2011/0139
Bebauungsplan E 44.1 - Am Wolfhartweg - (Beschluss 3. Offenlage)
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 19.04.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0139 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan E 44.1 - Am Wolfhartweg - (Beschluss 3. Offenlage) Vorlage vom: 13.04.2011 Beschlussvorschlag: A. Abwägungsentscheidung zur 2. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs E 44.1 Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) i.V.m. § 4 (2) BauGB gingen zur 2. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs E 44.1 – Am Wolfhartweg – die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung ( Anlage 1) entschieden. B. Verfahrenswahl Das Bebauungsplanverfahren wurde bisher nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt und wird künftig nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren weitergeführt. C. Beschluss über die 3. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs E 44.1 1. Dem vorliegenden, gegenüber der 2. Offenlage geänderten Entwurf zum Bebauungsplan E 44.1 – Am Wolfhartweg – (Anlage 3) und der zugehörigen Begründung (Anlage 2), sowie den in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Änderungen der Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt. 2 ... 2. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 – Am Wolfhartweg – für das Gebiet zwischen Heinrich-Delp-Straße, Steckenbornweg, Wolfhartweg und Steigertsweg sind gem. § 4a (3) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und TÖBs Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 44.1 Anlage 3: Bebauungsplanentwurf E 44.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0139 vom 13.04.2011: Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 02.08.2007 beschlossen, für den Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E 44 einen Bebauungsplan zu dessen teilweiser Änderung aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.08.2007 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen, da die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Die Begründung enthält daher keinen Umweltbericht. Nach § 13 BauGB kann auch von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange abgesehen werden, was hier geschehen ist. Der Bebauungsplanentwurf E 44.1 enthielt Änderungen und Ergänzungen für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans E 44, die sich auf einen Teil der zulässigen Traufhöhen, die Farb- und Materialauswahl der Dachdeckungen und den Einbau von Zisternen beziehen sowie eine Eckabrundung des Buntspechtwegs, damit größere Fahrzeuge dort einwandfrei abbiegen können. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 02.08.2007 die Offenlage dieses Entwurfs zum Bebauungsplan und der dazugehörigen Begründung beschlossen. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 08.08.2007 in der Zeit vom 17.08.2007 bis 17.09.2007. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 16.08.2007gemäß § 3 (2) BauGB über die Offenlage informiert und gemäß § 4 (2) BauGB um Stellungnahme gebeten. Nach der Offenlage wurde offenbar, dass die GRZ und die GFZ für Teilbereiche des Bebauungsplans geändert werden müssen, damit die vorgesehenen überbaubaren Flächen voll ausgenutzt werden können. Zusätzlich waren weitere Änderungen zur Zuordnung von Ausgleichsflächen erforderlich. Gemäß § 4a (3) BauGB sind der nach der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB geänderte Entwurf zum Bebauungsplan und die dazu gehörende Begründung erneut offen zu legen. Daher wurde am 29.04.2008 die zweite Offenlage des Entwurfs zum Bebauungsplan E 44.1 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, die nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom 26.05.2008 in der Zeit vom 04.06.2008 bis 04.07.2008 durchgeführt wurde. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden am 04.06.2008 gemäß § 3 (2) BauGB über die Offenlage informiert und gemäß § 4a (3) i.V.m. § 4 (2) BauGB erneut um Stellungnahme gebeten. Nach der 2. Offenlage ergaben sich erneut notwendige Änderungen in Bezug auf die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten bei einigen Eckgrundstücken, bei der zulässigen Größe von Gartenhütten und aufgrund der zwischenzeitlich aufgetretenen Altablagerungsproblematik im Baugebiet, die inzwischen gelöst ist. Die erneuten Änderungen resultieren in erster Linie aus der begonnenen Bebauung des Neubaugebiets und sollen den Bebauungsplan E 44 entsprechend der Entwicklung anpassen. Dies macht jedoch eine erneute Offenlage notwendig. Zu A.: Die zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) i.V.m.§ 4 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zu den Zielen und Zwecken des Bebauungsplans E 44.1 wurden zusammengefasst und gemäß Anlage 1 geprüft. Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB gingen zur 2. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs E 44.1 – Am Wolfhartweg – keine Stellungnahmen ein. Zu B.: 4 ... Die inzwischen auf 9 Punkte angewachsenen Änderungen im vorliegenden Planentwurf E 44.1 lassen es nicht mehr als sicher erscheinen, dass die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans E 44 nicht berührt sind. Insbesondere bei Änderungen, die Art und Maß der baulichen Nutzung betreffen, ist hiervon auszugehen. Das bisher angewendete Verfahren nach § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) setzt aber gerade bei Änderungen von Bebauungsplänen voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das Verfahren nach § 13 BauGB kann hier demzufolge nicht ohne Rechtsunsicherheit weiterbetrieben werden. Für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche darf 20.000 m² nicht übersteigen. • Die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, darf nicht begründet werden. • Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans E 44.1 soll daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB weitergeführt werden, da die oben genannten Voraussetzungen hier erfüllt sind. Das Verfahren nach § 13a BauGB dient der Förderung der Innenentwicklung. Da das Planungsgebiet im neuen Regionalplan Südhessen 2010 bereits als Vorrangfläche Siedlung Bestand dargestellt und das Gebiet schon zu einem Teil bebaut ist, kann von einer Innenbereichsfläche ausgegangen werden. Durch den Planentwurf wird zudem eine geringfügige Nachverdichtung (Erhöhung der GRZ/GFZ, Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten an den Eckgrundstücken) ermöglicht. Alle weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird wie im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. Zu C.: Gemäß § 4a (3) BauGB sind der nach der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB geänderte Entwurf zum Bebauungsplan und die dazu gehörende Begründung erneut offen zu legen. Dazu wurde der geänderte Entwurf des Bebauungsplans (Anlage 3) und die dazu gehörende geänderte Begründung (Anlage 2) erstellt. Die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfs E 44.1 und der zugehörigen Begründung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden im Rahmen der erneuten Offenlage beteiligt. Der Dezernent VI Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 5 ... Stadtrat Darmstadt, den 13.04.2011 61.2 zim Nst. 2603 Vorab werden übersandt: • 11 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs E 44.1 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten (z. Hd. des Berichterstatters) Zu den Sitzungen wird aufgehängt/ausgelegt: • Entwurf des Bebauungsplans E 44.1
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Bebauungsplan E 44.1 - Am Wolfhartweg - Stand: 13.04.2011 Prüfung der St ellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2. Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 HSE Technik GmbH & Co. KG, Dornheimer Weg 24, 64293 Darmstadt (Schreiben vom 26.06.2008 H110 Re/RS): Bei der weiteren Planung ist folgendes zu beachten: Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Leitungstrasse ist zu beachten, dass tief wurzelnde Bäume lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu ver- schieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Betriebsmittel sind deshalb vorher mit der HSE abzustimmen. Es wird beantragt, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in die planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. Sparte Strom Die geplante Trassierung für die Erschließung des Planungsgebietes ist dem beigefügten Projektplan eingezeichnet. Zur Sicherung der Stromversorgung wird eine Versorgungsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB zur Errichtung einer Transformatorstation be- antragt. Der benötigte Standort wurde im Vorentwurf eingetragen. Mit Rücksicht auf die geplante Bebauung wird eine Transformatorstation des Typs K2000, Flachdach vorgeschlagen. Die Dimensionierung der ent- sprechenden Grundstücksgröße beträgt 6,30 m in der Länge und 2,70 m in der Breite. Im Rahmen der Baumaßnahmen ist vorgesehen, Stromversorgungskabel zu verlegen. Neue Versorgungskabel können erst dann gelegt werden, wenn die Bau- arbeiten für Kanalisation und Wasserversorgung abgeschlossen, die Er- schließungsarbeiten lage- und höhenmäßig hergestellt und die Grenzen sichtbar vermarkt sind Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen sind nicht Gegenstand von Festsetzungen in Bebauungsplänen. Bei Pflanzmaßnahmen im Plangebiet werden die geforderten Abstände im Rahmen der Aus- bauplanung abgestimmt und berücksichtigt. Der Projektplan wurde an das für die Koordinierung der Ausbaupla- nung zuständige Straßenverkehrs- und Tiefbauamt weitergeleitet. Im diesem Änderungsbebauungsplan zu Grunde liegenden rechts- kräftigen Bebauungsplan E 44 ist bereits ein entsprechendes Grundstück für eine weitere Transformatorstation vorgesehen. Notwendige Versorgungskabel sind nicht Gegenstand des Bebau- ungsplanverfahrens. Die Koordination der Leitungsverlegung für Strom, Kanal, Wasser, etc. erfolgt im Zuge der Ausbauplanung durch das zuständige Fachamt. Anlage 1 Bebauungsplan E 44.1 - Am Wolfhartweg - Stand: 13.04.2011 Prüfung der St ellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2. Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Sparten Gas und Wasser Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist unter Beachtung der Wirt- schaftlichkeit möglich. Die Entscheidung über die Gasversorgung wird vom VNB getroffen, wenn die Planung abgeschlossen ist und die Kosten feststehen. Im Zuge der weiteren Erschließung werden gegebenenfalls zusätzliche Gas- und Wasserleitungen gelegt. Auf die in diesem Bereich vorhandenen Gas- und Wasserleitungen ist bei den Planungen entsprechend dem DVGW-Regelwerk Rücksicht zu neh- men. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an das zuständige Straßenverkehrs- und Tiefbauamt weitergeleitet. Er ist nicht Ge- genstand des Bebauungsplanverfahrens. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an das zuständige Straßenverkehrs- und Tiefbauamt weitergeleitet. Er ist nicht Ge- genstand des Bebauungsplanverfahrens. 1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 16.07.2008, III 31.2-61d 02/01-324): Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Bauleitplanung keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Grundwasser Es werden keine wasserwirtschaftlichen Belange berührt. Eine fachtech- nische Stellungnahme ist nicht nötig. Oberflächengewässer Aus Sicht der Abflussregelung und des Hochwasserschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Messstellen des Landesgrundwas- serdienstes sind nicht betroffen. Abwässer/Gewässergüte Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan E 44.1 - Am Wolfhartweg - Stand: 13.04.2011 Prüfung der St ellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2. Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bodenschutz: Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind folgende Altflächen (Altstandorte, Ablagerungen) vom Plangeltungsbereich betroffen: Altstandorte: ALTIS-Nr. 411.000.070-001.115, Heinrich-Delp-Straße 112 ALTIS-Nr. 411.000.070-001.243, Steigertsweg 15 ALTIS-Nr. 411.000.070-001.252, Thomasstraße 41 ALTIS-Nr. 411.000.070-001.339, Heinrich-Delp-Straße 75 ALTIS-Nr. 411.000.070-001.401, Steigersweg 54 Altablagerungen (Altlastenverdächtige Flächen): ALTIS-Nr. 411.000.070-001.428, Flur 15, Flurstück Nr. 736 ALTIS-Nr. 411.000.070-001.428, Flur 15, Flurstück Nr. 737 ALTIS-Nr. 411.000.070-001.428, Flur 15, Flurstück Nr. 738 ALTIS-Nr. 411.000.070-001.428, Flur 15, Flurstück Nr. 739 ALTIS-Nr. 411.000.070-001.428, Flur 15, Flurstück Nr. 740 Bebauungsplan E 44.1 - Am Wolfhartweg - Stand: 13.04.2011 Prüfung der St ellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2. Offenlage Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Als Nebenbestimmungen sind in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen: - Bei allen Maßnahmen, die einen Eing riff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkei- ten des Untergrundes festgestellt , die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hi nweisen, ist umgehend das Re- gierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. - Bei Baugenehmigungsverfahren, di e Altflächen, schädliche Boden- veränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Re- gierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde ) zu beteiligen. - Im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind Aussa- gen zu vorhandenen Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), Alt- lasten, schädlichen Bodenveränderungen und/oder Grundwasser- schäden im Geltungsbereich aufzunehmen. Folgende Punkte sind darzustellen: - Bewertung des Gefährdungspotenzials für die vorgesehene bauliche Nutzung bei Altflächen, - erforderliche Untersuchungen vor der Bebauung der Grundstücke auf Grund der vorstehenden Bewertung, - Auswirkungen auf die vorgesehene bauliche Nutzung bei bereits festgestellten schädlichen Bode nveränderungen und/oder Grund- wasserverunreinigungen, - Auswirkungen der geplanten bau lichen Nutzung auf Sanierungsmaß- nahmen der festgestellten sc hädlichen Bodenveränderungen zeitlich abgeschlossen. Der Abschlussbericht des Ingenieurbüros Gündling vom 13.12.2010 liegt dem Regierungspräsidium Darm- stadt zur Genehmigung vor. Der Hinweis ist im Bebauungsplan E 44.1 unter Hinweise (geänder- te Ziffer II.4) aufgenommen worden. Der Hinweis ist im Bebauungsplan E 44.1 unter Hinweise (geänder- te Ziffer II.4) aufgenommen worden. Da es sich um ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB, bzw. künftig um ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB han- delt, entfällt die Umweltprüfung und der Umweltbericht. Auf die Altlastenproblematik im Bereich de r Louise-Dittmar-Straße wird in der Begründung eingegangen. Di e Sanierung der Altablagerungen ist zwischenzeitlich abgeschlossen (siehe oben). Bebauungsplan E 44.1 - Am Wolfhartweg - Stand: 13.04.2011 Prüfung der St ellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 2. Offenlage Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: und/oder Grundwasserverunreinigungen. Bergaufsicht Dem Vorhaben stehen aus der Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte mit rechtlicher Verbindlichkeit und abwägungsfähige Sachverhalte ent- gegen. Immissionsschutz Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen hinsichtlich Immis- sionsschutz keine Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Wissenschaftsstadt Gemarkung Eberstadt Flur 15 und 17 Entwurf zum Bebauungsplan - Am Wolfhartweg - zur Änderung des Bebauungsplans E 44 für das Gebiet in der Gemarkung Eberstadt, das begrenzt wird im Norden durch die nördliche Grenze des Flurstücks Flur 15, Nr. 360, im Osten durch die östliche Grenze des Wegeflurstücks Flur 15, Nr. 438/15 und deren geradliniger gedachter Verlängerung nach Süden sowie der westlichen Grenzen des Ackerflurstücks Flur 15, Nr. 260/1 im Süden durch die südliche Seite des Steigertsweges, Flur 15, Nr. 624, 438/22 teilweise und Flur 1, Nr. 725/30 teilweise, im Westen durch die östlichen Grenzen der Grundstücke Heinrich-Delp-Straße Nr. 19 bis 71 und Thomasstraße 38, die nördliche Grenze des Grundstücks Heinrich-Delp-Straße 71 (Flur 15, Nr. 152/2), die östliche Grenze der Heinrich-Delp-Straße (Flur 15, Nr. 44/1) und die südliche und östliche Grenze des Steckenbornweges (Flur 15, Nr. 438/6 und Flur 17, Nr. 407/6 teilweise). l. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12. 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) wird festgesetzt: Die Festsetzung |. 2.1.3 des Bebauungsplans E 44 wird wie folgt geändert: 2.1.3 Es sind nur Wohngebäude mit max. 1 Wohneinheit pro Wohngebäude zu- lässig. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Grundstücke, auf denen max. 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig sind: Südliche Eckgrundstücke Louise-Dittmar-Straße und Wohnwege 1 bis 5 (Speierlingweg, Flurstück Flur 15 Nr. 678; Prinzenapfelweg, Flurstück Flur 15 Nr. 632; Goldparmänenweg, Flurstück Flur 15 Nr. 829; Gewürzapfelweg, Flurstück Flur15 Nr. 871; Edelapfelweg, Flurstück Flur 15 Nr. 916). Östliche Eckgrundstücke Steigertsweg und Wohnwege 6 und 7 (Stieglitz- weg, Flurstück Flur 15 Nr. 568; Wiedehopfweg, Flurstück Flur 15 Nr. 528) Die Festsetzung |. 3. des Bebauungsplans E 44 wird wie folgt ergänzt: 3.3.1 In den Gebieten nördlich und südlich der Wohnwege 1 bis 7 wird als Grundflächenzahl 0,4 festgesetzt. 3.4.1 In den Gebieten nördlich und südlich der Wohnwege 1 bis 7 wird als Geschossflächenzahl 0,8 festgesetzt. Die Festsetzung I. 5.4.1 des Bebauungsplans E 44 wird wie folgt geändert: Darmstadt E 44.1 5.4.1 Die Traufhöhen Th 2 und Th 3 beziehen sich auf die jeweils zuge- ordnete öffentliche Erschließung und sind gemäß der folgenden Th2 Schemazeichnung anzuwenden. Die Traufhöhe wird in der Mitte der straßenseitigen Grundstücksgrenze gemessen. Th 3 Ih2=6,5m Th2=6,5m A H Bezugsebene öffentliche Verkehrsfläche Schemazeichnung Traufhöhen Die Festsetzung |. 9.1 des Bebauungsplans E 44 wird wie folgt geändert: 9.1 _ Gartenhütten sind nur bis zu einer Grundfläche von 4 qm zulässig. Die Festsetzungen |. 19 und I. 20 erhalten folgende Fassung: 19. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ($ 9 (1) 20 BauGB) Die im Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. $ 9 (1) 20 BauGB dienen dem Ausgleich bzw. dem Ersatz der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. a) Flächen für Ausgleichsmaßnahmen für die Erschließungsanlagen Der Ausgleich erfolgt auf den öffentlichen Grünflächen gemäß Ziffer I 15.1 b) Flächen für Ausgleichsmaßnahmen für die nichtöffentlichen Baugrundstücke Die Festsetzungen I. 19.1 bis I. 19.5 bleiben unverändert. 20. Zuordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach $ 9 (1a) BauGB 20.1 Den Erschließungsanlagen Wiedehopfweg, Stieglitzweg, Steinkauzweg und Buntspechtweg werden die im nachfolgenden Planausschnitt mit A, B, C und D gekennzeichneten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen und die darauf sowie im öffentlichen Raum (Ziffer I. 11.2.3) am Steigertsweg durchzuführenden Maßnahmen zugeordnet: - Anlage von ökologisch wertvollen Grünanlagen (Ziffer I. 15.1) - Anlage von heimischen Gehölzen zur Ortsrandeingrünung SU ‘ GE EEE IA 2: + et) 20.2 Den übrigen, in Ziffer I. 20.1 nicht genannten Erschließungsanlagen werden die übrigen öffentlichen Grünflächen (Ziffer I. 15.1) als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen und die darauf sowie im öffentlichen Raum (Ziffern I. 11.1, 11.2.1, 11.2.3 an der Sophienstraße und 11.3) durchzuführenden Maßnahmen zugeordnet: - Anlage von ökologisch wertvollen Grünanlagen (Ziffer I. 15.1) - Anlage von heimischen Gehölzen zur Ortsrandeingrünung - Pflanzung von Laubbäumen im öffentlichen Raum (Innenbereich) 20.3 Den nichtöffentlichen Baugrundstücken werden die in Ziffer I. 19 b dargestellten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen und die darauf durchzuführenden Maßnahmen gemäß Ziffer I 19.4. und I. 19.5 zugeordnet. 20.4 Die Maßnahmen Nr. 1, 2 und 3 (Ziffer I. 19.1 bis I. 19.3) dienen dem Ausgleich von Eingriffen in Biotope gemäß & 30 BNatSchG und werden diesen zugeordnet. 20.5 Soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, ist ein Ausgleich nicht erforderlich ($ 1a (3) BauGB). 20.6 Die Umlegung der Kosten für Ausgleichsflächen und -maßnahmen auf den nichtöffentlichen Baugrundstücken erfolgt gemäß der Kostenerstattungssatzung nach $ 135c BauGB der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Änderung von zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans E 44: Die Einmündung des Wohnweges, der vom Buntspechtweg abzweigt, wird wie im nachfolgenden Planausschnitt dargestellt, geändert: hd I 7? N, N NE ERBEN a N N Rx ” %% en NL F \, FSOCOH 7% | + Die kastenförmigen Festsetzungen mit bisher folgendem Inhalt: WR WR werden ersetzt durch > 1) nebenstehenden Inhalt 1) g g GRZ GFZ GRZ GFZ 0.35 | 0.7 0.4 0.8 B min = 5,5m B min = 5,5m alt neu Il. Hinweise Der Hinweis Il. 4 wird wie folgt geändert: 4. Altflächen Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen) gemäß Altlasteninformationssystem (ALTIS): a) Altstandorte: - Thomasstraße 41 - Heinrich-Delp-Straße 75, 117 - Steigertsweg 4-10, 10, 54 Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Fest- stellung von Kontaminationen sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten. b) Altablagerungen: Flur 15, Flurstücke Nr. 736, 737, 738, 739, 740 Bei Baumaßnahmen im Zuge der Erschließung des Baugebietes E 44 -Am Wolfhartweg- wurden im nördlichen Teil des Geltungsbereichs westlich und östlich der Louise-Dittmar-Straße auf folgenden Grundstücken Altablagerungen gefunden und durch vollständigen Bodenaustausch saniert: Flur 15, Flurstücke Nr. 390/8, 715, 716, 717, 718, 719, 722, 723, 724, 725, 726, 737, 738, 739, 740, und 959. Die Sanierung der Altablagerungen auf diesen Grundstücken ist abgeschlossen. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festge- stellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 ( zuständige Boden- schutzbehörde) zu beteiligen. IV. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund $ 81 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBI. | S. 46) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Die Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen als Bestandteil (IV) des Bebauungsplans E 44 wird wie folgt ergänzt: 1.6 _Dacheindeckungen Zulässig sind nur rote, rotbraune, braune und graue bis schwarze Dacheindeckungen aus Tonziegeln oder Dachsteinen sowie aus nichtgewelltem Blech. Diese Festsetzung gilt nicht für die mit GD gekennzeichneten Bereiche. V. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBI. | S. 584) i.V.m. $ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Die Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser als Bestandteil (V) des Bebauungsplans E 44 wird wie folgt geändert: Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken, auf denen Hauptgebäude mit nicht begrünten Dachflächen zulässig sind, Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 I/m? horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser ( z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden. Die nicht geänderten Festsetzungen des Bebauungsplans E 44 bleiben weiterhin bestehen. Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Stadtplanungsamt Dr.-Ing. Kissel = Ltd. Baudirektor Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Eberstadt Flur 15 und 17 Entwurf zum Bebauungsplan E 44.1 - Am Wolfhartweg - zur Änderung des Bebauungsplans E 44 Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. | S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. | S. 233) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. | S. 629) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 584) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. | S. 72) Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.08.2007. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 08.08.2007. 1. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.08.2007. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 08.08.2007. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. & 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 17.08.2007 bis einschließlich 17.09.2007. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 16.08.2007 . 2. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.04.2008. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 26.05.2008. Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 4a (3) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 04.06.2008 bis einschließlich 04.07.2008. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. $ 4a (3) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 04.06.2008. 3. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 4a (3) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. $ 4a (3) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. & 2 (2) BauGB mit Schreiben vom Satzungsbeschluss: Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Dezernent Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. 8 7 Hess. Gemeinde- ordnung (HGO) i. V.m. $ 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich Inkrafttreten: Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Dezernent K:\CAD\Bezirk Eberstadt\Bebauungspläne\E 44_1\Planung\E 44_1_Wolfhartweg_Mai 2011.dwg, 2.5.2011 11:47:17, Seffrin, Adobe PDFaaaaaaaaaaaaaa.pc3
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 13.04.2011 Der Magistrat VI/61.1 ks/jw/zim 3936 Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan E 44.1 – Am Wolfhartweg – zur Änderung des Bebauungsplans E 44 – Am Wolfhartweg – Geltungsbereich E 44.1 M.: 1:7500 Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 2 1. Erfordernis und Ziele der Planaufstellung Im rechtskräftigen Bebauungsplan E 44 ist erstens eine der zulässigen Traufhöhen zu niedrig angesetzt; fehlt zweitens eine Festsetzung zu den Dacheindeckungen; wird drittens in Bezug auf Zisternen nicht unterschieden zwischen begrün- ten und nicht begrünten Dächern; ist viertens eine Straßeneinmündung zu gering für größere Fahrzeuge be- messen; sind fünftens in Teilbereichen die Ausnutzungswerte GRZ mit 0,35 und GFZ mit 0,7 zu niedrig angesetzt, fehlt sechstens eine Differenzierung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen für die Erschließungsmaßnahmen und die nichtöffentlichen (privaten) Bau- grundstücke sowie eine eindeutige Zuordnung der öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsflächen für die Eingriffe auf den Erschließungsflächen, ist siebtens die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten in Teilbereichen zu niedrig angesetzt, ist achtens die zulässige Größe für Gartenhütten zu gering bemessen und fehlt neuntens ein Hinweis auf vorhandene Altflächen. Diese Mängel sollen mit der Änderung des Bebauungsplans behoben werden. Die Änderungen dienen dazu, den Bebauungsplan praktikabler zu machen und ihn besser an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. 2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich Das Planungsgebiet liegt in dem Bereich zwischen Heinrich-Delp-Straße und Steigertsweg (siehe auch Übersichtsplan auf Seite 1) und wird wie folgt be- grenzt: Im Norden: durch die nördliche Grenze des Flurstücks Flur 15, Nr. 360. Im Osten: durch die östliche Grenze des Wegeflurstücks Flur 15, Nr. 438/15 und deren geradliniger gedachter Verlängerung nach Süden sowie der westlichen Grenzen des Ackerflurstücks Flur 15, Nr. 260/1. Im Süden: durch die südliche Seite des Steigertsweges, Flur 15, Nr. 624, 438/22 teilweise und Flur 1, Nr. 725/30 teilweise. Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 3 Im Westen: durch die östlichen Grenzen der Grundstücke Heinrich-Delp-Straße Nr. 19 bis 71 und Thomasstraße 38, die nördliche Grenze des Grundstücks Heinrich-Delp- Straße 71 (Flur 15, Nr. 152/2), die östliche Grenze der Heinrich-Delp-Straße (Flur 15, Nr. 44/1) und die südliche und östliche Grenze des Steckenbornweges (Flur 15, Nr. 438/6 und Flur 17, Nr. 407/6 teilweise). 3. Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Situation 3.1 Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) - Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233) - Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) - Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. S. 46) 3.2 Planungsrechtliche Situation 3.2.1 Regionalplan Im Regionalplan Südhessen 2000 (RPS 2000) vom 22.12.2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (StAnz. 37/04), ist das Plangebiet als Siedlungsbe- reich Zuwachs dargestellt. Im bereits beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Regionalplan Südhessen 2010 ist das Plangebiet als Vorranggebiet Siedlung (Bestand) dargestellt. 3.2.2 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, in Kraft getreten am 01.04.2006, ist das Plangebiet im Wesentlichen als Wohn- baufläche dargestellt. 3.2.3 Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt entspricht in Bezug auf die bebaubaren Flächen dem Flächennutzungsplan und weist im Wesentlichen Wohnbauflächen aus. Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 4 3.2.4 Bebauungsplan Für den Geltungsbereich des Plangebiets besteht der rechtskräftige Bebau- ungsplan E 44 – Am Wolfhartweg –. Er entspricht den Darstellungen des Flä- chennutzungplans. Die Änderung des Bebauungsplans umfasst fünf textliche Änderungen (Trauf- höhe, Ausnutzungswerte, Differenzierung und Zuordnung der Ausgleichsflächen mit Nebenzeichnung, Anzahl Wohneinheiten und Größe der Gartenhütten), eine ergänzende textliche Festsetzung im Rahmen der Gestaltungssatzung (Dach- eindeckung), einen zusätzlichen Hinweis (Altflächen), eine Änderung der Nie- derschlagswassersatzung und zwei zeichnerische Änderungen (Straßeneinmün- dung und kastenförmige Festsetzungen für Teilbereiche). Die übrigen Festset- zungen des Bebauungsplans E 44 gelten unverändert weiter. 4. Inhalt und Ziele der Planung sowie Begründung der Festsetzungen Alle hier nicht veränderten Festsetzungen des Bebauungsplans E 44 - Am Wolf- hartweg - gelten unverändert weiter. 4.1 Zur Traufhöhe In Teilbereichen des Bebauungsplans E 44 ist eine Traufhöhe von 6,0 m festge- setzt. Im Rahmen von Bauberatungsgesprächen zu Bauvorhaben im Bereich Steigertsweg hat sich gezeigt, dass eine Traufhöhe von 6,00 m nicht ausreicht, um nach heutigen Gesichtspunkten ausreichend bemessene Raum- bzw. Ge- bäudehöhen zu erreichen. Eine heutigen Wärmedämmwerten entsprechende Dachisolierung und eine heute vielfach gewünschte Holzkonstruktion mit leicht angehobenem Erdgeschossniveau erfordern eine leichte Erhöhung der Traufhö- he auf 6,50 m. Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans E 44 konnte diese Entwicklung so nicht vorausgesehen werden. 4.2 Zu den Dacheindeckungen Der rechtskräftige Bebauungsplan E 44 enthält zwar in Teil IV, Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, genaue Festsetzungen in Bezug auf Dächer (Dachformen, Dachneigungen), Grundstücksfreiflächen und Einfriedigungen, aber keine Festsetzungen zu den Dacheindeckungen. Dies soll mit dieser Ände- rung des Bebauungsplans nachgeholt werden. Der Bebauungsplan wird ergänzt um die Festsetzung „Dacheindeckungen“, die die Begrenzung auf rote, rotbrau- ne, braune und graue bis schwarze Dacheindeckungen aus Tonziegeln, Dach- steinen und aus nicht gewelltem Blech enthält. Damit soll ausgeschlossen wer- den, dass Farben (z.B. blaue Ziegel, die inzwischen auf dem Markt erhältlich sind) oder Materialien (z.B. Wellplatten und Kunststoffplatten) gewählt werden, die das Orts- und Landschaftsbild stören würden. Die hohe Qualität der Umge- bung, die besonders durch die freie Landschaft und sich in das Wohngebiet hi- neinziehende „grüne Zungen“ geprägt ist, würde durch extrem auffallende und vom Ortsbild abweichende Farben und Materialien beeinträchtigt. Zwar wird ei- ne Vielfalt an Farben und Materialien durchaus ermöglicht, Störungen durch krasse Abweichungen sollen aber vermieden werden. Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 5 Der Übergang zwischen der hier sehr reizvollen Landschaft und dem angren- zenden Wohngebiet soll, soweit dies möglich ist, fließend sein und nicht durch ein extrem unruhiges Erscheinungsbild gestört werden. 4.3 Zur Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Diese Satzung enthält die Forderung, Zisternen zu errichten. Dies gilt nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan E 44 auch für begrünte Dächer, was in diesem Fall keinen Sinn ergibt: Das Regenwasser wird zum größten Teil bereits von der Begrünung absorbiert. Daher wird die Forderung nach Zisternen auf nicht be- grünte Dachflächen beschränkt. 4.4 Zur Straßeneinmündung Diese zeichnerische Änderung bezieht sich auf den Teilausschnitt im Bereich Buntspechtweg. Die Abmessungen an der Einmündung des nach Westen ab- zweigenden Wohnweges sind für größere Fahrzeuge zu knapp dimensioniert. Die Verkehrsflächen werden so abgerundet, dass sie ohne Hindernis befahren werden können. 4.5 Zur GRZ und GFZ In den Teilbereichen nördlich und südlich der Wohnwege 1-7 ist bisher eine GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,7 festgesetzt. Die Überprüfung dieser Werte im Rahmen von Bauberatungen ergab, dass diese Werte zum großen Teil zu niedrig angesetzt sind. Die Einhaltung dieser Werte würde bedeuten, dass bei einem Teil der Grundstücke die durch Baugrenzen definierten überbaubaren Flächen nicht voll ausgenutzt werden könnten – ein Mangel, weil die überbauba- ren Flächen dieser Reihenhauszeilen ohnehin knapp bemessen sind. Um die rechtlich nicht haltbare Situation, bei einer Vielzahl von Bauanträgen – also nicht nur in Einzelfällen – Befreiungen erteilen zu müssen, zu beseitigen, wer- den in diesen Bereichen die Ausnutzungswerte geringfügig auf GRZ 0,4 und GFZ 0,8 heraufgesetzt. Entsprechend werden im zeichnerischen Teil die kasten- förmigen Festsetzungen mit den Ausnutzungswerten geändert. 4.6 Zur Differenzierung und Zuordnung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen Der naturschutzrechtliche Eingriffsausgleich für die Eingriffe durch den Ausbau von Straßen und sonstigen Erschließungsmaßnahmen soll durch entsprechende Maßnahmen auf den öffentlichen Grünflächen erfolgen. Die den privaten Bau- vorhaben zugedachten Ausgleichsmaßnahmen sollen auf den dafür im rechts- kräftigen Bebauungsplan E 44 festgesetzten Flächen erfolgen. Hierzu ist eine eindeutige Zuordnung erforderlich. Da aufgrund von Rechtsstreiten im Umle- gungsverfahren die Umlegung abschnittsweise durchgeführt wurde, werden die einzelnen Abschnitte des Bebauungsplans auch zu unterschiedlichen Zeitpunk- ten erschlossen und bebaut. Die Ausgleichsmaßnahmen für die öffentlichen Eingriffe (Straßen, etc.) müssen dabei nach geltender Rechtsprechung zeit- gleich mit den Erschließungsmaßnahmen erfolgen und abgerechnet werden. Es Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 6 wird eine Zuordnung getroffen, die den südlichen Erschließungsmaßnahmen die südlichen öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsflächen zuordnet und den restlichen Erschließungsmaßnahmen die restlichen öffentlichen Grünflächen. Auch das Straßenbegleitgrün gilt als Ausgleichsmaßnahme. Für den Ausgleich der privaten Eingriffe ändert sich dadurch nichts. 4.7 Zur Anzahl der zulässigen Wohneinheiten Die von der Änderung (Festsetzung I 2.1.3) betroffenen Grundstücke für Kopf- bauten sind so groß, dass auf ihnen zwei Wohneinheiten städtebaulich vertret- bar sind. 4.8 Zur zulässigen Größe der Gartenhütten Es ist ebenfalls städtebaulich vertretbar, die maximale Grundfläche der zulässi- gen Gartenhütten von 3 m² auf 4 m² zu erhöhen. 3 m² sind für das Unterstellen von Fahrrädern und Gartengeräten zu klein bemessen. 4.9 Zu dem Hinweis auf vorhandene Altflächen Bei Baumaßnahmen im Zuge der Erschließung des Baugebietes E 44 - Am Wolfhartweg – wurden im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans E 44 westlich und östlich der Louise-Dittmar-Straße auf folgenden Grundstücken Altablagerungen gefunden: Flur 15, Flurstücke Nr. 390/8, 715, 716, 717, 718, 719, 722, 723, 724, 725, 726, 737, 738, 739, 740 und 959. Es handelt sich dabei um die Verfüllung einer Senkung ca. ab 1937 bis 1945 mit Bauschutt und Hausmüll wie Glas, Keramik, Metall, Holz und zum Teil Schlacken. Hierzu liegt ein Gutachten des Ingenieurbüros Gündling vom April 2009 vor. Zwischenzeitlich sind die erkundeten Altablagerungen saniert. Der Abschluss- bericht des Ingenieurbüros Gündling zur Sanierung vom 13.12.2010 liegt dem Regierungspräsidium derzeit zur Genehmigung vor. Der im Bebauungsplan E 44 enthaltene Hinweis zu Altflächen wurde im Planteil des Bebauungsplans E 44.1textlich geändert. Hierbei wurden sowohl die sanier- ten Altablagerungen als auch gemeldete Altstandorte eingefügt. Bei den Altstandorten handelt es sich um frühere gewerbliche Nutzungen auf den Grundstücken Thomasstraße 41, Heinrich-Delp-Straße 75, Heinrich-Delp- Straße 117, Steigertsweg 4-10, Steigertsweg 10 und Steigertsweg 54. Abschließende Erkenntnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Fest- stellung von Kontaminationen sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vor- schriften zu beachten. Begründung zum Bebauungsplan E 44.1 7 5. Umweltprüfung, Umweltbericht Da durch die Festsetzungen dieses Ergänzungs- bzw. Änderungsbebauungs- plans in der Fassung der ersten Offenlage die Grundzüge der Planung des ur- sprünglichen Bebauungsplans E 44 nicht berührt wurden und auch die sonsti- gen Voraussetzungen des § 13 BauGB vorlagen, wurde die Aufstellung dieses Bebauungsplanes zunächst im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Durch die Änderungen der zweiten und dritten Offenlage könnten möglicherwei- se die Grundzüge der Planung berührt sein. Das Verfahren wird daher nicht nach § 13 BauGB fortgeführt, sondern nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren, da hierfür alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen vorliegen. Das weitere Verfahren hat denselben Ablauf wie das Verfahren nach § 13 BauGB. Von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB wird daher abgesehen. Ein erneuter Eingriffsausgleich ist beim Verfahren nach § 13a BauGB nicht er- forderlich, dieser wurde auch bereits im ursprünglichen Bebauungsplanverfah- ren E 44 durchgeführt. Entsprechende Zuordnungen werden hier unter 4.6 er- gänzt. Der Dezernent VI Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Orte (15)
- Heinrich-Delp-Straße 75
- Wilhelminenstraße 1
- Louise-Dittmar-Straße
- Thomasstraße 38
- Sophienstraße
- Steckenbornweg
- Dornheimer Weg 24
- Speierlingweg
- Prinzenapfelweg
- Gewürzapfelweg
- Edelapfelweg
- Wiedehopfweg
- Stieglitzweg
- Steigertsweg 4
- Buntspechtweg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0139
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.04.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00