umsetzung in das von der Stadt ge-
nutzte Datenverafbeitungssystem als Grundlage für die Festsetzung der Schmutzwasser-
gebühren. Zu den nach & 10 Abs. 2 KAG berücksichtigungsfähigen Fremdleistungsentgel-
ten gehören auch sogenannte administrative Entgelte. Dies sind Entgelte für Leistungen,
die andere juristische Personen des öffentlichen Rechts der gebührenfinanzierten Einrich-
tung erbringen. Dazu zählen auch Verwaltungsgebühren, wenn sie der Erbringung der ge-
bührenfinanzierten Leistung dienen, also betriebsbedingt sind (Schulte/Wiesemann,a.a.O.,
Rdn 188 ff). Da die bei der KIV verarbeiteten Daten Voraussetzung für die Erstellung der
individuellen Gebührenabrechnung und der Bescheide hinsichtlich der Schmutzwasserge-
bühren sind, geschieht die Inanspruchnahme durch die Antragsgegnerin betriebsbedingt,
d.h. auch dieser Posten ist berücksichtigungsfähig. Im Übrigen ist er angesichts seiner
Höhe von insgesamt 10.000 € bei einem Gebührenbedarf von über 30 Millionen € auch
nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Auch die Bedenken des Antragstellers bezüglich der Art und Weise der Einbeziehung der
im Jahr 2004 an die Antragsgegnerin geleisteten Erstattung der Mehrkosten für die Über-
dimensionierung der Klärschlammtrocknungsanlage greifen gegenüber beiden angegriffe-
nen Satzungsfassungen und den zugrundeliegenden Kalkulationen nicht durch. In der Kal-
kulation für die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002 und in den
rückwirkend für den Zeitraum ab 1995 erstellten Kalkulationen hatte die Antragsgegnerin
jeweils nur die von der Preisprüfungstelle des Regierungspräsidiums Darmstadt ermittelten
preisrechtlich zulässigen Kosten unter Einbeziehung einer fiktiven kleinen Klärschlamm-
20070425 Beschluss5_N_2781_05
5G-
trocknungsanlage beanstandungsfrei zugrundegelegt (vgl. Beschluss des Senats vom
27. September 2006, a.a.O., Seite 28 f des amtlichen Abdrucks). Im Jahr 2004 hat die HSE
an die Stadt für die Überdimensionierung der Anlage eine Erstattung von 1.347.109,17 €
geleistet. Dieser Betrag umfasste zum einen den Differenzbetrag zwischen den fiktiven
Kosten für eine kleine Anlage und den tatsächlich für die überdimensionierte Anlage abge-
rechneten Kosten. Diesen hatte die Antragsgegnerin aus allgemeinen Haushaltsmitteln
finanziert, so dass er nicht gebührenwirksam zu berücksichtigen war. Zusätzlich waren in
dem im Jahr 2004 erstatteten Betrag Ersparnisse enthalten, die dadurch entstanden wa-
ren, dass die Antragsgegnerin in Verhandlungen mit der HSE die Kosten für die kleine An-
lage nochmals reduzieren konnte. Diesen Betrag von 757.396,54 € hat die Antragsgegne-
rin zunächst in der Kalkulation mit dem zum Zeitpunkt der Aufstellung der Kalkulation ab-
schätzbaren Betrag für das Jahr 2004 eingestellt und nachträglich insgesamt gebühren-
wirksam vereinnahmt. Dies ist nicht zu beanstanden. Da dieser Betrag eigentlich den
Rechnungsperioden 1995 bis 2003 zuzurechnen war, die diesbezüglichen Heranziehungen
aber bestandskräftig abgeschlossen waren, ist es ermessensfehlerfrei, wenn der Sat-
zungsgeber diese Erstattung in der auf die Erstattung folgenden Rechnungsperiode be-
rücksichtigt. Dass dieser Betrag dann nicht mehr in der neu aufgestellten Kalkulation für
die Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004 enthalten ist, beruht schon darauf, dass
sich diese Kalkulation nur noch auf den Zeitraum 2005 und 2006 bezog.
Zu der vom Antragsteller erneut angeschnittenen Problematik der Frage einer gebühren-
wirksamen Berücksichtigung der Erlöse für den Verkauf von Aktien der SHGW-AG in den
Jahren 2000 und 2002 durch die Antragsgegnerin verweist der Senat auf seine Ausfüh-
rungen im Beschluss vom 27. September 2006 (Seite 30 ff des amtlichen Abdrucks). Im
Übrigen sind diese Erlöse der Antragsgegnerin auch nicht in den für die Gebührenkalkula-
tion maßgeblichen Jahren 2004 bis 2006 zugeflossen.
Soweit die Antragsgegnerin in der Kalkulation Mittel für laufende Vermessungsarbeiten
angesetzt hat, hat sie darauf verwiesen, dass diese nicht im Zusammenhang mit Neubau-
Projekten stehen. Im Übrigen hat sie dargelegt, dass die prognostizierten Mittel zumindest
im Jahr 2004 nur zu einem kleinen Teil in Anspruch genommen worden sind.
20070425 Beschluss5_N_2781_05
-30-
Im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Ansatz der Kosten für die Reinigung
der Sinkkästen in den Wasserabläufen der Straßen. Die Antragsgegnerin weist zu Recht
darauf hin, dass diese Aufgabe Teil der Abwasserbeseitigung ist (vgl. OVG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1312/82 -, KStZ 1984, 139; Stemshorn in:
Driehaus, a.a.O., & 6 Rdn 462). Zum Teil kommen dabei die Sinkkästen auch der Grund-
stücksentwässerung zugute, da in der Regel ein Teil des Niederschlagswassers von den
befestigten Flächen der Grundstücke über den Straßenkanal abfließt. Der von der An-
tragsgegnerin gewählte Weg, die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer von dem
Anteil der Kosten der Straßenentwässerung bei Erhebung einer gesonderten Nieder-
schlagswassergebühr durch Einbeziehung der Straßenflächen in die Summe der befestig-
ten Flächen zu entlasten, bewirkt im Ergebnis jedenfalls keine Benachteiligung der Gebüh-
renpflichtigen.
Auch die Art der Berücksichtigung des sogenannten "Fremdwassers" in der Kalkulation der
Antragsgegnerin gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. So ist etwa in der Rechtspre-
chung anerkannt, dass Grund- und Quellwasser grundsätzlich kein Abwasser, sondern
"Fremdwasser" sind, für das Gebühren nur bei besonderer Satzungsregelung erhoben
werden können. Zumindest die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem
zugeordnet werden kann, können deshalb auf die Benutzer der gesamten Einrichtung
umgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84
Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. April 2000 -2L
215/98 -, KStZ 2001, 53). Das von ihr eingeleitete Bachwasser - insofern kein
Fremdwasser in diesem Sinn - hat die Antragsgegnerin insgesamt im Rahmen der
Berechnung der Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab zulasten der
Stadt zugrundegelegt, d.h. sie entrichtet dafür Schmutzwassergebühren. Im Ergebnis ent-
steht dem Gebührenzahler somit zumindest kein Nachteil. Die von der Antragsgegnerin in
den Kalkulationen prognostizierten Mengen für das einzuleitende Bachwasser beruhen auf
den Mengen vorausgegangener Jahre. Schon der Charakter einer Prognose verbietet es,
dem tatsächliche, nachträglich feststehende Mengen entgegenzuhalten, wie es der
Antragsteller tut.
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ler
»m
Si:
Der Antragsteller wendet sich auch dagegen, dass die Antragsgegnerin entschieden hat,
für den Zeitraum von sechs Jahren den Gebührenhaushalt jährlich in Höhe von jeweils 4,9
Millionen € aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu entlasten. Dem liegt zugrunde, dass die
Antragsgegnerin in der Folge des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Darm-
stadt vom 29. März 2001, in dem es den in der damaligen Satzung der Antragsgegnerin
gewählten einheitlichen Frischwassermaßstab für unzulässig hielt, rückwirkend bis zum
Jahr 1989 Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren neu kalkulierte. Für die
Gebührenperioden 1989 bis 1994 hat die Antragsgegnerin Rückzahlungen an die ehemali-
gen Gebührenzahler unter Außerachtlassung bestandskräftiger Bescheide geleistet. Für
den Zeitraum 1999 bis 2002 hat die Antragsgegnerin rückwirkend Änderungsbescheide
erlassen und entstehende Gutschriften ausgezahlt oder verrechnet. Für den Zeitraum 1995
bis 1998 war ursprünglich politisch geplant, sich aus einer Vergleichsberechnung mit den
früher gezahlten Benutzungsgebühren ergebende rechnerische Guthaben an die einzelnen
früheren Gebührenpflichtigen auszuzahlen. Von diesem Vorhaben ist die Antragsgegnerin
allerdings aufgrund der Erwartung abgerückt, derartige Rückzahlungen könnten zu einem
großen Teil nicht diejenigen erreichen, die im Wesentlichen wirtschaftlich die Gebühren
getragen hätten, wie insbesondere Mieter. Stattdessen hat die Stadtverordnetenver-
sammlung der Antragsgegnerin im Jahr 2004 beschlossen, den Gesamtbetrag von 29,4
Millionen € ab dem Jahr 2004 über einen Zeitraum von sechs Jahren mit jährlichen Raten
von 4,9 Millionen € zur Reduzierung des Gebührenbedarfs in die Gebührenkalkulation ein-
zustellen. Dies beeinträchtigt die Gebührenpflichtigen der hier angefochtenen Fassungen
der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin ab dem Jahr 2004
schon deshalb nicht, weil es ihnen durch die Reduzierung des Gebührenbedarfs zugute
kommt. Der Antragsteller sieht vielmehr in der Tatsache, dass die Antragsgegnerin diesen
Betrag nicht direkt den Gebührenpflichtigen des Zeitraums 1995 bis 1998 ausgezahlt hat,
ein Gerechtigkeitsproblem. Diese von der Antragsgegnerin politisch anders entschiedene
Vorgehensweise ist rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Gebührenbescheide für
den Zeitraum 1995 bis 1998 sind bestandskräftig, so dass die Abrechnung abgeschlossen
ist. Die Zurverfügungstellung des Gesamtbetrags von 29,4 Millionen € aus Haushaltsmit-
teln für insgesamt sechs Gebührenjahre ist damit eine Entlastung der Gebührenzahler die-
ser Rechnungsperioden, ein Nachteil, den der Antragsteller rügen könnte, entsteht für sie
nicht.
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=32 =
Auch die vom Antragsteller erneut in Zweifel gezogenen von der Antragsgegnerin bei der
Kalkulation der streitigen Niederschlagswassergebühr angenommenen befestigten Flä-
chen, von denen Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungsanlage geleitet wird,
geben dem Senat keinen Anlass zu Beanstandungen. Die Antragsgegnerin hat bereits in
dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren die Entwicklung der öffentlichen und pri-
vaten versiegelten Flächen in ihren Kalkulationsprognosen im Einzelnen dargestellt. Der
Senat hat sich damit bereits in seinem Beschluss vom 27. September 2006 eingehend
auseinandergesetzt, insbesondere bezüglich der in dem damaligen Verfahren streitigen
Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung vom 27. August 2002. Darauf wird weitgehend
Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang auch erläutert,
dass mit den in den Gebührenkalkulationen genannten "Öffentlichen versiegelten Flächen“
immer nur die Verkehrsflächen gemeint sind. Alle versiegelten Flächen der öffentlichen
Gebäude, wie im städtischen Besitz befindliche Schulen, Verwaltungsgebäude und
Sportstätten, sind in der Gesamtsumme der versiegelten privaten Flächen enthalten, da die
Stadt wie jeder private Grundstückseigentümer zur Zahlung von Niederschiagswasserge-
bühren herangezogen wird. Auch die Zweifel, die der Antragsteller bezüglich der Fläche
der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten von der US-Armee genutzten Grundstü-
cke äußert, entbehren einer substantiierten Grundlage. Allein die Äußerung, die Antrags-
gegnerin habe vielleicht nicht die gesamten privaten Straßen, Gelände- und Gebäudeflä-
chen oder diese nicht mit dem richtigen Versiegelungsgrad zugrunde gelegt, genügt inso-
fern nicht.
Da insgesamt deshalb die Höhe der streitigen Gebührensätze für Schmutzwasser und
Niederschlagswasser in & 16 Abs. 8 und 8 17 Abs. 6 ABGS in beiden angergriffenen Fas-
sungen der Änderungssatzungen vom 22. September 2004 und vom 17. Dezember 2004
nicht zu beanstanden ist, ist der Normenkontrollantrag abzulehnen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (8 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf
& 167 VwGO in Verbindung mit 88 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (8 132 Abs. 2 VwGO).
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|
i
|
88.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf & 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Nach sei-
ner ständigen Rechtsprechung setzt der Senat in Streitigkeiten über wiederkehrende Leis-
tungen in entsprechender Anwendung des & 9 ZPO den Wert des Streitgegenstandes auf
den 3 1/2 fachen Wert des Jahresgebührenbetrages fest, wenn sich der Streit auf einen
unabsehbaren Zeitraum bezieht und er betragsmäßig nicht genau abgrenzbar ist. Bezieht
sich der Streit auf einen kürzeren Zeitraum, ist dieser maßgebend. Im Normenkontrollver-
fahren geht der Senat entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbar-
keit im Hinblick auf die besondere Bedeutung mindestens vom Auffangstreitwert aus
(Nummer 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. Kopp/
Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh & 164 Rdn 14).
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
34117 Kassel
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt einzulegen;
juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die
Beschwerde muss die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung
zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
einzureichen. In der Begründung muss entweder
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden
oder
20070425 Beschluss5_N_2781_05
34-
- die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet
werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren
ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser
Abweichung,
oder
- ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.
Dr. Lohmann Dr. Bark Dr. Apell
Schneider Dr. Jürgens
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DE Ausgefert igt
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Kassst, den 2. a N N. lese &ü Eeereessrren
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= als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Er des Hess. Verwaltungsgerichtenofes
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[
20070425 Beschluss5_N 2781_05
2007/0284
2901 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
10.05.2007
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II
Amt: Rechtsamt
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Tagesordnung: I II
Verteiler:
II 30
Stvv
Vorlage-Nr. 2007/0284
Magistratsbeschluss-Nr.
322
Betreff: Normenkontrollverfahren wege n Gültigkeit der Abwasserbeitrags- und
gebührensatzung
Vorlage vom: 09.05.2007
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat nimmt Kenntnis vom Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes
vom 24.04.2007, eingegangen am 08.05.2007, mit dem der Normenkontrollantrag
gegen die ab 01.10.2004 und 01.01.2005 geltenden Gebührensätze für Schmutz–
und Niederschlagswasser abgewiesen wurde.
2. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2007 ist der
Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Anlagen: Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofes
Beschluss des Magistrats vom 16.05.2007
Der Magistrat nimmt von der Vorlage Kenntnis.
2
...
Begründung:
Mit Magistratsvorlage Nr. 2006/0647 ist der Magistrat über den Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2006, mit dem der Antrag auf Normenkontrolle gegen
die Höhe der in der am 01.09.2002 in Kraft getretenen Abwasserbeitrags– und
gebührensatzung festgelegten Schmutz– und Niederschlagswassergebühren abgewiesen
wurde, informiert worden.
Daneben war noch ein zweiter Normenkontrollantrag gegen die zum 01.10.2004 und
01.01.2005 in Kraft getretenen geänderten Gebühr ensätze für Niederschlagswasser und
Schmutzwasser beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der Hessische
Verwaltungsgerichtshof hat mit dem als Anlage beigefügten Beschluss vom 24.04.2007,
eingegangen am 08.05.2007, auch den zweiten Normenkontrollantrag abgewiesen und
eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen ist innerhalb
eines Monats das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde möglich, so dass der
Beschluss noch nicht rechtskräftig ist.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat erneut sämtliche Einwendungen des
Antragstellers zurückgewiesen. Die Position der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist damit in
vollem Umfang bestätigt worden, so dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
städtischen Abwassergebührenrechts bestehen.
Dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung wird der Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Darmstadt,
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
Anlage
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2007
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Luisenplatz 5A
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0284
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.05.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00