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Zukunft des niedergebrannten Pferdehofes in Thielenbruch

Mitteilung BV 2823/2019 vom 19.08.2019

Stand: Am 16.09.2019 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/322/40 Vorlagen-Nummer 2823/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Zukunft des niedergebrannten Pferdehofes in Thielenbruch Mit Anfrage AN/0564/2019 bittet die CDU-Fraktion der Bezirksvertretung Mülheim um Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Brandursache wurde festgestellt? 2. Wer stellt die Verkehrssicherungspflicht für Trümmer und Grundstück des ehemaligen Pfer- dehofs und der Schänke sicher? 3. Wird die Stadt Köln aktiv werden, sofern die Grundstückserben sich nicht um die Trümmer der niedergebrannten Ruine kümmern? 4. Ist es richtig, daß für das Grundstück kein Baurecht erwirkt werden kann und wird dies zukünf- tig auch so bleiben? 5. Gehen Umweltgefährdungen durch Altlasten von dem Grundstück bzw. den Trümmern aus? Hierzu teilt die Verwaltung Folgendes mit: 1. Eine Brandursache konnte seitens der Feuerwehr nicht festgestellt werden. Der Fall liegt auch der Kriminalpolizei Köln vor. Auf Anfrage der Verwaltung wurde mitgeteilt, dass eine Brandur- sache aufgrund des Zerstörungsgrads der Gebäude nicht festgestellt werden konnte. Fahrläs- sige Inbrandsetzung kann nicht ausgeschlossen werden, ein Verursacher war bislang nicht zu ermitteln. 2. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Eigentümer der Liegenschaft. 3. Sofern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Ordnungspflichtige seitens der zuständigen Dienststelle informiert bzw. zu ent- sprechenden Maßnahmen aufgefordert. 4. Das Grundstück nimmt, bundesverwaltungsgerichtlich geklärt, nicht am Bebauungszusam- menhang teil. Rechtsgrundlage ist demnach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) "Bauen im Außenbereich". Im sogenannten Außenbereich sind nur sogenannte privilegierte Nutzungen zulässig (§ 35 (1) BauGB), z.B. landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe, aber auch diese müssen sich weiteren planungsrechtlichen Grundlagen beugen, zum Beispiel Landschafts- und Natur- schutz oder der Flächennutzungsplanung. Geringfügige Erweiterungen sind gelegentlich auch für nachweislich rechtmäßig bestehende und nicht untergegangene Nutzungen möglich (§ 35 (2) ff. BauGB). Ob zukünftig gegebenenfalls ein anderes Baurecht geschaffen werden kann, liegt in der Pla- nungshoheit der Gemeinde (Änderung durch Bauleitplanung). 5. Bei der Begehung des Grundstückes nach dem Brand konnte kein Grundwasserschaden und keine sonstigen Umweltgefährdungen festgestellt werden.

Beratungsverlauf

  1. 16.09.2019

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 10.2.8, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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