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2011/0139

Bebauungsplan E 44.1 - Am Wolfhartweg - (Beschluss 3. Offenlage)

Magistratsvorlage 13.04.2011

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2011/0139

9257 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
19.04.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0139 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan E 44.1  - Am Wolfhartweg -  (Beschluss 3. Offenlage) 
 
Vorlage vom: 13.04.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
A. Abwägungsentscheidung zur 2. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs E 44.1 
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4a (3) i.V.m. § 4 (2) BauGB gingen zur 2. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs E 44.1  – Am 
Wolfhartweg –  die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung ( Anlage 1) 
entschieden. 
B. Verfahrenswahl 
Das Bebauungsplanverfahren wurde bisher nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt 
und wird künftig nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren weitergeführt. 
C. Beschluss über die 3. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs E 44.1 
1. Dem vorliegenden, gegenüber der 2. Offenlage geänderten Entwurf zum Bebauungsplan  
E 44.1  – Am Wolfhartweg –  (Anlage 3) und der zugehörigen Begründung (Anlage 2), sowie den in 
den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Änderungen der Satzungen über die Gestaltung 
baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser, wird zugestimmt.

2 
... 
2. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplan E 44.1  – Am Wolfhartweg –  für das Gebiet 
zwischen Heinrich-Delp-Straße, Steckenbornweg, Wolfhartweg und Steigertsweg sind gem. § 4a (3) 
BauGB erneut öffentlich auszulegen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und TÖBs  
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 44.1 
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf E 44.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0139 vom 13.04.2011:   
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 02.08.2007 beschlossen, für den Bereich 
des rechtskräftigen Bebauungsplans E 44 einen Bebauungsplan zu dessen teilweiser Änderung 
aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.08.2007 im Darmstädter Echo öffentlich 
bekannt gemacht. 
 
Gleichzeitig wurde beschlossen, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB 
aufzustellen, da die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Die Begründung enthält daher keinen 
Umweltbericht. Nach § 13 BauGB kann auch von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und 
der Träger öffentlicher Belange abgesehen werden, was hier geschehen ist. 
 
Der Bebauungsplanentwurf E 44.1 enthielt Änderungen und Ergänzungen für den gesamten 
Geltungsbereich des Bebauungsplans E 44, die sich auf einen Teil der zulässigen Traufhöhen, die 
Farb- und Materialauswahl der Dachdeckungen und den Einbau von Zisternen beziehen sowie eine 
Eckabrundung des Buntspechtwegs, damit größere Fahrzeuge dort einwandfrei abbiegen können. 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 02.08.2007 die Offenlage dieses Entwurfs zum 
Bebauungsplan und der dazugehörigen Begründung beschlossen. Die Offenlage erfolgte nach 
öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 08.08.2007 in der Zeit vom 17.08.2007 bis 
17.09.2007. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 16.08.2007gemäß 
§ 3 (2) BauGB über die Offenlage informiert und gemäß § 4 (2) BauGB um Stellungnahme gebeten. 
 
Nach der Offenlage wurde offenbar, dass die GRZ und die GFZ für Teilbereiche des Bebauungsplans 
geändert werden müssen, damit die vorgesehenen überbaubaren Flächen voll ausgenutzt werden 
können. Zusätzlich waren weitere Änderungen zur Zuordnung von Ausgleichsflächen erforderlich. 
Gemäß § 4a (3) BauGB sind der nach der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB geänderte Entwurf zum 
Bebauungsplan und die dazu gehörende Begründung erneut offen zu legen. 
 
Daher wurde am 29.04.2008 die zweite Offenlage des Entwurfs zum Bebauungsplan E 44.1 von der 
Stadtverordnetenversammlung beschlossen, die nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom 
26.05.2008 in der Zeit vom 04.06.2008 bis 04.07.2008 durchgeführt wurde. Die Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden am 04.06.2008 gemäß 
§ 3 (2) BauGB über die Offenlage informiert und gemäß § 4a (3) i.V.m. § 4 (2) BauGB erneut um 
Stellungnahme gebeten. 
 
Nach der 2. Offenlage ergaben sich erneut notwendige Änderungen in Bezug auf die Anzahl der 
zulässigen Wohneinheiten bei einigen Eckgrundstücken, bei der zulässigen Größe von Gartenhütten 
und aufgrund der zwischenzeitlich aufgetretenen Altablagerungsproblematik im Baugebiet, die 
inzwischen gelöst ist. Die erneuten Änderungen resultieren in erster Linie aus der begonnenen 
Bebauung des Neubaugebiets und sollen den Bebauungsplan E 44 entsprechend der Entwicklung 
anpassen. Dies macht jedoch eine erneute Offenlage notwendig. 
 
 
 
Zu A.:
 
 
Die zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) 
i.V.m.§ 4 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zu den Zielen und Zwecken des Bebauungsplans 
E 44.1 wurden zusammengefasst und gemäß Anlage 1 geprüft. 
 
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB gingen 
zur 2. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs E 44.1  – Am Wolfhartweg – keine Stellungnahmen ein. 
 
 
 
 
Zu B.:

4 
... 
Die inzwischen auf 9 Punkte angewachsenen Änderungen im vorliegenden Planentwurf E 44.1 lassen 
es nicht mehr als sicher erscheinen, dass die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans E 44 nicht 
berührt sind. Insbesondere bei Änderungen, die Art und Maß der baulichen Nutzung betreffen, ist 
hiervon auszugehen. Das bisher angewendete Verfahren nach § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) 
setzt aber gerade bei Änderungen von Bebauungsplänen voraus, dass die Grundzüge der Planung 
nicht berührt werden. Das Verfahren nach § 13 BauGB kann hier demzufolge nicht ohne 
Rechtsunsicherheit weiterbetrieben werden. 
Für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der 
Innenentwicklung kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren  nach § 13a BauGB 
aufgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:  
• Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche darf 20.000 m² nicht übersteigen. 
• Die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, darf nicht begründet 
werden.  
• Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der 
Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen 
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. 
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans E 44.1 soll daher im beschleunigten Verfahren 
nach § 13a BauGB weitergeführt werden, da die oben genannten Voraussetzungen hier erfüllt sind. 
Das Verfahren nach § 13a BauGB dient der Förderung der Innenentwicklung. Da das Planungsgebiet 
im neuen Regionalplan Südhessen 2010 bereits als Vorrangfläche Siedlung Bestand dargestellt und 
das Gebiet schon zu einem Teil bebaut ist, kann von einer Innenbereichsfläche ausgegangen werden. 
Durch den Planentwurf wird zudem eine geringfügige Nachverdichtung (Erhöhung der GRZ/GFZ, 
Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten an den Eckgrundstücken) ermöglicht. Alle weiteren 
Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. 
 
Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird wie im vereinfachten Verfahren nach § 13 
BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der 
Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie 
von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. 
 
 
 
Zu C.:
 
 
Gemäß § 4a (3) BauGB sind der nach der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB geänderte Entwurf zum 
Bebauungsplan und die dazu gehörende Begründung erneut offen zu legen. Dazu wurde der 
geänderte Entwurf des Bebauungsplans (Anlage 3) und die dazu gehörende geänderte Begründung 
(Anlage 2) erstellt. 
 
Die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfs E 44.1 und der 
zugehörigen Begründung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung. 
 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden im 
Rahmen der erneuten Offenlage beteiligt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Dezernent VI 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel

5 
... 
Stadtrat 
 
Darmstadt, den 13.04.2011 
61.2 zim Nst. 2603 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
• 11 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs E 44.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten (z. Hd. des Berichterstatters) 
 
Zu den Sitzungen wird aufgehängt/ausgelegt:  
• Entwurf des Bebauungsplans E 44.1

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8904 Zeichen

Bebauungsplan E 44.1  - Am Wolfhartweg - 
Stand: 13.04.2011  Prüfung der St ellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2. Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 HSE Technik GmbH & Co. KG, Dornheimer Weg 24, 64293 Darmstadt 
(Schreiben vom 26.06.2008 H110 Re/RS): 
  
  
Bei der weiteren Planung ist folgendes zu beachten: 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der 
Leitungstrasse ist zu beachten, dass tief wurzelnde Bäume lt. DIN 
18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand 
von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser 
Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen 
zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu ver-
schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Betriebsmittel sind 
deshalb vorher mit der HSE abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- 
bzw. Baumschutzmaßnahmen in die planungsrechtlichen Festsetzungen 
zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
Sparte Strom 
Die geplante Trassierung für die Erschließung des Planungsgebietes ist 
dem beigefügten Projektplan eingezeichnet. 
Zur Sicherung der Stromversorgung wird eine Versorgungsfläche gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB zur Errichtung einer Transformatorstation be-
antragt. Der benötigte Standort wurde im Vorentwurf eingetragen. Mit 
Rücksicht auf die geplante Bebauung wird eine Transformatorstation des 
Typs K2000, Flachdach vorgeschlagen. Die Dimensionierung der ent-
sprechenden Grundstücksgröße beträgt 6,30 m in der Länge und 2,70 m 
in der Breite. 
 
Im Rahmen der Baumaßnahmen ist vorgesehen, Stromversorgungskabel 
zu verlegen. 
Neue Versorgungskabel können erst dann gelegt werden, wenn die Bau-
arbeiten für Kanalisation und Wasserversorgung abgeschlossen, die Er-
schließungsarbeiten lage- und höhenmäßig hergestellt und die Grenzen 
sichtbar vermarkt sind 
 
  
 
 
Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen sind nicht Gegenstand von 
Festsetzungen in Bebauungsplänen. Bei Pflanzmaßnahmen im 
Plangebiet werden die geforderten Abstände im Rahmen der Aus-
bauplanung abgestimmt und berücksichtigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Projektplan wurde an das für die Koordinierung der Ausbaupla-
nung zuständige Straßenverkehrs- und Tiefbauamt weitergeleitet. 
Im diesem Änderungsbebauungsplan zu Grunde liegenden rechts-
kräftigen Bebauungsplan E 44 ist bereits ein entsprechendes 
Grundstück für eine weitere Transformatorstation vorgesehen. 
 
 
 
 
 
Notwendige Versorgungskabel sind nicht Gegenstand des Bebau-
ungsplanverfahrens. Die Koordination der Leitungsverlegung für 
Strom, Kanal, Wasser, etc. erfolgt im Zuge der Ausbauplanung 
durch das zuständige Fachamt. 
 
 
 
Anlage 1

Bebauungsplan E 44.1  - Am Wolfhartweg - 
Stand: 13.04.2011  Prüfung der St ellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2. Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Sparten Gas und Wasser 
Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist unter Beachtung der Wirt-
schaftlichkeit möglich. Die Entscheidung über die Gasversorgung wird 
vom VNB getroffen, wenn die Planung abgeschlossen ist und die Kosten 
feststehen. 
 
Im Zuge der weiteren Erschließung werden gegebenenfalls zusätzliche 
Gas- und Wasserleitungen gelegt. 
Auf die in diesem Bereich vorhandenen Gas- und Wasserleitungen ist bei 
den Planungen entsprechend dem DVGW-Regelwerk Rücksicht zu neh-
men. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an das zuständige 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt weitergeleitet. Er ist nicht Ge-
genstand des Bebauungsplanverfahrens. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an das zuständige 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt weitergeleitet. Er ist nicht Ge-
genstand des Bebauungsplanverfahrens. 
1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt (Schreiben vom 16.07.2008, III 31.2-61d 02/01-324): 
  
  
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Bauleitplanung keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
 
Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie 
folgt Stellung genommen: 
 
Grundwasser 
Es werden keine wasserwirtschaftlichen Belange berührt. Eine fachtech-
nische Stellungnahme ist nicht nötig. 
 
Oberflächengewässer
 
Aus Sicht der Abflussregelung und des Hochwasserschutzes bestehen 
keine Bedenken gegen die Planung. Messstellen des Landesgrundwas-
serdienstes sind nicht betroffen. 
 
Abwässer/Gewässergüte 
Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Planung. 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan E 44.1  - Am Wolfhartweg - 
Stand: 13.04.2011  Prüfung der St ellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2. Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Bodenschutz: 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt 
und Geologie sind folgende Altflächen (Altstandorte, Ablagerungen) vom 
Plangeltungsbereich betroffen: 
 
Altstandorte: 
 
ALTIS-Nr. 411.000.070-001.115, Heinrich-Delp-Straße 112 
 
ALTIS-Nr. 411.000.070-001.243, Steigertsweg 15 
 
 
ALTIS-Nr. 411.000.070-001.252, Thomasstraße 41 
 
ALTIS-Nr. 411.000.070-001.339, Heinrich-Delp-Straße 75 
 
ALTIS-Nr. 411.000.070-001.401, Steigersweg 54 
 
 
 
 
 
 
Altablagerungen (Altlastenverdächtige Flächen): 
 
ALTIS-Nr. 411.000.070-001.428, Flur 15, Flurstück Nr. 736 
 
ALTIS-Nr. 411.000.070-001.428, Flur 15, Flurstück Nr. 737 
 
ALTIS-Nr. 411.000.070-001.428, Flur 15, Flurstück Nr. 738 
 
ALTIS-Nr. 411.000.070-001.428, Flur 15, Flurstück Nr. 739 
 
ALTIS-Nr. 411.000.070-001.428, Flur 15, Flurstück Nr. 740

Bebauungsplan E 44.1  - Am Wolfhartweg - 
Stand: 13.04.2011  Prüfung der St ellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2. Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
Als Nebenbestimmungen sind in die Begründung zum Bebauungsplan 
aufzunehmen: 
- Bei allen Maßnahmen, die einen Eing riff in den Boden erfordern, ist 
auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkei-
ten des Untergrundes festgestellt , die auf das Vorhandensein von 
schädlichen Bodenveränderungen hi nweisen, ist umgehend das Re-
gierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. 
IV/Da 41.5 zu informieren. 
 
- Bei Baugenehmigungsverfahren, di e Altflächen, schädliche Boden-
veränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Re-
gierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. 
IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde ) zu beteiligen. 
 
- Im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind Aussa-
gen zu vorhandenen Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), Alt-
lasten, schädlichen Bodenveränderungen und/oder Grundwasser-
schäden im Geltungsbereich aufzunehmen. 
 
Folgende Punkte sind darzustellen: 
 
- Bewertung des Gefährdungspotenzials für die vorgesehene bauliche 
Nutzung bei Altflächen, 
- erforderliche Untersuchungen vor der Bebauung der Grundstücke auf 
Grund der vorstehenden Bewertung, 
- Auswirkungen auf die vorgesehene bauliche Nutzung bei bereits 
festgestellten schädlichen Bode nveränderungen und/oder Grund-
wasserverunreinigungen, 
- Auswirkungen der geplanten bau lichen Nutzung auf Sanierungsmaß-
nahmen der festgestellten sc hädlichen Bodenveränderungen 
zeitlich abgeschlossen. Der Abschlussbericht des Ingenieurbüros 
Gündling vom 13.12.2010 liegt dem Regierungspräsidium Darm-
stadt zur Genehmigung vor. 
 
 
 
Der Hinweis ist im Bebauungsplan E 44.1 unter Hinweise (geänder-
te Ziffer II.4) aufgenommen worden. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis ist im Bebauungsplan E 44.1 unter Hinweise (geänder-
te Ziffer II.4) aufgenommen worden. 
 
 
 
Da es sich um ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB, bzw. 
künftig um ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB han-
delt, entfällt die Umweltprüfung und der Umweltbericht. Auf die 
Altlastenproblematik im Bereich de r Louise-Dittmar-Straße wird in 
der Begründung eingegangen. Di e Sanierung der Altablagerungen 
ist zwischenzeitlich abgeschlossen (siehe oben).

Bebauungsplan E 44.1  - Am Wolfhartweg - 
Stand: 13.04.2011  Prüfung der St ellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2. Offenlage Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
und/oder Grundwasserverunreinigungen. 
 
 
Bergaufsicht 
Dem Vorhaben stehen aus der Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte 
mit rechtlicher Verbindlichkeit und abwägungsfähige Sachverhalte ent-
gegen. 
 
Immissionsschutz 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen hinsichtlich Immis-
sionsschutz keine Bedenken. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

anlage 3

13291 Zeichen

Wissenschaftsstadt

Gemarkung Eberstadt Flur 15 und 17

Entwurf zum

Bebauungsplan

- Am Wolfhartweg -

zur Änderung des Bebauungsplans E 44

für das Gebiet in der Gemarkung Eberstadt, das begrenzt wird im Norden durch
die nördliche Grenze des Flurstücks Flur 15, Nr. 360, im Osten durch die östliche
Grenze des Wegeflurstücks Flur 15, Nr. 438/15 und deren geradliniger gedachter
Verlängerung nach Süden sowie der westlichen Grenzen des Ackerflurstücks
Flur 15, Nr. 260/1 im Süden durch die südliche Seite des Steigertsweges, Flur
15, Nr. 624, 438/22 teilweise und Flur 1, Nr. 725/30 teilweise, im Westen durch
die östlichen Grenzen der Grundstücke Heinrich-Delp-Straße Nr. 19 bis 71 und
Thomasstraße 38, die nördliche Grenze des Grundstücks Heinrich-Delp-Straße
71 (Flur 15, Nr. 152/2), die östliche Grenze der Heinrich-Delp-Straße (Flur 15, Nr.
44/1) und die südliche und östliche Grenze des Steckenbornweges (Flur 15, Nr.
438/6 und Flur 17, Nr. 407/6 teilweise).

l. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB

Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung mit
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und
der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12. 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) wird
festgesetzt:

Die Festsetzung |. 2.1.3 des Bebauungsplans E 44 wird wie folgt geändert:

2.1.3 Es sind nur Wohngebäude mit max. 1 Wohneinheit pro Wohngebäude zu-
lässig. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Grundstücke, auf denen
max. 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig sind:

Südliche Eckgrundstücke Louise-Dittmar-Straße und Wohnwege 1 bis 5
(Speierlingweg, Flurstück Flur 15 Nr. 678; Prinzenapfelweg, Flurstück Flur
15 Nr. 632; Goldparmänenweg, Flurstück Flur 15 Nr. 829; Gewürzapfelweg,
Flurstück Flur15 Nr. 871; Edelapfelweg, Flurstück Flur 15 Nr. 916).

Östliche Eckgrundstücke Steigertsweg und Wohnwege 6 und 7 (Stieglitz-
weg, Flurstück Flur 15 Nr. 568; Wiedehopfweg, Flurstück Flur 15 Nr. 528)

Die Festsetzung |. 3. des Bebauungsplans E 44 wird wie folgt ergänzt:

3.3.1 In den Gebieten nördlich und südlich der Wohnwege 1 bis 7 wird als
Grundflächenzahl 0,4 festgesetzt.

3.4.1 In den Gebieten nördlich und südlich der Wohnwege 1 bis 7 wird als
Geschossflächenzahl 0,8 festgesetzt.

Die Festsetzung I. 5.4.1 des Bebauungsplans E 44 wird wie folgt geändert:

Darmstadt

E 44.1

5.4.1 Die Traufhöhen Th 2 und Th 3 beziehen sich auf die jeweils zuge-
ordnete öffentliche Erschließung und sind gemäß der folgenden

Th2

Schemazeichnung anzuwenden. Die Traufhöhe wird in der Mitte
der straßenseitigen Grundstücksgrenze gemessen.

Th 3

Ih2=6,5m

Th2=6,5m A H

Bezugsebene
öffentliche Verkehrsfläche

Schemazeichnung Traufhöhen

Die Festsetzung |. 9.1 des Bebauungsplans E 44 wird wie folgt geändert:

9.1 _ Gartenhütten sind nur bis zu einer Grundfläche von 4 qm zulässig.

Die Festsetzungen |. 19 und I. 20 erhalten folgende Fassung:

19. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ($ 9 (1) 20 BauGB)

Die im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz,

zur

Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. $ 9 (1) 20 BauGB
dienen dem Ausgleich bzw. dem Ersatz der zu erwartenden Beeinträchtigungen der

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

a) Flächen für Ausgleichsmaßnahmen für die Erschließungsanlagen
Der Ausgleich erfolgt auf den öffentlichen Grünflächen gemäß Ziffer I 15.1

b) Flächen für Ausgleichsmaßnahmen für die nichtöffentlichen
Baugrundstücke

Die Festsetzungen I. 19.1 bis I. 19.5 bleiben unverändert.

20. Zuordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach $ 9 (1a) BauGB

20.1 Den Erschließungsanlagen Wiedehopfweg, Stieglitzweg, Steinkauzweg und
Buntspechtweg werden die im nachfolgenden Planausschnitt mit A, B, C und D
gekennzeichneten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen und die darauf sowie im
öffentlichen Raum (Ziffer I. 11.2.3) am Steigertsweg durchzuführenden
Maßnahmen zugeordnet:

- Anlage von ökologisch wertvollen Grünanlagen (Ziffer I. 15.1)
- Anlage von heimischen Gehölzen zur Ortsrandeingrünung

SU ‘

GE

EEE

IA
2:

+

et)

20.2 Den übrigen, in Ziffer I. 20.1 nicht genannten Erschließungsanlagen werden die
übrigen öffentlichen Grünflächen (Ziffer I. 15.1) als Flächen für
Ausgleichsmaßnahmen und die darauf sowie im öffentlichen Raum (Ziffern I. 11.1,
11.2.1, 11.2.3 an der Sophienstraße und 11.3) durchzuführenden Maßnahmen
zugeordnet:

- Anlage von ökologisch wertvollen Grünanlagen (Ziffer I. 15.1)
- Anlage von heimischen Gehölzen zur Ortsrandeingrünung
- Pflanzung von Laubbäumen im öffentlichen Raum (Innenbereich)

20.3 Den nichtöffentlichen Baugrundstücken werden die in Ziffer I. 19 b dargestellten
Flächen für Ausgleichsmaßnahmen und die darauf durchzuführenden Maßnahmen
gemäß Ziffer I 19.4. und I. 19.5 zugeordnet.

20.4 Die Maßnahmen Nr. 1, 2 und 3 (Ziffer I. 19.1 bis I. 19.3) dienen dem Ausgleich von
Eingriffen in Biotope gemäß & 30 BNatSchG und werden diesen zugeordnet.

20.5 Soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren, ist ein Ausgleich nicht erforderlich ($ 1a (3) BauGB).

20.6 Die Umlegung der Kosten für Ausgleichsflächen und -maßnahmen auf den

nichtöffentlichen Baugrundstücken erfolgt gemäß der Kostenerstattungssatzung nach
$ 135c BauGB der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Änderung von zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans E 44:

Die Einmündung des Wohnweges, der vom Buntspechtweg abzweigt, wird wie im
nachfolgenden Planausschnitt dargestellt, geändert:

hd
I

7?

N,

N NE

ERBEN a N N
Rx

”
%%

en

NL
F

\,

FSOCOH

7%

|

+

Die kastenförmigen Festsetzungen mit bisher folgendem Inhalt:

WR WR
werden ersetzt durch >
1) nebenstehenden Inhalt 1)
g g
GRZ GFZ GRZ GFZ
0.35 | 0.7 0.4 0.8
B min = 5,5m B min = 5,5m
alt neu

Il. Hinweise
Der Hinweis Il. 4 wird wie folgt geändert:

4. Altflächen

Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altflächen (Altstandorte,
Altablagerungen) gemäß Altlasteninformationssystem (ALTIS):

a) Altstandorte:

-  Thomasstraße 41
-  Heinrich-Delp-Straße 75, 117
-  Steigertsweg 4-10, 10, 54

Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist
derzeit nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Fest-
stellung von Kontaminationen sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften
zu beachten.

b) Altablagerungen: Flur 15, Flurstücke Nr. 736, 737, 738, 739, 740

Bei Baumaßnahmen im Zuge der Erschließung des Baugebietes E 44

-Am Wolfhartweg- wurden im nördlichen Teil des Geltungsbereichs westlich und
östlich der Louise-Dittmar-Straße auf folgenden Grundstücken Altablagerungen

gefunden und durch vollständigen Bodenaustausch saniert:

Flur 15, Flurstücke Nr. 390/8, 715, 716, 717, 718, 719, 722, 723, 724, 725, 726,

737, 738, 739, 740, und 959.

Die Sanierung der Altablagerungen auf diesen Grundstücken ist abgeschlossen.

Bodenveränderungen

Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festge-
stellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen,
ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und
Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.

Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen
und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 ( zuständige Boden-
schutzbehörde) zu beteiligen.

IV. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen

Aufgrund $ 81 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011
(GVBI. | S. 46) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Die Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen als Bestandteil (IV) des Bebauungsplans
E 44 wird wie folgt ergänzt:

1.6 _Dacheindeckungen

Zulässig sind nur rote, rotbraune, braune und graue bis schwarze Dacheindeckungen
aus Tonziegeln oder Dachsteinen sowie aus nichtgewelltem Blech.
Diese Festsetzung gilt nicht für die mit GD gekennzeichneten Bereiche.

V. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden
von Niederschlagswasser

Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010
(GVBI. | S. 584) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Die Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser als Bestandteil (V) des Bebauungsplans E 44 wird wie folgt
geändert:

Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken, auf
denen Hauptgebäude mit nicht begrünten Dachflächen zulässig sind, Zisternen zu
errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den
Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 I/m?

horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll
als Brauchwasser ( z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden.

Die nicht geänderten Festsetzungen des Bebauungsplans E 44 bleiben weiterhin
bestehen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Stadtplanungsamt

Dr.-Ing. Kissel =
Ltd. Baudirektor

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Eberstadt Flur 15 und 17

Entwurf zum

Bebauungsplan E 44.1
- Am Wolfhartweg -

zur Änderung des Bebauungsplans E 44

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46)

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007
(GVBl. | S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. | S. 233)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. | S. 142), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542)

Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. | S. 629)

Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 584)

Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. | S. 72)

Aufstellungsbeschluss:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.08.2007.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im „Darmstädter
Echo“ am 08.08.2007.

1. Öffentliche Auslegung:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.08.2007.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 08.08.2007.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem.

& 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 17.08.2007 bis
einschließlich 17.09.2007.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom 16.08.2007 .

2. Öffentliche Auslegung:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.04.2008.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 26.05.2008.

Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung
gem. $ 4a (3) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 04.06.2008
bis einschließlich 04.07.2008.

Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange

gem. $ 4a (3) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom 04.06.2008.

3. Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am

Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung
gem. $ 4a (3) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis
einschließlich

Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange

gem. $ 4a (3) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. & 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom

Satzungsbeschluss:

Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen
Teil und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. $ 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am

Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB
und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am

Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. 8 7 Hess. Gemeinde-
ordnung (HGO) i. V.m. $ 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im
Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich

Inkrafttreten:

Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am
Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

K:\CAD\Bezirk Eberstadt\Bebauungspläne\E 44_1\Planung\E 44_1_Wolfhartweg_Mai 2011.dwg, 2.5.2011 11:47:17, Seffrin, Adobe PDFaaaaaaaaaaaaaa.pc3

anlage 2

13788 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 13.04.2011 
Der Magistrat VI/61.1 ks/jw/zim   3936 
 
 
 
 
Begründung 
 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zum 
 
Bebauungsplan E 44.1 – Am Wolfhartweg – 
 
zur Änderung des Bebauungsplans E 44 – Am Wolfhartweg – 
 
 
 
Geltungsbereich E 44.1        M.: 1:7500 
Anlage 2

Begründung zum Bebauungsplan E 44.1  2  
   
 
 
 
1. Erfordernis und Ziele der Planaufstellung 
 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan E 44 
 
 ist erstens eine der zulässigen Traufhöhen zu niedrig angesetzt; 
 
 fehlt zweitens eine Festsetzung zu den Dacheindeckungen; 
 
 wird drittens in Bezug auf Zisternen nicht unterschieden zwischen begrün-
ten und nicht begrünten Dächern; 
 
 ist viertens eine Straßeneinmündung zu gering für größere Fahrzeuge be-
messen; 
 
 sind fünftens in Teilbereichen die Ausnutzungswerte GRZ mit 0,35 und GFZ 
mit 0,7 zu niedrig angesetzt, 
 
 fehlt sechstens eine Differenzierung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen 
für die Erschließungsmaßnahmen und die nichtöffentlichen (privaten) Bau-
grundstücke sowie eine eindeutige Zuordnung der öffentlichen Grünflächen 
als Ausgleichsflächen für die Eingriffe auf den Erschließungsflächen, 
 
 ist siebtens die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten in Teilbereichen zu 
niedrig angesetzt, 
 
 ist achtens die zulässige Größe für Gartenhütten zu gering bemessen und 
 
 fehlt neuntens ein Hinweis auf vorhandene Altflächen. 
 
Diese Mängel sollen mit der Änderung des Bebauungsplans behoben werden. 
Die Änderungen dienen dazu, den Bebauungsplan praktikabler zu machen und 
ihn besser an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. 
 
 
2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 
 
Das Planungsgebiet liegt in dem Bereich zwischen Heinrich-Delp-Straße und 
Steigertsweg (siehe auch Übersichtsplan auf Seite 1) und wird wie folgt be-
grenzt: 
 
Im Norden: 
durch die nördliche Grenze des Flurstücks Flur 15, Nr. 360. 
 
Im Osten: 
durch die östliche Grenze des Wegeflurstücks Flur 15, Nr. 438/15 und deren 
geradliniger gedachter Verlängerung nach Süden sowie der westlichen Grenzen 
des Ackerflurstücks Flur 15, Nr. 260/1. 
 
Im Süden: 
durch die südliche Seite des Steigertsweges, Flur 15, Nr. 624, 438/22 teilweise 
und Flur 1, Nr. 725/30 teilweise.

Begründung zum Bebauungsplan E 44.1  3  
   
 
 
 
Im Westen: 
durch die östlichen Grenzen der Grundstücke Heinrich-Delp-Straße Nr. 19 bis 
71 und Thomasstraße 38, die nördliche Grenze des Grundstücks Heinrich-Delp-
Straße 71 (Flur 15, Nr. 152/2), die östliche Grenze der Heinrich-Delp-Straße 
(Flur 15, Nr. 44/1) und die südliche und östliche Grenze des Steckenbornweges 
(Flur 15, Nr. 438/6 und Flur 17, Nr. 407/6 teilweise). 
 
 
 
3. Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Rechtsgrundlagen 
 
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) 
 
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 
(GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. 
I S. 233) 
 
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 
142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. 
I S. 119) 
 
- Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. S. 46) 
 
 
3.2 Planungsrechtliche Situation 
 
3.2.1 Regionalplan 
 
Im Regionalplan Südhessen 2000 (RPS 2000) vom 22.12.2000, neu bekannt 
gemacht am 13.09.2004 (StAnz. 37/04), ist das Plangebiet als Siedlungsbe-
reich Zuwachs dargestellt. Im bereits beschlossenen, aber noch nicht bekannt 
gemachten Regionalplan Südhessen 2010 ist das Plangebiet als Vorranggebiet 
Siedlung (Bestand) dargestellt. 
 
3.2.2 Flächennutzungsplan 
 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
in Kraft getreten am 01.04.2006, ist das Plangebiet im Wesentlichen als Wohn-
baufläche dargestellt. 
 
3.2.3 Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan 
 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt entspricht in Bezug auf 
die bebaubaren Flächen dem Flächennutzungsplan und weist im Wesentlichen 
Wohnbauflächen aus.

Begründung zum Bebauungsplan E 44.1  4  
   
 
 
3.2.4 Bebauungsplan 
 
Für den Geltungsbereich des Plangebiets besteht der rechtskräftige Bebau-
ungsplan E 44 – Am Wolfhartweg –. Er entspricht den Darstellungen des Flä-
chennutzungplans. 
 
Die Änderung des Bebauungsplans umfasst fünf textliche Änderungen (Trauf-
höhe, Ausnutzungswerte, Differenzierung und Zuordnung der Ausgleichsflächen 
mit Nebenzeichnung, Anzahl Wohneinheiten und Größe der Gartenhütten), eine 
ergänzende textliche Festsetzung im Rahmen der Gestaltungssatzung (Dach-
eindeckung), einen zusätzlichen Hinweis (Altflächen), eine Änderung der Nie-
derschlagswassersatzung und zwei zeichnerische Änderungen (Straßeneinmün-
dung und kastenförmige Festsetzungen für Teilbereiche). Die übrigen Festset-
zungen des Bebauungsplans E 44 gelten unverändert weiter. 
 
 
 
4. Inhalt und Ziele der Planung sowie Begründung der Festsetzungen 
 
Alle hier nicht veränderten Festsetzungen des Bebauungsplans E 44  - Am Wolf-
hartweg -  gelten unverändert weiter. 
 
 
4.1 Zur Traufhöhe 
 
In Teilbereichen des Bebauungsplans E 44 ist eine Traufhöhe von 6,0 m festge-
setzt. Im Rahmen von Bauberatungsgesprächen zu Bauvorhaben im Bereich 
Steigertsweg hat sich gezeigt, dass eine Traufhöhe von 6,00 m nicht ausreicht, 
um nach heutigen Gesichtspunkten ausreichend bemessene Raum- bzw. Ge-
bäudehöhen zu erreichen. Eine heutigen Wärmedämmwerten entsprechende 
Dachisolierung und eine heute vielfach gewünschte Holzkonstruktion mit leicht 
angehobenem Erdgeschossniveau erfordern eine leichte Erhöhung der Traufhö-
he auf 6,50 m. Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans E 44 konnte diese 
Entwicklung so nicht vorausgesehen werden. 
 
 
4.2 Zu den Dacheindeckungen 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan E 44 enthält zwar in Teil IV, Satzung über 
die Gestaltung baulicher Anlagen, genaue Festsetzungen in Bezug auf Dächer 
(Dachformen, Dachneigungen), Grundstücksfreiflächen und Einfriedigungen, 
aber keine Festsetzungen zu den Dacheindeckungen. Dies soll mit dieser Ände-
rung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Der Bebauungsplan wird ergänzt 
um die Festsetzung „Dacheindeckungen“, die die Begrenzung auf rote, rotbrau-
ne, braune und graue bis schwarze Dacheindeckungen aus Tonziegeln, Dach-
steinen und aus nicht gewelltem Blech enthält. Damit soll ausgeschlossen wer-
den, dass Farben (z.B. blaue Ziegel, die inzwischen auf dem Markt erhältlich 
sind) oder Materialien (z.B. Wellplatten und Kunststoffplatten) gewählt werden, 
die das Orts- und Landschaftsbild stören würden. Die hohe Qualität der Umge-
bung, die besonders durch die freie Landschaft und sich in das Wohngebiet hi-
neinziehende „grüne Zungen“ geprägt ist, würde durch extrem auffallende und 
vom Ortsbild abweichende Farben und Materialien beeinträchtigt. Zwar wird ei-
ne Vielfalt an Farben und Materialien durchaus ermöglicht, Störungen durch 
krasse Abweichungen sollen aber vermieden werden.

Begründung zum Bebauungsplan E 44.1  5  
   
 
 
 
Der Übergang zwischen der hier sehr reizvollen Landschaft und dem angren-
zenden Wohngebiet soll, soweit dies möglich ist, fließend sein und nicht durch 
ein extrem unruhiges Erscheinungsbild gestört werden. 
 
 
4.3 Zur Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser 
 
Diese Satzung enthält die Forderung, Zisternen zu errichten. Dies gilt nach dem 
rechtskräftigen Bebauungsplan E 44 auch für begrünte Dächer, was in diesem 
Fall keinen Sinn ergibt: Das Regenwasser wird zum größten Teil bereits von der 
Begrünung absorbiert. Daher wird die Forderung nach Zisternen auf nicht be-
grünte Dachflächen beschränkt. 
 
 
4.4 Zur Straßeneinmündung 
 
Diese zeichnerische Änderung bezieht sich auf den Teilausschnitt im Bereich 
Buntspechtweg. Die Abmessungen an der Einmündung des nach Westen ab-
zweigenden Wohnweges sind für größere Fahrzeuge zu knapp dimensioniert. 
Die Verkehrsflächen werden so abgerundet, dass sie ohne Hindernis befahren 
werden können. 
 
 
4.5 Zur GRZ und GFZ 
  
 In den Teilbereichen nördlich und südlich der Wohnwege 1-7 ist bisher eine 
GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,7 festgesetzt. Die Überprüfung dieser Werte 
im Rahmen von Bauberatungen ergab, dass diese Werte zum großen Teil zu 
niedrig angesetzt sind. Die Einhaltung dieser Werte würde bedeuten, dass bei 
einem Teil der Grundstücke die durch Baugrenzen definierten überbaubaren 
Flächen nicht voll ausgenutzt werden könnten – ein Mangel, weil die überbauba-
ren Flächen dieser Reihenhauszeilen ohnehin knapp bemessen sind. Um die 
rechtlich nicht haltbare Situation, bei einer Vielzahl von Bauanträgen – also 
nicht nur in Einzelfällen – Befreiungen erteilen zu müssen, zu beseitigen, wer-
den in diesen Bereichen die Ausnutzungswerte geringfügig auf GRZ 0,4 und 
GFZ 0,8 heraufgesetzt. Entsprechend werden im zeichnerischen Teil die kasten-
förmigen Festsetzungen mit den Ausnutzungswerten geändert. 
 
 
4.6 Zur Differenzierung und Zuordnung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen 
 
Der naturschutzrechtliche Eingriffsausgleich für die Eingriffe durch den Ausbau 
von Straßen und sonstigen Erschließungsmaßnahmen soll durch entsprechende 
Maßnahmen auf den öffentlichen Grünflächen erfolgen. Die den privaten Bau-
vorhaben zugedachten Ausgleichsmaßnahmen sollen auf den dafür im rechts-
kräftigen Bebauungsplan E 44 festgesetzten Flächen erfolgen. Hierzu ist eine 
eindeutige Zuordnung erforderlich. Da aufgrund von Rechtsstreiten im Umle-
gungsverfahren die Umlegung abschnittsweise durchgeführt wurde, werden die 
einzelnen Abschnitte des Bebauungsplans auch zu unterschiedlichen Zeitpunk-
ten erschlossen und bebaut. Die Ausgleichsmaßnahmen für die öffentlichen 
Eingriffe (Straßen, etc.) müssen dabei nach geltender Rechtsprechung zeit-
gleich mit den Erschließungsmaßnahmen erfolgen und abgerechnet werden. Es

Begründung zum Bebauungsplan E 44.1  6  
   
 
 
wird eine Zuordnung getroffen, die den südlichen Erschließungsmaßnahmen 
die südlichen öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsflächen zuordnet und den 
restlichen Erschließungsmaßnahmen die restlichen öffentlichen Grünflächen. 
Auch das Straßenbegleitgrün gilt als Ausgleichsmaßnahme. Für den Ausgleich 
der privaten Eingriffe ändert sich dadurch nichts. 
 
 
4.7  Zur Anzahl der zulässigen Wohneinheiten 
 
Die von der Änderung (Festsetzung I 2.1.3) betroffenen Grundstücke für Kopf-
bauten sind so groß, dass auf ihnen zwei Wohneinheiten städtebaulich vertret-
bar sind. 
 
 
4.8  Zur zulässigen Größe der Gartenhütten 
 
Es ist ebenfalls städtebaulich vertretbar, die maximale Grundfläche der zulässi-
gen Gartenhütten von 3 m² auf 4 m² zu erhöhen. 3 m² sind für das Unterstellen 
von Fahrrädern und Gartengeräten zu klein bemessen. 
 
 
4.9  Zu dem Hinweis auf vorhandene Altflächen 
 
Bei Baumaßnahmen im Zuge der Erschließung des Baugebietes E 44  - Am 
Wolfhartweg – wurden im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebau-
ungsplans E 44 westlich und östlich der Louise-Dittmar-Straße auf folgenden 
Grundstücken Altablagerungen gefunden:  
 
Flur 15, Flurstücke Nr. 390/8, 715, 716, 717, 718, 719, 722, 723, 724, 725, 
726, 737, 738, 739, 740 und 959. 
 
Es handelt sich dabei um die Verfüllung einer Senkung ca. ab 1937 bis 1945 
mit Bauschutt und Hausmüll wie Glas, Keramik, Metall, Holz und zum Teil 
Schlacken. Hierzu liegt ein Gutachten des Ingenieurbüros Gündling vom April 
2009 vor.  
 
Zwischenzeitlich sind die erkundeten Altablagerungen saniert. Der Abschluss-
bericht des Ingenieurbüros Gündling zur Sanierung vom 13.12.2010 liegt dem 
Regierungspräsidium derzeit zur Genehmigung vor. 
 
Der im Bebauungsplan E 44 enthaltene Hinweis zu Altflächen wurde im Planteil 
des Bebauungsplans E 44.1textlich geändert. Hierbei wurden sowohl die sanier-
ten Altablagerungen als auch gemeldete Altstandorte eingefügt. 
 
Bei den Altstandorten handelt es sich um frühere gewerbliche Nutzungen auf 
den Grundstücken Thomasstraße 41, Heinrich-Delp-Straße 75, Heinrich-Delp-
Straße 117, Steigertsweg 4-10, Steigertsweg 10 und Steigertsweg 54. 
Abschließende Erkenntnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist 
derzeit nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Fest-
stellung von Kontaminationen sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vor-
schriften zu beachten.

Begründung zum Bebauungsplan E 44.1  7  
   
 
 
 
5. Umweltprüfung, Umweltbericht 
 
Da durch die Festsetzungen dieses Ergänzungs- bzw. Änderungsbebauungs-
plans in der Fassung der ersten Offenlage die Grundzüge der Planung des ur-
sprünglichen Bebauungsplans E 44 nicht berührt wurden und auch die sonsti-
gen Voraussetzungen des § 13 BauGB vorlagen, wurde die Aufstellung dieses 
Bebauungsplanes zunächst im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB 
durchgeführt. 
 
Durch die Änderungen der zweiten und dritten Offenlage könnten möglicherwei-
se die Grundzüge der Planung berührt sein. Das Verfahren wird daher nicht 
nach § 13 BauGB fortgeführt, sondern nach § 13a BauGB als beschleunigtes 
Verfahren, da hierfür alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen vorliegen. 
Das weitere Verfahren hat denselben Ablauf wie das Verfahren nach § 13 
BauGB. 
 
Von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und von einem Umweltbericht 
nach § 2 a BauGB, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) 
BauGB wird daher abgesehen. 
 
Ein erneuter Eingriffsausgleich ist beim Verfahren nach § 13a BauGB nicht er-
forderlich, dieser wurde auch bereits im ursprünglichen Bebauungsplanverfah-
ren E 44 durchgeführt. Entsprechende Zuordnungen werden hier unter 4.6 er-
gänzt. 
 
 
 
Der Dezernent VI 
 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

TOP 19
TOP 54
TOP 196
TOP 10

Orte (15)

  • Heinrich-Delp-Straße 75
  • Wilhelminenstraße 1
  • Louise-Dittmar-Straße
  • Thomasstraße 38
  • Sophienstraße
  • Steckenbornweg
  • Dornheimer Weg 24
  • Speierlingweg
  • Prinzenapfelweg
  • Gewürzapfelweg
  • Edelapfelweg
  • Wiedehopfweg
  • Stieglitzweg
  • Steigertsweg 4
  • Buntspechtweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0139
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.04.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00